{"id":"bgbl1-1960-32-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":32,"date":"1960-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz)","law_date":"1960-06-27T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["453\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                        Ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 1960                                     Nr. 32\nTag                                              Inhalt:                                            Seite\n27. 6. 60    Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes Neuordnungsgesetz)       453\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts\n(Erstes Neuordnungsgesetz)\nVom 27. Juni 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                (4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       führte Schädigung gilt nicht als Schädigung im\nSinne dieses Gesetzes.\nArtikel I                            (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schä-\ndigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                   auf Antrag Versorgung.\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung\nvom 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469), zuletzt                                   § 2\ngeändert durch das Zweite c;esetz zur Änderung                 (1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist\nvon Vorschriften der Kindergeldgesetze vom 16.\nMärz 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 153) erhält folgende                a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete\nFassung:                                                               Dienst als Soldat oder WEhrmachtbeamter,\nb) der Dienst im Deutschen Volkssturm,\n„Anspruch auf Versorgung                          c) der Dienst in der Feldgendarmerie,\n§ 1                                   d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.\n(1) Wer durch eine militärische oder militär-              (2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bun-\nähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall          desvertriebenengesetzes, die Deutsche sind, steht die\nwährend der Ausübung des militärischen oder mili-           Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vor-\ntärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst           schriften des Herkunftlandes vor dem 9. Mai 1945\neigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche            dem Dienst in der deutschen Wehrmacht gleich.\nSchädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund-              (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der\nheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi-          Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen\ngung auf Antrag Versorgung.                                 Reich verbündet gewesenen Staates während eines\n(2) Einer Schädigung im Sinne dE~s Absatzes 1            der beiden Weltkriege oder in der tschecho-\nstehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor-          slowakischen oder österreichischen Wehrmacht dem\nden sind durch                                              Dienst nach deutschem Wehrrecht gleich, wenn der\nBerechtigte vor dem 9. Mai 1945 seinen Wohnsitz\na) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,             oder ständigen Aufenthalt im Gebiete des Deutschen\nb) eine Kriegsgefangenschaft,                      Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937\nc) eine Internierung im Ausland oder in den        hatte.\nnicht unter deutscher Verwaltung stehen-                                 § 3\nden deutschen Gebieten wegen deutscher           (1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1\nStaatsangehörigkeit oder deutscher Volks-     Abs. 1 gelten\nzugehörigkeit,\na) das von einer Dienststelle der Wehrmacht\nd) eine mit militärischem oder militärähn-\nangeordnete Erscheinen zur Feststellung\nlichem Dienst oder mit den allgemeinen                   der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung\nAuflösungserscheinungen zusammenhän-                     oder Wehrüberwachung,\ngende Straf- oder Zwangsmaßnahme,\nwenn sie den Umständen nach als offen-                b) der auf Grund einer Einberufung durch\nsichtliches Unrecht anzusehen ist.                       eine militärische Dienststelle oder auf\nVeranlassung eines militärischen Befehls-\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung                        habers für Zwecke der Wehrmacht ge-\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-                      leistete freiwillige oder unfreiwillige\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.                               Dienst,\nZ 1997 A","454                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teitl I\nc) eine planmäßige oder außerplanmäßige                  a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar\nEinschiffung von Zivilpersonen auf Schif-                zusammenhängende militärische Maßnah-\nfen oder Hilfsschiffen de.r Wehrmacht,                   men, insbesondere die Einwirkung von\nd) der Dienst der zur Wehrmacht abgeord-                     Kampfmitteln,\nneten Reichsbahnbediensteten und der                b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem\nDienst der Beamten der Zivilverwaltung,                  Zusammenhang mit Kampfhandlungen\ndie auf Befehl ihrer Vorge,setzten zur Un-               oder ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme\nterstützung militärischer Maßnahmen ·ver-                der allgemeinen Verdunkelungsmaßnah-\nwendet und damit einem militärischen                    men,\nBefehlshaber unterstellt waren, sowie der            c) Einwirkungen, denen der Beschädigte\nDienst der Militärverwaltungsbeamten,                   durch die besonderen Umstände der Flucht\ne) der Dienst der Wehrmachthelfer und -hel-                 vor einer aus kriegerischen Vorgängen\nferinnen,                                                unmittelbar drohenden Gefahr für Leib\nf) der Dienst des Personals der freiwilligen                  oder Leben ausgesetzt war,\nKrankenpflege bei der Wehrmacht im                   d) schädigende Vorgänge, die infolge einer\nKriege,                                                  mit der militärischen Besetzung deutschen\ng) der Dienst der Mitglieder von Pferde-                     oder ehemals deutsch besetzten Gebietes\nbeschaffungskommissionen der Wehrbe-                     oder mit der zwangsweisen Umsiedlung\nzirkskommandos,                                          oder Verschleppung zusammenhängenden\nbesonderen Gefahr eingetreten sind,\nh) der Dienst der Jungschützen, Jungmatro-\nsen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe,          e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer\nVorgänge, die einen kriegseigentümlichen\ni) der Reichsarbeitsdienst,\nGefahrenbereich hinterlassen haben.\nk) de,r Dienst auf Grund der Dritten Verord-\nnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs        (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer\nfür Aufgaben von besonderer staatspoliti-      Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-\nscher Bedeutung {Notdienstverordnung)          den, die in Verbindung\nvom 15. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I              a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Ange-\ns. 1441),                                                hörige oder sonstige Beschäftigte der Be-\n1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,                    satzungsmächte oder durch Verkehrsmit-\nm) der Dienst in der Organisation Todt für                   tel (auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte\nZwecke der Wehrmacht,                                    vor dem Tag verursacht worden sind, von\nn) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz                    dem an Leistungen nach anderen Vor-\nschriften gewährt werden,\nfür Zwecke der Wehrmacht,\nb) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1\no) der Dienst im Luftschutz auf Grund der\nNr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der\nErsten Durchführungsverordnung zum Luft-\ndurch die Besetzung deutschen Reichsge-\nschutzgesetz in de.r seit dem 1. Septem-\nbiets verursachten Personenschäden (Be-\nber 1939 im Zeitpunkt der Schädigung je-\nsatzungspersonenschädengesetz) vom 17.\nweils geltenden Fassung nach Aufruf des\nJuli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der\nLuftschutzes.\nFassung der Bekanntmachung vom 12.\n(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil-             April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) be-\ndienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder                 zeichneten Ereignisse verursacht worden\neines Arbeitsvertrages bei de,r Wehrmacht geleistet                  sind und zur Zuerkennung von Leistungen\nworden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson-                  geführt hatten.\nderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge-\nsundheit verbunden war.\n§ 6\n§ 4                               In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeich-\n(1) Als militärischer oder militärähnlicher Dienst     neten, be,sonders begründeten Fällen kann mit Zu-\n(§§ 2, 3) gelten auch der Weg des Einberufenen zum        stimmung des Bundesministers für Arbeit und So-\nGestellungsort und der Heimweg nach Beendigung            zialordnung und des Bundesministers der Finanzen\ndes Dienstes oder der Kriegsgefangenschaft. Für           das Vorliegen militärischen oder militärähnlichen\nEntlassene, die innerhalb der Jetzigen Grenzen des        Dienstes oder unmittelbarer Kriegseinwirkung an-\nBundesgebietes keine Wohnung haben, gilt der              erkannt werden.\nEntlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vor-                                       § 7\nläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.\n(1) Das Gesetz findet Anwendung auf\n(2) Entsprechendes gilt für Personen, die inter-              1. Deutsche, die ihren Wohnsitz oder stän-\nniert oder verschleppt worden sind.                                  digen Aufenthalt im Geltungsbereich die-\n§ 5                                       dieses Gesetzes haben,\n(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne                 2. Deutsche im Ausland,\ndes § 1 Ahs. 2 Buchstabe a gelten, wenn ,sie im Zu-                  a) die am 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz\nsammenhang mit einem der beiden Weltkriege ste-                          oder ständigen Aufenthalt im Ausland\nhen,                                                                     gehabt haben und ihn noch haben, oder","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960                          455\nb) die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohn-         (2) Heilbehandlung wird Beschädigten mit einer\nsitz oder ständigen Aufenthalt im Gel-   Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hun-\ntungsbereich dieses Gesetzes gehabt      dert oder mehr (Schwerbeschädigte) auch für Ge-\nhaben,                                   sundheitsstörungen gewährt, die nicht Folge einer\njedoch nur nach Maßgabe des § 64,            Schädigung sind.\n3.   Auslündcr, die ihren Wohnsitz oder stän-        (3) Krankenbehandlung wird gewährt\ndigen i\\ufenllrnll. im Geltungsbereich die-\na) dem Schwerbeschädigten für den Ehegat-\nses Gesetzes haben, wenn die Schädigung\nten und für die Kinder (§ 33b Abs. 2\nmit einem Dienst im Rahmen der deut-                   und 3) sowie für sonstige Angehörige, die\nschen Wehrmacht oder militärähnlichem                  mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben\nDienst für eine deu Ische Organisation in              und von ihm überwiegend unterhalten\nurs~ichlichem Zusammenhang steht oder in               werden,\nDeulschland oder in einem zur Zeit der\nSchädigHng von der deutschen Wehr-                  b) dem Empfänger einer Pflegezulage für\nmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare              Personen, die seine unentgeltliche War-\nKriegseinwirkung eingetreten ist.                      tung und Pflege nicht nur vorübergehend\nübernommen haben,\n(2) Ein Anspruch auf V crsorgung ist ausges.chlos-\nsen, wenn der Berechtigte aus der gleichen Ursache              c) den versorgungsberechtigten Hinterblie-\nbenen (§§ 38 ff.).\neinen Anspruch auf Versorgung gegen einen ande-\nren Staat besitz!, es sei denn, daß zwischenstaat-           (4) Der Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 ist\nliche Vercinbarungcm etwas anderes bestimmen.            ausgeschlossen, wenn und soweit\na) ein entsprechender Anspruch gegen einen\n§ 8\nSozialversicherungsträger, den Träger der\nIn anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders                Tuberkulosehilfe oder aus einem Vertrag,\nbegründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bun-                     ausgenommen Ansprüche aus . einer pri-\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung und des                   vaten Kranken- oder Unfallversicherung,\nBundesministers der Finanzen Versorgung gewährt                     besteht, oder\n,,verden, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-              b) der Berechtigte oder derjenige, für den\nsetzes jedoch nach Maßgabe des § 64.                                die Krankenbehandlung begehrt wird,\nein Einkommen hat, das die für die ge-\nsetzliche     Krankenversicherungspflicht\nUmfang der Versorgung                             maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze\nübersteigt, es sei denn, daß der Berech-\n§ 9                                    tigte Ausgleichsrente erhält oder die Heil-\nbehandlung wegen der anerkannten Ge-\nDie Versorgung umfaßt                                            sundheitsstörung im Wege der freiwilli-\n1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und                   gen Krankenversicherung nicht sicherstel-\nKrankenbehandlung (§§ 10 bis 24),                            len kann, oder\n2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis              c) die Heil- oder Krankenbehandlung ander-\n27e),                                                        weitig gesetzlich sichergestellt ist.\n3. Beschädigtenrente (§§ 30 bis 34) und Pflege-          (5) Heilbehandlung oder Krankenbehandlung\nzulage (§ 35),                                    kann auch vor der Anerkennung eines Versorgungs-\n4. Bestattungsgeld (§ 36) und Bezüge für das          anspruchs gewährt werden.\nSterbevierteljahr (§ 37),\n(6) Ist eine Heil- oder Krankenbehandlung von\n5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52a),              dem Berechtigten· vor der Anerkennung selbst\n6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebe-        durchgeführt worden, so sind die Kosten für die not-\nnen (§ 53).                                       wendige Behandlung in angemessenem Umfang zu\nersetzen. Dies gilt auch, wenn eine Anerkennung\nnicht möglich ist, weil nach Abschluß der Heilbe-\nhandlung keine Gesundheitsstörung zurückgeblie-\nHeilbehandlung, Versehrtenleibesübungen           ben ist, oder wenn ein Beschädigter die Heilbehand-\nund Krankenbehandlung                   lung vor Anmeldung des Versorgungsanspruchs\nselbst durchgeführt hat und durch Umstände, die\n§ 10                         außerhalb seines Willens lagen, an der Anmeldung\n(1) Heilbehandlung wird Beschädigten wegen            gehindert war.\nder anerkannten Folgen einer Schädigung gewährt,\n(7) Beschädigte haben zur Wiedergewinnung und\num die Gesundheitsstörung oder die dadurch be-\nErhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit An-\nwirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbs-\nspruch auf Teilnahme an Versehrtenleibesübungen.\nfähigkeit zu beseitigen oder wesentlich zu bessern,\neine Zunahme des Leidens zu verhüten oder kör-              (8) Für Beschädigte, die wegen der Folgen einer\nperliche BeschwNden zu beheben.                          Schädigung dauernder Pflege im Sinne des § 35","456                               Bunde-sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tei!l I\nbedürfen, ohne daß die Voraussetzungen für die           rung der Ubungen gewährleisten. Die anerkannte\nHeilbehandlung (Absatz 1) gegeben sind, werden,          Sportgemeinschaft hat jedem Beschädigten Gele-\nwenn geeignete Pflege sonst nicht gewährt werden         genheit zur Ausübung von Versehrtenleibesübun-\nkann, die Kosten der Anstaltpflege auf Antrag            gen zu geben, sofern nicht zwingende Gründe ent-\nzu Lasten des Bundes unter Anrechnung der Ver-           gegenstehen. Die Anerkennung kann bei Nichter-\nsorgungsbezüge übernommen. Von den Versor-               füllung der notwendigen Voraussetzungen zurück-\ngungsbezügen ist dem Beschädigten zur Bestreitung        genommen werden.\nseiner persönlichen Bedürfnisse ein Betrag von\n(3) Den Versehrtensportgemeinschaften werden\n30 Deutschen Mi:Uk monatlich und den Angehörigen\ndie Kosten für die Durchführung der Versehrten-\nmindestens ein Betrag in Höhe der Hinterbliebenen-\nleibesübungen in angemessener Höhe erstattet. Der\nbezüge, die ihnen zustehen würden, wenn der Be-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nschädi~Jte an den Folgen der Schädigung gestorben\neinheitliche Erstattungssätze festlegen.\nwäre, zu belassen.\n§ 11\n§ 12\n(l) Die Heilbehandlung umfa.ßt                           (1) Die Krankenbehandlung umfaßt\n1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-\n1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Be-\nhandlung,\nhandlung,\n2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmit-\n2. Versorgung mit Arznei- und Verband-\nteln sowie mit anderen Heilmitteln,\nmitteln sowie mit kleineren Heilmitteln.\n3. Versorgung mit Zahnersatz,\n(2) An Stelle der ambulanten ärztlichen und zahn-\n4. Ausstattung     mit   Körperersatzstücken,    ärztlichen Behandlung kann stationäre Behandlung\northopädischen und anderen Hilfsmitteln,      in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung)\ndie erforderlich sind, um den Erfolg der      gewährt werden. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.\nHeilbehandlung zu sichern oder die Fol-\ngen der Schädigung zu erleichtern, sowie\ndie Ausbildung im Gebrauch dieser Hilfs-                                § 13\nmittel,                                           (1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und\n5. Einkommensausgleich.                          anderen Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl auf\nGrund fachärztlicher Verordnung in technisch-wis-\nArt und Umfang der Heilbehandlung decken sich             senschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausführung\nmit den Leistungen, zu denen die Krankenkasse            und Ausstattung zu gewähren; sie müssen den per-\n(§ 14 Abs. 2) ihren Mitgliedern gegenüber verpflich-     sönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Beschä-\ntet ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-         digten und dem allgemeinen technischen Entwick-\nstimmt.\nlungsstand angepaßt sein. Der Beschädigte hat An-\n(2) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 vorge-     spruch auf Instandsetzung und Ersatz der Hilfsmittel,\nsehenen Leistungen kann stationäre Behandlung             wenn ihre Unbrauchbarkeit oder ihr Verlust nicht\nin einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung)             auf Mißbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit\noder, wenn andere Behandlungsverfahren keinen             des Beschädigten zurückzuführen ist.\ngenügenden Erfolg haben oder in absehbarer Zeit              (2) Die Bewilligung der Körperersatzstücke,\nerwarten lassen, stationäre Behandlung ü1 einem           orthopädischen und anderen Hilfsmittel kann davon\nBa.deort (Badekur) oder in einer Tuberkulose-Heil-        abhängig gemacht werden, daß der Beschädigte sie\nstätte (Heilstättenbehandlung) gewährt werden.            sich anpassen läßt oder sich, um mit ihrem Gebrauch\n(3) Dem Beschädigten kann mit seiner Zustim-          vertraut zu werden, einer Ausbildung unterzieht.\nmung auch Hilfe und Wa.rtung durch Krankenpfle-           Der- Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfs-\nger, Krankenschwestern oder andere Pflegekräfte           mittels kann abgelehnt werden, wenn es nicht zu-\n(Hauspflege) gewährt werden, wenn seine Auf-             rückerstattet wird. Bei wertvollen Hilfsmitteln kann\nnahme in ein Krankenhaus geboten, aber nicht              ein Eigentumsvorbehalt gemacht werden.\ndurchführbar ist, oder wenn ein sonstiger wichtiger          (3) Blinde erhalten einen Führhund. Für die Be-\nGrund vorliegt.                                          schaffung und den Ersatz von Führhunden gelten\ndie Vorschriften der Absätze 1 und 2 sinngemäß;\n§ 11 a\nzum Unterhalt des Hundes werden monatlich\n(1) Versehrtenleibesübungen werden als Grup-          45 Deutsche Mark gewährt. Wird ein Führhund nicht\npenbehandlung unter tirztlicher Uberwuchung durch-        gehalten, so wird als Ersatz der Aufwendungen für\ngeführt. Die Verwaltungsbehörde kann sich zur             fremde Führung eine Beihilfe in Höhe von zwei\nDurchführung geeigneter Versehrtensportgemein-           Dritteln des in Satz 2 genannten Betrages gewährt.\nschaften bedienen.\n(4) Verursachen die Folgen der Schädigung\n(2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft zur          außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche-\nDurchführung von Versehrtenleibesübungen wird            verschleiß, so sind diese mit einem Pauschbetrag\ndurch die Verwa.ltungsbehörde anerka.nnt. Voraus-        von 3 bis 25 Deutsche Mark monatlich zu ersetzen.\nsetzung für die Anerkennung ist, daß Größe und           Ubersteigen in Sonderfällen die tatsächlichen Auf-\nsportliche Leitung, Ubungsmöglichkeiten und ärzt-        wendungen die höchste Stufe des Pauschbetrages,\nliche Uberwachung eine ordnungsmäßige Durchfüh-          so sind sie erstattungsfähig.","Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960                        451\n(5) Die Bund(~.sreg icrung wird ermächtigt, mit Zu-      (6) Auch wenn die Heilbehandlung und Kranken-\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung          behandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt\nVorschriften über Art und Umfang der Ausstattung         werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und\nmit Körperersatzstücken, orthopädischen und ande-        andere der Heilbehandlung und Krankenbehandlung\nren Hilfsmitteln sowie über die Bemessung des            dienende Personen sowie Krankenanstalten und\nPa.uschbetrnges [ür Kleider- uncl Wäscheverschleiß       Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Kran-\nfür einzelne Gruppen von Körperschäden zu erlassen       kenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Aus-\nund die Sonderfälle im Sinne des Absatzes 4 Satz 2       nahmen von dieser Vorschrift können zugelassen\nzu bestimmen.                                            werden.\n(7) Berechtigte, die Heilbehandlung oder Kran-\n§ 14                          kenbehandlung nur auf Grund dieses Gesetzes\nerhalten, sind von der Verpflichtung, den Betrag für\n(1) Körperersatzstücke, Zahnersatz, orthopädische\ndas Verordnungsblatt und die Gebühr für den\nund andere Hilfsmittel, Führhunde für Blinde, Bade-      Krankenschein (§§ 182a, 187b RVO) zu entrichten,\nkuren, Heilstättenbehandlung, Krankenhausbehand-         befreit.\nlung für tuberkulös Erkrankte sowie die Ausbildung\nim Gebrauch von H.ilfsmilteln werden von der zu-\n§ 15\nständigen Verwaltungsbehörde gewährt.\n(entfällt)\n(2) Im übrigen werden Heilbehandlung und Kran-\nkenbehandlung von den Trägern der gesetzlichen\nKrankenversicherung (Krankc:nkassen) durchgeführt.                                § 16\nZuständig ist für die Heilbehandlung von Beschä-            (1) Zur Gewährung der Krankenhausbehandlung\ndigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und        oder Heilstättenbehandlung bedarf es der Zustim-\nfür Leistungsempfänger, die Familienangehörige           mung des Beschädigten, wenn er einen eigenen\neines Mitgliedes einer Krankenkasse sind und für         Haushalt hat oder bei seinen Familienangehörigen\ndie der Versicherte einen Anspruch auf Familien-         wohnt. Bei einem Minderjährigen, der das sech-\nhilfe hat, die Krankenkasse, auch wenn ihre Lei-         zehnte Lebensjahr vollendet hat, genügt seine Zu-\nstungspflicht nach Gesetz oder Satzung erschöpft         stimmung.\nist, für die Heilbehandlung der übrigen Beschädigten\n(2) Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn\nund die Krankenbehandlung der übrigen Leistungs-\nempfänger die Allgemeine Ortskrankenkass,e oder,                 1. die Art der Gesundheitsstörung eine Be-\nwo eine solche nicht bestc,ht, die Landkranken-                     handlung oder Pflege verlangt, die in der\nkasse des Wohnorts. Während der Heilbehandlung                      Wohnung der Familienangehörigen des\noder Krankenbehandlung ist der Leistungsempfän-                     Beschädigten nicht möglich ist,\nger der Krankenordnung und den Strafbestimmun-                   2. die Krankheit ansteckend ist,\ngen der Krankenkasse unterworfen, auch wenn er\nnicht ihr Mitglied ist.                                          3. der Beschädigte wiederholt der Kranken-\nordnung oder den Anordnungen des be:-\n(3) Heilbehandlung und Krankenbehandlung wer-                    handelnden Arztes zuwidergehandelt hat,\nden so lange fortgesetzt, v.rie sie t~im~ Bess(~rung des\nGesundheitszustandes, die Beseitigung oder wesent-               4. der Zustand oder das Verhalten dc~s Be-\nliche Minderung einer Beeinträchtigung der Berufs-                  schädigten eine fortgesetzte Beobachtung\noder Erwerbsfähigkeit, die Verhütung einer Zu-                      erfordert.\nnahme des Le1idens oder die Behebung körperlicher\nBeschwerden erwarten lassen. Die für die Durch-                                   § 17\nführung der Versorgung zuständige Verwaltungs-\n(1) Ist der Beschädigte wegen einer Gesundheits-\nbehörde ist berechtigt, in allen Fällen, in denen die\nstörung, die durch die anerkannten Folgen einer\nKrankenkasse nur auf Grund dieses Gesetzes Heil-\nSchädigung verursacht ist, arbeitsunfähig im Sinne\nbehandlung und Krankenbehandlung durchführt,\nder Vorschriften der gesetzlichen Krankenversiche-\nArt, Umfang und Dauer der Behandlung zu bestim-\nrung, so erhält er einen Einkommensausgleich, so-\nmen. Ihre Entscheidung ist für die Krankenkasse\nweit und solange sein Einkommen infolge der Ar-\nbindend.\nbeitsunfähigkeit gemindert ist.\n(4) An Stelle der Krankenkasse kann die zustän-\n(2) Der Einkommensausgleich wird für höchstens\ndige Verwaltungsbehörde Heilbehandlung und\nachtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jah-\nKrankenbehandlung selbst durchführen.\nren in Höhe von 90 vom Hundert des Nettoeinkom-\n(5) Führt ein Versorgungsberechtigter, der nicht     mens aus nichtselbständiger Arbeit, Land- und\nMitglied einer Krankenkasse ist, eine Heilbehand-        Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger\nlung oder eine Krnnl.enbehandlun9 ohne Inanspruch-       Arbeit, das der Beschädigte vor Eintritt der Arbeits-\nnahme der zuständig,en Krankenkasse (Absatz 2)           unfähigkeit erzielt hat, gewährt. Maßgebend für di.e\noder der zuständigen Verwaltungsbehörde durch,           Ermittlung des Nettoeinkommens ist, soweit der Be-\nso sind die Kosten in angemeissenem Umfang zu            schädigte Einkommen aus Land- und Forstwirt-\nerstatten, wenn zwingende Gründe die Inanspruch-         schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit\nnahme der Krankenkasse oder der Verwaltungs-             erzielt hat, der Durchschnitt des im vorausgegan-\nbehörde unmöglich machten. Kosten für eine selbst        genen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähig-\ndurchgeführte Badekur werden nicht erstattet.            keit aus diesen Einkunftsarten erzielten Einkorn-","458                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teiil I\nmens, soweit der ßcschfüligte Einkommen aus nicht-      meldung des Versorgungsanspruchs an, jedoch nicht\nselbständiger Arbeit bezogen hat, das Einkommen         für eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende\nwährend des Zeitraums, den die zuständige Kran-         Zeit geleistet.\nkenkasse bei der Berechnung des Krankengeldes\n(2) Ist eine Schädigung erst nach dem 1. Oktober\nfür ihre Mitglieder zugrunde legt. Bei der Bemes-\n1950 eingetreten, so wird Ersatz bis zum Ablauf der\nsung des Einkommensausgleichs ist das Nettoein-\nauf die Schädigung folgenden zwölf Kalenderjahre,\nkommen bis zur Höhe der Versicherungspflicht-\nmindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1963 ge-\ngrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung zu ,     währt.\nberücksichtigen.\n(3) Als Ersatz werden gewährt bei Krankenhaus-\n(3) Während der stationären Heilbehandlung\nbehandlung drei Viertel der aufgewendeten Kran-\nwird der Einkommensausgleich in Höhe von 65\nkenhauskosten, bei ambulanter Behandlung, wenn\nvom Hundert des in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten\nund solange Krankengeld gewährt wird, das\nNettoeinkommens gewährt. Er erhöht sich für den\nsatzungsmäßige Krankengeld, sonst drei Deutsche\nEhegatten und die Kinder (§ 33b Abs. 2 und 3)\nMark für jeden Behandlungstag. Daneben wird der\nsowie für sonstige Angehörige, die der Beschädigte\nAufwand für kleinere Heilmittel ersetzt.\nvor Eintritt der Arbeitsunfähiukeit überwiegend\nunterhalten hat, um je 5 vom Fiundert bis auf höch-        (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\nstens 85 vom Hundert.                                   für Gesundheitsschäden, die auf einer vor dem\n1. September 1939 beendeten Dienstleistung oder\n(4) Der Bcschddigte erhült während der Badekur\nauf einem vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Er-\noder Heilsti.i.ttcnbchandlung eifü~n Einkommensaus-\neignis beruhen.\ngleich in der in Absatz 3 bezeichneten Höhe, wäh-\nrend der an diese Heilbehandlungsmaßnahmen an-                                    § 20\nschließenden notwendigen Sc:honungszeit einen Ein-\nkommensausgleich in der in Absatz 2 bezeichneten           Soweit die Krankenkassen nur nach den Vor-\nHöhe. Der Einkommensausgleich wird auch gewährt,        schriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heil-\nwenn keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetz-      behandlung und Krankenbehandlung durchzuführen,\nlichen Krankenversicherung vorliegt.                    werden ihnen die entstandenen Kosten und der ent-\nsprechende Anteil an den Verwaltungskosten er-\n(5) Auf den Einkommensausgleich sind das             setzt. Dies gilt auch für krankenversicherte Beschä-\nNettoeinkommen, das der Beschädigte aus den in          digte, die wegen der Folgen einer Schädigung mit\nAbsatz 2 Satz 1 bezeichneten Einkunftsarten wäh-        Krankengeld oder Krankenhauspflege ausgesteuert\nrend des Zeitraums erzielt, in dem er einen Ein-        sind, vom Tage der Aussteuerung an.\nkommensausgleich erhält, sowie alle gesetzlichen\nGeldleistungen, die der Beschädigte für sich und\nseine Familienangehörigen wegen der Arbeits-                                      § 21\nunfähigkeit erhält, anzurechnen.                           (1) Ersatzansprüche nach § 20 sind von der Kran-\n(6) Läßt sich das Einkommen des Beschädigten         kenkasse spätestens einen Monat nach Beginn der\naus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und       Heilbehandlung und Krankenbehandlung, bei Ge-\nselbständiger Arbeit zahlenmäßig nicht ermitteln,       währung von Einkommensausgleich spätestens\nso ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung        einen Monat nach dessen erster Anweisung bei der\nder Gesamtverhältnisse festzusetzen.                    zuständigen Verwaltungsbehörde vorläufig anzu-\nmelden. Werden sie später angemeldet, so kann Er-\n(7) Anspruch auf Einkommensausgleich besteht\nsatz für die vor der Anmeldung liegende Zeit ab-\nauch dann, wenn wegen der Folgen einer Schädi-\ngelehnt werden. Beruht der Anspruch auf Heil-\ngung Heilbchandlunr.i nach § 10 Abs. 5 oder Kosten-\nbehandlung auf der Vorschrift des § 10 Abs. 1, so\nersatz nach § 10 Abs. 6 und § 14 Abs. 5 gewährt\nmuß die vorläufige Anmeldung die Angabe der be-\nwird. Einkommensausgleich für eine selbst durch-\nhandelten Krankheit und des Zeitpunktes der Aus-\ngeführte Badekur wird nicht gewährt.\nsteuerung enthalten.\n(2) Ersatzansprüche nach § 19 verjähren in zwei\n§ 18\nJahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des\nWährend der Krankenhausbehandlung, Badekur           Jahres, in dem die Heilbehandlung oder Kranken-\noder Heilstättenbehandlung wird die Rente weiter-       behandlung durchgeführt ist, frühestens jedoch mit\ngezahlt.                                                der Anerkennung des Versorgungsanspruchs.\n§ 19\n§ 22\n(1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den\nDie zuständige Verwaltungsbehörde kann jeder-\nVorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heil-\nzeit ein~ neue Heilbehandlung anordnen, wenn zu\nbehandlung zu gewähren, so wird ihnen für ihre\nerwarten ist, daß die Heilbehandlung den Gesund-\nAufwendungen bis zum 31. Dezember 1963 und für\nheitszustand des Beschädigten bessert. Eine Opera-\ndie beim Ablcrnf dieser Frist schwebenden Heil-\ntion darf ohne Zustimmung des Beschädigten nicht\nbehandlungsfälle Ersatz geleistet. Der Ersatz wird\nvorgenommen werden.\ngewährt, wenn der Zusammenhang der Krankheit\nmit einer Schüdiqung anerkannt ist; wird dieser Zu-\n§ 23\nsammenhang erst wührend der Heilbehandlung an-\nerkannt, so wird der Ersatz frühestens von der An-                             ( entfällt)","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960                         459\n§ 24                                  3. einem Familienzuschlag von achtzig Deut-\n(1)  Wird die Heilbehandlung oder Krankenbe-                    sche Mark für jede vom Versorgungs-\nhandlung von der Verwaltungsbehörde durchgeführt,                   berechtigten überwiegend unterhaltene\nso sind dem Berechtigten die hierdurch entstehen-                   Person.\nden notwendigen Reisekosten einschließlich der              (3) Bei der Ermittlung des Einkommens bleibt\nKosten der Verpflegung und Unterkunft in ange-           ein Betrag in Höhe der Grundrente außer Betracht.\nmessenem Umfang zu ersetzen. Wird eine Kranken-\n(4) Für die Berücksichtigung von Vermögen im\nhausbehandlung, Badekur oder Heilstättenbehand-\nlung ohne zwingenden Grund vor Ablauf der bei            Sinne des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des\nder Bewilligung bestimmten Dauer abgebrochen, so       allgemeinen Fürsorgerechts entsprechend.\nbesteht kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.           (5)  Der Zusammenhang zwischen der Schädigung\n(2) Für die Dauer der Anpassung von Körper-         oder dem Verlust des Ernährers und der Notwendig-\nersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-         keit der Leistungen wird angenommen, soweit nicht\nmitteln sowie während einer Ausbildung im Ge-           das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist.\nbrauch dieser Hilfsmittel (§ 13 Abs. 2 Satz 1) wer-     Auch ohne diesen Zusammenhang können Leistun-\nden außer den Reisekosten (Absatz 1) freie Unter-       gen gewährt werden, wenn es besondere Gründe\nkunft, Verpflegung und Ersatz für entgangenen Ar-       der Billigkeit rechtfertigen.\nbeitsverdienst in angemessenem Umfange gewährt.             (6)  Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden\n(3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Körper-     auch gewährt, wenn zwar die Beschädigten oder\nersatzstück, orthopädisches oder anderes Hilfsmittel    Hinterbliebenen selbst oder unterhaltspflichtige An-\n(§ 13 Abs. 2 Satz 1) angepaßt, geändert oder aus-       gehörige die Leistungen aus ihrem Einkommen oder\ngebessert worden, so werden Ersatz der baren Aus-       Vermögen bestreiten könnten, es aber unbillig wäre,\nlagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits-        dies zu verlangen.\nverdienst in angemessenem Umfange gewährt, wenn             (7) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-\ndie Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.          den als persönliche Hilfe, Geldleistungen oder Sach-\nleistungen gewährt. Zur persönlichen Hilfe gehören\nauch die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge\nKriegsopferfürsorge\nund die Beratung in sonstigen sozialen Angelegen-\n§ 25                         heiten, soweit diese nicht von anderen Stellen oder\nPersonen wahrgenommen wird. Als Geldleistungen\n(1)  Die Kriegsopferfürsorge hat sich der Beschä-\ndi~Tten und Hinterbliebenen in allen Lebenslagen        kommen einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen und\nanzunehmen und ihnen behilflich zu sein, die Fol-        Darlehen in Betracht.\ngen der erlittenen Schädigung oder des Verlustes\ndes Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder                                 § 26\nzu mildern; die Kriegsoplerfürsorge umfaßt auch\nFamilienmitglieder von Beschädigten, deren Ernäh-           (1) Beschädigten ist jede Hilfe zu gewähren, die\nrer diese gewesen sind oder ohne die Schädigung          der Erlangung, Wiedererlangung oder Besserung\nvoraussichtlich geworden wären.                          ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit dient und sie\nbefähigt, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb\n(2) Auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge ha-      mit Nichtbeschädigten zu behaupten.\nben Beschädigte und Hinterbliebene Anspruch, so-\nweit in den §§ 26 bis 27c bestimmt ist, daß Lei-            (2)   Als Hilfe im Sinne des Absatzes 1 kommen\nstungen zu gewähren sind.                               vor allem berufliche Fortbildung, Umschulung, Aus-\nbildung sowie Schulausbildung in Betracht. Die\n§ 25 a                       Dauer der Förderungsmaßnahme soll die übliche\noder vorgeschriebene Ausbildungszeit in der Regel\n(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-\nnicht überschreiten. Zu den Hilfen gehören unbe-\nden gewährt, wenn und soweit die Beschädigten in-\nschadet des Absatzes 5 auch Hilfen zur Erlangung\nfolge der Schädigung und die Hinterbliebenen in-\neines geeigneten Platzes im Arbeitsleben sowie\nfolge des Verlustes ihres Ernährers nicht in der\nnachgehende Hilfen zur Sicherung des Platzes im\nLage sind, trotz der übrigen Leistungen nach diesem\nArbeitsleben; zur Gründung und Erhaltung einer\nGesetz sowie ihres sonstigen Einkommens und ihres       selbständigen Existenz sollen Geldleistungen in der\nVermögens eine angemessene Lebensstellung zu er-\nRegel als Darlehen gewährt werden.\nlangen oder sich zu erhalten.\n(3) Hilfen im Sinne des Absatzes · 2 sind in be-\n(2)    Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen,\ngründeten Fällen auch Witwen zu gewähren, die zur\nsoweit Einkommen zu berücksichtigen ist, unbescha-\nErhaltung oder Erlangung einer angemessenen\ndet der §§ 26, 27 und 27a Abs. 1 in der Regel vor,\nLebensstellung erwerbstätig sein wollen.\nwenn das monatliche Einkommen eine Einkommens-\ngrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus                (4)   Die Hilfen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\numfassen die Kosten der Förderungsmaßnahme und\n1. einem Grundbetrag in Höhe des Zwei-\neinen Unterhaltsbeitrag zur Sicherung des Lebens-\nfachen des für den Beschädigten oder Hin-\nunterhalts der Beschädigten und Witwen einschließ-\nterbliebenen maßgeblichen Fürsorgericht-\nlich des Lebensunterhalts der von ihnen über-\nsatzes,\nwiegend unterhaltenen Angehörigen; der Unter-\n2. den Kosten der Unterkunft und              haltsbeitrag ist so zu bemessen, daß der Wille der","460                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teitl I\nBeschädigten und Witwen zur Selbsthilfe gestärkt         weit er nicht aus den übrigen Leistungen nach die-\nund eine nicht zumutbare Beeinträchtigung ihrer          sem Gesetz und sonstigen Mitteln bestritten werden\nbisherigen Lebenslrnltung vermieden wird. Zu den         kann. Für die Bemessung der Hilfe gelten die Be-\nKosten der Förderungsmc1ßnahmen sind die Berech-         stimmungen des allgemeinen Fürsorgerechts unter\ntigten nicht heranzuziehen.                              Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschä-\n(5)  Die Beschaffung und die Erhaltung von Ar-       digten oder Hinterbliebenen entsprechend; die Be-\nbeitsplätzen für Beschädigte und Witwen regelt das       stimmungen über die Anerkennung eines Mehr-\nSchwerbeschädigtengesetz.                                bedarfs wegen der Schädigung finden neben § 25a\nAbs. 3 keine Anwendung.\n§ 27                              (2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Erho-\n(1) Durch Erziehungsbeihilfen ist für Waisen          lungsfürsorge zu gewähren, wenn das Gesundheits-\n(§ 45 Abs. 2 und 3) und für Kinder von Beschädig-        amt bestätigt, daß die Erholungsfürsorge zur Erhal-\nten (§ 33b Abs. 2) eine Erziehung zu körperli.cher,      tung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwen-\ngeistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine ange-     dig, die Erholungsbedürftigkeit durch die aner-\nmessene, ihren Anlagen und Fähigkeiten entspre-          kannte Schädigung oder den Verlust des Ernährers\nchende allgemeine und berufliche Ausbildung sicher-      bedingt und die beabsichtigte Art der Erholung\nzustellen; sie umfdssen die erforderlichen Leistun-      zweckmäßig ist.\ngen für die Ausbildung oder für sonstige Maßnah-             (3) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Woh-\nmen der Erziehung und für den Lebensunterhalt.           nungsfürsorge zu gewähren. Sie besteht in Beratung\n(2) Waisen sind Erziehungsbeihilfen zu gewäh-        in Vvohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie\nren, wenn                                                in Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung\n1. sie Rente oder Waisenbeihilfe nach die-      ausreichenden und gesunden Wohnraums. Schwer-\nsem Gesetz erhalten oder                    beschädigten und Witwen können auch Geldleistun-\ngen gewährt werden, wenn die Besonderheit des\n2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge nach\nEinzelfalles dies rechtfertigt; sie sollen in der Re-\n§ 65 ruht\ngel als Darlehen gewährt werden.\nund soweit für ihre Erziehung und Ausbildung\neigene Mittel und Mittel ihrer unterhaltspflichtigen\n§ 27 b\nAngehörigen in ausreichendem Maße nicht zur Ver-\nfügung stehen.                                               Soweit die §§ 25a bis 27a nichts Besonderes be-\nstimmen, gelten die allgemeinen und sondergesetz-\n(3) Für Kinder sind Beschädigten Erziehungsbei-\nlichen Bestimmungen des Fürsorgerechts unter Be-\nhilfen zu gewähren, wenn\nrücksichtigung der besonderen Lage des Beschädig-\n1. sie Rente nach diesem Gesetz erhalten        ten oder Hinterbliebenen entsprechend.\noder\n2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge oder                              § 27 C\nGrundrente nach § 65 ruht oder\n3. eine Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis\nKriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittgelähm-\n78a gewährt worden ist                      ten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen\nEmpfängern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschä-\nund soweit für die Erziehung und Ausbildung Mit-          digten und Beschädigten, deren Minderung der Er-\ntel des Kindes und eigene Mittel in ausreichendem         werbsfähigkeit allein wegen Erkrankung an Tuber-\nMaße nicht zur Verfügung stehen. Erziehungsbeihil-       kulose wenigstens 50 vom Hundert beträgt, ist durch\nfen werden nur für unverheiratete Kinder und            die HauptfürsonJestellen eine wirksame Sonderfür-\nlängstens bis zur Vollendung ihres fünfundzwanzig-        sorge zu gewähren.\nsten Lebensjahres gewährt. Im Falle der Unterbre-\nchung oder Verzögerung der Schul- oder Berufs-\nausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr-                                 § 27 d\noder Ersatzdienstpflicht des Kindes ist die Erzie-           Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nhungsbeihilfe jedoch über das fünfundzwanzigste          stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nLebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dien-        Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegs-\n,stes entsprechenden Zeitraum weiterzugewähren.          opferfürsorge (§§ 25 bis 27c) sowie das Verfahren\n(4) Erziehungsbeihilfen können aL1ch uewährt         zu bestimmen.\nwerden, wenn an Stelle von Renten oder vVaisen-\nbeihilfen ein Ausgleich nach § 8D gezahlt wird.                                   § 27 e\n(5) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen,             (1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für\ndie der Beschädigte oder der Auszubildende· nicht        die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge\nzu vertreten ha.t, nicht rnit            des fünfund-    gewährt werden, Ansprüche gegen einen anderen\nzwanzigsten Lebensjahres abgeschlossen werden,           auf entsprechende Leistungen, hat der Träger der\nkönnen Erziehungsbeihilfen auch über diesen Zeit-        Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an\npunkt hinaus weitergewährt werden.                       den anderen zu bewirken, daß diese Ansprüche in\nHöhe seiner Aufwendungen auf ihn übergehen; in\n§ 27 a\nHärtefällen kann hiervon abgesehen werden. Der\n(1) Beschädigten und Hinterbliebenen ist ergän-      Ubergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die\nzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, so-         Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder ge-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960                           461\npfändet werden können. Im Falle des § 25a Abs. 6         (4) Bei der Ermittlung des Einkommensverlustes\nfindet eine Uberleitung von Ansprüchen nicht statt.   ist das vom Beschädigten aus seiner gegenwärtigen\n(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Uber-     oder früheren Tätigkeit erzielte derzeitige Brutto-\ngang der Ansprüche für die Zeit, für die den Be-      einkommen zuzüglich der Ausgleichsrente dem\nschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der        Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe gegen-\nKriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung gewährt        überzustellen, das der Beschädigte ohne die Schädi-\nwerden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von       gung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen\nund Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits-\nmehr als zwei Monaten.\nund Ausbildungswillen voraussichtlich erhalten\nwürde. Allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermitt-\n§ 28                        lung des Durchschnittseinkommens sind die amt-\n(entfällt)                    lichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes in\nzweijährigem Zeitabstand, beginnend mit den am\n§ 29                        1. Oktober 1960 bekannten Ergebnissen. Maßgebend\nsind die Durchschnittsergebnisse des Bundesgebie-\n(entfällt)                    tes. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind\ndie beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder\nVergütungsgruppen zum Vergleich heranzuziehen.\nBeschädigtenrente                  Ist die Rente eines Erwerbsunfähigen bereits nach\nAbsatz 2 erhöht worden, wird der durch die Er-\n§ 30                        höhung erzielte Mehrbetrag der Grundrente auf\n(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach    den Berufsschadensausgleich angerechnet.\nder körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen         (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nErwerbsleben zu beurteilen, dabei sind seelische      Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung die-\nBegleiterscheinungen und Schmerzen zu berück-         ser Vorschrift eine Rechtsverordnung zu erlassen.\nsichtigen. Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist   Hierbei kann sie bestimmen, wie der Einkommens-\ndie Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grad      verlust ermittelt wird, wenn amtliche Erhebungen\nzu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher    des Statistischen Bundesamtes nicht vorliegen oder\nGesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche äußere      zum Vergleich nicht herangezogen werden können.\nKörperschäden können Mindesthundertsätze festge-      Als Vergleichsmaßstab kann sie Besoldungsgrup-\nsetzt werden.                                         pen nach dem Bundesbesoldungsgesetz bestimmen.\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher      (6) Sind arbeits- und berufsfördernde Maßnah-\nzu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art       men nach § 26 möglich und zumutbar, so kann die\nder Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädi-       Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Absatz 2 nur\ngung ausgeübten, begonnbnen, derzeitigen oder         dann höher bewertet oder der Berufsschadensaus-\nnachweislich angestrebten Beruf besonders betrof-     gleich nur dann gewährt werden, wenn diese Maß-\nfen ist. Der Beschädigte ist besonders betroffen,     nahmen aus vom Beschädigten nicht zu vertreten-\nwenn er                                               den Gründen erfolglos geblieben sind oder ein Aus-\ngleich des Berufsschadens nicht erzielt werden\na) infolge der Schädigung weder seinen bis-\nkonnte.\nher ausgeübten, begonnenen oder den\nnachweisbar angestrebten noch einen\n§ 31\nsozial gleichwertigen Beruf ausüben kann;\nb) zwar seinen vor der Schädigung ausge-          (1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-\nübten oder begonnenen Beruf weiter aus-    rente\nübt oder den nachweisbar angestrebten         bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nBeruf erreicht hat, in diesem Beruf durch         um 30 vom Hundert      von 35 Deutsche Mark,\ndie Art der Schädigungsfolgen aber in             um 40 vom Hundert      von 45 Deutsche Mark,\neinem wesentlich höheren Grade als im             um 50 vom Hundert      von 65 Deutsche Mark,\nallgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemin-            um 60 vom Hundert      von 80 Deutsche Mark,\ndert ist;                                         um 70 vom Hundert      von 105 Deutsche Mark,\nc) infolge der Schädigung nachweisbar am              um 80 vom Hundert      von 150 Deutsche Mark,\nweiteren Aufstieg in seinem Beruf gehin-          um 90 vom Hundert      von 180 Deutsche Mark,\ndert ist.                                     bei Erwerbsunfähigkeit von 200 Deutsche Mark.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,\n(3) Wer als Erwerbsunfähiger durch die Art der\ndie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nSchädigungsfolgen beruflich besonders betroffen ist\nhaben, um 10 Deutsche Mark.\nund deshalb ein um mindestens 100 Deutsche Mark\ngeringeres Einkommen erzielt, als er ohne die             (2) Die    vorstehenden   Hundertsätze      stellen\nSchädigungsfolgen in seinem derzeitigen oder früher    Durchschnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert ge-\nausgeübten, dem begonnenen oder nachweislich           ringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von\nangestrebten Beruf erzielt hätte, erhält einen Be-     ihnen mit umfaßt.\nrufsschadensausgleich in Höhe von drei Zehntel des        (3) Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als\nEinkommensverlustes, jedoch höchstens 300 Deut-        90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt ills erwerbs-\nsche Mark monatlich.                                   unfähig.","462                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(4) Blinde erhalten stets die Rente eines Er-                a) was als Einkommen gilt und welche Ein-\nwerbsunfähigen.                                                      künfte bei Feststellung der Ausgleichs-\n(5) Schwerstbeschädigte, die durch die anerkann-                rente unberücksichtigt bleiben,\nten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhn-                b) wie das Nettoeinkommen zu ermitteln ist.\nlich betroffen sind, erhalten eine monatliche\nSchwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stu-                                  § 33a\nfen gewährt wird:\nSchwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten\nStufe      20 Deutsche Mark,                     einen Zuschlag von 25 Deutsche Mil.rk monatlich.\nStufe II   40 Deutsche Mark,                     Auf ihn ist das Nettoeinkommen anzurechnen, so-\nStufe III  60 Deutsche Mark.                     weit es den Betrag übersteigt, der die Zahlung einer\nDie Bundesrcgienmg wird ermächtigt, mit Zustim-           Ausgleichsrente ausschließt.\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den\nPersonenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen                                    § 33b\naußergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einord-\nnung in die Stufen I bis III zu bestimmen.                    (1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind\neinen Kinderzuschlag.\n(2) Als Kinder gelten\n§ 32\n1. eheliche Kinder,\n(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichs-\n2. für ehelich erklärte Kinder,\nrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustan-\ndes oder hohen Alters oder aus einem von ihnen                     3. an Kindes Statt angenommene Kinder,\nnicht zu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen                  4. in den Haushalt des Beschädigten aufge-\nzumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in be-                      nommene Stiefkinder,\nschränktem Umfange oder nur mit überdurchschnitt-\nlichem Kräfteaufwand ausüben können.                               5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1\nSatz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das\n(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich                   Pflegekindschaftsverhältnis vor Anerken-\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                          nung der Folgen der Schädigung begrün-\ndet worden ist,\num 50 vom Hundert        100 Deutsche Mark,\num 60 vom Hundert        100 Deutsche Mark,               6. uneheliche Kinder, jedoch vom männlichen\num 70 vom Hundert        120 Deutsche Mark,                   Beschädigten nur, wenn seine Vaterschaft\num 80 vom Hundert        150 Deutsche Mark,                   oder Unterhaltspflicht festgestellt ist.\num 90 vom Hundert        180 Deutsche Mark,          (3) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung\nbei Erwerbsunfähigkeit       200 Deutsche Mark.        des achtzehnten Lebensjahres gezahlt. Er ist in glei-\ncher Weise nach Vollendung des achtzehnten Le-\nbensjahres für ein unverheiratetes Kind zu zahlen,\n§ 33                            das\n(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurech-            a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung\nnende Einkommen zu mindern.                                            befindet, längstens bis zur Vollendung\ndes fünfundzwanzigsten Lebensjahres,\n(2) Anzurechnen sind nach Abzug der absetzbaren\nb) bei Vollendung des achtzehnten Lebens-\nAusgaben (Nettoeinkommen) die Einkünfte aus\njahres infolge körperlicher oder geistiger\nnichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Nr. 1\nGebrechen außerstande ist, sich selbst zu\ndes Einkommensteuergesetzes und die Einkünfte aus\nunterhalten,   solange dieser Zustand\nLand- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und\ndauert.\nselbständiger Arbeit, soweit sie monatlich 100 Deut-\nsche Mark und von dem darüber hinausgehenden              Im Fall der Unterbrechung oder Verzögerung der\nBetrag fünf Zehntel übersteigen; von den übrigen          Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der\nEinkünften bleiben monatlich 25 vom Hundert außer         gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht eines\nAnsatz, mindestens jedoch monatlich 50 Deutsche           Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der\nMark.                                                     Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes\nentsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzig-\n(3) Empfänger einer Pfle,gezulage erhalten wenig-     ste Lebensjahr hinaus zu zahlen.\nstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente,\nEmpfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe            (4) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetz-\nIII stets die volle Aus,gleichsrente, auch wenn die       lichen Kindergeldes zu zahlen. Auf ihn sind anzu-\nPflegezulage gemäß § 35 Abs. 2 nicht gezahlt wird.        rechnen\na) Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen,\n(4) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht                      die für das Kind gezahlt werden oder zu\nermitteln, so ist das Nettoeinkommen unter Berück-                     zahlen sind,\nsichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.\nb) anteilmäßig das Nettoeinkommen des\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit                       Schwerbeschädigten, soweit es den Betrag\nZustimmung deis Bundesrates durch Rechtsverord-                        übersteigt, der die Zahlung der Aus•\nnung näher zu bestimmen,                                               gleichsrente ausschließt und nicht bereits","Nr. '.i2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960                           463\nauf den Zn~;chlag nach § 33a angerechnet                           BestaUungsgeld\nworden ist.\n§ 36\nSalz 2 gilt nicht für Empltinger einer Pflegezulage\n(§ 33 Abs. 3).                                                  (1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä-\ndigten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt\n(5) Steht die Vertretung in den persönlichen An-        500 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer\ngelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten              Schädigung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages.\nzu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes             Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung,\ndie Zahlung des KinderzuschJages an sich beantra-            wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das\ngen. Ist dus Kind volljährig, so kann es Zahlung             als Folge einer Schädigung anerkannt und für das\nan sich selbst beantragen.                                   ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.\n(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die\n§ 34                            Kosten der Bestattung bestritten und an den ge-\n(1) Die Aus~Jleichsrenle beträgt für Schwerbe-          zahlt, der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt\nschöd.i~Jte vor VoHcndung des vierzehnten Lebens-            auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffent-\njahres bis zu :m vum 1--Junderl, vor Vollendung des          lichen Mitteln -bestritten worden sind. Bleibt ein\nachtzcimten                     bis zu 50 vom Hundert        Uberschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, die\nder Süt:t.e des § 32 .Abs. 2; sie ist auf dPn vollen        Ki_nder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern\nSatz zu erhöben, werm i1cr                            sei-- und die Großeltern, die Geschwister und die Ge-\nw:=m Lebcrn;unte1hcJt allc:in bci;t~eiten muß.              schwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem\n(2)  Aus9leichsrente ist nur insoweit zu gewäh-         V erstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Ge-\nren, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen       meinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte,\ndes Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen            so wird der Uberschuß nicht ausgezahlt.\nAngehörigen gcrechtfr.~rtigt ist. Lehrlingsvergütung             (3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädig-\nbis zu 40 Deutsche Mark monatlich bleibt unbe-               ter an den Folgen einer Schädigung, so ist ein Be-\nrücksichtigt.                                               stattungsgeld bis zu 500 Deutsche Mark zu zahlen,\nsoweit Kosten der Bestattung entstanden sind.\n§ 34a\n(4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vor-\n(enlfälll)                         schriften für den gleichen Zweck zu gewährende\nLeistung ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.\n(5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer\nSchädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,\n§ 35                            so sind die notwendigen Kosten für die Leichen-\n(1)  Solange der Beschädi9te infolge der Schä-          überführung dem zu erstatten, der sie getragen\ndi9lm9 so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen           hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines\nund reqelmi-ißig wiederkehrenden Verrichi.unuen              Aufenthaltes im Ausland eingetreten ist, jedoch\nim Ablauf des Uinlichen LPbens in erheblichem Um-            kann eine Beihilfe gewährt werden.\nfange fremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pfle-              (6) Stirbt ein Beschiicltgter während einer nach\ngezuJaq0 von 100 D:-:1d:-;d10 J\\),: r k (Sit1 fe I) m.onat-  den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten\nlich gewährt. Isl die Gesunclhoitsstörung so schwer,         stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen\ndaß sie dauerndes Krankenlager oder außerge-                 einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten\nwöh11liche Pflege erford•~rt, so ist die Pflegezulage        der Leichenüberführung nach dem früheren \\Vohn-\nje nach Laue dc~s Falles un(er Berücksichtigung              sitz des Verstorbenen dem zu erstatten, der sie ge-\nder für die Pfleue erforderlichen Auhvendungcn               tragen hat.\nauf 150, 200, 240 oder 350 Deutsche Mark (Stufen\nIT, III, IV und V) zu erhöhen. B1 inde erhalten in der\nRegel die Pfleg0zulage nach Stufe III. Erwerbsun-\nfähige Hirnbeschödiqte erhalten eine Pflegezulage\nmindestens nach Stufe I. Ubersteiqen die Aufwen-\ndungen für fremde Wartung und Pflege den Be-                                          § 37\ntrag der Pflege;rnJage, so kann sie angemessen er-\n(1) Stirbt ein Rentenempfänger, so werden für\nhöht werden,\ndie auf den Sterbemonat folgenden drei Monate\n(2) Während einer Krankenhausbeha.ndlung, Ba-            noch die Beträge gezahlt, die dem Verstorbenen\ndekur oder I-foilsU:ittenbellilndlung nach § 11 Abs. 2,      nach den §§ 30 bis 35 zu zahlen gewesen wären,\ndie lüncrer als einc~n Monat dauert, wird die Pfleqe-        Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II.\nzuJaqe nicht qezahlt. Die Zahlunq wird mit dem Er-\n(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehe-\nsten des auf die Aufnahme foJqenden zweiten Mo-\ngatte, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die\nnats einuestellt und mit dem Ersten des Entlas-\nPflegeeltern und die Großeltern, die Geschwister\nsunqsmonats wieder c1ufqenommen. In qleicher\nund die Geschwisterkinder, wenn sie mit dem Ver-\nWeise kann sie qanz oder 1:(:ilweise eingest~Jlt wer-\nstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Ge-\nden, wenn Hauspflege gc~wöhrt wird.\nmeinschaft gelebt haben. Kinderzuschläge sind je-\n(3) Absatz 2 nilt nicht für fanpfänger einer Pfle-       doch den Kindern zu zahlen, für die sie bestimmt\ngezulage mindestens nach Stufe III.                          waren oder gewesen wären.","464                                Bundcsge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n{3) Hat der Verstorbene mit keiner der in Ab-          mannes erreichen, das dieser erzielt hat oder vor-\nsatz 2 bezeichneten Personen in häuslicher Ge-             aussichtlich erzielt hätte.\nmeinschaft gelebt, so können diesen die Bezüge\n(4) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzu-\nfür das Slcrbcvicrtcljahr gezahlt werden, wenn er\nrechnende Einkommen zu mindern. § 33 gilt ent-\nsie unterhalten hat. Andern Personen können die\nsprechend mit der Maßgabe, daß von den übrigen\nBezüge für das Sterbevierteljahr nur erhalten, wenn\nEinkünften im Sinne des Absatzes 2 letzter Halbsatz\nsie die Kosten der letzten Krankheit oder der Be-\n25 vom Hundert, mindestens jedoch 40 Deutsche\nstallung gclrc19cn oder den Verstorbenen bis zu\nMark außer Ansatz bleiben.\nseinem Tode gepflegt haben.\n(5) Witwen, deren Ausgleichsrente nicht nach\nAbsatz 3 erhöht wird, erhalten zur vollen Aus-\ngleichsrente einen Zuschlag von monatlich 20 Deut-\nHinterbliebenenrente                     sche Mark. Das Nettoeinkommen, soweit es\n20 Deutsche Mark übersteigt, ist anzurechn~n.\n§ 38\n§ 41a\n{1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer\nSchädigung gestorben, so haben die Witwe, der                 (1) Empfänger von Witwenrente oder Witwen-\nWitwer, die Wctisen und die Verwandten der auf-           beihilfe, die drei oder mehr Kinder im Sinne des\nsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.         § 2 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes haben, welche\nDer Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung,       Waisenrente oder Waisenbeihilfe nach diesem Ge-\nwenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das          setz beziehen oder bis zur Altersgrenze oder bis\nals Folge einer Schädigung rechtsverbindlich aner-        zur Verheiratung bezogen haben, erhalten für das\nkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes              dritte und jedes weitere Kind ein Kindergeld in\nRente zuerkannt war.                                       Höhe des Kindergeldes nach dem Kindergeldgesetz.\n(2) Auf das Kindergeld sind Kinderzuschüsse\n{2) Die Witwe und der Witwer haben keinen\noder ähnliche Leistungen einschließlich der Kinder-\nAnspruch, wenn die Ehe erst nach der Schädigung\nzuschläge nach § 33b, die für das Kind gezahlt wer-\ngeschlossen worden ist und nicht mindestens ein\nden oder zu zahlen sind, anzurechnen.\nJahr gedauert hat; jedoch kann Rente beim Vorlie-\ngen besonderer Umstände gewährt werden.                                              § 42\n{1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nich-\n§ 39                           tigerklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des\n(entfällt)                       Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Ver-\nstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den\n§ 40                           eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstinen\nGründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor\nDie Witwe erhält eine Grundrente von 100 Deut-         seinem Tode geleistet hat. Ist die Ehe wegen Gei-\nsche Mark monutlich.                                      steskrankheit des Verstorbenen geschieden, aufge-\nhoben oder für nichtig erklärt worden, so erhält\n§ 41                           die frühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzung\n(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die               des Satzes 1 Rente, wenn die Geisteskrankheit in\nursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung\na) durch Krankheit oder andere Gebrechen          (§ 1) gestanden hat und der Beschädigte an den Fol-\nnicht nur vorüberqehend wenigstens die\ngen dieser Schädigung gestorben ist.\nHülfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren\nhaben oder                                        (2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-\nschädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben\nb) das fünfundvierzigste Lebensjahr vollen-\nwar.\ndet haben oder\n§ 43\nc) für mindestens ein Kind des Verstorbenen\nDer Witwer erhält eine Rente nach §§ 40 und 41,\nim Sinne des § 33b Abs. 2 oder ein\nwenn die an den Folgen einer Schädigung gestor-\neigenes Kind zu sorgen haben, das eine\nbene Ehefrau seinen Lebensunterhalt überwiegend\nWaisenrente nach diesem Gesetz bezieht\nbestritten hat, weil seine Arbeitskraft und seine\noder bis zur Erreichung der Altersgrenze\noder bis zu seiner Verheiratung Waisen-       Einkünfte hierzu nicht ausreichten. Im übrigen fin-\nrente nach diesem Gesetz oder nach bis-       den die für die Witwe geltenden Vorschriften ent-\nherigen versorgungsrechtlichen Vorschrif-     sprechende Anwendung.\nten bezogen hat.                                                         § 44\n(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt            {1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die\nmonatlich 100 Deutsche Mark.                              Witwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Ab-\n(3) Ist die Witwe durch den Verlust ihres Ehe-         findung in Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen\nmannes wirtschu.Itlich besonders betroffen, so erhöht     Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn\nsich die volle Ausgleichsrente auf 150 Deutsche           im Zeitpunkt der Wiederverheiratung mangels An-\nMu.rk. Sie ist besonders betroffen, wenn ihre Ein-        trages kein Anspruch auf Rente bestand; sie ist bin-\nkünfte ein:--;chließlich der Grund- und Ausgleichs-       nen drei Jahren nach der Wiederverheiratung zu\nrente nicht ein Viertel des :Einkommens ihres Ehe-        beantragen.","Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960                                       465\n(2) Wird die ncnc Ehe ohne alleiniges oder über-                   a) sich in der Schul- oder Berufsausbildung\nwiegendes Verschulden clcr Witwe aufgelöst oder                                 befindet, längstens bis zur Vollendung des\nfür nichtig erklürt, so lebt der Anspruch auf Wit-                              fünfundzwanzigsten Lebensjahres,\nwenrente wieder m1f.                                                   b) bei Vollendung des achtzehnten Lebens-\n(3) Ist die Ehe innerhalb von fünfzig Monaten                                jahres infolge körperlicher oder geistiger\nnach der Wicdcrverheirntung aufgelöst oder für                                  Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu\nnichtig erklürt worden, so ist bis zum Ablauf dieses                            unterhalten,    solange    dieser Zustand\nZeitraumes für jeden Monilt ein Fünfzigstel der Ab-                             dauert.\nfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzurechnen.     Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der\n(4) Die Witwenrente beginnt mit dem Monat, in        Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der\ndem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem       gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht einer\nauf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklürung         Waise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ist die\nWaisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes ent-\nder Ehe folgenden Monat. Bei Nichtigerklärung,\nsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste\nAufhebung oder Scheidung der Ehe ist dies der Tag,\nLebensjahr hinaus zu leisten.\nan dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.\n(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere \\,Vai-\n(5) Infolge Auflösung oder Nichtigerklärung der\nsenrenten nach diesem Gesetz in Betracht, so wird\nneuen Ehe erworbene Versorgungs-, Renten- oder\nnur eine Rente gewährt.\nUnterhaltsansprüche sind geltend zu machen; die\nLeistungen sind auf die Witwenrente (Absatz 2) an-\n§ 46\nzurechnen.\nDie Grundrente beträgt monatlich\n(6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach die-\nsem Gesetz bezouen und ist ihr früherer Ehemann                  bei Halbwaisen                     30 Deutsche Mark,\nan den Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so               bei Vollwaisen                     60 Deutsche Mark.\nfinden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend An-                                                 § 47\nwendung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung               (1)         Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\neinen Anspruch auf Versorgung hätte.\nbei Halbwaisen          60 Deutsche Mark,\nbei Vollwaisen          90 Deutsche Mark.\n§ 45\n(2)        Die volle Ausgleichsrente ist um das anzu-\n(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung\nrechnende Einkommen zu mindern.\ndes achtzehnten Lebensjahres; Waisen, deren Mut-\nter an den Folgen einer Schädigung gestorben ist,            (3) Anzurechnen sind nach Abzug der absetz-\njedoch nur, wenn                                        baren Ausgaben (Nettoeinkommen) die Einkünfte\naus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19\na) der Vater nicht mehr lebt\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes und aus Land-\noder\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstän-\nb) die Verstorbene überwiegend deren Un-        diger Arbeit mit dem monatlich 20 Deutsche Mark\nterhalt bestritten hat, weil die Arbeits-    übersteigenden Betrag zur Hälfte; von den übrigen\nkraft und die Einkünfte des Vaters hierzu    Einkünften bleiben monatlich 10 vom Hundert außer\nnicht ausreichten.                           Ansatz. § 33 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten            (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\n1. eheliche Kinder,\nnäher zu bestimmen,\n2. für ehelich erklärte Kinder,\na) was als Einkommen gilt und welche Ein-\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,                                  künfte bei Feststellung der Ausgleichs-\n4. Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen                           rente unberücksichtigt bleiben,\nHaushalt aufgenommen hatte,                                 b) wie das Nettoeinkommen zu ermitteln ist.\n5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei sei-\nnem Tode mindestens seit einem vor der                                              § 48\nSchädigung oder vor Anerkennung der              (1) Ist ein Beschädigter, der bis zum Tode die\nFolgen der Schädigung liegenden Zeit-        Rente eines Erwerbsunfähigen oder Pflegezulage\npunkt oder seit mindestens einem Jahr        bezogen hat, nicht an den Folgen einer Schädigung\nunentgeltlich unterhalten hat,               gestorben, so erhalten die Witwe und die Waisen\n(§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe. Sie kann\n6. uneheliche Kinder, wenn die Vaterschaft\nauch gewährt werden, wenn ein Beschädigter bis zum\ndes Verstorbenen glaubhaft gemacht ist.\nTode Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähig-\n(3) Ist die Mutter eines unehelichen Kindes an       keit um wenigstens 80 vom Hundert bezogen hat.\nden Folgen einer Schädigung gestorben, so wird\n(2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe wird in Höhe\nWaisenrente gewährt.\nvon zwei Dritteln, bei Witwen und Waisen von\n(4) Die VVü.iscnrcnte ist nuch Vollendung des        Pflegezulageempfängern in voller Höhe der ent-\nachtzehnten Lebensjahres für eine unverheiratete        c•nre,,.c_·.·--:,':.i,,.~~H V✓ !twen- oder Waisenrente (§§ 40, 41,\nWaise zu gewähren, die                                  46 und 47) ge,zahlt.","466                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Im Falle dcir Wiederverheiratung der Witwe                 b) infolge einer im Gewahrsam erlittenen\ngilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der                        Schädigung im Sinne des Gesetzes über\nfünfzigfachc Monatsbel:ra9 der Grundrente einer                      Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus\nWitwe gcwlihrt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der                      politischen Gründen in Gebieten außer-\nvollen Rente bezogen worden ist, sonst werden                        halb der Bundesrepublik Deutschland und\nzwei Drittel dieses Betrages gewährt.                                Berlins (West) in Gewahrsam genommen\n(4) Die Absütze 1 bis 3 finden auf Witwer An-                     wurden (Häftlingshilfegesetz - HI-IG -\nwendunu, wenn die verstorbene Beschädigte den                        in der Fassung vom 13. März 1957 - Bun-\nUnterhalt des Witwers überwiegend bestritten hat,                    desgesetzbl. I S. 168) gestorben sind, so-\nweil seine A rhei Lskraft und Einkünfte hierzu nicht                  fern Ausschließungsgründe nicht vorlie-\nausreichten.                                                          gen,\nc) infolge einer Wehrdienstbeschädigung im\n§ 49                                       Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes\n(1). Ist der Beschädigte cm den Folgen einer                      vom 26. Juli 1957 (BundesgesetzbL I\nSchädiqung u•estorben, so erhaHen die Eltern sowie                    S. 785), geändert durch das Bundesbesol-\ndie Croßeltern Elternrente; Großeltern erhalten die                   dungsgesetz vom 27. Juli. 1957 (Bundes-\nRenie nur, wenn keine cmspruchsberecht.iqten Eltern                   gesetzbl. I S. 993) gestorben sind,\nvorhanden sind.                                                   d) infolge einer Ersatzdienstbeschädigung im\n(2)   Den Eltern werden gleichgestellt                             Sinne des Gesetzes über den zivi.len Er-\nsatzdienst vom 13. Januar 1960 (Bundes-\n1. Adopliveltern, wenn sie den Verstorbenen                            ! S. 10) gestorben sind.\nvor der Schädigung an Kindes Statt an-\ngenommen,                                        (4) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind\nalle oder mindestens drei Kinder an den Folgen\n2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Ver-\neiner Schädigung gestorben, so erhöht sich, wenn\nstorbenen vor der Schädigung unentgelt-\nes günstiger ist, die Elternrente\nlich unterhalten\nhaben.                                                            bei einem Elternpaar um 60 Deutsche Mark,\nbei einem Elternteil um 40 Deutsche Mark\n§ 50\nmonatlich. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n(1) Elternrente wird gewährt, wenn der Verstor-\nbene der Ernährer seiner Eltern gewesen ist oder             (5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte an-\ngeworden würe. Bei Personen im Sinne von §§ 1             spruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Eltern-\nbis 4 des Bundesvertriebenengesetzes ist für die Be-      paar um das Nettoeinkommen beider Ehegatten zu\nurteilung der Ernährereigenschaft der Zeitpunkt vor       mindern; die Rente darf jedoch die für einen Eltern-\nder Vertreibung oder Flucht maßgebend.                    teil maßgebende Rente nicht übersteigen.\n(2) Ist die Voraussetzung, duß der Verstorbene            (6)  Ergeben sich Renten von weniger als 5 Deut-\nder Ernährer gewesen ist oder geworden wäre, nicht        sche Mark monatlich, so werden sie auf diesen Be-\nvoll erfüllt, so kann eine Elternbeihilfe gewährt         trag erhöht.\nwerden.\n(7) Die Elternbeihilfe beträgt zwei Drittel der\n(3) Elternrente oder Elternbeihilfe erhält nur,        entsprechenden Elternrente (Absätze 1 bis 5). Ab-\nwer erwerbsunf iihig im Sinne des § 1247 Abs. 2           satz 6 findet Anwendung.\nRVO ist oder als Mutter das fünfzigste, nls Vater\n(8)  Als Kinder im Sinne dieser Vorschrift gelten\ndas fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. hat.\nalle Kinder, die einen Anspruc~h auf Gewährung von\nElternrente nach § 49 auslösen können.\n§ 51\n(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\n(1)   Die volle Elternrente beträgt monatlich          Zustimmung· des Bundesrates durch Rechtsverord-\nbei einem Elternpaar      150 Deutsche Mark,     nung näher zu bestimmen,\nbei einem Elternteil      100 Deutsche Mark.             a) was als Einkommen gilt und welche Ein-\n(2) Anzurechnen ist das nach Abzug der absetz-                     künfte bei Feststellung der Elternrente\nbaren Ausgaben verbleibende Einkommen, soweit                         oder Elternbeihilfe unberücksichtigt blei-\nes                                                                    ben,\nbei einem Elternpaar       60 Deutsche Mark,             b) wie das Nettoeinkommen zu ermitteln ist.\nbei einem Elternteil       45 Deutsche Mark\nmonatlich übersteigt. § 33 Abs. 4 gilt entsprechend.                                 § 52\n(3) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer              (1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen eine\nSchädigung gestorben, so erhöhen sich die Eltern-         Rente zustehen würde, verschollen, so wird diesen\nrenten für jedes weitere Kind                             die Rente schon vor der Todeserklärung gewährt,\nbei einem Elternpaar um 20 Deutsche Mark,        wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher\nbei einem Elternteil um 15 Deutsche Mark         Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich her-\naus, daß der Verschollene noch lebt, so gelten Lei-\nmonatlich. Die Erhöhung wird auch gevvährt für\nstungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner\nKinder, die\ngesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gewährt;\na) verschollen sind,                             er ist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz nach den","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960                           467\nVorschriften über die Geschäftsführung ohne Auf-                                Fristen\ntrag verpflichtet, von dem un er seinen gesetzlichen\n§§ 56 bis 59\nUnterhaltsverpflid1tun9en aus von ihm zu vertre-\ntenden Gründen nicht nachgekommen ist. Weiter-                                (entfallen)\ngehende Ansprüclw bleibt!n unl>crührt.\n(2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente,                    Beginn,              und Aufhören\nwenn der Ehernann der Mutter während der Dauer                            der Versorgung\nder Empfängniszeit verschollen war.                                              § 60\n(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem\n§ 52ü\nMonat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,\nDie \\A/itwcm- und Waisen rnnten (Witwen- und        frühestens mit dem Antragsmonat, jedoch nicht vor\nWaisenbeihilfen) zuzüglich des Kindergeldes (§ 4lü),   dem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangen-\njedoch ausschließlich dc-r Erhöhung nach § 41 Abs. 3,  schaft oder aus ausländischem Gewahrsam.\ndürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine höhere\ndem Verstorbenen (Verschollenen) als Erwerbsun-\nLeistung beantragt wird. Beruht die höhere Leistung\nfähigem an Grundrente (§ 31 Abs. 1 Satz 1), voller\nauf einer Minderung· des anzurechnenden Einkom-\nAusgleichsrente und ZuschlJgen nach §§ 33a und\nmens, gilt § 60a.\n33b zu zahlen wäre. Ergibt sich für diese Hinter-\nbliebenen zusammen ein höherer Betrag, so wer-            (3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen\nden die Bezüge der einzelnen Berechtigten im          festgestellt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem\ngleichen Verhältnis gekürzt. Witwenrenten nach         sie bewilligt wird. Ist die höhere Leistung durch eine\n§ 42 bleiben bei der Ermittlung des zu kürzenden       Änderung des Familienstandes oder die Vollendung\nBetrages außer Betracht.                               des fünfundsechzigsten Lebensjahres bedingt, so be-\nginnt sie mit dem Monat, in dem das Ereignis ein-\ngetreten ist.\nBestattungsgeld beim Tode\nvon Hinterbliebenen                    (4) Eine Minderung oder Entziehung der Grund-\nrente und der Pflegezulage tritt mit Ablauf des Mo-\n§ 53\nnats ein, der auf die Zustellung des die Änderung\nBeim Tode von versorgungsberechtigten Hinter-       aussprechenden Bescheides folgt. Dies gilt auch für\nblfobenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe        die Ausgleichsrente, die Zuschläge nach §§ 33a und\nder Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim     33b und den Berufsschadensausgleich nach § 30\nTode einer Witwe, die mindestens ein versor-           Abs. 3, wenn die Minderung oder Entziehung durch\ngungsberechtigtes Kind hinterläßt, 500 Deutsche        eine Herabsetzung des Grades der Minderung der\nMark, in allen übrigen Fällen 250 Deutsche Mark.       Erwerbsfähigkeit bedingt ist. Beruht die Minde-\nrung oder Entziehung der Ausgleichsrente, der Zu-\nZusammentreffen von Ansprüchen              schläge nach §§ 33a und 33b und des Berufsschadens-\nausgleichs nach § 30 Abs. 3 auf einer Erhöhung des\n§ 54\nanzurnchnenden Einkommens, gilt § 60a. In allen\nIst eine gesundhci ts.schädigende Einwirkung im     übrigen Fällen tritt eine Minderung oder Entziehung\nSinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der ge-     der Leistungen mit Ablauf des Monats ein, in dem\nsetzlichen Unfallversicherung, so besteht nur An-      die Voraµssetzungen für ihre Gev-1ährung wegge-\nspruch nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit     fallen sind.\ndas schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942\noder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist.                                       § 60a\n(1) Die Ausgleichsrente wird in der Regel für die\n§ 55                      Dauer von zwölf Monaten festgestellt. Während des\n(1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen             Feststellungszeitraumes werden die Monatsbeträge\nvorläufig festgesetzt und gezahlt. Der vorläufig zu\na) eine Bcschädigtcnrente mit einer Witwen-    zahlende. Betrag richtet sich im allgemeinen nach\n. oder Waisenrente, so wird neben den       den bei Beginn des Feststellungszeitraumes beste-\nGrundrenten die günstigere Ausgleichs-    henden . Einkommensverhältnissen. Erhöht sich das\nrente gewährt,                            anzurechnende Einkommen im Laufe des Feststel-\nb) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit     lungszeitraumes, ist der vorläufig zu zahlende Be-\neinem Anspruch auf Elternrente, so ist    trag neu festzusetzen oder zu entziehen, wenn eine\ndie Ausgleichsrente bei der Festsetzung   Dberhebung zu erwarten ist. Bei einer nicht nur\nder Elternrente anzurechnen.               vorübergehenden Einkommensminderung kann der\nVersorgungsberechtigte die Neufestsetzung der vor-\nDas gilt auch, wenn Leistungen nach Buchstaben\nläufig zu zahlenden Beträge verlangen. Nach Ablauf\na und b mit entsprechenden Leistungen nach ande-\ndes Feststellungszeitraumes wird die Ausgleichs•\nren Gesetzen zusammentreffen, die dieses Gesetz\nrente endgültig festgestellt: Schließt eine Einkom-\nfür anwendbar erklären.\nmenserhöhung die Zahlung einer Ausgleichsrente\n(2) Beim Zusammentreffen mit einer Witwen-,         für mindestens drei zusammenhängende Monate\nWuisen- oder Elternbeihilfe gilt Absatz 1 entspre-     aus, endet der Feststel]ungszeitraum mit dem Mo-\nchend.                                                 nat, der dieser Einkommenserhöhung vorangeht.","468                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiJ I\n(2) Ist die endgültig festgestellte Ausgleichsrente        (2) Wird die Hinterbliebenenrente erst nach Ab-\nniedriger als die im Fcststellungszeitraum vorläufig       lauf eines Jahres nach dem Tod beantragt, so be-\ngezahlte Ausgleichsrente, gilt als Uberzahlung der         ginnt die Rente mit dem Monat, in dem ihre\nBetrag, der 60 Deutsche Mark übersteigt. Ist der           Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem\nFeststellungszeitraum kürzer oder länger als zwölf         Antragsmonat.\nMonate, ist dieser Betrag entsprechend der Anzahl\n(3) Für die nach dem Tode des Beschädigten ge-\nder Monate festzusetzen.\nborenen Waisen beginnt die Rente mit dem Monat\n(3) Entsteht erstmals der Anspruch auf Ausgleichs-     der Geburt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach\nrente durch eine Minderung des anzurechnenden              der Geburt beantragt wird, sonst mit dem Antrags-\nEinkommens, beginnt die Ausgleichsrente mit dem            monat.\nMonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind,\nwenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt            (4)  Eine Erhöhung der Leistungen, auf die Ein-\nder Minderung des Einkommens oder nach Zugang              kommen nicht anzurechnen ist, beginnt mit dem\nder Mitteilung über diese Einkommensminderung             Monat, in dem das die Erhöhung begründende Er-\ngestellt wird. Der Zeitpunkt des Zugangs ist vom           eignis eingetreten ist, frühestens mit dem Antrags-\nAntragsteller nachzuweisen.                                monat.\n(4) Abweichend von Absatz 1 kann von einer vor-            (5) Wird die höhere Leistung von Amts wegen\nläufigen Festsetzung abgesehen werden, wenn eine           festgestellt, so beginnt sie mit dem Monat, in dem\nÄnderung des Einkommens nicht zu erwarten ist              sie bewilligt wird. Ist die höhere Leistung durch\noder die Höhe der Ausgleichsrente feststeht (§ 33          Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres\nAbs. 3).                                                   oder durch den Tod der Mutter oder des Vaters der\n\\J\\Taise bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in\n(5) Bei einer Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosig-\ndem das Ereignis eingetreten ist.\nkeit, die mit dem Bezug von Krankengeld, Haus-\ngeld, Arbeitslosengeld, Ubergangsgeld, Lohnausfall-            (6)  Für Leistungen, auf die ein Einkommen anzu-\nvergütung odc~r ähnlichen Leistungen verbunden ist,        rechnen ist, gilt § 60a Abs. 1 bis 7 entsprechend, Ab-\nist für die Dauer von sechs zusammenhängenden              satz 7 jedoch mit der Maßgabe, daß an Stelle der\nKalendermonaten der Feststellung der Ausgleichs-           Einkommensfreibeträge nach § 33 Abs. 2 die Ein-\nrente das Arbeitsent,gelt zugrunde zu legen, das in        kommensfreibeträge nach §§ 41, 47 und 51 zu be-\ndem Kalendermonat erzielt wurde, de-r dem Beginn           rücksichtigen sind. Der Betrag nach § 60a Abs. 2\nder Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit voran-        darf bei der Uberzahlung von Zuschlag nach § 41\nging. Ist nach Ablauf von zwölf Monaten seit               Abs. 5 und Ausgleichsrente insgesamt nur einmal\nBeginn des Feststellungszeitraumes der Versor-             berücksichtigt werden.\ngungsberechtigte noch arbeiitsunfähig oder arbeits-            (7) Eine Minderung oder Entziehung der Hinter-\nlos, ist der Feststellungszeitraum um die Zeit der         bliebenenrente tritt, sofern § 60a nicht anwendbar\nArbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, längstens        ist, mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraus-\njedoch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach             setzungen für die bis dahin gewährten Bezüge weg-\nEintritt der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkerit      gefallen sind. Eine durch Besserung des Gesund-\nzu veirlängern.                                             heitszustandes bedingte Minderung oder Entziehung\n(6) Soweit eine Veranlagung zur Einkommen-              der Hinterbliebenenrente tritt mit Ablauf des\nsteuer stattfindet, wird die Ausglekhsrente nach            Monats ein, der auf die Zustellung des die Ände-\nVeranlagung durch die Finanzämter endgültig fest-           rung aussprechenden Bescheides folgt.\ngestellt.\n(8) Sind Bezüge für das Sterbevierteljahr gezahlt\n(7) Einkommensfreibeträge nach § 33 Abs. 2 sind\nnur für den Monat zu berücksichtigen, in dem das            worden, so werden sie auf die für den gleichen Zeit-\nraum zu gewährende Hinterbliebenenrente ange-\nentsprechende Einkommen erzielt wird. Das auf den\nFeststell ungszeri tr a um entfall ende anzurechnende       rechnet. Ubersteigt der Gesamtbetrag der für das\nEinkommen ist auf volle Deutsche Mark nach unten            Sterbevierteljahr zustehenden Hinterbliebenenrente\nabzurunden. Wird die Ausgleichsrente nach Absatz 4          die Bezüge für das Sterbevierteljahr, so sind für den\nendgültig festgestellt, ist das anzurechnende Ein-         Mehrbetrag nacheinander der Ehegatte, die Kinder\nkommen monatlich auf volle Deutsche Mark nach               und die Eltern bezugsberechtigt.\nunten abzurunden.\n(8) Absätze 1 bis 6 und Absatz 7 Sätze 2 und 3                                    § 62\ngelten für die Bemessung des Ehegatten- und Kin-\nderzuschlages (§§ 33a und 33b) sowie des Berufs-               (1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Fest-\nschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 entsprechend;          stellung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9) maß-\njedoch darf der Betrag des Absatzes 2 insgesamt            gebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung\nnur einmal be\\ücksichtigt werden.                           ein, ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen.\n(2) Die Grundrente eines Beschädigten darf nicht\n§ 61\nvor Ablauf von 2 Jahren nach Zustellung des Fest-\n(1) Die Hinterbliebenenrente beginnt frühestens         stellungsbescheides gemindert oder entzogen wer-\nmit dem auf den Sterbetag folgenden Monat, wenn            den. Sie kann schon früher neu festgestellt werden,\njedoch Bezüge für das Sterbevierteljahr nicht ge-          wenn durch Heilbehandlung eine wesentliche und\nzahlt werden, mit dem auf den Sterbetag folgenden          nachhaltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit er-\nTage.                                                      reicht worden ist.","Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960                        469\n(3) Tritt mit Wirkung auf den Zeitraum, für den     Gesetzes hat. Die Zahlung von Versorgungsbezügen\ndie vom Einkommen abhängige Leistung endgültig          wird mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem das\nfestgestellt worden ist, eine Änderung der maß-         Ruhen wirksam wird, und wieder aufgenommen mit\ngebend gewesenen Verhliltnisse ein, ist diese Lei-      Beginn des Monats, in dem das Ruhen endet.\nstung für die in Betracht kommenden Feststellungs-        (2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn und solange der\nzeiträume neu festzustellen. Im Falle einer Minde-      Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einer\nrung des anzurechnenden Einkommens gilt § 60a           Versorgung zustimmt.· Der Bundesminister für Ar-\nAbs. 3 entsprechend.                                    beit und Sozialordnung kann seine Zustimmung ver-\n(4) Bei Versorgungsberechtigten, die das sechzig-   sagen oder zurücknehmen, wenn einer Gewährung\nste Lebensjahr vollendet haben, ist die Höhe der        von Versorgung besondere Gründe entgegenstehen.\nMinderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung            (3)  Wird Versorgung außerhalb des Geltungs-\ndes Gesundheitszustandes nicht neu festzustellen,       bereichs dieses Gesetzes gewährt, gilt folgendes:\nwenn sie bei der Umanerkennung oder Erstanerken-\nnung nach diesem GPsetz auf Grund eines einqehen-              1. Beschädigte können Ersatz der nachge-\nden ärztlichen Gutachtens festgestellt worden und                 wiesenen notwendigen und angemessenen\nseitdem zehn Jahre unverändert geblieben ist.                     Kosten erhalten, die ihnen durch eine\nwegen der Folgen einer Schädigung außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n§ 63\nselbst durchgeführten ambulanten ärzt-\n(1) Hat der Beschädigte eine die Heilbehandlung                lichen und zahnärztlichen Behandlung,\nbetreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder son-                 Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung,\nstigen triftigen Grund nicht befolgt und wird da-                 Versorgung mit Arznei, anderen Heilmit-\ndurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt,                teln,   Zahnersatz,  Körperersatzstücken,\nso kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise                orthopädischen und anderen Hilfsmitteln\nentzogen werden. Dies gilt auch, wenn ein Renten-                 entstanden sind. Dbersteigen die baren\nempfänger ohne triftigen Grund einer schriftlichen                Auslagen hierfür die Kosten entsprechen-\nAufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen                   der Heilbehandlungsmaßnahmen im Gel-\nUntersuchung nicht nachkommt oder sich weigert,                   tungsbereich dieses Gesetzes, so darf der\ndie zur Durchführung des Verfahrens von ihm ge-                   zu erstattende Betrag die zweifache\nforderten Angaben zu machen.                                      Summe dieser Kosten nicht übersteigen;\n(2)  Weigert sich ein Rentenempfänger, anläßlich               jedoch kann darüber hinaus in besonders\neiner von Amts wegen durchgeführten Prüfung sei-                  begründeten Einzelfällen ein Zuschuß ge-\nner Familien-, Vern:ögens- oder Einkommensver-                    währt werden. Die Kosten für Arznei und\nhältnisse die von ihm geforderten Auskünfte zu                    andere Heilmittel können in voller Höhe\ngeben oder ihrer Erteilung zuzustimmen, so sind                   erstattet werden.\ndie Versorgungsbezüge, für deren Feststellung die              2. Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen,\ngeforderten Angaben von Bedeutung sind, von dem                   die nicht Folge einer Schädigung sind,\nZeitpunkt an zu entziehen, von dem die gesetz-                    Versehrtenleibesübungen, Krankenbehand-\nlichen Voraussetzungen für ihre Zahlung nicht mehr                lung, Einkommensausgleich und Kapital-\nnachgewiesen sind.                                                abfindungen werden nicht gewährt. So-\n(3) Der Rentenempfänger muß vor einer Minde-                   weit hierdurch im Einzelfall eine wirt-\nrung oder Entziehung der Versorgungsbezüge nach                   schaftliche Notlage entsteht, kann eine\nden Absätzen 1 und 2 schriftlich auf die Folgen sei-              Zuwendung bis zur Höhe der Leistung ge-\nnes Verhaltens hingewiesen werden; ihm ist eine                   geben werden, die ein Versorgungs-\nangemessene Frist zur Erklärung einzuräumen.                      berechtigter im Geltungsbereich dieses\nGesetzes erhalten könnte; das gilt nicht\n(4)  Die Versorgungsbezüge sind auf Antrag\nfür den Ausschluß von Kapitalabfindun-\nwieder zu gewähren, wenn der Rentenempfänger\ngen.\nseine Weigerung aufgibt. Im Falle des Absatzes 1\nwird eine Nachzahlung für die Zeit der Minderung               3. Die Zahlung der Versorgungsbezüge rich-\noder Entziehung, die mindestens einen Monat be-                   tet sich nach den devisenrechtlichen Vor-\ntragen soll, nicht geleistet. Gibt der Rentenempfän-              schriften.\nger im Falle des Absatzes 2 seine Weigerung vor                4. Können dem Berechtigten die nach diesem\nEintritt der Bindung des Entziehungsbescheides auf,               Gesetz zustehenden Leistungen nicht zu-\nso sind für den Zeitraum der Entziehung die Ver-                  geführt werden, so kann der Bundesmini-\nsorgungsbezüge den tatsächlichen Verhältnissen                    ster für Arbeit und Sozialordnung Ersatz-\nentsprechend festzustellen.                                       leistungen gewähren oder zulassen. Ein\nAnspruch auf Ausgleich besteht nicht.\nSondervorschriften für Berechtigte\naußerhalb des GeH:ungsbereichs dieses Gesetzes                Ruhen des Anspruchs auf Versorgung\n§ 64                                                   § 65\n(1) Der Anspruch auf Versorgung ruht, solange          (1)  Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht,\nder Berechtigte seinen Wohnsitz oder ständigen          wenn beide Ansprüche auf der gleichen Ursache be-\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses        ruhen","470                                 Bundesge setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n1\n1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen                    Fürsorgeverband sowie von solchen ge-\nUnfallversicherung,                                      meinnützigen Einrichtungen g,ewährt wird,\n2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer                    denen die Landesregierung oder die von\nVersorgung nach allgemeinen beamten-                     ihr bestimmte Stelle die Genehmigung zur\nrechtlichen Bestimmungen und aus der be-                 Gewährung von Darlehen erteilt hat,\namtenrechtlichen Unfallfürsor,ge,                      2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung\n3. in Höhe der Bezüge aus den für Gefan-                      einer gesetzlichen Unterhaltspflicht,\ngene geltenden Unfallfürsorgegesetzen.                 3. wegen eines Anspruchs auf Rückerstattung\n(2)  Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht                   zu Unrecht empfangener Versorgungslei-\nin Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Lei-                        stungen,\nstungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge,                 4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-\nwenn beide An:,prüche auf der gleichen Ursache be-                    rechtlichen Körperschaft oder Kasse auf\nruhen.                                                                Rückerstattung einer auf gesetzlicher\n(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10                          Grundlage gewährten Leistung.\nAbs. 1) und auf den Ersatz außergewöhnlicher Ko-               (3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle\nsten für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 13 Abs. 4)        kann der Versorgungsberechtigte auch in anderen\nruht insoweit, als                                         Fällen den Anspruch auf Rente, Witwen- oder W,ai-\n1. aus gleicher Ursache Ansprüche auf ent-          senbeihilfe ganz oder teilweise auf andere übertra-\nsprechende Leistungen nach den beamten-         gen.\nrechtlichen Vorschriften über die Unfall-          (4) Für Leistungen, die nach dem Ermessen der\nfürsorge bestehen;                              Verwaltungsbehörde gewährt werden, gelten die\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend.\n2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen\nnach den Vorschriften über die Heilfür-\nsorge für Angehörige des Bundesgrenz-                                     § 68\nschutzes und für Soldaten (Bundesbesol-            (1)  In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4\ndungsgesetz §§ 30, 36 Abs. 2 und Wehr-          ist die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für\nsoldgesetz § 1 Abs. 1) und nach den lan-        die Zeit vor der Anweisung der Rente, Witwen-\ndesrechtlichen Vorschriften für Polizeivoll-    oder Waisenbeihilfe oder der Leistungen, die nach\nzugsbeamte der Länder bestehen.                 dem Ermessen der Verwaltungsbehörde gewährt\nwerden, unbegrenzt, nach der Anweisung nur zum\nZahhmg                           halben Betrag zulässig.\n§ 66                               (2) Der Ersatzanspruch deir Hauptfürsorgestellen\n(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monats-             und Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen\nbeträgen zuerkannt und im voraus gezahlt, sofern           anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor\nin §§ 60a und 61 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.       der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch eines\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung            anderen Berechtigten gekannt haben.\nbestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster der Finanzen, wie die Versorgungsbezüge nach                                     § 69\noben abzurunden sind; er kann für Monatsbeträge               In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 ist die Uber-\nbis zu 10 Deutsche Mark eine andere Zahlungsart            tragung, Verpfändung und Pfändung insoweit un-\nanordnen.                                                  zulässig, als der Versorgungsberechtigte der Rente,\n(2)  Der Einkommensausgleich wird tageweise zu-         Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Leistungen,\nerkannt und mit Ablauf jeder Woche ge,zahlt. Die           die nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde\nBezüge für da,s Sterbevierteljahr können in einem          gewährt werden, zur Bestreitung seines Unterhalts\nBetrag gezahlt werden.                                     oder zur Erfüllung einer gleichstehenden oder vor-\ngehenden Unterhaltspflicht bedarf.\n(3)  Bei tageweiser Zahlung der Rente wird der\nMonat zu dreißig Tagen gerechnet.\n§ 70\nUbertragung, Verpfändung, Pfändung                   In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-\n§ 67                            dung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber\nzulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Un-\n(1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung           recht gezahlt worden sind.\ndes Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind ausge-\nschlossen, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis\n4 etwas anderes ergibt.                                                  Ub(-;rtragung kraft Gesetzes\n(2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai-                                      § 71\nsenbeihilfe kann übertragen, verpfändet oder ge-              (1) Ist ein Versorgungsberechtigter zum Vollzug\npfändet werden\neiner Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung ver-\n1. wegen eines Darlehens, das dem Ver-             bundenen Maßregel der Sicherung und Besserung\nsorgung,sberechtigten von einer Hauptfür-      in einer Anstalt - mit Ausnahme einer Heil- oder\nsorgestelle, einer Gemeinde oder einem         Pflegeanstalt -      untergebracht, so geht der An-","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960                            471\nspruch auf Ausgleichs- oder :Elternrente bis zur        Versorgungsberechtigten einen Anspruch auf Ersatz\nIIöhe der bisher gcziJhllcn Bezüge auf die Stelle       dieser Kosten hat. Im übrigen besteht kein An-\nüber, der die Unterbringungskosten zur Last fallen,     spruch auf Ausgleichs- oder Elternrente. Entspre-\nsoweit diese gegen den Versorgungsberechtigten          chendes gilt für den Anspruch auf Witwen-, Wai-\neinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat. Im         sen- oder Elternbeihilfe.\nübrigen besteht kein Anspruch auf Ausgleichs-              (2) § 71 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 3\noder Elternrente. Entsprechendes gilt für den An-       Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, daß die nach Ab-\nspruch auf Witwen-, Waisen- oder Elternbeihilfe.        satz 2 zu zahlenden Versorgungsbezüge nach dem\n(2) Ein Rechtsübergang findet nicht statt, wenn      tatsächlichen Einkommen des Berechtigten zu be-\nmessen sind.\na) Angehörige eines Beschädigten, einer\n·witwe oder Witwenbcdhilfeberechtigten                                § 71 b\nvorhanden sind, die Hinterbliebenenrente\nnach diesem Gescl.z erhalten könnten,           Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor-\nfalJs der Beschädigte oder die Witwe an      gungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der Versor-\nckm Folgen einer Schädigung (§ 1) gestor-   gungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche gegen\nben wäre oder                                einen Träger der Sozialversicherung, einen öffent-\nlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-\nb) der Ehc'.gattc eines Ellernrnntcn- oder El-\nrechtliche Kasse hat, diese Ansprüche insoweit auf\nternbeihiJ febcrcchlintcn noch lebt und mit\nden Kostenträger der Kriegsopferversorgung über,\ndiesem bis zum Freiheitsentzug in häus-\nals sie zur Minderung oder zum Wegfall der Ver-\nlicher Gemeinschaft gelebt hat.\nsorgungsbezüge führen. Das gleiche gilt, wenn der\nIn diesen Fällen sind die Versorgungsbezüge             Kostenträger der Kriegsopferversorgung auch diese\nan die vorgenannten Angehörigen zu zahlen; ein          Leistungen zu tragen hat.\nTeil der Versorgungsbezüge bis zur Höhe der\nGrundrente kann jedoch dem Versorgungsberech-\ntigten selbst belassen werden, wenn dies der Bil-                           Kapitalabfindung\nligkeit entspricht.                                                               § 72\n(3) Die nach Absatz 2 zu zahlenden Versorgungs-         (1)  Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann\nbezüge sind nach dem Einkommen zu berechnen,            zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eige-\ndas der Bemessung der bis zur Unterbringung ge-         nen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung gewährt\nzahlten Bezüge zugrunde lag. Im Fall des Absat-         werden.\nzes 2 Satz 1 Buchstabe a sollen die Angehörigen\njedoch nicht mehr erhalten, als ihnen zustände,             (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt\nwenn der Beschädigte oder die Witwe an den Fol-         werden\ngen einer Schädigung gestorben wäre. Leben meh-                 1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stär-\nrere Empfangsberechtigte nicht in häuslicher Ge-                    kung eines Wohnungseigentums nach dem\nmeinschaft, so bestimmt die Verwaltungsbehörde                     Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März\ndie Höhe der Anteile. Eigene Ansprüche der Ange-                   1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt ge-\nhörigen nach diesem Gesetz sind anzurechnen. Im                    ändert durch das Gesetz zur Änderung\nFalle des Absatzes 2 Satz 1 Bnchstabe b dürfen die                 und Ergänzung kostenrechtlicher Vor-\nGesamtbezüge nach diesem Gesetz den Betrag der                     schriften vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nvollen Rente für ein Elternpaar nicht übersteigen.                 gesetzbl. I S. 861),\nIm übrigen gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.\n2. zur Finanzierung eines Kaufeigenheimes,\n(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird mit                    einer Trägerkleinsiedlung oder einer Kauf-\nAblauf des Monats wirksam, in dem die Unterbrin-                    eigentumswohnung [§ 9 Abs. 2, § 10\ngung erfolgt, frühestens jedoch mit Ablauf des Mo-                  Abs. 3, § 12 Abs. 2 des Zweiten Woh-\nnats, in dem die Verwaltunqsbehörde von ihr                         nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und\nKenntnis erlangt. Er endet mit Beginn des Monats,                   Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956\nin dem der Versorgungsberechl.iqte entlassen wird.                  (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Fassung\nDas gleiche gilt für die Zahlung der Versorgungsbe-                des Änderungsgesetzes vom 26. Septem-\nzüge an die Angehöriqen; diese Zahlung wird so                      ber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393)], wenn\nlange fortgesetzt, bis die Verwaltungsbehörde von                   die baldige Ubertragung des Eigentums\nder Entlassung des Versorgungsberechtigten aus                     auf den Beschädigten sichergestellt wird,\nder Anstalt Kenntnis erhält.                                    3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach\ndem Wohnungseigentumsgesetz, wenn der\n§ 71 a                                  Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem\n(1) Befindet sich ein Versorgungsberechtigter auf                Wohnungseigentümer gleichgestellt ist\ngerichtliche Anordnung in einer Heil- oder Pflege-                 und das Fortbestehen des Dauerwohn-\nanstalt, in Fürsorgeerziehung, in einem Kranken-                   rechts im Falle der Zwangsversteigerung\nnach § 39 des Wohnungseigentumsgeset-\nhaus oder in einer tihnlichen Anstalt, so geht der\nnach seinen tatsächHchen Einkommensverhältnissen                    zes vereinbart wird,\nfestzusetzende Anspruch auf Ausgleichs- oder El-               4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in\nternrente auf die Stelle über, der die Unterbrin-                  einem als gemeinnützig anerkannten\ngungskosten zur Last fallen, soweit diese gegen den                Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen,","472                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nW(!tlll h ierclurch die Anwartschaft auf bal-  buch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf        Er-\ndige! UlH~reiununu eines Familienheimes,       suchen der zuständigen Verwaltungsbehörde.\neiner Eigentumswohnung oder einer Sied-           (2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig\nlerstelle sichergestellt wird,                 gemacht werden, daß die Eintragung einer Siche-\n5. zur Finanzierung eines eigemm Bauspar-          rungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die\nvertrages mit einer Bausparkasse oder          Rückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76\ndem Beamtenheimstättenwerk für die             und 77 bewilligt wird.\nZwecke des Absatzes 1 und der Nummern\n1 bis 3.\n§ 76\n(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das             (1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu-\nErbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Woh-                rückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der\nnungserbbaurecht gleich.                                  zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist\nbestimmungsgemäß verwendet worden ist.\n§ 73\n(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden,\nEine Kapitalabfindung kann bewilligt werden,            wenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin-\nwenn                                                      dungszeitraumes vereitelt worden ist.\n1. der Bcschüdigte das einundzwanzigste Lebens-            (3) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von\njahr vollendet und das fünfundfünfzigste            zehn Jahren auf Antrag die durch die Kapitalab-\nLebensjahr noch nicht zurückgelegt hat; aus-,       findung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der\nnahmsweise kann auch nach dem fünfundfünf-          Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn\nzigsten Lebensjahr eine Abfindung gewährt           wichtige Gründe vorliegen.\nwerden,\n2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,                                         § 77\n3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Ab-            (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76)\nfindungszeitraumes die Rente wegfallen wird,        beschränkt sich nach Ablauf des\n4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Ge-                 ersten Jahres auf\nwähr besteht.                                                 91 vom Hundert der   Abfindungssumme,\nzweiten Jahres auf\n§ 74                                   82 vom Hundert der   Abfindungssumme,\n(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis                  dritten Jahres auf\nzur Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen. Ist eine                   72 vom Hundert der   Abfindungssumme,\nHerabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit                   vierten Jahres auf\ninnerhalb des Abfindungszeitraumes zu erwarten,                     62 vom Hundert der   Abfindungssumme,\nso kann der Kapitalabfindung nur die Rente zu-                    fünften Jahres auf\ngrunde gelegt werden, die der zu erwartenden                        52 vom Hundert der   Abfindungssumme,\nMinderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.                        sechsten Jahres auf\n(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum                 42 vom Hundert der   Abfindungssumme,\nvon zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt.                 siebten Jahres auf\nAls Abfindungssumme wird das Neunfache des der                      32 vom Hundert der   Abfindungssumme,\nKapitalabfindung        zugrunde    liegenden Jahres-             achten Jahres auf\nbetrages gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an                   22 vom Hundert der   Abfindungs.summe,\nderen Stelle die Abfindung tritt, erlischt für die                neunten Jahres auf\nDauer von zehn Jahren mit Ablauf des Monats der                      11 vom Hundert der  Abfindungssumme.\nAuszahlung.\nDie Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-\nlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis\n§ 75\nzum Ende des Monats, in dem die Abfindungs-\n(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung des                 summe zurückgezahlt worden ist.\nKapitals ist durch die Form der Auszahlung und in\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum\nder Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung als-\nSchluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben\nbaldiger Veräußerung des Grundstückes, Erbbau-\nden Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hun-\nrechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts\ndertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum\noder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck\nRückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des\nkann insbesondere angeordnet werden, daß die Ver-\nangefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt,\näußerung und Belastung des mit der Kapitalabfin-\nwenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten\ndung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten\nJahres zurückgezahlt wird.\nGrundstückes, Erbbaurechts, Wohnungseigentums\noder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist               (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme\nbis zu fünl Jahren nur mit Genehmigung der zu-            leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge\nständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese          mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden\nAnordnung wird mit der Eintragung in das Grund-            Monats wieder auf.","Nr. ]2 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960                          413\n§ 78                            bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Nie-\n(1) Aus der Bewilligung der Abfindung kann             derkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An-\nnicht auf AuszahlunrJ uekla9t werden.                     spruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten\ngeltend gemacht werden.\n(2) Innerhalb der im § 76 Abs. 1 vorgesehenen\nFrist ist ein der au~;qczilhlten Abfindungssumme             (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um\nAnsprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht\ngJeichkonrnwndcr Betrag an Geld, Wertpapieren und\nForderunqcn der Pfändung nicht unterworfen.               auf einer Schädigung beruhen.\n§ 81 b\n§ 7ßa\n(1) Eine Kcipi!.aldbfindunq kann auch Witwen             Hat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere\nmit Anspruch auf Rente oder Beihilfe (§ 48) und            Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen\nEbe,gatten Verscholicner (§ 52 Abs. 1) gewährt wer-        gewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an\nihrer Stelle eine andere Behörde oder ein Versiche-\nden. Die Vorschriflcn der §§ 72 bis 80 gelten ent-\nsprechend.                                                 rungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung\nverpflichtet gewesen wäre, so hat die zur Leistung\n(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine        verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Um-\nEhe, so ist nuch der Eheschließung die Abfindungs-        fange zu ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder\nsumme insoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamt-         Satzung oblagen.\nsumme der bis zu ihrer \\Viedcrverheiratung erlo-\nschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.\nAusdehnung des Personenkreises\nAuf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfin-\ndung nach § 44 anzurechnen. StelJt sich heraus, daß                                  § 82\nder Verschollene noch lebt, so ist die Abfindung\n(1) Dieses Gesetz finde1t entsprechende Anwen-\ninsoweit zurückzuzahlen, als sie die Summe der er-\ndung auf Personen, denen für Schäden an Leib und\nloschenen Versorgunqsbezüge übersteigt, die bis\nLeben Leistungen zuerkannt worden waren\nzur Rückkehr des Verschollenen nach diesem Ge-\nsetz und dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für               a) auf Grund des § 18 de,s Gesetzes über den\nAngehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung                       Ersatz der durch den Krieg verursachten\nder Bekanntmachung vom 30. April 1952 (Bundes-                       Personenschäden (Kriegspersonenschäden-\ngesetzbl. I S. 262) zu zahlen wären.                                 gesetz) vom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I\nS. 620) in der Fassung der Bekanntma-\n§ 79                                       chung vom 22. Dezember 1927 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 515, 533) oder\n(entfällt)\nb) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über\n§ 80                                       den Ersatz der durch die Besetzung deut-\nschen Reichsgebiets verursachten Perso-\nKapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge-                   nenschäden (Besatzungspersonenschäden-\nwährt worden sind, bewirk0.n keine Kürzung der                       gesetz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I\nnach diesem Gesetz feslgestellten Renten.                            S. 624) in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 12. April 1927 (Reichsge-\nSchadenersatz, ErstaUung                              setzbl. I S. 103).\n§ 81                               (2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch\nan Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesver-\nErfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1          triebenengesetzes, die Deutsche sind, gewährt wer-\noder entsprechender Vorschriften anderer GesetzE-~,       den, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 in Erfüllung\ndie dieses Gesetz für anwendbar erklären, so haben        ihrer gesetzlichen Wehrpflicht nach den im Ver-\nsie wegen einer Schiidiuung !Je9en den Bund nur           treibungsgebiet geltenden Vorschriften eine Schädi-\ndie auf diesem Gesetz lx~ruhenden Ansprüche; je-          gung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlitten haben; dies\ndoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen      gilt nicht, wenn sie aus gleicher Ursache einen An-\nUnfallfürsorge, das Gesetz über die erweiterte Zu-\nspruch auf Versorgung gegen das Land, das die\nlassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst-\nDienstpflicht gefordert hat, haben und diesen An-\nund Arbeitsunfällen vom 7. De:1.cmber 1943 (Reichs-\nspruch verwirklichen können.\ngesetzbl. I S. 674) und § 181a des Bundesbeamten-\ngesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesctzbl. I S. 551)\nin der Fassung vom 18. September 1957 (Buncles-                Ausschluß der Anrechnung von Versorgungs-\ngesetzbl. I S. 1337) Anwendung.                                       bezügen auf das Arbeitsentgelt\n§ 83\n§ 81 a\nBei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be-\n(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-        schäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem\nsetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die       Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum\nSchädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu-        Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden;\nsteht, geht dieser Anspruch im Umfange der durch         insbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs-\ndieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung          bezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu-\nvon Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht        rechnen.","474                                Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nObergang svorschri ften                  gesetzbl. I S. 202) wird wie folgt geändert und er-\ngänzt:\n§  84\n(entfällt)\n1. Abschnitt I erhält folgende Dberschrift:\n,,I. Anwendungsbereich und Zuständigkeit\".\n§ 85\nSoweit nuch bisherigen versorgungsrechtlichen          2. § 1 erhält folgende Fassung:\nVorschriften über die Frage des ursächlichen Zu-                                       ,,§ 1\nsammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem\nDas Gesetz findet Anwendung bei der Aus-\nschädigenden Vorgang im Sinne des § 1 dieses Ge-\nführung des Bundesversorgungsgesetzes und\nsetzes entschieden worden ist, ist die Entscheidung\nanderer Gesetze, die dieses Gesetz für anwend-\nauch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich.\nbar erklären, soweit die Leistungen von den im\nGesetz über die Errichtung der Verwaltungs-\n§§ 86 bis 88                            behörden der Kriegsopferversorgung vom\n(entfallen)                            12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 169) unter Be-\nrücksichtigung der Änderung des Vierten Dber-\nHärteausglejch                           leitungsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 189) genannten Verwaltungs-\n§ 89                                behörden und Stellen gewährt werden.\"\n(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-\nschriften dieses Ccsetzes besondere Härten ergeben,       3. § 30 erhält folgende Fassung:\nkann mit Zustimmung des Bundesministers für Ar-                                       ,,§ 30\nbeit und Sozialordnung, in Fällen der Kriegsopfer-\nfürsorge des Bundesministers des Innern, ein Aus-               Auskunftspersonen und Sachverständige wer-\ngleich gewährt werden.                                       den nach dem Gesetz über die Entschädigung\nvon Zeugen und Sachverständigen entschädigt.\"\n(2) Ein Härteausgleich kann mit Zustimmung des\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung, in\n4. § 40 erhält folgende Fassung:\nFällen der Kriegsopferfürsorge des Bundesministers\ndes Innern, auch gewährt werden, wenn die zur An-                                     ,,§ 40\nerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge\n(1) Zugunsten des Berechtigten kann die\neiner Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit\nVerwaltungsbehörde jederzeit einen neuen Be-\n(§ 1 Abs. 3) nur deshalb nicht gegeben ist, weil über\nscheid erteilen.\ndie Ursache des fostgcstcl lt.cm Leidens in der ärzt-\nlichen Wissenscbaft Ungewißheit besteht.                        (2)    Auf Antrag des Berechtigten ist ein neuer\nBescheid zu erteilen, wenn das Bundessozial-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-             gericht in ständiger Rechtsprechung nachträg-\nordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge der Bun-          lich eine andere Rechtsauffassung vertritt, als\ndesminister des Innern, kann der Gewährung von               der früheren Entscheidung zugrunde gelegen\nHärteausgleichen allgemein zustimmen.                        hat.\n(3) Das Versorgungsamt bedarf zur Erteilung\nSchlußvorschriften                         eines neuen Bescheides der Zustimmung des\n§ 90                                Landesversorgungsamts, das sie für gleich-\ngelagerte Fälle allgemein erteilen kann.\"\n(enliällt)\n5. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n§ 91\n,, (1) Bescheide über Rechtsansprüche kö_:1-ne_n\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzuungunsten des Berechtigten von der zustand1-\ndes Dritten Dbcrleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngen Verwaltungsbehörde geändert oder aufge-\n1952 (Bundesgcsetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nhoben werden, wenn außer Zweifel steht, daß\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes            sie im Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich und\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14             rechtlich unrichtig gewesen sind. Verstöße ge-\ndes Dritten Dbcrlcitungsgesetzes.\ngen Vorschriften dieses Gesetzes rechtfertige?\nnicht die Erteilung eines Berichtigungsbesche1-\n§ 92                                des.\"\n(entfällt)\".\n6. § 43 wird wie folgt geändert:\nArtikel II                              a) In Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird das Wort\ndrei\" durch das Wort „sechs\", das Wort\nÄnderung des Gesetzes über das Verwaltungs-                        ::sechs\" durch das Wort „zwölf\" ersetzt.\nverfahren der Kriegsopferversorgung\nb) In Absatz 2 wird der Punkt am Schluß des\nDas Gesetz über das Verwaltungsverfahren der                    zweiten Satzes durch ein Semikolon ersetzt\nKriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-                     und angefügt:","Nr. 32 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1960                                475\n„diese Frist beginnt frühestens mit dem                   waltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April\n1. Januar 1957.\".                                         1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entsprechend;\ndas Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.\n7. Abschnitt XllI erhült folgende Uberschrift:                            (7) Die Grundsätze des § 67 der Reichswirt-\n,,XIII. Rückerstattung von Versorgungsleistun-                 schaftsbestimmungen sind entsprechend anzu-\ngen\".                                                          wenden.\"\n8. § 47 erhält folgende Fassung:                              9. In § 51 werden in den Absätzen 2 und 3 je-\nweils hinter das Wort „Bundesversorgungsge-\n,,§ 47                                setzes\" die Worte „in der Fassung des Dritten\n(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind                  Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des Bun-\nzurückzuerstatten, soweit im folgenden nichts                   desversorgungsgesetzes vom 19. Januar 1955\nanderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht                     (Bundesgesetzbl. I S. 25)\" eingefügt.\nmehr vorhandenen Bereicherung ist ausge-\nschlossen.                                               10. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, das Gesetz über das Ver-\n(2)   Beruht die Uberzahlung auf einer we-                waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung\nsentlichen Anderung der Verhältnisse, ist der                   vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) in\nEmpfänger der Versorgungsleistungen zur                         der durch dieses Gesetz bestimmten Fassung\nRückerstattung nur verpflichtet,                                neu bekanntzumachen; er kann dabei Unstim-\na) soweit er beim Empfang wußte oder                  migkeiten der Paragraphenfolge und des Wort-\nwissen mußte, daß ihm die Leistung                 lautes beseitigen.\nnicht odf~r nicht in der gewährten\nHöhe zustand, oder\nArtikel III\nb) soweit die Rückforderung wegen der\nwirtschaftlichen      Verhältnisse     des                Änderung von anderen Gesetzen\nEmpfängers oder der Höhe einer ihm\n§ 1\nvon einem Träger der Sozialversiche-\nrung,    einem      öffentlich-rechtlichen    § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhaltsbei-\nDienstherrn oder einer öffentlich-         hilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der\nrechtlichen Kasse gewährten Nach-          Fassung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I\nzahlung vertretbar ist.                    S. 262) erhält folgende Fassung:                      -\n(3) Wird ein Bescheid nach §§ 41 oder 42 be-          ,, (3) Das Gesetz findet Anwendung auf\nrichtigt, besteht keine Pflicht zur Rückerstat-\n1. Deutsche, die ihren Wohnsitz oder stän-\ntung der gewährten Leistungen. Dies gilt nicht,\ndigen Aufenthalt im Geltungsbereich die-\nwenn\nses Gesetzes haben;\na) die Unrichtigkeit darauf beruht, daß\nder Empfänger Tatsachen, die für die                   2. Deutsche im Ausland,\nEntscheidung von wesentlicher Bedeu-                        a) die am 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz\ntung gewesen sind, wissentlich falsch                          oder ständigen Aufenthalt im Ausland\nangegeben oder verschwiegen hat,                               gehabt haben und ihn noch haben,\noder wenn er beim Empfang der Be-                              oder\nzüge gewußt hat, daß sie ihm nicht\noder nicht in dieser Höhe zustanden,                        b) die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohn-\nsitz oder ständigen Aufenthalt im Gel-\nb) der Empfänger den Verfahrensmangel                             tungsbereich dieses Gesetzes gehabt\ngekannt oder vorsätzlich herbeige-                             haben;\nführt hat.\n3. Ausländer, die ihren Wohnsitz oder stän-\n(4) Auf die Rückerstattung kann verzichtet                           digen Aufenthalt im Geltungsbereich die-\nwerden, wenn sie eine besondere Härte für                                 ses Gesetzes haben, wenn bei den Kriegs-\nden Rückerstattungspflichtigen bedeuten würde,                            gefangenen eine Festhaltung im Sinne des\noder wenn daraus in unverhältnismäßigem Um-                               § 2 Abs. 1 vorliegt.\"\nfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entste-\nhen würden.\n§ 2\n(5) Mit Forderungen auf Rückerstattung von\n§ 6 des Ersten Rentenanpassungsgesetzes vom\nzu Unrecht empfangenen Versorgungsleistun-\n21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 956) wird\ngen, Kapfüllabfindungen und Kosten kann ge-\nwie folgt geändert und ergänzt:\ngen Forderungen auf laufende Versorgungsbe-\nzüge, Heiratsabfindungen oder Nachzahlungen              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nnach dem Bundesversorgungsgesetz aufgerech-              b) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:\nnet werden.\n,, (2) Bei den Versorgungsrenten nach dem\n(6) Für die Beitreibung von Rückerstattungs-             Bundesversorgungsgesetz bleiben auch die Er-\nforderungen gelten die Vorschriften des Ver-                 höhungsbeträge, die fur die Monate Juni 1959","476                                             Bundesgesre,tzblatt, Jahrgang 1960, Teri.l I\nbis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung                        Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt\nund Ergänzung des Kriegsopferrechts (Erstes                            die Zahlung mit dem 1. Juni 1960, frühestens mit\nNeuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960 (Bundes-                          dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt\ngesetzbl. I S. 453) auf Grund der Vorschriften                         sind. Uber nach dem 31. Dezember 1958 gestellte\ndieses Gesetzes zu leisten waren, für den ge-                          Elternrentenanträge ist bis zum Inkrafttreten dieses\nnannten Zeitraum bei der Ermittlung des Ein-                           Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften\nkommens unberücksichtigt.\"                                             mit Ausnahme des § 59 Abs. 1 und des § 50 Abs. 4\ndes Bundesversorgungsgesetzes zu entscheiden.\n§ 3                                          (3) Sind die nach diesem Gesetz festgestellten\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die                         Bezüge niedriger als die bisher gewährten Bezüge\n§§ 19 bis 32 dm Reichsgrundsätze über Vorausset-                            oder entfalJen sie, so tritt eine durch dieses Gesetz\nzung, Art und Maß der öHentlichen Fürsorge vom                              hervorgerufene Minderung oder Entziehung mit\n4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765), zuletzt                        Ablauf des Monats ein, der auf die Zustellung des\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung der Reichs-                          Bescheides folgt, frühestens nach Ablauf des sech-\ngrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der                              sten Monats, der auf die Verkündung dieses Ge-\nöffentlichen Fürsorge vom 4. Juli 1957 (Bundes-                             setzes folgt. Artikel I § 62 bleibt unberührt.\ngesetzbl. I S. 693), außer Kraft.\n(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\n§ 4\nVersorgung als Kannleistung oder im Wege des\nHärteausgleichs gewährt wird.\nSoweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen\nverwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet                                                                   § 2\nwerden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder                                Die Einführung des Bundesversorgungsgesetzes\ngeändert werden, treten an ihre Stelle die entspre-                         im Saarland erfolgt durch besonderes Gesetz.\nchenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses\nGesetzes.                                                                                                    § 3\nArtikel IV                                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nDberganqs- und Schlußvorschriften\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 1                                       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(1) Die bisher gewährten laufenden Versor-                               erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ngungsbezüge werden, soweit sie durch dieses Ge-                             des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nsetz eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu\nfestgestellt. Das gilt auch für Leistungen, die an                                                           § 4\nStelle von bisher gewährten laufenden Versor-                                   (1) Artikel I dieses Gesetzes tritt mit Wirkung\ngungsbezügen zu zahlen sind, soweit sich aus den                            vom 1. Juni 1960, im übrigen tritt dieses Gesetz\nnachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.                           am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich                               (2) § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bundesversor-\naus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag festge-                           gungsge,setzes gilt auch insoweit, als Leistungen vor\nstellt. Wird der Antrag binnen sechs Monaten nach                           dem 1. Juni 1960 gewährt worden sind.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas ßundcsqcselzhlatt erscheint in drei Tc~ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfert.iqunq VC!rkündct In Teil III wird das als forLqeltend fcst0estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vorn 10 .Juli 195B (BundesrwscLzbl I S 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqcn für Teil I und l1: L il u I ende r Bez u CJ nur durch die Post Bezugs p r c i s vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüq\\ich Zuslc\\lqcbühr. Ein z c Ist ü c k e je ilnqefanqene 24 Seilen DM 0,40 cregen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundcsgcselzblüll\" Kiiln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}