{"id":"bgbl1-1960-46-6","kind":"bgbl1","year":1960,"number":46,"date":"1960-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_46.pdf#page=2","order":6,"title":"Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung","law_date":"1960-08-04T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["690                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz zur vorläufigen Änderung des Gaststättengesetzes\nVom 12. August 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         Verein erteilte Erlaubnis gilt ohne zeitliche Be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 fristung.\nArtikel 1                                               Artikel 3\nDas Gaststättengesetz vom 28. April 1930 (Reichs-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngesetzbl. I S. 146) wird wie folgt geändert:            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 5 wird aufgehoben.\nArtikel 2                                               Artikel 4\nDie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einer         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\njuristischen Person oder einem nichtrechtsfähigen       kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. August 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nVerordnung\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen nach§ 16 der Gewerbeordnung\nVom 4. August 1960\nAuf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbe-               gemeinsamen Schornstein mit einem oder\nordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung               mehreren Zügen, so ist die Summe der Lei-\nder Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürger-                   stungen der Einzelfeuerungen maßgebend;\nlichen Gesetzbuchs vom 22. Dezember 1959 (Bundes-           2. Anlagen zur Verwertung, Verbrennung oder\ngesetzbl. I S. 781) verordnet die Bundesregierung              zum biologischen Abbau von Müll oder\nnach Anhörung des in § 16 Abs. 3 der Gewerbe-                  ähnlichen Abfällen;\nordnung bezeichneten Ausschusses mit Zustimmung\ndes Bundesrates:                                            3. Anlagen zum Brennen oder zum Mahlen von\nBauxit, Dolomit, Feldspat, Gips, Kalk, Kiesel-\n§ 1\ngur, Magnesit, Pegmatitsand, Schamotte, Quar-\nzit, Speckstein, Talkum und Zement; Ziegel-\nEiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 der Gewerbe-             öfen, Schotterwerke und Schlackenmühlen;\nordnung bedarf die Errichtung folgender Anlagen,\nsoweit sie gewerblichen Zwecken oder Zwecken des            4. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und\nBergwesens dienen oder sofern sie im Rahmen                    rohen Nichteisenmetallen;\nwirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung fin-             5. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luft-\nden:                                                           zufuhr zur Uberführung in Oxyde), Schmelzen\n1. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brenn-         oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen\nstoffe mit einer Leistung von 800 000 Kalorien          Stoffen durch Erhitzen) mineralischer Stoffe;\nund mehr pro Stunde; bilden mehrere Einzel-          6. Anlagen zur Stahlerzeugung durch Frisch-\nfeuerungen eine gemeinsame Anlage oder                  oder Lichtbogenverfahren mit Ausnahme von\nführen mehrere Einzelfeuerungen zu einem                Vakuum-Lichtbogen-Schmelzanlagen mit einem","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1960                         691\nFassungsvermögen von höchstens fünf Ton-               i) zur Herstellung von Zellhorn,\nnen; Anlagen zur Feuerraffination von Nicht-          k) zur Herstellung von Kunstharzen,\neisenmetallen; Umschmelzanlagen für Nicht-\n1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,\neisenmetalle;\nm) zur Herstellung von synthetischem Kau-\n7. Gießereien, in denen das Schmelzgut durch                 tschuk,\nunmittelbare Berührung mit der Flamme ge-\nn) zum Regenerieren von Gummi unter Ver-\nschmolzen oder in denen flüssig bezogenes\nSchmelzgut in nichtmetallische Fertigformen               wendung von Chemikalien,\nabgegossen wird, ausgenommen Gießereien,              o) zur Herstellung von Teerfarben und Teer-\nin denen ausschließlich Feinguß hergestellt               farbenzwischenprodukten,\nwird;                                                 p) zum Seif ensieden,\n8. Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungs-           q) zur Reinigung von rohem Tallöl und rohem\nanstalten mit feuerflüssigen Bädern;                      Sulfatterpentinöl;\n9. mechanisch angetriebene Hämmer aller Art          16. Kalifabriken;\neinschließlich der Fallwerke, wenn die Schlag-    17. Firnissiedereien, Harzschmelzen und Anlagen\nenergie des einzelnen Hammers oder Fµll-              zur Herstellung von Lacken unter Erwärmung;\nwerks 100 Meterkilogramm überschreitet;\n18. Anlagen zur Herstellung von Rohfilmen aus\n10. Anlagen, in denen Nägel, Nieten, Muttern,\nZellhorn;\nSchrauben oder Stahlkugeln auf kaltem Wege\ndurch Schlagen hergestellt werden;                19. Zellhornfilmwäschereien mit Ausnahme der\nFilmentregnungsanstalten;\n11. Anlagen zur Herstellung von Aluminium- und\nMagnesiumpulver;                                  20. Anlagen zur Herstellung von Kunstleder oder\nähnlichen Kunststoffen mittels Zellhorn- oder\n12. Fabriken, in denen Dampfkessel, Röhren oder           Nitrozelluloselösung;\nBehälter aus Blech durch Vernieten herge-\nstellt oder durch Hämmern bearbeitet werden;      21. Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten,\nausgenommen Anlagen zur unterirdischen\n13. Anlagen, in denen Schiffskörper aus Metall            Gasspeicherung;\nerbaut oder durch Hämmern bearbeitet wer-\n22. Anlagen zur Herstellung, Gewinnung, Bear-\nden; Anlagen, in denen Stahlbaukonstruk-\nbeitung, Verarbeitung oder Vernichtung von\ntionen durch Vernieten hergestellt werden;\nExplosivstoffen; hierzu gehören insbesondere:\n14. Prüfstände für Verbrennungsmotoren und Ver-           Anlagen zur Herstellung von Sprengstoffen,\nbrennungsturbinen mit mehr als 400 PS Lei-            Schießmitteln, Treibmitteln, Zündmitteln (ein-\nstung; Prüfstände für Luftschrauben und Rück-         schließlich elektrischer Zünder mit Zündpillen)\nstoßantriebe;                                         und pyrotechnischen Erzeugnissen, Anlagen\n15. Fabriken, in denen die Ausgangsstoffe chemi-          zum Laden, Entladen oder Delaborieren von\nschen Umwandlungen unterworfen werden                 Munition und sonstigen Sprengkörpern; aus-\n(chemische Fabriken), ausgenommen Anlagen             genommen sind Anlagen zur Herstellung von\nzur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrenn-            Sicherheitszündhölzern;\nstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter         23. öffentliche Schlachthöfe und Schlachthäuser von\nKernbrennstoffe; zu den chemischen Fabriken           Fleischwarenfabriken, ausgenommen Schlacht-\nim Sinne dieser Verordnung gehören insbe-             häuser für Geflügel;\nsondere Fabrikationsanlagen\n24. Tierkörperbeseitigungsanstalten; Anlagen zur\na) zur Herstellung von anorganischen Grund-           Aufarbeitung und zur Lagerung von Knochen,\nchemikalien, wie Säuren, Basen, Salzen,           Tierhaaren, Hörnern, Klauen oder sonstigen\nb) zur Herstellung von Metallen und Nicht-            tierischen Abfällen;\nmetallen, auch mit Hilfe elektrischer         25. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder\nEnergie,                                          Fischöl; Garnelendarren (Krabbendarren) und\nc) zur Herstellung von Korund und Karbid,             Kochereien für Futterkrabben;\nd) zur Herstellung von Halogenen und Halo-        26. Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung\ngenerzeugnissen sowie Schwefel und                von tierischen Därmen, Darmentschleimereien,\nSchwefelerzeugnissen,                             ausgenommen Darmsortierungsanlagen, in\ne) zur Herstellung von phosphor- und stick-           denen bereits gereinigte, entschleimte und ge-\nstoffhaltigen Düngemitteln,                       salzene Därme auf Dichtigkeit geprüft, nach\nf) zur Herstellung von unter Druck gelöstem          Länge und Weite sortiert und verpackt wer-\nAzetylen (Dissousgasfabriken),                    den;\ng) zur Herstellung von organischen Grund-         27. Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern\nchemikalien und Lösemitteln wie Alkohole,         oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute und\nAldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Azetate,         Tierfelle;\nÄther,                                        28. Gerbereien für Häute und Felle;\nh) zur Herstellung von Kunststoffen ein-          29. Anla,gen zur HersteHung von Gelatine, Haut-\nschließlich Chemiefasern,                         leim, Lederleim und Knochenleim;","692                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n30. Talgschmelzen mit Ausnahme der Anlagen                   44. Anlagen zur Herstellung von Teerdachpappen\nzur Verarbeitung von selbslgewonnenem Roh-                   und Teerdachfilzen;\ntalg zu Speisezwecken in handwerklich be-\n45. Anlagen zum Tränken von Holz mit erhitzten\ntriebenen Schlachtereien und Fleischereien;\nTeerölen;\n31. Anlarien zur Gewinnung von Wolle              aus        46. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbei-\nTextilahfi.illen durch Karbonisieren;                        tung von Teer oder Teererzeugnissen und von\n32. Flachs- und Hanfrösten mit Ausnahme der                       Teer- oder Gaswasser;\nTau- und Wicsenrösten;                                   47. Anlagen zur Herstellung von geschweltem\n33. Anlagen zum Bleichen von Garnen und Ge-                        Kork;\nweben unter Verwendung von alkalischen                   48. Anlagen zur Herstellung von Firnis-(vVachs)\nStoffen und von Chlor;                                        tuch, von Lack- und Oltuch sowie von Firnis-,\nLack- und Olpapier; Linoleumfabriken;\n34. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus\nHolz, Stroh und ähnlichen Faserstoffen;                  49. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Me-\ntallen unter Verwendung von Flußsäure;\n35. Hopfen-Schwefeldarren;\n50. Anlagen zur Gewinnung von Ruß;\n36. Anlagen zur Herslelhmg von Speisewürzen\naus tierischen oder pl1anzlichen Stoffen unter          51. Anlagen zur Herstellung von Glas; Anlagen\nVerwendung von Säuren;                                        zum Säurepolieren von Glas und Glaswaren\nunter Verwendung von Flußsäure;\n37. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder\n52. Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, aus-\nsonstiuen Weilervcrarbeitung von Erdöl und\ngenommen Anlagen zur Trocknung von\nErdölerzeugnissen;\nselbstgewonnenem Grünfutter im landwirt-\n38. Anlagen über Tage zur Gewinnung von 01                         schaftlichen Betrieb mittels Kaltluft.\naus Schiefer und anderen Gesteinen sowie\nAnlagen zur Destillation oder Weiterverarbei-\ntung solcher Ole;                                                                § 2\n39. Anlagen zur Gewinnung von Koks oder Teer                 § 1 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, von\naus Steinkohle, Braunkohle, Holz oder Torf           denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie\nsowie Anlagen zur Gewinnung von Koks aus             nicht länger als sechs Monate an demselben Ort\nPech (Kokereien und Schwelereien);                   betrieben werden.\n40. Asphaltschmelzen, Asphaltkochereien, Pech-\nsiedereien und Aufbereitungsanlagen für                                          § 3\nbituminöse Straßenbaustoffe einschließlich\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nTeersplittanlagen;\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n41. Fabriken zur Herstellung von Briketts aus             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nStein- oder Braunkohle;                              Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und\n42. Anlagen zur Herstellung von Kohle- oder                Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch im\nGraphitelektroden oder ähnlichen Erzeug-             Land Berlin.\nnissen;\n§ 4\n43. Anlagen zur Herstellung von Kohleanzündern\nunter Verwendung von Naphtalin, Anthracen                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\noder ähnlichen Stoffen;                              kündung in Kraft.\nBonn, den 4. August 1960\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö d e r\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}