{"id":"bgbl1-1960-46-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":46,"date":"1960-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Durchführung laufender Statistiken im Handwerk sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (HwGaStatG)","law_date":"1960-08-12T00:00:00Z","page":689,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["689\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                   Ausgegeben zu Bonn am 17. August 1960                                                                                           Nr. 46\nTag                                                   Inhalt:                                                                                         Seite\n12.8.60    Gesetz über die Durchführung laufender Statistiken im Handwerk sowie im Gaststätten-\nund Beherbergungsgewerbe (HwGaStatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            689\n12.8.60    Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gaststättengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       690\n4.8.60    Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung . . . . . . . •                                                   690\n5.8.60    Erste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . .                                              693\n8.8.60    Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des\nSoldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   695\n9.8.60    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 25 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen\nGemeinde- und Kreiswahlgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   695\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                696\nGesetz\nüber die Durchführung laufender Statistiken\nim Handwerk sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe\n(HwGaStatG)\nVom 12. August 1960\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                       § 3\nsen:                                                                       (1) Die Gaststättenstatistik (§ 1 Nr. 2) erfaßt\n§ 1                                       monatlich den Umsatz sowie die Zahl der Beschäf-\nUber die Geschäftstätigkeit und den Wirtschafts-                   tigten.\nablauf im Handwerk und im Gaststätten- und Beher-                          (2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen des\nbergungsgewerbe werden laufende Repräsentativ-                        Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes. Bei Unter-\nErhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die                      nehmen mit mehreren Niederlassungen sind auch\nErhebungen umfassen                                                   die einzelnen Niederlassungen auskunftspflichtig.\n1. eine Umsatz-Schnellstatistik in wichtigen Zwei-                      (3) Die Gaststättenstatistik wird bei höchstens\ngen des Handwerks (Handwerksstatistik),                        15 000 der in Absatz 2 bezeichneten Unternehmen\n2. eine Umsatz-Schnellstatistik im Gaststätten-                    durchgeführt.\nund Beherbergungsgewerbe (Gaststättenstati-                                                                        § 4\nstik).                                                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 2                                      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Die Handwerksstatistik (§ 1 Nr. 1) erfaßt\n1. vierteljährlich                                                                                               § 5\nden Umsatz sowie die Zahl der Beschäf-                         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ntigten,                                                   dung in Kraft.\n2. in den Jahren 1962 und 1965 für die Erhe-\nbungsjahre 1961 und 1964, in der Folge in                      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nZeitabständen von 4 Jahren,                               sind gewahrt.\ndie Wareneingänge und die Warenvorräte.                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(2) Auskunftspflichtig sind die nach § 6 des Ge-                  Bonn, den 12. August 1960\nsetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksord-                                                 Der Bundespräsident\nnung) vom 17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I                                                                     Lübke\nS. 1411) in der Handwerksrolle eingetragenen Be-\ntriebe.                                                                  Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n(3) Die Handwerksstatistik wird bei höchstens                                                        Ludwig Erhard\n35 000 der in Absatz 2 bezeichneten Betriebe durch-                           Der Bundesminister für Wirtschaft\ngeführt.                                                                                                 Ludwig Erhard\nZ 1997 A"]}