{"id":"bgbl1-1960-42-4","kind":"bgbl1","year":1960,"number":42,"date":"1960-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/42#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_42.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A -","law_date":"1960-08-01T00:00:00Z","page":625,"pdf_page":13,"num_pages":12,"content":["Nr. 42 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960                             625\nVerordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A\nüber die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches\nbei Schlachtungen im Inland - AB.A -\nVom 1. August 1960\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschau-                        1. das Schlachttier mit einer in § 6 Abs. 1\ngesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940                                nicht aufgeführten Seuche behaftet ist,\n(Reichsgeselzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das                2.   das Schlachttier Erscheinungen zeigt,\nGesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes                              die den Ausbruch einer der in Num-\nvom 15. März 1960 (Bundesgesctzbl. I S. 186), in Ver-                       mer 1 bezeichneten Seuchen befürchten\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes                            lassen,\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                         3.   bei einem Schlachttier eine Erkrankung\ninfolge einer Infektion mit Fleischver-\nArtikel 1                                           giftungserregern festgestellt worden ist,\nDie Ausführungsbestimmungen A über die Unter-                       4.   bei einem gesund erscheinenden Schlacht-\nsuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der                          tier das Ausscheiden von Fleischver-\nSchlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im                        giftungserregern festgestellt worden ist,\nInland - AB.A ---, Beilage 1 zur Verordnung über\ndie Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom                        5.   die Herkunft des Schlachttieres aus\n1. November 1940 (Reichsministerialblatt S. 289, 296),\neinem Bestand, in dem Fleischvergif-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom                                   tungserreger durch das Gutachten des\n7. August 1944 (Reichsministerialblatt S. 60) werden                        beamteten Tierarztes festgestellt sind,\nwie folgt geändert:                                                         bekannt ist oder\n6.   das Schlachttier Krankheitserscheinun-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           gen aufweist, die erheblich sind und\nDie Inhaltsangabe nach §§ 27 und 28 erhält fol-                         das Allgemeinbefinden stören.\ngende Fassung:\n(2) In allen anderen Fällen hat der Fleisch-\n,,Bakteriologische Fleischuntersuchung\".            beschautierarzt die Schlachtung ohne die Be-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                               schränkung nach Absatz 1 zu gestatten.\"\na) In Absatz 1 wird das Wort „schlachtet\" durch         8. § 8 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „schlachten\" ersetzt;\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 8 Satz 4 wird gestrichen.\n,, (1) Der Fleischbeschauer darf die Erlaub-\n3. § 2 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:                nis zur Schlachtung nur erteilen, wenn das\na) Nummer 1 wird gestrichen;                                   Schlachttier keine Krankheitserscheinungen\nb) der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:                  aufweist oder wenn es nur Krankheits-\nerscheinungen aufweist, die unerheblich sind\n„Die Ortspolizeibehörde hat den für den\nund das Allgemeinbefinden nicht stören.\";\nTötungsort zuständigen Fleischbeschautier-\narzt vom Inhalt dieses Ausweises in Kennt-           b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nnis zu setzen.\"                                          ,,In allen anderen Fällen hat er die Schlach-\n4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 heißt es in der Klammer                   tung vorläufig zu verbieten und den Besitzer\nstatt „vgl. auch § 8 Abs. 3 und 4\": ,, vgl. § 7                an den Fleischbeschautierarzt zu verweisen;\nAbs. 1 und§ 8 Abs. 3\".                                         dies gilt insbesondere, wenn bei einem Tier\neine Erkrankung infolge einer Infektion mit\n5. § 5 erhält folgende Fassung:                                   Fleischvergiftungserregern sowie auch dann,\n,,§ 5                                wenn bei einem gesund erscheinenden Tier\nBei der Schlachttierbeschau ist insbesondere                das Ausscheiden solcher Erreger festgestellt\nauf Allgemeinerkrankungen und nach vieh-                       worden oder wenn die Herkunft des Tieres\nseuchenrechtlichen Vorschriften anzeigepflich-                 aus einem Bestand, in dem Fleischvergif-\ntige Seuchen zu achten.\"                                       tungserreger durch das Gutachten des be-\namteten Tierarztes festgestellt sind, bekannt\n6. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                            ist, II;\n,, (1) Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn           c) Absatz 4 wird gestrichen.\nbei dem Tier iv1ilzbrand, Rauschbrand, Wild- und\nRinderseuche, Tollwut, Rotz, ansteckende Blut-          9. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „im § 8\narmut der Einhufer, Rinderpest, Maltafieber oder           Abs. 1, 3 und 4\" ersetzt durch die Worte „ in § 7\nder Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt             Abs. 1 und§ 8 Abs. 1 und 3\".\nworden ist.\"                                           10. § 12 erhält folgende Fassung:\n7. § 7 erhält folgende Fassung:                                                         ,,§ 12\n,,§ 7                              Sofern eine Feststellung der Seuchen im Sinne\n(1) Der Fleischbeschautierarzt hat die Schlach-         der §§ 11 ff. des Viehseuchengesetzes vom\ntung unter der Bedingung zu gestatten, daß sie             26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge-\nalsbald nach der Schlacbttierbcschau ausgeführt            ändert durch das Gesetz zur Anderung des Vieh-\nwird, wenn                                                 seuchengesetzes vom 23. August 1956 (Bundes-","626                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\ngesetzbl. I S. 743) durch das Gutachten des               denen die Herkunft aus einem Bestand, in dem\nbeamteten Tierarztes stattzufinden hat, ist               Fleischvergiftungserreger durch das Gutachten\nanzuordnen, daß die vom Beschauer zu bezeich-             des beamteten Tierarztes festgestellt sind, be-\nnenden, für die Feststellung der Seuche erforder-         kannt ist.\nlichen Teile zur Verfügung des beamteten                    (2) Nach Beendigung der in Absatz 1 bezeich-\nTierarztes unter sicherem Verschluß in einem              neten Schlachtungen sind der Schlachtplatz\ngeeigneten Raum aufbewahrt werden.\"                      sowie die benutzten Geräte gründlich zu reini-\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                             gen und zu entseuchen.\"\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                13. In§ 16 Satz 2 heißt es in der Klammer statt,,§ 27\n,, (2) Vor der Besichtigung durch den Be-          Abs. 3\": ,,§ 27 Abs. 1 Nr. 8\".\nschauer ist eine Zerlegung der geschlachteten   14. In § 17 Satz 1 wird das Wort „soll\" durch das\nTiere nicht gestattet; die Tiere, ausgenom-          Wort „muß\" ersetzt.\nmen Schweine, sind jedoch zu enthäuten.\nFerner dürfen die Tiere in der Längsrichtung     15. In § 19 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 20 bis 27\"\ngeteilt sein. Schweine, ausgenommen Span-            ersetzt durch die Worte ,,§§ 20 bis 26\".\nferkel, sowie über zwei Jahre alte Rinder\nund Einhufer sind in jedem Fall in der           16. § 20 wird wie folgt geändert:\nLängsrichtung geteilt zur Untersuchung zu            a) In Absatz 1 wird das Wort „Tierkörpers\"\nstellen; bei den unter zwei Jahre alten Rin-             durch die Worte „geschlachteten Tieres\" und\ndern und Einhufern, bei Schafen, Ziegen und              werden die Worte ,,§§ 21 bis 27\" durch die\nSpanferkeln kann die Längsteilung je nach                Worte ,,§§ 21 bis 26\" ersetzt;\ndem Befund von dem Beschauer gefordert               b) hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 an-\nwerden. Die Nieren sind aus den Fettkapseln              gefügt:\nzu lösen. Bauch- und Beckeneingeweide                      ,, (3) Die . bakteriologische Fleischuntersu-\nsowie Brusteingeweide müssen spätestens                  chung (§ 27) hat nach den Vorschriften der\neine Stunde nach der Tötung des Tieres her-              Anlage 1 zu erfolgen.\"\nausgenommen worden sein; dabei müssen\ndie Brusteingeweide in natürlichem Zusam-        17. § 21 wird wie folgt geändert:\nmenhang mit den Halsorganen, bei Kälbern,            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nFohlen, Sd1weinen, Schafen und Ziegen auch                  ,,(1) Der Untersuchung sind zu unterziehen\nmit der Zunge, verbleiben. Kopf und Unter-                         1. das Blut;\nfüße dürfen bei Rindern, ausgenommen Käl-\n2. der Kopf, die Schlundkopf- und\nber, sowie bei Schafen, Ziegen und Einhufern\nKehlgangslymphknoten, die Man-\naus ihren Verbindungen mit dem Tierkörper\ndeln (Tonsillen) und die Zunge\ngelöst werden. Die Ohrenausschnitte (die\n(Lösung der Zunge so weit, daß\ninneren knorpeligen Teile der äußeren\ndie Maul- und Rachenschleimhaut\nGehörgänge) und die Augen sind in jedem\nin ihrem ganzen Umfang zu sehen\nFall herauszunehmen. Bei Kälbern unter\nsind);\nsechs Wochen, deren Köpfe gebrüht werden\nsollen, kann das Enthäuten des Kopfes unter-                       3. die Lunge, die Luftröhre sowie die\nbleiben. Die Ohrenausschnitte und die Augen                           Lymphknoten an der Lungenwur-\ndürfen nach dem Brühen herausgenommen                                 zel und im Mittelfell (Anlegung\nwerden. In öffentlichen Schlachthäusern ist                           eines Längsschnitts durch Luft-\nbei Kälbern die Trennung von Kopf und                                 röhre und Hauptluftröhrenäste\nUnterfüßen zulässig, sofern sie in den Fuß-                           und eines Querschnitts im unteren\nwurzelgelenken zwischen der untersten Reihe                           Drittel der Lunge durch die Haupt-\nder Fußwurzelknochen und dem Mittelfuß                                luftröhrenäste);\ndurchgeführt wird.\";                                               4. der Herzbeutel und das Herz (An-\nb) in Absatz 4 werden hinter dem Wort „ins-                               legung eines Längsschnitts, durch\nbesondere\" die Worte „darf das Blut nicht                             den beide Kammern geöffnet wer-\nentfernt und\" eingefügt.                                              den und die Scheidewand der\nKammern durchschnitten wird);\n12. § 15 erhält folgende Fassung:                                          5. das Zwerchfell;\n,,§ 15                                          6. die Leber, die Lymphknoten an\nder Leberpforte und die Gallen-\n(1) Notschlachtungen und Schlachtungen von                             blase;\nTieren mit Störungen des Allgemeinbefindens\n7. der Magen-Darmkanal, das Ge-\nsind in öffentlichen Schlachthäusern im Seuchen-\nkröse, die Cekröslymphknoten\nschlachthaus vorzunehmen; in Ermangelung eines\nund das Netz;\nSeuchenschlachthauses und bei Schlachtungen\naußerhalb öffentlicher Schlachthäuser dürfen sie                      8. die Milz;\nnur zeitlich getrennt von den übrigen Schlach-                        9. die Nieren mit ihren Lymphknoten\ntungen ausgeführt werden. Dasselbe gilt für                               sowie die Harnblase; beim Ver-\nSchlachtungen von Tieren, bei denen vor der                               dacht auf das Vorliegen von\nSchlachtung das Ausscheiden von Fleischvergif-                            Tuberkulose sind die Nieren aus\ntungserregern festgestellt worden oder bei                                dem Tierkörper herauszunehmen;","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960                             62-'1\n10. die Gebärmutter mit Scheide und           zur Herzspitze anzulegen. Die Kaumuskel-\nScham;                                    schnitte (mindestens je zwei ergiebige, parallel\n11. das Euter und dessen Lymph-               mit dem Unterkiefer verlaufende Schnitte) sind\nknoten;                                   innen vom unteren Unterkieferrand bis zur\n12. das Muskel11eisch, einschließlich         oberen Anheftungsstelle der Kaumuskeln, so-\ndes zuuehörigcn Fett- und Binde-          weit dies ohne Abtrennung des Unterkiefers\ngewebes, der Knochen, insbeson-           möglich ist, außen bis zur Jochbogenleiste nach\ndere der gespaltenen Wirbel- und\noben und bis zu den mit anzuschneidenden Ohr-\nBeckenknochen, des Brustbeins,            lymphknoten nach hinten durchzuführen. Vom\nder (.:;elenke, der Sehnenscheiden        muskulösen Teil des Zwerchfells ist der seröse\nsowie des Brust- und Bauchfells;          Uberzug beiderseits zu lösen. Die Speiseröhre\nist nach ausreichender Lösung von der Luftröhre\n13. beim Vorliegen einer genera-              durch Besichtigung zu untersuchen. Die Luft-\nlisierten Tuberkulose die Bug-,           röhre ist in ihrer ganzen Länge nebst ihren\nAchsel-,      Brustbeinlymphknoten,       Hauptverzweigl!-ngen aufzuspalten und zu unter-\nI--falslymphknoten, Kniekehl-, Knie_      suchen. An der Leber ist je ein Schnitt senkrecht\nfallen-, Sitzbeinlymphknoten, mitt-       zu der Magenfläche, quer durch die Haupt-\nlere und seitliche Darmbeinlymph-         gallengänge sowie neben dem Spigelschen Lap-\nknoten, Lendenlymphknoten, die            pen bis auf die Gallengänge anzulegen. Bei\nLymphknoten der unteren und               Kühen ist jede Euterhälfte durch einen die\noberen Brustwand einschließlich           Zisternen öffnenden Längsschnitt vollständig zu\ndes Schaufelknorpellymphknotens           spalten. Die Gebärmutter ist zu öffnen.\"\nsowie die Lymphknoten der Bauch-\nund Beckenhöhle; sie sind heraus-     19. § 23 wird wie folgt geändert:\nzuschneiden und in dünne Scheiben         a) In Satz 3 wird das Wort „sorgfältige\" ge-\nzu zerlegen, soweit sie nicht zur             strichen;\nbakteriologischen      Untersuchung\nbenötigt werden; wird bei der             b) Satz 4 wird gestrichen.\nUntersuchung der Fleischlymph-        20. In § 26 Satz 2 werden die Worte „ und an der\nknoten Tuberkulose festgestellt,          Lunge\" gestrichen.\nsind die zu den erkrankten Fleisch-\nlymphknoten gehörenden Röhren-        21. Die Uberschrift neben § 27 sowie § 27 erhalten\nknochen herauszunehmen und der            folgende Fassung:\nLänge nach zu spalten; Gehirn                                            Bakteriologische\n,,§ 27\nund Rückenmark sind zu entneh-                                           Fleischuntersuchung\nmen und zu untersuchen;                      (1) Die bakteriologische Fleischuntersuchung\n14. bei Notschlachtungen sowie bei            ist auszuführen, wenn nicht das Vorliegen einer\nSchlachtunqen von Tieren mit Stö-         der in § 32 aufgeführten Mäng•el festgestellt\nrungen des Allgemeinbefindens             worden ist, bei Tieren,\nsowie in sonstigen Verdachts-                     1. die notgeschlachtet worden sind;\nfällen die Bug-, Achsel-, Brust-\n2. die wegen einer mit Störungen des All-\nbeinlymphknoten, Halslymphkno-\ngemeinbefindens verbundenen Krank-\nten, Kniekehl-, Kniefalten-, Sitz-\nheit geschlachtet worden sind;\nbeinlymphknoten, mittlere und\nseitliche     Darmbeinlymphknoten                3. die wegen akuter Entzündung des\nsowie Lendenlymphknoten; erfor-                      Darmes, des Euters, der Gebärmutter,\nderlichenfalls sind sie herauszu-                    der Gelenke, der Sehnenscheiden, der\nschneiden und in dünne Scheiben                      Klauen und Hufe, des Nabels, der\nzu zerlegen, soweit sie nicht zur                    Lunge, des Brust- und Bauchfells oder\nbakteriologischen      Untersuchung                  wegen Allgemeinerkrankungen im An-\nbenötigt werden.\";                                   schluß an eitrige oder brandige Wun-\nden. geschlachtet worden sind;\nb) in Absatz 2 werden das Wort „jedoch\" und\nder Klammerzusatz gestrichen.                               4. die wegen Knochenbrüchen, äußeren\nVerletzungen (z.B. Wunden, Quetschun-\n18. § 22 erhält folgende Fassung:                                       gen), sonstigen durch äußere Einwir-\nkungen entstandenen Schäden (z. B.\n,,§ 22                                      Fremkörper im Schlund) oder Vorfällen\nBei Rindern sind auch die Zunge, das Herz,                       innerer Körperteile (z.B. Gebärmutter,\ndie inneren und äußc~ren Kaumuskeln sowie die                       Blase, Mastdarm) geschlachtet worden\nbel der Schlachtung zutage tretenden Fleisch-                       sind und bei denen Folgeerkrankungen\nteile, die Speiseröhre und der muskulöse Teil                       (z. B. Fieber) festgestellt worden sind;\ndes Zwerchfells auf Finnen zu untersuchen.                      5. die zwar bei der Schlachttierbeschau\nDabei ist ein Längsschnitt durch die Muskulatur                     gesund befunden worden sind, aber bei\nder unteren Flüche der ausgeschlachteten Zunge                      der Fleischbeschau krankhafte Verände-\nzu legen. In das Herz sind zusätzlich zu dem in                     rungen aufweisen, die das Fleisch für\n§ 21 Abs. 1 Nr. 4 vorgeschriebenen Längsschnitt                     den menschlichen Genuß bedenklich er-\nzwei weitere Schnitte von den Herzohren bis                         scheinen lassen;","628                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n6. bei denen, obgleich sie gesund erschei-          c) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nnen, vor der Schlachtung das Ausschei-              ,,8. das Vorhandensein von Fleischvergif-\nden     von    Fleischvergiftungserregern                 tungserregern mit Ausnahme der in § 36,\nbakteriolonisch nachgewiesen worden                       II Nr. 7 Buchstabe b und Nr. 8 genannten\noder deren Herkunft aus einem Be-                         Fälle;\";\nstand, in dem Fleisd1vergiftungserreger         d) Nummer 11 erhält folgende Fassung:\ndurch di.ls Gutachten des beamteten\n,, 11. Starrkrampf;\";\nTierdrztes festgestellt sind, bekannt ist;\ne) Nummer 15 erhält folgende Fassung:\n7. bei denen die Ausweidung nicht späte-\n,, 15. Trichinen;\";\nstens eine Stunde nach der Tötung\ner folgt ist;                                    f) Nummer 17 erhält folgende Fassung:\n8. bei denen für die Fleischbeschau erfor-              ,, 17. vollständige Abmagerung des Tieres;\";\nderliche Teile cles 9cschlachteten Tieres       g) Nummer 19 erhält folgende Fassung:\nfehlen oder einer solchen Behandlung                 ,, 19. ansteckende Blutarmut der Einhufer;\";\nunterworfen worden sind, daß eine               h) folgende Nummern 20 bis 22 werden ange-\neinwandfreie Beurteilung unmöglich ist;              fügt:\n9. bei denen die Schlachtung ohne die                   ,,20. Maltafieber;\nvorgeschriebene Schlachttierbeschau er-                 21. Listeriose;\nfolgt ist.\n22. Finnen bei Hunden.\"\n(2) Sobald das Ergebnis der bakteriologischen\n24. § 33 wird wie folgt geändert:\nUntersuchung von der Untersuchungsstelle mit-\ngeteilt worden ist und sich aus dem Befund nicht            a) In Satz 1 werden die Worte „der ganze Tier-\ndie Untauglichkeit des geschlachteten Tieres er-                körper\" ersetzt durch die Worte „das ge-\ngibt, hat der zuständige Fleischbeschautierarzt                 schlachtete Tier\";\ndie unterbrochene Fleischbeschau fortzusetzen.              b) in Nummer 1 werden die Worte „gesund-\n(3) Wird die bakteriologische Fleischunter-                   heitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticer-\nsuchung eingeleitet, so sind der Schlachtplatz                  cus inermis, bei Schweinen Cysticercus\nsowie die bei der Schlachtung benutzten Geräte                  cellulosae) sowie Finnen\" durch die Worte\ngründlich zu reinigen und zu entseuchen.\"                       ,,Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rin-\ndern (Cysticercus inermis), bei Schweinen\n22. § 29 wird wie folgt geändert:                                   (Cysticercus cellulosae),\" ersetzt;\na) In Absatz 1 Nr. 3 erhält Buchstabe a folgende            c) in Nummer 2 heißt es in der Klammer statt\nFassung:                                                    „vgl. auch § 34 Abs. 1 Nr. 1 und § 47 Abs. 1\n,,a) tierische Schmarotzer, ausgenommen Tri-                Nr. 1 \": ,, vgl. § 34 Nr. 1 und § 47 Abs. 2 Nr. l\";\nchinen (trichinella spiralis) und Finnen,         d) Nummer 3 wird gestrichen.\nlebend oder abgestorben, bei Rindern\n25. § 34 wird wie folgt geändert:\n(Cysticercus inermis) und bei Schweinen\n(Cys ticercus ce,11 ulosae)\";                     a) In Nummer 1 Buchstabe a heißt es in der\nKlammer statt „nicht gesundheitsschädliche\nb) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe f wird gestrichen;                  Finnen, auch Cysticercus ovis bei Schaf und\nc) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe n erhält folgende                   Ziege, Mieschersche Schläuche u. dgl.\": ,,z.B.\nFassung:                                                    Finnen, lebend oder abgestorben, Miescher-\n,,n) Nachkrankheiten einer Lungenentzün-                    sche Schläuche\";\ndung bei Schweinen, sofern die Schweine           b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\ngut gcni:.ihrt sind und nur die vorderen              „4. Tuberkulose; Organe sind auch dann als\nLungenabschnitte mit Entzündungsher-                        tuberkulös anzusehen, wenn nur die zu-\nden (graurote oder graue verdichtete                        gehörigen Lymphknoten tuberkulöse Ver-\nHerde) behaftet befunden werden, wäh-                       änderungen aufweisen; liegt Tuberkulose\nrend die übrigen Teile der Lunge, das                       der Gekröslymphknoten vor, so ist der\nBrustfell und der Herzbeutel von Ver-                       Durm (Dünndarm und Dickdarm) ein-\nänderungen frei sind oder sofern nur                        schließlich deis Gekrösf ettes als tuber-\nUberbleibsel von Nachkrankheiten eine1                      kulös anzusehen; bei Tuberkulose der\nLungenentzündung bei Schweinen insbe-                       Lungen oder eines zugehörigen Lymph-\nsondere V crwachsungen, Vernarbungen                        knotens sind auch Luftröhre und Kehl-\noder eingekapselte verkäste Herde vor-                      kopf als tuberkulös anzusehen; bei Vor-\nhanden sind.\";                                              liegen von Knochentuberkulose sind\nd) Absatz 2 wird gestrichen.                                          sämtliche Knochen als tuberkulös anzu-\nsehen;\";\n23. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        c) Nummer 6 wird gestrichen;\na) In Satz 1 werden die Worte „der ganze Tier-              d) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\nkörper\" sowie der Klammerzusatz ersetzt                     ,,9. Verletzungen, insbesondere Wunden,\ndurch die Worte „das geschlachtete Tier\";                         Quetschungen, Knochenbrüche, Verbren-\nb) in Nummer 7 wird hinter den Worten „bei                            nungen, wenn sie von Fieber oder\nVerdacht auf Blutvergiftung\" der Klammer-                         fieberhaften Störungen des Allgemein-\nzusatz gestrichen;                                                befindens nicht begleitet gewesen sind;\";","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960                            629\ne) Nummer 10 wird gestrichen;                                         zunehmen, die gemeinsam mit milz-\nf) Nummer 17 erhält folgende Fassung:                                brand- oder rotzkranken Tieren unter\nBenutzung derselben Geräte ge-\n1117. Verunreinigungen des Fleisches mit\nschlachtet worden sind;\nEiter und anderen Entzündungspro-\nduktcn sowie die Teile, die bei Ver-                   b) Fleischvergiftungserregern; sie ist ins-\ngiftungen oder Behandlung mit stark                       besondere bei solchen Tieren anzu-\nwirkenden Arzneimitteln das Gift in                       nehmen, die zusammen mit krank-\nschädlichen Mengen enthalten können,                       oder notgeschlachteten Tieren, bei\ninsbesondere Magen, Darm, Injektions-                      denen Fleischvergiftungserreger nach-\nstellen, Leber, Nieren und Euter;\";                       gewiesen wurden, unter Benutzung\nderselben Geräte geschlachtet worden\ng) Nummer 21 erhält folgende Fassung:\nsind, sofern diese Geräte nicht vorher\n„21. Fleischvergiftungserreger in den Fällen                      gereinigt    und   entseucht   worden\ndes § 36, II Nr. 8 sowie das Ausscheiden                   waren;\nvon Fleischvergiftungserregern vor der               8. Fleischvergiftungserreger, wenn durch die\nSchlachtung, wenn bei der bakteriologi-                 bakteriologische Fleischuntersuchung die\nschen Fleischuntersuchung alle Fleisch-                 Enteritisbakterien nur in der Gallenblase\nund Organproben sowie alle Lymph-                       oder in der Leber oder in den Leber-\nknoten frei von Enteritisbakterien be-                  lymphknoten oder in allen vorgenannten\nfunden wurden; als untauglich sind                      Organen festgestellt worden sind, die\nMagen, Dann, Leber, Gallenblase und                     übrigen Organe und das Fleisch aber frei\nMilz einschließlich ihrer Lymphknoten                   von solchen Erregern befunden werden,\nanzusehen.\"\nund vvenn das Fleisch keine sinnfälligen\n26. § 35 erhält folgenden Satz 2:                                      Ab-wejchungen hinsichtlich Geruch, Farbe,\n,,Das gleiche gilt für Lungen, Lebern, Milzen,                     Zusammensetzung und Haltbarkeit auf-\nNieren, Mägen, Därme, Euter, Dlut, für Bug-,                       weist.\"\nAchsel-,       Brustbeinlymphknoten,     Halslymph-   28. In § 38 Abs. 2 werden die Worte „durch Schrau-\nknoten, Kniekehl-, Kniefalten-, Sitzbeinlymph-            ben\" gestrichen.\nknoten, mittlere und seitliche Durml:1einlymph-       29. In § 41 Abs, 3 wird das Wort „Tierkörpers\" er-\nknoten, Lendenlymphknot<\\n, die Lymphknoten               setzt durch die 'Worte „geschlachteten Tieres\".\nder unteren und oberen Brustwand einschließ-\nlich des Schaufelknorpcllymphknotens sowie die        30. § 43 erhält folgende Fassung:\nLymphknoten der Bauch- und Beckc~nhöhle von                                       ,,§ 43\nTieren, bei denen Brucellose durch das Gut-\n(1) Auf die mikroskopische Untersuchung der\nachten des beamteten Tierarztes oder bei der\nProben eines Tierkörpers ausschließlich der für\nSchlachllier- oder Fleisclibesdwu fest0estellt\ndie He·rstellung der Präparate und für die Proben-\nworden ist, faJls nichl die Voranssctzung des\nentnahme aufgewendeten Zeit sind mindestens\n§ 32 Abs. 1 Nr. 20 vorliegt.\"\n8 Minuten, mit dem Trichinoskop mindestens\n27. § 36 wird wie folgt geändert:                             3 Minuten zu verwenden.\na) In Ziffer I werden im ersten Halbsatz die                 (2) Bei der Bcmutzung von Ersatzproben aus\nWorte „bei sorgfältiger Untersuchung\" und             dem Rippen- oder Brustbeinteil des Zwerchfells\nim zweiten Halbsatz der Klammerzusatz ge-             oder aus den Bauchmuskeln bei ganzen Tierkör-\nstrichen;                                             pern (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2) sind auf die\nb) in Ziffer II Satz 1 werden die Worte „der              mikroskopische Untersuchung ausschließlich der\nganze Tierkörper\" ersetzt durch die Worte             für die Herstellung der Präparate und für die\n,,das geschlachtete Tier\";                            Probenentnahme aufgewendeten Zeit minde-\nc) Ziffer II Nr. 1 und 2 erhalten folgende Fas-           stens 16 Minuten, mit dem Trichinoskop minde-\nsung:                                                 stens 6 Minuten zu verwenden.\"\n111. Tuberkulose;                                 31. § 44 erhält folgende Fassung:\n2. Rotlauf der Schweine, falls niclll die Vor-                             ,,§ 44\naussetzung des § 32 Abs. l Nr. 9 vorliegt,\n(1) Entdeckt der Trichinenschauer in den un-\nund Brucellose der Schweine;\";\ntersuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde,\nd) Ziffer II Nr. 4 erhült folgende Fassunq:               deren 1\\fatur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist,\n„4. Finnen, lebend oder abqeslorben, bei              so hat er das geschlachtete Tier vorläufig zu be-\nSchweinen (Cysticercus cellu]osae), faHs        schlagnahmen und die Ortspolizeibehörde zu\nnicht die Voraussetzungen des § 33 Nr. 1        verständigen. Die betreffenden Präparate und\nvorliegen;\";                                    Proben sind mit genauer Bezeichnung des Ortes,\ne) Ziffer II Nr. 5 wird gestrichen;                       des Tages und der Fundstelle zu versehen und\ndem Fl.eischbeschautierarzt zur Nachprüfung zu\nf) Ziffer II Nr. 7 und 8 erhalten folgende Fas-          übergeben.\nsung:\n(2) Der Fleischbeschautierarzt hat den Befund\n11 7. Verunreinigung des Fleisches mit                unverzüglich, soweit erforderlich unter Entnah-\na) Milzbrand- oder Rotzerregern; sie ist        me weiterer Proben, nachzuprüfen und die Be-\ninsbesondere bei solchen Tieren an-         urteilung des Fleisches vorzunehmen.\"","630                                  Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n32. § 47 erhält folgende Fassung:                          33. In § 50 Abs. 8 Satz 1 heißt es in der Klammer\n,,§ 47\nstatt ,,§ 52 Abs. 6 und 7\": ,,§ 52 Abs. 6\".\n(1) Als tauglich zum Genuß für Menschen ist 34. § 52 wird wie folgt geändert:\ndas Fleisch von Rindern anzusehen, bei denen                a) In Absatz 1 Ziff. II erhalten die Eingangs-\nFinnen (Cysticercus inermis), lebend oder ab- .                  worte sowie die Nummern 1 und 2 folgende\ngestorben, festgestellt worden sind und die Vor-                 Fassung:\naussetzungen des § 33 Nr. 1 nicht vorliegen                       „II. Bei Kälbern auf\n(schwachfinnige Rinder), wenn das Fleisch nach\n1. der Schulter,\nden Vorschriften der Anlage 3 durchgefroren\nworden ist; sofern dieses Fleisch nicht nach den                          2. dem  Rücken,\";\nVorschriften der Anlage 3 durchgefroren worden              b) in Absatz 1 Ziff. IV werden hinter dem Wort\nist, ist es als untauglich zum Genuß für Men-                     ,,Hunden\" der Beistrich und die Worte „er-\nschen anzusehen; dem Gefrierverfahren unter-                      forderlichenfalls nach Lostrennung der Haut\nliegen nicht Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm,                    an den betreffenden Stellen,\" gestrichen;\nGehirn, Rückenmark, Euter und das Fett, sofern              c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nsie finnenfrei befunden worden sind, ferner das                       ,, (3) Statt der in Absatz 1 Ziffer I bis IV\nBlut sowie die von Weichteilen völlig befreiten                  vorgeschriebenen Abstempelung genügt bei\nKnochen.                                                          Schweinen, Schafen und Ziegen von höch-\n(2) Als minderwertig ist das Fleisch des Tie-                  stens 12,5 Kilogramm Schlachtgewicht ein\nres anzusehen, wenn einer der nachstehenden                       Stempelabdruck zwischen den Schultern und\nMängel festuestellt worden ist:                                   dem Kreuz.\";\n1. fischiger oder ölig-traniger Geruch oder         d) in Absatz 5 werden die Worte ,,§ 47 Abs. 1\nGeschrrwck, wenn nicht die Vorausset-                  Nr. 1\" ersetzt durch die Worte ,,§ 47 Abs. 2\nzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 16 vorliegen,               Nr. 1 \";\nferner sonstige mäßige Abweichung\ne) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nhinsichtlich Geruch, Geschmack, Farbe,\nZusammensetzung       und    Haltbarkeit;                  ,, (6) Die Trichinenschaustempel sind bei\nderartige mäßige Abweichungen liegen                   Schweinen und Hunden auf den Innenflächen\ninsbesondere vor bei oberflächlicher                   der Vorder- und Hinterschenkel anzubringen.\nZersetzung, mäßigem Harngeruch, Ge-                    Wildschweine in der Decke und andere tri-\nschlechtsgeruch, Geruch nach Arznei-                   chinenschaupflichtige Tiere sind beiderseits\noder     Entseuchungsmitteln,    mäßiger               des Schaufelknorpels und beiderseits auf\nWässerigkeit, mäßiger Gelbfärbung in-                  dem Nierenfett und an der von der Haut be-\nfolge von Gelbsucht, mäßiger Durchset-                 freiten Innenfläche der Hinterschenkel abzu-\nzung mit Blutungen, Kalkablagerungen                   stempeln.\";\noder Miescherschen Schläuchen, wenn               f) Absatz 7 wird gestrichen.\nnicht die Voraussetzungen des § 33\nNr. 2, des § 34 Nr. 1 und des § 36 I vor- 35. § 55 erhält folgende Fassung:\nliegen; wenn lediglich einzelne Fleisch-                                      ,,§ 55\nteile vorstehende Abweichungen auf-                 Zur Brauchbarmachung bedingt tauglichen\nweisen, sind nur diese als minderwertig          Fleisches zum Genuß für Menschen (§ 8 Abs. 1\nanzusehen; beim Vorliegen von Mie-               Satz 2 des Gesetzes) kann die Polizeibehörde\nscherschen Schläuchen ist das Fett als           insbesondere folgende Behandlungsverfahren\ntauglich zum Genuß für Menschen anzu-            bestimmen:\nsehen, wenn es keine Veränderungen\na) Erhitzen\nzeigt; bei vorstehenden Abweichungen\n1. bei Tuberkulose im Falle des § 36 II Nr. 1;\nhinsichtlich Farbe, Geruch, Geschmack\nund Zusammensetzung ist die Beurtei-                   2. bei nicht abgeheiltem örtlichem Milzbrand\nlung des Fleisches frühestens 24 Stunden                     bei Schweinen im Falle des § 36 II Nr. 6;\nnach der Schlachtung vorzunehmen und                   3. bei Verunreinigung mit Milzbrand-, Rotz-\nerforderlichenfalls die Koch- und Brat-                      oder Fleischvergiftungserregern in den\nprobe c1uszuführen;                                          Fällen des § 36 II Nr. 7 und 8;\n2. unreife oder nicht genügende Entwick-                  4. bei Rotlauf und Brucellose der Schweine,\nlung der Kälber oder                                         Ferkelgrippe, Schweinepest und anstek-\n3. unvollkommenes Ausbluten, insbeson-                          kender Schweinelähme in den Fällen des\ndere bei notgeschlachteten oder krank.-                      § 36 II Nr. 2 und 3;\ngeschlachteten Tieren, sofern nicht Ver-         b) Erhitzen oder Pökeln\nänderungen vorliegen, die eine Beurtei-                bei Finnen der Schweine im Falle des § 36 II\nlung des Fleisches nach §§ 32 und 33\nNr. 4.\"\nerfordern.\n(3) Die zur mikroskopischen Untersuchung auf        36. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nTrichinen entnommenen Fleischproben sind, so-                   ,, (1) Als ausreichende Behandlung des Flei-\nweit sie nicht bei der Untersuchung völlig ver-              sches zur Brauchbarmachung zum Genuß für\nbraucht oder qenußuntauglich geworden sind,                 Menschen (§ 55) sind insbesondere folgende Ver-\nals minderwertig anzusehen.\"                                fahren anzusehen:","Nr. 42 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960                                         631\n1. Erhitzen                                                                einem Durchmesser von 60 mm her-\na) Ausschmelzen des Fettes; das Fett                                    gestellt werden;\nist entweder in offenen Kesseln                                      bei einer Gesamträucherzeit von 90\noder in Dampfapparaten auf minde-                                    bis 120 Minuten muß für die Dauer\nstens + 100 ° C zu erwärmen;                                         von mindestens 30 Minuten eine\nb) Kochen des Fleisches in Wasser;                                      Temperatur von            + 100 ° bis\ndas Fleisch ist in Stücken von nicht                                 + 105 ° C auf das Wurstgut ein-\nüber 10 cm Dicke mindestens 2½                                       wirken; nach der Räucherung sind\nSLunden lang zu kochen;                                              die Würste 120 Minuten bei + 75 °\nbis + 80 ° C zu brühen; Brühwürst-\nc) Dümpfen des Fleisches; das Fleisch\nchen in Dosen müssen in Kunstdär-\nist in Stücken von nicht über 10 cm\nmen mit einem Durchmesser von\nDicke mindestens 2 Stunden lang\nmindestens 32 mm hergestellt wer-\ndernrt zu dümpfcn, daß in den in-\nden. Für ihre Erhitzung gilt die\nnersten Schichten der Stücke min-\nVorschrift des Buchstaben d.\ndestens 10 Minuten lang eine Tem-\nperatur von + 80 ° C herrscht;                                2. Pökeln\nd) Kochen des Fleisches in Dosen; bei                               Das Fleisch ist in Stücken von nicht\neiner Bebrütung bei + 30 ° C für                                 über 10 cm Dicke in Kochsalz zu pak-\ndie Dauer von 10 Tagen muß die                                   ken oder in eine Lake von mindestens\nHaltbarkeit gewährleistet sein;                                  25 Gewichtsteilen Nitritpökelsalz auf\ne) Brühen und Räuchern des Fleisches                                100 Gewichtsteile Wasser zu legen.\nzur Herstellung von Brühwürsten,                                 Die Pökelung hat mindestens 3 Wochen\nsofern diese in Kunstdärmen mit                                  zu dauern.\"\n37. Anlage 1 erhült folgende Fassung:                                                                         „Anlage 1\nVorschriften                                        (zu § 20 Abs. 3 AB.A)\nüber die bakteriologische Fleischuntersuchung\nInhaltsübersicht\nI. Entnahme und Versand der Proben\nII. Aufbewahrung des der bakteriologischen Fleischuntersuchung unterliegen-\nden Tierkörpers und Fleisches\nIII. Die bakteriologische Untersuchung\nA. A u s führ u n g der b a kt er i o 1 o g i s c h e n U n t e r s u c h u n g\n1. Ausstrichverfahren\n2. Untersuchung auf Clostridien\n3. Anreicherung\n4. Bestimmung der auf den Platten gewachsenen Keime\nB. Eintragung und Mitteilung des Ergebnisses der bakte-\nriologischen Untersuchung\nIV. Muster: Antrag auf bakteriologische Fleischuntersuchung.\nI. Entnahme und Versand der Proben                               3. die Milz; in Fällen von erheblicher Milz-\nZur Vornahme der bakteriologischen Fleisch-                             schwellung ein handgroßes Stück Milz aus\nuntersuchung sind folgende Proben zu entneh-                              dem veränderten Milzteil;\nmen:                                                                  4. eine Niere;\n1. aus einem Vorder- und Hinterviertel mög-\nlichst je ein ~Janzer von Faszien umschlos-                      5. sofern nicht bei kleineren Tieren die ganze\nsener Muskelbauch oder je ein Würfel von                             Leber mit Gallenblase eingeschickt wird,\nmindestens 6 bis 8 cm Seitenlänge aus                                ein zweifaustgroßes Stück Leber mit der\neinem der nachbezeichneten Muskeln: m.                               Leberpforte oder der Spigelsche Lappen mit\nsupraspinatus, anconaeus longus, brachialis,                         der Leberpforte, ferner die Leberlymph-\nrectus femoris, semitendinosus, gastrocne-                           knoten und (außer bei Einhufern) die Gal-\nmius, fibularis (peronaeus) tertius; beim                            lenblase. Die Gallenblase ist durch Aus-\nFehlen der genannten Muskeln sind andere                             drücken bis auf einen Rest zu entleeren\ngeeignete Muskeln zu wählen;                                         und gut abzubinden;\n2. aus den beiden anderen Vierteln je ein                           6. veränderte Teile, die nach Lage des Falles\nFleischlymphknolen (Bug- oder Achsel-                                besonders verdächtig sind, gesundheits-\nlymphknoten und ein großer innerer Darm-                             schädliche Keime zu enthalten, und ihre\nbeinlymphknoten mit dem sie umgebenden                               Lymphknoten (z. B. bei Pneumonie ein\nBinde- oder Fettgewebe);                                             Stück Lunge mit Lymphknoten);","632                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n7. von Tieren, die an Enteritis erkrankt             durch Unberufene und insbesondere eine mittel-\nwaren, die als Ausscheider von Salmonel-         bare oder unmittelbare Berührung mit anderem\nlen (Fleischvergiftern) ermittelt wurden,        Fleisch oder anderen Lebensmitteln verhindert\noder deren Herkunft aus einem mit Fleisch-       wird. Der Tierkörper oder das Fleisch ist wäh-\nvergiftungserregern infizierten Bestand be-      rend dieser Zeit luftig und kühl aufzubewahren.\nkannt ist, sind einige Mesenteriallymph-         Organe und sonstige Teile des Tierkörpers, die\nknoten und ein Stück des Dünndarms mit           nach § 34 oder § 35 als untauglich zum Genuß\neinzusenden.                                     für Menschen beurteilt worden sind, dürfen un-\nschädlich beseitigt werden, jedoch nur in einer\nDie Entnahme der Proben hat mit sterilisier-\nTierkörperbeseitigungsanstalt.\nten Instrumenten zu erfolgen. Lymphknoten,\nNiere und Milz sollen möglichst nicht ange-\nschnitten werden.                                            III. Die bakteriologische Untersuchung\nFalls die bakteriologische Untersuchung der         A. A u s fü h r u n g ·d e r b a kt e r i o l o g i s c h e n\nProben nicht unmittelbar nach der Entnahme an                            Untersuchung\ndem Ort der Schlachtung erfolgen kann, so sind\ndie Proben ohne Verzug, jedoch möglichst in                             1. Ausstridtverfahren\nausgekühltem Zustand und auf dem schnellsten              Die Oberfläche der entnommenen Teile ist ab-\nWege an die von der zuständigen Behörde be-            zubrennen. Aus der Mitte jeder Probe ist unter\nstimmte Untersuchungsstelle zu übersenden. Die         Verwendung von keimfreien Instrumenten je\nmit dem Untauglichkeitsstempel zu versehenden          ein mindestens haselnußgroßes Stück herauszu-\nProben sind einzeln in undurchlässiges Material        schneiden und unter Verwendung möglichst\nzu verpacken und mit geeigneten aufsaugenden           großer und verschiedener Flächen des betreffen-\nStoffen zu umgeben. Ein unmittelbares Einlegen         den Fleisch- oder Organstücks auf der Nähr-\nder Proben in die aufsaugenden Stoffe ohne eine        bodenplatte auszustreichen. Bei dem Ausstrich-\nundurchlässige Umhüllung ist verboten. Der Ver-        verfahren ist zu verwenden\nsand der Proben für die bakteriologische Fleisch-         1. eine Nähragarplatte,\nuntersuchung ist in festen Behältnissen durchzu-\nführen unter Beachtung der Bestimmungen des               2. eine Brillantgrün-Phenolrot-Laktose-Agar-\n§ 77 der Ausführungsvorschriften zum Viehseu-\nplatte,\nchengesetz vom 25. Dezember 1911 (Reichsge-               3. mindestens eine weitere bunte Platte (z.B.\nsetzbl. 1912 S. 3). zuletzt geändert durch Ver-              Wasserblau- Metachromgelb- Laktose-Agar-\nordnung zur Änderung der Ausfühnmgsvor-                      platte, Lackmus-Laktose-Agarplatte, Fuch-\nschriften des Bundesrates zum Viehseuchengesetz              sin-Laktose-Agarplatte),\nvom 1. März 1958 (Bundesanzeiger Nr. 45 vom               4. in Verdachtsfällen eine Traubenzucker-Blut-\n6. März 1958). und der Vorschriften über die                 Agarplatte.\nVersendung von Krankheitserregern in der Be-              Jede Platte darf höchstens für zwei Proben\nkanntmachung des Reichskanzlers betreffend              (zwei Felder) benutzt werden. Die Ausstrich-\nVorschriften über Krankheitserreger vom 21. No-        platten sind im Brutschrank bei + 37° C wenig-\nvember 1917 (Reichsgesetzbl. S. 1069) sowie der        stens 18 Stunden lang zu bebrüten.\nim Eisenbahn- und Postverkehr geltenden Be-\nstimmungen. Den Sendungen ist ein Begleit-                Von der Galle sind 0,5 ccm, die aus der Gallen-\nbericht nach dem Muster „Antrag auf bakterio-          blase entnommen oder von der Gallenblasen-\nlogische Fleischuntersuchung\" beizufügen. Der           schleimhaut abgeschabt oder aus den Gallen-\nAntragsvordruck ist in besonderem Umschlag              gängen der Leber gewonnen wurden, auf eine\nso zu verpacken, daß ein Beschmutzen vermie-           Brillantgrün-Phenolrot-Laktose-Agarplatte von\nden wird. Bei Vorliegen eines Seuchenverdachtes,       mindestens 13 cm Durchmesser mit Glasspatel\ninsbesondere bei Milzbrand- und Rotlaufver-            auszustreichen. Anschließend ist unter Benutzung\ndacht, ist auf dem Begleitbericht und auf dem          desselben Spatels ein Verdünnungsausstrich auf\nPaket bzw. zwischen Umschlagpapier und eigent-          einer anderen bunten Platte gleicher Größe\nlichem Versandkarton dieser Seuchenverdacht             (z.B. Wasserblau-Metachromgelb-Laktose-Agar-\ndeutlich und leicht erkennbar zu vermerken.            platte, Lackmus-Laktose-Agarplatte, Milchzucker-\nFuchsin-Laktose-Agarplatte) anzulegen. Wahl-\nwe-ise können auch Platten mit einem Durch-\nmesser von 10 cm in doppelter Anzahl verwen-\nII. Aufbewahrung des der bakteriologischen           det werden.\nFleischuntersuchung unterliegenden Tierkörpers\nund Fleisches                                   2. Untersuchung auf Clostridien\nDer Tierkörper, bei dem eine bakteriologische           Zur Untersuchnug auf Clostridien ist minde-\nFleischuntersuchung eingeleitet worden ist, muß        stens je ein Stückchen der beiden Muskelproben\nmit allen Organen und sonstigen Teilen bis zum         in kochend heiße Leberbrühe zu versenken. Nach\nAbschluß der bakteriologischen Untersuchung            Uberschichten mit stark erhitzter Vaseline sind\nund bis zur Feststellung der Unverdächtigkeit          die Röhrchen wenigstens 18 Stunden bei + 37° C\ndes Fleisches räumlich getrennt von anderem             zu bebrüten. Zeigt sich Gasbildung, so ist zum\nFleisch und anderen Lebensmitteln und so auf-          Nachweis der Clostridien ein Ausstrichpräparat\nbewahrt werden, daß ein Berühren des Fleisches         anzufertigen und nach Gram zu färben.","Nr. 42 --- Tau der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960                         633\n3. Anreicherung                       und der Schichtprobe der Milzbrandverdacht noch\nBei jeder baktcriolooischen Fleischunter-            aufrechterhalten, so ist auch ein Tierversuch\nsuchung ist eine Anreicherung unter Verwen-             einzuleiten.\ndung der AnreichenmrJsfJüssi~Jkeit nach Bier-\nbrauer oder Prr~nß od<'r clPr Sdenitbrühe vorzu-            B. Eintragung und Mitte i 1u n g des\nnehmen.                                                    Ergebnisses der bakteriologischen\nUntersuchung\nAus der Mille jeder Probe ist nach Entkeimung\nihrer Oberflliche ein etwa bohnengroßes Stück           a) Nach abgeschlossener bakteriologischer Un-\nmit sterilisierten lnslrurnenlen herauszuschnei-           tersuchung durch die Untersuchungsstelle\nden und mö~Jlichst fein zu zerkleinern. Das sich            sind die für die Eintragung der Untersu-\nhierbei ergebende Material ist in 50 ccm Anrei-            chungsstelle vorgesehenen Abschnitte des\ncherungsflüssi~Jkeit zu verscnk(m. Die Proben              Antragsvordrucks auszufüllen. Hierbei ist\ndes Leber- und Gallensystems sind von den übri-            zum Ausdruck zu bringen, ob fleischvergifter-\ngen Proben getrennt anzureichern. Die Anreiche-             verdächtige Kolonien oder andere Krank-\nrungsnährböden sind wenigstens 10 Stunden im               heitserreger gefunden worden sind und in\nBrutschrank bei    1 37° C zu halten. Darauf sind          welcher Weise eine Artbestimmung oder Un-\netwa 4 bis 6 Tropfen des Anreicherungsnähr-                verdächtigkeit festgestellt worden ist. Der\nbodens auf 2 ßrillantgrün-Phenolrot-Laktose-                ausgefüllte Vordruck ist mindestens drei\nAgarplatten und anschließend unter Benutzung               Jahre aufzubewahren.\ndesselben Spatels auf eine andere bunte Platte          b) Die Untersuchungsstelle hat das Ergebnis der\nauszustreichen. Die Bebrütungsdauer dieser                 bakteriologischen Untersuchung telegraphisch\nPlatten muß bei + 37° C wenigstens 14 Stunden               oder fernmündlich und außerdem noch\nbetragen.                                                  schriftlich der von den Tierärzten im Antrags-\nvordruck bezeichneten Stelle mitzuteilen.\n4. Bestimmung der auf den Platten gewachsenen           Hierbei ist deutlich zum Ausdruck zu bringen,\nKeime                                ob Fleischvergifter oder andere Krankheits-\nNach der vorgeschriebenen Bebrütungszeit                 erreger festgestellt worden sind. Falls solche\nsind die Platten auf das Wachstum                          Bakterien nicht nachgewiesen sind, aber\na) von Fleischvergiftungserregern,                       trotzdem den Umständen nach (z.B. bei Feh-\nlen wichtiger Organe oder bei örtlichem\nb) von anderen Krankheitserregern, insbeson-\nMilzbrand des Schweines) das Freisein des\ndere Milzbrandbazillen und Rotlaufbak-\nterien,                                             Tierkörpers von solchen Keimen nicht mit\nSicherheit ausgeschlossen werden kann, so\nc) von saprophytischen Keimen                           ist dies in der Befundsmitteilung ausdrück-\nzu untersuchen.                                             lich hervorzuheben.\nBei Verdacht auf Fleischvergifterkolonien ist        c) Die bakteriologische Untersuchungsstelle hat\nzunächst eine Probeagglutination auf dem                   ferner auf Grund des bakteriologischen Ge-\nObjektträger zwecks Prüfung der Bakterien auf               samtbefundes mitzuteilen, ob bei dem betref-\nZugehörigkeit zur Salmonellagruppe auszufüh-               fenden Schlachttier zur Zeit der Schlachtung\nren. Hierfür ist omnivalentes Serum in der vom              eine mehr oder weniger starke Uberschwem-\nHersteller angegebenen Verdünnung zu verwen-               mung der Blutbahn, also des ganzen Tier-\nden. Die Brauchbarkeit dieses Serums ist monat-             körpers, mit Bakterien (als Folge einer Er-\nlich zu prüfen.                                             krankung) vorgelegen hat oder ob der Tier-\nTritt Agglutination ein, oder ist das Aggluti-          körper keimfrei oder schwach keimhaltig ge-\nnationsergebnis zweifelhaft, ist zur Kontrolle ein          wesen ist.\nTeil der verdächtigen Kolonie in physiologischer        d) Die bakteriologische Untersuchungsstelle hat\nKochsalzlösung und in 1 :10 verdünntem Normal-             den Befund bei Vorliegen eines unspezifi-\nserum zu verreiben. In Zweifelsfällen ist ein              schen Keimgehaltes getrennt nach Organen\nAusstrichpräparat nach Gram anzufertigen.                  und Muskulatur mitzuteilen, hierbei ist nur\nErgibt sich der Verdacht auf das Vorhandensein             zwischen einem schwachen und starken Keim-\nvon Fleischvergiftungserregern, so ist durch               gehalt zu unterscheiden (z.B. ,,Organe und\nAgglutination mit 0- und H-Faktorenseren eine              Muskulatur schwach keimhaltig\" oder „Or-\nnähere Bestimmung herbeizuführen. Außerdem                 gane stark keimhaltig, Muskulatur schwach\nist eine Reinkultur der vcrdächtiqen Kolonien              keimhaltig\" oder „Leber stark keirn.haltig,\nauf ihr biochemisches Verhalten gegenüber                  übrige Organe und MuskuJatur schwach keim-\nLaktose, Saccharose, Adonit, Salicin, Arabinose,           haltig\").\nDulcit und Rhamnose sowie auf das Vermögen                 Ist anzunehmen, daß ein starker Keimgehalt\nzur Indolbildung zu prüfen.                                auf eine Verunreinigung oder Anreicherung\nBei Milzbrandverdacht sind außer dem Züch-               (Einfluß der Witterung, Beförderungsart und\ntungsversuch auch nach Gicmsa gdürbte Organ-               -dauer u. dgl.) zurückzuführen ist, so ist der\nausstriche zu untersuchen. Außerdem ist mit                Einsender darauf hinzuweisen.\nProben von Milz und etwaigen anderen beson-             e) Werden bei der bakteriologischen Untersu-\nders verdächtigen Teilen die Schichtprobe nach             chung der Muskelprobell' Clostridien festge-\nAscoli vorzunehmen. Wird nach verneinendem                 stellt, so ist dies dem Fleischbeschautierarzt\nAusfall der mikroskopisc11en Organuntersuchung             mitzuteilen (,,Clostridien in der Muskulatur\"),","634                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nIV. Muster: Antrag auf bakteriologische Fleischuntersuchung\n(Vorderseite)\nDurch Bnlf,n oder durch                                                                                                                          Tagebuch-Nr. der Untersuchungsstelle\nTag des Eingangs\n................................ Uhr ....................................... Min.\nAntrag\nauf bakteriologische Fleischuntersuchung\n................................................................. , den ........................................................................................ 19 ........... .\n1. Tiergallung: ········································· .............,. ..............................................................................................................................................................\n2. Besitzer:                                         ................................. in..............................         ..................................................... Kreis: .......... .\n3. Tag und Stunde der Schlachtung: ........................................................... , der Fleischbeschau: ............................................................... ,\nder Ergänzungsbeschau: ............................................................................................................................................................................................ .\n4. Kurze Angabe über Vorgeschichte (Antibiotika-Behandlung?, Notschlachtung?),\nErgebnis der Schlachttierbeschau und dgl.: ......................................................................................................................................................... ..\n5. Kurze kennzeichnende Angaben über den pathologisch-anatomischen Befund: ................................................................. .\n6. Anbei zur bakteriologischen Untersuchung eingesandt:\na) 1 Stück Muskulatur aus dem rechten*) - linken*) - Vorderviertel (ganzer Muskelbauch vom Unter-\narm oder würfe] förmige Muskelstücke von mindestens 6 bis 8 cm Seitenlänge aus dem m. supraspinaLus\nanconaeus longus, bracbialis),\nb) 1 Stück Muskulatur aus dem rechlen *) - linken*) -- Hinterviertel (wie oben, jedoch vom Unter-\nschenkel oder aus dem m. rectus fernoris, semitendinosus, gastrocnemius, fibularis [peronaeus]\ntertius) r\nc) rechter*) --- linker*) -                        Bug-*) -                  Achsel- *)-Lymphknoten, nicht angeschnitten,\nd) rechter*) --- linker*) -                         innerer großer Darmbeinlymphknoten, nicht angeschnitten,\ne) Milz (nichl gerollt, nicht angeschnitten oder, wenn verletzt, ein im übrigen unverletzter Teil mit\nabgebrannlcr Schnittfläche),\nf)   ein 2-fauslgroßes Stück Leber mit Leberlymphknoten und Gallenblase oder bei kleineren Tieren die\nganze Leber mit Gallenblase,\ng) Niere, möglichst nicht angeschnitten,\nh) außerdem veriinderlc Teile mit zugehörigen Lymphknoten: ................................................................................. .\n7. Das Ergebnis der bakteriologischen Fleischuntersuchung soll mitgeteilt werden\ndurch Fernsprecher an: .........                                          ............................. .\n(f'ernsprcchnumincr stels angeben)\ndrahllich an:\n(Wird von der Untersuchungsstelle ausgefüllt)\nschriftlich an: ..... .\nErgebnis\nder bakteriologischen Untersuchung\n(Unlcrschrifl)\nFleischbeschaulierarzt                                                                                 Keine Fleischvergifter\nAn\n..................................................... keimhaltig\nEndergebnis der Fleischbeschau\n(falls bekannt)\nin\n•) Nicl1tzulrclfenucs ist zu durchslrcichcn.","Von der UntersuchungssteLe auszufüllen!                                                               (Rückseite)\nUntersuchungs-Niederschrift\nTagebuch-Nr. ···································•\"'''''''''''''''''''''..\nAngesetzt am ............................................................                                                             Brillantgrün-       Lackmus-\nvVasserblau-    Trauben-\nZur Untersuchung                                                      Metachrom-       zucker-        Fuchsin-    Anaerob.-\n................................... Uhr .................................. Min.                                         Agarplatte      Phenoirot-        Laktose-                                                              Bemerkungen\nvorliegende Teile                                                         gelb-          Blut-      Laktose-Pl.   Züchtung\nLaktose-Pl.         Platte\nLaktose-PI.     Agarpl.\ndurch:              ...........................................................................\nMu 1 (6 a)\nAbgelesen am ·······················································\n....................... Uhr ....                              .......... Min .\nMu2 (6b)                                                                                                                                         z....,\n...:::..\ndurch:                                                                                          Ly      (6 c)                                                                                                                                     N\n·········································································\nLy       (6d)                                                                                                                                     -l\nP.J\n(Q\nMi       (6 e)                                                                                                                                   0..\nPathologisch-anatomischer Befund an                                                                                                                                                                                                              (!)\n>-i\nden vorliegenden Organen:\nNi      (6g)                                                                                                                                     •\ni:::\nC/1\n(Q\np..,\nLe       (6 f)                                                                                                                                   0-\n(P\ntd\nLely     (6 f)                                                                                                                                   0\np\n.P\nGa       (6 f)                                                                                                                                  0..\n(tl\np\nyi\n•\ni:::\n(Q\ni:::\n~\nArt der\nAnreicherung:                                                                                                                                    <.D\nO')\n0\nBunte                   Gestalt     Miich-\nTag der                                                                                              Rham-\nReihe                  Grarnfbg.    zuck.er-                              Indol-                            Rham-           Probe-     Agglu-\nAb-                              Mannit      Salizin              Arabinose   Dulcit                nose-\nangelegt                 Beweg-    Saccharose                             Prüfung                            nose-           Aggl.     tination\n!esung                                                                                               Molke\nc:.m                  lichkeit    Adonit\nAusstrichpräparate aus den vorliegen-\nden Proben in besonderen Fällen:\n0,\nMilzbrand Schichtprobe:                                                                                                                                                                                                                          ~\nC.,'1","636                                                      Bundesge:setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n38. Anlage 3 erhält folgende Fassung:                                                        6. Das Fleisch hat wenigstens 144 Stunden im\nGefrierraum zu verbleiben.\n„Anlage 3\n(zu § 47 Abs. 1 AB.A)                                                                 7. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann\nandere Verfahren zulassen, sofern sicherge-\nVorschriften                                                  stellt ist, daß in der Tiefe der Muskulatur für\nüber das Einfrieren und Aufbewahren                                                die Dauer von 24 Stunden eine Temperatur\ndes Fleisches schwachfinniger Rinder                                              von - 3° C geherrscht hat.\"\n1. Vor dem Einbringen in den Gefrierraum ist\ndas Fleisch 24 Stunden bei 0° bis + 2° C\nvorzukühlen. Zu diesem Zwecke darf der                                                                   Artikel 2\nTierkörper in Viertel zerl<~gt werden.                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. Beim Einfrieren und Aufbewahren im Gefrier-                                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nraum ist das Fleisch so aufzuhängen, daß es                                 setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nallseitig der Luft zuqänglich ist.                                          setzes zur .Änderung des Fleischbeschaugesetzes\n3. Das Aufbewahren im Gefrierraum hat unter                                      vom 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch\nVerschluß, getrennt von anderem Fleisch, zu                                 im Land Berlin.\ngeschehen.\n4. Auf den einzelnen Fleischteilen sind Tag und                                                               Artikel 3\nStunde des Einbringens in den Gefrierraum                                      Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem\ndeutlich und haltbar zu vermerken.                                          Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\n5. Die Temperatur im Gefrierraum hat minde-                                      die Verordnung der Freien und Hansestadt Bremen\nstens - 10° C zu betragen. Sie ist automa-                                  zur Ausführung des Fleischbeschaugesetzes vom\ntisch zu regeln und durch einen Thermogra-                                  18. September 1946 (Gesetzblatt der Freien Hanse-\nphen fortlaufend zu registrieren.                                           stadt Bremen S. 92) außer Kraft.\nBonn, den 1. August 1960\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr: Sonnemann\nHer ü u s q e b er: Der 13unrksminister der Jt1sliz. - Ver 1 u g: Bundes,mzeiger Verlagsges. m. b. H., ß.onn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bu11clcsrresclzbl11ll ersdH!inl in drei TeilC'n. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusforliqunrJ verkün(kl. Jn Teil 111 wird das als forlqeliend \"'~'ll\"'~LeJ11.c, Bundesrecht auf Grund des Gesetzes übN die Summlunq des Bundes-\nrechts vom 10. Juli l'l:iB (Bund<:S(fr\"selzhl. I S. 4:37) nad1 \"'\"'\"1 ,.,un,:i,,ll           veröffentlicht. l:lmmqsbe,dir:1.qunqE:n für Teil III durch den Verlag.\nB,··1.,1'1slwdinqunq<:n li11 lr•il I u11d Jf: Laufender nc·.nPJ rrnr                  die Post. Bezugspreis                         für TeilI und Teil II jeDM5,-\nzuziirJ]jch ZuslC'll(Jc!lliilH. Ein z c I s I ü c k <! je ,llHJcfoJHJene 24 Seiten DM 0,40 qegen Voreinsendung des                      Betraqes auf Postscheckkonto\n,,Bu11cl0snc!selzblull\" Köln 3 9D oder nu.ch Dezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10,"]}