{"id":"bgbl1-1960-41-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":41,"date":"1960-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1960-07-27T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["598                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nII. Weizen\nPreisgebiet                                   W I               W II                WIII              WIV\n1960 Juli .....................     .   411,00-431,00     415,00-435,00        417,00-437,00     419,00-439,00\nAugust ..................    .   411,00--431,00    415,00-435,00        417,00-437,00     419 ,-00-439 ,00\nSeptember ...............    .   415,50-434,00     419,50-438,00        421,50--440,00    423,50-442,00\nOktober .................    .   420,00-440,00     424,00-444,00        426,00-446,00     428,00-448,00\nNovember ...............     .   424,50-443,00     428,50-44 7,00       430,50--449,00    432,50-451,00\nDezember ................    .   429,00-446,00     433,00-450,00        435,00-452,00     437,00-454,00\n1961 Januar ...................     .   433,50-450,00     437,50-454,00        439,50-456,00     441,50-458,00\nFebruar ..................   .   438,00-452,00     442,00-456,00        444,00-458, 00    446,00--460,00\nMärz                             442,50-455,00     446,50-459,00        448,50-461,00     450,50-463,00\nApril ....................   .   44 7,00-460,00    451,00-464,00        453, 00-466,00    455,00-468,00\nMai                              451,50-465,00     455 ,50--469 ,00     457,50-471,00     459,50-473,00\nJuni                             456,00-465,00     460,00-469,00        462,00-471,00     464,00-473,00\nJuli                             456,00-465,00     460,00-469,00        462,00-471,00     464,00-473,00\n(2) Die Mindestpreise des Absatzes 1 dürfen nicht                      Oktober                424,50--450,00\nunterschritten, die Höchstpreise nicht überschritten                      November               429,00-450,00\nwerden. Die Preise sind nach demjenigen Preis-                           Dezember                433,50-450,00\ngebiet zu errechnen, in dern der Ubergabeort oder\n1961 Januar bis Juli          438,00--450,00\ndie Verladestelle liegt. Sie gelten bei Ubergabe frei\nUbergabeort, bei Versendung frei Verladestelle.            (2) Die Mindestpreise des Absatzes 1 dürfen nicht\nunterschritten, die Höchstpreise nicht überschritten\n(3) Als Weizen im Sinne dieses Gesetzes gilt auch    werden. Die Preise gelten bei Ubergabe frei Uber-\nSpelz (Dinkel, Fesen) mit der Maßgabe, daß sich die     gabeort, bei Versendung frei Verladestelle.\nfür Weizen festgesetzten Preise bei gegerbtem Spelz\num 10 vorn Hundert erhöhen, bei ungeg-erbtern Spelz        (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist\num 25 vorn Hundert ermäßigen.                                   1. Industriegerste eine Gerste, die ein Eigen-\ngewicht von mindestens 65 Kilogramm je\n(4) Für Menggetreide und Mischfrucht dürfen die                  Hektoliter hat und für Zwecke der indu-\nMindestpreise nicht unterschritten und die Höchst-                  striellen Verarbeitung geeignet ist,\npreise nicht überschritten werden, die sich unter\n2. Braugerste eine Gerste, die insbesondere\nZugrundelegung der Preise des Absatzes 1 nach dem\nnach Keimfähigkeit und Eiweißgehalt zur\nMischungsverhi.iltnis ergeben.\nHerstellung von Braumalz geeignet ist,\n(5) Die Preisgebietseinteilung ergibt sich aus der           3. Industriehafer ein Hafer, der ein Eigenge-\nAnlage. Sie wird von einer Anderung der Länder                      wicht von mindestens 51 Kilogramm je\noder der staatlichen Verwaltungsbezirke nicht be-                  Hektoliter hat und für Zwecke der indu-\nrührt. Zur Vermeidung von Ungleichheiten und                        striellen Verarbeitung geeignet ist.\nHärten, die sich bei der Durchführung ergeben,\nGerste und Hafer, die den Anforderungen der Num-\nkann der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nmern 1, 2 oder 3 nicht entsprechen, gelten als Futter-\nschaft und Forsten (Bundesminister) im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit       gerste oder Futterhafer. .\nZustimmung des Bundesrates die Preisgebiete durch\nRechtsverordnung anderweitig festsetzen.\n§ 3\n§ 2\nSicherung der Preise für Getreide\n(1) Zur Sicherung der Mindestpreise dieses Ge-\nPreise für Futter- und Industriegetreide\nsetzes hat die Einfuhr- und Vorratsstelle für Ge-\nsowie für Braugerste\ntreide und Futtermittel (Einfuhr- und Vorratsstelle)\n(1) Für Futter- und Industriegetreide sowie für      in den Monaten Juli 1960 bis Juni 1961 ihr vom\nBraugerste inländischer Erzeugung der Ernte 1960        Erzeuger angebotenes Getreide, außer Saatgetreide,\nwerden für die Monate Juli 1960 bis Juli 1961 die       zum Mindestpreis zu übernehmen, soweit dieser\nnachstehenden Erzeugerpreise in Deut.sehe Mark je       Preis im freien Verkehr nicht erzielt werden kann.\ntausend Kilogramm netto ausschließlich Sack fest-       Kann dieser Preis in einem Gebiet außerhalb des\ngesetzt:                                               Erzeugungsgebietes erzielt werden, so kann die\nFuttergerste                     360,00-400,00  Einfuhr- und Vorratsstelle unter Wegfall ihrer\nIndustriegerste                  375,00-400,00  Ubernahrneverpflichtung einen Beitrag zu den\nKosten der Beförderung des Getreides ab Uber-\nFutterhafer                      310,00--365,00\ngabeort oder Verladestelle des Erzeugers und den\nIndustriehafer                   315,00-375,00  durch diese Beförderung entstehenden Nebenkosten\nBraugerste                                      zahlen, um den Absatz des Getreides zum Mindest-\n1960 Juli bis September       420,00-450,00  preis zu ermöglichen. Hierzu erläßt der Bundes-"]}