{"id":"bgbl1-1960-36-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":36,"date":"1960-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)","law_date":"1960-07-07T00:00:00Z","page":553,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["553\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                      Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1960                                                                                                           Nr. 36\nTag                                                                  Inhalt         z                                                                                 Seite\n7. 7. 60   Neufassung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personen-\nverkehr (BOKraft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   553\nDieser Nummer liegt eine Fortschreibung der Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III,\nnach dem Stande vom 1. Juli 1960 bei.\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\n(BOKraft)\nVom 7. Juli 1960\nAuf Grund des Artikels 7 der Verordnung zur\nÄnderung von Vorschriften des Straßenverkehrs-\nrechts vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung\nüber den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im\nPersonenverkehr (BOKraft) in der ab 1. August 1960\ngeltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich\naus der oben angeführten Änderungsverordnung\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 39\ndes Gesetzes über die Beförderung von Personen\nzu Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937\n(Reichsgesetzbl. I S. 1319), vom 16. Januar 1952 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 21) und vom 12. September 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 573} in Verbindung mit Arti-\nkel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die\nBundesrepublik Deutschland erlassen worden.\nBonn, den 7. Juli 1960\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nZ 1997 A","554 '                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerordnung\nüber den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\n(BOKraft)\nin der Fassung vom 7. Juli 1960\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                            §§\n1. ABSCHNITT                                                      Höhenmaße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      24\nAll,g,eme<ine Vorschriften                                                 Hilfsgerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25\nGeltungsbereich ................................. .                                         Verständi1gung mit dem Fahrzeugführer . . . . . . . . . . . .                              26\nGrundforderung ................................. .                                        2 Elektrische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            27\n2. 0 m n i b u s an h ä n g e r u n d L a s t w a g e n                               28\n2. ABSCHNITT\nVorschriften über den Betrieb\n4. ABSCHNITT\nA. Betriebsleitung\nSondervorschriften für Linie1n- und\nVerantwortlichkeit des Unternehmers ............. .                                       3                          Droschken verkehr\nBetriebsleiter                                                                            4\nAuswärtige Unternehmer ........................ .                                         5                    A. Gemeinsame Vorschrift\nMeldepflicht .................................... .                                       6 Beförderungspflicht                                                                        29\nBesitz der Vorschriften ........................... .                                     7\nB. Linienverkehr\nB. Fahrdienst                                                   Rauchen ........................................ .                                         30\nHinweisschilder für Schwerbeschädigte ............ .                                       31\nGrundsatz ...................................... .                                        8\nHaltestellen ..................................... .                                       32\nVerhalten im Fahrdienst ......................... .                                       9\n10 Kennzeichnung                                                                              33\nFundsachen ..................................... .\nDienstkleidung ............................. : .... .                                    11\nC. Droscbkenverkehr\nC. Benutzung der Fahrzeuge                                                  Droschkentarif                                                                             34\nVon der Beförderung ausgeschlossene Personen                                             12 Fahrpreisanzeiger ............................... . 35\nVerhalten der Fahrgäste ......................... .                                      13 Pflichten des Fahrers gegenüber dem Fahrgast ..... . 36\nBeförderung von Gepäck und Tieren .............. .                                       14 Fahrweg ........................................ . 37\nLeichenbeförderung .............................. .                                      15 Anlocken von Fahrgästen ........................ . 38\nKenntlichmachung als Droschke .................. . 39\nFreizeichen ............................. • • • • • • • • • 40\nD. Tarife und Fahrpläne, Wegstreckenzähler\nGepäckbeförderung .............................. . 41\nTarife und Fahrpläne ............................ .                                      16\nDroschkenordnungen und Droschkenplätze ........ . 42\nWegstreckenzähler                                                                        17\n5. ABSCHNITT\n3. ABSCHNITT\nSondervorschriften übe,r die Untersuchungen\nAusrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge\nder Fahrzeuge\nA. Bestimmungen für alle Fahrzeuge                                              Hauptuntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •              43\nGrundregel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   18 Außerordentliche Hauptuntersuchungen . . . . . . . . . . . .                               44\nZulässige Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          19\nBeschriftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   20\nAnhänger                                                                                 21                              6. ABSCHNITT\nSchluß- und Ubergang·svorschriften\nB. Sondervorschriften\nAusnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      45\n1. Omnibusse                                                       Bundesbahn und Bundespost ..................... .                                          46\nStehpliitze                                                                              22 Zuwiderhandlungen ............................. .                                          47\nSitze irn Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   23 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    48","Nr. 36 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1960                          555\n1. ABSCHNITT                            stellen. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestel-\nAllgemeine Vorschriften                        lung eines Betdebsleiters verlangen; dies soll ins-\nbesondere bei Unternehmen geschehen, in denen\n§ 1                              rngelmäßig mehr als 15 Fahrzeuge verwendet wer-\nGeltungsbereich                           den, oder wenn Bedenken bestehen, dem Unter-\nnehmer die aUeinige Leitung des Betriebs zu über-\nDie Verordnung gilt für Kraftfahrunternehmen,              lassen.\ndie den Vorschriften des Gesetzes übe:r die Beförde-\nrung von Personen zu Lande unterHegen; hierzu                     (2) Bei großen Unternehmen können mehrere für\ngehören auch Unternehmen, die Kraftfahrzeuge mit              einz,elne Betriebszweige oder Betri,ebsstellen ver-\nelektromotor1ischc'm Antrieb verwenden. Sie gilt              antwortliche Betriebsleiter bestellt werden.\nnicht für den Betrieb von Fahrzeugein, die mit                    (3) Der Betriebsleiter soll einen SteHvertret,er\ntierischer Kraft fortbewegt werden.\nhaben.\n§ 2                                  (4) Betriebsleiter und Stellvertreter bedürfen der\nBe,stätigung durch di.e Genehmigungsbehörde. Die\nGrundforderung                             Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche\n(1) Kraftfahrbetriebe müssen den Anforderungen             Eignung sowie die für die Verwaltung und tech-\nentsprechen, die an ein dem öffentlichen Verkehr             nische Leitung des Betriebs erforderlichen Kennt-\ndi,enendes Unternehmen zu stellen sind.                        niisse und Erfahrungen fehlen. DLe Genehmigungs-\n(2) Für den Betrieb des Unternehmens sowie für             behörde kann die Bestätigung aus wichtigen\nAusrüstung und Beschaffenheit dm Fahrzeuge sind                Gründen wide,rrnf en.\nSi,cherheH und Ordnung oberster Grundsatz.\n§ 5\nAuswärtige Unternehmer\nHat ein Unternehmer s,eiinen Wohnsitz nicht am\n2. ABSCHNITT\nOrte des Betriebssitzes, so kann di,e Genehmi,gungs-\nVorschriften über den Betrieb                      behörde verlangen, daß er einen am Orte de1s\nBetriebssitzes ansässigen, ge,e,igneten Vertreter be-\nA. B e ti i e b s 1e i tu n g\nnennt, der dm Genehmigungsbehörde gegenüber\n§ 3                              für die dem Unternehmer obliegenden Pflichten ver-\nantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Unter-\nVerantwortlichkeit des Unternehmers\nnehmers nach § 3 wird durch di,e Besteillung eines\n(1) Der Unternehmer ist für die Erfüllung der             Vertreters nicht berührt.\nVorschriften dieser Verordnung veirantwortlich. Er\nhat für ordnungsmäßige Betriebsführung sowie\ndafür zu sorgen, daß sich die im Betrieb verwende-                                         § 6\nten Fahrzeuge stets in verkehrs- und betriebs-                                        Meldepflicht\nsicherem Zustand befinden. Er ist verpflichtet, be;i\nde,r Auswahl der Betriebsbediensteten die nötige                  (1) Der Unternehmer oder der Betüehsleiter hat\nSorgfalt anzuwenden, und hat darauf zu sehen, daß             der Genehmigungsbehörde sofort Meldung zu er-\ndie bei ihm beschäftigten Personen di,e für den               statten\nBetrieb des Unternehmens sowie die für die Be-                         1. über Vorkommnisse,      die ein besonderes\nschaffenheit und Ausrüstung der Fahrzeuge gelten-                         öffentLiches Aufsehen mregen,\nden Vorschriften beachten.\n2. über Unfälle, bei denen ein Mensch getöt,et\n(2) In gleicher Weise ist der Unternehmeir für die                    oder schwer verletzt worden i1st,\nBefoLgunig der von der Genehmigungsbehörde er-\nlassenen allgemeinen oder besonderen Anordnun-                         3. beim Linienverkehr über Betriebsstörungen\ngen verantwortlich.                                                       von längerer Dauer als 24 Stunden.\n(3) Soweit ,e;s nach den Größenverhältnissen de,s              (2) Die Genehmigungsbehörde kann von der nach\nUnternehmens erforderlich ist, soll de,r Unternehmer          Absatz 1 Nr. 3 bestehenden Meldepflicht Ausnahmen\nfür di1e Handhabung des Dienstes eine Dienstan-               zulassen.\nweisung erlassen. Eine Dienstanweisung muß er-\n§ 7\nlassen werden, wenn eiin Betriebsleiter bestellt wird.\nBesitz der Vorschriften\n§  4                                Jeder Unte,mehmer und Betriebsleiter muß einen\nAbdruck des Gesetzes, der Verordnung zur Durch-\nBetriebsleiter\nführung des Gesetzes - im folgenden Durchfüh-\n(1) Zur Wahrnehmung der in § 3 bezeichneten                rungsverordnung genannt- und dieser Verordnung\nAufgaben kann .der Unternehmer unbeschadet seiner             sowie etwai,ger von der Genehmigungsbehörde\nei:genen Ve,rantwortlichkeit einen Betriebsleiter be-         erlassener Vorschriften be.sitzein.","556                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nB. Fahrdienst                                                     § 11\n§ 8                                                  Dienstkleidung\nGrundsatz                            Die Genehmigungsbehörde kann einheitliche\nDienstkleidung für das Fahrpersonal vorschreiben.\n(1) Der Fahrer hat bei der Führung und Bedienung\ndes Fahrzeugs die besondere Sorgfalt anzuwenden,\ndie sich daraus ergibt, daß ihm beruflich andere                      C. Benutzung der Fahrzeuge\nPersonen zur sicheren Beförderung anvertraut                                          § 12\nwerden.\nVon der Beförderung ausgesdllossene Personen\n(2) Hinsichtlich der Höchstdauer der täglichen\nLenkung von Kraftfahrzeugen wird auf § 15 a der              Personen, welche die Sicherheit und Ordnung des\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, hinsichtlich           Betriebs oder die Mitfahrenden gefährden, dürfen\nder Arbeitszeit der Fahrer auf die Arbeitszeitord-         nicht befördert werden. Das gilt insbesondere für\nnung und die hi:erzu ergangenen Ausführungsvor-               1. Betrunkene und Personen mit ekelerregenden\nschriften verwiesen.                                             oder ansteckenden Krankheiten,\n§ 9                              2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzünd-\nliche oder ätzende Stoffe mit sich führen,\nVerhalten im Fahrdienst\n3. Personen mit geladenen Schußwaffen, soweit\n(1) Das Fahrpersonal hat sich während des Dien-               sie zur Mitführung solcher Waffen nicht amt-\nstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu ver-                lich befugt sind.\nhalten.\n§ 13\n(2) Dem Fahrer ist untersagt,\nVerhalten der Fahrgäste\n1. während des Dienstes und der Dienstbereit-\nschaft geistige Getränke oder andere be-           (1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung\nrauschende Mittel zu sich zu nehmen; e-r        der Fahrzeuge, Wartehallen und anderer Betriebs-\ndarf bei Antritt der Fahrt nicht unter Wir-     einrichtungen so zu verhalten, wie es die Sidlerheit\nkung von geistigen Getränken oder von           und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf\nanderen berauschenden Mitteln stehen,           andere gebieten.\n2. sich während des Fahrens mit den Fahr-             (2) Den Fahrgästen . ist insbesondere untersagt,\ngästen zu unterhalten oder Mikrophone                   1. sich mit dem Fahrer während des Fahrens\nvon Ubertragungsanlagen zu besprechen;                     zu unterhalten,\ner darf, auch bei Ve-rwendung von Uber-\n2. die Türen während des Fahrens eigen-\ntragungsanlag 2n, lediglich die Haltestellen\nmächtig zu öffnen,\nansagen und betriebliche Hinweise geben\nund empfangen,                                          3. während des Fahrens auf- oder abzusprin-\ngen,\n3. Fahrten auszuführen, solange er oder ein\nMitglied seiner häuslichen Gemeinschaft                 4. ein vom Fahrpersonal als besetzt bezeich-\nan einer anzeigepflichtigen Krankheit (Ver-                netes Fahrzeug zu betreten.\nordnung zur Bekämpfung übertragbarer               (3) Den allgemeinen Anordnungen der Genehmi-\nKrankheiten vom 1. Dezember 1938 -              gungsbehörde und den von ihr genehmigten Anord-\nReichsgesetzbl. I S. 1721) leidet, es sei denn, nungen des Unternehmers ist Folge zu leisten. Das\ndaß er durch ärztliches Zeugnis nachweist,      gleiche gilt für die zur Aufrechterhaltung von Sicher-\ndaß keine Gefahr einer Ubertragung der          heit und Ordnung ergehenden Anordnungen des\nKrankheit besteht,                              Fahrpersonals.\n4. während der Beförderung von Fahrgästen             (4) Die Genehmigungsbehörde kann anordnen,\nzu rauchen.                                     daß die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Ver-\n(3) Wird ein Fahrer von Krankheiten betroffen,         bote und Anordnungen in den Fahrzeugen ausge-\ndie seine ELgnung als Kraftfahrzeugführer beein-           hängt werden.\nträchtigen, so darf er bis zu ihrer Behebung keine                                    § 14\nFahrten ausführen. Derartige Erkrankungen sind\nBeförderung von Gepäck und Tieren\ndem Unternehmer unverzüglich zu melden.\n(1) Durch die Beförderung von Gepäck oder\n(4) Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 gelten auch für Schaff-\nTieren dürfen Verkehr und Betrieb rni,cht gefährdet\nner. Für Reisebegleiter gilt Absatz 2 Nr. 3.\noder behindert werden. Insbesondere darf die Be-\nnutzung der Durchgänge sowie das Ein- und Aus-\n§ 10                            steigen nicht erschwert werden.\nFundsadlen                             (2) Tiere dürfen auf Sitzplätzen nicht unterge-\nNach Beendigung der Fahrt haben Fahrer oder             bracht werden.\nSchaffner festzustellen, ob Gegenstände zurückge-                                     § 15\nblieben sind. Fundstücke sind, soweit nicht der Ver-                         Leidlenbeförderung\nlierer alsbald ermittelt werden kann, binnen 24\nStunden an die Ortspolizeibehörde abzugeben. Für              Die Beförderung von Leichen in Fahrzeugen, die\ngrößere Linienuntennehmen kann die Genehmi-                zur Beförderung von Personen bestimmt sind, ist\ngungsbehörde eine andere Regelung treffen.                 verboten.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1960                          551\nD. Tarife und Fahrpläne,                                 B. Sonde rvo r s eh ri f ten\nWegstreckenzähler\n1. Omnibusse\n§ 16\n§ 22\nTarife und Fahrpläne\nStehplätze\nBehördlich fos bgesetzte oder genehmigte Tarife\n(Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen)          Stehplätze sind nur bei im Linienverkehr ver-\nund Fahrpläne sind in den Fahrzeugen mitzuführen       wendeten Fahrzeugen zulässig.\nund den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.\n§ 23\n§ 17                                               Sitze im Gang\nWegstreckenzähler                       Sitze im Gang sind nur zulässig im Berufsverkehr,\nKraftfahrzeuge, die im Mietwagenverkehr ver-        wenn ein Fahrgastwechs·el nicht stattfindet.\nwendet werden, müssen mit e,inem geeichten We,g-\nstreckenzähler ausgerüstet 5,ein. We,gstreckenzähler                              § 24\nmüssen im Fahrzeug so angebracht s,e,in, daß ihre                            Höhenmaße\nAmzeige lekht ablesbar i1st.\n(1) Bei den im Linienverkehr verwendeten Fahr-\nzeugen mit mehr als 14 Fahrigastsitzplätzen und in\nFahrzeugen mit Stehplätzen (§ 22) muß die Höhe\n3. ABSCHNITT                       de:S Innenraumes für Durchgänge und Stehplätze\nAusrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge           mindestens 1800 Millimeter, für Plattformen min-\ndestens 1900 Millimeter über dem Fußboden be-\nA. Bestimmungen für alle Fahrzeuge                 tragen.\n(2) Für Doppeldeckomnibusse kann die Genehmi-\n§ 18\ngungsbehörde g eringere Maße zulassen.\n1\nGrundregel\nFür die dieser Verordnung unterliegenden Fahr-                                 § 25\nzeuge gelten neben den allgemeinen Vorschriften                               Hilfsgerät\nüber Bau und Ausrüstung die nachfolgenden beson-\nderen Bestimmungen.                                       Bei der Ausrüstung der Fahrzeuge mit Hilfsgerät\nist auf Geländeschwierigkeiten, auf die Straßenver-\n§ 19                          hältnis:Se, ferner auf die Jahreszeit und die Wetter-\nZulässige Fahrzeuge                    la,ge Rücksicht zu nehmen. Insbesondere s,ind, wenn\nes die Umstände angeze.igt erscheinen lassen,\n(1) Die dN Personenbeförderung dienenden Fahr-      Schneeketten, Spaten und Hacke sowie ein Ab-\nzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier           schleppseil mitzuführen.\nRäder haben.\n§ 26\n(2) Droschken müssen auf jeder Längsseite zwei\nTüren habe1n.                                                  Verständigung mit dem Fahrzeugführer\n§ 20                             Vom Schaffner oder Beigleiter zum Fahrneug-\nführer muß e1i1ne si.chere Verständigung möglich sein.\nBeschriftung\n(1) Bei Omnföussen sind auf beiden Seiten des                                  § 27\nFahrzeugs Namen und Betriebssitz des Unternehmers\nanzuschreiben.                                                           Elektrische Anlagen\n(2) Bei Droschken sind die gleichen Angaben            (1) Elektrische Anlagen für elektrisch angetrie-\nsowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs im        bene Omnibusse müssen so beschaffen sein, daß bei\nWageninnern an einer für den Fahr,gast gut sicht-      bestimmunigsgemäßem Betrieb weder Personen ver-\nbaren Stelle anzuschreiben.                           letzt noch Sachen beschädigt werden können.\n(3) Die Angaben müssen eindeuüg und gut le,sbar        (2) Die elektrische Arbeit kann von Kraftwerken,\nse1in. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften     die dem Unternehmer nicht gehören, bezogen wer-\nund dergleichen, auch durch Reklame, nicht beein-     -den, wenn die Kraftwerke\nträchtigt werden.                                             1. den Anforde•rungen des Betriebs von Ober-\nleitungsomnibussen dauernd mit der nöti-\n(4) Die Auß,enflächen von Personenwagen dürfen\ngen Sicherheit entspmchen können,\nfür Reklamezwecke nicht verwendet werden.\n2. sich verpflichten, jederzeit Besichtigungen\nder für den Betrie,b der Oberleitungsomni-\n§ 21\nbusse wichtigen Ener,gieanlagen durch den\nAnhänger                                  Unternehmer oder die Aufsichtsbehörde\nDie Beförderung von Personen mit Anhängern,                   zuzulassen.\ndie von Personenwagen gezogen werden, ist ver-            (3) Für das Anbringen oder Errichten von Ha1te-\nboten.                                                 vorrichtungen für die Oberleitung gelten die Be-","558                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I\nstimmungen über die Duldung öffentliche,r Vorrich-                                             § 31\ntungen auf Grundstücken und an Baulichkeiten in\nHinweisschilder für Schwerbeschädigte\n§ 3 der Straßenverkehrs-Ordnung sinngemäß.\nFür Schwerbeschädi,gte sind Sitzplätze durch\nSchilder mit schwarz,er Schrift auf gelbem Grund\n2. Omnihusanhänger und Lastwagen                         kenntlich zu machen.\n§ 28                                                            § 32\n(1) Auf Omnibusanhänge.r sind die nachstehend                                          Haltestellen\nbezeichneten Vorschriften entsprechend anzuwen-                           (1) Die Straßenverkehrsbehörde setzt die Laige\nden:                                                                  der Haltestellen nach Maßgabe de•s genehmi.gten\n§ 22 (Stehpldtze)                                           Fahrplans entsprechend den Erforde,rnissen des Be·-\n§ 23 (Sitze im Gang)                                        triebs und des Verkehrs fest; Polizei und Straßen-\n§ 24 (Höhenmaße)\nbaubehörde sind vorher zu hören. Der Unternehmer\nhat die Haltestellen durch die vorg'e!Schriebenen\n§ 25 (Hilfsgerät)\nHaltestellenze ichen kenntlich zu machen.\n1\n§ 30 (Rauchen).\n(2) An   verkehrs,reichen Halteste.Uen im inner-\n§ 61 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt un-\nstädtischen Verkehr sind Behälter zum Abwerfelil\nberührt.                                                              benutzter Fahrscheine anzubringen.\n(2) Auf Lastwagen sind die nachstehend beze,ich-\nnete1n Vorschriften entsprechend anzuwenden:                                                    § 33\n§ 20 (Beschriftung)                                                             Kennzeichnung\n§ 23 (Sitze im Gang)\n(1) Farbiges Licht darf als Unterscheidungszeichen\n§ 24 (Höhenmaße)                                            für Linien nicht ve.rwendet we.rden.\n§ 25 (Hilfsgerät).\n(2) Jedes Fahrzeug oder jede,r Zug mite1inander\n§ 34 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.                   verbundener Fahrzeuge muß vorn ein Zielschild\ntraigen. Das Zielschild ist auch an der rechten Längs-\nseiite und an der Rückseite des Fahrzeugs zu führen;\nan der Rücks,eite genügt auch die Führung de,r\n4. ABSCHNITT                                 Lirnien-Nummer. Bei Zügen entfällt die Kennzedch-\nnung an der Rückseite des ziehenden Fahrzeugs und\nSondervorschriften\nan der Stirnseite des Anhängers. Die Kennzeichnun-\nfür Linien- und Droschkenverkehr\ngen müss,en auch bei Dunkelheit erkennbar sein.\nDie Genehmigungsbehörde oder die von ihr be-\nA. Ge m e i n s a m e V o r s c h r i f t              stimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen\nzulass ein.\n§  29\nBeförderungspflicht                                            C. Droschkenverkehr\n(1) Im      Linien- und Droschkenverkehr ist de,r                                           § 34\nUnternehmer zur Beförderung verpflichtet, wenn                                             Droschkentarif\n1. den ,geltenden Beförderungsbedingungen                      Die behördlich festgesetzten Beförderungspreise\nund den behördlichen oder behördlich ge-                (Tarife} gelten für Fahrten innerhalb des Bezirks\nnehmigten Anordnungen entsprochen wird;                der Genehmigungsbehörde. Die Genehmigungs-\n2. di e Beförderung mit den regelmäßigen\n1                                                    behörde kann Vorschriften darüber erlassen, wel-\nBeförderungsmitteln mö,glich ist und                   che Beförderungspreise für Fahrten über die Gren-\nzen ihres Bezirks gelten.\n3. die Beförderung nicht durch Umstände v,e,r-\nhindert wird, dii,e der Unternehmer nicht                                         § 35\nabwenden konrnte und denen e,r auch nicht\nabzuhelfen vermochte.                                                      Fahrpreisanzeiger\n(1) Droschken sind mit geeichten Fahrpreisanzei-\n(2) Im Droschkenvmkehr besteht di,e                   Beförde·-\ngern (Taxameteruhren) auszurüsten, welche die nach\nrungspflicht nur für Fahrten innerhalb des Geltung:s-\n§ 32 des Gesetzes festgesetzten Beförderungspreise\nbereichs de,r behördlich festgesetzten Beförderungs-\n· für die zurückgelegte Fahrstrecke anzeigen. Der\nprnise.\nFahrpreisanzeiger kann mit einem Quittungsdrucker\nverbunden sein. Bei Fahrzeugen, die zum Droschken-\nund Mietwagenverkehr zugelassen sind, kann die\nB. Li n i e n v e r k e h r\nGenehmigungsbehörde die Verwendung eines Weg-\n§ 30                                  streckenzählers an Stelle des Fahrpreisanzeigers ge-\nstatten, wenn das Fahrzeug nur in geringem Umfang\nRauchen\nfür Droschkenverkehr verwendet wird. Ausschließ-\nIn Omnibussen da.rf nur in den besonde,rs ge-                     lich zum Mietwagenverkehr zugelassene Fahrzeuge\nkennzeiichne>ten Wagen oder Wagenteiilen ge,raucht                   dürfen nicht mit einem Fahrpreisanzeiger ausgerü-\nwerden.                                                             stet sein.","Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1960                        559\n(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen                                          § 40\n1. den behördlich festgesetzten Beförderungs-                           Freizeichen\npreis,\n2. die Tarifstufe,                                   (1) Nicht besetzte Droschken sind durch die Be-\nzeichnung „FREI\" kenntlich zu machen; sie ist im\n3. etwaige Zuschläge.\nBereich der Windschutzscheibe anzubringen und bei\n(3) Ein anderer als der behördlich festgesetzte        Dunkelheit zu beleuchten.\nund vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförde-\n(2) Freizeichen müssen so beschaffen und ange-\nrungspreis darf nicht gefordert werden.\nordnet sein, daß sie Fahrgäste nicht behindern oder\n(4) Der Fahrgast muß die Angaben des Fahrpreis-         gefährden.\nanzeigers jederzeit leicht ablesen können. Bei Dun-\nkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.              (3) Fahrzeuge, die außer für den Droschkenver-\nkehr auch für den Mietwagenverkehr genehmigt\n(5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der        sind, brauchen kein Freizeichen zu führen, wenn sie\ntarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahre-         nur in geringem Umfang für den Droschkenverkehr\nnen Strecke berechnet.                                      verwendet werden.\n(6) Fahrpreisanzeiger müssen so beschaffen und\nangeordnet sein, daß sie Fahrgäste nicht behindern                                   § 41\noder gefährden.\nGepäckbeförderung\n§ 36                             Droschken müssen bis zu 50 kg Gepäck mitnehmen\nkönnen.\nPflichten des Fahrers gegenüber dem Fahrgast\n(1) Droschkenfahrer sollen den Fahrgästen beim                                    § 42\nAuf- und Abladen des Gepäcks behilflich sein. Auf                 Droschkenordnungen und Droschkenplätze\nVerlangen sind die Fenster und, soweit dies nach\nder Bauart des Fahrzeugs möglich ist, das Verdeck             Droschkenordnungen werden nach Landesrecht\nzu öffnen oder zu schließen.                               erlassen. Die Vorschriften der Straßenverkehrs-\nOrdnung über die Kennzeichnung von Droschken-\n(2) Der Fahrgast kann eine Quittung über den Be-       plätzen bleiben unberührt.\nförderungspreis ver langen.\n§ 37\n5. ABSCHNITT\nFahrweg\nSondervorschriften\nDer Droschkenfahrer hat den kürzesten Weg zum                 über die Untersuchungen der Fahrzeuge\nFahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas\nanderes bestimmt.                                                                    § 43\n§ 38\nHauptuntersuchungen\nAnlocken von Fahrgästen                     (1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge\nnach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDas Anlocken von Fahrgästen ist verboten.               ist auch festzustellen, ob das Fahrzeug den ,Vor-\nschriften dieser Verordnung entspricht.\n§ 39\n(2) Nach den Untersuchungen hat der Unterneh-\nKenntlichmachung als Droschke               der das Prüfbuch unverzüglich der Genehmigungs-\nbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.\n(1) Droschken müssen kenntlich gemacht sein\n1. durch einen Anstrich in schwarzer Farbe,\n§ 44\n2. durch ein auf dem Dach der Droschke fest\nangebrachtes, nach vorn und hinten wirken-            Außerordentliche Hauptuntersuchungen\ndes, bei Dunkelheit zu beleuchtendes Schild      (1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Un-\nmit der in gelber Farbe auf schwarzem         ternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten\nGrund versehenen Aufschrift „TAXI\". In        eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahr-\nder Aufschrift müssen betragen                zeugs zu veranlassen.\ndie Buchstabenhöhe mindestens 50 Milli-\nmeter bis höchstens 70 Millimeter,             (2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine All-\ngemeine Betriebserlaubnis, so kann die außerordent-\ndie Strichstärke mindestens 10 Millimeter   liche Hauptuntersuchung darauf beschränkt werden,\nbis höchstens 14 Millimeter.                ob die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.\n(2) Fahrzeuge, die außer für den Droschkenver-          Ist die Dbereinstimmung mit dieser Verordnung bei\nkehr auch für den Mietwagenverkehr genehmigt               Erteilung der Allgemeinen BE!triebserlaubnis fest-\nsind, unterlierJen den Vorschriften des Absatzes 1         gestellt worden und bestätigt deren Inhaber dies\nnicht, wenn sie nur in geringem Umfang für den             durch Vermerk im Prüfbuch, so kann die Unter-\nDroschken verkehr verwendet werden.                        suchung unterbleiben.","560                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n6. ABSCHNITT                                        (3) Im übrigen erlassen die Deutsche Bundesbahn\nSchluß- und Ubergangsvorschriften                                    und die Deutsche Bundespost die für die Durchfüh-\nrung ihrer Personenkraftverkehrsdienste erforder-\n§  45                                    lichen Vorschriften selbst.\nAusnahmen\nAusnahmen können genehmigen                                                                                  § 47\n1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder                                                    Zuwiderhandlungen\nvon ihnen bestimmte Stellen von allen Vor-\nschriften dieser Verordnung in bestimmten Ein-                              Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen die-\nzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne                          ser Verordnung oder gegen die auf Grund dieser\nAntragsteller, es sei denn, daß die Auswirkun-                           Verordnung erlassenen Vorschriften und Anord-\ngen sich nicht auf das Gebiet des Landes be-                             nungen werden nach § 41 des Gesetzes bestraft, so-\nschränken und eine einheitliche Entscheidung                             weit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere\nerforderlich ist,                                                        Strafe verwirkt ist.\n2. der Bundesminister für Verkehr von allen Vor-                                                             § 48\nschriften dieser Verordnung, sofern nicht die\nInkrafttreten\nLandesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind;\nallgemeine Ausnahmen bestimmt er durch                                       (1) Die Verordnung tritt am 1. April 1939*) in\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                                Kraft.\ndesrates nach Anhören der zuständigen ober-                                  (2) Nachstehend bezeichnete Vorschriften treten\nsten Landesbehörden.                                                      erst in folgenden Zeitpunkten in Kraft:\n§ 17 am 1. Juli 1961,\n§ 46\n§ 19 Abs. 2 für Fahrzeuge, die am 1. August\nBundesbahn und Bundespost                                                   1960 als Droschken eingesetzt waren, am\n(1) Für die Kraftomnibusse der Deutschen Bun-                                                1. Juli 1964,\ndesbahn und der Deutschen Bundespost gelten nur                                          § 31 am 1. Oktober 1960 mit der Maßgabe, daß\ndie Vorschriften der §§ 17 und 31 sowie die Vor-                                               vorhandene Schilder mit schwarzer Schrift\nschriften des 3. Abschnitts dieser Verordnung mit                                              auf weißem Grund weiter verwendet\nAusnahme des § 20 und mit der Maßgabe, daß die                                                 werden dürfen,\nden Genehmigungsbehörden in § 24 Abs. 2 über-                                            § 33 Abs. 2 Satz 2 am 1. Januar 1961,\ntragene Befugnis von der Deutschen Bundesbahn                                            § 39 am 1. Juli 1961.\nund der Deutschen Bundespost ausgeübt wird.\n*) Datum  des Inkrafttretens der Verordnung in der ursprünglichen\n(2) Für Haltestellen gilt § 32 Abs. 1.                                           Fassung vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231).\nHeraus q e b er         Dei Bundesminister der Justiz - Ver I a q Bundesa111.e1ge1 Verlagsges m b. H., Bonn/Köln. - Druck, Bundesdruckerei.\nDas Bundt!sqesetzblalt Prschcmt m drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAustertigun~J verkündet In Teil llJ wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10 Juli 19:J8 (ßundcsql'Sl'lzbl 1 S 437) nach Sachqebieten qeordnet veroffentlicht Bezugsbedmgunqen für Teil III durch den Verlag.\nBez.nqsbcd1nqt11HJPn .lür Teil I und II Ln u f ende r ß e zu q nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM S,-\nzuzugl1ch Zuslellqebühr EI n z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n• Uund('.sqcsC'lzlJlull\" Kiiln 3 99 oder nilch ßczahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10"]}