{"id":"bgbl1-1960-47-5","kind":"bgbl1","year":1960,"number":47,"date":"1960-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_47.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz über das Apothekenwesen","law_date":"1960-08-20T00:00:00Z","page":697,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["697\nBundesgesetzblatt\nTeilI\n1960                   Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1960                                                                             Nr. 47\nTag                                                   Inhalt:                                                                            Seite\n20.8.60    Gesetz über das Apothekenwesen ...................................................... .                                          697\n20.8.60    Gesetz über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit (BauStatG) ............... .                                       704\n20.8.60    Gesetz über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes ....... .                                      705\nA.ndert Bundesgesetzbl. III 1103-1, 2030-2, 2030-4, 2030-6.\n12.8.60    Verordnung über die ausgleichsteuerliche Behandlung von Waren, die nach Artikel 91 Abs. 2\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zollfrei wieder-\neingeführt werden dürfen ........................................................... • • •                                       708\n2.8.60    Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kriegsgefangenenentschädi-\ngungsgesetzes ................................................................. • • • • • • • •                                  709\n8.8.60    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des\nGesetzes über Krankenversicherung der Rentner ........................................ .                                         710\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    711\nGesetz über das Apothekenwesen\nVom 20. August 1960\nDer Bundestag hat das folgende               Gesetz be-               3. die deutsche Bestallung als Apotheker be-\nschlossen:                                                                  sitzt oder wenn ihm nach § 3 der Reichs-\napothekerordnung vom 18. April 1937\n(Reichsgesetzbl. I S. 457) die Ausübung des\nERSTER ABSCHNITT                                        Apothekerberufs                        widerruflich               gestattet\nworden und die Gegenseitigkeit verbürgt\nDie Erlaubnis\nist;\n§ 1                                          4. die für den Betrieb einer Apotheke erfor-\nderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies ist\n(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen                            nicht der Fall, wenn Tatsachen vorliegen,\nInteresse gebotene Sicherstellung einer ordnungs-                           welche die Unzuverlässigkeit des Antrag-\ngemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.                             stellers in bezug auf das Betreiben einer\n(2) Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf der                         Apotheke dartun, insbesondere wenn straf-\nErlaubnis der zuständigen Behörde.                                          rechtliche oder schwere sittliche Verfehlun-\ngen vorliegen, die ihn für die Leitung einer\n(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem                        Apotheke ungeeignet erscheinen lassen,\nsie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde                        oder wenn er sich durch gröbliche oder be-\nbezeichneten Räume.                                                         harrliche Zuwiderhandlung gegen dieses\nGesetz, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n§  2                                            lassene Apothekenbetriebsordnung oder\ndie für die Herstellung von Arzneimitteln\n(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn\nund den Verkehr mit diesen erlassenen\nder Antragsteller\nRechtsvorschriften als unzuverlässig erwie-\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des                          sen hat;\nGrundgesetzes oder heimatloser Ausländer                     5. die schriftliche Versicherung abgibt, daß er\nim Sinne des Gesetzes über die Rechtsstel-                       keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder\nlung heimatloser Ausländer im Bundes-                            Absprachen getroffen hat, die gegen § 9\ngebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I                     Abs. 1, §§ 10 oder 11 verstoßen;\nS. 269) ist; Vereinbarungen in zwischen-\n6. nachweist, daß er im Falle der Erteilung\nstaatlichen Verträgen bleiben unberührt;\nder Erlaubnis über dLe nach der Apotheken-\n2. im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und                        betriebsordnung (§ 21) vorgeschriebenen\nvoll geschüftsfähig ist;                                         Räume verfügen wird;\nZ 1997 A","698                                   Bundesig·e1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n7. nicht weigen eines körperlichen Gebrechens                                     § 8\nocler wogen Schwäche seiner geistigen oder\nMehrere Personen zusammen können eine Apo-\nkörperlichen Krdfte oder wegen e•iner Sucht\ntheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bür-\nunfüh.ig odm ungeeignet ist, eine Apotheke\ngerlichen Rechts oder einer Offenen Handelsgesell-\nzu leiten.\nschaft betreiben; in diesen Fällen bedürfen alle Ge-\n(2) Hat der Apotheker nach seiner Bestallung               sellschafter der Erlaubnis.\nmehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine\npharmazeutische Berufsti:itigkeit ausgeübt, so ist ihm\n§ 9\ndie Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten\nJahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit                 (1) Die Verpachtung einer Apotheke ist nur in\nmindestens sechs Monate lang wieder in einer im                folgenden Fällen zulässig:\nGeltunusbereich dieses Gesetzes gelegenen Apo-\ntheke ausgeübt hat.                                                    1. wenn und solange der Verpächter im Be-\nsitz der Erlaubnis ist und die Apotheke\naus einem in seiner Person liegenden wich-\n§ 3                                          tigen Grund nicht selbst betreiben kann\nDie Erlaubnis erlischt                                                 oder die Erlaubnis wegen des Wegfalls\neiner der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\n1. durch Tod;\nNr. 7 zurückgenommen ist;\n2. durch Verzicht;\n2. nach dem Tode eines Erlaubnisinhabers\n3. durch Zurücknahme der Bestallung als Apo-                            durch seine erbberechtigten Kinder bis zu\ntheker oder durch Verzicht auf die BeiStallung                     dem Zeitpunkt, in dem das jüngste der\noder durch Widerruf der Genehmigung zur                            Kinder das 23. Lebensjahr vollendet. Er-\nAusübung des Apothekerbe,rufs gemäß § 3 der                        greift eines dieser Kinder vor Vollendung\nReichsapothekerordnung;                                            des 23. Lebensjahres den Apothekerberuf,\nso kann die Frist auf Antrag verlängert\n4. wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Ge-\nwerden, bis es in seiner Person die Vor-\nbrauch gemacht worden ist; die zuständige Be-\naussetzungen für die Erteilung der Erlaub-\nhörde kann die Frist verlängern, wenn ein\nnis erfüllen kann;\nwichtiger Grund vorliegt;\n3. durch den überlebenden, erbberechtigten\n5. wenn dem Erlaubnisinhaber die Erlaubnis zum\nBetrieb einer anderen Apotheke, die keine                          Ehegatten bis zu dem Zeitpunkt der Wie-\nderverheiratung, sofern er nicht selbst eine\nZweigapotheke ist, erteilt wird.\nErlaubnis gemäß § 1 erhält.\n(2) Der Pächter bedarf der Erlaubnis nach § 1. Der\n§ 4                               Pachtvertrag darf die berufliche Verantwortlichkeit\nDie Erlaubnis ist zurückzunehmen,                           und Entscheidungsfreiheit des pachtenden Apothe-\nkers nicht beeinträchtigen.\n1. wenn die zuständige Behörde das Vorliegen\nder nach § 2 erforderlichen Voraussetzungen                (3) Für die Dauer der Verpachtung finden auf die\nirrtümlich angenommen hat oder                          Erlaubnis de:s Verpächters § 3 Nr. 4, § 4 Nr. 2, so-\n2. wenn eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\nweit sich diese Vorschrift auf § 2 Abs. 1 Nr. 6 be-\nzieht, sowie § 7 Satz 1 keine Anwendung.\nNr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist oder der\nErlaubnisinhaber Rechtsgeschäfte vorgenom-                 (4) Die nach Absatz 7 erteilte Erlaubnis ist zu-\nmen oder Absprachen getroffen hat, die gegen            rückzunehmen, wenn die zuständige Behörde das\n§ 9 Abs. 1, § § 10 oder 11 verstoßen.                  Vorliegen der nach Absatz 1 erforderlichen Voraus-\nsetzungen irrtümlich angenommen hat oder wenn\neine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. § 4\n§ 5\nbleibt unberührt.\nWird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben,\nso hat die zuständige Behörde die Apotheke zu                                             § 10\nschließen.                                                        Der Erlaubnisinhaber darf sich nicht verpflichten,\nbestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevor-\n§ 6                              zugt anzubieten oder abzugeben oder anderweitig\ndie Auswahl der von ihm abzugebenden Arznei-\nEine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem\nmittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder\ndie zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die\nHändler oder von Gruppen von solchen zu be-\nApotheke den gesetzlichen Anforderungen ent-\nschränken.\nspricht (Abnahme).\n§ 11\n§ 7\nErlaubnisinhaber und Personal von Apotheken\nDie Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Lei-            dürfen mit Arzten oder anderen Pe,rsonen, die sich\ntung der Apotheke in eigener Verantwortung. Die               mit der Behandlung von Krankheiiten befassen,\npersönliche Leitung · einer Krankenhausapotheke               keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen\nobLieigt dem angestellten Apotheker.                          treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960                       699\nArzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zu-                               § 16\nwei.sung von Verschreibungen oder die Fertigung           (1) Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Not-\nvon Arzneimilteiln ohne volle Angabe der Zusam-        stand in der Arzneimittelversorgung ein, so kann\nmensetzung zum Ge.gensland haben.\ndie zuständige Behörde dem Inhaber einer nahe\n§ 12                         gelegenen Apotheke auf Antrag die Erlaubnis zum\nBetrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn dieser\nRechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen\ndie dafür vorgeschriebenen Räume nachweist.\ndi.e §§ 9, 10 oder 11 verstoßen, sind nichti,g.\n(2) Zweigapotheken müssen verwaltet werden.\n§ 13                         § 13 gilt •entsprechend.\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apo-\n(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabeirs dürfen\ndie Erben die Apotheke für längstens 12 Monate         theker nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt\ndurch e.irnen Apotheker verwalten lassen. Der Ver-     werden.\nwalter mhält für diese Zeit eine Genehmi,gung. Er         (4) Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von\nmuß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4     fünf Jahren erteilt; sie kann erneut erteilt werden.\nund 7 erfüllen.\n(2) Die Genehmi1gung erlischt, wenn der Verwal-                               § 17\nter nicht mehr die Bestallung als Apotheker besitzt.      Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Be-\n§ 4 ist entsprechend anzuwenden.                       kanntmachung eines Notstandes in der Arzneimit-\n(3) Der Verwalter ist für die Beachtung der Apo-    telversorgung der Bevölkerung, daß weder ein\nthekenbetriebsordnung und der VorschriHen über         Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweig-\ndie Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr      apotheke gestellt worden ist, so kann die zustän-\nmit diesen verantwortlich.                             dige Behörde einer Gemeinde oder einem Ge-\nmeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer\nApotheke unter Leitung eines von ihr anzustellen-\nZWEITER ABSCHNITT                     den Apothekers erteilen, wenn diese die nach die-\nsem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrich-\nKrankenhausapotheken;                  tungen nachweisen. Der Apotheker muß die Vor-\nDispensieranstalten; Zweigapotheken; Notapotheken      aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 er-\n§ 14                         füllen.\n(1) Dem Träger einer oder mehrerer Kranken-\nanstalten innerhalb eines und desselben Gemeinde-                        DRITTER ABSCHNITT\nbezirkes und der angrenzenden Stadt- und Land-\nkreiise ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb               Aufsicht und Apotheken.betriebso:rdmmg\neiner Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er                                   § 18\ndie Anstellung eines Apothekers, der die Voraus-\nsetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllt,      (1) Der Betrieb der Apotheken einschließlich der\nund die nach der Apothekenbetriebsordnung dafür        Krankenhaus- und Zweigapotheken untersteht der\nvorgesehenen Räume nachweist.                          Aufsicht der zuständigen Behörde.\n(2) Die Erlaubnis na.ch Absatz 1 berechti,gt zur       (2) Die mit der Dberwachung der Apotheken be-\nAbgabe von Arzneimitteln für Insassen der Kran-        auftragten Personen sind befugt, Räume, die dem\nkenanstalten des Trägers, dem die Erlaubnis ,erteilt   Apothekenbetrieb dienen, während der Geschäfts-\nist, und an die in den Anstalten beschäftiigten Per-   zeit zu betreten, in ihnen Besichtigungen vorzuneh-\nsonen.                                                 men, Proben zu entnehmen und erforderlichenfalls\nvorläufige Anordnungen zur Gewährleistung eines\n(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen,               ordnungsgemäßen Apothekenbetriebes zu treffen.\n1. wenn die zuständige Behörde das Vorlie-      Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\ngen der nach Absatz 1 erforderlichen Vor-    (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-\naussetzungen irrtümlich angenommen hat;      geschränkt.\n2. wenn eine der Voraussetzungen nach Ab-          (3) Die Befolgung der Anordnungen der zustän-\nsatz 1 weggefallen ist oder                  digen Behörde kann nach Maßgabe der landesrecht-\nlichen Bestimmungen mit Zwangsmitteln durch-\n3. wenn der Erlaubnisinhaber oder seine Be-     gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann die\nauftrngten den Bestimmungen dieses Ge-       Apotheke schließen.\nsetzes, der auf Grund des § 21 erla.ssenen\nRechtsverordnung oder den für die Her-                                 § 19\nstellung von Arzneimitteln oder den Ver-\nDie Erlaubnisinhaber und Verwalter von Apothe-\nkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschrif-\nken und Zweigapotheken sowie die in Krankenhaus-\nten gröblich oder beharrlich zuwiderhan-\napotheken angestellten Apotheker sind verpflichtet,\ndeln.\nden beauftragten Personen die Ausübung der in § 18\nAbs. 2 bezeichneten Befugnisse zu ermöglichen, ins-\n§ 15                         besondere ihnen auf Verlangen die Betriebs- und\nDie landesrechtlichen Vorschriften über Dispen-     Geschäftsräume zu bezeichnen, verschlossene Be-\nsieranstalten bleiben unberührt.                       hälter zu öffnen, angeforderte Proben auszuhändi-","700                               BuncLes,ge:setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\ngen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und                 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nfür die Abgabe der Proben geeignete Gefäße oder            Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögens-\nUmhüllungen, soweit solche vorrätig sind, gegen             vorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen,\nangemessene Entschädigung in Geld zu überlassen.            so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Da-\nneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.\n§ 20\n(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Ver-\nDie mit der Dberwachung der Apotheken beauf-            letzten ein.\ntragten Personen sowie Sachverständige und son-\nstige Personen, die in Ausübung ihrer dienstlichen                                       § 25\nTätigkeit Einblicke in die V(~rhällnisse der Apo-               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ntheken, Zweig- oder Krankenhausapotheken gewin-             fahrlässig\nnen, dürfen Geheimnisse eines anderen, die ihnen\n1. eine Apotheke durch eine Person verwalten\nbei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, insbe-\nläßt, der keiine Genehmigung nach § 13\nsondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, nicht                      Abs. 1 Satz 2 erteiH worden ist;\nunbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie\nnicht mehr im Dienst oder als Sachverständige be-                    2. entgege,~ § 14 Abs. 2 Arzneimitte,l für andere\nschäftigt sind.                                                         als die dort benannten Personen abgibt;\n§ 21                                        3. die durch § 19 auferlegte Verpflichtung\nverletzt.\nDer Bundesminister des Innern wi:rd ermächti1gt,\nsoweit dies zum Zwecke der einwandfreien Herstel-               (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-\nlung, Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe von                  lich oder fahrlässig eine,r Vorschrift einer nach § 21\nArzne:imitt,eln und zur Gewährle,i,stung eines ord-         erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\nnungsgemäße1n Betriebes der Apotheken erforde-r-            weit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvor-\nlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung             schrift verweist.\ndes Bundesrates eine Apothekenbetriebsordnung zu                 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\nerlassen. Die Apothekenbrtriebsordnung soll die             sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nAnforderungen fostlegen, die an die Räume, die              10 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig began-\nEinrichtung, den Betrieb, dös Personal eiiner Apo-          gen ist, mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche\ntheke, Krankenhausapotheke und Zvveiigapotheke              Mark geahndet werden.\nzu steUen sind. Sie soll ferner für Apothek,en und\n(4) Die Verfolgung         einer  Ordnungswidrigkeit\nZwe,igapotheken die Sl:f:llvPrtrelung und Dienst-\nverjährt in einem Jahr.\nbereitschaft regeln sowie Vorschriften über Waren-\nlager, Nebengeschäfte, Rezeptsammelstell.en und\nArzneiabgabe außerhalb der Apothekenbetriebs-\nräume treffen.                                                                  FDNFTER ABSCHNITT\n§ 22                                          Schluß- und Dbergangsbestimmungen\nEinrichtungen, die der Arzneirnittelversorgung der                                    §  26\nA_ngehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenz-\n(1) Personalkonzessionen, Realkonzessionen und\nschutzes und der Bere-itschaftspoJizeien der Länder\nim Rahmen der freien Heilf ürsorige sowie ihrer              sonsti,ge persönliche Beüiebserlaubnisse, die vor\nTierbestände dienen, unterliegen nicht den Vor-              dem Inkrafttreten die,ses Ge,se,tzes erteilt worden\nschriften dieses Gesetzes.                                   sind, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 1. Dies\ngilt auch für Berechtigung en, deren Inhaber Ge-\n1\nbietskörperschaften sind; die Apotheken können\nverpachtet werden; § 9 findet keine Anwendung.\nVIERTER ABSC:I-INITT\n(2) Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaub-\nStraf- und Bußgeldbestimmungen                  nisse zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gel-\n§  23                             ten in ihrem bi:Sherigen Umfang e weiter. Die nach\n1\nbisherigem Recht erteilten Erlaubnisse zum Betrieb\n(1) Wer vorsätzlich ohne die erforderliche Er-          einer Zweigapotheke ,gelten als Erlaubnisse im\nlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Kranken-\nSinne des § 16.\nhausapotheke oder ZweirJupolheke betreibt oder\nverwaltet, wird mit GeU:in~1n1s bis zu sc:chs Monaten                                     §  27\nund mit Geldstrnfo oder mil einer dieser Strafen be-\n(1) Inhaber von anderen als den in § 26 bezeich-\nstraft.\nneten Apothekenbetriebsberechti:gung,en bedürfen\n(2) Wer fahrlüssig eine der in Absatz 1 bezeich-        zum Betreiben der Apotheke einer Erlaubnis nach\nneten Handlungen begeht, wird mit Geldstrafe oder           § 1. Soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nmit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.                 e,ine Apotheke auf Gru:nd einer ·solchen Berechti-\ngung betreiben, gilt die Erlaubnis a,ls erteHt.\n§ 24\n(2) Soweit eine solche Berechtigung nach Maßgabe\n(1) Wer vorsätzlich die durch § 20 begründete           der VerI,eihungsurkunde und der bis zum Inkraft-\nVerpflichtung verletzt, wird mil Gefängnis bis zu           treten dieses Gesetzes ,geltenden landesrechtlichen\neinem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer die-           Bestimmungen von einer Person, die nicht eine der\nser Strafen bestraft.                                       Vorraussetzungen des § 2 Nr. 3 -erfüllt, genutzt wer-","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960                           701\nden durfle, verbleibt es dabei. Die Nutzung hat                5. das bayerische Gesetz über das Apotheken-\ndurch Verpachlung zu erfolgen; § 9 findet keine                   wesen (Apotheken,gese,tz) vom 16. Juni\nAnwendung; § 13 bleibt unberührt.                                 1952 (Bereinigte Sammlung deis Bayerischen\n(3) Inhabern einor solchen Berechtigung wird                   Landesrechts II S. 307) in der Fassung des\neine Erlaubnis zum Betrieb einer anderen Apotheke,                Gesetzes zur Anderung de,s Gesetzes über\ndie kc:ine Zwei.gapothcke isl, nur erteilt, wenn sie              das Apothekenwe,5,en vom 24. Mai 1960\nauf di,c bisherige Berechti,gung verzichten.                      (Bayerisches Ge,setz- und Verordnungsblatt\nS. 83) mit Ausnahme des Artikels 5 Abs. 1\n§ 28\nSatz 2, de,r Artikel 13 bis 16, 18, 19, 21 bis\n25, 26 Abs. 1 und 3 sowie der Artikel 27,\n(1) Bei verpachteten Apotheken gilt die dem                    29 bis 31;\nPächter verliehene Betriebserlaubnis oder di,e Be-\nstätigung als Pächter als Erlaubnis nach § 1.                  6. das Gesetz der Freien Hansestadt Bremen\nüber die vorläufige Regelung der Errich-\n(2) Am 1. Mai 1960 bestehende Verträge übe:r di,e              tung neuer Apotheken vom 4. Dezember\nVerpachtung oder Verwaltung einer Apotheke, die                   1956 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt\nden §§ 9 und 13 nicht entsprechen, bteiben bis zum                Bremen S. 148);\nAblauf der vereinbarten Vertragsdauer in Kraft,\nwenn si,e nicht zu einem früheren Zeitpunkt ihre               7. das hessische vorläufige Apothekengesetz\nGüfügke,it verlieren.                                             vom 6. März 1957 (Gesetz- und Verord-\nnungsblatt für das Land Hessen S. 15);\n§ 29\n8. das nordrhein-westfälische Gesetz über\nApotheken, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndie vorläufige Regelung der Betriebser-\nvon mehreren Personen in einer den Anforderungen\nlaubnis für Apotheken vom 4. Juni 1957\ndes § 8 nicht entsprechenden Rechtsform betrieben\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nwerden, müssen, wenn sie von mehreren Personen\nLand Nordrhein-Westfalen S. 159);\nweiter betrieben werden sollen, binnen fünf Jahr,en\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine der dort            9. das rheinland-pfälzische Gesetz über die\nbezeichneten Rechtsformen übergeführt werden.                     vorläufige Regelung der Errichtung von\nApotheken (vorläufiges Apothekengesetz)\n§ 30                                     vom 24. Juli 1958 (Gesetz- und Verord-\nAuf ärztliche und timärztliche Abgabestellen für               nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz\nArzneimittel (Hausapotheken) finden die Vorschrif-                s. 127);\nten die,ses Gesetzes keine Anwendung.                         10. das saarländische Gesetz über die vorläu-\nfige Regelung der Erlaubnis zum Betrieb\n§ 31                                     von Apotheken vom 14. April 1959 (Amts-\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden               blatt des Saarlandes S. 831);\nalle Vorschriften früherer Gesetze und Verordnun-\ngen, die den gleichen Gegenstand regeln, aufge-\nhoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten                                  III.\nsind, insbesondere:                                           11. die badische Apotheken- u_nd Apotheker-\nI.                                ordnung vom 28. Juli 1806 (Regierungs-\n1. das Gesetz über die Verpachtung und                    blatt des Großherzogtums Baden S. 63);\nVerwaltung öffentlicher Apotheken vom              12. die §§ 1 bis 5 des badischen Gesetzes, die\n13.Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1445);          Ausübung der Realberechtigungen betref-\n2. die Erste Verordnung zum Gesetz über                   fend, vom 11. September 1898 (Gesetzes-\ndie Verpachtung und Verwaltung öffent-                 und Verordnungs-Blatt für das Großher-\nlicher Apotheken vom 26. März 1936                     zogtum Baden S. 417) in der Fassung des\n(Reichsgesetzbl. I S. 317) in der Fassung              § 68 Abs. 4 des badischen Gesetzes, die\nder Zweiten Verordnung zum Gesetz über                 Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals\ndie Verpachtung und Verwaltung öffent-                 betreffend, vom 10. Oktober 1906 (Geset-\nlicher Apotheken vom 5. Dezember 1941                  zes- und Verordnungs-Blatt für das Groß-\n(Reichsgesetzbl. I S. 745);                            herzogtum Baden S. 491);\n3. das rheinJand-pfälzische Gesetz zur Ergän-         13. das bayerische Gesetz, das Gewerbswesen\nzung des Gesetzes über die Verpachtung                 betreffend, vom 30. Januar 1868 (Gesetz-\nund Verwaltung öffentlicher Apotheken                  blatt für das Königreich Bayern 1866/69\nvom 21. April 1949 (Gesetz- und Verord-                Sp. 309, 329), soweit es sich auf Apotheken\nnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz                bezieht;\ns. 142);\n14. die §§ 1 bis 22, 24 und 25 der bayerischen\nII.                                Königl. Verordnung über das Apothek,en-\n4. das baden-württembergisdie Gesetz über                 wesen vom 27. Juni 1913 (Gesetz- und Ver-\ndie vorläufige Regelung der Betriebser-                ordnungsblatt für das Köni9reich Bayern\nlaubnis für Apoth.öken vom 1 l. November               S. 343) in der Fassung vom 11. September\n1957 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg                1939 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\ns. 134);                                               nungsblatt S. 273);","702                              Bundosge s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n1\n15. die Nummern 1 biiS 26 der bayerischen Be-           24. §§ 61, 65, 66, 67, 97, 122, 123 der hambur-\nkanntmachung über das Apothekenwesen                    gischen Medicinal-Ordnung vom 19. Fe-\nvom 28. Juni 1913 (Ccsetz- und Verord-                  bruar 1818 (Anderson, Sammlung der Ver-\nnungsblatt für das Königreich Bayern                    ordnungen, Bd. 5 S. 44 ff.);\nS. 367) in der Fassung vom 11. September\n1939 (Bayerisches Gesetz- und Verord-              25. die hannoversche Verordnung, das Apo-\nnungsblatt S. 273);                                     thekerwesen und den Handel der Apo-\ntheker, Fabrikanten, Droguisten und Ma-\n16. das bayerische Gesetz über das Apothe-                   terialisten mit Arzenei und anderen in\nkenwesen vom lG. September 1933 (Ge-                    die Materia medica einschlagenden Waa-\nsetz- und Verordnungsblatt für den Frei-                ren betreffend, vom 19. Dezember 1820\nstaat Bu.yern S. 274) sowie die Vollzugs-               (hannoversche Gesetz-Sammlung 1821 S. 17);\nbekanntmachungen vom 7. Dezember 1933\n(Cesetz- und Verordnungsblatt für den              26. §§ 251, 254 und 255 der kurfürstlich-hes-\nFreistaat Bayern S. 461), vom 16. Januar                sischen Medizinalordnung vom 1. Juli 1830\n1934 (Gesetz- und Verordnungsblatt für                  (Sammlung von Gesetzen für Kurhessen,\nden Freistaat Bayern S. 75) und vom                     Bd. 5, 1830 Nr. 9);\n20. April 1934 (Gesetz- und Verordnungs-\n27. die Bekanntmachung des großherzoglich-\nblatt für den Freistaat Bayern S. 252);\nhessischen Ministeriums des Innern und\n17. vorlüufige Richtlinien des Senats von Ber-               der Justiz betr. das Verfahren bei Ertei-\nlin über die Erteilung von Apothekenbe-                 lung neuer oder Wiederverleihung heim-\ntriebsrechten vom 1. April 1957 (Amtsblatt              gefallener Apothekenkonzessionen vom\nfür Berlin S. 416);                                     9. Februar 1881 (Hessisches Regierungs-\nblatt S. 5);\n18. §§ 41 bis 60 des braunschweigischen Me-\ndizinalgesetzes vom 18. Dezember 1932              28. die Bekanntmachung des großherzoglich-\n(Braunschweigische Gesetz- und Verord-                  hessischen Ministeriums des Innern betr.\nnungssammlung S. 212) in der Fassung des                die Verleihung neuer oder Wiederverlei-\nAnderungsgesetzes vom 14. März 1951                     hung heimgefallener Apothekenkonzes-\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verord-                 sionen an Gemeinden oder Kreise vom\nnungsblalt S. 75);                                      15. Mai 1885 (Hessisches Regierungsblatt\n19. § 21 Abs. 1 und § 22 der Bremer Gesund-                  S. 103) i. d. F. vom 8. Juli 1911 (Hessisches\nheitsdienstordnung vom 13. September                    Regierungsblatt S. 243) und vom 7. Mai\n1935 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt                 1935 (Hessisches Regierungsblatt S. 111);\nBremen S. 191) in der Fassung der Sechsten          29. § 51 der hessischen Medizinalordnung vom\nVerordnung zur Änderung der Gesund-                     25. Juni 1861 (Hessisches Regierungsblatt\nheitsdienstordnung vom 30. April 1947                   s. 281);\n(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-\nmen S. 65);                                         30. § 1 der hessischen Verordnung, die Aus-\nführung des Gewerbesteuergesetzes vom\n20. § 2 Abs. 1 a der Zweiten Durchführungs-                  16. Juni 1827 betreffend, vom 1. Dezember\nverordnung zum Dbergangsgesetz der                      1827 (Hessisches Regierungsblatt S. 503);\nFreiern Hansestadt Bremen zur Regelung\nder Gewerbefreiheit vom 14. Februar 1949            31. die hohenzollern-sigmaringische fürstliche\n(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-                 Regierungsverordnung, die Bekanntma-\nmen S. 31) in der Fassung des Gesetzes                  chung einer allgemeinen Apothekerord-\nzur Änderung der Zweiten Durchfüh-                      nung betreffend, vom 4. Mai 1835 (Samm-\nrungsverordnung zum Ubergangsgesetz                     lung der Gesetze und Verordnungen für\nzur Regelung der Gewerbefreiheit vom                    das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen\n1. September 1952 (Bundesgesetzbl.I S. 601),            von 1833 bis 1837 S. 255);\nsoweit er sich auf Apotheken bezieht;               32. die holsteinische Medizinal- und Apothe-\n21. § 1 Abs. 1 c, §§ 4, 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 6               kerordnung für die Köni,glichen Reiche\nAbs. 3 Nr. 4 der Sechsten Durchführungs-                und Lande vom 4. Dezember 1672 nebst\nverordnung zum Dbergangsgesetz der                      dem Reskript vom 15. August 1746 (Cor-\nFreien Hansestadt Bremen zur Regelung                   pus Constitutionum Regio-Holsaticarum,\nder Gewerbefreiheit vom 11. November                    Bd. 1 S. 769, 783), soweit sie sich auf Apo-\n1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt                 theken bezieht;\nBremen S. 237);                                     33. die Apothekerordnung für das Herzogtum\n22. §§ 77 bis 82 der Medizinalordnung für die                Holstein vom 11. Februar 1854 (Gesetz-\nFreie Stadt Frankfurt vom 29. Juli 1841                 und Ministerialblatt für die Herzogtümer\n(Sammlung der Gesetze und Statuten der                  Holstein und Lauenburg 1854 S. 57);\nFreien Stadt Frankfurt, Bd. 7 S. 231 ff.);          34. die kurfürstliche Medizinalordnung für die\n23. § 14 Abs. 3 des harnburgischen Gesetzes                  Herzogtümer Jülich und Berg vom 8. Juni\nüber das Gesundheitswesen vom 15. März                  1773 (Scotti, Sammlung der Gesetze und\n1920 (Amtsblatt der Freien und Hansestadt               Verordnungen der ehern. Herzogtü:::ner\nHamburg S. 409);                                        Jülich, Cleve und Berg, Bd. II S. 602);","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960                          703\n35. die Metlizinalordnung für das Herzogtum                   scheidenden Besitzern oder deren Erben\nLauenburg vom 30. Mai 1738 (Lauenbur-                     präsentirten, vorschriftsmäßig qualifizirten\ngische Verordnungen-Sammlung, Bd. 3                       Nachfolger, vom 21. Oktober 1846 (Ministe-\nS. 154), sowt)i t sie sich auf Apotheken be-              rial-Blatt für die gesamte innere Verwal-\nzieht;                                                    tung in den Königlichen Preußischen Staa-\n36. die lübeckische Verordnung, die Erwer-                    ten S. 209);\nbung und Ausübung von Apotheker-                      45. die preußische Kabinettsorder betr. die\ngerechtsumen betreffend, vom 11. Novem-                   Präsentation von Geschäftsnachfolgern\nber 1840 (Sammlung der Lübeckischen                       vom 30. Juni 1894 (Ministerial-Blatt für die\nVerordnungen und Bekanntmachungen                         gesamte innere Verwaltung in den König-\nNr. 28) mit Nachtrügen vom 13. Juni 1887                  lichen Preußischen Staaten S. 119);\n(Sammlung der Lübeckischen Verordnun-                 46. § 54 der preußischen Allgemeinen Ge-\ngen und Behmntmachungen Nr. 10), vom                      werbeordnung vom 17. Januar 1845 (Ge-\n8. Dezember 1899 (Sammlung der Lübek-                     setz-Sammlung für die Königlichen Preu-\nkischen Verordnungen und Bekanntma-                       ßischen Staaten S. 41);\nchungen Nr. 88), vom 19. Februar 1906                 47. das preußische Edikt über die Einführung\n(Sammlung der Lübeckischen Verordnun-                     einer allgemeinen Gewerbe-Steuer vom\ngen und Bekanntmachungen Nr. 9) und                       28sten Oktober 1810 (Gesetz-Sammlung\nvom 23. Mai 1906 (Sammlung der Lübek-                     für die Königlichen Preußischen Staaten\nkischen Verordnungen und Bekanntma-                       S. 79), soweit es sich auf Apotheken be-\nchungen Nr. 53);                                          zieht;\n37. Verordnung des Generalgouverneurs für                 48. die Verordnung des württembergischen\nden Mittelrhein betr. Aufhebung der Nie-                  Staatsministeriums über die Apotheken-\nderlassungsfreiheit vom 17. Mai 1814                      berechtigungen vom 13. Dezember 1933\n(Lottner, Sammlung der für die Rheinpro-                  (Regierungsblatt für Württemberg S. 433)\nvinz seit 1813 ergangenen Gesetze, Bd. I                  in der Fassung des württembergisch-hohen-\ns. 103);                                                  zollernschen Gesetzes zur Änderung der\n38. Verordnung des Generalgouverneurs für                     Verordnung über die Apothekenberechti-\ngungen vom 16. Dezember 1949 (Regie-\nNieder- und Mittelrhein betr. Einschrän-\nrungsblatt für das Land Württemberg-\nkung der Niederlussungsfreiheit vom\nHohenzollern 1950 S.16) und des § 5 Satz 2\n25. November 1814 (Lottner, Sammlung der\nfür die Rheinprovinz seit 1813 ergangenen                 des württembergisch-badischen Gesetzes\nGesetze, Bd. I S. 191);                                   Nr. 3034 über die Zulassung neuer Apo-\ntheken vom 4. Februar 1952 (Regierungs-\n39. §§ 3 und 4 des nassauischen Edikts betr.                  blatt der Regierung Württemberg-Baden\nEinrichtung der Medizinalverwaltung vom                   s. 14).\n14. März 1818 (Sammlung der landesherr-           (2) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung nach\nlichen Edikte des Herzogtums Nassau,           § 21 treten die landesrechtlichen Apothekenbetriebs-\nBd. 3 - 1817/24 S. 139);                       ordnungen außer Kraft.\n40. das Allgemeine Landrecht für die Preu-\nßischen Staaten vom 1. Juni 1794 - Teil II,                               § 32\nTitel 8, Abschnitt 6, sowie die §§ 456 bis       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n462;                                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n41. die Revidierte Ordnung vom 11. Oktober         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n1801, nach welcher die Apotheker in den        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nKöniglichen Preußischen Landen ihr Kunst-      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nGewerbe betreiben sollen (Rabe, Samm-          Dritten Uberleitungsgesetzes.\nlung Preußischer Gesetze und Verordnun-\n§ 33\ngen, Bd. 6 S. 610);\nDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.\n42. die preußische Königliche Verordnung\nwegen Anlegung neuer Apotheken vom                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n24sten Oktober 1811 (Gesetz-Sammlung           sind gewahrt.\nfür die Königlichen Preußischen Staaten\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ns. 359);\n43. die preußische Kabinettsorder betr. Prä-       Bonn, den 20. August 1960\nsentation des Geschäftsnachfolgers bei\nnichtprivilegierten Apotheken vom 5. Ok-                      Der Bundespräsident\ntober 1846 (nicht veröffentlicht; abge-                                 Lübke\ndruckt in Urban, Apothekengesetze 1927\ns. 271);                                                    Für den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\n44. Preußische Cirkular-Verfügung an sämmt-                                Seebohm\nliche Königl. Regierungen, betreffend die\nUberlassung nicht privilegierter, bloß kon-            Der Bundesminister des Innern\nzessionirter Apotheken an die von aus-                              Dr. S c h r öder","704                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz über die Durchführung von Statistiken\nder Bautätigkeit (BauStatG)\nVom 20. August 1960\nDer Bundestag       hat      das  folgende   Gesetz be-                              § 3\nschlossen:\nDie Tiefbaustatistik erfaßt die vergebenen Tief-\nbauaufträge mit e inem Auftragswert von 25 000\n1\n§ 1                            Deutsche Mark und mehr nach Bauherren, Art de:r\nIm Geltung1sbereich dies,es Ge·setzes werden lau-          Baumaßnahme, Auftrngswert und voraussichtlicher\nfend Statistiken                                              Abwicklungsdauer.\n§ 4\n1. der Bautätigkeit im Hochbau (Hochbaustatistik)\nund im Tiefbau (Tiefbaustatiistik) sowi,e                Di.e Wohnraumvergabestatistik erfaßt di:e erst-\nmaligen Vergaben neugeschaffener Wohnungen und\n2. der erstmaligen Wohnraumvergaben (Wohn-\nWohnräume des öffentlich geförderten sozialen\nraum verg a besta tis tik)\nWohnungsbaue:s sowie eine Aufgliederung der Ver-\nd ur eh geführt.                                              gaben nach Personengruppen.\n§ 2                                                      § 5\n(1) Die Hochbaustati.stik erfaßt die genehmigungs-           Auskunftspflichtig sind\noder zustimmungspflichtigen und die anzeigepflich-              1. für die Hochbaustatistik die Bauherren, die\ntigen Baumaßnahmen, bei denen Wohnraum oder                        Bauaufsichtsbehörden, die Bewilligungsstellen\nanderer Nutzraum durch Bautätigkeit zu- oder ab-                   und für die Festst,ellung des Bauzustandes am\ngeht, baulich verändert oder •einem anderen Ver-                    Jahres.ende auch die Geme:inden,\nwendungszweck zugeführt wird oder durch bau•\n2. für die Tiefbaustatistik die auft:ragver,geben-\npolize:iliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch\nverloren geht.                                                     den Stellen des Bundes, der Länder, der Ge-\nmeinde1n mit 5000 und mehr Einwohne·rn, de,r\n(2) Sie erstreckt sich auf Feststellungen über die              Gemeiilldeverbände, der sonstigen juristischen\ngeinehm,igten, begonnenen und fertig1gestelHen Bau-                 Personen des öffentlichen Rechts und der juri-\nvorhaben und auf den Bauzustand am .Jahresende.                    stischen Personen des privaten Rechts, an denen\nSie erfaßt dabei La,ge, Art, Größ.e, Ausstattung, Bau-             die öffentliche Hand maßgeblich beteiligt ist,\nkosten und Bauherren der Gebäude, Wohnungen                     3. für die Wohnraumvergabestatistik die für die\nund Wohnräume sowie die Art der Baumaßnahme.                       Wohnraumvergaben zuständigen Behörden.\n(3) Bei Baumaßnahmen des öffentlich g1eförde.rten\nsozialen Wohnungsbaues erstreckt sie sich außer-                                        § 6\ndem auf Feststellungen über die Bewilligungen                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nöffentlicher Mittel und die Art ihrns Einsatze,s, übe,r       des Dritten Uberleitungs,gesetzes vom 4. Januar 1952\ndie Gesamtkosten in der AufgUedenmg nach § 5 der              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Be-rlin.\nZweiten Berechnungsverordnung vorn 17. Oktobe r           1\n1957 (Bundes,ge:se,tzbl. I S. 1'119), die Finanzierung,\n§ 7\ndie Grundstücksgröße und die Rechtsform der Nut-\nzung sowie über die Zweckbindung der ,geförder-                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nten Wohnung-en und di1e genehmigten Durchschnitts-            dung in Kraft, mlt Ausnahme des § 3 und des § 5\nmieten.                                                       Nr. 2, di.e am 1. Januar 1960 in Kraft treten.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates .\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. August 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nLücke\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}