{"id":"bgbl1-1960-49-5","kind":"bgbl1","year":1960,"number":49,"date":"1960-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/49#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_49.pdf#page=4","order":5,"title":"Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG)","law_date":"1960-08-17T00:00:00Z","page":724,"pdf_page":4,"num_pages":13,"content":["724                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nNachrichtlicher Abdruck aus Teil II\nZitierweise: Bundesgesetzbl.11 S. 2125\nGesetz\nzur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen\n(WStrRG)\nVom 17.August 1960\nDer Bundestag hat        das    folgende  Gesetz be-             4. daß bestimmte Stoffe nicht oder nur in be-\nschlossen:                                                            grenzter Menge zugeführt werden dürfen,\n§ 1\n5. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt wer-\nden, bestimmten Mindestanforderungen ge-\nGeltungsbereich                                    nügen müssen,\n(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bundeswasser-                   6. daß die Stoffe nur gleichmäßig zugeführt\nstraßen. Sie gliedern sich in die Binnen- und See- '                  werden dürfen,\nwasserstraßen des Bundes.                                          7. daß die Stoffe nur in einer Weise zuge-\nführt werden dürfen, durch die eine schnelle\n(2) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch\nVermischung mit dem Wasser der Bundes-\ndie im Eigentum des Bundes stehenden Häfen und\nwasserstraße sichergestellt wird,\nTalsperren, die Zwecken der Bundeswasserstraßen\ndienen.                                                            8. welche sonstigen Einwirkungen abzuweh-\nren sind, durch die die Beschaffenheit des\n§ 2                                         Wassers nachteilig beeinflußt werden kann.\nReinhalteordnungen                           (2) Eine Reinhalteordnung soll erst erlassen wer-\nden, wenn die Belastung sowie ihre Auswirkungen\n(1) Für Bundeswasserstraßen oder Teile von sol-         ermittelt worden sind oder hierfür ausreichende Er-\nchen, die in ihrer physikalischen, chemischen oder         fahrungswerte vorliegen. Dabei sollen insbesondere\nbiologischen Beschaffenheit durch cias Zuführen von        die Wasserführung der Bundeswasserstraße, die\nStoffen - allein oder in Verbindung mit Wasser-            Menge des Wassers, das aus ihr entnommen wird,\nentnahmen oder anderen Maßnahmen - in erheb-               ferner die Beschaffenheit und die Menge der zuge-\nlichem Maße schädlich vera.ndert werden, können            führten Stoffe berücksichtigt werden.\ndurch Rechtsverordnungen Reinhalteordnungen er-\nlassen werden. Dasselbe gilt, wenn eine solche Ver-            (3) Die Reinhalteordnungen können den Gemein-\nänderung (Belastung) zu erwarten ist. Die Rein-            gebrauch hinsichtlich der Einleitung von Wasser\nhalteordnungen können vorschreiben,                        und Abwasser nach Art und Umfang beschränken.\n1. welchen Mindestanforderungen die Beschaf-            (4) Bestimmt die Reinhalteordnung, daß sie auch\nfenheit des Wassers der Bundeswasser-            auf bestehende Rechte und Befugnisse anzuwenden\nstraße genügen soll,                             ist, so gilt sie gegen den Inhaber einer Erlaubnis\n(§ 6), einer Bewilligung (§ 7), eines alten Rechts\n2. welche Wassermengen je nach der Was-\noder einer alten Befugnis (§ 23) erst, wenn die\nserführung insgesamt entnommen werden\ndürfen,                                          Rechte und Befugnisse durch besondere Verwal-\ntungsakte der nach § 36 zuständigen Behörden der\n3. daß Wasser nur gleichmäßig entnommen             Reinhalteordnung angepaßt worden sind; § 20 Abs. l\nwerden darf,                                     und § 23 Abs. 2 bleiben unberührt. Satz 1 gilt ent-","Nr. 49 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960                     725\nsprechend für denjenigen, der im Rühmen des Ge-                2. auf Schiffen, welche nicht nur vorüber-\nmeingebrnuchs einer Bundeswasserstraße mittels                    gehend zu anderen Zwecken als zur Schiff-\neiner Anlage Stoffe zuführt.                                      fahrt verwendet werden (z. B. Wohn-\nschiffe), oder\n§ 3                                  3. auf schwimmenden Einrichtungen und Ge-\nräten, welche nicht nur vorübergehend\nErlaß der Reinhalteordnungen                         festgemacht werden,\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-      anfällt, in eine Bundeswasserstraße eingeleitet\ntigt, die Reinhalteordnungen zu eilassen; er kann       werden, soweit dies nach dem bei Inkrafttreten die-\ndiese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Was-      ses Gesetzes geltenden Recht als Gemeingebrauch\nser- und Schiff ahrtsdirektionen des Bundes über-       zulässig war und die Einleitung nicht auf Grund\ntragen.                                                 des Absatzes 4 oder des § 2 Abs. 3 untersagt oder\n(2) Bevor eine Reinhalteordnung erlassen wird,       beschränkt worden ist.\nist sie mit dem Beirat der Wasser- und Schiffahrts-        (3) Als Wirtschaft im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1\ndirektion (§ 37) zu erörtern.                           gelten der landwirtschaftliche Haus- und Hofbetrieb\nund kleingewerbliche Betriebe, deren Abwasser auf\nden Zustand einer Bundeswasserstraße nur gering-\n§ 4                           fügig einwirken kann.\nEntnahme von Wasser; Zuführen, I~agern und            (4) Der Bundesminister für Verkehr kann durch\nBefördern von Stoffen                  Rechtsverordnung den Gemeingebrauch regeln, be-\nschränken oder verbieten, wenn der Zustand einer\n(1) Wasser darf einer Bundeswasserstraße nur ent-\nBundeswasserstraße durch den Gemeingebrauch\nnommen und Stoffe dürfen ihr nur zugeführt wer-\nnachteilig beeinflußt wird.\nden, soweit dies in Ausübung des Gemeingebrauchs\n(§ 5), einer Erlaubnis (§ G), einer Bewilligung (§ 7),     (5) An Bundeswasserstraßen findet ein Gebrauch\neines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 23),    nach § 24 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch\neiner anderen c1lten Benutzung (§ 25) oder nach den     die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.\nVorschriften über dc1s Zuführen von Stoffen aus\nSchiffen, schwimmenden Einrichtungen oder Geräten\n(§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 4) zulässig ist.\n§ 6\n(2) Stoffe dürfen an einer Bundeswasserstraße\nnur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine                                 Erlaubnis\nVerunreinigung des Wassers oder eine sonstige              (1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Be-\nnachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder       fugnis, einer Bundeswasserstraße zu einem be~\ndes Wasserabflusses nicht zu besorgen ist.              stimmten Zweck in einer nach Art und Maß be~\n(3) Rohrleitungen, die eine Bundeswasserstraße       stimmten Weise Wasser zu entnehmen oder Stoffe\nkreuzen oder berühren, müssen so beschaffen sein,       zuzuführen.\nso verlegt und so unterhalten werden, daß die in           (2) Die Erlaubnis läuft nach dreißig Jahren ab,\nihnen beförderten Stoffe eine Verunreinigung oder       sofern sie nicht für eine kürzere Zeit erteilt wor-\neine sonstige nachteilige Veränderung des Wassers       den ist.\nder Bundeswasserstraße nicht hervorrufen können.\n(3) Die Erlaubnis kann beschränkt oder wider-\n(4) Das Einbringen von Stoffen in eine Bundes-       rufen werden, insbesondere\nwasserstraße zu Zwecken der Fischerei bedarf kei-\nner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch                 1. wenn von der weiteren Benutzung eine\nnicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der               Beeinträchtigung des Wohls der Allge-\nWasserabfluß nachteilig beeinilußt wird.                          meinheit, insbesondere der öffentlichen\nWasserversorgung, zu erwarten ist, die\nnicht durch Auflagen oder nachträgliche\nAnordnungen (§ 8) verhütet oder ausge-\n§ 5                                     glichen werden kann;\nGemeingebrauch                             2. wenn die in § 20 Abs. 2 für die Rück-\nnahme der Bewilligung genannten Vor-\n(1) Jedermann darf einer Bundeswasserstraße\naussetzungen gegeben sind.\nin einem Umfange Wasser entnehmen und ihr Stoffe\nzuführen, wie dies nach Bundes- oder Landesrecht\nals Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht\nRechte anderer entgegenstehen und soweit Befug-                                     § 7\nnisse anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nBewilligung\n(2) Im Rahmen des Gerneingebrauchs darf Ab-\n(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, einer\nwasser, das\nBundeswasserstraße in einer nach Art und Maß be-\n1. in der eigenen Haushaltung oder Wirt-         stimmten Vveise Wasser zu entnehmen oder Stoffe\nschaft oder                                   zuzuführen.","726                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn    eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,\ninsbesondere eine Gefährdung der öffentlichen\n1. dem Unternehmer die Durchführung seines\nWasserversorgung, zu erwarten isl die nicht durch\nVorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstel-\nAuflagen oder durch Maßnahmen einer Körper-\nlung nicht zugemutet werden kann und\nschaft des öffentlichen Rechts (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) ver-\n2. die Benutzung einem bestimmten Zweck         hütet oder ausgeglichen wird.\ndient, der nach einem bestimmten Plan\nverfolgt wird.                                   (4) Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungs~\nanträge zusammen, die sich gegenseitig ausschließen,\n(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das       so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsich-\nRecht eines anderen nachteilig einwirkt, und erhebt      tigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit,\nder Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilli-       insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, so-\ngung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen           dann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft unter\nWirkungen durch Auflagen verhütet oder aus-             besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaft-\ngeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die   lichen Auswirkungen und bei Gleichwertigkeit der\nBewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der        Benutzungen die zeitliche Reihenfo]ge der Anträge.\nAllgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist\ndurch den Unternehmer zu entschädigen (§ 28).\n(4) Die Bewilligung wird für eine bestimmte Frist                                § 9\nerteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre über-\nschreiten darf. Enthält die Bewilligungsurkunde                     Benutzungsbedingungen und Auflagen\nkeine Frist, so ist die Bewilligung für dreißig Jahre\n(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können\nerteilt.\nunter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und\n(5) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenut-        Auflagen erteilt werden. Benutzungsbedingungen\nzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück            und Auflagen sind zulässig, insbesondere im In-\nerteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger         teresse der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Was-\nüber, soweit bei der Erteilung nichts anderes be-        serversorgung, der Volksgesundheit, der Land- und\nstimmt ist.                                              Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes,\nder Siedlung, des Verkehrs, der Fischerei, der ge-\nwerblichen Wirtschaft und im Interesse einer tech-\nnisch einwandfreien Gestaltung von Anlagen zur\n§ 8\nGewässerbenutzung. Sie sind auch zulässig, um\nGrundsätze für Erlaubnis und Bewilligung         nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder\nauszugleichen.\n(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung gewähren\nnicht das Recht, zum Zwecke ihrer Ausübung Ge-               (2) Durch Auflagen können ins besondere\ngenstände, die einem anderen geboren, oder Grund-\nstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen                   1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur\nstehen, in Gebrauch zu nehmen. Sie geben auch                        Feststellung des Zustandes vor der Be-\nkein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter                          nutzung und von Beeinträchtigungen und\nMenge und Beschaffenheit; unbeschadet des § 19                       nachteiligen Wirkungen durch die Benut-\nberühren sie jedoc;h nicht privatrechtliche Ansprüche                zung angeordnet,\nauf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Be-\nschaffenheit.                                                     2. die Bestellung verantwe,1 tlicher Betriebs-\nbeauftragter vorgeschrieben,\n(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen\n3. dem Unternehmer angemessene Beiträge\nunter dem Vorbehalt, daß nachträglich\nzu den Kosten von Maßnahmen auferlegt\n1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaf-                werden, die eine Körperschaft des öffent-\nfenheit einzubringender oder einzuleiten-                lichen Rechts trifft oder treffen wird, um\nder Stoffe gestellt,                                     eine mit der Benutzung verbundene Beein-\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit\n2. Maßnahmen für die Beobachtung der                        zu verhüten oder auszugleichen.\nWasserbenutzung und ihrer Folgen ange-\nordnet,\n(3) Dem Unternehmer können auch Maßnahmen\n3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf          der Selbstüberwachung auferlegt werden, wie die\nden Wusserhaushalt gebotene sparsame         Führung von Büchern oder Karteien, die Aufstel-\nVerwendung des Wassers angeordnet           lung selbstschreibender Geräte oder die Schaffung\nsonstiger Einrichtungen, durch die Art, Maß und\nwerden können. Wird das Wasser auf Grund einer          Zeiten der Benutzung sowie die Einhaltung der\nBewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen            Auflagen festgestellt werden können.\nnach Nummer 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt\nund mit der Benutzung vereinbar sein.                       (4) Soweit der Unternehmer durch Benutzungs-\nbedingungen oder Auflagen verpflichtet ist, Einrich-\n(3) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu        tungen herzustellen, hat er sie auf seine Kosten zu\nversagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung       unterhalten und zu betreiben.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960                        721\n§ 10                           (2) Vor der Erteilung einer Erlaubnis für eine Be-\nnutzung soll der Antrag öffentlich ausgelegt und mit\nGemeinsame Vorschriften für Erlaubnis- und        den Beteiligten erörtert werden. In einfach gelager-\nBewilligungsverfahren                  ten Fällen kann von der Erörterung abgesehen wer-\n(1) Der Antrag      auf Erteilung einer Erlaubnis   den.\noder Bewilligung ist mit den zur Beurteilung erfor-                             § 12\nderlichen Plänen (Zeichnungen, Nc}chweisungen und\nBeschreibungen) b0i der zusUindigen Behörde der             Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren\nWasser- und Schiffohrtsvcrwaltung (§ 11 Abs. 1, § 12)     Für das Bewilligungsverfahren ist die Wasser-\neinzureichen.                                          und Schiffahrtsdirektion zuständig, in deren Bereich\ndie beantragte Bewilligung ausgeübt werden soiJ.,\n(2) Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermit-\nteln. Beteiligte Behörden und Personen sind zu\nhören. Offensichtlich unzulässige Anträge können\n§ 13\nohne vorheriges V erfahren zurückgewiesen werden.\nDas gleiche gilt für mangelhafte Anträge, wenn die              Auslegung des Bewilligungsantrages\nMängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist           (1) Der Antrag ist in den Gemeinden, in deren\nbeseitigt werden.                                      Bereich die beabsichtigte Benutzung sich nach dem\n(3) Im Erlaubnis- und Bewilli~1ungsverfahren ist    Ermessen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion nicht\nder zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zu ge-       nur unerheblich auswirken kann, einen Monat zur\nben, zu dem Anlrag Stellung zu nehmen. Werden          Einsicht auszulegen. Gegen ihn können die Betrof-\nBelange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft     fenen bis zum Ablauf von zwei Wochen seit Beendi-\nberührt, so darf die Erlaubnis oder Bewilligung nur    gung der Auslegungsfrist schriftlich Einwendungen\nerteilt werden, wenn die zuständige Landesbehörde      erheben.\nder beteiligten Länder nicht widerspricht.                (2) Der wesentliche Inhalt des Antrages, die Aus-\n(4) Anhängige Verfahren können, soweit sach-        legungsfrist sowie Zeit und Ort der Auslegung sind\ndienlich, verbunden werden.                            öffentlich bekanntzumachen. In der Bekannt-\nmachung ist darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf\n(5) Die Entscheidung über den Antrag ist mit        der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist Ansprüche\nGründen zu versehen. Sie ist dem Antragsteller,        wegen der nachteiligen Wirkungen der beabsichtig-\nder zuständigen Landesbehörde (Absatz 3) und den       ten Benutzung nur noch nach § 18 geltend gemacht\nBeteiligten, die Einwendungen erhoben haben, mit       werden können.\neiner Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Ist wegen\nder Zahl der Beteiligten die Zuste11ung des Beschei-      (3) Können Beteiligte ohne besondere Schwierig-\ndes unzweckmäßig, so kann eine Ausfertigung des        keiten festgestellt werden, so sollen sie auf die\nBescheides in den Gemeinden, in denen er sich aus-     Bekanntmachung nach Absatz 2 hingewiesen wer-\nwirkt, zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt werden.      den.\nZeit und Ort der Auslegung und die Rechtsmittel-\n§ 14\nbelehrung sind ortsüblich öffentlich bekanntzu-\nmachen. Durch die Bekanntmachung wird die Zu-                         Mündliche Verhandlung\nstellung ersetzt. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit       (1) Nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2\ndem Ablauf der Auslegungsfrist; hierauf ist in der     ist mit den Beteiligten über den Antrag und die\nBekanntmachung hinzuweisen. Behörden, die im           erhobenen Einwendungen mündlich zu verhandeln.\nVerfahren gehört worden sind, ist der Bescheid zu-     Bei Benutzungen von erheblicher wasserwirtschaft-\nzustellen.\nlicher Bedeutung soll auf Antrag eines beteiligten\n(6) Eine Sicherheit kann verlangt werden, soweit    Landes der Beirat (§ 37) gutachtlich gehört werden.\nsie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingun-      (2) In der Verhandlung können die Beteiligten\ngen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu        sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen oder\nsichern. Die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen      sachkundige Personen zu ihrer Unterstützung bei-\nGesetzbuchs sind anzuwenden.\nziehen.\n(7) Die Verfahrenskosten fallen dem Antrag-\n(3) Soweit über die Festsetzung von Entschädi-\nsteller zur Last. Kosten, die durch unbegründete\ngungen verhandelt wird, sind die Vorschriften des\nEinwendungen entstanden sind, können demjenigen\n§ 30 anzuwenden. Die Festsetzung der Entschädi-\nauferlegt werden, der die Einwendungen erhoben\ngung kann einem besonderen Verfahren vorbehal-\nhat.\nten werden, wenn für sie Feststellungen erforderlich\nsind, die für die Erteilung der Bewilligung keine\n§ 11                         Bedeutung haben.\nErlaubnisverfahren                                            § 15\n(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt                      Aussetzung des Verfahrens\ndurch Rechti,vcrordnung die Behörden der Wasser-          (1) Werden gegen eine beabsichtigte Benutzung\nund Schiffahrtsvcrwallung, die die Erlaubnis er-       auf Grund eines Rechts Einwendungen erhoben, so\nteilen.                                                kann ein Streit über das Bestehen des Rechts zur","728                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nrichterlichen Enlscheidung verwiesen werden. Das         Erteilung der Bewilligung auf seinen Antrag Auf-\nBewilligungsverfohren kann bis zur Erledigung            lagen und eine Entschädigung festgesetzt werden.\ndieses Rechtsstreits ausgesetzt werden; es ist aus-      Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach\nzusetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des          dem Fortfall der Hinderungsgründe zu stellen; er ist\nRechts zu vcrSdfJl:n wäre. Wird die Bewilligung er-      ausgeschlossen, wenn seit der Erteilung der Bewil-\nteilt, bevor über das Bestehen des Rechts rechls-        ligung ein Jahr verstrichen ist.\nkräflig entschieden worden ist, so bleibt die Ent-\nscheidung über die bei Bestehen des Rechts festzu-           (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen\nsetzenden Auflagen und Entschädigungen vorbe-            während des Verfahrens nach §§ 12 bis 14 nicht\nhalten.                                                  voraussehen, so kann er verlangen, daß dem Unter-\nnehmer nachträglich Auflagen gemacht werden.\n(2) Wird das Verfahren wegen einer Verweisung         Kann eine nachteilige Wirkung durch nachträgliche\nzur richterlichen Entscheidung ausgesetzt, so ist eine   Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden,\nFrist zu bestimmen, binnen deren die Klage zu er-        so ist der Betroffene nach § 28 zu entschädigen. Der\nheben ist. Wird der Rechtsstreit ungebührlich ver-       Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jah-\nzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.        ren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Be-\ntroffene von der nachteiligen Wirkung der Benut-\nzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen,\n§ 16                          wenn nach Herstellung des der Bewilligung ent-\nVorbehaltene Entscheidung                sprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen\nsind.\nHat ein Betroffener gegen die Erteilung der Be-\nwilligung Einwendungen erhoben (§ 7 Abs. 3) und\n§ 19\nläßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen,\nob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen für                         Ausschluß von Ansprüchen\nsein Recht eintreten werden, so ist die Entscheidung\nüber die deswegen festzusetzenden Auflagen und               (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewil-\ndie Entschädigung einem späteren Verfahren vor-          ligten Benutzung kann der Betroffene (§ 7 Abs. 3)\nzubehalten.                                              geqen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche\ngeltend machen, die auf Beseitigung der Störung,\n§ 17                           auf Unterlassung der Benutzung, auf Herstellung\nvon Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz\nBewilligungsbescheid                   gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatz-\nansprüche wegen nachteiliger \\Nirkungen nicht aus-\nSoweit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilli-        geschlossen, die darauf beruhen, daß der Inhaber\ngung stattgegeben wird, hat der Bescheid zu ent-         der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt\nhalten\nhat.\n1. die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An-\nnach Art, Umfang und Zweck und des der Be-\nsprüche.\nnutzung zugrunde liegenden Planes,\n2. die Dauer der Bewilligung, die Benutzungs-\nbedingungen und die Auflagen, soweit die Fest-                               § 20\nsetzung der Auflagen nicht nach § 16 einem            Beschränkung und Rücknahme der Bewilligung\nspäteren Verfahren vorbehalten wird,\n(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon\n3. die Frist für den Beginn der Benutzung,\nnach § 8 Abs. 2 ohne Entschädigung zulässig ist,\n4. die Entscheidung über die nach § 13 Abs. 1         gegen Entschädigung (§ 28) beschränkt oder zurück-\nSatz 2 erhobenen Einwendungen,                    genommen werden, wenn von der uneingeschränk-\n5. die Streitigkeiten, für die nach § 15 die Ent-     ten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Be-\nscheidung vorbehalten wird,                       einträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, ins-\nbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu\n6. die Entscheidung über die Entschädigung,           erwarten ist.\n7. die Vorbehalte nach § 14 Abs. 3 Satz 2 oder           (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung,\nnach § 16,\nsoweit dies nicht schon nach § 8 Abs. 2 zulässig ist,\n8. die Sicherheitsleistung nach § 10 Abs. 6,           nur beschränkt oder zurückgenommen werden,\n9. die Entscheidung über die Kosten des Ver-          wenn der Unternehmer\nfahrens.                                                   1. die Bewilligung auf Grund von Nachwei-\nsen, die in wesentlichen Punkten unrichtig\n§ 18                                       oder unvollständig waren, erhalten hat\nund ihm die Unrichtigkeit oder Unvoll-\nNachträgliche Entscheidungen                            ständigkeit bekannt war,\n(1) Ist ein Betroffener durch Naturereignisse oder             2. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetz-\nandere unabwendbare Zufälle verhindert worden,                       ten angemessenen Frist nicht begonnen\ngegen die Erteilung der Bewilligung rechtzeitig                      oder drei Jahre ununterbrochen nicht aus-\nEinwendungen zu erheben, so können auch nach der                     geübt hat,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960                       729\n3. den Zweck der Benutzung s.o geändert hat,       wenn bei Verkündung dieses Gesetzes rechtmäßige\ndaß er mit dem Plan (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) nicht   Anlagen für die Benutzung vorhanden sind.\nmehr übereinstimmt,\n4. trotz einer mit der Androhung der Rück-            (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte und Be-\nnahme verbundenen Warnung wiederholt           fugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können\ndie Benutzung über den Rahmen der Be           ge,gen Entschädi,gung (§ 28) beschränkt oder aufge-\nwilligung hinaus erheblich ausgedehnt          hoben werden, soweit von der Fortsetzung der Be-\noder Bcnulzungsbedingungen oder Aufla-         nutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des \\A/ohls\ngen nicht erfüllt hat.                         der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen\nWasserversorgung, zu erwarten i.st. Sie können\nohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben\n§ 21                          werden, soweit dies nach dem beim Inkrafttreten\ndieses Gesetzes geltenden Recht zulässig war.\nMaßnahmen\nbei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung\n(3) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis\n(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewifügung ganz       ganz oder teilweise erloschen, so könneri die in§ 21\noder teilweise erloschen, so kann der Unternehmer         Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen angeordnet wer-\nverpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlagen         den, soweit dies schon nach dem beim Inkrafttreten\nfür die Benutzung der Bundeswasserstraße ganz             dieses Gesetzes geltenden Recht zulässi,g war oder\noder teilweise zu beseitigen und den früheren Zu-         soweit dies erforderlich ist, um eine Beeinträchti-\nstand wiederherzustellen oder geoignete Vorkeh-           gung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere\nrungen zur Verhütung nachteiiiger Folgen zu treffen.      der öffentlichen Wasserversorgung, zu verhüten.\nKonnte die Anordnung nach dem bei Inkrafttreten\n(2) Wird in einem Falle, in dem eine Bewilligung       dieses Gesetzes geltenden Recht nicht ohne Entschä-\nauf Grund des § 20 Abs. 1 beschränkt oder zurück-         digung getroffen werden, so ist Entschädigung (§ 28)\ngenommen wird, e,ine Anordnung nach Absatz 1              zu leisten.\ngetroffen, so ist Entschädigung (§ 28) zu leisten.\n§ 22                                                   § 24\nBenutzungen durch Verbände                      Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse\nWasser- und Bodenverbände und gemeindliche                 (1) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse\nZweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis          sind öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist\noder einer Bewilligunu, wenn sie im Rahmen ihrer          von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforde-\nsatzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem             rung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumel-\nGesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus einer Bun-         den; ihre Glaubhaftmachung kann verlangt werden.\ndeswasserstraße Stoffe zuführen oder ihr Wasser           Alte Rechte und alte Befugnisse, die bi,s zum Ablauf\nentnehmen wollen. Dies gilt nicht, soweit e,in altes      dieser Frist nicht angemeldet worden sind, er-\nRecht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit         löschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforde-\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes für Einzelvorhaben      rung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser\ndurch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichen-         Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind;\ndes bestimmt ist.                                         auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Auf-\nforderung hinzuweisen. Satz 2 findet keine Anwen-\n§  23                         dung auf Rechte und Befugnisse, die den Behörden\nAlte Rechte und alte Befugnisse              der Wasser- und Schiffahrtsverwa.ltung bekannt\nsind. Als bekannt gelten die im Grundbuch oder in\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht     eiinem nach Landeswasserrecht vorgeschriebenen\nerforderlich für die Benutzung einer Bundeswasser-        Register eingetragenen Rechte und Befugnisse; das\nstraße durch Wasserentnahme oder durch Zuführen           gleiche gilt für R,echte und Befugnisse, die bis zum\nvon Stoffen                                               Ablauf der Frist nach Satz 1 bei einer für das Was-\nser zuständigen Behörde aktenkundig sind, wenn\n1. auf Grund von Rechten, die nach den Lan-\nsie bis zum Be,ginn der Frist nach Satz 1 mittels\ndeswassergesetzen erteilt oder durch sie\neiner rechtmäßigen Anlage ausgeübt worden sind.\naufrechterhalten worden sind,\n2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1               (2) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 1\nAbs. 1 Satz 1 der Verordnung über Ver-         Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf se-inen An-\neinfachungen im Wasser- und Wasserver-         trag eine Bewilli,gung im Umfange dieses Rechts\nbandrncht vom 10. Februar 1945 (Reichs-        zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzun-\ngesetzbl. I S. 29),                            gen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen;\n§ 25 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.\n3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung\nerteilten Anlagegenehmigung,\n(3) Wer durch Naturernigniss,e oder andere un-\n4. auf Grund gesetzlich geregelter Planfest-      abwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Ab-\nstellungsverfahren oder auf Grund hoheit-      satzes 1 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung\nlicher Widmungsakte für Anla,gen des           binnen einer Friist von drei Monaten nach Beseiti-\nöffentlichen Verkehrs,                         gung des Hindernisses nachholen.","730                               Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 25                                 (2) Bei der Ausgleichung sind die Interessen\nAndere alte Benutzungen                    aller Bete,i1igten und die Bedürfnisse des Gemein-\ngebrauchs nach billigem Ermessen zu berücksichti-\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird          gen. Soweit die Regelung oder Beschränkung einen\nerst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkraft-       Eingriff darstellt, der nach diesem Gesetz nur gegen\ntreten dieses Gesetzes erforderlich für das Zuführen     Entschädigung zulässig ist, sind als Entschädigung\nvon Stoffen in eine Bundeswasserstraße oder für          Ausgleichszahlungen zu leisten. Vor Erlaß des Aus-\ndie Entnahme von Wasser aus einer Bundeswasser-          gleichsbescheides sind die Beteiligten zu hören.\nstraße, soweit diese Benutzungen über den Ge-                (3) Die Ausgleichszahlungen und die Kosten des\nmeingebrauch (§ 5) hinausgehen, und soweit sie           Verfahrens haben die durch di e Ausgleichung Be-\n1\nbeim Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngünstigten nach Maßgabe ihres Vorteils ganz oder\n1. auf Grund eines Rechts oder einer Befug-       teilweise zu tragen, der Vorteil ist unter Würdigung\nnis der in § 23 Abs. 1 genannten Art aus-      aller Umstände nach billigem Ermessen zu schätzen.\ngeübt werden durften, ohne daß bei In-\nkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßige\nAnlagen vorhanden waren, oder                                            § 27\n2. auf Grund eines anderen Rechts oder in                             Beschränkungen\nsonst zulüssiger Weise ausgeübt werden               durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse\ndurften; für Benutzungen, die nur mittels\nDer Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung,\nAnlagen ausgeübt werden können, gilt\neines alten Rechts oder einer alten Befugnis hat zu\ndies nur, wenn bei Inkrafttreten dieses\ndulden, daß die Wasserentnahme und das Zufüh-\nGesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden\nwaren.                                         ren von Stoffen durch Arbeiten zur Unterhaltung\nder Bundeswasserstraße oder zu ihrem Ausbau vor:..\nIst eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf       übergehend behindert oder unte,rbrochen werden.\nvon fünf Jahren beantragt worden, so darf die Be-        Der Betroffene kann Entschädigung (§ 28) nur ver-\nnutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ent-         langen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder\nscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.             unverhältnismäßig starken Benachteiliigung führen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber\neines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten An-\n§ 28\ntrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu\nerteilen; die Vorschrift des § 8 Abs. 3 über die Ver-                          Entschädigung\nsagung e,iner Bewilligung aus Gründen des Wohls\nder Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen              (1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Ent-\nWasserversorgung, bleibt unberührt. Der Anspruch         schädigung hat den eintretenden Vermögensschaden\nauf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, so-      angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit des die\nweit nach dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes         En tschädigungspfli eh t auslösenden Verwaltungsaktes\ngeltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung          Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer\ndes Rechts ohne Entschädigung zulässig war.              Beeinträchtigung auszugehen; hat der Entschädi-\ngungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die\n(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 wegen           Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß\neiner Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein-          die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gestei-\nheH, insbesondere der öffentlichen Wasserversor-         gert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außer-\ngung, eine Bewilligung versagt oder nur in be-           dem ist eine infolge des Verwaltungsaktes eingetre-\nschränktem Umfange erteilt, so steht dem Berech-         tene Minderung des gemeinen Werts von Grund-\ntigten ein Anspruch auf Entschädigung (§ 28) zu.         stücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach\nDies gilt nicht, soweit nach dem beim Inkrafttreten      Satz 2 bereits berücksichtigt ist.\ndieses Gesetzes geltenden Recht die Aufhebung                (2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als\noder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung          Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche\nzulässig war.\noder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn\nsie mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln durch-\n§ 26                            geführt werden können und der Entschädigungs-\nberechtigte zustimmt.\nAusgleich von Rechten und Befugnissen\n(3) Die Entschädigung für die Beseitigung von An-\n(1) Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Er-          lagen gemäß § 21 Abs. 2 ist gesondert festzusetzen.\nlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten\nBefugnissen können auf Antrag eines Beteiligten\noder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfah-                                      § 29\nren ge,regelt oder beschränkt werden, wenn das\nWasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für                                 Anspruch auf\nalle Benutzungen ausreicht oder diese sich beein-                      Ubernahme von Grundstücken\nträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit,              {1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom\ninsbesondere die öffen Uiche Wasserversorgung, es        Entschädigungspflichtigen verlangen, daß dieser\nerfordert.                                               das Grundstück zu Eigentum erwirbt, wenn die","Nr. 49   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960                          731\nNutzung des Grundstücks durch die Einwirkungen                                   § 31\nunzumutbar erschwert wird oder die Ubernahme\ndes Grundstücks durch den Entschädigungspflich-                 Vollstreckung wegen der Entschädigung\ntigen aus anderen Gründen erforderlich ist, um             (1) Die Niederschrift über die Einigung nach§ 30\neine Unbilligkeit abzuwenden. Treffen diese Vor-       Abs. 3 ist nach Zustellung an die Beteiligten voll-\naussetzungen nur auf einen Teil des Grundstücks        streckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 30 Abs. 4\nzu, so beschränkt sich das Recht auf diesen Teil, es   ist vollstreckbar, wenn er unanfechtbar geworden\nsei denn, daß der übrige Teil für den Eigentümer       ist oder das Gericht ihn nach § 32 Abs. 4 für vor-\nkeinen oder nur einen verhältni.smäßig geringen         läufig vollstreckbar erklärt hat.\nWert hätte. Ein anderer Berechtigter, dem durch\neine nach diesem Gesetz zulässige Einwirkung die            (2) Di:e Zwangsvollstreckung richtet sich nach den\nAusübung eines Rechts unzumutbar erschwert wird,        Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Voll-\nkann verlangen, daß der Entschädigungspflichtige       streckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstrei-\ndas Recht erwirbt.                                      tigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von\ndem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amts-\n(2) Kommt e,ine Einigung nicht zustande, so kann     gerichts erteilt, Ln dessen Bezirk die Wasser- und\nder Eigentümer die Entziehung des fügentums an          Schiffahrtsdirektion ihren Sitz hat, und, wenn das\ndem Grundstück, der andere Berechügte die Entzie-       Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem\nhung des Rechts verlangen. Hierfür gelten die Vor-      Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Ge-\nschriften der Enteignungsgesetze. Bei der Festset-      richts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785,\nzung der Entschädigung bleibt die Wertminderung         786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt an die\naußer Betracht, die durch die Einwirkung verursacht     Stelle des Prozeßgerichts das Amtsgericht, in dessen\nworden ist.                                             Bezirk die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ihren\nSitz hat.\n§ 30\nEntschädigungsverfahren                                            § 32\n(1) Am Entschädigungsverfahren sind beteiligt                     Klage wegen der Entschädigung\nder Entschädigungsberechtigte, der Entschädigungs-\n(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung\npflichtige und Dritte, die an den Entschädi,gungsan-\nkönnen die Beteiligten binnen einer Notfrist von\nsprüchen Rechte haben. Die Dritten sind von der\nzwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbe-\nWasser- und Schiffahrtsdirektion insoweit als Be-\nscheides Klage vor den ordentlichen Gerichten er-\nteili,gte zu behandeln, als sie ihr nach Absatz 2 be-\nheben. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn\nnannt worden oder sonst bekannt geworden sind.\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektion innerhalb\n(2) Wer Anspruch auf Entschädigung erhebt, hat      einer Frist von sechs Monaten nach Erlaß des Ver-\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion schriftlich       waltungsaktes, durch welchen die schädigende Be-\noder zur Niederschrift zu erklären, ob und welche      einträchtigung herbeigeführt wird, eine Entschädi-\nanderen Personen nach se·iner Kenntnis ein Recht       gung nicht festgesetzt hat; ist eine Entschädigung\nauf die Entschädigung geltend machen oder geltend      nach § 18 Abs. 1 oder 2 festzusetzen, so beginnt die\nmachen können. Die Erklärung ist dem Entschädi-        Frist von sechs Monaten mit der Antragstellung.\ngungspflichtigen und den Personen zuzustellen, die\nals Berechtigte benannt worden sind.                       (2) Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert\ndes Streitgegenstandes ausschließlich das Land-\n(3) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat       gericht zuständig; eine erweiterte Zulässigkeit von\ndie Wasser- und Schiffohrtsdirektion auf eine güt-     Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a\nliche Einigung der Beteili,gten hinzuwirken. Kommt     Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß-\neine Einigung zustande, so hat die Wasser- und         ordnung wird hierdurch nicht begründet. Ortlich\nSchiffa.hrtsdirektion sie zu beurkunden und den        zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in des-\nBetefügten eine Ausfertigung der Urkunde zuzu-         sen Bezirk der Entschädigungsberechtigte das Recht\nstellen. In der Urkunde sind der Entschädigungs-       ausübt oder ausgeübt hat; § 36 Nr. 4 der Zivil-\npflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu        prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.\nbezeichnen.\n(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung Ver-\n(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt    pflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Entschädi-    Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetra-\ngung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem         ges zu richten. Die Klage gegen den zur Entschädi-\nBescheid sind der Entschädigungspflichtige und der     gung Berechtigten ist darauf zu richten, daß die Ent-\nEntschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Be-       schädigung unter Aufhebung oder Abänderung des\nscheid ist den Beteili,gten mit einer Belehrung über   Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird.\nZulässigkeit, Form und Frist der Klage (§ 32) zuzu-    Klagt der Entschädigung,spflichtige, so fallen ihm\nstellen.                                               die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle\nohne Rücksicht auf den Ausgang des Rechtsstreites\n(5) Hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nzur Last.\nZwe,ifei, wer entschädigungsberechtigt ist, so hat\nsie anzuordnen, daß die festgesetzte Geldentschä-         (4) Das Gericht kann im Falle de,s Absatzes 3\ndigung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme      Satz 2 auf Antrag de,s Berechtigten den Festset-\nzu hinterlegen ist.                                    zungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären.","732                                Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 33                           behörden) geführt. In ,sie sind einzutragen Erlaub-\nnisse (§ 6), die nicht nur vorübergehenden Zwecken\nDherwachung der Benutzung\ndienen, Bewill:igungen (§ 7), alte Rechte und alte\n(1) Wer einer Bundeswasserstraße Stoffe zuführt      Befugnisse (§ 23).\noder Wasser entnimmt, ist verpflichtet, eine Uber-\n(2) Wird einem eingetragenen Recht oder einer\nwachung seiner Benutzung durch die Behörden der\neingeitragenen Befugnis bei der \\Vasserbuchbehörde\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung und deren Be-\nwidersprochen, so ist dies zu vermerken; der ein-\nauftragte zu dulden. Er hat zur Prüfung, ob sich die\ngetragene Vermerk ist dem al,s Inhaber des Rechtis\nBenutzung in dem zulässigen Rahmen hält, ein\noder der Befugnis Eingetragenen mitzuteilen. Der\nBetreten von Grundstücken und Schiffen zu gestat-\nVermerk ist zu löschen, wenn die Richtigkeit der\nten; das Grundrecht de,s Artikels 13 des Grundge-\nEintragung, soweit ihr widersprochen wurde, nach-\ns,etzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird in-\ngewiesen worden ist.\n,soweit eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen\nZweck die der Benutzung unmittelbar dienenden               (3) Werden eingetragene Rechte oder Befugnisse\nAnlagen, Einrichtung,en und Geräte zugänglich zu         geändert oder erlöschen sie, so sind die Rechtsände-\nmachen, Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen        rungen auf Antrag einzutragen; die Rechtsänderun-\nArbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Ver-         gen können auch von Amts wegen eingetragen\nfügung zu steUen und technische Ermittlungen und         werden.\nPrüfungen zu dulden.\n(4) Die Einsicht in das Wasserbuch ist jedem ge-\n(2) Angaben über persönliche oder sachliche Ver-      stattet, der ein berechtigtes Interesse darliegt. Unter\nhältnisse sind von der Behörde geheimzuhalten.           der gleichen Voraus,setzung können beglaubigte\nBesondere gesetzliche Be,stimmungen über die Ver-        Abschriften aus dem Wasserbuch gefordert werden.\npflichtung zur Wahrung von Beruf.sgeheimnissen\nund Amtsverschwieg,enheit bleiben unberührt.                (5) Der Bundesminister für Verkehr regelt durch\nRechtsverordnung die Einrichtung und die Führung\n(3) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1      der Wasserbücher.\nund § 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai\n1931 (Reichsge,setzbl. I S. 161) über Beistands- und                               § 36\nAnzeigepflicht gegenüber den Finanzämtern gelten\ninsoweit nicht für die in Absatz 1 genannten Be-                             Zuständigkeiten\nhörden.                                                     (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsver-\n§ 34                           waltung des Bundes führen dieses Gesetz durch.\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nSchadensersatz                        durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der\nBehörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n(1) Wer in eine Bundeswasserstraße Stoffe ein-\nzu regeln, soweit ihre Zuständigkeit nicht bereits\nbringt oder einleitet oder wer auf eine Bundes-\nim Gesetz festgelegt ist.\nwasserstraße derart einwirkt, daß die physikalische,\nchemische oder biologische Beschaffenheit des Was-          (2) Sind Teile einer Bundeiswasserstraße in ein\nsers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus           Hafengebiet einbezogen, so werden hierdurch die\neinem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.        für die Bundeswasserstraße nach Maßgabe dieses\nHaben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so           Gesetze.s begründeten Zuständigkeiten nicht berührt.\nhaften sie als Gesamtschuldner.\n(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist,\n§ 37\nStoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, ab-\nzulagern, zu befördern oder wegzuleüen, derartige                                Beiräte\nStoffe in e'ine Bundeiswasserstraße, ohne in diese\neingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inha-      (1) Bei den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nber der Anlage zum Ersatz de,s daraus einem an-          werden zur beratenden Mitwirkung bei dem Erlaß\nderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1       von Reinhalteordnungen (§ 3 Abs. 2) Beiräte gebil-\nSatz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht  det. Die Mitglieder der Beiräte sind aus Kreisen zu\nein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt ver-           berufen, die an der Wasserwirtschaft interessiert\nursacht ist.                                             sind.\n(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens            (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\ngemäß § 19 nicht geltend gemacht werden, so ist der      tigt, die Zusammensetzung, die Berufung· ,sowie die\nBetroffene nach § 18 Abs. 2 zu entschädigen. Der         Geschäftsordnung der Beiräte durch Rechtsverord-\nAntrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von           nung zu regeln.\ndreißig Jahren zuläs,sig.\n§ 38\n§ 35                                Strafbarkeit wegen Zuführens, Lagerns oder\n\\Vasserbuch                                         Beförderns von Stoffen\n(1) Die Wasserbücher für die Bundeswasser-               (1) Wer vorsätzlich\nstraßen werden von den Behörden der Wasser-                     1. in eine Bundeswasserstraße Stoffe unbe-\nund Schiffahrtsverwaltung des Bundes (Wasserbuch-                  fugt oder unter Nichtbefolgen einer Auf-","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960                            733\nlage einbringt oder einleitet und dadurch               2. einer Reinhalteordnung oder einer sonsti-\neine schädliche Verunreinigung der Bun-                     gen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\ndeswasserstraße oder eine sonstige nach-                    Verordnung zuwiderhandelt, sofern hierin\nteilige Veränderung ihrer Eigenschaften\nausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen\nbewirkt,\ndieses Gesetzes verwiesen wird,\n2. Stoffe so lagert oder ablagert oder Flüs-\n3. eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt,\nsigkeiten oder Gase durch Rohrleitungen\nobwohl er nach § 33 hierzu verpflichtet ist,\nso befördert, daß eine schädliche Verun-\nreinigung einer Bundeswasserstraße oder                 4. den Betrieb gewässerkundlicher Meßanla-\neine sonsUge nachteilige Veränderung                        gen stört.\nihrer Eigenschaften eintritt,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\nwird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit               sätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft           zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Ge-        begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nfängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe            tausend Deutsche Mark geahndet werden.\nbestraft.                                                       (3) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkefa~ ver-\njährt in zwei Jahren.\n§ 39\n§ 42\nStrafbarkeit wegen Gefährdung von Leben\noder Gesundheit                                 Ordnungswidrigkeit wegen Verletzung\nder Aufsichtspflicht\n(1) Wer vorsätzlich eine der in § 38 bezeichneten\nTaten begeht und dadurch das Leben oder die Ge-                 (1) Wird eine mit Geldbuße bedrohte Handlung\nsundheit anderer gefährdet, wird mit Gefängnis und         im Sinne des § 41 in einem Betrieb begangen, so\nmit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.     kann gegen den Inhaber oder Leiter und, falls der\nInhaber des Betriebes eine juristische Person oder\n(2) Wer die Tat fahrlässig beqeht, wird mit Ge-\neine Personengesellschaft des Handelsrechts ist,\nfängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nauch gegen diese eine Geldbuße bis zu zehntausend\nbestraft.\nDeutsche Mark festgesetzt werden, wenn der In-\nhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertre-\n§ 40                           tung Berechtigte vorsätzlich seine Aufsichtspflicht\nStrafbarkeit wegen Verrats von               verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.\nGeschäftsgeheimnissen                       (2) Ist die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt wor-\n(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,          den, so beträgt die Geldbuße höchstens fünftausend\ndas ihm bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge-           Deutsche Mark.\nsetzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart\n§ 43\noder verwertet, wird mit Gefängn:s bis zu sechs\nMonaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser                 Rechtsverordnungen; Verwaltungsvorschriften\nStrafen bestraft.\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der         tigt, durch Rechtsverordnung\nAbsicht, sich oder einem anderen einen rechtswidri-\ngen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-                      1. Vorrichtungen und Maßnahmen vorzu-\ndem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe                          schreiben, durch welche die Verunreinigung\nGefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf                           einer Bundeswasserstraße und die schäd-\nGeldstrafe erkannt werden.                                               liche Veränderung der Eigenschaften des\nWassers durch Zuführen von Stoffen aus\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht                      Schiffen sowie aus schwimmenden Einrich-\nin anderen Vorschriften eine schwerere Strafe ange-                      tungen und Geräten vermieden werden,\ndroht ist.\n2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n(4) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten                        der Finanzen die Gebühren festzusetzen,\nverfolgt.                                                                die für Verwaltungsakte nach diesem Ge-\nsetz zu entrichten sind.\n§ 41\n(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur\nOrdnungswidrigkeiten                   Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder        waltungsvorschriften.\nfahrlässig\n§ 44\n1. unbefugt oder unter Nichtbefolgung einer\nAuflage einer Bundeswas,s.erstraße Wasser                    Förderung von Abwasseranlagen\nentnimmt oder Stoffe zuführt oder wer             (1) Soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung\nden Vorschriften des § 4 Abs. 2 oder 3 zu-    des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der\nwiderhandelt,                                 öffentlichen Wasserversorgung, abzuwenden, hat der","734                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nBund die Errichtung und den Ausbau von ortsfesten                      die öffentlichen Gewässer vom 29. Novem-\nAnlagen zu fördern, durch die das Abwasser und                         ber 1923 (Braunschweigische Gesetz- und\ndie sonstigen uuf Schiffen anfallenden Abfallstoffe                    Verordnungssammlung S. 412),\nunschädlich gemacht werden.\n8. § 30 Nr. 1 der bremischen Wasserordnung\n(2) Die Bundesregierung erläßt Richtlinien über                     vom 27. Dezember 1878 (Gesetzblatt der\ndie Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen                      Freien Hansestadt Bremen S. 245),\nMaßnahmen und über den Einsatz der hierfür erfor-\nderlichen Bundesmittel.                                             9. folgende Bestimmungen des hessischen\nGesetzes, die Bäche und die nicht ständig\nfließenden Gewässer betreff end, vom\n30. Juli 1887 in der Fassung der Bekannt-\n§ 45\nmachung vom 30. September 1899 (Groß-\nUberleitungsvorschriften                               herzoglich    Hessisches     Regierungsblatt\ns. 758):\n(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgeset-\nzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110) blei-                Artikel 3, 7 a, 14 bis 18, 20 bis 21, 113,\nben unberührt. Im übrigen sind, soweit dieses Gesetz              10. § 15 der Verordnung, die Ausführung des\nsachlich gilt, die bundes- und landesrechtlichen Vor-                  Gesetzes vom 14. Juni 1887, das Damm-\nschriften. gleichlautenden oder entgegenstehenden                      bauwesen und das Wasserrecht in den\nInhalts jeweils nebst den ergangenen Änderungen                        Gebieten des Rhein, Main, Neckar und\nund Durchführungsvorschriften nicht mehr anzu-                         des schiffbaren Teils der Lahn betreffend,\nwenden; dies gilt insbesondere für                                     vom 23. Juni 1891 (Großherzoglich Hessi-\nsches Regierungsblatt S. 147),\n1. die Verordnung für die Vereinfachung der\nwasserrcchtlichen Verwaltungsverfahren                 11. § 4 Abs. 1 des lippischen Gesetzes über\nvom 28. August 1942 (Reichsgesetzbl. I                      Entwässerungsanlagen vom 17. März 1859\nS. 542),                                                    (Gesetzsammlung für das Fürstentum Lippe\ns. 142),\n2. die Verordnung über vordringliche Auf-\ngaben der Wasser- und der Energiewirt-                 12. das lippische Gesetz über die Errichtung\nschaft vom 30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I                 von Anlagen zur Förderung und Ableitung\nS. 75) nebst Durchführungsverordnung vom                    von Wasser vom 4. April 1930 (Gesetz-\n30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 77),                    sammlung für das Fürstentum Lippe S. 144),\n3. die Verordnung über Vereinfachungen im                 13. folgende Bestimmungen des preußischen\nWasser- und Wasserverbandrecht vom                          Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preu-\n10. Februar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 29),                 ßische Gesetzsammlung S. 53):\n§§ 19, 20, 22 Abs. 1, §§ 23, 25 Abs. 1 Satz 2\n4. folgende Bestimmungen des badischen                         und 3 und Abs. 4, §§ 46 bis 90, 182 bis 195,\nWassergesetzes vom 26. Juni 1899 in der                     374 bis 376,\nFassung der Bekanntmachungen vom\n12. April 1913 (Gesetz- und Verordnungs-               14. das preußische Gesetz zur Einschränkung\nblatt für das Großherzogtum Baden S. 250)                   der Rechte am Wasser vom 19. März 1935\nund vom 27. August 1936 (Badisches Ge-                      (Preußische Gesetzsammlung S. 43),\nsetz- und Verordnungsblatt S. 135):\n15. folgende Bestimmungen des württember-\n§§ 12, 14, 15, 22, 24, 40 bis 43, 45 bis 54,                gischen Wassergesetzes vom 1. Dezember\n56, 57, 93, 94, 99, 116 bis 120,                            1900 (Regierungsblatt für das Königreich\nWürttemberg S. 921):\n5. folgende Bestimmungen des bayerischen\nWassergesetzes vom 23. März 1907 (Ge-                       Artikel 1, 16, 19, 20, 22 bis 27, 30 bis 46,\nsetz- und Verordnungsblatt für das König-                   54, 55, 57, 59 bis 66, 101 bis 112.\nreich Bayern S. 157):\n(2) Die Befugnis des Landes Bremen, für eigene\nArtikel 19, 37 bis 43, 59 bis 64, 73, 166 bis\nZwecke in dem Umfang, wie es am 1. April 1921 der\n177, 195 bis 200, 202, 203,\nFall war, Wasser aus der Weser zu entnehmen und\n6. folgende Bestimmungen des braunschwei-          Abwasser in die Weser einzuleiten,\ngischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1876\n(Gesetz- und Verordnungssammlung für            - Zusatzvertrag mit Bremen zu den §§ 1 und 2\ndie Herzoglich-Braunschweigischen Lande         Nr. 1 des Staatsvertrages betreffend den Ubergang\ns. 285):                                        der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich\nvom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) in\n§§ 26, 48, 50, 56 bis 63, 65 bis 69, 76 bis 86, Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über\n91 bis 95,                                      die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundes-\nwasserstraßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I\n7. das braunschweigische Gesetz über die\nKosten der staatlichen Beaufsichtigung der\ns. 352) -\nAnlagen zur Einleitung von Abwässern in         bleibt aufrechterhalten.","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. September 1960                       735\n(3) Die Zuständigkeiten der Freien und Hanse-        lange und insoweit den Bundeswasserstraßen zuge-\nstadt Hamburg auf Grund der mit Hamburg und             führt werden, als nicht die in § 43 Abs. 1 Nr. 1 vor-\nPreußen abgeschlossenen Zusatzverträge zum              gesehenen Vorschriften in Kraft getreten sind.\nStaatsvertrag betreffend den Ubergang der Wasser-\nstraßen von den Ländern auf das Reich und ihre\nErgänzungen                                                                      § 46\n- Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12                          Sonderregelungen\ndes Staatsvertrages vom 18. Februar 1922 (Reichs-\ngesetzbl. S. 222) und Nachträge zum Zusatzvertrage        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nmit Preußen bzw. Hamburg zu den §§ 11 und 12 des        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nStaatsvertrages vom 22. Dezember 1928 (Reichs-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ngesetzbl. 1929 II S. 1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1    verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nSatz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen       sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nVerhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai        Dritten Uberleitungsgesetzes.\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352) -\nbleiben unberührt.\n§ 47\n(4) Stoffe aus nicht dauernd festliegenden Schiffen                     Inkrafttreten\noder aus schwimmenden Einrichtungen oder Geräten\ndürfen nach den geltenden Vorschriften nur noch so        Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. August 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","736                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGcmijß § 1 Abs. 2 des Gcs<~tzcs über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundes,rJesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                     Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                Bundesanzeiger                     Inkraft-\nNr.           vom                  tretens\nBekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen\nfür die Schiffahrt betr. Nachtfahrt auf dem Küstenkanal                                               166       30.8.60                     1. 9. 60\nVom lD. August 1960\nBekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen\nfür die SchifJahrt; hie.r: Anordnung Nr. 2 G für die Schiffahrt\nauf dem Küstenkanal                                                                                   166       30.8. 60                  31. 8. 60\nVom 24. August 1960\nAnordnung über die Ubcrtragung von Zuslündigkeiten auf\ndem Gebiet der beamtenrechtlichem Versorgung im Dienst-\nbereich des Bundesministers cir,r Finanzen                                                            167       31. 8. 60\nVom 24. August 1960\nVerordnung (Poliwiveronlnu11~J) zur Sicherung des Schiffsver-\nkehrs wJ_hrend des ßrückcn!Jdw:s über den Fehmarnsund                                                 167       31. 8. 60                   1. 9, 60\nVom 25. August 1%0\nLotstarifordnung für das Scclol.srcvier Flensburger Förde                                             167       31. 8. 60                   1. 9. 60\nVom 26. August 19GO\nHeraus        c,hl,r: l)(:r llundr,,;minislC'r rl0r Jus1iz. -               Verl,t<J:                    Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei.\nDils l:rrnd, ,c::r«;,cfzhl,  L c,1,,f'l,r,1111 in drei Tc!ilc11 In TPil f 11:111 If             nnnrl11nn\"'\"'    zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer\nv\"rl:iinr,c,1 ln Tr,il ff[ wird dds ,lis                                                         über d:e               des Bundes~\nJuli         (llttndcsrtr,,c        J S. 437)                              Bczur1sbcdinn unocr für Teil III\n1                           clcn Verlag.\nd u l e n d (; r l 'f c 1, u                                           und Teil 1!      DM\nauf [Jo;;ts<:heck!t:onto"]}