{"id":"bgbl1-1960-33-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":33,"date":"1960-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1960-06-24T00:00:00Z","page":477,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["477\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                         Ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1960                                                      Nr. 33\nTag                                                 Inhalt:                                                         Seite\n24.6.60     Fünftes S trafrech tsänderungsgese,tz                                                                      477\n30.6.60     Sechstes Strafrechtsänderungsgesetz                                                                        478\n.Andert Bundesgesctzbl. 111 300-2.\n27,6.60      Viertes Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes                                                           479\n27. 6. 60    Verordnung zur Änderung der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     479\n29. 6. 60    Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   480\nT)ieser Nummer liegt eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1960 bei.\nFünftes Strafrechtsänderungsgesetz\nVom 24. Juni 1960\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz                  be-           3. in Gemeinden über fünfzigtausend Einwoh-\nschlossen:                                                                nern für einzelne Bezirke\nArtikel 1\ndurch Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend\nÄnderung des Strafgesetzbuches                   oder des öffentlichen Anstandes verbieten (§ 361\n§ 361 Nr. 6 c des Strafgesetzbuches erhält folgende          Nr. 6 c des Strafgesetzbuches). Sie kann diese Er-\nFassung:                                                       mächtigung durch Rechtsverordnung auf die höhere\n,,6 c. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Un-                 Verwaltungsbehörde übertragen.\nzucht treibt und diesem Erwerbe in einer\n(2) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Stra-\nGemeinde oder in einem Bezirk einer Ge-\nßen oder Häuserblöcke zum Zwecke der Ausübung\nmeinde nachgeht, in denen die Ausübung\nder Gewerbsunzucht durch Rechtsverordnung           der gewerbsmäßigen Unzucht (Kasernierungen) sind\nverboten ist;\".                                     verboten.\nArtikel 3\nArtikel 2\nVerbot der Gewerbsunzucht                                             Land Berlin\n(1) Die Landesregierung kann die Ausübung der                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nGewerbsunzucht                                                 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1. in Gemeinden unter zwanzigtausend Ein-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nwohnern für das ganze Gebiet der Ge-\nmeinde,\nArtikel 4\n2. in Gemeinden von zwanzigtausend bis zu\nfünfzigtausend Einwohnern für das ganze                                 Inkrafttreten\nGebiet der Gemeinde oder für einzelne               Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nBezirke und                                        kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Juni 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nZ 1997 A"]}