{"id":"bgbl1-1960-47-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":47,"date":"1960-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/47#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_47.pdf#page=8","order":1,"title":"Gesetz über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit (BauStatG)","law_date":"1960-08-20T00:00:00Z","page":704,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["704                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz über die Durchführung von Statistiken\nder Bautätigkeit (BauStatG)\nVom 20. August 1960\nDer Bundestag       hat      das  folgende   Gesetz be-                              § 3\nschlossen:\nDie Tiefbaustatistik erfaßt die vergebenen Tief-\nbauaufträge mit e inem Auftragswert von 25 000\n1\n§ 1                            Deutsche Mark und mehr nach Bauherren, Art de:r\nIm Geltung1sbereich dies,es Ge·setzes werden lau-          Baumaßnahme, Auftrngswert und voraussichtlicher\nfend Statistiken                                              Abwicklungsdauer.\n§ 4\n1. der Bautätigkeit im Hochbau (Hochbaustatistik)\nund im Tiefbau (Tiefbaustatiistik) sowi,e                Di.e Wohnraumvergabestatistik erfaßt di:e erst-\nmaligen Vergaben neugeschaffener Wohnungen und\n2. der erstmaligen Wohnraumvergaben (Wohn-\nWohnräume des öffentlich geförderten sozialen\nraum verg a besta tis tik)\nWohnungsbaue:s sowie eine Aufgliederung der Ver-\nd ur eh geführt.                                              gaben nach Personengruppen.\n§ 2                                                      § 5\n(1) Die Hochbaustati.stik erfaßt die genehmigungs-           Auskunftspflichtig sind\noder zustimmungspflichtigen und die anzeigepflich-              1. für die Hochbaustatistik die Bauherren, die\ntigen Baumaßnahmen, bei denen Wohnraum oder                        Bauaufsichtsbehörden, die Bewilligungsstellen\nanderer Nutzraum durch Bautätigkeit zu- oder ab-                   und für die Festst,ellung des Bauzustandes am\ngeht, baulich verändert oder •einem anderen Ver-                    Jahres.ende auch die Geme:inden,\nwendungszweck zugeführt wird oder durch bau•\n2. für die Tiefbaustatistik die auft:ragver,geben-\npolize:iliche Maßnahmen, Schadensfälle oder Abbruch\nverloren geht.                                                     den Stellen des Bundes, der Länder, der Ge-\nmeinde1n mit 5000 und mehr Einwohne·rn, de,r\n(2) Sie erstreckt sich auf Feststellungen über die              Gemeiilldeverbände, der sonstigen juristischen\ngeinehm,igten, begonnenen und fertig1gestelHen Bau-                 Personen des öffentlichen Rechts und der juri-\nvorhaben und auf den Bauzustand am .Jahresende.                    stischen Personen des privaten Rechts, an denen\nSie erfaßt dabei La,ge, Art, Größ.e, Ausstattung, Bau-             die öffentliche Hand maßgeblich beteiligt ist,\nkosten und Bauherren der Gebäude, Wohnungen                     3. für die Wohnraumvergabestatistik die für die\nund Wohnräume sowie die Art der Baumaßnahme.                       Wohnraumvergaben zuständigen Behörden.\n(3) Bei Baumaßnahmen des öffentlich g1eförde.rten\nsozialen Wohnungsbaues erstreckt sie sich außer-                                        § 6\ndem auf Feststellungen über die Bewilligungen                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nöffentlicher Mittel und die Art ihrns Einsatze,s, übe,r       des Dritten Uberleitungs,gesetzes vom 4. Januar 1952\ndie Gesamtkosten in der AufgUedenmg nach § 5 der              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Be-rlin.\nZweiten Berechnungsverordnung vorn 17. Oktobe r           1\n1957 (Bundes,ge:se,tzbl. I S. 1'119), die Finanzierung,\n§ 7\ndie Grundstücksgröße und die Rechtsform der Nut-\nzung sowie über die Zweckbindung der ,geförder-                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nten Wohnung-en und di1e genehmigten Durchschnitts-            dung in Kraft, mlt Ausnahme des § 3 und des § 5\nmieten.                                                       Nr. 2, di.e am 1. Januar 1960 in Kraft treten.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates .\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. August 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nLücke\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960                           705\nGesetz über die Zuständigkeit\nauf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes\nVom 20. August 1960\nDer Bundestag hat              das folgende   Gesetz be-             gesetzbl. I S. 1067) in der nach der Verord-\nschlossen:                                                              nung übe,r die Höhe des Tage- und Uber-\nnachtungsgeldes und des Beschäftigungs-\n§ 1                                    tagegeldes der Beamten vom 20. Dezember\n(1) Die in Gesetzen vorgesehenen Zuständigkeiten                     1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1079) maßgeben-\ndes Bundesministers der Finanzen auf dem Gebiet                         den Fassung,\ndes Rechts des öffentlichen Dienstes gehen auf den\n12. Gesetz über Umzugskostenvergütulltg der\nBundesminister des Innern über. Dies gilt insbeson-\nBeamten vom 3. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I\ndere, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, für alle\nS. 566) in der nach der Ve1rordnung über\nZuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen\nAnderungen des Umzugskostenrecht,s vom\nin folgenden Gesetzen:\n30. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 191)\n1. Bundesbeamtengesetz in der Fassung der                       maßg,ebenden Fassung,\nBekanntmachung vom 18. September 1957\n13. Wehrsoldges,etz vom 30. März 1957 (Bun-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1337) 1 ),\ndesgesetzbl. I S. 308) in der Fassung des § 62\n2. Gesetz zur vorläufigen Re,gelung der Rechts-                 Abs. 5 de,s Bundesbesoldungsgesetzes,\nverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten\ndes Bundes vom 6. August 1953 (Bundes-                  14. Ges,etz zur Rege,lung der R,echtsverhältnis·se\ngesetzbl. I S. 899) in der Fassung des Drit-                 der unter Artike,l 131 des Grundgesetzes\nten Anderungsgesetzes vom 3. November                        failenden Personen in der Fas,smag der\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 677) 2),                          Bekanntmachung vom 11. September 1957\n3. Bundesministergesetz vom 17. Juni 1953                       (Bundesges,etzbl. I S. 1296),\n(Bundesgesetzbl. I S. 407) a),                          15. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\n4. Soldatengesetz vom l 9. März 1956 (Bundes-                   nationalsoziali.sHschen Unrechts für Ange-\ngesetzbl. I S. 114) in der Fassung des Drit-                 hörige des öffentlichen Di,enstes in de.r\nten Andenmgs,gesetzes vom 28. März 1960                      Fassung des DriUen Anderungsgesetzes\n(Bundesgesetzbl. I S. 206),                                  vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I\n5. Soldatenversorgungsgesetz vom 26. Juli                       S. 820, 822) und des Vierten Anderungs-\n1957 (Bundesgesetzbl. I. S. 785) in der Fas-                 gesetzes vom 10. Oktober 1957 (Bundes-\nsung des § 62 Abs. 4 des Bundesbesoldungs-                   gesetzbL I S. 1703).\nge:setz,es,                               '\n(2) Die ZuständiigkeH des Bunde:smirnisters der\n6. Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957           Finanzen auf dem Gebiet der Haushaltswirtschaft\n(Bundesgesetzbl. I S. 189),                        bleibt unberührt. In dein unter Absatz 1 Satz 2 ,ge-\n7. Bundeisbahngesetz vom 13. Dezember 1951            nannten Gesetzen gilt die·s für die ZuständLgkeit-en\n(Bundes,gesetzbl. I S. 955) in der Fassung         des Bundesministers de;r Finanzen in folgenden\ndes § 195 des Bundesbeamtenge1setz,es und          Vorschriften:\ndes § 99 des Personalvertretungsgesetzes\n1. § 14 Abs. 4 Buchstabe a und Abs. 5 Satz 1\nvom 5. August 1955 (Bundcsgcsetzbl. I\nund §§ 22, 23, 30 bis 34 des Bundesbahn-\ns. 477),                                                     geisetz,e,s,\n8. Postverwaltungsgesetz vom 24. Juli 1953\n(Bundes,ge,setzbl. I S. 676),                            2. §§ 6, 17, 20, 22, 24, 26 und 35 des Postver-\nwaltungs,gesetzes,\n9. Erster Abschnitt des Gesetzes über Arbeits-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung                 3. §§ 18 b und 72 Abs. 11 des Ges,etzes zur\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                        Regelung der Rechtsverhältnisse der unt,er\n3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) und                 Artikel 131 des Grundgesetz,es fallenden\ndes Zweiten Anderungsgesetzes vom 7. De-                     Personen,\nzember 1959 (Bundes,gesetzbl. I S. 705),                 4. § 22 a des Gesetzes zur Reg,elung der Wie-\n10. Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957                     der,gutmachung nationalsozialistischen Un-\n(Bundesgesetzbl. I S. 993) in der Fassung                    rechts für Angehörige dos öHentlichen\ndes Anderungs,g,esetz,es vom 28. März 1960                   Di,enstes.\n(BundesgetSetzbl. I S. 207),\n11. Gesetz über Rei:sekostenver,gütung der Be-            (3) FoLgende Vorschriften werden wie folgt ge-\namten vom 15. Dezember 1933 (Reichs-               ändeirt oder ergänz;t:\n1. Es werden ersetzt\n1) Bundesqesetzbl. III 2030-2\n2) Bundesqesetzbl. III 2030-6\na) in § 14 Abs. 5 Satz 1, §§ 22 und 23 Abs. 1\n3) Bundesqesetzbl. III 1103-1                                               und 2 des Bundesbahngesetzes die Worte","706                                        Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n,,dem Bundesminister der Finanzen\"             de1ssen Stellvertreter ein ander·er Beamter des\ndurch die Worte „den Bundesministern           Bundesministeriums dm Justiz ist. Nichtständige\ndes Innern und der Finanzen\",                  ordentliche Mitgli.eder sind vier Richter; sie und\nb) in § 2 Abs. 2 Salz 2 des Bunde1sbesol-          ihre Stellvertreter müsse1n Richter auf Le,benszeit\ndungs,geselzeis die Worte „der Bundes-         im Bundesdienst seiin. Der Beamte de,s Bunde:S-\nminister der Finanzen\" durch die Worte         ministeiriums der Justiz und die Richter werden\n,,de.r Bundesminister des Innern im Be-        vom Bundesminister des Innern im Einvernehmen\nnehmen mit dem Bunde1sminister der             mit den beteiliigten Bundesministern vorgeschla-\nFinanzen\".                                     gen, davon dre:i Richt:er und ihre Stellvertreter\nauf Grund eiiner Benennung durch die Spitzen-\n2. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur             organisationen der Berufsverbände de,r Richter.\"\nRogelung der RechtsverhältnisiSe der in\neinzelnen Verwaltungszweigen des Lande,s         4. § 191 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nBerlin beschäftigten Personen vom 26. April          ,, 1. Die Vorschriften des Abschnittes IV di,e,ses Ge-\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397) 4 ) wird als                setzes finden Anwendung mit der Maßgabe,\nSatz 4 eingefügt:                                            daß der Bundespersonalausschuß die in § 98\nbezeichneten Aufgaben auch für die Angestell-\n„Die Zustimmung des Bundesmini,sters der\nten und Arbeiter entsprechend wahrnimmt und\nFinanzen wird im Einvernehmein mit dem\n11                       daß an die Ste1le der vie,r andeiren Bundes-\nBundesminister des Innern erte:ilt.\nbeamten und ihrer Stellvertreter je vier An-\nDer bi:Sherige Satz 4 wird Satz 5.                           ge:ste,llte oder Arbe,it,er treten, von denen je\ndrni von den zuständige1n Ge,weirkschaften zu\n§ 2                                                         11\nbenennen sind.\n(1) Das Bundesbeamtengesetz 5) wird wie folgt ge-\n(2) § 27 Abs. 7 des Soldateng,esetzes erhält fol-\nände1rt:\ngende Fassung:\n1. § 96 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:                             ,, (7) Auf den Bunde1sper,sonalausschuß in der\n,, (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der            Zusammensetzung für die Angelegenheiten der\nPräsident des Bundesrechnungshofeis als Vorsit-                Soldaten finden di,e Vorschriften des Abschnit-\nzender und der Leiter der Personalrechtsabte1ilung             tes IV des Bundesbeamtengese,tzes mit Ausnahme\ndes Bundesministeriums deiS Innern. Nichtständige              des § 98 Abs. 1 entsprechende Anwendung, § 96\nordentliche Mit,gliede,r sind der Leiter derPersonal-           Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:\nabte1i1ung einer a,nderen obersten Bundesbehörde               Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsi-\nund vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende                  dent de1s Bunde1srechnungshofes als Vorsiitzender,\nMitglieder sind je ein Bunde,sbeamter der in Satz 1            der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bun-\ng,enannten Behörden, der Leiter der Peirsonalabteii-            desministe.riums des Innern und der Leiter der\nlung einer weiteren obersten Bundesbehörde so-                  Personalabteilung des Bundesministeriums für\nwie vier weitere Bundesbeamte.                                  Verteidigung. Nichtständi,g e ordentliche Mitglie-\n1\n(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder              der sind der Leiter der Personalabteüung einer\nsowi,e d ie stellvertretenden Mitglieder werden\n1                                                 andei,en obersten Bundesbehörde und drei Berufs-\nvom Bunde,spräsidenten auf Vorschlag des Bun-                   soldaten. Stellve.rtretende Mitglieder sind je ein\ndesmini,sters des kmern auf die Dauer von vier                  Beamter des Bundesrechnungshofes U1nd des\nJahren bestellt, davon drni ordentliche und drei                Bundesministeriums des Innern, der Leiter der\nstellvertret,ende Mitgheder auf Grund einer Be-                 Personalabt,eilung einer anderen obersten Bun-\nnennung durch die Spitzenorganisationen der zu-                 desbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des\n:Ständi,gen Gewerkschaf ten.      11\nBundesministeriums für Veirteidigung und drei\nweitere Berufssoldaten. Der Beamte ode·r Berufs-\n2. § 97 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       soldat des Bundesministeriums für Verteidigung\n„Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied de,s                   und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bun-\nBundespersonalausschusses außer durch Zeitablauf                despräsidenten auf Vorschla,g des Bundesmini-\n11\ndurch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus                     sters für Ve,rteidi.gung bestellt.\nder Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeb-\nlich sind, odeir durch Beendigung des Beamten-                                                § 3\nverhältnisses nur unter den gleichen Vorausset-                 Die in tarifr.echtlichen Regelungen des öffeintlichen\nzungern aus, unt,eir dener1 Mitgli,eder eiines Diszi-       Dienstes vorgesehenen Zuständi,gkeiten des Bundes-\nplinargerichts we,gen rechtskräftiger Vernrteüung           ministers der Finanzen ,gehen auf den Bundesmini-\nim Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr             ste.r des Innern über.\nAmt verlieren; § 60 findet keine Anwendung.         11\n§ 4\n3. § 189 Abs. 2 erhält folrgende Fassung:\nNach § 36 b der Reichshaushaltsordnung wird fol-\n,, (2) In Angel,e,genheiten der Richter wirkt im        gende Vorschrift e1ingefügt:\nBundespersonalausschuß als weiteres ständiges\nordentliches Mitglied der Leiüer der Personal-                                             ,,§ 36c\nabteilung des Bundesministeriums der Justiz mit,                Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen, allge-\n') Bundcsgcsctzbl. III 2030-4\nmeinen Veirwaltungsvorschriften und Richtlinien so-\n11) Bundesncsclzbl. III 2030-2                                   wie vor dem Abschluß von Tarifverträ,gen im Be-","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1960                             707\nreich des Rechts de.s öffentlichen Dienstes hat der                                  § 6\nhierfür z11sli.imlige Bundesminister die ZL1.stimmung        Dies,es Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Bundesministers der Finunzcn herbeizuführen,           des Dritt,e1n Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsoweit der Bund durch derartig1c Neurngelungen zu          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nMehrausgaben verpflichtet wird.\"\n§ 7\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des §' 2 mit\nWirkung vom 31. Oktober 1957 ab illl Kraft; Maß-\n§ 5\nnahmen, diie bis zum Tag,e nach seiner Verkündung\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,          auf Grund der bi.shNigen Zuständigkeitsregelung\ndi,e durch §§ 1 und 2 geändmlcn Vorschriften in der        getroffen worden sind, ,sind wirksam.\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab geltenden               (2) § 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses\nFassung bekanntzumachen.                                   Gesetzes in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte de1s Bundesrates\nsind igew ah rt.\nDas vorst,ehende Ges,etz wi:rd hiermit verkünde,t.\nBonn, den 20. August 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r öder\nFür den Bundesminister für Verteidigung\nDer Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nvon Merkatz"]}