{"id":"bgbl1-1960-37-4","kind":"bgbl1","year":1960,"number":37,"date":"1960-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_37.pdf#page=1","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden","law_date":"1960-07-16T00:00:00Z","page":561,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["561\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                          Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1960                                                                                                  Nr. 37\nTag                                                              Inhalt:                                                                                          Seite\n16. 7. 60     Zweites Gesetz zur .Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Per-\nsonen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\nund Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                561\n.Andert Bundesgesetzbl. Ill 242-1.\n1. 7. 60     Verordnung über den Aufbau des Bundesluftschutzverbandes als bundesunmittelbare Körper-\nschaft des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   564\n12. 7. 60     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 9 Abs. 2 des bremischen Urlaubsgesetzes                                                                566\n12. 7. 60     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 7 Nr. 3, Artikel 16 und Artikel 19\ndes Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          557\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeige,r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .                        568\nZweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung\ndes Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen\nin Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West)\nin Gewahrsam genommen wurden (2. ÄndG HHG) *)\nVom 16. Juli 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                3. Hinterbliebene der in Nummer 1\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                               genannten Personen sind\nund ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-\nArtikel I                                                         halt am 10. August 1955 im Geltungsbereich\nDas Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen,                                                 dieses Gesetzes hatten oder ihn vor diesem\ndie aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb                                               Zeitpunkt vorübergehend aus dem Geltungs-\nder Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West)                                               bereich dieses Gesetzes in das Ausland ver-\nin Gewahrsam genommen wurden, in der Fassung                                                    legt hatten.\"\nvom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 168) wird                                         b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nwie folgt geändert und ergänzt:\n,, (2) Von dem Stichtage des Absatzes 1 ist\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                               nicht betroffen, wer nach dem 10. August 1955\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                       seinen Wohnsitz ode,r ständigen Aufenthalt\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes genom-\n,,(1) Leistungen nach Maßgabe der folgen-\nmen hat oder nimmt\nden Vorschriften erhalten deutsche Staatsan-\ngehörige und deutsche Volkszugehörige,                                                              1. als Sowjetzonenflüchtling gemäß\n§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes\nwenn sie\noder\n1. nach dem 8. Mai 1945 in der sowje-\ntischen Besatzungszone oder im                                                         2. als Aussiedler im Sinne des § 1\nsowjetisch besetzten Sektor von                                                              Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebe-\nBerlin oder in den in § 1 Abs. 2                                                             nengesetzes oder\nNr. 3 des Bundesvertriebenengeset-                                                     3. im Wege der Familienzusammen-\nzes genannten Gebieten aus politi-                                                           führung gemäß § 94 Abs. 2 des\nschen und nach freiheitlich-demo-                                                           Bundesvertriebenengesetzes, vor-\nkratischer Auffassung von ihnen                                                              ausgesetzt, daß er mit einem Ange-\nnicht zu vertretenden Gründen in                                                            hörigen zusammengeführt wird, der\nGewahrsam genommen wurden                                                                    schon am 10. August 1955 im Gel-\noder                                                                                         tungsbereich dieses Gesetzes seinen\nständigen Aufenthalt hatte oder\n2. Angehörige der in Nummer 1 ge-\nunter § 10 Abs. 2 Nr. 2 oder 3\nnannten Personen sind oder\nde,s            Bundesvertriebenengesetzes\n•) Bundesgeselzbl. III 242-1                                                                                         fällt. II\nZ 1997 A","562                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-                  innerhalb von sechs Monaten nach der Entlas-\nsätze 3 und 4.                                          sung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt\nd) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.                    im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen\nhaben oder nehmen, erhalten in entsprechender\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  Anwendung der Vorschriften des Heimkehrer-\ngesetzes die dort vorgesehenen Hilfen und Ver-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngünstigungen, sofern ihnen nicht nach anderen\n,, (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden          Vorschriften Gleichartiges gewährt werden kann.\"\nnicht gewährt an Personen,\n1. die in den Gewahrsamsgebieten           6. § 9 a wird wie folgt geändert:\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem dort herr-         a) An die Stelle der bisherigen Uberschrift tritt\nschenden politischen System erheb-             als Uberschrift das Wort „Eingliederungs-\nlich Vorschub geleistet haben,                hilfen\".\n2. die während der Herrschaft des\nNationalsozialismus oder in den            b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nGewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1                    ,, (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die\nNr. 1) durch ihr Verhalten gegen               nach dem 31 Dezember 1946 insgesamt län-\ndie Grundsätze qer Rechtsstaatlich-            ger als zwölf Monate in Gewahrsam gehalten\nkeit oder Menschlichkeit verstoßen             wurden, erhalten auf Antrag für jeden Ge-\nhaben; dies gilt insbesondere für              wahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar\nPersonen, die durch ein deutsches              1947 ab, dreißig Deutsche Mark, vom dritten\nGericht im Geltungsbereich dieses              Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar\nGesetzes wegen eines an Mithäft-               1949 ab, sechzig Deutsche Marle\"\nlingen begangenen Verbrechens              c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\noder Vergehens rechtskräftig ver-                 ,, (2) § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, §§ 5,\nurteilt worden sind,                           6, 7, 11 und 27 des Kriegsgefangenenentschä-\n3. die nach dem 8. Mai 1945 durch ein             digungsgesetzes gelten sinngemäß; die Aus-\ndeutsches Gericht im Geltungsbe-               schließungsgründe des § 2 gelten auch für die\nreich dieses Gesetzes zu einer Ge-             Erben.\"\nfängnisstrafe von mehr als drei\nd) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\nJahren oder zu einer Zuchthaus-\nstrafe rechtskräftig verurteilt wor-              ,, (3) Berechtigten nach Absatz 1 können\nden sind,                                      ferner nach Maßgabe der Haushaltsmittel des\nBundes und der Länder im Geltungsbereich\n4. denen nach dem 8. Mai 1945 durch\ndieses Gesetzes\nein deutsches Gericht im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes rechtskräf-                   Darlehen zum Aufbau und zur Sicherung\ntig die bürgerlichen Ehrenrechte ab-                  der wirtschaftlichen Existenz,\nerkannt worden sind.\"                                 Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum\nund\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nBeihilfen zur Beschaffung von Hausrat\n,, (2) Die Gewährung von Leistungen kann\nversagt oder eingestellt werden, wenn der                   in entsprechender Anwendung der §§ 28\nBerechtigte die freiheitliche demokratische                  bis 43 des Kriegsgefangenenentschädigungs-\nGrundordnung der Bundesrepublik Deutsch-                    gesetzes gewährt werden.\"\nland oder des Landes Berlin bekämpft hat                e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; er er-\noder bekämpft.\"                                             hält folgende Fassung:\nc) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                                ,, (4) Leistungen, die nach den Richtlinien\n,, (3) Die Gewährung von Leistungen kann                 für die Gewährung von Beihilfen an ehema-\nversagt oder eingestellt werden, wenn der                   lige politische Häftlinge aus der sowjetischen\nBerechtigte in die Gewahrsamsgebiete (§ 1                   Besatzungszone und ihr gleichgestellten Ge-\nAbs. 1 Nr. 1) zurückkehrt, und zwar auch                    bieten vom 9. November 1955 (Bundesanzei-\ndann, wenn er seinen Wohnsitz oder ständi-                  ger Nr. 229 vom 26. November 1955) oder\ngen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses                    nach § 9 a Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fas-\nGesetzes nicht aufgibt oder ihn später wie-                 sung vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I\nderum begründet.\"                                           S. 168) bewilligt worden sind oder werden,\nsind auf die nach Absatz 1 und 3 zu gewäh-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nrenden entsprechenden Leistungen anzurech-\n3. In § 5 wird der Absatz 2 gestrichen.                              nen.\"\n4. § 7 wird gestrichen.                                          f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; er er-\nhält folgende Fassung:\n5. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                  ,, (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\n,, (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die ins-             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ngesamt länger als zwölf Monate in Gewahrsam                       Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihen-\ngehalten wurden und nach dem 9. August 1955                       folge der Auszahlung der Leistung, auf die","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1960                                         563\nnach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach                      (3) Einer der Beisitzer soll ein Sowjetzonen-\nden Gesichlspunkten der sozialen Dringlich-                flüchtling, möglichst ein politischer Häftling sein.\nkeit zu bestimmen.         11\n(4) Im Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. der\nVerwaltungsgerichtsordnung)               gelten      die    Ab-\n7. Hinter § 9 a werden folgende Vorschriften ein-                   sätze 1 bis 3 entsprechend.\ngefügt:\n,,§ 9b                               (5) Die näheren Bestimmungen erlassen die\nZusätzliche Eingliederungshilfen                 Landesregierungen.\"\nEin Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der in Ge-           10. In § 12 werden die Worte „insbesondere bei\nwahrsam genommen wurde nur wegen seines                         Dberschreitung der in § 9 a Abs. 1 vorgesehenen\npersönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945,                   Frist\" gestrichen.\nerhält auf Antrag für die Zeit vom dritten Ge-              11. In § 14 werden die Worte „die sich am Stich-\nwahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949                     tage in Gewahrsam befunden haben\" gestrichen.\nab zusätzlich zu den Leistungen nach § 9 a Abs. 1\nfür jedes vollendete Gewahrsamsvierteljahr wei-\nArtikel II\ntere zweihunderfünfzig Deutsche Mark. Die Ab-\nsätze 2 und 5 des § 9 a gelten auch für diese                 Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge\nLeistungen.         11\nund Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, den Wort-\nlaut des Häftlingshilfegesetzes in der neuen Fas-\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                sung, die sich aus den Änderungen und Ergänzun-\ngen in Artikel I ergibt, und unter neuer Paragra-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nphenfolge bekanntzumachen.\n,, (2) Für die Gewährung der Hilfsmaßnah-\nmen nach § 9 sind die mit der Ausführung                                           Artikel III\ndes Heimkehrergesetzes befaßten Behörden\nund Stellen zuständig. Die für diese Behör-               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. t\nden und StelJen maßgebenden Bestimmungen               und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgeset-\nfür das Verwaltungsverfahren gelten ent-               zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nsprechend. Für die Gewährung der Leistun-              auch im Land Berlin.\ngen nach §§ 9 a und 9 b sind die von den\nLandesregierungen bestimmten Stellen zu-                                           A rtike 1 IV\nständig.\"                                                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „vom                 dung in Kraft.\n3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239)\nin der Fassung des Änderungsgesetzes vom                  Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\n10. August 1954 (Bu~:desgesetzbl. I S. 239)\"           setz die gemäß Artikel 113 des Grundgesetzes er-\ngestrichen.                                            forderliche Zustimmung erteilt.\nc) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „des                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n11\n§ 9a durch die Worte „der §§ 9a und 9b             11\nersetzt.\nBonn, den 16. Juli 1960\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 2\nAbs. 3\" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 4\" ersetzt.\nDer Bundespräsident\ne) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte ,,§ 2                                                 Lübke\n11\nAbs. 3 durch die Worte,,§ 2 Abs. 4\" ersetzt.\nD e r S t e 11 v e r t r e t e r d e s B u n d e s k a n z 1 e rs\n9. Hinter § 10 werden folgende Vorschriften ein-                                       Ludwig Erhard\ngefügt:\n,,§ 10a\nFür den Bundesminister für Vertriebene,\nAusschüsse                             Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\n(1) Dber die Anträge auf Erteilung der Be-                                 Der Bundesminister\nscheinigung nach § 10 Abs. 4 sowie auf Gewäh-                           für gesamtdeutsche Fragen\nrung von Leistungen nach § 9 a Abs. 1 und § 9 b                                            Lemmer\nentscheidet die zuständige Behörde nach An-\nhören eines Ausschusses.                                              Der Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\n(2) Der Ausschuß besteht aus\nBlank\n1. dem Leiter der Behörde oder seinem\nBeauftragten als dem Vorsitzenden,                  Der Bundesminister der Finanzen\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.                                                   E tzel"]}