{"id":"bgbl1-1960-35-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":35,"date":"1960-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_35.pdf#page=1","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts","law_date":"1960-07-07T00:00:00Z","page":485,"pdf_page":1,"num_pages":68,"content":["485\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                       J\\usµ;cµ;ehen zu Bonn am 21. Juli 1960                                                                         Nr. 35\nTa~J                                              Inhalt:                                                                               Seite\n7. 7. 60 Verordnung zur Ändcnmg von Vorsduiften des Straßenverkehrsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          485\nHinweis auf V<'rkünclunqc~n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   552\nVerordnung zur Änderung\nvon Vorschriften des Straßenverkehrsrechts\nVom 7. Juli 1960\nInhaltsübersicht\nArtikel    1: Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-\nnehmen im Personenverkehr\nArtikel 2:    Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nArtikel 3:    Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nArtikel 4:    Anderung der Verordnung über die Uberwachung von gewerbs-\nrn,jßig an Selbstfahrer zu vermietenden Personenkraftwagen und\nKn1ftriidern\nArtikel 5:    Erqünzung der F,:ilu1ehrerverordnung\nArtikel 6:    Änderung der Kraftfahrsachverständigen-Verordnung\nArl.i kel 7:  Neufassung der Slraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Ver-\nonlnunrJ über den Betrieb von Kraftfahrunlernehmen im Personen-\nverkehr\nArlikel 8:    Geltung im Land Berlin\n/\\ rl ikeJ 9: Anwe:ndung im Sc1mland\nArlikc~l 10:  lnkrnfttrcten diese::r Verordnung, Außerkrafttreten anderer Vor-\nschriflen\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs-                                                  Artikel 1\ngesetzes, des Artikels V Nr. 4 des Gesetzes vom\nDie Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-\n7. November 1939 über die Einführung der Pflicht-\nunternehmen im Personenverkehr vom 13. Februar\nversicherung für K ratttah rzeughalter und zur Ände-         1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231) wird wie folgt ge-\nrung des Gesetzes über den Verk~ehr mit Kraft-\nändert:\nfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Ver-\nsicherungsvertrag (Reichsgesetzbl. I S. 2223), ferner         1. § 1 erhält folgende Fassung:\ndes § 39 des Gesetzes übt~r die Beförderung von\n,,§ 1\nPersonen zu Lande in der FcJssung vom 6, Dezember\n1937 (Reichsqr~setzbl. I S. 1319), vom 16. Januar 1952                                            Geltungsbereich\n(Bundesgesetzbl. I S. 21) und vom 12. September 1955                Die Verordnung gilt für Kraftfahrunterneh-\n(Bundesqesctzbl. l S. 5r{) in V crbindung mit Ar-                men, die den Vorschriften des Gesetzes über die\ntikel 129 Ahs. 1 S,itz 1 des                       für die       Beförderung von Personen zu Lande unterliegen;\nBundesrepublik Dc~utschlrmd wird mit Zuslimmung                  hierzu gehören auch Unternehmen, die Kraft-\ndes Bundesrnles verordnet:                                       fahrzeuge mit elektromotorischem Antrieb ver-\nZ 1997 A","486                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nwenden. Sie gilt nicht für den Betrieb von Fahr-                kenzähler müssen im Fahrzeug so angebracht\nzeug(m, die mit tierischer Kraft fortbewegt                     sein, daß ihre Anzeige leicht ablesbar ist.\"\nwerden.\"\n10. § 32 erhält folgende Fassung:\n2. In § 3 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen.\n,,§ 32\n3. § 8 wird wie folgt gelindert:                                                   Zulässige Fahrzeuge\na) In Absatz 1 werden die Worte „die allgemei-                      (1) Die der Personenbeförderung dienenden\nnen Verkehrsvorschriften zu beachten und\"                Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und\ngestrichen und das Wort „diejenige\" durch                vier Räder haben.\ndas Wort „die\" ersetzt.\n(2) Droschken müssen auf jeder Längsseite\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            zwei Türen haben.\"\n,, (2) Hinsichtlich der Höchstdauer der täg-      11. Die §§ 33 bis 37 werden aufgehoben.\nlichem Lenkung von Kraftfahrzeugen wird auf          12. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „und Last-\n§ 15 d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nwagen\" gestrichen.\nnung, hinsichtlich der Arbeitszeit der Fahrer\nauf die Arbeitszeitordnung und die hierzu            13. Die §§ 39 bis 41 werden aufgehoben.\nergangenen Ausführungsvorschriften ver-\n14. § 42 erhält folgende Fassung:\nwiesen.\"\n,,§ 42\n4. Die § § 9 bis 19 einschließlich ihrer Uberschrift\nAnhänger\n,, 1. Besonderer Ausweis\" werden aufgehoben.\nDie Beförderung von Personen mit Anhängern,\n5. Die Uberschrift vor § 20 „2. Pflichten des Fahr-                die von Personenwagen gezogen werden, ist ver-\npersonals\" wird gestrichen.                                     boten.\"\n6. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        15. In der Uberschrift vor § 43 werden die Worte\n,, (2) Dem Fahrer ist untersagt,                            ,, und Anhänger\" gestrichen.\n1. während des Dienstes und der Dienst-       16. Die §§ 43 bis 47 werden aufgehoben.\nbereitschaft geistige Getränke oder an-\ndere berauschende Mittel zu sich zu        17. § 48 erhält folgende Fassung:\nnehmen; er darf bei Antritt der Fahrt\n,,§ 48\nnicht unter Wirkung von geistigen Ge-\ntränken oder von anderen berauschen-                                Stehplätze\nden Mitteln stehen,                                Stehplätze sind nur bei im Linienverkehr ver-\n2. sich während des Fahrens mit den               wendeten Fahrzeugen zulässig.\"\nFahrgästen zu unterhalten oder Mikro-      18. § 49 erhält folgende Fassung:\nphone von Ubertragunqsanlagen zu\nbesprechen; er darf, auch bei Verwen-                                  ,,§ 49\ndung von Ubertragungsanlagen, ledig-                              Sitze im Gang\nlich die Haltestellen ansagen und be-              Sitze im Gang sind nur zulässig im Beruf sver-\ntriebliche Hinweise geben und emp-             kehr, wenn ein Fahrgastwechsel nicht statt-\nfangen,                                        findet.\"\n3. Fahrten auszuführen, solange er oder\n19. § 50 erhält folgende Fassung:\nein Mitglied seiner häuslichen Gemein-\nsehaf t an einer anzeigepflichtigen                                     ,,§ 50\nKrankheit (Verordnung zur Bekämp-                                  Höhenmaße\nfung übertragbarer Krankheiten vom                 (1) Bei den im Linienverkehr verwendeten\n1. Dezember 1938 - Reichsgesetzbl. I           Fahrzeugen mit mehr als 14 Fahrgastsitzplätzen\nS. 1721) leidet, es sei denn, daß er           und in Fahrzeugen mit Stehplätzeri (§ 48) muß\ndurch ärztliches Zeugnis nachweist, daß        die Höhe des Innenraumes für Durchgänge und\nkeine Gefahr einer Ubertragung der             Stehplätze mindestens 1800 Millimeter, für Platt-\nKrankheit besteht,                             formen mindestens 1900 Millimeter über dem\n4. während der Beförderung von Fahr-              Fußboden betragen.\ngästen zu rauchen.\"\n(2) Für Doppeldeckomnibusse kann die Geneh-\n1. § 21 wird aufgehoben.                                           migungsbehörde geringere Maße zulassen.\"\n8. § 26 wird aufgehoben.                                       20. Die §§ 51 bis 55 werden aufgehoben.\n9. § 30 erhält folgende Fassung:                               21. § 57 erhält folgende Fassung:\n,,§ 30                                                     ,,§ 57\nWegstreckenzähler                               Verständigung mit dem Fahrzeugführer\nKraftfahrzeuge, die im Mietwagenverkehr ver-                   Vom Schaffner oder Begleiter zum Fahrzeug-\nwendet werden, müssen mit einem geeichten                       führer muß eine sichere Verständigung möglich\nWegstreckenzähler ausgerüstet sein. Wegstrek-                   sein.\"","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                              487\n22. Die §§ 58 bis 60 werden auf gehoben.                          zeugs zu führen; an der Rückseite genügt auch\ndie Führung der Linien-Nummer. Bei Zügen ent-\n23. § 61 wird wie folgt geändert:                                 fällt die Kennzeichnung an der Rückseite des\na) Die Uberschrift erhält die Fassung: ,,Elek-                ziehenden Fahrzeugs und an der Stirnseite des\ntrische Anlagen\".                                        Anhängers. Die Kennzeichnungen müssen auch\nb) Absatz 1 erhäJt folgende Fassung:                          bei Dunkelheit erkennbar sein. Die Genehmi-\n\"(l) Elektrische Anlagen für elektrisch an-          gungsbehörde oder die von ihr bestimmte Be-\ngetriebene Omnibusse müssen so beschaffen               hörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.\"\nsein, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb            30. § 67 wird aufgehoben.\nweder Personen V(:rlelzt noch Sachen beschä-\n31. § 69 wird wie folgt geändert:\ndigt werden können.\"\na) In Absatz 1 wird das Wort „Wegstrecken-\nc) In Absatz 3 werden die beiden letzten Sätze\nmessers\" durch das Wort „Wegstreckenzäh-\nges lrichen.\nlers\" ersetzt und folgender Satz angefügt:\n24. Die Ubmschrirt vor § 62 erhült folgende Fas-                      ,,Ausschließlich zum Mietwagenverkehr zu-\nsung: 112, Omnihusanhünger und Lastwagen\".                        gelassene Fahrzeuge dürfen nicht mit einem\nFahrpreisanzeiger ausgerüstet sein.\"\n25. § 62 erhäJt folgende Fassung:\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n11§ 62\n,, (4) Der Fahrgast muß die Angaben des\n(1) Auf Omnibusanhüngcr sind die nachste-                      Fahrpreisanzeigers jederzeit leicht ablesen\nhend bezeichneten Vorschriften entsprechend an-                   können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisan-\nzuwenden:                                                         zeiger zu beleuchten.\"\n§ 48 (Stchpltitze)\nc) Als Absatz 6 wird angefügt:\n§ 49 (Silze im Gang)\n,, (6) Fahrpreisanzeiger müssen so beschaf-\n§ 50 (Höhenmaße)\nfen und angeordnet sein, daß sie Fahrgäste\n§ 56 (Hilfsgerät)                                        nicht behindern oder gefährden.\"\n§ 64 (Rauchen).\n§ 61 der Straßcnvcrke:hrs-Zulassungs-Ordnung              32. § 73 erhält folgende Fassung:\nbleibt unberührt.                                                                        ,,§ 73\n(2) Auf Lastwagen sind die nachstehend be-                              Kenntlichmachung als Droschke\nzeichneten Vorschriften entsprechend anzuwen-\nden:                                                             (1) Droschken müssen kenntlich gemacht sein\n§ 38 (Beschriftung)                                           1. durch einen Anstrich in schwarzer Farbe,\n§ 49 (Sitze im Gang)                                          2. durch ein auf dem Dach der Droschke\n§ 50 (Höhenmaße)                                                  fest angebrachtes, nach vorn und hinten\n§ 56 (Hilfsgerät).                                                wirkendes, bei Dunkelheit zu beleuch-\ntendes Schild mit der in gelber Farbe\n§ 34 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt ~nbe-\nrührt.\"                                                                    auf schwarzem Grund versehenen Auf-\nschrift „TAXI\". In der Auf schritt müssen\n26. In § 64 werden die Worte          II und Omnibusanhän-                     betragen\ngern\" gestrichen.                                                            die Buchstabenhöhe mindestens 50\nMillimeter bis höchstens 70 Milli-\n27. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt:\nmeter,\n,,§ 64 a\ndie Strichstärke mindestens 10 Milli-\nHinweisschilder nr Schwerbeschädigte                                 meter bis höchstens 14 Millimeter.\nFür Schwerbeschädigte sind Sitzplätze durch\n(2) Fahrzeuge, die außer für den Droschken-\nSchilder mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund\nverkehr auch für den Mietwagenverkehr geneh-\nkenntlich zu machen.\"\nmigt sind, unterliegen den Vorschriften des\n28. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          Absatzes 1 nicht, wenn sie nur in geringem Um-\n11 (1) Die Straßenverkehrsbehörde setzt die                fang für den Droschkenverkehr verwendet\nLage der Haltestellen nach Maßgabe des geneh-                 werden.\"\nmigten Fahrplans entsprechend den Erfordernis-\n33. § 74 erhält folgende Fassung:\nsen des Betriebs und des Verkehrs fest; Polizei\nund Straßenbaubebörde sind vorher zu hören.                                              ,,§ 74\nDer Unternehmer hat die Haltestellen durch die                                        Freizeichen\nvorgeschriebenen I-Ialtestellenzeichen kenntlich\nzu machen.\"                                                      (1) Nicht besetzte Droschken sind durch die\nBezeichnung „FREI\" kenntlich zu machen; sie ist\n29. § 66 Abs. 2 crhüll fol~Jendc Fassung:                         im Bereich der Windschutzscheibe anzubringen\n,, (2) Jedes Fahrzeug oder jeder Zug mitein-               und bei Dunkelheit zu beleuchten.\nander verlrnndener Fahrzeuqe muß vorn ein Ziel-                  (2) Freizeichen müssen so beschaffen und an-\nschild tragen. Das Zielschild ist auch an der rech-           geordnet sein, daß sie Fahrgäste nicht behindern\nten Längsseite und an der Rückseite des Fahr-                 oder gefährden.","488                                 Bunde.sg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Fahrzeuge, die außer für den Droschken-                      stimmte einzelne Antragsteller, es sei denn,\nverkehr üuch für den Mietwagen verkehr geneh-                        daß die Auswirkungen sich nicht auf das\nmigt sind, brauchen kein Freizeichen zu führen,                      Gebiet des Landes beschränken und eine\nwenn sie nur in fJE~rinqem Umfang für den                            einheitliche Entscheidung erforderlich ist,\nDroschkcnverkchr verwendet werden.\"\n2. der Bundesminister für Verkehr von allen\nVorschriften dieser Verordnung, sofern\n34. § 76 erh~ilt fol(Jende Fassung:\nnicht die Landesbehörden nach Nummer 1\n,,§ 76                                      zuständig sind; allgemeine Ausnahmen be-\nDroschkenordnunuen und Droschkenplätze                          stimmt er durch Red1tsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates nach Anhören\nDroschkenordnun9en werden nach Landesrecht                         der zuständigen obersten Landesbehörden.\"\nerlassen. Die Vorschrifl.en der Straßenverkehrs-\nOrdnung über die Kennzeichnung von Drosch-             42. § 90 erhält folgende Fassung:\nkenplätzen bleiben unberührt.\"\n,,§ 90\n35. Die Uberschrift des 5. Abschnitts vor § 77 erhält                          Bundesbahn und Bundespost\nfolgende Fassung: ,,Sondervorschriften über die                 (1) Für die Kraftomnibusse der Deutschen\nUntersuchungen der Fahrzeuge\".                             Bundesbahn und der Deutschen Bundespost gel-\nten nur die Vorschriften der § § 30 und 64 a sowie\n36. § 77 erhält folgende Fassung:\ndie Vorschriften des 3. Abschnitts dieser Ver-\n,,§ 77                              ordnung mit Ausnahme des § 38 und mit der\nHauptuntersuchungen                         Maßgabe, daß die den Genehmigungsbehörden\nin § 50 Abs. 2 übertragene Befugnis von der\n(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahr-\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-\nzeuge nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\ndespost ausgeübt wird.\nOrdnung ist auch festzustellen, ob das Fahrzeug\nden Vorschriften dieser Verordnung entspricht.                  (2) Für Haltestellen gilt § 65 Abs. 1.\n(2) Nacl~ den Untersuchungen hat der Unter-                  (3) Im übrigen erlassen die Deutsche Bundes-\nnehmer das Prüfbuch unverzüglich der Geneh-                bahn und die Deutsche Bundespost die für die\nmigungsbehörde zur Kenntnisnahme vorzu-                    Durchführung           ihrer     Personenkraftverkehrs-\nlegen.\"                                                    dienste erforderlichen Vorschriften selbst.\"\n43. § 92 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n37. Die Uberschrift vor § 78 wird gestrichen.\n,, (2) Nachstehend bezeichnete Vorschriften tre-\n38. § 78 erhält folgende Fassung:                              ten erst in folgenden Zeitpunkten in Kraft:\n,,§ 78                                          § 30 am 1. Juli 1961,\nAußerordentliche Hauptuntersuchungen                            § 32 Abs. 2 für Fahrzeuge, die am\n1. August 1960 als Droschken einge-\n(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem                             setzt waren, am 1. Juli 1964,\nUnternehmen hat der Unternehmer auf seine\n§ 64 a am 1. Oktober 1960\nKosten eine auß<~rordentliche Hauptuntersuchung\ndes Fahrzeugs zu veranlassen.                                             mit der Maßgabe, daß vorhandene Schil-\nder mit schvvarzer Schrift auf weißem\n(2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine                          Grund weiter verwendet werden dür-\nAllgemeine Betriebserlaubnis, so kann die außer-                          fen,\nordentliche     Ifouptuntersuchung    darauf be-\n§ 66 Abs. 2 Satz 2 am 1. Januar 1961,\nschränkt werden, ob die Vorschriften dieser\nVerordnung erfüllt sind. Ist die Ubereinstim-                           § 73 am 1. Juli 1961.\"\nmung mit dieser Verordnung bei Erteilung der\nAllgemeinen Betriehserlcmbnis festqestellt wor-\nden und bcstüliqt deren Inhaber dies durch Ver-                                   Artikel 2\nmerk jm Prüfbuch, so kann die Untersuchung               Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der\nunterbleiben.\"                                         Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 271, 510) und der Verordnun-\n39. Die §§ 79 bis 87 eirn;chließlich der Uberschriiten\ngen vom 16. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 814),\nder Unterabschnitte werden auf9ehoben.\n21. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 35) und 25. Juli\n40. § 88 wird aufuehoben.                                  1957 (Bundesgesetzbl. I S. 777) wird wie folgt ge-\nändert:\n41. § 89 erhält folgende Fassung:                           1. Soweit nachstehende Bezeichnungen für Maßein-\n,,§ B9                             heiten unmittelbar hinter Zahlen stehen, werden\nAusnühmen                             folgende Abkürzungen verwendet:\n,, cm\" für „ Zen tilneter\",\nAusnahmen können genehmigen\n,,cm3 \" für „Kubikzentimeter\",\nL die zusUindi9en obersten Landesbehörden\noder von ihnen bestimmte Stellen von allen           ,,kg\" für „Kilogramm\",\nVorschriften dieser Verordnung in bestimm-           ,,kg/cm\" für „Kilogramm je Zentimeter\",\nten Einzel killen oder allgemein für be-             ,,kg/cm2 \" für „Kilogramm je Quadratzentimeter\",","Nr. 35 --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                             489\n,,km\" für „l<ilomc~!.<:r\",                                   ständigen obersten Landesbehörde oder einer\n,,km/h\" iür „Kilomd(::f' je Stunde\",                         von ihr becmftragten Behörde ausgesprochen\nund kann an Auflagen gebunden werden.\"\n,,l\" für „Liler\",\n,,m\" für „Meter\",                                         4. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „auf Verlangen\nzuständigen Beamten\" durch die Worte „zustän-\n,,mkg\" für „Meterkilo~Jrnrnrn \",\ndigen Personen auf Verlangen\" ersetzt.\n,,mm\" für „MiJlimeter\",\n,,mm 2 \" für „Millimeter im Ceviert\",                     5. § 5 wird wie folgt geändert:\n,,t\" für „Tonne\".                                            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Be-\n2. § 2 erhält folgende Absätze 3 und 4:                             triebsart (Verbrennungsmotor, Elektromotor\n,, (3) Blinde Fußgänger können ihre Behinde-                 und andere) in folgenden Klassen erteilt:\nrung durch <~irren weißen Stock oder durch gelbe                Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Bei-\nAbzeichen ncJch Absatz 2 kenntlich machen. Stock                              wagen) mit einem Hubraum von\nund Abzeichen können gleichzeitig verwendet                                   mehr als 50 cm3 ,\nwerden.\nKlasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges\n(4) Kennzeichen der in den Absätzen 2 und 3                               Gesamtaewicht (einschließlich dem\ngenannten Art dürfen von anderen Verkehrs-                                    eines ~ufgesattelten Anhängers)\nteilnehmern im Straßenverkehr nicht verwendet                                 mehr als 7,5 t beträgt,\nwerden.\"                                                                      und\nZüge mit mehr als drei Achsen ohne\n3. § 3 erhält folqende Fassung:\nRücksicht auf die Klasse des ziehen-\n,,§ 3                                              den Fahrzeugs - das Mitführen der\nnach § 18 Abs. 2 Nr. 6 zulassungs-\nEinschränkung und Entziehung\nfreien Anhänger bildet keinen Zug\nder Zulassung                                           im Sinne dieser Vorschrift - ,\n(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum                   Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu\nFühren von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die                                 Klasse 1, 2, 4 oder 5 gehören,\nVerwaltungsbehörde ihm das Führen untersagen\nKlasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum\noder die erforderlichen Auflagen machen; der                                  von nicht mehr als 50 cm3 , Kran-\nBetroffene hc1 t das Ver bot zu beachten oder der                             kenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5)\nAuflage nachzukommen. Ungeeignet zum Führen                                   und Kraftfahrzeuge mit einer durch\nvon Fahrzeuw~n oder Ti<c:ren ist besonders, wer                               die Bauart bestimmten Höchstge-\nunter erheblicher Wirkung geistiger Getränke                                  schwindigkeit von nicht mehr als\noder anderer berauschender Mittel am Verkehr                                  20 km/h, mit Ausnahme der zu\nteilgenommen oder sonst gegen verkehrsrecht-                                  Klasse 5 gehörenden Fahrzeuge,\nliche Vorschriflen oder andere Strafgesetze er-\nheblich verstoßen hü l.                                          Klasse 5: Fahrräder mit Hilfsmotor, Klein-\nkrafträder mit einer durch die Bau-\n(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Füh-                               art bestimmten Höchstgeschwindig-\nrer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen                                    keit von nicht mehr als 40 km/h so-\nvon Fahrzeugen oder Tieren ungeeignet ist, so                                 wie Krankenfahrstühle mit einem\nkann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung                                  Hubraum von nicht mehr als 50 cm3\neiner Entscheidung nach Absatz 1 oder der Ent-                                oder einer durch die Bauart be-\nscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis                               stimmten      Höchstgeschwindigkeit\nje nach den Umständen die Beibringung                                         von nicht mehr als 20 km/h.\n1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnis-            Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeug-\nses oder                                            arten dieser Klassen beschränkt werden. Sie\n2. des Gutachtens einer amtlich anerkann-              gilt bezüglich der Klassen 4 und 5 für alle\nten medizinisch-psychologischen Unter-              Betriebsarten, wenn sie insoweit nicht aus-\nsuchungsstelle oder                                 drücklich auf eine bestimmte Betriebsart be-\n3. des Gutachtens eines amtlich anerkann-\nschränkt worden ist.\"\nten Sachverständigen oder Prüfers für           b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nden Kraftfahrzeugverkehr                            ,,Fahrerlaubnisse der Klassen 1, 2 und 3 be-\nüber die geistige oder körperliche Eignung an-                   rechtigen zum Führen von Fahrzeugen der\nordnen und wenn nötig mehrere solcher Anord-                     Klassen 4 und 5, Fahrerlaubnisse der Klasse 2\nnungen treffen. Gegenstand der Untersuchung                      gelten auch für Fahrzeuge der Klasse 3, Fahr-\nist die Begutachtung der körperlichen oder gei-                  erlaubnisse der Klasse 4 für Fahrzeuge der\nstigen Eignung im allgemeinen, wenn nicht die                    Klasse 5.\"\nVerwaltungsbehörde ein Gutachten über eine                   c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. Der letzte\nbestimmte Eigenschaft (z.B. Seh- oder Hörver-                    Satz erhält folgende Fassung:\nmögen, Prothesenträger) anfordert.                               „Außerdem berechtigen\n(3) Die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 2                       1. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezem-\ngenannten Untersuchungsstelle wird von der zu-                           ber 1954 in der Klasse 1, 2, 3 oder 4","490                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\ncrl.cill. wonfon sind, at1cb zum Führen                  (2) Beizufügen sind\nvon K rn flfdli r'.l.ct:rJc~n mit einem Hub-                   1. ein amtlicher Nachweis über Ort und\nraunt von mdir i!ls V), jedoch nicht mehr                          Tag der Geburt,\nals 250 crn: 1,\n2. ein Lichtbild in der Größe 38 X 52 bis\n2. Fahrerlaubnisse, die nuch dem 30. No-                                45 X 60 mm,   das den Antragsteller ohne\nvember 1954, jedoch vor dem 1. Oktober                             Kopfbedeckung im Halbprofil\n1%0 i rn Sdil tfo nd in dc;r Klasse 1, 2,\n3. bei einem Antrag auf Erteilung der\n3 oder 4 c;rlc;ilt worden sind, auch zum\nFahrerlaubnis der Klasse 5 die Beschei-\nFüll rcn von K rn II fah rzeugen mit einem\nnigung einer von der zuständigen Be-\nHubrnum von mehr als 50, jedoch nicht\nhörde bestimmten Stelle darüber, daß\nmehr als 125 cm: 1•     11\nder Antragsteller ausreichende Kennt-\nd) Absatz 4 erhült foJw~nde FdssLmg:                                            nisse der Verkehrsvorschriften nachge-\n11\n,, (4) Für die den Angchöri~Jen der Bundes-                             wiesen hat.\nwehr aus diensllichcn Gründen zu erteilenden\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\nFahrerlaubnisse gelten statt der Klassen l\nbis 4 die aus dem Muster 1 a ersichtlichen                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der\nKlassen; Fahrzeuge zur Personenbeförderung                        Klasse 4\" durch die Worte „der Klassen 4\n11\nwerden bei Fahrten ohne Fa.hrgtistc den Fahr-                     oder 5 ersetzt.\nzeugen zur Güterbeförderung gleichgestellt.           11\nb) In Absatz 1 wird der letzte Satz durch fol-\ngende Sätze ersetzt:\n6. In § 6 Abs. 2 erhillt Satz 1 folgende Fassung:\n„Ist der Antragsteller bereits im Besitz des\n,,Lenken Mi l.~J lieder ausli:indischcr Streitkräfte,                  Führerscheins für eine andere Klasse als die\ndie sich auf Grund inlernationaler Verträge im                         Klasse 5 oder für eine andere Betriebsart, so\nInland anfhallcn, bei Ubungs- und Prüfungs-                            kann die Ausfertigung eines neuen Führer-\nfohrlen Kraftfahrzeuge, ohne eine                                      scheins unterbleiben und die Erweiterung der\nFahrerlaubnis zu besilzcn, so genügt die~ Beauf-                       Fahrerlaubnis in den vorhandenen Schein\nsichtigung durch eine von den uusldndischen                            eingetragen werden. Wird ein neuer Schein\nStrcitkrfülcn dazu ermüchl.iq lc und für die Füh-                      ausgefertigt, so ist bei semer Aushändigung\nrung des Fuhrzeu~Js vcranhvortlichc Begleitper-                        der bisherige Schein einzuziehen und die Ein-\nson; dasselbe nilt, wenn Ufituliedcr der zivilen                       ziehung auf dem neuen Schein unter ..-u,-_,u,,_,~\nArbeits- oder Dic)nst.urup[H!n dieser Streitkräfte                     des Tages zu vermerken, an dem die Fahr-\nbei diensllichcn Ubungs-- und Prühmusfahrten                           erlaubnis vor der Erweiterung erteilt worden\nKraftfahrzeuge ohne eine entsprechende Fahr-                           ist.\"\nerlaubnis lenken.       11\nc) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n7. § 7 erhält folgende Fassung:                                           ,,Sprechen keine besonderen Gründe dage-\ngen, so kann die Verwaltungsbehörde von\n11 § 7\nder Prüfung absehen,\nMindestalter der Kraftfahrzeugführer\n1. wenn der Bewerber bei den ausländischen\n(1) Niemand darf führen                                                 Streitkräften im Geltungsbereich dieser\n1. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Voll-                           Verordnung mit Erfolg eine Fahrprüfung\nendung des 18. Lebensjahrs,                                  abgelegt hat, bei der die deutschen Ver-\n2. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Voll-                          kehrsvorschriften berücksichtigt worden\nendung des 2l. Lebensjahrs,                                  sind,\n3. Kraftfahrzeuge der Klasse 3 vor Voll-                      2. wenn es sich um die Erweiterung einer\nendung des 18. Lebensjahrs,                                  vor dem 1. Dezember 1954 in der Klasse 2,\n3 oder 4 erteilten Fahrerlaubnis auf die\n4. KrafUahrzeugc der Klassen 4 und 5 vor\nKlasse 1 handelt.\"\nVollcndunu des 16. Lebensjahrs.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird durch folgende\nDie Nummer 2 gilt nicht för Inhaber von Fahr-\nAbsätze ersetzt:\nerlaubnissen der Klasse 2 aus der Zeit vor dem\n1. August 1%0.                                                            ,, (4) Für die den Angehörigen der Bundes-\nwehr aus dienstlichen Gründen zu erteilen-\n(2) Ausnabmen von Absatz 1 kann die Ver-                            d<~n Fahrerlaubnisse sind Führerscheine nach\nwaltunqsbehördc zulas~en, jedoch in anderen                            Muster 1 a auszufertigen, sofern es sich nicht\nFällen als denen des § 14 Abs. 1 zu Gunsten von                        mn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 handelt.\nPersonen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vol-\n(5) Bei Fahrerlaubnissen der Klasse 5 sind\nlendet ha.bon, nur mit Zustimmung dPs gesetz-\nFührerscheine nach Muster 1 b auszufertigen.\"\nlichen Vertreters.\"\n10. § 11 wird wie folgt geändert:\n8. § 8 erhält fol9ende Fassung:\na) In Absatz 3 vrerden die ·warte „eine ärzt-\n,,§ 8                                     liche Untersuchung anordnen\" durch die\nAntrag auf Ertc!ilung der Fc1hrerlaubnis                         Worte „nach § 12 verfahren\" ersetzt.\n(1) Der Antrag auf ErtcilLmcr der Fahrerlaubnis                 b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nist bei der zusUindigen ürtlichcn Behörde einzu-                          ,, (4) Nach der Prüfung sendet der Sachver-\nreichen.                                                               ständige oder Prüfer den Antrag unter Mit-","Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                           491\nteilmicJ des Prüfungscrgclmisscs an die Ver-                      die Ablehnung eines Antrags auf Ver-\nwal lungsbchördc zurück.\"                                         längerung der Geltungsdauer einer Fahr-\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung -\".\n11. § 12 wird wie folgl ~Jcünderl:                                b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden die\na) In Absatz 1 werden die Woil.c „des eignungs-                  Worte „des § 22 Abs. 3 und 4\" durch die\ntechnischcn Gu l.c1chl.cns einer Untersuchungs-             Worte „ des § 22 a\" ersetzt.\nstelle\" durch die V/orte „des Gutachtens            14. § 13 d Satz 1 erhält folgende Fassung:\neiner amtlich anerkannten medizinisch-psy-\n,,Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Ver-\nchologischen Untcrsudrnngsslelle\" ersetzt.\nlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaub-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „das eig-                    nis zur Fahrgastbeförderung und vor der Aus-\nnungstcchnische Gutachten einer Unter-                   fertigung einer Ersatzurkunde für einen verlore-\nsudmnusslcllc\" durch die Worte „das Gut-                 nen Führerschein hat die Verwaltungsbehörde\nachten einer amtlich anerkannten medizinisch-            beim Kraftfahrt-Bundesamt anzufragen, ob Nach-\npsycholocJ isch c!n LJn lcrsuchungsstell e\" und          teiliges über den Antragsteller bekannt ist.\n11\ndas Wort „Bedingungen\" durch das Wort              15. § 14 erhält folgende Fassung:\n,,Auflagen\" ersetzt.\n,,§ 14\n12. Nach § 12 wird fol~Jendcr § 12 a eingefügt:                        Sonderbestimmungen für das Führen von\n,,§ 12 a                                  Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst\n(1) Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-\nSondervorschriften über Fahrerlaubnisse\nzeugen der Bundesvvehr, der Deutschen Bundes-\nder Klass(~ 5\nbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundes-\n(1) Personen, die~ ausrE:id1fcnde Kenntnisse der          grenzschutzes und der Polizei, die durch deren\nfür den Führer ei,n es Kraft              der Kla~:se 5      Dienststellen erteilt wird (§ 68 Abs. 3), berech-\ngeltenden Verkehrsvorschriften in einer Prü-                 tigt, soweit sich aus § 7 nichts anderes ergibt,\nfung durch eine zustiindiqe Stelle nachgewiesen              zum Führen aller Fahrzeuge der betreffenden\nhaben und kPine Fahrnlnubnis besitzen, können                Betriebsart und Klasse, gleichgültig ob es sich\nbis zum l. .Jamwr 19(;2 bei der Vmwaltungs-                  um Dienstfahrzeuge handelt oder nicht. Sie gilt\nbehörcle oder einer vun ihr bestimmten Sl:(~lle di,e         nur für die Dauer des Dienstverhältnisses; dies\nAusfertigung eines Führerscheins der Kiasse 5                ist auf dem Führerschein zu vermerken, wenn es\nmit der Wirkung beantra.,gen, daß ihnen mit dem              sich nicht um eine Fahrerlaubnis der Bundeswehr\nEingang des Antra.gs die Fahrerlaubnis in der                handelt. Außerdem ist auf dem Führerschein an-\nKlasse 5 als erteilt gill.                                   zugeben, ob der Inhaber eine allgemeine Fahr-\nerlaubnis besitzt.\n(2) Dem Antrag sind die in § 8 Abs. 2 erwähn-\nten Unterlagen beizuH'tgen. Der Bewerber kann                   (2) Bei   Beendigung des Dienstverhältnisses\nder für die Entgegennahme des Antrags zustän-                oder der Verwendung als Kraftfahrzeugführer\ndigen Stelle eine Erklärung abgeben, aus der                 ist der Führerschein einzuziehen. Auf Antrag ist\nhervorgeht, ob ihm in der Zeit seit dem 8. Mai               dem Inhaber zu bescheinigen, für welche Be-\n1945 im Inland eine Fahrerlaubnis entzogen oder              triebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen ihm\ndas Fühn~n eines Fahrzeugs verboten worden                   die Erlaubnis erteilt war.\nist; Entscheidungen, hinsichtlich dernn die Vor-                (3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Ab-\naussetzungen für die Tilgung in der Verkehrs-              . salz 1 erteilt die Verwaltungsbehörde auf Antrag\n. zentralkarlei vorlie,gen (§ 13 a), brauchen nicht            eine allgemeine Fahrerlaubnis für die entspre-\nberücksichtigt zu werden. Gibt e,r die Erklärung             chende Betriebsart und Klasse von Kraftfahr-\nab, so muß sie wahrheits,gemäß sein; unterläßt               zeugen ohne eine nochmalige Prüfung nach § 9\ner si,e oder bestehen Zweifel an ihrer Richtig-              Satz 2 oder§ 11, wenn nicht Tatsachen vorliegen,\nkeit, so gilt § 13 d entsprechend.                           die den Bewerber als ungeeignet zum Führen\n(3) Sind der für di,e Ausfertigung des Führer-            von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Dasselbe\nscheins zuständigen Stelle Tatsachen bekannt,                gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach Ab-\ndie befürchten lassen, daß sich der Antragsteller            satz 2, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahr-\nzum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 5                  erlaubnis innerhalb von fünf Jahren nach dem\nnicht eignet, so darf der Fahrausweis erst ausge-            Ausscheiden aus dem Kraftfahrdienst beantragt\nfertigt werden, nachdem geklärt worden ist, daß              wird.\ndie nach Absatz 1 bestehende Fahrerlaubnis nicht                (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt\nentzogen werden muß. 11                                      die Verwaltungsbehörde der Stelle, die den Ver-\nmerk nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat,\n13. § 13 wird wie folg,t geündert:                                die Gewährung der allgemeinen Fahrerlaubnis\na) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende                unverzüglich mit.\"\nFassung:                                            16. In § 15 werden Absatz 2 und vor dem bisherigen\nAbsatz 1 das Zeichen ,,(1)\" gestrichen.\n„a) die Versagung einer Fahrerlaubnis, auch\nwenn sie noch anfechtbar ist, und die Er-      17. § 15 a wird wie folgt geändert:\nteilung einer Fahrerlaubnis nach einer in           a) In der Uberschrift werden die Worte „von\nder Kartei eingetragenen Versagung oder                 Lastkraftwagen und Kraftomnibussen\" ge-\nEntziehung - als Versagung gilt auch                    strichen.","492                                     ßundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nb) Ahsc:1tz 1 crhül! folr;cndc Fassung:                                Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit\n,, ( 1) V 011 d cms<!l bcn Kraftfahrzeug führ er                mehr als 8 Fahrgastplätzen) führt oder\ndürfen in einu Arlwilsschicht nicht länger                      2. eine Kraftdroschke führt oder\nals 9 Stunden gelenkt. werden                                   3. hinter einem Kraftfahrzeug einen Omni-\nl. Kraftfahrzeuge mit einem zulässi-                    busanhänger (einen nach Bauart und\ngen Gesamtgewicht von 7,5 t und                      Einrichtung zur Beförderung von Per-\ndarüber,                                             sonen bestimmten Anhänger mit mehr\n2. Zugmaschinen mit einer Motor-                        als 8 Fahrgastplätzen) mitführt,\nleistung von 55 PS und darüber,            bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Verwal-\n3. zur Beförderung von Personen be-           tungsbehörde, wenn in dieser Fahrzeugen ein\nstimmte Kraftfahrzeuge mit mehr           Fahrgast oder mehrere Fahrgäste befördert\nals 8 Fahrgastplätzen.                     werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).\nDies gilt nicht für Kraftfah~·zeuge mit einer            Dies ,gilt nicht für Dienstfahrzeuge der Bundes-\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-              wehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei, des\ndigkeit von nicht mehr als 40 km/h.\"                    Zollgrenzdienstes und der Zollfahndung.\nc) An Absatz 2 wird angefügt:                                   (2) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein\n„Bei den von den ötfentlichen Verwaltungen              nach Muster 1 c dieser Verordnung (Führerschein\noder in deren Auftrag verwendeten Fahrzeu-               zur    Fahrgastbeförderung) nachzuweisen. Der\ngen des Straßenwinterdienstes darf die Zeit              Ausweis ist bei der Fahrgastbeförderung neben\nder Lenkung die in Absatz 1 angegebene                   dem nach den §§ 4 bis 15 erteilten Führerschein\nGrenze überschreiten, soweit die Uber-                   mitzuführen; zuständigen Personen ist er auf\nschreitung zur Aufrechterhaltung und Siche-              Verlangen jederzeit zur Prüfur~g auszuhändigen.\nrung des Straßenverkehrs, insbesondere bei                  (3) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahr-\nplötzlichem Witterungswechsel, unerläßlich               gastbeförderung nicht anordnen oder zulassen,\nist.\"                                                    wenn der Führer des Fahrzeugs oder Zuges die\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-              erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\ngefügt:                                                  rung nicht besitzt.\n,, (2 a) Der Halter eines Fahrzeugs darf das             (4) Uber die ausgehändigtE:m Führerscheine\nnach den Abskitzen 1 und 2 unzulässige Len-              zur Fahrgastbeförderung hat die Verwaltungs-\nken des Fdhrzeugs nicht anordnen oder zu-                behörde ein Verzeichnis zu führen.\nlassen.\"\ne) In Absatz 3 wird das Wort „Unterbrechung\"                                         § 15 e\ndurch das Wort „Pause\" ersetzt.\nVoraussetzungen für die Erteilung\nf) In Absatz 4 worden die Worte „auf Verlan-                    der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\ngen zuständiqen Beamten\" ersetzt durch die\nWorte „zuständigen Personen auf Verlangen\";                 (1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nist zu erteilen, wenn gegen die persönliche Zu-\nder letzte Satz erhält folgende Fassung:\nverlässigkeit des Bewerbers keine Bedenken be-\n„Kraftfahrzeugführer, die im Dienst der in              stehen und der Bewerber\n§ 14 Abs. 1 genannLen Verwaltungen stehen\n1. die nach den §§ 4 bis 15 erforderliche\noder die nach § 8 der Verordnung über\nFahrerlaubnis besitzt,\nSchichtenbücher für Kraftfahrer und Beifah-\nrer vom 8. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. I                       2. das 23. - bei Beschränkung des Aus-\nS. 65) keine Arbeitszeitnachweise zu führen                         weises auf Kraftdroschken das 21. -\nhaben, sowie Kraftfahrzeugführer, für die § 8                       Lebensjahr vollendet hat,\nder erwähnten Verordnung nur deshalb nicht                       3. seine geistige und körperliche Eignung\ngilt, weil sie in keinem unter den Geltungs-                        durch ein amtsärztliches Zeugnis oder\nbereich der Arbeitszeitordnung fallenden Ar-                        das Zeugnis eines hauptamtlich ange-\nbr,itsverhültnis stehen, sind von den Vor-                          stellten Beüiebsarztes oder auf Ver-\nschriften iib<~r Fahrtennac:hwcise befreit.\"                        langen der Behörde durch ein fachärzt-\nliches Zeugnis oder das Gutachten einer\n18. In § 15 b Abs. 6 wird vor den Worten „der Be-\namtlich anerkannten medizinisch-psycho-\nhörde abzuliefern\" das Wort „unverzüglich\" ein-\nlogischen Untersuchungsstelle nach-\ngefügt.\nweist,\n19. Nach § 15 c wird folgender Abschnitt III einge-\n4. nachweist, daß er\nfügt:\n\"HI.                                       a) innerhalb der letzten 5 Jahre 2 Jahre\nlang ein Fahrzeug der Klasse 2 oder\n13Pförderunq von Fahrgästen\n- falls die Fahrerlaubnis nur für\nmit KrilfUahrzeugen\nFahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahr-\n§ 15 d                                          gastplätzen erteilt werden soll -\nErlmllmispflicht und Answeispflicht                              der Klasse 3 geführt hat oder\n(1) Wer                                                              b) für die betreffende Art der Fahrgast-\n1. c>inen Kraftomnibus (ein nach Bauart                            beförderung mindestens 3 Monate\nund fönrichl1mq zur Bt~förderung von                          lang bei der Deutschen Bundesbahn","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                          493\noder der Deutschen Bundespost oder          (2) Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird auf\nin einem Betrieb ausgebildet worden      Antrag des Inhabers jeweils bis zu 3 Jahren\nist, dessen Eignung für solche Aus-      verlängert, wenn kein Anlaß zur Annahme be-\nbildung von der zuständigen ober-        steht, daß eine der aus § 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nsten Landesbehörde oder einer von        und 5 bis 7 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt;\nihr beauftragten Behörde anerkannt       bei Erlaubnissen, die nach § 15 e Abs. 3 befristet\nworden ist,                              worden sind, wird sie nur verlängert, wenn die\n5. in einer Prüfung durch einen amtlich         Befähigung zur Leistung Erster Hilfe nadigewie-\nanerkannten Sachverständigen oder           sen ist. Gilt die Erlaubnis für andere Fahrzeuge\nPrüfer für den Kraftfahrzeugverkehr          als Kraftdroschken, so hat der Inhaber seine gei-\nnachweist, daß er die Verkehrsvor-           stige und körperliche Eignung vor jeder Verlän-\nschriften beherrscht, hinreichende Fahr-     gerung durch ein amtsärztliches Zeugnis oder\nfertigkeit besitzt und - falls die Er-       durch das Zeugnis eines hauptamtlich angestell-\nluubnis für andere Fahrzeuge als Kraft-      ten Betriebsarztes oder auf Verlangen der Be-\ndroschken gelten soll -- über die nöti-      hörde durch ein fachärztliches Zeugnis ode,r das\ngen Kenntnisse und Handfertigkeiten          Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-\nzur Beseitigung einfacher Störungen          psychologischen Untersuchungsstelle nach zu-\nverfügt,                                     weisen.\n6. - talls die Erlaubnis für andere Fahr-          (3) Ausweise, die auf Grund der §§ 9 bis 19\nzeu~Je als Kraftdroschken gelten soll -      der Verordnung über den Betrieb von Kraftf ahr-\ndurch ein Zeugnis über die erfolgreiche      unternehmen im Personenverkehr vom 13. Fe-\nTeilm1hme an einem Lehrgang des Deut-        bruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231) erteilt wor-\nschen Roten Kreuzes oder eines ande-         den sind, gelten als Führerscheine über Fahr-\nren Verbandes oder auf andere Art            erlaubnisse im Sinne des § 15 d. Bei Verlänge-\nnachweist, daß er bei Verkehrsunfällen       rung der Geltungsdauer ist ein Führerschein\nErste Hilfe leisten kann,                    nach Muster 1 c auszufertigen; der bisherige\nAusweis ist einzuziehen.\n7. - falls die Erlaubnis für Kraftdroschken\ngelten soll -- nachweist, daß er die er-\nforderlichen Ortskenntnisse besitzt.                                § 15 g\nDie Anerkennung im Sinne des Absatzes 1                       Meldung der Einstellung\nNr. 4 Buchstabe b ist Betrieben, denen ge-                   von Kraftdroschkenfahrern\neignetes Ausbildungspersonal sowie aus-\nWer zum Führen einer Kraftdroschke einen\nreichende Unterrichtsräume und Lehrmit-\nKraftfahrer einstellt, hat dies der Verwaltungs-\ntel zur Verfftgung stehen, bezüglich der\nbehörde zu melden. Bei der Meldung sind Name,\nFahrzc~ugarten zu erteilen, die sie zur Fahr-\nVorname und Geburtsort des Kraftfahrers sowie\ngastbefördenmg verwenden.\ndas Datum seines Führerscheins zur Fahrgast-\n(2) Liegen keine Tatsachen vor, die befürch-         beförderung und die ausstellende Behörde an-\ntf)n lassen, daß dem Bewerber die erforderlichen        zugeben.\nKenntnisse der Verkehrsvorschriften oder die\nhinreichende Fdhrfertigkeit fehlen, so unterbleibt                             § 15 h\ndie Prüfung durch den amtlich anerkannten Sach-           Prüfung der Ortskenntnisse beim Wechsel\nverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-                       des Beschäftigungsorts\nverkehr,\nKraftdroschkenfüh.rer müssen beim Wechsel\n1. wenn der Bewerber während der letzten        des Beschäftigungsorts der Verwaltungsbehörde\n5 Jahre vor der Stellung des Antrags         nachweisen, daß sie die erforderlichen Orts-\neine entsprechende deutsche Erlaubnis        kenntnisse besitzen.\noder eine von der Bundeswehr erteilte\nFahrerlaubnis der Klasse D besessen                                 § 15 i\nhat oder\nDberwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen\n2. wenn die Erlaubnis auf Kraftdroschken\nzur Fahrgastbeförderung\nbeschrünkt werden soll.\nAuf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat\n(3) Hat der Bewerber nur die Befähigung zur\nsich der Inhaber der Erlaubnis einer Nachprü-\nLeistung Erster Hilfe nicht nachgewiesen, so darf\nfung der Kenntnisse und FäJ;a,,igkeiten, die von\ndie Fahrerlaubnis zur Vermeidung von Härten\nihm nach § 15 e Abs. 1 Nr. 5 gefordert werden\nfür eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten er-\nkönnen, zu unterziehen, wenn Tatsachen vorlie-\nteilt werden.\ngen, die befürchten lassen, daß er diese Kennt-\n§ 15 f                         nisse und Fähigkeiten nicht besitzt. Besteht An-\nlaß, seine geistige oder körperliche Eignung zu\nGcltungsdiJucr der Fahrerlaubnis\nbezweifeln, so kann die Verwaltungsbehörde\nzur Fahrgastbdörderunq\ndie Beibringung eines amts- oder fachärztlichen\n(l) Die Fcit1rcrlaubnis zur Fahrgastbeförderung      Zeugnisses oder des Gutachtens einer amtlich\nwird für eine Düuer von nicht mehr als 3 Jahren         anerkannten rnedizinisch-psychologischen Unter-\nerteilt.                                                suchungsstelle fordern.","494                                        Bundesgosetzblatt, .Jahrgang 1960, Teil I\n§ 15 k                                   1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahr-\nDntziclrnnq und Erlüschcn der Fahrerlaubnis                         zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren\nzur FahrfJi.!SI lwförderung                              besonderen, mit dem Fahrzeug fest\n(1) Die Erlaubnis ist von der Verwaltungsbe-                        verbundenen Einrichtungen zur Lei~\nhörde zu entziehen, wc~nn sich herausstellt, daß                          stung von Arbeit, nicht zur Beförde-\neine der aus§ 15 c Abs. l Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7                         rung von Personen oder Gütern be-\nersichtlichen Vorausset.zunqen fehlt. Sie erlischt                        stimmt und geeignet sind), die zu einer\nrni t ihrer En li'.ic)hunq sowie mit der Entziehung                       vom Bundesminister für Verkehr be-\nder nach den §§ 4 bis 15 erteilten Fahrerlaubnis.                         stimmten Art solcher Fahrzeuge ge-\n(2) § 15 b Abs. 2 bis G qilt entsprechend.                           hören;\n§ 151                                    2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur\nfür land- oder forstwirtschaftliche\nSond()rvorsdirifl iib()r diP örtliche Zuständigkeit\nZwecke verwendet werden;\nder Vcrw,JJI unushehörden\nAbweichend von § fü3 ;\\ bs. 2 S<1tz 1 ist bei                   3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,\nKm flfahrzeuq fiih rcrn, die im Rahmen eines ge-                         die von Fußgängern an Holmen ge-\nwerblichen Unl<!rnchnwns oder eines sonstigen                             führt werden;\nBetriebes FcJhrqäste befördern oder befördern                         4. Kleinkrafträder       und   Fahrräder  mit\nwollen, die Behörde des Betriebssitzes oder                              Hilfsmotor;\nOrtes der beteiliqten Niederlassung für Ent-\n5. maschinell angetriebene Krankenfahr-\nscheidunqen nach den §§ 15 d bis 15 k örtlich\nzuständig.\"                                                               stühle (zum Gebrauch durch körperlich\ngebrechliche oder behinderte Personen\n20. § 17 erhält folgende Fassung:                                              nach der Bauart bestimmte Kraftfahr-\n,,§ 17                                        zeuge mit höchstens 2 Sitzen, einem\nLeergewicht von nicht mehr als 300 kg\nEinschränkung oder Entziehung\nund einer durch die Bauart bestimmten\nder Zulassung\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr\n(1) Erweist sich ein Fahrzeug ab nicht vor-                          als 30 km/h);\nschriflsmüßig, so kann die Verwaltungsbehörde\ndem Eiuentümcr oder Halter eine angemessene                           6. folgende Arten von Anhängern:\nFrist zur Behebung der Mängel setzen und                                  a) Anhänger in land- oder forstwirt-\nnöligenJc:dls den Betrieb des Fahrzeuus im öff-enf.-                             schaftlichen 'Betrieben, wenn die\nlichcn Verkehr untersagen oder beschränken,                                      Anhänger nur für land- oder forst-\nder Betroffene hat das Verbot oder die Be-                                      wirtschaftliche Zwecke verwendet\nschrHnkung zu hcilchtcn.                                                         und mit einer Geschwindigkeit von\n(2) Nach      Untersagung des Betriebs eines                               nicht mehr als 20 km/h hinter Zug-\nFahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen                                    maschinen oder hinter selbstfahren~\nzugeteilt isl, hc.1t der Fahrzeughalter unverzüg-                               den Arbeitsmaschinen einer vom\nlich das Kennzeichen von der Behörde entstem-·                                  Bundesminister für Verkehr nach\npeln zu lassen. Kraftfahrzeug- oder Anhänger-                                   Nummer 1 bestimmten Art mitge-\nschein oder -·- bei zulassungsfreien auch kenn-                                 führt werden. Beträgt die durch die\nzeichenfreicm Fahrzeugen - der nach § 18 Abs. 5                                 Bauart bestimmte Höchstgeschwin-\nerforderliche Nachweis über die Betriebserlaub-                                 digkeit des ziehenden Fahrzeugs\nnis sind abzuliefern. Handelt es sich um einen                                  mehr als 20 km/h, so sind diese An-\nAnhänger, so sind der Behörde die etwa ausge-                                   hänger nur dann zulassungsfrei,\nfertig l.en Anhänqerverzeichnisse zur Eintragung                                wenn sie für eine Höchstgeschwin-\nder Entstcmpclung des Kennzeichens vorzulegen,                                   digkeit von nicht mehr als 20 km/h\n· in der durch § 58 vorgeschriebenen\n(3) Bestl~ht Aniaß zur ,\\.nm1hme, daß das Fahr-\nWeise gekennzeichnet oder - beim\nzeug drm Vorschriften dieser Verordnung nicht\nMitführen hinter Zugmaschinen mit\nentspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur\neiner Geschwindigkeit von nicht\nVorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1,\nmehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)\n§ 23 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 oder 3 je nach den\n- eisenbereift sind;\nUmständen\nb) land- oder forstwirtschaftliche Ar-\n1. die Beibringung eines Sachverständigen-\ngutachtQns darüber, ob das Fahrzeug                               beitsgeräte sowie hinter land-\noder forstwirtschaftlichen einachsi-\nden Vorschriftc~n dieser Verordnung\nentspricht, oder                                                 gen Zug- oder Arbeitsmaschinen\nmitgeführte Sitzkarren;\n2. die Vorführung dc~s Fahrzeugs\nc) Anhänger hinter Straßenwalzen;\nanordnen und wenn nötig mehrere solcher An-\nordnun9en treffen.\"                                                       d) Maschinen für den Straßenbau, die\nvon Kraftfahrzeugen mit einer Ge-\n21. In § 18 wird Absatz 2 durch folgende Absätze\nschwindigkeit von nicht mehr als\nersetzt:\n20 km/h mitgeführt werden. Buch-\n,, (2) Aus9enommcn von den Vorschriften über                                stabe a letzter Satz gilt entspre-\ndas Zulassungsverfahren sind                                                    chend;","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                          495\ne) Wohnwagen und Packwagen im                benen Krankenfahrstühle müssen beim Verkehr\nGewerbe nach Schausteilerart, die        auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen\nvon Zugmaschinen mit einer Ge-           führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte\nschwindigkeit von nicht mehr als         Höchstgeschwindigkeit 20 kmih überschreitet;··\n20 km/h mitgeführt werden. Buch-         dasselbe gilt für Kleinkrafträder mit einer durch\nstabe a letzter Satz gilt entspre-       die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nchend;                                   von mehr als 40 km/h. Die Bestimmungen über\nf) Anhänger, die lediglich der Straßen-     die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren\nreinigung dienen;                        zu behandelnden Kraftfahrzeuge sind mit Aus-\nnahme des § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4\ng) eisenbereifte Möbelwagen;\nBuchstaben c und d entsprechend anzuwenden.\nh) einachsige Anhänger hinter Kraft-         Fahrräder mit Hilfsmotor und Kleinkrafträder\nrädern;                                  mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ni) Anhänger für Feuerlöschzwecke;           geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sind\nk) Anhänger des Abwehrdienstes ge-           nach § 67 b zu kennzeichnen. Für die Kennzeich-\ngen den Kartoffelkäfer;                  nung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfah-\n1) Arbeitsmaschinen;                        renden Arbeitsmaschinen und einachsigen land-\noder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit\nm) Spezialfahrzeuge zur Beförderung\nvon Segelfluggerät und Segelflug-        einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-\nschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt\nzeugen;\n§ 64 b entsprechend.\nn) Anhänger, die als Verladerampen\ndienen;                                     (5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnis-\no) fahrbare Baubuden, die von Kraft-         pflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei\nfahrzeugen mit einer Geschwindig-        sich haben und zuständigen Personen auf Ver-\nkeit von nicht mehr als 20 km/h          langen zur Prüfung aushändigen\nmitgeführt werden. Buchstabe a\ndie Ablichtung oder den Abdruck einer\nletzter Satz gilt entsprechend.\nAllgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20)\n(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den                     oder\nVorschriften über das Zulassungsverfahren aus-\neine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21),\ngenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen\ndie von der Zulassungs.stelle durch den\nnur in Betrieb gesetzt werden, wenn die zustän-\nVermerk „Betriebserlaubnis erteilt\" auf\ndige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis er-\ndem Gutachten eines amtlich anerkannten\nteilt hat. Ausgenommen sind\nSachverständigen für den Kraftfahrzeug-\n1. Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch                 verkehr ausgestellt ist;\ndie Bauart bestimmte Höchstgeschwin-                                ,\ndigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt        bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a\noder die vor dem 1. Januar 1957 erst-         genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahr-\nmals in den Verkehr gekommen sind;            zeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur\n2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Stand-        Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine\nort im Saarland, wenn sie vor dem             Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren In-\n1. Oktober 1960 im Saarland erstmals          haber oder ein amtlich anerkannter Sachverstän-\nin den Verkehr gekommen sind, sowie           diger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\nFahrzeuge, die nach der Ubergangs-             auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter An-\nvorschrift des § 72 Z\\l § 18 Abs. 2 Nr. 4      gabe der Fahrgestellnummer bestätigt haben,\nwie Kleinkrafträder zu behandeln sind;        daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ ent-\n3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfs-           spricht. In allen Fällen muß auf dem Nachweis\nmotor, wenn die durch die Bauart be-           das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von\nstimmte Höchstgeschwindigkeit des zie-         der Zulassungsstelle vermerkt sein.\nhenden Fahrzeugs 20 km/h nicht über-\nschreitet oder der Anhänger vor dem              (6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1\n1. April 1961 erstmals in den Verkehr          oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben\ngekommen ist;                                  und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nPrüfung aushändigen\n4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,\ndie von Fußgängern an Holmen geführt                 die Ablichtung oder den Abdruck einer\nwerden;                                              Allgemeinen Betriebserlaubnis für den\n5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeits-              Motor(§ 20)\ngeräte sowie hinter land- oder forst-                oder\nwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder                die Bescheinigung eines amtlich anerkann-\nArbeitsmaschinen       mitgeführte Sitz-              ten Sachverstiindigen für den Kraftfahr-\nkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b).                  zeugverkehr über den Hubraum des Mo-\n(4) Die nach Absatz 3 betriebserlaubnispflich-                tors sowie darüber, daß der Molor mit\ntigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, ein-                     seinen zugehörigE::n Teilen den Vorschrif-\nachsigen Zugmaschinen und maschinell angetrie-                   ten dieser Verordnung entspricht.","496                                   Bundesge:s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nHandelt es sich um eine~ Allgemeine Betriebs-                    nis von der Genehmigung einer Ausnahme\nerlaubnis, so muß <l<!rcm Inhuber oder ein amt-                   abhängig, so müssen die Ausnahme und die\nlich m1crkan rller Sach vc~rslündiqcr oder Prüfer                 genehmigende Behörde im Brief bezeichnet\nfür d<m KraflJahrz<:llrJV<!rkc~ln auf der Ablichtung              werden.\"\nocfor dem Abdruck unler Angabe der Motornum-\ne) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nmer beslütiqt halwn, daß der Motor dem geneh-\nmigten Typ enLsprichL.                                               ,, (4) Abweichungen von den technischen\nAngaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei\n(7) Auf Anlrag können für die in Absatz 2 ge-                 Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis\nnannten Fah rzcuue Krnftfahrzcuq- oder Anhän-                     durch schriftlichen Bescheid für den ge-\ngerbriefe ausgc~slellt werdc~n; die Fahrzeuge sind                nehmigten Typ festgelegt hat, sind dem\ndann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu                      Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis\nbehandeln.\"                                                       nur gestattet, wenn diese durch einen ent-\n22. § 19 wird wie folgt geändert:                                     sprechenden Nachtrag ergänzt worden ist\noder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf\na) In Absatz 1 werden die Worte „nach dem\nAnfrage erklärt hat, daß für die vorgesehene\nGutachten eines amllich anerkannten Sach-\nÄnderung eine Nachtragserlaubnis nicht er-\nverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr\"\nforderlich ist.\"\ngestrichen.\nf) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Eigen-                    und 6 angefügt:\ntümer des Fahrzeugs\" ersetzt durch das Wort\n„Verfügungsberechtigte\". Nach dem Wort                         ,, (5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis er-\n„Sachverständigen\" werden die Worte „oder                   lischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten\nPrüfers\" und nach den Worten „eine be-                       Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-\nsondere Betriebserlaulmis\" die Worte „oder                   Bundesamt, und wenn der genehmigte Typ\nBauartgenehmigung\" eingefügt.                                den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht.\nDer Widerruf kann ausgesprochen werden,\n23. § 20 wird wie folgt geändert:                                     wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebs-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                              erlaubnis gegen die mit dieser verbundenen\nPflichten verstößt oder sich als unzuverlässig\n,, (1) Für reihenweise zu fertigende oder\nerweist oder wenn sich herausstellt, daß der\ngefertigte Fahrzeuge kann die Betriebs-\ngenehmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen\nerlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine\nder Verkehrssicherheit nicht entspricht.\nKosten vorgenommenen Prüfung allgemein\nerteilt werden (All~J ern eine· Betrie bser lau b-              (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jeder-\nn is), wenn er die Gewähr für zuverlässige                   zeit bei Herstellern oder Händlern die Er-\nAusübung der dadurch verliehenen Befug-                      füllung der mit der Allgemeinen Betriebs-\nnisse bietet. Bei Herslellung eines Fahrzeug-                erlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen\ntyps durch mehrere Beteiligte kann die                       oder nachprüfen lassen. Die Kosten der Nach-\nAllgemeine Betriebserlauhnis diesen gemein-                  prüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen\nsam erteilt werden. Piir Pahrzeuge, die                      Betriebserlaubnis, wenn ihm ein Verstoß\naußerhalb Lles Geltun~Jsbereichs dieser Ver-                 gegen die mit der Erlaubnis verbundenen\nordnung hergestellt worden sind, kann die                    Pflichten nachgewiesen wird.\"\nAllgemeine Betriebserlaubnis dem Händler\n24. § 21 erhält folgende Fassung:\nerteilt werden, der scdne Berechtigung zu\nihrem alleinigen Verl:ric:h im Geltungsbereich                                   ,, § 21\ndieser Verordnung nachweist.\"                                   Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\nb) In Absatz 2 W(~rden die Worte „der allge-                     Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem geneh-\nmeinen Betriebserlaubnis\" durch die Worte                migten Typ, so hat der Hersteller oder ein\n,,der Allgemeinen Betriebserlaubnis\" ersetzt.            anderer Verfügungsberechtigter die Betriebs-\nc) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:                erlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulas-\n,,Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebs-                sungsstelle) zu beantragen. Bei zulassungs-\nerlaubnis für Fahrzeuge hat für jedes dem                pflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem\nTyp entsprechende, zulassungspflichtige Fahr-\nAntrag ein Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief\nZQug einen Kraftfahrzeug- oder Anhänger-\nvorzulegen; der Vordruck für den Brief kann\nvon der Zulassungsstelle bezogen werden. In\nbrief (§ 25) eipschließlich der von der Zu-\nlassungi;stelle herauszutrennenden Blätter               dem Brief muß ein amtlich anerkannter Sachver-\nauszufüllen.\"                                            ständiger für den Kraftfahrzeugverkehr be-\nscheinigt haben, daß das Fahrzeug richtig\nd) In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:                beschrieben ist und den geltenden Vorschriften\n„In dem Brief sind die Angaben über das                  entspricht. Hängt die Erteilung der Betriebs-\nFahrzeug von dem Inhaber der Allgemeinen                 erlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme\nBetriebserlaubnis für das Fahrzeug einzu-                ab, so müssen die Ausnahme und die genehmi-\ntragen oder, wenn mi:~hrere Hersteller be-               gende Behörde im Brief bezeichnet sein.\"\nteiligt sind, von jedem Beteiligten für die\nvon ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein        25. § 22 wird wie folgt geändert:\nBcleiligter die Ausfüllung des Briefes über-             a) In der Dberschrift werden die Worte „und\nnimmt; war die Erteilung der Betriebserlaub-                 Bauartgenehmigung\" gestrichen.","Nr. :35 --- Tag der Am;gabe: Bonn, den 21. Juli 1960                          497\nb) In Absdlz 1 Sc1l1. 1 wird das Wort „einzeln\"                          a) Einrichtungen, die aus technischen\ndurch dc1s VVo; l „gc:~ondt)rt\" enjdzl:.                               Gründen nicht selbständig          im\nc) In Absatz l Sulz 2 werden nach dem Wort                                  Genehmigungsverfahren behandelt\n,,Sachverslündiyc,1\" die Y,/ orte „oder Prüfer\"                        werden können (z. B. Anhänger-\neinqef r_i~J L.                                                        deichseln an einachsigen Anhän-\ngern, wenn sie Teil des Rahmens\ncJ) In A b~;a lz ~~ Sc1 lz 2 werden nach dem Wort\nund nicht verstellbar sind),\n„reihenw(!isc\" die Wort(! ,,zu fertigenden\nod(!r\" ein~Jeiliqt. Die Worte „eines Typ-                           b) Ackerschienen (Anhängeschienen),\nsdwjns\" wcinh\\n durch die Worte „einer                                  ihre Befestigungseinrichtung und\nAllgemeinen Bcl.riebser]aubnis\" er.setzt.                              der Dreipunktanbau an land- oder\nforstwirtschaftlichen Zug- oder Ar-\ne) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:\nbeitsmaschinen,\n,,FindeL eilw Almahnw statt, so hat der arnt-\nJich cHwrkanntc~ Sachver.sUindigc: oder Prüfer                      c) Zugeinrichtungen an land- oder\nfür den Krcdtt,d1 rzeuuverkebr im Kraftfahr-                            forstwirtschaftlichen   Ar bei tsger ä-\nzeuq- ochir Anlüin~JNbrief oder in dem nach                            ten, die hinter Kraftfahrzeugen\n§ 1B Abs. 5 oder 6 erlorderlichen Nachweis                             mitgeführt werden und nur im\ndie abrJc)nonirnenen ·rc)ile unter Angabe ihrer                        Fahren eine ihrem Zweck ent-\nTypzeichen zu vermerken.\"                                               sprechende Arbeit leisten können,\nwenn sie zur Verbindung mit den\nf) In Absatz 2 wird            Satz 4    durch  folgende                   unter Buchstabe b genannten Ein-\nSätze ersetzt:                                                          richtungen bestimmt sind,\n,,Bc_~i Fahrzeugteilen, die~ nicht zu einen1 ge-                    d) Abschlepp- und Rangiereinrichtun-\nnehmirjlen Typ gehön'n, ist nach § 21 zu                                gen einschließlich Abschleppstan-\nverfahren; das Cutachten des amtlich an-                                gen und Abschleppseilen, und\nerkannten Sacbverständigcm für den Kraft-\ne) Langbäumen,\nfahrzcugverkdir ist, falls es sich nicht gegen\ndie ErteilLrng der Betriebserlaubnis ausspricht,                  7. Scheinwerfer für Fernlicht und für\nin den KrüJllc1hrzeug- oder Anhängerbrief                            Abblendlicht sowie für Fern- und Ab-\neinzutragen, wenn der Teil an einem be-                             blendlicht (§ 50),\nsUrnmtcn zulassunqspflichti9en Fahrzeug an-                      8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),\noclc~r cingebJut werden soll. Unter dem Gut-                     9. Parkleuchten (§ 51 Abs. 3),\nachten hat die Zulc1ssungsste1le gegebenen-\nfalls eill',1.ulraq(m:                                           10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1),\n,Belricbscrla,JIJnis erteilt'.                              11. Kennleuchten für blaues Blinklicht\n(§ 52 Abs. 3 und § 72 Abs. 2 zu § 52\nIm Krnftfahrzcug- oder Anhängerschein oder\nAbs. 3),\nin dem nach § 1BA bs. 5 oder 6 erforderlichen\nNachweis, fc~nwr in den etwa ausqestelJten                       12. Kennleuchten    für gelbes Blinklicht\nAnr1Ün(1erverzeid1ni~:sc!n ist der gle,Jche Ver-                     (§ 52 Abs. 4 und § 72 Abs. 2 zu § 52\nmerk unter kur1.c:!r Bezeichnung des geneh-                          Abs. 4),\nmiutE1n Tnils zu m,ichcn_\"                                       13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 und\ng) Die Ahsüt·e J und 4 werden gestrichen.                                § 72 Abs. 2 zu § 52 Abs. 4),\n14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2),\n26. Nach § 22 'Nin1 folgender § 22 a eingefügt:\n15. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67\n,,§ 22a                                       Abs. 2 und 3 dieser Verordnung, § 24\nBauartgenehmigung für Fahrzeugteile                             der Straßenverkehrs-Ordnung),\n(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtun-                      16. Warneinrichtungen zur Sicherung hal-\ngen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen                        tender Fahrzeuge (§ 53 a Abs. 1 und\noder an zulassun9sfreien Fc1hrzeufren verwendet                          Abs. 2 Satz 2),\nwerden, müssen in einer amtlich genehmigten                          17. Fahrtrichtungsanzeiger(§ 54),\nBauart ausgeführt sein:                                              18. Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7,\n1. Heizungen       (§ 35 c), ausgenommen                      § 67 a Abs. 4),\nelektrische Heizungen sowie Warm-                          - ausgenommen Glühlampen für 40\nwasserheizungen,         bei    denen    als               und 80 V und Glühlampen für die\nWärmequelle das Kühlwasser des                             Innenbeleuchtung von Fahrzeugen - ,\nMotors verwendet wird,                                 19. Warnvorrichtungen mit einer Folge\n2. Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1),                    verschieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4),\n3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40),                   20. Fahrtschreiber (§ 57 a),\n21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche\n4. Bremsbeläge (§ 41),\nKennzeichen (§ 60),\n5. Aulliwtbrcmsen (9 41 Abs. 10),                         22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer und\n6. Einrich!.unqcm :r,ur Verbindung von                        Schlußleuchten für Fahrräder (§ 67),\nFahrzcuuen (§ 43 Abs. 1), mit Aus-                     23. Scheinwerfer und Schlußleuchten für\nnahme von                                                  Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 67 a),","498                                      ßundesgcs,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n24. Bei wagen von K raftrtidern,                  28. § 24 wird wie folgt ,geändert:\n25. Sid1crhc~i1.suu rl<! in Krnftfi:lhrzeugen,         a) In Satz 1 werden die Worte 11 (Muster 2)\n11\n2G. Lcud1tcn zur Sicherung von Ladungen                    durch die Worte ,, (Muster 2, 2 a oder 2 b )\",\n(§ rn Abs. 3 der StrnßE~nverkehrs-Ord-               die Worte ,, (Muster 3)\" durch die Worte\nmmg).                                                ,, (Muster 3 oder 3 a)\" ersetzt.\n(2) Fi:.lruzcurJ teile, die in einer amtlich geneh-         b) II;i. Satz 2 werden die Worte „den zuständi-\nmigten BiHiilft ausuclührt sein müssen, dürfen                     gen Beamten\" durch die \\'\\Torte „zustä;1digen\nzur V erwc2rHl 1mu im Celtunasbereich dieser                       Personen\" ersetzt.\nVerordnung nur foilgc:botcn, verüußert, erwor-\nbe:n oder verwendet werden, wenn sie mit                       c) In Satz 3 Halbsatz 2 werden na.ch dem Wort\neinem arntl ich vorgeschriebenen und zugeteilten                   ,,Hersteller\", die Worte „ Tag der ersten Zu-\nPrüfzeichen gckcnnzeidmet sind. Die Ausge-                         lassung\", eingefügt; das Wort 11amtlkhe\"\nstaltung der Prüfzeichen und das Verfahren be-                     wird geändert in „amtliches\".\nstimmt der Bundesminister für Verkehr; inso-\n29. § 25 wird wie folgt geändert:\nweit gilt clie Verordnung über die Prüfung und\nKennzeiclrnung          bauartaenehmigungspflichtiger          a) Absatz 2 Satz 2 erhält foLgende Fassung:\nFahrzeugteile (Fabrzeuqteileverordnung).                            11 Vor Ausfertigung e,ines neuen Briefs ist der\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwen-                     verlorene Brief unter Festsetzung einer Frist\nden auf                                                            für die Vorla,ge bei de,r Zulassungsstelle auf\n1. Einrichtungen, die zur Erprobung im\nKosten des Antragstellers im „ Verkehrs-\nS tra.ßenverkehr verwe<ndet werden,                    blatt\" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall\nwenn der Föb rer des Fahrzeugs eine                    eine Ausnahme unbedenklich ist.\"\nentsprechende amlliche Bescheinigung               b) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nmit sich führt und znständigen Personen                 „Sofern es sich nicht um den Nachweis der\nauf Verlangen zur Prüfung aushändigt,                  Verfügungsberechti,gung eines Antragstel-\n2. Einrichtungen,dic in den Geltungsbereich                lers handelt, ist zur Vorlage des Briefs\ndieser Verordnung verbra.cht worden                    neben dem Halter und dem Eigentümer bei\nsind, an Fahrzeu,gen verwendet wer-                    Aufforderung durch die Zulassungsstelle\nden, die außerhalb des Geltungs-                       jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam der\nbereichs dicsn Verordnung gebaut                       Brief sich befindet.\"\nworden sind, und in ihrer Wirkung\nc) In Absatz 4 letzter Satz werden die Worte\netwa den nach Absatz 1 geprüften Ein-\n,,ist der Brief der Zulassungsstelle nur vor-\nrichlungen gleicher Art entsprechen.\nzulegen, wenn sie dies aus besonderen Grün-\n(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Ein-                     den anordnet\" durch die Worte „kann die\nrichtungen, für die eine Einzel,genehmigung im                      Zulassungsstelle auf die Vorlage des Briefes\nSinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt wor-                      verzichte,;1\" ersetzt.\nden i.st. Werden solche Einrichtungen im Ver-\nkehr verwendet, so ist die Urkunde über die                30. In § 26 Abs. 4 werden die Worte ,, (§ 18 Abs. 2)\"\nGenehmigung mitzuführen und zuständigen Per-                    durch die Worte ,,(§ 18 Abs. 4 Satz 1)\" ersetzt.\nsonen auf V erlangen zur Prüfung auszuhändi-\ngen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus             31. § 27 wird wie folgt ,geändert:\ndem Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein, aus                     a) Die Ubernchrift erhält fol,gende Fassung:\ndem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem                           „Meldepflichten der Eigentümer und Halter\nstatt des Anhängeirscheins mitgeführten Anhän-                       von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zu-\ngerverzeichnis hervorgeht.                                           rückziehung aus dem Verkehr und erneute\n(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen                   Zulassung.\"\nder in Absatz 2 e,rwähnten Art darf ein Fahr-\nb) An Absatz 3 wird angefügt:\nzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der\nBauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht.                        Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht\nZeichen, die zu Verwechslungen mi.t einem                            ~ach, so kann die Zulassungsstelle für die\namtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben                          Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Be-\nkönnen, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht                          tfi.eb de,s Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr\nangebracht sein.\"                                                    untersagen. Der Betroffene hat das Verbot\nzu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\n27. § 23 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 5\na) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte\nSatz 3\" durch die Worte „Absatz 5 Satz 1\"\n„2,5 Tonnen\" durch die Worte „2,8 t\" und\ndie Worte „von Personen und Gütern\" durch                      ersetzt.\ndie Worte von nicht mehr als 8 Fahrgästen\nII                                          d) Der bisherige Absatz 5 wird durch folgende\nund von Gütern\" erselzt.                                       Absätze 5 bis 7 ersetzt:\nb) Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende                           ,, (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein\nFassung:                                                       Jahr aus dem Verkehr gezogen, so hat der\n„füe Plaketten müssen so beschaffen sein                       Halter dies der Zulassungsstelle unter\nund so bcfesügt werden, daß sie beim Ab-                       Vorlage des Briefes, des Scheines und\nlösen in jedem Falle zerstört werden.\"                         gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse,","Nr. 35 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                          499\nbei zul<1s~amgsf rcicn Fahrzeugen, für die        33. § 29 erhält folgende Fassung:\nein am l:l idH!s Kennzeichen zugeteilt ist,\nunter VorL.iqP des :Nachweises über die Zu-                                   ,,§ 29\nteilung des Kennzeichens (§ 18 Abs. 5) un-             Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger\nverzüglich ,rnzuzeigen und das amtliche                   (1) Die Halter von zulassungspflichtigen oder\nKennzeichen entstcmpcln zu lassen, es sei             nach § 18 Abs. 2 zulassungsfreien Fahrzeugen,\ndenn, daß die Zulassunr1sstelle eine Frist             haben auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeit-\nbcwilligL Dm· Brief ist von der Zu-                    abständen feststellen zu lassen, ob die Fahr-\nlassungsslellc durch Zerschneiden unbrauch-            zeuge den Vorschriften dieser Verordnung ent-\nbar zu machen und -- ebenso wie nötigen-                sprechen; dies gilt nicht in den Fällen des § 18\nfalls die Anhünacrverzeichnissc              mit       Abs. 3 Nr. 1 bis 5. Die Fahrzeuge sind hierzu\neinem Vermerk über die Zurückziehung aus               nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIII\ndem Verkehr zurückzugeben. Lassen sich der             dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder\nBrief, der Sdwin oder die~ Bescheinigung über         Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vorzufüh-\ndie Zuh;i] un9 des am Uichen Kennzeichens             ren; er bestimmt Ort und Zeit der Vorführung.\nnicht beiziehen, so sind sie auf Kosten des\nHalters un lcr F estsctzung einer Frist für die           (2) Die Untersuchungen der Fahrzeuge sind\nVorlage be.i. der Zulassungsstelle im „Ver-            nach Anlage VIII durchzuführen.\nkehrsblall\" aufzubieten, wenn nicht im Ein-\n(3) Wird bei der Untersuchung festgestellt,\nzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist.\ndaß das Fahrzeug verkehrsunsicher ist, so darf\nWird kein fasatzbrief ausgefertigt (§ 25\nes vor Beseitigung der Mängel nicht im Straßen-\nAbs. 2), so erteilt die Zulassungsstelle dem\nverkehr verwendet werden.\nHalter auf Antrug eine Bescheinigung über\ndas FchJc!n des Brief es sowie über die                   (4) Der Monat, in dem das Fahrzeug zur\nErfolglosigkeit der Aufbietung oder den                nächsten Hauptuntersuchung spätestens vorge-\nVerzicht c.:mf die Aufbietung.                         führt werden muß, ist durch eine Plakette nach\nAnlage IX nachzuweisen. Die Plakette wird von\n(6) Absatz 5 gilt nicht\nder Zulassungsstelle oder vom amtlich an-\n1. für Fahrzeuue, die durch Abliefe-           erkannten Sachverständigen oder Prüfer zu-\nrung dc!s Scheines und durch Ent-           geteilt, wenn die bei der letzten Hauptunter-\nstc~mpeI ung des amtlichen Kenn-            suchung festgestellten Mängel beseitigt worden\nzeichens vorübergehend stillgekgt           sind und keine Bedenken gegen die Verkehrs-\nworden sind, wenn die, Zulassungs-          sicherheit des Fahrzeugs bestehen. Inhaber von\nstelle die Stillegung im Brief ver-         Betrieben, denen die Eigenüberwachung ge-\nmerkt hat,                                  stattet worden ist, und Uberwachungsorganisa-\n2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die          tionen sowie amtlich anerkannte Werkstätten\ndurch Ablieferung der amtlichen             dürfen mit Zustimmung der zuständigen ober-\nBescheinigung über die Zuteilung            sten Landesbehörde oder der von ihr beauftrag-\ndes Kennzeichens und durch Ent-             ten Behörde Plaketten anbringen, die nicht von\nstempelung des amtlichen Kenn-              den in Satz 2 genannten Stellen zugeteilt worden\nzeichens vorübergehend stillgelegt          sind. Die Plakette muß am hinteren Kennzeichen\nworden sind,                                des Fahrzeugs möglichst oberhalb des Dienst-\nstempels angebracht und so befosti,gt sein, daß\n3. für Fahrzeuge, für die nach dem              sie sich nicht drehen läßt und beirr Ablösen in\n1. Mai 1956 kein amtliches Kennzei-         jedem Fall zerstört wird; bei Fahrzeugen, die\nchen neuen Rechts zugeteilt worden          rote Kennzeichen (§ 28) führen, ist keine Plakette\nist.                                        erforderlich. An Fahrzeugen ohne e-igenes amt-\nliches Kennzeichen muß die Plakette auf einem\nDie Fahrzeuge zu 1 und 2 gelten nach Ab-\netwa 4 X 6 cm großen Schild angebracht sein,\nlauf eines Jahres seit der Stillegung, die\ndas an zugänglicher Stelle am vorderen Tel1 der\nFahrzeuge zu 3 in allen Fällen als endgültig\nrechten Seite des Fahrzeugs dauerhaft befestigt\naus dem Verkehr zurückgezogen; die Ver-\nist und gut lesba.r den Hersteller des Fahrzeugs\nmerke über sie können aus den Karteien\nsowie die Fahr,gestellnummer angibt. Die Plaket-\nentfernt werden, ohne daß die Vorlage der\nten und die für sie vorgesehenen Schilder dürfen\nBriefe zu verlangen ist.\nweder verdeckt noch verschmutzt sein.\n(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr\n(5) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für\ngezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug\ndie Vorführung zur nächsten Hauptuntersuchung\nwieder zum Verkehr zugelassen werden, so\nmüssen von demjenigen, der di2 Plakette nach\nsind der Brief oder - falls dieser noch un-\nAbsatz 4 Satz 2 zugeteilt oder nach Absatz 4\nauffindbar ist - die in Absatz 5 letzter Satz\nSatz 3 angebracht hat, vermerkt werden\nvorgesehene Bescheinigung vorzulegen und\nvon der Zulassungsstelle einzuziehen; ein                       1. bei den im üblichen Zulassungsverfah-\nneuer Brief ist auszufertigen.\"                                    ren behandelten Fahrzeugen im Kraft-\nfahrzeug- oder Anhängerschein und in\n32. In § 28 Abs. 4 vorletzter Satz wird das Wort                          den etwa ausgestellten Anhängerver-\n,,Beamten\" durch das Wort „Personen\" ersetzt.                         zeichnissen,","500                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n2. lwi anderem Fdh rzeugen auf dem nach                       b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sat-\n§ 1B Abs. 5 oder G mitzuführenden oder                       telzugmaschine und Sattel-\naufzubewahrenden Nachweis.                                   anhänger)                         15,0 m,\n(6) Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit                       c) bei Kraftomnibussen, die als\neiner Plakette versehen sein muß, eine solche                            Gelenkfahrzeuge ausgebildet\nPlakette nicht oder ist die:! auf ihr angezeigte                         sind (Kraftfahrzeuge, die durch\nFrist verstrichen, so kann die Zulassungsstelle                          ein Gelenk unterteilt sind, bei\nfür die Zeit bis zur Anbringung der erforder-                            denen der angelenkte Teil\nlichen Plakette den Betrieb des Fahrzeugs im                               jedoch kein selbständiges Fahr-\nöffentlichen Verkehr untersagen odPf beschrän-                            zeug darstelJt),                  16,5 m,\nken. Der Betroffene hat das Verbot oder die\nBeschränkung zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt ent-                       d) bei Zügen (unter Beachtung der\nsprechend.                                                                Vorschriften über die Einzeil-\nfahrzeuge)\n(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechs-\nlungen mil der in Anlage IX beschriebenen                                 1. allgeme,in                     16,5 m,\nPlakette Anlaß geben können, dürfen an Kraft-\n2. aus Kraftfahrzeugen mit An-\nfahrzeugen und ihren Anhängern nicht ange-\nbracht sein.\"                                                                 hängern der in § 18 Abs. 2\nNr. 6 Buchstaben a, b, c, d,\n34. § 29 d erhält folgende Fdssung:                                               e und i genannten .A.rt unter\nden dort erwähnten Voraus-\n,,§ 29d                                            setzungen                     18,0m.\nMc1ßnahmen beim Fehlen des                         (2) Kra.ftfahrzeuge und Züge müssen so ge-\nV crsicherungsschutzes                     baut und eing-erichtet sein, daß die bei einer\n(1) Besteht für ein Fahrzeuq, für das ein amt-            Kreisfahrt von 360° überstricl1ene Ringfl.äche mit\nliches Kennzeichen zugeteilt ist, zugunsten des              einem äußeren Radius vo11 12 m keine größere\nHalters und des berechtiqten Führers die vor-                Breite als 5,5 m hat. Dabei muß die vordere\ngeschriebene         Kraft.fohrzeughaftpilichtversiche-      äußerste Begrenzung des Kraftfahrzeugs auf\nrung nicht, so gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.                dem Kreis von 12 m Radius geführt werden.\nBeim Einfahren aus der tangierenden Geraden\n(2) Erfährt die ZulassungssteJic durch eine\nin diesen Kreis darf kein Teil des Kraftfahr-\nAnzeige (§ 29c) ocler auf andere Weise, daß für\nzeugs oder Zuges diese Gerade um mehr als\ndas FahrzC'u9 zugunsten des Halters und des\n0,8 mm nach außen überschneiden.,.\nberechtigten Führers die vorgeschriebene Kraft-\nfahrzeughaftpflichtversichcnrng nicht besteht, so\nhat sie unverzüglich den Kraftfzihrzeug- oder An-        36. § 32 a wird wiie folgt ,geändert:\nhängerschein oder - bei zulassunqsfreien Fahr-               a) In Satz 4 wird vor den Worten „für die Ge-\nzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen                        päckbeförderung\" das Wort „lediglich\" ein-\nzugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über                  gefügt.\ndie Zuteilung des Kennzeichens einzuziehen und\ndas Kennzeichen zu entstempeln. Handelt es                   b) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:\nsich um einen Anhänger, so ist die Entstempe-                       ,,Für Kraftomnibusse, die im Linienverkehr,\nlung in den etwa ausgefertigten Anhängerver-                     besonders im Berufsverkehr, eingesetzt wer-\nzeichnissen zu vermerken.\"                                       den, kann die Genehmigungsbehörde in\ndri,ngenden Bedarfsfällen das Mitführen eines\n35. § 32 Abs. 1 und 2 erhält fol,gende Fassung:                      Omnibusanhängers zulassen; die Gesamtlänge\n,,(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern be-                   des Zuges darf 18 m nicht übersteigen.\"\nträgt di.e höchstzulässige\nl. Breite über alles                           37. Nach § 32 a wird folgender § 33 eingefügt:\na) allgemein -- ausgenommen                                               ,,§ 33\nbei Schneeräumgeräten -        2,5 m,\nSchleppen von Fahrzeugen\nb) bei land- oder forstwirt-\nschaftlichen Arbeits,geräU~n   3,0 m,         (1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Be-\nc) bei AnhängQrn hinter Kraft-                 trieb a]s Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen\nrädern                         1,0 m,      nicht als Anhänger betrieben werden. Die Ver-\nwaltungsbehörden (Zulassungsstellen) können\n2. Höhe über alles                     4,0 m,      in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen und\n3. Länge über alles                                dabei die erforderlichen Auflagen machen.\na) bei Einzelfahrzeugen - aus-                        (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 geneh-\ngenommen Sattelanhänger -                     migt, so gelten folgende Sondervorschriften:\n1. mit nicht mehr als zwei                            1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils\nAchsen                        11,0 m,                  nur ein Fahrz~ug mitführen. Dabei muß\njedoch bei Kraftorrmibussen 12,0 m,                    das geschleppte Fahrzeug durch eine\n2. mit mehr als zwei Achsen 12,0 m,                       Person gelenkt werden, die die beim","Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                              501\nBetrid> des Fahr/,eugs als Kraftfahr-                              b) Kraftomnibus,    der  als\nzcun erforderlidw Fahrerlaubnis besitzt.                              Gelenkfahrzeug ausgebil-\nSatz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahr-                              det ist,                  22,0 t,\nzeuge durch eine Vorrichtung verbun-                               c) Sattelkraftfahrzeug       32,0 t,\nden sind, die ein sicheres Lenken auch\nd) Zug (unter Beachtung de,r\ndes gescl1lepptE~n Fc1hrzeugs gewähr-\nVorschriften    über die\nleistet, und die Anhüngelast nicht mehr\nEinzelfahrzeuge)          32,0 t.\nals die Hälfte des Leergewichts des\nziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem                 Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen,\nFall mehr als 750 kg beträgt.                         so darf die Achslast höchstens 4 t betragen.\nStraßenwalzen sind von den Vorstriften über\n2. Das      geschleppte Fahrzeug unterliegt                Achslasten befreit.\"\nnicht den Vorschriften über das Zu-\nlassungsverfahren.                               b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Bei Lastkraftwagen und Sattelzug-\n3. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmi-\nmaschinen und bei Anhängern zur Lasten-\ngung hat der Antragsteller nachzuwei-\nbeförderung müssen außen an der rechten\nsen, daß für das zu schleppende\nSeite des Fahrzeugs jeweils über den Rä-\nFahrzeug eine ausreichende Kraftf ahr-\nzeuglrnftpf1ichtversicherung (§ 29 a) be-              dern die zulässigen Achslasten sowie am\nvorderen Teil der Fahrzeuge das zulässige\nsteht oder daß der Halter der Versiche-\nrungspflicht nicht unterliegt.                         Gesamtgewicht - bei Sattelanhängern auch\ndie zulässige Aufliegelast - angeschrieben\n4. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit                     sein; die Höhe der Schriftzeichen muß min-\ndem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im                   destens 49 mm, die Schriftstärke mindestens\nSinne des § 32.                                        7 mm betragen. Dies gilt nicht für eisen-\n5. Dezüq1ich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt              bereifte Anhänger, die nur für land- oder\ndas ueschleppte Fahrzeug als Kraftfahr-               forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wer-\nzeug.                                                 den.\"\n6. § 43 Abs, 1 Sätze 2 und 3 sowie Ab-                c) In Absatz 5 werden ersetzt:\nsatz 4 Satz 1 sind nicht anzuwenden.                   In Satz 1 die Worte „eines zuständigen\n7. Fahrzeuge mit mehr als 4 t zulässigen                   Beamten\" durch die Worte „einer zuständi-\nGesmnluewicbts dürfen nur mit Hilfe                   gen Person\" und die Worte „ des Beamten\"\neiner AhscbleppsliJnge mitgeführt wer-                durch die Worte „dieser Person\",\nden.                                                  in Satz 5 die Worte „Der prüfende Be-\n8. Die für die Verwendung als Kraftfahr-                   amte\" durch die Worte „Die prüfende Per-\nzeug vorgeschriebenen oder für zu-                     son\".\nlässig erklärten Beleuchtungseinrichtun-\ngen dürfen am geschleppten Fahrzeug           39. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:\nangebracht sein. Soweit sie für Anhän-                                      ,,§ 34a\nger nicht vorgeschrieben sind, brauchen                        Besetzung von Kraftomnibussen\nsie nicht betriebsfertig zu sein.\"\n(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr\nPersonen befördert werden, als nach den An-\n38. § 34 wird wie folgt geändert:\ngaben im Kraftfahrzeugschein Plätze zulässig\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          sind.\n,, (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern                   (2) Die Zahl der zulässigen Plätze ergibt sich\nmit Luftreifen oder den in § 36 für zulässig               aus dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahr-\nerklärten Gummireifen dürfen die zulässige                 zeugs und einem Durchschnittsgewicht von\nAchslast und das zulässige Gesamtgewicht                   65 kg - bei Kraftomnibussen im Gelegenheits-\nfolge1nde Werte nicht übersteigen:                         verkehr von 75 kg - für jede erwachsene Per-\nl. Achslast der Einzelachse        8, 1 t,     son. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebens-\njedoch der Antriebsachse                    jahr ist ein Durchschnittsgewicht von 50 kg zu-\nvon Krartfahrzeugen            10,0 t,      grunde zu legen. Auf Antrag des Verfügungs-\n2. Achslast der Doppe1achse                     berechtigten, oder wenn die Ausstattung des\na) all gemein                  14,5 t,      Fahrzeugs dies erfordert, ist eine niedrigere\nZahl von Plätzen festzulegen. Durch bauliche\nb) wenn der Abstand der\nMaßnahmen muß sichergestellt sein, daß das\nAchsen voneinander min-\nzulässige Gesamtgewicht durch eine Uberbeset-\ndestens 1,3 m beträ,gt     16,0 t,\nzung des Fahrzeugs nicht überschritten werden\n3. zulässiges Gesamtgewicht                     kann; dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug aus-\na) Einzelfahrzeug - ausge-                  schließlich für Fahrten verwendet wird, bei\nnommen SaUelanhänger-                    denen Stehplätze unzulässig sind.\n1. Fahrzeug mit      nicht                (3) Je zwei nebeneinanderliegende Plätze\nmehr als zwei Achsen 16,0 t;         dürfen im Rahmen des zulässigen Gesamt-\n2. Fahrzeug mit mehr als                 gewichts des Fahrzeugs mit drei Kindern bis\nzwei Achsen             22,0 t,      zum vollendeten 14. Lebensjahr besetzt werden.","502                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(4) Pür Sld1plätzc müssen geejgnete Halte-                men sichergestellt sein, daß sich neben dem\nvorrichtunvcm vorhanden sein.                                  Fahrzeugführer weder sitzende noch stehende\n(5) Clc1ssdwibcn, die unmittelbar an Steh-                 Personen aufhalten können.\nplätze angrenzen, müssen mit Schutzstangen\nven:clicn sein, wenn der untere Rand der                                            § 35c\nScheiuc wcniqcr als 1!JOO mm über dem Fuß-                                   Heizung und Lüftung\nborkn I ieCJ 1: und die Scheibe nicht aus vorge-\nspanntem Glas besteht.                                          Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\n(6) Die~ Zahl der zngelasscnen Sitz- und Steh-            geschwindigkeit von mehr als 20 km/h müssen\nplätze ist r1n orit sichtbarer Stelle in gut lesbarer          ausreichend beheizt und belüftet werden\nSchrift an:rnschreibcn.\"                                      können.\n40. § ~Vi <~r1icilt folgende Fassung:                                                    § 35d\n,,§ 35                                Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen,\nFußboden\nMotorleistung\n(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß\n1-ki Lastkrnfi.wagc:n und Kraftomnibussen, bei\nsicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.\nSül.tclkriJIIJ;-1hr;~cugen zur Güter- oder Persorn~n-\nbcfönJcru nu sow ic bei Lastkraftwa9en- und                      (2) Bei Kraftomnibussen darf die Trittstufe\nKrafLonrni                 muß eine Motorleistung von         der Ein- und Ausstiege für Fahrgäste -       bei\nmindcslc•ns G PS je Tonne des zulässigen Ce-                  mehreren Trittstufen die untere - höchstens\nsarn tgcvvichts des KrafU,1 hrzeugs und der jcv1ei-           400 mm über der Fahrbahn liegen.\nliucn An h                  vorh,:mdcn sein; das gilt            (3) Der Fußboden in Kraftomnibussen muß\nniclit fiir clic- rnit elc1drischer Energie anqetriebe-       ausreichende Sicherheit gegen Ausgleiten bie-\nnen                                                           ten.\n41. § :t5 a wird wie folgt geändert:                                 (4) Dbergänge innerhalb von Kraftomnibus-\na) In der Ubcm;chrift werden die Worte ,, ,Vor-               sen, die Gelenkfahrzeuge sind, müssen so aus-\nrichtungen zum Auf- und Absteigen\" ge-                  geführt sein, daß sie von den Fahrzeuginsassen\nstrichen.                                               ohne Gefahr betreten werden können.\nb) In Absatz 1 wird Satz 1 gestrichen.\n§ 35e\nc) Als Absütz 1 a wird eingefügt:\n,, (1 a) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre                                    Türen\nBefestigung müssen so ausgeführt sein,                     (1) Türen und Türverschlüsse müssen so be-\ndaß sie sicheren Ha lt bieten und allen im              schaffen sein, daß beim Schließen störende\nBelric~b auflrelenclen Beanspruchungen 9e-              Geräusche vermeidbar sind.\nwachscn sind. Die obere Kante von Rücken-\n(2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein,\nlehnen muß so beschaffen sein, daß für Per-             daß ein unbeabsichtigtes Offnen der Türen nicht\nsonen auf den dahinterliegenden Sitzen\nzu erwarten ist.\nkeine Verletzungen zu erwarten sind.\"\n(3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren\nd) Als Absatz 4 wird angefügt:\n-    ausgenommen Falttüren -     an den Längs-\n,, (4) Die Abmessungen der Sitze in Kraft-           seiten von Kraftfahrzeugen mit einer durch die\nomnibussen müssen den aus Anlage X er-                  Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nsichtlichen Mindestmaßen entsprechen. Die               mehr als 20 km/h müssen auf der in der Fahrt-\nSitzplätze müssen bt=d Fahrzeugen mit mehr              richtung vorn liegenden Seite der Türen ange-\nals 14 Fahrgastplätzen so angeordnet sein,              bracht sein. Dies gilt bei Doppeltüren für den\ndaß in der Längsrichtung ein mindestens                 Türflügel, der zuerst geöffnet wird; der andere\n350 mm breiter Gu.ng frei bleibt. Soweit im             Türflügel muß für sich verriegelt werden\nGang Sitze zulässig sind, darf die Gangbreite           können. Türen müssen bei Gefahr von jedem\ndurch Vorrichtungen für das Anbringen bis               erwachsenen Fahrgast geöffnet werden können.\nauf 280 mm verringert werden.\"\n(4) In Kraftomnibussen müssen Ein- und Aus-\n42. Nach § 35 a werden folgende §§ 35 b bis h ein-                stiege für die\" Fahrgäste an der rechten Fahr-\ngefügt:                                                     . zeugseite liegen. Es müssen mindestens vorhan-\n,,§ 35b                            den sein:\nEinrichtungen zum sicheren Führen                         1. bei Fahrzeugen mit nicht mehr als\nder Fahrzeuge                                    26 Fahrgastplätzen ein Ein- und Aus-\n(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahr-                           stieg mit mindestens 650 mm lichter\nzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen                              Weite,\nsein.                                                                2. bei Fahrzeugen mit mehr als 26 Fahr-\n(2) Für den Fahrzeugführer muß ein aus-                              gastplätzen zwei Ein- und Ausstiege\nreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und                          mit mindestens je 650 mm oder ein Ein-\nWitterungsverhältnissen gewährleistet sein. Bei                         und Ausstieg mit mindestens 1200 mm\nKraftomnibussen muß durch bauliche Maßnah-                              lichter Weite.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                          503\n(5) Tki   Kr<1flomnilrn~;se:n dürren beim Ein-           A (feste Stoffe, flammen- und glutbildend),\nmannbdricb im Linic,nvcrJq)hr für die Fahrgäste              B (flüssige Stoffe, flammenbildend) und\nhöchstens zwei Ein- und Ausstiege vorhanden\nC (auch unter Druck ausströmende gas-\noder in CcbriJuc:h sc!in. Die Ein- und Ausstiege\nförmige Stoffe, flammen bildend),\nmüssen so anw,ordnet sc!in, dc1ß der Führer von\nseinem Sitz ffus dus Ein- und Aw;:;teigen der             bei Oberleitungsomnibussen für dü~ Brand-\nFahrg~iste bc,obachlen kunn. TLircn müssen vom            klasse\nFührcrsilz i:Hls ~JC!öffnet und D<:schlos:;cn werden          E (Stoffe der Brandklassen ·A bis C unter\nkönnen; die Endslclhm'.Fn der Türen müssen                       Einwirkung elektrischen Stroms bis 1000 V)\ndem Führer sinnf üllig an~Jc'zeiot werden. Satz 3         mitgeführt und verwendet werden; es müssen\ngilt nicht, wenn der durchschnittliche Halte-             in betriebsbereitem Zustand mindestens vor-\nsldlenabslancl rnehr als 3 km beträgt.                    handen sein\n(6) Türen    müssen     während    der Fahrt ge-                1. ein Löscher mit einem Füllgewicht von\nschlossen sein.                                                       6 kg in Kraftomnibussen mit nicht mehr\nals 26 Fahrgastplätzen sowie in Kraft-\n§ 35 f\nomnibussen im innerstädtischen Linien-\nNotausstiege in Kraftomnibussen                             verkehr,\n(1) In Kraftomnibussen müssen Notausstiege                     2. zwei Löscher mit einem Füllgewicht\nvorhanden sein, und zwar an jeder Längsseite                          von je 6 kg in anderen Kraftomnibus-\nmindestens                                                            sen,\n1. ein  Notausstieg bei nicht mehr als               (2) Handfeuerlöscher sind in den Fahrzeugen\n26 Fahrgastplätzen,                            an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle\n2. zwei Notausstiege bei 27 bis 50 Fahr-          unterzubringen, ein Löscher in unmittelbarer\ngastpl ätzen,                                  Nähe des Fahrzeugführers.\n3. drei Notausstiege bei 51 bis B0 Fahr-             (3) Das     Fahrpersonal muß mit de'r Hand-\ngastplätzen,                                   habung der Löscher vertraut sein; hierfür ist\n4. vier Notausstiege bei mehr als 80 fahr-        neben dem Fahrpersonal auch der Halter des\ngastplätzen.                                   Fahrzeugs verantwortlich.\nAn der rechten Längsseite darf ein Notausstieg               (4) Die Fahrzeughalter müssen Handfeuer-\nweniger vorgesehen werden, wenn sich in der               löscher durch die Prüfdienste der Hersteller\nRückwand eine Tür mit einer lichten Weite von             mindestens einmal innerhalb von 12 T'Aonaten\nmindestens 430 mm oder ein Notausstieg be-                auf Einsatzfähigkeit prüfen lassen. Auf einem\nfindet.                                                   am Löscher befestigten Schild müssen der Name\ndes Prüfdienstes und des Prüfers sowie der Tag\n(2) Notausstiege sind\nder Prüfung angegeben sein.\n1. Fenster mit lichten Abmessungen von               (5) Verkehrsbetriebe mit größeren Fahrzeug-\nmindestens 600 mm X 430 mm. Sie\nbeständen können die Prüfung der Handfeuer-\nmüssen sich leicht und schnell öffnen,\nlöscher nach Absatz 4 selbst durchführen, wenn\nzerstören oder entfernen lassen. Die\nder Nachweis erbracht wird, daß das damit be-\nEcken der renster, die als Notausstiege        traute Personal eine fachliche Ausbildung durch\nvorqcschen sind, können mit einem\ndie betreffenden Herstellerwerke erhalten hat\nRadius bis zu 250 mm abgerundet sein.\nund daß den landesrechtlichen Vorschriften über\nDurch Schutzstangen darf die Benutzung\nFeuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte ent-\nvon Fenstern als Notausstiege nicht er-\nsprochen wird.\nschwert werden. Fenster mit lichten Ab-                                 § 35h\nmessungen von mindestens 1200 mm X\n430 mm gelten als zwei Notausstiege.                    Verbandkästen in Kraftomnibussen\n(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen,\n2. Türen in der linken Seitenwand mit\ndie dem Normblatt DIN 13 163, Ausgabe No-\neiner lichlen Weite von mindestens\nvember 1957, entsprechen, mitzuführen, und\n430 mm. Die Türen müssen von innen\nzwar mindestens\njederzeit leicht geöffnet werden können.\n1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen\n3. bei Kraftomnibussen mit nicht mehr als\nmit nicht mehr als 26 Fahrgastplätzen\n14 Fahrgastplötzen die Ein- und Aus-\nsowie in Kraftomnibussen im inner-\nstiege, wenn alle Fahrzeuginsassen sie\nstädtischen Linienverkehr,\nerreichen können.\n2. zwei Verbandkästen in anderen Kraft-\n(3) Notausstieqc müssen durch die Aufschrift                       omnibussen.\n,,Notausstieg\" deutlich 9ekennzeichnet          sein,\nsoweit es sich nicht um Türen handelt.                       (2) Die Verbandkästen müssen an leicht zu-\ngänglicher Stelle untergebracht sein; diese Stelle\nist deutlich zu kennzekhnen.\"\n§ 35g\nFeuerlöscher in Kraftornnibussen            43. § 36 wird wie folgt geändert:\n(1) In Kraftomnibussen dürfen nur Hand-                a) Absatz 2 erhält folgenden Zusatz:\nfeuerlöscher mit der amtlichen Zulassung für                      ,,Luftreifen an Kraftfahrzeugen und An-\ndie Brandklassen                                               hängern müssen am ganzen Umfang und auf","504                                  Bundesgesetzblatt, Jahr,gang 1960, Teil I\nder ganzen Breite der Lauffläche mit Profil-    48. § 39 erhält folgende Fassung:\nrillen oder Einschnitten versehen sein. Die\n,,§ 39\nProfilrHlen oder Einschnitte müssen an jeder\nStelle der Lauffläche mindestens 1 mm tief                                Rückwärtsgang\nsein.\"                                                  Kraftfahrzeuge -- ausgenommen einachsige\nZug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässi-\nb) In § 36 Abs. 4 werden die Worte „land- und\ngen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg\nforstwirtschaftlichen\" durch die Worte „land-\nsowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen -\noder forstwirtschaftlichen\", die Worte „land-\nmüssen vom Führersitz aus zum Rückwärts-\nund forstwirtschaftliche\" durch die Worte\nfahren gebracht werden können.\"\n„land- oder forstwirtschaftliche\" und die\nWorte „deren Höchstgeschwindigkeit\" jeweils      49. § 41 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „deren durch die Bauart be-          a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nstimmte Höchstgeschwindigkeit\" ersetzt. Vor\ndem Wort „Gesamtgewicht\" wird das Wort                       ,, (2) Bei einachsigen Zug- oder Arbeits-\n,, zulässiges\" eingefügt.                                maschinen genügt eine Bremse (Betriebs-\nbremse), die so beschaffen sein muß, daß\n44. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:                    beim Bruch eines Teils der Bremsanlage noch\nmindestens ein Rad gebremst werden kann.\n,,§ 36a                               Beträgt das zulässige Gesamtgewicht nicht\nRadabdeckungen                            mehr als 250 kg und wird das Fahrzeug von\nFußgängern an Holmen geführt, so ist keine\nDie Räder von Kraftfahrzeugen mit einer                    Bremsanlage erforderlich; werden solche\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-                Fahrzeuge mit einer weiteren Achse ver-\nkeit von mehr als 20 km/h und von Anhängern                   bunden und vom Sitz aus gefahren, genügt\nhinter solchen Fahrzeugen müssen mit hin-                     eine an der Zug- oder Arbeitsmaschine\nreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel,                    oder an dem einachsigen Anhänger befind-\nSchmutzfänger oder Radeinbauten) versehen                     liche Bremse nach § 65, sofern die durch die\nsein. Dies gilt nicht für eisenbereifte Fahrzeuge             Bauart bestimmte            Höchstgeschwindigkeit\nsowie für Anhänger, die in der durch § 58 vor-                20 km/h nicht übersteigt.\"\ngeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwin-\ndigkeit von nicht mehr als 20 km/h gekennzeich-           b) In Absatz 5 Satz 1 werden hinter        dem Wort\nnet sind.\"                                                    „Krankenfahrstühlen\" die Worte          „und bei\nFahrzeugen, die die Baumerkmale        von Kran-\n45. In § 3'1 Abs. 1 werden die Worte ,, § 22 Abs. 3\"              kenfahrstühlen aufweisen, deren        Geschwin-\ndurch die Worte ,, § 22 a Abs. 1\" ersetzt.                    digkeit aber 30 km/h übersteigt,\"      eingefügt.\nc) An Absatz 6 wird angefügt:\n46. § 38 erhält folgende Fassung:                                 ,,Beiwagen an Krafträdern müssen eine aus-\n,,§ 38\nreichende Bremse haben.\"\nLenkvorrichtung                       d) In Absatz 9 erhält Satz 5 folgende Fassung:\n,,Die Bremsanlage muß vom ziehenden Fahr-\n(1) Die Lenkvorrichtung muß leichtes und                   zeug aus bedient werden können oder selbst-\nsicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten;                  tätig wirken; sie muß den Anhänger beim\nsie ist, wenn nötig, mit einer Lenkhilfe zu ver-              Lösen vom ziehenden Fahrzeug auch bei einer\nsehen.                                                        Steigung von 20 vom Hundert selbsttätig zum\n(2) Die Lenkvorrichtung von Kraftomnibus-                  Stehen bringen.\"\nsen, bei denen die zulässige Achslast der                     In Satz 6 werden die Worte „durch die\nVorderachse - bei mehreren gelenkten Vorder-                  Bedienungsvorrichtung der Bremse des zie-\nachsen die Summe der zulässigen Achslasten                    henden Kraftfahrzeugs mitzubetätigende,\" ge-\ndieser Achsen - mehr als 4,5 t beträgt, muß                   strichen.\nmit einer Lenkhilfe versehen sein.\nSatz 7 wird gestrichen.\n(3) Bei Versagen der Lenkhilfe muß die Lenk-           e) In Absatz 10 werden die Sätze 3, 4 und 5 ge-\nbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben.\"\nstrichen.\n47. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:                 f) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „zu-\nlässige\" gestrichen.\n,,§ 38a                           g) Absatz 13 erhält folgende Fassung:\nSicherung von Kraftfahrzeugen                        ,, (13) Von den vorstehenden Vorschriften\ngegen unbefugte Benutzung                       über Bremsen sind befreit:\nPersonenkraftwagen, Kombinationskraftwagen                             1. Zugmaschinen in land- oder forst-\nund Krafträder müssen eine hinreichend wir-                                  wirtschaftlichen Betrieben, wenn\nkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte                                  ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht\nBenutzung der Fahrzeuge haben. Das Abschlie-                                 mehr als 4 t und ihre durch die\nßen der Türen und das Abziehen des Sehalter-                                 Bauart bestimmte Höchstgeschwin-•\nschlüssels gelten nicht als Sicherung im Sinne                               digkeit nicht mehr als 8 km/h be„\ndes Satzes 1.\"                                                               trägt,","Nr. 35 -- Tc:ig der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                             505\n2. selbslf t1hrcndc~ Arbeitsmaschinen               muß mindestens eine Leistung aufweisen, die\nmil einer durch die Bauart be-                   der                           beim Befahren eines\ns! immU!n IIöchstgeschwindigkeit                 Gefälles von 7        und 6 km Länqe durch das\nvon nichl me1ir als B km/h und von               voll beladene Fahrzeug mit einer Geschwin-\nihn cm m i L~wfüh rtc! Fah rz:uge,               digkeit von 30 km/h entspricht. Eine Dauer-\n3. hinter Zuqrni.lschinen, die mit einer            bremse ist nicht erforderlich\nGcschwindiql<e'it von nicht mehr                            1. bei Kraftfahrzeugen mit einer durch\nals H km/h gclahren werden, mit-                               die Bauart bestimmten Höcbstge-\ngel ührte                                                      schwindigkeit von nicht mehr als\na) Möbelwagen,                                                 20 km/h,\nb) Wohn- und Schaustellerwagen,                             2. bei Anhängern hinter solchen\nwenn sie nur zwischen dem                                 Kraftfahrzeugen,\nPestplaü oder Abstellplatz und                         3. bei den nach § 58 für eine Höchst-\ndem ntichstgelegenen Bahnhof                              geschwindigkeit von nicht mehr\noder zwischen dem Festplatz                               als 20 km/h gekennzeichneten An-\nund einem in der Nähe gelege-                             hängern hinter Kraftfahrzeugen,\nnen Abstellplatz befördert wer-                           die mit einer Geschwindigkeit von\nden,                                                      nicht mehr als 20 km/h gefahren\nc) Unterkunftswagen der Bau-                                   werden,\narbeiter, wenn sie von oder                            4. bei Anhängern, bei denen die ge-\nnach einer Baustelle befördert                            forderte Dauerbremsleistung mit\nwerden und nicht gleichzeitig                             der in Absatz 9 vorgeschriebenen\nzu einem erheblichen Teil der                             Bremse ohne Beeinträchtigung der\nBeförderung von Gütern die-                               geforderten Wirkung als Betriebs-\nnen,                                                      bremse erreicht wird.\"\nd) beim Wegebau und bei der\nWegeunterhaltung verwendete             i) Als Absatz 16 wird angefügt:\nfohrbare Geräte und Maschinen\n,, (16) Druckluftbremsen     und hydraulische\nbei der Beförderung von oder\nBremsen von Kraftomnibussen müssen auch\nnach einer Baustelle,\nbei Undichtigkeit an einer Stelle mindestens\ne) land- oder forstwirtschaftliche               zwei Räder bremsen können, die nicht auf\nArbeitsgeräte,                              derselben Seite liegen. Bei Druckluftbremsen\nf) Fahrzeuge zur Beförderung von                von Kraftomnibussen muß das unzulässige\nland- oder forstwirtschaftlichen            Absinken des Drucks im Druckluftbehälter\nBedarfsgütern, Geräten oder Er-             dem Führer durch eine optisch oder 2Jrnstisch\nzcu9nisscn, wenn die Fahr-                  wirkende Warnvorrichtung deutlich ange-\nzeuge eisenbercift oder in der              zeigt werden.\"\ndurch § 58 vorgeschriebenen\nWeise für eine Geschwindig-         50. § 42 erhält folgende Fassung:\nkeit von nicht mehr als 8 km/h\ngekennzeichnet sind.                                               ,,§ 42\nDie Fahrzeuge müssen jedoch eine ausrei-                            Anhängelast hinter Kraftfahrzeuqen\nchende Bremse haben, die während der Fahrt                    (1) Die von Krafträdern, Personenkraftwagen,\nleicht bedient werden kann und feststellbar                Kombmationskraftwagen und Lastkraftwagen ge-\nist. Unrrefcderte land- oder forstwirtschaft-              zogene Anhängelast darf weder das zulässige\nliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht                  Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs noch\ndas Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs                    den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahr-\nnicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht,           zeugs angegebenen oder amtlich als zuW.ssig er-\nbrauchen keine eigene Bremse zu haben.\"                    klärten Wert übersteigen.\nh) Absatz 15 erhält folgende Fassung:                            (2) Hinter Krafträdern, Personenkrafüvagen\nund Kombinationskraftwagen dürfen Anhänger\n11 (15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen\nohne ausreichende eigene Bremse nur mitge-\nGesamtgewicht von mehr als 5,5 t sowie an-\nführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug All-\ndere Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem\nradbremse und der Anhänger nur eine Achse\nzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t\nhat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedie-\nmüssen außer den Bremsen nach den vorste-\nnungsvorrichtungen für die Vorderrad- und Hin-\nhenden Vorschriften mit einer Dauerbremse\nterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse,\nausgerüstet sein. Diluerbremsen an Anhän-\nKrafträder mit Beiwar1en jedoch nur dann, wenn\ngern müssen vom ziehcmden Kraftfahrzeug\nauch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden\naus bedient werden können. Satz 1 gilt für\neinachsige Anhänger ohne ausreichende eigene\nSattelanhünger nur dann, wenn das um die\nBremse mitgeführt, so darf die Anhängelast\nAufliegelast verringerte zulässige Gesamtge-\nwicht 9 t übersteigt. Als Dauerbremse gelten                        1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen\nMotorbremsen oder in der Bremswirkung                                   höchstens die Hälfte des um 75 kg er-\ngleichartige Vorrichtungen. Die Dauerbremse                             höhten Leergewichts,","506                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teiil I\n2. bei Kombinationskraftwagen höchstens           trägt. Dies gilt jedoch nicht für Anhänger hinter\ndie Hälfte des Leergewichts                   Kraftfahrzeugen mit zum Anheben der Deichsel\ndes ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als                  geeignetem Kraftheber.\"\n750 kg betrauen.\n53. § 45 erhält folgenden Absatz 3:\n(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des be-\ntriebsfertigen Fahrzeugs mit vollständig gefüll-                 ,, (3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbe-\nten eingebauten Kraftstoffbehältern einschließ-               hälter nicht im Fahrgast- oder Fahrerraum lie-\nlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten               gen. Sie müssen so angebracht sein, daß bei\nAusrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -berei-               einem Brand die Ausstiege nicht unmittelbar ge-\nfung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuer-               fährdet sind. Bei Kraftomnibussen müssen Be-\nlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Pla-                hälter für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich\nnenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen,                unter dem Fußboden in einem Abstand von min-\nPlane, Gleitschutzvorrichtungen, Belastungsge-                destens 500 mm von den Türöffnungen unterge-\nwichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraft-               bracht sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten\nrädern und Personenkraftwagen zuzüglich 75 kg                 werden, so ist ein entsprechender Teil des Be-\nals Fahrergewicht.\"                                           hälters mit Ausnahme der Unterseite durch eine\nBlechwand abzuschirmen.\"\n61. § 43 wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:               54. § 46 erhält folgenden Absatz 4:\n,,Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-                  ,, (4) Bei Kraftomnibussen   dürfen Kraftstoff-\nzeugen\".                                                leitungen nicht im Fahrgast- oder Fahrerraum\nliegen. Bei diesen Fahrzeugen darf der Kraftstoff\nb) An Absatz 1 wird angefügt:\nnicht durch Schwerkraft oder durch Uberdruck\n„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Anhänger           im Kraftstoffbehälter gefördert werden.\"\nhinter Elektrokarren mit einer durch die Bau-\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von            55. § 47 wird wie folgt geändert:\nnicht mehr als 20 km/h, wenn das zulässige\nGesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als              a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n2 t beträgt.\"                                                 ,,Abgase und deren Ableitung\".\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                          b) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Anhängerkupplungen müssen selbst-                  ,,Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein,\ntätig wirken. Nicht selbsttätige Anhänger-                    daß die Verunreinigung der Luft durch Ab-\nkupplungen sind jedoch zulässig,                              gase das nach dem jeweiligen Stand der\n1. wenn Kugelgelenkflächenkupplun-                 Technik unvermeidbare Maß nicht über-\ngen verwendet werden,                           steigt.\"\n2. an Zugmaschinen und an selbstfah-\nrenden Arbeitsmaschinen, wenn der\n56. § 49 erhält folgende Fassung:\nFührer den Kupplungsvorgang von                                   ,,§ 49\nseinem Sitz aus beobachten kann,\nGeräuschentwicklung\n3. an Krafträdern, Personenkraftwagen\nund Kombinationskraftwagen,                  (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so\nbeschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung\n4. an Anhängern hinter Zugmaschinen\ndas nach dem jeweiligen Stand der Technik un-\nin land- oder forstwirtschaftlichen\nBetrieben,                                vermeidbare Maß nicht übersteigt.\n5. zur Verbindung von Kraftf ahrzeu-             (2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß die\ngen mit einachsigen Anhängern mit         Geräuschentwicklung des Fahrzeugs dieses Maß\neiner zulässigen Achslast von nicht       übersteigt, so ist der Führer des Fahrzeugs auf\nmehr als 3 t.                             Weisung einer zuständigen Person verpflichtet,\ndie Geräuschentwicklung durch ein Geräusch-\nIn jedem Fall muß die Herstellung einer be-\nmeßgerät feststellen zu lassen. Liegt die Meß-\ntriebssicheren Verbindunu leicht und gefahr-\nstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs,\nlos möglich sein.\"\nso besteht die Verpflichtung nur, wenn der\nzurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km\n52. Nach § 43 wird folgenck~r § 44 eingefügt:\nbeträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine\n,,§ 44                           Bescheinigung über das Ergebnis der Messung\nzu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem\nStützvorrichtung an Anhängern\nHalter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu\n(1) SaltelanhJ.ngcr müssen eine Stützvorrich-            beanstandende Uberschreitung des Geräusch-\ntung haben oder so beschaffen sein, daß eine                  werts festgeste1lt wird.\"\nsolche! Vorrichtung angebracht werden kann.\n(2) Einachsige Anhänger müssen eine der              57. § 49 a wird wie folgt geändert:\nI--IöJH; nach einstellbare Stülzvorrichtung haben,            a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Sie\" durch\nwenn die DPich.sellast üm Kuppeipunkt bei                           die Worte „Die Beleuchtungseinrichtungen\"\n~j1eichnüißiqer Lastverteilung mehr als 50 kg be-                   ersetzt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                          507\nb) Als Absatz 5 wird cmgefügt:                            Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine\n,, (5) In den Leuchten dürfen nur die nach         blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahr-\nihrer Bimart dafür bestimmten Glühlampen             zeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern\nverwendet werden.     11\nund Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann\ndie Einschaltung des Fernlichts durch die Stel-\n58. § 50 erhä.lt folgende Fassung:                             lung des Schalthebels angezeigt werden. Kraft-\nfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten\n,,§ 50\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nScheinwerfer für Fern- und Abblendlicht             30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausge-\n(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur\nrüstet zu sein, die den Vorschriften des Absat-\nweißes oder schwuchgelbes Licht verwendet wer-             zes 6 Sätze 2 und 3 entsprechen.\nden.                                                          (6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für\n(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei gleichfar-          Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet\nbig und gleichstürk nach vorn wirkenden Schein-            sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig\nwerfern ausgerüstet sein, Kraflrä.der -- auch mit          abgeblendet werden können. Die Blendung gilt\nBeiwugen - mit einem Scheinwerfer. An mehr-                als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuch-\nspurigen Kraflfabrzeugen, deren Breite 1000 mm             tungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor\nnicht übersteigt, sowie an Krnnkenfahrstühlen              jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene\nund an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von                 senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Schein-\nKrankenfahrstühlen haben, deren Geschwindig-               werfermitte und darüber nicht mehr als 1 Lux\nkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Schein-           beträgt. Liegt die untere Spiegelkante der\nwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die            Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 1) höher als\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von                1000 mm, so darf die Beleuchtungsstärke unter\nnicht mehr als 8 km/h genü~Jen Leuchten ohne               den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe\nScheinwerferwirkung. Bei einachsigen Zug- oder             von 1000 mm 1 Lux nicht übersteigen. Bei den\nArbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Hol-               an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen angebrach-\nmen geführt werden, ist vom Hereinbrechen der              ten Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe\nDunkelheit an, oder wenn die Witterung es er-              1200 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze\nfordert, eine Leuchte ohne Scheinwerferwirkung              15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch lie-\nfür weißes oder schwachgelbes Licht auf der lin-           gen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwer-\nken Seite so anzubringen oder von Hand so mit-             fern für asymmetrisches Abblendlicht darf die\nzuführen, daß ihr Licht entgegenkommenden und              1 Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte\n~herholenden Vcrkehrsteilnr:hmern gut sichtbar             entsprechenden Punkt unter einem Winkel von\n1st. Scheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht          15 ° nach rechts ansteigen. Die Scheinwerfer müs-\nsind nur an mehrspurigen Kraftfahrzeugen zu-               sen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Be-\nlässig.                                       -            leuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m\nvor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallen-\n(3) Die untere Spiegelkante von Scheinwer-\nden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn\nfern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zug-\nmindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte\nmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Be-          erreicht.\ntrieben nicht höher als 1200 mm über der Fahr-\nbahn liegen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des                (7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem\nStra~end~:nstes der öffentlichen Verwaltungen              Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig\nsowie fur selbstfahrende Arbeitsmaschinen,                 eingestellten Scheinwerfern zu messen.\nderen Bauart das vorschriftsmäßige Anbringen                  (8) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein,\nder Scheinwerfer nicht zuläßt und deren durch              daß sich die Neigung des Abblendlichtbündels\nd~e Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit                 in 10 m Entfernung auch im ungünstigsten Be-\nmcht mehr als 20 km/h beträgt. Scheinwerfer                lastungszustand des Fahrzeugs um höchstens\nmüssen an den Fahrzeugen einstellbar und so                200 mm verändern kann.     11\nbefestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Verstel-\nlung nicht eintreten kann.                             59. § 51 erhält folgende Fassung:\n(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht                                 ,,§ 51\ndürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein.                      Begrenzungsleuchten, Parkleuchten\nsie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlich~              (1) Kraftfahrzeuge -       ausgenommen Kraft-\ndie Abblendscheinwerfer mitbrennen.                        räder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit\n(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit              einer Breite von weniger als 1000 mm - müs-\ndie Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die            sen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Be-\nBeleuc~tungsst~rke in einer Entfernung von                 grenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuch-\n100 m m der Langsachse des Fahrzeugs in Höhe               ten ausgerüstet sein, bei denen der äußere Rand\nder Scheinwerfermitten mindestens beträgt                  der Lichtaustrittsfläche nicht mehr als 400 mm\nvon der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses\na) 0,25 Lux bei Krafträdern mit einem\nentfernt sein darf. Zulässig sind zwei zusätzliche\nHubraum von nicht mehr als 100 cm3,\nBegrenzungsleuchten, die Bestandteil der Schein-\nb) 0,50 Lux bei Krafträdern mit einem              werfer sein müssen. Beträgt der Abstand des\nHubraum über 100 cma,                       äußeren Randes der Lichtaustrittsfläche der\nc) 1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen.           Scheinwerfer von den breitesten Stellen des","508                                   Bunde6geseitzblatt, Jahrgang 1960, Teril I\nFahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so                  oder schwachgelbem Licht verwendet werden\ngenügen in die Scheinwerfer eingebaute Begren-              (§ 33 der Straßenverkehrs-Ordnung). Sie dürfen\nzungsleuchlcn. Das Licht der Begrenzungsleuch-              nicht höher als die in § 50 vorgeschriebenen\nten muß weiß od~r schwachge1b sein; es darf                 Scheinwerfer angebracht sein. Die Beleuchtungs-\nnicht blenden. Die Beg renzunqsleuchten müssen              stärke jedes Nebelscheinwerfers darf bei einer\nauch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig                 Entfernung von 25 m senkrecht zur Fahrbahn in\nleuchten. Bei Krc:lfträdern mit Beiwagen muß               Höhe der Mitte der Lichtaustrittsfläche und dar-\neine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite               über höchstens 1 Lux betragen. Nebelscheinwer-\ndes BeiwürJQ.llS angebracht sein. Krafträder ohne           fer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und\nBeiwauen di_\"irfcn im Scheinwerfer eine Leuchte             so befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Ver-\nnach Art der Begrenzungsleuchten führen;                    stellung nicht eintreten kann.\nSatz 5 isl nicht anzuwenden. An Elektrokarren\n(2) Suchscheinwerfer und Rückf ahrscheinwer-\nsind Bqircnzung~dcuchten nicht erford<:~rlich,              fer fallen nicht unter die Vorschriften des Ab-\nwenn der Abstand des üußercn Randes der Licht-\nsatzes 1. Ein Suchscheinwerfer für eine Leistungs-\nausiritLsflüche der Scheinwerfer von den brei-\naufnahme von höchstens 35 W mit weißem oder\ntesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr\nschwachgelbem Licht ist zulässig; er darf nur\nals 400 mm betrügt; di:1sselbe gilt für einachsige\nzugleich mit dem Schlußlicht und der Beleuch-\nZug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von Fuß-\ntung des hinteren Kennzeichens einschaltbar\ngänqc;rn an IIohnen geführt werden oder ihre\nsein. Ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer für\ndurch die Bauart bestimmte I-:Töchstgeschwindig-\nweißes oder schwad1gelbes Licht sind zulässig,\nkeit 30 km/h nicht üb0.rsteigt.\nwenn sie so geneigt sind, daß sie die Fahrbahn\n(2) Die scilliche Begrenzung von Anhängern,              auf höchstens 10 m hinter dem Fahrzeug be-\ndie mehr als 400 mm über den äußeren Rand der               leuchten. Rückfahrscheinwerfer müssen so ge-\nLichtaustritU,fläche der Begrenzungsleuchten des            schaltet sein, daß sie bei Vorwärtsf ahrt oder\nvorderen Fab rzcugs hinausragen, muß nach Ab-               nach Abziehen des Sehalterschlüssels nicht bren-\nsatz 1 kenntlich gernacbt werden.                           nen können. Als Rückfahrscheinwerfer gelten\n(3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger                  Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten\nund an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge                 hinter land- oder forstwirtschaftlichen Zug-\n6 m und deren Breite 2 m nicht übersteigen, ge-             maschinen nicht; sie dürfen jedoch an solchen\nnügen zur Kenntlichmachung der seitlichen Be-               Zugmaschinen angebracht sein.\ngrenzung beim Parken innerhalb geschlossener\n(3) Mit   einer oder zwei Kennleuchten für\nOrtschaflcn an der dem Verkehr zugewandten\nblaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausge-\nFahrzeugseile\nrüstet sein\n1. eine Leuchte (Parkleuchte), die nach                     a) Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst\nvorn weißes und ncH:h hinten rotes Licht                    der Polizei, der Militärpolizei, des\nzeiql und mincle,stens 600 mm (unterer                      Bundesgrenzschutzes, des Zollgrenz-\nRand der Lich                   und höch-                   dienstes oder der Zollfahndung dienen,\nslens 1550 rnm (oberer Rand der Licht-                      insbesondere Kommando-, Streifen-,\naustriH:;fiikhe) üb2r der Fahrbahn an-                      Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-,\ngebracht sein muß, oder                                     Mordkommissionsfahrzeuge,\n2. eine mit der Schlußleuchte in einem Ge-                  b) Lösch- und Sonderkraftfahrzeuge aller\nrät vereiniqtc Parkleuchte für rotes Licht                  Feuerwehren und Kommando-Kraft-\nund eine mit der Begrenzungsleuchte in                      fahrzeuge der Berufsfeuerwehren,\ncine;m Gerät vereinigte Parkleuchte für\nweißes Licht oder                                        c) Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugre\ndes Technischen Hilfswerks und des\n3. eine Schlußleuchte und eine Begren-                         Luftschutzhilfsdienstes,\nzungsleuchte.\nd) Kraftfahrzeuge, die nach dem Kraftfahr-\n(4) Die Längsseiten von Kraftfahrzeugen und                         zeugschein als Unfallhilfswagen öffent-\nKraftfährwuganbängcrn dürfen durch weiße                               licher Verkehrsbetriebe anerkannt sind,\nrücbtrahlcnde Mittel kenntlich gemacht werden.\ne) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart\n(5) An Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes\nzur Beförderung von kranken oder ver-\nder öffentlichen Verwaltungen können statt Be-\nletzten Personen geeignet sind, von\ngrenzungsleuchten rote, von besonderen Schein-\njedermann benutzt werden können und\nwerfern                      vVarnflamien verwendet\nnach dem Kraftfahrzeugschein als Kran-\nwerden. Die Warn.flagrJ.en müssen mindestens\nkenwagen anerkannt sind.\n500 mm X 500 mm groß ~;ein; sie dürfen oben und\nunten einen wcißc!n Querstrich tragen. Die be-                  (4) Mit einer oder zwei Kennleuchten für gel-\nsonderen Schcjnwerlcr dürfen nicht blenden.\"                bes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet\nsein\n60. § 52 erhält folgende Fassung:                                       a) K1 aftf ahrzeuge des Straßendienstes der\n,,§ 52                                       öffentlichen Verwaltungen,\nZusiitzlitlw Scheinwerfer und Leuchten                       b) Weichenreinigungswagen,         Kurven-\n(1) Außer dl:n in § 50 vorgeschriebenen Schein-                    schmierwagen und Turmwagen für\nwerfern können zur Bclcuchlun9 der Fahrbahn                            Oberleitungen der Straßenbahnen und\nein oder zwei Nebelscheinwerfer mit weißem                             der Oberleitungsomnibusse,","Nr. 35  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                          509\nc) Abschl<:ppwil~JC'n,                          müssen mehrspurige Anhänger mit Schlußleuch-\nd) Fcll1rz(:uge mit c,incr Breite von mehr      ten ausgerüstet sein, wie sie [ür mehrspurige\nals 2,;i0 m, sofern die genehmigende         Krnftfahrzeuge vorgeschrieben sind. Die Vor--\nBehörde die Führunu der Kennleuchten         schritten der Absätze 1 und 2 sind entsprechend\nvorgeschrieben hi:lt.  11\nanzuwenden.\n61. § 53 erhi:ilt folgende Fi:lssung:                          (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite\nmit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sejn,\n,,§ 53\nDie wirksame Fläche jedes Rückstrahlers muß\nSchlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler          mindestens 20 cm 2 betragen. Anhänger müssen\n(1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit            mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern aus-\nzwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für           gerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rück-\nrotes Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaustritts-     strahler muß mindestens 150 mm betragen, die\nfläche wenigstens 400 mm (unterer Rand) bis             Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen.\nhöchstens 1550 mm (oberer Rand) über der Fahr-          Rückstrahler dürfen nicht mehr als 400 mm\nbahn liegen müssen. Kraftomnibusse dürfen mit           (äußerer Rand) von der breitesten Stelle des\nzwei zusätzlichen, höher als 1550 mm über der           Fahrzeugumrisses entfernt und höchstens 70G mm\nFahrbahn angebrachten Schlußleuchten ausge-             (unterer Rand) über der Fahrbahn angebracht\nrüstet sein. Die Schlußleuchtf~n müssen möglichst       sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur\nweit voneinander angebracht, der äußere Rand            mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An\nihrer Licht:austrittsfläche darf nicht mehr als         den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten SchnE!e-\n400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeug-          räumgeräten mit einer Breite von mehr als\numrisses entfernt sein. Elektrische Schlußleuch-        3 m muß in der Mitte zwischen den beiden ande-\nten dürfen an einer gemeinsam(~n Sicherung nur          ren Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger\nang(~schlossen sein, wenn die Wirksamkeit der           Rückstrahler angebracht sein. Dreieckige Rück-\nSchlußleuchten vom Führersitz aus überwacht             strahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.\nwerden kann. Krafträder ohne Beiwugen brau-                (5) Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rück-\nchen nur mit einer Schlußleuchte ausgerüstet zu         strahler müssen möglichst am äußersten Ende\nsein. An Fahrzeuqen des Straßendienstes der             des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen\nöffontlid1en VerwaJlunqen darl die Lichtaus-\nder Bauart des Fahrzeugs nicht ,a-~\"''''·\"''·• und\ntrittsfläche der SchlußlcuchLen höher als 1550 mm       beträgt der Abstand des äußusten Endes des\nübt!r der Fahrbahn liegen.                              Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahr-\n(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei Brems-            zeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen\nleuchten für rotes oder gelbes Licht aus~1erüstet       sich die Schlußleuchten oder die Rückstrahl(;r\nsein, die nach rückwärts die Betfjtigung der            befinden, mehr als 1000 mm, so muß je eine der\nBetriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7         genannten Einrichtungen zus.'.Hzlich möglichst\nder mechanischen Bremse, anzeigen und auch              weit hinten und möglichst in der nach den Ab-\nbei Tage deutlich aufleuchten. Dies gilt nicht für      sätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa\nKrafträder mit oder ohne Beiwagen sowie für             in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht\nKraftfahrzeuge mit einer durch die B;i.uart be-         sein. Nach hinten hinausragende fahrbare An-\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr           hängeleitern, Förderbänder und Kräne sind\nals 20 km/h und für Krankenfahrstühle; an               außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 19\ndiesen Fahrzeugen vorhandene Bremsleuchten              Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich\nmüssen den Vorschriften dieses Absatzes ent-            zu machen.\nsprechen, jedoch ist bei Krafträdern ohne Bei-             (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein-\nwagen nur eine Bremsleuchte zulässig. Brems-            achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Sind ein-\nleuchten für rotes Licht, die in der Nähe der           achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem\nSchlußleuchten angebracht oder damit zusam-             Anhänger verbunden, so müssen - abgesehen\nmengebaut sind, müssen -stärker als diese               von den Fällen des Absatzes 7 - an der Rück-\nleuchten. Bremsleuchten dürfen höchsten 300 mm          seite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vor-\n(unterer Rand der Lichtaustrittsfläche) oberhalb        geschriebenen Schlußleuchten angebracht sein.\nder Höhe der Schlußleuchten (oberer Rand der            An einspurigen Anhängern hinter einachsigen\nLichtaustri1tsfWche) und höchstens 1.550 mm (obe-       Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Kraft-\nrer Rand der                        über der Fabr-     rädern - auch mit Beiwagen - genügen für die\nbahn angebracht sein; die ßrcmsleuchten von             rückwärtige Sicherung eine Schlußleuchte und\ndes Straßendienstes der öftcntlichen     ein dreieckiger Rückstrahler.\nVerwa!tunqcn dLirfen höher als 1550 mm über\nder Fc1hrbahn liegen. Werden an Mehrspur-                  (7) § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt ent-\nfa.hrzeuqen Bremsleuchten verwemfot, die rnit           sprechend für die rückwärtige Sicherung von\nBlink leucht<?n in einem Ger?.it vereinigt sind,               a) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeits-\ngenügt es, wenn bei gleichzeitLgem Bremsein und                    geräten, die hinter Kraftfahrzeugen\nEinschalten einer Blinkleuchte nur eine der bei-                  mitgeführt werden und nur im Fahren\nden Bremsleuchten brennt.                                         eine ihrem Zweck entsprechende Ar-\n(3) Beim [\\.frtführen von Anhängern müssen                     beit leisten können,\ndie Schluß- und Bremsleuchten, soweit sie für                  b) eisenbereift,en Anhängern, die nur für\ndas ziehende Kraftfa.hrzenq vorgeschrieb2n sind,                  land- oder forstwirtschc1ftliche Zwecke\nauch am Ende des Zuges angebracht sein; jedoch                    verwendet werden.\"","510                                    Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1960, Teii,l I\n62. Nach § 53 wird folgc:nder § 53 a eingefügt:                             seite. Statt der Blinkleuchten an der\n,,§ 53 a                                      Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzei-\nWarneinrichtungen zur Sicherung                             ger am vorderen Teil der beiden Längs-\nhaltcrnler Fahrzeuge                                  seiten angebracht sein. An Fahrzeugen\n(1) In oder an Kraftfahrzeugen mit einem zu-                      mit einer Länge von nicht mehr als\nlässigen Gesc1mtgewicht von mehr als 2,5 t                             4 m und einer Breite von nicht mehr als\nrn üssen zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs                        1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger\nunabhängige, tragbare Sicherungsleuchten für                           an den beiden Längsseiten. An Fahr-\ngelbes oder rol.c)s Dauerlicht oder gelbes Blink-                      zeugen, bei denen der Abstand zwischen\nlicht oder zwei Fackeln oder diesen ähnliche                           den einander zugekehrten äußeren Rän-\nBeleuchtungseinrichtunqcm mit ausreichender                             dern der Lichtaustrittsflächen der Blink-\nBrenndauer oder rückstra blende Warneinrich-                            leuchten an der Vorderseite und an der\ntungen in betriebsbereitem Zustand mitgeführt                           Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen\nwerden, die znr Kenntlichmuchung des Fahr-                              zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an\nzeugs uuf ausreichende Entfernung bestimmt                              den beiden Längsseiten angebracht sein;\nsind.                                                               2. an Krafträdern\n(2) An der Rückseite von Kraftfahrzeugen und\na) paarweise angebrachte Blinkleuchten\nAnhängern vorhc1nclenc) Brnmsleuchten für gel-\nan der Vorderseite und an der\nbes Licht (§ 53 Abs. 2) oder Blinkleuchten für\nRückseite. Der Abstand des inneren\ngelbes Licht (§ 51) dlirfen so geschaltet sein, daß\nRandes der Lichtaustrittsfläche der\nbei lE1Hcrnk:m Fahrzeug abwechselnd an der\nBlinkleuchten muß von der durch\nlinken und an der rechtem Seite eine der beiden\ndie Längsachse des Kraftrades ver-\nLeuchten c1uflcuch!et (Springlicht). Für diesen\nlaufenden senkrechten Ebene bei\nZweck d ürfon zwei zusiitzliche Leuchten für\nden an der Rückseite angebrachten\ngelbes Licht angehracht sein, wenn Bremsleuch-\nBlinkleuchten mindestens 120 mm,\nten für gellx~s Licht orlcr Blinkleuchten für gel-\nbei den an der Vorderseite ange-\nbes Ucllt nicht vorhanden sind. Es muß gewähr-\nbrachten Blinkleuchten mindestens\nleü,l:c:t sein, daß das Sprjnglicht während der\nFahrt nicht einge~;chaltct sein kann.\"                                      170 mm und vom Rand der Licht-\naustrittsfläche des Scheinwerfers\n63. § 54 erhält folgende Fassung:                                               mindestens 100 mm betragen oder\n,,§  54                                       b) Blinkleuchten an den beiden Längs-\nFuhrtrichtungsanzeiger                                     seiten. Der Abstand des inneren\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen                            Randes der Lichtaustrittsfläche der\nmit Füb rtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein,                              Blinkleuchten von der durch die\ndie so angebracht und beschaffen sein müssen,                               Längsachse des Kraftrades verlau-\ndaß die Anzeige der beabsichtigten Richtungs-                               fenden senkrechten Ebene muß min-\nänderung unter allen Beleuchtungs- und Be-                                  destens 280 mm betragen.\ntriebsverhältnissen von anderen Verkehrs-                               Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche\nteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von                             von Blinkleuchten an Krafträdern muß\nBedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden                             mindestens 350 mm über der Fahrbahn\nkann.                                                                  liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt,\n(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blick-                    so müssen die für die betreffende Seite\nfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirk-                         vorgesehenen Blinkleuchten an der\nsamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden;                        Außenseite des Beiwagens angebracht\ndies uilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an                          sein;\nKrafträdern. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die                      3. an Anhängern\nSicht des Fahrzeugführers nicht behindern.                             paarweise angebrachte Blinkleuchten an\n(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind zulässig                       der Rückseite.\n1. an der Vorderseite\n(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforder-\nBlinkleuchten für gelbes Licht,                 lich an offenen Elektrokarren, einachsigen Zug-\n2. an der Rückseite                                maschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, off~-\na) Blinkleuchten für gelbes Licht oder          nen Krankenfahrstühlen, Kleinkrafträdern sowie\nan folgenden Arten von Anhängern:\nb) Blinkleuchten für rotes Licht,\n3. an den beiden Längsseiten                              eisenbereiften Anhängern, die nur für\nland- oder forstwirtschaftliche Zwecke ver-\na) Blinkleuchten für gelbes Licht oder\nwendet werden,\nb) Winker für gl~lbes Blinklicht oder\nland- oder forstwirtschaftlichen Arbeits-\nc} Pendelwinker für gelbes Dauerlicht.                 geräten,\n(.1) Erforderlich sind                                          einachsigen Anhängern hinter Krafträdern.\n1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen\n(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für\npaurweise angebrachte Blinkleuchten            die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den\nan der Vorderseite und an der Rück-            vorstehenden Vorschriften entsprechen.\"","Nr. '.3.S -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                              511\nG,1. Nach § 54 wcrd(~n fo1rJcrnlc §§ 54 a und 54 b ein-              68. § 57 wird wie folgt geändert:\ngdligt:                                                             a) In der Uberschrift wird das Wort „ Kilometer-\n,,§ 54 d                                   zähler\" durch das w·ort „Wegstreckenzähler\"\nJnnenlJc:lcttchlunn in Kr,dturnnibussen                      ersetzt.\nKrnftornnilrn:,:':.~ mii~;sen ci       e:lcklrische lnncn-      b) In Absatz 1 wird das Wort\nlwlcuch tu nu hr1 bt:n. Durch d ic! Innenbeleuchtung                    durch das Wort „ Wegstreckenzähler\" ersetzt,\ncli.irf' die Sicht dc::, P(ilucr.,; nicht beeinträchtigt                die Worte „Kraftfahrzeuge mit einem Leer-\nW(~rden.                                                                gewicht (§ 39 Abs. 2) von nicht mehr als\n400 kg und\" werden gestrichen.\n§ 54 b\nWindsichcre I fondlc1rnpe                       c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nIn Krartonrnibusscn muß außer den nach                                 ,, (2) Die Anzeige der in Absatz 1 genann-\n§ 53 a Abs. 1 erlorclerlichcn V/arncinrichtungen                       ten Geräte darf vom Sollwert abweichen\neine von der Lichtanlage dc's Fahrzeugs un-                                        a) bei Geschwindigkeitsmessern in\nabhängige windsichere Handlampe mitgeführt                                            den letzten beiden Dritteln des\nwerden.\"                                                                              Anzeigebereichs - jedoch minde-\nstens von der 50 km/h-Anzeige ab,\n65. § 55 wird wie folgt geändert:                                                          wenn die letzten beiden Drittel des\na)    In Absatz 2 erhaHc:n clic; Sätze 1 und 2 fol-                                   Anzeigebereichs     oberhalb    der\ngende Fassung:                                                                 50 km/h-Anzeige liegen -     0 bis\n„ Als Vorrichtungen für Schallzeichen dürfen                                   plus 7 vom Hundert des Skalen-\nHupen und Hörner an~Jebracht sein, die                                         endwerts; bei Geschwindigk:eiten\neinen in seiner Tonhiihc gleichbleibenden                                      von 20 km/h und darüber darf die\nKlang (auch barmonisdwn Akkord) erzeugen,                                      Anzeige den Sollwert nicht unter-\nder frei von J\\.lebcnqerDuschen ist. Die Laut-                                 schreiten,\nslärke darf in 7 m Enlfcrnung von dem An-                                   b) bei Wegstreckenzählern plus/minus\nhrinqungsort der Schullquelle am Fahrzeug                                      4 vom Hundert.\"\nund in einem 1 fohcnbcrcich von 500 mm bis               69. § 57 a wird wie folgt geändert:\n1500 mm über der Pahrbahn an keiner Stelle\na) Absatz 1 erhält folgende Fa.ssung:\n104 DIN-phon übersteigen.\"\n,, ( 1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber\nb) Absatz 3 erhült folgcnclc Fussung:                                   sind auzurüsten:\n,, (3) Andere als die in den Absätzen 2                                  1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässi-\nnnd 4 bcsduicbenen Vorrichtungen für                                           gen Gesamtgewicht von 7,5 t und\nSchallzeichen sowie Sirenen dürfen an                                          darüber,\nKraftfahrzeugen nicht angebrncht sein.\"\n2. Zugmaschinen mit einer Motorlei-\nc) In Absatz 4 wird der letzte Satz gestrichen.                                       stung von 55 PS und darüber,\n3. zur Beförderung von Personen be-\n66. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt:                                             stimmte Kraftfahrzeuge mit mehr\n,,§ 55 a                                                  als 8 Fahrgastplätzen.\nFunkentstörung                                  Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer\nDie Zündanlci~Jcn von Otto-Motoren in Kraft-                        durch die Bauart bestimmtein Höchstge-\nfahrzeugen miissen funk entstört sein.\"                                 schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,\nferner nicht für Kraftfahrzeuge der Bundes-\n67. § 56 Abs. 1 erhält folgende r•assung:                                    wehr, es se.i denn, daß es sich um Kraft-\nfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder\n,, (1) KrafUahrzeuge müssen Rückspiegel                ha-          um Kraftomnibusse handelt.\"\nben, die so beschaffen uncl angebracht sind,               daß\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch\nder Führer des Fahrzeugs nach rückwärts                    alle\nfol,gende Sätze ersetzt:\nfür ihn wescnllicben Verkehrsvorgänge                       be-\nobachten kann. Es sind erforderlich                                     ,,Die Schaublätter - bei mehreren mitein-\nander verbundenen Schaublättern (Schau-\n1. ein Innenspiegel und ein Außenspiegel                  blattbündel) das erste Blatt - sind vor An-\nbei allen Kraftfahrzeugen außer bei                    tritt der Fahrt mit dem Namen der Führer\nden unter den Nummern 2 und 3 auf-                     sowie dem Ausgangspunkt und Datum der\ngeführten,                                             ersten Fahrt zu beze,ichne,n; ferner ist der\n2. zwei Außenspiegel an Kraftfahrzeu-                     Stand des Weigstreckenzählers am Beginn\ngen, bei denen die Bcobachtunq der                     und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen\nFahrbahn nach riickwtirts durch Innen-                 und bei der Entnahme des Schaublatts vom\nspicqd nicht oder nur bei unbelade-                    Kraftfahrzeughalter oder dessen Beatlftrag-\nncm Fahrzeug möglich ist,                              ten einzutragen. Es dürfen nur Schaublätter\nmit Prüfzeichen verwendet werden, die für\n3. ein RC1ckspicgel bei\nden verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt\nu) Krartrfülcrn,                                       sind. Die Schaublätter sind zuständigen Per-\nb} undt!ren Zugmaschinen als Straßen•-                 sonen auf Verlangen jederzeit vorzulegen;\nzugmuschinen rnit Flihrerhaus.\"                    de,r Kraftfahrzeugha.lter hat sie e,in Jahr lang","512                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeU I\naufzt1IJ('Wcllirun. Auf jeder Fahrt muß min-                   (2) Omnibusanhänger dürfen         nicht  breiter\ndestc~ns ein Er.c.;c1tz'.-;drnulJlatt mit,geführt wer-      sein als das ziehende Fahrzeug.\nden.\"\n(3) Das zulässige Gesamtgewicht von Omni-\n70. § 58 wird     WlC'  folyl 9l!~incfort:                           busanhängern - außer von aufgesattelten An-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten                     hängern - darf nicht mehr als 80 vom Hundert\n„an beidf:n Seiten\" die Worte „und an der                  des zulässigen Gesamtgewicht,s de,s ziehenden\nRückseite\" eingefügt.                                       Fahrzeugs betragen.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anhän-\n(4) Omnibusanhänger müssen eine Einrich-\nger\" die Worte ,, , für land- oder forstwirt-\ntung haben, die eine sichere Verständigung mit\nschaftliche Arbeibqoräte, die hinter Kraft-\ndem Fahrpersonal des ziehenden Fahrzeugs ge-\nfahrzeugen mitgeführt werden,\" eingefügt\nstattet.\n71. § 59 wird wi-e fol,gt geändert:\n(5) Ubergänge zwischen Kraftomnibussen und\na) In Absatz 1 wfüd(m nach dem Wort „Bau-                        Omnibu,sanhängern müss,en so ausge,führt sein,\njahr\" die Worte ., (nicht bei zulassungspflich-             daß sie von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr\ntigen Fahrzeugen)\" eingefügt.                               betreten werden können.\nb) An Absatz 1 wi,rd angefügt:\n(6) Omnibusanhänger müssen mit einer auf\n,,Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 be-               alle Räder wirkenden Druckluftbremse versehen\nzeichneten Anhänger.\"                                      sein.\"\n72. § 60 wird wie folgt geändert:\n74. § 62 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende\nFassung:                                                                             ,,§ 62\n„ bei einachsigen Zugmaschinen genügt die                       Elektrische Einrichtungen von elektrisch\nAnbringung an deren Vorderseite, beiAnhän-                              angetriebenen Kraftfahrzeugen\n,gern die Anbringung an deren Rückseite.\"\nElektrische Einrichtungen von elektrisch ange-\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Winkel\"\ntriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaf-\ndurch das Wort „Vertikalwinkel\" ersetzt.\nfen sein, daß bei verkehrsüblichem Betrieb der\nc) In Absatz 2 erhi--ilt Satz 4 folgende Fassung:               Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder\n„Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von                     Personen verletzt noch Sachen beschädigt wer-\nElektrokarrnn und ihren Anhängern darf der                  den können.\"\nuntere Rand des vorderen Kennzeichens\nnicht weniger als 200 mm, der des hinteren              75. § 63 wird wie folgt geändert:\nKennzeichens nicht weniger als 300 mm -                     a) In Absatz 1 wird           die Absatzbezeichnung\nbei Kraftrollern nicht weni,ger als 200 mm -                     ,,(l)\" gestrichen.\nüber der Fahrbahn liegen.\"\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n73. Nach § 60 wird folgender § 61 eingefügt:\n76. In § 64 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ist\" durch\n,,§ 61                                die Worte „ und 1 a und § 35 d Abs. 1 sind\" er-\nBesondere Vorschriften für Omnibusanhänger                      setzt.\n(1) Auf Omnibusanhänger sind die nachste-\n77. An § 64 a wird angefügt:\nhend bezeichneten, für Kraftomnibusse gelten-\nden Vorschrifte,n entsprechend anzuwenden:                       „Andere Vorrichtungen für Schallzeichen dürfen\n§ 34 a (Besetzung der Fahrzeuge),                       an die:sen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An\nFahrrädern sind · auch Radlaufglocken nicht zu-\n§ 35 a Abs. 4 (Sitze, Durchgang),\nlässig.\"\n§ 35d Abs.2 bi.s 4 (Vorrichtungen zum\nAuf- und Absteigen, Fußboden),                    78. § 64 b erhält folgende Fassung:\n§ 35 e Abs. 4 (Türen),                                                          ,,§ 64 b\n§ 35 f (Notausstiege),\nKennzeichnung\n§ 35 g (Feuerlöscher), es genügt jedoch\nein Feuerlöscher auch in Omnibus-                       An jedem Gespannfahrzeug - ausgenommen\nanhängern mit mehr als 26 Fahrgast-                   Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare\nplätzen,                                              land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte -\nmüssen auf der linken Seite Vorname, Zuname\n§ 35h (Verbandkästen), es genügt jedoch\nund Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers i,n\nein Verbandkasten auch in Omnibus-\nunverwischbarer Schrift deutlich ange,geben\nanhängern mit mehr als 26 Fahrgast-\nsein.\"\nplätzen,\n§ 53 Abs. 1 Satz 2 (zusätzliche Schluß-             79. In § 65 Abs. 1 Satz 3 werden di,e Worte „land-\nleuchten),                                            und forstwirtschaftlichen\" ersetzt durch die\n§ 54 a (Innenbeleuchtung),\nWorte „land- oder forstwirtschaftlichen\",\n§ 72 Abs. 2 (UbergangsvorschriHen zu                80. In § 66 werden die Worte „land- und forstwirt-\nden vorslehend genannten Vorschrif-                   schaftliche\" ersetzt durch die Worte „land-\nten).                                                 oder forstwirtschaftliche\".","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                           513\n81. § 67 erhält fol~JC'nde      Fassung:                      doch zusätzlich aLs Antriebsmaschine einen Ver-\n,,§ G7\nbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht\nmehr als 50 cm 3 haben. Die üblichen Merkmale\nBeleucl1tungs(:inrichLunfJtm an Fahrrädern           von Fahrrädern gelten als vorhanden, wenn\n(1) Fahrräder müssen mit einem nach vorn                      a) der Durchmesser des Hinterrades ein-\nwirkenden        Scheinwerfer für weißes oder                        schließlich der Bereifung nicht kleiner\nschwachgelbes Licht ausgerüstet sein. Der Licht-                    ist als 580 mm,\nkegel muß mindestens so genei,gt sein, daß\nb) die wirksame Länge der Tretkurbel\nseine Mi ttc in 5 m Entfornung vor dem Schein-\nmindestens 125 mm beträgt,\nwerfer nur halb so hoch lic,~Jt wie bei seinem\nAustritt aus dem Scheinwc!rier. Der Scheinwer-                    c) die durch diie Bauart bestimmte Höchst-\nfer muß am Fcthrrad so migebracht sein, daß                          geschwindigkeit des Fahrzeugs 40 km/h\neine unbeabsichtirJte Verstellung nicht eintreten                   nicht überschreitet.\nkann. Bei clcktri.scher Fahrradbeleuchtung sind              (3) Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden\nnur Lichtanlaqen für 3 W Nennleistung zulässig.           beim Vorlie,gen der sonstigen Voraussetzungen\n(2) Fahrrädm müssen         an der Rückseite mit       des Absatzes 2 behandelt\neiner Schlußleuchte für rotes Licht und mit                      a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von\ne,inem roten Rückstrahler ausgerüstet sein. Der                      mehr als 50 cm 3 , wenn sie vor dem\nuntere Rand der Schlußleuchte muß mindestens                         L September 1952 erstmals i.n den\n400 mm, der untere Rand des Rückstrahlers darf                       Ve,rkehJ:Y gekommen sind und die durch\nnicht höher als 600 mm über der Fahrbahn                             die Bauart bestimmte Höchstleistung\nliegen. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit                           ihres Motors 1 PS nicht überschreitet,\neinem roten Rückstrahler versehen sein; Satz 2                    b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart\ngilt entsprechend.                                                   bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\n(3) Fahrräder müssen an beiden Seiten der                         mehr als 40 km/h, wenn sie vor\nTretteile (Pedale) mit ,gelben Rückstrahlern ver-                    dem 1. Januar 1957 erstmals in den\nsehen sein.                                                          Verkehr ,gekommen sind und das Ge-\n(4) An Fahrrädern dürfen nur die vorge-                           wicht des betriebsfähig en Fahrzeugs\n1\nschriebene,n und die für zulässig erklärten Be-                      mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne\nleuchtungseinrichtungen angebracht sein; als                         Werkzeug und ohne den Inhalt des\nBeleuchtungseinrichtungt~n gelten auch Leucht-                       Kraftstoffbehälters, bei Fahrzeugen,\nstoffe und rückstrahlende Mittel. Die Beleuch-                       die für die Beförderung von Lasten\ntungseinrichtungen müssen vorschriftsmäßiig                         eingerichtet sind, auch ohne Gepäck-\nangebracht und ständi9 betriebsfertig sein; sie                      träger, 33 kg nicht übersteigt; diese\ndürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.                         Gewichts,grenze ,gilt nicht bei zwei-\nVerdecken hinter Fahrrädern mitgeführte An-                          sitzigen Fahrzeugien (Tandems) und\nhänger die Schlußlcuchl(~ oder den roten Rück-                       Fahrzeugen mit drei Rädern.\nstrahler, so müssen die Schlußleuchte oder der               (4) Für Fahrräder mit Hilfsmotor und für\nRückstrahler auch am Anhängm angebracht                   Kle,inkrafträder mit einer durch die Bauart be-\nsein.                                                     stimmten HöchstgeiSchwindigkeit von nicht\n(5) Die Anbringung von Fahrtrichtungsanzei-            mehr als 40 km/h gelten di.e Vorschriftfm für\ngern für gelbes Licht ist zulässig. Die Seiten der        Kleinkrafträder. § 45 Abs. 1 Satz 3 und § 50\nFahrräder dürfen durch weiße rückstralüende               Abs. 2 bis 6 sind nicht anzuwenden. Die Fahr-\nMittel zusätzliich kenntlich gemacht sein.                zeuge müssen mit einem Scheinwerfer für\nDauerabblendlicht ausgerüstet sein, de•ssen Be-\n(6) Elektri.sche Fahrradscheinweirfer müssen          leuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m\nso geschaltet sein, daß si,e nur zusammen mit             vor dem Scheinwerfer auf eine•r Ebene senk-\nder Schlußleuchte brennen können.                         recht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfer-\n(7) In den Leuchten dürfen nur die nach ihrer          mitte und darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt.\nBauart dafür bestimmten Glühlampen verwen-                Die Leistungsaufnahme der Glühlampe im\ndet werden.                                               Scheinwerfer muß 15 W betragen. Statt § 55 gilt\n(8) Rennräder sind für die Daue,r der Teil-            § 64 a. Die Ausrüstung mit Pedalrückstrahlern\nnahme an Rennen von den Vorschriften der                  (§ 67 Abs. 3) ist zulässi,g. Beträgt bei Fahrräd,ern\nAbsätze 1 bis 7 befreit.\"                                 mit Hilfsmotor die durch die Bauart bestimmte\nHöchstgeschwindiigkeit nicht mehr als 20 km/h,\n82. § 67 a erhält folgende Fassung:                           so sind auch die §§ 38 a und 57 nicht anzuwen-\nden, jedoch ,gelten § 65 statt § 41, § 66 statt § 56\n„ 67 a\nund statt der Vorschriften dieses Absatzes über\n(1) Kleinkrafträder im Sinne des § 27 des              Scheinwerfer für Dauerabblendlicht die Vor-\nStraßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember                  schriftien des § 67 Abs. 1; außerdem ist § 67\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) sind Kraft-               Abs. 2 bis 7 statt dm §§ 49 a, 53 und 54 anzu-\nräder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem            wenden.\nHubraum von nicht mehr als 50 cm 3 •\n(5) Anhänger hinter den in den Absätzen 2\n(2) Fahrräder mit Hilfsmotor sind Fahrzeuge,           und 3 bezedchneten Fahrzeugen werden bei An-\ndie hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeiit die üb-          wendung de,r Bau- und· Betriebsvorschriften wie\nlichen Merkmale von Fahrrädern aufweisen, je-             Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn","514                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n1. die durch die Bauart bestimmte Höchst-                  gilt Absatz 5 Buchstaben e und d nicht; als\ngeschwindigkeit des ziehenden Fahr-                    Halter ist der Versicherungsnehmer anzu-\nzeugs 20 km/h nicht überschreitet oder                 geben.\"\n2. die Anhänger vor dem 1. April 1961                f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte „des\nerstmals in den Verkehr gekommen                       Fahrrades mit Hilfsmotor\" durch die Worte\nsind.                                                  ,, eines der in Absatz 1 genannten Fahr-\nAuf andere Anhänger hinter den in den Ab-                             zeuge\", in Satz 3 die Worte „von Kleinkraft-\nsätzen 2 und 3 bezeichneten Fahrzeugen sind die                       rädern\" durch die Worte „von Kleinkraft-\nVorschriften über Anhängor hinter Kleinkraft-                         rädern mit einer durch die Bauart bestimm-\nrädern anzuwenden.\"                                                    ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\n40 km/h entsprechend\", in Satz 4 die Worte\n83. § 67 b wird wie folgt geändert:                                        „nach § 67 a Abs. 6\" durch die Worte „nach\na) Absatz 1 erhält folgoncle Fassung:                                  § 18 Abs. 5 oder 6\" ersetzt.\n,,(1) Fahrräder mit Hilfsmotor und Klein-\nkrafträder mit einer durch die Bauart be-              84. § 70 erhält folgenden Absatz 3 a:\nstimmten IIöchsl,gcschwindigkeit von nicht                     ,, (3 a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahr-\nmehr als 40 km/h diirfen, wenn ihr regel-                   zeug genehmigte Ausnahme.n von der Zulas-\nmäßiger Standort sich im Geltungsbereich                    sungspflicht, der Betriebserlaubnispflicht, der\ndic,scr Verordnung befindet, auf öffentlichen               Kennzeichenpflicht oder den Bau- oder Be-\nStraßen nur in Betrieb gcsPl.zt werden, 'Nenn               triebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer\nsie ei.n g ii lti ge;-; Versiehe ru n:_:rc:kennzei eben     durch eine Urkunde (z. B. Kraftfahrzeugschein)\n(Absätze 2 bis 7) oder ein amtliches Kennzei-              nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und\nchen (Absa lz 8) führen.\"                                   zuständi,gen Personen auf Verlangen zur Prü-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Fahr-                   fung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen der in\nrad mit Hilfsmotor\" durch das Wort „Fahr-                   § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstaben a und b\nzeug\", in Absatz 2 Salz 3 win:l das Wort                    bezeichneten Arten und bei den auf Grund des\n,,Be,amte1n\" durch das Wort „Personen\" er-                  § 70 Abs 1 Nr. 1 von der Zulassungspflicht be-\nsetzt. Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fas-                 freiten Elektrokarren genügt es, daß der Halter\nsung:                                                       eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zu-\n,, 'Icrsicherungskennzeichen und Bescheini-                 ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung\ngung dürfen dem I-folter erst nach Entrich-                 auszuhändi,gen.          11\ntung der Prämie für das Verkehrsjahr aus-               85. § 72, § 72 a, § 73 und § 74 werden durch folgen-\ngehändLgt werden, für das si,e gelten sol-                  den § 72 ersetzt:\nlen; sie verlieren ihre Geltung mit dem Ab-                                                   ,,§ 72\nlauf dieses Verkehrsjahrs.•·\nInkrafttreten und Ubergangsbestimmungen\nc) In Absatz 3 wird der bi.sheriige Satz 5 ge-                     (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938\nstrichen.                                                   in Kraft.\nd) In Absatz 4 erhalten die S~itze 1 und 2 fol-                    (2) Zu den nachstehend                    bezeichneten   Vor-\ngende Fassung:                                              schriften,gelten folgende Bestimmungen:\n,,Die Beschriftung der Verskherungskenn-                    § 4 (Erlaubnispfücht                und Auswe,ispflicht       für\nzeichen ist im Verkehrsjahr 1960 schwarz                       das Führen von Kraftfahrzeugen)\nauf weißem Grund, im Verkehrsjahr 1961\nbLrn auf weißem Grund und im Verkehrsjahr                   gilt für Fahrzeuge der Klasse 5 ab 1. April 1961.\n1962 grün auf weißem Grund; die Farben                      Jedor:::h dürfen Personen, die vor dem 1. Januar\nwiederholen sieb in den folgenden Ver-                      1962 eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 beantragt\nkehrsjahren jewoils in dieser Reihenfolge                   haben, bis zu diesem Tage Kraftfahrzeuge der\nund Zusammensetzung. Der Rand hat die-                      Klasse 5 ohne Fahrerlaubnis führen, wenn sie\nselbe Farbe wie die Schriftzeichen.\"                        die Bestätigung der zuständigen Behörde über\ndie Einreichung des Antrags bei sich haben. Die\nIn Satz 7 werden die Worte „am Fahrrad                      Bestätigung ist zuständigen Personen auf Ver-\nmit Hilfsmotor\" durch die Worte „am zie-                    langen zur Prüfung auszuhändigen; sie ist von\nhenden Fahrzeug\" ersetzt.                                   der Verwaltungsbehörde bei der Aushändigung\ne) Als Absütz 5 a wird eingefügt:                               des Führerscheins einzuziehen.\n,, (5 a) Fuhrtcn zur  Feststellung und zum             § 5 (Einteilung der Fahrerlaubnisse)\nNachweis der Gcbrauchsfähi,gkeit von Fahr-                  Fahrerlaubnisse der Klasse 3 gelten bis zum\nrädern mit Hilfsmotor (Probefahrten) und                    1. Januar 1961 auch für Kraftfahrzeuge mit\nFahrten, die i.n der Hauptsache zur Uber-                   einem Leergewicht von nicht mehr als 3,5 t; sind\nfühnrng chs Fahrrades mit Hilfsmotor an                     sie vor dem 1. September 1953 erteilt worden,\neinen andc~ren Ort dienen (Uberführungs-                    so darf das Leergewicht des Fahrzeugs 3,7 t be-\nfahrl.cn) diirfen mit Versicherungskennzei-                 tragen. Der Inhaber der Fahrerlaubnis kann\nchen unternommen werden, deren Be:3chrif-                   bis zum l. Juli 1961 beantragen, daß die Er-\ntung und Rand rot sind; § 2B Abs. 2 letzter                 laubnis für die Zeit nach dem 31. Dezember\nSatz isl cntsprccl1cnd anzuwenden. Für die                  1960           hr,:,n·ii·rr:, ,,uL~•-H ,.~u.•-.u~ erweitert wird;\nMeldung sold1er Versicherungskennzeichen                    § 11 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                         515\n§ 8 Abs. 2 Nr. 3 (Beifügung einer Bescheinigung           dieser Verordnung entspricht. Die Bescheinigung\nüber c!()n NiHhwds ilusrcichcnder Kenntnisse          darf für Arbeits- und Zugmaschinen mit einer\nbei Antri:irJcn auf Erteilung von Fahrerlaub-         durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nnissen der Klasse) 5)                                 keit von mehr als 20 km/h nur erteilt werden,\ntritt am 1. Januar l %2 in Kraft.                         wenn der Zulassungsstelle nachgewiesen wor-\nden ist, daß eine ausreichende Kraftfahrzeug-\n§ 14 Abs. 1 letzu,r Satz (Vermerke über allge-\nhaftpflichtversicherung (§ 29 a) besteht oder daß\ngemeine Fahrerlaubnisse auf Sonderführer-\nder Halter der Versicherungspflicht nicht unter-\nscheinen)\nlierrt; vom 1. Oktober 1960 an muß auf ihr das\ntritt am l. Januar 1961 in Krnft                          etv.ra zugeteilte amtliche Kennzeichen von der\n§ 15a (Höchstdr1twr dl~r Wglichen Lenkung be-             Zulassungsstelle vermerkt sein. Die Zulassungs-\nstimmter Führzcuge)                                   stelle kann die Beibringung des Gutachtens\ntritt für folgcmclc! Fahrzeuge erst am 1. April          eines amtlich anerkannten Sachverständigen für\n19Gl in Krait:                                           den Kraftfahrzeuqverkehr über die vorschrifts-\nmäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs anordnen.\n1. selbsl.tahrende      ArlH'ilsmaschinen      mit\nernem z 1lass1,gen Cesa m l~Jewicht von 7,5 t\n1                                         § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 (Kennzeichenpflicht\nund darü lH!J,                                        für Kleinkrafträder)\n2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung                gilt für Kleinkrafträder mit regelmäßigem Stand-\nvon 55 PS und darüber,                             ort im Saarland vom 1. Oktober 1960 an.\n3. zur ßefördernng von Pc!rsonen bestlmmte             § 18 Abs. 5 Satz 2 (Bestätigung der Uberein-\nKraftfahrzeu,ge mit mehr als 8, jedoch                stimmung des Fahrzeugs mit dem genehmigten\nnicht mehr als 14 Fahrqastplötzen,                    Typ)\n4. Krnftomnibusse      im      Lmienverkehr    mit    gilt\neinem      du rcbschni ttlidwn    Haltestellen-       ab 1. Oktober 1960 für erstmals in den Ver-\nabstand von nicht mc:hr als 3 krn.\nkehr kommende Fahrzeuge,\n§ 15 a Abs. 4 (Fahrtennachweise)                             ab 1. Juli 1963 für die anderen Fahrzeuge.\ngilt beim Führen von F,1 hrzeugen mit regel-              § 18 Abs. 5 Satz 3 (Bescheinjgung über die Zu-\nmäßiqem Standort im Saarland erst ab 1. Ja-                  teilun9 eines amtlichen Kennzeichens)\nnuar 19Gl.\ngilt ab 1. Oktober 1960.\n§ 15 d (Erlaubnisprlichl und Ausweispflicht)\n§ 18 Abs. 6 Satz 2 (Bestätigung der Uberein-\ngilt für die Führer von Fahrzeuqen, die nicht                stimmung des Motors mit dem genehmigten\nder gewerbsmäßiqen Personenbeförderung die-                  Typ)\nnen, erst vorn 1. Januar 1961 an.\ngilt\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4 (Kleinkrnftrtider)                         ab 1. Oktober 1960 für Motoren, die erstmals\nKraft rüder mit einem Hubraum von mehr als                   in den Verkehr kommen,\n50 cma sind wie Kleinkrattriicler zu behandeln,              ab 1. Juli 1963 für die anderen Motoren.\nwem1 sie vor dem 1 Septemher 1952 erstmals\n§ 20 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 und § 21 letzter\nin den Verkehr qd::ommen sind und die durch\nSatz (Eintragung von Ausnahmen in den\ndie Bauart bestimmte f 1öcbstleislung ihres\nFahrzeugbrief)\nMotors 1 PS nicht überschreit<~t.\nSoweit bisher anders verfahren worden ist, sind\n§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungs-\ndie Eintragungen von der Zulassungsstelle\nfreie Fahrzeuge)\nnachzuholen, wenn diese sich aus anderen\ngilt                                                      Gründen mit dem Brief befaßt, spätestens bis\nab sofort für Kleinkrafträder sowie für Kraft-         zum 1. Juli 1963; der Verfügungsberechtigte hat\nfahrzeuge der Klasse 5, mit Ausnahme der               den Brief der Zulassungsstelle nötigenfalls\nKrankenfahrstühle,                                     rechtzeitig vorzulegen.\nab 1. Juli 1961 für Führzeuge, die erstmals in         § 22 a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile)\nden Verkehr kommen,                                    gilt - mit Ausnahme von Warneinrichtungen\nab l. Januar      1964 für die anderen Kraft-          nach § 53 a Abs. 1 - nicht für Fahrzeugteile, die\nfahrzeuge,                                             vor dem 1. Januar 1954 (im Saarland: vor dem\nvon 'einem vom Bundesminister für Verkehr              1. Juli 1961) in Gebrauch genommen worden\nzu bestimmenden Taqe an für die anderen                sind und an Fahrzeugen verwendet werden,\nAnhän~Jer.                                             die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr\ngekommen sind.\nBeim Führen von selbstf3hrendcn Arbeits-\nmaschinen, einnchsigcn lc1nd- oder forstwirt-             § 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)\nschaftlichen ZucJ n1i1schinen t1nd maschinell an•·        gilt für Heizunqen für die der gewerbsmäßigen\ngetriebenen Kran kenf ahrstühlcn               es bis     Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge mit\nzum Inkrafttreten d(!S § l B Abs. 3, statt eines          mehr als 8 Fahrgastplätzen und tritt im übrigen\nder in § 18 Abs. 5 vorgeschrinlwnen Nachweise             in Kraft\neine Bc!scheiniDtmq der Zulassungsstelle darüber             am 1. April 1961 für Heizgeräte (Heizanlagen\nmitzuführen, ddß das Fahrzeug den Vorschriften               mit selbständiger Wärmeerzeugung),","516                                 Bundesges-e,tzblatt, Jahrgang 1960, Te111 I\nam 1. Januar 1962 für Heizeinrichtungen                 je 35 W, bei einer Nennspannung von 24 V\n(Heizanlagen zur Ubertragung von Wärme, die            höchstens je 50 W_ betragen.\nbeim Betrieb des Fahrzeugmotors entsteht),\nwenn die Fahrzeuge, in denen sie angebracht             § 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Warnvorrichtungen mit\nsind, nach diesem Tage erstmals in den Ver-                einer Folge verschieden hoher Töne)\nkehr kommen, für andere Heizeinrichtun-                gilt nicht für Warnvorrichtungen mit einer Folge\ngen nach Bestimmung durch den Bundes-                  verschieden hoher Töne, die vor dem 1. Januar\nminister für Verkehr.                                   1959 in Gebrauch genommen worden sind und\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas)                     an Fahrzeugen verwendet werden, die vor die-\nsem Tage erstmals in den Verkehr gekommen\ngilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem\n· sind.\n1. April 1957 in Gebrauch gEmommen worden ist\nund an Fahrzeugen verwendet wird, die vor                  § 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahr-\ndiesem Tage erstmals in den Verkehr gekom-                    räder)\nmen sind.                                                 gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 4 (Bremsbeläge)                          1956 erstmals in den Ver~ehr gekommen sind.\ngilt nur für Bremsbeläge, die nach dem 1. April           § 22 a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen)\n1958 hcr~1estellt worden sind und an Fahr-\ngilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Klein-\nzeugen verwendet werden, die ab 1. Januar\nkrafträdern mit einer durch die Bauart bestimm-\n1959 erstmals in den Verkehr kommen.\nten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbin-            40 km/h nicht für Beiwagen, die vor dem 1. Juli\ndung von Fahrzeugen)                                   1961 erstmals in Gebrauch genommen worden\ngilt bei Fahrrädern mi l Hilfsmotor und ihren             sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die\nAnhängern nicht für Einrichtungen, die vor dem            vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge-\n1. Juli 1961 erstma.Is in Gebrauch genommen               kommen sind.\nworden sind und an Fahrzeugen verwendet wer-\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 25 (Sicherheitsgurte in Kraft-\nden, die vor diesem Tage erstmals in den Ver-\nkehr gekommen sind.                                           fahrzeugen)\ngilt nur für Sicherheitsgurte, die nach dem\n§ 22 a Abs. 1 Nr. lO (Nebelscheinwerfer)\n1. April 1961 erstmals in den Verkehr kommen.\ngilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem\n1. Januar 1961 in Gebrauch genommen worden                § 22 a Abs. 1 Nr. 26     (Leuchten zur Sicherung\nsind und an Fahrzeugen verwendet werden, die                  von Ladungen)\nvor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge-               tritt für Leuchten zur Sicherung von Ladungen\nkommen sind.                                              erst am 1. Juli 1963 in Kraft, jedoch. nur für\nLeuchten, die nach diesem Tage erstmals in\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 11    (Kennleuchten für blaues\nBlinklicht)                                            Gebrauch genommen werden.\ngilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht,         § 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen)\ndie vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genom-             gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von\nmen worden sind und an Fahrzeugen verwendet               Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen\nwerden, die vor diesem Tage erstmals in den                - ausgenommen Warneinrichtungen nach § 53 a\nVerkehr gekommen sind.                                    Abs. 1 - , wenn die Einrichtungen vor dem\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes              1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr ge-\nBlink.lieh l)                                          kommen sind.\ngilt nicht für Kennleuchlen für gelbes Blinklicht,         § 23 Abs. 1 Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeug-\ndie vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genom-                 briefe)\nmen worden sind und an Fahrzeugen verwendet               Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausge-\nwerden, die vor diesem Tage erstmals in den               fertigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gül-\nVerkehr gekommen sind.                                    tig, wenn sie kein für die Bundesdruckerei\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger)\ngeschütztes Wasserzeichen haben.\ngilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungs-           § 23 Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der Be-\nanzeiger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch               zeichnung „Kombinationskraftwagen\")\ngenommen worden sind und an Fahrzeugen ver-               Bis zum 1. Oktober 1960 sind Kraftfahrzeug-\nwendet werden, die vor diesem Tage erstmals               briefe und Kraftfahrzeugsch2ine von Kombina-\nin den Verkehr qekommen sind.                             tionskraftwagen und Kraftomnibussen den Zu-\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen)                         lassungsstellen zur Berichtigung vorzulegen,\nwenn die Art des Fahrzeugs unrichtig angegeben\ngilt für Glühlampen für Kraftfahrzeug-Schein-\nist.\nwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht und ab\n1. Janum 19Gl für sonsl:iqe nach diesem Ta~Je              § 24 letzter Halbsatz (Eintragung des Tages der\nhergestellte Glühlampen. Soweit für Glühlampen                ersten Zulassung in das Anhängerverzeichnis)\nfür Kraftfohrzeug--~:;chcinwcrfer danach eine Bau-         tritt am 1. Juli 1963 in Kraft. Ist der Tag der\nartgenchmig urnJ noch nicht erforderlich ist, darf         ersten Zulassung nicht bekannt und nicht fest-\ndie Leistungsaufnuhme der Clühlampen bei                   zustellen, so genügt die Angabe des Jahres der\neiner Nennspirnnung von 6 oder 12 V höchstens              ersten Zulassung.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                            517\n§ 27 Abs. 1 (B(!Jid1tiqtmg cl()r Fahrzeugpapiere)                     im Jahre 1962 die Fahrzeuge, die vor dem\n1. Januar 1954 erstmals in den Verkehr ge-\nHat die Zuldssungsstc~U(~ bei der bis zum\nkommen sind,\n30. Juni 1958 {im SaMland: bis zum 31. Dezem-\nber 1958) durch1/.uilihrcndcn Umkennzeichnung                         im Jahre 1963 die Fahrzeuge, die in den\nder Fahr:1.eu~Je u.ul die Vorldg<~ eines Fahrzeug-                    Jahren 1954, 1955, 1956 und 1957 erstmals\nbriefs ver;r.ichtet, so gcnLjqt es, wenn sie den                      in den Verkehr gekommen sind,\nBrief berichliq t, solJtdcl er aus anderem Anlaß                      im Jahre 1964 die Fahrzeuge, die in den\nvorg e:dc~~J t wird,                                                  Jahren 1958, 1959 und 1960 erstmals in den\nVerkehr gekommen sind.\n§ 28    (Prüf unrJsf i.l h rl.<~n, Probefu hrlen, Uberföh-\nrunqslahrtcn)                                               §  32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land-\nIm Saarlc1nd d(irlcn bis zum 1. Januar 1%1                        oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten)\nKenn7,eidwn auf Crund dPr Dritten Verordnung                   tritt für erstmals in den Verkehr kommende\nzur Anclc\\runq dc:r Strnßcnvt\\rkchrs-Zulassunos-               Fahrzeu~Je am 1 Juli 1961,\nOrdnung vom 3. Jarnwr 19-'>0 (Amtsblatt des                    für die anderen Fahrzeuge nach näherer Be-\nSaarlandes Seite 293) zL1qeteilt werden; sie wer-              stimmung durch den Bundesminister für Ver-\nden spät(~stens am 1. Juli 19G1 ungültig.                      kehr in Kraft.\n§ 29 und die Anla~Jen VIII und IX (Untersuchung                § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d (Länge von Zügen)\nder Fahrzeune, Plakette)                                    gilt\ntreten für Kraftfahrzeuge der Klasse 5 nach                    1. für Züge, bei denen jedes der miteinander\nnäherer Bestimmung des Bundesministers für                         verbundenen Fahrzeuge ab 1. Januar 1958\nVerkehr in Krnft. Im übrigen gelten sie                            (im Saarland oder bei regelmäßigem Standort\nim Saarland: ab 1. August 1960) erstmals in\n1. hinsichtlich der Fahrzeuge mit eigenem amt-\nden Verkehr gekommen ist,\nlichen Kennzeichen\n2. ab 1. April 1963 (im Saarland oder bei regel-\nab 1. Januar 1961 für Fahrzeuge, die erst-                   mäßigem Standort im Saarland: ab 1. August\nmals in den Verkehr kommen, sowie für                        1966) für andere Züge, jedoch für Züge, bei\nPersonenkraftwagen und Krafträder zur                        denen für das ziehende Fahrzeug eine vor\ngewerbsmäßigen Vermietung an Selbst-                         dem 1. Mai 1956 (im Saarland: vor dem\nfahrer,                                                      1. August 1960) erteilte Genehmigung nach\nvon dem Tage, den die Zulassungsstelle für                   dem Güterkraftverkehrsgesetz oder nach dem\ndas Fahrzeug bestimmt und dem Halter                         Gesetz über die Beförderung von Personen\nmitteilt, spätestens vom 1. Januar 1963 an                   zu Lande besteht, erst vom Ablauf der Ge-\nfür die anderen Fahrzeuge.                                   nehmigung an und spätestens ab 1. April 1964\nDer Tag, den die Zulassungsstelle für das                    (im Saarland: ab 1. August 1968).\nFahrzeug bestimmt hat, ist in den Fahr-                  Soweit § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d hiernach\nzeugschein und gegebenenfalls in die                     noch nicht gilt, ist ab 1. Juli 1960 bis zum 1. April\nAnhängerverzeichnisse,              bei zulassungs-      1961 - bei Kraftomnibuszügen bis zum 1. April\nfreien Fahrzeugen in den nach § 18 Abs 5                 1962 - eine Zuglänge von 20 m und ab 1. April\nerforderlichen Nachweis einzutragen; der                 1961 - bei Kraftomnibuszügen ab 1. April 1962\nHalter hat der Zulassungsstelle den Schein               - eine Zuglänge von 18 m zulässig.\nund die Verzeichnisse oder den Nachweis                   § 32 Abs. 2 (Kurvenläufigkeit)\nzu diesem Zweck unverzüglich vorzulegen.\ngilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeför-\nBis zum Inkrafttretcm des § 29 haben die\nderung dienenden Kraftomnibuszüge, außerdem\nZulassun~rsstellen in angemessenen, von\nab 1. Januar 1958 (bei regelmäßigem Standort\nden zustündigcn obersten Landesbehörden\nim Saarland: ab 1. Juli 1961) für erstmals in den\nfestzusetzenden Zeitabständen die Vorfüh-\nVerkehr kommende Fahrzeuge sowie für Züge\nrung der kcnnzeichcnpflichtigen Fahrzeuge\nund Sattelkraftfahrzeuge aus solchen Fahr-\nund ihrer AnhJnrJer zur Prüfung durch\nzeugen.\neinen mnt1ich anerkannten Sachverständi-\ngen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-                 § 32 a Satz 4 (hinter Kraftomnibussen nur Ge-\nkehr anzuordnen. Die Fahrzeuge sind zur                      päckanhänger zulässig)\nPrüfunn an dem in der Anordnung bestimm-                  tritt bei Kraftomnibussen, für die nach dem\nten Ort und zur besEmmten Zeit vorzufüh-                  Gesetz über die Beförderung von Personen zu\nren. Für die Untersuchung gilt vom 1. Januar             Lande Genehmigungen erteilt worden sind, erst\n1961 an die Anlaue VIII;                                 mit dem Ablauf der Genehmigungen in Kraft,\n2. hinsichtlich der Fc1hrzeuge ohne eigenes                  die am 1. Mai 1956 (im Saarland: am 1. August\namtliches Kennzeichen:                                    1960) bestanden haben, spätestens aber am\n1. April 1964. Soweit es sich um Linien handelt,\nab 1. Januar 1%1 für Fahrzeuge, die erst-\ndie von der Deutschen Bundesbahn oder der\nmals in den Verkehr kommen,\nDeutschen· Bundespost bereits vor dem 1. Mai\nvom Tage der ersten Hauptuntersuchungen                   1956 betrieben worden sind, gilt § 32 a Satz 4\nan für die anderen Fahrzeuge.                            für Kraftomnibusse der Deutschen Bundesbahn\nZur ersten Hauptuntersuchung sind vorzu-                 und der Deutschen Bundespost erst ab 1. April\nführen                                                   1962.\n2","518                                     Bundesgese,tzblatt, Jahr gang 1960, Teri,l I\n1\n§ 33 (Schleppen von Pi.lhrzcugen)                              § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht\nLriLL in Krdfl am 1. Oklolicr 1960.                             für Fahrzeuge, die vor dem 1. August 1960 erst-\nmals in den Verkehr gekommen sind; bei diesen\n§ 34 Abs. 1 Satz 3        (Achsabstand bei Doppel-             Fahrzeugen darf die Doppelachslast 16 t betragen.\nachsen)\n§ 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Ge-\nIm Si.1mlancl gelten bis zur Anwendung des § 34                   wichte am Fahrzeug)\nAbs. J Satz 1 cils Doppelachse zwei Achsen mit\ntritt in Kraft am 1. April 1961.\neinem Abstand von nicht weniger als 0,9 m und\nnicht mehr als 1,35 m voneinander.                             § 34 a {Besetzung von Kraftomnibussen)\nAbsatz 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4\n§ 34 Abs. 3 Salz 1 (Achslasten und Gesamtge-                   bis 6 gelten für die der gewerbsmäfügen Per-\nwichte) gilt                                                    sonenbeförderung dienenden Fahrzeuge und\n1. Jür die ab 1. Januar 1958 (im Saarland: ab               ab 1. Januar 1961 auch für andere Fahrzeuge.\n1. Jdnui:lr 19Gl) erstmals in den Verkehr              Absatz 2 Satz 4 tritt in Kraft am 1. Ja.nuar 1962\ngckommcmen Fahrzeuge sowie für Sattel-                 für Fahrzeuge, die von diesem Tage ab erst-\nkraftfahrzeurJe und Züge, bei denen jedes               mals in den Verkehr kommen, für andere\nFahrzeuge nach Bestimmung durch den Bun-\nder miteinander verbundenen Fahrzeuge\ndesminister für Verkehr.\nvon diesem Tage ab erstmals in den Ver-\nkehr gekommen ist,                                      § 35 (Motorleistung)\n2. ab 1. April 19öl (im Saarland oder bei re-               gilt\ngelmüßig(~m Standort im Saarland: ab                       1. für die ab 1. Januar 1958 (bei regelmäßi-\n1. Auqnst 1966) für andere Fahrzeuge, Sat-                    gem Standort im Saarland: ab 1. August\ntelkrnftfohrzeuge und Züge, jedoch für Fahr-                  1960) erstmals in den Verkehr gekommenen\nzeuge, für die eine vor dem 1. Mai 1956                       Kraftfahrzeuge sowie für Sattelkraftfahr-\n(im Saarland: vor dem 1. August 1960) er-                     zeuge und Züge, bei denen jedes der mit-\neinander verbundenen Fahrzeuge von die-\nteilte G(~nehmigung nach dem Güterkraft-\nsem Tage ab erstmals in den Verkehr ge-\nvcrkehrsgesetz oder dem Gesetz über die\nkommen ist,\nBeförderung von Personen zu Lande besteht,\nsowie für Sattclkrnflfahrzeuge und Züge,                   2. ab 1. April 1963 (bei regelmäßigem Stand-\nbei denen für das ziehende Fahrzeug eine                      ort im Saarland: ab 1. August 1966) für\nsolche Genehmiqung vorliegt, erst vom Ab-                      andere Fahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge und\nZüge, jedoch für Fahrzeuge, für die eine\nlauf der Genehmiqung an und spätestens ab\nvor dem 1. Mai 1956 (im Saarland: vor dem\n1. April 1964 (im Saarland: ab 1. August\n1. August 1960) erteilte Genehmigung nach\n1968).\ndem Güterkraftverkehrsgesetz oder dem\nSoweit § 34 Ahs. 3 Satz 1 hiernach noch nicht in                      Gesetz über die Beförderung von Personen\nKraft getreten ist und § 35 oder § 42 nicht ent-                      zu Lande besteht sowie für Sattelkraftfahr-\ngegenstehen, dürfen ab 1. Juli 1960 betragen:                          zeuge und Züge, bei denen für das ziehende\nFahrzeug eine solche Genehmigung vor-\nIm Saarland               liegt, erst vom Ablauf der Genehmigung an\nIm Bundes-    oder bei                und spätestens ab 1. April 1964 (im Saar-\nqebiet ohne reqelmäßiqem\nSaarland   Standort im               land: ab 1. August 1968).\nSaarland\n§ 35 a Abs. 1 a Satz 1 (Beschaffenheit von Sitzen)\na) die Achslast\nDie Vorschrift über die Beschaffenheit der Leh-\n1. Einzelachse                10 t        13 t            nen tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für erstmals in\n2. Doppelachse                                             den Verkehr kommende Fahrzeuge, für andere\n16 t         21 t\nnach Bestimmung durch den Bundesminister für\nb) da.s zulässi.ge                                              Verkehr.\nGesamtgewicht                                              § 35 a Abs. 1 a Satz 2 (Beschaffenheit der oberen\n1. Fahrzeu,g mit                                             Kante von Rückenlehnen an Sitzen)\nzwei Achsen              16 t         19 t            tritt in Kraft am 1. Januar 1961.\n2. Fahrzeug mit                                            § 35 a Abs. 2 (Beifahrersitz an Zugmaschinen)\nmehr als zwei                                         gilt nicht für Zugmaschinen, die vor dem 1. April\nAchsen                   24 t         26 t            1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erst-\n3. Sattelkraftf ahr-                                       mals in den Verkehr gekommen sind.\nzeug                     35 t         35 t            § 35 a Abs. 4 (Sitze, Gangbreite)\n4. Zug (unter Beach-                                       gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeför-\ntung der Vor-                                         derung dienenden Kraftomnibusse und tritt in\nschriften über                                         Kraft am 1. Januar 1961 für andere Kraftomni-\ndie Einzelfahr-                                       busse, die nach diesem Tage erstmals in den Ver-\nzeuge)                   40 t         35 t            kehr kommen.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                           519\n§ 35 b Abs. 2 Satz 2 (Sichtfeld für die Führer von     § 35 h Abs. 1 (Verbandkästen)\nKraftomnibussen)                                    tritt in Kraft am 1. Januar 1961; bis dahin genügt\ntritt in Krafl am 1. Januar 1961 für Kraftomni-        es, wenn in den der gewerbsmäßigen Personen-\nbusse, die von diesem Tage ab erstmals in den           beförderung dienenden Fahrzeugen ein Ver-\nVerkehr kommen, am 1. Juli 1961 für andere             bandkasten mitgeführt wird, der den „Regeln\nKraftomnibusse.                                         für Einheitsverbandkästen der Berufsgenossen-\nschaften\", Ausgabe ZH 1/146/147 DK: 614.888.3,\n§ 35 c (Heizung und Lüftung)                           entspricht.\ntritt in Kraft am 1. Januar 1~)62.                      § 36 Abs. 2 (Profilrillen oder Einschnitte auf der\n§ 35 d Abs. 2 (Höhe der Tri IJstufen bei Kraft-\nLauffläche von Reifen)\nomnibussen)                                         tritt für Reifen an Anhängern hinter Kraftfahr-\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erst-    zeugen mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.\n20 km/h erst am 1. Oktober 1960 in Kraft.\n§ 35 e Abs. 1 (Vermeidung störender Geräusche\n§ 36 a (Radabdeckungen)\nbeim Schließen der Türen)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1962.\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erst-\n§ 38 Abs. 2 (Lenkhilfe)\nmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erst-\n§ 35 e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten          mals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse.\nOffnens der Türen)\n§ 38 a (Sicherung gegen unbefugte Benutzung)\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erst-    tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für erstmals in den\nmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.                 Verkehr kommende Fahrzeuge, für andere Fahr-\n§ 35 e Abs. 3 (Türbänder)\nzeuge am 1. Juli 1962.\n§ 39 (Rückwärtsgang)\ngilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen\nPersonenbeförderung dienen, und tritt in Kraft          gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht\nam 1. Juli 1963 für andern Fahrzeuge, die nach          von mehr als 400 kg und tritt in Kraft im 1. Juli\ndiesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.             1961 für andere mehrspurige Kraftfahrzeuge, die\nnach diesem Tage erstmals in den Verkehr\n§ 35 e Abs. 4 (Ein- und Ausstiege bei Kraftomni-        kommen.\nbussen)                                              § 40 Abs. 1 Satz 1 (sämtliche Scheiben aus Sicher-\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erst-       heitsglas)\nmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Bei             Bei den vor dem 1. November 1956 (im Saar-\nFahrzeugen, die vor diesem Zeitpunkt erstmals           land: vor dem 1. Januar 1951) erstmals in den\nin den Verkehr gekommen sind, darf die lichte           Verkehr gekommenen Fahrzeugen müssen -\nWeite der Einstiege weniger als 650 mm be-              außer bei den der gewerbsmäßigen Personen-\ntragen.                                                 beförderung dienenden Kraftomnibussen und\n§ 35 f Abs. 1 und 2 (Notausstiege)                      Omnibusanhängern -         Seitenscheiben erst ab\n1. Juli 1963 aus Sicherheitsglas bestehen.\ntritt in Kraft am 1. Januar 1962, jedoch nur für\nerstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.             § 41 (Bremsen)\nFahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in         Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den\nden Verkehr gekommen sind und der gewerbs-              Verkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zu-\nmäßigen Personenbeförderung dienen, müssen              lässiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch die\nin der Rückwand oder am hinteren Teil der lin-          Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h\nken Se1itenwand eine Nottür haben. Die Not-             nicht übersteigt, genügt eine vom Führersitz aus\ntür in der Rückwand kann durch ein Fenster in           feststellbare Bremsanlage, die so beschaffen sein\nder Rückwand ersetzt werden, dessen lichte              muß, daß die Räder festgestellt (blockiert) wer-\nWeite mindestens 1200 mm X 430 mm betragen              den können und beim Bruch eines Teils der\nmuß, und dessen Verglasung im Falle der Gefahr          Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst\nin kürzester Zeit beseitigt werden kann. Abrun-         werden kann. Der Zustand der betriebswichtigen\ndungen des Fensters in der Rückwand sind zu-            Teile der Bremsanlage muß leicht nachprüfbar\nlässig, wenn dadurch seine Verwendung als               sein. An solchen Zugmaschinen muß der Kraft-\nNotausstieg nicht beeinträchtigt wird.                  stoff- oder Drehzahlregulierungshebd feststell-\nDie Vorschriften über den Notausstieg in der            bar oder die Bremse auch von Hand bedienbar\nRückwand gelten nicht, wenn mindestens zwei             sein.\nFenster auf jeder Seite so beschaffen sind, daß         § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse)\nsie als Notausstieg dienen können.                      Für die Feststellbremse genügt eine mittlere\nVerzögerung von 1 m/sek 2 bei den vor dem\n§ 35 g Abs. 1 (Feuerlöscher)\n1. April 1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar\ntritt in Kraft am 1. Oktober 1960; bis dahin genügt     1961) erstmals in den Verkehr gekommenen\nes, wenn in den der gewerbsmäßigen Personen-            Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-\nbeförderung dienenden Fahrzeugen ein Hand-              stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nfeuerlöscher anderer Art mitgeführt wird.               als 20 km/h.","520                                  Bundesges,e,tzblatt, Jahrgang 1960, TeH I\n§ 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern)                          3. ab 1. Januar 1957 (im Saarland und bei\nFür Fahrrädc!r mit Hilfsmotor, die vor dem                        regelmäßigem Standort im Saarland: ab\n1. Januar 1957 (im Saarland: vor dem 1. Oktober                  1. August 1960) für Lastkraftwagen beim\n1960) erstmals in den Verkehr gekommen sind,                      Mitführen von Anhängern, die nach dem\ngilt § 65.                                                        1. Januar 1957 (im Saarland: nach dem\n1. August 1960) erstmals in den Verkehr\n§ 41 Abs. 6 letzter Satz (Bremse an Beiwagen\ngekommen sind,\nvon Krafträdern)\n4. ab 1. April 1963 (im Saarland und bei re-\ntritt in Kraft rrm 1. April 1961, jedoch nur für\ngelmäßigem Standort im Saarland: ab\nerstmals in den Verkehr kommc~nde Beiwagen.\n1. August 1966) für Lastkraftwagen beim\n§ 41 Abs. 9 Satz 6 (Allr,ulbrcmsc an Anhängern)                   Mitführen von anderen Anhängern. Bei\ngilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (irn Saar-               diesen Anhängern darf jedoch ab 1. April\nland: vor dem 1. Janum 1961) erstmals in den                      1961 (im Saarland und bei regelmäßigem\nVerkehr gekommenen Anhänger.                                      Standort im Saarland: ab 1. August 1964)\nbis 1. April 1963 (im Saarland und bei re-\n§ 41 Abs. 9 (Bremsern an Anhängern)\ngelmäßigem Standort im Saarland: bis\nBis zu einem vom Burnll~sminister für Verkehr                     1. August 1966) das Verhältnis der An-\nzu bestimmenden Tage qcnC!gen an den vor dem                      hängelast zum zulässigen Gesamtgewicht\n1. Januar 1961 erstmals in den Verk:ehr ge-                       des Lastkraftwagens höchstens 1,2 : 1 be-\nkommenen und für eine Höchstgeschwindigkeit                       tragen.\nvon nicht mehr als 20 km/h gekennzeichneten\nAnhängern Bremsen, dje weder vom Führer                     § 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne\ndes ziehenden Fahrzeugs bedient werden noch                    ausreichende eigene Bremse)\nselbsttätig wirken können. Diese Bremsen müssen            gilt auch für zweiachsige Anhänger, die vor dem\ndurch einen auf dem Anhänger befindlichen                   1. Oktober 1960 erstmals in den Verkehr gekom-\nBremser bedient werden; der Bremsersitz min-               men sind.\ndestens des ersten Anhüngcrs muß freie Aus-\n§ 42 Abs. 3 (Leergewicht)\nsicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten.\nSoweit bisher bei anderen Kraftfahrzeugen als\n§ 41 Abs. 15 (Dauerbremse)                                  Personenkraftwagen und Krafträdern bei der\ngilt                                                       Berechnung des Leergewichts das Fahrergewicht\n1. für die ab 1. Januar 1958 (bei regelmäßi-           nicht berücksichtigt worden ist, sind die Angaben\ngem Standort im S,1arland: ab 1. Januar             über das Leergewicht im Kraftfahrzeugbrief und\n1961) erstnlills in den Verkehr gekomme-            -schein durch die Zulassungsstelle zu berichtigen,\nnen Fahrzeuge,                                       sobald sie sich aus anderem Anlaß mit den\nPapieren befaßt, spätestens bis zum 1. Juli 1963.\n2. ab 1. April 1963 (bei reuelmäßigem Stand-\nort im Saarland: ab 1. August 1966) für an-          § 43 Abs. 1 Satz 3 (Höheneinstellung an der An-\ndere Fahrzeuge, jedoch für Kraftfahrzeuge,              hängerdeichsel)\nfür die eine vor dem 1. Mai 1956 (im Saar-           gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April\nland: vor dem 1. AUQUSt 1960) erteilte Ge-           1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erst-\nnehmiqung nach dem Gütcrkraftverkehrs-               mals in den Verkehr gekommen sind.\ngesetz oder dem Gesetz über die Beförde-\n§ 43 Abs. 4 Satz 1 (Anhängerkupplungen)\nrung von Personen zu Lande besteht und\nfür Anhünger hinter solchen Fahrzeugen               gilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961 für erst-\nerst vom Ablauf der Genehmigung an und               mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge und\nspätestens ab 1. April 1964 (im Saarland:            ab 1. Juli 1963 für andere Fahrzeuge mit regel-\nab 1. August 1968).                                  mäßigem Standort im Saarland.\n§ 44 (Stützvorrichtung an Anhängern)\n§ 41 Abs. 16 (Zwcikreishremsanlage und Warn-\ndruclcanzeiger bei Druckluftbremsanlagen)               tritt in Kraft am 1. Juli 1961 für erstmals in den\nVerkehr kommende Anhänger, am 1. Juli 1963\ntritt in Krnft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über\nfür andere Anhänger.\nZweikreisbremsanlagen jedoch nur für erstmals\nin den Verkehr kommende Kraftomnibusse.                     § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters)\n§ 42 Abs. 1 (Anhängelast)                                   gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge,\nfür die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor\nDie Vorschrift über das Verhältnis der Anhi:inge-\ndem 1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht\nlast zum zulässiqen Gesamtgewicht des ziehen-\nfür Fahrzeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar\nden Fahrzeugs gilt\n1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.\n1. ab 1. Oktober 1960 für Ki afträder, Personen-\nkraftwagen und Kombinatim_1skraftwagen               § 45 Abs. 3     (Kraftstoffbehälter in Kraftomni-\nbeim Mi !.führen von Anhängern, die nach                 bussen)\ndiesem Taue erstmals in den Verkehr ge-              gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeför-\nkommen sind,                                         derung dienenden Kraftomnibusse und tritt in\n2. ab 1. Juli 1963 für Kraftrüdcr, Personen-            Kraft am 1. April 1961 für andere Kraftomni-\nkraftwagen und Kombinationskraftwagen                busse, die nach diesem Tage erstmals in den\nbeim Mitführen von anderen Anhängern,                Verkehr kommen.","Nr. 35   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                            521\n§ 46 Abs. 4 (Krdflstoffleitunucn und Förderung        § 53 Abs. 4 Satz 3 (dreieckige Rückstrahler an\ndes Kraftstoffs bei Kraflornnibussen)                 Anhängern)\ngilt für die der ~Jewerbsrnlißigen Personenbeför-     tritt für Anhänger hinter einachsigen Zug- und\nderung dienenden Kraftomnibusse und tritt in          Arbeitsmaschinen erst am 1. Januar 1961 in Kraft\nKra fl an1 1. April 1%1 für andere Kraftomni-         und gilt bei regelmäßigem Standort im Saarland\nbusse, die ndch diesem TcJge erstmals in den          erst ab 1. Januar 1961 für Anhänger aller Art.\nVerkehr kommen.                                       Bis zum Inkrafttreten genügen außerhalb des\n§ 50 Abs. 5 Sc1lz 2 (Fernlichlkontrolleuchte)         Saarlands an mehrspurigen Anhängern zwei\nandere rote Rückstrahler, an einspurigen Anhän-\ngilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961 für erst-\ngern genügt ein anderer roter Rückstrahler, im\nmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge und\nSaarland an Anhängern aller Art ein runder\nab 1. Juli 1961 für andere Fahrzeuge mit regel-\nroter Rückstrahler mit mindestens 20 cm2 wirk-\nmäßigem Standorl im Saarland.\nsamer Fläche.\n§ 50 Abs. 8 (~Jiößte zulJssige Belastungsabhän-\ngigkeit)                                           § 53 Abs. 5 Sätze 1 und 2 (zusätzliche Schluß-\nleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler)\ntritt in Krult nach Bestimmung durch den Bun-\ndesminister für Verkehr.                              gilt ab 1. Januar 1961 für erstmals in den Ver-\nkehr kommende Fahrzeuge, ab 1. Juli 1961 für\n§ 51 Abs. 1 Satz 5 (ständiges Mitleuchten der         andere Fahrzeuge. Bis dahin sind nach hinten\nBegrenzungsleuchten)                               hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förder-\ngilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961 für erst-     bänder und Kräne auch nachts wie eine Ladung\nmals in den V crkc~hr kommende Fahrzeuge und          nach § 19 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung\nab 1. Juli 1961 für andere Fahrzeuge mit regel-       kenntlich zu machen.\nmäßigem Standort im Saarland.\n§ 53 a Abs. 1 (Warneinrichtungen)\n§ 52 Abs. 2 Satz 4      (Schaltung der Rückfahr-      gilt im Saarland erst ab 1. Januar 1961.\nscheinwerfer)\nBei den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den          § 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)\nVerkehr gekommenen Fahrzeugen genügt es,              Fahrtrichtungsanzeiger sind erst ab 1. Januar\nwenn die Rückfahrscheinwerfer nur bei einge-          1962 erforderlich an\nschaltetem Rückwärtsgang brennen können.                 a) Zug- und Arbeitsmaschinen mit nach hinten\noffenem Führersitz,\n§ 52 Abs. 3 (Kennleuchten für blaues Blinklicht)\nb) Krafträdern, die nach diesem Tage erst-\nBei den vor dem 1. April 1961 erstmals in den\nVerkehr kommenden Fahrzeugen sind bis zum                    mals in den Verkehr kommen, von einem\nvom Bundesminister für Verkehr zu be-\n1. Oktober 19G2 Kennleuchten zulässig, die kein\nRundumlicht zeigen.                                          stimmenden Tage ab an anderen Kraft-\nrädern,\n§ 52 Abs. 4 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht)         c) den in § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstaben a, c, d,\nBis zum 1. Oktober 1962 dürfen an den vor dem                e, f, g, i, k, 1, m, n und o bezeichneten An-\n1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekom-                 hängern,\nmenen Kraftfohrzc-~ugen des Straßenwinterdien-           d) Anhängern mit einem zulässigen Gesamt-\nstes der öffentlichen Verwaltungen statt der                 gewicht von nicht mehr als 750 kg,\nKennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht)         e) Anhängern mit regelmäßigem Standort im\nbis zu zwei nach vorn gerichtete Blinkleuchten               Saarland.                             ·\nfür gelbes Licht und bis zu zwei zusätzliche\nSchlußleuchten für gelbes Licht angebracht sein.      § 54 Abs. 3 (zulässige Fahrtrichtungsanzeiger)\nBis zum 1. Juli 1963 dürfen\n§ 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten)\nAn Fahrzcm9en, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals         a) Blinkleuchten an der Vorderseite der Fahr-\nin den Verkehr gekommen sind, genügt eine                    zeuge weißes Licht und andere Winker als\nBremsleuchte.                                                Pendelwinker gelbes Dauerlicht haben, je-\ndoch ab 1. Juli 1961 nicht bei erstmals in\n§ 53 Abs. 4 Sulz 1 (RiickstrrJhler an Kraftfahr-             den Verkehr kommenden Fahrzeugen,\nzeugen)                                               b) Blinkleuchten an den Längsseiten von Fahr-\ntritt für einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen               zeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erst-\nam 1. Januar 19G1 in Krnft. An Fahrzeugen, die               mals in den Verkehr gekommen sind und\nvor dem 1 Ok \\ober 1%0 im Saarland erstmals                  im Saarland ihren regelmäßigen Standort\nin den Verkehr ~Jekommen sind, genügt bis zum                haben, nach vorn weißes und nach hinten\n1. Januar 1961 ein roter Rückstrahler.                       rotes Licht zeigen.\n§ 53 Abs. 4 Satz 2 (wirksmne Fläche von Rück-         § 54 Abs. 4 Nr. 1 (vorgeschriebene Fahrtrich-\nstrahlern mindestens 20 cm 2 )                        tungsanzeiger an mehrspurigen Kraftf ahr-\nAn Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem                zeugen)\n1. Juli 19Gl erstmals in den Verkehr gekommen         Blinkleuchten an der Rückseite der Fahrzeuge\nsincl, darf die wirksame Fläche des Rückstrahlers     sind ab 1. Juli 1961 an erstmals in den Verkehr\nkleiner aJs 20 cm 2 sein.                             kommenden Fahrzeugen, ab 1. Juli 1963 an den","522                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nanderen Pah rzcugcn erforderlich. Zusätzliche                  2. zur Beförderung von Pe,rsonen bestimmte\nFahrtrichlunusirnzc)igcr hruuchen an den Längs-                    Kraftfahrzeuge mit mehr als 8, jedoch nicht\nseiten der im lctzlcm Sutz bezeichneten Fahr-                      mehr als 14 Fahr,gastplätzen,\nzeuge crsl ab 1. Juli 1961 angebracht zu sein.                 3. Kraftomnibusse im Linienverkehr mit einem\n§ 54 a (Irnwnbcleuchtung)                                          durchschnittlichen Haltestellenabstand von\ngilt für die~ ch!r uewcrbsmüßigen Personenbeför-                   nicht mehr als 3 km.\ndenmg dic,1wnclcn Krc1 [lomnibusse und tritt in             Für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im\nKraft am 1. Oktober 1%0 für die anderen Kraft-              Saarland gilt § 57 a erst ab 1. Juli 1961, soweit\nomnibusse~.                                                 es sich nicht um die der gewerbsmäßigen Per-\n§ 54 b (windsichc)rc I Icm(lli.1mpe)                        sonenbeförderung dienenden Kraftomnibusse\nhandelt, die ausschließlich oder überwiegend im\ngilt für die der uewcrbsrnäßigen Personenbeför-\nGeJe,genheitsverkehr verwendet werden.\ndcrunq dic1w11dcn Krt1ftonmibusse und tritt in\nKraft am l. Ok !.ober 1%0 für die anderen Kraft-            § 57 a Abs. 2 Satz 2 (Verwendung von Schau-\nomnibusse..!.                                                  blättern mit Prüfzeichen, die für den verwen-\n§ 55      Abs. 3 (Verbot bestimmter Warnvorrich-               deten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind)\ntun~;cn)                                                tritt in Kraft am 1. Oktober 1960.\ntritt in Krnfl   i.lm 1. Januar 1961.\n§ 58 (Geschwindigkeitsschilder)\n§55a (Funkcntslörung)\nGeschwindigkeitsschilder an der Rückseite der\ntritt in Krnft am 1. Oktober 1960 für erstmals in           Fahrzeuge müssen ab 1. Oktober 1960 ange-\nden Verkehr kommc~nde und am 1. Juli 1961 für               bracht sein.\ndie andc)rc~n KndlJahrzeuue.\n§ 59 (Fabrikschilder)\n§ S6 Abs. 1 (Rückspiegel)\nAn Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erst-\ntritt für erstn1cJ]s in den Verkehr kommende\nmals in den Verkehr gekommen sind, genügen\nFahrräder mit. Ililfsmotor erst am 1. Januar 1961\nFabrikschilder, die in foLgenden Punkten von\nund für crnderc~ Fdhrrfüler mit Hilfsmotor am\n§ 59 abweichen:\n1. Juli 1961 in Kraft; bis duhin ist § 66 anzu-\nwenden.                                                         1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen.\nAbsatz 1 Nr. 1 und 2 (zwei Rückspiegel) gilt für               2. Bei Anhängern braucht das zulässi,ge Ge-\nFahrzeuge, die im Sartrland ihren regelmäßigen                     samtgewicht nicht angegeben zu sein.\nStandort haben und nicht der gewerbsmäßigen                    3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild\nPersonenbeförderung dienern, erst ab 1. Januar                     an jeder Stelle des Fahrgestells angebracht\n1961; bis clo.hin nenügt ein Rückspieuel.                          sein, sofern es leicht zugänglich und gut\n§ 57 Abs. 1 Halbsatz 1 (Geschwindigkeitsmesser                     lesbar ist.\nund Wegslrcckenzähler)                                  An Fahrzeuge,n, die im Saarland in der Zeit\ngilt erst öb 1. Junuar l9Gl                                 vom 8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erst-\n1. für FaJu:,,:euqe, die vor dem 1. April 1952          mals in den Verkehr ,gekommen sind, genügen\ncm,tmals in den Verkehr gekommen sind,             Fabrikschilder, die den Hersteller des Fahrzeugs\nangeben. § 59 gilt nicht für die vor dem 1. Januar\n2. für FiJhrzeuge mit einem Leergewicht von\n1957 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erst-\nnicht mehr als 400 kg,                             mals in den Verkehr gekommenen Fahrräder\n3 .. für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort            mit Hilfsmotor.\nim Sumland,\n4. für die rrnch diesem T<1ge erstmuls in den           § 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an\nVerkehr kommenden Fahrräder mit Hilfs-                 Krafträdern)\nmotor,                                             An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im\nfür andere Fahrrüder mit Hilfsmotor nach Be-                Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in\nstimmung durch den Bundesminister für Verkehr.              den Verkehr gekommen sind, deren Hubraum\n50 cm 3 übersteigt und bei denen das vorschrifts-\n§ 57 Abs. 2 Buchstabe a (Abweichungen der An-\nmäßige Anbringe,n und Beleuchten der Kenn-\nzeige von Geschwincligkeitsmesscrn vom Soll-\nzeichen nach Muster b der Anla,ge V außer-\nwert)\ngewöhnlich schwieri,g ist, dürfen Kennzeichen\nBei Geschwindiqkeitsmessern, die vor dem\nnach Muster a der Anla,ge V verwendet werden.\n1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen\nsind, darf die Anzeige vom Sollwert in den                  § 60 Abs. 2 Satz 4 (Abstand der hinteren Kenn-\nletzten beiden Dritteln des Anzeiuebereichs um                  zeichen von der Fahrbahn)\n0 bis plus 7 vom Hundert des Skalenendwerts\nAn Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im\nabweichen.                                                 Saarland: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in\n§ 57 a (Fahrtschreiber)                                     den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand\ntritt für folgende Fahrzeuge erst am 1. April 1961           des unteren Randes <leis hinteren Kennzeichens\nin Kraft:                                                    von der Fahrbahn wenn nötig biis auf 150 mm\n1. selbstfahrcnde Arbeitsmaschinen mit einem            verringert werden.\nzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t mtd              Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem\ndarüber,                                           1. März 1961 erstmals in den Verkehr gekom-","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                        523\nmen sind, dilrf der untere Rand des hinteren          Soweit bisher anders verfahren worden ist, ist\nKennzeichens nicht wcnigrr als 270 mm über            die Urkunde auszufertigen oder der Fahrzeug-\nder Fahrbahn liegen.                                  schein zu ergänzen, wenn sich die Zulassungs·\nstelle mit dem Fahrzeug befaßt, spätestens bis\n§ 61 Abs 1 (Anwendung dP·S § 35 e Abs. 4 auf          zum 1. Juli 1963.\nOmnibusanhtinger)\nIst bei Omni buscrnhängern, die vor dem 1. Juli       Anlage VI (Versicherungskennzeichen in den\n19Gl erstmals in den Verkehr gekommen sind,              Fällen des § 67b)\ndie Uinge der nulzbaren c;nmdfli.iche kleiner als     Bis zum 1. März 1961 müssen die Versicherungs-\n7 m, so ~Jenügl ein Mittefoinstieg von 1000 mm        kennzeichen der Anlage VI in der Fassun,g der\nlichter Weile.                                         Verordnung vom 21. Februar 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 35) e,ntsprechen.\n§ 61 Abs. 3 (zulässiges Gesamtgewicht von Om-\nnibL1sanhängern)                                    Anlage VII (Amtliche Kennzeichen in den Fäl-\nlen des § 67b)\nAbs. 4 (Verständigungsvorrichtung)\nBis zum 1. März 1961 genügt es, wenn die amt-\nAbs. 5 (Ubcru~inrjc)                                lichen Kennzeichen von versicherungsfreien\ngilt für di.e der ncwerbsrnüßigen Personenbeför-       Fahrrädern mit Hilfsmotor und K1\"einkrafträdern\nderung dietwndcn Omnihu~,anhünger und tritt            mit einer durch die Bauart be.stimmten Höchst-\nin Kraft am 1. Oktober 1960 für andere Omni-           geschwindi,gke.it von nicht mehr aLs 40 km/h der\nbusanhänger.                                           Anlage VII in der Fassung der Verordnung vom\n21. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 35) ent-\n§ 61 Abs. 6 (Druckluftbremse)\nsprechen.\ntritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch nur für\nerstmals in den Verkehr kommende Omnibus-              Muster 1 (Führerschein)\nanhänger                                               Gültig bleiben\n§ 64 a Sätze 2 und 3 (Verbot bestimmter Vor-              1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961\nrichtungen für Schallzeichen an Fahrrädern                nach den vor dem 1. August 1960 im Saar-\nund Schlitten)                                            land geltenden Vorschriften von saarlän-\ntritt in Kraft am 1. Januar 1961.                            dischen Verwaltungsbehörden ausgefertigt\nworden sind,\n§ 67 Abs. 1 Satz 1 (Ausrüstung von Fahrrädern\nmit Scheinwerfern)                                     2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957\nBis zum 1. Januar 1961 genügt es, daß bei Dun-               nach dieser Verordnung von deutschen\nkelheit, oder wenn die Witterung es erfordert,               Verwaltungsbehörden außerhalb des Bun-\nein Scheinwerfer am Fahrrad angebracht ist.                  desgebiets ausgefertigt worden sind.\n§ 67 Abs. 2 (Schlufüeuchten und Rückstrahler           Muster 1 a (Bundeswehrführerschein)\nan Fahrrädern)                                      Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von\nDie Vorschriften über Schlußleuchten gelten für        Dienststellen der Bundeswehr nach Muster 1 a\nFahrräder mit regelmäßigem Standort im Saar-           dieser Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nland erst ab 1. Janua.r 1961.                          machung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 271) ausgefertigt worden sind, bleiben .gültiig ..\n§ 67 a Abs. 4 Sätze 3 und 4      (Scheinwerfer für\nDauerabblendlicht an Pahrrädern mit Hilfs-          Muster 2 und 3 (Kraftfahrzeug- und Anhänger-\nmotor und an Kleinkrafträdern mit einer durch          scheine)\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindiigkeit        Fahrzeugscheine, die den Mustern 2 und 3 di>e-\nvon nicht mehr als 40 km/h)                         ser Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nBei Fahrzeuge,n, die vor dem 1. Januar 1961 erst-      machung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\nmals in den Verkehr ,gekommen sind, genügt -es,        S. 271) entsprechen, dürfen weiter verwendet\nwenn die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt         werden. Sowelt sie die nunmehr g,eforderten\nsind.                                                  Angaben nicht enthalten, sind sie dN Zulas-\nsungsstelle zur - gebührenfreien - Ergänzung\n§ 67 b (Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor\nvorzule,gen; sie müssen spätestens am 1. Juli\nund für Kleinkrafträder mit einer durch die\n1963 ergänzt sein.\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nnicht mehr als 40 km/h)                             Fahrzeugscheine, die im Saarland vor dem\n1. Oktober 1960 ausgefertigt worden sind und\ngilt für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort\nden Vor·schriften entsprechen, die dort am\nim Saarland erst vom 1. Oktober 1960 an. So-\nlange § 67 b danach nicht anzuwenden ist, haben\n1. August 1960 galten, werden mit Ablauf des\ndie Führer der Fahrzeuge eine Bestätigung des\n1. Juli 1963 ungültig; der Umtausch ist gebüh-\nrenfrei.\nVersicherers über die Dauer der Kraftfahrzeug-\nhaftpfüchtversichcrung mitzuführen und zu-             Muster 4 und 5 (Kraftfahrzeug- und Anhänger-\nständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung              scheine in den Fällen des § 28)\nauszuhändigen.\nBis zum 1. Juli 1961 dürfen Fahrzeugscheine ver-\n§ 70 Abs. 3 a (Nachweis über genehmigte Aus-           wendet werden, die den am 31. Juli 1960 gel-\nnahmen durch eine Urkunde)                          tenden Vorschriften entsprechen.\"","524                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n86. Anlage I wird wie folgt geändert:                           b) Auf Seite 2 werden beim Vermerk des amt-\na) Die Worte „LI Lindau Bodensee, Land\" wer-                    lich anerkannten Sachverständigen oder Prü-\nden ersetzt durch die Worte                               fers für den Kraftfahrzeugverkehr die Worte\n,.Liste Nr. ... \" gestrichen.\n„LI      Lindau im Bodensee\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a;            93. Muster 1 a erhält die aus dem Anhang 5 dieser\nLand, Anl. II, Gruppe I b) \".                Verordnung ersichtliche Fassung.\nb) Nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer            94. Nach Muster 1 a werden die aus dem Anhang 6\nAnfangsbuchstaben werden folgende Unter-              dieser Verordnung ersichtlichen Muster 1 b und\nscheidungszeichen mit nachstehenden Anga-             1 c eingefügt.\nben eingefügt:\n95. In Muster 2 wird das Wort „Phon\" jeweils er-\n„HOM Homburg, Land                                    setzt durch das Wort „DIN-phon\". Die Worte\nMZG Merzig-Wadern, Land                             \"(nicht bei Personenkraftwagen)\" werden ge-\nOTW Ottweiler, Land                                 strichen. Das Wort „Auspuffgeräusch\" wird durch\nSB     Saarbrücken                                  das Wort „Standgeräusch\" ersetzt.\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I und III a;    96. Die Muster 2 und 4 werden wie folgt geändert:\nLand, Anl. II, Gruppe II)\na) Die Worte „Eigengewicht des Fahrzeugs\"\nSLS    Saarlouis, Land                                  werden ersetzt durch die Worte „Tag der\nIGB    St. Ingbert, Land                                ersten Zulassung\"-. Das zu der betreffenden\nWND St. Wendel, Land\".                                  Spalte gehörende Zeichen „kg\" wird ge-\nstrichen.\n87. In Anlage III wird nach dem Wort „Kraftfahr-                b) Nach den Worten „Nummer der Maschine\"\nzeugkennzeichen\" das Zeichen \"')\" angebracht.                   wird das Hinweiszeichen \"')\" eingefügt. Das\nAls Fußnote wird angefügt:                                      hinter den Worten „Motorleistung in PS\"\n,. ') Amtliche Kennzeichen, in deren Erkennungs-                und vor der bisherigen Fußnote stehende\nnummern der Buchstabe „I\" enthalten ist,                 Zeichen \"')\" wird durch das Zeichen \"\")\" er-\nbleiben bis auf weiteres für die Fahrzeuge               setzt. Vor der bisherigen Fußnote wird fol-\ngültig, für die sie bei Beginn des 1. März               gende Fußnote eingefügt:\n1957 zugeteilt waren.\"                                   \"') Nicht auszufüllen bei land- oder forstwirt-\nschaftlichen Sonderfahrzeugen sowie bei\n88. Anlage IV wird wie folgt geändert:                                  Zugmaschinen für land- oder forstwirt-\na) In Abschnitt I A werden die Worte .,(Aus-                        schaftliche Zwecke.\"\nkunft: Bundesministerium für Verteidigung)\"           c) In der für die Nutzlast vorgesehenen Spalte\nersetzt durch die \\\\Torte .,(Auskunft: Zentrale           werden die \\\\Torte „oder Kombinationskraft-\nMilitärkraftfahrtstelle - ZMK           Düssel-           wagen mit mehr als 8 Plätzen\" gestrichen.\ndorf)\".                                               d) Die Worte „Zulässige Anhängelast (nur bei\nb) In Abschnitt I B wird als vorletzte Angabe                   Kraftfahrzeugen mit Anhängerkupplung)\",\neingefügt:                                                 „Anhänger mit Bremse\", \"Anhänger ohne\nBremse\" und die zugehörigen Zeichen „kg\"\n.,SAL    Saarland Landesregierung und Land-\nwerden gestrichen.\ntag, Zulassungsstelle Saarbrücken,\nStadt\".                                  97. Nach dem Muster 2 werden die aus dem An-\nhang 7 dieser Verordnung ersichtlichen Muster\n89. An Anlage V wird die aus dem Anhang 1 dieser                2 a und 2 b eingefügt.\nVerordnung ersichtliche Seite 5 angefügt.\n98. In den Mustern 3 und 5 werden die Worte\n90. Die Anlagen VI und VII werden in der aus den                „Eigengewicht des Fahrzeugs\" ersetzt durch die\nAnhängen 2 und 3 dieser Verordnung ersicht-                 Worte „Tag der ersten Zulassung\". Das zu der\nlichen Weise geändert.                                      betreffenden Spalte gehörende Zeichen „kg\"\nwird gestrichen.\n91. Nach der Anlage VII werden die aus dem An-\n99. Nach Muster 3 wird das aus dem Anhang 8\nhang 4 dieser Verordnung ersichtlichen Anla-\ndieser Verordnung ersichtliche Muster 3 a ein-\ngen VIII, IX und X angefügt.\ngefügt.\n92. Muster 1 wird wie folgt geändert:                       100. Bei den Vorbemerkungen zu den Mustern 4\nund 5 wird jeweils nach den Worten „wie auf\na) Der Vermerk über die Ausgestaltung des                     Seite 2\" ein Punkt gesetzt und folgender Satz\nFührerscheins erhält folgende Fassung:\nangefügt:\n\"(Auf dunkelgrauem, glattem Leinwand-                      „Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite\npapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typen-                Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten\".\ndruck. Für das Lichtbild und die Unterschrift\ndes Inhabers kann statt der Seite 3 die                                   Artikel 3\nSeite 2 gewählt werden; die für Seite 2 vor-\ngeschriebenen Angaben müssen dann auf                Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fas-\nSeite 3 gemacht werden).\"                         sung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bun-","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                             525\ndesgesetzbl. I S. 271, 327) und der Verordnung vom               b) In Absatz 3 Satz 3 (bisher Satz 2) werden\n25. Juli 1957 (Bundl)sgesetzbl. I S. 780) wird wie folgt             nach dem Wort „hinten\" die Worte „mehr\ngeändert:                                                            als 1 Meter über die Schlußleuchten\" ein-\ngefügt.\n1. § 2 Abs. 4 Sc1tz 2 erhält folgende Fassung:\nc) In Absatz 3 werden das Wort „Laterne\" durch\n„Die Führer der einbiegenden Fahrzeuge haben\ndas Wort „Leuchte\", das Wort „Laternen\"\nauf die Fuß9änuer besondere Rücksicht zu\ndurch das \\Vort „Leuchten\" ersetzt.\nnehmen und nöUqenfalls anzuhalten.\"\n8. In § 21 werden Absatz 1 und vor dem bisherigen\n2. In § 3 Abs. 5 werden die Worte „Bilder 4c bis\n11                                                     Absatz 2 das Zeichen ,, (2)\" gestrichen.\n4 g ersetzt durch die Worle „Bild 4 e     11\n•\n9. § 33 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 erhält folgende Sätze 2 und 3:\na) In Absatz 1 und in Absatz 2 Nr. 2 werden\ndie Worte „Bilder 4 c bis 4 g ersetzt durch\n11                         ,,·wenn zwei Nebelscheinwerfer vorhanden\ndie Worte „Bild 4e\".                                     sind, bei denen der äußere Rand der Licht-\naustrittsfläche nicht mehr als 400 Millimeter\nb) An Absatz 4 wird angefügt:\nvon der breitesten Stelle des Fahrzeugum-\n„Bahnübergänge, an denen der Vorrang nach               risses entfernt ist, dürfen sie in Verbindung\nAbsatz 1, 2 oder 3 nicht besteht, dürfen nicht           mit den Begrenzungsleuchten benutzt werden.\nüberquert werden, wenn Bahnbedienstete                    Bei einspurigen Kraftfahrzeugen ist die\ndurch Schwenken einer rot-weißen Flagge                   Benutzung des Nebelscheinwerfers allein\nauf das Herannahen von Schienenfahrzeugen                erlaubt.\"\nhinweisen; vom Hereinbrechen der Dunkel-\nheit an oder wenn die Witterung es erfor-             b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\ndert, tritt an Stelle der rot-weißen Flagge                  ,, (6) Kennleuchten für gelbes Blinklicht\nrotes Licht. 11\ndürfen nur verwendet werden, um die Ver-\nc) In Absatz 6 wird der letzte Halbsatz ge-                      kehrsteilnehmer vor Arbeits- oder Unfall-\nstrichen. Der Strichpunkt hinter dem Wort                 stellen oder vor ungewöhnlich breiten Fahr-\nzeugen auf der Straße zu warnen.\"\n,,anzuwenden\" wird durch einen Punkt er-\nsetzt.                                            10. § 46 wird wie folgt geändert:\n4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,(ein-                a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nschließlich der Fahrri:ider mit Hilfsmotor) ge-   11\n,,Für Personen, die bei der Unterhaltung,\nstrichen.                                                        Reinigung oder Beaufsichtigung der Straßen\noder der im Straßenraum vorhandenen An-\n5. An § 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird angefügt:                   lauen tätig sind, uelten bei ErfüHung ihrer\n„mit Fahrgästen, für die keine Sitzpldtze                       Aufgaben nicht die Vorschriften dieser Ver-\nmehr zur Verlügung stehen                       60 60\".          ordnung, soweit diese die Benutzung der\nStraße durch Fußgänger beschränken.\"\n6. § 16 erhält folgenden Absatz 1 a:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Satz 3\"\n,, (1 a) Auf Bundesstraßen außerhalb geschlos-               durch die Worte „Satz 4\" ersetzt; nach den\nsener Ortschaften ist das Parken von Fahrzeu-                    Worten ,, § 4\" werden die Worte „ oder die\ngen und Zügen von mehr als 2 Meter Breite                        Straßenbaubehörden nach § 3 Abs. 4 Satz 3\"\noder 6 Meter Länge an Stellen mit Fahrbahn-                      eingefügt.\nmarkieruncJen nach Bild 31 a, 31 b oder 36 a der\nAnlage verboten; das gilt nicht für das Parken          11. § 47 wird wie folgt geändert:\nauf befestigten Seitenstreifen oder außerhalb                a) Absatz 2 a erhält folgende Fassung:\nder Randlinien sowie für das Parken an Stellen,\n,, (2 a) Ortlich zuständig für die Genehmi-\nan denen die Fahrbahnmarkierung lediglich ver-\ngung von Ausnahmen von den Vorschriften\nwendet wird, um den Fahrbahnrand kenntlich\ndes § 4 a ist die Straßenverkehrsbehörde, in\nzu machen.\"\nderen Bezirk die Ladung aufgenommen wird.\n7. § 19 wird wie folgt geändert:                                    Diese Behörde ist auch für die Genehmigung\na) In Absatz 3 wird hinter Satz 1 eingefügt:                     von Leerfahrten zum Beladungsort zuständig.\nV✓ird die Ladung außerhalb des Geltungs-\n,,Ragt die Ladung seitlich mehr als 400 Milli-\nber,~iches dieser Verordnung aufgenommen,\nmeter über den äußeren Rand der Lichtaus-\nso ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig,\ntrittsfläche der Begrenzungsleuchten des\nin deren Bezirk die Grenzübergangsstelle\nFahrzeugs hinaus, so ist vom Hereinbrechen\ndieses Geltungsbereiches liegt.\"\nder Dunkelheit an, oder wenn die Witterung\nes erfordert, der überstehende Teil der La-           b) Nach Absatz 2 a wird folgender Absatz 2 b\ndung nach vorn durch ein weißes Licht und                 eingefügt:\nnach hinten durch ein rotes Licht besonders                  ,, (2 b) Ort.lieh zuständig für die Erteilung\nkenntlich zu machen; die Leuchten dürfen                  der Erlaubnis für Großraum- und Schwerver-\nnicht blenden und nicht mehr als 400 Milli-               kehr (§ 5) und für die Genehmigung von\nmeter von der breitesten Stelle des Um-                   Ausnahmen von den Vorschriften des § 19\nrisses der Ladung entfernt sein.\"                         ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Be-","526                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nzirk der erlaubnis- oder genehmigungspflich-        15. A I a der Anlage wird wi,e fol,gt ,g,eändert:\ntige Verkehr beginnt.\"\na) In Absatz 1 wird folgende Nummer 2 i ,ein-\nc) Die bisherigen Absätze 2 b und 2 c werden                        gefügt:\nAbsätze 2 c und 2 d.\n„2 i. Gegenverkehr (Bild 2 i) als Warnung\n12. § 48 wird wie folgt geändert:                                              vor Gegenverkehr, der vorübergehend\na) Absatz 1 Salz 2 erhält folgende Fassung:                               auf Fahrbahnen mit sonst nur eine,r Ver-\nkehrsrichtung stattfindet,\".\n„AbweichHngen von § 5 sind der Bundeswehr\ngestattet,                                               b) In Absatz 3 weirden die Worte „Bilder 4e bi:s\n4,g\" durch die Worte „Bild 4 e\" ers,etzt.\na) soweit die Straße durch Vereinbarung\nc) In Absatz 3 wird Satz 5 gestrichen.\nunter den für die öffentliche Sicherheit\nund Ordmrnq sowie den Schutz und die\n16. In A I b Abs. 2 der Anla,ge wird folgende Num-\nUnl.erhill lung der Slraße erforderlichen\nmeir 6 c eiingefügt:\nBedingtmgen für den Militärverkehr frei-\ngegeben worden ist; diese Vereinbarung              ,,6 c. das Verbot der Durchfahrt bei Gegenver-\nwird von der Bundeswehr mit der zu-                         verkehr: eine Scheibe mit rundem, weißem\nstündigen obersten Landesbehörde oder                        Mittelfold, die auf der rechten Hälfte einen\nder von ihr bestimmten SteJle abgeschlos-                    roten, nach oben gerichteten und auf de1r\nsen, die: hierbei im Benehmen mit der                       linken Hälfte ei,nen schwarzen, nach unten\nnach § 47 Abs. 4 zuständigen Straßenbau-                    gerichteten Pfeil zeigt (Bild 21 c). Dieses\nbehörde handelt,                                            Verkehrszeichen bedeutet, daß dem Geigeill-\nb) bei Unglücksfüllen oder Katastrophen,                          verkehr das Vorrecht eingeTäumt ist;\".\nc) wenn c~s im Vertcidi~run~Jsfall oder bei          17. In A I c der Anlage wird folgende Nummeir 3 b\neinem clrohrmden Verteidigungsfall zur             eingefügt:\nHers tcllunq der Einsatzfähigkeit oder\n,,3b. Hinweis auf die Wartepflicht des Gegen-\nzur Sicherung der Operationsfreiheit der\nverkehrs: ein blaues Rechteck, das auf der\nStreitkröfte notwendig ist.\"\nrechten Hälfte einen weißen, nach oben\nb) In Absatz 3 BucbsLc1bc c werden nach dem                            gerichteten und auf der linken Hälfte einen\nWort „Hilfswerks\" die Worte „und des Luft-                        roten, nach unten gerichteten Pfeil zeiigt\nschutzhilfsclienstes\" ein~Jefügt.                                 (Bild 33 a) ;\".\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-            18. In A II Abs. 1 der Anlaige wird nach Satz 3 ein-\ngefügt:                                                   gefügt:\n,, (4) Die in Absatz 3 genannten Führer von           „Die Verkehrszeiichen nach den Bildern 11 und\nFahrzeugen dürfen die Kennleuchte für blaues             12 können zylindrisch g,ewölbt sein.\"\nBlinklicht auch verwenden, um die Verkehrs-\nteilnehowr vor Unfall- oder Gefahrenstellen,        19. CI der Anlage wird Wi!e folgt geändert:\nvor ungewöhnlich breiten oder langen Fahr-               a) Es wird folgendes aus dem Anhang 9 e,rskht-\nzeugen oder vor Fahrzeugkolonnen zu                            liche Muster eingefügt:\nwarnen.\"\n,,Bild 2i Geigenverkehr\".\n13. An § 50 Abs. 3 wird angefügt:\nb) Diie bi1she,ri>gen Muster Bild 4c, 4d, 4f und\n„Warnkreuze in den bis zum 1. August 1960                           4 g entfallen. Bild 4 e e:rhält die Bezeich-\nvorgeschriebenen Ausführungen dürfen bis zum                       nung „Warnkreuz für Bahnübergäng e\".      1\n31. Dezember 1963 weiterverwendet werden.\nc) Die bisheri,gen Muster Bild 7 bis 10 werden\nWarnbaken in den bis zum 1. August 1960 vor-\ndurch di,e aus dem Anhang 9 ,ersichtlichen\ngeschriebenen Ausführungen dürfen bis zum\nMuster eirsetzt.\n31. Dezember 1965 weiterverwendet werden.\"\n14. Nach § 50 wird fol,gender § 51 ang,efügt:                20. In C II der Anlage wird folgendes aus dem An-\nhang 9 ersichtliche Muster eingefügt:\n,,§ 51\n,,Bild 21 c Verbot deir Durchfahrt bei Ge1genve,r-\nSondervorschriften für Berlin                  kehr\".\n(1)    Auf den im Land Berlin innerhalb der\ngeschlossenen Ortschaft gelegenen Teilen der             21. In C III der Anl,a,ge wird folg•endes aus dem An-\nBundesautobahnen gelten statt der Vorschriften                hang 9 erskhtliche Muster eingefügt:\ndes § 9 Abs. 4 Nr. 1 di,e des § 9 Abs. 4 Nr. 2.               ,,Bild 33 a Geigenverkehr muß warte1n\".\n(2) Die Vorschriften über den Fahrzeugve1r-\nkehr auf Bundesautobahnen und über den Fuß-\nArtikel 4\ngängcrverkehr, soweit sie das Betreten der Bun-\ndesautobahnen verbieten, gelten im Land Ber-                Die Verordnung über die Dberwachung von ge-\nlin auch für sonstige Straßen, die in der bei            werbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Perso-\nBundesautobahnein üblichen Wedse durch blaue             nenkraftwagen und Krafträdern von 4. April 1955\nTafeln mit wc~ißem Rand und weißer Schrift als           (Bundesgesetzbl. I S. 186) in der Fassung der Ver-\nAutobahnen gekennze1ichnct sind, sowiie für de-         ordnung vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 199)\nren Anschlußstellen.\"                                    wird wie folgt geändert:","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                           527\n1. In § 1 erhalten c1 ic! A bsätzc 1 bis 3 folgende Fas- 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Kraft-\nsung:                                                    fahrzeugfabrik\" die Worte „oder einer tedmi-\n,, (1) Wer Pcrso1wnkri.11lwagcn oder Krafträder      schen Prüfstelle für den Kraftfahrzeuqverkehr\"\nohne Gcstc!lunu cirn!s Fahrers gcwerbsmtißiq             eingefügt; der' zweite Halbsatz wird gestrichen.\nvermietet, hal dies unverzüglich nach Beuinn des\nGewerbdH~tricbs der für die Uberwachung der                                  Artikel 7\nFahrzeuue nach dc!r ~,traßcn verkehrs-Zulassungs-       Der Bundesminister für Verkehr wird den Wort-\nOrdmrn~J zustiind i~J('n V crwallunqsbehörde (Zu-    laut     der     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nlassungsstelle) schriftlich anzuzei9en.               (StVZO) sowie - mit neuer Paragraphenfolge -\n(2) ln der Anzciqe sind Nmnc (Firma) und An-     den der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-\nschrift des Verrnic\\lers sowie Anzahl, Art und       unternehmen im Personenverkehr (BOKraft) im Bun-\namtliche Kcrmzr~idwn der zu vermietenden Per-        desgesetzblatt bekanntmachen und dabei Unstim-\nsonenkraftwagen und Kraftriider anzugeben. Spä-      migkeiten des Wortlauts beseitigen.\ntere Anderungcn sind ebenfalls unverzüglich an-\nzuzeigen.                                                                    Artikel 8\n(3) Die Zulassungsstelle vermerkt den Tag der        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAnzei~Je in den KralLfahrzeugbriden und Kraft-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfahrzeugscheinen oder in den nach § 18 Abs. 5        blatt I S, 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes\noder 6 ertorderlicrwn Nachweisen; dasselbe gilt      zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezem-\nfür den Tag der Meldung, daß das Fahrzeug nicht      ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832), Artikel 3 des Ge-\nmehr ohne Gestellunq eines Fahrers vermietet          setzes zur Anderung des Straßenverkehrsgesetzes\nwird. Die Briefe und ~1cheine oder die Nachweise      und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs\nsind ihr zu diesem Zweck vorzulegen.\"                vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 709) und\nArtikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                           Gebiet des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-\nrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)\n,,§ 2\nsowie in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über das\n(1) Solange ein Personenkraftwagen oder ein       Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes über die\nKraftrad gewerbsmäfüg an Selbstfahrer vermietet      Beförderung von Personen zu Lande vom 16. Januar\nwird, muß der Zulassungsstelle eine gültige Ver-      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21) auch im Land Berlin.\nsicherungsbestätigunq (§ 29 b der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung) vorliegen, auf der der                              Artikel 9\nVersicherer den Vermerk „Selbstfahrervermiet-\nfahrzeug\" angebrncht hat.                                (1) Im Saarland werden angewendet\n1. die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in\n(2) Der Halter hat diese Bestätigung unverzüg-\nder Fassung der :OekanntmachuwJ vom\nlich der Zulassungsstelle zu übergeben, bei den\n29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 510)\nvor dem 1. August 1960 begonnenen Betrieben\nsowie der Verordnungen vom 16. Oktober\nspätestens am 31. August 1960.\"\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 814), 21. Februar\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 35) und 25. Juli\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 777) und dieser\nArtikel 5\nVerordnung,\nAn § 21 der Verordnung über Fahrlehrer im                     2. die Straßenverkehrs-Ordnung in der Fas-\nKraftfahrzeugverkehr (Fahrlehrerverordnung) vom                     sung der Bekanntmachung vom 29. März\n23. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 769) wird folgender              1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327), der\nAbsatz 2 angefügt:                                                  Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundes-\n,, (2) Der Bundesminister des Innern und der Bun-                gesetzbl. I S. 780) und dieser Verordnung.\ndesminister für Verteidigung können die nach § 18            (2) Im Saarland werden eingeführt\nAbs. l für zuständig erklärten Dienststellen ihres\n1. die Verordnung über die Prüfung und\nGeschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 3\nKennzeichnung bauartqenehmigungspfüch-\nAbs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 sowie von § 3 Abs. 2 dieser\ntiger Fahrzeu~Jteile (Fahrzeugteileverord-\nVerordnung zuzulassen.\"\nnung) in der Fassung der Bekanntmachung\nVor die bisherige Bestimmung wird die Bezeichnung                   vom 10. Juli 1958 (l3undesgesetzbl. I S. 465),\n,,(1)\" gesetzt.                                                  2. die Dritte Verordnung über Ausnahmen von\nVorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-\nArtikel 6\nsungs-Ordnunq (Dritte Ausnahmeverord-\nDie Verordnung über amtlich anerkannte Sachver-                  nung zur StVZO) vom 18. Juli. 1959 (Bundes-\nständige und amtlich ancrk,mnte Prüfer für den                      gesetzbl. I S. 529).\nKraftfahrzeugverkehr         (Kraflfab rsachverständigen-\nVerordnuwJ) vorn 10. Noven1ber 1956 (Bundesgesetz-                               Artikel 10\nblatt I S. 855) wird wie fol~Jt geändert:\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1960 in\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz werden nach dem       Kraft, jedoch gelten Artikel 2 Nr. 35, Nr. 38, Nr. 40,\nWort „Klt1ssen,\" die 'Worte „oder auf die Prüfung     Nr. 49 Buchstabe h und Nr. 50 so'ivie die 1n Artikel 2\nvon Fahrzeugen\" e~ngefügt.                            Nr. 85 enthaltenen Ubergangsbestimmung-en zu § 32","528                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAbs. 1 und 2, § 34 Abs. 3, § 35, § 41 Abs. 15 und § 42                 j) die Absätze 2 und 3 der Bestimmungen\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bereits ab                         zu § 24,\n1.Juii 1960.                                                         k) Abs. 1 Satz 3, die Absätze 2 und 3 sowie\n(2) Am gleichen Tage treten außer Kraft                                 Absatz 4 Satz 1 der Bestimmungen zu\n1. die Erste Vcrordmmg übe1 Ausnahmen von                          § 25 Abs. 1,\nVorschriften der Strnßc:mverkehrs-Zulas-                    1) Absatz 2 b Satz 2, die Absätze 2 c und 2 d,\nsungs-Orclnung (Ersle Ausnc1hmeverordnung                       ferner Absatz 4 a Satz 1 Halbsatz 2 und\nzur SLVZO) vom 5. Juni 1957 (Bundesgesetz-                      die Sätze 2 und 3, Absatz 4 b Sätze 2\nblatt I S. 606),                                                und 3 und Absatz 4 c der Bestimmungen\n2. die Verordnung über die Arbeitszeit der                          zu § 25 Abs. 2 - in Absatz 4 b Satz 1\nprivaten Kraftomnibusunternehmer vom                            werden die Worte „und daß die Pfän-\n17. Febnwr 1938 (Deut.~;chcr Reichsanzeiger                    dung der Wirtschaftsgruppe Einzelhan-\nund Prct1ßischer Staatsanzeiger Nr. 47) so-                     del mitgeteilt worden ist\" gestrichen - ,\nwie die Ausfüluunqsbestimmungen vom                        m) die Absätze 1, 2, 3 a, 3 b, 6 und 8 der\n17. Februar 1938 (Reichsverkehrsblatt B                         Bestimmungen zu § 26 Abs. 1,\nS. 39) zu dieser Verordnung,                               n) Nummer 1, Nummer 2 drittletzter und\n3. § 19 der Verordnung über die Prüfung und                         vorletzter_Absatz, Nummer 3 fünftletzter\nKennzeichnung bauartgenehmigungspflich-                         und viertletzter Absatz, Nummer 4 fünft-\ntiger Fahrzeugteile (Fahrzeugteileverord-                       letzter Absatz Satz 1, viertletzter, vor-\nnung) in der Fassung vom 10. Juli 1958                          letzter und letzter Absatz sowie die bei-\n(ßundesgesetzbl. I S. 465),                                     den letzten Sätze der Bestimmungen zu\n4. folgende Bestimmungen der Dienstanwei-                           § 26 Abs. 3,\nsung vom 23. Mai 1939 (Reichsverkehrs-                     o) die Absätze 2a, 2b und 2c der Bestim-\nblatt B 1939 S. 191; 1941 S. 27, 165 und 185;                   mungen zu § 27 Abs. 1,\n1944 S. 145) zu den nachstehend genannten                  p) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Be-\nVorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-                         stimmungen zu § 27 Abs. 2,\nsungs-Ordnung:\nq) Absatz 2 c Sätze 3 und 4 und Absatz 2 e\na) die Bestimmungen zu §§ 8, 18 Abs. 1,                         Satz 3 der Bestimmungen zu § 27 Abs. 3,\n§ 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 3 und zu                      ferner in Absatz 3 Satz 1 der Bestimmun-\nden §§ 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 40, 41,                 gen zu § 27 Abs. 3 die Worte „unter\n42, 43, 44, 45, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 53,                Ubersendung des erledigten Kraftfahr-\n54, 55, 56, 57, 58, 59, 61, 67 und 70,                     zeugscheins (Anhängerscheins)\",\nb) die Absätze G und 8 der Bestimmungen                     r) Absatz 5 Sätze 4 bis 7 der Bestimmungen\nzu den §§ 2 und 3,                                         zu § 27 Abs. 1 bis 3 sowie - in Absatz 5\nc) die Absätze 2 und 3 der Bestimmungen                         Satz 3 dieser Bestimmungen -          die\nzu§ 5,                                                      Worte ,, (z. B. Reich, NSDAP und ihre\nd) die Bestimmungen zu §§ 8 bis 10,                             Gliederungen)\",\ne) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2, 3                    s) die Absätze 1 bis 6 der Vorschriften zu\nund 4 der Bestimmungen zu § 9,                              § 60,\nf) die Absätze 3 und 4 der Bestimmungen\n5. die Dienstanweisung vom 25. April 1940\nzu § 10,\n(Reichsverkehrsblatt B S. 127) mit Ausnahme\ng) Absatz 3 der Bestimmungen zu § 18\nAbs. 2,                                                    des Absatzes 2 der Bestimmungen zu § 28\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nh) Satz 1 Halbsatz 2 der Bestimmungen zu\nnung - in diesem Absatz werden die\n§ 19,\nWorte ,, (§ 28 Abs. 4 Halbsatz 3)\" ge-\ni) Absatz 2 fünftletzter und viertletzter                       strichen-,\nSalz der Bestimmungen zu § 21 und der\nnach Satz 2 einyefüqte „Zusatz für Preu-                   der Absätze 3 und 6 der Bestimmungen\nßen\", -      die eingeklammerten \\Vorte                      zu § 29 b der Straßenverkehrs-Zulas-\ndieses Absatzes und des Absatzes 3 so-                       sungs-Ordnung und\nwie die Worte ,,, Zc1hlstelle, Berlin C 2,                 des Absatzes 2 der Bestimmungen zu\nauf dc1s Postscheckkonto Nr. 9 beim Post-                    § 29 c der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nscheckamt Berlin\" werden gestrichen - ,                      Ordnung.\nBonn, den 7. Juli 1960\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","w                                                                                                                                                                 Anhang 1\nAn die Anlage V der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird folgende Seite 5 angefügt:\nAmtliche Kennzeichen für Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr                                   „Anlage V\nSeite 5\na) Kleinkrafträder\nc) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger             einzeilig\n10\n4,5\nz\n;1\nw\nÜ1\n1\n~\np;\nc.o\n~\n4•5\n_4                                                                                                     0..\n6                                                                                                    (1)\nt-s\n4,5                                                                              4,i)\n•\n~\nUl\nb) Andere Krafträder                                                                           d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger         zweizeilig               c.o\nGrößtmaß                                                                                 Größtmaß                                    ~\n(1)\n,•                                  280                                                                                       340\n101+-40 -----+I 17 j4-- 55 ~22,5.j.22,5~ 44 ----.itol+- 44                                    12 40   20             40--..i--40                                    td\n27,5                              10             0\n4,.5                                                                                                                                                                   l::!\np\n0..\n(1)\nl::!\n58\n~\nc.....\n§\n......\n<D\n13             0)\n0\n25\n+    ,                11          1 1          1 1      11        1 r   4 •5\n48                                                                                          7 1 - - - - 44 24       44      24    44\nWird die Ziffer „ 1\" verwendet oder enthäilt eine Zeile weni,ger Ziffern ,als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern\nder Zeile gleichmäßig. Die Er,gänzungsbestimmungen der Seite 3 sind anzuwenden. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz RAL 9005, für rot\nRAL 3002 und für ,gold RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Muster c werden die le,tzten drei Ziffern von den vorhergehenden durch einen Gruppenabstand in dreifacher            '11\n1.-.J\nGröße des normalen Abstands getrennt.\"                                                                                                                                    c.o","530                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnhang2\nAnlage VI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird wie folgt geändert:\n1. An die Dberschriften der Seiten 1 und 2 werden jeweils die Worte angefügt „sowie für Klein-\nkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n40 km/h\".\n2. Auf Seite 1 wird die bisherige Zeichnung durch folgende Zeichnung ersetzt:\nHUK-VERBAND 1960\n4 6\n+\n24;5--l 6 U\n7\n24.5_j 6 L 24.5     6 4\n•\nMindestmaß                             Mindestmaß\n3. Auf Seite 2 werden nach dem Wort „schwarzen\" jeweils die Worte „blauen oder grünen\",\nnach dem Wort „schwarzem\" jeweils die Worte „blauem oder grünem\" eingefügt. Im übrigen\nwerden unter Buchstabe a bei folgenden Angaben für die Beschriftung des Kennzeichens die\nbisherigen Werte durch die nachstehenden Werte ersetzt:\nSchrifthöhe:                                                             49  mm,\nStrichstärke:                                                             1 mm,\nHöhe des Kennzeichens\neinschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand:                      130  mm,\nBreite des Kennzeichens\neinschließlich schwarzem, blauem oder grünem Rand:                      105,5mm.\n4. Auf Seite 3 werden die Ergänzungsbestimmungen wie folgt geändert:\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n„Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem\nHilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammen-\ntreffen von mehr als zwei Buchstaben oder mehr als zwei Ziffern in fetter Engschrift.\nDie Buchstaben A, I, M, 0, Q und W dürfen nicht verwendet werden; die Buchstaben B,\nF und G dürfen nur verwendet werden, wenn die Anzahl der nach § 67 b Abs. 3 letzter Satz\nzuzuteilenden Erkennungsnummern sonst nicht erreicht werden würde.\"\nb) In Absatz 4 werden die Worte „hellgelb: RAL 1012 und hellgrün: RAL 6011\" durch die\nWorte „blau: RAL 5012 und grün: RAL 6010\" ersetzt.","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                   531\nAnhang 3\nAnlage VII der Straßenverkehrs-Zulassungs;.Qrdnung wird wie folgt geändert:\n1. An die Uberschriften der Seiten 1 und 2 werden jeweils die Worte angefügt „sowie für Klein-\nkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n40 km/h\".\n2. Auf Seite 1 wird die bisherige Zeichnung durch folgende Zeichnung ersetzt:\nGrößtmaß\n- - - - - - - - - 140 - - - - - - - - -\n116 - - - - - 56 - - - - - 28 - - ~ - - 5 6  ----1   •.• - 12\n42\nMindestmaß                       Mindestmaß\n14-----------24              24-t-1---6---+1\n3. Auf Seite 2 erhalten die Angaben über die Art des Fahrzeugs folgende Fassung:\n„Versicherungsfreie Fahrräder mit Hilfsmotor und Kleinkrafträder mit einer durch die\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn der regel-\nmäßige Standort sich im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nbefindet, sowie Anhänger hinter solchen Fahrzeugen\".\nBei der Angabe der Strichstärke wird die Zahl „5\" durch die Zahl „6\" ersetzt. Im übrigen\nwerden ersetzt\ndie Zahl „35\" durch die Zahl „42\",\ndie Zahl „ 102\" durch die Zahl„ 116\" und\ndie Zahl „ 125\" durch die Zahl„ 140\".","532                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n4. Folgende Seite 4 wird angefügt:\n„ Seite 4\nAmtliche Kennzeikhen für Fahrräder mit Hilfsmotor\nder Bundeswehr sowie für Kleinkrafträder der Bundes-\nwehr mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngeschwindigke,it von nicht mehr als 40 km/h.\nGrößtmaß\n- - - - - - - - - 140 - - - - - - - - -\n10-----t       6       6\n')  24  ')   24   6 4\nWi11d die Ziffer „ 1\" verwenidet oider enthält e ine Zeile\n1\nweniger Zifif.ern als die entspr.echen!de Zeile des Musters, so\nvergrößern sich die A:bstände 1in der Zeile ,gleichmäßig. Die\nErgänzungsbestimmungen der Seiten 1 und 3 sind anzuwen-\nden. Als Farbtöne ,sind bei den Bundesfo11ben zu wählen für\nschwarz RAL 9005, für rot RAL 3002 und für ,gOILd RAL 1006.\"","Nr. 35 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                             533\nAnhang 4\nIn die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind nach der Anlage VII folgende Anlagen VIII, IX\nund X einzufügen:\nAnlage VIII\n(§ 29 Abs. 1 und 2)\nUntersuchung der Fahrzeuge\nGliederung                             11. Zwischenuntersuchungen im eigenen Betrieb\nA. Allgemeine Vorschriften                   12. Mängelbeseitigung\n1. Arten der Untersuchungen\n2. Prüfbücher\n3. Aushändigung und Aufbewahrung                                           D. Bremsensonderuntersuchungen\nB. Hauptuntersuchungen                     13. Zeit und Gegenstand der Bremsensonder-\n4. Zeit und Gegenstand der Hauptuntersuchungen                   un tersuchungen\n5. Ausführunu der Hauptuntersuchungen, Untersuchungs-        14. Ausführung der Bremsensonderuntersuchungen,\nberichte                                                     Anerkennung der Bremsendienste\n6. Hauptuntersuchungen im eigenen Betrieb                    15. Bremsensonderuntersuchungen im eigenen Betrieb\n7. Hauptuntersuchungen durch Uberwachungs-                   16. Mängelbeseitigung\norganisationen\n8. Mängelbeseitigung\nC. Zwischenuntersuchungen                    E. Ausnahmen von den Bestimmungen der Anlage VIII\n9. Zeit uns Gegenstand der Zwischenuntersuchungen            17. Verfahren bei der Bundeswehr, dem Bundesgrenz-\n10. Ausführung der Zwischenuntersuchungen,                        schutz, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen\nAnerkennung der Werkstätten                                  Bundespost\nA. A 11 g e m e i n e V o r s c h r i f te n                   6. Fahrzeuge, die der Ha1te,r im ei,genen\nBetrieb den vorgeschriebenen Unter-\n1. Arten der Untersuchungen                                                suchungen unteirziiehen darf (Ziffer 6),\nDie Unteirsuchungen sind                                            7. Fahrzeuge, die von anerkannten Ubeir-\nHauptu:ntersuchungen,                                                wachungsorganisationen untersucht wer-\nZwischenunteirsuchungen ode,r                                        den (Ziffer 7).\nBremsensonderun ters uch ungen.                            Das Prüfbuch ist anzuJeig1en, sobald die Voraus-\nsetzungen eineir diieser Fälle vorUe,gen, bei\n2. Prüfbücher                                                    fabrikneuen Fahrzeugen der in den Nummern 1,\n4 und 5 genannten Arten und bei fabrikneuen\n(1) Prüfbücher sind zu führen für                          Krankenwagen zur Zeit der ersten Zulassung.\n1. Fahrzeuge, die der Personenbeförderung\n(2) Die Ergebnis·se der Unte,rsuchungen sowi·e\ndienen, mit mehr als 8 Fahrgastplätzen,\nfestgestellte Mängel und Angaben über notwen-\n2. Personenkraftwagen und Krafträder zur               dige Nachuntersuchungen sind in die Prüfbücher\ngewerbsmäßigen Vermietung an Selbst-                einzutrngen und von deir für die Untersuchung\nfahrer,                                             verantwortlichen Pe,rson zu unterschreiben.\n3. Kraftdroschken und Mietwagen sowie                  Außerdem hat die für die Untersuchung verant-\nKrankenwagen,                                       wortliche Person in den Prüfbüchern durch\n4. Lastkraftwagen und zulassungspflichtiig,e           Unterschrift zu beistäti:gen, daß die Mänge1 be-\nAnhänger, wenn das zulässige Gesamt-                seitigt worden sind.\ngewicht 9 t oder mehr beträgt,                         (3) Für die Prüfbücher sind Vordrucke nach\n5. Zugma.schine:n mit einer Motorleistung              einem vom Kraftfahrt-Bunde-samt genehmigten\nvon 55 PS und darüber, wenn ihre durch              Muster zu verwenden. Tag_ und Aktenzeichen\ndie Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-             des Genehmiigungsbescheids müssen im Vordruck\nkeit mehr als 40 km/h beträgt,                      angegeben sein.\n4","534                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n3. Aushändigung und Aufbewahrung                                und die Beseitigung der Mängel ist von der\n(1) Die Prüfbücher nach Ziffer 2 sind zustän-           amtlich anerkannten Werkstatt dem Halter eine\ndigen Personen, insbesondere bei Prüfung des               Bescheinigung auszustellen.\nFahrzeugs dem amtlich anerkannten Sachver-                     (3) Die zuständige Behörde kann in besonders\nständiqen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-                gelagerten Einzelfällen die Frist für die Haupt-\nverkehr, auf Verlrrnqcn zur Prüfung auszu-                  untersuchung um höchstens zwei Monate ver-\nhändigen.                                                    längern.\n(2) Der Halter des Fah r:z:cugs hat das Prüfbuch\n(4) Ohne Rücksicht auf die in Absatz 1 ge-\nnach dessen J\\b,;chlnß d(~m Fahrzcuqbrief bcizu-\nnannten Zeitabstände hat der Halter Haupt-\nfüqen. Bei Ver/iußernng de.s Fahrzeugs ist das\nuntersuchungen durchführen zu lassen\nPrüfbuch dem Drwerber zu übergehen, wenn es\nsich um eins der in Zi ffcr 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5                   1. bei vorübergehend stillgelegten (§ 29 b\ngenannten Fahrzeuge handelt.                                           Abs. 4) Fahrzeugen der unter Ziffer 2\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Arten vor\nihrer Wiederinbetriebnahme          die\nB. Hauptuntersuchungen\nDauer der Stillegung ist in den Prüf-\n4. Zeit und Gegenstand der Hauphmtersudmngen                              büchern zu vermerken - und\n(1) Die Fahrzeuge sind, sofern sich aus Ab-                     2. bei veräußerten    (§ 27 Abs. 3) Kraft-\nsatz 2 und aus Ziffer 7 nichts anderes ergibt,                         omnibussen und Omnibusanhängern vor\nmindestens in folgenden Zeitabständen einer                            Erteilung neuer Kraftfahrzeug- oder\nHauptuntersuchung zu unterziehen:                                      Anhängerscheine,\n1. Fahrzeuge, die der Personen-                    wenn die letzte Hauptuntersuchung länger als\nbeförderung dienen, mit mehr                   ein halbes Jahr zurückliegt.\nals 8 Fahrgastplätzen            1 Jahr           (5) Bei der Hauptuntersuchung ist festzustel-\n2. Personenkraftwagen und Kraft-                   len, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser\nräder zur gewerbsmäßigen Ver-                  Verordnung entspricht.\nmietung an Selbstfahrer          1 Jahr\n3. Kraftdroschken und Mietwagen                 5. Ausführung der Hauptuntersuchungen,\nsowie Krankenwagen               1 Jahr        Untersuchungsberichte\n4. Laslkraftwagen und zulassungs-                     (1) Die Hauptuntersuchungen sind von einem\npflichtige Anhänger              1 Jahr        amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-\n5. zulassungspflichtige Zugmaschi-                 fer für den Kraftfahrzeugverkehr durchzuführen.\nnen mit einer durch die Bauart                    (2) Sofern die Ergebnisse nicht in Prüfbücher\nbestimmten Höchstgeschwindig-                   einzutragen sind, müssen über sie Unter-\nkeit von mehr als 20 km/h          1 Jahr      suchungsberichte gefertigt werden, die vom\n6. Personenkraftwaqen,       Kombi-                amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-\nnationskraftwagen, Krafträder                   fer zu unterschreiben sind.\nund sonstige Fahrzeuge, die\nnicht von den Nummern 1 bis 5               6. Hauptuntersuchungen im eigenen Betrieb\nerfaßt werden                   2 Jahre.          (1) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb\n(2) Bei                                                  über Fachkräfte und die erforderlichen techni-\n1. Kraftdroschken und Mietwagen sowie              schen Einrichtungen verfügen, kann widerruf-\nKrankenwagen,                                  lich gestattet werden, die Hauptuntersuchungen\n2. Lastkrt1ftwagen und zulassungspflichti-         ihrer Fahrzeuge selbst vorzunehmen.\nqen Anhängern, wenn das zulässige                 (2) Die Erlaubnis wird von der zuständigen\nGesamtqewicht weniger als 9 t beträgt,         obersten Landesbehörde oder einer von ihr be-\n3. zulassunuspflichtigen Zugmaschinen mit          auftragten Behörde erteilt und kann an Auf-\neiner Motorleistung bis 55 PS oder             lagen gebunden werden.\neiner durch die Bauart bestimmten                 (3) Die zuständigen Behörden sollen sich ins-\nHöchstqeschwindiukeit von nicht mehr           besondere bei Fahrzeugen, für die nach Ziffer 2\nals 40 km/h,                                   Prüfbücher geführt werden müssen, durch Stich-\n4. anderen Personenkraftwauen, Kombi-              proben überzeugen, daß die Hauptuntersuchun-\nnalionsLraf1wi:l~Jen, Kraftrüdern und           gen ordnungsgemäß vorgenommen werden.\nsonstigen Fahrzeuqen, die nicht von\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 5 erfaßt werden,         7. Hauptuntersuchungen durch Uberwadmngs-\nverdoppelt sich die Fris1 für die ffouptunter-              organisa Honen\nwc:nn der Ha1ter sein Fahrzeug in               (1) Fahrzeughalter, die freiwillig ihre Fahr-\nhöchstens halbjührlichen - in den Fällen der                zeuge auf Grund eines entsprechenden Vertrags\nNmr1mer 4 in höchstens jährlichen - Abständen               regelmäßig von einer Uberwachungsorganisation\nin cJmtJlch anerkannten Werkstätten Untersu-                untersuchen lassen, sind von der Pflicht der Vor-\nchunuen mindestens im Umfang der Zwischen-                  führung bei einem amtlich anerkannten Sachver-\nuntcr~mchnnqen unterziehen und festgestellte                ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-\nMünoel beseitigen lüßt. Uber die Untersuchung               verkehr befreit.","Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                        535\n(2) Die Unlersuchun~Jen haben mindestens in               (2) Die Erlaubnis wird von der zuständigen\nhalbjährlidwn -       unter den Voraussetzungen           obersten Landesbehörde oder einer von ihr be-\nder Zim~r 4 .Abs. 2 Nr. 4 mindeslens in jähr-             auftragten Behörde erteilt und kann an Auf-\nlichen -- Abständen zu erfol~Jen.                         lagen gebunden werden.\n(3) Die Ubc:rwcHhtmgsorganisationen müssen\n12. Mängelbeseitigung\nüber entspredH'nd() Fachkrüfte sowie über die\nerforderlichen technischen Einrichtungen ver-               Für die Wirkung der Bremsanlagen wichtige\nfügen und anerkannt sein. Die Anerkennung                 Einbauteile, wie Kompressor, Behälter, Zylinder\nwird von der zuständigen obersten Landesbe-               und Ventile, dürfen nur von Fahrzeug- oder\nhörde oder einer von ihr beauftragten Behörde             Bremsenherstellerwerken oder von amtlich an-\nwiderruflich ausgesprochen und kann an Auf-               erkannten Bremsendiensten instandgesetzt wer-\nlagen gebunden werden.                                    den.\n8. Mängelbeseitigung\n(1) Die bei den Untersuclmngen festgestellten           D. Bremsensonderuntersuchurigen\nMängel sind in angemessener Frist zu besei-\ntigen. Die Frist ist von der für die Untersuchung     13. Zeit und Gegenstand der Bremsen-\nverantwortlichen Person festzusetzen. Die ver-            sonderun tersuchungen\nantwortliche Person hat in den Untersuchungs-               (1) Die Halter von\nberichten oder Prüfbüchern durch Unterschrift\nzu bestätigen, daß die Mängel beseitigt worden                   1. Fahrzeugen, die der Personenbeförde-\nsind.                                                               rung dienen, mit mehr als 8 Fahrgast-\nplätzen,\n(2) Werden Mängel festgestellt, die das Fahr-\nzeug verkehrsunsicher machen, so hat die für                     2. Lastkraftwagen und zulassungspflichti-\ndie Untersuchung verantwortliche Person die                         gen Anhängern, wenn das zulässige\nPlakette (Anlage IX) zu entfernen und die Zu-                       Gesamtgewicht 9 t oder mehr beträgt,\nlassungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.                  3. Zugmaschinen mit einer Motorleistung\nvon 55 PS und darüber, wenn deren\ndurch die Bauart bestimmte Höchst-\nC. Zwischenuntersuchungen                                     geschwindigkeit mehr als 40 km/h be-\nträgt,\n9. Zeit und Gegenstand der Zwischen-\nmüssen, soweit Druckluft- oder Druckluft-\nuntersuchungen\nHydraulik-Bremssysteme vorhanden sind, min-\n(1) Die in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5           destens in Abständen von einem Jahr Bremsen-\ngenannten Fahrzeuge sind mindestens alle drei             sonderuntersuchungen durchführen lassen.\nMonate einer Zwischenuntersuchung zu unter-\nziehen.                                                      (2) Die Bremsensonderuntersuchungen dürfen\nzum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung nicht\n(2) Die Zwischenuntersuchungen haben alle              mehr als drei Monate zurückliegen.\nfür die Verkehrssicherheit wichtigen Teile und\nEinrichtungen, einschließlich der Rauchentwick-              (3) Die Bremsensonderuntersuchungen haben\nlung zu umfassen.                                         eine Augenscheinnahme, eine innere Unter-\nsuchung der einzelnen Bauteile nach den Erfor-\n10. Ausführung der Zwischenuntersuchungen,                    dernissen der einzelnen Bremssysteme und eine\nAnerkennung der Werkstätten                               Feststellung der Wirkung der Bremsen zu um-\nfassen.\n(1) Die Zwischenuntersuchungen sind unter\nVerantwortung eines Meisters des Kraftfahr-\n14. Ausführung der Bremsensonderuntersuchungen,\nzeughandwer ks oder einer entsprechenden Fach-\nAnerkennung der Bremsendienste\nkraft in einem Fahrzeugherstellerwerk oder in\neiner amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerk-                 (1) Die Bremsensonderuntersuchungen sind in\nstatt vorzunehmen.                                        einem Fahrzeug- oder Bremsenherstellerwerk\n(2) Die  Anerkennung einer Kraftfahrzeug-              oder von einem amtlich anerkannten Bremsen-\nwerkstatt wird von der zuständigen obersten               dienst vorzunehmen.\nLandesbehörde oder einer von ihr beauftragten                (2) Die   Anerkennung der Bremsendienste\nBehörde widerruflich aus~1esprochen und kann              wird von der zuständigen obersten Landesbe-\nan Auflagen gebunden werden.                              hörde oder einer von ihr beauftragten Behörde\nwiderruflich ausgesprochen und kann an Auf-\n11. Zwischenuntersuchungen im eigenen Betrieb                 lagen gebunden werden.\n(1) Fahrzeuuhaltern, die im eigenen Betrieb\nüber Fachkrtifte und die erforderlichen techni-       15. Bremsensonderuntersuckungen\nschen Einrichtungen verfügen, kann widerruflich           im eigenen Betrieb\ngestattet werden, die Zwischenuntersuchungen                 (1) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb\nihrer Fahrzeuge selbst vorzunehmen.                       über Fachkräfte und die erforderlichen techni-","536                                 Bundesgesetzblatt, Jahrganig 1960, TeH I\nsehen Einrichtungen verfü0en, kann widerruf-           E. Ausnahmen von den Bestimmungen\nlich ~Jcsta!Jel werden, die Bremsensonderunter-                       der Anlage VIII\nsuchuncren bei i}HQn Falirzeu3en selbst vorzu-      17. Verfahren bei der Bundeswehr, dem Bundes-\nnehmen.                                                  grenzschutz, der Deutschen Bundesbahn und der\n(2) Die Erlaubnis wird von der zuständigen           Deutschen Bundespost\nobersten Landesbehörde oder einer von ihr be-              (1) Die Bundeswehr und der Bundesgrenz-\nauftragten Behörde erteilt und kann an Auflagen         schutz können die Untersuchungen selbst vor-\ngebunden werden.                                         nehmen und sind von den Vorschriften über die\nZeit der Hauptuntersuchungen, über die Art der\n16. Mängelbeseitigung                                        Untersuchungsnachweise sowie über die Zwi-\nschen- und die Bremsensonderuntersuchungen\nFür die Wirkung der Bremsanlagen wichtige            befreit.\nEinbauteile, wie Kompressor, Behälter, Zylinder             (2) Die Deutsche Bundesbahn und die Deut-\nund Ventile, dürfen nur von Fahrzeug- oder               sche Bundespost können die Untersuchungen\nBremsenherstellerwerken oder von amtlich an-             selbst vornehmen und statt der Prüfbücher\nerkannten Bremsendiensten instandgesetzt wer-            andere Nachweise über die Untersuchungen\nden.                                                     führen.\nAnlage IX\n(§ 29 Abs. 4 bis 7)\nPrüfplakette\nfür die Kraftfahrzeugüberwachung\nVorgeschriebene Abmessungen der Plakette               grunds sind dem Farbtonregister RAL 840 R,\nDurchmesser: 35 mm                                          Ausgabe 1953, des Ausschusses für Lieferbedin-\ngungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen\nSchrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen: 4 mm\nNormenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als\nSchrifthöhe der Ziffern bei der .Jahreszahl: 5 mm           Farbton zu wählen für\nschwarz       RAL 9005\nErgänzungsbestimmungen\nweiß          RAL 9001\n1. Die BeschriHung muß erhaben sein und ist nach                        grün          RAL 6011\ndem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 aus-                      gelb          RAL 1012\nzuführen, und zwar in schwarzer Schrift auf far-                     blau          RAL 5007.\nbigem Untergnmd. Die Farbe des Untergrunds\nist nach dem Kah)nderjahr zu bestimmen, in dem        2. Die Jahreszahl im Mittelkreis ist in Engschrift\ndas Fahrzeug der nächsten Hauptuntersuchung              auszuführen; die Ziffern 6 und 9 erhalten unten\nunterzogen werden muß (Untersuchungsjahr). Sie           rechts einen Punkt.\nist für das Untersuchungsjahr                         3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Pla-\n1961      weiß                         kette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in\n1962      grün                         Engschrift auszuführen.\n1963      gelb                      4. Das Plakettenfeld muß durch 12 Striche in 12\n1964      blau.                        gleiche Teile geteilt sein; jeder Strich zeigt auf\nDie Furhen wiederholen sich für die folgenden            eine Zahl. Die oberste Zahl bezeichnet den Prüf-\nUnlersuchungsjuhre jevreils in dieser Reihenfolge.       monat des Jahres, dessen letzte beiden Ziffern\nDie Farbtöne der Beschriftung und des Unter-             sich im Mittelkreis befinden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                           537\nAnlage X\n(§ 35 a Abs. 4)\nAbmessungen und Anordnung\nder Sitze in Kraftomnibussen\nMindestmaße in mm\n......,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 1300 _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _...,\nWand\n;;::;460\nFußboden\nSitzbankanordnung\n----------------\n450•1\n•) Auf dieses Maß können geringfüg;ige Zwischenräume zwischen Sitzplatz und Seitenwand angerechnet\nwerden. Bei den die ganze Breite eines Fahrzeugs ausfüllenden Bänken genügt für einen der Sitze eine\nBreite von mindestens 350 mm.","Anhang 5   CJl\nw\nCO\nMuster 1 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erhält folgende Fassung:\nMuster 1 a\n(§§5,10)\n(Auf hellgrauem, glattem Leinwandpapier, dreifach gefaltet; Breite 3 X 74 mm; Höhe 105 mm; Typendruck)\n( Außenseiten)\nKlasse A für Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren Leer -\ngewicht 400 kg nicht übersteigt.\nbj\nr:::\np\nKlasse B für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem Führersitz                                                  0..\n(D\noder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3500 kg zulässigen                                                          (fJ\nc.q\nGesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts                                                        (D\n(fJ\ndarf mitgeführt werden.\n~\nN\nO'\nj\nKlasse C für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg zulässigen Gesamt -                                                        c.....\ngewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf                                                         PJ\n::,\"\nmitgeführt werden.                                                                                               Führerschein           >-;\nc.q\nder               PJ\np\n-\nc.q\nBundeswehr\nc.o\nO')\nKlasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem Führersitz.                                                 ?\nEin Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt                                                        1-j\nwerden.                                                                                                                                 ~\n1--j\nKlasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen die\nFahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg\nüberschreitet.\nKlasse F  für Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger (F 1 bis 15 t, F 2 bis 30 t, F 3\nbis 55 t und F 4 über 55 t zulässigen Gesamtgewichts).","(Innenseiten)\nName: ············································································································································                  Klasse A B C D E*)                                                                                                  Erweiterung auf\nF1 F2 F3 F 4 *)                                                                                 Klasse A B C D E *)\nFl F2 F3 F 4*)\nVorname: ········································································································.. -·-·······················\n................................................................................\nGeburtstag: ································································································································                                                                                                                                                                                    Ausbildende Stelle\nDienststempel des Hauptprüfers\nGeburtsort: ................................................. ................................................................................\n,\n. ........................................                                 .................       . .................\nDatum                                                                    Lfd. Nr.\nz:-,\nEinheit/Dienststelle ...............................................................................................................                                                                                                                                                                                                                                                                            w\nC„i'l\n................................................................................\nUnterschrift des Hauptprüfers                                                                                      Dienststempel des Hauptprüfers\n...............................................................................................................................................................\nDienststempel\n,_,\npi\ntQ\n................................................................................\n0-,\nUnterschrift des Hauptprüfers                                                               (D\n\"\"'\n.........................................                                 ........................................\n,        .. .......................................                                 ................................ ........\n,\n•!=\nVl\nDatum                                                                  Listen-Nr.                                     Datum                                                                  Listen-Nr.                      tQ\n~\nCi'\n(D\nLichtbild                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               td\n0\nErweiterung auf                                                                                                     Erweiterung auf                                                                                                          :::i\n35mm\nKlasse A B C D E *)                                                                                                 Klasse A B C D E*)\n.?\nX                                                               ········--····----·•\"·\"•··--·····--·--······--··--··--···----··                                                                                                                                                                                                                                                  0-,\n45mm                                                                                                                                                        Fl F2 F3 F 4*)                                                                                                       Fl F2 F3 F 4*)                                                                                       (D\n:::i\n..................................................................                                                                                                                                                                                                                                               1:-.:>\nAusbildende Stelle                                                                                                                                                                                                                                                                               .....\n.................................................................................                                    ........................................................,. ........................                    c__,\nAusbildende Stelle                                                                                                   Ausbildende Stelle\n§\n.....\nCD\n0-,\n........................................                                  ........................................  ·········--···················•\"''''''''                                   ........................................      0\nDatum                                                                   Lfd. Nr.                                    Datum                                                                     Lfd. Nr.\nDienststempel ................................................................................................\nUnterschrift der Ausbildungsstelle\nDienststempel des Hauptprüfers                                                                                       Dienststempel des Hauptprüfers\n................................................................                                 .. ......................................,........................\nDatum                                                                                            Lfd. Nr.\n.................................................................................\nUnterschrift des Hauptprüfers                                                                                        Unterschrift des Hauptprüfers\n................................................................................\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers\n................................ ........\n,                                        ......................................... .........................................                                  ........................................\n*) Nichtzutreffendes streichen.                                                                                                  •                                                Datum                                                                 Listen-Nr.                                     Datum                                                                  Listen-Nr.                         ~\nw\nC0","In die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden nach dem Muster 1 a folgende _Muster 1 b und 1 c eingefügt:\nAnhang 6              .,.'1l\n0\nMuster 1 b                                                         (Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpap1er; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig)\n(§ 10)\n(1. Seite)                                                                                                                                                      (2. Seite)\nHerr\nFrau\nFräulein\nFührerschein\nist - nach Ablegung der Prüfung*) -\nberechtigt,\nfür                                                                                                 ein Fahrrad mit Hilfsmotor, ein Kleinkraftrad mit einer durch die Bauart                                                                                S?\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einen                                                                                  5\nCl..\nmaschmell angetriebenen Krankenfahrstuhl zu führen, dessen Hubraum nicht                                                                                Q\nU'J\nmehr als 50 cm 3 oder dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-                                                                             (Q\nQ\nHerrn                                                                                                                                                                        keit nicht mehr als 20 km/h beträgt.                                                                                                                    vl\nFrau                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 ~\nN\nFräulein                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             0-\n...... · .............................................. ,den ............................................ .  §:\nc....,\nPJ\n...,::r'\ngeboren am: ................................................................ in· ...................................................................................                                                                                                                                                                c.q\nPJ\n~\nc.q\n.....\n(0\nVerwaltungsbehörde                                                 O\"J\nStempel                                                                                                                                ?\nwohnhaft in ................................................................................................................................................................                                                                                                                                                         >-l\n~.\nStraße Nr. ................                   Liste Nr. ................................\nUnterschrift\n*l Nichtzutreffendes ist zu streichen.","(3. Seite)                                                       (4. Seite)\n(Raum für weitere amtliche Eintragungen)\nRaum für das Lichtbild\n38 X 52 bis\n45 X 60 mm\nz:-,\nv.l\n'\"'\n1-j\nQ)\n(Q\n0.,\n(!)\n1-i\n•\ni:::\n(fJ\n(Q\nQ)\nO\"'\n(!)\nStempel                                                                                                 tJj\n0\n:::J\n.P\n0.\n(!)\n:::J\nN\n......\n'-<\n2....,.\nCD\n0)\n0\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers\n-\n(\".J1\n~","Muster 1 c                                                                                                                                                                                                                                                                                                              CJ1\n(§ 15 d)                                                                                                                                                                                                                                                                                                               \"\"\"\nI::'-'\n(Auf hellgelbem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig)\n(1. Seite)                                                                                                                                         (2. Seite)\nDieser Führerschein ist auf Fahrten mit Fahrgästen mitzuführen und zustän-\ndigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nFührerschein\nzur Fahrgastbeförderung\ntd\ni:::\nden                                                    ~\n0-\nHerr                                                                                                                                                                                                                                                                                                                (D\nUl\nFrau                                                                                                                                                                                                                                                                                                               CO\n(!)\nFräulein                                                                                                                                                                                                                                                                                                            r.h\n~\nN\ngeboren am: ........................................................ in: ........................................................................................... .                                                                                                                                              er\nwohnhaft in: ................................................................................................................. Straße Nr ................ .                Stempel                                     Name der Verwaltungsbehörde\nic......\nPi\nist berechtigt,                                                                                                                                                                                                                                                                                                     ::;\"'\nt-;\nCO\neinen Kraftomnibus mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen*) -                                                                              oder einen                                                                                                                                                                Pi\nListe Nr.: .............................. ..                                                                                                 i::i\nZug mit Omnibusanhänger*) - eine Kraftdroschke*)                                                                                                                                                                         ······ .............................. u ntersch·;.üt .................................. . CO\n,_.\n(0\nzu führen, wenn.darin Fahrgäste befördert werden.                                                                                                                                                                                                                                                                   CJ'l\n9\nDieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein der                                                                                                                                                                                                                                                 i-J\nKlasse ................ und verliert seine Geltung mit Ablauf des ............................................ ,                                                                                                                                                                                                    ~\nwenn die Geltungsdauer nicht durch Vermerk auf den Seiten 3 oder 4 ver-                                                                                                                                                                                                                                             >-;\nlängert worden ist.\n*) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960 543\ni:i\nQ)\n0,\ni:::\n::r\n0,\n~\n\"21\nµj\nQ)\n!i:::\n~\n'd\ni:::\n::r\n~      ....\n·cu    Q)\n::r\neo\ntr.l\n-\nC'f') ~\nB\n0,\ni:::\n<ii\nl?\n....Q)\n'd\n0,\ni:::\n;:;\nQ)\ntn\ni:::\n~ Q)\n>","Anhang i  '11\n,....\ni,I;;..\nIn die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden nach dem Muster 2 folgende Muster 2 a und 2 b eingefügt:\nMuster 2 a                                                           (Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck: vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Erforderlich\nsind alle auch in Muster 2 vorgesehenen Angaben; die anderen Angaben sind zulässig. Die Seiten 2 und 3 sind drucktechnisch so zu gest'alten, daß der\n(§ 24; für Krafträder)                                                      Schein mit den Karteikarten (§ 26) im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden kann).\n(1.Seite)                                                                                                      (2. Seite)\nArt des Kraftrads                                              Schlüssel-Nr.\nKraftfahrzeugschein\nHersteller\nto\ni:::\n8     Typ                                                                         Cl\n0-\ns.c::                                                                               (D\n[fJ\nrO                                                                               lO\nDas vorstehende amtliche Kennzeichen ist                                                                                                                                                        (D\ner:: Fabriknummer                                                                    vl\n~\nN\ncr'\nHerrn\nFrau\nFräulein\nBaujahr                                                                    ;;\n'-<\nPl\n,.,::,-\nin                                                                                                                                                                                                                                        lO\nPl\nCl\nStraße                                                                                                                                                         Hersteller                                                                  -\nlO\nCD\n9\n0)\nfür das umstehend beschriebene Kraftrad zugeteilt worden .                                                                                                                                                                                  >-l\nTyp                                                                          ~\n,_\n........................................................................ ,den ......................................... 19............\n.... Fabriknummer\n0\n0\n~                      .\nArt des Antriebs\nStempel                                                                                  Name der Verwaltungsbehörde\nLeistung (PS bei U/min)     1)\nUnterschrift\nHubraum (cm 3)\nListe Nr ................................ .                                                                                                                   1) Bei Elektromotoren: kW/h","(3. Seite)\nLeergewicht (kg)\nmit Beiwagen (kg)\nZulässiges Gesamtgewicht (kg)\nmit Beiwagen (kg)\nz\n::--,\nw\n01\nZahl der Sitzplätze (einschl. Fahrerpl.)\n,-J\nPJ\nMindestgröße der Bereifung, vorn\nc.o\n0..\nro>--;\nhinten\n•\ni:::\n(/l\nc.o\nAnhängerkupplung, ja/nein                       PJ\nü'\nro\nTyp                        b:J\n0\ni:J\nPrüfzeichen              ?\n0..\nro\n~\nN\n......\nc.....\n~\n......\n(0\nO\"!\n0\nHöchstgeschwindigkeit (km/h)\nStandgeräusch (DIN-phon)\nFahrgeräusch (DIN-phon)\nTag der ersten Zulassung\nc:.n\n~\nc:.n","Muster 2 b                                                                                                                                                                                                                                      CJl\n~\n(§ 24; nicht für Krafträder)                                                                                                                                                                                                                    O')\n(Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Erforderlich\nsind alle auch in !\\'luster 2 vorgesehenen Angaben; die anderen Angaben sind zulässig. Die Seiten 2 und 3 sind drucktechnisch so zu gestalten, daß der\nSchein mit den Karteikarten (§ 26) im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden kann),\n(1. Seite)                                                                                                 (2. Seite)\nArt des Fahrzeugs                                                   Schlüssel-Nr.\n.-\nHersteller\nKraftfahrzeugschein                                                            2 (fJ\n(l.)  Typ\nB1\n...c:\nFabriknummer\nco Baujahr\nu..\nDas vorstehende amtliche Kennzeichen ist                                                               Hersteller                                                                               t:o\nC:\n!-<\nTyp                                                                                      :::i\n0                                                                                              0-\nFabriknummer 1 )\n0                                                                                                (P\nC/l\nHerrn                                                                                                                                     i Antriebsart                                                                                    tO\n(D\nFrau                                                                                                                                              Leistung (PS bei U/min) 2)                                                                r.r,\n(P\n,...,.\nFräulein                                                                                                                                           Hubraum (cm3)                                                                            N\nO\"\nin\nHersteller                                                                               ~r.....,\nArt                                                                                       Q)\nStraße                                                                                                                                                                                                                                      p'\nSitzplätze (einschl. Führerplatz)                                                         \"\"i\ntO\nQ)\n::l davon Notsitze\nfür das umstehend beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden .                                                                             co                                                                                              ~\n..0     Steh- und/oder Liegeplätze\n'8 Laderaum (mm), Länge\n<c:\nBreite                                            •              1 p\n-\ntO\nr.D\n0)\nHöhe\n--\".l\nFassungsvermögen des Kessels (m3 )\n...................................................... •·········· .. ····,den ....................................... . 19 .......... ..\nLadefläche (m 2 ) 3 )\n~\n(l.)  Leergewicht (kg)\n'Stempel                                                                                                              ,1:;    Nutz-  4 ) oder Aufliegelast 5 ) (kg)\nu                        .\nName der Verwaltungsbehörde     ·~ Zulässiges Gesamtgewicht (kg)\nCJ Zulässige Achslast (kg) vorn,\nmitten und hinten\nUnterschrift       1)  Nicht auszufüllen bei land- oder forstwirtschaftlichen Sonderfahrzeugen sowie bei Zug-\nmaschinen für land· oder forstwirtschaftliche Zwecke.\n2)   Bei Elektromotoren kW/h.\nListe Nr ................................ .                                                                                                   3)  Nur bei Kombinationskraftwagen\n4)  Bei Last- und Kombinationskraftwagen.\n5)  Bei Sattelzugmaschinen","(3. Seite)\nArt: Rad und/oder Gleisketten\nRäderzahl (ohne Ersatzräder)\n~ Zahl der angetriebenen Achsen\n(l.)\n~ Radstand\n'\"' Art der Bereifung vorn,\n,.q\nz:-1\nCO                                                                        w\n~        mitten und hinten 6)                                              Ül\nGröße der Bereifung i) vorn,\nmitten und hinten\n>-l\no;\nlO\n0..\n(')\n>--;\n•.::\nr.n\nlO\nArt der Bremsen (mechanisch, Druckluft,\nHydraulik, Saugluft, elektrisch)                                 &(!)\ntd\n0\ni:::i\n.?\n0..\n(!)\ni:i\nAnhängerkupplung ja/nein,             Typ                            N\n,_.\nPrüfzeichen\nc....;\n§:\n-\n( .0\nO'l\n0\nHöchstgeschwindigkeit (km/h)\nStandgeräusch (DIN-phon)\nFahrgeräusch (DIN-phon)\nTag der ersten Zulassung\n6) Einfach oder doppelt i Luft, Elastik, Eisen.\n\"11\n7) Mindestgröße - bei Zugmaschinen zulässige Größen - der Bereifung.     i,I.\n\"'l,J","Anhang 8   c.ii\n~\n0:)\nIn die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird nach dem Muster 3 folgendes Muster 3 a eingefügt:\nMuster 3 a         (Auf hellblauem, glattem Leinenpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Erforderlich sind\nalle auch in Muster 3 vorgesehenen Angaben; die anderen Angaben sind zulässig. Die Seiten 2 und 3 sind drucktechnisch so zu geslalten, daß der Sd1ein\n(§ 24; für Anhänger)    mit den Karteikarten (§ 26) im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden kann).\n(1. Seite)\nAnhängerschein\nt0\n~\n:::,\nCL\nro/JJ\nDas vorstehende amtliche Kennzeichen ist                                                              (Q\n(t,\n/JJ\n~\nN\nHerrn                                                                                                                                              cr'\nFrau\nFräulein\nj\nc......\np;\np-\nin                                                                                                                                                 i-;\n(Q\nP->\n1::1\n(Q\nStraße                                                                                                                                             .....\n(,D\n0-,\n?\nfür den umstehend beschriebenen Anhänger zugeteilt worden .\ni-:l\n~\n........................................................................ ,den ....................................... . 19 .......... ..           -\nStempel                                                                                      Name der Verwaltungsbehörde\nUnterschrift\nListe Nr .................................","01\n(2. Seite)                                                                                     (3. Seite)\nArt des Anhängers                                                      Schlüssel-Nr.\nZahl der Achsen\n~ Radstand (bei Last- u. Omnib.-Anh.)\na3 Hersteller                                                                                (l)\nArt der Bereifung vorn,\n~\n...\nitn  Typ                                                                                  ..c:        mitten  und   hinten  3)\nrd\n1-1\n..c:\nFabriknummer                                                                         ll.. Mindestgröße der Bereifung vorn,\nrd\nll.. Baujahr\nmitten und hinten\nz\n~\nw\nu,\n>-l\nHersteller                                                                             ~ Hersteller                                              Pl\n(Q\nArt                                                                                  1        Art (mechanisch, Druckluft, Saugluft,              0..\n.,\n(D\n~         Auflaufbremse)\nSitzplätze\ndavon Notsitze\ns       Betriebserlaubnis oder Bauart-\n•\n...i:Q\n<l)\ngenehmigung (wenn vorhanden)                    i:::\ncn\n]     Stehplätze                                                                                                                                      (Q\nPl\n'5    Liegeplätze                                                                                                                                      O\"\n<     Laderaum (mm) Länge\n(D\nBreite                                                                                                                      b:l\n0\n4\nHöhe                                                                     Anhängerkupplung ja/nein           )               ::::l\n.?\nFassungsvermögen des Kessels (m3)\nTyp                           0..\n(D\nPrüfzeichen                   ::::l\n1:--'\n.......\nc__,\nMaße über alles (mm) Länge\n§\n.......\n<l> Leergewicht (kg)                                                                                                           Breite                c.o\n0)\n:§ Nutzlast beim Lastanhänger (kg) 1)                                                                                            Höhe                  0\n-~ Zulässiges Gesamtgewicht (kg) 2)\n0     Zulässige Achslast (kg) vorn,\nmitten und hinten\nTag der ersten Zulassung\n1) Soweit sich nicht aus der zulässigen Anhängelast ein geringerer Wert ergibt.               3) Einfach oder doppelt; Luft, Elastik, Eisen.\n2) Bei Sattelanhängern ist hier die zulässige Aufliegelast (Sattellast) einzutragen.          4) Zum Mitführen eines weiteren Anhängers.\nc.n\n~\nCC","550                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnhang 9\nIn die Anlage der Straßenverkehrs-Ordnung einzufügende Bildmuster:\nBild 2 i\nGegenverkehr\nBild 7                                                                  Bild 8\n300\n(450)\n---+------J--- . ~~_l               Maße in Millimeter\nDreistreifige Bake (links)                                                DreLstretfige Bake (rechts)\nvor unbeschranktem Dber,gang                                             -  vor beschranktem Obergang -'--","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1960                    551\nBild 9                                                      Bild 10\n500\n(750)\nr1 500\n(750)\n500\n(750)\n300\n(450)\nZweistreifige Bake (links)                                  Einstreifige Bake (rechts)\nBild 33 a\nBild 21 c\nVerbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr\nn---------480 _ _ _ __,,\nGegenverkehr muß warten\nMaße in Millimeter","552                                           Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                  Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                      Bundesanzeig~r                 Inkraft-\nNr.         vom                tretens\nVerordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durch-\nführung der Interzonenüberwachungsverordnung\nVom 28. Juni 1960                                                                                    127      6. 7.60                7. 7.60\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch di)n Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandqebühr DM 0,20"]}