{"id":"bgbl1-1960-46-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":46,"date":"1960-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_46.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gaststättengesetzes","law_date":"1960-08-12T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["690                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz zur vorläufigen Änderung des Gaststättengesetzes\nVom 12. August 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         Verein erteilte Erlaubnis gilt ohne zeitliche Be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 fristung.\nArtikel 1                                               Artikel 3\nDas Gaststättengesetz vom 28. April 1930 (Reichs-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngesetzbl. I S. 146) wird wie folgt geändert:            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 5 wird aufgehoben.\nArtikel 2                                               Artikel 4\nDie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einer         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\njuristischen Person oder einem nichtrechtsfähigen       kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. August 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nVerordnung\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen nach§ 16 der Gewerbeordnung\nVom 4. August 1960\nAuf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbe-               gemeinsamen Schornstein mit einem oder\nordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung               mehreren Zügen, so ist die Summe der Lei-\nder Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürger-                   stungen der Einzelfeuerungen maßgebend;\nlichen Gesetzbuchs vom 22. Dezember 1959 (Bundes-           2. Anlagen zur Verwertung, Verbrennung oder\ngesetzbl. I S. 781) verordnet die Bundesregierung              zum biologischen Abbau von Müll oder\nnach Anhörung des in § 16 Abs. 3 der Gewerbe-                  ähnlichen Abfällen;\nordnung bezeichneten Ausschusses mit Zustimmung\ndes Bundesrates:                                            3. Anlagen zum Brennen oder zum Mahlen von\nBauxit, Dolomit, Feldspat, Gips, Kalk, Kiesel-\n§ 1\ngur, Magnesit, Pegmatitsand, Schamotte, Quar-\nzit, Speckstein, Talkum und Zement; Ziegel-\nEiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 der Gewerbe-             öfen, Schotterwerke und Schlackenmühlen;\nordnung bedarf die Errichtung folgender Anlagen,\nsoweit sie gewerblichen Zwecken oder Zwecken des            4. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und\nBergwesens dienen oder sofern sie im Rahmen                    rohen Nichteisenmetallen;\nwirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung fin-             5. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luft-\nden:                                                           zufuhr zur Uberführung in Oxyde), Schmelzen\n1. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brenn-         oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen\nstoffe mit einer Leistung von 800 000 Kalorien          Stoffen durch Erhitzen) mineralischer Stoffe;\nund mehr pro Stunde; bilden mehrere Einzel-          6. Anlagen zur Stahlerzeugung durch Frisch-\nfeuerungen eine gemeinsame Anlage oder                  oder Lichtbogenverfahren mit Ausnahme von\nführen mehrere Einzelfeuerungen zu einem                Vakuum-Lichtbogen-Schmelzanlagen mit einem","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1960                         691\nFassungsvermögen von höchstens fünf Ton-               i) zur Herstellung von Zellhorn,\nnen; Anlagen zur Feuerraffination von Nicht-          k) zur Herstellung von Kunstharzen,\neisenmetallen; Umschmelzanlagen für Nicht-\n1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,\neisenmetalle;\nm) zur Herstellung von synthetischem Kau-\n7. Gießereien, in denen das Schmelzgut durch                 tschuk,\nunmittelbare Berührung mit der Flamme ge-\nn) zum Regenerieren von Gummi unter Ver-\nschmolzen oder in denen flüssig bezogenes\nSchmelzgut in nichtmetallische Fertigformen               wendung von Chemikalien,\nabgegossen wird, ausgenommen Gießereien,              o) zur Herstellung von Teerfarben und Teer-\nin denen ausschließlich Feinguß hergestellt               farbenzwischenprodukten,\nwird;                                                 p) zum Seif ensieden,\n8. Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungs-           q) zur Reinigung von rohem Tallöl und rohem\nanstalten mit feuerflüssigen Bädern;                      Sulfatterpentinöl;\n9. mechanisch angetriebene Hämmer aller Art          16. Kalifabriken;\neinschließlich der Fallwerke, wenn die Schlag-    17. Firnissiedereien, Harzschmelzen und Anlagen\nenergie des einzelnen Hammers oder Fµll-              zur Herstellung von Lacken unter Erwärmung;\nwerks 100 Meterkilogramm überschreitet;\n18. Anlagen zur Herstellung von Rohfilmen aus\n10. Anlagen, in denen Nägel, Nieten, Muttern,\nZellhorn;\nSchrauben oder Stahlkugeln auf kaltem Wege\ndurch Schlagen hergestellt werden;                19. Zellhornfilmwäschereien mit Ausnahme der\nFilmentregnungsanstalten;\n11. Anlagen zur Herstellung von Aluminium- und\nMagnesiumpulver;                                  20. Anlagen zur Herstellung von Kunstleder oder\nähnlichen Kunststoffen mittels Zellhorn- oder\n12. Fabriken, in denen Dampfkessel, Röhren oder           Nitrozelluloselösung;\nBehälter aus Blech durch Vernieten herge-\nstellt oder durch Hämmern bearbeitet werden;      21. Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten,\nausgenommen Anlagen zur unterirdischen\n13. Anlagen, in denen Schiffskörper aus Metall            Gasspeicherung;\nerbaut oder durch Hämmern bearbeitet wer-\n22. Anlagen zur Herstellung, Gewinnung, Bear-\nden; Anlagen, in denen Stahlbaukonstruk-\nbeitung, Verarbeitung oder Vernichtung von\ntionen durch Vernieten hergestellt werden;\nExplosivstoffen; hierzu gehören insbesondere:\n14. Prüfstände für Verbrennungsmotoren und Ver-           Anlagen zur Herstellung von Sprengstoffen,\nbrennungsturbinen mit mehr als 400 PS Lei-            Schießmitteln, Treibmitteln, Zündmitteln (ein-\nstung; Prüfstände für Luftschrauben und Rück-         schließlich elektrischer Zünder mit Zündpillen)\nstoßantriebe;                                         und pyrotechnischen Erzeugnissen, Anlagen\n15. Fabriken, in denen die Ausgangsstoffe chemi-          zum Laden, Entladen oder Delaborieren von\nschen Umwandlungen unterworfen werden                 Munition und sonstigen Sprengkörpern; aus-\n(chemische Fabriken), ausgenommen Anlagen             genommen sind Anlagen zur Herstellung von\nzur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrenn-            Sicherheitszündhölzern;\nstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter         23. öffentliche Schlachthöfe und Schlachthäuser von\nKernbrennstoffe; zu den chemischen Fabriken           Fleischwarenfabriken, ausgenommen Schlacht-\nim Sinne dieser Verordnung gehören insbe-             häuser für Geflügel;\nsondere Fabrikationsanlagen\n24. Tierkörperbeseitigungsanstalten; Anlagen zur\na) zur Herstellung von anorganischen Grund-           Aufarbeitung und zur Lagerung von Knochen,\nchemikalien, wie Säuren, Basen, Salzen,           Tierhaaren, Hörnern, Klauen oder sonstigen\nb) zur Herstellung von Metallen und Nicht-            tierischen Abfällen;\nmetallen, auch mit Hilfe elektrischer         25. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder\nEnergie,                                          Fischöl; Garnelendarren (Krabbendarren) und\nc) zur Herstellung von Korund und Karbid,             Kochereien für Futterkrabben;\nd) zur Herstellung von Halogenen und Halo-        26. Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung\ngenerzeugnissen sowie Schwefel und                von tierischen Därmen, Darmentschleimereien,\nSchwefelerzeugnissen,                             ausgenommen Darmsortierungsanlagen, in\ne) zur Herstellung von phosphor- und stick-           denen bereits gereinigte, entschleimte und ge-\nstoffhaltigen Düngemitteln,                       salzene Därme auf Dichtigkeit geprüft, nach\nf) zur Herstellung von unter Druck gelöstem          Länge und Weite sortiert und verpackt wer-\nAzetylen (Dissousgasfabriken),                    den;\ng) zur Herstellung von organischen Grund-         27. Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern\nchemikalien und Lösemitteln wie Alkohole,         oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute und\nAldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Azetate,         Tierfelle;\nÄther,                                        28. Gerbereien für Häute und Felle;\nh) zur Herstellung von Kunststoffen ein-          29. Anla,gen zur HersteHung von Gelatine, Haut-\nschließlich Chemiefasern,                         leim, Lederleim und Knochenleim;","692                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n30. Talgschmelzen mit Ausnahme der Anlagen                   44. Anlagen zur Herstellung von Teerdachpappen\nzur Verarbeitung von selbslgewonnenem Roh-                   und Teerdachfilzen;\ntalg zu Speisezwecken in handwerklich be-\n45. Anlagen zum Tränken von Holz mit erhitzten\ntriebenen Schlachtereien und Fleischereien;\nTeerölen;\n31. Anlarien zur Gewinnung von Wolle              aus        46. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbei-\nTextilahfi.illen durch Karbonisieren;                        tung von Teer oder Teererzeugnissen und von\n32. Flachs- und Hanfrösten mit Ausnahme der                       Teer- oder Gaswasser;\nTau- und Wicsenrösten;                                   47. Anlagen zur Herstellung von geschweltem\n33. Anlagen zum Bleichen von Garnen und Ge-                        Kork;\nweben unter Verwendung von alkalischen                   48. Anlagen zur Herstellung von Firnis-(vVachs)\nStoffen und von Chlor;                                        tuch, von Lack- und Oltuch sowie von Firnis-,\nLack- und Olpapier; Linoleumfabriken;\n34. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus\nHolz, Stroh und ähnlichen Faserstoffen;                  49. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Me-\ntallen unter Verwendung von Flußsäure;\n35. Hopfen-Schwefeldarren;\n50. Anlagen zur Gewinnung von Ruß;\n36. Anlagen zur Herslelhmg von Speisewürzen\naus tierischen oder pl1anzlichen Stoffen unter          51. Anlagen zur Herstellung von Glas; Anlagen\nVerwendung von Säuren;                                        zum Säurepolieren von Glas und Glaswaren\nunter Verwendung von Flußsäure;\n37. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder\n52. Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, aus-\nsonstiuen Weilervcrarbeitung von Erdöl und\ngenommen Anlagen zur Trocknung von\nErdölerzeugnissen;\nselbstgewonnenem Grünfutter im landwirt-\n38. Anlagen über Tage zur Gewinnung von 01                         schaftlichen Betrieb mittels Kaltluft.\naus Schiefer und anderen Gesteinen sowie\nAnlagen zur Destillation oder Weiterverarbei-\ntung solcher Ole;                                                                § 2\n39. Anlagen zur Gewinnung von Koks oder Teer                 § 1 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, von\naus Steinkohle, Braunkohle, Holz oder Torf           denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie\nsowie Anlagen zur Gewinnung von Koks aus             nicht länger als sechs Monate an demselben Ort\nPech (Kokereien und Schwelereien);                   betrieben werden.\n40. Asphaltschmelzen, Asphaltkochereien, Pech-\nsiedereien und Aufbereitungsanlagen für                                          § 3\nbituminöse Straßenbaustoffe einschließlich\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nTeersplittanlagen;\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n41. Fabriken zur Herstellung von Briketts aus             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nStein- oder Braunkohle;                              Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und\n42. Anlagen zur Herstellung von Kohle- oder                Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch im\nGraphitelektroden oder ähnlichen Erzeug-             Land Berlin.\nnissen;\n§ 4\n43. Anlagen zur Herstellung von Kohleanzündern\nunter Verwendung von Naphtalin, Anthracen                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\noder ähnlichen Stoffen;                              kündung in Kraft.\nBonn, den 4. August 1960\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö d e r\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSchwarz","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1960                            693\nErste Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 5. August 1960\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-            (4) Die Länder, in denen die E::ltschädi.gungs-\ngungsgesetzes -- BEG ---- in der Fassung vom                aufwendungen den auf sie entfa.llenden Lasten-\n29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 5G2) wi.rd mit Zu-      anteil nicht eueichen, führen an den Bund folgende\nstimmung des Bundesrates verordnet:                         Beträge ab:\nBaden-Y./ürttemberg              10 795 000 DM\n§ 1                                   Niedersachsen                       711 000 DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen                       Schleswig-Holstein                9 713 000 DM\nund lastenanteBe\ndes Bundes und der Länder im Rechnungsjahr 1956                    insgesamt                        21 219 000 DM.\n(1) Die nach dem Bundesentschädi{Jungsgesetz ge-          (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstatte,nden\nleii.stetein EntschädigungsaufwErndungen (Entschädi-       Beträge und die nach Absatz 4 von einzelnen Län-\ngungsaus,gaben nach Abzug der damit zusammen-               dNn am den Bund abzuführenden Beträge werden\nhängenden Einnahmen) haben im R<,:chnungsjahr               mit den Beträgen verrnchnet, die in der vorläufi,gen\n1956 betragen                                               Abrechnung der Entschädi,gungsaufwendungen be-\nin den Ländern außer Berlin      853 787 000 DM    reits erstattet oder abgeführt worden sind.\nin Berlin                        303 359 000 DM\nins.geisamt                    1 157 146 000 DM.\n§ 2\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen\ngu1ngsaufwendungen beträgt\nund Lastenanteile\nin den Ländern außer Berlin      426 894 000 DM    des Bundes und der Länder im Rechnungsjahr 1957\nin Berlin                        182 015 000 DM      (1) Die    nach dem Bundesentschädi,gungsges,etz\ninsgesamt                        608 909 000 DM.   geleisteten Entschädigungsaufwendungein (Entschä-\ndigungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädi-           hängenden Einnahmen) haben im Re,chnungsjahr\n,gungsaufwendungen betrag•en\n1957 betragen\nin Baden-Württemberg              71775000 DM\nin den Ländern außer Berlin 1 175 180 000 DM\nin Bayern                         91723000 DM                                             456 345 000 DM\nin Berlin\nin Berlin                         45 504 000 DM\ninsges,amt                    1 631 525 000 DM.\nin Bremen                          6 410 000 DM\nin Hamburg                        17 560 000 DM      (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä-\nin He,ssen                        45 573 000 DM    digungsaufwendungen beträgt\nin Niedersachsen                  65 213 000 DM           i1n den Ländern außer Berlin    587 590 000 DM\nin Nordrhein-Westfalen           149 024 000 DM           in Berlin                       273 807 000 DM\nin Rhei:nland-Pfalz               32 795 000 DM\nin Schleswi,g-Holstein            22 660 000 DM           insgesamt                       861 397 000 DM.\ninsgesamt                        548 237 000 DM.     Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi-\ngungsaufwendungen betragen\n(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen\nin Baden-Württember,g           100 779 000 DM\ndie Entschädigungsaufwendun~wn den auf sie ent-\nfa1lenden Lastena.ntei1 überstei,gen, folgende Be-                 in Bayern                       127 127 000 DM\nträge:                                                             in Berlin                        68 452 000 DM\nan Bayern                         36 443 000 DM           in Bremen                         9 128 000 DM\nBerlin                       257 855 000 DM           in Hamburg                       24 578 000 DM\nBremen                         4 834 000 DM           in Hessen                        63 558 000 DM\nHamburg                       30 879 000 DM           in Niedersachsen                 89 970 000 DM\nHessen                       118 678 000 DM           in Nordrhein-Westfalen          209 417 000 DM\nNordrhein-Westfalen          111 031 000 DM           in Rheinland-Pfalz               45 765 000 DM\nRheinland-Pfalz               70 408 000 DM           in Schleswig-Holstein            31 354 000 DM\nins,gesamt                   630 128 000 DM.          insg·esamt                      770 128 000 DM.","694                                   Bundesge1s-etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Dm Bund erstattet an die Ländm, in denen              Bundesentschädiigung,5,ge,se,tz monafüch ,geleisteten\ndie Entschädigungsa,ufwendungen den auf sie ·ent-            Entschädigungsaufwendungen (En tschädi,gungsa us-\nfallenden Lastenanteil übersteiigen, folgende Be-            gaben nach Abzug der damit zusammenhängenden\nträge:                                                       Einnahmen) bis zum 15. des foLgenden Monats mit.\nan Bayern                          51 367 000 DM      Der Bundesminister de r Finanzen steillt unmittelbar\n1\nBeirl.in                      387 893 000 DM      nach Eingang dieser Mitteilung,en die Höhe de r vom\n1\nBund zu erstattende:n Beträ,ge und die Höhe der von\nBremen                          2 867 000 DM\neinzelnen Ländern an den Bund abzuführenden\nHamburg                        29 267 000 DM      Beträge fest und erteilt der Bundeshauptka:sse ent-\nHcissen                        89 015 000 DM      sprnchende Auszahlungs- und Arnnahmeanordnun-\nNiedersachsen                  21 221 000 DM      gen. Die von einzelnen Ländern abzuführenden\nNordrhein-Westfalen           173 513 000 DM      Beträ,g,e sind 14 Tacg,e nach ihrer Feststellung durch\nden Bundesmi:ni,ster de r Finanzen fällLg.\n1\nRheinland-Pfalz               154 139 000 DM\ninsge,smnt                    909 282 000 DM.        (2) Solang,e für die monatlichen Abre,chnungen\nnach Absatz 1 die Einwohnerzahlen des für die\n(4) Die Lä:nder, in denen die Entschädigungsauf-\nLastenverteilung gesetzlich vorgeschriebenen Stich-\nwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil\ntages noch nicht vorlie,gen, wi:rd diie Abrechnung\nnicht erreichen, führen ain den Bund folgende Be-\nmit den vom Statistiischen Bundesamt zuletzt fest-\nträge ab:\ngeiste:llten Einwohnerzahlen de,r Lände,r durch-\nBaden-Württembe,rg                 29 292 000 DM      ,geführt.\nSchleswi1g-Holstein                18 593 000 DM\ninsigesam t                        47 885 000 DM.                                 § 4\n(5) Di,e nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\nGeltung in Berlin\nBeträ1ge und die nach Absatz 4 von einzelnen Län-\nde,rn an den Bund abzuführenden Beträ,ge werden                 Diese Verordnung giH nach § 14 des DriUein\nmit den Beträgen verrechnet, die in der vorläufig,en         UberleHrnng.sgesetz,es vom 4. Janua1r 1952 (Bunde,s-\nAbrechnung der Ent:schädigungsaufwendungen be-               gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-\nreits erstattet oder abgeführt worden sind.                  entschädiigungs,gesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nBemessung der vorläufigen Erstattungen\n§ 5\nund Abführungen\nab 1. April 1958                                              Inkrafttreten\n(1) Die für die Durchführung deiS Bundesentschä-\ndLgung5,g,e,setzes zuständiig,e1n Landesbehörden teilen         Diese Ve:rordnung tritt am Tage nach ihrer Ve,r-\ndem Bundesmi:nister der Finanz1           die nach dem       kündi,gung, im Saarland am 1. April 1961, in Kraft.\nBonn, den 5. August 1960\nDer Bundesminister d,er Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. Hettlage"]}