{"id":"bgbl1-1960-37-5","kind":"bgbl1","year":1960,"number":37,"date":"1960-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/37#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_37.pdf#page=4","order":5,"title":"Verordnung über den Aufbau des Bundesluftschutzverbandes als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts","law_date":"1960-07-01T00:00:00Z","page":564,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["564                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerordnung\nüber den Aufbau des Bundesluftschutzverbandes\nals bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts\nVom 1. Juli 1960\nAuf Grund des § 31 Abs. 3 des Ersten Gesetzes          sammlung rechtzeitig vorzulegen. Der Vorstand ver-\nüber Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung            tritt den Bundesluftschutzverband gerichtlich und\nvom 9. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1696) in        außergerichtlich nach Maßgabe der Satzung.\nder Fassung des § 3 des Gesetzes zur Errichtung des          (4) Der Präsident beruft die Mitgliederversamm-\nBundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz vom            lung und den Vorstand ein. Er führt in beiden\n5. Dezember 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 893) wird mit      Organen den Vorsitz.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n(5) Dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied ob-\nliegt die laufende Verwaltung. Es vertritt den Präsi-\n§ 1                           denten und führt die Beschlüsse des Vorstandes und,\nOrgane des Bundesluftschutzverbandes sind              soweit der Vorstand nicht zuständig ist, die Be-\nschlüsse der Mitgliederversammlung aus.\n1. die Mitgliederversammlung,\n2. der Vorstand.\n§ 4\n§ 2\nZur Wahrnehmung der laufenden Aufgaben des\n(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für\nBundesluftschutzverbandes können nach näherer Be-\n1. den Erlaß und die Anderung der Satzung,        stimmung der Satzung eine Bundeshauptstelle und\n2. die Wahl und die Abberufung der nicht          nachgeordnete Dienststellen, wie Landesstellen, Be-\nvom Bund entsandten Vorstandsmitglieder,       zirksstellen, Kreisstellen und Ortsstellen, einge-\n3. die Wahl des Präsidenten,                      richtet werden.\n4. die Entlastung des Vorstandes auf Grund\ndes Jahresberichts,                                                      § 5\n5. die Beschlußfassung über den Haushalt im          (1) Der Bundesluftschutzverband kann zur Erfül-\nRahmen der Beschlüsse des Bundestages          lung der ihm obliegenden Aufgaben haupt- und\nüber den Gesamtzuschuß des Bundes,             nebenamtliche Bedienstete sowie ehrenamtliche Hel-\n6. die Entlastung des Vorstandes auf Grund        fer beschäftigen. Die Einstellung der Angestellten\nder Haushaltsrechnung.                         mit Vergütungsgruppe III TO.A und höher, die\n(2) Die Mitgliederversammlung kann außerdem            Höherstufung in eine der genannten Vergütungs-\nüber grundsätzliche Angelegenheiten beschließen,          gruppen sowie die Berufung der Landesstellenleiter\nund der Bezirksstellenleiter bedarf der Bestätigung\n1. für die sie sich die Beschlußfassung im Ein-\ndes Bundesministers des Innern. Dies gilt auch für\nzelfall vorbehält,\ndie Kündigung oder Abberufung, unbeschadet der\n2. die ihr der Vorstand zur Beschlußfassung       Rechte aus dem Dienstverhältnis. Die Bestätigung\nvorlegt.                                       der Berufung, Kündigung oder Abberufung von Lan-\n§ 3                           des- und Bezirksstellenleitern wird irn Einvernehmen\nmit dem zuständigen Landesminister (Senator)\n(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern,       erteilt.\nvon denen sechs durch die Mitgliederversammlung\n(2) Näheres über die Einstellung von Bediensteten\nauf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.\nund die Verpflichtung von Helfern wird durch die\nHiervon entfallen auf den Bund, die Länder und die\nSatzung bestimmt.\nkommunalen Spitzenverbände je zwei Vertreter. Der\nBund, die Länder und die kommunalen Spitzenver-               (3) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten rich-\nbände haben jeweils für ihre Vertreter das Vor-           ten sich nach den für Bundesbedienstete geltenden\nschlagsrecht. Der Bund entsendet das geschäftsfüh-        Bestimmungen.\nrende Vorstandsmitglied.\n(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus den                                     § 6\nVorstandsmitgliedern der Länder und der kommu-\nnalen Spitzenver.bände den Präsidenten.                       (1) Der Bundesluftschutzverband     erhebt  keine\nMitgliederbeiträge.\n(3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegen-\nheiten des Bundesluftschutzverbandes, soweit nicht            (2) Zur Durchführung der Aufgaben des Verban-\ndie Mitgliederversammlung zuständig ist oder sich         des stellt der Bund Mittel im Rahmen seines Haus-\ndie Beschlußfassung im Einzelfoll vorbehält. Ange-        haltsplanes zur Verfügung.\nlegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer               (3) Der Haushaltsplan des Verbandes ist dem Bun-\nBedeutung hat der Vorsl:und der Mitgliederver-            deshaushalt als Anlage beizufügen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1960                            565\n§ 7                              zes zum Beitritt Berechtigten ihren Beitritt erklärt\n(1) Auf die Aufstellung und Ausführung des            haben, und leitet die Versammlung bis zur Wahl\nHaushaltsplanes, auf die Kassen- und Buchführung         eines Vorsitzenden.\nsowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung\nsind die bundesrechtlichen Bestimmungen entspre-                                   § 9\nchend anzuwenden.                                           Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(2) Die Entlastung des Vorstandes auf Grund der        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nHaushaltsrechnung erteilt die Mitgliederversamm-         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des\nlung nach Prüfung durch den Bundesrechnungshof.          Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der\nDer Beschluß bedarf der Zustimmung des Bundes-           Zivilbevölkerung unter dem Vorbehalt der dem Land\nministers des Innern und des Bundesministers der         Berlin nach § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes erteilten\nFinanzen.                                                Ermächtigung auch im Land Berlin.\n§ 8\nDer Bundesminister des Innern beruft die erste                                  § 10\nMitgliederversammlung des Verbandes ein, sobald             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nihm mindestens fünf der nach § 31 Abs. 1 des Geset-      kündung in Kraft.\nBonn, den 1. Juli 1960\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö d e r","566        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu§ 9 Abs. 2 des bremischen Urlaubsgesetzes\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 10. Mai 1960 - 2 BvO 6/ 56 - in dem Verfahren\nwegen\nverfassungsrechtlicher Prüfung, ob § 9 Abs. 2 des\nbremischen Urlaubsgesetzes vom 4. Mai 1948 (Ge-\nsetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 67) in\nder Fassung des Gesetzes vom 25. April 1949\n(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 71)\nals Bundesrecht fortgilt, soweit er sich auf Arbei-\nter der Bundespost bezieht,\nauf Antrag\ndes Landesarbeitsgerichts Bremen\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über\ndas Bundesverfassungsgericht in der Fassung des\nGesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)\nnachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 9  Absatz 2 des bremischen Urlaubsgesetzes vom\n4. Mai 1948 (GBl. S. 67) in der Fassung vom\n25. April 1949 (GBl. S. 71) ist insoweit Bundesrecht\ngeworden, als er sich auf Arbeiter der Bundespost\nbezieht.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-\nfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 12. Juli 1950\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er","Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1960     567\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu Artikel 7 Nr. 3, Artikel 16 und Artikel 19\ndes Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 - in dem Verfahren\nwegen\nverfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels 7 Nr. 3\nund der Artikel 16 und 19 des Gesetzes über Maß-\nnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom          „\n1. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401)\nauf Antrag\ndes Amtsgerichts Düsseldorf\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über\ndas Bundesverfassungsgericht in .der Fassung des\nGesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)\nnachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:\nArtikel 7 Nr. 3, Artikel 16 und Artikel 19 des\nGesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des\nKostenrechts vom 1. August 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 401) waren mit dem Grundgesetz ver-\neinbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 12. Juli 1960\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er","568                                           Bundesg,e,s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf foLgende im Bundesanzei ger verkündet,e Rechtsverordnungen nachrichtlich\n1\nhingewiesen:\nVerkündet im                  Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                      Bundesanzeiger                  lnkraft-\nNr.         vom                  tretens\nVerordnung über die Führung der Grundbücher bei den Amts-\ngerichten Dieburg, Gießen, Schlüchtern und Wiesbaden\nVom 13. Juli 1960                                                                                    136      16. 7.60               17. 7.60\nVerordnung zur Durchführunq einer Statistik des grenzüber•\nschreitenden Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen\nVom 12. Juli 1960                                                                                    135      16. 7.60                 1. 9. 60\nVerordnung zur Durchführung einer Statislik der Beförderung\nvon Personen zu Lande\nVom 12. Juli 1960                                                                                    135      16. 7.60                 1. 9. 60\nVerordnung über die Gebühren für pharmazeutische Prüfungen\nVom 14. Juli 1960                                                                                    136      19. 7.6,0                1. 7. 60\nVerordnung TS Nr. 5/60 über Tarife für den Güterfernverkehr\nmit Kraftfahrzeuqen\nVom 15. Juli 1960                                                                                    137      20. 7.60               25. 7.60\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint -in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesuesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbeclingunuen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}