{"id":"bgbl1-1960-38-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":38,"date":"1960-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/38#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_38.pdf#page=10","order":2,"title":"Neufassung des Häftlingshilfegesetzes","law_date":"1960-07-25T00:00:00Z","page":578,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["578                                         BundesgeiSetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischer.. Gründen\nin Gebieten außerhalb der ßundesrepubHk Deutschland und Berlins (West)\nin Gewahrsam genommen wurden*)\nVom 25. Juli 1960\nAuf Grund des Artikels II des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über\nHilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen\nGründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik\nDeutschlund und Berlins (West) i.n Gewahrsam ge-\nnommen wurden (2. AndG HHG), vom 16. Juli 1960\n(ßundesgcsetzbl. I S. 561) wird nachstehend der Wort-\nluut des H:üftlingshilfegesetzes in der nunmehr gel-\ntenden Fusstmg bekanntgemacht.\nBonn, den 25. Juli 1960\nFür den Bundesmini !.er für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDer Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen\nLemmer\n•J Ersetzt ßundesqcsclzbl. III 242-1.","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1960                           579\nGesetz\nüber Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen\nin Gebiebm außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West)\nin Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG) *)\nin der Fassung vom 25. Juli 1960\n§ 1                                                       § 2\nPersonenkreis                                           Ausschließungsgründe\n(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vor-                   (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht\nschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und                 gewährt an Personen,\ndeutsche Volkszugehörige, wenn sie                                       1. die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1\n1. nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen                         Nr. 1) dem dort herrschenden politischen\nBesatzungszone oder im sowjetisch besetz-                       System erheblich Vorschub geleistet haben,\nten Sektor von Berlin oder in den in § 1                     2. die während der Herrschaft des National-\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes                     sozialismus oder in den Gewahrsamsgebie-\ngenannten Gebieten aus politischen und                          ten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durch ihr Verhalten\nnach freiheitlich-demokratischer Auffassung                     gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlich-\nvon ihnen nicht zu vertretenden Gründen                         keit oder Menschlichkeit verstoßen haben,\nin Gewahrsam genommen wurden oder                               dies gilt insbesondere für Personen, die\ndurch ein deutsches Gericht im Geltungs-\n2. Angehörige der in Nummer 1 genannten                             bereich dieses Gesetzes wegen eines an\nPersonen sind oder                                              Mithäftlingen begangenen Verbrechens\n3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten                         oder Vergehens rechtskräftig verurteilt\nPersonen sind                                                   worden sind,\nund ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am                          3. die nach dem 8. Mai 1945 durch ein deut-\n10. August 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes                          sches Gericht im Geltungsbereich dieses\nhatten oder ihn vor diesem Zeitpunkt vorüber-                               Gesetzes zu einer Gefängnisstrafe von mehr\ngehend aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in                           als drei Jahren oder zu einer Zuchthaus-\ndas Ausland verlegt hatten.                                                 strafe rechtskräftig verurteilt worden sind,\n4. denen nach dem 8. Mai 1945 durch ·ein\n(2) Von dem Stichtage des Absatzes 1 ist nicht                           deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses\nbetroffen, wer nach dem 10. August 1955 seinen                              Gesetzes rechtskräftig die bürgerlichen\nWohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungs-                             Ehrenrechte aberkannt worden sind.\nbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt\n(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt\n1. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 des               oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die\nBundesvertrie benengesc tzcs oder                    freiheitliche demokratische Grundordnung der Bun-\n2. als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3          desrepublik Deutschland oder des Landes Berlin be-\ndes Bundesvertriebenengesetzes oder                  kämpft hat oder bekämpft.\n3. im Wege der Familienzusammenführung                      (3) Die Gewährung von Leistungen kann versagt\ngemäß § 94 Abs. 2 des ßundesvertriebenen-            oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte in die\ngesetzes, vorausgesetzt, daß er mit einem            Gewahrsamsgebiete (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) zurückkehrt,\nAngehörigen zusammengeführt wird, der                und zwar auch dann, wenn er seinen Wohnsitz oder\nschon am 10. August 1955 im Geltungs-                ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-\nbereich dieses Gesetzes seinen ständigen             setzes nicht aufgibt oder ihn später wiederum be-\nAufenthalt hatte oder unter § 10 Abs. 2              gründet.\nNr. 2 oder 3 des Bundesvertriebenengeset-               (4) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Ge-\nzes fällt.                                           wahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor,\nso sind diese auch gegenüber Angehörigen und\n(3) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein                 Hinterbliebenen wirksam.\nFestgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter\ndauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in                                                § 3\nAbsatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen                            Erweiterung des Personenkreises\nin ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt\ndie gesamte Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr                Die Bundesregieru'ng wird ermächtigt, durch\ngehindert war oder ist, als Gewahrsam.                           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nweitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1\n(4) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von              Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen\nArbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Ab-                     a) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten\ntransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt                      außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes\nnicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.                           in Gewahrsam genommen wurden oder\n*) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 242-1.","580                                   Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nb) ohne in Gewdhrsarn genommen worden zu                 chender Anwendung des Gesetzes über die Unter-\nsein, durch and<~re Mcißnahmen eine gesund-          haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen,\nheitliche Schfüligung erlitten haben,                soweit ihnen nicht bereits ein Anspruch hierauf\nsowie deren Angehörige und Hinterbliebene den               unmittelbar auf Grund des Unterhaltsb~ihilfegeset-\nnach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen               zes zusteht. § 4 Satz 2 des Unterhaltsbeihilfegesetzes\nBerechtigten gleichzustellen.                               findet keine Anwendung.\n(2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhalts-\n§ 4                             beihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt\nBeschädigtenversorgung                      außer Kraft. Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe be-\nwilligt worden ist, verbleibt es dabei.\nEin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge\ndes Gewohrsams eine qesundheiUiche Schädigung                  (3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben\nerlitten hat, erhül t wegen df'r gc~sundheitlichen und      Dienstbezügen oder Ruhegehalt gemäß § 11 a Abs. 1\nwirtschaftlichen Fol~Jen dieser Schädigung auf An-          oder 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-\ntrag V crsorgun~J in                     Anwendung der      machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-\nVorschriften des Gc~:~et:ws ü l 1f:r die Versorgung der     hörige des öffentlichen Dienstes oder neben Dienst-\nOpfer des Krieges (Bund<:.wer.sorqungsgesetz), so-          bezügen gemäß § 37 b Abs. 1, 3 oder 4 oder Ruhe-\nweit ihm nicht wes1en des:,;ellwn schücUgenden Ereig-       gehalt gemäß §§ 37 c, 48 Satz 2 des Gesetzes zur\nnisses ein Anspruch auf Versor~iung unmittelbar auf         Regelung der Rechtsverhältnisse der unter _Arti-\nGrund des Bundesversoryungsycsetzcs zusteht.                kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nur\ninsoweit gezahlt, als sie die Dienstbezüge oder das\n§ 5                              Ruhegehalt übersteigt.\nHinterbliebenenversorgung\nIst der Beschädigte an den Folgen der Schädigung                                     § 9\ngestorben, so erhalt(~n die IHntcrbliebencn Versor-                      Anwendung der V orsduHten\ngung in entsprechender Anwendung der Vorschriften                           des Heimk.ehrergesetzes\ndes Bundesversorgunr;suesetzes, soweit ihnen nicht\nein Anspruch auf VPrsoruunq tmmitteibar auf Grund.             (1) Berechtigte nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1, die insgesamt\ndes Bund<!SVC!rsorg1m~JSrJe!;etzc:.s zusteht. § 52 des      länger als zwölf Monate in Gewahrsam gehalten\nBundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzu-            wurden und nach dem 9. August 1955 innerhalb von\nwenden.                                                     sechs Monaten nach der Entlassung ihren .\\IVohnsitz\noder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\n§ 6\nGesetzes genommen haben oder nehmen, erhalten\nZusammentreHen vun Ansprüchen                    in entsprechender Anwendung der Vorschriften des\n(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit        Heimkehrergesetzes die dort vorgesehenen Hilfen\nAnsprüchen aus § 1 des Bundesvcrsoruungsgesetzes            und Vergünstigungen, sofern ihnen nicht nach ande-\nzusammen, so wird die Versoruung unter Berück-              ren Vorschriften Gleichartiges gewährt werden kann.\nsichtigung der durch die ge1:;,nnten Schädigungs-              (2) § 24 des Heimkehrergesetzes findet auf Berech-\nfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähi9keit             tigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auch dann Anwendung,\nunmittelbar nach den Vorschriften des Bundesver••           wenn sie sich weniger als zwölf Monate in Gewahr-\nsorgungsgesetzes gewührt.                                   sam befunden oder später als sechs Monate nach\n(2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet            der Entlassung ihren ständigen Aufenthalt im Gel-\nAnwendung, wenn Leistungen nach §§ 4 oder 5 mit             tungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.\nLeistungen zusammentreffon, die unmittelbar nach\ndem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.                    (3) § 1 Abs. 4 des Heimkehrergesetzes findet nur\nnoch auf Personen Anwendung, die bereits vor dem\n(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch       10. August 1955 ihren ständigen Aufenthalt in sei-\ndie Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen            nem Geltungsbereich genommen haben.\neiner nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuer-\nkennenden Schädigung gestorben oder verschollen\nsind. Besteht ein Anspruch auf Elternrente unmittel-                                  § 9a\nbar nach den Vorschriften des Bundesversorgungs-\ngesetzes, so wird sie nuch diesem Gesetz nicht                                Eingliederungshilien\ngewährt.\n(1) Berechtigte nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1, die nach dem\n§ 7                             31. Dezember 1946 insgesamt länger als zwölf Mo-\nAntragsfristen                         nate in Gewahrsam gehalten wurden, erhalten auf\nAntrag für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom\n(entfällt)\n1. Januar 1947 ab, dreißig Deutsche Mark, vom drit-\nten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949\n§ 8                             ab sechzig Deutsche Mark.\nUnterha!tsbeihilic                           (2) § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, §§ 5, 6, 7, 11\n(1) Solange sich die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeich-        und 27 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\nneten Personen in Gcwahrsc1m befinden, erhalten              gelten sinngemäß; die Ausschließungsgründe des\nihre Angehörigen c,ine Unterhaltsbeihilfe in entspre-        § 2 gelten auch für die Erben.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1960                           581\n(3) Berechtigten nach Absatz 1 können ferner nach     mittlung und Arbeitslosenversicherung oder den\nMaßgabe der Haushaltsmittel des Bundes und der           Trägern der Sozialversicherung durchgeführt wird.\nLänder im Geltungsbereich dieses Gesetzes                Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozial-\nDarlehen zum Aufbau und zur Sicherung der       gerichtsbarkeit sind je nach der Art des Anspruches\nwirtschaftlichen Existenz,                      die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für An-\ngelegenheiten der Kriegsopferversorgung oder für\nDarlehen zur Beschaffung von Wohnraum\nAngelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeitsver-\nund                                             mittlung und Arbeitslosenversicherung oder für\nBeihilfen zur Beschaffung von Hausrat           Angelegenheiten der Sozialversicherung maßge-\nin entsprechender Anwendung der §§ 28 bis 43 des         bend. § 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes\nKriegsgefangenenentschädigungsgesetzes         gewährt   bleibt unberührt. Uber öffentlich-rechtliche Streitig-\nwerden.                                                  keiten bei der Anwendung der §§ 9 a und 9 b ent-\n(4) Leistungen, die nach den Richtlinien für die     scheiden die allgemeinen VerwaltungsgeTichte. ·\nGewährung von Beihilfen an ehemalige politische             (4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzun-\nHäftlinge aus der sowjetischen Besatzungszone und        gen entweder des § 1 Abs. 1 oder des § 1 Abs. 1\nihr gleichgestellten Gebieten vom 9. November 1955       und des § 9 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschlie-\n(Bundesanzeiger Nr. 229 vom 26. November 1955)           ßungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder ge-\noder nach § 9 a Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fas-       geben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist\nsung vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 168)        durch eine Bescheinigung zu erbringen. Bescheini-\nbewilligt worden sind oder werden, sind auf die          gungen, die für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ge-\nnach Absatz 1 und 3 zu gewährenden entsprechen-          nannten Personen ausgestellt werden, sind kein\nden Leistungen anzurechnen.                              Nachweis dafür, daß Ansprüche nach §§ 4, 5 und 8\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch       dieses Ge,setzes bestehen.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             (5) Die für die Ausstellung der Bescheinigung zu-\nden Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung         ständig,e Behörde erhebt von Amts wegen die er-\nder Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch         forderlichen Beweise. Hierbei ist die Entgegenna,hme\nbesteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen           eidesstattlicher Versicherungen unzulässig und die\nDringlichkeit zu bestimmen.                              eidliche Vernehmung des Antragstellers ausgeschlos-\nsen. Wenn sie zur Feststellung des vom Antrag-\n§ 9b                         steller angegebenen Gewahrsams und bei der Prü-\nfung, ob Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr 1\nZusätzliche Eingliederungshilfen           und 2 vorlie,gen oder solche nach § 2 Abs. 4 wirksam\nEin Berechtigter nach § 9a Abs. 1, der in Gewahr-    sind, die eidliche Vernehmlling eine·s Zeugen oder\nsam genommen wurde nur wegen seines persön-             eines Sachverständigen für geboten erachtet, so ist\nlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945, erhält auf      das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder\nAntrag für die Zeit vom dritten Gewahrsamsjahr,         Sachverständige seinen Wohnsitz oder ständigen\nfrühestens vom 1. Januar 1949 ab zusätzlich zu den      Aufenthalt hat, um die eidliche Vernehmung zu er-\nLeistungen nach § 9 a Abs. 1 ffr jedes vollendete       suchen. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungs-\nGewahrsamsvierteljahr weitere zweihundertfünfzig        gesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinnge-\nDeutsche Mark. Die Absätze 2 und 5 des § 9 a gelten     mäß anzuwenden. Die Beeidigung des Zeugen oder\nauch für diese Leistungen.                              Sachverständigen lie,gt im Ermessen des Amtsge-\nrichts. Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßig-\n§ 10                         keit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gut-\nachtens oder der Eidesleistung; die Entscheidung\nZuständigkeit und Verfahren               kann nicht angefochten werden. Im übrigen sind die\n(1) Für die Gewährung von Leistungen nach §§ 4,      Vorschriften der §§ 16, 17, 18 und 20 des Bundes-\n5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die          vertriebenengesetzes e•ntsprechend anzuwenden.\nDurchführung des Bundesversorgungsgesetzes und              (6) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für\ndes Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die       ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem\nVersorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich         Gesetz einzustellen.\ndas Verfahren nach den für die Kriegsopferversor-\ngung geltenden Vorschriften.                                                     § 10a\n(2) Für die Gewährung der Hilfsmaßnahmen nach                             Ausschüsse\n§ 9 sind die mit der Ausführung des Heimkehrer-\ngesetzes befaßten Behörden und Stellen zuständig.           (1) Uber die Anträge auf Erteilung der Bescheini-\nDie für diese Behörden und Stellen maßgebenden           gung nach § 10 Abs. 4 sowie auf Gewährung von\nBestimmungen für das Verwaltungsverfahren gelten        Leistungen nach § 9 a Abs. 1 und § 9 b entscheidet die\nentsprechend. Für die Gewährung der Leistungen           zuständige Behörde nach Anhören eines Ausschusses.\nnach §§ 9 a und 9 b sind die von den Landesregi,e-          (2) Der Ausschuß besteht aus\nrungen bestimmten Stellen zuständig.\n1. dem Leiter der Behörde oder seinem Be-\n(3) Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ent-             auftrngten als dem Vorsitzenden,\nscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nsoweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopfer-\nversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden, von             (3) Einer der Beisitzer soll ein Sowjetzonenflücht-\nden Dienstst.ellen der Bundesanstalt für Arbeitsver-     ling, möglichst ein politischer Häftling sein.","582                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(4) Im Widerspruchsve,rfahren (§§ GB ff. der Ver-       (2) Im übri,gen trägt der Bund die Aufwendungen\nwaltungsgerichtsordnung) geltC'rn cHe Absätze 1 bis 3   für Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem\nentsprechend.                                           gleichen Umfange wie die Aufwendungen für Lei-\n(5) Die   näheren   Bestimmungen    erlassen   die   stungen, die unmittelbar auf Grund der Gesetze\nLandesregierungen.                                      gewährt werden, die in diesem Gesetz für ent-\nsprechend anwendbar erklärt sind.\n§ 11\nBerechtigte in Gast- oder Durchgangslagern                                        § 14\nFür Berechtigte, die sich in einem Ga.st- oder       Uberleitungsvorschrift für Bestimmungen, in denen\nDurchgangslagEor aufhalten, sind für die Gewährung      auf die Eigenschaft als Heimkehrer abgestellt ist\nvon Lei.slungen nach diesem Gesetz und für die             Soweit in anderen Vorschriften, die die Gewäh-\nAusstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4         rung von Leistungen von dm Einhaltung eines\ndie Behörden und Stellen zuständig, in deren Bernich    Stichtages abhängi,g machen, Heimkehrer hiervon\nsich das Lager befindet.                                freigestellt sind, gilt diese Fr,eistellung auch für\nPe.rsonen im Silllne des § 9 Abs. 1.\n§ 12\nHärteausgleich                                                     § 15\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann im                          Anwendung im Land Berlin\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-\ntriebene, Plüchtlinge und Kriegsgeschädi,gte zur           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nVermeidung unbi.lli.ger Härten in Einzelfällen Maß-     des Dritten Uberleitungsge:setzes vom 4. Januar 1952\nnahnien nach diesem Gesetz ganz oder teilweise           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Bedin. Rechts-\nzulassen.                                               verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, ,gelten im Land Be.rLin nach § 14 des\n§ 13                          Dritten Uberleitungs.gesetzes.\nKostenregelung\n(1) Der den Trägern der Sozialversicherung und                                       § 16\nder Arbeitslosenversicherung auf Grund des § 9\nentstehende Aufwand wird Hrnen mit Ausnahme de,r                                   Inkrafttreten\nVmwaltungsk:osten aus Mitteln des Bundes erstattet,        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nsoweit dieser Aufwand die Lei.stungen übersteigt,       in Kraft.*)\nauf die die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechbgten nach\nanderen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch ha-\n•) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des . Gesetzes in der\nben. Den Trägern der Krankenversicherung sind              Fassung vorn 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 498) Für das In-\nVerwaltungskosten in Höhe von 7 vom Hundert                krafttreten der durch die Novelle gegebenen Änderungen und Er-\ngänzungen ist Artikel IV des Zweiten Änderungs- und Ergänzungs-\nder entstandenen Aufwendungen zu erstatten.                gesetzes vom 16. Juli 1960 maßg,ebend."]}