{"id":"bgbl1-1960-4-4","kind":"bgbl1","year":1960,"number":4,"date":"1960-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_4.pdf#page=1","order":4,"title":"Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)","law_date":"1960-01-21T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":1,"num_pages":30,"content":["17\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                      Ausgcgchcn zu Bonn am 25. Januar 1960                                                                                    Nr. 4\nTaq                                                         Inhalt:                                                                              Seite\n21. 1. 60 VerwaUungsgerichtsordn.ung (VwGO) . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . • . • . . . . . . . . . •   17-\nAnclert Bunclesgesetzbl. lI1 30:!- /, 300-2, 368-1.\n21. 1. 60 Gesetz über die Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichUichen Verfahren . . . . . . •                                              44\n11. 1. 60 Entscheidung d(!S Bundcsvcrfdssungsgerichts zu § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954 . . . . . . . .                                        45\n15. 1. 60 Enlscbeidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung                                                  46\nBetrifft Bunclesgesetz!Jl. III 310-4\nI-Iinwcis auf Verkündungen im Bundesanzeiger                                                                                              47-\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\nVom 21. Januar 1960\nInhaltsübersicht\nTEIL I\nGerichtsverfassung                                                           §§\n1. Abschnitt: C~ericht.e ..................................... .                                     bis   14\n2. Abschnitt.: Richter   ...................................... .                                 15 bis   18\n3. t\\bschniLL: Ehrer1umt.liche Verwaltungsrichter ............. .                                 19 bis   34\n4. Abschnitt: Verlreler des öffentlichen Interesses .......... .                                  35 bis   37\n5. Abschnitt: Gerichtsverwaltung           .......................... .                           38 und 39\n6. Ahschnill.: Verwallungsrechtsweg und Zuständigkeit                                             40 bis   53\nTEIL II\nVerfahren\n7. A bsclrni 11: Allgemeine Verfahrensvorschriften ...•...••.•••                                  54 bis   67\n8. Abschnill: Besondere      Vorschriften für Anfechtungs- und\nVerpflichlungsklagen ......................... .                                 68 bis   80\n9. Absdrnill: Verfahren im ersten Rechtszug ..........•.....                                     81 bis 106\n10. Abschnitt.: Urteile und andere Entscheidungen ........... .                                   107 bis 122\n11. Abschnilt.: Einstweilige Anordnung                                                                123\nTEIL III\nRechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens\n12. Abschnitt: Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 bis 131\n13. Abschnill: Revision      .....................................                                132 bis 145\n14. Abschnitt: Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   146 bis 152\n15. Ahschnit.L: WiEc!dc~rnufnahme des Verfahrens                                                      153\nTE!L IV\nKost.en und Vollstreckung\n16. Abschnitt: Kosten                                                                             154 bis 166\n17. Abschnill: Vollslreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    167 bis 172\nTEfL V\nSchluß- und rn:wrgangsbesUmmungen                                                173 bis 195\nZ 1997 A","18                                  Bundesge:setzblartt, Jahrgang 1960, Teil I\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     § 6\nsen:\n(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts be-\nTElL I                            steht aus dem Präsidenten, den Direktoren und den\nGerichtsverfassung                        beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter\ndem Lebensalter nach ältesten Richtern.\n1. Abschnitt\n(2) Sind bei einem Verwaltungsgericht zu Beginn\nGerichte                           des Geschäftsjahres mehr als zehn Direktoren an-\n§ 1                             gestellt, so gilt § 64 Abs. 3 des Gerichtsverfassungs-\ngesetzes entsprechend.\nDie Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unab-\nhtingige, von ch~n Verwaltungsbehörden getrennte                (3) Das Präsidium entscheidet nach Stimmen-\nGerichte ausgeübt.                                          mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\ndes Präsidenten den Ausschlag.\n§ 2\nEs sind im Rahmen der allgemeinen Verwaltungs-                                      § 7\ngerichtsbarkeit zu errichten                                    (1) Den Vorsitz in den Kammern führen der Prä-\nin den Ländern Verwaltungsgerichte und das             sident und die Direktoren. Vor Beginn des Ge-\nOberverwaltungsgericht,                                schäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer,\nim Bunde das Bundesverwaltungsgericht mit              der er sich anschließt. Dber die Verteilung des Vor-\ndem Sitz in Berlin.                                    sitzes in den übrigen Kammern entscheiden der\nPräsident und die Direktoren nach Stimmenmehr-\n§ 3\nheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\n(1) Durch Gesetz werden angeordnet                        Präsidenten den Ausschlag.\n1. die Errichtung und Aufhebung eines Ver-              (2) Das Präsidium verteilt vor Beginn des Ge-\nwaltungsgerichts oder eines Oberverwal-           schäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf\ntungsgerichts,                                    die Kammern und bestimmt deren ständige Mitglie-\n2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,               der sowie für den Fall ihrer Verhinderung die re-\n3. Änderungen in der Abgrenzung der Ge-              gelmäßigen Stellvertreter. Jeder Richter kann zum\nrichtsbezirke,                                   Mitglied mehrerer Kammern bestimmt werden.\n4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an               (3) Die Anordnung kann im Laufe des Geschäfts-\nein Verwaltungsgericht für die Bezirke           jahres nur geändert werden, wenn dies wegen\nmehrerer Verwaltungsgerichte,                    Uberlastung oder ungenügender Auslastung einer\n5. die Errichtung einzelner Kammern des             Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Ver-\nVerwaltungsgerichts oder einzelner Senate        hinderung einzelner Mitglieder des Gerichts nötig\ndes Oberverwaltungsgerichts an anderen           wird.\nOrten,                                                                      § 8\n6. der Ubergang anhängiger Verfahren auf                 (1) Innerhalb der Kammer verteilt der Vorsit-\nein anderes Gericht bei Maßnahmen nach           zende die Geschäfte auf die einzelnen Richter.\nden Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die                (2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des\nZuständigkeit nicht nach den bisher gel-         Geschäftsjahres für dess~n Dauer, nach welchen\ntenden Vorschriften richten soll.                Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mit-\n(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines            wirken; diese Anordnung kann nur geändert werden,\ngemeinsamen Oberverwaltungsgerichts oder die                wenn dies wegen Uberlastung, ungenügender Aus-\nAusdehnung von Gerichtsbezirken über die Landes-            lastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung\ngrenzen hinaus vereinbaren.                                 einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird.\n§ 4                                                        § 9\n(1) Das    Verwaltungsgericht besteht aus dem               (1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem\nPräsidenten und aus den Direktoren und weiteren             Präsidenten und aus den Senatspräsidenten und\nRichtern in erforderlicher Anzahl.                          weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.\n(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kam-                  (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Se-\nmern gebildet.                                              nate gebildet.\n(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts ent-                 (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts ent-\nscheidet in der Besetzung von drei Richtern und             scheiden in der Besetzung von drei Richtern; die\nzwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern. Bei Be-            Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Se-\nschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung              nate in der Besetzung von fünf Richtern entschei-\nund bei Vorbescheiden (§ 84) wirken die ehren-              den, von denen zwei auch ehrenamtliche Verwal-\namtlichen Verwaltungsrichter nicht mit.                     tungsrichter sein können.\n(4) Im übrigen gelten §§ 5 bis 8 entsprechend.\n§ 5\nDen Präsidenten vertritt bei Verhinderung, wenn                                    § 10\nkein Direktor als ständiger Vertreter (Vizepräsi-              (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus\ndent) bestellt ist, der dem Dienstalter, bei gleichem       dem Präsidenten und aus den Senatspräsidenten\nDienstalter der dem Lebensalter nach älteste Direk-         und weiteren Bundesrichtern in erforderlicher An-\ntor oder Richter.                                           zahl.","Nr. 4 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960                           19\n(2) Bei dem Buncl<~sV('rwal lungsgericht werden            (3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerkhts\nSenate gebildel.                                           müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet\n(3) Die    Senate des Bundesverwaltungsgerichts         haben.\nentscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei                                 § 16\nBeschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung              Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem\nin der ßesetzunq von drei Richtern.                        Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte\n(4) Im übrigen ~Jc'lten §§ 5 bis 8 Pntsprechend.        Richter anderer Gerichte und ordentliche Professo-\nren des Rechts für eine bestimmte Zeit von min-\n§ 11                             destens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer\n(1) Bei dem Bundesverwall.1m~Jsg(!richt wird ein        ihres Hauptamtes, zu Richtern im Nebenamt er-\nGroßer Senat gebildet.                                     nannt werden.\n(2) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten                                  § 17\nund sechs Richtern. Die Richter und ihre Stellvertre-         {1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem\nter werden durch das Präsidium für zwei Geschäfts-         Verwaltungsgericht können Hilfsrichter bestellt\njahre bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt          werden. Sie müssen die Voraussetzung des § 15\nder Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter.       Abs. 2 erfüllen.\nIn den Fällen des Absatzes 3 kann jeder beteiligte            (2) Soweit es sich nicht um einen planmäßigen,\nSenat, in den Fällen des Absatzes 4 der erkennende         auf Lebenszeit angestellten Richter handelt, muß\nSemlt einen Richter, der abstimmungsberechtigt ist,        der Hilfsrichter für eine bestimmte Zeit von min-\nzu den Sitzungen des Großen Senats entsenden. Bei          destens einem Jahr bestellt und darf nicht vorher\nStimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-           abberufen werden.\nden den Ausschlag.                                            (3) Bei dem Oberverwaltungsgericht kann als\n(3) Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bun-       Hilfsrichter nur ein planmäßig angestellter Richter\ndesverwaltungsgerichts von der Entscheidung eines          eines Verwaltungsgerichts oder eines anderen Ge-\nanderen Senats oder des Großen Senats abweichen,           richts bestellt werden.\nso entscheidet der Große Senat.\n§ 18\n(4) Der erkennende Senat kann in einer grund-\nRichter im Nebenamt und Hilfsrichter können\nsätzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Großen         nicht den Vorsitz führen. In einer Kammer (Senat)\nSenats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung           darf nicht mehr als ein Richter im Nebenamt oder\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\nHilfsrichter mitwirken.\neinheitlichen Rechtsprechung es fordern.\n(5) Der Große Senat entscheidet auf Grund münd-\nlicher Verhandlung über die Rechtsfrage. Seine Ent-\n3. Ab schnitt\nscheidung ist in der vorliegenden Sache für den\nerkennenden Senat bindend.                                           Ehrenamtliche Verwaltungsrichter\n§ 12                                                      § 19\n(1) Die Vorschrifüm des § 11 gelten für das Ober-         Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter wirkt bei\nverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über            der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung\neine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet.         mit gleichen Rechten wie der Richter mit.\n(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus                                   § 20\nzwei Senaten, so treten an die Stelle des Großen\nDer ehrenamtliche Verwaltungsrichter muß Deut-\nSenats die Vereinigten Senate.\nscher sein. Er soll das dreißigste Lebensjahr voll-\nendet und während des letzten Jahres vor seiner\n§ 13\nWahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichts-\nBei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle ein-        bezirks gehabt haben.\ngerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl\n§ 21\nvon Urkundsbeamten besetzt.\nVom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters\n§ 14                             sind ausgeschlossen\nAlle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten              1. Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öf-\nden Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit                      fentlicher Ämter durch strafgerichtliche Verur-\nRechts- und Amtshilfe.                                           teilung verloren haben oder wegen eines Ver-\nbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens\nzu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs\n2. Ab s c h n i t t                          Monaten verurteilt worden sind,\nRichter                               2. Personen, gegen die Anklage wegen eines Ver-\nbrechens oder Vergehens erhoben ist, das die\n§ 15                                   Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\n(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt,               oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\nsoweit nicht in§§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt                Ämter zur Folge haben kann,\nist.                                                          3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in\n(2) Sie müssen die Fähigkeit zum Richteramt nach             der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt\ndem Gerichtsverfassungsgesetz besitzen.                          sind,","20                                  Bundesg,e1s,etzbl,att, Jahrgang 1960, TeH I\n4. PPr::;01wn, die nicht das Wahlrecht zu den ge-              (5) Auf Antrng des ehrenamtlichen Verwaltungs-\nS<'lzgelwndcn Körperschaften des Landes be-           richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem\nsitzen.                                               Senat de,s Oberve,rwaltungsgerichts aufzuheben,\n§ 22                              wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und\nder Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung\nZu ehrenamllichen Verwaltungsrichtern können\ngesetzt oder freigesprochen worden ist.\nnicht berufen werden\n1. Mitglieder des Bundestages, der gesetz,geben-                                     § 25\nclen Körperschaften eines Landes, der Bundes-            Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter werden\nregierung oder einer Landesregierung,                 auf vier Jahre gewählt.\n2. Richter,\n§ 26\n3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst,\nsoweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,                 (1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Aus-\nschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungs-\n4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,\nrichte1r bestellt.\n5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die\n(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten\nfremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig\ndes Ve,rwaltungs,gerichts als Vorsitzendem, einem\nbesorgen.\nvon der Landesregierung bestimmten Verwaltungs-\n§ 23                              beamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern.\n(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen               Di e V,e,rtrauensleute, ferner sieben Vertreter wer-\n1\nVerwaltungsrichters dürfen ablehnen                          den aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichts-\nbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn\n1. Geistliche und Religionsdiener,\nbestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe\n2. Schöffen, Geschworene und andere ehren-           eines Landesgesetz,es gewählt. Sie müssen die Vor-\namtliche Beisitzer von Gerichten,                 aussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Ver-\n3. Personen, die acht Jahre lang als ehren-          waltungsrichte,r erfüllen.\namtliche Verwaltungsrichter tätig gewesen              (3) Der Ausschuß i,st beschlußfähig, wenn wenig-\nsind,                                             stens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und\n4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,                  drei Vertrauensleute anwesend sind.\n5. Apotheker, die keine Gehilfen haben,\n§ 27\n6. Personen, die das fünfundsechzigste Le-\nbensjahr vollendet haben.                            Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche\nZahl von ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern wird\n(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf           durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraus-\nAntrag von der Ubernahme des Amtes befreit                   sichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen\nwerden.                                                      Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.\n§ 24\n§ 28\n(1) Ein ehrenamtlicher Verwaltungsrichter ist von\nDie Kreise und kreisfreien Städte stellen in Jedem\nseinem Amt zu entbinden, wenn er\nvierten Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche\n1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden            Verwaltungsrichter auf. Der Ausschuß bestimmt für\nkonnte oder nicht mehr berufen werden             jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl\nkann oder                                         der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzuneh-\n2. s1eine Amtspflichten gröblich verletzt hat        men sind. Hierbei i,st die doppelte Anzahl der nach\noder                                              § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Verwaltungs-\n3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1            richt,er zugrunde zu legen. Für di,e Aufnahme in\ngeltend macht oder                                die Liste ist die Zustimmung von mindestens zwei\n4. die zur Ausübung seines Amte,s erforder-          Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Ver-\nlichen g,eistigen oder körperlichen Fähig-        tretungskörperschaft des Kreises oder der krei,s-\nkeiten nicht mehr besitzt oder                    freien Stadt erforderlich. Die Vorschlagslisten sollen\naußer dem Namen auch den Geburtsort, den Ge-\n5. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.\nburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten;\n(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf           si,e sind dem Präsidenten des zuständigen Verwal-\nAnlra,g von der weiteren Ausübung des Amtes ent-             tungsgerichts zuzusenden.\nbunden werden.\n(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Ober-                                     § 29\nverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatze,s 1                 (1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten\nNr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Ver-           mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln\nwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatz,es 1              der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamt-\nNr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antraig des               lichen Verwaltungsrichtern.\nehrenamtl,ichen Verwaltungsrichters. Die Entsche1i•-              (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehren-\ndung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des                 amtlichen Verwaltungsrichter im Amt.\nehrenamtlichen Verwaltungsrichters. Sie ist unan-\nfechtbar.                                                                               § 30\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des              (1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts be-\n§ 23 Abs. 2.                                                 stimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihen-","Nr. 4 - TarJ der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960                                  21\nfolge, in der die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter                          4. Ab s c h n i t t\nzu den Sitzungen heranzuziehen sind. Für jede                   Vertreter des öffentlichen Interesses\nKammer ist eine Liste aufzustellen, die mindestens\nzwölf Namen enthalten muß.                                                         § 35\n(1) Bei dem Bundesveirwa1tungsgericht wird ein\n(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei un-\nOberbundesanwalt bestellt. Dieser kann sich zur\nvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste\nWahrung des öffentlichen Interesses an jedem vor\na us ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern aufgestellt\n1\ndem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfah-\nwerden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe\nren bete,fügen. Er ist an die Weisungen der Bundes-\nwohnen.\nregiierung gebunden.\n§ 31                            (2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Ober-\n(1) Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter ist bei     bundesanwalt Gele,genheit zur Äußerung.\nseiner ersten Dienstleistung in ötfentlicher Sitzung\nzu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Amts-                                   § 36\nzeit.                                                       (1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem\nVerwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer\n(2) Der Vorsitzc:nde richlet an den zu Vereidigen-\nRechtsverordnung der Landesregierung ein Ver-\nden die Worte:\ntreter des öffentlichen Interesses beistimmt werden.\n„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und     Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle\nAllwissenden, die Pflichten eines ehrenamt-     die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden\nlichen Verwaltungsrichters getreulich zu er-     übertragen werden.\nfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen\nund Gewissen abzugeben.\"                           (2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(3) Der ehrenamtliche Verwaltungsrichter }eistet                                § 37\nden Eid, indem er die Worte spricht:                        Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des\n,,Ich schwüre es, so wahr mir Gott helfe.\"      öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungs-\n(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die    gericht und bei dem Verwaltungsgericht müssen die\nrechte Hand erheben.                                     Voraussetzung des § 15 Abs. 2 erfüllen.\n(5) Ist ein ehrenamtlidwr Verwaltungsrichter Mit-\nglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz                             5. Ab s c h 11 i t t\nden Gebrauch g-ew isscr Beteuerungsformeln statt                          Gerich tsverw al tung\ndes Eides gestattet, so wird eine Erklärung unter\nder Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft                                  § 38\nder Eidesleistung gleid1geacht0t.                           (1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstauf-\n(6) Der Eid kann auch ohne religiöse~ Beteuerung     sicht über die Richter, Beamten, Angestellten und\ngeleistet werden.                                        Arbeiter aus.\n(2) Ubergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das\n(7) Uber die V er:c~idigung wird eine Niederschrift\naufgenommen.                                             Verwaltungsgericht ist der Präsident des Ober-\nverwaltungsgerichts.\n§  32                                                   §  39\nDer ehrenamtliche! Verwaltungsrichter und der           Dem Gericht und den Richtern dürfen keine Ver-\nVertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung        waltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwa1tung\nnach dem Gesetz über die Entschädigung der ehren-        übertragen werden. Einern Richter können mit seiner\namtlichen Beisitwr bei den Gerichten.                    Zustimmung ein anderes Richteramt, ein Lehramt an\neiner Hochschule oder Aufgaben der Ausbildung\nund Prüfung des Nachwuchses übertragen werden.\n§ 33\n(1) Ein    ehrenamtlicher Verwaltungsrichteir, de,r\nsich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sit-                              6. Abs c h 11 i t t\nzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen         Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit\nPflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer\nOrdnungsstrafe in Geld und in die veirursachten                                    § 40\nKosten verurteilt werden.                                   (1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffent-\n(2) Die Verurteilung spricht der Vorsitzende aus.    lich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrecht-\nBei nachträglicher Entschuldigung kann er :sie ganz      licher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht\noder zum Teil aufheben.                                  durch Bundesgesetz einem anderen Gericht aus-\ndrücklich zugewiesen sind.              Offentlich-rechtliche\nStreitigkeiten auf dem Gebiete des Landesrechts\n§ 34                          können einem anderen Gericht auch durch Landes-\n§§ 19 bis 33 gellen für die ehrenamtlichen Ver-      gesetz zugewiesen werden.\nwaltungsrichter bei dem Oberverwaltungsgericht              (2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Auf-\nentsprechend, wenn die Landesqesetzgebung be-            opferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-\nstimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche         rechtlicheir Verwahrung sowie für Schadensersatz-\nVerwaltungsrichter mitwirken.                            ansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher","22                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nPflichten ist cler ordentliche Rechtsweg gegeben. Di,e   fol,gen können. Dies gilt nicht, wenn die Fest·stellung\nbesonderen Vorschriften des Beamtenrechts bleiben         der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes be,gehrt\nunberührt.                                               wird.\n§ 41                                                   § 44\n(1) Die Gerichte cler allgemeinen Verwaltungs-\nMehrere Klagebe,g,ehren können vom Kläger i1n\ngerichtsbarkeit entscheiden über clie Zulässigkeit\neiner Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie\ndes zu ihnen beschrittenen Rechtsweges. Hat ein\nsich gegen denselben Beklagten richten, im Zusam-\nGericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarke<it\nmenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.\nden Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig\nerklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben\nSache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen,                                § 45\nweil es den Rechtswe,g zu den Gerichten der allge-           Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten\nmeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für gegeben hält.       Rechtszug über alle Streiti,gkeiten, für die der Ver-\n(2) Hat ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbar-      waltungsrechtsweg offensteht.\nkeit oder ein Gericht der Arbeits-, Finanz- oder\nSozialgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen                                      § 46\nRechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder un-\nDas Oberve,rwaltungsgericht entscheidet über das\nzulässig erklärt, so sind die Gerichte der allgemeinen\nRechtsmittel\nVerwaltungsgerichtsbarkeit an diese Entscheidung\ngebunden.                                                    1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungs-\ngerichts,\n(3) Hält ein Gericht der aHgemeinen Verwal-\ntungsgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen                2. der Beschwerde ge,gen andere Entscheidungen\nRechtsweg nicht für gegeben, so ve•rweist es in                 des Verwaltungsgerichts und\ndem Urteil, in dem es den Rechtswe,g für unzulässig          3. der Revision gegen Urteile des Verwaltun~s-\nerklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache              gerichts nach § 145.\nan das Gericht des ersten Rechtszuges, zu dem es\nden Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger kann                                     § 47\nden Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluß der             Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß\nmündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil        das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Ge-\ner,geht. Mit der Rechtskraft de,s Urteils gilt die        richtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit einer\nRechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil be-          landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen\nzeichneten Gericht als begründet. Soll durch die Er-      im Range unter dem Lande,sgesetz stehenden Rechts-\nhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so            vorschrift entscheidet, soweit nicht gesetzlich vor-\ntritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein,         gesehen ist, daß die Rechtsvorschrift durch ein Ver-\nin dem die Klage erhoben ist. Das gleiche gilt in         fassungsgericht nachprüfbar ist. Den Antrag kann\nAnsehung der Wirkungen, die durch andere als              jede natürliche oder juristische Person, die durch\nverfahrensrechtliche Vorschriften an die Rechts-          die Anwendung der Vorschrift einen Nachteil er-\nhängigkeit geknüpft werden.                               litten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie\n(4) Das Gericht, das den zu ihm beschrittenen          j,ede Behörde stellen. Die Entscheidung ergeht durch\nRechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich         Beschluß. Wenn die Gültigkeit der Vorschrift ver-\nde,r Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3)       neint wird, ist die Entscheidung allgemein verbind-\neinverstanden erklärt, die Sache durch Be,schluß          lich und ebenso zu veröffentlichen, wie die Vor-\nverweisen.                                                schrift bekannt,gemacht worden ist.\n§ 42\n(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Ver-                                     § 48\nwaltungsaktes (Anfechtungsklage) sowie die Ver-              (1) Das Oberverwaltungs,gericht entscheidet über\nurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unter-         den Antrag einer Landesrngierung nach § 129 a des\nlassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) be-       Strafgesetzbuchs auf Feststellung, daß eine Vereini-\ngehrt werden.                                             gung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes ver-\n(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,     boten ist.\nist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend\n(2) Eine Landesregierung kann bei dem Ober-\nmacht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ab-            verwaltungs,gericht die Feststellung, daß eine Ver-\n1,ehnung oder Unterlassung in seinen Rechten ver-         einigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundge,setzes\nletzt zu sein.                                            verboten ist, nur beantragen, wenn sich die Ver-\n§ 43                          einigung auf das Gebiet des Landes beschränkt.\n(1) Durch Kla.ge kann die Feststellung des Be-\nstehe1ns oder Nichtbestehens eines Rechtsve,rhält-                                   § 49\nnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes\nbe,gehrt werden, wenn der Kläge•r ein berechtigtes           Das Bundesverwaltun:gs,gericht entscheidet über\nInteresse an der baldigen Feststellung hat (Fest-         das Rechtsmittel\nstellungsklage).                                             1. der Revision gegen Urteile des Oberverwal-\n(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden,              tungsgerichts nach §§ 132 und 133,\nsoweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs-            2. der Re·vision gegen Urteile des Verwaltungs-\noder Leistung sklage verfolgen kann oder hätte ver-\n1\ngerichts nach §§ 134 und 135,","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960                            23\n3. der Beschwerde nach § 99 Abs. 2, § 125 Abs. 2                                    § 52\nund § 132 Abs. 3.                                      Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:\n§ 50                             1. In Streitigkeiten, die skh auf unbewegliches\nVermögen oder etin ortsgebundenes Recht oder\n(1) Das Bundesverwallungs~iericht entscheidet im\nRechtsverhältnis beziehen, ist nur da.s Ver-\nersten und letzten Rechtszug\nwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen\n1. über     öffentlich-rechtliche    Streitigkeiten      Bezirk das Vermögen oder der Ort lie,gt.\nnichtverfassungsrechtlicher Art zwischen           2. Be1i Anfechtungsklagen gegen den Verwal-\ndem Bund und den Uindern und zwischen                 tungsakt einer Bundesbehörde, e1iner bundes-\nverschiedenen Ländern,                                unmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder\n2. über den Antrag der Bundesrngierung                   Stiftung des öffentliche,n Rechts, ist das Ver-\nnach § 129 a des Strafgesetzbuchs auf                 waltungsgericht örtlich zuständig, in dessen\nFeststellung, daß eine Vereinigung nach               Bezirk die Bundesbehörde, di,e Körperschaft,\nArtikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes ver-               Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehal-\nboten ist,                                            lich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei\n3. über Klag,en gegen den Bund auf Gebieten,             Verpflichtung:skla,gen in den Fällen des Satzes 1.\ndie in die Zuständigkeit der diplomatischen        3. Bei allen anderen Anfechtungskla.gen vorbe-\nund konsularischen Auslandsvertretungen               haltlich der Nummern 1 und 4 i:st das Verwal-\nder Bundesrepublik Deutschland fallen,                tungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk\n4. über Klagen gegen den Bund, denen dienst-             der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von\nrechtliche Vorgänge im Geschäftsbereich               einer Behörde erlassen, deren Zuständi.gkeit\ndes Bundesnachrichtendienstes zugrunde                sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke\nliegen.                                               erstreckt, so ist unter diesen das Verwaltungs-\n(2) Das Bundesverwaltungs,gericht verweist im                 geiricht zuständig, in dessen Bezirk der Be~\nschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt\nFalle des Absatzes 1 Nr. 3 die Sache nach An-\nhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht,               ein solcher innerhalb des Lande,s, so bestimmt\nin dessen Bezirk sich der Sitz der Bundesregierung              sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. nies\ngilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen\nbefindet, wenn die Sache nicht von allgemeiner\nder Sätze 1 und 2.\noder grundsätzlicher Bedeutung ist.\n4. Für alle Klagen der Beamten, Soldaten, Ruhe-\n(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Ab-                standsbeamten, Soldaten im Ruhestand, frühe•\nsatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich,        ren Beamten und Soldaten und der Hinter•\nso legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht               bliebenen aus dem Beamten- oder Wehrdienst-\nzur Entscheidung vor.                                           verhältnis ist das Verwaltungsgericht örtlich\nzuständig, in dessen Bezi:rk der Kläger seinen\n§ 51                                dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung\n(1) Beantragt die Bundesregierung bei dem Bun-               dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger\ndesverwaltungsgmicht die FeststeUung, daß eine                  keinen dienstlichen W ohnsi,tz oder keinen\nVereinigung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundge-                  WohnSiitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs\nsetzes verboten ist, so ist bis zur Zustellung oder             der Behörde, die den ursprünglichen Bescheid\nVerkündung der Entscheidung auszusetzen                         ,erlassen hat, so ist das Verwaltungsgericht ört-\nlich zu.ständig, in dessen Bezirk diese Behörde\n1. ein Verfahren bei e-inem Oberverwal-                  ihren Sitz hat. Entsprechendes gilt für Klagen\ntungsgericht über einen entsprechenden                nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der\nFeststellungsantrag einer Landesregierung             RechtsveThältnisse der unter Artikel 131 des\nwegen dieser Vereinigun,g,                            Grundgesetz•es fallenden Personen.\n2. ein Verfahren bei einem Verwaltungs-               5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungs~\ngericht oder einem Oberverwaltungsgericht,            gericht örtLich zuständig, in dessen Bezirk der\ndessen Entscheidung davon abhängt, ob                 Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Er-\ndiese Vereinigung verboten iist.                      mangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder\n(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungs-                  seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.\ngerichts bindet alle Oberverwaltungsgerichte und\nVerwaltungsgerichte.\n§ 53\n(3) Beantragt eine Landesregierung etine Fest-\nstellung nach § 48, so gilt Absatz 1 Nr. 2 für die           (1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwal-\nVerwaltungsgerichte dieses Landes entsprechend.            tungs,gerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere\nDie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bin-          Gericht bestimmt,\ndet alle Verwa1tungs,gerichte dieses Landes.                      1. wenn das an s:ich zuständige Gericht in\n(4) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die                  einem einzelnen Fall an der Ausübung\nOberverwaltungsgerichte über Anträge der Bundes-                     der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsäch-\nre,gierung nach Absatz 1. Das Oberverwaltungs-                       lich verhindert ist,\ngericht unterrichtet die Verwaltungs,gerichte über                2. wenn es wegen de,r Grenzen verschiede-\nsolche Anträge und über Anträge der Landesreg.ie-                    ner Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches\nrung nach § 48 Abs. 1.                                               Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,","24                                   Bundie1s,ge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n3. wenn d(!r Geri chlsstand sich nach § 52             diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung\nrichtet und verschiedene Gerichte in Be-            oder Verkündung.\ntracht konrn1c:n,\n(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der\n4. wenn    V<!rschi·edtine Gerichte sich rechts-       §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivil-\nkräftig Jür zusli.indig erklärt haben,              prozeßordnung.\n5. wenn verschieckne Ce,richte, von denen\neines für clon RE)ch lsstreit zuständi,g ist,                                 § 58\nsich rechtskräftig für unzuständig erklärt             (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen ande-\nhaben.                                              ren Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn derr\n(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52             Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungs-\nnicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungs-            behörde oder da,s Gericht, bei denen der Rechts-\ngericht das zuständige Gericht                                behelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhal-\ntende Frist schriftlich belehrt worden ist.\n(3) Jeder am Rechtsstreit Betcüligte und jedes\nmit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im                 (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig\nRechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwal-               erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur\ntungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann             innerhalb eines Jahr-es seit Zustellung, Eröffnung\nohne mündliche Verhandlung entscheiden.                       oder Verkündung zulässig, außer wenn die Ein-\nlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer\nGe,walt unmöglich war oder e ine schriftliche Be-\n1\nlehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht\ngegeben sei. § 60 Abs. 2 glilt für den Fall höherer\nT,EJL II\nGewalt entsprechend.\nVerfahren\n§ 59\n7. Abschnitt\nErläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen Ver-\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                     waltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist\neine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte\n§ 54                               über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungs-\n(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der\nakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechts-\nbehelf einzulegen iist, und über die Frist belehrt\nGerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilpro-\nzeßordnung entsprechend.                                      wird.\n(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder                                       § 60\nehrenamtlicher Verwaltungsrichter ist a.uch aus-                 (1) Wenn jemand ohne Verschulden verh~ndert\ngeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Ver-                war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm\nwaltungsverfahren mitgewirkt hat.                             auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n(3) Besorgnis der Befangenheit nach          § 42   der     zu gewähren.\nZivi1prozeßordnung ist stets dann be,gründet, wenn               (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach\nder Richte•r oder ehrenamtliche Verwa.ltungsrichter           We,gfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen\nder Vertretung einer Körperscha.ft angehört, deren            zur Begründung des Antrags sind bei de,r Antrag-\nInteressen durch das Verfahren berührt werden.                stellung oder im Verfahren über den Antrag glaub-\nhaft zu machen. Innerhalb der Antrngsfrist ist die\n§ 55                               versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies ge-\n§§ 169,   171 a bis 198 des Gerichtsverfassungs-           schehen, so kann die Wiederninsetzung auch ohne\ngesetzes über di,e Offenthchkeit, Sitzungspolizei,            Antra,g gewährt werden.\nGerichtssprache, Beratung und Abstimmung finden                  (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum-\nentsprechende Anwendung.                                      ten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der\nAntrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer\n§ 56                               Gewa1t unmöglich war.\n(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die                 (4) Uber den Wiedereinsetzungsantrag entschei-\neine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestim-          det das Gericht, das über die versäumte Rechts-\nmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Ver-                handlung zu befinden hat.\nkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vor-                    (5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.\ngeschrieben ist.\n(2) Zugestellt wi1rd von Amts wegen nach den                                         § 61\nVorschriften des Verwaltungszustell mgsgesetzes.\nFähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind\n(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlang,en\neinen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.                  1. natürliche und juristische Personen,\n2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zuste-\n§ 57                                     hen kann,\n(1) Der Lauf einer Frist beginnt,      soweit nichts         3. Behörden,     sofern das Landesrecht dies     be-\nanderes be,stimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn                stimmt.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960                           25\n§ 62                             (2) Vor dem Verwaltungsgericht und dem Ober-\nverwaltungsgencht kann sich ein Beteiligter in jeder\n(1) Fühig zur Vornahnw von Verfahrenshandlun-\ngen sind                                                  Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten\nvertreten lassen und sieb in der mündlichen Ver-\n1. die nach bürqerlicht~m Recht Geschäfts-         handlung eines Beistandes bedienen. Durch Beschluß\nfähigen,                                        kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter\n2. die nach bürgcrl1chcrn Recht in der Ge-         bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden\nschäftsfähi~Jkci t ßeschränkte.n, soweit sie    muß. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Ober-\ndurch     Vorschrift.cm     des  bürgerlichen   verwaltungsgericht kann jede Person als Bevoll-\noder öffentlichen Rechts für den Gegen-         mächtigter und Beistand auftreten, die zum sachge-\nstand des Verfahrens als geschäftsfähig         J/!1äßen Vortrag fähig ist\nanerkannt sind\n(3) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteHen. Sie\n(2) Für Vereinigungen sowie für Behörden han-         kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht\ndeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder          eine Frist bestimmen. Ist ein Bevollmächtigter be-\nbesonders Beauftrngte                                     stellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen\n(3) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten         des Gerichts an ihn zu richten.\nentsprechend.\n§  63                                                8. A b s c h n i t t\nBeteiligte am Verfahren sind\nBesondere Vorschriften\n1. der Kläger,\nfür Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen\n2. der Beklagte,\n3. der Beigeladene (§ 65),                                                         § 68\n4. der Oberbundesanwalt oder der Vertreter des             ( 1) Vor   Erhebung der Anfechtungsklage sind\nöffentlichen Interesses, falls er von seiner        Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwal-\nBeteiligungsbefugnis Gebrauch macht.                tungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen.\nEiner solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn\nein Ge-setz dies für besondere Fälle bestimmt oder\n§  64\nwenn\nDie Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeß-              1. der Verwaltungsakt von einer obersten\nordnung über die Streitqenosscnschaft sind ent-                      Bundesbehörde oder von einer obersten\nsprechend anzuwenden.                                                Landesbehörde erlassen worden ist, außer\n§ 65                                      wenn e,in Gesetz die Nachprüfung vor-\nschreibt, oder\n(1) Das Gericht kann, solange ctas Verfahren\n2. ein Dritter durch einen Widerspruchsbe-\nnoch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höhe-\nscheid erstmalig beschwert wird.\nrer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf\nAntrag andere, deren rechtliche Interessen durch              (2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent-\ndie Entscheidung berührt werden, beiladen.                sprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des\nVerwaltungsaktes abgelehnt worden ist.\n(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte\nderart beteiligt, daß die Entsche,idung auch ihnen\ngegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind                                       § 69\nsie beizuladen (notwendige Beiladung).                       Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des\n(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten       Widerspruchs.\nzuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und                                    § 70\nder Grund der Beiladung angegeben werden. Die                 (1) De,r Widerspruch ist innerhalb eines Monats,\nBeiladung ist unanfechtbar.                               nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten be-\nkanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Nie-\n§  66                          derschrift bei der Behörde zu erheben, die den Ver-\nDer Beigeladene kann innerhalb der Anträge e,ines       waltungsakt erlassen hat. Die Frist wird 1:tuch durch\nBeteiligten selbständig Angriffs- und Verteidi-           Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchs•\ngungsmittel geltend machen und alle Verfahrens-           bescheid zu erlassen hat, gewahrt.\nhandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sach-               (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.\nanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige\nBeiladung vorliegt.                                                                  § 71\n§  67                             Kann die Aufhebung oder Änderung des Verwal-\n(1) Vor dem Bundesverwaltungsgericht muß sich          tungsaktes im Widerspruchsbescheid einen Dritten\njeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen      beschweren, so soll er vor Erlaß des Widerspruchs-\nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Be-        bescheides gehört werden.\nvollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für\ndie Einlegung der Revision sowie der Beschwerde                                      § 72\ngegen ihre Nichtzulassung und der Beschwerde in               Hält die Behörde den Widerspruch für begründet,\nden Fällen des § 99 Abs. 2 und des § 125 Abs. 2.          so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.","26                                 Bunid!e1s,ge1setzblaH, Jahrgang 1960, Teil I\n§  73                                                          § 77\n(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab,             (1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in ande-\nso ergeht e,in Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt          ren Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdever-\n1. die nächsthöhere Behörde,                         fahren sind durch die Vorschriften dieses Ab-\n2. wenn die nächsthöhere Behörde eine                schnitts ersetzt.\noberste Bundes- oder oberste Landes-                 (2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vor-\nbehörde ist, die Behörde, die den Ver-            schriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfah-\nwaltungsakt erlassen hat,                         ren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen\n3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die           Klage.\nSelbstverwaltungsbehörde, soweit nicht                                        § 78\ndurch Gesetz anderes bestimmt wird.\n(1) Die Klage ist zu richten\n(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren                     1. ge•gen den Bund, das Land oder die Kör-\ndes Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die                           perschaft, deren Behörde den angefochte-\nStelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die                     nen Verwaltungsakt erlassen oder den be-\nAusschüsse oder Beiräte können abwe·ichend von                          antra.gten Verwaltungsakt unterlassen hat;\nAbsatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet wer-                       zur Bezeichnung des Beklagten genügt die\nden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.                               Angabe der Behörde,\n(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen,                   2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, ge-\nmit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und                         gen die Behörde selbst, die den angefoch-\nzuzustellen. Der Widerspruchsbescheid bestimmt                          tenen Verwaltungsakt erlassen oder den\nauch, wer die Kosten trägt.                                             beantrngten Verwaltungsakt unterlassen\nhat.\n§ 74                                  (2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist,\n(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb e.ines            der einen Dritten erstmaliig beschwert (§ 68 Abs. 1\nMonats nach Zustellung des Widerspruchsbeschei-             Satz 2 Nr. 2), so ist insoweit Behörde im Sinne des\ndes erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchs-         Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.\nbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage inner-\nhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwal-                                          § 79\ntungsaktes erhoben werden.\n(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist\n(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent-               1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der\nsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des                             Gestalt, die er durch den Widerspruchs-\nVerwaltungsaktes abgelehnt worden ist.                                  bescheid gefunden hat,\n2. der Widerspruchsbescheid, wenn ein Drit-\n§ 75                                           te,r durch ihn erstmalig beschwert wird,\nIst über einen Widerspruch oder über einen An-               (2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann\ntrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne               alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein,\nzureichenden Grund in angemessener Frist sachlich           wenn und soweit er ge,genübe·r dem ursprünglichen\nnicht entschieden worden, so ist die Klage abwei-           Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Be-\nchend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor            schwer enthält. Als e-ine zusätzliche Beschwer gilt\nAblauf von drei Monaten seit der Einlegung des              auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrens-\nWiderspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme              vorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf die-\ndes Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn             ser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.\nwegen besonderer Umstände des Falles eine kür-\nzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund                                     § 80\ndafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht\nentschieden oder der beantrngte Verwaltungsakt                  (1) Widerspruch      und Anfechtungsklage haben\nnoch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Ver-       aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch bei rechts-\nfahren bis zum Ablauf einer von ihm be·stimmten             gestaltenden Verwaltungsakten.\nFrist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem                (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur\nWiderspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten                      1. bei der Anforderung von öffentlichen Ab-\nFrist stattgegeben oder der Verwaltungsakt inner-                       gaben und Kosten,\nhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für               2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und\nerledigt zu erklären.                                                   Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,\n§ 76                                      3. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschrie-\nDie Klage nach § 75 kann nur bis zum Ablauf                          benen Fällen,\neines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs                     4. in den Fällen, in denen die sofortiqe Voll-\noder seit der Stellung des Antrags auf Vornahme                         z.iehung im öffentlichen Interesse oder im\neines Verwaltungsaktes erhoben werden, außer                            überwiegenden Interesse eines Beteilig-\nwenn die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist                       ten von der Behörde, die den Verwal-\ninfolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter                         tungsakt erlassen oder über den Wider-\nden besonderen Verhältnissen des Einzelfalles un-                       spruch zu entscheiden hat, besonders an-\nterblieben ist.                                                         geordnet wird.","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960                            21\n(3) In den Fällen des A bsatzcs 2 Nr. 4 ist das be-    (2) Entspricht die Klage di,esen Anforderungen\nsondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des    nicht in vollem Umfange, so hat der Vorsitzende\nVerwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Einer       den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung inner-\nbesonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die        halb einer bestimmten Frist aufzufordern.\nBehörde be i GE!fahr im Verzug, insbesondere bei\n1\ndrohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder                                 § 83\nEigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete\n(1) Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich\nNotstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.\nunzuständig, so hat es sich, wenn das zuständige\n(4) Nach der Einlegung des Widerspruchs kann        Gericht der Verwaltungsgerichtsbarke it bestimmt\n1\ndie Widerspruchsbehörde in dem Fällen des Ab-          werden kann, auf Antrag des Klägers durch Be-\nsatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht       schluß für unzuständig zu erklären und den Rechts-\nbundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei       streit an das zuständige Gericht der Verwaltungs-\nder Anforderung von öffentlichen Abgaben und Ko-       gerichtsbarkeit zu verweisen.\nsten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicher-\nheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen      (2) Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist für das\nAbgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche           in ihm bezeichnete Gericht bindend. Die Wirkungen\nZweifel an der Rechlmäßigkeit des angegriffenen        der Rechtshäng,iigkeit bleiben bestehen.\nVerwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollzie-\nhung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine                               § 84\nunbillige, nicht durch überwie.gende öffentliche In-      (1) Erweist sich die Klage als unzulässig oder als\nter ~ssen gebotene Härte zur Folge hätte.              offenbar unbe,gründet, so kann das Gericht die Kla,ge\n(5) Auf Antrag kann da.s Gericht der Hauptsache     bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung\ndie aufschiebende Wirkung in den Fällen des Ab-        durch e,inen Vorbescheid mit Gründen abweisen.\nsatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teil weise anordnen,       (2) Die Beteiligten können binnen eines Monats\nim Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise      nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Ver-\nwiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhe-       handlung beantrngen. Wird der Antrng rechtz,eitig\nbung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Ver-       gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen;\nwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon        sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. In dem\nvollzogen, so kann dc1s Gericht die Aufhebung der      Vorbescheid sind die Beteiligten über den zuläss i-  1\nVollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der        gen Rechtsbehelf zu belehren.\naufschiebenden Wirkung kann von der Leistung\neiner Sicherheit oder von anderen Auflagen abhän-                               § 85\ngig gemacht werden. Sie kann auch befristet\nDer Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage\nwerden.\nan den Beklagten. Zugleich mit der Zuste11ung ist\n(6) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 kön-      der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu\nnen jederze.it geändert oder aufgehoben werden.        äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Hier-\nSoweit durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind    für kann eine Frist gesetzt werden.\nsie unanfechtbar.\n(7) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende                                § 86\nentscheiden. Gegen seine Entscheidung kann inner-         (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von\nhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Ge-          Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzu-\nricht angerufen werden.                                ziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Be-\nweisanträ,ge der Beteiligten nicht gebunden.\n(2) Ein in der mündlichen Verhandlung g,estellter\n9. Abschnitt                       Beweisantrag kann nur durch einen Gerichts-\nVerfahren im ersten Rechtszug                beschluß, der zu be,gründen i,st, abgelehnt werden.\n(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß\n§ 81                           Formfehler beseitiigt, unklar,e Anträge erläutert,\n(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu    sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsäch-\nerheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch      liche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststel-\nzur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-           lung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen\nschäftsstelle erhoben werden.                          Erklärungen abgegeben werden.\n(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-       (4) Die Beteiligten soUen zur Vorbernitung der\nschriften für die übrigen Beteiligten bei,gefügt       mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen.\nwerden.                                                Hierzu kann si,e der Vorsitzende unt,er Fristsetzung\n§ 82                           auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von\n(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und     Amts wegen zuzustellen.\nden Streitgegenstand bezeichnen und soll einen be-        (5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die\nstimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung          Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Ab-\ndienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ange-      schrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die\ngeben, die ang,efochtene Verfügung und der Wider-      Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr\nspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift  umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit\nbeigefügt werden.                                      dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.","28                                   Bundie,sge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 87                               der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat,\nDer Vorsitzende odc,r ein von ihm zu bestimmen-          auch seine Einwifügung voraus\nclc!r Richter hat schon vor clc~r mündlichen Verhand-           (2) Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das\nJung alle Anordn11ngen zu treffen, die notwendi,g             Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und\nsind, um den Rc,chlsslndl möglichst in einer münd-           spricht in ihm die sich nach diesem Gesetz ergeben-\nlidwn Vcrhcrndlung zu erledigen. Er ist berechtigt,          den Rechtsfol,gen der Zurücknahme aus.\ndie Beteiligten zur ~JLitlicl1en Beilegung des Rechts-\nstreits zu laden und einen Vergleich entgegenzuneh-\nmen. Jm C1brigen gilt§ 272b Abs. 2, 3 und 4 Sätze 1                                      § 93\nund 2 dc'r Zivilprozc•ßordnung entsprechend.\nDas Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm\nanhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand\n§ 8B\nzu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung\nDas Ccrichl. ddl'f über dcts Klagebegehren nicht         verbinden und wieder trennern. Es kann anordnen,\nhinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge              daß mehrere in einem Ve-rfahren erhobene An-\nnicht gebunden.                                               sprüche in getrennten Verfahren verhandelt und\nentschieden wmden.\n§  89\n(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Wider-                                       §  94\nklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch\nmit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch                  Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des\noder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidi-                Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen\ngungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn             oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab-\nin den Fällen des§ 52 Nr. 1 für die Kla,ge wegen des          hängt, das den Gegenstand eines anderen anhängi-\nGegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.             gen Rechtsstre.its bildet oder von einer Verwal-\ntungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die\n(2) Bei Anfechtungs- und Verpfüchtungsklagen             Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechts-\nist die Widerklage ausgeschlossen.                            streits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungs-\nbehörde auszusetzen sei.\n§ 90\n(1) Durch Erhebung der Klage wird die Streit-\nsache rnchtshängig.                                                                      § 95\n(2) Wenn die Streitsache schon be,i einem Gericht            (1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen\nder allgeme,inen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder              eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Aus-\neinem ordentlichen Gericht oder einem Gericht der             bleibens kann es die gleichen Strafen wie gegen\nArbeits-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit rech:s-          einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen\nhängig ist, so ist eine neue Klage während der                Zeugen, jedoch mit Ausnahme der Haftstrafe andro-\nRechtshängigkeit unzulässig.                                  hen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht\ndurch Beschluß di,e angedrohte Strafe fest. Andro-\n(3) Die Zuständigkeit des Gerichts und die Zu-\nhung und Festsetzung der Strafe können wiederholt\nlässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges\nwerden.\nwerden durch eine Veränderung der sie begründen-\nden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit                  (2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine\nnicht berührt; § 3 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.             Vereinigung, so ist die Strafe dem nach Gesetz\noder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen\nund gegen ihn festzusetzen.\n§ 91\n(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-\n(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn\nrechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur\ndie übrigen Beteiliigten einwilligen oder das Gericht         mündlichen Verhandlung e,inen Beamten oder An-\ndie Änderung für sachdienlich hält.                           gestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen\n(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Än-             Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen\nderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich,                und übe,r die Sach- und Rechtsla,ge ausreichend\nohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder          unterrichtet ist.\nin einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte\nKlage eingelassen hat.                                                                   § 96\n(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der                  (1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen\nKlage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht           Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein\nselbständig anfechtbar.                                       einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte\nvernehmen und Urkunden heranziehen.\n§  92\n(2) Das Gericht kann in gee,i,gneten Fällen schon\n(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Ur-           vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner\nteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme               Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben\nnach Stellung der Anträge in der mündlichen Ver-              lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Be-\nhandlung setzt die Einwifügung des Beklagten und,             weisfrngen ein anderes Gericht um die Beweisauf-\nwenn ein Vertreter des öffentlichc~n Interesses an            nahme ersuchen.","Nr. 4 -  Tag der Ausgctbe: Bonn, den 25. Januar 1960                            29\n§ 97                                                      § 102\nDie Betemgten werden von allen Beweisterminen             (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhand-\nbenachrichtigt und können der Beweisaufnahme bei-        lung bestimmt ist, sind die Bet,eiligten mit einer\nwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverstän-            Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem\ndige sachdienliche Frngen richten. Wird eine Frage       Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier\nbeanstandet, so entscheidet das Gericht.                 Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der\nVorsitzende die Frist abkürzen.\n§ 98                               (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß\nbeim Ausb1eiben eines Beteiligten auch ohne ihn\nSoweit dieses Gesetz nicht abweichende Vor-           verhandelt und entschieden werden kann.\nschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme\n(3) Die Gerichte der VerwaltungsgericMsbarkeit\n§§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeß-\nordnung entsprechend anzuwenden.                         können Sitzungen auch auß,erhalb des Gerichtssitzes\nabhalten, wenn dies zur sachdi,enlichen Erledigung\nnotwendig ist.\n§ 99\n§ 103\n(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden\noder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Wenn               (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd-\ndas Bekanntwmden des Inhalts dieser Urkunden             liche Verhandlung.\noder Akten und dieser Auskünfte dem WohLe des                (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende\nBundes oder eines deutschen Landes Nachteile be-\noder der Bericht,e,rstatter den wes-entliehen Inhalt\nreiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem\nder Akten vor.\nGesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten\nwerden müssen, kann die zuständige oberste Auf-               (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um\nsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder              ihre Anträge zu stellen und zu begründen.\nAkten und die Erteilung der Auskunft verwei9'ern.\n(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das                                  § 104\nGericht der Hauptsache durch Beschluß, ob g1aub-\n(1) De,r Vorsitzende hat die Streitsache mit den\nhaft gemacht ist, daß die gesetzlichen Vor,aussetzun-\nBeteiligten tatsächlich und r,echtlich zu erörtern.\ngen für die Verweigerung der Vorlage von Urkun-\nden oder Akten und die Ertciilung von Auskünften              (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Ge-\nvorliegen. Die oberste Aufsichtsbehörde, die die Er-      richts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.\nklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, ist zu diesem       Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das\nVerfahren beizuladen. Der Beschluß kann selbstän-         Ge,richt.\ndi:g mit der Beschwerde angefochten werden. Uber              (3) Nach Erö.rterung der Streitsache erklärt der\ndie Beschwerde entscheidE-~t das Bundesverwaltungs-       Vorsitzende die mündliche Verhandlung für ge•\ngericht, wenn das Oberverwaltungsgericht erstmali9        schlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung\nmit der Sache befaßt wa.r.                                beschließen.\n§ 105\n§ 100\n(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder\n(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und      Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der\ndie dem Gericht vorgelegt,en Akten einsehen.              Geschäftsstelle aLs Schriftführer zugezogen. Wird\n(2) Sie können sich durch di,e Geschäftsstelle auf    auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung\nihre Kost,en Ausfertigungen, Auszüge und Abschrif-        des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein\nten erteilen las,sen. Nach dem Ermessen des Vor-          Richter die Niederschrift.\nsitzenden können die Akten dem bevollmächtigten                (2) Die wesentlichen Vorgäng,e der Verhandlung,\nRechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder           vor allem die endgültige Fassung der von den\nin s,eine Geschäftsräume übergeben werden.               Beteiligt-en gestellten Anträge, sind in eine Nieder-\n(3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und         schrift aufzunehmen. Die Beteiligten können be-\nVerfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung,         antragen, daß bestimmte Vorgäng,e oder Außerun-\nferner die Schriftstücke, die Abstimmungen oder          gen in die Niederschrift aufgenommen werden. Das\nStrafveirfügung-en betreffen, werden weder vor-          Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es\ng1elegt noch abschriftlich mitgeteilt.                    auf die Festst:ellung des Vorgang,es oder der Auße-\nrung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist unanfecht-\nbar; er ist in die Niederschrift aufzunehmen. Die\n§ 101\nNi,ederschrift ist von dem Vorsitzenden oder ver-\n(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes    nehmenden Richter und vom Schriftführer zu unter-\nbestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.           z,eichnen.\n(2) Mit Einverständnis der Beteiligt,en kann das           (3) Die Ni-ederschrift über die Aussage eines\nGericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.           Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist die-\n(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile    s,em vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.\nsind, können ohne mündliche Veirhandlung ergehen,         In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.                       geschehen und sie genehmigt ist oder welche Ein-","30                                      Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nwendungen erhoben sind. Bei Vernehmungen außer-               spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher\nhalb der mündlichen Verhandlung soll der Ver-                 durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht\nnommene seine Aussage auch unterschreiben.                    das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der\nVeirwaltungsakt rechtswidrig· gewes,en ist, wenn der\n§ 106                                Kläger ein berechtigt,es Interesse an die!ser Fest-\nstellung hat.\nUm den gcl1.c:nd gemachten Ansp,ruch vollständig\noder zum Tei ! zu erlcdjgen, können die Beteiligten              (2) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine\nzur Niederschrift des Gerichts oder des beauftrag-            Leistung in Geld oder anderen v•ertretbaren Sachen\nten oder ersuchten Richters einen V,ergleich schlie-          oder eine Feststellung, so kann das Gerricht die Lei-\nßc,n, soweit sie über den Gegenstand der Klage ver-           stung in anderer Höhe festsetzen oder die Fest-\nlüg(m können.                                                 stellung durch eine andere ersetzen.\n(3) Kann neben der Aufhebung eines Verwal-\ntungsaktes eine Leistung verlangt werden, so ist im\n10. Ab s Ch 11 i lt                       gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Lei-\nstung zulässig.\nUrteile und andere Entscheidungen\n(4) Soweit die Abtehnung oder Unterlassung des\n§ 107                                Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger\nUber die Klage wird, soweit nichts anderes be-             dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das\nstimmt ist, durch Urteil entschieden.                         Geiricht die Verpflichtung der V,erwaltrnngshehörde\naus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen,\nwenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht\n§ 108\nes die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung\n(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien,            der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\naus dem Gesamtergebnis des Verfahrens g,ewonne-\nnen Uberzeugung. In dem Urteil sind die Gründe\n§ 114\nanzugeben, die für die richterliche Uberzeugung\nleitend gewesen sind.                                            Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist,\n(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweis-          nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht\nauch, ob der Verwaltungsakt oder di,e Ablehnung\nergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteilig-\nten sich äußern konnten.                                      oder Unterlassung des Verwaltungsaktes r,echts-\nwidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermes-\n§ 109                                sens überschritten sind oder von dem Ermessen in\nefoer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-\nUber die Zulässigkeit dm Klage kann durch                  chenden Weise Gebrauch gemacht ist.\nZwischenurteil vorab entschieden werden.\n§ 110                                                         § 115\nIst nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Ent-              §§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach\nscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil            § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbe-\nerla,ssen.                                                    scheid Gegenstand der Anfechtu,igsklage ist.\n§ 111\n§ 116\nIst bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach\nGrund und Betrag streitig, so kann da•s Gericht                  (1) Das Urt·eil wird, wenn eine mündliche Ver-\ndurch Zwischenurteil über den Grund vorab ent-                handlung stattgefunden hat, in der Regel in dem\nscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für             Termin, in dem die mündliche Verhandlung ge-\nbegründet erklärt ist, anordnen, daß über den Be-             schlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in\ntrag zu verhandeln ist.                                       einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht\nüber zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll.\n§ 112                                Das Urteil ist den Beteiligten zuzusteHen.\nDas Urteil kann nur von den Richtmn und ehren-                (2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des\namtlichen Verwaltungsrichtern gefällt werden, die             Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei\nan der dem Urt,eil zugrunde liegenden Verhandlung             Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Ge-\nteilgenommen haben.                                           schäftsstelle zu übergeben.\n§ 113                                   (3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Ver-\nhandlung, so wird die Verkündung durch Zustel-\n(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und\nlung an die Beteiligten ersetzt.\nder Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist,\nhebt das Gericht den Verwaltungsakt und den\netwaig,en Widerspruchsbescheid auf. Ist der Ver-\n§ 117\nwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht\nauf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Ver-                (1) Das Urteil ergeht „Im Namen des Volkes\". Es\nwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu                 ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die\nmachen hat. Diese.r Ausspruch ist nur zulässig,               bei der Entscheidung mitg,ewirkt haben, zu unter-\nwenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage             zeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unter-","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960                            31\nschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinde-         bei der Entscheidung ganz oder zum Teil über-\nrungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er ver-          gang,en ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nach-\nhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter    trägliche Ent,scheidung zu ergänzen.\nunter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der\nehrenamtlichen Verwaltungsrichter bedarf es nicht.         (2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen\nnach Zustellung des Urteils beantragt werden.\n(2) Das Urteil enthält\n(3) Die mündliche V,erhandlung hat nur den nicht\n1. die Hezeichnung der Beteiligt,en, ihrer ge-\nsetzlichen Vertreter und der Bevollmäch-      erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.\ntigten nach Namen, Beruf, Wohnort und\nihrer Stellung im Verfahren,                                            § 121\n2. die Bezeichnung des Gerichts und die Na-\nmen der Mitglieder, die bei der Entschei-        Rechtskräftige Urteile binden di,e Beteiligten und\ndung mitg,ewirkt haben,                       ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Str,eit-\ngegenstand entschieden worden ist.\n3. die Urteilsformel,\n4. den Tatbestand,\n5. die Entscheidungsgründe,                                                § 122\n6. die Rechtsmittelbelehrung.                       (1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 :und 120\ngelten entsprechend für Beschlüsse und Vorbe-\n(3) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht\nscheide.\nvollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei\nWochen, vom Tag,e der Verkündung an gerechnet,             (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch\nvollständig abg,efaßt der Geschäftsst,elle zu über-     Rechtsmittel angefochten werden können oder über\ngeben. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen,         ein Rechtsmittel entscheiden. Beschlüsse über Ver-\nso ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den         weigerung des Armenrechts (§ 166) und die Anord-\nRichtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand,        nung nach § 80 sind stets zu begründen.\nEntscheidungsgründe und RechtsmittelbeLehrung der\nGeschäftsstelle zu überg,eben; Tatbestand, Entschei-\ndungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind als-\nbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern\n11. Abschnitt\nbesonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle\nzu übergeben.                                                         Einstweilige Anordnung\n(4) Der Urkundsbeamte der Geschäfts,stelle hat\nauf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle                                § 123\ndes § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu          (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor\nvermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.         Klageerhebung, eine einstweiHge Anordnung in\nbezug auf den Str,eitgegenstand treffen, wenn die\n§ 118\nGefahr besteht, daß durch eine Veränderung des\nbestehenden Zustandes die Verwi,rklichung eines\n(1) Schreibf,ehler, Rechenfehler und ähnliche offen- Rechts de,s Antragstellers vereitelt oder wesentlich\nbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom       erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnun-\nGericht zu berichtigen.                                 gen sind auch zur Reg,elung eines vorläufig,en Zu-\n(2) Uber die Berichtigung kann ohne vorgängige       1standes in bezug auf ein streitiges R,echtsv,erhältnis\nmündliche Verhandlung entschieden werden. Der           zulässig, wenn diese Reg,elung, vor allem bei dau-\nBerichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den       ernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nach-\nAusfortigungen vermerkt.                                teUe abzuwenden oder drohende Gewalt zu ver-\nhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.\n§ 119                            (2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist\ndas Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das\n(1) Enthält der Tatbestand des Urt,eils      andere  Gericht de,s ersten Rechtszugs und, wenn die Haupt-\nUnrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Be-      sache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Be-\nrichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des       rufungsgericht. § 80 Abs. 7 ist entsprechend anzu-\nUrteils beantragt werden.\nwenden.\n(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme         (3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen\ndurch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei       gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939,\nder Entscheidung wirken nur die Richter mit, die        941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.\nbeim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter ver-\nhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die          (4) Gegen die einstweilige Anordnung kann An-\nStimme des Vorsitzenden. De1 Berichtigungs-             trag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.\nbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigun-       §§ 924, 925 der Zivilprozeßordnung gelten entspre-\ngen vermerkt.                                           chend.\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\n§ 120                         nicht für die Vollz'iehung des ang,efocMenen Ver-\n(1) Wenn e'in nach dem Tatbestand von einem          waltiungsaktes oder die Beseitigung der aufschie-\nBeteiligten g,estellter Antrag oder die Kostenfolge     benden Wirkung eines Rechtsbehelfs.","32                                 Bundeisg,e,setzblaH, Jahrgang 1960, Teil I\nTEJL IIJ                                                    § 128\nRechtsmittel                             Das Oberverwaltungsgericht prüft     den Streitfall\nund Wiederaufnahme des Verfahrens                  innerhalb des Berufungsantrages im      gleichen Um-\nfange wie das Verwaltungsgericht. Es    berücksichtigt\n12. Abschnitt\nauch neu vorgebrachte Tatsachen und     Beweismittel.\nBerufung\n§ 129\n§ 124\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur so-\n(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile\nweit geändert werden, alis eine Änderung beantragt\nnach § 110 Lmd gegen Zwischenurteile nach den\nist.\n§§ 109 und 111 steht den Beleiligten die Berufung\nan das Oberverwaltungsgericht zu.                                                   § 130\n(2) Die Berufung ist bei dem Gericht, dessen Ent-          (1) Das Oberverwaltungsgericht kann durch Urteil\nscheidung angefochten wird, innerhalb eines M.onat1s      die angefochtene Entscheidung aufheben und die\nnach Zust,ellung des vollständigen Urteils schriftlich    Sache an das Verwaltungsg,ericht zurückverweisen,\noder zur Niederschrift des Urkundsbeamten de:r Ge-        wenn\nschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch             1. dies,es noch nicht in der Sache selbst ent-\ngewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei                   schieden hat,\ndem Oberverwaltungsgericht eingeht.\n2. das Verfahren an einem wesentlichen\n(3) Die BeruJungsschrift muß das angefochtene                     Mangel leidet,\nUrteil bez,eichnen und einen bestimmten Antrag                    3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt-\nenthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen                    werden, die für di,e Entscheidung wesent-\nund Beweismittel sollen angegeben werden.                            lich sind.\n(2) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche\n§ 125\nBeurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.\n(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vor-\nschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus                                 § 131\nden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderns\nergibt.                                                       (1) Für    besondere Rechtsgebiete kann durch\nBundesgesetz die Berufung von einer besonderen\n(2) Das Oberverwaltungsgericht hat zu prüfen,           Zulassung abhängig gemacht werden. Soweit die\nob die Berufung statthaft und ob sie in der gesetz-        Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt i,st,\nlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an         kann sie auch durch Landesg,esetz für einzelne\neinem dies,er Erfo:rdernisse, so ist die Berufung als      Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden.\nunzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann             Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für\ndurch Beschluß ergehen; vorher sind die Beteiligten        die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig.\nzu hören. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde\nzuzulassen, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts            (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Berufung\ndie Revision zuzulassen wäre. Die Vorschriften             nur zuzulassen, wenn\nüber den Vorbescheid gelten in diesem Falle nicht.                 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\nhat oder\n§ 126                                     2. das Urteil von einer Entscheidung des Bun-\ndesverwaltungsgerichts oder eines Ober-\n(1) Die Berufung kann bis zur Rechtsk,raft des\nverwaltungsgerichts abweicht und auf\nUrteils zurückg,enommen werden. Die Zurücknahme\ndieser Abweichung beruht.\nnach Stellung der Anträge in der mündlichen Ver-\nband] ung setzt die Einwilligung des Beklagt,en und,          (3) Die Nichtzulassung der Berufung kann selb-\nwenn ein Vertreter des öffentlichen Inter,esses an        ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats\nder mündlichen Verhandlung teilgenommen hat,               nach Zustellung des Urteils angefochten werden.\nauch seine Einwilligung voraus.                            Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht\neinzulegen. Die Einlegung der Beschwerde hemmt\n(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des\ndie Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts.\neingel(~gten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet\nIn der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche\ndurch Beschluß über die Kostenfolge.\nBedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsg,erichts oder des\n§ 127                            Oberverwaltungsg,erichts, von der das Urteil des\nDer Berufungsbeklagte und die anderen Beteilig-        Verwaltungsgerichts abweicht, bezeichnet werden.\nten können sich auch im Laufe der mündlichen Ver-             (4) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so\nhandlung, selbst wenn sie auf die Berufung ver-           entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Be-\nzichtet haben, der Berufung anschließen. Wird die         schluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung,\nAnschlußberufung erst nach Ablauf der Berufungs-          wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder\nfrist eing,elegt oder hatte der Beteiligte auf die        zurückgewiesen wird; in diesem Falle sind dem Be-\nBerufung verzichtet, so wird die Anschlußberufung         schwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zu-\nunwirksam, wenn die Berufung zurückgenommen               lässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde\noder als unzulässig verwarfen wird.                       mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb","Nr. 4 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960                          33\neines Monats ndch Zustelltmg der Mitteilung                  2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt\näußern könne. Mit der Ablc~hnung der Beschwerde                  hat, der von der Ausübung des Richteramtes\ndurch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil                 kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be-\nrechtskräftig. ·wird der Beschwerde stattgegeben, so             sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt\nbeginnt mit dc~r Zustc~l lung des Beschwerdebeschei-             war,\ndes der Lauf der l3c:ru flmgsfrist.                          3. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vor-\nschrift des Gesetzes vertreten war, außer\nwenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder\nstillschweigend zugestimmt hat,\nn.  Abs Ch n i 1. t\n4. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung er-\nRevision                                 gangen ist, be i der die Vorschriften über die\n1\nOffentlichkeit des Verfahrens verLetzt worden\n§ 132                                  sind, oder\n(1) Gegen    das Urteil eines Oberverwaltungs-            5. die Entscheidung nicht mit Gründen ver-\ngerichts (§ 49 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revi-            sehen ist.\nsion an das Bundesverwaltungsgericht zu. Sie kann                                   § 134\nvorbehaltlich des § 133 nur eingelegt werden, wenn\nsie von diesem Obervc~rwaltungsgcricht zugelassen             (1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts\nworden ist.                                                (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an\ndas Bundesverwaltungs,gericht unter Ubergehung\n(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn                        der Berufungsinstanz zu, wenn der Rechtsmittel-\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung         gegner zustimmt und wenn si,e vom Verwaltungs-\nhat oder                                         gericht im Urteiil oder auf be,sonderen Antrag, der\n2. das Urteil von einer Entscheidung des            der Revisionsschrift beizufüg1en ist, durch Beschluß\nBundesverwaltungsgerichts abweicht und           zugelassen wird. Die schriftliche Zustimmung ist der\nauf dieser Abweichung beruht oder                Revisionsschrift beizufügen.\n3. bei einem geltend gemachten Verfahrens-             (2) Lehnt das Verwaltungsgericht den besonde-\nmangel die angefochtene Entscheidung             ren Antrag auf Zulassung der Revision ab, so wird\nauf dem Verfahrensmangel beruhen kann.           die Revision als Berufung behandelt, außer wenn\n(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-          innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des\nständig durch Beschwerde infü~rhalb eines Monats           Beschlusses auf das Rechtsmittel verzichtet wird.\nnach Zustellung des UrtE~ils angefochten werden.           Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.\nDie Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen,                (3) Die Revision nach Absatz 1 kann nicht auf\ndessen Entscheidung angefochten werden soll. In            Mängel des Verfahrens gestützt werden. Sie ist nur\nder Beschwerdeschrift. muß die grundsätzliche Be-          zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132\ndeutung der Rechtssache dargelegt oder die Ent-            Abs. 2 Nr. 1 und 2 vorliegen.\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der\n(4) Die Einlegung der Revision und die Zustim-\ndas Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht,\nmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn\noder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.\ndas Verwaltungsgericht die Revision zug,elassen hat.\n(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die\nRechtskraft des Urteils.\n§ 135\n(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so\nentscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch               Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49\nNr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das\nBeschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung,\nBundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundes-\nwenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder\ngesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revi-\nzurückgewiesen wird; in diesem Falle sind dem Be-\nsion kann nur eingelegt werden, wenn sie von dem\nschwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zu-\nVerwaltungsgericht zugelassen worden i,st oder\nlässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde\nmit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb         eine der Voraussetzungen des § 133 vorHegt. Für\neines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern         die Zulassung gilt § 132 Abs. 2 bis 5 entsprechend.\nkönne. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch\ndas Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil                                        § 136\nrechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben,              Gegen Urteile nach § 123 Abs. 4 ist die Revision\nso beginnt mit der Zustellung des Beschwerde-              nicht zulässig.\nbescheides der Lauf der Revisionsfrist.\n§ 137\n(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-\n§ 133\nden, daß das angefochtene Urteil auf der Ver-\nEiner Zulassung zur Einlegung der Revision               letzung von Bundesrecht beruhe.\ngegen das Urteil des Oberverwaltungsger1ichts (§ 49           (2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in\nNr. 1) bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel        dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen\ndes Verfahrens gerügt werden, daß                          Feststellung,en gebunden, außer wenn in bezug auf\n1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig        diese Feststellungen zulässige und begründete\nbesetzt war,                                         Revisionsgründe vorgebracht sind.","34                                  Bunde,s,ge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel ge-                                   § 141\nstützt und liegt nicht zugleich eine der Vorausset-            Für die Revision gelten die Vorschriften über die\nzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist             Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Ab-\nnur über die geltend gemachten Verfahrensmängel             schnitt nichts anderes ergibt.\nzu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwal-\ntungsgericht an die geltend gemachten Revisions-                                     § 142\ngründe nicht gebunden.\nKlageänderungen und Beiladungen sind im Revi-\n§ 138                             sionsverfahren unzulässig.\nEin Urteil ist stets als auf der Verletzung von\n§ 143\nBundesrecht beruhend anzusehen, wenn\nDas Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Re-\n1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig\nvision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form\nbesetzt war,\nund Frist eingelegt und begründet worden ist. Man-\n2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt           gelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die\nhat, der von der Ausübung des Richteramtes           Revision unzulässig.\nkraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be-\nsorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt                                 § 144\nwar,                                                    (1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie\n3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt         das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.\nwar,                                                    (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das\n4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vor-           Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.\nschrift des Gesetzes vertreten war, außer\n(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bun-\nwenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder\ndesverwaltungsgericht\nstillschweigend zugestimmt hat,\n1. in der Sache selbst entscheiden,\n5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung\nergangen ist, bei der die Vorschriften über die             2. das angefochtene Urteil aufheben und die\nOffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden                  Sache zur anderweitigen Verhandlung und\nsind, oder                                                     Entscheidung zurückverweisen.\n6. die Entscheidung       nicht mit  Gründen     ver-        (4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine\nsehen ist.                                           Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die\n§ 139                             Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als\nrichtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.\n(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil\nangefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zu-              (5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die\nstellung des Urteils oder nach Zustellung des Be-           Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und\nschlusses über die Zulassung der Revision (§ 132            nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und\nAbs. 5 oder § 135) schriftlich einzulegen und späte-        Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Er-\nstens innerhalb eines weiteren Monats zu begrün-            messen auch an das Oberverwaltungsgericht zurück-\nden. Die Frist für die Revisionsbegründung kann             verweisen, das für die Berufung zuständig gewesen\nauf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch          wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungs-\nden Vorsitzenden verlängert werden.                         gericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie\nwenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß ein-\n(2) Die Revision muß das angefochtene Urteil             gelegte Berufung bei dem Oberverwaitungsgericht\nangeben. Die Revisionsbegründung oder die Revi-             anhängig geworden wäre.\nsion müssen einen bestimmten Antrag enthalten,\n(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderwei-\ndie verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrens-\ntigen Verhandlung und Entscheidung zurückver-\nmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen,\nwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Be-\ndie den Mangel ergeben.\nurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.\n(3) Das Gericht, bei dem die Revision eingelegt\noder die Beschwerde wegen Nichtzulassung der                                         § 145\nRevision erhoben worden ist, legt die Revisions-\noder Beschwerdeschrift dem Bundesverwaltungs-                  Soweit für Landesrecht nach § 131 die Berufung\nbeschränkt wird, kann die Landesgesetzgebung die\ngericht mit den Akten vor.\nRevision an das Oberverwaltungsgericht zulassen\n§ 140                             und bestimmen, daß die Vorschriften für das Revi-\nsionsverfahren vor dem Bundesverwaltung,sgericht\n(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des            entsprechend gelten.\nUrteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme\nnach Stellung der Anträge in der mündlichen Ver-\nhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbe-                                14. Abschnitt\nklagten und, wenn der Oberbundesanwalt an der\nBeschwerde\nmündlichen Verhandlung teilgienommen hat, auch\nseine Einwilligung voraus.                                                           § 146\n(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des                 (1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungs-\neingel,egten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet         gerichts, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind,\ndurch Beschluß über die Kostenfolge.                        und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden die•ses","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960                                35\nGerichts steht den Beteiligten und sonst von der       Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-\nEntscheidung Betroffenen die Beschwerde an das         kundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu\nOberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem      stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.\nGesetz etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungs-                                   § 152\nanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder          (1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts\ndie Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Be-      können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2, des § 125\nschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über       Abs. 2 und des § 132 Abs. 3 nicht mit der Be-\nVerbindung und Trennung von Verfahren und An-          schwerde an das Bundesverwaltungsgericht ange-\nsprüchen können nicht mit der Beschwerde ange-         fochten werden. Für das Beschwerdeverfahren nach\nfochten werden.                                        § 125 Abs. 2 gelten die Vorschriften der §§ 137\n(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich     bis 142 entsprechend; über die Beschwerde entschei-\nvorgesehenen Beschwerde ge,gen die Nichtzulassung      det das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.\nder Berufung oder der Revision die Beschwerde             (2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-\nnicht gegeben in Steitigkeiten über Kosten, Ge-        gericht gilt für Entscheidungen des beauftrngten\nbühren und Auslagen, wenn der Wert des Be-             oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten\nschwerdegegenstande,s fünfzig Deutsche Mark nicht      der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.\nübersteigt.\n§ 147\n15. Abschnitt\n(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem\noder von dessen Vorsitzenden die angefochtene                    Wiederaufnahme des Verfahrens\nEntscheidung mlassen ist, schriftlich oder zur Nie-\nderschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle                                 § 153\ninnerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der            (1) Ein rechtskräftig be,endetes Verfahren kann\nEntscheidung einzulegen. § 67 Abs. 1 Satz 2 bleibt     nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivil-\nunberührt.                                             prozeßordnung wiederaufgenommen werden.\n(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn          (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeits-\ndie Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Be-         klage und der Restitutionsklage steht auch dem\nschwerdegericht eingeht.                               Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren\nvor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und\n§ 148                          letzten Rechbszug auch dem Oberbundesanwalt zu.\n(1) Hält das Verwaltungsgericht oder der Vorsit-\nzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die\nBeschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen,\nTE,ILIV\nsonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungs-\ngericht vorzulegen.                                                  Kosten und Vollstreckung\n(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten\nvon der Vorlage der Beschwerde an das Oberver-                              16. Abschnitt\nwaltungsgericht in Kenntnis setz,en.                                            Kosten\n§ 149                                                    § 154\n(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende          (1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des\nWirkung, wenn sie die Festsetzung einer Strafe zum     Verfahrens.\nGegenstand hat. Das Gericht oder der Vorsitzende,          (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten\ndessen Entscheidung angefochten wird, kann auch        Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das\nsonst bestimmen, daß die Vollziehung der ange-         Rechtsmittel eingelegt hat.\nfochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.\n(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auf-\n(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungs- erlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder\ngesetzes bleföen unberührt.                            Rechtsmittel eingelegt hat.\n(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnah-\n§ 150                         meverfahrens können der Staatskasse auferle,gt we,r-\nden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines\nUber die Beschwerde entscheidet das Oberver-        Beteiligten entstanden sind.\nwaltungsgericht durch Beschluß.\n§ 155\n§ 151                              (1) Wenn e,in Beteiiligter teils obsiegt, teiLs unter-\nGegen die Entscheidungen des beauftragten oder      liegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben\nersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann        oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten\ninnerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die         gegeneinander aufg,ehoben, so fallen die Gerichts-\nEntscheidung des Gerichts beantragt werden. Der        kosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einern Betei-","36                                  BundesgeisetzblaU, Jahrgang 1960, Teil I\nligten können die Kosten ganz auferlegt werden,          len des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen\nwenn der andere nur zu einem geringen Teil unter-        über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der\nlegen ist.                                               bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksich-\n(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechts-        tigen.\nmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurück-              (3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets\nnimmt, hat die Kosten zu tragen.                         dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit sei-\nner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen\n(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wieder-\ndurfte.\neinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen\ndem Antragsteller zur Last.                                                        § 162\n(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und\n(4) Wird ein Rechtsstreit nach §§ 41, 83 an ein\nAuslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechts-\nanderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten\nverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen\nim Verfahren vor dem angegangenen Gericht als\nAufwendungen der Beteiligten einschließlich der\nTeil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht er-\nKosten des Vorverfahrens.\nwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.\n(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechts-\n(5) Kosten, die durch Verschulden eines Beteilig-\nanwalts oder eines Rechtsbeistandes, in Steuer-\nten entstanden sind, können diesem auferlegt\nwerden.                                                  sachen auch eines Steuerberaters, sind stets erstat-\ntungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat,\n§ 156                          sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig,\nHat der Beklc.191:e durch sein Verhalten keine Ver-   wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmäch-\nanlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so             tigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.\nfallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn           (3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigelade-\nder Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.              nen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht\naus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der\n§ 157                          Staatskasse auferlegt.\n§ 163\nIn der Kostenentscheidung können gesetzlichen\nVertretern und Bevollmächtigten durch das Gericht           (1) Vorschriften, nach denen der Bund, die Län-\ndie Kosten auferlegt werden, die sie durch grobes        der, die Gemeinden oder Gemeindeverbände oder\nVerschulden veranlaßt haben.                             andere juristische Personen des öffentlichen Rechts\nsowie Behörden und sonstige bestimmte Beteiligte\nvon der Zahlung der Gerichtskosten ganz oder teil-\n§ 158\nweise befreit sind, finden keine Anwendung.\n(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den\n(2) Die den Kirchen und anderen Religions-\nKostenpunkt ist vorbehaltlich des Absatzes 2 unzu-\ngesellschaften des öffentlichen Rechts durch Arti-\nlässig, wenn nicht geg en die Entscheidung in der\n1\nkel 140 des Grundgesetzes gewährleistete Kosten-\nHauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.\nfreiheit bleibt unberührt.\n(2) In den Fällen der §§ 156, 157 kann die Ent-\nscheidung über den Kostenpunkt selbständig nach                                    § 164\n§ 146 angefochten werden.                                   Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten\nRechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu\n§ 159                         erstattenden Kosten fest.\nBesteht der kostenpfüchhge Te'il aus mehreren                                   § 165\nPersonen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung ent-         Die Beteiligten können die Kostenfestsetzung\nsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem        oder eine Wertfestsetzung anfechten. § 151 gilt ent-\nkostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich ent-·\nsprechend.\nschieden werden, so können die Kosten den meh-\n§ 166\nreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt\nwerden.                                                      (1) Auf die Bewilligung des Armemechts sind die\nVorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend\n§ 160                         anzuwenden.\nWird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt           (2) Der das Armemecht bewilligende Beschluß ist\nund haben die Beteiligten keine Bestimmung über         unanfechtbar. Im übrigen richtet sich das Be-\ndie Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten       schwerdeverfahren nach dem 14. Abschnitt di:eses\n. jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergericht-        Gesetzes.\nlichen Kosten träqt jeder Beteiligte selbst.\n17. Abschnitt\n§ 161                                             Vollstreckung\n(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das                                ,  § 167\nVerfahren in anderer Weise beendet worden ist,               (1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes\ndurch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.           ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch\n(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache er-       der Zivilprozeßordnun'.[ entsprechend. Vollstrek-\nledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fäl-     kungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960                              37\n(2) Url.c!ilP auf Anfechtungs- uncl VE!rpflichtungs-      (3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen,\nklagen könnC'n nur wc~JC:n der Kosten für vorläufig        die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unent-\nvollstreck bar (~ rk lärl W(!rdc~n.                        behrlich sind oder deren Veräußerung ein öffent-\nliches Interesse entgegensteht. Uber Einwendungen\nentscheidet das Gericht nach Anhörung der zustän-\n§ 168\ndigen Aufsichtsbehörde oder bei oberst,en Bundes-\n(1) VollstrPckt wird                                   oder Landesbehörden des zuständigen Ministers\n1. aus rcchlskräftigen und aus vorläufig voll-        (4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten\nstreckbaren gerichtlidwn Enlscheidungen,        die Absätze 1 bis 3 nicht.\n2. aus einslweiligen A„nordnungen,\n(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der\n3. aus gerichtlichen Vergleichen,                 Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn\n4. aus f(ostenfestsetzungsbeschlüss,en,           es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anord-\n5. aus den für vollstreckbar erklärten Schieds-   nung handelt.\nsprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsge-\n§ 171\nrichte und schiedsrichterlichen Vergleichen,\nsofern die Entscheidung über die Voll-             In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf\nstreckbarkeit rechtskräftig oder für vor-      es einer Vollstreckungsklausel nicht.\nläufig vollstreckbar erklärt ist.\n(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten                                  § 172\nauf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne\nKommt die Behörde in den Fällen des § 113\nTatbestand und ohne Enlscheidungsgründe erteilt\nwerden, deren Zustellung in den Wirkungen der              Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 123 der ihr im\nUrteil oder in der einstweiligen Anordnung auf-\nZustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.\nerlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Ge-\nricht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Frist-\n§ lb9                          ~Aetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zweitausend\nDeut1sche Mark durch Beschluß androhen, nach\n(1) Soll    zugunsten des Bundes, eines Landes,\nfruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts\neines Gemeindeverbandes, c~im~r Gemeinde oder\nwegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wieder-\neiner Körperschaft, Anstalt oder Stifbung des\nholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.\nöff>entlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet\n,sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvoll-\nstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne\ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vor-                                   TEIL V\nsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er\nkann für die Ausführung der Vollstreckung eine                      Schluß- und Ubergangsbestimmungen\nandere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichts-\nvollzieher in Anspruch nehmen.                                                        § 173\n(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von              Soweit di>eses Gesetz keine Bestimmungen über\nHandlungen, Duldungen und Unterlassungen im                das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungs-\nWege der Amtshilfe von Organen der Länder vor-             gesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend\ngenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestim-        anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unter-\nmungen durchzuführen.                                       schiede der beiden Verfahrensarten dies nicht aus-\nschli,eßen.\n§ 170\n§ 174\n(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Ge-\n(1) Der Fähigkeit zum Richteramt nach dem\nmeindeverband, eine~ Gemeinde, eine Körperschaft,\nGerichtsverfassungsgesetz (§ 15 Abs. 2) steht die\neine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts\nFähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst gleich,\nwegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so\nwenn sie nach mindestens dreijährigem Studium\nverfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des\nder Rechtiswissenschaft an einer Universität und\nersten Rechtszugs die Vollstr-eckung. Es bestimmt\ndreijährigeir Ausbildung im öffentlichen bienst\ndie vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen\ndurch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prü-\nund ersucht die zuständig,e Stelle um derien Vor-\nfungen er langt worden ist.\nnahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichet, dem Er-\nsuchen nach den für sie geltonden Vollstreckungs-               (2) Bei Kriegsteilnehmern gilt di,e Voraussetzung\nvorschriften nachzukommen.                                  des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie den für sie gel-\ntenden besonderen Vorschriften genügt haben.\n(2) Das Gericht hat vor Erlaß der VoHstreckungs-\nverfügung die BehöI1de oder bei Körperschaften,\nAnstalten und StiftungE~n des öffentlichen Rechts,                                     § 175\ngegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen\nVertreter von der beabsichtigten Vollstr,eckung zu              Bis zum Erlaß des Richtergesetzes gilt folgendes!\nbenachrichtigen mit der Aufforderung, die Voll-                 1. Für die persönliche Rechtsstellung der Richter\n1streckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessen-                 der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nden Frist abzuwenden. Die Frist dcnf einen Mon~t                   gelten die Vorschriften des Gerichtsverf as-\nnicht übersteigen.                                                 sungsges'etzes entsprechend. Die im Zeitpunkt","38                                     Bundesigesetzblatt, Jahrgang 1960, Tetl I\ndc!s InkrnlLtreLens dieses Gesetzes geHenden                  Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei\nV orschriJfon über die Dienstalteirsgrenze für                dem im Urteil bezeichneten Gericht als begrün-\nRic:hlcr blc'.iben unbr~rührt.                                det. Soll durch die Erhebung der Klage eine\n2. Dc!r Bundesminister des Innern hat vor der                     Frist gewahrt werden, so. t,ritt diese Wirkung\nErrwnmrng eines Senatspräsidenten und vor                     bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage\ndc~r lkrufunq eines Richters des Bundesverwal-                erhoben ist. Das gleiche gilt in Ansehung der\nlungsgerid1 ls das Präsidium dieses Gerichts                  Wirkungen, di,e durch andere als verfahrens-\nzu hören.                                                     rechtliche Vorschriften an die Rechtshängigkeit\n3. In den L-1ndcrn Baden-Württemberg, Bayern                      geknüpft werden.\nund IJcssen ist vor der Ernennung eines                          (4) Das Gericht, das den zu ihm beschritte-\nSc!rrntspr~isidenten und eines Richtern am Ober-               nen Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann,\nvcrwaltunqsgerich t die Vollversammlung des                    wenn sich der Beklagte mit dem Antrag des\nOberverwaltungsg,erichts zu hören. Die Voll-                   Klägers (Absatz 3) einverstanden erklärt, die\nversammlung besteht aus den ordentlichen                       Sache durch Beschluß verweisen.\nMitgliedern des Oberverwaltungsgerichts. Sie                      (5) Für das Verhältnis zwischen den ordent-\nist bei Anwesenheit von zwei Dritteln der                      lichen Gerichten und den Arbeitsgerichten gilt\nMi tql iecln beschlli ßfähig.                                  § 48 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes.\"\n§ 176                              2. § 17 Abs. 2 wird ein selbständiger § 17 a.\nIm Verfahren vor dem Bundesve:rwaltungsgericht                                          § 179\nüber Klagen 9(!qen Beschlüsse und Entscheidungen\nDas fönführungsgesetz zum Gerichtsverfass1ungs-\ndes Deiutschen Patentamts i,st auf Antrag eines\ngesetz 2 ) wird wie folgt ergänzt:\nBeteili9ten seinc!m Patentanwalt das Wort zu ge-\nstalten.                                                          §§ 23 bis 30 werden eingefügt:\n§ 177                                                        ,.§ 23\n(1) Bis zum 30. September 1960 sind Verwaltungs-                  (1) Uber die Rechtmäßigkeit der Anordnungen,\nrecbtsräte als Bevo1lmächtigte und Beistände vor                 Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die\ndem Bundesverwaltllngsqericht allgemein zugelas-                 von den Justizbehörden zur Regelung einzelner\nsen und den Rechtsanwälten gleichgestellt.                       Angelegenheiten auf den Gebieten des bürger-\n(2) Als Vmwc1ltungsrechtsrat im Sinne dieses                  lichen Rechts e inschließlich des Handelsrechts, des\n1\nGesetzes gilt auc:b, wer die Fähigkeit zum höheren               Zivilprozesses, der freiwilligen Gericht,sbarkeit\nVerwaltungsdienst hat und wem das Auftreten vor                  und der Strafrechtspflege getroffen werden, ent-\nden Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit all-                scheiden auf Antirag di,e ordentlichen Gerichte.\ngemein qeslatl(;I isl.                                           Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen\n§ 178                             oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden\nim Vollzug der Freiheitsstrafen, der Maßregeln\nDas Gerichtsverfassungsgesetz 1 ) wird wie folgt\nder Sicherung und Besserung, des Jugendarrests\ngeändert:\nund der Untersuchungshaft.\n1. § 17 erh/,ilt folgende Fassung:\n(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entschei-\n,.§ 17                          dung kann auch die Verpflichtung der Justiz-\n(1) Die      ordentlichen Gerichte entscheiden         oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehn-\nüber die Zulässigkeit des zu ihnen beschritte-            ten oder unterlassenen Ve,rwaltungsaktes begehrt\nnen Rechtwegr,s. Hat ein ordentliches Gericht             werden.\nden zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor                     (3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits\nrechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann             auf Grund anderer Vorschriften angerufen wer-\nein ander es Gericht in der:selben Sache seine\n1\nden können, behält es hie,rbei seiin Bewenden.\nGE!richtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil\n§ 24\nes den Rechtsweg zu den ord,entlichen Gerich-\nten für gegeben hält.                                        (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nist nur zuläs,sig, wenn der Antragsteller geltend\n(2) Hat ein Gericht der allgemeinen Ver-\nwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichts-           macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung\nbarkeit den zu ihm beschrittenen R,echtsweg               oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu\nzuvor rechtskräftig für zulässig oder unzu-               ,sein.\nlässig erklärt, so sind die ordentlichen Gerichte            (2) Soweit Maßnahmen de r Justiz- oder Voll-\n1\nan die,se Entscheidung gebunden.                          zugsbehörden der Beschwerde oder einem ande-\nren förmlichen Rechtsbehelf im Veirwaltungsver-\n(3) Hält ein ordentliches Gericht den zu ihm\nfahren unterliegen, kann der Antrag auf gericht-\nbeschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so\nverweist es in dem Urteil, in dem es den                  liche Entscheidung erst nach vorausgegangenem\nRechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf            Beschwerdeverfahren gestellt werden.\nAntrag des Klägers die Sache an das Gei~icht                                         §  25\ndes ersten Rechtszugs, zu dem ,e,s den R,echts-              (1) Ube,r den Antrag entscheidet ein Zivilsenat\nweg für g.egeben hält. Der Kläger kann den                oder, wenn der Antrag eine Angelegenheit         der\nAntrag auf Verweisung nur bis zum Schluß                  Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft,    ein\nder mündlichen Verhandlung stellen, auf die               Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen     Be-\ndas Urteil ergeht. Mit deir Rechtskraft des               zirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren     Sitz\n1) Bundesgesetzbl. III 300-2                                  2) Bundesgesetzbl. III 300-1","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960                           39\nhat. Ist ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2)         infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter\nvorausgegangen, so ist das Oberlandesgericht zu-       den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles\nständig, in dessen Bc~zirk die Beschwerdebehörde       unterblieben ist.\nihren Sitz hat.                                                                 § 28\n(2) Ein Land, in dem mehrere Oberlandes-               (1) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der\ngerichte errichtet sind, kann durch Gesetz die         Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt\nnach Absatz 1 zur Zuständigkeit dos Zivilsenats        ist, hebt das Gericht die Maßnahme und, soweit\noder des Strafsenats gehörenden Entscheidungen         ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) voraus-\nausschließlich einem der Oberlandesgerichte oder       gegang,en ist, den Beschwer,debescheid auf. Ist die\ndem Obersten Landesgericht zuweisen.                   Maßnahme schon vollzogen, so kann das Gericht\nauf Antrag auch aussprechen, daß und wie die\n§  2G                          Justiz- oder Vollzugsbehörde die Vollziehung\n(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung       rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist\nmuß innerhalb eines Monats nach Zustellung             nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage\noder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides          und diese Frage spruchreif ist. Hat sich die Maß-\noder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24             nahme vorher durch Zurücknahme oder anders\nAbs. 2) vorausgegangen ist, nach Zustellung des        erledigt, so i.spricht das Gericht auf Antrag aus,\nBeschwerdebescheides schriftlich oder zur Nieder-      daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist,\nschrift dm Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts      wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse\noder eines Amtsgerichts gestellt werden.               an dieser Feststellung hat.\n(2) War der Antragsteller ohne Verschulden              (2) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung\nve,rhindert, die Frist einzuhalten, ,so ist ihm auf    der Maßnahme rechtswidrig und der Antrag•\nAntrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand           steller dadurch in ,se,inen Rechten verletzt ist 1\nzu gewähren.                                          spricht das Gericht die Verpflichtung der Justiz-\nodeT Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amts-\n(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bin-\nhandlung varzunehmen, wenn die Sache spruch-\nnen zwe i Wochen nach Wegfall des Hindernisses\n1\nreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung\nzu stellen. Die Tatsachen zur Begründung de,s An-\naus, den Antragsteller unter Beachtung der\ntrags sind bei de,r Antragstellung odeir im Ver-\nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\nfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.\nInnerhalb der Antragsfrist ist die versäumte               (3) Soweit die Justiz- oder Vollzugsbehörde\nRechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen,        ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln,\nso kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag          prüft das· Gericht auch, ob die Maßnahme oder\ngewährt werden.                                        ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig\nist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens\n(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der ver-\nüberschritten sind oder von dem Ermessen in\nsäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinset-\neiner dem Zweck der Ermächtigung n:icht entspre-\nzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor\nchenden Weise Gebrauch gemacht ist.\nAblauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt\nunmöglich war.                                                                   § 29\n§ 27                              (1) Die  Entscheidung des Oberlandesgerichts\n(1) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung        iist endgültig. Will ein Oberlandesgericht jedoch\nkann auch gestellt werden, wenn über einen An-         von einer auf Grund des § 23 ergangenen Ent-\ntrag, eine Maßnahme zu treffen, oder über eine         sche1idung eines anderen Oberlandesgerichts oder\nBeschwerde oder einen anderen förmlichen               des Bundesgerichtshofes abweichen, so legt es die\nRechtsbehelf ohne zurnichenden Grund nicht             Sache diesem vor. Der Bundesgerichtshof ent-\ninnerhalb von drei Monaten entschieden ist. Da,s       scheidet an Stelle des Oberlandesgerichts.\nGericht ka.nn vor Ablauf dieser Frist angerufen            (2) Im übrigen ,sind auf da,s Verfahren vor dem\nwerden, wenn dies wegen besonderer Umstände            Zivilsenat die Vorschriften des Reichsgesetzes\ndes Falles geboten ist.                                über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n(2) Liegt ein zurnichender Grund dafür vor          richtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren, auf\ndaß über die Beschwerde oder den förmliche~            da,s Verfahren vor dem Strafsenat die Vorschrif-\nRechtsbehelf noch nicht entschieden oder die be-       ten der Strafprozeßordnung über das Beschwerde-\nantragte Maßnahme noch nicht e,dassen iist 1 so        verfahren sinngemäß anzuwenden.\nsetzt das Gericht das Verfahren bis zum Ab lauf            (3) Auf föe Bewilligung des Armenrechts sind\neiner von ihm bestimmten Frist, die verlängert         die Vorschriften deir Zivilprozeßordnung entspre-\nwerden kann, aus. Wird der Beschwerde inner-           chend anzuwenden.\nhalb dm vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben                                 § 30\noder der Verwaltungsakt innerhalb dieseir Friist           (1) Für die Kosten des Verfahrens vor dem\nerlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu er-    Oberlandesger:icht gelten die Vorschriften der\nklären.\nKostenordnung entsprechend. Abweichend von\n(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum        § 130 der Kostenordnung wird jedoch ohne Be-\nAblauf eines Jahres seit der Einlegung der Be-         grenzung durch einen Höchstbetrag bei Zurück-\nschwerde oder seit der Stellung des Antrags auf        weisung das Doppelte der vollen Gebühr, bei\nVornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn             Zurücknahme des Antrags eine volle Gebühr er-\ndie Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist          hoben.","40                                      Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(2) Das Oberlandesgericht kann nach billigem             von den Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2 zu-\nErmessen ucstimmen, daß die außergerichtlichen               lassen.\nKoslc!n des Antragsl.eJlers, die zur zweckentspre-                                     § 186\nclicncfon Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz\nodc!r teilweise aus der Staatskasse zu erstatten                § 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen\nsind. Die Vorschriften dc)s § 91 Abs. 1 Satz 2 und          und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung,\nder §§ 102 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten             daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich\nentsprechend. Die Entscheidung des Oberlandes-               tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Verwal-\ngerichts kann nicht angefochten werden.                      tungsrichtern berufen werden können.\n(3) Der Geschäftswert bestimmt ,sich nach § 30\nder Kostenordnung. Er wird vor dem Oberlandes-                                          § 187\ngericht durch uncmfechlbaren Beschluß festge-                    (1) Die Länder können den Gerichten der Ver-\nsetzt..\"                                                     waltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinar-\n§ 180                            gerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei\nBis zum Inkrafttreten des Gesetz,es zur Neu-                 Vermögensauseinandersetzungen           öffentlich-recht-\nordnung der Finanzgerichtsbarkeit gilt § 41 Abs. 3              licher Verbände übertragen, diesen Gerichten Be-\nund 4 im Verfahren vor einem Gericht der Finanz-                rufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung\ngerichtsbarkeit entsprechend.                                   und das Verfahren regeln.\n(2) Die Länder können ferner für das Gebiet des\n§ 181                            Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz ab-\n§ 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli           weichende Vorschriften über die Besetzung und das\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) erhält folgenden Ab-            Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Ober-\nsatz 4:                                                        verwaltungsgerichts er lassen.\n,, (4) Zustellungen in einem anhängigen ver-                  (3) Die   Länder können auch bestimmen, daß\nwaltungs-, sozial- oder finanzgerichtlichen Ver-             Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben,\nfahren müssen an den bestellten Prozeßbevoll-                soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in\nmächtigten bewirkt werden.\"                                  der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden.\n§ 182\n§ 188\nIn die Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\nwälte:i) wird nach § 66 als § 66 a eingefügt:                       Die Sachgebiete der allgemeinen öffentlichen Für-\n,,§ 66a                         sorge, der Tuberkulosehilfe und der sozialen Für-\nsorge für Kriegsopfer sollen in einer Kammer oder\nNachprüfung von Anordnungen\nin einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichts-\nder Justizbehörden\nkosten (Gebühren und Auslagen) werden in den\nIm Verfahren vor dem Oberlandesgericht und               Verfahren dieser Art nicht erhoben.\ndem Bundesgerichtshof nach §§ 25, 29 des Ein-\nführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\n§ 189\ngelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinn-\ngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11                       (1) Bis zum Erlaß einer einheitlichen Regelung\nAbs. 1 Satz 1.\"                                              der Gerichtskosten für die Verwaltungsgerichtsbar-\nkeit sind die am Sitz des Gerichts des ersten Rechts-\n§ 183\nzugs geltenden Vorschriften über die Erhebung von\nHat das Verfassung,sgericht eines Landes die                 Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), für das\nNichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vor-              Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die\nschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so              Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwal-\nbleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen             tungsgericht anzuwenden.\nRegelung durch das Land die nicht mehr anfecht-\n(2) Ebenfalls bis zum Erlaß einer einheitlichen\nbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwal-\nRegelung der Gerichtskosten bleiben landesrecht-\ntungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklär-\nliche Vorschriften, nach denen die Nichtzahlung von\nten Norm beruhen, unberührt. Die VolLstreckung\nVorschüssen auf Gerichtskosten (Gebühren und\naus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767\nAuslagen) verfahrensrechtliche Folgen bewirkt, un-\nder Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.\nberührt.\n§ 184                                                       § 190\nDas L:rnd kann bestimmen, daß das Oberverwal-                   (1) Die folgenden Gesetze, die von diesem Ge-\ntungsgeiricht die bisherige Bezeichnung „ Verwal-               setz abweichen, bleiben vorbehaltlich der Vorschrif-\ntungsgerichtshof\" weiterführt.                                  ten der Absätze 2 und 3 unberührt:\n§ 185\n1. Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fas-\n(1) ln den Uindern Berlin und Hamburg treten                             sung der dazu ergangenen Änderungs-\nan die Stelle der Kreise im Sinne des § 28 die Be-                          gesetze,\nzirke.\n2. das Gesetz über die Errichtung eines Bun-\n(2) Die Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Saar-                            desaufsichtsamtes für das Versicherungs-\nland und Schleswig-Holstein können Abweichungen                             und Bausparwesen vom 31. Juli 1951 (Bun-\n:q B1111desrwselzbl. III %8-1                                               desgesetzbl. I S. 480) in der Fassung des","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960                                41\nGesdzos zur Ergänzung des Gesetzes über                                      § 192\ndie Errich lung eines Bundesaufsichtsamtes\n(1) Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (Bun-\nlür das Vc:rsicherungs- und Bausparwesen\ndesgesetzbl. I S. 651) wird wie folgt g,eändert:\nvom 22. Dc:zcm ber 19:i4 (Bundesgesetzbl. I\nS. 501),                                                 1. § 34 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.\n3. dus Saatgutgcsdz vom 27. Juni 1953 (Bun-                  2. § 34 erhält folgenden Absatz 3:\ndesgesetzbl. I S. 450),                                        ,, (3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungs-\n4. das Flurbereinigungs~Jesctz vom 14. Juli                       gerichtsordnung gilt für die Beschwerde\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591),                             gegen die Nichtzulassung der Revision ent-\n5. clds Personalvertretungsgesetz vom 5. Au-                     sprechend. Gegen andere Entscheidungen\ngust 1955 (Bundesgesctz,bl. I S. 477),                        des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde\n6. die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom                            ausgeschlossen.\"\n23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S.1066),           3. § 47 Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.\n7. das KriegsgeJangencmentschädigungsgesetz                   4. § 47 Abs. 3 wird § 33 Abs. 1 a.\n(KgfEG) in der Fassung vorn 8. Dezember\n(2) Im übrigen bleibt das Wehrpflichtges,etz un-\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908),\nberührt.\n8. § 8 Abs. 2 des Pc1tentgesetzes vom 5. Mai\n1936 (Reichsgesetzbl. II S. 117) in der Fas-                                  § 193\nsung des Gesetzes vom 18. Juli 1953 (Bun-\nIn einem Land, in dem kein Verfassungsgericht\ndesge,setzbl. I S. 625) und die Vorschriften\nbesteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht\nüber das Verfahren vor dem Deutschen\nübertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von\nPatentamt.\nVerfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis\n(2) Vorschriften über die Beschwerde gegen die            zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.\nNichtzulassung der Revision in anderen Bundes-\ngesetzen, die von § 132 Abs. 2 bis 5 abweichen, sind\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß § 132 Abs. 2                                              § 194\nbis 5 entsprechend gilt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\n(3) Ist die Revision in anderen Bundesgesetzen\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nfür den Fall zugelassen, daß wesentliche Mängel\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\ndes Verfahrens gerügt werden, so kann das Bun-\nBerlin.\ndesverwaltungsgericht die Revision durch Beschluß\nzurückweisen, wenn sich die Verfahrensrüge als                                            § 195\noffenbar unbegründet erweist. Der Beschluß bedarf\nkeiner Begründung, wenn er einstimmig gefaßt                    (1) Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft.\nwird; in diesem Falle sind dem Revisionskläger               Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnun-\nvorher die Bedenken gegen die Begründetheit der              gen ermächtigen oder den Erlaß von Landesge-\nRevision mit dem 1-Iinweis mitzuteilen, daß er sich          setzen vorsehen, treten am Tage nach der Verkün-\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung der Mittei-           dung in Kraft.\nlung äußern könne.                                              (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wer-\nden vorbehaltl,ich des § 189 und mit Ausnahme\n§ 191\nlandesrechtlicher Vorschriften über die Mitwirkung\n(1) Dem § 126 des Rahmengesetzes zur Verein-              von Ausschüssen und Beiräten im Vorverfahren\nheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrah-           , (§ 73 Abs. 2) alle Vorschriften früherer Gesetze\nmengesetz - BRRG) vom 1. Juli 1957 (Bundesge-                und Verordnungen, die den gleichen Gegenstand\nsetzbl. I S. 667) wird als Absatz 3 angefügt:                regeln, aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer\n1\n,, (3), Für Klagen nach Absatz 1, einschließ-      Kraft getreten sind, besonders\nlich der Leistungs- und Feststellungsklagen,\n1. das Gesetz über das Bundesverwaltungs-\ngelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der\nVerwaltungsgerichtsordnung mit folgenden                          gericht vom 23. September 1952 (Bundes-\nMaßgaben:                                                         gesetzbl. I S. 625);\n1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch              2. die Verordnung Nr. 165 über die Verwul-\ndann, wenn der Verwaltungsakt von                   tungsgerichtsbarkeit in der britischen\nder obersten Dienstbehörde erlassen                 Zone vom 15. September 1948 (Verord-\nworden ist.                                         nungsblatt für die britische Zone S. 263)\n2. Den Widerspruchsbescheid erläßt die                 und die Artikel VII bis IX der Verord-\noberste Dic~nstbehörde. Sie kann die                nung Nr. 141 über die Gerichtsbarkeit in\nEntscheidung für Fälle, in denen sie                Verwaltungssiachen in der britischen Zone\nvom 1. April 1948 (Verordnungsblatt für\nden Verwaltungsakt nicht selbst er-\nlassen hat, durch allgemeine Anord-                 die britische Zone S. 111);\nnung auf andere Behörden übertra-               3. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbar-\ngen; die Anordnung ist zu veröffent-                keit in\nlichen.\"                                            a) Baden-Württemberg vom 12. Mai 1958\n(2) § 127 des Beamtenrechtsrahrnengesetzes bleibt                           (Gesetzblatt für Baden-Württemberg\nunberührt.                                                                    s. 131),","42                                    Bundes,gesetzblaH, Jahrgang 1960, Teil I\nb) Bayern vom 25. September 1946 (Gesetz-              nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die\nund Verordnun~Jsblatt S. 281) in der               Vorschlagslisten nach § 28 sind erstmals\nFassung des Gesetzes vom 30. Septem-               innerhalb von sechs Monaten nach dem\nber 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt             Inkrafttret,en des Gesetzes aufzustellen.\ns. 258),                                        2. Bis zum Erlaß der Rechtsvernrdnung nach\nc) Bremen vom 5. August 1947 (Gesetzblatt             § 36 Abs. 1, jedoch nicht länger als ein\ns. 171 ),                                          Jahr nach dem Inkrafttreten de,s Gesetzes,\nd) Hessen vom 31. Oktober 1946 (Gesetz-                gelten für den Vertreter des öffentlich1;1n\nund Verordnungsblatt S. 194) in der Fas-           Interesses die bisherigen Vorschriften.\nsung des Gesc!lzc~s vom 30. Juni 1949           3. In den Ländern, in denen das Verwaltungs-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 137);             gericht oder Oberverwaltungsgericht bisher\nanders als nach den Vorsch:riften des § 4\n4. das Landesgesetz über die Verwaltungs-\nAbs. 3 und des § 9 Abs. 3 bes,etzt war,\ngerichtsbarkeit in Berlin vom 8. Januar\nkönnen diese Gerichte bis zum Ablauf von\n1951 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 46)\nzwe,i Jahren nach dem Inkrafttreten dieses\nin der Fassung des Gesetzes vom 3. De-\nGesetzes in der bisherigen Besetzung ent-\nzember 1956 (Gesetz- und Verordnungs-\nscheiden.\nblatt für Berlin S. 1143) und des Gesetzes\nvom 19. Juni 1958 (Gesetz- und Verord-               4. In Sachen, in denen der Lauf einer Frist\nnungsblatt für Berlin S. 549); das Ges.etz              für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf\nüber den Anwendungsbereich der Reichs-                 vor dem Inkrafttreten des Gesetze,s begon-\nabgabenordnung vom 10. März 1955 (Ge-                   nen hat, richten sich die Frist und die\nsetz- und Verordnungsblatt für Berlin                   Zuständigkeit für di,e Entscheidung über\nS. 169) bleibt unberührt;                               den Rechtsbehelf nach den bisherigen Vor-\nschriften, das weitere Ve,rfahren nach den\n5. das Landesgesetz über die Verwaltungs-\nVorschriften dieses Gesetzes. In den Fällen,\ngerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz vom\nin denen nach den bisherigen Vorrschriften\n14. April 1950 (Gesetz- und Verordnungs-\nder Lauf einer Frist nicht begonnen hat,\nblatt S. 103) in der Fassung des Ersten\nweil e1ine ausreichende Rechtsmittelbeleh-\nÄnderungsgesetzes vom 12. Februar 1954\nrung fehlte, kann derr Rechtsbehelf nur bis\n(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 21);\nzum Ablauf eines Jahres nach dem Inkraft-\n6. das Landesgesetz über die Verwaltungs-\ntreten des Gesetzes erhoben werden. § 60\ngerichtsbarkeit im Saarland vom 10. Juli                Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\n1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1075)\nin der Fassung der Gesetze vom 16. März             5. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder\n1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 185),                eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem\nvom 22. Februar 1956 (Amtsblatt des Saar-              Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Ent-\nlandes S. 309) und vom 11. Dezember 1956                scheidungen richtet sich nach den bisher\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 1657) mit                 geltenden Vorschriften.\nAusnahme der §§ 110 und 111.                         6. Ist bei dem Inkrafttreten des Ges,etzes\nKlage bei einem Gericht erhoben, ,so richtet\n(3) §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung werden\nsich die Zuständigkeit nach den bisher\naufgehoben.\ngeltenden Vorschriften. § 3 Abs. 1 Nr. 6\n(4) In § 6 des Getreidegesetzes vom 24. Novem-                  bl:eibt unberührt.\nber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 901) werden in Ab-               7. Soweit beim Inkrafttreten die,ses Gesetzes\nsatz 1 die Sätze 1 und 2 durch folgende Vorschriften               eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung\nersetzt:                                                           der Revision nach § 53 Abs. 3 des Gesetzes\n„Gegen Einzelverfügungen der Mühlenstelle               über dars Bundesverwaltungsg,ericht oder\nsteht dem Betroffenen innerhalb eines Monats                nach § 339 Abs. 2 des Lastenausgleichs-\nnach ihrer Bekanntgabe der Widerspruch an                   gesetze,s oder eine Revision nach § 54 des\neinen Beschwerdeausschuß zu, der bei der                   Gesetzes über das Bundesverwaltungs-\nMühlenstelle gebildet wird. Der Bundesmini-                 g,ericht oder nach § 339 Abs. 1 zweiter\nster ernennt die Mitglieder des Beschwerde-                Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes bei\nausschusses. Der Widerspruch gegen eine Ein-                diesem Gericht anhängrig ist, sind auf die\nzelverfügung der Mühlenstelle nach § 4 hat                 Durchführung de,s Beschwerde- oder des\nkeine aufschiebende Wirkung.\"                               Revisionsverfahrens die bisher geltenden\n(5) Soweit in anderen Gesetzen und Vernrdnun-                   Vorschriften anzuwenden. Der Beschluß\ngen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder                  des Bundesverwaltungsgerichtrs, durch den\ngeänderten Vorschriften verwiesen worden ist,                      eine solche Nichtszulassungsbeschwerde\ntreten die entsprechenden Vorschriften dieses Ge-                  abgelehnt wird, bedarf keiner Begründung,\nsetzes an ihre Stelle.                                              wenn er einstimmig gefaßt wird; in diesem\nFalle sind dem Beschwerdeführer vorher\n(6) Für die Uberleitung geltren folgende Vor-                    die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder\nschrriften:                                                         die Begründetheit seiner Beschwerde mit\n1. Das Amt der bei dem Inkrafttreten des                    dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich inner-\nGesetzes berufenen ehrenamtlichen Ver-                 halb eines Monats nach Zustellung der\nwaltungsrichter endet spätestens ein Jahr              Mitteilung äußern könne.","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960                             43\n8. Wird ejn vor dem Ink rnfttrcten des Geset-              10. Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die\nzes er,gangenes Urteil nach dem Inkrafttre-                 Revision zugelassen oder gegen di,e Nicht-\nten des Gesetzes vom Rechtsmittelgericht                    zulassung der Revision Beschwerde erho-\naufgehoben und die Sache zurückverwiesen,                   ben worden, weil das Urteil von der Ent-\nso findet das weitere Verfahren vor dem                     scheidung eines Oberverwaltungsgmichts\nGericht statt, das nach den neuen Vorschrif-                abweicht, so g,elten für die Durchführung\nten zuständig ist.                                          oder Zulassung der Revision die bisherigen\nVorschriften.\n9. Die Vorschriften cfos § 67 Abs. 1 gelten                11. Die Ländeir regeln im Rahmen der Num-\nnicht für Verfahren, die bei dem Inkraft-                   mern 1, 2 und 3 dieses Absatzes die Ober-\ntreten des Gesetzes vor dem Bundes-                         leitung der bisherig,en Gerichtsverfassung\nverwaltungsgericht schweben.                                auf die neue Gerichtsverfassung.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Januar 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö d e r\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","44                                  BundiesigesetzblaH, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz über die Beschränkung der Berufung\nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nVom 21. Januar 1960\nDer Bundestag hat      rlds   folgende   Gesetz be-        (3) Für die Berechnung des Wertes wiederkehren-\nschlossen:                                                 der Leistungen ist bei Streitigkeiten nach Absatz 1\n§ 1                              der Jahresbetrag maßgebend.\n(l) In Streitigkeiten auf den Gebieten des Preis-\n§ 2\nrechts, der öffentlichen Abgaben, der Kosten, der\nStrafen und des Zwangsgeldes mit einem Wert des               Das Gesetz findet auf solche Entscheidungen der\nBeschwerdegegenstandes unter dreihundert Deut-             Verwaltungsgerichte keine Anwendung, di,e vor\nsche Mark sowie auf den Gebieten der Wohnraum-             dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündet oder zu-\nbewirtschaftung, der Notaufnahme von Deutschen             gestellt worden sind.\nin das Bundesgebiet, der Anerkennung als auslän-\ndischer Flüchtling und der Feststellung als heimat-                                 § 3\nloser Ausländer sowie des Aufenthalts- und Nieder-\nlassungsrechts der Ausländer findet die Berufung             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nge::ren Urteile des Verwaltungsgerichts an das Ober-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nverwaltungsg,ericht nur statt, wenn sie in dem             1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nUrteil zugelassen ist.\n(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren                                  § 4\nigelten die Vorschriften des § 131 der VerwaHungs-           Das Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft und am\ngerichtsordnung.                                           31. März 1965 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Januar 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1960       45\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 8 des Straffreiheitsgesetzes 1954\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 15. Dezember 1959 - 1 BvL 10/55 - in dem\nV<'rfahren wegen\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 8 des Ge-\nsetzes über den Erlaß von Strafen und Geld-\nbußen und die Niederschlagung von Strafverfah-\nren und Bußgeldverfahren (Straffreiheitsgesetz\n1954) vom 17. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 203)\nau I Antrag\ndE)S Landgerichts Bonn\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über\ndas Bundesverfassungsgericht in der Fassung des\nC(~s.etzes vorn 26. Juni 1959 (Bundesgese,tzbl. I S. 297)\nlldC'hlolgend der Entscheidungssaitz veröffentlkht:\n§  8 des Gesetzes über den Erlaß von Strafen und\nCeldbußen und die Niederschla,gung von Straf-\nverfahren und Bußgeldverfahren (Straffreiheits-\ngesetz 1954) vorn 17. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 203) ist mit dem Crundgesetz vereinbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverlassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 11. Januar 1960\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß","46                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n4\nzu § 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung )\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 17. November 1959 -- 1 BvL 80/53 -         1 BvL\n81/53 -- 1 BvL 32/55 - 1 BvL 20/59 - in den Ver-\nfahren wegen\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 157 Abs. 3\nSatz 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des\nGesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit\nauf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bür-\ngerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und\ndes Kostenrechts vom 12. September 1950 (Bundes-\ngesetzbl. S. 455)\nauf Antrag\ndes Landesverwaltungsgerichts Arnsberg, des\nVerwaltungsgerichts München und des Landesver-\nwaltungsgerichts Hamburg\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über\ndas Bundesverfassungsgericht in der Fassung des\nGesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)\nnachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 157 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist mit\ndem Grundgesetz vereinbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-\nfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 15. Januar 1960\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß\n4) Bundesgeselzbl. III 310-4"]}