{"id":"bgbl1-1960-45-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":45,"date":"1960-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/45#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_45.pdf#page=20","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses","law_date":"1960-08-06T00:00:00Z","page":684,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["684                                  Bundes,ue,s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nZweite Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverbältnisses\nVom 6. August 1960\nAuf Grund des § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 72               hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstell-\nAbs. 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956                    ten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu er-\n(Bundesgesetzbl. I S. 114) wird verordnet:                       teilen.\"\n2. § 4 erhält folgenden Absatz 3:\n§ 1\n,, (3) Innerhalb umschlossener militärischer An-\nDie Verordnung über die Regelung des militäri-                lagen können Soldaten einer höheren Dienstgrad-\nschen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956                 gruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienst-\n(Bundesgesetzbl. I S. 459) in der Fassung der Ver-               gradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen.\"\nordnung zur .Änderung der Verordnung über die\nRegelung des militärischen Vorgesetztenverhältnis-                                      § 2\nses vom 31. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 34)\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                            Diese Verordnung tritt am 1. September 1960 in\nKraft.\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBonn, den 6. August 1960\n,, (1) Ein Soldat, der einen militärischen Ver-\nband, eine militärische Einheit oder Teileinheit            Der Bundesminister für Verteidigung\nführt oder der eine militärische Dienststelle leitet,                              Strauß\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(öffentliche Sparkassen, Sparkassen- und Giroverbände,\nLandwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen,\nVerband der Landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau,\nStadt-Diskonto-Bank in Riga und Landesbausparkasse Sachsen in Dresden)\nVom 7. August 1960\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 61 Abs. 3 in            Herkunftseinrichtungen und die Hinterbliebenen\nVerbindung mit den Nummern 20, 20a, 21, 22, 38,              solcher Personen sowie für die Zuschüsse gemäß\n88 und 116 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes           § 18 a Abs. 4 des Gesetzes und für die Nachversiche-\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-          rung (§§ 72, 72 a, 72 b des Gesetzes) erforderlich\nkel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in              sind, werden von den unter Abschnitt II Nummern 3\nder Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetz-            und 4 der Anlage zu § 1 dieser Verordnung bezeich-\nblatt I S. 1296) verordnet die Bundesregierung mit           neten Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam aufge-\nZustimmung des Bundesrates:                                  bracht und dem Treuhänder (§ 7. dieser Verordnung)\nzur Verfügung gestellt. Zu diesen Mitteln gehören\nABSCHNITT I                            auch die Verwaltungskosten, die dem Treuhänder\n§ 1\nbei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen.\nFür die Unterbringung und Versorgung der Ange-               (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufnahmeein-\nhörigen der in Abschnitt I der Anlage zu dieser              richtungen können das Verhältnis, in dem sie ein-\nVerordnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunfts-            ander zur Aufbringung der Mittel verpflichtet sind,\neinrichtungen), einschließlich der am 8. Mai 1945            durch einen mit Zweidrittelmehrheit schriftlich ge-\ndort beschäftigten, in § 61 Abs. 2 des Gesetzes be-          faßten Beschluß festlegen; dabei sollen die beson-\nzeichneten Personen, im nachfolgenden insgesamt              deren Verhältnisse der Berliner Einrichtung berück-\nals Angehörige der Herkunftseinrichtungen bezeich-           sichtigt werden. Solange ein solcher Beschluß nicht\nnet, sind entsprechende Einrichtungen im Sinne des           gefaßt worden ist, sind diese Aufnahmeeinrichtungen\n§ 61 Abs. 1 des Gesetzes die in Abschnitt II der             verpflichtet, zu den erforderlichen Mitteln in dem\ngleichen Anlage aufgeführten Einrichtungen (Auf-             Verhältnis beizutragen, das dem Verhältnis ihrer\nnahmeeinrichtungen).                                         Gesamteinlagenbestände am Ende des dem jewei-\nligen Erhebungszeitraum vorhergehenden Kalender.-\n§ 2\njahres, abzüglich der Einlagen von Kreditinstituten,\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I      entspricht; für die Kalenderjahre vor dem 1. Januar\nund III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs-               1960 sind sie jeweils für die Dauer ihres Bestehens\nbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun-         entsprechend ihren letzten Einlagenbeständen vor\ngen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der             dem 1. Januar 1959 heranzuziehen."]}