{"id":"bgbl1-1960-42-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":42,"date":"1960-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/42#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_42.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1960-07-30T00:00:00Z","page":620,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["620                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVrnRTER ABSCHNITT                            3. bei Gebäuden, die in Berlin (West) errichtet\nSchlußvorschriften                              werden und zu mehr als 66 2 /a vom Hundert\nWohnzwecken dienen, abweichend von § 7 b\nArtikel 8                                   Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des Einkommensteuerge-\nsetzes im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes\nSondervorschriften für Berlin                        und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag\nDie Vorschritten dieses Gesetzes gelten im Land                 jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den\nBerlin mit der Maßgabe, daß                                        darauffolgenden zehn Jahren jeweils bis zu\n3 vom Hundert der Herstellungskosten abge-\n1. bei Anwendung des § 6 a des Einkommen-\nsetzt werden können. Nach Ablauf dieser zehn\nsteuergese lzcs als Rechnungszinsfuß mindestens\nJahre bemessen sich die Absetzungen für Ab-\n3½ vom Hundert zugrunde zu legen sind, wenn\nnutzung nach dem dann noch vorhandenen\ndie Rückstellung für eine Pensionsanwartschaft\nRestwert und der Restnutzungsdauer des Ge-\neiner Person gebildet wird, die im Wirtschafts-\nbäudes.\njahr mindestens acht Monate in einer in Berlin\n(West) belegencn Bctricbstätte beschäftigt                                    Artikel 9\nwar. § 6 a Abs. 2 bis 4 des Einkommensteuer-\ngesetzes ist insoweit nicht anzuwenden;                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nde~ Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n2. § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nin der Fassung vom 2.3. September 1958 (Bun-          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ndesgcsetzbl. I S. 672) bei beweglichen Wirt-          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nscl1uftsgütern, die zum Anlagevermögen einer          Dritten Uberleitungsgesetzes.\nin Berlin (West) belegcnen Betriebstätte ge-\nhören und mindestens drei Jahre nach ihrer\nAnschaffung oder Herstellung in einer solchen                                 Artikel 10\nBetriebslätte verbleiben, weiter anzuwenden              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nist;                                                  kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö d e r\nVerordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 30. Juli 1960\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1           1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nNr. 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bun-                   ,, (1) In den Laufbahngruppen der Unteroffi-\ndesgesetzbl. I S. 114) in der Fassung des Dritten                ziere und Mannschaften sowie der Offiziere be-\nGesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom                   stehen Laufbahnen des Truppendienstes, des\n28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 206) verordnet               Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und\ndie Bundesregierung:                                             des militärgeographischen Dienstes.\"\n2. In § 4 Abs. 4 wird hinter Satz 1 folgender Satz\nArtikel 1                                 eingefügt:\nDie Verordnung über die Laufbahnen der Sol-                        ,,Für ihre Berechnung gilt bei einer Einstel-\ndaten vom 21. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 148)               lung nach § 60 Abs. 1 des Soldatengesetzes die\nwird wie folgt gelindert und ergänzt:                            Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für","Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960                            621\neine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem                     (4) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen\nder Soldat eingeslelll worden ist, mindestens                zum Berufssoldaten, dem nur wegen seiner be-\nvorausgesetzt wird.\"                                         sonderen Eignung für eine militärfachliche Ver-\nwendung der für seine Dienststellung erforder-\n3. Nach der Ubcrschrift des Abschnitts II Unter-                liche Dienstgrad verliehen worden ist, gilt Ab-\nabschnitt A wird eingefügt:                                  satz 3 Satz 1 entsprechend. Die Ernennung ist\n111. Berufssoldaten                         nur mit Zustimmung des Bundespersonalaus-\nund Soldaten auf Zeit\".                        schusses zulässig.\n(5) In der Marine kann für die Laufbahn der\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nUnteroffiziere und Mannschaften der Reserve\na) Absatz 2 erhült folgende Fassung:                         des Truppendienstes als Bootsmann eingestellt\n11 (2) Voraussetzungen für die Beförderung            werden, wer eine Volksschule mit Erfolg besucht\nzum Hauptgefreiten sind                                  oder sich einen entsprechenden Bildungsstand\n1. eine mindestens einjährige Ver-             erworben hat und das Befähigungszeugnis A 4\nwendung seit Ernennung zum Ge-              als Kapitän auf kleiner Fahrt I besitzt.\"\nfreiten in einer Tätigkeit, die eine     7. Nach § 15 werden folgende Vorschriften ein-\ntechnische oder entsprechende fach-\ngefügt:\nliche Spezialausbildung erfordert,\n,,§ 15 a\nund\n2. eine entsprechende Gesellenprü-              Offizieranwärter für technische Verwendungen\nfung oder Facharbeiterprüfung oder                             im Truppendienst\neine Fachprüfung für die Spezial-              (1) Für technische Verwendungen kann als\nverwendung in der Bundeswehr.\"              Offizieranwärte-r (Berufsoffizier oder Offizier auf\nb) Absatz 4 entfällt.                                        Zeit) eingestellt werden, wer\n1. höchstens 30 Jahre alt ist,\n5. Vor § 11 wird eingefügt:\n2. mindestens das Zeugnis über den erfolg-\n112, Angehörige der Reserve\".                                  reichen Besuch einer Mittelschule oder\n~- § 11 erhält folgende Fassung:                                           einen entsprechenden Bildungsstand be-\nsitzt und\nII§ 11\n(1) Angehörige       der Reserve in den Lauf-                    3. die Abschlußprüfung einer für den Bun-\nbahnen der Unteroffiziere und Mannschaften                              desdienst anerkannten Bau- oder Inge-\nkönnen jeweils nach Wehrübungen von minde-                              nieursd:rnle oder anderen höheren tech-\nstens vier Wochen befördert werden. An Stelle                           nischen Lehranstalt bestanden hat.\nder einjährigen besonderen Verwendung vor\n(2) Die Bewerber werden als Fahnenjunker\nder Beförderung zum Hauptgefreiten (§ 8 Abs. 2\neingestellt. Die Ausbildung zum Offizier dauert\nNr. 1) tritt für sie die technische oder fachliche           24 Monate. Die Beförderung der Anwärter ist\nSpezialverwendung von mindestens vier Wochen\nnach folgenden Dienstzeiten zulässig:\nwährend der Wehrübungen.\nzum Fähnrich                nach 10 Monaten\n(2) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der\nzum Leutnant                nach 24 Monaten.\nReserve ist eine Unl.eroffizierprüfung abzulegen.\nDie Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA), die                 § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 findet entsprechende\nden vollen Grundwehrdienst leisten, können                   Anwendung.\nerst mit dessen Abschluß zum Unteroffizier be-\n(3) Abweichend von den Dienstzeiten nach\nfördert werden. Weitere Beförderungen sind erst\n§ 14 Abs. 1 bis 3 ist die Beförderung nach fol-\nnach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Berufs-\ngenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leut-\nsoldaten oder Soldaten auf Zeit als Dienstzeit\nnant zulässig:\nfür die Beförderung nach dieser Verordnung\nmindestens vorausgesetzt wird. Voraussetzung                        zum Hauptmann                 nach 5 Jahren\nfür die Beförderung zum Stabsfeldwebel ist das                      zum Major                     nach 10 Jahren\nBestehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach Teil-                     zum Oberst                    nach 16 Jahren.\nnahme an einem Fachlehrgang in der Bundes-\nwehr. Von der Prüfung kann befreit werden,\n§ 15b\nwer eine Laufbahnprüfung für den gehobenen\nDienst bestanden hat.                                         Truppenoffiziere für technische Verwendungen\nmit wissenschaftlicher Vorbildung\n(3) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem\nDienstgrad vom Feldwebel an aufwärts kann                       (1) Für technische Verwendungen kann als\nzum Berufssoldaten erst ernannt werden, wenn                 Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit eingestellt\ner in seinem Dienstgrad mindestens vier Monate               werden, wer\nWehrdienst geleistet und sich dabei für seine                        1. höchstens 35 Jahre alt ist,\nUbernahme als geeignet erwiesen hat. Für die\nweiteren Beförderungen ist die in der Bundes-                       2. ein     der    technischen   Verwendung\nwehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde                         entsprechendes naturwissenschaftliches\nzu legen.                                                               oder technisches Studium an einer wis-","622                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nsenschaftl ichen Hochschule mit einer           d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nersten Sl.t.w tsprülunq oder mit einer                   11 (4) Für die Beförderung zum Major ist die\nIfochschulprüfunG abgeschlossen hat                   erfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffi-\nund                                                   zierlehrgang Voraussetzung.     11\n3. Offizier der Reserve ist.\n9. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n(2)   Die Bewc~rber werdc:n als Hauptmann ein-                11 (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sani-\ngestellt. Ihn~ Befördenrn1J ist nach folgenden                tätsdienstes kann eingestellt werden, wer\nDiem,lzeit<~n sc\\il Emt!nnunq zum Hauptmann                                1. höchstens 40 Jahre alt ist,\nzuJüssiq:\n2. die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tier-\nzum Miljor                    nach 4 Jahren                         arzt oder Apotheker besitzt und\nzum Oberst                    nach 12 Jahren.                    3. die Voraussetzungen für die Beförde-\n(3) Die ßc)werber werden als Stabsingenieure                               rung zum Leutnant der Reserve er-\nfüllt. II\neingesleUt, w<mn sie nach Abschluß eines der\ntechnischen Verwendung entsprechenden natur-\n10. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nwissensdwftl idwn oder technischen Studiums\ndie zweite SlaaLsprüfunq abgeiesJt oder den Grad                 ,,(2) § 15b Abs. 2 bis 5 findet Anwendung.\"\neines Doktor-Inqenieurs erworben haben. Beför-\nderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit            11. § 23 erhält folgende Fassung:\nErnennung zum Stabsingenieur zulässig:                                                    ,,§ 23\nzum Major                     nach 2 Jahren            (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offi- '\nzum Oberst                    nach 10 Jahren.       ziere der Reserve des Truppendienstes · kann\nzugelassen werden, wer mindestens das Zeugnis\n(4) Für die Beförderung zum Major ist die                  über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule\nerfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizier-                oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.\nlehrgang Voraussetzung.                                       Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,Reserve-\n(5) Die LauJbahn beginnt in den Fällen der\noffizier-Anwärter (ROA)'.\nAbsätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienst-\ngrad.\"                                                           (2) Für die Einstellung in die Offizierlaufb~h-\nnen der Angehörigen der Reserve gelten §§ b b,\n8. § 16 wird wie folgt geändert:                                 18 Abs. 1 und 3, §§ 20 bis 22 mit Ausnahme der\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                   in diesen Vorschriften für die Einstellung und\nz ulassung festgelegten Lebensaltersbegrenzung\n„Andere Truppenoffiziere                   entsprechend.\nmit wissenschaftlicher Vorbildung\".\n(3) Die Reserveoffizier-Anwärter, die den vol-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassunu:                          len Grundwehrdienst leisten, können erst nach\n,, (l) Für nichttechnische Verwendungen,              dessen Abschluß zum Fähnrich befördert werden;\ndie eirn~ wisscnschartliche Vorbildung erfor-             im übrigen können sie jeweils nach Wehrübun-\ndern, kann als Berufsoffizier oder Offizier auf           gen von mindestens vier Wochen befö~dert\nZeit eingestellt werden, wer                              werden. Beim verlängerten Grundwehrdienst\ngelten je drei Monate der über zwölf Monate\n1. höchstens 32 Jahre alt ist,                hinausgehenden Wehrdienstzeit als eine Wehr-\n2. ein   entsprechendes Studium an            übung; eine Beförderung zum Leutnant der Re-\neiner wissenschaftlichen Hochschule        serve ist jedoch erst nach dessen Abschluß zu-\nmil einer ersten Staatsprüfung oder        lässig. Vor der Beförderung zum Leutnant ist\nmit einer Hochschulprüfung abge-           eine Offizierprüfung abzulegen.\nschlossen hat und\n(4) Die Offiziere der Reserve können jeweils\n3. Offizier der Reserve ist.\"                 nach Wehrübungen von mindestens vier Wochen\nbefördert werden, jedoch in der Laufbahn der\nc) Absatz 3 erhült folgende Fassung:\nOffiziere des Truppendienstes zum Hauptmann\n,, (3) Wer nach Bestehen der ersten Staats-           nicht vor Ablauf von drei Jahren seit Ernennung\nprüfung oder Hochschulprüfung eine für                    zum Leutnant und nicht vor Vollendung des\nseine Verwendung in der Bundeswehr förder-                27. Lebensjahres, zum Major nicht vor Ablauf\nliche berufliche Tätigkeit von mindestens drei            von acht Jahren seit Ernennung zum Leutnant\nJahren oder eine weitere abgeschlossene                   und nicht vor Vollendung des 32. Lebensjahres.\nAusbildung im öffentlichen Dienst auf der                 Im übrigen sind Beförderungen der Offiziere der\nGrundlage der Staats- oder Hochschulprüfung               Reserve erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die\nnachweist, wird als Hauptmann eingestellt.                für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit als\nBefördenmqen sind nach folgenden Dienst-                  Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Ver-\nzeil<~n seit Errn~nnun9 zum Hauptmann zu-                ordnung mindestens vorausgesetzt wird. Die\nlässig:                                                   Beförderung zum Major oder einem entsprechen-\nzum Major              nach 4 Jahren          den Dienstgrad setzt die erfolgreiche Teilnahme\nzum Oberst             nach 12 Jahren. 11     an einem Stabsoffizierlehrgang voraus.","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960                          623\n(5) Ein RcscrvcoffiziE!r-Anwärter kann als          16. § 31 erhält folgende Fassung:\nOffizieran wärtcr (Berufsoffizier oder Offizier auf\n,,§ 31\nZeit) übernommen werden, wenn er die Voraus-\nsetzungen der §§ 12, 15 oder 15 a erfüllt. Auf die                   Dbergangsregelung für Angehörige\nAusbildungszeit kann die Dienstzeit in der Bun-                              bestimmter Jahrgänge\ndeswehr angerechnet werden.                                    Soldaten, die bis zum 31. März 1961 in die\nBundeswehr eingestellt werden und den Geburts-\n(6) Für die Ubernahme eines Offiziers der                jahrgängen 1925 bis 1934 angehören, können\nReserve als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit\ngilt § 11 Abs. 3 und 4 entsprechend.\"                          1. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 10\nAbs. 1 nach drei Dienstjahren zum Feld-\n12. § 24 entfällt.                                                     webel befördert werden;\n2. abweichend von § 14 Abs. 1 und 4 und\n13. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                § 15 a Abs. 3 nach drei Jahren seit Ernen-\n,, (1) Der   Bundespersonalausschuß kann auf                   nung zum Leutnant, jedoch nicht vor Voll-\nAntrag des Bundesministers für Verteidigung                        endung des 30. Lebensjahres, Offiziere des\nfür einzc]rn~ Fälle oder für Gruppen von Fällen                    fliegenden Personals nicht vor Vollendung\nAusnahmen von folgenden Vorschriften dieser                        des 28. Lebensjahres zum Hauptmann be-\nVerordnung zulassen:                                               fördert werden;\n3. abweichend von § 14 Abs. 2 und 4 nach\n1. Höchstalter für die Einstellung:\nzehn Jahren, Offiziere des fliegenden Perso-\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1,                                    nals nach acht Jahren seit Ernennung zum\n§ 12 Abs. 1 Nr. 1,                                   Leutnant zum Major befördert werden.\"\n§ 15a Abs. 1 Nr. 1,\n17. Hinter § 31 werden folgende Vorschriften ein-\n§ 15b Abs. 1 Nr. 1,\ngefügt:\n§ 16 Abs. 1 Nr. 1,\n,,§ 31 a\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1,\nUbergangsregelung für die Einstellung\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1;\nvon Unteroffizieren und Mannschaften\ndes Sanitätsdienstes\n2. Mindestdienstzeiten für Beförderung:             Bis zum 31. Dezember 1965 kann für die Lauf-\n§4Abs.3Nr.1,                                   bahnen der Unteroffiziere und Mannschaften des\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1,                              Sanitätsdienstes als Unteroffizier eingestellt\n§ lO Abs. 1,                                   werden, wer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1\n§ 13 Abs. 1,                                   erfüllt und den Berufsgruppen der Krankenpfle'-\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4,               ger, medizinischen Bademeister, Masseure, Kran-\n§ 15 Abs. 2,                                   kengymnasten, Sek.tionsgehilfen oder Desinfek-\n§ 15a Abs. 2 und 3,                            teure angehört und die staatliche Abschlußprü-\n§ 15b Abs. 2 und 3,                            fung seiner Berufsgruppe abgelegt hat. Die\n§ 16 Abs. 2 und 3,                             Beförderung zum Feldwebel ist abweichend von\n§ 17 Abs. 2,                                   § 10 Abs. 1 frühestens nach einer Dienstzeit von\n§ 19 Abs.1,                                    drei Jahren zulässig. § 10 Abs. 2 bleibt unbe-\n§ 20 Abs. 2;                                   rührt.\n3. Ubcrspringen von Dienstgraden bei                                       § 31 b\nEinstellung oder Beförderung:                        Ubergangsregelung für die Einstellung\n§ 3 Abs. 2,                                    für technische Verwendungen im Truppendienst\n§ 4 Abs. 2.\"                                                   und für Beförderungen\n(1) Bis zum 31. Dezember 1965 können\n14. Die §§ 27, 28 und 29 entfallen.\n1. Bewerber für technische Verwendungen\nin der Laufbahn der Unteroffiziere und\n15. § 30 erhalt folw,ncle Fassung:\nMannschaften des Truppendienstes, die\n,,§ 30                                       die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 er-\nfüllen und sich für mindestens drei\nUb,~rgangsregelung für die Einstellung\nJahre zum Dienst in der Bundeswehr\nund Beförderung von Offizieranwärtern\nverpflichten, eingestellt werden\n(1) Dis zum 31. Mürz 1961 können Anwärter                            a) als Obergefreite, wenn sie die Ge-\nfür die Laufbahn der Offiziere des Truppendien-                             sellen- oder Facharbeiterprüfung\nstes abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis zum                               oder\nAlter von höchstens 29 Jahren eingestellt                               b) als Feldwebel, wenn sie die Meister-\nwerden.\nprüfung in einem der technischen\n(2) Bis zum Ablauf der in § 71 des Soldaten-                             Verwendung entsprechenden Beruf\ngesetzes bestimmten Frist können Offizieran-                                abgelegt haben;\nwürter abweichend von § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2                       2. Soldaten abweichend von § 8 Abs. 2\nund § 15 a Abs. 2 nach mindestens 18 Monaten                            Nr. 1 nach einer Verwendung von sechs\nDienstzeit zum Leutnant befördert werden. § 4                           Monaten zum Hauptgefreiten befördert\nAbs. 3 Nr. 1 ist nicht anzuwenden.\"                                     werden;","624                                   Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n3. Sol da len abweichend von § 10 Abs. 1             anwärter sind. Vor Ernennung zum Berufssolda-\nSulz 1 nach einer Dienstzeit von vier            ten müssen sie mindestens ein Jahr Wehrdienst\nJahren zum Pcldwcbcl befördert wer-             geleistet haben.\"\nden.\n(2) Ein Obergefreiter, der nach Absatz 1 Nr. 1        20. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:\neingestellt worden ist, kann abweichend von § 8                                       ,,§ 33a\nAbs. 2 Nr. 1 nach einer Dienstzeit von sechs\nEhemalige Beamte\nMonaten zum Hauptgefreilcn und abweichend\ndes höheren technischen Dienstes\nvon § 10 Abs. 1 Satz 1 nach einer Dienstzeit von\ndrei Jahren zum Feldwebel befördert werden.                     Einern Bewerber für technische Verwendungen\nim Truppendienst, der die zweite Staatsprüfung\n(3) Ein Feldwebel, der nach Absatz 1 Nr. 1\nabgelegt hat (§ 15b Abs. 3), steht gleich, wer\neingestellt worden ist, muß vor seiner Ernen-\nnung zum Berufssolcfoten mindestens ein Jahr                 vor dem 9. Mai 1945 nach abgeschlossenem\nWehrdienst geleistet haben; § 10 Abs. 2 bleibt               Hochschulstudium ohne Ablegung der zweiten\nunberührt.                                                   Staatsprüfung zum Beamten des höheren tech-\n§ 31 C\nnischen Dienstes ernannt worden ist.\"\nUbergangsregelung für die fanstellung            21. § 34 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nin die Laufbahn der Offiziere\n,, (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945\ndes Truppendienstes der Marine\nWehrdienst geleistet haben und bis zum 31. De-\n(1) Bis zum 31. Dezember 1965 kann im Trup-                zember 1963 in die Bundeswehr eingestellt wer-\npendienst der Marine eingestellt werden                       den, wird auf die Zeiten, die nach dieser Ver-\n1. als Leutnant zur See, nach Vollendung             ordnung Voraussetzung für die Beförderungen\ndes 26. Lebensjahres jedoch als Ober-            sind, die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. März\nleutnant zur See, wer mindestens das             1956 angerechnet. Bei Offizieren, deren Offizier-\nZeugnis über den erfolgreichen Besuch            aus bildung bis zum 8. Mai 1945 abgeschlossen\neiner Mittelschule oder einen entspre-           war oder die bis zum 8. Mai 1945 mehr als\nchenden Bildungsstand und das Befähi-            18 Monate Wehrdienst als Offizieranwärter ge-\ngungszeugnis A 6 als Kapitän auf gro-            leistet haben und bei Offizieren, die auf Grund\nßer Fahrt besitzt;                               des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdien-\nstes mit einem höheren Dienstgrad als dem\n2. als OHizieranwärter mit dem Dienstgrad\neines Leutnants in die Bundeswehr eingestellt\nSeekadett, wer mindestens das Zeugnis\nworden sind, gilt die anzurechnende Zeit als\nüber den erfolgreichen Besuch einer\nOffizierdienstzei t.\"\nMittelschule oder einen entsprechenden\nBildungsstand und das Befähigungs-\nzeugnis A 5 als Seesteuermann auf gro-                              Artikel 2\nßer Fahr!: besitzt.                            Der Bundesminister für Verteidigung wird er-\n(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssolda-        mächtigt, die Verordnung über die Laufbahnen der\nten oder Soldaten auf Zeit kann nur eingestellt          Soldaten in der nach Inkrafttreten dieser Verord-\nwerden, wer höchstens 32 J arire alt ist. Der            nung geltenden Fassung mit neuem Datum und in\nBundespersonalausschuss kcinn Ausnahmen zu-              neuer Paragraphenfolge bekanntzugeben und dabei\nlassen.                                                  Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt\nArtikel 3\n§ 15 a Abs. 2 und in den FäUen des Absatzes 1\nNr. 1 und 2 gilt § 15 a Abs. 3 entsprechend.\"               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung, Artikel 1 Nr. 20 jedoch rückwirkend mit\n18. § 32 wird wie folgt geändert:                            dem 1. April 1957 in Kraft.\na) Die Worte „Bis zum 31. März 1961 können\"\nund Nummer 1 werden Absatz 1.                       Bonn, den 30. Juli 1960\nb) Nummer 2 wird unter Voransetzen der Worte\n,,Bis zum 31. Dezember 1965 können\" Ab-                             Für den Bundeskanzler\nsatz 2.                                                     Der Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n19. § 33 erhält folgende Fassung:\n,,§ 33                           Der Bundesminister für Verteidigung\nUbergangsregelung für die Einstellung                                       Strauß\nvon Bewerbern mit wissenschaftlicher\nVorbiJdung                               Der Bundesminister des Innern\nBis zum 31. Dezember 1965 können Bewerber                                   Dr. Schröder\nnach den§§ 15b, 16, 20 und 21 als Berufsoffizier\noder Offizier auf Zeit auch dann eingestellt                Für den Bundesminister der Finanzen\nwerden, wenn sie nicht OJfizkr der Reserve, und                  Der Bundesminister des Innern\nin den Fällen nach § 18, wenn sie nicht Offizier-                              Dr. S c h r ö d e r"]}