{"id":"bgbl1-1960-38-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":38,"date":"1960-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundespolizeibeamtengesetz","law_date":"1960-07-19T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["569\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                              Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1960                                                                                           Nr. 38\nTag                                                          Inhalt:                                                                                          Seite\n19. 7. 60   Bundespolizeibeamtengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   569\nErsetzt Bundesgesetzbl. lll 2030-6.\n25. 7. 60    Neufassung des HäfUingshilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           578\nErsetzt Bundesgesetzbl. lll 242-1.\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       583\nIn Teil II Nr. 31, ausgegeben am 30. Juni 1960, sind veröffentlicht: Vierte Verordnung zur Erneuerung des Zoll-\nzugeständnisses der Vereinbarung vom 29. Juni 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis\n30. Juni 1957 (Zollkontingent für Chilesalpeter - Vierte Erneuerung). - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der\nVerordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\nauf Binnenwasserstraßen. - Sechste Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein. -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948,\nIn Teil II Nr. 32, ausgegeben am 5. Juli 1960, sind veröffentlicht: Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen\nZolltarif 1960. - Bekanntmachung über die Fortgeltung von Vereinbarungen über die weitere Vereinfachung des\nRechtshilfeverkehrs nach dem Inkrafttreten des Haager Ubereinkommens über den Zivilprozeß. - Bekanntmachung\nüber den Geltunqsbereich des Ubereinkommens Nr. 7 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter\nfür die Zulassung von Kindern zur Arbeit auf See (Anwendung auf Papua und das Treuhandgebiet Neuguinea). -\nBekanntmachung über den Geltunqsbereich des Ubereinkommens Nr. 15 der Internationalen Arbeitsorganisation über\ndas Mindestalter für die Zulnssung von Jugendlichen zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer\n(Inkrafttreten für Neuseeland und die Türkei). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nNr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes\n(Inkrafttreten für Bulgarien; Anwendung auf Nordirland).\nIn Teil II Nr. 33, ausgegeben am 12. Juli 1960, sind veröffentlicht: Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zoll-\ntarifs 1960 (Rohaluminium usw.). - Zweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1960 (Gelbvieh). -\nVierundzwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Wälzlagerstahl usw.). - Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndie Erteilung von Rheinschifferpatenten. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Leistungen zugunsten dänischer Staatsangehöriger, die\nvon nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind.\nGesetz zur Regelung\nder Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes\n(Bundespolizeibeamtengesetz - BPolG) *)\nVom 19. Juli 1960\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                                      §§\nABSCHNITT I                                                                                ABSCHNITT II\nGemeinsame Vorschriften                                             Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nund im Bundesministerium des Innern\nPersonenkreis\nAnwendung beamtenrechtlicher Vorschriften ......              .       2                                                       1. Titel\nLaufbahnen .....................................              .      3                                Allgemeine Vorschriften\nPolizeidienslunföhigkeit ...........................          .       4      Arten des Beamtenverhältnisses .................. .                                             6\nAltersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich            .      5       Gemeinsames W ahnen ...........................•                                                7\n*) Ersetzt Bundesqesetzbl. 111 2030-6.\nZ 1997 A","570                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§§                                                                                           §§\n2. Titel                                                                                     3. Titel\nPolizeivollzugsbeumle auf Widerruf                                                            Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit\nDiensl:zeil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  8  Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit . . . . . . . . . . . .                             21\nEntlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     9  Versetzung bei Polizeidienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . .                          22\nBerufsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10          Besondere Altersgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              23\nAllgemcinberufliche Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11                         Ruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24\nFachliche Ausbildung oder Weiterbildung für das\n4. Titel\nspül.ere Berufsleben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nEingliederung in dus sp;Here Berufsleben . . . . . . . . . . 13                                                    Sondervorschriften\nAnrechnung von Zeiten der fcJchlichen Ausbildung                                                Umzugskostenbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           25\noder WcilcrlJildunu und des Puli:1.civollzugsdienstes                                         Einmalige Flugunfallentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . .                      26\nbei Arbci l.nchrncrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\nZulassungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15\nABSCHNITT III\nStellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16\nUbergangsgebührnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17                           Dbergangs- und Schlußvorschriften\nUbergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18           lJberleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           27\nVersorgung bei Polizeidienstunfähigkeit infolge                                                 Verwaltungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              28\nDienstbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19               Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             29\nVersorgung bei Dienslunfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20                    Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nDer Bundestag hat                       das        folgende              Gesetz be-                     a) die Laufbahn des allgemeinen Kriminal-\nschlossen:                                                                                                    dienstes,\nb) die Laufbahn des leitenden Kriminal-\nABSCHNITT I                                                                     dienstes im gehobenen Dienst und im\nGemeinsame Vorschriften                                                                      höheren Dienst.\n(2) Die Bundesregierung erläßt die näheren Be-\n§ 1                                                   stimmungen durch Rechtsverordnung.\nPersonenkreis\n(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind die                                                                                        § 4\nmit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur An-                                                                  Polizeidienstunfähigkeit\nwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten\n(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig,\nim Bundesgrenzschut,.,, im Bundeskriminalamt und\nwenn er den besonderen gesundheitlichen Anforde-\nim Bundesministerium des Innern; welche dieser\nrungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr ge-\nBeamtengruppen im einzelnen dazu gehören, be-\nnügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle\nstimmt der Bundesminister des Innern durch Rechts-\nVerwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wie-\nverordnung.\ndererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).\n(2) Zu den Polizeivollzugsbeamten des Bundes\ngehören auch die Beamten des Ordnungsdienstes                                                      (2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den\nder Verwaltung des Deutschen Bundestages.                                                       Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines\nAmtsarztes, im Bundesgrenzschutz eines beamteten\nGrenzschutzarztes, festgestellt.\n§ 2\nAnwendung beamtenrechtlicher Vorschriften\n§ 5\nAuf die Polizeivollzugsbeamten finden die für\nBundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften                                                   Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich\nAnwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes                                                  (1) Für   Polizeivollzugsbeamte bildet das voll-\nbestimmt ist.                                                                                   endete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze,\nsoweit in § 23 für einzelne Gruppen von Polizei-\n§ 3\nvollzugsbeamten nicht eine andere Altersgrenze\nLaufbahnen                                                     bestimmt ist.\n(1) Im Polizeivollzugsdienst des Bundes bestehen                                                (2) Ein Polizeivollzugsbeamter, der vor Voll-\nfolgende Laufbahnen:                                                                            endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen\n1. im     Bundesgrenzschutz und im Bundes-                                              Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt,\nministerium des Innern                                                              erhält neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in\na) die Grenzjäger- und Unterführerlauf-                                             Höhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des\nbahn,                                                                           letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deut-\nsche Mark. Dieser Betrag ver,ringert sich um jeweils\nb) die Grenzschutzoffizierlaufbahn,\nein Fünftel mit jedem Jahr, das über die Alters-\n2. im Bundeskriminalamt, im Bundesministe-                                              grenze von sechzig Jahren hinaus abgeleistet wird.\nriu'll des Innern und in der Verwaltung                                             Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in\ndes Deutschen Bundestages                                                           einer Summe zu zahlen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1960                        571\nABS CI INITT II                   lauf einer ununterbrochenen Dienstzeit im Polizei-\nvollzugsdienst des Bundes von drei Jahren, bei\nPolizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nOffizieranwärtern bis zum Abschluß der Offizier-\nund im Bundesministerium des Innern\nausbildung, zulässig.\n1. TITEL                           (2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-\nAllgemeine Vorschriften                    zuhalten:\nbei einer ununterbrochenen Dienst.zeit im\n§ 6                                 Polizeivollzugsdienst des Bundes\nArten des Beamtenverhältnisses                    bis zu drei Monaten\nDie Polizeivolizugsbeamlcn werden in das Beam-                 zwei Wochen zum Monatsschluß,\ntenverhältnis auf Widerruf ben,Jen; sie können zu             von mehr als drei Monaten\nBeamten auf Lebenszeit ernannt werden.                           ein Monat zum Monats3chluß,\nvon mindestens einem Jahr\n§ 7\nsechs Wochen zum Schluß eines Kalender-\nGemeinsames Wohnen\nvierteljahres.\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch keine\nIm Falle des § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-\nfünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das\ngesetzes kann der Polizeivollzugsbeamte auf Wider-\nfünfundzwanzigste LebensJahr vollendet haben,\nruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.\nsind auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ver-\n(3) Vor der Entlassung durch Widerruf soll der\npi1ichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu woh-\nnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teil-       Polizeivollzugsbeamte gehört Werden. Der Wider-\nzunehmen.                                             ruf ist durch einen schriftlichen, mit Gründen ver-\nsehenen Bescheid zu erklären.\n(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizei-        (4) Im Falle des § 30 des Bundesbeamtengesetzes\nvollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Ein-\nkann die Entlassung bis zum Ablauf von sechs Mo-\nsätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und       naten hinausgeschoben werden, wenn überwiegende\nUbungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunter-       Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.\nkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschafts-\nverpflegung vor(j hergehend verpflichtet werden.\n§ 10\nBerufsförderung\n2. TITEL\nDer Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf in der\nPolizeivollzugsbeamte auf Widerruf                Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer erhält\neine Berufsförderung auf Kosten des Bundes. Sie\n§ 8\numfaßt\nDienstzeit                          1. die allgemeinberufliche Ausbildung,\n(1) Das Beamtenverhältnis des Polizeivollzugs-        2. die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung\nbeamten auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats,            für das spätere Berufsleben,\nin dem er das achte Dienstjahr vollendet. Die Ernen-     3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.\nnungsbehörde kann mit Zustimmung des Beamten\ndie Dienstzeit bis auf fünf Jahre abkürzen oder bis                               § 11\nauf zwölf Jahre verlängern, wenn ein dienstliches\nAllgemeinberufüche Ausbildung\nBedürfnis es erfordert. Die Verlängerung der Dienst-\nzeit ist frühestens nach Vollendung de,s sechsten         (1) Die allgemeinberufliche Ausbildung besteht\nDienstjahres zulässig.                                in der Vermittlung allgemeinberuflichen Wissens\nund dient\n(2) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 können Zei-\n1. der Hebung des Bildungsstande<:: des Poli-\nten eines nach dem 8. Mai 1945 bei einem anderen\nzeivollzugsbeamten,\nDienstherrn abgeleisteten Polizeivollzugsdienst.es\nund eines Grundwehrdienstes in der Bundeswehr                 2. der Vorbereitung für die fachliche Ausbil-\nangerechnet werden. Uber die Anrechnung, die der                  dung oder Weiterbildung für das spätere\nZustimmung des Bewerbers bedurf, ist bei der Be-                  Berufsleben (§ 12).\nrufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden.           (2) Die allgemeinberufliche Ausbildung wird wah-\nrend der Dienstzeit durch die Grenzschutzfachschulen\n§ g                         als Pflichtunterricht, soweit sie der Vorbereitung\nfür die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung\nEntlassung                      für das spätere Berufsleben dient, auf Antrag ver-\n(1) Nach einer ununterbrochenen im Polizeivoll-    mittelt.\nzugsdienst des Bundes abgeleisteten Dienstzeit von        (3) Der Bündesminister des Innern kann auf An-\neinem Jahr kann der Polizeivollzugsbeamte auf Wi-      trag die Teilnahme an der allgemeinberuflichen\nderruf außer in den fällen der §§ 28 bis 30 des Bun-  Ausbildung, die der Vorbereitung für die fachliche\ndesbeamtengesetzes nur entlassen werden, wenn         Ausbildung oder Weiterbildung für das spätere\neiner der in § 31 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes    Berufsleben dient, im Rahmen der bewilligten Aus-\nbezeichneten Entlassungsgründe vorliegt. Eine Ent-    bildungsart über die Dienstzeit hinaus verlängern.\nlassung wegen mangelnder Bewährung (Eignung,          Die Verlängerung darf jedoch sechs Monate nicht\nBefähigung, fachliche Leistung) ist nur bis zum Ab-   überschreiten.","5'72                                Bundesgese<tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(4) Das Ntihcre über Art, Umfang und Dauer der          Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung\nallgcmeinbernflidwn Ausbildung, die der Vorbe-             des Dienstverhältnisses oder der fachlichen Ausbil-\nreitung für die fucbliche Ausbildung oder Weiter-          dung und Weiterbildung ermöglichen. Wenn die\nbildung für das spötcrc Berufsleben dient, regelt          volle be,rufliche Leistungsfähigkeit im neuen Beruf\ndie Bundesregierung durch Rechtsverordnung.                erst nach einer Einarbeitungszeit erlangt werden\nkann, kann dem Arbeitgeber ein Anlernzuschuß ge-\nwährt werden. Der Bundesminister des Innern erläßt\n§ 12\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFachliche Ausbildung oder Weiterbildung             Fina.nzen und dem Bundesminiister für Arbeit und\nfür das spätere Berufsleben                 Sozialordnung Richtlinien über Höhe und Dauer des\n(1) Die Art der fachlichen Ausbildung oder Weiter-      Anlernzuschusses.\nbildung richtet sich nach der persönlichen Neigung             (3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt\nund Eignun~J, ihr Umfang sowie die Höhe ihrer              der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\nKosten nach der Dauer der Dienstzeit.                      beitslosenversicherung; dabei ist die nach diesem\n{2) Die fachliche Ausbildung oder Weiterbildung        Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen.\nwird vor oder nach Beendigung der Dienstzeit auf\nAntrag gewährt, wenn eine Dienstzeit von min-                                        § 14\ndestens fünf Dienstjahren geleistet worden ist. Sie        Anrechnung von Zeiten der fachlichen Ausbildung\numfaßt                                                     oder Weiterbildung und des Polizeivollzugsdienstes\n1. bei einer Dienstzeit von mindestens fünf                           bei Arbeitnehmern\nJahren einen Zeitraum                              (1) Die Zeit einer fachlichen Ausbildung oder\nbis zu sechs Monaten,                         Weiterbildung für einen Beruf nach § 12 wird auf\n2. bei einer Dienstzeit von mindestens acht        die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der frü-\nJahren einen Zeitraum                           here Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im An-\nbis zu einem Jahr und sechs Monaten,          schluß an die fachliche Ausbildung oder Weite-rbi1-\ndung in dem erlernten oder einem ver,gleichbaren\n3. bei einer Dienstzeit von zwölf Jahren\neinen Zeitraum                                  Bmuf sechs Monate tätig iist. Eine vorübergehende\nberufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.\nbis zu zwei Jahren und sechs Monaten.\n(2) Die Zeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes\nDie fachliche Ausbildung oder Weiterbildung kann           wird bis zur Dauer des Grundwehrdie,nstes voll, im\nauf Antrag bei einer Dienstzeit von mindestens             übrigen zu einem Drittel auf die Berufszugehörig-\nacht Jahren unter Freistellung vom Dienst im letzten\nkeit angerechnet. Zeiten einer fachlichen Ausbildung\nhalben Jahr, bei einer Dienstzeit von zwölf Jah1en\noder Weiterbildung nach Absatz 1 sind voll zu\nim letzten Jahr der Dienstzeit beginnen. Sie erfolgt\nberücksichtigen.\naußerhalb der Grenzschutzfachschulen in beruflichen\nBildungseinrichtungen, die auch sonst diese Maß-              (3) Die Zeit des Polizeivollzugsdienstes bis zur\nnahmen für die Wirtschaft und den öffentlichen             Dauer des Grundwehrdienstes wird auf die Betriebs-\nDienst durchführen.                                        zugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Poli-\nzeivollzugsbeamte nach Beendigung des Dienstver-\n(3) Der Bundesminister des Innern kann auf An-\nhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört.\ntrag die Teilnahme an der fachlichen Ausbildung\noder Weiterbildung, soweit sie nach Beendigung                (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer-\ndes Dienstverhältnisses liegt, im Rahmen der be-           den, soweit nicht günsügere Re,gelunge:n bestehen,\nwilligten Ausbildungsart über die Zeiten in Absatz 2       Zeiten e•ine,r fachlichen Ausbildung oder Weiterbil-\nhinaus verlängern. Die Verl.ängerung darf jedoch           dung und des Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe\neinschließlich einer Verlängerung nach § 11 Abs. 3         der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäfti-\nein Jahr nicht übersteigen.                                gungszeit angerechnet, wenn der frühere Polizei-\nvollzug·sbeamte auf Widerruf nach Beendigung des\n(4) Der Anspruch auf fachliche Ausbildung oder\nDienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb oder\nWeiterbildung entfällt, wenn das Dienstverhältnis\nder Verwaltung angehört.\ndes Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf aus an-\nderen Gründen als wegen Ablaufs der Dienstzeit                (5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf\noder Polizeidienstunfähigkeit endet.                       Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs\nwerden Dienstzeiten im Polizeivollzugsdienst des\nBundes und Zeiten einer fachlichen Ausbildung und\n§ 13\nWeiterbildung nicht angerechnet.\nEingliederung in rlas spätere Berufsleben\n§ 15\n(1) Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die\nUber,gangsgebührnisse mich § 17 erhalten, wird nach                           Zulassungsschein\nihrem Ausscheiden aus dem Polizeivollzu,gsdienst              (1) Polizeivollzugsbeamte   auf Widerruf in der\ndie Eingliederung in das sptHere Berufsleben nach          Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die Be-\nMaßgabe der §§ 14 bis 16 erleichtert.                      amte oder Angestellte im öffentlichen Dienst wer-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Polizeivollzugs-       den wollen und das fünfunddreißigste Lebensjahr\nbeamten werden bei der Erlangung eines ihrer Aus-          noch nicht vollendet haben, erhalten auf Antrag\nbildung entsprechonden Arbeitsplatzes unterstützt.         einen Zulassungsschein für den öffentlichen Di.enst\nEs sind rechtzeitig Maßnahmen einzuleiten, die eine        des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1960                              573\nschuften, Aus!.dlkn UIH] Sliftungen des öffentlichen          Unberücksichtiigt bleibt e,ine Uberschreitung der\nRechls, vvenn ihr Dicnstverhültnis endet                     Dienstzeit, die sich daraus ergibt, daß das Beamten-\nl. mit ckim Ablauf Ciincr Dienstzeit von zwölf      verhältnis nach § 8 Abs. 1 jeweils erst mit dem Ab-\nJahren oder                                      lauf eines Kalendermonats endet. § 156 Abs. 1 des\n2. durch Enllassung wegen Polizeidienst-             Bundesbeamtengesetzes ,gilt entsprechend. Zur Be-\nunfähigkeit infolge Beschädigung im Sinne        rechnungsgrundlaige gehören nicht die Kinderzu-\ndes § 4G Abs. 1 des Bundesheamtengese,tzes       schlä,ge.\nund wenn sie die ctllgemeinen Voraussetzungen für                 (3) Während de,r Teilnahme an der fachlichen\ndie fönslr!ll un~J in den Vorberei Lungsdienst einer          Ausbildung oder Weiterbildung (§ 12 Abs. 2) nach\nLaufbahn~;nippc! orJi:.illc~n sowie den Nachweis der          Beendi,gung de,r Dienstz,eit erhöhen sich die Sätze\nEi,gnung für eine wei lere Ve,rwendung im öffent-             in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 auf fünfundsiebzig vom\nlidw:n Diensl crb,uchl. haben. Der Zulassungsschein           Hundert.\nist bei lkcrHli11u11u des Di(~nsf.verhältnisses zu er-            (4) Wird die alLgemeinberufliche Ausbildung nach\nteilen.\n§ 11 Abs. 3 oder die fachlkhe Ausbildung oder\n(2) Dem Inha b(•rn des Zulassungsscheines steht der       Weiterbildung nach § 12 Abs. 3 verlängert, so kann\nZugdnq zu dc'n in § 1G !Jezl'ich1wten Stellen offen.          der Bundesministier des Innmn für diese Zeit die\nEin J\\m:pruch auf Dini;iellunn wird durch den Zu-             Ube•rg angsgebühmi,sse\nlassungsschein nicht erworben.\n1. in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 auf\n§ 16                                       fünfundsiebzi,g vom Hundert der Dienst-\nbezüge des letzten Monats erhöhen,\nStellenvorbehalt\nDie B11ndes109ierung beslinunt jährlich, in welchem                2. in den Fällen des § 12 Abs. 2 über die in\nUmfange• d<~n lnbabern des Zulassungsscheines                              Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus in\nnach § 15                                                                  gleicher Höhe (Absatz 3) weiiterge,währen.\n1. frei.e, frei v1„ r!rdcndP und neu geschaffene plan-        (5) Ubergan,gsgebührnisse     können nach Richt-\nmäßige Bi:iamlcnstellcn des einfachen, des mitt-      linien, die der Bundesminister des Innern erläßt,\nleren und des gehobenen Dienstes sowie                ganz oder teilweise auch einem Polizeivollzugs-\n2. freie, frei 'Werdende und nen geschaffene, durch        beamten auf Wideuuf bewilligt werden, der ent-\nAngestell le zu be~;el.zende Stcllein, die dem        lassen worden ist\neinfadwn, dmn rnittlPren und dem gehobenen                     1. nach einer Dienstzeit von mehr als einem\nBeamtenclit!!ist entsprechen und nicht einem                       Jahr weigen Polizeidienstunfähi,gkeit, die\nvorübergehc11ttlen Bedarf dienen,                                  nicht die Folge einer Beschädigung im\nbeim Bunde urnl lwi den bundesunmittelbaren Kör-                           Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamten-\nperschidLen, AnstaHen und Stiftungen des öffent-                           gesetzes ist, oder\nlichen Rnchts vorbrhaltPn werden .                                     2. nach einer Dienstzeit von mindestens fünf\nJahren auf eigenen Antrng, weil das Ver-\n§ 17                                        bleihen im Beamtenverhältnis für ihn wegen\nUhergauius9cbührnisse                                  außergewöhnlicher persönlicher Gründe\ne,ine besondere Härte bedeutet häUe . .,,\n(1) Der Pul izcivol lzugslwam te auf Widerruf er-\nhält                                we1rrn er wegen Ablaufs       (6) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-\nder Dienslzoit cJu:c:qci,cl1icden oder nach einer Dienst-     beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode\nzeit von rnchr als einem Jahr wegen Polizeidienst-            des Berechtigten i,st der noch nicht ausgezahlte Be-\nunfühigkcit in             einer Beschiidigung im Sinne des   trag der Witwe, seinen ehelichen und für ehelich\n§ 46 Abs. 1 clr~s B:rnde:öbearntengesetzes entlassen          erklärten Abkömmlingen oder den a,n Kindes Statt\nworden ist.                                                   angenommenen Kindern weüe,rzuzahlen; endet die\n(2) An Ubergirngsgebührnissen werden gewährt               Zeit, für die Ubergangs,ge-bührnisse zustehen, inneT-\nvon den Dienstlwzt.Lge:n des letzten Monats                  halb der in § 122 des Bundesbeamtengesetzes für\ndas Sterbegeld festgesetzten Frist, so werden die\n1. nach einer Dienstzeit von weiniger als dmi\nJahren                                           Ubergangsgebührni,sse bis zum Ablauf dieser Frist\nwei.tergewährt. Als Ausnahme kann der Bundes-\nfünfzig vom Hundert für neun Monate,            ministe,r des Innern die Zahlung auch in größeren\n2. nach eine,r Dienstzeit von drei bis zu fünf      Teilbeträgen oder in einer Summe zulassen.\nJahren\n(7) Für die Anwendung des AbschniHes V Unter-\nfünfzig vom Hundert für ei,n Jahr,              abschnitt 8 des Bundesbeamtengesetzes gelten die\n3. nach einer Dienstzeit von mehr als fünf bis      Ube,rgangsgebührni,sse als Ruhegehalt, auch bei\nzu acht Jahren                                  Weiterzahlung an di.e Hinterbliebenen (Absatz 6\nSatz 2); die Empfänger von Ubergangs,gebühmLssen\nsechzig vom Hundert für zwei Jahre,\ngelten als Ruhestandsbeamte. An die Stelle der\n4. nach einer Dienstzeit von mehr als acht          Höchstgrenzen in § 158 Abs. 2 und § 160 Abs. 2 des\nund weniger als zwölf Jahren                    Bundesbeamtengesetzes tr,eten die Dienstbezüge,\nsiebziq vorn Hundert für zweieinhalb Jahre,     aus denen die Ubergangsgebührnisse berechnet sind.\n5. nach einer Di.enslzeit von zwölf Jahren              (8) § 154 des Bundesbeamtengesetzes i,st, nicht\nfünfundsird)zig vom Hundert für dre,i Jahre.    anzuwenden.","574                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 18                          die Dauer einer durch die Beschädigung verursach-\nUbcrgangsbeihiHe                     ten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag\nin folgender Höhe:\n(1) Der Polizeivollzu,gsbearnte auf Widerruf, der\n1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit in Höhe\neinen gesctzlicben Anspruch auf Ubergangsgebühr-\ndes sich nach den §§ 107 bis 119 des\n[lisse hat oder dem Ubergangsgebührnisse bewilligt\nBundesbeamtengesetzes ergebenden Ruhe-\nworden sind (§ 17 Abs. 5), erhält nach einer Dienst-\ngehaltes\nzeit von mindestens zwei Jahren eine Ubergangs-\nbeihilfe. Der Mindestdienstzeit von zweii Jahren be-             2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um\ndarf es nicht, wenn der Polizeivollzugsbeamte auf                   wenigstens zwanzig vom Hundert in Höhe\nWidenuf we,gen Polizeidienstunfähigkeit infolge                      des der Minderung entsprechenden Teiles\neiner Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des                      des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.\nBundesbeamtengesetzes entlassen worden ist. Die           § 142 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes ist anzu-\nDbergangsbeihilfe wird in einer Summe bei Beendi-        wenden.\ngung de,s Dienstverhältnisses gezahlt.\n(2) Die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs-\n(2) Die Ubergangsbefäilfe beträgt für Polizeivoll-   beamten auf Widerruf, der an den Folgen einer Be-\nzugsbeamte auf Widerruf, die nicht Inhaber des Zu-        !-OChädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-\nlassungsscheines (§ 15) sind, nach einer Dienstzeit      beamtengesetzes verstorben ist, erhalten einen Un-\nterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-\nvon weniger als drei Jahren  das Einfache,\ngeldes, das sich nach den §§ 123 bis 129 des Bundes-\nvon       drei Jahren        das Eineinhalbfache,    beamtengesetzes unter Zugrundelegung des Unter-\nvon        vier Jahren        das Dreifache,          haltsbeitrages nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt. Das gleiche\nvon        fünf Jahren        das Viereinhalbf ache,  gilt für die Hinterbliebenen eines früheren Polizei-\nvon      sechs Jahren         das Sechsfache,         vollzugsbeamten auf Widerruf (Absatz 1), der an\nden Folgen der Beschädigung im Sinne des § 46\nvon     sieben Jahren         das Siebenfache,        Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes verstorben ist;\nvon        a•cht Jahren       das Achteinhalbfache,   ist der Tod nicht die Folge einer solchen Beschädi-\nvon       neun Jahren         das Neunfache,          gung, so kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe\nvon       zehn Jahren         das Zehnfache,          des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden,\nvon          elf Jahren       das Elffache,           das sich unter Zugrundelegung des Unterh:tltsbei-\ntrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt\nvon      zwölf Jahren         das Zwölffache          seines Todes bezogen hat.\nder Dienstbezüge des letzten Monats.\n(3) Für die Dauer des Bezugs von Dbergangs-\n(3) Für Inhaber des Zulassungsscheines beträgt        gebührnissen (§ 17) wird der Unterhaltsbeitrag nur\ndie Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert des            insoweit gezahlt, als er zusammen mit den Uber-\nnach Absatz 2 jeweils zustehenden Betrages.              gangsgebührnissen die in § 17 Abs. 7 Satz 2 be-\nzeichnete Höchstgrenze nicht übersteigt. Das gilt\n(4) Inhaber des Zulassungsscheines können in-         auch für die Zeit, die der Zahlung der Ubergangs-\nnerhalb der Zeit, für die ihnen Ubergangsgebühr-         gebührnisse in größeren Teilbeträgen oder in einer\nnisse zustehen, unter Rückgabe des Zulassunqs-           Summe zugrunde liegt (§ 17 Abs. 6 Satz 3).\nscheines die Ubcrgangsbeihilfo nach Absatz- 2\n(4) Auf den Unterhaltsbeitrag und die Empfänger\nwählen. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs-\neines Unterhaltsbeitrages ist § 166 des Bundes-\nscheines gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 ge-\nbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.\nwährten Dbergangsbeihilfe ist nicht zulässig.\n(5) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 17 Abs. 5                                  § 20\nlediglich zum Teil Lewilligt worden, so wird die                        Versorgung bei Dienstunfall\nDbergangsbeihilfe nur in dem entsprechenden Ver-\n(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der\nhältnis gewährt.\nwegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst-\n(6) Stirbt der Polizeivollzugsbeamte auf Wider-       unfalles (§ 135 des Bundesbeamtengesetzes) ent-\nruf nach einer Dienstzeit von mindestens zwei Jah-       lassen worden ist, erhält Unfallfürsorge nach § 142\nren oder infolge einer Beschädigung im Sinne des         des Bundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß\n§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes nach einer         sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens\nDienstzeit von mindestens einem Jahr, so wird die        nach der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 des\nDbergangsbeihilfe den in § 17 Abs. 6 Satz 2 be-          Bundesbesoldungsgesetzes bemessen.\nzeichneten Hinterbliebenen gewährt.\n(2) Für einen durch Dienstunfall verletzten frühe-\nren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, auf den\n§ 19                          Absatz 1 nicht anzuwenden ist, gilt § 142 des Bun-\ndesbeamtengesetzes außer in den dort bezeichneten\nVersorgung bei Polizeidienstunfähigkeit          Fällen der §§ 30, 31 oder 32 auch, wenn sein Be-\ninfolge Dienstbeschädigung                amtenverhältnis wegen Ablaufs der Dienstzeit ge-\n(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der      endet hat.\nwegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Be-            (3) Für die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs-\nschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-          beamten auf Widerruf und eines früheren Polizei-\nbeamtengesetzes entlassen worden ist, erhält für         vollzugsbeamten auf Widerruf gilt § 146 Abs. 1","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1960                       575\nund 2 des Bundesbeamtengesetzes. Ist der Tod eines                              4. TITEL\nPolizeivollzugsbcu.mten auf Widerruf oder eines                          Sondervorschriften\nwegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst-\nunfalles entlassenen Polizeivollzugsbeamten auf                                    § 25\nWiderruf die Folge des Dienstunfalles, so gilt die                       U mzugskostenbeihilie\nMaßgabe des Absatzes 1.\n(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 gilt auch    einen gesetzlichen Anspruch auf Ubergangsgebühr-\n§ 145 des Bundesbeamtengesetzes. Der Unterhalts-        nisse hat oder dem Dbergangsgebührnisse bewilligt\nbeitrag ist in Höhe von zusammen dreißig vom Hun-       worden sind (§ 17 Abs. 5), erhält bei Beendigung\ndert des Unterhaltsbeitrages nach § 142 Abs. 2 Nr. 1    des Dienstverhältnisses eine Umzugskostenbeihilfe\ndes Bundesbeamtengesetzes, mindestens jedoch in         in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Buch-\nHöhe von zusammen vierzig vom Hundert des Min-          stabe b des Umzugskostengesetzes. Das gleiche gilt\ndestbetrages nach Absatz 1, zu gewähren.                für seine Hinterbliebenen sowie für die Hinterblie-\n(5) § 19 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.                benen eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf,\nder während seines Dienstverhältnisses verstor-\nben ist.\n3. TITEL                          (2) Einern früheren Polizeivollzugsbeamten auf\nPolizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit             Widerruf, dem eine Berufsförderung nach § 12\nAbs. 2 gewährt wird, können auf Antrag einmalig\n§ 21                         eine Umzugskostenbeihilfe bis zu achtzig vom Hun-\nErnennung zum Beamten auf Lebenszeit            dert der Umzugskostenentschädigung nach § 4 des\nDer Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf kann zum       Umzugskostengesetzes und daneben die Leistungen\nBeamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er          nach den §§ 6 und 9 des Umzugskostengesetzes be-\ndie sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen        willigt werden, wenn zur Ausübung des späteren\nhierfür erfüllt, die für seine Laufbahn vorgeschriebe-  Berufs ein Umzug erforderlich ist und dieser bis\nnen Fachprüfungen abgelegt hat und ihm ein Amt          zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der\nmindestens der Besoldungsgruppe A 6 des Bundes-         Berufsförderung durchgeführt worden ist. Die Um-\nbesoldungsgesetzes verliehen ist.                       zugskostenbeihilfe kann ausnahmsweise mit Zu-\nstimmung des Bundesministers des Innern neben\n§ 22                         einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugs-\nkostenbeihilfe bewilligt werden.\nVersetzung bei PoHzeidienstunfähigke:i.t\n(3) Einern Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand,\nDer Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit soll bei\nder bei Eintritt in den Ruhestand das vierundfünf-\nPolizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende\nzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können\ndienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer\nauf Antrag einmalig eine Umzugskostenbeihilfe bis\nanderen Laufbahn versetzt werden, wenn er die Be-\nzu sechzig vom Hundert des Grundbetrages nach\nfähigung tür die neue Laufbahn besitzt. Ohne seine\n§ 4 des Umzugskostengesetzes und daneben die Lei-\nZustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn\nstungen nach den §§ 6 und 9 des Umzugskosten-\ndas neue Amt mit mindestens demselben Endgrund-\ngesetzes bewilligt werden, wenn zur Begründung\ngehalt wie das bisherige Amt verbunden ist.\neines neuen Berufs ein Umzug erforderlich ist, die-\nser bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt in\n§ 23                         den Ruhestand durchgeführt und eine Umzugs-\nBesondere Altersgrenzen                  kostenbeihilfe nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b des Um-\nAbweichend von § 5 Abs. 1 ist die Altersgrenze        zugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist.\n1. für Leutnante im Bundesgrenzschutz, Ober-            (4) Der Umzugskostenbeihilfe nach den Absätzen\nleutnante im Bundesgrenzschutz und Haupt-         1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die\nleute im Bundesgrenzschutz                        für den Umzug entstehen\ndie Vollendung des fünfundfünfzigsten Le-             1. nach einem Ort innerhalb des Bundes-\nbensjahres,                                               gebietes einschließlich des Landes Berlin\n2. für Majore im Bundesgrenzschutz und Oberst-                  bis zum Zielort,\nleutnante im Bundesgrenzschutz                           2. nach einem Ort außerhalb des Bundesge-\ndie Vollendung des achtundfünfzigsten Le-                bietes bis zum Ort des Grenzüberganges.\nbensjahres.                                        (5) Soweit sich die Umzugskostenbeihilfe nach\n§ 24                         der Umzugskostenstufe, dem Familien- oder Haus-\nRuhegehalt                       stand oder dem Lebensalter des Beamten bemißt,\nsind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung\nFür Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor     des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.\ndem vollendeten sechsundfünfzigsten Lebensjahr\nwegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-\n§ 26\nstand treten, steigt das Ruhegehalt nach einer ruhe-\ngehaltfähigen Dienstzeit von fünfundzwanzig Jah-                  Einmalige Flugunfallentschädigung\nren bis zu einer solchen von siebenundzwanzig Jah-         (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit\nren mit jedem Dienstjahr um zwei vom Hundert der        oder auf Widerruf, der dem besonders gefährdeten\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge.                         fliegenden Personal im Sinne des Absatzes 5 ange-","576                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nhört und wührend des Flugdienstes einen Unfall er-                   und 9 des Gesetzes zur vorläufigen Rege-\nleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse                 lung der Rechtsverhältnisse der Polizeivoll-\ndieses Dienstes zurückzuführen ist, erhält neben                     zugsbeamten des Bundes weiterhin anzu-\neiner bca1nt<=,nn!chl 1ichen Versorgung bei Beendi-                  wenden. Die Beamten, die eine Dienstzeit\nqunq des Dicmsl vcrhültnissc!s eine einmalige Flug-                  von mindestens fünf Jahren abgeleistet\nunfallentschiidiqunq von vierzintauscnd · Deutsche                  haben, erhalten Ubergangsgebiihrnisse nach\nMark, wenn er infolqe des Unfalles in seiner Er-                     § 17- und Ubergangsbeihilfe nach § 18 auch\nwerbsfähigkeit in diese1n Zeitpunkt um mehr als                      dann, wenn sie auf eigenen Antrag zum\nneunzig vom Hundert becinlrüchtigt ist.                             Zwecke der Eingliederung in das spätere\n(2) Endet das Dienst verhü ltnis als Polizeivoll-                Berufsleben entlassen werden.\nzugsbeamter durch Tod infolge eines Unfalles der                 2. Die anderen, nicht unter Nummer 1 fallen-\nin i\\.bsatz 1 h(~zeichneten Art, so erhalten seine                  den Beamten, die unter Berücksichtigung\nHinterbliebenen, soweit ihnen 1.:in Anspruch auf be-                 der angerechneten Vordienstzeiten eine\namtenrechtlich(; Versorgung zusteht, eine einmalige                 Dienstzeit von sieben Jahren noch nicht ab-\nFlugunfallent:schüdiuung von zwdnzigtausend Deut-                    geleistet haben, können innerhalb von drei\nsche Mark. I-Iinl:erbliebcne im Sinne dieser Vor-                    Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-\nschrift sind die Witwe, die ehelichen Kinder, die                    zes beantragen, daß ihr Beamtenverhältnis\nfür ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenom-                  nach sieben statt nach acht Dienstjahren\nmenen Kinder und die Kinder aus nichtigen Ehen,                      endet (§ 8 Abs. 1).\ndie die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes                3. Die nach den bisherigen Vorschriften an-\nhaben; das gleiche gilt für die Verwandten der auf-                  gerechneten Vordienstzeiten werden wei-\nsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Un-                   terhin berücksichtigt.\nfalles ganz oder überwiegend durch den Verstor-\n(2) Für die vor Inkrafttreten des Gesetzes aus-\nbenen bestritten wurde. Sind mehrere Anspruchsbe-\ngeschiedenen Polizeivollzugsbeamten und ihre Hin-\nrechtigte vorhanden, so wird die Flugunfallentschä-\nterbliebenen gelten an Stelle der §§ 12 bis 14 des\ndigung unter ihnen im Verhältnis ihrer Versor-\ngungsbezüge aufgeteilt.                                   Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsver-\nhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes\n(3) Die Flugunfallentschädigung nach den Ab-            die §§ 19 und 20 dieses Gesetzes; die sonstigen\nsätzen 1 und 2 wird nicht gewährt, wenn der Ver-          Rechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigem\nletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat      Recht, wobei Änderungen der für Versorg1mgs-\nbei der Entstehung des Unfalles eine grobe Fahr-          empfänger des Bundes allgemein geltenden Vor-\nlässigkeit des Verletzten mitgewirkt, so kann die         schriften zu berücksichtigen sind.\nEntschädigung angemessen ermäßigt werden. Hier-\n(3) Für Polizeivollzugsbeamte,\nbei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit\nsein Verschulden zur Entstehung des Unfalles bei-                 1. die bei Anwendung des § 16 Abs. 4 des Ge-\ngetragen hat.                                                        setzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für                   verhältnisse der Polizeivollzugsbeamten\nBeamte und Angestellte des Bundesgrenzschutzes                       des Bundes zum 1. Oktober 1960 oder\nund des Bundesministeriums des Innern, zu deren                      1. April 1961 in den Ruhestand treten wür-\nDienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1                     den, oder\nbezeichneten Art gehören.                                         2. deren Altersgrenze nach § 16 Abs. 3 des in\nNummer 1 genannten Gesetzes hinausge-\n(5) Für den Personenkreis, der zu dem besonders                   schoben worden ist,\ngefährdeten fliegenden Personal im Sinne der Ab-\nsätze 1 und 4 gehört, und dessen Tätigkeit gelten         bleibt der nach bisherigem Recht sich ergebende\ndie §§ 1, 2, ;i, 6 und 7 der Verordnung über die ein-     Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand unver-\nmalige FlurJunfallentschädigung gemäß § 63 des Sol-       ändert.\ndatenversoruungsgesetzes vom 7. Oktober 1959                 (4) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der\n(Bundesgesetzbl. I S. 665) entsprechend.                  Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der\nDienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten\nerfordern, kann der Bundesminister des Innern den\nABSCHNITT III                        Eintritt in den Ruhestand jeweils um ein Jahr, je-\nDbergangs- und Schlußvorschriften                doch nicht länger als bis zum 31. März 1963, hinaus-\nschieben.\n§ 27\nUberlei hmgsvorschriften\n(5) Ist die Altersgrenze für einen Polizeivollzugs-\nbeamten auf Lebenszeit vor Inkrafttreten dieses Ge-\n(1) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes         setzes hinausgeschoben worden und der nach § 5\nvorhandenen, in Abschnitt II bezeichneten Polizei-        Abs. 2 zustehende Ausgleich niedriger als die Ab-\nvollzugsbeamten auf Widerruf gilt dieses Gesetz           findung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufi-\nmit folqenden Abweichungen:                               gen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizei-\n1. Auf die Beamten, die sich in einer dem         vollzugsbeamten des Bundes, so erhält der Beamte\n§ 10 Nr. 2 und 3 entsprechenden Berufs-        an Stelle des Ausgleichs die Abfindung nach bis-\nför<lerunq befinden, sind hinsichtlich der     herigem Recht, wenn er vor dem 1. April 1963 we-\nDienstzeit und der Berufsförderung an          gen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand\nStelle dc:r §§ 8 und 10 bis 16 die §§ 7        tritt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1960                            511\n(6) Polizeivollzugsbeu.Inte des Ordnungsdienstes                                 § 29\nder Verwaltung des Deutsdwn Bundestages, die\nGeltung im Land Berlin\nbeim Inkrafttrelen di(!se1; Cesetzes die Altersgrenze\nnach § 5 bereits erreicht huben, treten mit Ablauf des        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n31. Dezember 19G0 in den Ruhestand.                        des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(7) Eine Entschädigung aus einer FlugunfaI1v·er-\nRechtsverordnungen, die auf Grund der in die-sem\nsichenm9, für die rh~r Hund die HPiträge 9ezahlt hat,      Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-\nist auf die Pluq unfallentschädi91mg nach § 26 anzu-       den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nrechnen.\nDberleitungsgesetzes.\n§ 28                                                      § 30\nVerwaJ tungsvorsdniHen                                           Inkrafttreten\nDer Bundesminister des Inrwm erläßt die zur                 Dieses Gesetz tritt am 1, September 1960 in Kraft.\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlichen allge-         §§ 26 und 27 Abs. 7 treten mit \\,Virkung vom\nmeinen Verwalttm9svorschrif1en.                            1. Januar 1956 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Juli 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö d e r"]}