{"id":"bgbl1-1960-43-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":43,"date":"1960-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar)","law_date":"1960-07-30T00:00:00Z","page":637,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["637\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                                     Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1960                                                                                              Nr. 43\nTag                                                                                    Inhalt:                                                                              Seite\n30. 7. 60     Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-Saar)                                                                        637\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      647\nGesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts\nim Saarland (LA-EG-Saar)\nVom 30. Juli 1960\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                           §§\nERSTER ABSCHNITT                                                            Hausratentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             18\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen                                                        Ausgleichsämter ... ·.............................                                     19\nSondervorschriften für die Verwendung von Mitteln                                      20\nGrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1\nWiederaufnahme von Verfahren über Leistungen\nAusgleichsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2\nnach saarländischen Rechts- oder Verwaltungs-\nBeiträge der öffentlichen rfoushalte an den Aus-                                                   vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    21\ngleichsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3\nErstattung und Verrechnung von Leistungen nach\nBegriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   4        saarländischen Rechts- oder Verwal tungsvor-\nWährungsstichtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5       schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nAus~chließung von Ausgleichsleistungen . . . . . . . . .                               23\nZWEITER ABSCHNTfT                                                            Umrechnung von Franken in Deutsche Mark . . . . . .                                    24\nSchadensfeststellung                                                        Ausschluß der Entschädigungsberechtigung nach\ndem Währungsausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . .                        25\nNichtberücksichtigung saarländischer Voruuszahlun-                                              Anwendung von Vorschriften des Altsparergesetzes                                       26\ngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6\nFeststellung von Hausratverlusten . . . . . . . . . . . . . . .                            7\nSchadensberechnung bei Kriegssachschäden an land-                                                                         Zweiter Titel\nund forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundver-\nmögen und Betriebsvermögen im Saarland . . . . .                                         8                 U bergan g s vors c h r i ft e n\nSchadensberechnung bei Sparerschädcm . . . . . . . . . .                                   9    Uberleitung der saarländischen Unterhaltshilfe                                         27\nFrühere Feststellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                10     Ubergangsregelung hei der Kriegsschadenrente . . .                                    28\nUberleitung der Behördenorganisation im Saarland                                      29\nDRITTER ABSCJINITT                                                            Uberleitung anhängiger Verfahren . . . . . . . . . . . . . . .                        30\nAusgleichsleistungen                                                          Uberleitung saarländischer Mittel auf den Aus-\ngleichsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    31\nErster Ti tel                                                     Uberleitung nach saarländischem Recht begründeter\nErgänzende Vorschriften zu den                                                                Verpflichtungen auf den Ausgleichsfonds . . . . . . .                              32\neinzelnen Ausgleichsleistungen                                                            Verwaltungs kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           33\nKürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung                                           11\nAnrechnung sc1arländischer Vorauszahlungen auf\nVIERTER ABSCHNITT\ndie Hauptentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    12\nVerhältnis von saarlündischen Aufbauclarlehen zur                                                         Sonstige und Schlußvorschriften\nHauptentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  13\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . .                              34\nBerücksichtigung von Einkünften bei der Kriegs-\nAnderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes . .                                      35\nschadenrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          14\nÄnderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1958                                       36\nVerhältnis cler sac1rli:lndischen Unterhaltshilfe zur\nHc1uptentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 15    Erlaß von Rechtsverordnungen . . .                                                     37\nErstattung saarlöndischer Unterhaltshilfe . . . . . . . . .                               16     Aufhebung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften                                     :::s\nVerhältnis der l<rieqsschac.lenrente zu saarländi-                                               Anwendung in Berlin ......... , . . . . . . . . . . . . . . . . .                     39\nschen Aufbauclarkhen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1'7   Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    40\nZ 1997 A","638                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nBeiträge der öffentlichen Haushalte\nan den Ausgleichsfonds\nDRSTER ABSCHNITT\n(1) In den Rechnungsjahren 1960 bis einschließ-\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen                 lich 1978 leistet das Saarland an den Ausgleichs-\nfonds einen Zuschuß in Höhe von 25 vom Hundert\n§ 1                          seines Aufkommens an Vermögensteuer im jeweili-\nGrundsatz                        gen Rechnungsjahr,\n(1) Die Vorschriften                                       (2) Sofern in den Rechnungsjahren 1960 bis ein-\nschließlich 1978 der Zuschuß nach Absatz 1 zusam-\n1. des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. Au-\nmen mit den Mitteln, die dem Ausgleichsfonds auf\ngust 1952 (Bundc~sqcsctzbl. I S. 446),\nGrund des § 31 Abs. 2 zufließen, zur Deckung der\n2. des Feststcllunqsgesetzes in der Fassung       Ausgaben im jeweiligen Rechnungsjahr nicht aus-\nvom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I         reicht, leistet das Saarland an den Ausgleichsfonds\nS. 534),                                       einen jährlichen Zuschuß in Höhe von zwei Dritteln\n3. des Gesetzes über einen Währungsaus-           der übersteigenden Ausgaben. Dieser Zuschuß be~\ngleich für Sparquthaben Vertriebener in        trägt jährlich höchstens 9,8 Millionen Deutsche Mark\nder Fassung vom 14. August 1952 (Bundes-       abzüglich des Betrags, der dem Ausgleichsfonds\ngesetzbl. I S. 546)                            auf Grund des § 31 Abs. 2 im jeweiligen Rechnungs-\njeweils in der Fassung der düzu ergangenen Ände-          jahr zufließt. Der Bund leistet einen Zuschuß in\nrungsgesetze gelten, soweit sich nicht aus diesem         Höhe des im jeweiligen Rechnungsjahr ungedeckten\nGesetz etwas anderes ergibt, auch im Saarland. Das        Teils der Ausgaben bis zum Höchstbetrag von\nAltsparergesetz in der Fasstmg vom 1. April 1959          6,3 Millionen Deutsche Mark jährlich.\n(Bundesgesetzbl. I S. 169) gilt im Saarland nach Maß-\n(3) Bei der Berechnung nach Absatz 2 werden als\ngabe des § 26.\nAusgaben berücksichtigt\n(2) Soweit Vorschriften des Dritten Teils des\n1. alle Ausgleichsleistungen außer \\,Vohn-\nLastenausgleichsgesetzes und Vorschriften der in\nraumhilfe, die von saarländischen Aus-\nAbsatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gesetze auf den\ngleichsbehörden, bei Darlehen auf Grund\nGeltungsbereich des Grundgesetzes bezogen sind,\nder Bewilligung saarländischer Ausgleichs-\numfoßt diese Bezugnahme auch das Saarland.\nbehörden gezahlt werden,\n(3) Die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes\n2. Beträge, die auf Grund des § 11 Abs. 1 des\nüber die Ausgleichsabgaben gelten im Saarland nur\nWährungsausgleichsgesetzes zur Einlösung\nnach Maßgabe des § 106 Abs. 2 de,s Ges,etzes über\nvon Deckungsforderungen zugunsten saar-\ndie Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiet\nländischer Geldinstitute vom Ausgleichs-\nder Steuern, Zölle und FinanzmonopoJe im Saarland\nfonds geleistet werden,\nvom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339); § 106\nAbs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes, wonach in den                3. die nach § 32 vom Ausgleichsfonds zu\ndort bezeichneten Ftillen Bezugnahmen im Zweiten                     tragenden Aufwendungen mit Ausnahme\nTeil des Lastenausgleichsnesetzes auf den Geltungs-                  derjenigen für Darlehen im Sinne des § 13,\nbereich des Grnndqesetzes auch das Saarland um-                   4. die Kosten, die bei saarländischen Geld-\nfassen, bleibt unberührt.                                            instituten aus Anlaß der Gewährung von\nAusgleichsleistungen entstehen und nach\n§ 5 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz des Lasten-\n§ 2                                     ausgleichsgesetzes vom Ausgleichsfonds\nAusgleichsleistungen                             übernommen werden.\nAls Ausgleichsleistungen werden gewährt:                   (4) Bund und Saarland leisten ferner an den Aus-\n1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252 LAG),            gleichsfonds einen jährlichen Zuschuß in Höhe der\n2.  Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260 LAG),       Aufwendungen für die Wohnraumhilfe im Saarland.\nDer Bund leistet ein Drittel, das Saarland zwei Drit-\n3. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292 LAG),\ntel dieses Zuschusses.\n4. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297 LAG)\nnach Maßgabe des § 18,                                 (5) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1960\n5.  Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300 LAG),                und vom 1. Januar bis 31. März 1979 gelten die Ab-\nsätze 1 bis 4 entsprechend; die Höchstbeträge in\n6.  Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a\nAbsatz 2 sind jeweils mit einem Viertel anzusetzen.\nLAG),\n7.  Leistungen auf Grund sonstiger Förderungs-             (6) Im Verhältnis zum Saarland ist § 6 des Lasten-\nmaßnahmen (§§ 302, 303 LAG),                        ausgleichsgesetzes nicht anzuwenden; bei der An-\n8.  Entschädigung im Währunqsausgleich für Spar-        wendung dieser Vorschrift im übrigen Geltungs-\nguthaben Vertriebener (§ 304 LAG),                  bereich des Lastenausgleichsgesetzes bleiben die in\n9.  Entschtidigung nach dem Altsparergesetz nach        den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Einnahmen und\nMaßgabe des § 26.                                   Ausgaben außer Ansatz.","Nr. 43 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1960                          639\n§ 4                                  gesetzes in das Saarland oder aus dem Saarland\nin Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des\nBegriffsbestimmungen\nLastenausgleichsgesetzes verlagert worden ist,\n(1) In dic~scm Gesetz werden bezeichnet\n2. bei Vertreibungsschäden, wenn der Geschä-\n1. das Gesetz über die Gewährung einer                     digte die Voraussetzungen des § 230 des\nUnterha l lshil fe an Vcrmögensgeschädigte              Lastenausgl,eichsgesetzes im Geltungsbereich\n(Untcrha l tshilfe-Geselz) vom 19. Juli 1950            des Lastenausgleichsgesetzes außerhalb des\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 885) und das               Saarlandes erfüllt hat oder wenn er nach min-\nGesetz über die Gewährung einer Unterhalts-             destens einjährigem Aufenthalt in diesem Ge-\nhilfe an Vcrmöqensgeschädigte (Unterhalts-              biet vor dem 31. Dezember 1952 seinen stän-\nhilfe-Gesetz) vom 1g_ Juni 1952 (Amtsblatt              digen Aufenthalt im Saarland genommen hat,\ndes SaarlcJndes S. 666) uls samländisches\nUnterhaltshilfe-Gesetz,                              3. bei Erben, die nach saarländischen Rechts- oder\n2. der französische Franken als Franken.                   Verwaltungsvorschriften zum Empfang von\nVorauszahlungen für Hausratschäden nicht be-\n(2) Umstellungsvorschriften jm Sinne des § 245                  rechtigt waren.\nNr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind die Vor-\nschriften über die Umstellung von Reichsmark auf\nDeutsche Mark.                                                                         § 8\n(3) Soweit in den Vorschriften des Lastenaus-                   Schadensberechnung bei Kriegssachschäden\ngleichsgesetzes auf das jeweils anzuwendende Woh-                an land- und forstwirtschaffüchem Vermögen,\nnungsbaugesetz oder auf das Zweite Wohnungsbau-             Grundvermögen und Betriebsvermögen im Saarland\ngesetz Bezug genommen ist, gilt für die Anwendung              (1) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden. an\njm Saarland an deren Stelle das Gesetz Nr. 696,             land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und an\nWohnungsbaugesetz für das Saarland, vom 17. Juli            Grundvermögen im Saarland nach § 13 Abs. 1 des\n1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349).                    Feststellungsgesetzes tritt an die Stelle des für den\nWährungsstichtag geltenden Einheitswertes der\n§ 5                            Reichsmarkbetrag, der dem für den 20. November\n1947 geltenden Einheitswert zugrunde liegt. Durch\nWährungsstkhtag                          Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß statt\nSoweit in Vorschriften des Lastenausgleichsgeset-         des Einheitswertes ein Sonderwert zugrunde zu\nzes und des Feststellun~3sgesetzes auf den Wäh-             legen ist, soweit dies wegen der vom übrigen Gel-\nrun~Jsstichtüg oder den 21. Juni 1948 Bezug genom-          tungsbereich des Grundgesetzes abweichenden\nmen ist, tritt für im Saarland belegcnes Vermögen           Durchführung der Wertfortschreibung im Saarland\nund für im SaarLmd entstandene Kriegssachschäden            zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.\nan deren Stelle der 20. November 1947.\n(2) Bei der Berechnung des Schadenshöchstbetrags\nfür Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im Saar-\nland nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes ist\nZWEITER ABSCHNITT                           der Endvergleichswert aus dem auf den 20. Novem-\nber 1947 festgestellten Einheitswert wie folgt zu er-\nSchadensfeststellung                       mitteln:\n1. Betriebsgrundstücke sind mit dem nach\n§ 6                                       Absatz 1 für den 20. November 1947 sich\nNichtberücksichti9ung                                 ergebenden \"\\J\\l ert anzusetzen, Gewerbe-\nsaarländischer Vorauszahhmgen                               berechtigungen mit dem Wert, der sich in\nentsprechender Anwendung des Absatzes 1\n§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt\nSatz 1 für den 20. November 1947 ergibt.\nnicht für Entschädigungszahlungen, die auf Grund\nsaarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften                 2. Die Wertansätze für die übrigen Wirt-\ngewährt worden sind.                                                   schaftsgüter sind umzurechnen\na) für Bargeld, für Forderungen und Ver-\n§ 7                                          bindlichkeiten sowie für Posten, die der\nFeststellung von I-fausrntverlusten                             Rechnungsabgrenzung dienen, im Ver-\nhältnis von 60 Franken zu einer Reichs-\nKriegssachschäden an Hausrat, die bis zum 31. Juli                      mark,\n1945 im Saarland cntstcJnden sind, sowie Vertrei-\nb) für Gegenstände des Vorratsvermögens\nbunnsschäden an Ifausrnt, wenn der Geschädigte bis\nim Verhältnis von 40 Franken zu einer\nzum Inkrnfttreten dieses Gesetzes seinen ständigen\nReichsmark,\nAufenthalt im Saarland genommen hat, werden nach\nden VorschrHten des Feststellungsgesetzes nur fest-                    c) für Gegenstände des Anlagevermögens\ngestellt                                                                  im Verhältnis von 80 Franken zu einer\n1. bei Kricussachschüdcn an Hausrat, der unter                         Reichsmark.\nden sonsti,c1cn Vornussetzunqen des § 8 Abs. 1         § 13 Abs. 6 des Feststellungsgesetzes findet keine\nSatz 3 des Feslste11unqsuesetzes aus dem              Anwendung. Der Endvergleichswert ist jedoch auf\nübrigen C0Hunusbereich des Lastenausgleichs-          Antrag um den Betrag zu kürzen, um den die ver-","640                                 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nanlagte Währungsbereicherungsteuer den dafür bei          Hausratentschädigung auf Grund des § 2 des saar-\nder Einheil.swertfeststellung ab~Jezogenen Betrag         ländischen Gesetzes Nr. 473 betreffend Zahlung von\nübersteigt. Dieser Betrag ist nach Nummer 2 Buch-         Entschüdigungsbeträgen für Kriegssachschäden, die\nstabe a umzurechnen.                                      Ehegatten an Hausrat entstanden sind, vom 19. Juli\n§ g                            1955 (Amtsblatt d,es Saarlandes S, 1226), getrennt\nausgezahlt wurden. Eine Anrechnung von Voraus-\nSchadensberechnung bei Sparerschäden\nzahlungen für Hausratverluste unterbleibt insoweit,\n(1) Ein Sparerschaden im Sinne des § 15 des            als sich hiernach ein Auszahlungsbetra,g ergeben\nLastenausgleichsgesetzes ist auch dann anzuerken-         würde, der ein Drittel des Endgrundbetrags der\nnen, wenn eine Sparernlage im S,1i1rland                  Hauptentschädigung abzüglich früher geleisteter\n1. von Saarmark auf Franken im Verhältnis          Vorauszahlungen für andere Schäden als Hausrat-\nvon einer Saarmark zu zwanzig Franken           verluste unterschreitet.\numgestellt worden ist oder                         (2) Die Anrechnung von Vorauszahlungen auf\n2. von Reichi;mark auf Deutsche Mark um-           den Anspruch auf Hauptentschädigung beim Zusam-\ngestelJt wird.                                  mentreffen mit Unterhaltshilfe nach dem saarlän-\n(2) Bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 des             dischen Unterhaltshilfe-Gesetz, Kriegsschadenrente\nLastenausgleichsgesetzes sind Sparerschäden im            oder Darlehen im Sinne des § 13 sowie in Erbfällen\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 mit zwei Dritteln des          wird durch Rechtsverordnung geregelt; dabei gilt\nSaarmarknennbetrages des durch die Umstellung be-         folgendes:\ntroffenen Anspruchs, Sparersch~iden an Sparanlagen                1. Sind Vorauszahlungen vor oder während\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem vollen                         der Gewährung von Unterhaltshilfe nach\nReichsmarknennhetrag anzusetzcm.                                     dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz\ngewährt worden, sind sie bei der Uber-\n§ 10                                       leitung nach § 27 nach den Vorschriften\nFrühere FeststeHrmgen                                über die Mindesterfüllungsbeträge (§ 278 a\nAbs. 4 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes)\n§ 42 des Feststellungsgesetzes findet auch auf\nzu behandeln; für die Gewährung einer\ndie Feststellungen Anwendung, die auf Grund saar-\nhöheren Unterhaltshilfe nach dem Lasten-\nländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ge-                  ausqleichsgesetz und von Entschädigungs-\ntroffen worden sind.\nrente neben Unterhaltshilfe sind § 278 a\nAbs. 5 und § 283 a Abs. 1 Nr. 4 des Lasten-\nDRITTER ABSCHNITT                                    ausgleichsgesetzes entsprechend anzuwen-\nden. Ist Unterhaltshilfe nach dem saar-\nAusgleichsleistungen                                 ländischen Unterhaltshilfe-Gesetz nicht ge-\nwährt worden, gelten Vorauszahlungen bei\nERSTER TITEL\nspäterer Zuerkennung von Kriegsschaden-\nErgänzende Vorschriften                                   rente nach dem Lastenausgleichsgesetz als\nzu den einzelnen Ausgleichsleistungen                              teilweise Erfüllung des Anspruchs auf\nHauptentschädigung.\n§ 11\n2. Sind Vorauszahlungen nach einem Dar-\nKürzung des Grundbetrags der lfouptentschädigung                     lehen im Sinne des § 13 gevrährt worden,\nDie Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 des Lasten-                ist die Anrechnung des Darlehens so zu\nausgleichsgesetzes gilt auch für die Bestimmungen                    regeln, daß die volle Anrechnung der Vor-\nüber die Berechnung des im Saarland bcleqenen                        auszahlungen gewährleistet ist.\nVermögens.                                                        3. In Erbfällen kann der Grundsatz des § 18\n§ 12                                       Abs. 1 zweiter Halbsatz angewandt und be-\nAnrechnung saarländischer Vorauszahlungen                       stimmt werden, daß Vorauszahlungen auch\nauf die Hauptentschädigung                              auf mehrere Hauptentschädigungsansprüche\neines Berechtigten aus eigenen Schäden\n(1) Auf den Anspruch auf Hauptentschädigung                       oder Schäden von Erblassern anzurechnen\n(§ 251 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) sind die\nsind.\nVorauszahlungen anzurechnen, die auf Grund saar-\nländischer Recht~- oder Verwaltungsvorschriften für                                 § 13\nSchäden im Sinne des Feststellungsgesetzes gewährt            Verhältnis von saarländischen Aufbaudarlehen\nworden sind oder werden. Hierbei ist derjenige Teil                        zur Hauptentschädigung\nder nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungs-\nvorschriften für Hau,sratverluste gewährten Vor-            Nach Maßgabe des § 258 des Lastenausgleichs-\nauszahlungen anzurechnen, dm die Hausratentschä-          gesetzes werden auf den Anspruch auf Haupt-\ndigung, die sich im EimeJfoll ohne Anwendung des          entschädigung auch Darlehen angerechnet, die nach\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Festslellungs9esetzes nach dem       den folgenden saarländischen Verwaltungsvorschrif-\nLastenausgleichsgcsclz ergeben würde, übersteigt;         ten einschließlich der dazu ergangenen ergänzenden\nVorauszahlungen für Ham;ratvorlust,e von Ehe-             Bestimmungen gewährt worden sind:\ngatten, die zur Zeit der Schiidigung in cim)m gemein-        1. Erlaß über die Verwendung der im außerordent-\nsamen Haushalt gelebt hr1ben, sind bei beiden                   lichen Haushalt für das Rechnungsjahr 1949\nEhegatten zu berücksichtigen, es sei denn, daß die              ausgebrachten Haushaltsmitl.el zur Gewährung","Nr. 43 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1960                           641\nvon Ddrlclicn für die Instandsetzung und den         den sind; im Falle des § 7 Nr. 3 bleiben Vorauszah-\n\\Niederaufüau von privaten Wohngebäuden              lungen an solche Erben außer Betracht, die nach\nund land wirl:schaftlid1en Anwesen vom 9. Fe-        saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-\nbruar 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 338)         ten zum Empfang von Vorauszahlungen für Hausrat-\nmit den Änderungen vom 28. Mai 1956 (Amts-           schäden berechtigt waren.\nblatt des Saarlandes S. 1059) und vom 30. April\n(2) Verluste an Hausrat, die nach § 7 nicht fest-\n1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 503),\ngestellt werden, sind durch die nach saarländischen\n2. Erlaß über die Gewährung von Darlehen für             Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für Hausrat-\nden Wiederaufbau von kriegszerstörten Wohn-          verluste gewährten Leistungen abgegolten.\ngebliuden durch Aufbaugemeinschaften vom\n5. Mai 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 545)\nmit den Anderungen vom 24. November 1954                                      § 19\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 1544),\nAusgleichsämter\n3. Richtlinien über die Gewährung von staatlichen\nMitteln an saarldndische Binnenschiffer vom             Abweichend von § 308 Abs. 1 des Lastenaus-\n14. August 1957 (Amtsblatt des Saarlandes            gleichsgesetzes kann im Saarland für mehrere Land-\ns. 1214).                                             kreise oder Stadt- und Landkreise ein Ausgleichs-\namt eingerichtet werden. In diesem Falle gilt § 310\n§ 14                             Abs. 3 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes ent-\nBerücksichtigung von Einkünften                 sprechend.\nbei der Kriegsschadenrente\n§ 20\nSoweit in § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgeset-\nzes auf das Bundesversor9ungsgesetz Bezug genom-           Sondervornchriften für die Verwendung von Mitteln\nmen ist, umfaßt diese Bezuqnahme auch die im Saar-\n(1) Die für die Gewährung von Aufbaudarlehen\nland geltenden entsprechendPn Vorschriften. Bei der\nim Saarland bereitzustellenden Mittel bleiben bei\nAnwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a\nden in § 323 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes\nund e des Laslenausgleid1s9esützes auf Renten nach\nbestimmten Höchstbeträgen außer Ansatz.\nsaarländischem Recht ist von den Sfüzen der Grund-\nrente oder EI ternrcnle m1szugehcn, die sich nach              (2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe im Saarland\ndem Bundesvcrsorgungs~Jcsctz ergeben würden.                sind Mittel in Höhe von einem Fünfzigstel des Be-\ntrags bereitzustellen, der für das jeweilige Rech-\nnungsjahr nach § 323 Abs. 2 des Lastenausgleichs-\n§ 15                             gesetzes für die übrigen Länder bereitzustellen ist;\nVerhältnis der saarländischen Unterhaltshfüe           die Mittel werden dem Saarland darlehnsweise zur\nzur HauptentschfüU.ffi'crn.g                Verfügung gestellt. Für die Zeit vom 1. Ja_nuar bis\n31. März 1960 gilt Satz l mit der Maßgabe, daß nur\nBei Anwendnnq cfos § 278 a des Lastenausgleichs-\nein Viertel des Betrags bereitzustellen ist. § 323\ngesetzes werden die nach dem saorländischen Unter-\nAbs. 2 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes gilt ent-\nhültshilfe-Geset:;,: für Zeiträume bis zmn Inkraft-\nsprechend.\ntreten dieses Gc:,nizcs qeleisteten Zahlungen ohne\nMiethcihilf c mit 30 Vf)m Hundert auf den Grund-               (3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen\nbetrag der Ha.uptcmlschJ<liqung angerechnet.                im Saarland können Mittel b'is zum Ablauf des\nRechnungsjahres 1965 bereitgestellt werden.\n§ 16\nErsfothmg saarländischer Unterhaltshilfe                                     § 21\n§ 290 des Lastcnausgleichs9esetzes ist auch auf                     Wiederaufnahme von Verfahren\nUnterhaltshilfe nach dem saarWndischen Unterhalts-                über Leistungen nach saarländh:;chen Rechts-\nhilfe-Gesetz ar1zuwünden.                                                oder VerwaltungsvorschrHten\n§§ 342 und 343 Abs. 4 des Lastenausgleichsgeset-\n§ 17                            zes sind auch auf Verfahren über Leistungen anzu-\nVerh~iltnis der Kriegsschadenrente              wenden, die nach saarländischen Rechts- oder\nzu saarländischen Aufbaudarlehen                Verwaltungsvorschriften gewährt worden und den\nAusgleichsleistungen vergleichbar sind.\n§ 291 des LastenausgleichsrJesetzes gilt auch für\nDarlehen im Sinne des § 13.\n§ 22\n§ 18                            Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach\nHausratenlschä<ligung                    saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\n(1) Bei der Anwendung des § 296 des Lasten-                § 350 a des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf\nausgleichsgesetzes sind auch die Vorauszahlungen           die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungs-\nzu berücksichtigen, die auf Grund saarländischer           vorschriften gewährten Leistungen anzuwenden, die\nRechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt wor-          den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.","642                                BundesgeJSetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 23                            nahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft\nAusschließung von Ausgleichsleistungen             entstanden ist, wird Unterhaltshilfe nach dem Lasten-\nausgleichsgesetz nur so lange gewährt, als Entschädi-\nBei Anwendung des § 360 des Lastenausgleichs-\ngungsleistungen auf Grund der Wiedergutmachungs-\ngesetzes gelten c1ls J\\usgleichsleistungen auch die\ngesetzgebung nicht gewährt werden können.\nnach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvor-\nschriften gewährten verglcichbü.ren Leistungen.               (2) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen wird\ndie Unterhaltshilfe oder die Beihilfe zum Lebens-\n§ 24                             unterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz vom\n1. Januar 1960 ab gewährt, frühestens jedoch von\nUmrechnung von Franken in Deutsche Mark\ndem Zeitpunkt ab, von dem ab Unterhaltshilfe nach\nBei der Anwcndunu der§§ 12, 13, 15, 16, 18 Abs.1       dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz gewährt\nund des § 22 sind Zahlunqcn in Franken mit dem            worden ist oder nach § 30 gewährt wird; die für\naus der Anlage ersieht] ichen, am Tage der jeweili-       den gleichen Zeitraum nach dem saarländischen\ngen Zü.hlung geltenden Umrechnungssatz in Deut-          Unterhaltshilfe-Gesetz bewirkten Leistungen ein-\nsche Mark umzurechnen.                                   schließlich des Mietzuschlags sind anzurechnen.\nSolange der Berechtigte seinen ständigen Aufent-\n§  25                           halt im Saarland hat und nicht erstmalig Kriegs-\nAusschluß der Entschädigun!Jsberechligung           schadenrente oder Beihilfe zum Lebensunterhalt\nnach dem Währungsausnleichsgesetz                nach dem Lastenausgleichsgesetz mit einem höhe-\nBei Anwendung des § 1 Abs. 4 de·s Währungs-            ren Betrag zu zahlen ist, wird die Unterhaltshilfe\nausgleichsgesetzes wird Entschädigung auch aus            oder die Beihilfe zum Lebensunterhalt in derjenigen\nsolchen Spareinli:1gen nicht gewührt, die im Saarland     Höhe, die sich bei Weitergeltung des saarländischen\nauf Franken umgestellt worden sind oder umstel-           Rechts ohne Mietzuschlag ergeben würde, weiter-\nlungsfähig waren.                                         gewährt; Entsprechendes gilt, wenn nach saarländi-\nschem Recht an Stelle der Unterhaltshilfe der not-\n§ 26                            wendige Lebensbedarf in einem Heim gewährt\nAnwendung von Vorschriften des Altsparergesetzes          worden ist. In den Fällen des Satzes 2 werden die-\njenigen Beträge, welche die Unterhaltshilfe nach\nDie Vorschriften des Altsparergesetzes gelten im       dem Lastenausgleichsgesetz übersteigen, nach den\nSaarland, soweit sie sich auf ablösbare Kapitalan-        für die Entschädigungsrente geltenden Grundsätzen\nsprüche im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 1 des Alt-\nauf die Hauptentschädigung angerechnet.\nsparergesetzes beziehen, und soweit Kreditinstitute\nim Saarland als Anmeldestellen im Sinne des § 42              (3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen wird\nAbs. 1 des AlJgemeinen Kriegsfolgengesetzes tätig         für Todesfälle nach dem Inkrafttreten dieses Geset-\nwerden. Im Falle des § 2 b Abs. 2 Satz 2 des Alt-         zes Sterbegeld nach § 277 des Lastenausgleichs-\nsparergesetzes gelten dessen Vorschriften im Saar-        gesetzes mit der Maßgabe gewährt, daß ein Beitrag\nland auch dann, wenn Kreditinstitute im Saarland          zu den entstehenden Kosten nicht erhoben wird,\ndie ablösbaren Kapitalansprüche am 20. Juni 1948          solange die Unterhaltshilfe in der in Absatz 2 Satz 2\nverwahrt oder verwaltet haben.                            bezeichneten Höhe weiterzugewähren ist; tritt eine\nBeitragspflicht ein, kann der Berechtigte innerhalb\neines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides über\ndie A.nderung der Unterhaltshilfe erklären, daß er\nZWETTER TITEL                         die Sterbevorsorge nicht aufrechterhalten will.\nUb e rg ang s vors chri f ten\n§ 28\n§ 27                                 Ubergangsregelung bei der Kriegsschadenrente\nUberleitung der saarländischen Unterhaltshilfe\n(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Ge-\n(1) An Personen, die über den Ze,itpunkt des In-       setzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird\nkrafttretens dieses Gesetzes hinaus Unterhaltshilfe       bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 1960\nnach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz hät-       Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Januar\nten beziehen können, wird Unterhaltshilfe auf Le-         1960 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten\nbenszeit nach Maßgabe des Lastenausgleichsgesetzes        des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die\ngewührt, an Vollwaisen jedoch Unterhaltshilfe auf         Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.\nZeit bis zur Vollendung des 18. oder, wenn sie noch\n(2) Von Personen, die erst auf Grund dieses Ge-\nin Ausbildung stel1en, des 2.5. Lebensjahres. An\nsetzes Kriegsschadenrente beantragen können, kann\nSowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bun-\nAntrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbs-\ndesvertriebenenqesetzes und diesen nach § 4 des\nunfähigkeit nach § 265 des Lastenausgleichsgesetzes\nBundesvertrie benengesetzes g l ei chges tel! te Perso-\nbis zum 31. Dezember 1960 gestellt werden.\nnen, deren Vermögensschäden in der sowjetischen\nBesatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor\n§ 29\nvon Berlin entstunden sind, wird an Stelle der bis-\nherigen Unterhaltshilfe Beihilfe :zum Lebensunter-       Uberleitung der Behördenorganisation im Saarland\nhalt nach den §§ 301, 301 c1 des Lastencrnsgleichs-          (1) Der saarländische Minister des Innern nimmt\ngesetzes gewährt. Wurde Untcrhaltshilfo wegen            bis zur Bildung des Landesausgleichsamtes dessen\neines Vermögensschadens bezogen, der durch Maß-          Geschäfte wahr.","Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1960                           643\n(2) Ausgle.ichsi.imtc·r sind die boi den Stadt- und         (3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach\nLandkreisen bestehenden FcsL~;lcllungshchörden. Bis        saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-\nzur Bildung von Ausgleichsausschüssen werden               ten bei den Feststellungsbehörden anhängigen Be-\nderen Geschüfte durch die bei den Stadt- und Land-         weissicherungsverfahren und Verfahren über die\nkreisen beslehendcn Rcchtsc1t1sschüsse wahrgenom-          c;ewährung von Vorauszahlungen für Verluste an\nmen.                                                       anderen Wirtschaftsgütern als Hausrat werden nach\n(3) Bis zur Bildung von Beschwerdeausschüssen           entsprechender Antragstellung als Verfahren über\nwerden deren Geschäfte durch den nach § 15 des             Schadensfeststellung und Zuerkennung der Haupt-\nsaarländischen Unterhai tshilfe-qesetzes gebildeten        entschädigung weitergeführt. Die bei den Verwal-\nBesch w erdeaussch u ß wahr9 en ommen.                     tungsgerichten anhängigen Verfahren im Sinne des\nSatzes 1 werden eingestellt; Gerichtskosten werden\n(4) Die Vertreter des Slc1dlsintcrcsses nach Num-       nicht erhoben, außergerichtliche Kosten gegenein-\nmer 9 der Richtlinien für das Beweissicherungsver-         ander aufgehoben.\nfahren im Saarland vorn 28. Auuust 1948 (Amtsblatt\n(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhän-\ndes Saarlandes 1949 S. 108) nehmen bis zur Bestel-\ngigen Verfahren über Darlehen im Sinne des § 13\nlung der Vertreter der Interessen des Ausgleichs-\nfonds deren Aufgaben wahr.                                 werden nach entsprechender Antragstellung als\nVerfahren über Aufbaudarlehen weitergeführt.\n§ 30                                                       § 31\nOberleitung anhängiger Verfahren                             Oberleitung saarländischer Mittel\n(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an-                         auf den Ausgleichsfonds\nhängigen Verfahren über Unterhaltshilfe nach dem              (1) Soweit die Mittel, die dem Saarland aus der\nsaarländischen Unterhaltshilfe-Ge•setz gilt folgendes:     Gemeinschaftshilfeabgabe zufließen, bis zum 31. De-\n1. Anträge auf Gewährung von Unterhalts-            zember 1959 noch nicht für Zwecke der Kriegs-\nhilfe werden, wenn noch kein Vorbescheid         schädenregelung ausgegeben waren, sind sie dem\nerteilt ist, nach den Verfahrensvorschriften     Ausgleichsfonds zuzuführen; dies gilt auch für die\ndes Lastenausgleichsge::;etzes weiterbehan-      Beträge, die aus der Gemeinschaftshilfeabgabe nach\ndelt. Ist ein Vorbescheid bereits erteilt, so    diesem Zeitpunkt aufgekommen sind oder auf-\nentscheidet über einen Einspruch, sofern         kommen.\ndurch das Ausgleichsamt nicht abgeholfen            (2) Die Ansprüche aus den nach saarländischen\nwird, der Ausgleichsausschuß.                    Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten\n2. Die bei dem Beschwerdeausschuß anhängi-          Darlehen im Sinne des § 13 sowie Rückforderungs-\ngen Verfahren werden auf die Beschwerde-         ansprüche aus Leistungen, die aus Mitteln der Ge-\nausschüsse nach dem Lastenausgleichsgesetz       meinschaftshilfeabgabe gewährt worden sind, gehen\nübergeleitet; das gilt auch für Beschwerden,     mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab auf den Aus-\ndie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes       gleichsfonds über.\neingelegt werden, sofern der angefochtene\nBescheid bereits vor diesem Zeitpunkt er-                                   § 32\ngangeill ist.                                    Oberleitung nach saarländischem Recht begründeter\n3. Die bei dem Oberverwaltungsgericht an-                   Verpflichtungen auf den Ausgleichsfonds •\nhängigen Rechtsbeschwerden werden als\n(1) Ansprüche auf Unterhaltshilfe nach dem saar-\nAnfechtungsklagen nach dem Lastenaus-\nländischen Unterhaltshilfe-Gesetz werden vom\ngleichsgesetz auf das Verwaltungsgericht\n1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds erfüllt.\nübergeleitet. Dies gilt auch für Rechtsbe-\nschwerden, die nach dem Inkrafttreten die-          (2) Die nach § 30 Abs. 2 abzuwickelnden Leistun-\nses Gesetzes eingelegt werden, sofern die       gen für Hausratverluste werden vom 1. Januar 1960\nangefochtene Entscheidung des Beschwer-          ab aus dem Ausgleichsfonds insoweit erfüllt, als sie\ndeausschusses bereits vor diesem Zeitpunkt      auf saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvor-\nergangen ist.                                    schriften beruhen, die vor dem 5. Juli 1959 ergangen\nsind. Das gleiche gilt für\nFür das weitere Verfahren gelten die Vorschriften\ndes Lastenausgleichsgesetzes.                                      1. bis zum 31. Dezember 1959 durch Bescheid\nbegründete Ansprüche auf Darlehen im\n(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach                      Sinne des § 13,\nsaarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-\nten anhängigen oder nach diesem Zeitpunkt noch                     2. bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch\nanhängig werdenden Beweissicherungsverfahren für                      Bescheid begründete Ansprüche auf andere\nHausratverluste und Verführen über die Gewäh-                         Leistungen aus Mitteln der Gemeinschafts-\nrung von Vorauszahlungen 1ür Hausratverluste                          hilfeabgabe; bei Bescheiden, die nach dem\nwerden nach den bis zum Inkrafttreten dieses                          31. Dezember 1959 ergangen sind, gilt dies\nGesetzes geltenden saarländischen Rechts- oder                        jedoch nur insoweit, als sie den Leistungen\nVerwaltungsvorschriften durchgeführt; die Vertreter                   des Lastenausgleichsgesetzes entsprechen.\nder Interessen des Ausgleicl1~;fonds sind nach Maß-       Die Abwicklung der hiernach nicht vom Ausgleichs-\ngabe des § 322 des Lastenausgleichsgesetzes an den        fonds zu übernehmenden Leistungen bestimmt das\nVerfahren beteiligt.                                      Landesrecht.","644                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Sofern die) ndch Absatz 2 vom Ausgleichs-              Ausgleichsfonds zu leisten hat; die Absetzung wird\nfonds zu übernehmenden Leistungen für Darlehen                 jedoch auf den Hundertsatz von den Vermögen-\nim Sinne des § 13 die Mittel übersteigen, die dem              steuereinnahmen des Saarlandes beschränkt, um den\nAusgleichsfonds nach § 31 Abs. 1 zufließen, ]eistet            die Vermögensteuereinnahmen der anderen Länder\ndas Saarland in Ifolw des übersteigenden Betrags               nach Satz 1 gekürzt werden.\"\neinen Zuschuß an den Ausgleichsfonds.\n§ 37\n§ 33\nErlaß von Rechtsverordnungen\nVerwaltungskosten\n(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-\n§ 351 Abs. 3 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes           verordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zu-\nist auch aul Reisekostenvergütungen und auf Kosten             stimmung des Bundesrates.\nfür die Beschaffung von Schulungsmaterial anzu-\nwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes                 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nim Saarland durch die vorbereitende Schulung der               Rechtsverordnung nach Absatz 1 die auf Grund des\nkünftigen Bediensteten der Ausgleichsbehörden ent-             Lastenausgle1chsr1esetzes, des Feststellungsgesetzes,\nstanden sind.                                                  des Gesetzes über einen Währungsausgleich für\nSparguthaben Vertriebener sowie des Altsparer-\ngesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf das\nSaarland zu erstrecken; sie hat hierbei die durch\ndieses Gesetz bedingten Abweichungen zu berück-\nVIERTER ABSCHNITT                             sichtigen. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes\nSonstige und Schlußvorschriften                    wird ermächtigt, die von ihm erlassenen Rechtsver-\nordnungen auf das _Saarland zu erstrecken.\n§ 34                                  (3) Die Bundesregierung wird er:mächtigt, durch\nRechtsverordnung nach Absatz 1 eine Ausschlußfrist\nlinderung des lastemmsgleichsgesef:zes\nfür die Einreichung von Anträgen auf Feststellung\nIn § 313 Abs. l des La,r.;tenausgleichsgesetzes wird        von Kriegssachsr:häden an Hausrat nach den Richt-\ndie Zahl „20' durch die Zahl „22\" und das Wort                 linien für das Beweissicherunqsverfahren im Saar-\n,,Zehn\" durch das Wort „Elf' ersetzt.                          land vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes\n1949 S. 108) zu setzen.\n§ 35\n§ 38\nÄnderung des AUgemeinen K:riegsfolgengeseh:es\nAufhebung von Rechts- m1d Verwalhmgsvorschriften\nIn § 110 cfos                 1w11 .KriegsfoJgengesetzcs\nvom 4. November 1957 (Bunclesgesetzbl. I S. 1747)                 Soweit sich dLlS üiese1n Gesetz nichts anderes\nin der Fassung des § 15 des Cei,etzes zur Einführung           ergibt, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nvon Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959                  jewei.ls mit den dazu ergangenen Änderungen und\n(Bundesgssetzbl. I S. 313) vvird an Absatz 1 folgende          DurchführungsvorschrHten außer Kraft\nNummer 6 angefügt:\n1. die Kriegssachschädenverordnung vom 30. No-\n,.6. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen                 vember 1940 (R<:üchsgesetzbl. I S. 1547),\nAufenthalt am 31. D,~zember 1952 im Saarland\nhatten oder bis zum ]J. Dezember 1959 unter                 2. die Richtlinien für das Be,Neissicherungsverfah-\nden Vorau:,setzunqen des § 72 Abs. 3 Nr. 3 dort                ren im Saarland vom 28. August 1948 (Amts-\ngenop:11w:n b;::ibrm, l,i 11ft cliP Antragsfrist nach          blatt des Saarlandes 1949 S. 108),\n§ 80 Abs. 1 nicht vor dem 31. Dezember 1961 ab.\"            3. das Gesetz über die Gewährung einer Unter-\nhaltshilfe an Vermögensgeschädigte (Unter-\nhaltshilfe-Gesetz) vom 18. Juni 1952 (Amtsblatt\n§ 36                                     des Saarlandes S. 666),\n4. das Gesetz Nr. 473 betreffend Zahlung von Ent-\nÄnderung des länderfinanzausgleichsgesetzes 1958\nschädigungsbeträ9en für Kriegssachschäden, die\n§ 4 Abs. 2 des Cesetzes über den Finanzausgleich                 Ehegatten an Hausrat entstanden sind, vom\nunter den Ländern vom Rechnungsjahr 1958 an                          19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1226),\n(Länderfinanzausgleichsgesetz 1958) vom 5. März\n1959 (BundesgQsl-:tzbl. l S. 73) wird durch folgenden             5. § 14 des f\\.chten Gesetzes zur Anderung de,s\nSatz 2 ergänzt:                                                      Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246\nLAG -- 8. AndG LAG) vom 26. Juli 1957 (Bun-\n,,Von den Einnahmen des Sr:wrlandes aus der Ver-\ndesgesetzbl. I S. 809),\nmögenste:~uer werden die Beträge abgesetzt, die das\nSaarland als Zuschuß nach § 3 Abs. 1 und 2 des Ge-                6. die Richtlinien für die Gewährung von Vor-\nsetzes zur 12inführunq von Vorschriften des Lasten-                  auszahlungen an Kriegssachgeschädigte, Ver-\naus~Jleichsrechls im Saarlund vom 30. Juli 1960 (Bun-                triebene und Flüchtlinge vom 19. Mai 1959\ndesgesetzbl. r S. 637) für das Ausgleichsjahr an den                  (Amtsblatt des Saarlandes S. 878),","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1960                            645\n7. § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung       vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\ndes deulschen Rechts auf dem Gebiet der             Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nSteuern, ZöJlc und Finanzmonopole im Saar-           dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nland vorn ]0. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I           Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nS. 33rJ).\n§ 39                                                      § 40\nAnwendung in Berlin                                            Inkrafttreten\nDieses Ge.setz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes      dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nFür den Bundesminist,er der Finanzen\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö d e r\nFür den Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDer Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen\nLemmer\nAnlage umstehend","646                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage\n(zu § 24)\n----- ---------------- -··-·----\nZdhl unqszl)i [raum                                           Umrechnungssatz\nfür 100 Franken\n.. -------------·\n21. Juni             1948         bis 31. Dezember 1948                         1,27     Deutsche Mark\n1. Januar           1949         bis 18. September 1949                        1,23     Deutsche Mark\n19. September 1949                bis 31. Dezember 1952                         1,20     Deutsche Mark\n1. Januar           1953        bis 31. Dezember 1953                          1,1965 Deutsche Mark\n1. Januar           1954        bis 31. Dezember 1954                          1,1956 Deutsche Mark\n1. Januar           1955        bis 31. Dezember 1955                          1,2003 Deutsche Mark\n1. Januar           1956        bis 31. Dezember 1956                          1,1913 Deutsche Mark\n1. Januar           1957        bls 11. August       1957                      1,1911 Deutsche Mark\n12. August           1957         bis 31. Dezember 1957                         0,9971 Deutsche Mark\n1. Januar           1958        bis 24. Dezember 1958                          0,9949 Deutsche Mark\n25. Dezember 1958                 bis 31 . Dezember 1958                         0,8522 Deutsche Mark\nab 1. Janmn              1959                                                       0,8526 Deutsche Mark\n-----·--·---·-~---·-"]}