{"id":"bgbl1-1960-44-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":44,"date":"1960-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/44#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_44.pdf#page=9","order":3,"title":"Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1960-08-06T00:00:00Z","page":657,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. -14 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960                                                                                657\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenlauibahnverordmrng\nVom 6. August 1960\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur                                                     Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27\nÄnderung der Soldatenlau fbahnverordnung vom                                                    in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-\n30. Juli 1960 (Bumlesgesetzbl. I S. 620) wird nach-                                             gesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114)\nstehend der Wortlaut der Soldal.enlaufbahnverord-                                               in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung\nnung in der jetzt geltenden Fassung bekanntge-                                                  des Soldatengesetzes vom 28. März 1960 (Bundes-\ngeben, wie sie sich aus der oben anrJeführten Änd<~-                                            gesetzbl. I S. 206) erlassen worden.\nrungsverordnung ergibt.\nBonn, den 6. August 1960\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nVerordnung über die lauf.bahnen der Soldaten\n(Soldatenlaufbahnverordmmg - SL V)\nin der Fassung vom 6. August 1960\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                                §§\nABSCHNITT I                                                                              2. S an i t ä t s d i e n s t\nAllgemeines                                                   Voraussetzungen für die Einstellung . . . . . . . . . . . . . . .                             20\nGrundsatz                                                                                       Beförderung                                                                                   21\nOrdnung der Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2\nEinstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3                    3. Mi 1 i t ä r m u s i k d i e n s t                                      22\nBeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4            4. Mi 1 i t ä r g e o g r a p h i s c h e r D i e n s t                            23\nUmwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahn-\nwechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   5         5. Aufstieg aus der Laufbahngruppe\nder Unteroffiziere und Mannschaften\nDienstgradbezeiclrnung der Angehörigen der Reserve                                            6\nin die Laufbahngruppe der Offiziere                                                    24\nABSCHNITT II                                                                        6. 0 ff i z i e rl auf bahnen\nder Angehörigen der Reserve                                                      25\nA. Laufbahngruppe der Unteroffiziere\nund Mannschaften\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit                                                                                   ABSCHNITT III\nVoraussetzungen für die Einstellung . . . . . . . . . . . . . . .                             7               Ubergangs- und Schlußvorschriften\nBeförderung der Mannschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          8\nEinstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsord-\nUnternffizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               9 nungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    26\nBeförderung der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       10 Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         27\n2. Angehörige der Reserve                                                      11 Dbergangsregelung für die Einstellung und Beförde-\nrung von Offizieranwärtern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      28\nB. Laufbahngruppe der Offiziere                                                  Dbergangsregelung für Angehörige bestimmter Jahr-\ngänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   29\n1. Truppendienst\nDbergangsregelung für die Einstellung von Unter-\nVoraussetzungen für die Einstellung als Offizier-                                                offizieren und Mannschaften des Sanitätsdienstes . . .                                       30\nanwiirter (Berufsoffizier) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               12  Ubergangsregelung für die Einstellung für technische\nBeförderung der Offiziernnwärter (Berufsoffizier) . . .                                      13  Verwendungen im Truppendienst und für Beförde-\nBeförderung der Berufsoffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      14 rungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    31\nEinstellung und Beförderung der Offizieranwärter und                                             Dbergangsregelung für die Einstellung in die Lauf-\nOffiziere (Offizier auf Zeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                15 bahn der Offiziere des Truppendienstes der Marine . .                                         32\nOffizieranwärter für technische Verwendungen im                                                Dbergangsregelung für Sanitätsoffiziere . . . . . . . . . . . .                               33\nTruppendienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        16 Dbergangsregelung für die Ein_stellung von Bewer-\nTruppenoffiziere für technische Verwendungen mit                                               bern mit wissenschaftlicher Vorbildung . . . . . . . . . . . .                                34\nwissenschaftlicher Vorbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      17 Ehemalige Beamte des höheren technischen Dienstes                                             35\nAndere Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vor-                                              Dbergangsregelung für Soldaten mit Vordienstzeiten\nbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  18  außerhalb der Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     36\nUmwandlung des Dienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . . .                              19 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       37","658                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nABSCIINJTT                         datengesetzes die Zeit als erfüllt, die nach dieser\nAllgemeines                        Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienst-\ngrad, mit dem der Soldat eingestellt worden ist,\n§ 1                          mindestens vorausgesetzt wird. Als Dienstzeit gilt\nGrundsatz                        auch die Dienstzeit in einem vorläufigen Dienstgrad\nwährend der Eignungsübung, wenn der Soldat mit\nDie Soldaten sind nach Ei~Jmmg, Befähigung und        diesem Dienstgrad zum Berufssoldaten oder Soldaten\nLeislung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse,            auf Zeit ernannt wird.\nGlauben, religiöse oder politische Anschauungen,\nHeimat oder Herkunft zu ernennen.                                                    § 5\nUmwandlung des Dienstverhältnisses\n§ 2                                             und Laufbahnwechsel\nOrdnung der Laufbahnen                       (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines\nSoldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines\n(l) In den Lcrnfbahnffruppcn der Unteroffiziere\nBerufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustim-\nund Mannschaften sowie der Offiziere bestehen\nmung des Soldaten zulässig,\nLaufbahnen des Truppcndifmstes, des Sanitätsdien-\nstes, des Mili Uirmusikdienslcs und des militärgeo-           (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn\ngraphischen Dienstes.                                     der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn\nbesitzt. Versetzungen aus dem Truppendienst in\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienst-\neine andere Laufbahn und aus einer anderen Lauf-\ngrade mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres\nbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung\ngelten auch für die entsprechenden Dienstgrade der\ndes Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des\nLuf tvvc1ff e und der Marine.\n50. Lebensjahres kann ein Soldat aus dem Militär-\nmusikdienst in den Truppendienst auch ohne seine\n§ 3                          Zustimmung versetzt werden.\nEinstellung\n(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr-                                    § 6\nd:i1enstverhäl tnisses.                                                     Dienstgrndbezeichnung\n(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im                        der Angehörigen der Reserve\nuntersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt,           Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein\nsoweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes be-          Dienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist,\nstimmt oder zugelassen ist.                               werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeich-\n(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die     nung die Worte „der Reserve (d. R.)\" hinzugesetzt.\nAbsicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der\ngesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhält-\nABSCHNITT II\nnis eines Berufssoldaten zu berufen.\nA. Laufbahngruppe der Unteroffiziere\n§ 4\nund Mannschaften\nBeförderung                         1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\n(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren                                  § 7\nDienstgrades.                                                       Voraussetzungen für die Einstellung\n(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regel-            (1) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere und\nmäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung           Mannschaften kann als Soldat auf Zeit eingestellt\nnichts anderes bestimmt ist.                              werden, wer\n(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere                   1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt\nFrist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufs-                ist und\nsoldaten oder Soldaten auf Zeil nicht zulässig                    2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder\n1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstel-                 sich einen entsprechenden Bildungsstand\nlung oder der letzten Beförderung, es sei                erworben hat.\ndenn, daß der bisherige Dienstgrad nicht\n(2) Für dLe Laufbahnen der Unteiroffizier,e und\ndurchlaufen zu werden brauchte,\nMannschaften des Militärmusikdienstes darf als\n2. innerhalb von zwei J ahrcn vor der Alters-     Soldat auf Zeit nur eingestellt werden, wer außer-\ngrenze für den nächslhöheren Dienstgrad       dem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.\nund\n3. nach Vollendung des 62. Lebensjahres.                                     § 8\n(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-                    Beförderung der Mannschaften\naussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von\nder Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem          (1) Die Beförderung zum Gefreiten ist nach einer\nbestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von           Dienstzeit von sechs Monaten zulässig.\ndem Tage der Ernennung ab. Für ihre Berechnung               (2) Voraussetzungen für die Beförderung zum\ngilt bei einer Einstellung nach § 60 Abs. 1 des Sol-     Hauptgefreiten sind","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960                          659\n1. eine mindestens einjährige Verwendung            (2) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der\nseit Ernennung zum Gefreiten in einer         Reserve ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen. Die\nTätigkeit, die eine technische oder entspre-  Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA), die den vol-\nchende fachliche Spezialausbildung erfor-     len Grundwehrdienst leisten, können erst mit dessen\ndert, und                                     Abschluß zum Unteroffizier befördert werden. Wei-\n2. eine entsprechende Gesellenprüfung oder       tere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit\nFacharbeiterprüfung oder eine Fachprüfung    zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten auf\nfür die Spezialverwendung in der Bundes-     Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser\nwehr.                                        Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Voraus-\nsetzung für die Beförderung zum Stabsfeldwebel ist\n(3) Die Dienstgrade Obergefreiter und Hauptge-        das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach Teil-\nfreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.            nahme an einem Fachlehrgang in der Bundeswehr.\nVon der Prüfung kann befreit werden, wer eine\n§ 9                         Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestan-\nden hat.\nUnteroffizieranwärter\n(3) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienst-\n(1) Die Ausbildung zum Unteroffizier dauert für\ngrad vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufs-\nSoldaten auf Zeit mindestens ein Jahr. Auf die Aus-\nsoldaten erst ernannt werden, wenn er in seinem\nbi.ldungszeit können bis zu sechs Monate der voran-\nDienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst ge-\ngegangenen Dienstzeit angerechnet werden.\nleistet und sich dabei für seine Ubernahme als\n(2) Der Unteroffizieranwärter (UA) soll eine Be-      geeignet erwiesen hat. Für die weiteren Beförde-\nrufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben,           rungen ist die in der Bundeswehr tatsächlich gelei-\nwenn er nicht das Zeugnis über den erfolgreichen         stete Dienstzeit zugrunde zu legen.\nBesuch einer Mittelschule oder einen entsprechenden\n(4) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum\nBildungsstand besitzt.\nBerufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen\n(3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier ist         Eignung für eine militärfachliche Verwendung der\neine Unteroffizierprüfung abzulegen.                     für seine Dienststellung erforderliche Dienstgrad\nverliehen worden ist, gilt Absatz 3 Satz 1 entspre-\n§ 10                         chend. Die Ernennung ist nur mit Zustimmung des\nBundespersonalausschusses zulässig.\nBeförderung der Unteroffiziere\n(5) In der Marine kann für die Laufbahn der\n(1) Die Beförderung zum Feldwebel ist erst nach       Unteroffiziere und Mannschaften der Reserve des\neiner Dienstzeit von fünf Jahren und nach dem Be-        Truppendienstes als Bootsmann eingestellt werden,\nstehen einer Feldwebelprüfung zulässig. Zum Ober-         wer eine Volksschule mit Erfolg besucht oder sich\nfeldwebel und zu höheren Dienstgraden dürfen nur          einen entsprechenden Bildungsstand erworben hat\nBerufssoldaten und Angehörige der Reserve beför-          und das Befähigungszeugnis A 4 als Kapitän auf\ndert werden. Der Dienstgrad Hauptfeldwebel                kleiner Fahrt I besitzt.\nbraucht nicht durchlaufen zu werden.\n(2) Die Ernennung eines Feldwebels zum Berufs-\nsoldaten ist erst nach Vollendung des 25. Lebens-                   B. Laufbahngruppe der Offiziere\njahres zulässig.                                                             1. Truppendienst\n(3) Voraussetzungen für        die Beförderung zum                               § 12\nStabsfeldwebel sind\nVoraussetzungen für die Einstellung\n1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren\nals Offizieranwärter (Berufsoffizier)\nals Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel\nund                                              (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere\n2. das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung      des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines\nnach Teilnahme an einem Fachlehrgang in      Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer\nder Bundeswehr. Von der Prüfung kann                 1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre\nbefreit werden, wer eine Laufbahnprüfung                alt ist und\nfür den gehobenen Dienst bestanden hat.              2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder\neinen entsprechenden Bildungsstand besitzt.\n2. Angehörige der Reserve\n(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis\n§ 11                         zur Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgrad-\nbezeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärter\n(1) Angehörige der Reserve in den Laufbahnen\n(OA)\".\nder Unteroffiziere und Mannschaften können jeweils\nnach Wehrübungen von mindestens vier Wochen                                          § 13\nbefördert werden. An Stelle der einjährigen beson-\nBeförderung der Offizieranwärter\nderen Verwendung vor der Beförderung zum\n(Berufsoffizier)\nHauptgefreiten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) tritt für sie die\ntechnische oder fachliche Spezialverwendung von              (1) Die Ausbildung zum Berufsoffizier dauert min-\nmindestens vier Wochen während der Wehr-                  destens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter\nübungen.                                                 ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:","660                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nzum Gefreiten                  nach 6 Monaten               1. höchstens 30 Jahre alt ist,\nzum Fahnenjunker               nach 10 Monaten              2. mindestens das Zeugnis über den erfolg-\nzum Fähnrich                   nach 22 Monaten                  reichen Besuch einer Mittelschule oder\nzum Leutnant                   nach 36 Monaten.                 einen entsprechenden Bildungsstand besitzt\nDie Anwärter haben eine Offizierprüfung abzulegen.                       und\nBei Nichtbestehen können sie einmal zur Wieder-                      3. die Abschlußprüfung einer für den Bundes-\nholung der Prüfung zugelassen werden.                                    dienst anerkannten Bau- oder Ingenieur-\n(2) Der für Offizieranwärter vorgesehene Ausbil-                      schule oder anderen höheren technischen\ndungsgang schließt mit der Beförderung der Anwär-                        Lehranstalt bestanden hat.\nter zum Leutnant ab.                                            (2) Die Bewerber werden als Fahnenjunker ein-\n§ 14                          gestellt. Die Ausbildung zum Offizier dauert 24 Mo-\nnate. Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen-\nBeförderung der Berufsoffiziere              den Dienstzeiten zulässig:\n(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum\nHauptmann sind                                                        zum Fähnrich                  nach 10 Monaten\n1. eine Dienstzeit von mindestens sieben Jah-               zum Leutnant                  nach 24 Monaten.\nren seit Ernennung zum Leutnant und            § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 findet entsprechende An-\n2. die Vollendung des 27. Lebensjahres.           wendung.\n(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der             (3) Abweichend von den Dienstzeiten nach § 14\nerfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr-         Abs. 1 bis 3 ist die Beförderung nach folgenden\ngang und nach einer Dienstzeit von zwölf Jahren             Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:\nseit Ernennung zum Leutnant zulässig. Von der                         zum Hauptmann                   nach  5 Jahren\nTeilnahme an dem Lehrgang kann befreit werden,\nwer eine Ausbildung für den Generalstabsdienst                        zum Major                       nach 10 Jahren\nerfolgreich abgeschlossen hat.                                        zum Oberst                      nach 16 Jahren.\n(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer\nDienstzeit von 18 Jahren seit Ernennung zum Leut-                                        § 17\nnant zulässig.\nTruppenoffiziere für technische Verwendungen\n(4) Die Beförderung der Offiziere des        fliegenden               mit wissenschaftlicher Vorbildung\nPersonals ist nach folgenden Dienstzeiten      seit Ernen-\nnung zum Leutnant zulässig:                                    (1) Für technische Verwendungen kann als Berufs-\noffizier oder Offizier auf Zeit eingestellt werden, wer\nzum Hauptmann                    nach   5 Jahren\nzum Major                        nach   9 Jahren            1. höchstens 35 Jahre alt ist,\nzum Oberst                       nach  15 Jahren.           2. ein der technischen Verwendung entspre-\nchendes naturwissenschaftliches oder tech-\n§ 15                                        nisches Studium an einer wissenschaftlichen\nHochschule mit einer ersten Staatsprüfung\nEinstellung und Beförderung\noder mit einer Hochschulprüfung abge-\nder Offizieranwärter und Offiziere\nschlossen hat und\n(Offizier auf Zeit)\n3. Offizier der Reserve ist.\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere\ndes Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Sol-              (2) Die Bewerber werden als Hauptmann einge-\ndaten auf Zeit kann auch eingestellt werden, wer            stellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienst-\ndas Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer             zeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:\nMittelschule oder einen entsprechenden Bildungs-                     zum Major                       nach 4 Jahren\nstand besitzt.                                                       zum Oberst                      nach 12 Jahren.\n(2) Die Ausbildung zum Offizier auf Zeit dauert             (3) Die Bewerber werden als Stabsingenieure ein-\nmindestens zwei Jahre. Die Beförderung der Anwär-           gestellt, wenn sie nach Abschluß eines der techni-\nter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:               schen Verwendung entsprechenden naturwissen-\nzum  Gefreiten                 nach  6  Monaten   schaftlichen oder technischen Studiums die zweite\nzum  Fahnenjunker              nach 10  Monaten   Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines Doktor-\nIngenieurs erworben haben. Beförderungen sind\nzum  Fähnrich                  nach 18  Monaten\nnach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum\nzum  Leutnant                  nach 24  Monaten.  Stabsingenieur zulässig:\n(3) Im übrigen gelten §§ 12 bis 14 entsprechend.                 zum Major                       nach 2 Jahren\nzum Oberst                      nach 10 Jahren.\n§ 16\nOffizieranwärter für technische Verwendungen               (4) Für die Beförderung zum Major ist die erfolg-\nim Truppendienst                      reiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang\nVoraussetzung.\n(1) Für technische Verwendungen· kann als Offi-\nzieranwärter (Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit)             (5) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Ab-\neingestellt werden, wer                                     sätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960                               661\n§ 18                                  3. die Voraussetzungen für die Beförderung\nzum Leutnant der Reserve erfüllt.\nAndere Truppenofüziere mit wissenschaftlicher\nVorbildung                          (2) Zahn- und Tierärzte müssen außerdem eine\nmindestens dreijährige klinische oder praktische\n(1) Für nichttechnische Verwendungen, die eine\nTätigkeit, Apotheker das Staatsexamen als Lebens-\nwissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann als\nmittelchemiker nachweisen.\nBerufsoffizier oder Offizier auf Zeit eingestellt wer-\nden, wer                                                    (3) Die Bewerber werden eingestellt:\n1. höchslens 32 Jahre alt ist,                           1. Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt,\n2. ein entsprechendes Studium an einer wis-              2. Tierärzte als Stabsveterinär;\nsenschaftlichen Hochschule mit einer ersten           3. Apotheker als Stabsapotheker.\nStaatsprüfung oder mit einer Hochschul-\n§ 21\nprüfung abgeschlossen hat und\nBeförderung\n3. Offizier der Reserve ist.\n(1) Beförderungen sind nach folgenden Dienst-\n(2) Die Bewerber werden als Oberleutnant einge-       zeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär\nstellt. Beförderungen si.nd nach folgenden Dienst-       oder Stabsapotheker zulässig:\nzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:\nzum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär\nzum Major                       nach 7 Jahren\noder Oberstabsapotheker             nach 3 Jahren\nzum Oberst                      nach 15 Jahren.\nzum Oberstarzt, Oberstveterinär\n§ 14 Abs. 1 Nr. 2 findet Anwendung.\noder Oberstapotheker                nach 11 Jahren.\n(3) Wer nach Bestehen der ersten Staatsprüfung           (2) Die Beförderung zum Oberstabsarzt, Ober-\noder Hochschulprüfung eine für seine Verwendung          stabsveterinär oder Oberstabsapotheker ist erst nach\nin der Bundeswehr förderliche berufliche Tätigkeit       erfolgreicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr-\nvon mindestens drei Jahren oder eine weitere abge-       gang zulässig.\nschlossene Ausbildung im öffentlichen Dienst auf\nder Grundlage der Staats- oder Hochschulprüfung                         3. Mi 1 i t ä r m u s i k dienst\nnachweist, wird als Hauptmann eingestellt. Beförde-                                    § 22\nrungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernen-\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militär-\nnung zum Hauptmann zulässig:\nmusikdienstes kann eingestellt werden, wer\nzum Major                       nach 4 Jahren             1. höchstens 35 Jahre alt ist,\nzum Oberst                      nach 12 Jahren.           2. ein Studium an einer staatlichen Hochschule\n(4) Für die Beförderung zum Major ist die erfolg-                für Musik mit dem Kapellmeisterexa.men\nreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang                     abgeschlossen hat und\nVoraussetzung.                                                   3. Offizier der Reserve ist.\n§ 19                             (2) Die Bewerber werden als Oberleutnant einge-\nstellt. Die Beförderung zum Hauptmann ist erst nach\nUmwandlung des Dienstverhältnisses             Vollendung des 27. Lebensjahres, die Beförderung\n(1) Einern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der  zum Major erst nach acht Dienstjahren seit Ernen-\ndas Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen         nung zum Oberleutnant und nach erfolgreicher Teil-\nentsprechenden Bildungsstand besitzt, kann die Ab-       nahme an einem Stabsoffizierlehrgang zulässig.\nsicht mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetz-\nlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines             4. Mi 1 i t ä r g eo graphischer Dienst\nBerufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbildungszeit                                     § 23\nwird die Zeit der Ausbildung zum Offizier auf Zeit\nangerechnet.                                                (1) Für die Laufbahn der Offiziere des militärgeo-\ngraphischen Dienstes kann eingestellt werden, wer\n(2) Wird ein Offizier auf Zeit zum Berufssoldaten\n1. höchstens 35 Jahre alt ist,\nernannt, so verlängern sich die Mindestdienstzeiten\nfür weitere Beförderungen um die Zeit, die er früher             2. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder\nals die nach § 12 gleichzeitig mit ihm eingestellten                Geologie an einer wissenschaftlichen Hoch-\nOffizieranwärter zum Leutnant befördc~rt worden ist.                schule abgeschlossen hat und\n3. Offizier der Reserve ist.\n2. Sanitätsdienst                         (2) § 17 Abs. 2 bis 5 findet Anwendung.\n§ 20                               5. Aufstieg aus der Laufbahngruppe\nVoraussetzungen für die Einstellung                der Unteroffiziere und Mannschaften\nin die Laufbahngruppe der Offiziere\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des SaniU:i.ts-\ndienstes kann eingestellt weden, wer                                                   § 24\n1. höchstens 40 Jahre alt ist,                      (1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei\n2. die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt   Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppen-\noder Apotheker besitzt und                    dienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt","662                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nder Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und das      Dienstgrad setzt die erfolgreiche Teilnahme        an\n28. Lebensjahr sowie das achte Dienstjahr noch nicht    einem Stabsoffizierlehrgang voraus.\nvollendet haben.\n(5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offizier-\n(2) Nach der Zulc1sstmg führen Unteroffiziere den   anwärter (Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit) über-\nDienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienst-          nommen werden, wenn er die Voraussetzungen der\ngrad Fähnrich. Sta bsunleroffiziere führen im Schrift-  §§ 12, 15 oder 16 erfüllt. Auf die Ausbildungszeit\nverkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Ober-         kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet\nfeldwebel und höhere Dienstgrade bis zur Beförde-       werden.\nrung zum Leutnant ihre Dienstgradbezeichnung mit\n(6) Für die Ubernahme eines Offiziers der Reserve\ndem Zusatz „Offizieranwärter (OA)\".\nals Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit giH § 11\n(3) § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 sind entsprechend   Abs. 3 und 4 entsprechend.\nanzuwenden. Auf die Ausbildungszeit können je\nnach dem erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre,                             ABSCHNITT III\nin den Fällen des § 15 bis zu einem Jahr der bis-\nherigen Dienstzeit als Soldat angerechnet werden.                Ubergangs- und Schlußvorschriften\nDie Soldaten werden in die Laufbahngruppe der\n§ 26\nUnteroffiziere und Mannschaften zurückgeführt,\nwenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offi-        Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungs-\nzier eignen. Der Zusatz „Offizieranwärter\" nach                                ordnungen\nAbsatz 2 entfällt. An Stelle des Dienstgrades Fah-        Der Bundesminister für Verteidigung kann nach\nnenjunker oder Fähnrich führen sie den Dienstgrad       den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen,\nUnteroffizier oder Feldwebel.                           Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der\nin dieser Verordnung bestimmten Mindest- und\n6. Off iz i e rl a ufb ahnen der Angehörigen          Höchstaltersgrenzen andere Altersgrenzen festsetzen\nder Reserve                       und über die Mindestanforderungen an Vorbildung,\n§ 25                         Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit\nhinausgehen.\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere\n§ 27\nder Reserve des Truppendienstes kann zugelassen\nwerden,· wer mindestens das Zeugnis über den                                   Ausnahmen\nerfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen        (1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag\nentsprechenden Bildungsstand besitzt. Die Anwärter      des Bundesministers für Verteidigung für einzelne\nführen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung     Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von\nmit dem Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter (ROA) \".       folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:\n(2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen           1. Höchstalter für die Einstellung:\nder Angehörigen der Reserve gelten §§ 17, 20 Abs. 1               § 7 Abs. 1 Nr. 1,\nund 3, §§ 22 bis 24 mit Ausnahme der in diesen\n§ 12 Abs. 1 Nr. 1,\nVorschriften für die Einstellung und Zulassung fest-\ngelegten Lebensaltersbegrenzung entsprechend.                     § 16 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 17 Abs. 1 Nr. 1,\n(3) Die Reserveoffizier-Anwärter, die den vollen\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1,\nGrundwehrdienst leisten, können erst nach dessen\nAbschluß zum Fähnrich befördert werden; im übri-                  § 20 Abs. 1 Nr. 1,\ngen können sie jeweils nach Wehrübungen von min-                  § 22 Abs.1 Nr.1,\ndestens vier Wochen befördert werden. Beim verlän-                § 23 Abs. 1 Nr. 1;\ngerten Grundwehrdienst gelten je drei Monate der               2. Mindestdienstzeiten für Beförderung:\nüber zwölf Monate hinausgehenden Wehrdienstzeit\n§ 4 Abs. 3 Nr. 1,\nals eine Wehrübung; eine Beförderung zum Leutnant\nder Reserve ist jedoch erst nach dessen Abschluß                  § 8 Abs. 2 Nr. 1,\nzulüssig. Vor der Beförderung zum Leutnant ist eine               § 10 Abs. 1,\nOffizierprüfung abzulegen.                                        § 13 Abs. 1,\n(4) Die Offiziere der Reserve können jeweils nach              § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4,\nWehrübungen von mindestens vier \\/Vochen beför-                   § 15 Abs. 2,\ndert werden, jedoch in der Laufbahn der Offiziere                 § 16 Abs. 2 und 3,\ndes Truppendienstes zum Hauptmann nicht vor Ab-\n§ 17 Abs. 2 und 3,\nlauf von drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant\nund nicht vor Vollendung des 2'l. Lebensjahres, zum               § 18 Abs. 2 und 3,\nMajor nicht vor Ablauf von acht Jahren seit Ernen-                § 19 Abs. 2,\nnung zum Leutnant und nicht vor Vollendung des                    § 21 Abs. 1,\n32. Lebensjahres. Im übrigen sind Beförderungen                   § 22 Abs. 2;\nder Offiziere df~r Reserve erst nach Ablauf einer\n3. Uberspringen von Dienstgraden bei Einstel-\nZeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten\nauf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach die-             lung oder Beförderung:\nser Verordnuny mindc~stens vorausgesetzt wird. Die                § 3 Abs. 2,\nBeförderung zum Major oder einem entsprechenden                   § 4 Abs. 2.","Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960                           663\n(2) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag                                      § 31\ndes Bundesministers für Verteidigung für Einzelfälle                 Ubergangsregelung für die Einstellung\nAusnahmen von § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zulassen,                  für technische Verwendungen im Truppendienst\nwenn außergewöhnliche dienstliche Gründe für die                              und für Beförderungen\nBeförderung vorliegen.\n(1) Bis zum 31. Dezember 1965 können\n(3) Der Bundespersonalausschuß kann bei Stabs-\nfeldwebeln und Oberstabsfeldwebeln auf Antrag                       1. Bewerber für technische Verwendungen in\ndes Bundesministers für Verteidigung für Einzel-                       der Laufbahn der Unteroffiziere und Mann-\nfälle Ausnahmen von § 24 Abs. 1 für Höchstalter                        schaften des Truppendienstes, die die Vor-\nund Höchstdi,enstz,eit zula1ssen.                                      aussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllen und\nsich für mindestens drei Jahre zum Dienst\nin der Bundeswehr verpflichten, eingestellt\n§ 28                                     werden\nUbergangsregelung für die Einstellung                         a) als Obergefreite, wenn sie die Geseller: •\nund Beförderung von Offizieranwärtern                              oder Facharbeiterprüfung oder\n(1) Bis zum 31. März 1961 können Anwärter für                       b) als Feldwebel, wenn sie die Meisterprü-\ndie Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes ab-                         fung in einem der technischen Verwen-\nweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis zum Alter von                           dung entsprechenden Beruf abgelegt\nhöchstens 29 Jahren eingestellt werden.                                    haben;\n2. Soldaten abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1\n(2) Bis zum Ablauf der in § 71 des Soldatenge-\nnach einer Verwendung von sechs Monaten\nsetzes bestimmten Frist können Offizieranwärter\nzum Hauptgefreiten befördert werden;\nabweichend von § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 16\nAbs. 2 nach mindestens 18 Monaten Dienstzeit zum                    3. Soldaten abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1\nLeutnant befördert werden. § 4 Abs. 3 Nr. 1 ist nicht                  nach einer Dienstzeit von vier Jahren zum\nanzuwenden.                                                            Feldwebel befördert werden.\n§  29                              (2) Ein Oberg,efreiter, der nach Absatz 1 Nr. 1 ein-\ngestellt worden ist, kann abweichend von § 8 Abs. 2\nUbergangsregelung\nNr. 1 nach einer Dienstzeit von sechs Monaten zum\nfür Angehörige bestimmter Jahrgänge\nHauptgefreiten und abweichend von § 10 Abs. 1\nSoldaten, die bis zum 31. März 1961 in die Bun-           Satz 1 nach einer Dienstzeit von drei Jahren zum\ndeswehr eingestellt werden und den Geburtsjahr-              Feldwebel befördert werden.\ngängen 1925 bis 1934 angehören, können\n(3) Ein Feldwebel, der nach Absatz 1 Nr. 1 einge•\n1. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10 Abs. 1        stellt worden ist, muß vor seiner Ernennung zufü\nnach drei Dienstjahren zum Feldwebel beför-            Berufssoldaten mindestens ein Jahr Wehrdienst ge-\ndert werden;                                           leistet haben; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.\n2. abweichend von § 14 Abs. 1 und 4 und § 16\nAbs. 3 nach drei Jahren seit Ernennung zum                                       § 32\nLeutnant, jedoch nicht vor Vollendung des                      Ubergangsregelung für die Einstellun~\n30. Lebensjahres, Offiziere des fliegenden Per-        in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes\nsonals nicht vor Vollendung des 28. Lebens-                                  der Marine\njahres, zum Hauptmann befördert werden;                   (1) Bis zum 31. Dez.ember 1965 kann in den\n3. abwe,ichend von § 14 Abs. 2 und 4 nach zehn            Truppendienst der Marine eingestellt werden\nJ ahrien, Offiziier•e des fliie1genden Personals nach         1. als Leutnant zur See, nach Vollendfü1g des\nacht Jahren seii1t Ernennung zum Leutnant zum                    26. Lebensjahres jedoch als Oberleutna.nt\nMajor befördert werden.                                          zur See, wer mindestens das Zeugnis über\nden erfolgreichen Besuch einer Mittelschule\n§ 30                                      oder einen entsprechenden Bildungsstand\nund das Befähigungszeugnis A 6 als Kapi-\nUbergangsregelung für die Einstellung\ntän auf großer Fahrt besitzt;\nvon Unteroffizieren und Mannschaften\ndes Sanitätsdienstes                            2. als Offizieranwärter mit dem Dienstgrad\nSeekadett, wer mindestens das Zeugnis\nBis zum 31. Dezember 1965 kann für die Laufbah-                     über den erfolgreichen Besuch einer Mittel-\nnen der Unteroffiziere und Mannschaften des Sanitäts-                  schule oder einen entsprechenden Bildungs-\ndienstes als Unteroffizier eingestellt werden, wer                     stand und das Befähigungszeugnis A 5 als\ndie Voraussetzungen de,s § 7 Abs. 1 €rfüllt und den                    Seesteuermann auf großer Fahrt besitzt.\nBerufsgruppen der Krankenpfleger, medizinischen\nBademeister, Masseure, Krankengymnasten, Sek-                   (2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\ntionsgehilfen oder Desinfekteure angehört und die            oder Soldaten auf Zeit kann nur eingestellt werden,\nstaatliche Abschlußprüfung seiner Berufsgruppe ab-           wer höchstens 32 Jahre alt ist. Der Bundespersonal-\ngelegt hat. Die Beförderung zum Feldwebel ist ab-            ausschuß kann Ausnahmen zulassen.\nweichend von § 10 Abs. 1 frühestens nach einer                  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt § 16\nDienstzeit von drei Jahren zulässig. § 10 Abs. 2             Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2\nbleibt unberührt.                                            gilt § 16 Abs. 3 entsprechend.","664                                                Bundesge,se,tzblatt, Jahrgang 1960, Tei:l I\n§ 33                                        9. Mai 1945 nach abgeschlossenem Hochschulstudium\nUhergangsregelung für Sanitätsoffiziere                                ohne Ablegung der zweiten Staatsprüfung zum\nBeamten des höheren technischen Dienstes ernannt\n(1) Bis zum 31. März 1961 können Offiziere des                                worden ist.\nSanitätsdienstes, die bei der Einstellung in die Bun-\ndeswehr das 32. Lebensjahr vollendet haben, abwei-                                                              § 36\nchend von § 21 Abs. 1 befördert werden                                                         Ubergangsregelung für Soldaten\nzum Oberstabsarzt                                                                   mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr\ndrei Jahre nach Bestallung zum Arzt oder fünf                              (1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit\nJahre nach abgeschlossenem Staatsexamen,                                einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten\njedoch nicht vor Vollendung des 35. Lebens-                             Dienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht,\njahres und nicht vor Ableistung einer Dienst-                           zu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit\nzeit von zwei Jahren als Offizier;                                      dem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden.\nEhemalige Offizieranwärter, deren Offizierausbildung\nzum Oberfeldarzt\nabgeschlossen ist, können mit dem vorläufigen\nsechs Jahre nach Bestallung zum Arzt oder                               Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung unter\nacht Jahre nach abgeschlossenem Staats-                                 Beförderung zum Leutnant einberufen werden.\nexamen, jedoch nicht vor Vollendung des\n38. Lebensjahres;                                                          (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehr-\ndienst geleistet haben und bis zum 31. Dezember\nzum Oberstarzt                                                                   1963 in die Bundeswehr eingestellt werden, wird\nneun Jahre nach Bestallung zum Arzt oder elf                            auf die Zeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-\nJahre nach abgeschlossenem Staatsexamen,                                setzung für die Beförderungen sind, die Zeit vom\njedoch nicht vor Vollendung des 41. Lebens-                             9. Mai 1945 bis zum 31. März 1956 angerechnet. Bei\njahres.                                                                 Offizieren, deren Offizierausbildung bis zum 8. Mai\nEntsprechendes gilt für die Zahnärzte, Tierärzte                                 1945 abgeschlossen war oder die bis zum 8. Mai 1945\nund Apotheker.                                                                   mehr als 18 Monate Wehrdienst als Offizieranwär-\nter geleistet haben und bei Offizieren, die auf Grund\n(2) Bis zum 31. Dezember 1965 können Apotheker                                des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdienstes\nauch dann für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere                                 mit einem höheren Dienstgrad als dem eines Leut-\neingestellt werden, wenn sie nicht das Staatsexamen                              nants in die Bundeswehr eingestellt worden sind,\nals Lebensmittelchemiker abgelegt haben. Sie müs-                                gilt die anzurechnende Zeit als Offizierdienstzeit.\nsen in diesen Fällen eine mindestens dreijährige\npraktische Tätigkeit in ihrem Beruf nachweisen.                                     (3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen\nWehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Ein-\ntritt in die Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz, den\n§ 34                                        Bereitschaftspolizeien der Länder oder dem Zoll-\nUbergangsregelung für die Einstellung                                  grenzdienst angehört haben, wird diese Zeit auf die\nvon Bewerbern mit wissenschaftlicher Vorbildung                                entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Vor-\naussetzung für Beförderungen sind. Wenn es für sie\nBis zum 31. Dezember 1965 können Bewerber nach                                günstiger ist, können sie ohne Anrechnung dieser\nden §§ 17, 18, 22 und 23 als Berufsoffizier oder Offi-                           Dienstzeiten nach § 29 befördert werden, sofern des-\nzier auf Zeit auch dann eingestellt werden, wenn sie                             sen Voraussetzungen erfüllt sind.\nnicht Offizier der Reserve, und in den Fällen nach\n§ 20, wenn sie nicht Offizieranwärter sind. Vor Er-\nnennung zum Berufssoldaten müssen sie mindestens                                                                 § 37\nein Jahr Wehrdienst geleistet haben.\nInkrafttreten*)\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n§ 35                                        kündung, § 35 jedoch rückwirkend mit dem 1. April\nEhemalige Beamte                                       1957 in Kraft.\ndes höheren technischen Dienstes\n*) Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung vom 21. März 1958\nfänem Bewerber für technische Verwendungen im                                    ist am 28. März 1958, die Änderungen nach der bezeichneten Ände-\nTruppendienst, der die zweite Staatsprüfung abge-                                   rungsverordnung sind am 6. August 1960 in Kraft ge_trelen. Aus\ndieser Änderungsverordnung ergibt sich auch der Zeitpunkt des\nlegt hat (§ 17 Abs. 3), steht gleich, wer vor dem                                   Inkrafttretens des § 35.\nHeraus Cf e b er: Der Bunilesminisl.cr der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlaa,sges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bumlcsqesc1.zhldl.l erschcinl. in drei Teil<)n In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrliqunq verkülldcl. ln Teil lll wird dc1s als forlqellcnd festqe·stellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1:J:i[l (Bundcsqcsetzhl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.\nBr>zuqsbedinqnnqcn für Tei 1 1 Ullcl II: Laufend er B c zu q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zuslellqcbühr. 'Einzels t ii c k e je anqefanqene 24 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,.Bunrlesq, se:lzblalt\" Köln 3 99 oder n,1ch lkzahlunq ,.rnf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}