{"id":"bgbl1-1960-33-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":33,"date":"1960-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_33.pdf#page=2","order":2,"title":"Sechstes Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1960-06-30T00:00:00Z","page":478,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["478                                      Bundesgesetzblatt, Jah:rgang 1960, Tei:l I\nSechstes Strafrechtsänderungsgesetz\nVom 30. Juni 1960\nDer Bundestag          hat   das  folgende  Gesetz  be-                                 Artikel 2\nschlossen:                                                          Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes*)\nIn § 74 a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nArtikel 1\nwerden die Worte „der Staatsgefährdung (§§ 90 bis\nÄnderung des Strafgesetzbuches                  97 des Strafgesetzbuches)\" durch die Worte „der\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:                Staatsgefährdung in den Fällen der §§ 90 bis 95,\n96 Abs. 3, des § 96 a Abs. 3 und des § 97 des Straf-\n1. Als § 96 a wird folgende Vorschrift eingefügt:             gesetzbuches\" ersetzt.\n,,§ 96a                                                      Artikel 3\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder                     Änderung des Versammlungsgesetzes\nin von ihm verbreiteten Schriften, Schallaufnah-              Das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bun-\nmen, Abbildungen oder Darstellungen Kennzei-               desgesetzbl. I S. 684) wird wie folgt geändert:\nchen\n1. § 4 wird gestrichen.\n1. einer Partei, die gemäß Artikel 21 Abs. 2\n2. § 28 erhält folgende Fassung:\ndes Grundgesetzes vom Bundesverfas-\nsungsgericht für verfassungswidrig er-                                          ,,§ 28\nklärt ist,                                            Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt,\n2. einer Vereinigung, die gemäß Artikel 9             wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.\"\nAbs. 2 des Grundgesetzes unanfechtbar\nverboten ist, oder                                                          Artikel 4\n3. einer ehemaligen nationalsozialistischen                                    land Berlin\nOrganisation                                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nverwendet, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbestraft. Ausgenommen ist eine Verwendung von              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nKennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen\nAufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Be-                                          Artikel 5\nstrebungen und ähnlicher Zwecke.                                        Aufhebung von Landesgesetzen\n(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind               Es werden aufgehoben:\ninsbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke,                 1. das bayerische Gesetz Nr. 14 gegen Rassen-\nParolen und Grußformen.                                           wahn und Völkerhaß vom 13. März 1946 (Be-\n(3) § 96 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                            reinigte Sammlung des bayerischen Landes-\nrechts III S. 149),\n2. § 130 erhält folgende Fassung:                                2. das bayerische Gesetz gegen die Verwendung\nvon Kennzeichen verbotener Organisationen\n,,§ 130                                vom 27. März 1952 (Bereinigte Sammlung des\nWer in einer Weise, die geeignet ist, den                       bayerischen Landesrechts I S. 434).\nöffentlichen Frieden zu sfören, die Menschen-\nwürde anderer dadurch angreift, daß er                                                  Artikel 6\n1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung auf-                                        Inkrafttreten\nstachelt,                                             Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\n2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen               kündung in Kraft.\nsie auffordert oder\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht          sind gewahrt.\noder verleumdet,\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nwird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten\nbestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt              Bonn, den 30. Juni 1960\nwerden.\"\nDer Bundespräsident\n3. Dem § 189 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:                                            Lübke\n,, (3) Hat der Verstorbene Antragsberechtigte              Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nim Sinne des Absatzes 2 nicht hinte:~rlassen oder                                  Ludwig Erhard\nsind sie vor Ablauf der Antra9sfrist gestorben,\nso entfällt das Erfordernis des Strafantrages,                      Der Bundesminister der Justiz\nwenn der Verstorbene sein Leben als Opfer einer                                         Schäff er\nGewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und\ndie Verunglimpfung damit zusammenhängt.\"                   •) Bundesgesetzbl. III 300-2"]}