{"id":"bgbl1-1960-42-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":42,"date":"1960-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_42.pdf#page=4","order":2,"title":"Steueränderungsgesetz 1960","law_date":"1960-07-30T00:00:00Z","page":616,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["616                                   Bundesge1s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz zur Änderung\ndes Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes,\ndes Gewerbesteuergesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes *)\n(Steueränderungsgesetz 1960)\nVom 30. Juli 1960\nDer Bund<~stau hat mit Zustimmung des Bundes-                              Arbeitnehmer des Steuerpflichtigein sind,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        dienen (Gästr1-- äuser) und sich außer-\nhalb des Ortes eines Betriebs des\nSteuerpflichtigen befinden,\nERSTER ABSCHNITT\n3. für die Pacht oder die Ausübung einer\nEi nkomrnensteuer                                      Jagd oder einer Fischerei, für die Hal-\ntung oder Benutzung von Segeljachten\nArtikel 1                                         oder Motorjachten sowie für ähnliche\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vorn                              Zwecke und für die hiermit zusammen-\n23. September 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 672) und in                          hängenden Bewirtungen\nder Passunq des Gesetzes über die Einführung des                  scheiden bei der Gewinnermittlung aus, soweit\ndeutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle               nicht die Unterhaltung der in Ziffer 2 bezeich-\nund Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959                  neten Einrichtungen oder die in Ziffer 3 bezeich-\n(Bundes9esetzbl. I S. 3:l9) wird wie folgt geändert               neten Tätigkeiten Gegenstand einer mit Gewinn-\nund errJi:inzt:                                                   absicht ausgeübten Betätigung des Steuer-\n1. § 3 wird wie folgt ueändort:                                 pflichtigen sind. Andere Aufwendungen als die\nin den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten, die die\na) In Ziffer 2 werden hinter dem Wort „Kurz-\nLebensführung des Steuerpflichtigen oder ande-\narbeitergeld\" die Worte ,, , das Schlecht-\nrer Personen berühren, scheiden bei der Ge-\nwettcrgeld\" eingefügt.\nwinnermittlung insoweit aus, als sie nach der\nb) Ziffer 5 erhält die folgende Fassung:                     allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemes-\n„ 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die                 sen anzusehen sind. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt.\nHeilfürsorge, die Soldaten auf Grund des              (6) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes            sind einzeln und getrennt von den sonstigen\nund Ersatzdienstleistende auf Grund des           Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese\n§ 20 des Gesetzes über den zivilen Ersatz-        Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom\ndienst erhalten;\".                                Abzug au,sgeschlossen sind, dürfen sie bei der\nc) In Ziffer 6 werden hinter dem Wort „Wehr-                 Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden,\ndienstbesch~idigte\" die Worte „und Ersatz-              wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet\ndienstbeschüdigte\" einqefügt.                           sind.\"\n2. In § 3 b wird die Jahreszahl „ 1961\" durch die\n4. § 6 a erhält die folgende Fassung:\nJc1hreszahl „ 1962\" ersetzt.\n,,§ 6a\n3. In § 4 wird Absatz 4 durch die folgenden Ab-\nsätze 4 bis 6 ersetzt:                                                         Pensionsrückstellung\n,,(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen,                  (1) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\ndie durch den Betrieb verunlaßt sind.                        schaft (Versor~rungsanspruch einer Person, bei\nder der Versorgungsfall noch nicht eingetreten\n(5) Aufwendungen\nist) kann ·nur gebildet werden, wenn die Pen-\n1. für Geschenke an Personen, die nicht            sionsanwartschaft auf einer vertraglichen Pen-\nArbc~itnehmer des Steuerpflichtigen sind        sionsverpflichtung beruht oder sich aus einer\nund nicht in stündiger Geschäftsbezie-          Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder\nhung zu dem Steuerpflichtigen auf                einer Besoldungsordnung ergibt. Eine auf be-\nGrund eines Werkvertrages oder eines             trieblicher Ubung oder dem Grundsatz der\nHandelsvertretervertrages stehen, mit           Gleichbehandlung beruhende Pensionsverpflich-\nAusnahme von Geschenken, die bei                tung gilt nicht als vertragliche Verpflichtung im\neinem Empfänger im Wirtschaftsjahr               Sinn des Satzes 1.\nden Wert von insgesamt 100 Deutsche\nMark nicht übersteigen,                              (2) Eine Rückstellung für eine Pensionsanwart-\nschaft darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur\n2. für Einrichtungen des Steuerpflichtigen,\nbis zur Höhe des Betrags mindern, der auf das\nsoweit sie der Bewirtung oder der Be-\nWirtschaftsjahr entfällt, wenn die Rückstellung\nherbergung von Personen, die nicht\nnach versicherungsmathematischen Grundsätzen\n*) Bundesnesetzhl. III 2330-9\ngleichmäßig auf die Zeit von der Entstehung der","Nr. 42 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960                            617\nPensionsverpflichtung (Pensionszusage) bis zu           für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in\ndem vertraglich vorgesehenen Eintritt des Ver-         Betracht kommenden Hundertsatzes betragen\nsorgungsfalls verteilt wird. In dem Wirtschafts-        und 20 vom Hundert nicht übersteigen.\"\njahr, in dem der Versorgungsfall eintritt oder      6. § 7 b wird wie folgt geändert:\ndie aus der Pensionszusage berechtigte Person\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nihre Tätigkeit für den Steuerpflichtigen unter\nBeibehaltung des Versorgungsanspruchs been-                    ,, (1) Bei Gebäuden, die im Geltungsbereich\ndet, darf die Rückstellung den Gewinn bis zu               des Gesetzes errichtet worden sind und zu\ndem Betrag mindern, der sich als Unterschied               mehr als 66 2 /3 vom Hundert Wohnzwecken\nzwischen dem versicherungsmathematischen Bar-              dienen, können abweichend von § 7 im Jahr\nwert der künftigen Pensionsleistungen und einer            der Fertigstellung des Gebäudes und in dem\nnach den Grundsützcm des Satzes 1 für den                  darauffolaenden Jahr auf Antrag jeweils bis\nBilanzstichtag des vorangeqangenen Wirtschafts-            zu 7½ v;m Hundert der Herstellungskosten\njahrs berechneten Rückstellung ergibt. Bei der             abgesetzt werden. Ferner können in den\nAnwendung der Sütze 1 und 2 ist ein Rech-                  darauffolgenden acht Jahren an Stelle der\nnungszinsfuß von mindestens 5½ vom Hundert                  nach § 7 zu bemessenden Absetzung für Ab-\nzugrunde zu legen.                                         nutzung jeweils bis zu 4 vom Hundert der\nHerstellungskosten abgesetzt werden. Nach\n(3) Ist in der Steuerbilanz zum Schluß des               Ablauf dieser acht Jahre bemessen sich die\nletzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 16. De-               Absetzunqen für Abnutzung nach dem dann\nzember 1960 endet, eine Rückstellung für eine               noch vorhandenen Restwert und der Rest-\nPensionsanwartschaft aus~wwiesen, die unter                 nutzungsdauer des Gebäudes. Die Sätze 1\nZugrundelegung eines niedrigeren Rechnungs-                 bis 3 sind auf die Aufwendungen entspre-\nzinsfußes als 5½ vom Hundert qebildet worden                chend anzuwenden, die zum Wiederaufbau\nist, so sind in den folgenden Vviftschafts_jahren           eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teil-\ndie nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Zu-                weise zerstörten Gebäudes gemacht werden,\nführungen zu der Rückstelhmg versichenmgs-                  wenn dieses Gebäude ohne den Wiederauf-\nmathematisch gleichmößig so zu kürzen, daß                  bau nicht mehr oder nicht mehr voll zu\ndie Rückstellung im Zeitpunkt des vertraglich               Wohnzwecken verwendet werden kann. Bei\nvor,gesehenen Eintritts des Vmsorgungsfalls den\nEin- und Zweifamilienhäusern sind die Sätze\nsich unter Zugrundelegung eines Rechnungs~\n1 bis 4 auf den Teil der Herstellungskosten,\nZinsfußes von 5 1/2 vom Hundert ergebenden ver-\nder 120 000 Deutsche Mark übersteigt, nicht\nsicherungsmathematischen Barwert der künftigen\nanzuwenden.\"\nPensionsleistungen nicht übersteigt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „nach dem\n(4) Nach dem Eintritt des Versorgungsfalls ist           31. Dezember 1949\" gestrichen.\neine RückstelJung für eine Pensionsverpflichtung\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nin jedem Wirtschaftsjahr mindestens in Höhe\ndes Betrags gewinnerhöhend aufzulösen, der                  aa) In Satz 1 werden die \\,\\Torte „Ziff. 2\"\nsich unter Zugrundelegung eines Rechntmgszins-                      durch die Worte „Satz 1\" ersetzt.\nfußes von 5½ vom Hundert als Unterschied des                bb) In Satz 3 werden die Worte „des Jahres\nversicherungsmathematischen Barwerts der künf-                      der Herstellung\" durch die Worte „des\ntigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirt-                        Jahres der Fertigstellung des Gebäudes\"\nschaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen                      ersetzt.\nWirtschaftsjahrs ergibt. Ist nach dem Eintritt          d) In Absatz 4 werden die Worte „Ziff. 2\" durch\ndes Versorgungsfalls eine in der Steuerbilanz               die Worte „Satz 1\" und die Worte „einer\ndes vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ausge-                 Wohnung (Eigentumswohnung) im Sinn des\nwiesene RückstelJung für eine Pensionsverpflich-            Ersten Teils oder eines Dauerwohnrechts im\ntung höher als der unter Zugrundelegung eines               Sinn des Zweiten TeiJs des Wohnungseigen-\nRechnungszinsfußes von 5½ vom Hundert er-                   tumsgesetzes\" durch die Worte „einer Kauf-\nrechnete versicherungsmathematische Barwert                 eigentumswohnung im Sinn des § 12 Abs. 2\nder künftigen Pensionsleistungen am Schluß des              de:s Zwe1iten Wohnungsbaugesetzes (Woh-\nWirtschaftsjahrs, so ist insoweit die Rückstel-             nungsbau- und Familienheimgese,tz) vom\nlung gewinnerhöhend aufzulösen. Der Steuer-                 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)\npflichtige kann in Höhe von vier Fünfteln eines             oder eines Dauerwohnrechts im Sinn des\nnach Satz 2 entstehenden Gewinns eine den                   Zweiten Teils des Wohnungsei.gentums-\nsteuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.              gesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgeset:,;bl. I\nDie Rücklage ist in den auf die Bildung folgen-             S. 175)\" ersetzt.\nden vier Wirtschaftsjahren mit mindestens je\ne) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:\neinem Vjertel, spätestens jedoch bei Wegfall\nder Pensionsverpflichtung gewinnerhöhend auf-                  ,, (5) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes\nzulösen.\"                                                   kann der Bauherr innerhalb der ersten vier\nJahre nicht ausgenutzte erhöhte Absetzun-\n5. In § 7 Abs. 2 Satz 2 erhült der zweite Hafösatz             gen nachholen. Dabei können\ndie folgende Fassung:                                       Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entste-\n„der dabei anzuwendende Hundertsatz darf                    hung an bei der Bemessung der erhöhten\nhöchstens das ZwcifiJche des bei der Absetzung              Absetzungen so berücksichtigt werden, als","618                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nwären sie bereits im Jahr der Fertigstellung     9. In § 23 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b wird das Wort\ndes Gebtiudes entstanden. Im Jahr der Fertig-        ,,drei\" durch das Wort „sechs\" ersetzt.\nstellung des Gebäudes und den beiden fol-\ngenden Jahren müssen jedoch mindestens die      10. In § 33a Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „480\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 vor-             Deutsche Mark\" durch die Worte „900 Deutsche\ngenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten           Mark\" ersetzt.\nfür Zubauten, Ausbauten und Umbauten im         11. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nSinn des Absatzes 2 und für den Ersterwerb\na) In Ziffer 1 werden die Worte „ für die Ver-\nim Sinn der Absätze 3 und 4 entsprechend.\"\nanlagungszei träume 1957 bis 1960, bei den\nf) f-Iinter Absatz 5 wird der folgende Absatz 6              Steuerabzügen auch für das Kalenderjahr\nangefügt:                                                1961,\" gestrichen.\n,, (6) Für die Anwendung der Absätze 1\nb) Ziffer 2 Buchstabe 1 wi,rd wie foLgt geändert:\nbis 4 sind zum Gebäude gehörende Garagen\nohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung              aa) In Satz 1 werden die Worte „bis 31. De-\nals Wohnzwecken dienend zu behandeln, so-                      zember 1960\" durch die Worte „bis :z:um\nweit in ihnen nicht mehr als ein Personen-                     31. Dezember 1965\" ersetzt.\nkraftwagen für jede in dem Gebäude befind-                bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nliche Wohnung untergestellt werden kann.                       „Die Sonderabschreibungen können auch\nRäume für die Unterstellung weiterer Kraft-                    bei Zuschüssen zur Finanzierung der\nwagen sind stets als nicht Wohnzwecken                         Anschaffung oder Herstellung von ·wirt-\ndienend zu behandeln.\"                                         schaftsgütern im Sinn des Satzes 1 zu-\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                        gelassen werden, wenn mit den Zuschüs-\na) In Absatz 1 erhält die Ziffer 3 die folgende                     sen ein Recht auf Mitbenutzung dieser\nFassung:                                                       Wirtschaftsgüter erworben wird. Die\n„3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung                    Sonderabschreibungen sind nicht zuzu-\nlassen für Wirtschaftsgüter, die im Rah-\nvon Baudarlehen. Beiträge, die nach Ab-\nmen der Neuerrichtung von Betrieben\nlauf von vier Jahren seit Vertrags-\noder Betriebstätten angeschafft oder\nabschluß geleistet werden, können nur\nhergestellt werden.\"\ninsoweit abgezogen werden, als sie das\nEineinhalbfache des durchschnittlichen         c) Ziffer 2 Buchstabe n wird wie folgt geändert:\nJahresbetrags der in den ersten vier               aa) In Satz 1 Doppelbuchstabe aa werden\nJahren geleisteten Beiträge im Vernnla- ·                die Worte „für die Errichtung von neuen\ngungszeitraum nicht übersteigen;\".                      Schächten in Verbindung mit Aufschluß-\nb) In Absatz 2 Ziff. 2 werden die Worte „vor                        arbeiten unter Tage\" ersetzt durch die\nAblauf von fünf Jahren\" durch die Worte                       Worte „für die Errichtung von neuen\n,,vor Ablauf von sechs Jahren\" ersetzt.                       Förderschächten in Verbindung mit Auf-\n8. In § 18 Abs. 1 erhält die Ziffer 1 die folgende                  • schlußarbeiten unter Tage und für die\nFassung:                                                            Errichtung von Seilfahrt- oder Wetter-\nschächten sowie für die Umstellung der\n,, 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.\nFörder- und Seilfahrteinrichtungen der\nZu der freiberuflichen Tätigkeit gehören\nTagesschächte, und zwar von Flur- auf\ndie selbstündig ausgeübte wissenschaftliche,\nTurmförderung, von Dampf- auf elek-\nkünstlerische, schriftstellerische, unterrich-\ntrischen Antrieb, von Gestell- auf Gefäß-\ntende oder erzieherische Tätigkeit, die selb-\nförderung und von Hand- auf halb- oder\nständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahn-\nvollautomatische Steuerung, und für die\närzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare,\ndamit in unmittelbarem Zusammenhang\nPatentanwäJte, Vermessungsingenieure, In-\nstehenden Änderungen des Schachtes\ngenieure,     Architekten,   Handelschemiker,\noder des Sehachtausbaues\".\nWirtschaftsprüfer, Steuerberater, beraten-\nden Volks- und Betriebswirte, vereidigten                bb) Hinter Satz 2 wird der folgende Satz\nBuchprüfer (verniidiigten Bücherrevisoren),                   eingefügt:\nHelfer in Steuersachen, Heilpraktiker, Den-                   „An die Stelle des L Januar 1961 tritt\ntisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bild-                 für die in Doppelbuchstabe aa bezeichne-\nberichterstatter, Dolmetscher, Ubersetzer,                    ten Vorhaben der 1. Januar 1964.\"\nLotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöri-\ncc) Hinter dem bisherigen Satz 5 wird der\nger eines freien Berufs im Sinn der Sätze 1\nfolgende Satz eingefügt:\nund 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn\ner sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter                   „An die Stelle des 31. Dezember 1965\nArbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist,                     tritt bei begünstigten Vorhaben, mit\ndaß er auf Grund eigener Fachkenntnisse                       deren Durchführung nach dem 31. De-\nleitend und eigenverantwortlich tätig wird.                   zember 1960 begonnen worden ist, der\nEine Vertretung im Fall vorübergehender                       31. Dezember 1968.\"\nVerhinderung steht der Annahme einer lei-           d) In Ziffer 2 Buchstabe o werden die Worte\ntenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit               „bis zum 31. Dezember 1960\" durch die\nnicht entgegen.\"                                         Worte „bis zum 31. Dezember 1965\" ersetzt.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960                            619\ne) In Ziffer 2 wird hinter Buchstabe q der fol-                           ZWEITER ABSCHNITT\ngende Buchstabe r eingefügt:                            Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer\n,,r) nach denen Steuerpflichtige größere Auf-\nwendungen für die Erhaltung von nicht                                    Artikel 3\nzu einem Betriebsvermögen gehörenden\nGebäuden, die überwiegend Wohnzwek-            Das Köperschaftsteuergesetz in der Fassung vom\nken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2      18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 747) wird\nauf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-    wie folgt geändert:\nteilen können;\".                            1. In § 23 a Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte „für die\nVeranlagungszeiträume 1957 bis 1960\" gestrichen.\n12. § 51 a wird gestrichen.\n2. In § 23 b wird der Absatz 1 gestrichen.\nArtikel 2\n(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 1 und 6                                  Artikel 4\nBuchstaben d bis f sind erstmals für den Veranla-            Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom\ngungszeitraum 1960 anzuwenden.                            18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 754) wird\n(2) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 3 sind       wie folgt geändert:\nerstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die nach            1. In § 23 Abs. 2 werden die Worte „ 12 000 Deutsche\ndem Inkrnfttreten dieses Gesetzes getätigt worden             Mark\" durch die Worte „24000 Deutsche Mark\"\nsind.                                                         und die Worte „3 600 Deutsche Mark\" durch die\n(3) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 4 sind           Worte „9 000 Deutsche Mark\" ersetzt.\nerstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach        2. In § 35 c Ziff. 1 werden die Worte „für die Er-\ndem 15. Dezember 1960 enden.                                 hebungszeiträume 1957 bis 1960\" gestrichen.\n(4) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 5 sind       3. § 36 Abs. 2 wird gestrichen.\nerstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach\ndem 8. März 1960 angeschafft oder hergestellt wor-                                     Artikel 5\nden sind, es sei denn, daß                                   Die Vorschriften des Artikel 4 Ziff. 1 sind erstmals\na) die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960       anzuwenden auf Lohnsummen, die nach dem 31. De-\nbestellt und bis zum 31. Dezember 1961        zember 1960 gezahlt werden.\ngeliefert worden sind und daß vor dem\n13. März 19G0 für die Wirtschaftsgüter eine\nAnzahlung geleistet oder von dem Liefe-\nDRITTER ABSCHNITT\nranten eine schriftliche Auftragsbestätigung\nerteilt worden ist;                                       \\Nohnungsbau-Prämiengesetz*)\nb) mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter\nvor dem 9. März 1960 begonnen worden                                       Artikel 6\nist und die Wirtschaftsgüter bis zum             § 2    des Wolmungsbau-Prämiengesetzes in der\n31. Dezember 1961 fertiggestellt worden       Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nsind.                                         S. 482) und in der Fassung des Gesetzes zur Ände-\n(5) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 6 Buch-      rung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 24.\nstaben a bis c sind erstmals auf Gebäude sowie            Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 539) wird wie folgt\nZubauten, Ausbauten und Umbauten anzuwenden,              geändert:\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach              1. In Absatz 1 erhält die Ziffer 1 die folgende Fas-\ndem 8. März 1960 gestellt worden ist.                         sung:\n(6) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 7 sind           „ 1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von\nerstmals auf Bausparbeiträge anzuwenden, die auf                   Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von\nGrund von Verträgen geleistet werden, die nach                     vier Jahren seit Vertragsabschluß geleistet\ndem 8. März 1960 abgeschlossen worden sind.                        werden, sind nur insoweit prämienbegünstigt,\nals sie das Eineinhalbfache des durchschnitt-\n(7) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 8 sind hin-           lichen Jahresbetrags der in den ersten vier\nsichtlich des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Sätze 1 und 2 erst-              Jahren geleisteten Beiträge im Kalenderjahr\nmals für den Vcranlagungszeitraum 1960 anzuwen-                    nicht übersteigen;\".\nden, hinsichtlich der Sätze 3 und 4 erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 1955 (im Saarland erstmals           2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „vor Ablauf\nfür den Veranlagungszeitraum 1959/60), soweit nicht           von fünf Jahren\" durch die Worte „vor Ablauf\nII\nrechtskräftige Veranlagungen vorliegen.                       von sechs Jahren ersetzt.\n(8) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 9 ist erst-                                 Artikel 7\nmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, die\nWirtschaftsgüter betreffen, die nach dem Inkraft-            Die Vorschriften des Artikels 6 sind erstmals auf\ntreten dieses Gesetzes erworben worden sind.              Bausparbeiträge anzuwenden, die auf Grund von\nVerträgen geleistet werden, die nach dem 8. März\n(9) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 10 ist erst-   1960 abgeschlossen worden sind.\nmals für den Veranlagungszeitraum 1961 anzu-\nwenden.                                                   *) Bundesgesetzbl. III 2330~9"]}