{"id":"bgbl1-1960-48-4","kind":"bgbl1","year":1960,"number":48,"date":"1960-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/48#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_48.pdf#page=4","order":4,"title":"Durchführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz (SüßstDB)","law_date":"1960-08-25T00:00:00Z","page":716,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["716                                 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 9                           neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und da-\nErmächtigungen                      bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                    § 10\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften zur Durchführung des § 2 Abs. 1 zu er-                           Schlußvorschriften\nlassen über                                                   (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt,\n1. die entsprechende Anwendung der in § 2          vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, für prämienbe-\nAbs. 3 bezeichneten Vorschriften,               günstige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember\n1958 geleistet werden.\n2. die Bestimmung der Genossenschaften, die\nzu den Bau- und Wohnungsgenossenschaf-             (2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 gilt erstmals für Bau-\nten gehören,                                    sparbeiträge, die auf Grund von Verträgen geleistet\nwerden, die nach dem 8. März 1960 abgeschlossen\n3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-\nworden sind.\nnel:en Sparvertrüge, die Berechnung der\nRückzahlungsfristen, die Folgen vorzeitiger        (3) § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt erstmals für Bausparbei-\nRiickzahlung von Sparbeträgen und die Ver-      träge, die auf Grund von Verträgen geleistet wer-\npflichtunoen der Kreditinstitute; die Vor-      den, die nach dem 8. März 1960 abgeschlossen wor-\nschriften sind den in den §§ 18 bis 29          den sind. Für Bausparbeiträge, die auf Grund von\nder     Ei nkommensteuer--Durchführungsve r-    Verträgen geleistet werden, die nach dem 31. De-\norclnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit      zember 1958 und vor dem 9. März 1960 abgeschlos-\nder Maßgabe anzupassen, daß auch eine           sen worden sind, gilt § 2 Abs. 2 Satz 3 des Woh-\nlängere als dreijährige Vertragsdauer vor-      nungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung des Än-\ngesehen, eine Verlänqerung der Verträge         derungsgesetzes vom 24. Juli 1958 (Bundesgesetzbl.I\nüber die ursprüngliche Vertragsdauer hin-       S. 539) weiter. Für Bausparbeiträge, die auf Grund\naus zugelassen und eine Frist bestimmt          von Verträgen geleistet werden, die nach dem\nwerden kann, innerhalb der die Prämien          31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1959 ab-\nzusammen mit den prämienbegünstigten            geschlossen worden sind, gilt § 2 Abs. 2 Satz 1 des\nAufwendungen zu dem vertragsmäßigen             Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom\nZweck zu verwenden sind,                        21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) weiter.\n4. den Inhalt der in § 2 Abs. l Nr. 4 bezeich-        (4) § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 1 gelten vom\nneten Verträge; dabei kann die Prämien-         30. Juli 1958 an.\nbegünstigung c1uf Verträge über Gebäude                                    § 11\nbeschränkt werden, die nach dem 31. De-\nAnwendung im Land Berlin\nzember 1949 bezugsfertig geworden sind.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ntigt, den \\I\\Tortlaut des Wohnungsbau-Prämien-             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ngesetzes und der hierzu erlassenen Durchführungs-          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit            lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nneuem Datum, unter neuer Ubcrschrift und in                Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDurch.fiihrungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz\n(SüßstDB)\nVom 25. August 1960\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 8 und 13 a des         Saccharose (reiner Rüben- oder Rohrzucker), aber\nSüßstoffgesetzes vom 1. Februar 1939 (Reichsge-            nicht entsprechenden Nährwert besitzt. Süßstoff ist\nsetz bl. I S. 111), zuletzt geündert durch das Gesetz      auch eine Zubereitung, die Süßstoff enthält und als\nzur Änderung des Süßstoffgesetzes vom 31. Mai 1960         Süßmittel dienen kann.\n(Bundesgesetzbl. I S. 318), in Verbindung mit Arti-\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird hiermit ver-         Zu § 2 und § 13 a Nr. 1 des Gesetzes\nordnet:\n§ 2\nZu § 2 des Gesetzes\nBesondere Anordnungen für die Freihäfen\n§ 1\nIn den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-\nSteuergcgenshmd\nsteuertem Süßstoff verboten. Dies gilt nicht, soweit\nSüßstoff im Sinne des Gesetzes ist ein auf künst-       Süßstoff auch im Erhebungsgebiet von der Steuer\nlichem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Süß-             befreit ist oder in den Freihäfen als Schiffsbedarf\nmittel dienen kann und eine höhere Süßkraft als            unverzollt verbraucht werden darf.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1960                       717\nZu § 4 des Gesetzes                                       (3) Auf die Abfertigung des Süßstoffs und auf\n§ 3                         die Behandlung der Begleitscheine finden die Vor-\nHerstellungsbetrieb                  schriften des Zollrechts entsprechende Anwendung.\nDie Begleitscheine werden von der Zollstelle aus-\n(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die baulich      gefertigt, zu deren Bezirk der Betrieb gehört. Sie\nzueinander gehörenden Anlagen und Räume, in            können von jeder Grenzzollstelle, Grenzkontroll-\ndenen der Süßstoff hergestellt oder bearbeitet wird    stelle oder von jeder Zollstelle erledigt werden, die\noder in denen der Süßstoff oder die zu seiner Her-     zur Abfertigung zu dem beantragten Zollverkehr\nstellung bestimmten Ausgangsstoffe und Zwischen-       befugt ist.\nerzeugnisse gelagert werden.\n(4) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall ein\n(2) Zu dem Herstellungsbetrieb gehören auch\nvereinfachtes Verfahren zulassen.\nRäume um gleichen Ort, in denen Zwischenerzeug-\nnisse oder Fertigerzeugnisse verarbeitet oder ge-         (5) Der Hersteller hat den Süßstoff im Ausgangs-\nlagert werden, sofern sie das Hauptzollamt als Teil    lagerbuch von den als steuerfrei eingetragenen Men-\ndes Herstellungsbetriebs bf~sonclers zugelassen hat.   gen abzusetzen und zur Versteuerung anzuschreiben,\n(3) Einzelne Räume, die nach Absatz 1 Bestandteil   wenn die Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem\ndes HerstelJungsbetriebs wären, bei denen aber ein     Zollverkehr unterbleibt oder der Süßstoff nicht frist-\nBedürfnis besteht, sie als nicht dazl!lgehörig zu be-  gemäß wiedergestellt wird. Dies gilt nicht, wenn der\nhandeln, gehören nicht zum IJerstellungsbetrieb, so-   Süßstoff innerhalb der Gestellungsfrist untergeht.\nfern das Hauptzollamt dieses Dedürfnis anerkannt          (6) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung des\nhat.                                                   Süßstoffs aus dem Herstellungsbetrieb bedingt ent-\nstanden ist, fällt weg, wenn der Süßstoff ordnungs-\nZu § 5 des Gesetzes                                    mäßig ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abge-\n§ 4                          fertigt wird oder innerhalb der in dem Begleitschein\nSteueranmeldung                     vorgeschriebenen Gestellungsfrist untergeht.\nDer Steuerschuldner meldet den zu versteuernden\nSüßstoff der Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster\nzur Steuerfestsetzung an und errechnet in der An-                                § 7\nmeldung den Steuerbetrag.                              Versendung in einen anderen Herstellungsbetrieb\n(1) Die Versendung unversteuerten Süßstoffs von\nZu § 6 a des Gesetzes\nseinem Herstellungsbetrieb in einen anderen hat der\n§ 5                          Inhaber des abgebenden Betriebs (Versender) dem\nSonderbestimmungen für die Einfuhr            für den Empfänger zuständigen Oberbeamten des\nAufsichtsdienstes mit einer Versendungsanmeldung\n(1) Süßstoff, der in das Erhebungsgebiet einge-\nnach vorgeschriebenem Muster anzumelden. Die\nführt wird, ist, wenn er nach den jeweils geltenden\nVersendungsanmeldung ist spätestens am vierten\nzollrechtlichen Vorschriften nicht zu den von der\nWerktag nach der Entfernung des Süßstoffs aus dem\nGestellung befreiten Waren gehört, vorzuführen\nBetrieb abzusenden. Der Empfänger hat den Süßstoff\nund schriftlich anzumelden. Die Anmeldung zur\nunverzüglich in seinen Herstellungsbetrieb aufzu-\nSteuerfestsetzung ist in der schriftlichen Zollanmel-\nnehmen und in seiner Betriebsbuchführung oder in\ndung oder mit dem nach § 4 vorgeschriebenen\nden vom Hauptzollamt angeordneten besonderen\nMuster abzugeben. Im Reiseverkehr ist mündliche\nAnmeldung zulässig.                                    Anschreibungen (§ 15 Abs. 2) anzuschreiben. Der\nVersender hat die geprüfte Versendungsanmeldung\n(2) Im Interzonenverkehr hat die Uberweisung        als Beleg zu dem Ausgangslagerbuch aufzubewahren.\nnach §§ 9 bis 11 der Interzonenüberwachungsverord-\nnung vom 9. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439) die      (2) Das Hauptzollamt des Versenders kann im\ngleiche Wirkung wie eine Abfertigung im Zollan-        einzelnen Fall ein vereinfachtes Verfahren zulassen.\nweisungsverfahren nach den Vorschriften des Zoll-\nrechts.                                                   (3) Der Versender hat den Süßstoff im Ausgangs-\nlagerbuch von den als steuerfrei eingetragenen\nMengen abzusetzen und zur Versteuerung anzu-\nZu § 7 des Gesetzes\nschreiben, wenn der Süßstoff nicht in den Betrieb\n§ 6\ndes Empfängers aufgenommen wird. Dies gilt nicht,\nAusfuhr                        wenn der Süßstoff an den Empfänger vor der Auf-\n(1) Ausfuhr im Sinne des Gesetzes und di.eser       nahme in dessen Betrieb ordnungsmäßig weiter-\nBestimmungen ist die Ausfuhr aus dem Erhebungs-        gegeben wird oder auf dem Wege zum Empfänger\ngebiet. De- Ausfuhr steht die Abfertigung zu einem     untergeht.\nZollverkehr gleich.\n(4) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung des\n(2) Soll Süßstoff aus einem Herstellungsbetrieb     Süßstoffs aus dem Herstellungsbetrieb bedingt ent-\nunversteuert ausgeführt werden, so hat der Herstel-    standen ist, fällt weg, wenn der Süßstoff nach ord-\nler bei der Zollstelle einen Süßstoffbegleitschein     nungsmäßiger Versendung in den Betrieb des Emp-\nnach vorgeschriebenem Muster in doppelter Aus-         fängers aufgenommen wird oder während der Be-\nfertigung einzureichen.                                förderung untergeht.","718                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 8                             (3) Die zweite Ausfertigung der Anmeldung wird\nVerbringen von Süßstoff                 dem Hersteller zurückgegeben. Er hat die Anmel-\nin einen Herstellungsbetrieb nach Einfuhr         dung und weitere an ihn übersandte amtliche Schrift-\nstücke zu einem Belegheft zu vereinigen, das nach\n(1) Süßstoff, der in das Erhebungsgebiet einge-       Anordnung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\nführt wird, darf auch im Anschluß an einen Zoll-         zu führen und aufzubewahren ist.\nverkehr oder an eine Uberweisung nach §§ 9 bis 11\nder Interzonenüberwachungsverordnung unversteu-\nert zur weiteren Verarbeitung oder, soweit es sich                                   § 11\num Proben handelt, zu Untersuchungszwecken in                            Anzeige über Änderungen\neinen Herstellungsbetrieb verbracht werden.\n(1) Der Hersteller hat jede Änderung der nach\n(2) Der Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbe-       § 10 angemeldeten Betriebsverhältnisse binnen einer\nteiligte hat die Abfertigung des Süßstoffs zur unver-    Woche der Zollstelle in doppelter Ausfertigung an-\nsteuerten Verbringung in den Herstellungsbetrieb         zuzeigen.\nschriftlich zu beantragen.                                  (2) Einen Wechsel im Besitz des Herstellungs-\n(3) Der Empfänger hat den Süßstoff in den Her-        betriebs hat der neue Besitzer der Zollstelle binnen\nstellungsbetrieb aufzunehmen und in seiner Be-           einer Woche in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.\ntriebsbuchführung oder in den vom Hauptzollamt\nangeordneten besonderen Anschreibungen (§ 15\nAbs. 2) anzuschreiben.                                                               § 12\nAnzeige der Eröffnung und der Einstellung\n(4) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall wei-\ndes Betriebs\ntere Uberwachungsbestimmungen erlassen.\nDer Hersteller hat der Zollstelle schriftlich anzu-\nzeigen\nZu § 8 des Gesetzes\n§ 9                              1. die Eröffnung des Betriebs mindestens eine\nWoche vorher,\nErstattung der Steuer bei Rückwaren\n2. die Einstellung des Betriebs innerhalb von\nDer Hersteller hat den in den Betrieb zurück-                  24 Stunden.\ngenommenen Süßstoff auf das Ausgangslager (§ 14)         Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall nähere\nzu verbringen und am Tage der Zurücknahme in das         Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.\nAusgangslagerbuch (§ 15) einzutragen. Der Ober-\nbeamte des Aufsichtsdienstes kann im einzelnen\nFall Ausnahmen zulassen. Die Gesamtmenge des im                                      § 13\nLaufe eines Monats zurückgenommenen Süßstoffs ist                             Betriebseinrichtung\nam Schluß jedes Monats im Ausgangslagerbuch dar-\nzustellen und in die Steueranmeldung zu übertragen.         (1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet\nsein, daß die Beamten des Aufsichtsdienstes den\nGang der Herstellung und den weiteren Verbleib\nZu §§ 9 und 10 des Gesetzes\nder steuerbaren Erzeugnisse in dem Betrieb ver-\n§ 10                          folgen können.\nAnmeldung des Herstellungsbetriebs                (2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 erläßt das\n(1) Wer Süßstoff herstellen will, hat die nach        Hauptzollamt die etwa erforderlichen Dberwachungs-\n§ 191 der Reichsabgabenordnung vorgeschriebene\nbestimmungen.\nAnmeldung sechs Wochen vor der Eröffnung des                                         § 14\nBetriebs der Zollstelle in doppelter Ausfertigung\neinzureichen. Die Anmeldung hat zu enthalten                                    Ausgangslager\n1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs,         (1) Der Hersteller hat den in dem Betrieb her-\neine Beschreibung der Betriebsräume und       gestellten Süßstoff am Tag der Fertigstellung auf\nder Lagerräume für die zur Herstellung des    ein Ausgangslager zu bringen. Dieses ist durch eine\nSüßstoffs bestimmten Ausgangsstoffe, die      Tafel mit entsprechender Aufschrift kenntlich zu\nZwischenerzeugnisse und die Fertigerzeug-     machen. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann\nnisse,                                        im einzelnen Fall Ausnahmen zulassen.\n2. eine Beschreibung des Herstellungsverfah-        (2) Das Ausgangslager muß so gelegen und ein-\nrens unter genauer Bezeichnung der herzu-     gerichtet sein, daß der Süßstoff übersichtlich ein-\nstellenden Fertigerzeugnisse nach Art und     und ausgelagert werden kann. Die näheren Anord-\nSüßstoffgehalt.                               nungen trifft der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes.\n(2) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der An-          (~\n1\nDer Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann\nmeldung im einzelnen Fall weitergehende Anord-           bei Bedarf die Einrichtung von Ausgangslagern an\nnungen treffen. Es kann in besonderen Fällen Er-         mehreren Stellen des Herstellungsbetriebs gestat-\nleichterungen zulassen, wenn die Steuerbelange           ten, wenn dadurch die Steueraufsicht nicht beein-\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.                     trächtigt wird.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1960                            719\n§ 15                          Muster dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes an-\nzumelden. Er hat in der Anmeldung auch die Aus-\nAusgangslagerbuch,\ngangsstoffe anzuzeigen, die er seit der letzten\nAnordnung besonderer Anschreibungen\nBestandsaufnahme zur Herstellung von Süßstoff\n(1) Der HerstelJer hat über den Zugang und Ab-       verwendet hat. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme\ngang des Süßstoffs im Ausgangslager ein Ausgangs-       ist dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes drei\nlagerbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.       Wochen vorher anzuzeigen. Beamte des Aufsichts-\nDie Zugänge und Abgänge auf dem Ausgangslager           dienstes können an der Bestandsaufnahme teilneh-\nmüssen splitestens am folgenden Arbeitstag ein-         men.\ngetragen werden. Der Oberbeamte des Aufsichts-\n(2) In dem Herstellungsbetrieb können auch amt-\ndienstes kann in Betrieben mit ordnungsmäßiger\nliche Bestandsaufnahmen vorgenommen werden. Der\nkaufmännischer Buchführung die Anschreibungen in\nHersteller hat hierfür eine Bestandsanmeldung vor-\neiner Summe am Schluß bestimmter Zeiträume, aber\nzulegen, wenn der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme\nspätestens am Ende eines jeden Monats widerruf-\nmit ihm vereinbart worden ist. Zu der Bestandsauf-\nlich zulassen. Wenn mehrere Ausgangslager zuge-\nnahme ist der Hersteller oder ein Vertreter zuzu-\nlassen worden sind, kann der Oberbeamte des Auf-\nziehen.\nsichtsdienstes die Führung mehrerer Ausgangslager-\nbücher anordnen.                                           (3) Der Hersteller hat die in dem Betrieb\n(2) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall          geführten Steuerbücher nach dem Ergebnis der\nanordnen, daß außerdem besondere Anschreibungen         Bestandsaufnahme zu berichtigen.\n9eführt werden, welche die in den Betrieb einge-\nbracht.en und verarbeiteten Ausgangsstoffe und\n§ 19\nZwischenerzeugnisse nach Art und Menge und die\ndüraus hergestellten Zwischen- und Fertigerzeug-                             Betriebsleiter\nnisse und deren Gehalt an reinem Süßstoff ergeben.         (1) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Her-\nsteller obliegenden Verpflichtungen ist auch dann\n§ 16                           zu bestellen, wenn der Hersteller den Betrieb nicht\nFührung und Aufbewahrung der Steuerbücher           vollständig selbst leitet. Ein Betriebsleiter kann auch\nfür bestimmte Aufgaben bestellt werden.\nDer Hersteller hat in das Ausgangslagerbuch und\netwaige nach § 15 Abs. 2 zu führende Anschreibun-          (2) Bei Bedarf können mehrere Betriebsleiter be-\ngen die Vorgänge, die für die Steueraufsicht in         stellt werden.\nBetracht kommen und für die Steuerschuld bedeut-\nsam sind, nach näherer Anordnung einzutragen. Er           (3) Die Bestellung des Betriebsleiters ist dem\nhat das Ausgangslagerbuch und die Anschreibungen        Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung\nordnungsmäßig aufzurechnen, abzuschließen, nach         anzuzeigen. Der vorgeschlagene Betriebsleiter hat\nnäherer Anordnung des Oberbeamten des Aufsichts-        die Anzeige zum Zeichen des Einverständnisses mit\ndienstes aufzubewahren und den Beamten des Auf-         zu unterschreiben.\nsichtsdienstes jederzeit zugänglich zu machen.\n§ 20\n§  17                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nProbeentnahme                        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des\nDer Hersteller hat den Beamten des Aufsichts-        Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 10. Oktober\ndienstes auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren       1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704) auch im Land Berlin.\nBestimmung Proben von den in dem Betrieb herge-\nstellten Erzeugnissen gegen Empfangsbescheinigung\nzu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu über-                                    § 21\nlassen.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in\n§ 18                           Kraft.\nBestandsaufnahme                         (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-\n(1) Der Hersteller hat alljährlich den in dem        nung zur Durchführung des Süßstoffgesetzes vom\nBetrieb vorhandenen Bestand an Süßstoff aufzu-          8. Februar 1939 (Reichsministerialblatt S. 139) in der\nnehmen und mit Vordruck nach vorgeschriebenem           zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.\nBonn, den 25. August 1960\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. Hettlage","720                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgarng 1960, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 76 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts                           wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über\nvom 25. Juli 1960 - 1 BvL 5/59 - in dem Verfahren                           das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des\nwegen                                                                      Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)\nnachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 76 des An-\n§ 76 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der\ngestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung                             Fassung des Artikels 1 des Angestelltenversiche-\ndes Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neu-                          rungs-N euregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957\nregelungsgcsetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes-                            (Bundesgesetzbl. I S. 88) ist mit dem Grundgesetz\ngesetzbl. I S. 88)\nvereinbar.\nauf Antrag                                                                    Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\ndes Landgerichts Krefeld                                                verfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 15. August 1960\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                   Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                     Bundesanzeiger                  lnkraft-\nNr.          vom                 tretens\nVerordnung Nr. 15/60 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\nVom 17. August 1960                                                                                  162      24.8.60             Inkrafttreten\ngemäß § 4\nH ,er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesctzblatl erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgeselzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbcdinqungcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustelluebühr. Ein z c Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto\n.Bundes,gesctzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}