{"id":"bgbl1-1960-39-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":39,"date":"1960-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/39#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_39.pdf#page=4","order":1,"title":"Gesetz über eine Schlachtgewichtsstatistik","law_date":"1960-07-21T00:00:00Z","page":588,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["588                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz\nüber eine Schlachtgewichtsstatistik\nVom 21. Juli 1960\nDer Bundeslug hut d;_1s foluendc CPselz beschlos-           (2) Die Erhebungen erfassen alle sechs Jahre, be-\nsen:                                                       ginnend 1960, in drei aufeinanderfolgenden Jahren\n§ 1                            an einem Schlachttag im Monat September das\nLebendgewicht und das Schlachtgewicht der ge-\nUber die Lebend~Jewich Le und Schlc1clltgc'.wich te\nschlachteten Tiere, und zwar jeweils\nder Rindc~r, Kälber, Schweine und Schafe für gewerb-\nliche SchlachttmfJCn wird eine Bundesstatistik                     im 1. Jahr bei Rindern,\n(Schlachlgewichlssta tistik) durchgctü hrt.                       im 2. Jahr bei Schweinen,\nim 3. Jahr bei Kälbern und Schafen.\n§ 2                            Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung\n(1) Lebendgewicht im Sinne dieses Gesetzes ist          im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\ndas nach § 8 des Vieh- und Fleischgesetzes vom             rung, Landwirtschaft und Forsten bestimmen, daß\n25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272) ermittelte       nur ein Teil der geschlachteten Tiere zu erfassen\nGewicht.                                                   ist, wenn dies für die Erzielung zuverlässiger Ergeb-\nnisse aureicht\n(2) Schlachtgewicht im Sinne dieses Gesetzes ist\n(3) Die Gewichte werden nach Handelsklassen\ndas Gewicht des geschlachteten und ausgeweideten\naufgegliedert.\nTieres ausschließlich der Haut, des Kopfes vom\nersten Halswirbel ab und der im Karpal- oder                                         § 5\nTarsalgelenk ausgelösten Gliedmaßen, jedoch ein-              (1) Auskunftspflichtig sind die Eigentümer der\nschließlich der Nieren, des Nierenfetts, bei Schwei-       Schlachttiere zur Zeit der Gew :chtsfeststellung sowie\nnen auch der Haut, des Kopfes, der Füße und der            die Leiter der Großmärkte, Schlachtviehmärkte und\nFlomen.\nSchlachthöfe.\n§ 3                               (2) Die Eigentümer der Schlachttiere sind ver-\n(1) Die Erhebungen über die Lebendgewichte wer-         pflichtet, den mit der Durchführung der Erhebungen\nden auf den Schlachtviehgroßmärkten sowie den              betrauten Personen auf Anforderung die Markt-\nSchlachtviehmärkten durchgeführt, für die nach § 15        schlußscheine (§ 10 des Vieh- und Fleischgesetzes)\ndes Vieh- und Fleischgesetzes die Anwendung der            vorzulegen.\nVorschriften über Marktschlußscheine und über amt-                                   § 6\nliche Notierung an9eordnet ist.\nDie Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\n(2) Die Erhebunqen erfassen monatlich das               nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-\nGesamtlebendqewicht und die Stückzahl der auf den          tistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953\nin Absatz 1 bezeichneten Märkten aufgetriebenen            (Bundesgesetzbl. I S. 1314) zu erlassen, bleibt unbe-\nRinder, Kälber, Schweine und Schafe, aufgegliedert         rührt.\nnach Handelsklassen.\n§ 7\n§ 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Die Erhebungen über die Schlachtgewichte\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nwerden auf Schlachthöfen durchgeführt, denen ein\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nGroßmarkt im Sinne des § 3 des Vieh- und Fleisch-\ngesetzes angeschlossen ist. Befinden sich in einem\nLand mehrere solcher Schlachthöfe, so bestimmt die                                   § 8\nzuständige Landesbehörde den Schlachthof, auf dem             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndie Erhebung durchgeführt wird.                            dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSchwar.z","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1960                              589\nGesetz\nüber eine Fischereistatistik\nVom 21. Juli 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              bereichs dieses Gesetzes werden monatlich die in\nrates das folgende Geselz beschlossen:                      § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 bezeichneten Sach-\nverhalte sowie der Anlandungsort erfaßt.\n§ 1                                (2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der Fischerei-\n. betriebe.\nDber die Hochsee- und Küstenfischerei sowie über\ndie Fischerei im Bodensee wird eine Bundesstatistik                                    § 5\n(Fischereistatistik) durchgeführt.                             (1) Bei Anlandungen ausländischer Hochsee- oder\nKüstenfischereifahrzeuge unmittelbar vom Fang-\n§ 2                             platz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes wer-\n(1) Bei Anlandungen deutscher Hochseefischerei-           den monatlich die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 be-\nfahrzeuge innerhalb des Geltunqsbereichs dieses             zeichneten Sachverhalte erfaßt.\nGesetzes werden für jede Fi:lnureise erfaßt                    (2) Auskunftspflichtig sind\n1. Fangfahrzeug,\n1. die Leiter der Seefischmarktverwaltungen\n2. Fanggerät,                                                  bei Anlandungen auf Seefischmärkten,\n3. Fangreise,                                               2. im übrigen die Abnehmer der Fangergeb-\n4. Fanggebiet,                                                 nisse.\n5. Fangergebnis,                                                               § 6\n6. Absatzart,\n(1) Bei Anlandungen von Fangergebnissen der\n7. Art der Verarbeilunq an Bord.                    Bodenseefischerei im Geltungsbereich dieses Geset-\n(2) Auskunftspflichtig sind                              zes werden monatlich die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5\n1. für die Sctchv<:_~rbalte nach Absatz 1 Nr. 1     bezeichneten Sachverhalte erfaßt.\nbis 4 und 7 die Leiter der Fischereibetriebe,       (2) Auskunftspflichtig sind\n2. für die Sachverlvllte nach Absatz 1 Nr. 5                1. die Leiter der Fischverwertungsgenossen-\nund 6                                                       schaften und Fischhandlungen für die un-\na) die Leiter der Seefischmarktverwaltun-                   mittelbar an diese abgegebenen Fangergeb-\ngen lwi Anlcrndun~scm auf Seefisch-                     nisse,\nmärkten,\n2. im übrigen die Leiter der Fischereibetriebe.\nb) im übrigen die Leiler der Fischerei-\nbetriebe.\n§ 7\n§ 3\nDie Fischereistatistik wird vom Statistischen Bun-\n(1) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischerei-           desamt erhoben und aufbereitet.\nfahrzeuge innerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes werden monatlich die in § 2 Abs. 1 Nr. 4                                      § 8\nbis 6 bezeichneten Sachverhalte sowie das Anlande-\ngebiet erfaßt.                                                  (1) In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,\nBremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-\n(2) Auskunftspflichtig sind\nHolstein sind Erhebungsstellen durch die Landes-\n1. für den Sachverhalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4        regierungen zu bestimmen, soweit der Bundes-\nund für das Anlandegebiet die Leiter der         minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nFischereibetriebe,                               nicht Bunde'sbehörden mit den Erhebungen be-\n2. für die Sachverhalte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5       auftragt. Juristische Personen des bürgerlichen\nund 6                                            Rechts können zu Erhebungsstellen bestimmt wer-\na) die Leiter der Seefischmarktverwaltun-        den, wenn diese sich hierzu bereit erklären; sie\ngen bei Anlandungen auf Seefisch-            unterliegen insoweit der staatlichen Aufsicht.\nmärkten,                                         (2) Die Erhebungsstellen haben für rechtzeitige\nb) die Leiter der Fischverwertungsgenos-         und vollständige Abgabe der Meldungen zu sorgen,\nsenschaften, Fischgroßhandlungen und         die eingegangenen Meldungen auf Richtigkeit und\nFischverarbeitun~Jsbetriebe für die un-      Vollständigkeit zu prüfen und, wenn nötig, ihre\nmittelbar an diese abgegebenen Fang-         Ergänzung und Berichtigung zu veranlassen.\nergebnisse,\nc) im übrigen die Leiter der Fischerei-                                    § 9\nbetriebe.                                        Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\nnungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-\n§ 4\ntistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953\n(1) Bei Anlandungen deutscher Hochsee- oder              (Bundesgeselzbl. I S. 1314) zu erlassen, bleibt unbe-\nKüstenfischereifahrzeuge außerhalb des Geltungs-           rührt.","590                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 10                                2. die Erste Verordnung zur Durchführung·\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                 und Erglinzung des Gesetzes über die Sta-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952               tistik der Fischereifangergebnisse vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-             15. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 997),\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes                    3. die Ausführungsanordnung zur Ersten Ver-\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14                  ordnung zur Durchführung und Ergänzung\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes.                                 des Gesetzes über die Statistik der\nFischereifangergebnisse vom 30. Januar 1950\n§ 11                                   (Bundesanzeiger · Nr. 33 vom 16. Februar\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in                   1950),\nKraft.\n4. die Ausführungsbestimmungen und Aus-\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft                             führungsanweisungen zu der Ersten Ver-\n1. das Gesetz über die Statistik der Fischerei-            ordnung zur Durchführung und Ergänzung\nfangergebnisse vom 6. Juli 1938 (Reichs-                des Gesetzes über die Statistik der\ngesetzbl. I S. 798),                                    Fischereifangergebnisse.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}