{"id":"bgbl1-1960-48-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":48,"date":"1960-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_48.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1960-08-25T00:00:00Z","page":713,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["713\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                       Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1960                                                                         Nr. 48\nTag                                                     Inhalt:                                                                          Seite\n25.8.60     Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes                                                                                       713\nErsetzt Bundesgesetzbl. Ill 2330-9.\n25. 8. 60   Durchführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz (SüßstDB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             716\n15. 8. 60   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 76 des Angestelltenversicherungsgesetzes                                         720\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   720\nIn Teil II Nr. 41, ausgegeben am 16. August 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 1. August 1959\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Arbeitslosenversicherung. - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens (Inkrafttreten für Belgien). - Bekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/\nZivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.\nIn Teil II Nr. 42, ausgegeben am 20. August 1960, ist verkündet: Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen\n(WStrRG).\nIn Teil II Nr. 43, ausgegeben am 23. August 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960\nüber die Internationale Entwicklungsorganisation. - Bekanntmachung über die Ausübung der Befugnisse der Euro-\npäischen Kommission für Menschenrechte gemäß Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission durch Island). - Bekanntmachung über den Gel-\ntungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeer-\nraum (Inkrafttreten für Finnland).\nIn Teil II Nr. 44, ausgegeben am 24. August 1960, ist verkündet: Gesetz zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen\nvom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes *)\nVom 25. August 1960\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-\nPrämiengesetzes in der Fassung vom 21. Dezember\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) wird nachstehend der\nWortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes unter\nBerücksichtigung des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom\n27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), des Gesetzes\nzur Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nvom 24. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 539) und des\nSteueränderungsgesetzes 1960 vom 30. Juli 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 616) bekanntgemacht.\nBonn, den 25. August 1960\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. Hettlage\n*) Ersetzt Bundesuesetzbl. III 2330-9.\nZ 1997 A","714                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, T,eil I\nGesetz\nüber die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer\n(W ohnungsbau-Prämiengesetz)\nin der Fassung vom 25. August 1960 *)\n§ 1                            (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendung,en\nPrämienberechtigte                     sind nur prämienbegünstigt, wenn si,e weder un-\nmiUelbar noch miHeiba,r in wirtschaftlichem Zusam-\nZur Förderung de:s Wohnungsbaus können natür-\nmenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen.\nliche Personen eine Prämie erhaHen, wenn si,e\nDas gilt nicht, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-\n1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinn          neten Aufwendung,en nach Ablauf von fünf Jahren\ndes Ei1nkommensteu ergesetzes sind und                 seit Ve,rtragsabschluß in de,r beim Abschluß des\n2. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs-               Ve,rtrags ursprünglich ve,re,inbarten Höhe laufend\nbaus (§ 2) gemacht haben.                              und gleichbleföend ,gele:i,stet werden. Für di,e Prä-\nmienbe1günsUgung der i:n Absatz 1 Nr. 1 bezeichne-\n§ 2                        ten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung, daß\nPrämienbe,günstigte Aufwendungen                  vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß,\nauße1r im Falle des Todes de,s Bauspar,ers oder des\n(1) Als Aufwendungen zur Fördeirung des Woh-              Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die\nnungsbaus im Sinn des § 1 Nr. 2 gelten                        Bausparsumme weder ganz noch zum Teil ausge-\n1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung          zahlt, ,ge,leistete Beiträge weder ganz noch zum Teil\nvon Baudarlehen. Beiträge, die nach Ab-         zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparver-\nlauf von vier Jahren seit Vertragsabschluß      tra,g nicht abgetreten oder beliehen werden; unschäd-\ngeleistet werden, sind nur insoweit prä-        lich ist jedoch die Auszahlung der Bausparsumme\nmienbe,günstigt, als sie das faneiinha.lbfache  oder di1e Beleihung von Ansprüchen aus dem Bau-\ndes durchschnittlichen Jahrnsbetrags der in     sparvertrag, wenn der Prämienberechtigte die\ndein e,rsten vier Jahren ,geleisteten Beiträge  empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nim Kalende,rjahr nicht überstei:g,en;           zum Wohnungsbau verwendet, und di,e Abtretung,\n2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von            wen111 der Erweirber die Bausparsumme oder die auf\nAntei1en an Bau- und Wohnungsgenossen-          Grund einer Beleihung empfangenen Beträg,e un-\nschaften;                                        verzüglich u:nd unmitteföar zum Wohnungsbau für\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträg,en, die        dein Abtretenden oder dess;e,n Angehörige im Sinn\nauf die Dauer von mindesten,s drei Jahr,en      des § 10 des Steueranpassungsgesetzes verwendet.\nals allgemeine Sparverträge oder als Spar-         (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichne-\nve,rträg,e mit festgelegten Sparrate1n abge-     ten Aufwendungen finden die zur Durchführung des\nschlossen werden, wenn di e eingezahlt,en\n1\n§ 10 des Einkommensteuergesetzes erigang,enen Vor-\nSparbeträge und die Prämien verwendet            schriften entsprechende Anwendung.\nwerden\na) zum Bau e,ines fagenheims, e,iner Klei:n-                                 § 3\ns:iedlung oder einer Wohnung in der\nRechtsform de·s Wohnungseigentums                                Höhe der Prämie\noder                                           (1) Die Prämie beträgt 25 vom Hunde,rt de•r prä-\nb) zum Erwerb einer Kleinsiedlurng, ein,es       mienbe,günstigten Aufwendung,en. Für Kinder (§ 32\nKaufeigenheims odeir e,iner Wohnu1ng in     Abs. 2 Ziff. 3 Buchstaben a bis f des Einkommen-\nde,r Rechtsform des Wohnrnngsei,gentums     steuergesetzes) des Prämienberechtigten, die in dem\noder ein,es eii,g,entumsähnlichen Daue,r-   Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten Auf-\nwohnre,chts;                                wendungen gemacht worden sind, das 18. Lebensjahr\n4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit         noch nicht voUendet hatten, erhöht s,i,ch die Prämie\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen                   be,i ein oder zwei Kindern auf 27 vom Hundert,\noder Organen de,r staatlichen Wohnungs-              bei drei bis fünf Kindern auf 30 vom Hundert,\npolitik na.ch der Art von Sparverträ,gen mit         be,i mehr als fünf Kindern auf 35 vom Hundert.\nfestg,ele,gten Sparraten auf die Dauer von\nmindestens drei Jahren mit dem Zweck                (2) Die     Prämie bet,rägt höchstens insgesamt\neiner Kapitalans,ammlung abgeschlos,sen          400 Deutsche Mark für die prämienbegünstigten\nsind, wenn di.e eil:1,gezahlten Beträge und      Aufwendungen eines Kalenderjahrs. Für die Fest-\ndie Prämi,en zum Bau oder Erwerb einer           stellung diese1s Höchstbetrags weirden die prämien-\nKleinsiedlung ode'f e:ines Eigenheims oder       be,günstigten Aufwendungen des Prämienberechti,g-\nzum Erwerb eines Kaufei,gienhe-ims oder          ten und\n-e.iner Wohnung in der Re-chtsform des                   1. .se,ines Ehegatten, wenn während des gan-\nWohnungseigentums oder eines eigentums-                     zen Kalenderjahrs füe Ehe bestanden hat\nähnlichen        Dauerwohnrechts    verwendet               und die Ehegatten nicht dauernd getrennt\nweirden.                                                    gelebt haben, sowie\n•) Ersetzt Bundesqcsetzbl. III 2330-9.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1960                         715\n2. der in Abs,atz 1 genannten Kinder des Prä-    Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen. In\nmienberechtigten                              diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt zurück-\nzuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämien-\nzusammenger•echnet.\nbegünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen\n§ 4                           oder Institut noch nicht ausgezahlt, so darf die Aus-\nGewährung der Prämie                    zahlung nicht vorgenommen werden, bevor die Prä-\nmien an das Finanzamt zurückgezahlt sind.\n(1) Die Prämie wird auf Antra,g nach Ablauf eines\nKa.lenderjahrs für die prämienbegünstiigten Auf-            (3) Uber Prämien, die für Aufwendungen nach § 2\nwendungen gewährt, die im abgelaufenen Kalender-        Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämien-\njahr g,ernacht worden sind.                             berechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben\nbeim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der\n(2) De:r Antrag ist spät,estens zu dem Zeitpunkt\nGenossenschaft ausgezahlt wird.\nzu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab-\ngabe der Eünkommensteuererklärung für das Kalen-           (4) Auf die Festsetzung und Beitreibung der zu-\nderjahr endet, in dem die prärnienbegünsti1gtenAuf-     rückzuzahlenden Prämien finden die Vorschriften\nwendungen gemacht worden sind. Der Antrn~ ist           der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze\nan das Unternehmen oder Institut zu richten, an das     entsprechende Anwendung.\nprämienbe,günstigt,e Aufwendungen geleistet wor-\nden sind. Di.e Vorschriften der §§ 86 und 87 der                                  § 6\nReichsabgabenordnung finden entsprechende An-\nwendrnng.                                                         Steuerliche Behandlung der Prämie\n(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2)             Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im\nfordert die Prämien von dem nach Absatz 5 zustän-       Sinn des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern\ndigen Finanzamt an. Das Finanzamt prüft die Vor-        nicht die Sonderausgaben im Sinn des Einkommen-\naussetzungen für die Gewährung der Prämie;              steuergesetzes.\ndabei finden die Vorschriften der Reichsabgaben-                                  § 7\nordnung entsprechende Anwendung.\nAufbringung der Mittel\n(4) Der Prämienberechtigte kann beantragen, daß\n(1) Die für die Auszahlung der Prämien erforder-\ndas nach Absatz 5 zuständige Finanzamt die Prämie\nlichen Beträge werden bis zur Höhe von 60 Millio-\ndurch Bescheid festsetzt. Der Bescheid soll die Höhe\nnen Deutsche Mark, vom Rechnungsjahr 1957 an bis\nder Prämie, die Berechnungsgrundlage und eine\nzur Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark jährlich\nRechtsmittelbelehrung enthalten. Der Bescheid kann\nvom Bund gesondert zur Verfügung gestellt und auf\nangefochten werden; die Vorschriften der Reichs-\ndie Länder anteilig nach ihrer Prämienbelastung\nabgabenordnung über das Berufungsverfahren fin-\nverteilt. Im übrigen werden darüber hinausgehende,\nden dabei entsprechende Anwendung.\nfür die Auszahlung der Prämien erforderliche Be-\n(5) Zuständiges Finanzamt ist                         träge von den Ländern den ihnen nach § 14 Abs. 1\n1. bei Personen, die nicht zur Einkommen-        des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung\nsteuer veranlagt werden: das Finanzamt, in    vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und\ndessen Bezirk diese Personen am 20. Sep-      vom Rechnungsjahr 1957 an den nach § 18 Abs. 1 des\ntember des Jahres, in dem die prämien-        Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und\nbegünstigten Aufwendungen gemacht wor-        Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes-\nden sind, ihren Wohnsitz oder - in Er-        gesetzbl. I S. 523) zugeteilten Mitteln entnommen.\nmangelung eines inländischen Wohnsitzes          (2) Benötigt ein Land für die Auszahlung der Prä-\n- ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt        mien einen höheren Anteil der nach § 18 Abs. 1 des\nhaben;                                        Zweiten Wohnungsbaugesetzes zugeteilten Mittel,\n2. bei Personen, die zur Einkommensteuer         als von allen Ländern im Bundesdurchschnitt benö-\nveranlagt werden: das für die Einkommen-      tigt wird, so sind dem Land nach den näheren Vor-\nbesteuerung zuständige Finanzamt.             schriften des § 88 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nzes zusätzliche Mittel vom Bund zuzuteilen.\n§ 5\nOberweisung, Rückzahlung und                                          § 8\nVerwendung der Prämie                                           Wahlrecht\n(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch           (1) Soweit prämienbegünstigte Aufwendungen\ndas Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten         (§ 2) Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 des Ein-\nan das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder       kommensteuergesetzes und der dazu ergangenen\nInstitut überwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2 Vorschriften sind, können die Prämienberechtigten\nbezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist    wählen, ob sie diese Aufwendungen als Sonderaus-\ndie Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen.             gaben geltend machen oder eine Prämie beanspru•\n(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und   chen wollen (Wahlrecht).\n4 bezeichneten Aufwendungen sind zusammen mit              (2) Das Wahlrecht kann für alle Aufwendungen\nden prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem             eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt wer-\nvertragsmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht           den; eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht\ndas nicht, so hat das Unternehmen oder Institut dem     zulässig."]}