{"id":"bgbl1-1960-45-4","kind":"bgbl1","year":1960,"number":45,"date":"1960-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_45.pdf#page=1","order":4,"title":"Jugendarbeitsschutzgesetz","law_date":"1960-08-09T00:00:00Z","page":665,"pdf_page":1,"num_pages":19,"content":["665\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960      1                     AusA·cgeben zu Bonn am 13. August 1960                                                                                                      Nr. 45\nTag                                                                              Inhalt:                                                                                    Seite\n9. 8. 60   Jugendarbeitsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               665\nA.ndert Bundesgesetzbl. III 2030-2.\n9, 8. 60   Gesetz zur Ändernng des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Kapitalverkehr-\nsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    682\n4. 8. 60   Verordnung über die Zahlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und den\ngesetzlichen Rentenversicherungen an Berechtigte in Israel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            683\n6. 8. 60   Zweile Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung des militärischen\nVorgesetztenverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                · 684\n7. 8. 60   Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (öffentliche Spar-\nkassen, Sparkassen- und Giroverbände, Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen,\nVerband der Landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau, Stadt-Diskonto-\nBank in Riga und Landesbausparkasse Sachsen in Dresden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               684\nIn Teil II Nr. 39, ausgegeben am 10. Augu~t 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Internationalen Weizen-Dberein-\nkommen 1959.\nVeröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck):\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Beschluß zur Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über\nden Kapitalverkehr auf Algerien und die französischen überseeischen Departements.\nHinweise.\nIn Teil II Nr. 40, ausgegeben am 12. August 1960, ist veröffentlicht: Gesetz zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 zwischen\nder Bundesrnpublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg\nGesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend\n(Jugendarbeitsschu tzgesetz)\nVom 9. August 1960\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                                 §§\nERSTER ABSCHNITT                                                                                     DRITTER ABSCHNITT\nAllgemeine Vorschriften                                                                        Arbeitszeit der Jugendlichen\nGeltungsbereich ............................... .                                                                               Erster Titel\nBegriff des Kindes und des Jugendlichen . . . . . . . .                              2                      Allgemeine Vorschriften\nArbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3    Grenze der Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   10\nBegriff der Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4    Bewilligung von Ausnahmen durch die Aufsichts-\nArbeitszeit bei mehreren Beschäftigungen . . . . . . . .                             5        b~hörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     11\nBürgerlich-rechtliche Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                6    Mehrarbeitsvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     12\nBerufsschule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        13\nRuhepausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          14\nTägliche Freizeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           15\nZWEITER ABSCHNITT                                                          Nachtruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        16\nFrühschluß vor Sonntagen ...................... .                                            17\nKinderarbeit\nSonntagsruhe .................................. .                                           18\nVerbot der Beschäftigung von Kindern                                                 7    Urlaub ........................................ .                                           19\nAusnahmen bei Veranstaltungen ............... .                                      8    Ausnahmen in Notfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      20\nAu~nahmen für die Landwirtschaft .... ,. ........ .                                  9    Geltungsbereich der §§ 10 bis 20 . . . . . . . . . . . . . . . .                            21\nZ 1997 A","666                                                             Bundesge:setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§§                                                                                           §§\nZweiter Titel                                                    Gegenseitige Unterrichtung der Arzte . . . . . . . . . . . .                             51\nVorschriften für die Heimarbeit                                                         Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 52\nErmächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            53\nJugendJiche Heimarbeiler                                                                   22\nDritter Titel\nSIEBENTER ABSCHNITT\nVorschriften für den Familienhaushalt\nDurchführung des Gesetzes\nGeltungsbereich                                                                           23\nGrenze der Arbeitszeit ......................... .                                        24                                 Erster Titel\nRuhepausen ................................... .                                          25          Aushänge und Verzeichnisse\nFreier Nachmittag ............................. .                                         26\nAuslage des Gesetzes; Aushang über die Arbeitszeit                                        54\nSonntagsruhe .................................. .                                         27\nVerzeichnis der Jugendlieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        55\nWeitere Vorschriften ........................... .                                        28\nSonstige Verzeichnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                56\nSondervorschriften für Familienhaushalte und land-\nVierter Titel                                                     wirtschaftliche Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  57\nVorschriften für die Landwirtschaft                                                        Einsicht in die Verzeichnisse; einheitliche Form . .                                      58\nGeltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           29  Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse . . . . . . . . . . . . .                             59\nGrenze der Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                30\nNachtruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     31                               Zweiter Titel\nFrühschluß vor Sonntagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      32                                 Aufsicht\nSonntagsruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        33\nWeitere Vorschriften .......................... .                                             Aufsichtsbehörden                                                                         60\n34\nEntfernung Jugendlicher durch die Aufsichtsbehörde                                        61\nAusnahmen aus Gründen des Gemeinwohls . . . . . .                                         62\nFünfter Titel\nAusnahmebewilligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     63\nVorschriften für die Binnenschiffahrt\nArbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     35                                Dritter Titel\nAusnahmen während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           36\nAusschüsse für Jugendarbeitsschutz\nBildung der Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  64\nAufgaben der Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     65\nVIERTER ABSCHNITT\nBeschäftigungsverbote und -beschränkungen\nGefährliche Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              37\nACHTER ABSCHNITT\nAkkord- und Fließarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   38\nVerbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen                                         39       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nStraftaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    66\nOrdnungswidrigkeiten und Straftaten . . . . . . . . . . . .                               67\nFUNFTER ABSCHNITT                                                          Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  68\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten von Vertre-\nSonstige Pflichten des Arbeitgebers                                                      tern und Beauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 69\nSorge für Erhaltung von Gesundheit und Arbeits-\nkraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40\nBelehrung über Gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   41\nHäusliche Gemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  42                    NEUNTER ABSCHNITT\nZüchtigungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             43        Verwandte Kinder und Jugendliche\nVerbot der Abgabe von Alkohol und Tabak . . . . . .                                       4~\nBegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70\nAusnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         71\nSECHSTER ABSCHNITT\nGesundheitliche Betreuung\nZEHNTER ABSCHNITT\nÄrztliche Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    45\nSchlußvorschriften\nDurchführung der Untersuchungen; Bescheinigun-\ngen und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  46  Änderung von Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .                           72\nAufbewahrung der Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . .                                47  Urlaubsvorschriften der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        73\nEingreifen der Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . .                         48  Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           74\nFreizeit für Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     49  Sonderbestimmungen für das Saarland . . . . . . . . . . .                                 75\nKosten der Untersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       50  Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften . .                                       76","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960                         667\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     Begriff der ArbeHswit\n(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn\nERSTER ABSC1: INITT                     bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen\n(§ 14). Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit von\nAllgemeine Vorschriften                    Montag bis einschließlich Sonntag.\n(2) Als Arbeitszeit gilt im Bergbau unter Tage\n§ 1\ndie Schichtzeit. Sie wird gerechnet vom Beginn der\nGeltungsberekh                       Seilfahrt bei der Einfahrt bis zu ihrem Wieder-\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäfligung von       beginn bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des ein-\nKindern und Jugendlichen                                  zelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu\nseinem Wiederaustritt.\n1. als Lehrlinge, Anlernlinge, Arbeiter, Ange-\nstellte, Praktikanten und Volontäre,                                       § 5\n2. mit sonstiuen Dienstleistungen, die der Ar-            Arbeitszeit bei mehreren Beschäftigungen\nbeitsleistung von Lehrlingen, Anlernlingen,\n(1) Wird ein Jugendlicher von mehreren Per-\nArbeitern und Angestellten ähnlich sind;\nsonen beschäftigt, so dürfen die Beschäftigungen\nhierunter fallen nicht gelegentliche, gering-\nzusammen die zulässige Dauer der Arbeitszeit nicht\nfügige Hilfeleistungen, die a.us Gefälligkeit\nüberschreiten.\nerwiesen werden,\n(2) Wird ein Jugendlicher mit mehreren Arten\n3. als Heimarbeiter.\nvon Arbeiten beschäftigt, für die verschiedene Vor-\n(2) Ausgenomm€m ist                                    schriften gelten, so finden diejenigen Vorschriften\nüber die Arbeitszeit, die für die überwiegend aus-\n1. eine Beschäftigung, mit der überwiegend .\n. geübte Beschäftigung gelten, auf die gesamte Be-\nZwecke der Erziehung, der Heilung oder\nschäftigung Anwendung.\ndes Schulunterrichts verfolgt werden,\n2. die Beschäftigung verwandter Kinder und                                    § 6\nJugendlicher (§ 70) im Familienhaushalt                      Bürgerlich-rechtliche Pflichten\nund in der Landwirtschaft (§ 29).\nDie Pflichten, die nach diesem Gesetz und den auf\n(3) Das Gesetz gilt nicht für die Beschäftigung auf    Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften dem\nKauffahrteischiffen als Besatzungsmitglied im Sinne       Arbeitgeber obliegen, gelten zugleich als seine\ndes § 3 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957            Pflichten gegenüber dem Beschäftigten aus dem\n(Bundesgesetzbl. II S. 713).                              Arbeitsverhältnis, soweit sie geeignet sind, den\nGegenstand einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung\n§ 2                            zu bilden.\nBegriff des Kindes und des Jugendlichen\n(1) Kinder im Sinne diesc~s Gesetzes sind Per-                         ZWEITER ABSCHNITT\nsonen,\nKinderarbeit\n1. die noch nicht oder noch zum Besuch einer\nSchule mit Vollunterricht verpflichtet sind,                               § 7\n2. die, falls sie der Pflicht zum Besuch einer             Verbot der Beschäftigung von Kindern\nsolchen Schule nicht unterworfen oder von         Die Beschäftigung von Kindern ist verboten.\nihr befreit sind, noch nicht 14 Jahre alt\nsind.\n§ 8\n(2) Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind\nAusnahmen bei Veranstaltungen\nalle übrigen noch nicht 18 Jahre alten Personen.\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß\n§ 3                            Kinder über drei Jahre bei Musikaufführungen,\nTheatervorstellungen und anderen Aufführungen\nArbeitgeber\nsowie im Ton- und Fernsehrundfunk und bei Film-\nAls Arbeügeber im Sinne dieses Gesetzes gilt,          aufnahmen mit einer gestaltenden Mitwirkung bis\nwer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1            zu drei Stunden täglich beschäftigt werden. Das gilt\nAbs. 1 beschäftigt.                                       nicht für Varietes, Kabaretts, Tanzlokale, Zirkusse","668                                Bundesg,e,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nund ähnliche Betriebe, für Werbeveranstaltungen              (3) V\\!enn in Verbindung mit Feiertagen an Werk-\nsowie für Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahr-              tagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten\nmärkte und ähnliche Veranstaltungen; jedoch kann          eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so\ndie Aufsichtsbehörde bewilligen, daß Kinder über          darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage\nsechs Jahre in einem Variete oder einem Zirkus mit        von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage ein-\nartistischen Darbietungen bis zu zwei Stunden täg-        schließenden Wochen dergestalt verteilt werden,\nlich gemeinsam mit einem Elternteil beschäftigt           daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser\nwerden.                                                   fünf Wochen für Jugendliche unter 16Jahren 40Stun-\n(2) Die Beschüf tigung der Kinder nach 22 Uhr          den, für Jugendliche über 16 Jahre 44 Stunden nicht\nist verboten. Nach Beendigung der Beschäftigung           überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei\nist ihnen eine ununterbrochene Freizeit von min-          achteinhalb Stunden nicht überschreiten.\ndestens 14 Stunden zu gewähren.                              (4) Die Arbeitszeit der Jugendlichen darf täglich\n(3) Die Beschäftigung gemäß Absatz 1 darf nur          und wöchentlich die übliche Arbeitszeit der erwach-\nauf Antrag des Personensorgeberechtigten oder mit         senen Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebs-\nseiner schriftlichen Zustimmung und nur dann bewil-       abteilung, in der der Jugendliche beschäftigt wird,\nligt werden, wenn, abgesehen von der Beschäftigung        nicht überschreiten. Das gilt nicht, wenn die übliche\neines Kindes mit artistischen Darbietungen, kul-          Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer\nturelle Belange die Mitwirkung von Kindern for-           weniger als 40 Stunden beträgt.\ndern, wenn ausreichende Vorkehrungen zum Schutze\nder Gesundheit, zur Vermeidung sittlicher Gefähr-            (5) Die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen\ndung und zur sachkundigen Pflege und Beaufsichti-         Wochenfeiertags ausfällt, wird auf die Wochen-\ngung der Kinder getroffen sind und wenn das Fort-         arbeitszeit angerechnet.\nkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird. Die\nAufsichtsbehörde regelt, wie lange und zu welcher                                   § 11\nZeit das Kind beschäftigt werden darf; sie regelt\nferner die Ruhepausen, die Höchstdauer des täg-                         Bewilligung von Ausnahmen\nlichen Aufenthalts an der Betriebsstätte und die                         durch die Aufsichtsbehörde\nBeschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.          (1) Die Aufsichtsbehörde kann für Jugendliche\n(4) Die Bewilligung wird dem Arbeitgeber               über 16 Jahre mit Ausnahme der im Bergbau unter\nschriftlich bekanntgegeben. Erst nach Aushändigung        Tage beschäftigten eine Uberschreitung der nach§ 10\ndes Bewilligungsbescheides darf mit der Beschäf-          zulässigen Arbeitszeit um höchstens eine Stunde\ntigung des Kindes begonnen werden.                        täglich und drei Stunden wöchentlich bewilligen,\n1. wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in\n§ 9                                       erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft\nAusnahmen für die Landwirtschaft\nfällt und aus diesem Grunde die Arbeitszeit\nfür die erwachsenen Beschäftigten verlän-\n(1) Kinder über zwölf Jahre dürfen in der Land-                  gert worden ist oder\nwirtschaft (§ 29) mit leichten und für Kinder geeig-\n2. aus dringenden Gründen des Gemeinwohls\nneten Hilfeleistungen beschäftigt werden. Solche\noder wenn andernfalls ein unverhältnis-\nHilfeleistungen dürfen nicht regelmäßig, sondern\nmäßiger, auf andere Weise nicht zu ver-\nnur gelegentlich stattfinden.\nhütender erheblicher Schaden für den Be-\n(2) Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und                      trieb eintreten würde.\n8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht an\nSonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt wer-           (2) Die Uberschreitung darf in den Fällen des\nden.                                                      Absatzes 1 Nr. 2 für höchstens 30 Tage im Kalender-\njahr bewilligt werden.\nDRITTER ABSCHNITT\n§ 12\nArbeitszeit der Jugendlichen\nMehrarbeitsvergütung\nERSTER TITEL                            (1) Mit Ausnahme der Fälle des § 11 Abs. 1 Nr. 1\nAllgemeine Vorschriften                       und des § 20 ist den Jugendlichen für Mehrarbeit\naußer dem regelmäßigen Arbeitsentgelt ein Zuschlag\n§ 10                            von mindestens 25 vom Hundert zu zahlen. Jugend-\nlichen Lehrlingen und Anlernlingen ist für- jede\nGrenze der Arbeitszeit                    Mehrarbeitsstunde mindestens 1 vom Hundert des\n(1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen          monatlichen Entgelts, jedoch nicht weniger als\ndarf acht Stunden, die Wochenarbeitszeit der Ju-          0,60 Deutsche Mark zu zahlen.\ngendlichen unter 16 Jahren 40 Stunden, der Jugend-           (2) Ist die Mehrarbeit zugleich Sonntagsarbeit, so\nlichen über 16 Jahre 44 Stunden nicht überschreiten.      beträgt der Zuschlag mindestens 75 vom Hundert.\n(2) Die tägliche Arbeitszeit der im Bergbau unter      Jugendlichen Lehrlingen und Anlernlingen sind für\nTage beschäftigten Jugendlichen darf acht Stunden,        jede derartige Stunde mindestens 2 vom Hundert\nihre Arbeitszeit in vier aufeinanderfolgenden             des monatlichen Entgelts, jedoch nicht weniger als\nWochen 168 Stunden nicht überschreiten.                   1,20 Deutsche Mark zu zahlen.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960                        669\n§ 13                        schritten der Absätze 1 bis 3 bewilligen. Sie kann\nBerufsschule                    für einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung oder\nfür bestimmte Arbeiten, falls die Schwere der Ar-\n(1) Der Arbeitgeber hat dem Jugendlichen die         beit oder der sonstige Einfluß der Beschäfügung auf\nzur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht       die Gesundheit der Jugendlichen eis erwünscht er-\nnotwendige Zeit zu gewähren. Vor einem vor neun         scheinen läßt, über die Vorschriften der Absätze 1\nUhr beginnenden Unterricht darf der Jugendliche         und 2 hinausgehende Pausen anordnen.\nnicht beschäftigt werden. An Berufsschultagen, an\ndenen die Unterrichtszeit mindestens sechs Stunden\neinschließlich der Pausen beträgt, ist er ganz von                                § 15\nder Arbeit freizustellen.                                                  T·ägliche Freizeit\n(2) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ein-\nNach Beendigung der täglichen Arbeit ist den\nschließlich der Pausen wird auf die Arbeitszeit an-\nJugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von\ngerechnet. Dabei werden Berufsschultage, an denen\nmindestens zwölf Stunden zu gewähren.\ndie Unterrichtszeit mindestens sechs Stunden ein-\nschließlich der Pausen beträgt, mit der Arbeitszeit,\ndie der Jugendliche an diesem Tage ol}ne den Be-                                  § 16\nrufsschulbesuch gehabt hätte, angerechnet, min-\ndestens aber mit der Unterrichtszeit.                                          Nachtruhe\n(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der        (1) Jugendliche dürfen nicht in der Nachtzeit von\nBerufsschule nicht eintreten.                           20 bis 6 Uhr beschänigt werden.\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden         (2) In Gast- und Schankwirtschaften und im übri-\nauf Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufs-    gen Beherbergungswesen dürfen Jugendliche über\nschulpflichtig sind, entsprechende Anwendung.           16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden.\n(3) In den unter das Ge,setz über die Arbeitszeit\nin Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936\n§ 14\n(Reichsgesetzbl. I S. 521) fallenden Betrieben dürfen\nRuhepausen                      männliche Jugendliche über 16 Jahre, wenn es\n(1) Den Jugendlichen müssen bei einer Arbeits-       ihre Berufsausbildung erfordert, in der Nachtzeit\nzeit von mehr als viereinhalb Stunden eine oder         beschäftigt werden, soweit nach dem Gesetz vom\nmehrere im voraus feststehende Ruhepausen von           29. Juni 1936 die Her,stellung von Bäcker- und Kon-\nangemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhe-            ditorwaren während der Nachtzeit erlaubt ist.\npausen müssen mindestens betragen                          (4) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugend-\n1. bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stun-   liche über 16 Jahre in rege,lmäßigem ein- oder zwei-\nden Arbeitszeit 30 Minuten,                   wöchentlichem Wechsel bis 23 Uhr beschäftigt wer-\n2. bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit        den.\n60 Minuten.                                      (5) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß\nJugendliche bei Musikaufführungen, Theatervor-\nLänger als viereinhalb Stunden hintereinander dür-\nstellungen und anderen Aufführungen sowie bei\nfen die Jugendlichen nicht ohne Ruhepause beschäf-\nDirektsendungen im Ton- und Fernsehrundfunk und\ntigt werden. Als Ruhepausen gelten nur Arbeits-\nbei Filmaufnahmen mit eine.r gestaltenden Mitwir-\nunterbrechungen von mindestens 15 Minuten.\nkung bis 23 Uhr beschäftigt werden. Dies gilt, mit\n(2) Bei den im Bergbau unter Tage beschäftigten      Ausnahme von Jugendlichen, die mit artistischen\nJugendlichen müssen die Pausen mindestens               Darbietungen gemeinsam mit einem Elternteil be-\n30 Minuten betragen; sie brauchen nicht im voraus       schäftigt werden, nicht für Variete-, Kabarett- und\nfestzustehen.                                           Revueveranstaltungen, bei denen Jugendlichen ge-\n(3) In Betrieben und Verwaltungen, in denen          mäß § 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in\nregelmäßig mehr als zehn Jugendliche innerhalb          der Offentlichkeit in der Fassung des Gesetzes vom\nder Betriebsstätte beschäftigt werden, sind für den     27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) die An-\nAufenthalt während der Pausen besondere Aufent-         we,senheit nicht gestattet werden darf, sowiP für\nhaltsräume für Jugendliche bereitzustellen. In an-      Veranstaltungen im Sinne der zu § 8 des Gesetzes\nderen Betrieben und Verwaltungen sollen nach            zum Schutze der Jugend in der Offentlichkeit er-\nMöglichkeit besondere Aufenthaltisräume oder in         la1ssenen Rechtsverordnungen. Die Beschäftigung\nder warmen Jahreszeit Plätze im Freien bereit-          darf nur bewilligt werden, wenn ausreichende Vor-\ngestellt werden. Der Aufenthalt in Arbeitsräumen        kehrungen zum Schutze der Gesundheit und' zur\ndarf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn        Vermeidung sittlicher Gefährdung getroffen sind.\ndie Arbeit in diesen Räumen während der Pausen          Nach Beendigung der Beschäftigung ist den Jugend-\nvöllitg e,ingestellt ist und auch sonst die notwendig-e lichen eine ununterbrochene Freize,it von mindestens\nErholung nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften    14 Stunden zu gewähren.\nder Sätze 1 bis 3 g,elten nicht für den Bergbau unter      (6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß\nTage.                                                   Jugendliche in Betrieben, in denen die Beschäftig-\n(4) Die Aufsicht1sbehörde kann, soweiit es mit der   ten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung\nSchutzbedürftigkeit der Jugendlichen vereinbar ist,     von Hitze ausge,setzt tSind, in der warmen Jahreszeit\naus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Vor-            bereits ab 5 Uhr beschäftigt werden.","670                               Bundesgieisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 17                               (3) Aus dringenden Gründen des Gemeinwohls\nFrühschluß vor Sonntagen                    oder wenn andernfaUs ein unverhältnismäßiger, auf\nandere Weise nicht zu verhütender Schaden für den\n(1) An Samstagen und am 24. und 31. Dezember          Betrieb eintreten würde, kann die Aufsichtsbehörde\ndürfen Jugendliche unter 16 Jahren nicht nach             für insgesamt sechs Sonn- ode.r Feiertag,e im Ka-\n14 Uhr beschäftigt werden. Dasselbe gilt für Jugend-      lenderjahr, jedoch für höchstens zwei Sonntage hin-\nliche über 16 Jahre in einschichtigen Betrieben.          tereinander,. eine Beschäftigung Jugendlicher übe1\n(2) Die Vorschriften des Absatzeis 1 finden, so-      16 Jahre bewilLigen.\nweit am Beschäftigungsort eine Beischäftigung                (4) Jugendliche, die auf Grund der Absätze 2\nJugendlicher am Samstagnachmitta,g in den betref-        und 3 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,\nfenden Wirtschaftszweigen üblich ist, keine Anwen-       sind, wenn die Beschäftigung bis zu vier Stunden\ndung auf das Verkehrswesen, auf Ausbesserungs-           dauert, an emem der vorangehenden oder der fol-\nwerkstätten für Kra.ftfahrzeuge, auf Gast- und           genden sechs Werktage ab 14 Uhr, wenn sie länger\nSchankwirtschaften und das übrige Beherbergungs-         als vier Stunden dauert, an einem ganzen der\nwesen, auf Konditoreien, auf das Friseurhandwerk,        vorangehenden oder der folgenden sechs Werktage\nauf Krankenpflegeanstalten, auf Musikaufführun-          von der Arbeit freizustellen. Steht einem Jugend-\ngen, Theatervorstellungen und andere Aufführun-           lichen sowohl nach Satz 1 als auch nach § 17 Abs. 4\ngen, auf den Ton- und Fernsehrundfunk und auf             ein freier Nachmittag zu, so ist statt dessen ein\nFilmaufnahmen, auf offene Verkaufsstellen, auf den        ganzer Werktag freizugeben. Im übrigen darf die\nMarktverkehr und auf Handreichungen beim Sport;           Freizeit nach Satz 1 nicht an dem Tage des Früh-\nsie finden ferner keine Anwendung auf den Bergbau,        schlusses gemäß § 17 gewährt werden.\nsoweit diie Jugendlichen bei der Förderung ein-              (5) Für Sonn- und Feiertagsarbeit ist den Jugend-\nschließlich der mechanischen Aufbereitung beschäf-        lichen ein Zuschlag von mindestens 50 vom Hundert\ntigt werden.                                              zum regelmäßigen Arbeitsentg,elt zu zahlen. Für\n(3) Mindestens zwei Samsta9nachmittage in je-         jugendliche Lehrlinge und Anlernlinge beträgt der Zu-\ndem Monat müssen beschäftigungsfrei .bleiben.             schlag für jede Stunde mindestens eins vom Hundert\ndes monatlichen Entgelts, jedoch nicht weniger als\n(4) Jugendliche, die auf Grund des Absatzeis 2        0,60 Deut:sche Mark. Durch Tarifvertrag können die\nbeschäftigt werden, sind an einem anderen Tage            Zuschläge und Mindestentgelte abgedungen oder\nderselben oder der folgenden Woche ab 14 Uhr von          anderweitig festgesetzt werden. Für die Bezahlung\nder Arbeit freizustellen.                                 von Sonntagsarbeit, die zugleich Mehrarbeit ist,\nbewendet es bei den Vorschriften des § 12 Abs 2.\n§ 18\nSonntagsruhe                                                  § 19\n(1) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen                               Urlaub\nJugendliche nicht beschäftigt werden.\n(1) Der Arbeitgeber hat dem Jugendlichen für\n(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher       jedes Urlaubsjahr Urlaub unter Fortzahlung des\nin Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen            Entgelts, da,s der Jugendliche ohne den Urlaub er-\nBeherbergungswesen, in Krankenpflegeanstalten so-         halten hätte, zu gewähren, erstmals nach einer un-\nwie im Marktverkehr. Zulässig ist außerdem die            unterbrochenen Beschäftigung von mehr als drei\nBe,schäftigung Jugendlicher bei Musikaufführungen,        Monaten. Das auf die Urlaubszeit entfallende Ent-\nTheatervorstellungen und anderen Aufführungen             gelt (Urlaubsentgelt) ist vor Antritt des Urlaubs\nsowie bei Direktsendungen im Ton- und Fernseh-            auszuzahlen. An Stelle von Sachbezügen ist für die\nrundfunk, soweit die Jugendlichen gestaltend mit-         Dauer des Urlaubs eine angemessene Barentschädi-\nwirken; dies gilt, mit Ausnahme von Jugendlichen,         gung zu gewähren.\ndie mit artistischen Darbietungen gemeinsam mit\neinem Elternteil beschäftigt werden, nicht für               (2) Der Urlaub beträgt mindestens 24 Werktage,\nVariete-, Kabarett- und Revueveranstaltungen, bei         für den im Bergbau unter Tage beschäftigten\ndenen Jugendlichen gemäß § 5 des Gesetzes zum             Jugendlichen 28 Werktage. Wird der Jugendliche\nSchutze der Jugend in der Offentlichkeit in der Fa1s-     innerhalb des Urlaubsjahres weniger als sechs\nsung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundes,ge1setz-      Monate beschäftigt, so ist für jeden vollen Beschäfti-\nblatt I S. 1058) die Anwesenheit nicht gestattet wer-     gungsmonat ein Zwölftel dieser Zeit zu gewähren.\nden darf, sowie für Veranstaltungen im Sinne der          Das gilt auch, wenn der Jugendliche nach einer\nzu § 8 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der         Beschäftigungsdauer von sechs und mehr Monaten\nOffentlichkeit erlassenen Rechtsverordnungen. Min-        durch eigenes Verschulden aus einem Grund ent-\ndestens jeder zweite Sonntag muß beschäftigungsfrei       lasisen wird, der eine fristlose Kündigung recht-\nbleiben. Ferner dürfen Jugendliche in Verkaufsstel-       fertigt, oder wenn er das Beschäftigungsverhältnis\nlen an den Verkaufssonntagen vor Weihnachten ge-          unberechtigt vorzeitig löst. Hat der Jugendliche in\nmäß § 13 des Gesetzes über den Ladenschluß vom            den Fällen der Sätze 2 und 3 bereits einen darüber\n28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der       hinausgehenden Urlaub erhalten, so kann das\nFassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundes-           Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.\ngesetzbl. I S. 722) während der Zeiten beschäftigt           (3) Urlaub nach diesem Gesetz ist Beischäftigten\nwerden, in denen die Beschäftigung Erwachsener            zu g-ewähren, die zu Beginn des Kalenderjahrns\ngestattet ist.                                            noch nicht 18 Jahre alt sind.","Nr. 45   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960                           671\n(4) Der Urlaub soll zusdnrnwnhän~Jend, bei Bc-         1. Der Auftraggeber hat dem Jugendlichen für\nrufaschülern in der Zeit der ßerufsschulforien, ge-           jedes Kalenderjahr bezahlten Urlaub zu g•e-\ngeben werden. Soweit er nidit in den Berufsschul-             währen.\nferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag         2.  Als Urlaubsentgelt erhalten Jugendliche 8 vom\nvon mindestens sechs Stunden (§ 13 Abs. 1 Satz 3)             Hundert de:s in der Zeit vom 1. Mai des ·ve r-   1\nein weiterer Urlaubsteig zu gewähren. Der Urlaub              gangenen bi:s zum 30. Apri:l des laufenden Jah-\nist spätostens bis zum Ablauf von drei Monaten                res (Berechnungszeitraum) verdienten reinen\nnach Schluß des Urlaubsjahres zu gewähren.                   Arbeitsentgelts. Durch Tarifvertrng kann ein\n(5) ·während des Urlaubs darf der Jugendliche              anderer Berechnungszeitraum festgesetzt wer-\nkeine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbs-              den. Unter reinem Arbeitsent,ge1t ist das Ar-\narbeit leisten.                                              beitsentgelt vor Abzug der Steuern und Sozial-\n(6) Kann der Urlaub wegen Beendigung der Be-              verskherungshei:träge, jedoch ausschließlich dm\nschäftigung ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt             Unkostenzuschläge zu verstehen; im Zweifel\nwerden, so ist er abzugelten. Das gilt nicht, wenn           sind die Eintragungen iin dem Entgeltbele•g\nder Jugendliche durch eigenes Verschulden aus                 maßgebend.\neinem Grund entlassen worden ist, der eine frist-         3. Der Urlaub beträgt 24 Werktarge jährlich. Ur-\nlose Kündigung rechtfertigt, oder wenn er das                laub braucht nicht ,g,ewährt zu werden, wenn\nBeschäftigungsverhi:iltni:s unberechtigt vorzeitig ge-       der Jugendliche im Berechnung,szeitraum nicht\nlöst hat.                                                     vom Auftrag1geber beschäftigt wurde. War der\n(7) Urlaub braucht nicht gewährt zu werden, so-            Jugendliche im Berechnungszei:traum nicht\nweit er zusammen mit einem für das Urlaubsjahr               dauernd oder nkht gle.ichmäfüg beschäft,Lgt, so\nbereits g•ewährt,en Urlaub 24 Werktag,e, im Bergbau          brauchen nur so viele Urlaubstage gewährt zu\nunter Tag,e 28 Werktage überste1iigen würde oder             werden, wi,e durchschnittliche Ta,gesverdienste,\nsoweit der Jugendliche für dasselbe Urlaubsjahr               die er in der Regel erzielt hat, in dem Urlaubs-\nbere:its eine Urlaubsabgeltung nach Absatz 6 erhal-           entgelt nach Nummer 2 enthalten sind.\nten hat.                                                  4. Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäfti-\n(8) Urlaubsjahr im Sinne der vorstehenden Vor-             gungsverhältnis aus, so sind ihm, und zwa.r,\nschriften ist da.s Kalenderjahr. Durch Tarifvertrag          falls er nach dem 30. April ausscheidet, zusätz-\nkann das Urlaubsjahr ande•rs festge,legt werden.             lich zu dem nach Nummer 3 berechneten Urlaub\nso viele Urlaubstage zu gewähren, wie durch-\n§ 20                               schnittliche Ta,gesverdienste, di,e e,r in der\nAusnahmen in Notfällen                        Regel erzi elt hat, in 8 vom Hundert des nach\n1\n(1) §§ 10 und 14 bis 18 finden keine Anwendung            dem 30. April bis zum Ausscheiden verdienten\nauf die Be,schäfti1gung Jugendlicher mit vorüber-             reinen ArbeHsentigelts enthalten sind. In di•e,sem\ngehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Not-                Falle beträgt das Urlaubsent,geH 8 vom Hundert\nfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Ve:·-       des na:ch dem 30. April bis zum Ausscheiden\nfügung stehen. Der ArbeU,geber hat die Vornahme               verdienten reinen Arbeitsentgelts.\nsolcher Arbe,Hen der Aufsichtsbehörde unverzüglich        5.  Während des Urlaubs darf Arbeit an den Ju-\nanzuzeigen.                                                   gendli,chen nkht ausge,geben werden.\n(2) Wi-rd in den Fällen des Absatzes 1 Mehrarbeit      6.  Das Urlaubsentgelt gilt als Entg,elt im Sinne\ngel.eistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung         des § 21 Abs. 2, der §§ 23 bis 25, 27 und 28 des\nder Arbeitszeit innerhalb de r folgenden drei Wochen\n1\nHeimarbeits,gese.tzes über Mithaftung des Auf-\nauszug'leichen, e,s sei denn, daß betriebhche Gründe          traggebers, Entgeltschutz und Auskunftspflicht\ndem Aus,gleich entgeg,enstehen. Wi:rd die Mehrarbeit          über EntgeHe; hierbei finde1n die §§ 24 und 25\nnicht innerhalb der genannten Frist ausge,glichen, so         des Heima.rbeHs,ges,etzes Anwendung, wenn ein\nist sie nach den Vorschriften des § 12 zu vergüten.           Urlaubsentgelt gezahlt wird, das niedriiger ist\nals das in diesem Absatz festgelegte.\n§ 21\n7.  Im übri1gen findet § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4\nGeltu,ngsbereich der §§ 10 bis 20\nSatz 1 und Abs. 5 Anwendung.\nDie Vorschri.ften der §§ 10 bis 20 finden auf die\nBeschäftiigung von Jugendlichen iin der Heimarbeit,\nim Familienhaushalt, in der Landwirtschaft und in                            DRITTER TITEL\nder Binnenschiffahrt nur Anwendung, soweit dies\nin den Titeln zwei bis fünf ausdrücklich bestimmt i.st.       Vorschriften für den Familienhaushalt\n§  23\nZWEITER TITEL                                         Geltungsbereich\nVorschriften für die Heimarbeit                Di,e Vorschriften direses Titels ,gelten für di:e Ar-\nbeitsze,it der Jugendlichen bei Beschäfti1gung im\n§ 22\nFamilienhaushalt mit hauswirtschaftLkhen Arbeiten.\nJugendliebe Heimarbeiter                Bei Beschäfügung in Familienha.usha;Iten, di,e mit\nFür den Urlaub der Jugendlichen, die Heimarbei-      einem landwirtschaftlichen Betrieb des Arbeügebers\nter im Sinne des § 2 Abs. 1 des I-foimarbeitsgesetzes   verbunde1n sind, geilten jedoch, wenn rege,lmäßiig\nvom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) sind,      auch Dienste für den landw1rtscha,ftl.i.chen Betdeb\ngilt folgendes:                                         geleistet werden, die Vorschriften des vierten Titels.","672                                   Bundesge1s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 24                                                        § 30\nGrenze der Arbeitszeit                                       Grenze der Arbeitszeit\nDie, tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf              Die Arbeitszeit der Jugendli,chen darf vom 15. No-\nachteinhalb Stunden, ihre Wochenarbe,itsz,eit 48              vembe,r bis 14. April acht Stunden täglich und 84\nStunden nicht überschreiten.                                  Stunden in zwe,i aufetinanderfolgetnden Wochen, in\ndm übri1g•en Zeit des Jahres neun Stunden füglich\n§ 25                               und 96 Stunden in zwei aufeinanderfolg,enden Wo-\nRuhepausen                             chen nicht überschreiten.\nDen Jugendlichen müssen be1i einer Arbeitsze:it\n§ 31\nvon mehr als vie,yeinhalb Stunden eine oder mehrere\nRuhepaus,en von angeme,ssener Daue,r gewährt wer-                                   Nachtruhe\nden. § 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 findet Anwendung.                 (1) Nach Beendiigung der täglkhen Arbeit ist den\nJu-gendlichen eine ununterbrochene Fre,izeit von\n§ 26                               mindestens elf Stunden zu g,ewähren.\nFreier Nachmittag                             (2) Die Freizeit muß die Zeit von 21 bis 6 Uhr\nJugendliche sind in jeder Woche an einem im               einschließen. Sie kann bei jugendlichen Melkern\nvoraus feststehenden We;kta,ge ab 15 Uhr von der              statt dessen die Zeit von 20 bis 5 Uhr einschließen.\nArbeit freizustellen. Die Freizeiit soll nach Möglich-\nkeiit am Samstag ge,geben werden.                                                       § 32\nFrühschluß vor Sonntagen\n§ 27                                  An Samstagen und am 24. und 31. Dezember dür-\nSonntagsruhe                           fen Jugendliche nicht nach 16 Uhr beschäftigt\n(1) Jugendliche, die nicht in die häusliche Ge-           werden. Zwischen 14 und 16 Uhr ist nur die Besrhäf-\nmeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind,                 tigung mit Arbeiten, die auch in dieser Zeit natur-\ndürfen an Sonn.: und gesetzlichen Feierta,gen nkht            notwendig vorgenommen werden müssen, gestattet.\nbe,schäftigt werden.\n(2) JugendHche, die in die häusliche Gemeinschaft                                   § 33\naufgenommen sind, dürfen an Sonn- und ,gesetz-                                     Sonntagsruhe\nlichen Feiertagen nur mit laufenden Arbeiten bis                 An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen\nzu drei Stunden, längstens bis 14 Uhr, beschäftigt            Jugendliche nur mit Arbeiiten, die auch an Sonn-\nwerden. Jede•r zweite dieser Tage muß beschäf-                und Feiertaigen naturnotwendi,g vorgenommen we,r-\nti,gungsfr,ei bleiben. Die Vedegung eines hiernach            den müssen, bis zu drni Stunden beschäfügt werden.\nbeschäfügungsfreien Tages auf den vorhergehenden              Jeder zweite dieser Tage muß beschäfügungsfrei\noder folgenden Sonn- oder Feiertag kann vereinbart            bleiben.\nwerden.\n§ 34\n§ 28\nWeitere Vorschriften\nWeitere Vorschriften\nIm übrigen finden auf die Arbeitszeit der Jugend-\nIm übri1g,en finden auf die ArbeHszeH der Jugend-          lichen §§ 13, 14 Abs. 1 und 4 Satz 1 und § 19 Anwen-\nlkhen §§ 13, 15, 16 Abs. 1 und § 19 Anwendung.                dung. §§ 11, 12, 18 Abs. 5 und § 20 Abs. 1 Satz 1\n§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.              und Abs. 2 gelten entsprechend.\nVIERTER TITEL\nFUNFTER TITEL\nVorschriften für die Landwirtschaft\nVorschriften für die Binnenschiffahrt\n§ 29\nGeltungsbereich                                                    § 35\nDi,e Vorschriften die·ses Ti,te,ls gelten für die Ar-                            Arbeitszeit\nbeHszeit der Jugendlichen bei Beschäfügung                       (1) Auf di,e Arbeitszeit der Jugendlichen -bei Be-\n1. in der Landwirtschaft einschließlich der ,gemisch-      schäfügunig in derr Binnenschiffahrt innerhalb de•r\nten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,          Schiffsmannschaft (§ 21 des Gesetzes betreffend di,e\nprivatrechtlichen Verhältniss,e de,r Binnenschiffahrt\n2. in FamiHenhaushalten, di,e mit einem landwirt-          vom 10. Mai 1898 - Reichs,gesetzbl. S. 369 - in der\nschaftlichen Betrieb des Arbeitgebers verbun-\nFassung des Ges.etzes vom 29. Juli 1936 - Reichs-\nden si:nd, wenn rngelmäßig auch Dienste für den\ngeisetzbl. I S. 581) sowie in der Flößerei innerhalb\nlandwirtschaftlichen Betrieb geleiste,t werden,\nder Floßmannschaft (§ 17 des Gesetzes·· betreffend\n3. in deir Fischerei in Binneng,ewässem,                   die privatre,chtlichen Verhältnisse der Flößerei vom\n4. in Nebenbetrieben der unter Nummern 1 und 3             15. Juni 1895 - Rekhsgesetzbl. S. 341) finden § 10\ngenannten Wirtschaftszwe1i1ge, falls sie aus-          Abs. 1, 3 bis 5, §§ 12, 13, 14 Abs. 1 und 4 Satz 1,\nschließlich für den Bedarf des Hauptbetriebes          §§ 15, 16 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 5, §§ 19\narbeüen.                                               und 20 Anwendung.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960                               613\n(2) Dem .Jugendlichen ist Gelegenheit zu g,eben,       bestimmten Arbeiten, di,e mit Gefahren für Leben,\ndie Berufsschulpflicht durch Besuch einer anerkann-       Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden si:nd, zu\nten Schifferberufsschule zu erfüllen. Für die Zeit des    verbieten oder zu beschränken. W e rden besondere\n1\nSchulbesuchs ist dem Jugendlkhen Freizeit unter           Re,gelungen für Betriebe des Bundes getroffen, so\nFortzahlung des Entg-elts zu gewähren. War der            bedarf es hierzu des Einvernehmens mit dem be,tei-\nJUtgendliche .nach Vollendung des 14. Lebensjahres        ligten Bundesminister, werden besondere Re,gelun-\nvon mehreren Arbeitgebern in der Binnenschiffahrt         gen für ber:gbauliche Betriebe getroffen, des Einver-\noder Flößerei beschäftigt, so hat der letzt,e Arbeit-     nehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.\ngeber das Entgelt zu zahlen. DLese,r hat ge,g,en die      Das Verbot oder die Beschränkung kann auf Per-\nfrüheren Arbeit,geber einen Anspruch auf Erstattung       sonen, die über 18, aber noch nicht 21 Jahr e alt sind,\n1\ndes fortgezahlten Entgelts in einer Höhe, die. der        ausgedehnt werden, wenn es zu deren Schutz er-\njeweiliigen Dauer der Beschäftigung entspricht.           forderlich erscheint.\n(3) Unabhängiig von den auf Grund des Absiatzes 2\n§ 36                          e,rlassenen Vorsduiften kann die Aufsichtsbehörde\nAusnahmen während der Fahrt                die Beschäftitgung a.ller Jugendlichen eines Betriebs\noder einer Betriebsabteilung oder einzelner Jugend-\nWährend der Fahrt g.i1t folgendes:                     licher mit bestimmten Arbeiten verbi1ete1n oder be-\n1. Die nach § 10 Abs. 1 zulässige Arbeitszeit darf     schränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahr,en für\num e,ine halbe Stunde täglich und drei Stund,en    Leben, Gesundheit oder Sittlkhkeit verbunden sind\nwöchentlich überschritten werden.                  oder e:ine BeeinträchUgung der körperlichen oder\n2. Di,e Ruhepausen brauchen nicht im voraus            g,eistiigen Entwicklung befürchten lassen.\nfestzustehen.\n3. Die täglkhe Freizeit nac:h § 15 darf auf zehn                                   § 38\nStunden verkürzt werden.                                            Akkord- und Fließarbeit\n4. Im Tidegebiet dürfen Jugendliche über 16 Jahre         (1) Die Beschäftigung von Kindern und Jugend-\nauch in der Nacht beschäftigt we1rden.             lichen mit\n5. Der Frühschluß (§ 17 Abs. 1) braucht lediglich              1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei\nan den Tagen vor dem Oster-, Pfinigst-, Weih-                 denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo\nnachts- und Neujahrsfest gewährt zu werden.                   ein höheres Entgelt erzielt werden kann,\nDeir Jugendliche ist an di,esen Tagen so recht-            2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeits-\nzeiti.g, daß er seinen Wohnort noch am selben                 tempo\nTage erreichen kann, spätestens aber um 14 Uhr,    ist verboten.\nvon der Arbeit freizustellen.\n(2) Die Aufsichtsbehörde       kann für JugendEche\n6. Jugendliche dürfen an 13 Sonn- und gesetz-          über 16 Jahre Ausnahme,n von der Vorschrift des\nlichen Feierta,gen im Kalenderjahr beschäftigt     Absa,tzes 1 bewilliigen, wenn die Art der Arbeit und\nwerden. Für jeden Sonn- oder Feierta,g, an dem     das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesund-\nsie beschäftiigt worden sind, ist ihnen ein freier heit oder der körperlichen oder geistiigen Entwick-\nganzer Werktag zu gewähren. Die hiernach im        lung de-r Jugendlichen nicht befürchten la ssen.  1\nKalendervierteiljahr zustehenden freien Werk-\ntage sollen nach Möglichkei,t zusammenhängend\n§ 39\ngegeben werden. Geschieht dies, so genügt es,\nwenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durch-        Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen\nschnitt dieses Vierteljahrs die zulässiig,e Dauer     (1) Personen, die die bür,gerlichen Ehrenrechte\n. nicht überschreitet.                               nicht be·sHzen, dürfen Kinder und Jugendliche nicht\nbeschäftigen sowie im Rahmen eines Beschäfhgunigs-\nverhältni!sses im Siinne des § 1 nicht beaufsichtLgien,\nnicht anweisen und nicht zur Beaufsichtiigung und\nVIERTER ABSCHNITT\nAnweisung von Ki:ndern und Jugendlichen verwen-\nBeschäftigungsverbote und -beschränkungen                det werden. Dasselbe gilt\n1. für Personen, die wegen einer Straftat nach\n§ 37                                     § 109h - im Land Berlin nach § 141 in der\nGefährliche Arbeiten                              Fassung·  des  Zweiten  Strafrechtsänderungs-\ngesetzes vom 6. März 1953 (Bundesgesetzbl. I\n(1) Die Beschäftigung eines Jugendlichen mit Ar-                  S. 42) - , §§ 170 d, 174 bis 178, 180 bis 184 a,\nbeiten, di-e seine körperlichen Kräfte übersteigen                   223 b des Strafgesetzbuchs oder nach § 66\node.r bei denen e,r sittlichen Gefahren aus:gesetzt ist,             Abs. 2 dieses Gesetzes verurteilt worden\nist verboten.                                                        sind, für die Dauer von fünf Jahren seit\n(2) Der Bundesmini.ster für Arbe,it und Sozia1-                   dem Tage der Entscheidung,\nordnung wird ermächtiigt, zum Schutze von Leben, .                2. für Personen, die we,gen einer Straftat nach\nGesundheit und Arbeitskraft sowie zur Vermeidung                     § 21 des Ge,setzes über di,e Ve,rbreitung\nsittlicher Gefährdung oder einer Beeinträchtigung                    juge1ndgefährdender Schriften vom 9. Juni\nder körperlichen oder geistigen Entwicklung der                      1953 (Bundes,ge,setzbl. I S. 377) ode,r nach\nJugendlichen durch Rechtsverordnung mit Zustim-                      § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend\nmung des Bundesrates die Beschäftigung Jugend-                       in der Off entlichkei,t in de,r Fassung des\nlicher in bestimmten Arten von Betrieben oder mit                    Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bunde1s-","674                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\ngesetzbl. I S. 1058) wenigstens zweimal ver-   schäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrich-\nurteilt worden sind, falls der Tag der zwei-   tungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser\nten Verurteilung nicht mehr als fünf Jahre     Gefahren zu belehren. Er hat die Kinder und Jugend-\nzurückliegt.                                   lichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschi-\n(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann      nen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Ar-\ndenjeni.gen Personen, die die Pflichten, die ihnen       beiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden\nkraft Gesetzes zugunsten der von ihnen beschäftig-       Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen\nten, beaufsichti.gten oder angewiesenen Kinder und       Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer\nJugendlichen obliegen, wiederholt oder gröblich          Verrichtung erforderliche Verhalten zu belehren.\nverletzt haben oder ,gegen die Tatsachen vorliegen,         (2) Die Belehrungen sind in angemessenen Zeit-\ndie sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung,       abständen zu wiederholen.\nBeaufsichti.gung oder Anweisung von Kindern und\nJugendlichen ungeeignet erscheinen lassen, auf Zeit                                § 42\noder auf die Dauer veTbieten, Kinder und Jugend-\nHche zu beschäfügen und sie im Rahmen eines                              Häusliche Gemeinschaft\nBeschäfügungsverhältnisses im Sinne des § 1 zu              (1) Sind Kinder oder Jugendliche in die häus-\nbeaufsichtigen und anzuweisen.                           liche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen,\nso muß er ihnen angemessene, in sittlicher und ge-\nFUNFTER ABSCHNITT                        sundheitlicher Beziehung einwandfreie Unterkunft,\nausreichende, gesunde Kost und bei Erkrankung,\nSonstige Pflichten des Arbeitgebers              soweit nicht ein· Sozialversicherungsträger leistet,\n§ 40                          bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über\nSorge für Erhaltung von Gesundheit              die Beendigung der Beschäftigung hinaus, die erfor-\n0\nund Arbeitskraft                     derliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil wer-\nden lassen.\n(1) Wer ein Kind oder einen Jugendltchen beschäf-\ntigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung          (2) Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchführung\nder Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen,          des Absatzes 1 im Einzelfall anordnen, welchen An-\nWerkzeuge und Geräte und bei der Regelung der            forderungen Unterkunft, Kost und Pflege bei Er-\nBeschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und        krankung genügen müssen.\nMaßnahmen zum Schutze von Leben, Gesundheit\nund Sittlichkeit der Kinder und Jugendlieben zu                                    § 43\ntreffen.                                                                   Züchtigungsverbot\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-            (1) Wer Kinder oder Jugendliche beschäftigt oder\nordnung wird ermächtigt, zum Schutze von Leben,          im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im\nGesundheit und Sittlichkeit der Kinder und Jugend-       Sinne des § 1 beaufsichtigt oder anweist, darf sie\nlieben durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des         nicht körperlich züchtigen.\nBundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,               (2) Wer Kinder oder Jugendliche beschäftigt, muß\nwelche Vorkehrungen und Maßnahmen in bestimm-            sie vor körperlichen Züchtigungen und Mißhand-\nten Arten von Arbeitsstätten oder bei bestimmten         lungen und vor sittlicher Gefährdung durch andere\nArbeiten zur Durchführung des Absatzes 1 zu tref-        Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts\nfen sind; in diese Rechtsverordnungen können auch        an der Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen.\nVorschriften über das Verhalten der Kinder und Ju-\ngendlichen an der Arbeitsstätte zum Schutze von                                    § 44\nLeben, Gesundheit und Sittlichkeit aufgenommen\nVerbot der Abgabe von Alkohol und Tabak\nwerden. Werden besondere Regelungen für Betriebe\ndes Bundes getroffen, so bedarf es hi·erzu des Ein-         Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren dürfen\nvernehmens mit dem beteiligten Bundesminister,           keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren,\nwerden besondere Regelungen für bergbauliche Be-         Jugendlieben über 16 Jahre kein Branntwein und\ntriebe getroffen, des Einvernehmens mit de111 Bun-       keine überwiegend branntweinhaltigen Genußmit-\ndesminister für Wirtschaft.                              tel gegeben werden.\n(3) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 2\nerlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde\nin Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und                       SECHSTER ABSCHNITT\nMaßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu                          Gesundheitliche Betreuung\ntreffen sind. Soweit die angeordneten Vorkehrun-\ngen und Maßnahmen nicht die Beseitigung einer                                      § 45\ndringenden, das Leben und die Gesundheit bedro-                         Ärztliche Untersuchungen\nhenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung\neine angemessene Frist gelassen werden.                     (1) Mit der Beschäftigung eine::; Jugendlichen darf\nnur begonnen werden, wenn\n§ 41                                 1. er innerhalb der letzten zwölf Monate von\nBelehrung über Gefahren                             einem Arzt untersucht worden ist und\n(1) Wer Kinder oder Jugendliebe beschäftigt, hat             2. eine von diesem Arzt ausgestellte Beschei-\ndiese vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall-                nigung demjenigen, der den Jugendlichen\n-und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Be-                    besd1äftigen will, vorliegt.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960                         675\n(2) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres      die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung, gegebenen-\nhat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines        falls unter bestimmten Auflagen, im Einve,rnehmen\nArztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugend-       mit einem Arzt zuläßt.\nliche nachuntersucht worden ist.\n(3) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, daß ein                               § 48\nJugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechen-\nden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, oder                     Eingreifen der Aufsichtsbehörde\nwerden sonst gesundheitliche Schwächen oder                Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugend-\nSchäden festgestellt oder lassen sich bei der Unter-    lichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine\nsuchung die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die       Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personen-\nGesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch       sorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen\nnicht übersehen, so soll der Arzt eine Nachunter-       und die ärztliche Untersuchung zu fordern.\nsuchung anordnen.\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\n§ 49\nfür eine nur geringfügige oder eine nicht länger als\nzwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten                       Freizeit für Untersuchungen\nArbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nach-            Der Arbeitgeber hat dem Jugendlichen die für die\nte,ile für den Jugendlieben zu befürchten sind.         ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt\nerforderliche Freizeit zu gewähren.   Ein Entgeltaus-\n§ 46                         fall darf hierdurch nicht eintreten.\nDurchführung der Untersuchungen;\nBescheinigungen und Mitteilungen                                       § 50\n(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf                  Kosten der Untersuchungen\nden Gesundheits- und Entwicklungsstand und die\nkörperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen          Die Kosten der Untersuchungen t_rägt das Land.\naußerdem auf die Auswirkungen der Arbeit auf\nGesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu\n§ 51\nerstrecken.\nGegenseitige Unterrichtung der Ärzte\n(2) Den Untersuchungsbefund hat der Arztschrift-\nlich festzuhalten. Falls er eine Nachuntersuchung           (1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem\nangeordnet hat (§ 45 Abs. 3) oder falls er die           Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der\nGesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung           Personensorgeberechtigte damit einverstanden ist,\nbestimmter Arbeiten für gefährdet hält, hat er dies             1. dem staatlichen Gewerbearzt,\ngleichzeitig zu vermerken.                                      2. dem Arzt, der einen Jugendlichen nach die-\n(3) Der Arzt hat den Eltern oder dem Vormund                   sem Abschnitt nachuntersucht,\ndes Jugendlichen das wesentliche Ergebnis der            auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Unter-\nUntersuchung schriftlich mitzuteilen; in der Mit-        suchungsbefunde zur Einsicht aushändi,gen.\nteilung hat er die Anordnung einer etwaigen Nach-\n(2) Unter den gleichen Voraussetzungen ist der\nuntersuchung (§ 45 Abs. 3) und die Arbeiten, durch\nAmtsarzt des Gesundheitsamtes unbeschadet des\nderen Ausübung er die Gesundheit des Jugendlichen\nAbsatzes 1 befugt, einem Arzt, der einen Jugend-\nfür gefährdet hält, zu vermerken. Er hat außerdem\nlichen nach diesem Abschnitt untersucht, vertrau-\neine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung\nlichen Einblick in andere in seiner Dienststelle vor-\ndarüber auszustellen, daß die Untersuchung statt-\ngefunden hat, und darin die Arbeiten zu vermerken,       handene Unterla,gen über Gesundheiit und Entwick-\ndurch deren Ausübung er die Gesundheit des Ju-           lung dieses Jugendlichen zu gewähren.\ngendlichen für gefährdet hält.\n§ 52\n§ 47\nUbergangsvorschriften\nAufbewahrung der Bescheinigungen\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten\n(1) Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzube-   nicht für Jugendliche, die bei Inkrafttreten dieses\nwahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufs-        Abschnittes bereits 16 Jahre alt sind. Für il.ie übri-\ngenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzu-         gen Jugendlichen gelten, sofern sie bei Inkrafttreten\nlegen oder einzusenden. Wechselt der Jugendliche         dieses Abschnittes bereits beschäftigt werden, die\nwährend des Laufes der Nachuntersuchungsfrist (§ 45      Vorschriften dieses Abschnittes während des ersten\nAbs. 1 bis 3) den Arbeitgeber, so ist die Bescheini-     Jahres nach Inkrafttreten nur bei einem Wechsel\ngung dem neuen Arbeitgeber auf dessen Verlangen          des Arbeitgebers.\nund Kosten unverzüglich auszuhändigen.\n(2) Für die ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten\n(2) Enthält die Bescheinigung des Arztes einen       dieses Abschnittes kann die Aufsichtsbehörde, so-\nVermerk über Arbeiten, durch deren Ausübung er           weit dies mit der Rücksicht auf Gesundheit und Ent-\ndie Gesundheit des Jugendlichen für gefährdet hält       wicklung eines Jugendlichen vereinbar ist, Ausnah-\n(§ 46 Abs. 3), so darf der Jugendliche mit solchen       men von allen oder einzelnen Vorschriften dieses\nArbeiten nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß      Abschnittes bewilligen.","676                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 53                                                      § 55\nErmächtigungen                                     Verzeichnis der Jugendlieben\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-            Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis\nnun~ wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit            der jugendlichen Lehrlinge, Anlernling,e, Arbeiter,\nZustimmung des Bundesrates und, soweit beson-               Angestellten, Praktikanten und Volontäre unter\ndere Regelungen für bergbauliche Betriebe getrof-           Angabe von Namen, Vornamen, Tag und Jahr der\nfen ,werden, im Einvernehmen mit dem Bundes-                Geburt, Wohnort und Wohnung zu führen und\nminister für Wirtschaft                                      darin zu vermerken\n1. Tag des Beginns der Beschäfügung des Ju-\n1. zur Herbeiführung einer gleichmäßigen und\ngendlichen,\nwirksamen gesundheitlichen Betreuung\nVorschriften über die Durchführung der             2. den gewährten Urlaub.\närztlichen Untersuchungen und über die für\n§ 56\ndie Aufzeichnungen der Untersuchungsbe-\nfunde, die Bescheinigungen und Mitteilun-                         Sonstige Verzeichnisse\ngen zu verwendenden Vordrucke zu er-               Wer einen Jugendlichen als Lehrling, Anlern-\nlassen,                                         ling, Arbeiter, Angestellten, Praktikanten oder\nVolontär beschäftigt, ist verpflichtet, ein Verzeich-\n2. zur Abwendung von Gesundheitsgefahren            nis der an Samstagnachmittagen nach § 17 Abs. 2\nvorzuschreiben, daß Personen, die über 18,      sowie an Sonn- und Feiertagen nach § 18 Abs. 2\naber noch nicht 21 Jahre alt sind und die       und 3 und § 36 Nr. 6 beschäftigten Jugendlichen zu\nin einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne      führen und bei jedem die ihm nach § 17 Abs. 4, § 18\ndes § 1 stehen, in bestimmten Arten von         Abs. 4 und § 36 Nr. 6 gewährten Freizeiten unver-\nBetrieben oder mit bestimmten Arbeiten,         züglich zu vermerken.\ndie gesundheitsgefährlich sind, nur beschäf-\ntigt oder weiterbeschäftigt werden dürfen,                                 §  57\nwenn sie vorher ärztlich untersucht worden           Sondervorschriften für Familienhaushalte und\nsind, und daß die Vorschriften dieses Ab-                      landwirtschaftlidte Betriebe\nschnittes ganz oder teilweise auch auf diese       (1) Statt der in §§ 54 bis 56 vorgeschriebenen\närztlichen    Untersuchungen Anwendung          Aushänge und Verzeichnisse sind für die im Fami-\nfinden.                                         lienhaushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten be-\nschäftigten Jugendlichen in einem Verzeichnis,\n(2) Die Landesregierungen können zur Verein-             gesondert für jeden Jugendlichen, zu vermerken\nfachung der Abrechnung durch Rechtsverordnung\n1. Name, Vorname, Tag und Jahr der Ge-\nPauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Unter-\nsuchung im Rahmen der geltenden Gebührenord-                           burt, Wohnort und Wohnung,\nnungen festsetzen.                                                  2. Tag des Beginns der Beschäftigung,\n3. Beginn und Ende der regelmäßigen täg-\nlichen Arbeitszeit,\n4. der gewährte Urlaub.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch\nSIEBENTER ABSCHNITT                        für Betriebe und Haushalte der in § 29 genannten\nDurchführung des Gesetzes                    Art, in denen regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeit-\nnehmer beschäftigt werden.\nERSTER TITEL                            (3) Wer Jugendliche im Familienhaushalt mit\nhauswirtschaftlichen Arbeiten beschäftigen will, hat\nAwshänge und Verzeichnisse                       dies bei Beg'inn der Beschäftigung der Aufsicht,s-\nbehörde schriftlich anzuzeigen.\n§ 54\nAuslage des Gesetzes; Aushang über                                           § 58\ndie Arbeitszeit                                    Einsicht in die Verzeichnisse;\neinheitliche Form\nWer regelmäßig mindestens einen Jugendlichen\nals Lehrling, Anlernling, Arbeiter, Angestellten,              (1) Den beteiligten Jugendlichen sowie der Be-\nPraktikanten oder Volontär beschäftigt, hat                 triebs·- oder Personalvertretung ist auf Verlangen\nEinsicht in die Verzeichnisse nach §§ 55, 56 und 57\n1. e,inen Abdruck dieses Gesetzes und der auf            Abs. 1 und 2 zu gewähren.\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nordnungen, mit Ausnahme der in § 58 Abs. 2\nverordnung allgemein oder für einzelne Arten von\ngenannten und der Vorschriften, die Wirt-\nBetrieben oder Arbeiten eine einheitliche Form für\nschaftiszweige anderer Art betreffen, an geeig-\ndie Verzeichniisse vorschreiben und die Verbindung\nneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen\nder Verzeichnisse nach §§ 55 und 56 untereinander\noder auszuhängen,\noder mit dem Aushang nach § 54 Nr. 2 anordnen.\n2. einen Aushang. über Beginn und Ende der               Sie können zulassen, daß statt der Verzeichnisse\nregelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der           Kartei,en geführt werden und daß die Eintragungen\nRuhepausen der Jugendlichen an sichtbarer            in den Lohnlisten oder der Lohnkartei gemacht\nStelle im Betrieb anzubringen.                       werden.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960                            677\n§ 59                                                    § 63\nAuskunft; Vorlage der Verzeichnisse                              Ausnahmebewilligungen\n(1) Ausnahmen, zu deren Bewilligung die Be-\n(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,    der Auf-\nsichtsbehörde auf Verlangen                             hörden nach di.esem Gesetz oder den auf Grund die-\nses Gesetzes. erlassenen Vorschriften befugt sind,\n1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser        1s,ind zu befristen und können mit Auflagen und Be-\nBehörde erforderlichen Angaben wahr-         dingungen verbunden werden. Sie können jederzeit\nheitsgemäß und volliständig zu machen,       widerrufen werden.\n2. die Verzeichnisse gemäß §§ 55 bis 57, die        (2) Ausnahmen können nur bewilligt werden für\nUnterlagen, aus denen Namen, Beschäfti-      einzelne Beschäftigte, einzelne Betriebe oder ein-\ngungsart und -zeiten der Jugendlichen so-    zelne Betriebsabteilungen.\nwie Lohn- und Gehaltszahlungen ersicht-\n(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder\nlich sind, und alle sonstigen Unterlagen,\neine Betriebsabteilung bewilligt worden, so hat der\ndie sich auf die nach Nummer 1 zu machen-\nArbeitg,eber hierüber an sichtbarer Stelle im Betrieb\nden Angaben beziehen, zur Einisicht vor-\noder in der Betriebsabteilung einen Aushang anzu-\nzulegen oder e,inzusenden.\nbringen.\n(2) Die Verzeichnisse und Unterla,gen sind min-\ndestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der                                DRITTER TITEL\nletzten Eintragung aufzubewahren.\nAusschüsse für Jugendarbeitsschutz\n§ 64\nZWEITER TITEL                                        Bildung der Ausschüsse\nAufsicht                           (1) Bei der von der Landesrngie,rung be,stimmten\nobeirsten Landesbehörde wird e1in Auss.chuß für\n§  60                        Jugendarbeitsschutz g,ebi.lde,t. Der Vorsitzende des\nAufsichtsbehörden                   Ausschusses wird von de,r obersten Landesbehörde\nbestimmt.\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor-            (2) Dem Ausschuß müssen mindestens ang,e-\nschriften dieses Ge.setzes und der auf Grund dieses\nhören\nGesetzes erla1ssenen Vorschriften obliegt den von\n1. drei bis fünf Vertreter der Arbe1itgeber und\nden Landesregierungen bestimmten Behörden (Auf-\nsichtsbehörden). Die Landesregierungen können                       dieselbe Zahl von Vertretern der Arbeit-\ndurch Rechtsverordnung die Aufsicht über die Aus-                   nehme,r; sie werden von den im Land\nführung der für die Beschäftigung in Familienhaus-                  wirkenden Arbeitigeberverbänden und Ge-\nhalten geltenden Vorschriften auf geleg,entliche Re-                werkschaften vorgeschlagen und vom Vor-\nvisionen be,schränken.                                              sitzenden berufen,\n2. je ein V,ertreter eines Landesarbeitsamtes,\n(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Be-\ne,ines Landesjugendamtes und der für das\nfugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139 b der\nGesundheitswesen zuständi,gen obersten\nGewerbeordnung die dort genannten besonderen\nLandesbehörde,\nBeamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-                 3. e in Arzt, ein Berufsschullehr,er und ein Ver-\n1\nsowe,it eingeschränkt.                                              treter des Landesjug,endringes; sie werden\nvom Vorsitzenden berufen.\n§ 61                             {3) Der VorsHzende des Ausischusses kann wei-\nEntfernung Jugendlicher durch die            ter,e Mitgliede,r berufein. Mindestens zwei MitgLiede r 1\nAufsichtsbehörde                    müssen Frauen sein.\n§ 65\nWerden Kinder oder Jugendliche entgegen §§ 7,\n37, 39, 45 oder entgegen den auf § 37 gestützten                         Aufgaben der Ausschüsse\nVorischriften und Anordnungen beschäftigt, so kann          (1) Der Ausschuß wirkt aufklä,rend über Sinn und\ndie Aufsichtsbehörde die Entfernung dieser Kinder       Inhalt dieses Gesetzes.\noder Jugendlichen nach den landesrechtlichen Be-            (2) Di,e oberste Landesbehörde gibt in Angelegen-\nstimmungen erzwingen. Die Grundrechte der Frei-         heiten von besonderer Bedeutung dem Ausschuß\nhe1it der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-    Ge,le1g,enheit zur Stellungnahme.\ngesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden insoweit\neinge:schränkt.                                                            ACHTER ABSCHNITT\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 62\nAusnahmen aus Gründen des Gemeinwohls                                          § 66\nDie von den Landesregierungen bestimmten Be-                                  Straftaten ·\nhörden können weitergehende Ausnahmen von den               (1) Der Arberit,geber, dm vorsätzlich\nVorschriften diese.s Gesetzes, als dieses Gesetz vor-           1. den Vorschri,ften der §§ 7, 8 Abs. 2 oder § 9\nsieht, bewilligen, wenn es da1s Gemeinwohl dringend                 Abs. 1 oder 2 übe,r die Beschäftigung von\nfordert. Dies gilt nicht für §§ 16 und 31.                          Kind~rn,","678                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n2. den Vorschriften des § 37 Abs. 1 über ge-             (2) Die OrdnungswidrigkeH kann, wenn sie vor-\nfährliche Arbeiten oder des § 38 Abs.            sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nüber Akkord- und FHeßa.rbeit,                    5000 Deutsche Ma.rk, wenn sie fahrlässig begangen\n3. den auf Grund des § 37 Abs. 2 Satz              „ ist, mit e,iner Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark\noder 3 erlassenen Vorschriften, soweit di,e      geahndet werden.\nVorschrifte,n ausdrücklich auf diese Straf-         (3) Wer vorsätzlich eine de·r in Absatz 1 bezeich-\nbestimmung verweisen,                             neten Handlungen begeht und dadurch das Kind\nzuwiderha,ndelt, wird mit Gefängni.s bis zu einem            oder den Jugendlichen in seiner Arbeitskraft odeir\nJahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-          Gesundheit gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu\nfon bestraft                                                 einem Jahr und mit Ge1dstrafe oder mit einer di,eser\n(2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezei•chneten          Strafen bestraft. Ebenso wi.rd bestraft, we,r vorsätz-\nHandlungen das Kind, den Jugendlichen oder im                lich die Tat aus Gewinnsucht beigeht oder sie wiede;r-\nFalle des Absatzes 1 Nr. 3 die Person, die noch nicht        holt, obwohl er durch die Aufsichtsbehörde wenig-\n21 Jahre alt i:st, gewissenlos in ihrer Ar'bei.tskraft       stens zweimal schriftlich aufgefordert worden war,\noder Gesundheit schwe,r g,efährdet, wird mit Gefäng-         sie zu unterlassen.\nnis nicht unter drei Monaten bestraft.                          (4) Wer in den FäUen des Absatzes 3 Satz 1 die\n(3) Wm eri:ne der in Absatz 1 bezeichneten Hand-          Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis\nlungen fahrläsisig begeht, wird mit Geldstrafo               bis zu drei Monaten oder mit Ge1dstrafe bestraft.\nbestraft.\n§ 67                                                       § 68\nOrdnungswidrigkeiten und Straftaten                                  Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidri1g handelt der Arbeit,geber, der             (1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der\nvorsätzlich oder fahrläss,ig                                 vorsätzlich oder fahrlässig\n1. den Vorschriften des § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1              1. der Vorschrift des§ 8 Abs. 4 Satz 2 über den\nbiis 4 oder § 11 Abs. 1 über die Gren-                      Be,ginn der Be,schäfti.gung eines Kindes,\nzen der Arbeitszeit, des § 13 Abs. 1\n2. der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 3\nSatz 2 oder 3 über die Berrufsschule, des\nüber die Aufenthaltsräume und den Aufent-\n§ 14 Abs. 1 oder 2 über die Ruhepausen,\nhalt während der Pausen,\ndes § 15 über die tägliche Freizeit, des § 16\nAbs. 1 bis 4 über die Nachtruhe, des § 16                3. der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 über\nAbs. 5 Satz 4, § 17 Abs. 4 oder § 18 Abs. 4                 die Anzeige von Notfällen,\nüber die sonstige Freizeit, des § 17 Abs. 1              4. der Vorschrift des § 41 Abs. 1 über die\noder 3 über den Frühschluß vor Sonntagen,                   Gefahrenbelehrung,\ndes § 18 Abs. 1 oder 2 Satz 3 über die\nSonntagsruhe oder des § 20 Abs. 2 Satz 1                 5. den Vorschriften des § 45 Abs. 1 oder 2\nüber den Ausgleich für Mehrarbeit, '·'                      über die ärztliche Untersuchung, des § 47\nüber die Aufbewahrung und Aushändigung\n2. den Vorschr!iften des § 19 Abs. 1 Satz 1,                    der ärztlichen Bescheinigung und über die\nAbs. 2 Sätze 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 2 oder 3              Beschäftigung oder des § 49 Satz 1 über die\noder § 22 Nr. 1, 3 Satz 1 oder 3, Nr. 4 Satz 1\nrreizeit,\noder Nr. 5 über den Urlaub, soweit sie nicht\ndie Vergütung betreffen,                                 6. den Vorschriften der § § 54' biis 57 oder des\n§ 63 Abs. 3 über Aushänge, Auslagen, Ver-\n3. den Vorschriften des § 24 über die Arbeits-\nz,eiiit, § 25 über die Ruhepausen, § 26 Satz 1              zeichni,sse und Anzeiigen oder des § 58 Abs. 1\nüber den fr.e,ien Nachmittag ode,r § 27 Abs. 1              oder § 59 über die Einsicht, Aufbewahrung\noder 2 Satz 1 oder 2 über di•e Sonntargsruhe                und Vorlage der Verzeichnisse und über\nim Familienhaushalt,                                        di,e Auskunft,\n4. den Vorschriften des § 30 über die Arbeits-               7. den auf Grund des § 40 Abs. 2 Satz 1 erster\nzeit, § 31 über die Nachtruhe, § 32 über                    Halbsatz, § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder § 58 Abs. 2\nden Frühschluß vor Sonnta1gen ode•r § 33                    Satz 1 erlassenen Vorschriften, soweit die\nüber die Sonntagsruhe in der Landwiirtschaft,               Vorschriften ausdrücklkh auf diese Bußgeld-\nbestimmung verweisen,\n5. den Vorschriftien des § 36 Nr. 1, 3, 5 Satz 2\noder Nr. 6 Satz 2 über die Grenzen der                   8. einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nach\nArbeitszeit, die tägliche Frnizeit, den Früh-               § 40 Abs. 3 Satz 1 oder\nschluß vor Sonntagen und die sonst:i,ge Frei-            9. einer Anordnung, di,e von der zuständ:i,gen\nzeH in der Binnenschiffahrt,                                Behörde auf Grund einer nach § 37 Abs. 2\n6. den Vorschriften des § 44 über die Abgabe                    Satz 1 oder 3, § 40 Abs. 2 Satz 1 erster Halb-\nvon Alkohol und Tabak an Kinder und                         satz, §§ 53 oder 58 Abs. 2 erlassenen Rechts-\nJugendliche,                                                vorschri,ft ge,troffen wird, wenn die Rechts-\n7. ,einer Anordnung der Aufskhtsbehörde                         vorschrift für den Fall der Zuwiderhandlung\nnach § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2,                 ge,gen die Anordnung ausdrücklich auf diese\n§ 37 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2                                Bußgeldvorschrift verwe,i:st,\nzuwiderhandelt.                                              zuwiderhandelt.","Nr. 45 - Tag äer Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960                                  679\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          2. vom Vormund beschäftigt werden, falls er mit\nfahrlässig                                                       dem Kinde oder dem Jugendlichen bis zum drit-\n1. der Vorschrift des § 39 Abs. 1 über Beschäf-          ten Grade verwandt ist.\ntigung, Beaufaichügung und Anweisung                                           § 71\ndurch bestimmte Personen oder\nAusnahmen\n2. einem Verbot der zuständi1gen Behörden             (1) Bei Beschäfti.gung verwandter Kinder und\nnach § 39 Abs. 2                               Jugendlichm finden §§ 12, 13 Abs. 3, § 18 Abs. 5,\nzuwiderhandelt.                                           § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 2 Satz 2, §§ 39, 42, 43 Abs. 1,\n§§ 44, 54 bis 56 und 66 bis 69 keine Anwendung.\n(3) Die Ordnungswidriigkeit kann, wenn sie vor-\nsätzlich begang,en ist, mit einer Geldbuße bis zu            (2) Verwandte Kinder über zwölf Jahre dürfon\n1000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässirg beg,angen       mit leichten Arbeiten beschäftigt werden, wenn die\nist, mit einer Geldbuße bis zu 500 Deutsche Ma.rk         Beschäfügung gelegentlich ist oder nur kurze Zeit\ngeahndet werden.                                           dauert und wenn die Arbeiten für Kinder geeii1gnet\nsind. Die Beschäftigung bei den in § 8 bezeichneten\nVeranstaltungen richtet sich ausschließlich nach § 8.\n§ 69\n(3) Die Aufsichtsbehörde teiH jeden erheblicheren\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten              Verstoß gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder\nvon Vertretern und Beauftragten               eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Re,chts-\n(1) Die Strafdrohungen der §§ 66 und 67 Abs. 3         veirordnung, der sich gegen verwandte Kiinder oder\nund 4 sowie die Bußgelddrohungen des § 67 Abs. 1          Jugendliche richtet, alsbald dem Jugendamt mit.\nund § 68 gelten auch für den gesetzlichen Vertreter       Polizeil:iche oder ordnungsbehördLkhe Zwangsmittel\ndes Arbeitgebe.rs sowie für die vertrntungsberech-        dürfen bei Beschäftigung verwandter Kinder und\ntigten Gesellschafter von Personengesellschaften und      Jugendlicher nicht angewendet werden.\ndi,e Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung\nberufenen Organe von juristischen Personen, welche                             ZEHNTER ABSCHNITT\nKinder oder Jugendliche beschäfti,gen.\nSchl ußvorschriften\n(2) Hat der Arbeit,geber die Erfüllung von Pflich-\nten, die ihm dieses Gesetz oder föe auf Grund die,ses                                      § 72\nGese,tzes erlassenen Vorschriften auferle,ge,n, einem                     Änderung von Rechtsvorschriften\nAngehöri,gen seine,s Betriebes ausdrückhch über-              (1) § 8 Abs. 2 Buchstabe b des Mutterschutzges,et-\n~ragen, so trifft, wenn der Betriebsang,ehöüge den        zes vom 24. Januar 1952 (Bundesgeseb.bl. I S. 69)\nm den §§ 66 bis 68 bezeichneten Vorschriften oder         erhält folgende Fassung:\nAnordnungen zuwiderhandelt, diesen die Strafe oder\nGeldbuße.                                                          „b) von Frauen unter 18 Jahren über acht\nStunden täglich und 80 Stunden in der\n(3) Begeht ein Beauftragter im Sinne des Absat-                         Doppelwoche,   11\n•\nzes 2 ei.ne durch dieses Gesetz mit Strafe oder\n(2) § 13 Abs. 3 des Gese,tzes übm die Arbeitszeit\nGeldbuße bedrohte Handlung, so kaim gegen den\ni1n Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936\nInhabe.r des Betriebes odm, falls der Inhaber eine\njuristische Person oder eLne Personengesellschaft         (Rekhsgesetzbl. I S. 521) in der Fassung des § 30\nAbs. 9 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April\ndes Handelsr,echts ist, ge,gen diese eine Geldbuße\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437) erhält folgende\nverhängt werden, wenn der Inhaber ode r der zur\n1\ngesetzlichen Vertretung Berechti,gte wenigstens fahr-     Fassung:\nlässig seine Pflicht zur sorgfälti,gen Auswahl des                     ,, (3) Für die Beschäftig1ung von Kindern und\nBeauftraigten oder seine aUgemeine Aufsichts-                      Jugendlichen unter 18 Jahren in den in § 1\npflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.               genannten Betrieben gelten die Vorschriften\nDie Geldbuße darf in den Fällen des § 66 und des                   des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August\n11\n§ 67 Abs. 3 und 4 den Betrag von 5000 Deutsche                     1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665).\nMark nicht überste:Lgen. In den Fällen des § 67 Abs. 1       (3) In § 30 des Bundesbeamtengesetzes in der\nund des § 68 dairf si,e nicht höher se.in als die für    Fa1ssung vom 18. September 1957 (Bundesgesetz-\ndie fahrlässi,ge Be,gehung der Zuwiderhandlung an-       blatt I S. 1338) *) wird der Schlußpunkt durch ein\ngedrohte Geldbuße.                                        Komma ersetzt und folg,endes ang'efügt:\n,,3. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-\nNEUNTER ABSCHNITT                                        gesetzes vom 9. August 1960 (Builldesgesetz-\n11\nblatt I S. 665) auf Beamte unter 18 Jahren.\nVerwandte Kinder und Jugendliche\n§ 73\n§ 70                                            Urlaubsvorschriften der Länder\nBegriff                            Die Urlaubsvorschriften der Länder werden wie\nVerwarndte Kinder und Jugendliche im Sinne di.e-       folgt geändert_:\nses Gesetzes sind Kinder und Jugendliche, die                1. Baden-Württemberg:\n1. von e,inem Elternteil beschäftigt werden, dem              Im Landesgesetz über Mindesturlaub für Ar-\ndie Sorge für die Person des Kindes ode,r de,s            beitnehmer vom 13. Juli 1949 (Badisches Gesetz-\nJugendlichen zusteht,                             ')_ Bundesgesetzbl. III 2030-2","680                                 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nund Verordnungsblatt S. 289) werden in § 3                 In der Verordnung zur Durchführung des\nAbs. 1 die Worte „für jugendliche Arbeitneh-                Urlaubs.gesefzes vom 26. Juli 1949 (Nieder-\nmer bis zum vollendeten sechzehnten Lebens-                 sächsisches Ges,etz- und Verordnung,sblatt\njahr vierundzwanzig Arbeitstage, für jugend-                S. 180) wird in II „Zu § 2 Abs. 1\" der Absatz 3\nliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten                      aufgehoben.\nachtzehnten Lebensjahr achtzehn Arbeitstage\"\n7-. Rheinland-Pfalz:\ngestri_chen; § 3 Abs. 3 und 4 Satz. 1 Halbsatz 2\nwird aufgehoben.                                            Im Landesgesetz zur Regelung des Urlaubs vom\nIm Gesetz Nr. 711 zur Regelung des Mindest-                 8. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nurlaubs in der privaten Wirtschaft und im                   der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 370)\nöffentlichen Dienst vom G. August 1947 in der               wird § 2 aufgehoben.\nFassung der Gesetze Nr. 735 vom 6. April 1949          8. Saarland:\nund Nr. 743 vom 3. April 1950 (Regierungs-                  In der Verfügung Nummer· 47-65 über das\nblatt der Regierung Württemberg--Baden 1947                Urlaubswesen vom 18. November 1947 (Amts-\nS. 78, 1949 S. 57, 1950 S. 30) werden in § 2               blatt des Saarlandes S. 704) in der Fassung der\nAbs. 1 Satz 1 die Worte „für Jugendliche unter             Verordnung vom 16. August 1950 (Amtsblatt\nachtzehn Jahren vierundzwanzig Arbeit1stage\"                des Saarlandes S. 788) werden in Artikel 2\nund in § 2 Abs. 3 Satz 2 die Worte „bei                     Abs. 2 Satz 1 die Worte „Für Arbeitnehmer\nJugendlichen nicht und\" gestrichen; § 2 Abs. 2              und Lehrlinge, welche das 18. Lebensjahr noch\nSatz 2 wird aufgehobRn.           ·                         nicht voHendet haben, erhöht ,sich die Mindest-\nIn der Verordnung Nr. 727, Dritte Verordnung                dauer des Urlaubs auf zwei Arbeitstage\" ge-\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung                  strichen und hinter den Worten „21 Jahren\"\ndes Mindesturlaubs in der privaten Wirtschaft               die Worte „erhöht sich die Mindestdauer des\nund im öffentlichen Dienst, vom 26. Mai 1948                Urlaubs\" eingefügt.\nin der Fassung der Verordnung Nr. 738 vom                   In der Verordnung zur Entlohnung der in\n14. Juni 1949 (Regierungsblatt der Regierung                Gartenbaubetrieben beschäftigten Arbeitneh-\nWürttemberg-Baden 1948 S. 76, 1949 S. 154)                  mer vom 30. Juli 1951 (Amtsblatt des Saar-\nwird § 3 Abs. 2 aufgehoben; in § 6 Abs. 2                   lanq_es S. 1184) .werden in § 18 Abs. 1 Satz 2\nSatz 2 werden die Worte „bezw. 8 v. H.\"                      die Worte „bis zum vollendeten 18. Lebensjahr\ngestrichen.                                                 z~ei A~beitstage pro Monat\" gestrichen.\n2. Bayern:                                                      In der Verordnung zur Festsetzung der Lohn-\nIm Urlaubsges,etz vom 11. Mai 1950 in der .Fas-             und Arbeitsbedingungen in den landwirtschaft-\nsung des Gesetzes vom 8. November 1954 (Be-                  lichen Betrieben vom 30. November 1951\nreinigte Sammlung des bayerischen Landes-                    (Amtsblatt des Saarlandes S. 1482) werden in\nrechts IV S. 583) werden Artikel 4 ·Abs. 2 und 3,            § 10 Abs. 1 Satz 2 die Worte „bis zum voll-\nArtikel 5 Abs. 2 und Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 auf-            endeten 18. Lebensjahr zwei Arbeitstage pro\ngehoben.                                                    Monat\" gestrichen.\n3. Berlin:                                                                           § 74\nIm Urlaubsgesetz vom 24. April 1952 in der Fas-                            Geltung in Berlin\nsung des Gesetzes vom 22. Dezember 1952 (Ge-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 S. 297,\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1953 S. 1) wird § 1 Abs. 2 aufgehoben; in § 2\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) .auch im Land Berlin.\nwerden di,e Worte,, (sofern sie nicht dem Jugend-\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nschutzgesetz unterliegen)\" gestrichen.\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n4. Bremen:                                              des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nIm Urlaubsgesetz vom 4. Mai 1948 in der Fassung\nder Gesetze vom 25. April 1949 und 21. Januar                                     § 75\n1950 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen                 Sonderbestimmungen für das Saarland\n1948 S. 67, 1949 S. 71, 1950 S. 23) werden in § 3       Wird in diesem Gesetz auf Bestimmungen ver-\nAbs. 1 die 'Worte „für Jugendliche unter achtzehn    wiesen, die im Saarland nicht gelten, so treten in-\nJahren vierundzwanzig Arbeitstage\" gestrichen;       nerhalb de1s Saarlandes die entsprechenden saar-\n§ 3 Abs. 3 wird aufgehoben.                          ländischen Bestimmungen an ihre Stelle.\n5. Hessen:                                                                           § 76\nIm Urlaubsges,etz vom 29. Mai 1947 in der Fas-                  Inkrafttreten; Aufhebung von Rechts-\nsung des Gesetzes vom 26. August 1950 (Gesetz-                                vorschriften\nund Verordnungsblatt für das Land Hessen 1947           (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in\nS. 33, 1950 S. 165) wird § 2 Abs. 2 aufgehoben.      Kraft, die §§ 45 bis 53 jedoch erst am 1. Oktober\n6. Niedernachsen:                                       1961.\nIm Urlaubsgesetz vom 10. Dezember 1948 (Nie-            (2) Am 1. Oktober 1960 treten folgende Vor-\ndersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt          schriften außer Kraft, soweit dies nicht bereits ge-\nS. 179) werden in§ 2 Abs. 1 die Worte „jüngere       schehen ist:\nArbeitnehmer       mindestens     vierundzwanzig                1. Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938\nWerktage\" gestrichen.                                              (Reichs9esetzbl. I S. 437) mit Ausnahme","Nr. 45 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960                         681\ndes § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 26,                 19. April 1949 (Regierungsblatt für das\nsoweit diese Vorschriften zur Durchfüh-                   Land vVürttemberg-Hohenzollern S. 186),\nrung der auf Grund des § 20 Abs. 1 des                10. Berliner Verordnung zum Jugendschutz-\nJugendschutzgesetzes erlassenen Beschäf-                  gesetz vom 25. November 1949 (Verord-\ntigungsverbote und -beschränkungen die-                   nungsblatt für Groß-Berlin S. 446),\nnen,\n11. Saarländisches Jugendarbeitsschutzgesetz\n2. Ausführungsverordnung zum Jugend-                          (Reg,elung der Arbeitszeit der Jugend-\nschutzgesetz vom 12. Dezember 1938                        lichen und der in Ausnahmefällen beschäf-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1777) mit Ausnahme                  tigten Kinder) vom 7. Dezember 1949\nder Nummer 52 und, soweit zur Durch-                      (Amtsblatt des Saarlandes 1950 S. 69),\nführung der auf Grund des § 20 Abs. 1                 12. Erste Ausführungsverordnung zum Saar-\ndes Jugendschutzgesetzes erlassenen Be-\nländischen Jugendarbeitsschutzgesetz vom\nschäftigungsverbote und -beschränkungen\n10. März 1951 (Amtsblatt des Saarlandes\nerforderlich, der Nummern 66 und 67,\ns. 549).\n3. Jug-endurlaubsverordnung vom 15. Juni\n19:39 (Reichsges-etzbl. I S. 1029),\n(3) Am 1. Oktober 1961 treten außer Kraft § 9 des\nNiedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugend-\n4. Verordnung        über die        Beschäftigung  liche vom 9. Dezember 1948 (Niedersächsisches Ge-\nJugendlicher in bergbaulichen Betrieben        setz- und Verordnungsblatt S. 179) und Nummern\nvom 20. Januar 1939 (Reichsgesetzbl. I          19 bis 25 der Verordnung zur Durchführung des\ns. 97),                                        Ni,edersächsischen Arbeitsschutz,gesetzes für Jugend-\n5. · Gewerbeordnung §§ 106 und 120 c,               liche vom 26. Juli 1949 (Niedersächsisches Gesetz-\n6. Niedersächsischeis Arbeitsschutzgesetz für       und Verordnungsblatt S. 176).\nJug,endliche vom 9. Dezember 1948 (Nie-            (4) Ab 1. Oktober 1960 finden § 3 der Anordnung\ndersächsisches Gesetz- und Verordnungs-         zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und\nblatt S. 179) in der Fassung der Gesetze        sonstigen Lei,stumgen an Lehrlinge und Anlernlinge\nvom 16. Mai 1949 (Niedersächsiische-s Ge-       in der privaten Wirtscha.ft vom 25. Februar 1943\nsetz- und Verordnungsblatt S. 116) und          (Reichsarbeitsblatt I S. 164) in der Fassung der An-\nvom 21. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I            ordnung über die Belohnung besonders tüchtiger\nS. 399) mit Ausnahme des § 9,                   Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirt-\n7. Verordnung zur Durchführung des Nieder-          schaft vom 5. August 1944 (Reichsarbeitsblatt I\nsächsischen     Arbeitsschutzgeisetzes     für  S. 289) und die entsprechenden Vonschriften der\nJugendliche vom 26. Juli 1949 (Nieder-          Länder auf Jugendliche keine Anwendung.\nsächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt           (5) Die auf Grund des § 20 Abs. 1 des Jugend-\nS. 176) mit Ausnahme der Nummern 19             schutzgesetzes oder des § 120 e der Gewerbeordnung\nbis 25 und 33,                                  erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. Sie kön-\n8. Württemberg-Hohenzollemsche1s           Gesetz   nen durch Vorschriften auf Grund der Ermächti-\nzur Änderung des Jugendschutzgesetzes           gungen in § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 geändert\nvom 6. August 1948 (Regierungsblatt für         oder aufgehoben werden.\ndas      Land   Württemberg-Hohenzollern           (6) Verweisungen auf Vorschriften, die nach den\ns.  103),                                       Absätzen 2 bis 4 außer Kraft treten, gelten als Ver-\n9. Württemberg-Hohenzo11ernsche           Verord-   weisungen auf die entsprechenden Vorschriften die-\nnung zur Anderung der Ausführungsver-           ses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes\nordnung zum Jugendschutzgesetz vom              erla·ssenen Rechtsverordnungen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. August 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","682                                 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz zur Änderung\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\nund des Kapitalverkehrsteuergesetzes\nVom 9. August 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Buncies-                                Kostendeckung oder Ausschüttung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          verwendeten Zinsen und Dividen-\nden, soweit darin aus dem Ausland\nstammende Kapitalerträge enthalten\n§ 1                                                  sind;\".\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom                   bb) In Ziffer 2 wird die Zahl „4\" durch die\n16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378) in der Fas-                      Zahl „3\" ersetzt.\nsung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung ver-\nkehrs teuerrech tli cher Vorschriften vom 25. Mai 1959                                   § 2\n(Bundesgesetzbl. I S. 261} wird wie folgt geändert:\nDas Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung\n1. In § 14 Abs. 3 Buchstabe i werden vor dem Wort          vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530) wird\n,,in\" die Worte „ob und\" eingefügt.                     wie folgt geändert:\n2. § 21 wird wie folgt geändert:                           1. In § 7 wird der folgende Absatz 3 angefügt:\na) In Absatz 2 wird Satz 1 durch die folgenden                 ,, (3) Von der Besteuerimg ausgenommen sind\nSätze ersetzt:                                         Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Nr. 1, soweit\nsie den Erwerb von Anteilscheinen an Kapital-\n„ Die Ausschüttungen auf Anteilscheine sowie           anlagegesellschaften betreffen.      11\ndie von dem Sondervermögen vereinnahmten\nnicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung           2. In § 13 wird der folgende Absatz 3 angefügt:\nverwendeten Zinsen und Dividenden gehören                  ,, (3) Von der Besteuerung ausgenommen sind\nzu den Einkünften aus Kapitalvermögen im               die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Erwerbsvorgänge,\nSinne des § 20 Abs. l Ziff. 1 des Einkommen-           soweit die Forderungsrechte oder Gesellschafts-\nsteuergesetzes, wenn sie nicht anderen Ein-            rechte verbrieft sind\nkünften zuzurechnen sind. Die vereinnahmten\nnicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung                         a) in Anteilscheinen an      Kapitalanlage-\nverwendeten Zinsen und Dividenden gelten                              gesellschaften oder\nmit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem                         b) in vergleichbaren Urkunden ausländi-\nsie vereinnahmt worden sind, als zugeflos-                            scher Unternehmen, deren Geschäfts-\nsen.\"                                                                 zweck dem der Kapitalanlagegesell-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „ und des § 19                            schaften entspricht.\"\ndes Kapitalverkehrsteuergesetzes\" gestrichen.\n3. In § 19 Abs. 1 wird die folgende Nummer 3 an-\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                               gefügt:\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und                ,,3. Anteilscheine an Kapitalanlagegesellschaf-\nwie folgt geändert:                                            ten und vergleichbare Urkunden ausländi-\nscher Unternehmen, deren Geschäftszweck\naa) Ziffer 1 wird wie folgt geändert:                          dem · der Kapitalanlagegesellschaften ent-\nIn Buchstabe d wird das Semikolon durch                   spricht.\"\nein Komma ersetzt.\n4. In § 22 wird die folgende Nummer 6 angefügt:\nDer folgende Buchstabe e wird ar~_gefügt:\n„6. der Rückerwerb der in § 19 Abs. 1 Nr. 3\n,,e) über die Besteuerung der Ausschüt-                   bezeichneten Wertpapiere durch die Kapital-\ntungen sowie der von dem Sonder-                     anlagegesel1schaft für Rechnung des Sonder-\nvermögen vereinnahmten nicht zur                     vermögens.   11","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1960                        683\n5. In § 24 Abs. l                                                                 § 5\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\na) wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:       dung in Kraft.\n,,2. bei Anschaffungsgeschäften über Wert-\npapiere im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n2 vom Tausend,\",\nBonn, den 9. August 1960\nb) wird die bisherige Nummer 2 Nummer 3.\nDer Bundespräsident\n§ 3                                                   Lübke\nDie Vorschrift des § 1 Ziff. 2 Buchstabe a gilt hin-\nsichtlich der von dem Sondervermögen vereinnahm-          Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung ver-                        Ludwig Erhard\nwendeten Zinsen und Dividenden erstmals für das\nGeschäftsjahr, das nach dem Inkrafttreten dieses                 Der Bundesminister der Justiz\nGesetzes endet.                                                                Schäff er\n§ 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1            Der Bundesminister für Wirtschaft\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-                        Ludwig Erhard\nzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund           Für den Bundesminister der Fin,anzen\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land                 Der Bundesminister des Innern\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.                           Dr. Schröder\nVerordnung über die Zahlung von Renten\naus der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen\nan Berechtigte in Israel\nVom 4. August 1960\nAuf Grund des § 13 Abs. 4 des Fremdrentengeset-                                § 3\nzes in der Fassung des Fremdrenten- und Auslands-           Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 93) sowie auf Grund des § 1321\nAbs. 6 der Reichsversicherungsordnung, des § 100                                  § 4\nAbs. 6 des AngesteJltenversicherungsgesetzes und            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Januar\ndes § 108 c Abs. 6 des Reichsknappschaftsgesetzes        1959 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des         Verordnung über Leistungen nach § 9 des Fremd-\nBundesrates:                                             renten- und Auslandsrentengesetzes an Personen in\n§ 1                           Israel vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I\nDer gewöhnliche Aufenthalt in Israel steht dem        S. 133) außer Kraft.\ngewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines auswär-\ntigen Staates gleich, in dem die Bundesrepublik          Bonn, den 4. August 1960\nDeutschland eine amtliche Vertretung hat.\nFür den Bundeskanzler\n§ 2                                  Der Bundesminister für Verkehr\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-                           Seebohrn\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des               Der Bundesminister für Arbeit\nFremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-                           und Sozialordnung\ngesetzes auch im Land Berlin.                                                   Blank"]}