{"id":"bgbl1-1960-5-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":5,"date":"1960-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 24 des bayerischen Kostengesetzes","law_date":"1960-01-26T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["50                                    Bund,es,g,e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Salzsteuergesetzes\nVom 25. Januar 1960\nAuf Grund de1s Artikel,s 3 des Verbrauchsteuer-\nänderungsgesetzes vom 10. Oktobe,r 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1704) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Salzsteuergesetzes in der Fassung bekannt-\ngemacht, die sich durch das Verbrauchsteuerände-\nrungsgesetz ergibt.\nBonn, den 25. Januar 1960\nDer Bundesmini1ster der Finanzen\nEhel\nSalzsteuergesetz\nin der Fassung vom 25. Januar 1960\nSteuergegenstand                           Verbrauch innerhalb des Herstellungsbertriebs ent-\nnommen oder daß vergälltes Salz (§ 7 Abs. 2 Nr. 2)\n§ 1\nentgällt wird, und zwar im Zeitpunkt der Ent- .\n(1) Salz (Chlornatrium), da!s im Geltungsbereich           fe:rnung, der Entnahme oder der Entgällung des\ndes Gesetzes zur Anderung von Verbrauchsteuer-                 Salzes.\ngesetzen vom 10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I                  (2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-\nS. 1704) mit Ausnahme der Zollaus,schlüsse (Erhe-              lungsbetriebs (Hersteller). Steuerschuldner i:st auch,\nbungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebung s,ge-    1\nwer außerhalb des He,rstellungsbetriebs aus ver-\nbiet e,ingeführt wird, unterliegt einer Abgabe                 gälltem Salz das Vergällungsmittel ganz oder teil-\n(Salzsteuer). Die Salzsteuer ist e,in(~ Verbrauchsteuer        weise ausscheidet oder dem vergällten Salz Stoffe\nim Sinne der Reichsabgctbenordnung.                            zusetzit, durch die die Wirkung des Vergä1lungsmit-\n(2) Salz im Sinne die,sos Gesetzes sind das Stein-,        teLs in Bezi,ehung auf Geschmack, Geruch oder Aus-\ndas Hütten-, da:s Siede- und das Seesalz, ferner,              sehen vermindert wird.\nwenn darin Chlornatrium enthalten ist, nach näherer\nBestimmung des Bundesministers der Finanzen das                                           § 4\nalis Nebenerzeugnis der chemischen Industrie ge-                                    Steuererklärung\nwonnene Salz, sämtliche Ausgangsrstoffe für die                   Der Steuer,schuldner hat das Salz, für das in e:inem\nSalzgewinnung, die Kalirohsa.lze, di,e Abraumsalze             Monat die Steuerschuld entstanden ist, biis zum\nund die Salzabfälle. Kalirohsalze mit einem Chlor-             fünften Tag des nächsten Monats der Zollsitelle\nnatriumgehalt von weniger als fünfundachtzig vom               zur Steuerfestsetzung schriftlich anzumelden.\nHundert ihres Gewichts unterliegen der St,euer nicht.\n§ 5\nSteuersatz                                                     Fälligkeit\n§ 2                                   (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum\nzwanzigsten Ta,g des Monats zu entrichten, der auf\nDie Steuer beträgt 12 DM für 1 Doppelz,entner\nden Monat folgt, in dem die Steuerschuld entstan-\nEigengewicht. Was unter Eigengewicht zu verstehen\nden iist.\nist, bestimmen die Zollvor:schriften.\n(2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.\nSteuerschuld bei Herstellung im Erhebungsgebiet\n§ 3                                  Steuerschuld bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet\nEntstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner                                      § 6\n(1) Di,e Steuerschuld entsteht dadurch, daß Sa1z              (1) Bei der Einfuhr von Salz in das Erhebungs-\naus dem Herstellungsbetrieb entfernt, daß Salz zum             gebiet ge'Hen für die Entstehung der Steuerschuld,"]}