{"id":"bgbl1-1960-49-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":49,"date":"1960-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Paßgesetzes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und zur Aufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Ausland","law_date":"1960-08-30T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["'121\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                       Ausgegeben zu Bonn am 6. September 1960                                                                                                                  Nr. 49\nTag                                                                              f n 11 a l t :                                                                                     Seite\n30.8.60      Gesetz zur Änderung des Paßgesetzes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und\nzur Aufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im\nAus]and . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     721\nAndert Bundesgesetzbl. 111 102-1 und 210-2.\n30. 8.60     Vierzehnte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                722\n31. 8. 60    Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts\nvom 7. Juli 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            723\n17.8.60      Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         724\nNachrichtlicher Abdruck aus Teil II\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            736\n1\nGesetz zur Änderung des Paßgesetzes, )\n2\ndes Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes )\nund zur Aufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht\nder deutschen Staatsangehörigen im Ausland\nVom 30. August 1960\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                                                        Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Aus-\nschlossen:                                                                                                          nahme der ehrenamtlich tätigen Personen,\nArtikel 1                                                                      2 .. Wehrpflichtigen, solange nicht der Bundes-\nÄnderung des Paßgesetzes                                                                         minister für Verteidigung oder die von ihm\nbezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen\n§ 7 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes über das Paß-\ndie Entlassung Bedenken nicht bestehen.\nwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) in\nder Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1956 (Bundes-                                                     (2) Aus anderen als den in Absatz 1 genannten\ngesetzbl. I S. 435) wird wie folgt gefaßt:                                                        Gründen darf die Entlassung nicht verweigert\nwerden.\"\n,,e) der Paßbewerber unbefugt in fremde Heeres-\nArtikel 4\ndienste eintreten will.\"\nGeltung im Land Berlin\nArtikel 2                                                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAufhebung des Gesetzes über die Meldepflicht\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nder deutschen Staatsangehörigen im Ausland\nDas Gesetz über die Meldepflicht der deutschen                                                                                            Artikel 5\nStaatsangehörigen im Ausland vom 3. Februar 1938                                                                                           Inkrafttreten\n(Reichsgesetzbl. I S. 113) wird aufgehoben.                                                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nArtikel 3\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nÄnderung des Reichs- und Staatsangehörigkeits-                                                 sind gewahrt.\ngesetzes\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 22 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes\nvom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) erhält fol-                                           Bonn, den 30. August 1960\ngende Fassung:\nDer Bundespräsident\n,,§ 22                                                                                                          Lübke\n(1) Die Entlassung darf nicht erteilt werden\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundes-                                                                                  Ludwig Erhard\nwehr und sonstiqen Personen, die in einem\nöffontlich-rcchtlichcn Dienst- oder Amts-                                                          Der Bundesminister des Innern\nverhällnis stehen, solange ihr Dienst- oder                                                                                 Dr. S c h r öder\n1) ßunclcsqcsclz!Jl. III 210-2                                                                          Der Bundesminister des Aus                                                     ärtigen\n2) Bm1<.Jcsqcsclzbl. lll 102-1                                                                                                         von Brentano\nZ 19~0 A"]}