{"id":"bgbl1-1960-44-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":44,"date":"1960-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_44.pdf#page=2","order":2,"title":"Sechzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (16. LeistungsDV-LA)","law_date":"1960-07-27T00:00:00Z","page":650,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["650                                  Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nSechzehnte Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(16. leistungsDV-LA)\nVom 27. Juli 1960\nAuf Grund des § 278 a Abs. 6, des § 283 a Abs. 2           (2) Auf den Betrag, mit dem der Anspruch auf\nund des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes in der          Hauptentschädigung nach §§ 3 bis 6 erfüllt werden\nFassung des Achten Gesetzes zur Änderung des               kann, ist anzurechnen, was als Mindesterfüllungs-\nLastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-        betrag bereits gewährt worden ist.\ngesetzbl. I S. 809) und dc~s EI fLcn Gesetzes zur Ände-\nrung des Lu.stcnausg]eichsgesetzes vom 29. Juli 1959\n(Bundesgesetzbl. I S. 545) verordnet die Bundesregie-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:\n2. Er fü 11 u n g über den\nMindesterfüllungsbetrag hinaus\nArtikel I\nErfüllung von Ansprüchen                                                    § 3\nauf HauptentschJdigung neben der Weiter-\ngewährung und nach der Anrechnung                            Erfüllung neben der Weitergewährung\nvon Unterhaltshilfe oder von Entschädigungs-                        von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\nrente neben Unterhaltshilfe\n(1) Solange Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ge-\n1. Erfüllung in Höhe                      zahlt wird oder ruht, kann der Anspruch auf Haupt-\ndes Mindesterfüllungsbetrags                     entschädigung über den Mindesterfüllungsbetrag\nhinaus nur in Höhe des Betrags, um den der Grund-\n§ 1                             betrag der Hauptentschädigung den vorläufigen\nGewährung des Mindesterfüllungsbetrags               Anrechnungsbetrag der Unterhaltshilfe übersteigt,\nDer Mindesterfüllungsbetrag nach § 278 a Abs. 4          zuzüglich des auf den übersteigenden Betrag ent-\nSatz 1 des Gesetzes wird, sofern der Anspruch auf          fallenden Zinszuschlags (§ 251 Abs. 1 Halbsatz 2 des\nHauptentschädigung nicht bereits mit einem gleich          Gesetzes) erfüllt werden. Soweit der Anspruch auf\nhohen oder höheren Betrag erfüllt ist (§§ 252, 258,        Hauptentschädigung hiernach nicht erfüllt werden\n290 und 350 a des Gesetzes), nur gewährt, wenn             kann, ist er durch die Weitergewährung von Unter-\nhaltshilfe voriäufig in Anspruch genommen.\n1. Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben\nUnterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht und sich          (2) Vorläufiger Anrechnungsbetrag der Unter-\nnicht ein höherer Erfüllungsbetrag nach §§ 3          haltshilfe ist die auf volle Deutsche Mark nach oben\nbis 6 ergibt, oder                                    aufgerundete Summe\n2. Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente neben               1. des Anrechnungsbetrags, der sich nach\nUnterhaltshilfe für dauernd geendet hat und                     § 278 a Abs. 1 des Gesetzes für die bis zu\nnicht nach der endgültigen Anrechnung (§ 278 a                  dem maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich ge-\nAbs. 1 bis 3, § 283 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes)                leisteten Zahlungen ergibt, und\nein höherer Anspruch auf Hauptentschädigung\nverbleibt.                                                   2. des Anrechnungsbetrags, der sich nach Ab-\nsatz 3 für die nach dem maßgebenden Zeit-\n§ 2\npunkt voraussichtlich noch zu leistenden\nAuswirkungen vorausgegangener                             Zahlungen ergibt.\noder nachfolgender Erfüllung von Ansprüchen\nMaßgebender Zeitpunkt ist der letzte Tag des\nauf Hauptentschädigung\nauf den Mindesterfüllungsbetrag                 Kalendermonats, in dem über die jeweilige Erfül-\nlung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch\n(1) Der Mindesterfüllungsbetrag wird nur ge-             das Ausgleichsamt entschieden wird.\nwährt, soweit er denjenigen Betrag übersteigt, mit\ndem der Anspruch auf Hauptentschädigung nach                  (3) Der Anrechnungsbetrag nach Absatz 2 Nr. 2\n§§ 252, 258, 290 und 350 a des Gesetzes b~reits            wird in der Weise berechnet, daß der monatliche\nerfüllt worden ist.                                        Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe mit dem aus","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960                         651\nder Anlage ersichtlichen Vervielfältiger, in dem der   Mindesterfüllungsbetrag hinaus nur in Höhe des\nAnrechnungssatz (§ 278 a Abs. l des Gesetzes) be-      Betrags, um den der Grundbetrag der Hauptentschä-\nrücksichtigt ist, vervielfacht wird. Dabei gilt fol-   digung die Summe\ngendes:                                                       1. des   vorläufigen Anrechnungsbetrags    der\n1. Als monallicher Auszahlungsbetrag der                  Unterhaltshilfe (§ 3 Abs. 2 und 3) und\nUnterhaltshilfe gilt der durchschnittliche,\n2. des durch die Entschädigungsrente vor-\nauf volle Deutsche Mark nach unten ab-\nläufig in Anspruch genommenen Teils des\ngerundete Auszahlungsbetrag für die letz-\nGrundbetrags (§ 283 Nr. 3 des Gesetzes)\nten sechs Monate vor dem nach Absatz 2\nmaßgebenden Zeitpunkt; dabei sind Mo-        übersteigt, zuzüglich des auf den übersteigenden\nnate, in denen die Unterhaltshilfe geruht    Betrag entfallenden Zinszuschlags erfüllt werden.\nhat, außer Betracht zu lassen.\n(2) § 3 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.\n2. Der Vervie]fältiger bestimmt sich nach dem\nLebensalter des Berechtigten in dem nach\nAbsatz 2 maßgebenden Zeitpunkt.                                          § 5\n3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er\nErfüllung neben der Weitergewährung\nvon seinem Ehegatten nicht dauernd ge-\nvon Unterhaltshilfe aui Zeit\ntrennt, bestimmt sich der Vervielfältiger\nfür ein Drittel des Auszahlungsbetrags          (1) Solange Unterhaltshilfe auf Zeit gezahlt\n(Nummer l) nach dem Lebensalter des älte-    wird oder ruht, kann der Anspruch auf Hauptent-\nren und für zwei Drittel des Auszahlungs-    schädigung über den Mindesterfüllungsbetrag hin-\nbetrags nach dem Lebensalter des jüngeren    aus nur erfüllt werden, wenn sich der Berechtigte\nder beiden Ehe9atten; die Anteile am Aus-    mit einer Verkürzung der Laufzeit der Unterhalts-\nzahlungsbetrag sind auf volle Deutsche       hilfe einverstanden erklärt. In diesem Fall kann ein\nMark nach unten abzurunden.                  Teil des Betrags, um den der Grundbetrag der\nHauptentschädigung den Anrechnungsbetrag nach\n(4) Wird nach § 273 Abs. 5 des Gesetzes Unter-\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1 übersteigt, zuzüglich des auf diesen\nhaltshilfe in entsprechender Anwendung der Vor-\nTeilbetrag entfallenden Zinszuschlags erfüllt wer-\nschriften über Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ge-\nden; die Unterhaltshilfe wird dann nur noch so lanqe\nwährt, kann der Anspruch auf Hauptentschädigung        weitergewährt, bis die Summe der anzurechnenden\nüber den Mindesterfüllungsbetrag hinaus nach Maß-      Zahlungen (§ 273 Abs. 2 des Gesetzes) den nach der\ngabe der Abs~itze l bis 3 höchstens mit dem Betrag,    teilweisen Erfüllung noch verbleibenden Grund-\num den der Grundbetrag der Hauptentschädigung          betrag der Hauptentschädigung erreicht.\n5600 Deut.sehe Mmk übersteigt, zuzüglich des auf\nden übersteigenden Betrag entfallenden Zins-              (2) Im Fall des § 273 Abs. 5 des Gesetzes kann\nzuschlags erfüllt werden.                              der Anspruch auf Hauptentschädigung neben der\nWeitergewährung von Unterhaltshilfe auf Zeit über\n(5) Ist die Unterhaltshilfe auf mehrere Ansprüche    den Mindesterfüllungsbetrag hinaus höchstens mit\nauf Hauptentschädigung anzurechnen (§ 278 a Abs. 2     dem Betrag, um den der Grundbetrag der Haupt-\ndes Gesetzes), ist für die Anwendung der Absätze 1     entschädigung 3600 Deutsche Mark übersteigt, zu-\nund 4 jeweils die Summe der Grundbeträge maß-          züglich des auf den übersteigenden Betrag entfallen-\ngebend; ferner ist der vorläufige Anrechnungsbetrag    den Zinszuschlags erfüllt werden.\n(Absatz 2), im Falle des Absatzes 4 auch der Betrag       (3) Ist die Unterhaltshilfe auf mehrere Ansprüche\nvon 5600 Deut.sehe Mark, im Verhältnis der Grund-      auf Hauptentschädigung anzurechnen (§ 278 a Abs. 2\nbeträge zueinander aufzuteilen.                        des Gesetzes), ist für die Anwendung der Absätze 1\nund 2 jeweils die Summe der Grundbeträge maß-\n(6) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung in      qebend; ferner ist der nach § 3 Abs. 2 Nr 1 sich\ndem nach den Absätzen 1 bis 5 zulässigen Umfang        ;rgebende Anrechnungsbetrag, im Fall de~ Ab-\nerfüllt worden und ergibt sich bei der späteren An-    satzes 2 auch der Betrag von 3600 Deut.sehe Mark,\nrechnung der Unterhaltshilfe auf die Hauptentschä-     im Verhältnis der Grundbeträge zueinander aufzu-\ndigung (§ 278a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes), daß der     teilen.\nendgültige Anrechnungsbetrag den nach Absoclz 2\nberechneten vorläufiqen Anrechnungsbetrag über-                                    § 6\nsteigt, wird der Unterschiedsbetrag nicht zurück-\ngefordert.                                                     Erfüllung neben der Weitergewährung\nvon Unterhaltshilfe bei Umstellung von Lebenszeit\naui Zeit\n§ 4                             (l) Ist eine teilweise Erfüllung des Anspruchs auf\nErfüllung neben der gleJdu:eitiilJen        Hauptentschädigung neben der Weitergewährung\nWeitergewäh:n„mu von UnforhaHshHfe auf Lebenszeit      von Unterhaltshilfe nach § 3 Abs. l oder 4 über den\nund Entschädigungsrente                Mindesterfüllungsbetrag hinaus nicht oder nicht in\ndem begehrten Umfang möglich, kann der Berech-\n(1) Solange Unterhaltshilfe auf Lebenszeit neben    tigte beantragen, daß die Unterhaltshilfe nur noch\nEntschädigungsrente gezahlt wird oder ruht, kann       auf Zeit weitergewährt wird. In diesem Fall gilt\nder Anspruch auf Hauptentschädigung über den           § 5 entsprechend.","652                                  Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(2) Wird rwbcn Untc~rhallshilfc nach § 3 Abs. 1           3. Ist der Zuerkennung von Kriegsschadenrente\noder 4 Entschi.idi~Jungsrenlt~ gew~ihrt, kann eine Um-           eine teilweise Erfüllung des Anspruchs auf\nstellung der Unterhaltshilfe nur beantragt werden,               Hauptentschädigung vorausgegangen, schließt\nwenn der Berechtiqte auf die Weitergewährung der                 sich die Anrechnung nach Nummer 1 oder 2\nEntschädigungsrente verzichtet.                                  der Anrechnung des Teilerfüllungsbetrags an.\nArtikel II\n3. An rech nun g von Er f ü 11 u n g s betr ä gen\nneben Kriegsschadenrente\nZuerkennung von Unterhaltshilfe\nauf die Hctuptentschädigung\noder von Entschädigungsrente\nneben Unterhaltshilfe\nnach teilweiser Erfüllung des Anspruchs\n§ 7                                             auf Hauptentschädigung\nAnrechnung der ErfüUungsbeb:äge nach §§ 3 bis 6\n1. Zuerkennung nach Erfüllung\nauf Grundbetrag und Zinsen\nbis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags\n(1) Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung\nnach §§ 3 und 4 erfüllt, ist der Erfüllungsbetrag ein-                                 § 9\nschließlich dessen, was bereits als Mindesterfül-                Zuerkennung von Unterhaltsh:ilfe oder von\nlungsbetrag gewährt worden ist, auf den Teil des                 Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe\nAnspruchs auf Hauptentschädigung anzurechnen, der            Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung nur mit\nnicht durch die Weitergewährung von Unterhalts-            einem Betrag erfüllt worden, der den Mindesterfül-\nhilfe oder von Unterhaltshilfe und Entschädigungs-         lungsbetrag nicht übersteigt, kann Unterhaltshilfe\nrente vorläufig in Anspruch genommen ist. Ist der          oder Entschädigungsrente neben U:q.terhaltshilfe so\nErfüllungsbetrag niedriger als dieser Teil des An-         zuerkannt werden, als ob eine Erfüllung nicht vor-\nspruchs auf Hauptentschädigung, so ist vorweg auf          ausgegangen wäre.\nden darin enthaltenen Zinszuschlag anzurechnen.\n2. Zuerkennung nach Erfü 11 un g\n(2) Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung\nüber den Mindesterfüllungsbetrag hinaus\nnach §§ 5 und 6 erfüllt, ist der Erfüllungsbetrag ein-\nschließlich dessen, was bereits als Mindesterfül-                                      § 10\nlungsbetrag gewührt worden ist, auf den Grund-               Zuerkennung von UnterhaHshHfe auf Lebenszeit\nbetrag und den darauf entfallenden Zinszusch]ag\nim Verhültnis dieser Betröqe zueinander anzurech-             (1) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit\nnen. Grundbetrag im Sinne des Satzes 1 ist der             einem Betrag teilweise erfülH worden, der den\nGrundbetrag der Hauptentschädiqung, soweit er den          Mindesterfüllungsbetrag übersteigt, kann Unter-\nAnrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, bei Ge-           haltshilfe auf Lebenszeit nur zuerkannt werden,\nwährung von Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 5 des          wenn der hiernach verbleibende Grundbetrag der\nGesetzes mindestens den Betrag von 3600 Deutsche           Hauptentschädigung den auf volle 100 Deutsche\nMark, übersteigt.                                          Mark nach oben aufgerundeten vorläufigen Anrech-\nnungsbetrag, der sich nach Absatz 2 für die vor-\n(3) Eine Änderung der Anrechnung nach den Ab-           aussichtlich zu leistenden Zahlungen an Unterhalts-\nsätzen 1 und 2 unterbleibt, auch wenn die spätere          hilfe ergibt, erreicht oder übersteigt; wäre die\nAnrechnung der Unterhalt.shilf e und Entschädigungs-       Unterhaltshilfe im Fall der Zw::!rkennung auf meh-\nrente (§ 278 a Abs. 1 bis 3, § 281 Nr. 1 des Gesetzes)     rere Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurech-\neinen noch nicht erfüllten Grundbetrag der Haupt-          nen, ist die Summe der verbleibenden Grundbeträge\nentschädigung ergibt.                                      maßgebend.\n(2) Der vorläufige Anrechnungsbetrag wird in der\nWeise berechnet, daß der monatliche Auszahlungs-\n§ 8                             betrag der Unterhaltshilfe mit dem aus der Anlage\nReihenfolge der Anrechnung                  ersichtlichen Vervielfältiger, in dem der Anrech-\nnungssatz (§ 278 a Abs. 1 des Gesetzes) berücksich-\nFür die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlun-          tigt ist, vervielfacht wird. Dabei. gilt folgendes:\ngen an Kriegsschadenrente und Erfüllungsbeträgen                   1. Als monatlicher Auszahlungsbetrag der\nauf die Hauptentschädigung gilt foJgendes:                             Unterhaltshilfe gilt der durchschnittliche,\n1. Ist neben der Kriegsschadenrente nur der Min-                   auf volle Deutsche Mark nach unten abge-\ndesterfüllungsbetrag gewührt worden, ist zu-                    rundete Auszahlungsbetrag für die ersten\nnächst die Unterhaltshilfe, dann der Mindest-                   drei Monate nach der Zuerkennung; dabei\nerfüllungsbetrag und zuletzt die Entschädi-                     sind Monate, in denen die Unterhaltshilfe\ngungsrente anzurechnen.                                         ruht, außer Betracht zu lassen.\n2. Ist neben der Kriegsschadenrente ein Anspruch                2. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach dem\nauf Hauptentschädigung nach §§ 3 bis 6 erfüllt                  Lebensalter des Berechtigten in dem Zeit-\nworden, schließt sich die Anrechnung der                        punkt, von dem ab Unterhaltshilfe zuer-\nKriegsschadenrente der Anrechnung des Erfül-                    kannt wird.\nlungsbetrags einschließlich dessen, was bereits             3. Ist der Berechtigte verheiratet und lebt er\nals Mindester!üllungsbetrag gewährt worden                      von seinem Ehegatten nicht dauernd ge-\nist, nach § 7 an.                                               trennt, so bestimmt sich der Vervielfältiger","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960                                653\nfür ein Drittel des Auszahlungsbetrags       Hauptentschädigung 3600 Deutsche Mark erreicht,\n(Nummer 1) nach dem Lebensalter des älte-    es sei denn, daß die Unterschreitung dieser Grenze\nren und für zwei Drittel des Auszahlungs-    auf der Anrechnung von Darlehen im Sinne des\nbetrags nach dem Lebensalter des jüngeren    § 291 Abs. 3 des Gesetzes beruht.\nder beiden Ehegatten; die Anteile am Aus-\nzahlungsbetrag sind auf volle Deutsche\nMark nach unten abzurunden.                        3. An rech nun g von Er f ü 11 u n g s betr ä gen\nauf die Hauptentschädigung\nIst vor der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf\nLebenszeit bereits Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt\n§ 13\nworden, ist der vorläufige Anrechnungsbetrag nach\n§ 3 Abs. 2 und 3 zu berechnen; dabei ist maßgeben-               Belassung der vollzogenen Anrechnung\nder Zeitpunkt der letzte Tag des Kalendermonats,       bei nachträglicher Zuerkennung von Unterhaltshilfe\nin dem über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe           Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor der\nauf Lebenszeit durch cfos Ausgleichsamt entschieden    Zuerkennung von Unterhaltshilfe teilweise erfüllt\nwird.                                                  worden, wird die vollzogene Anrechnung der Erfül-\n(3) Für die Gewfüuunq von Unterhaltshilfe in ent-   lungsbeträ.ge durch die spätere Zuerkennung von\nsprechender Anwendung der Vorschriften über            Unterhaltshilfe nicht berührt; dies gilt auch inso-\nUnterhaltshilfe auf Lebenszeit nach § 273 Abs. 5 des   weit, als auf den Zinszuschlag zur Hauptentschädi-\nGesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maß-       gung angerechnet worden ist und dieser nach § 278 a\ngabe, daß der verbleibende~ Grundbetrag der Haupt-     Abs. 3 des Gesetzes als erfüllt gilt.\nentschädigung mindestens 5600 Deutsche Mark er-\nreichen muß.\n(4) Ergibt sich bei der späteren Anrechnung der                             Artikel III\nUnterhaltshilfe auf diP- Hauptentschädiqung (§ 278 a            Folgen der Ausübung des Wahlrechts\nAbs. 1 bis 3 des Gesetzes), dc1ß der end9ültige An-                 nach § 263 Abs. 3 des Gesetzes\nredmungsbetrng den nach Absatz 2 berechneten\nvorläufigen Anrechnungsbetrag übersteigt, wird der                  1. Erfüllung von Ansprüchen\nUnterschiedsbetrug nicht zurückgefordert.                              auf Hauptentschädigung\nnach Ausübung des Wahlrechts\n§ 11                                                      § 14\nErfüllung nach Obergang von UnterhaltshiHe\nZuerkennung von EnJschädigungsrente               auf Entschädigungs,r,mte neben Unterhaltshilfe\nneben Unterhaltshilfe                                 oder auf Entschädigungsrente\nfat der Anspruch auf Hirnptenb)chädigung mit           (1) Der Ubergang von Unterhaltshilfe auf Ent-\neinem Betrag teilweise erfüllt worden, der den Min-    schädigungsrente neben Unterhaltshilfe steht der\ndesterfüllungsbetrrJq üherst0iqt, kann Entschädi-      späteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-\ngungsrente nur neben Unterhaltshilfe auf Lebens-       schädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-\nzeit nach § 10 zuerkannt werden. Die Entschädi-        betrags nicht entgegen. Ob eine Erfüllung über den\ngungsrente ist von dem Betrag zu berechnen, um         Mindesterfüllungsbetrag hinal!ls in Betracht kommt,\nden der nach Abzug des Erfüllungshetrags verblei-      bestimmt sich nach § 4.\nbende Grundbetrag der Hauptentschädigung den\nSperrbetrag (§ 278 des Gesetzes) übersteigt.\n(;2) Nach Ubergang von Unterhaltshilfe auf Ent-\nschädigungsrente wird ein Mindesterfüllungsbetrag\nnur gewährt, wenn der Ubergang nicht auf den Zeit-\npunkt des erstmaligen Bezugs von Unterhaltshilfe\n§ 12                          zurückwirkt. Der Mindesterfüllungsbetrag wird\nZuerkennung von UnterhaHshiHe auf Zeit           jedoch nur insoweit gewährt, als er den nach end-\ngültiger Anrechnung der Unterhaltshilfe (§ 278 a\n(1) Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung mit     Abs. 1 bis 3 des Gesetzes) verbleibenden Anspruch\neinem Betrag teilweise erfüllt worden, der den Min-    auf Hauptentschädigung übersteigt. Im übrigen be-\ndesterfüllungsbetrng übersteigt, liegen aber die       stimmt sich die Erfüllung des Anspruchs auf Haupt-\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 3 nicht vor,      entschädigung nach § 283 des Gesetzes.\nkann Unterhaltshilfe auf Zeit zuerkannt werden. Die\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn nur Unter-\nUnterhaltshilfe auf Zeit wird so lange uewährt, bis\nhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und danach\ndie Smnrne der anzurechmmden Zahlungen (§ 273\nEntschädigungsrente gewährt worden ist.\nAbs. 2 des Gesetzes) den mich teilweiser Erfüllung\nverbleibenden Grundbetrag der Hauptentschädi~11mg\noder, wenn auf mehrere Ansprüche auf Hauptent-                                    § 15\nschädigung anzurechnen ist, die Summe der ver-        Erfüllung nach Ubergang von Entschädigungsrente\nbleibenden Grundbcträue erreicht.                           auf UnterhaHshiHe neben Entschi'idigungsrente\noder auf Unterhaltshilfe\n(2) Im Falle des § 273 Abs. 5 des Gesetzes gilt\nAbsatz 1 mit der Maßuab(\\ daß Unterlrnltshilfe auf        (1) Der Ubergang von Entschädigungsrente auf\nZeit nur zuerkannt werden 11.;:mn, wenn der nach       Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente steht der\nteilweiser Erfüllung verbleibende Grundbetrag der      späteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-","654                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nschä.digung bis zur Höhe des Mindcsterfüllungs-             haltshilfe auf Entschädigungsrente neben Unter-\nbctrags nicht cntw~qcn. Vvirkt der Ubergang nicht           haltshilfe nicht entgegen. Nach Erfüllung über den\nauf den Zc:i Lpunk t des 1:rsl.maligcn Bezugs von Ent-      Mindesterfüllungsbetrag hinaus ist ein Ubergang\nschüdi9ungsrenl.c ZLirück, wird der Mindesterfül-           nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig; die Ent-\nlungsbc,trag um dl:n Bcirng rJek ürzl, um den sich die      schädigungsrente ist von dem Betrag zu berechnen,\nvor dem Uberqcrng ~JczahlL(: EnLsdüidigungsrente            um den der nach Abzug des Erfüllungsbetrags ver-\ndurch den Abzuu de:-; Sperrbetrags ermäßigen würde;         bleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung den\nfür die I Iöhc des Sperrbel.rt1qs ist das Lebensalter       Sperrbetrag (§ 278 des Gesetzes) übersteigt.\ndes Be rech Liglcn im Zeitpunkt clc:s Ubergangs und\nder Auszcihlunqsbel.rng der Unterhaltshilfe für den            (2)  Nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf\nersten Monat nach dem Ubcrgang mußqcbend. Ob                Hauptentschädigung, auch wenn diese den Mindest-\nerfüllungsbetrag nicht übersteigt, ist ein Ubergang\neine Erfüllung über den Mindcsterfüllungsbetrag\nhinaus in Betracht kommt, bestimmt sich nach § 4.           von Unterhaltshilfe auf Entschädigungsrente nur mit\nWirkung für die Zukunft zulässig. Die Entschädi-\n(2) Der Ubercicmg von Entschüdigungsrente auf            gungsrente ist von dem Grundbetrag der Haupt-\nUnterhaltshilfe mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt           entschädigung zu berechnen, der nach Anrechnung\ndes erstmaliuen Bezugs von Entschüdigungsrente              der Unterhaltshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Ge-\nsteht der spii!eren fafüllunq des Anspruchs auf             setzes) und des Erfüllungsbetrags verbleibt.\nlfouptenlschüdigung bis zur Höhe des Mindesterfül-\nlungsbetrags nicht entgerJcn. Nach einem Uberqang\nmit Vv'irlumg für die Zukunft wird der Mindest-\nerfüllungsbetrag jedoch nur insoweit gewährt, als                                      § 18\ner den Anrechnungsbetrag der Entschädigungsrente                      Obergang von Entschädigungsrente\n(§ 283 Nr. 1 des Gesetzes) übersteigt. Ob eine Er-              auf UnterhaHshfüe neben Entschädigungsrente\nfüllung über den Minclesterfülluncrsbetrag hinaus in                        oder auf Unterhaltshilfe\nBetracht kommt, bestimmt sich nach §§ 3, 5 oder 6.\n(1) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-\nschädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-\n§ 16                             betrags steht dem späteren Dbergang von Entschä-\ndigungsrente auf Unterhaltshilfe neben Entschädi-\nErfüllung nach Ubergang\ngungsrente nicht entgegen. Nach Erfüllung über den\nvon Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente\nMindesterfüllungsbetrag hinaus ist ein Ubergang\nauf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente\nnur mit Wirkung für die Zukunft und unter den\n(1) Der Ubergang von Unterhaltshilfe neben Ent-          Voraussetzungen des § 10 zulässig; die Entschädi-\nschädigungsrente auf Unterhaltshilfe steht der spä-         gungsrente ist von dem Betrag zu berechnen, um\nteren Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädi-           den der nach Abzug des Erfüllungsbetrags verblei-\ngung bis zur Höhe des Mindesterfüllungsbetrags              bende Grundbetrag der Hauptentschädigung den\nnicht entgegen. Ob eine Erfüllung über den Mindest-         Sperrbetrag (§ 278 des Gesetzes) übersteigt.\nerfüllungsbetrag hinaus in Betracht kommt, be-\n(2) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-\nstimmt sich nach §§ 3, 5 oder 6.\nschädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-\n(2) Nach einem Ubergang von Unterhaltshilfe              betrags steht dem Ubergang von Entschädigungs-\nneben Entschädigungsrente auf Entschädigungsrente           rente auf Unterhaltshilfe nicht entgegen. Nach\nwird ein Mindcsterfüllungsbctrag nur gewährt,               Erfüllung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus\nwenn der Ubergang nicht auf den Zeitpunkt des               ist ein Ubergang nur mit Wirkung für die Zukunft\nerstmaligen Bezugs von Kriegsschadenrente zurück-           nach Maßgabe der §§ 10 und 12 zulässig; dabei ist\nwirkt. Der Mindesterfüllungsbetrag wird jedoch nur          von dem Grundbetrag der Hauptentschädigung aus-\ninsoweit gewährt, als er den nach endgültiger An-           zugehen, der nach Anrechnung der Entschädigungs-\nrechnung der Unterhaltshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3          rente (§ 283 Nr. 1 des Gesetzes) und des Erfüllungs-\ndes Gesetzes) verbleibenden Anspruch auf Haupt-             betrags verbleibt.\nentschädigung übersteigt. Im üb.:riqen bestimmt sich\ndie Erfüllunq des Anspruchs auf Hauptentschädigung\nnach § 283 des Gesetzes.                                                               § 19\nUbergang von\nUnterhaltshilfe neben Entschädigungsrente\nauf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente\n2. Au s üb u n g d e s W a h 1r e c h t s\nnach teilweiser Erfüllung                          (1) Die teilweise Erfüllung des Anspruchs auf\ndes Anspruchs auf Hauptentschädigung                   Hauptentschädigung, auch über den Mindesterfül-\nlungsbetrag hinaus, steht dem Ubergang von Unter-\n§ 17                            haltshilfe neben Entschädigungsrente auf Unter-\nUbergang von Unterhaltshilfe                   haltshilfe nicht entgegen.\nauf Entschädigungsrente neben UnterhaltshUfe                (2) Nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf\noder auf Entschädigungsrente                   Hauptentschädigung, auch wenn diese den Mindest-\n(1) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-            erfüllungsbetrag nicht übersteigt, ist ein Ubergang\nschädigung bis zur Höhe des Mindesterfüllungs-              von Unterhaltshilfe neben Entschädigungsrente auf\nbetrags steht dem späteren Ubergang von Unter-              Entschädigungsrente nur mit Wirkung für die Zu-","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1960                       655\nkunft zulüssig. Die Untschüdigungsrente ist von dem                          § 21\nGrundbc~lrt1g zu berechnen, der nach Anrechnung\nAnwendung in Berlin\nder Unterlrnllshilfe (§ 278 a Abs. 1 bis 3 des Ge-\nsetzes) und des Erfüllungsbetrags verbleibt.             Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\ndung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes sowie\nArtikel IV                        § 15 des Achten und § 7 des Elften Gesetzes zur\nSchlu,ßvorschriften                  Änderung des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese\nVerordnung auch im Land Berlin.\n§ 20\n§ 22\nAnwendungszeitpunkt\nDie VorschriHen der §§ 1 bis 19 sind mit Wirkung                     Inkrafttreten\nvorn Inkrafltrclcn des Lastenausgleichsgesetzes          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n(§ 375) ab anzuwenden.                                kündung in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDer Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen\nLemmer\nAnlage umstehend","656                                 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2)\nVervielfältiger zur Berechnung des Anrechnungsbetrags\nfür die vorausskhtlich noch zu leistenden Zahlungen an Unterhaltshilfe auf Lebenszeit\nVollendetes  Verviel-                          Vollendetes  Verviel-\nLebensju.hr   folti9er                         Lebensjahr   fältiger\nunter 1          33g                                50          154\n1          386                                51          151\n2          382                                52          146\n3          377                                53          142\n4          372                                54          137\n5          367                                55          132\n6          3G2                                56          127\n7          358                                57          122\n8          353                                58          118\n9          348                                59          113\n10          343                                60          108          ,\n11          338                                61          103\n12          334                                62          103\n13          329                                63           98\n14          324                                64           94\n15          319                                65           89\n16          314                                66           84\n17          310                                67           79\n18          305                                68           77\n19          300                                69           74\n20          295                                70           70\n21          290                                71           65\n22          286                                72           62\n23          281                                73           58\n24          276                                74           55\n25          271                                75           53\n26          2G6                                76           48\n27          262                                77           46\n28          257                                78           43\n29          252                                79           41\n30          247                                80           38\n31          245                                81           36\n32          240                                82           34\n33          235                                83           31\n34          230                                84           29\n35          226                                85           26\n36          221                                86           24\n37          216                                87           24\n38          211                                88           22\n39          206                                89           19\n40          202                                90           19\n41           197                               91          _19\n42          192                                92           17\n43          187                                93           17\n44          182                                94           14\n45           178                               95           14\n46          173                                96           14\n47          168                                97           14\n48           163                               98           10\n49           158                               99 und mehr   5"]}