{"id":"bgbl1-1960-40-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":40,"date":"1960-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_40.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Welt-Gesundheits-Organisation) im Luftverkehr","law_date":"1960-07-26T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["594                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerordnung zur Ausführung\nder Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951\n(Vorschriften Nr. 2 der Welt-Gesundheits-Organisation)\nim Luftverkehr\nVom 26. Juli 1960\nAuf Grund der §§ 22 und 24 des Gesetzes betref-                                       § 3\nfend die BekJmpfung gemeingefährlicher Krankhei-\nNachweis des Pockenschutzes\nten vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 306) in\n(Zu Artikel 83 der\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-                      Internationalen Gesundheitsvorschriften)\nzes und auf Grund des Artikels 4 Buchstabe c des\nGesetzes vom 21. Dezember 1955 über den Beitritt                 (1) Eine Person, die sich innerhalb eines Zeit-\nder Bundesrepublik Deutschlünd zu den Internatio-             raums von vierzehn Tagen vor ihrer Ankunft in\nnalen Gesundheitsvorschriften vorn 25. Mai 1951               Asien, Afrika oder Amerika, mit Ausnahme der\n(Vorschriften Nr. 2 der Welt-Gesundheits-Organisa-            ve·reinigten Staaten von Amerika und Kanadas,\ntion) (Bundesgesctzbl. 1955 II S. 1060) wird mit              oder in einem örtlichen Infektionsgebiet aufgehalten\nZustimmung des ßundesrates verordnet:                         hat, hat bei der Ankunft einen gültigen Pocken-\nimpfschein vorzuweisen, soweit sie nicht den aus-\nreichenden Nachweis einer Immunität infolge\n§ 1                             früherer Pockenerkrankung führen kann. Die für\nEinleitende Bestimmung                      die Paßnachschau zuständige Stelle überprüft den\nPockenimpfschein; der Nachweis der Immunität\n(1) Für die Anwendung der nachstehend ange-                infolge früherer Pockenerkrankung ist dem Flug-\nführten Artikel der Internationalen Gesundheits-              hafenarzt gegenüber zu führen.\nvorschriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2                (2) Kann der nach Absatz 1 geforderte Impfnach-\nder Welt-Gesundheits-Organisation) auf den Luft-              weis oder der Nachweis der ausreichenden Immuni-\nverkehr sind di.e Vorschriften dieser Verordnung              tät nicht erbracht werden, so hat die Gesundheits-\nmaßgebend.                                                    behörde die Person aufzufordern, sich der Impfung\n(2) Die Begriffsbestimmungen der Internationalen           zu unterziehen; außerdem kann die Gesundheits-\nGesundheitsvorschriften gellen auch für diese Ver-            behörde anordnen, daß diese Person unter Be-\nordnung. ,,Fluuhafenarzt\" ist jeder Arzt, dem der             obachtung gestellt wird, wenn sie aus einem\nBcrcitschuftsdiensl nach Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a         örtlichen Infektionsgebiet kommt. Wird die Impfung\nder Internationalen Gesundheitsvorschriftei... über-          verweigert, so bestimmt die Gesundheitsbehörde,\ntragen ist. Soweit er Auf9aben nach dieser Verord-            welche der nach Artikel 83 der Internationalen\nnung zu erfüllen hat, untersteht er dem örtlich               Gesundheitsvorschriften zulässigen Maßnahmen\nzus ländig en Ges undhei tsam t.                              durchzuführen sind.\n§ 4\n§ 2                                             Maßnahmen beim Abflug\nMaßnahmen bei der Ankunft                                        (Zu Artikel 30 Abs. 3 der\nInternationalen Gesundheitsvorschriften)\n(Zu Arlikcl :38, 39 Abs. 1 und Artikel 41 der\nInterrni tiom1 lcn Gesundheitsvorschriften)             Einer ansteckungsverdächtigen Person darf die\n(1) Ein Luftfahrzeug, das aus einem örtlichen              Fortsetzung der Luftreise nur mit einem ausschließ-\nInfektionsgebiet kommt oder eine infizierte Person            lich zu ihrer Beförderung bestimmten Luftfahrzeug\nan Bord hat, darf im Gcllungsbereich dieser Ver-              gestattet werden.\nordnung erstmalig nur auf einem Sanitätsflughafen                                         § 5\nlanden. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat                         Auskunfts- und Meldepflichten\nden Sanitätsflughafen, auf dem er zu landen be-\n(1) Soweit die Allgemeine Luftfahrzeugerklärung\nabsichtigt, rechtzeitig zu verständigen.\nverlangt wird, überprüft die für die Paßnachschau\n(2) Befindet sich eine infizierte Person an Bord,          zuständige Stelle den Teil, der die gesundheitlichen\nso hat die Gesundheitsbehörde nach der Landung                Angaben enthält. Besteht danach der Verdacht einer\nunverzüglich die Absonderung dieser Person in                 übertragbaren Krankheit, so ist der Flughafenarzt\neinem Krankenhaus zu veranlassen.                             zu benachrichtigen.\n(3) Ansteckungsverdächtige Personen sind von                  (2) Wenn die ärztliche Untersuchung ergibt, daß\nder Gesundheitsbehörde bis zum Ablauf der Inku-               sich eine infizierte Person an Bord eines Luftfahr-\nbationszeit unter Beobachtung zu stellen.                     zeuges befindet oder das Luftfahrzeug als seuchen-"]}