{"id":"bgbl1-1960-50-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":50,"date":"1960-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Handwerkerversicherungsgesetz","law_date":"1960-09-08T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["737\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1960                                                                             Nr. 50\nTag                                              lnhalt:                                                                                Seito\n8.9.60     Handwerkerversicherungsgese tz                                                                                                  737\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   743\nIn Teil II Nr. 45, ausgegeben am 30. August 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenz-\nabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder ·Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-nieder-\nländischen Grenze. -- Zw<!ile Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung. - Bekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher.                                    Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie ver-\nschiedener anderer Steuern.\nVeröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften ( Nachrichtlicher Abdruck):\nDas Europäische Parlament - Enlschließung betreffend den Wortlaut von Artikel 45 der Geschäftsordnung.\nIn Teil II Nr. 46, ausgegeben am 31. August 1960, sind veröffentlicht: Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndas Seelotswesen außerhalb der Reviere. - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Seelots-\nreviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale. - Neufassung der Allgemeinen Lotsordnung. - Bekanntmachung über\nden Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Inkrafttreten für\nSchweden). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorgani-\nsation über Wanderarbeiler. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des\nGaskriegs.\nVeröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften ( Nachrichtlicher Abdruck):\nDie Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft - Geschäftsordnung.\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen\nauf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz (3) des Vertrages zur Gründung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.\nGesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker\n(Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG)\nVom 8. September 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehr-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    pflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 651) nach Nummer 1 pflicht-\nERSTER ABSCHNITT                                      versichert waren, für die Dauer der Wehr-\nAllgemeine Vorschriften                                    dienstleistung.\n§ 1                                (2) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 2\ngeht derjenigen nach Absatz 1 Nr. 1 vor.\n(1) Nach diesem Gesetz werden in der Renten-\nversicherung der Arbeiter versichert                           (3) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem\nKalendermonat., der auf den Kalendermonat. folgt,\n1. Handwerker, die in die Handwerksrolle\nin dem die Voraussetzungen für die Versicherungs-\neingetragen sind, solange sie Beiträge für\npflicht erfüllt werden.\neine rcntenvcrsicherungspflichtige Beschäf-\ntigung oder Tätigkeit für weniger als zwei-         (4) Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des\nhundertsechzehn Kalendermonate entrichtet.        Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für\nhaben,                                           die Versicherungspflicht entfallen.\n2. Handwerker, die im Zeitpunkt der Ein-                (5) Für die Versicherung nach diesem Gesetz gel-\nberufung zu einer Wehrdienstleistung im          ten die Vorschriften der Rentenversicherung der\nZ 1997 A","738                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nArbeiter für die nach § 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4           versicherungspflichtig, so schließt diese Versiche-\nder Reichsversicherungsordnung versicherungspflich-       rungspflicht die Anrechnung der Ersatzzeit nicht aus,\ntigen Personen einschließlich derjenigen Vorschrif-       wenn für diese Zeit Beiträge nicht entrichtet sind.\nten, die das Recht der Rentenversicherung der\nArbeiter ändern oder ergänzen, soweit nicht in                                       § 4\ndiesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.\n(1) Für die Pflichtversicherung gelten die Beitrags-\nklassen des § 1387 der Reichsversicherungsordnung\n§ 2\nvon Beitragsklasse V an.\n(1) V crsicherung sfrei sind über die Vorschriften,\n(2) Pflichtbeiträge sind ohne Rücksicht auf die\ndie für die Rc~n tcnvcrsicherung der Arbeiter gelten,\nHöhe des Arbeitseinkommens in der Beitragsklasse\nhinaus auch,\nzu entrichten, die für ein Zwölftel des nach § 1256\n1. WC\\r     üls Inhaber eines handwerklichen      Abs. 1 Buchstabe c der Reichsversicherungsordnung\nNchcnbelriebcs (§ 2 Nr. 2 und 3 und § 3 der    bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts\nHandwerksordnung vom 17. September 1953        anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird in der in\n[Bundcsgesetzbl. l S. 1411], zuletzt geändert  § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung vor-\ndurch Geselz vom 26. Dezember 1957 [Bun-       gesehenen Rechtsverordnung bekanntgegeben.\ndcsgesetzbl. l S. 1883]) in die Handwerks-\nrolle eingetragen ist,                             (3) Pflichtversicherte können an Stelle der Bei-\ntragsklasse nach Absatz 2 eine höhere Beitrags-\n2. wer als Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger\nklasse wählen, jedoch nicht eine höhere, als einem\noder Testamentsvollstrecker einen Hand-\nZwölftel ihrer Jahreseinkünfte (Absatz 6) entspricht.\nwerksbetrieb führt,\n3. wer als Erbe oder in ungeteilter Erben-           (4) Für die in § 3 Abs. 2 aufgeführten Zeiten\ngemelnschaft in die Handwerksrolle ein-        brauchen Beiträge auf Antrag nicht entrichtet zu\ngetragen und nicht in dem nachgelassenen       werden.\nHandwerksbetrieb tätig ist,                       (5) Pflichtversicherte brauchen Beiträge nur für\n4. Witwen und Witwer für die Zeit nach dem        jeden zweiten Monat zu entrichten\nTode ihres Ehegatten, wenn sie dessen                  1. bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren\nHandwerksbetrieb fortführen, es sei denn,                 nach dem Jahr der erstmaligen Eintragung\ndaß sie im Zeitpunkt des Todes ihres Ehe-                 in die Handwerksrolle,\ngatten nach § 1 versichert waren,                      2. für die Zeit, in der sie in ihrem Gewerbe-\n5. wer als Arbeitnehmer versicherungspflich-                 betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings oder\ntig ist.                                                  eines Verwandten ersten Grades keine\n(2) § 1 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend für die                    Personen beschäftigen, die wegen dieser\nVersicherungsfreiheit.                                               Beschäftigung rentenversicherungspflichtig\nsind.\n(3) Für die Befreiung von der Versicherungs-           Hat der Handwerker von dem Recht des Satzes 1\npflicht tritt an die Stelle des Beginns des Beschäfti-    im letzten Kalenderjahr vor dem Versicherungsfall\ngungsverhältnisses (§ 1230 der Reichsversicherungs-       Gebrauch gemacht, so dürfen nach dem Versiche-\nordnung) und der Verleihung der Anwartschaft              rungsfall Beiträge für Zeiten vorher auch nur für\n(§ 1231 der Reichsversicherungsordnung) der Beginn        sechs Kalendermonate im Jahr entrichtet werden.\ndes Kalendermonats, in den die genannten Er-\neignisse lallen.                                             (6) Liegt der im letzten Einkommensteuerbescheid\nausgewiesene Betrag der Jahreseinkünfte aus\n§ 3                           Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben\n(1) Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 2,       und Freibeträge unter der Hälfte des Betrages des\ndes § 1251 Abs. 1 und des § 1259 Abs. 1 Nr. 3 der         nach Absatz 2 bestimmten durchschnittlichen Brutto-\nReichsversicherungsordnung liegt nur vor, wenn            arbeitsentgelts, so können die in Absatz 5 genann-\nund solange der Handwerker in der Handwerksrolle          ten Pflichtversicherten Beiträge in einer niedrigeren\ngelöscht ist.                                             Beitragsklasse des Absatzes 1 entrichten.\n(2) Zeiten der Krankheit im Sinne des § 1251\nAbs. 1, der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1259                                    § 5\nAbs. 1 Nr. 1 und der Schwangerschaft oder des                (1) Die Beiträge pflichtversicherter Handwerker\nWochenbetts im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 2 der          werden von dem Träger der Rentenversicherung der\nReichsversicherungsordnung werden bei Anwen-              Arbeiter eingezogen.\ndung der genannten Vorschriften nur dann berück-\nsichtigt, wenn der Handwerker während dieser                 (2) Der Träger der Rentenversicherung der Arbei-\nZeiten keine anderen als die in § 4 Abs. 5 Nr. 2          ter kann mit Trägern der gesetzlichen Krankenver-\ngenannten Personen beschäftigt hat. Der Bundes-           sicherung vereinbaren, daß diese als Einzugsstellen\nminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit          tätig werden; § 1399 Abs. 3 bis 5, § 1400 Abs. 1\nZustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschrif-          und 3, § 1426 Abs. 1 und 2, §§ 1433 bis 1437 der\nten darüber, wie die Arbeitsunfähigkeit nachzuwei-        Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend.\nsen ist.                                                     (3) Die Entrichtung der Beiträge an die Einzugs-\n(3) War ein Handwerker während einer Ersatz-           stelle ist von dieser unter Angabe des Zeitraumes,\nzeit des § 1251 der Reichsversicherungsordnung auf        für den die Beiträge bestimmt sind, in die Ver-\nGrund seiner Eintragung in die Handwerksrolle             sicherungskarte des Versicherten einzutragen.","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1960                         739\n(4) Die Beitragsentrichtung hat jeweils am Ende                               § 7\njedes Kalendermonats für diesen Monat, in den Fäl-        (1) Handwerker, die nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3\nlen des § 4 Abs. 5 am Ende dc:r Kalendermonate mit\noder Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur vorläufigen\ngerader Ordnungszahl zu erfolgen.                      Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung\n(5) Die Handwerkskammern haben den Versiche-        für das Deutsche Handwerk vorn 27. August 1956\nrungstrtigl)rn und den Einzugsstellern Einblick in die (Bundesgesetzbl. I S. 755) befreit sind oder werden,\nHandwerksrolle zu gc~wührcn und ihnen die Anmel-       bleiben von der Versicherungspflicht befreit; § 1230\ndungen und Ujschunuen mitzuleilen. Der Bundes-         Abs. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung gilt.\nminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt mit     Die in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 des angeführten Ceset-\nZustimmun9 des Bnmk!srates Art und Umfang der          zes gefordertE:n Voraussetzungen gelten, soweit ein\nMitteilungen der HandwcrkskiJmmern.                    Antrag auf Befreiung gestellt, aber ein bindender\nBescheid noch nicht ergangen ist, als erfüllt. Für die\nBerechnung der Wartezeit bei Anwendung des\nZWETTDR ABSCHNlTT                     Artikels 1 Abs. 4 Nr. 3 des angeführten Ge-setzes\nfindet § 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes in\nUbergangsvorschriften                   der Fassung vorn 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I\n§ 6                          S. 88) Anwendung.\n(1) Handwerker, die für Januar und Februar 1957        (2) Befreiungen auf Grund des Artikels 2 § 52\ndie Voraussetzunuen für die Versicherungsfreiheit      Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-\nnach § 3 des (--;csetzes über die Altersversorgung     gesetzes vom 23. Februar 1957 gelten als Befrei-\nfür das Deutsche Handwerk vorn 21. Dezember 1938       ungen auch für die Zeit nach Inkrafttreten dieses\n(Reichsgesetzbl. I S. 1900) erfülltem und in dieser    Gesetzes, auch wenn sie nachher erteilt sind; § 1230\nZeit versicherungsfrei waren, b]cj ben versicherungs-  Abs. 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung gilt.\nfrei.                                                     (3) Befreiungen nach    § 33 der Verordnung zur\n(2) Handwerker, die für Januar und Februar 1957     Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die\ndie Voraussetzungen für die Bdreiung von der hal-      Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vorn\nben Beitragsleistung nach § 5 des Gesetws über die     13. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1255) gelten als\nAltersversorgung für das Deutsche Hundwerk er-         Befreiungen nach § 1230 der Reichsversicherungs-\nfüllten und in dieser Zeit von der halben Beitrags-    ordnung.\nleistung befreit waren, cntrichlen vom Inkrafttreten      (4) Witwen und Witwer, die nach dem Tode ihres\ndes Gesetzes an für die Düuer ihrer Versicherungs-     Ehegatten dessen Handwerksbetrieb fortführen und\npflicht Beiträge mindestens nach § 4 Abs. 5 Nr. 2      nach § 33 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung\nund Abs. 6.                                            und Ergänzung des Cesetzes über die Altersversor-\n(3) Handwerker, clie vor dem Inkrafttreten dieses   gung für das Deutsche Handwerk vom 13. Juli 1939\nGesetzes auf Grund eines Versicherungsvertrages        versicherungspflichtig waren, jedoch auf Crund des\ndie Versicherungsfreiheit nach § 3 des Cesetzes über   § 2 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes versicherungsfrei\ndie Altersversorgung für das Deutsche Handwerk         werden, können die Versicherung freiwillig fort-\ngeltend gemacht und bis zum Inkrafttreten dieses       setzen. § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes gilt.\nGesetzes die Voraussetzungen für die Versiche-            (5) Im Saarland tritt an die Stelle des in Absatz 1\nrungsfreiheit nach § 3 des GesPtzes über die Alters-   genannten Gesetzes zur vorläufigen Änderung des\nversorgung für das Deutsche Handwerk erfüllt           Gesetzes über eine Altersversorgung für das\nhaben, bleiben weiterhin versicherungsfrei.            Deutsche Handwerk vom 27. August 1956 das Gesetz\n(4) Handwerker, die) vor dem Inkrafttreten dieses   Nr. 569 zur weiteren Änderung des Gesetzes über\nCesetzes auf Grund ein<!s Versicherungsvertrages       die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk\ndie Befreiung von der halben Rcitrngsleistung nach     vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes\n§ 5 des Gesetzes über die Altersversorgung für das     S: 1728); Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Befrei-\nDeutsche Handwerk geltend gemacht haben, ent-          ungen auf Crund des § 1 des Gesetzes vom 6. Juni\nrichten vom Inkrailtrnten dieses Gesetzes an für die   1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 661) zur Änderung\nDauer ihrer Versicherungspflicht Beiträge minde-       des Gesetzes über die Altersversorgung für das\nstens nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6.                Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichs-\n(5) Die Versicherungsfreiheit endet bei Löschung\ngesetzbl. I S. 1900).\nder Eintragung des Handwerkers in der Handwerks-\nrolle.                                                                           § 8\n(6) Für Handwerker, die auf Grund eines Pen-           (1) Beiträge, die auf Crund des Gesetzes über die\nsionsvertrages mit der Pensionskasse des Bäcker-       Altersversorgung für das Deutsche Handwerk ent-\nhandwerks Versicherungsverein auf Gegenseitig-         richtet sind, gelten als Beiträge zur Rentenversiche-\nkeit, Sitz Berlin, die Versicherungsfreiheit oder die  rung der Arbeiter; dies gilt bei Anwendung des\nBefreiung von der halben Beitragsleistung geltend      § 1314 der Reichsversicherungsordnung und des § 93\ngemacht haben, gelten die Absätze 1 bis 5 entspre-     des Angestelltenversicherungsgesetzes auch für Ren~\nchend, und zwar auch dann, wenn die Versicherungs-     tenbezugszeiten vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\nfreiheit auf Grund von zwei oder mehr Verträgen        zes. Zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem\nmit der Pensionskasse des Bäckerhandwerks und          von dem Versicherten erzielten Arbeitseinkommen\neinem oder mehr als einem Lebensversicherungs-         (§ 1255 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung) und\nunternehmen geltend gemacht wurde.                     dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller","740                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVersicherten sind die Vorschriften der Rentenver-             (4) Im Saarland werden die Renten weiterhin von\nsicherung der Angestellten anzuwenden, im übrigen         der Landesversicherungsanstalt für das Saarland\ngelten die Vorschriften, die in der Rentenversiche-       gewährt; Absätze 1 bis 3 gelten nicht.\nrung der Arbeiter gelten. Für die Halbversicherung\ngilt, soweit das vor dem 1. Januar 1957 geltende\nRecht anzuwenden ist, § 6 Abs. 1 und 3 des in Satz 1                                 § 11\ngenannten Gesetzes.\n(2) Zeiten zwischen dem 9. Mai 1945 und dem               (1) Sind zuletzt Beiträge nach § 8 Abs. 1 Satz 1\n17. Dezember 1953, in denen ein Gewerbetreibender         entrichtet worden, so ist für die Feststellung der\nnicht in die Handwerksrolle eingetragen war, je-          Renten derjenige Träger der Rentenversicherung\ndoch seinen Betrieb als Handwerksbetrieb gewerbe-         der Arbeiter zuständig, in dessen Bezirk der Ver-\npolizeilich angemeldet hatte, stehen Zeiten der Ein-      sicherte zur Zeit der Entrichtung dieses Beitrages\ntragung in die Handwerksrolle gleich.                     seinen Wohnsitz gehabt hat. § 1311 der Reichsver-\nsicherungsordnung gilt entsprechend.\n(3) Erfüllen Handwerker die Voraussetzungen für\ndie freiwillige Weiterversicherung auch durch Bei-            (2) Absatz 1 gilt auch für die Zuständigkeit beim\nträge nach Absatz 1, so können sie vom Inkraft-           Umtausch von Versicherungskarten und bei sonsti-\ntreten dieses Gesetzes an die Weiterversicherung          gen Angelegenheiten der Versicherung nach diesem\nnur in der Rentenversicherung der Arbeiter durch-         .Gesetz.\nführen.                                                       (3) Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und\n(4) Handwerker-Versicherungskarten gelten als         Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, die vor\nVersicherungskarten der Rentenversicherung der             dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt sind,\nArbeiter bis zu ihrem Umtausch weiter; der Um-             werden von der Bundesversicherungsanstalt für An-\ntausch hat innerhalb eines Jahres nach dem Inkraft-       gestellte bis zu dem Zeitpunkt weitergewährt, zu\ntreten des Gesetzes zu erfolgen.                          dem sie ohne dieses Gesetz beendigt worden wären.\nFür Anträge auf solche Maßnahmen, die vor Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes gestellt sind, bleibt die Bun-\n§ 9                           desversicherungsanstalt für Angestellte zuständig;\n(1) Sind für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Ge-\nSatz 1 gilt entsprechend.\nsetzes Pflichtbeiträge zu entrichten, so bestimmt sich        (4) Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nihre Höhe nach § 4, sofern nicht der Handwerker           stellte bleibt für die Entscheidung über Anträge\nnachweist, daß er nach bisherigem Recht geringere         zuständig, welche die Beitragspflicht von Handwer-\nBeiträge zu entrichten hatte.                             kern betreffen und vor dem Inkrafttreten dieses\n(2) Pflichtbeiträge . und freiwillige Beiträge von    Gesetzes gestellt sind.\nHandwerkern für Zeiten vor Inkrafttreten dieses               (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 tritt im\nGesetzes sind zur Rentenversicherung der Arbeiter         Saarland an die Stelle der Bundesversicherungs-\nnachzuentrichten; dies gilt auch für die Weiterver-       anstalt für Angestellte die Landesversicherungs-\nsicherung von Handwerkern, die nach § 3 des Ge-           anstalt für das Saarland.\nsetzes über die Altersversorgung für das Deutsche\nHandwerk versicherungsfrei waren.\n(3) Im Saarland beginnt der Beitragseinzug mit                                   § 12\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes; § 5 Abs. 3 gilt\nnicht.                                                        Der in § 1389 der Reichsversicherungsordnung in\nder Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und\n§ 10                          Gemeinlast vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 199) festgesetzte Bundeszuschuß erhöht sich, der\n(1) Renten, die ganz oder zum Teil auf Grund von     in § 116 des Angestelltenversicherungsgesetzes in\nBeiträgen nach § 8 Abs. 1 durch die Bundesversiche-      der Fassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse und\nrungsanstalt für Angestellte festgestellt sind oder      Gemeinlast vom 28. März 1960 festgesetzte Bundes-\nwerden, werden weiterhin von dieser gewährt.              zuschuß ermäßigt sich im Jahre 1962 um 7,9 vom\n(2) Renten, die ganz oder zum Teil auf Grund         Hundert des Bundeszuschusses der Rentenversiche-\nvon Beiträgen nach § 8 Abs. 1 bei der Bundesver-          rung der Angestellten.\nsicherungsanstalt für Angestellte bis zum 31. Dezem-\nber 1961 beantragt oder von Renten nach Absatz 1\n§ 13\nabgeleitet oder aus diesen umgewandelt werden,\nwerden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von            (1) Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fest-      geändert:\ngestellt.\n1. In § 1227 Abs. 1 werden die Worte „oder des\n(3) Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-           Gesetzes über die Altersversorgung für das\nter erstatten der Bundesversicherungsanstalt für               Deutsche Handwerk\" gestrichen.\nAngestellte die Ausgaben für Renten nach den\nAbsätzen 1 und 2; §§ 1390 bis 1393 der Reichsver-         2. In § 1228 Abs. 1 Nr. 4 werden eingefügt hinter\nsid1erungsordnung gelten; § 1314 der Reichsversiche-           ,,Arbeitgeber\" die Worte „oder eine Nebentätig-\nrungsordnung und § 93 des Angestelltenversiche-                keit'' und angefügt die Worte „oder in der\nrungsgesetzes gelten nicht.                                    Nebentätigkeit\".","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1960                           741\n3. In § 1314 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:                          DRITTER ABSCHNITT\n„Dabei ~Jelten Beiträge für Zeiten vor dem                                Schl ußvorschriften\n1. Januar 1923, in denen der Versicherte als\nAngesteJlter beschäftigt war, als Beiträge zur                                      § 14\nRentenversicherunn der Angestellten.\"\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ins-\n(2) Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie         besondere außer Kraft\nfolqt geändert:\n1. das Gesetz über die Altersversorgung für rlas\n1. In    § 4    J\\ bs. 1 Nr. 5  wercl cm eingefügt' hinter         Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1038\n,,Arbeit9eber\" die Worte „oder eine Nebentätig-                (Reichsgesetzbl. I S. 1900),\nkeit\" und anqefliut die Worte „oder in der\n11\nNc~bentü llqkeit •                                         2. die Erste Verordnung zur Durchführung und\nErgänzung des Gesetzes über die Altersver-\n2. In § 93 /\\bs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:                 sorgung für das Deutsche Handwerk vom\n„Dabei gelten Beiträge für Zeiten vor dem                     13. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1255),\n1. Januar 1923, in denen der Versicherte als\n3. § 3 Abs. 1 Satz 4 der Zweiten Durchführungs-\nAngestellter beschäftigt war, als Beiträge zur\nverordnung zur Notdienstverordnung vom\nRcntenversichcrunrJ der Anqcstellten.\"\n10. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2018),\n(3) 1. Artikel 2 § 36 Abs. 3 des Arbeiterrenten-            4. die    Zweite Verordnung zur Durchführung\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der               und Ergänzung des Gesetzes über die Alters-\nFassung des Gesetzes über Bundeszuschüsse               versorgung für das Deutsche Handwerk vom\nund Gemeinlast vom 28. März 1960 erhält                 28. Oktober 1939 {Reichsgesetzbl. I S. 2113),\nfolgende Fassung:\n5. die Dritte Verordnung zur Durchführung und\n,, (3) Von den Aufwendungen für den\nErgänzung des Gesetzes über die Altersver-\nSonderzuschuß erstattet der Bund den\nsorgung für das Deutsche Handwerk vom\nTräg(>,rn der Rentenversicherung der Arbei-\n20. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1671),\nter im Jahre l9G2 den Betrag von 172 Mil-\nlionen Deutsche Mark und in den folgenden           6. Abschnitt IV des Gesetzes über weitere Maß-\nneun Jahren einen Betrag, der jeweils um                nahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß\n17,2 Millionen Deutsche Mark geringer ist               des Krieges vom 15. Januar 1941 (Reichs-\nals im Vorjahr.\"                                        gesetzbl. I S. 34),\n2. Artikel 2 § 35 Abs. 3 des Angestelltenver-          7. die Vierte Verordnung zur Durchführung und\nsicherungs-Ncuregelungsgesetzes in der                  Ergänzung des Gesetzes über die Altersver-\nFassung des Ccsetzcs über Bundeszuschüsse               sorgung für das Deutsche Handwerk vom\nund Gemein last vom 28. März 1960 erhält                8. Dezember 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 756),\nfolgende Fassung:\n,,(3) Von    den Aufwendungen für den\n8. die Fünfte Verordnung zur Durchführung und\nErgänzung des Gesetzes über die Alters-\nSonderzuschuß erslal:let der Bund der\nversorgung für das Deutsche Handwerk vom\nBundcsversidwnmgsanstalt für Angestellte\n26. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 565),\nim Jahre 1%'.Z den Betrag von 45 Millionen\nDeutsche Mark und in den folgenden neun             9. die Sechste Verordnung zur Durchführung\nJahren einen Betrag, der jeweils um 4,5                 und Ergänzung des Gesetzes über die Alters-\nMillionen Deutsdw Tvf ark geringer ist als              versorgung für das Deutsche Handwerk vom\nim Vorjahr.\"                                            6. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 664),\n(4) Das Reichsknappsch,iftsqesetz wird wie folgt            10. Artikel 21 der Ersten Verordnung zur Verein-\nergänzt:                                                            fachung des Leistungs- und Beitragsrechts in\nder Sozialversicherung vom 17. März 1945\n1. In § 30 Abs. 1 Nr. 4 werden el ngefügt hinter                    (Reichsgesetzbl. I S. 41), soweit er selbständige\n,,Arbeil.gc)ber\" die Worte „oder eine Nebentätig-              Handwerker betrifft,\nkeit\" und anuefüqt die Worte „oder in der\nNebentätiql<eit\".                                          11. das Gesetz zur vorläufigen Änderung des\nGesetzes über die Altersversorgung für das\n2. In § 104 Abs. 2 wird folqender Satz 2 eingefügt:                 Deutsche Handwerk vom 27. August 1956\n„Dabei ncllen Bc!iträge für Zeiten vor dem                     {Bundesgesetzbl. I S. 755),\n1. Januar 1923, in denen der Versicherte als Ange-\n12. die Verordnung zur Durchführung des Geset-\nstellter beschäftiqt war, u ls Beiträge zur Renten-\nzes zur vorläufigen Änderung des Gesetzes\nversicherung der Angestdlten.\"\nüber die Altersversorgung für das Deutsche\nHand werk vom 21. Dezember 1956 {Burides-\n(5) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestim-\ngesetzbl. I S. 950),\nmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen ver-\nwendet werden, die durch dieses C~esetz geändert               13. Artikel 2 § 52 des Angestelltenversicherungs-\nwerden, treten an ihre Stelle die entsprechenden                    Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957\nBestimmunuen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.                     (Bundesgesetzbl. I S. 88),","742                                 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n14. das Gesetz vom 6. Juni 1952 (Amtsblatt des                                   § 15\nSaarlandes S. 661) zur Änderung des Gesetzes           Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nüber die Altersversorgung für das Deutsche          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nHemdwerk vom 21. Dezember 1938 (Reichs-             gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngesetzblatt I S. 1900),\n15. das Gesetz Nr. 569 zur wcilcren Änderung des\n§ 16\nGesetzes über die Altersversorgung für das\nDeutsche Bundwerk vom 22. Dezember 1956                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n(Amtsblat1 des Saarlimclcs S. 1728).                l 962 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. September 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlerr\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nvon Merkatz\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}