{"id":"bgbl1-1960-39-4","kind":"bgbl1","year":1960,"number":39,"date":"1960-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_39.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand","law_date":"1960-07-21T00:00:00Z","page":585,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["585\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                       Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1960                                                                                             Nr. 39\nTag                                                      Inhalt:                                                                                         Seite\n21. 7. 60 Gesetz über die Uberführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung in private Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        585\n21. 7. 60 Gesetz über eine Schlachtgewichtsstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          588\n21. 7. 60  Gesetz über eine Fischereistatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  589\n22. 7. 60 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete\nder Steuern, Zölle und Finanzmonopole im SaarJand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       591\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ................. '.........................                                                           592\nIn Teil II Nr. 34, ausgegeben am 16. Juli 1960, sind veröffentlicht: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Eignung und Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen. - Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Dominikanischen Republik. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Er-\nrichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (Inkrafttreten für die Tschechoslowakei\nund Ungarn).\nIn Teil II Nr. 35, ausgegeben am 19. Juli 1960, sind veröffentlicht: Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndie Aufstellung des Ortsklassenverzeichnisses. - Berichtigung zum Haushaltsgesetz vom 2. Juni 1960.\nGesetz über die Uberführung der Anteilsrechte\nan der Volkswagenwerk Gesellschait mit beschränkter Haftung in private Hand\nVom 21. Juli 1960\nDer. Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          recht auf die Anzahl von Stimmen, die Aktien im\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   Gesamtnennbetrng des zehntausendsten Teils des\nGrundkapitals ,gewähren.\n§ 1                                               (2) Zu den Aktien, die einem Aktionär gehören,\nrechnen auch die Aktien, die ein Dritter für Rech-\nUmwandlung in eine Aktiengesellschaft\nnung des Aktionärs innehat. Ist ein Unternehmen\n(1) Die    Volkswagenwerk Gesellschaft mit be-                         Aktionär, so rechnen zu den Aktien, die ihm ge-\nschränkter Haftung ist unverzüglich in eine Aktien-                      hören, auch die Aktien, die ein beherrschendes, ein\nges,ellschaft umzuwandeln.                                                von ihm abhängiges oder ein mit ihm konzernver-\n(2) Das Grundkapital ist unter Auflösung eines                        bundenes Unternehmen, oder die ein Dritter für\nTeils der Rücklagen so festzusetzen, daß die Rück-                       Rechnung solcher Unternehmen innehat.\nlagen in einem angemessenen Verhältnis zum                                    (3) Zur. Umgehung der Stimmrechtsbeschränkung\nGrundkapital stehen.                                                     dürfen Aktien der Gesellschaft nicht übertrngen\nwerden. Die Rückforderung verbotswidrig übertra-\n(3) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den\ng·ener Aktien ist ausgeschlossen.\nInhaber und auf einen Nennbetrag von einhundert\nDeutsche Mark.                                                                (4) Die Stimmrechtsbeschränkung nach Absatz 1\ngilt für die Dauer von zehn Jahren nach der Um-\n(4) Im übrigen finden auf die Umwandlung der                          wandlung der Volkswagenwerk Gesellschaft mit be-\nGesellschaft die §§ 269 bis 276 des Aktiengesetzes                       schränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft nicht\nAnwendung.\nfür die Bundersr,epublik Deutschland und das Land\nNiedersachsen.\n§ 2\n§ 3\nStimmrecht, Stimmrechtsbeschränkung                                       Vertretung bei der Stimmrechtsausübung\n(1) Gehören einem Aktionär Aktien im Gesamt-                               (1) Niemand darf das Stimmrecht im eigenen\nnennbetrag von mehr als dem zehntausendsten Teil                         Namen für Aktien ausüben, die ihm nicht gehören.\ndes Grundkapitals, so beschränkt sich sein Stimm-                        Wer das Stimmrecht für Aktien ausübt, die ihm\nZ 1997 A","586                                Bundesgesetzblatt, J ahrgarng 1960, T,ei1l I\nnicht gehören, bedarf, sofern er nicht gesetzlicher                                  § 5\nVertreter de,s Aktionärs ist, einer schriftlichen Voll-\nVerkaufspflicht\nmacht des Aktionärs. Die Vollmacht gilt nur jeweils\nfür die nächste Hauptversammlung; die Vollmachts-           Die Bundesregierung hat Aktien im Gesamtnenn-\nurkunde i:St der Gesellschaft vorzulegen und bleibt      betra,g von sechzi,g vom Hundert des Grundkapitals\nin ihr,er Verwahrung.                                    nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 zu veräußern. Sie\nhat die Aktien für die Dauer von zwei Monaten zu-\n(2) Wer Aktionäre geschäftsmäßig ve.rtritt, kann      nächst den in §§ 6 und 7 bezeichneten Personen\nPersonen, die nicht seine Angestellten sind, Unter-       anzubieten. Der Bundesminister für wirtschaftlichen\nvollmacht nur erteilen, wenn die Vollmacht dies aus-      Besitz des Bundes setzt den Veräußerungskurs\ndrücklich vorsieht und •er am Ort der Hauptver-           fest.\nsammlung weder einen Wohnsitz noch eine Nieder-\nlassung hat.                                                                          § 6\n(3) Wer Aktionäre geschäftsmäßig vertritt, darf\nVerkauf mit Sozialrabatt\ndas Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nur aus-            (1) Erwirbt eine natürliche Person, die im Inland\nüben, wenn der Aktionär ihm gleichzeitig mit der          einen Wohnsüz oder ihren gewöhnlichen Auf ent-\nVollmacht schriftlich Weisungen zu den einzelnen          halt und bei Ablauf der in § 5 bezeichneten Frist\nGe,genständen der Tage1sordnung erteilt hat. Bei der      das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, auf Grund\nEinholung von Vollmacht und Weisungen hat er              des Angebots nach § 5 Satz 2 von der Bundesrepu-\ndem Aktionär die Tagesordnung und etwaige Vor-            blik Deutschland Aktien bis zum Gesamtnennbetrag\nschläge der Verwaltung für die Abstimmung mitzu-          von fünfhundert Deutsche Mark, so erhält sie auf\nteilen.                                                   den Kaufpreis einen Nachlaß\n(4) Wer Aktionäre vertritt, hat der G_esellschaft            a) von zwanzig vom Hundert,\neine alphabetisch geordnet,e Liste der von ihm ver-                 wenn sie unverheiratet ist\ntretenen Aktionäre mit der Angabe des Vor- und                      und ihr steuerpflichtiges Jah-\nZunamens, des Wohnorts und des Betrages der                         reseinkommen 1959                  6 000 DM,\nAktien und der Stimmen jedes vertretenen Aktio-                     sie verheiratet ist und das\nnärs zu überreichen. Die Liste ist vor der ersten Ab-               steuerpflichtige      Jahresein-\nstimmung zur Einsicht auszule,gen; sie ist dem Teil-                kommen beider Ehegatten zu-\nnehrnerverzeichnis als Anlage beizufügen. In das                    sammen 1959                       12 000 DM,\nT,eilnehmerverzeichnis (§ 110 des Aktiengesetzes)\nist nur der Vertreter aufzunehmen; er hat den Be-                b) von zehn vom Hundert, wenn\ntrag und die Gattung der Aktien, die ihm nicht ge-                  sie unverheiratet ist und ihr\nhören, sowie die Zahl der von ihm vertretenen                        st,euerpflichtiges    Jahresein-\nStimmen zur Aufnahme in das Verzeichnis geson-                       kommen 1959                        ~ 000 DM,\ndert anzug,eben.                                                     sie verheiratet ist und das\nsteuerpflichtige      Jahres,ein-\n(5) Niemand darf in der Hauptversammlung das                     kommen beider Ehe,gatten zu-\nStimmrecht für mehr als den fünfzi,gsten Teil des                    sammen 1959                       16 000 DM\nGrundkapitals ausüben. Di'e Beschränkung auf die-\nnicht überstieg•en hat.\nsen Höchstbeüag g:ilt nicht für Aktien der Bundes-\nrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen.           (2) Hat der Erwerber mehr als zwei Kinder (§ 32\nAbs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes), die bei\nAblauf der i:n § 5 bezeiichneten Frist das achtzehnte\nLebensjahr noch nicht vollendet hatten, so erhöht\n§ 4                             sich der nach Absatz 1 zu gewährende Nachlaß um\nfünf vom Hundert.\nVerfassung der Gesellschaft\n(3) Soweiit in dem steuerpflichtigen Jahresein-\n(1) Die   Bundesrepublik Deutschland und das          kommen Zuschläge und Beihilfen für Kinder ent-\nLand Niedersachsen sind berechtigt, je zwei Auf-          halten sind, die auf Grund der Besoldungsgesetze,\nsichtsratsmitglieder in den Aufsichts.rat zu entsen-      besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften ge-\nden, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehören.       währt werden, bleiben sie bei der Feststellung des\nEinkommens unberücksichtigt.\n(2) Die Errichtung und die Verlegung von Pro-\nduktionsstätten bedürfen der Zustimmung des Auf-\nsichtsrats. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von                                      § 7\nzwei Dritte,l der Mitglieder des Aufsichtsrats.\nVerkauf an die Belegschaft\n(3) Beschlüsse der Hauptversammlung, für die             Ist der Erwerber Arbeitnehmer der Gesellschaft,\nnach dem Aktiengesetz eine Mehrheit erforderlich          so erhält er unter den Voraussetzungen des § 6 den\nist, die mindestens drei Viertel des be.i der Be-         dort vorgesehenen Nachlaß auf den Kaufpreis beim\nschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt,·          Erwerb von Aktien bis zum Gesamtnennbetrag von\nbedürfen einer Mehrheit von mehr als vier Fünftel         eintausend Deutsche Mark. Die Kaufanträge der\ndes bei der Beschlußfassung vertretenen Grund-            Arbeitnehmer der Gesellschaft sind vorweg zu\nkapitals der Gesellschaft.                                berücksichtigen.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1960                          581\n§ 8                                                     § 11\nAllgemeiner Verkauf                          Anwendbarkeit des Spar-Prämiengesetzes\n(1) Nach Ablauf der in § 5 bezeichneten Frist sind      Aufwendungen für den Erwerb von Aktien der\ndie nicht nach den §§ 6 und 7 veräußerten Aktien         GeseUschaft bei ihrer ersten Veräußerung durch\nfür die Dauer von zwei Monaten allgemein zum            die Bundesrepublik Deutschland gelten als Aufwen-\nKauf anzubieten. An den einzelnen Erwerber dürfen       dungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Spar-Prämien-\nhöchstens Aktien im Gesamtnennbetrag von ein.:-          gesetzes vom 5. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 241).\ntausend Deutsche Mc1rk veräußert werden. Die nach\nden §§ 6 und 7 erworbenen Aktien sind hierbei\nanzurechnen.\n§ 12\n(2) Kaufanträge von Arbeitnehmern der Gesell-\nErmächtigungen\nschaJt sind vorweg zu berücksichti,gen.\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des\nBundes wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n§ 9\nVorschriften über das Verfahren zur Gewährung\nBörsenzulassung, Verkauf an der Börse            und zur Nachzahlung des ,gemäß den Beistimmungen\n(1) Nach Ablauf der in § 8 be,ze,ichneten Frist      der §§ 6, 7 und 10 zu gewährenden Kaufpreisnach-\nist unverzüglich die Zulassung der Aktien zum Bör-       lasses zu erlassen.\nsenhandel zu beantragen; § 41 des Börsengesetzes\nist nicht anzuwenden.                                                             § 13\n(2) Soweit die nach § 5 zu veräußernden Aktien                           Berlin-Klausel\nnicht nach den §§ 6 bis 8 veräußert worden sind, hat\ndie Bundesregierung sie entsprechend der Börsen-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe de,s Dritten\nnachfrage zu veräußern.                                  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n§ 10                           werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nSperrfrist                        Uber lei tungsgesetzes.\nVeräußert ein Erwerber, dem nach den §§ 6 und 7\nein Nachlaß auf den Kaufpreis gewährt worden ist,                                 § 14\ndie Aktien vor Ablauf von zwei Jahren seit dem\nInkrafttreten\nEnde der in § 5 beze,ichneten Frist, so hat er eine\nNachzahlung in Höhe des gewährten Nachlasses zu            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nleisten.                                                 dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nWilhelmi\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer","588                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz\nüber eine Schlachtgewichtsstatistik\nVom 21. Juli 1960\nDer Bundeslug hut d;_1s foluendc CPselz beschlos-           (2) Die Erhebungen erfassen alle sechs Jahre, be-\nsen:                                                       ginnend 1960, in drei aufeinanderfolgenden Jahren\n§ 1                            an einem Schlachttag im Monat September das\nLebendgewicht und das Schlachtgewicht der ge-\nUber die Lebend~Jewich Le und Schlc1clltgc'.wich te\nschlachteten Tiere, und zwar jeweils\nder Rindc~r, Kälber, Schweine und Schafe für gewerb-\nliche SchlachttmfJCn wird eine Bundesstatistik                     im 1. Jahr bei Rindern,\n(Schlachlgewichlssta tistik) durchgctü hrt.                       im 2. Jahr bei Schweinen,\nim 3. Jahr bei Kälbern und Schafen.\n§ 2                            Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung\n(1) Lebendgewicht im Sinne dieses Gesetzes ist          im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\ndas nach § 8 des Vieh- und Fleischgesetzes vom             rung, Landwirtschaft und Forsten bestimmen, daß\n25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272) ermittelte       nur ein Teil der geschlachteten Tiere zu erfassen\nGewicht.                                                   ist, wenn dies für die Erzielung zuverlässiger Ergeb-\nnisse aureicht\n(2) Schlachtgewicht im Sinne dieses Gesetzes ist\n(3) Die Gewichte werden nach Handelsklassen\ndas Gewicht des geschlachteten und ausgeweideten\naufgegliedert.\nTieres ausschließlich der Haut, des Kopfes vom\nersten Halswirbel ab und der im Karpal- oder                                         § 5\nTarsalgelenk ausgelösten Gliedmaßen, jedoch ein-              (1) Auskunftspflichtig sind die Eigentümer der\nschließlich der Nieren, des Nierenfetts, bei Schwei-       Schlachttiere zur Zeit der Gew :chtsfeststellung sowie\nnen auch der Haut, des Kopfes, der Füße und der            die Leiter der Großmärkte, Schlachtviehmärkte und\nFlomen.\nSchlachthöfe.\n§ 3                               (2) Die Eigentümer der Schlachttiere sind ver-\n(1) Die Erhebungen über die Lebendgewichte wer-         pflichtet, den mit der Durchführung der Erhebungen\nden auf den Schlachtviehgroßmärkten sowie den              betrauten Personen auf Anforderung die Markt-\nSchlachtviehmärkten durchgeführt, für die nach § 15        schlußscheine (§ 10 des Vieh- und Fleischgesetzes)\ndes Vieh- und Fleischgesetzes die Anwendung der            vorzulegen.\nVorschriften über Marktschlußscheine und über amt-                                   § 6\nliche Notierung an9eordnet ist.\nDie Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\n(2) Die Erhebunqen erfassen monatlich das               nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-\nGesamtlebendqewicht und die Stückzahl der auf den          tistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953\nin Absatz 1 bezeichneten Märkten aufgetriebenen            (Bundesgesetzbl. I S. 1314) zu erlassen, bleibt unbe-\nRinder, Kälber, Schweine und Schafe, aufgegliedert         rührt.\nnach Handelsklassen.\n§ 7\n§ 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Die Erhebungen über die Schlachtgewichte\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nwerden auf Schlachthöfen durchgeführt, denen ein\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nGroßmarkt im Sinne des § 3 des Vieh- und Fleisch-\ngesetzes angeschlossen ist. Befinden sich in einem\nLand mehrere solcher Schlachthöfe, so bestimmt die                                   § 8\nzuständige Landesbehörde den Schlachthof, auf dem             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndie Erhebung durchgeführt wird.                            dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSchwar.z"]}