{"id":"bgbl1-1960-42-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":42,"date":"1960-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (12. ÄndG LAG)","law_date":"1960-07-29T00:00:00Z","page":613,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["613\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                    Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1960                                                                                                     Nr. 42\nTag                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n29. 7.60  Zwölftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (12 . .Ä.ndG LAG)                                                                              613\n30. 7. 60 Steueränderungsgesetz 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       616\nÄndert Bundesgcsetzbl. III 2330-9.\n30. 7. 60 Verordnung zur .Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      620\n1. 8. 60 Verordnung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und\ngesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen\nim Inland - AB.A - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   625\nIn Teil II Nr. 37, ausgegeben am 3. August 1960, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen vom 17. April 1959\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Italien, in ihren gegenseitigen Beziehungen das am\n19. Juni 1951 in London unterzeichnete Abkommen zwischen den Nordatlantikvertragstaaten über den Status ihrer\nStreitkräfte anzuwenden. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 63 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Berg-\nbaus und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft (Inkrafttreten\nftir Osterreich). -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 14. Mai 1958 zum Handelsabkommen\nvom 20. März 1926 zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Portugal.\nIn Teil II Nr. 38, ausgegeben am 4. August 1960, sind veröffentlicht: Verordnung über die Gewährung von Vorrechten\nund Befreiungen an die Internationale Atomenergie-Organisation. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nZusatzabkommens zum Abkommen vom 26. August 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das\nehemalige Deutsche Reich.\nZwölftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(12. ÄndG LAG)\nVom 29. Juli 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          Wohnungen zur Erzielung der Mindestausstat-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                    tung im Sinne des § 40 Abs. 1 des Z weiten\nWohnungsbaugesetzes\" angefügt.\nArtikel I                                                  3. In § 116 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 an-\ngefügt:\n.Ä.nderung von Gesetzen                                                   „Das Vorrecht erlischt in dem Umfang, in dem\ndie Verpflichtung aus dem Kredit untergeht; für\n§ 1                                                           ein Vorrecht., das bereits vor Inkrafttreten des\nÄnderung des l.astena.usg-Ieichsgesetzes                                        Zwölften Gesetzes zur Änderung dieses Geset-\nzes bewilligt worden ist, gilt dies jedoch nur,\nDas Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952                                        wenn das Erlöschen bei der Bewilligung zur Be-\n(Bundesgesetzbl. I S 446) in der Fassung der dazu                                        dingung gemacht war.\"\nergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt ge-\nändert:                                                                            4. § 116 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:\n1. In § 104 Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 5 Satz 2, § 152                                        ,, (3) Das Vorrecht ist ohne die Beschränkun-\nAbs. 1, § 156 Abs. 4 und § 157 Abs. 1 werden                                       gen des Absatzes 2 zu bewilligen\ndie Worte „bis zum 31. Dezember 1960\" durch                                                      1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,\ndie Worte „bis zum 31. Dezember 1962\" ersetzt.                                                         wenn die Gebäude oder Gebäudeteile\n2. In § 116 Abs. 1 werden in Nummer 2 hinter                                                                in der Zeit vom 21.. Juni 19,18 bis zum\ndem Wort „Gebäuden\" die Worte „oder bei                                                                31. Dezember 1962 errichtet werden\nZ 1997 A","614                                    Bundesge:Setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nund mehr als 75 vom Hundert der                   öffentlichen Last (§ 111) verpflichteten Eigen-\nnc11rrewonnenen Nutzfläche auf öf-                tümer des Grundstücks oder in den Fällen des\nfon l.lich gefönlc~rte Wohnungen oder             § 118 dem Abgabeschuldner der für eine be-\nüul steuerbegünstigte Wohnungen                   scheidene Lebensführung unerläßliche Betrag\nim Sinne des jeweils anzuwendenden                verbleibt; das Nähere hierüber bestimmt der\nWohnungsbüugesctzes entfallen;                    Bundesminister der Finanzen. Die Vorschriften\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2,               über die Ausschlußfristen nach § 129 Abs. 1\nwenn dem Grundpfandrecht nur                      Sätze 2 bis 4 gelten für Anträge auf Billigkeits-\nRechle im Rünge vorgehen, die zu                  maßnahmen wegen wirtschaftlicher Bedrängnis\nden in § 113 Abs. 1 Sütz 1 genannten              oder wegen offenbarer Härte im Sinne des Hy-\nRechten gehören, und der Erlaß we-                pothekensicherungsgesetzes und seiner Durch-\ngen ungünstiger Ertrngslage nicht                 führungsverordnungen entsprechend.\"\ndurch § 129 Abs. 5 oder 6 ausge-             10. In § 131 Abs. 2 werden die folgenden Sätze an-\n. schlossen ist.\"                                   gefügt:\n5. In § 129 Abs. 1 werden die folgenden Sätze an-                 „Eigenkapitalzinsen sind nicht abzuziehen. An\ngefügt:                                                       Stelle einer Abschreibung sind die Tilgungs-\n„Der Anlrctg ist innerhalb einer Ausschlußfrist               leistungen für die Rechte abzuziehen, für die die\nzu stellen; diese wird für die Erlaßzeiträume, die             Zinsen abgezogen werden.\"\nnach dem 31. Dezember 195!) beginnen, durch\n11. In § 132 Abs. 3 wird der folgende Satz ange-\nRechtsverordnung bestimmt Die Ausschlußfrist                   fügt:\nfür den allgemeinen Erlaßzeitraum 1956 bis 1958\ngilt auch für Anträge, die sich auf frühere Erlaß-             „Die Vorschriften über die Ausschlußfristen\nzeiträume beziehen, und für Anträge wegen un-                  nach § 129 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten für An-\ngünstiger Ertragslage des Grundstücks nach dem                 träge auf einen Erlaß nach Absatz 1 entspre-\nHypotbekenskherungsgcsetz und seinen Durch-                    chend.\"\nfülirun~Jsverordnun9en, wenn ein Erlaß bei Be-           12. In§ 141 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 ein\nginn der Ausschlußfrist noch gewährt werden                    Semikolon gesetzt. Die folgende Nummer 4\nkonnte. Der Antra9 gilt als Antrag auf Gewäh-                  wird angefügt:\nrung einer Steuervergütung im Sinne des § 86                   ,,4. über den Eintritt der Fälligkeit kleiner Ab-\nder Rcichsaboabenordnung.\"                                             gabeschulden und aus diesem Anlaß zu ge-\n6. In § 129 Abs. 4 werden die Worte „der kleinste                         währende besondere Vergünstigungen, so-\nder drei folgenden Betrüge\" durch die Worte                            weit§ 200 nicht anzuwenden ist.\"\n,,der kleinere der beiden folgenden Beträge\"             13. In § 141 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das\nersetzt. Am Ende der Nummer 2 wird ein Punkt                   Wort „hauptsächlich\" gestrichen.\ngesetzt. Die Nummer 3 wird gestrichen.\n14. § 267 wird wie folgt geändert:\n7. In § 129 Abs. 7 werden die beiden ersten Sätze\ndurch die folgenden drei Sütze ersetzt:                        a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Zinsen aller Abgabeschulden werden vor                          „Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich\nden Tilgungsleistungen aller Abgabeschulden er-                      weiterhin um den Zuschlag im Sinne des\n§ 269 Abs. 3.\"\nlassen. Sind die Zinsen nicht in vollem Umfang\nzu erlassen, so werden zuerst die jeweils früher               b) In Absatz 2 erhält Nummer 6 folgenden\nfälligen Betrüge und bei gleichen Fälligkeits-                       Wortlaut:\nterminen zuerst die Beträge für die Abgabe-                          ,,6. Renten aus der gesetzlichen Rentenver-\nschuld aus der jeweils an letzter Stelle gesicher-                        sicherung sind mit den um folgende\nten Reichsmarkverbindlichkeit erlassen. Satz 2                            Freibeträge gekürzten Beträgen als Ein-\ngilt entsprechend für die Tilgungsleistungen.\"                            künfte anzusetzen:\nDer bisherirJe Satz 3 wird Satz 4.                                        bei Bezug von Ver-\n8. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:                                sichertenrenten       27 DM monatlich,\nbei Bezug von Hin-\n,,§ 130a                                         terbliebenenrenten,\nWeit.ergehender Erlaß bei der Verwendung                                  die nicht Waisenren-\neigener Mittel für die Mindestausstattung                                 ten sind              20 DM monatlich,\nvon Wohnungen                                        bei Bezug von Wai-\nAufwend,mqen uus eir1cnen Mitteln, die bei                             senrenten             10 DM monatlich.\nWohnungen zur Erzielung der Mindestausstat-                               Bei vergleichbaren sonstigen Versor-\ntung im Sinne des § 40 Abs. 1 des Zweiten                                 gungsbezügen werden entsprechende\nWohnungsbaugesetzes dienen, sind im Rahmen                                Freibeträge gewährt, sofern nicht bereits\nder Ertragsberechnung nach § 129 in Höhe von                              Nummer 2 Buchstaben a, b, d und e\n20 vom Hundert abzugsfähig; sie dürfen jedoch                             oder Nummer 4 eine Regelung enthält.\"\nnur bei einer Erlaßentscheidung berücksichtigt\nwerden.\"                                                     c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.\n9. In § 131 erhält Absatz 1 folgenden Wortlaut:              15. Dem § 269 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,, (1) Fällige Leistungen können insoweit ge-                  ,, (3) Die Unterhaltshilfe erhöht sich ferner\nstundet oder erlassen werden, daß dem aus der                 um einen Betrag von 27 Deutsche Mark monat-","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1960                          615\nlieh, sofern die Voraussetzungen des § 273                                       § 3\nAbs. 5 Nr. 1 und 2 vorliegen und soweit dem                      Änderung des Altsparergesetzes\nBerechtigten und seinen zuschlagsberechtigten\nIn § 10a Abs. 1 Satz 1 des Altsparergesetzes in\nAngehörigen nicht ein Freibetrag nach § 267\nder Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I\nAbs. 2 Nr. 6 gewährt wird.\"\nS. 169) werden an Stelle der Worte ,,§ 9 Abs. 1,\n§ 2                            Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3\" die Worte gesetzt ,,§ 9\nÄnderung des Feststellungsgesetzes              Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 3\".\nDas Festslellungsgesetz in der Fassung vom\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) und der                                 Artikel II\ndazu ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt                              Zeitliche Anwendung\ngeändert:\nEs sind anzuwenden:\n1. In § 20 erhtilt Absatz 2 folgenden Wortlaut:\ndie Vorschriften des § 1 Nr. 2, 4, 6, 8, 10 und 13\n,, (2) Durch Rechtsverordnung können fest-\nmit Wirkung vom 1. Januar 1959 ab,\ngelegt werden\ndie Vorschriften des § 1 Nr. 14 und 15\n1. für Währungen, für die Umrechnungs-\nmit Wirkung vom 1. Juni 1960 ab,\nsätze nach Absatz 1 nicht bekanntge-\ngeben worden sind, nach anderen amt-       die Vorschriften des § 2\nlichen Unterlagen sich ergebende Um-              mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten-\nrechnungssätze,                                   ausgleichsgesetzes (§ 375) ab,\n2. für Währungen, deren Kaufkraft in          die Vorschriften des § 3\nihrem Verhältnis zur Kaufkraft der                mit Wirkung vom 1. April 1959 ab.\nReichsmark erheblich größer war, als\ndies in den nach Absatz 1 maßgeben-                             Artikel III\nden Umrechnungssätzen zum Ausdruck\nAnwendung in Berlin\nkommt, Zuschläge zu diesen Umrech-\nnungssätzen,                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n3. für Währungen, deren Kaufkraft in-         und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nfolge Währungsverfalls in ihrem Ver-       zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark       im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nerheblich geringer war, als dies in den    dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nnach Absatz 1 maßgebenden Umrech-          Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nnungssätzen zum Ausdruck kommt,\nAbschläge zu diesen Umrechnungs-                                Artikel IV\nsätzen.                                              Nichtanwendung im Saarland\nDies gilt entsprechend im Falle der Neuordnung\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\neiner Währung nach dem 15. März 1945.\"\n2. § 43 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgenden Wortlaut:                                    Artikel V\n,, 1. die in § 6 Abs. 3 und 4, §§ 11 a, 15 Abs. 2,\n§ 16 Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und\nInkrafttreten\n§ 28 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverord-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nnungen zu erlastSen; \".                         dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi\nFür den Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDer Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen\nLemmer"]}