{"id":"bgbl1-1960-45-5","kind":"bgbl1","year":1960,"number":45,"date":"1960-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/45#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_45.pdf#page=20","order":5,"title":"Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (öffentliche Sparkassen, Sparkassen- und Giroverbände, Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen, Verband der Landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau, Stadt-Diskonto-Bank in Riga und Landesbausparkasse Sachsen in Dresden)","law_date":"1960-08-07T00:00:00Z","page":684,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["684                                  Bundes,ue,s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nZweite Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverbältnisses\nVom 6. August 1960\nAuf Grund des § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 72               hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstell-\nAbs. 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956                    ten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu er-\n(Bundesgesetzbl. I S. 114) wird verordnet:                       teilen.\"\n2. § 4 erhält folgenden Absatz 3:\n§ 1\n,, (3) Innerhalb umschlossener militärischer An-\nDie Verordnung über die Regelung des militäri-                lagen können Soldaten einer höheren Dienstgrad-\nschen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956                 gruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienst-\n(Bundesgesetzbl. I S. 459) in der Fassung der Ver-               gradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen.\"\nordnung zur .Änderung der Verordnung über die\nRegelung des militärischen Vorgesetztenverhältnis-                                      § 2\nses vom 31. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 34)\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                            Diese Verordnung tritt am 1. September 1960 in\nKraft.\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBonn, den 6. August 1960\n,, (1) Ein Soldat, der einen militärischen Ver-\nband, eine militärische Einheit oder Teileinheit            Der Bundesminister für Verteidigung\nführt oder der eine militärische Dienststelle leitet,                              Strauß\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(öffentliche Sparkassen, Sparkassen- und Giroverbände,\nLandwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen,\nVerband der Landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau,\nStadt-Diskonto-Bank in Riga und Landesbausparkasse Sachsen in Dresden)\nVom 7. August 1960\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 61 Abs. 3 in            Herkunftseinrichtungen und die Hinterbliebenen\nVerbindung mit den Nummern 20, 20a, 21, 22, 38,              solcher Personen sowie für die Zuschüsse gemäß\n88 und 116 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes           § 18 a Abs. 4 des Gesetzes und für die Nachversiche-\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-          rung (§§ 72, 72 a, 72 b des Gesetzes) erforderlich\nkel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in              sind, werden von den unter Abschnitt II Nummern 3\nder Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetz-            und 4 der Anlage zu § 1 dieser Verordnung bezeich-\nblatt I S. 1296) verordnet die Bundesregierung mit           neten Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam aufge-\nZustimmung des Bundesrates:                                  bracht und dem Treuhänder (§ 7. dieser Verordnung)\nzur Verfügung gestellt. Zu diesen Mitteln gehören\nABSCHNITT I                            auch die Verwaltungskosten, die dem Treuhänder\n§ 1\nbei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen.\nFür die Unterbringung und Versorgung der Ange-               (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufnahmeein-\nhörigen der in Abschnitt I der Anlage zu dieser              richtungen können das Verhältnis, in dem sie ein-\nVerordnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunfts-            ander zur Aufbringung der Mittel verpflichtet sind,\neinrichtungen), einschließlich der am 8. Mai 1945            durch einen mit Zweidrittelmehrheit schriftlich ge-\ndort beschäftigten, in § 61 Abs. 2 des Gesetzes be-          faßten Beschluß festlegen; dabei sollen die beson-\nzeichneten Personen, im nachfolgenden insgesamt              deren Verhältnisse der Berliner Einrichtung berück-\nals Angehörige der Herkunftseinrichtungen bezeich-           sichtigt werden. Solange ein solcher Beschluß nicht\nnet, sind entsprechende Einrichtungen im Sinne des           gefaßt worden ist, sind diese Aufnahmeeinrichtungen\n§ 61 Abs. 1 des Gesetzes die in Abschnitt II der             verpflichtet, zu den erforderlichen Mitteln in dem\ngleichen Anlage aufgeführten Einrichtungen (Auf-             Verhältnis beizutragen, das dem Verhältnis ihrer\nnahmeeinrichtungen).                                         Gesamteinlagenbestände am Ende des dem jewei-\nligen Erhebungszeitraum vorhergehenden Kalender.-\n§ 2\njahres, abzüglich der Einlagen von Kreditinstituten,\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I      entspricht; für die Kalenderjahre vor dem 1. Januar\nund III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs-               1960 sind sie jeweils für die Dauer ihres Bestehens\nbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun-         entsprechend ihren letzten Einlagenbeständen vor\ngen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der             dem 1. Januar 1959 heranzuziehen.","Nr. 45  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960                            685\n§ 3                         Laufbahnen oder Berufsgruppen bei den Aufnahme-\neinrichtungen oder Teile von ihnen, für die die Bun-\n(1) Die Zcthllm(;en nach Kapitel I und III des Ge-   desausgleichsstelle (§ 25 des Gesetzes) allgemein auf\nsetzes werden von dem Treuhtinder aus den ihm           Zeit oder Dauer das Fehlen geeigneter Bewerber aus\ngemäß § 2 dieser Verordnung zur Verfügung ge-           dem Kreis der an der Unterbringung teilnehmenden\nstellten Mitteln geleistet. Er kann sich hierbei der    oder auf die Pflichtanteile anrechenbaren Personen\nfür seinen Sitz zuständigen kommunalen Versor-           feststellt.\ngungskasse bedienen.\n(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-\n(2) Der Treuhänder vertritt innerhalb des in Ab-     richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-\nsatz 1 bezeichneten Tätigktülsbcreichs die Gesamt-       aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-\nheit der Aufnahmceinrichlunqen in Rechtsstreitig-        dert sich um die Summe der von den säumigen\nkeiten vor den Gerichten und als Drittschuldner in       Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden\nPfändungssachen.                                         Beträge; die Aufteilung dieser Summe erfolgt in\n(3) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser    dem nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung geltenden\nVerordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu-           Verhältnis.\nhänder die sich aus den AbsJtzen 1 und 2 ergeben-            (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht\nden Aufgaben einer oder mehreren Aufnahmeein-            an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach\nrichtungen übertragen. Die Anordnung ist im              § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am\nBundesanzeiger bekanntzumachen. Die auf Grund            Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-\nder Ubertragung der Aufgaben bei der oder den            rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\nAufnahmeeinrichtungen entstehenden Verwaltungs-         gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt\nkosten gehören zu den in § 2 dieser Verordnung           werden, ist zu berücksichtigen.\nbezeichneten Mitteln.\n§ 4                                                     § 6\n(1) Die den Aulndhmeeinrid1lungen durch § 61              (1) Ist der Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4\nAbs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-          dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 Abs. 1\nbringungspflicht zugunsten der an der Unterbringung      des Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an\nteilnehmenden Angehörigen der Herkunftseinrich-         den Treuhänder durch die Aufnahmeeinrichtung-\ntungen ist von den einzelnen Aufnahmeeinrichtun-         oder, wenn die Planstelle bei einem anderen Dienst-\ngen nach einem mit Zweidri ttelmchrheit der Auf-        herrn geführt wird, auch durch diesen. Eine hiernach\nnahmeeinrichtungen schriftlich beschlossenen Ver-        der Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1 des Gesetzes\nteilungsschlüssel zu erfüllen.                           vorbehaltene Planstelle darf nur in entsprechender\nAnwendung des § 16 des Gesetzes mit einer anderen\n(2) Solange eine solche Regelung nicht besteht, ist\nPerson als einem an der Unterbringung nach § 61\ndie Unterbringung von der einzelnen Aufnahmeein-\nAbs. 1 des Gesetzes teilnehmenden oder gemäß\nrichtung nach Maß~Jabe des Verhältnisses\n§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil an-\n1. ihres   Besoldungsaufwandes zum Besol-       rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\ndunr1sc1ufwcrnd aller Aufnahmeeinrichtungen  gen besetzt werden. Dber die anderweitige Besetzung\nund                                          einer Plq.nstelle ist der Treuhänder zu unterrichten.\n2. der Zahl ihrer Beamtenplanstellen und der        (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in\nZahl der bei ihr beschäftigten Beamten zur   entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 des\nGesamtzahl der Beamtenplanstellen aller      Gesetzes. ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln\nAufnahmeeinrichtungen und der Zahl der        (§ 2 dieser Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser\nbei ihnen beschäftigten Beamten              Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Ein\nzu bewirken. Soweit die Planstellen der bei den         Schadensersatzanspruch der Aufnahmeeinrichtung\nAufnahmeeinrichtungen beschäftigten Beamten bei         gegen einen anderen Dienstherrn, der eine bei ihm\nanderen Dienstherren geführt werden, scheiden sie       geführte Planstelle, deren Inhaber bei der Auf-\nbei diesen für die Bemessung der Pflichtanteile nach    nahmeeinrichtung beschäftigt wird, entgegen Ab-\n§ 13 des Gesetzes aus.                                  satz 1 besetzt, bleibt unberührt.\n§ 5                             (3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinrichtung, die\nmit einem zwar nicht an der Unterbringung teilneh-\n(1) Besetzt eine Aufnahmeeinrichtung, die ihren\nmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf\nPflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser\nden Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser Ver-\nVerordnung) nicht erfüllt, nicht mindestens ein\nordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her-\nDrittel der im Laufe des Rechnungsjahres außerhalb\nkunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksichtigen.\ndes Bereichs der Mangelberufe frei werdenden oder\nneugeschaffenen Beamtenplanstellen oder Stellen\nfür Angestellte mit an der Unterbringung teilneh-                                   § 7-\nmenden oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf           (1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur\nden Pflichtanteil anrechenbaren Personen der Her-       Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfüllen-\nkunftseinrichtungen, so gilt § 17 Abs. 1 des Gesetzes   den Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und\nsinngemäß; die Zahlungen sind zu den gemeinsamen        außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der\nMitteln {§ 2 dieser Verordnung) zu entrichten.          Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-\nMangelberufe im Sinne des Satzes 1 sind solche          tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche oder","686                                Bundesgersetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nJuristische Person oder einen aus mehreren Personen                                    § 1.1\nbestehenden Ausschuß, der mit Stimmenmehrheit\nDie Aufnahmeeinrichtungen sind von der allge-\nbeschließt, zum Treuhänder. Solange ein Treuhänder\nmeinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes\nnicht bestellt ist, werden dessen Geschäfte vorn\ngrundsätzlich befreit. Stellt jedoch der Bundesmini-\nDeutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. wahr-\ngenommen.                                               .  ster  des  Innern  fest,  daß nur  eine   teilweise  Befrei-\nung von der allgemeinen Unterbringungspflicht\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu- gerechtfertigt ist, so gilt für das Verhältnis der all-\nhänder die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben gemeinen Unterbringungspflicht zu der .besonderen\ndienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes\nPrüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind folgendes:\naußer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen             1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen\nAufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-                     Nichterfüllung der in den §§ 12, 14 Abs. 2 des\nsenden.                                                           Gesetzes bezeichneten Pflichten nach § 17 Abs. 1\ndes Gesetzes zu zahlender Gesamtbetrag ver-\n§ 8                                     mindert sich um den Betrag, den sie für den\n(1) Auf Grund einer mit Zweidrittelmehrheit der               gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser Ver-\nAufnahmeeinrichtungen beschlossenen schriftlichen                 ordnung zahlt. Außerdem ist der Betrag: abzu-\nErmächtigung kann der Treuhänder auch die Maß-                   setzen, den die Aufnahmeeinrichtung als· ihren\nnahmen treffen, die nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1               Anteil   an  der    gemeinsamen      Versorgungslast\ndieser Verordnung dem Beschluß der Aufnahmeein-                  nach   § 2  dieser   Verordnung     für  den gleichen\nrichtungen vorbehalten sind.                                     Zeitraum    aus  eigenen    Mitteln  aufbringt.\n2. Solange der allgemeine Pflichtanteil von zwan-\n(2) Der Treuhänder fertigt die Beschlüsse der                zig vom Hundert der Planstellen (§ 13 des\nAufnahmeeinrichtun9en aus und stellt die zu lei-                 Gesetzes) nicht erfüllt ist, darf eine gemäß § 15\n, stenden Beiträge (§ 2 dieser Verordnung), die                    des Gesetzes der allgemeinen Unterbringung\nPflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4 dieser Verord-            vorbehaltene Planstelle mit einer Person, die\nnung) und die Beträge nach § 5 Abs. 1 und nach § 6               weder an der Unterbringung teilnimmt (§§ 11,\nAbs. 2 dieser Verordnung fest.                         ·         52, 52 a, 54 Abs. 2 Satz 1, § § 54 a, 54 b, 55 des\nGesetzes) noch auf den Pflichtanteil anrechen-\n(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-\nbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1 letzter Satz,\ngen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen\n§ 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55, 71 a des Gesetzes, § 22 c\nkönnen für die Durchführung der ihm nach dieser\ndes Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-\nVerordnung obliegenden Aufgaben durch Mehr-\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für\nheitsbeschluß eine Geschäftsanweisung erlassen;\nAngehörige des öffentlichen Dienstes in der\ndiese bedarf der Genehmigung durch den Bundes-\nFassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955\nminister des Innern.\n- Bundesgesetzbl. I S. 820), nur unter den in\n(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der                § 16 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzun-\nGesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung im Rah-                  gen besetzt werden.\nmen dieser Verordnung der Aufsicht des Bundes-\nministers des Innern.                                                                   § 12\n(1) Bei der Anwendung des § 72 Abs. 11 des Ge-\n§ 9                              setzes auf die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\ngen tritt an die Stelle des Bundes die Gesamtheit\n(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser\nder Aufnahmeeinrichtungen.\nVerordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-\nnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes               (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-\nentsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen              nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-\nkönnen nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän-         richtung als anderer Dienstherr im Sinne der §§ 18 a,\nders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die erfor-        20 a und 42 des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtun-\nderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verordnung)         gen können mit Zustimmung des Bundesministers\nbeizufügen.                                                des Innern durch einen mit Zweidrittelmehrheit\nschriftlich gefaßten Beschluß eine andere Regelung\n(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer       treffen. Uber die Zusicherung eines Zuschusses ge-\nAufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 die-       mäß § 18 a Abs. 4 des Gesetzes entscheidet an Stelle\nser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes            des Bundesministers des Innern die nach § 13 dieser\nund vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.             Verordnung zuständige oberste Dienstbehörde.\n(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der\n§§ 21, 22, 24, 24 b, 24 c, 24 d, 24 e, des § 35 Abs. 3,\n§ 10\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 4, der§§ 37, 37b Abs. 2, des § 45\nDie für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-          Abs. 2, der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des\nständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des              Bundesbeamtengesetzes gilt die Beschäftigung eines\nGesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in die-        Angehörigen der Herkunftseinrichtungen bei einer\nser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61         Aufnahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren\nAbs. 1 des Gesetzes.                                       Rechtsnatur als Verwendung im öffentlichen Dienst.","Nr. 45   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960                           687\n§ 13                                              ABSCHNITT II\n§ 16\n(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des\nGesetzes ist für die Angehörigen der Herkunftsein-       In Nummer 38 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des\nrichtungen die zuständige oberste Landesbehörde       Gesetzes werden hinter dem Wort „Böhmen\" ein\ndes Landes, in dem der Treuhänder seinen Sitz hat.    Komma und die Worte „Verband der Landwirt-\nschaftlichen Bezirksvorschußkassen in Teplitz-\n(2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung    Schönau\" angefügt.\nder Versorgungsbezüge, zur Entscheidung über\nWidersprüche (§ 79 des Gesetzes in Verbindung mit                           ABSCHNITT III\n§ 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\n§ 17\nin der Fassung des § 191 der Verwaltungsgerichts-\nordnung vom 21. Januar 1960 - Bundesgesetzbl. I         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nS. 17) und zur Vertretung gemäß § 79 des Gesetzes     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nin Verbindung mit dem dem § 174 des Bundesbeam-       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten\ntengesetzes entsprechenden, für die oberste Dienst-   Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung\nbehörde (Absatz 1) geltenden Landesrecht können       der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nauch auf den Treuhänder übertragen werden. Die        Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August\nUbertragung ist unbeschadet landesrechtlicher Vor-    1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) und Artikel VII des\nschriften (Satz 1) auch im Bundesanzeiger bekannt-    Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nzumachen. Der Treuhänder kann sich zur Durchfüh-      Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nrung der ihm übertragenen Befugnisse zur Fest-        kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\nsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge der        11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) mit\nfür seinen Sitz zuständigen kommunalen Versor-        Wirkung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\ngungskasse bedienen.\n§ 18\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des in\n§ 14                        Absatz 3 Bestimmten und mit Ausnahme des § 5\nAbs. 1, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 2, des § 11,\n(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder   des § 12 Abs. 2 Satz 1, 3 und Abs. 3, des § 13 Abs. 2\nvor ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen     sowie der Anwendung des § 18 a des Gesetzes (§ 2\nauf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und       Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, 3 dieser Verordnung) mit\ndes Bundesbeamtengesetzes sind von der obersten       Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft.\nDienstbehörde im Benehmen mit dem Treuhänder\nzu treffen.                                              (2) Hinsichtlich der in Absatz 1 ausgenommenen\nVorschriften gilt mit Ausnahme für das Saarland\n(2) In Fällen, in denen bei Anwendung des Geset-   folgendes:\nzes der Bundesminister der Finanzen mitwirkt, tritt          1. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 11\nan dessen Stelle der Treuhänder.                                 sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 (ausgenommen\nhinsichtlich der Anwendung des § 18 a des\nGesetzes) und Abs. 3 dieser Verordnung\ntreten mit Wirkung vom 1. September 1957\n§ 15                                   in Kraft.\n2. Für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August\n(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-                1957 finden an Stelle der in Nummer 1 be-\nrungsumstellung im Bundesgebiet und nach den                     zeichneten Vorschriften § 5 Abs. 1, § 6\nentsprechenden im Land Berlin geltenden Vorschrif-               Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 2\nten eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge                 Satz 1 der Zweiundzwanzigsten Verordnung\nzahlt, bleiben die Versorgungsempfänger für die                  zur Durchführung des Gesetzes zur Rege-\nBerechnung der gemeinsamen Versorgungslast und                  lung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nder Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser               kel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nVerordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 gezahl-              sonen vom 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I\nten Bezüge werden den Empfängern auf die Versor-                S. 453) und § 11 der Einundzwanzigsten\ngungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung ange-                    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nrechnet.                                                         zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-\n(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für\nden Personen vom 29. Mai 1956 (Bundes-\nVersorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-\ngesetzbl. I S. 448) entsprechende Anwen-\nsatz 1) in die. nach § 2 dieser Verordnung bezeich-\ndung. Für den gleichen Zeitraum ist § 12\nneten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur\nAbs. 3 dieser Verordnung in folgender Fas-\nFortführung der Versorgungszahlungen einer oder\nsung anzuwenden:\nmehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-\nden, scheiden die Versorgungsempfänger dieser                       \"(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1\nHerkunftseinrichtung für die Berechnung der ge-                  Nr. 2, der §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37\nmeinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2                 Abs. 3, des § 37 b Abs. 2, des § 45 Abs. 2,\ndieser Verordnung) aus.                                         der §§ 73, 74 des Gesetzes und de,s § 158","688                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\ndes ßundesbcc.untcn~Jesetzes (für die Zeit                         (3) Im Saarland tritt diese Verordnung mit Wir-\nvom 1. April 1951 bis 31. August 1953 an                       kung vom 6. Juli 1959, hinsichtlich der in Absatz 2\nseiner Stelle des § 127 des Deutschen Beam-                     Nr. 4 bezeichneten Vorschrift jedoch erst zu dem in\ntengesetzes) gilt die Beschiiftigung eines                      Absatz 2 Nr. 4 genannten Zeitpunkt in Kraft.\nAngehörigen der Herkunftseinrichtungen\nbei einer Aulnahmeeinrichl.ung ohne Rück-\nsicht auf cleren Rechtsnatur a]s Verwendung                     Bonn, den 7. August 1960\nim öffentlichen Dicw;t.\"\n3. Soweit Vorschriften dieser Verordnung die\nAnwendung des § 18 a des Gesetzes betref-                                       Für den Bundeskanzler\nfen(§ 2 Abs.1, § 12 Abs. 2 Satz 1, 3), treten                          Der Bundesminister für Verkehr\nsie mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.                                                Seebobm\n4. § 13 Abs. 2 lritl mil Wirkung vom Tage\nnach der Verkündun~1 dieser Verordnung in                               Der Bundesminister des Innern\nKraft.                                                                                   Dr. Sc h r ö der\nAnlage\n(zu § 1)\nI.\nHerkunftseinrichtungen\n1.  Offentliche Sparkassen\n2.  Böhmische Spctrkasse, Prag\n3.   Erste Mährische Sparkasse, Brünn\n4.  Deutscher Sparkassen- und Giroverband\n5.   Regionale Sparkassen- und Giroverbände\n6.  Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen, Verband der\nLandwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau\n7. Stadt-Diskonto-Bank, Riga\n8. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden\nII.\nAufnahmeeinrichtungen\n1. Deulscher Sparkassen- und Giroverband e. V., Bonn\n2. Regionale Sparkassen- und Giroverbände\n3. Offentliche Sparkassen\n4. Offentliche Bausparkassen mit eigener Rechtspersönlichkeit\nDruckfehlerberichtigung\nIn der Dberschrift des Bundespolizeibeamtengeset-\nzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 569) muß\ndie Abkürzung statt „BPolG\" richtig „BPolBG\"\nlauten.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H„ Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidrnr Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Einzelslücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.,Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 rnzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}