{"id":"bgbl1-1960-45-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":45,"date":"1960-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/45#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_45.pdf#page=18","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Kapitalverkehrsteuergesetzes","law_date":"1960-08-09T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["682                                 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz zur Änderung\ndes Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften\nund des Kapitalverkehrsteuergesetzes\nVom 9. August 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Buncies-                                Kostendeckung oder Ausschüttung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          verwendeten Zinsen und Dividen-\nden, soweit darin aus dem Ausland\nstammende Kapitalerträge enthalten\n§ 1                                                  sind;\".\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom                   bb) In Ziffer 2 wird die Zahl „4\" durch die\n16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378) in der Fas-                      Zahl „3\" ersetzt.\nsung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung ver-\nkehrs teuerrech tli cher Vorschriften vom 25. Mai 1959                                   § 2\n(Bundesgesetzbl. I S. 261} wird wie folgt geändert:\nDas Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung\n1. In § 14 Abs. 3 Buchstabe i werden vor dem Wort          vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530) wird\n,,in\" die Worte „ob und\" eingefügt.                     wie folgt geändert:\n2. § 21 wird wie folgt geändert:                           1. In § 7 wird der folgende Absatz 3 angefügt:\na) In Absatz 2 wird Satz 1 durch die folgenden                 ,, (3) Von der Besteuerimg ausgenommen sind\nSätze ersetzt:                                         Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Nr. 1, soweit\nsie den Erwerb von Anteilscheinen an Kapital-\n„ Die Ausschüttungen auf Anteilscheine sowie           anlagegesellschaften betreffen.      11\ndie von dem Sondervermögen vereinnahmten\nnicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung           2. In § 13 wird der folgende Absatz 3 angefügt:\nverwendeten Zinsen und Dividenden gehören                  ,, (3) Von der Besteuerung ausgenommen sind\nzu den Einkünften aus Kapitalvermögen im               die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Erwerbsvorgänge,\nSinne des § 20 Abs. l Ziff. 1 des Einkommen-           soweit die Forderungsrechte oder Gesellschafts-\nsteuergesetzes, wenn sie nicht anderen Ein-            rechte verbrieft sind\nkünften zuzurechnen sind. Die vereinnahmten\nnicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung                         a) in Anteilscheinen an      Kapitalanlage-\nverwendeten Zinsen und Dividenden gelten                              gesellschaften oder\nmit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem                         b) in vergleichbaren Urkunden ausländi-\nsie vereinnahmt worden sind, als zugeflos-                            scher Unternehmen, deren Geschäfts-\nsen.\"                                                                 zweck dem der Kapitalanlagegesell-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „ und des § 19                            schaften entspricht.\"\ndes Kapitalverkehrsteuergesetzes\" gestrichen.\n3. In § 19 Abs. 1 wird die folgende Nummer 3 an-\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                               gefügt:\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und                ,,3. Anteilscheine an Kapitalanlagegesellschaf-\nwie folgt geändert:                                            ten und vergleichbare Urkunden ausländi-\nscher Unternehmen, deren Geschäftszweck\naa) Ziffer 1 wird wie folgt geändert:                          dem · der Kapitalanlagegesellschaften ent-\nIn Buchstabe d wird das Semikolon durch                   spricht.\"\nein Komma ersetzt.\n4. In § 22 wird die folgende Nummer 6 angefügt:\nDer folgende Buchstabe e wird ar~_gefügt:\n„6. der Rückerwerb der in § 19 Abs. 1 Nr. 3\n,,e) über die Besteuerung der Ausschüt-                   bezeichneten Wertpapiere durch die Kapital-\ntungen sowie der von dem Sonder-                     anlagegesel1schaft für Rechnung des Sonder-\nvermögen vereinnahmten nicht zur                     vermögens.   11"]}