{"id":"bgbl1-1960-31-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":31,"date":"1960-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_31.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Strahlenschutzverordnung","law_date":"1960-06-24T00:00:00Z","page":430,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["430                                                          Bundesg e:s,e,tzblatt, Jahr·g,ang 1960, Teil I\n1\nErste Verordnung\nüber den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe\n(Erste Strahlenschutzverordnung)\nVom 24. Juni 1960\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                       §§\nERSTER ABSCHNITT                                                       Höchstzulässige Dosis für andere Personen . . . . . .                                29\nAllgemeine Vorschriften                                                     Anzeigepflichten bei Dosisüberschreitung . . . . . . . .                             30\nAnwendungsbereich ........................... .                                             Höchstzulässige Konzentrationen radioaktiver Stoffe\nBegriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2\nin der Luft von Kontrollbereichen . . . . . . . . . . . . . . .                      31\nArzte und Zahnärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            32\nVerfügungen der Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . .                         33\nZWEITER ABSCHNITT\nSchutz von Luft, Wasser und Boden . . . . . . . . . . . . .                          34\nGenehmi,gungsvorschriften\nMessung der Dosisleistungen oder Ortsdosen und\n1. Erfordernis der Genehmigung                                                                  Feststellung radioaktiver Verunreinigung . . . . . . .                               35\nUmgang mit radioaktiven Stoffen . . . . . . . . . . . . . . .                            3  Messung der Personendosis ........... , . . . . . . . . .                            36\nBeförderung radioaktiver Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . .                          4  Feststellung der Aufnahme radioaktiver Stoffe in\nEinfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe . . . . . . . .                                  5  den menschlichen Körper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                37\nDuldungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      38\n2. Ausnahmen von dem Gene hmi gun g s-\nKennzeichnung von Geräten und Behältern . . . . . .                                  39\ne rf ord e rni s\nAls Arbeitnehmer oder sonst unter Aufsicht                                                   Verhalten bei dem Umgang mit offenen radio-\naktiven Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      40\ntätige Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           6\nBelehrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  41\nAllgemeine Freigrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    7\nBeseitigung radioaktiver Abfälle . . . . . . . . . . . . . . . .                     42\nBesondere Freigrenzen für Uran- und Thorium-\nverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8  Auslegung oder Aushang der Verordnung                                                43\nGenehmigungsfreie Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . .                             9\nFund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt . . . .                                     10                  VIERTER ABSCHNITT\nGeräte mit radioaktiven Leuchtfarben und elektro-                                           Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe und\ntechnische oder gastechnische Geräte . . . . . . . . . . . .                            11  Anzeige des Verlustes von radioaktiven Stoffen\n3. Verkehr mit radioaktiven Stoffen,                                                           Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe . . . . . . .                              44\nBuchführung und Anzeige                                                                     Verlust von radioaktiven Stoffen . . . . . . . . . . . . . . .                       45\nAbgabe radioaktiver Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    12\nBuchführung und Anzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     13                 FUNFTER ABSCHNITT\n4. Zu 1 a s s u n g der Bauart von                                                                           Ärztliche Uberwachung\nVorrichtungen                                                                               Ärztliche Untersuchung der Arbeitnehmer                                              46\nVoraussetzungen der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . .                         14  Arztliche Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              47\nBauartprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         15  Entscheidung der Aufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . .                        48\nZulassungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          16  Sofortmaßnahmen bei Bestrahlung mit einer er-\nBekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            17  höhten Einzeldosis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         49\nAnzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      18  Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper , . . .                                   50\nSonstige Verpflichtungen des Inhabers einer Vor-                                            Ärztliche Untersuchung auf Anordnung der Auf-\nricht.nng . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19  sichtsbehörde , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    51\nÄrztliche Dberwachung anderer Personen . . . . . . . .                               52\nDRITTER ABSCHNITT                                                        Allgemeine Unfallanzeige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 53\nSchutzvorschriften\nfür den Umgang mit radioaktiven Stoffen                                                               SECHSTER ABSCHNITT\nFür den Strahlenschutz Verantwortliche . . . . . . . . .                                20                Ubergangsvorschriften\nAllgemeine Schutzmaßnahmen ................. .                                          21  Fortführung der bisherigen Betätigung                                                54\nKontrollbereiche und Uberwachungsbereiche .... .                                        22  Kernbrennstoffe, Anlagen im Sinne von § 7 des\nTätigkeitsverbote ............................. .                                       23  Atomgesetzes und Bergbau .................... .                                      55\nBeruflich strahlenexponierte Personen .......... .                                      24\nHöchstzulässige Dosen für beruflich strahlenexpo-\nSIEBENTER ABSCHNITT\nnierte Personen ............................... .                                       25\nDauereinrichtungen ............................ .                                       26   Ordnungswidriigkeiten und Schlußvorschriften\nHöchstzulässige Dosis bei Teilbestrahlung ...... .                                      27  Ordnungswidrigkeiten .......... : .............. .                                   56\nBerücksichtigung einer anderweitigen Strahlen-                                              Geltung in Berlin ............................. .                                    57\nbelastung ..................................... .                                       28  Inkrafttreten .................................. .                                   58","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960                            431\nAuf Grund der §§ 11, 12 und 54 des Gesetzes übe,r                Leitung oder Beaufsichtigung des beabsich-\ndie friedliche Verwendung der Kernenergie und den                   tiiigten Umgange,s mit radioaktiven Stoffen\nSchutz ge,g,en ihre Gefahren (Atomgesetz) vom                       verantwortlkh sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 2), Be-\n23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814) ver-                   denken ergeben,\nordnet die Bundesrngiernng mit Zustimmung des                    2. die für die Leitung oder Beaufsichtigung\nBundesrates:                                                        des beabsichtigten Umganges mit radio-\naktiven Stoffen Verantwortlichen die für\nERSTER ABSCHNITT                                 den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde\nAllgemeine Vorschriften                              besitzen und die für eine sichere Ausfüh-\nrung der zu genehmigenden Täti:gkedt not-\n§ 1                                    wendi,ge Anzahl dieser Verantwortlichen\nAnwendungsbereich                               vorhanden i:st,\n(1) Die Verordnung findet Anwendung auf                       3. gewährleistet ist, daß die bei dem beabsich-\nügte:n Umgang mit radioaktiven Stoffen\n1. den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Ge-\nsonst tätiigen Personen die notwendigen\nwinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbei-\nKenntnisse über die mögliche Strahlen-\ntung, Verarbeitung, sonstiige Verwendung\ngefährdung und di:e anzuwendenden Schutz-\nund Beseitigung),\nmaßnahmen besitzen,\n2. die Beförderung radioaktiver Stoffe,\n4. gewährlei,.stet ist, daß bei dem beabsichtig-\n3. die Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver\nten Umgang mit -radioaktiven Stoffen die\nStoffe,\nEinrichtungen vorhanden und die Maßnah-\n4. den Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Er-                 men getroffen sind, die nach dem Stand\nwerb und Abgabe an andere).                              von Wisse:nschaft und Technik für einen\n(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieser                     ausreichenden Schutz e,inzelner und der\nVerordnung steht jede sonstige Verbringung in den                   Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Le-\nGeltungsbereich oder aus dem Geltungsbernich di,e-                  ben, Gesundheit und Sachgüteirn erforder-\nser Verordnung gl'eich.                                             lich sind,\n§ 2                                  5. die erforderliche Vorsor,ge für die Erfül-\nlung gesetzlicher Schadensersatzverpflich-\nBegriffsbestimmungen\ntungen in dem nach den Umständen gebo-\n(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieser Verord-                   tenen Ausmaß getroffen ist und\nnung sind Stoffe, die ionisierende Strahlen spontan\n6. überwiegende öffentliche Interessen, insbe-\naussenden. Den radioaktiven Stoffen stehen Neu-\nsonde,re im Hinblick auf die Reinha.ltung\ntronenquellen gleich.\nde,r Luft, de,s Wassers und de1s Bode1ns, der\n(2) Umschlossene radioaktive Stoffe im Sinne die-                Wahl des Ortes des beabsichtigten Um-\nser Verordnung sind radioaktive Stoffe, die ständig                 ganges mit radioaktiven Stoffen nicht ent-\nvon einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle                geigenstehen.\numschlossen sind, die bei üblicher betriebsmäßiger                                    § 4\nBeanspruchung einen Austritt radioaktiver Stoffe\nBeförderung radioaktiver Stoffe\nmit Skherheit verhindert. Alle anderen radioakti-\nven Stoffe sind offene radioaktive Stoffe.                   (1) Wer radioaktive Stoffe auf öffentlichen oder\nde,r Offentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen be-\n(3) Den radioaktiven Stoffen stehe:n Stoffe oder       fördert (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), bedarf der Genehmigung.\nGegenstände gleich, die radioaktive Stoffe enthal-        Di1e Genehmigung kann einem Antragsteller auf je-\nten oder die durch radioaktive Stoffe verunreinigt        weUs längstens 3 Jahre für jede Art oder für be-\nsind.                                                     stimmte Arten der Beförderung erteilt werden.\n(2) Die Genehmigung ist zu e,rteilen, wenn\nZWEITER ABSCHNITT\n1. keine Tatsachen vorUeig,en, aus denen sich\nGenehmigungsvorschriften                              geigen die Zuve:rlässigke1it des Beförderers\nBedenken ergeben,\n1. Erfordernis der Genehmigung\n2. gewährleistet ist, daß die Beförderung\n§ 3                                    durch zuverlässige Personen, welche die\nUmgang mit radioaktiven Stoffen                         für die beabsichtigte Art der Beförderung\nvon radioaktiven Stoffen notwendigen\n(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht (§ 1\nKenntnisse über die mögliche Strahl,en-\nAbs. 1 Nr. 1), bedarf der Genehmigung.\ngefährdung und die anzuwendenden Schutz-\n(2) Die Genehmi.gung ist zu erteiilen, wenn                      maßnahmen besitzen, ausgeführt wird,\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich             3. die nach dem Stand von Wiissenschaft und\ngeigen die Zuverlässtgkeit des Antragstel-               Technik ge1botene Vorsorge g,e,gen Strah-\nlers und der Personen, die sonst für die                 lenschäden bei der Beförderung der radio-","432                                   Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1960, Teil I\naktiven Stoffe ,getroffen ist, soweit für den         2. mit Stoffen umgeht, deren Konzentration\njeweiligen Verkehrsträ,ger Rechtsvorschrif-               an radioaktiven Stoffen weniger als 0,002\nten über di,e Beförderung radioaktiver                   Mikrocurie je Gramm beträgt; sind die\nStoffe, die diese Vorsorge gewährleisten,                 radi,oaktiven Stoffe in Luft oder Wasser\nfehlen,                                                   enthaiten, so muß die Konzentration der\n4. die erforderliche Vorsorg,e für die Erfüllung             radioaktiven Stoffe zugleich weniger als\ngesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen                ein Zehntel der in Anlage II genannten\nin dem nach den Umständen gebotenen                      Werte betragen;\nAusmaß getroffen ist und                              3. mit festen Stoffen umgeht, deren Konzen-\n5. überwi1eigende öffentliche Interessen der                 tration an radioaktiven Stoffen natürlichen\nWahl des Beförderungsweges und der Be-                    Ursprunges weniger als 0,01 Mikrocurie je\nförderungszeit nicht entgegenstehen.                      Gramm beträ1gt;\n(3) Eine Ausfertiigunig oder ei:ne öffentlkh be-              4. mit natürlichem Kalium oder mit aus natür-\nglaubigte Abschrift der Genehmigungsurkunde ist                      lichen Quellen stammenden Heilwässern\nbei der Beförderung radioaktiver Stoffe mitzufüh-                    umgeht, deren Konzentration an radioakti-\nren. Sie ist der für di.e Kontrolle zuständigen Stelle               ven Stoffen natürlichen Ursprunges nicht\nund den von ihr Beauftragten auf Verlang,en vor-                     erhöht ist.\nzule,gern.                                                    Das gleiche gilt für di:e Beförderung sowi,e die\n(4) Di,e für den jewei,Ii,gen Verkehrsträ,ger gel-      Einfuhr und Ausfuhr.\ntenden Rechtsvorschriften über die Beförderung ge-\nfährlicher Güter bleiben unberührt.                           (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ,gilt nicht für de1njeni,gen,\nder radioaktive Stoffe\n§ 5                                  1. zu Heilzwecken ve·rwendet;\nEinfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe                   2. Arzneimitteln, Lebensmitteln im Sinne des\n§ 1 des Lebensmittelgesetzes oder Futter-\n(1) Wer radioaktive Stoffe einführt oder ausführt\nmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 des Futte,r-\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 3), bedarf der Genehmi,gung.\nmittelgesetzes zusetzt;\n(2) Die Genehn:ügung für die Einfuhr ist zu er-\n3. bei der Herstellung von Erzeugnissen, die\nteilen, wenn kesi.ne Tatsachen vorliegen, aus denen\nzum Gebrauch im häuslichen Bereich be-\nsich gegen die ZuverHlssigkeit dos Einführers Be-\nstimmt sind, oder von Bedarfagegenständen\ndenken ergeben.\nim Sinne des § 2 des Lehe:nsmitte,lgesetzes\n(3) Die Genehmigung für die Ausfuhr ist zu er-                    verwendet;\nteilen, wenn\n4. bei der Herstellung oder bei dem Ge-\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich                 brauch von Pflanzenschutzmitteln, Schäd-\ngegen die Zuverlässigkeit des Ausführers                  lingsbekämpfungsmitteln,        Düngemitteln\nBedenken er,geben und                                     oder Bodenverbesserungsmitteln in der\n2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden                 Wei.se verwendet, daß das hergestellte\nradioaktiven Stoffe nicht in einer di,e inter-            oder gebrauchsfortige Mittel andere als\nnalionaJen Verpflichtungen der Bunde,s-                   radioaktive Stoffe natürlichem Ursprunges\nrepubLik auf dem Gebi,et der Kernenergie                  in einer Konzeintration von weniger als\noder die innere oder äußer•e Sicherhe:it der              0,002 Mikrocurie je Gramm enthält.\nBundesrepublik gefährdenden Weise ver-\nwendet werden.                                                            § 8\n(4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr                          Besondere Freigrenzen\nund Ausfuhr bleiben unberührt.                                      für Uran- und Thoriumverbindungen\n2. Ausnahmen von dem                           Eine.r Genehmigung bedarf nicht, wer mit festen\nGenehmi,gungserfordernis                      chemischen Verbindungen des natürlkhen Urans\noder des natürlichen Thoriums ungelöst oder gelöst\n§ 6                           zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen\nAls Arbeitnehmer oder sonst unter Aufsicht           Zwecken umgeht, wenn dabei keine gasförmigen\ntätige Personen                      Uran- oder Thoriumverbindungen gebildet werden\nEiner Genehmigung nach den §§ 3 bis 5 bedarf            und die Menge der Uran- und Thoriumverbindun-\nnicht, wer als Arbeitnehmer oder sonst unter der           gen insgesamt 100 Gramm nicht übersteigt.\nAufsicht einer Person tätig wird, die einer Geneh-\nmigung nach den §§ 3 bis 5 bedarf oder die nach                                      § 9\nden §§ 9 und 10 von der Genehmigungspflicht frei-\nGenehmigungsfreie Beförderung\ngestellt ist.\n§ 7                              (1) Einer Genehmi,gung nach § 4 bedarf nicht, we,r\nradioaktive Stoffe unter den Voraussetzungen der\nAllgemeine Freigrenzen\nRandnummer 451 a der Anlage I zum Internationa-\n(1) Eineir Genehmi gung bedarf nicht, wer\n1\nlen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtver-\n1. mit radioaktiven Stoffen umgeht, deren Ra-      kehr vom 25. Oktober 1952 in der Fassung der Ver-\ndioaktivität unter den in Anlage I genann-      ordnung vom 4. Dezember 1958 (Bundes,gesetzbl. II\nten Freirgrenzen liegt;                         S. 360) befördert.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960                            433\n(2) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht,                      a) fre:i von radioaktiven Stoffen sind, de-\nwer radioaktive Stoffe als Unternehmer einer Eisen-                      ren Radiotoxizität in Anla,ge I durch\nbahn des öffentlichen Verkehrs nach den Vorschrif-                       eine niedrigere Fre,igrenze als 10 Mikro-\nten der füsenbahn-Verkehrsordnung befördert.                             curie geke:nnze:ichnet ist, ausgenommen\n(3) Einer Genehrnigung nach § 4 beda.rf nicht, wer\nRadium, und\nradioaktive Stoffe, deren Verpackung den Vor-                        b) üblicherweise berührungssicher abge-\nschriften der Verordnung über gefährliche See-                           deckt sind und die Dosisleistung der\nfrachtgüter vom 4. Januar 1960 (Bundesgeisetzbl. II                      nicht abgedeckten Strahlung im Abstand\nS. 9) entspricht, mit Sees.chiffen befördert. Das Laden                  von 0,1 Meter von der Leuchtfarbe 0,1\nund LöschE~n der radioaktiven Stoffe ist der nach                        millirem j,e Stunde nicht überschreitet;\nLandesrecht zuständigen Behörde spätestens vier-                  2. elektrotechnische oder gastechnische Ge-\nundzwanzig Stunden vor Beginn der Arbeiten anzu-                     räte zu Leuchtzwecken verwendet, wenn\nzeigen; dies gilt nicht, wenn es sich um radioaktive                 das einzelne Gerät radioaktive Stoffe ent-\nStoffe handelt, die unter § 7 Abs. 1 fallen.                         hält, deren Verwendung nach § 7 Abs. 1\n(4) Einer Genehmigung nach § 4 bedarf nicht,                      keiner Genehmi,gung bedarf.\nwer radioaktive Stoffe mit einem Luftfahrzm1g be-            Das gleiche gilt für die Beförderung sowie die\nfördert und die hierfür erforderliche Erlaubrnis nach     Einfuhr und Ausfuhr solcher Geräte.\n§ 27 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom\n10. Januar 1959 (Bundes,gesetzbl. I S. 9) erhalten hat.      (2) Radioaktive Leuchtfarben im Sinne de1s Ab-\nsatze.s 1 Satz 1 Nr. 1 sind mit einem Bindemitte,l\nvermischte Leuchtstoffe, die durch bei1gefügte radio-\n§ 10                          aktive Stoffe zur Uchtaussendung angeregt werden.\nFund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt\n(1) Wer                                                    3. Verkehr mit radioaktiven Stoffen,\n1. radioaktive Stoffe findet und an sich nimmt,              Buchführung und Anzeige\n2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt\n§ 12\nüber radioaktj ve Stoffe erlangt,\n3. die tatsächliche Gewalt über radioaktive                      Abgabe radioaktiver Stoffe\nStoffe erlangt, ohne zu wissen, daß diese        (1) Radioaktive Stoffe, mit denen nur auf Grund\nStoffe radioaktiv sind,                       eineir Genehmiigung nach § 3 umge,gangen werd,en\n4. als Inhaber einer Anlage zur V,ersorgung      darf, dürfen im Inland nur an Personen abgegeben\nmit Trink- und Brauchwasser oder einer        weirden, die für den Umgang mit radioaktiven Stof-\nAbwasseranlage die tatsächliche Gewalt        f.en der abzug,ebenden Art und Menge eine Geneh-\nüber radioaktive Stoffe enthaltende·s Was-    migung nach § 3 beisitzen.\nser oder Abwasser erlangt,                       (2) Erfordert die Abgabe eine Beförderung auf\nhat der Aufsichtsbehörde oder der für die öffent-         öffentlichen oder der Offentlichkeit zugänglichen\nliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde          Verkehrswegen, so hat, wer einer Genehmigung\nunverzüglich Anzeige zu erstatten, sobald er von          nach § 3 beda,rf, dafür zu smgen, daß die radio-\nder Radioaktivität dieser Stoffe oder dem Gehalt          aktiven Stoffe\ndes Wassers oder Abwassers an radioaktiven Stof-                  1. durch eine nach den §§ 4 ode,r 9 berech-\nfen Kenntnis erlangt. Dies ,gilt nicht, wenn deir Um-                tiigte Person befördert werden,\ngang mit den radioaktiven Stoffen keilrnr Geneh-\n2. bei der Ubergabe zur Beförderung unter\nmigung bedarf oder wenn die Konzentration der                        Beachtung der für die jeweilige Beförde-\nradioaktiven Stoffe in dem Wasser von Anla,gen\nrungsart ,geltenden Rechtsvorschriften oder,\nzur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser die\nsoweit solche Rechtsvorschriften fehlen, der\nWerte der Anlage II, in dem Wasser von Abwasser-\nnach dem Stand von \\Nissenschaft und\nanlagen da.s Hundertfache dieser Werte nicht über-\nTechnik für die beabsichtigte Art deir Be-\nsteiigt.\nförderung g,ebotenen Anforderung ver-\n(2) Einer Genehmigung nach den §§ 3 oder 4 be-                    packt sind.\ndarf nicht, wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nNr. 1 bis 3 nach unverzüglicher Erstattung der An-                                    § 13\nzeige die radioaktiven Stoffe bis zur Entscheidung                         Buchführung und Anzeige\ndeir Aufsichtsbehörde lagert oder zum Zwecke der\n(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, mit de-\nSicherstellung befördert.\nnen nur auf Grund einer Genehmigung nach § 3 um-\n§ 11                          geigangen werden darf, hat\n1. der Aufsichtsbehörde Gewinnung, Erz.eu-\nGeräte mit radioaktiven Leuchtfarben und                      gung, Erwerb und Abgabe von radioakti-\nelektrotechnische oder gastechnische Geräte                    v,en Stoffen innerhalb erne,s Monats unter\n(1) Einer Genehmi:gung bedarf nicht, wer                          Angabe von Art und Menge anzuzeigen,\n1. mit Geräten umgeht, die Skalen oder An-               2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb und\nzeigemittel mit fest haftenden radioaktiven              Abgabe von radioaktiven Stoffen unter\nLeuchtfarben enthalten, wenn di•e Leucht-                Angabe von Art und Menge Buch zu füh-\nfarben                                                   ren,","434                                       Bundesgesietzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n3. der Aufsichtsbehörde den Bestand an ra-              sungsscheines auszuhändigen, auf dem bestätigt ist,\ndi.oaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von          daß die Vorrichtung der zugelassenen Bauart ent-\nmehr als 100 Tagen am Ende jedes Ka-                 spricht.\nlenderjahres inne,rhalb e:ine:s Monats an-\nzuzeigen.                                                                        § 17\nSatz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für Personen, die nach                                 Bekanntmachung\n§ 8 ohne Genehmigurng mit radioaktiven Stoffen                     Die Zulassung der Bauart und ihr Widerruf sind\numgehen.                                                        im Bundesanzeiiger bekanntzumachen.\n(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, di,e Rich-\ntiigkeU der Buchführung und der Anze,i,gen durch                                            § 18\nEinsichtnahme in die Bücher zu überprüfen.                                            Anzeigepflicht\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von                Der Inhaber einer Vorrichtung, deren Bauart zu-\nder Buchführungs- und Anzeigepflicht ganz oder                  gelassen ist, hat der Aufsichtsbehörde binnen eines\nteilweise befrei,en, sofe•rn dadurch eine Gefährdung            Monats nach Erl,angung de•r tatsächlichen Gewalt\nvon Personen und Sachgütern nicht eintreten kann.               Anzeige zu erstatten. Die Aufaichtsbehörde kann\nvon di.eser Pflicht befre,ien.\n4. Z u l a s s u n ,g d e r B au a r t\n§ 19\nvon Vorrichtungen\nSonstige Verpflichtungen des Inhabers\n§ 14\neiner Vorrichtung\nVoraussetzungen der Zulassung                          (1} Der Inhaber einer Vorrichtung, deren Bauart\n(1) Einer Genehmi1gung bedarf nicht, wer mit Ge-             zugelassen ist, hat ei,nen Abdruck des Zulassungs-\nräten, Anlagen, oder sonstigen Vorrichtungen um-                scheines im Sinne des § 16 Satz 2 bei der Vorrich-\ngeht, in die umschlossene radioaktive Stoffe ein-               tung bereitzuhalten und der Aufsichtsbehörde auf\ngefügt sind (Vorrichtungen), wenn die Bauart der                Verlangen vorzuleigen.\nVorrichtung zugelassen ist und die wesentlichen                    (2) Ist der Widerruf einer Zulassung bekannt-\nMerkmale der Vorrichlung dem Zulassungsschein                   g,emacht, so hat der Inhaber einer von dem Wider-\nentsprechen. Das ,gleiche gilt für di,e Beförderung             ruf betroffenen Vorrichtung diese stillzule,gen und\nsowie die Einfuhr und Ausfuhr solcher Vorrichtun-               die gebotenen Schutzmaßnahmen zu treffen, um\ngen.                                                            Strahlenschäden zu verhüten. Der Inhaber eine:r\n(2) Die Zulassung der Bauart darf nur erteilt                Vorrichtullg, die den in dem Zulassungssche,in be-\nwerden, wenn die in die Vorri,chtung eingefügten                zeichneten Merkmalen nicht mehr entspricht, hat\numschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher              die in Satz 1 vorgeschriebenen Maßnahmen zu tref-\nabgedeckt sind und die Dosisl,eistung im Abstand                fen und der Aufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige\nvon 0, 1 Meter von der berühr baren Oberfläche der              zu eirstatten.\nVorrichtung den Wert von 0,1 millirem j,e Stunde\nnicht überschrni tet.                                                            DRITTER ABSCHNITT\n(3) Eine Zulassung der Bauart darf für Vorrich-                       Schutzvorschriften für den Umgang\ntungen, die zu Heilzwecken bestiimmt sind, nicht er-                           mit radioaktiven Stoffen\nteilt werden.\n§ 20\n§ 15                                      Für den Strahlenschutz Verantwortliche\nBauartprüiung                               (1) Für den Strahlenschutz Verantwortliche im\n(1) Ube,r den Antrng auf Zulassung der Bauart                Sinne dieser Verordnung sind\nentscheidet die nach Landesrecht zuständi,ge Be-                        1. wer e,iner Genehmigung nach § 3 bedarf\nhörde (Zulassungsbehörde).                                                 oder nach § 8 ohne Genehmigung mit radio-\n(2) Die Zulassurngsbehörde hat vor ihrer Ent-                           aktiven Stoffen umgeht und\nsche1idung auf Kosten des AntrngsteJlers eine Bau-                      2. die von ihm zur Leitung oder Beaufsichti-\nartprüfung durch die Physikalis,ch-Te,chnische Bun-                        gung des Umgang,es mit den radioaktiven\ndesanstalt zu vernnlass,en.                                                Stoffen schriftlich bestellten Personen; ihre\nBestellung und Abberufunig sind der Auf-\nsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.\n§ 16\n(2) Den in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Personen\nZulassungsschein\nobli·e,gen die ihnen durch diese Verordnung auf-\nWi.rd die Bauart der Vorrichtung zugelassen, so              erlegten Pfüchten nur im Rahmen ihres inner-\nhat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein                betrieblichen Entscheidungsbereiches.\nzu erteilen; in ihn sirid die wesentlichen Merk-\nmale der Vorrichtung, der zugelassene Gebrauch                                              § 21\nsowie e,ine etwaige Befristung und Eiinschränkung\nAllgemeine Schutzmaßnahmen\nde,r Zulassung aufzunehmen. Der Inhaber einer Zu-\nlassung hat dem Erwerber einer Vorrichtun,g, deren                Die für den Strahlenschutz Verantwortlichen ha-\nBauart zugelassen ist, einen Abdruck des Zulas-                 ben unter Beachtung der Regeln von Wissenschaft","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960                         435\nund Technik zum Schutz einzelner und der All-                                      §   23\ngemeinhe,it vor Strahlenschäden an Leben, Gesund-                           Tä tigkei tsverbo te\nheit und Sachgütern durch geeignete Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geei,g-          Die für den Strahlenschutz Verantwortlichen ha-\nneter Räume, Schutzeinrichtungen, Geräte und            ben dafür zu sorgen, daß Persone:n, die das 18. Le-\nSchutzausrüstungen für Personen, sowie durch ge-        bensjahr noch nicht vollendet haben, sowie schwan-\nei1gnete Regelung des Betriebsablaufes dafür zu         gere oder stillende Frauen mit offenen radioaktiven\nsorgen, daß beim Umgang mit radioaktiven Stoffen        Stoffen, mit denen auf Grund einer Genehmi1gung\nnach § 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 um-\n1. die SchutzvorschrHten der §§ 22, 25 bis 29, 31,   gegangen werden darf, nicht umgehen und in Kon-\n34, 35 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, des § 36     trollbernichen nicht täti1g werden.\nAbs. 1, 2 und 4, des § 37 Satz 2, der §§ 39 bi:S\n42 eingehalten werden,\n§ 24\n2. auch unterhalb der in §§ 25 bis 29 festgesetzte1n\nWerte die Strahlenbelastung von Personen und              Beruflich strahlenexponierte Personen\nstrahlenempfindliichen Sachgüte.rn Dritter oder     (1) Beruflich strahlenexponierte Person im Sinne\nder Allg,emeinheit so gering wie möglich ge-     dieser Verordnung ist, wer\nhalten wird,                                            1. beim Umgang mit radioaktiven Stoffen,\n3. die Verbreitung dieser Stoffe so gering wie                 mit denen nur auf Grund einer Genehmi-\nmöglich geha.lten wi.rd, um di,e Gefahr ihrer              gung nach § 3 umgegangen werden darf,\nAufnahme in den menschlichen Körper auf ein                den Strahlen dieser Stoffe ausgesetzt sein\nMindestmaß zu beschränken,                                 kann, oder\n4. un heschadet der Vorschriften des § 34 Abs. 1            2. sich auf Grund seiner sonstigen Tätigkeit\nbi:s 4 nur möglichst geringe Meng,en di,ese,r              gewöhnlich in Kontrollbereichen aufhält.\nStoffe in Luft und Wasser gelang·en.                (2) Beruflich strahlenexponierte Person ist unter\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 auch der für\nden Strahlenschutz Verantwortliche.\n§ 22\nKontrollbereiche und Uberwachungsbereiche                                    § 25\n(1) Bereiche, in denen i,nfolge des Umgan,g,es mit                  Höchstzulässige Dosen für\nradioaktiven Stoffen die Möglichkeit besteht, daß                beruflich strahlenexponierte Personen\nPersonen durch Bestrahlung von außen oder durch            (1) Bei einer beruflich strahlenexponierten Per-\nEinatmung von Luft, deren Konzentration an radio-       son darf die von dem Umgang mit radioaktiven\naktiven Stoffen ein Drittel der in Anlage II genann-    Stoffen herrührende tatsächlich aufgenommene Do-\nten Werte übersteigt, bei einem Aufenthalt von          sis die nach den Absätzen 2 bis 7 zulässigen Werte\n40 Stunden je Woche eine höhere Dosis als 1,5 rem       nicht überschreiten.\nje Jahr erhalten, sind abzugrenzen und zu kenn-\nzeichnen (Kontrollbereiche). Die Kennzeichnung             (2) Die bis zu einem bestimmten Lebensalter tat-\nmuß das Wort „RADIOAKTIV\" enthalten.                    sächlich aufgenommene Dosis darf höchstens 5 rem\nvervielfacht mit der um 18 verminderten Zahl der\n(2) Unmitte,lbar an einen Kontrollbereich angren-    Lebensjahre betragen (höchstzulässige Lebensalters-\nzende Bereiche, in denen infol,ge des Umganges mit      dosis).\nradioaktiven Stoffen di e Möglichkeit besteht, daß\n1\nPersonen bei dauerndem Aufenthalt eine höhere              (3) Die auf einen Zeitraum von 13 aufeinander-\nDosis al,s 0,15 rem je Jahr erha.lten, sind nach Maß-   folgenden Wochen verteilte tatsächlich aufgenom-\ngabe des § 35 zu überwachen (Uberwachungs-              mene Dosis darf 3 rem, jedoch jährlich insgesamt\nbereiche).                                              5 rem nicht überschreiten.\n(3) Personen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen      (4) Ist die bisher infolge eines Umganges mit\nnur erlaubt werden, weinn sie zur Durchführung          radioaktiven Stoffen tatsächlich aufgenommene Do-\nder darin vorgesehenen Betriebsvorgänge täti,g wer-     sis bekannt, so darf in jedem Zeitraum von 13 auf-\nden müssen oder wenn ihre Ausbildung einen Auf-         einanderfolgenden Wochen die auf ihn verteilte\nenthalt in diesen Bereichen erforderlich macht. Die     tatsächlich aufgenommene Dosis bis zu 3 rem be-       1\nAufsichtsbehörde kann gestatten, daß dm Inhaber         tragen, bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis er-\neiner Genehmigung nach § 3 auch anderen Personen        reicht ist.\nden Zutritt zu Kontrollbereichen erlaubt.                  (5) Die nach Absatz 3 oder 4 zulässige Dosis bis\n(4) Die Genehmi.gungsbehörde oder di,e Aufsichts-   zu 3 rem darf als Einzeldosis aufgenommen wer-\nbehörde kann bestimmen, daß weitere Bereiche als        den, wenn dies zwingend geboten ist, um eine er-\nKontrollbereiche oder als Uberwachungsbereiche zu       hebliche Störung des Betriebsablaufes oder eine\nbehandeln sind, wenn dies zum. Schutz einz·elner        Gefährdung von Personen beseitigen zu können.\noder der Allgemeinheit erforderlich ist. Diese Be-         (6) Eine beruflich strahlenexponierte Person darf\nhörden können im Einzelfa.11 Ausnahmen von der          eine Einzeldosis von mehr als 3 rem bis zu 12,5 rem\nVorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gestatten, wenn        einmal im Leben erhalten, wenn dies zwingend ge-\ndadurch einzelne und die Allgemeinheit nicht g•e-       boten ist, um eine erhebliche Störung des Betriebs-\nfährdet werden.                                         ablaufes oder eine Gefährdung von Personen be-","436                                  Bundesg es,e,tzblatt, Jahrgang 1960, TeU I\n1\nseitigen zu können. Diese Einzeldosis ist bei der                                        § 28\nFeststellung, ob die höchstzulässige Lebensaltersdosis                            Berücksichtigung\nerreicht ist, in die bisher tatsächlich aufgenommene                   einer anderweitigen Strahlenbelastung\nDosis einzubeziehen. Uberschreitet der ermittelte\nWert die höchstzulässige Lebensaltersdosis, so bleibt           Eine anderweitige Strahlenbelastung durch ioni-\nder überschreitende Wert außer Betracht. Die Auf-            sierende Strahlen im Beruf ist bei der Feststellung,\nsichtsbehörde kann anordnen, daß eine beruflich              ob die nach den §§ 25 und 27 zulässigen Werte ein-\nstrahlenexponierte Person zur Vermeidung gesund-             gehalten werden, in die von einem Umgang mit\nheitlicher Schäden die in Satz 1 bezeichnete Einzel-         radioaktiven Stoffen herrührende tatsächlich auf-\ndosis nicht erhalten darf.                                   genommene Dosis einzubeziehen.\n(7) Frauen, die das 45. Lebensjahr noch nicht voll-                                   § 29\nendet haben, dürfen die in den Absätzen 5 und 6\nbezeichneten Dosen nur erhalten, wenn die Auf-                       Höchstzulässige Dosis. für andere Personen\nsichtsbehörde dies im Einzelfall gestattet. Sie darf             (1) Bei Bestrahlung anderer als beruflich strahlen-\ndies nur gestatten, wenn eine Gefährdung der Ge-             exponierter Personen darf die von dem Umgang mit\nsundheit nicht zu besorgen ist und, in den Fällen            radioaktiven Stoffen herrührende tatsächlich auf-\ndes Absatzes 6 ferner, wenn der Eintritt einer               genommene Dosis die nach den Absätzen 2 bis 4\nSchwangerschaft ausgeschlossen ist.                          zulässigen Werte nicht überschreiten.\n(8) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person              (2) Bei einer Person, die sich auf Grund ihrer\ninfolge eines Unfalles eine Dosis von mehr als               Tätigkeit gelegentlich in Kontrollbereichen aufhält,\n3 rem bis zu 25 rem erhalten, so ist bei der Fest-           ohne mit radioaktiven Stoffen umzugehen, darf die\nstellung, ob die höchstzulässige Lebensaltersdosis           auf ein Jahr verteilte tatsächlich aufgenommene\nerreicht ist, die Unfalldosis in die bisher tatsächlich      Dosis höchstens 1,5 rem betragen.\naufgenommene Dosis einzubeziehen. Uberschreitet                  (3) Bei einer Person, die sich zu Ausbildungs-\nder ermittelte Wert die höchstzulässige Lebensalters-        zwecken in Kontrollbereichen aufhält, ohne darin\ndosis, so bleibt der überschreitende Wert außer Be-           tätig zu sein, darf die auf ein Jahr verteilte tat-\ntracht; dies ist nur einmal im Leben jeder Person             sächlich aufgenommene Dosis vor Vollendung des\nzulässig.                                                     18. Lebensjahres höchstens 0,5 rem, danach höch-\nstens 1,5 rem betragen.\n§ 26                                 (4) Bei einer Person, die sich dauernd in Dber-\nwachungsbereichen aufhält, darf die auf ein Jahr\nDauereinrichtungen                         verteilte tatsächlich aufgenommene Dosis höchstens\n0,5 rem betragen.\nDauereinrichtungen, die dem Schutz beruflich\nstrahlenexponierter Personen vor Strahlen, insbe-                                         § 30\nsondere durch Abschirmung oder Abstandshaltung                        Anzeigepflichten bei Dosisüberschreitung\ndienen sollen, müssen so beschaffen sein, daß die\nvon dem Umgang mit radioaktiven Stoffen herrüh-                  Wer einer Genehmigung nach § 3 bedarf, hat der\nrende, von einer Person tatsächlich aufgenommene              Aufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten,\nDosis durchschnittlich 0,1 rem je Woche nicht über-           wenn\nschreiten kann.                                                   1. bei einer beruflich strahlenexponierten _Person\ninfolge des Umganges mit radioaktiven Stoffen\ndie Strahlenbelastung die höchstzulässige Le-\n§ 27\nbensaltersdosis oder die nach § 27 Abs. 1 zu-\nHöchstzufässige Dosis bei Teilbestrahlung                    lässigen Dosen überschritten hat;\n2. eine beruflich strahlenexponierte Person der\n(1) Bei einer b(~ruflich strahlenexponierten Person              in § 25 Abs. 6 oder 8 oder der in § 27 Abs. 2\ndarf die von dem Umgang mit radioaktiven Stoffen                    bezeichneten     Strahlenbelastung    ausgesetzt\nherrührende, von den Händen, Unterarmen, Füßen                      worden ist;\nund Knöcheln bei Bestrahlung von außen tatsächlich               3. bei einer anderen Person infolge des Umgan-\naufgenommene Dosis in einem Zeitraum von 13                         ges mit radioaktiven Stoffen die nach § 29\naufeinanderfolgenden Wochen bis zu 15 rem, jähr-                    Abs. 2 oder 3 zulässigen Dosen überschritten\nlich höchstens 60 rem betragen, wenn die nach § 25                  worden sind.\nfür die übrigen Teile und Organe des Körpers zu-\nlässigen Werte E~ingehalten werden.                                                      § 31\nHöchstzulässige Konzentrationen radioaktiver\n(2) Hat eine beruflich strnhlenexponierte Person\nStoffe in der Luft von Kontrollbereichen\ninfolge eines Unfalles eine Dosis von mehr als\n15 rem bis zu 60 rem erhalten, so bleibt der 15 rem              (1) In Kontrollbereichen dürfen die von dem Um-\nüberschreitende Wert einmal im Leben dieser Per-              gang mit radioaktiven Stoffen. herrührenden Kon-\nson außer Betracht. Die Aufsichtsbehörde kann auf             zentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft bei\nGrund eines ärztlichen Gutachtens gestatten, daß              einer Einwirkungszeit von 40 Stunden in beliebigen\nder überschreitende Wert mehrmals außer Betracht              Zeiträumen innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden\nbleibt, wenn keine Gefährdung der Gesundheit des              Tagen das Dreifache der in Anlage II genannten\nBetroffenen zu besorgen ist.                                  Werte nicht überschreiten. Ist innerhalb von 7 auf-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960                         437\neinanderfolgenden Tagen die Einwirkungszeit kür-          (2) Aus Kontrollbereichen herausgelangendes Ab-\nzer als 40 Stunden, so dürfen die Konzentrationen      wasser darf in Abwasserkanäle oder oberirdische\nentsprechend, höchstens jedoch zehnmal höher als       Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die von\ndie Werte der An] age II sein. Bei längerer Einwir-    einem Umgang mit radioaktiven Stoffen herrüh-\nkungszeit sind die Konzentrationen entsprechend        rende Konzentration der radioaktiven Stoffe in die-\nherabzusetzen .                                        sem Abwasser im Tagesdurchschnitt die in Anlage II\ngenannten Werte nicht überschreitet.\n(2) Die in Absatz 1 genannlen Beschränkungen\ngelten nicht, wenn sich in Kontrollbereichen nur be-      (3) Die  nach Landesrecht zuständige Behörde\nruflich strahlenexponierte Personen aufhalten und      kann im Einzelfall abweichend von den Vorschriften\nVorkehrungen getroffen sind, die diese Personen        der Absätze 1 und 2 niedrigere Konzentrationen\ngegen die Gefahren höherer Konzentrationen, ins-       vorschreiben, wenn dies zum Schutz einzelner oder\nbesondere gegen die Gefahr des Einatmens höherer       der Allgemeinheit oder aus Gründen der Rein-\nKonzentrationen, ausreichend schützen.                 haltung des Wassers geboten ist. Sie kann höhere\nKonzentrationen gestatten, wenn dadurch einzelne\n§  32                         und die Allgemeinheit nicht gefährdet werden und\nÄrzte und Zahnärzte                   Gründe der Reinhaltung des Wassers nicht entgegen\nstehen.\n(1) Auf die von einem Arzt oder einem Zahnarzt\noder unter Aufsicht eim~s Arztes oder Zahnarztes          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Luft,\nin Ausübung der Heilkunde mit radioaktiven Stof-       Wasser oder Abwasser aus umschlossenen Räumen\nfen durchzuführende Untersuchung oder Behandlung       herausgelangen, die keine Kontrollbereiche sind, in\nvon Personen finden die Vorschriften des § 22          denen aber mit radioaktiven Stoffen umgegangen\nAbs. 3, § 36 und die Vorschriften über die höchst-     wird, mit denen auf Grund einer Genehmigung nach\n§ 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umgegangen\nzulässigen Dosen diesen Personen gegenüber keine\nAnwendung.                                             werden darf.\n(2) Ärzte und Zahnärzte, die radioaktive Stoffe        (5) Radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund einer\nin Ausübung der Heilkunde anwenden oder unter          Genehmigung nach § 3 oder ohne Genehmigung\nihrer Aufsicht anwenden lassen, haben dafür zu         nach § 8 umgegangen werden darf, dürfen nicht in\nsorgen, daß die den untersuchtem oder behandelten      den Boden eingebracht werden, es sei denn, daß\nPersonen verabfolgten radioaktiven Stoffe nach Art     dies in einer Genehmigung nach § 3 zugelassen ist.\nund Menge und, soweit dies möglich ist, die von           (6) Andere Rechtsvorschriften, die den Schutz von\nden untersuchten oder behandelten Personen auf-        Luft, Wasser und Boden betreffen, bleiben unbe-\ngenommenen Dosen sowie die bestrahlten Organe          rührt.                       ··\naufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind                                    § 35\n30 Jahre aufzubewahren.                                     Messung der Dosisleistungen oder Ortsdosen\nund Feststellung radioaktiver Verunreinigung\n§  33\nVerfügung der Aufsichtsbehörde                 (1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes\nerforderlich ist, sind die Dosisleistungen oder Orts-\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann durch Verfügung       dosen in Bereichen, in denen ein nach § 3 genehmi-\ndiejenigen Schutzmaßnahmen bestimmen, die zur          gungspflichtiger Umgang stattfindet, zu messen. Das\nDurchführung der §§ 21 bis 23, 25 bis 32 erforderlich  gleiche gilt für Uberwachungsbereiche. Der Auf-\nund nach der Art des Umganges mit radioaktiven         sichtsbehörde ist unverzüglich Anzeige zu erstatten,\nStoffen ausführbar sind.                               wenn in einem Uberwachungsbereich die Dosis-\n(2) Soweit die Schutzmaßnahmen nicht die Be-        leistung oder Ortsdosis an Orten, an denen sich\nseitigung einer dringenden, das Leben, die Gesund-     Personen dauernd aufhalten, so hoch ist, daß diese\nheit oder bedeutende Sachwerte bedrohenden Ge-         Personen eine höhere Dosis als 0,5 rem je Jahr er-\nfahr bezwecken, muß für die Ausführung der Ver-        halten können.\nfügung eine angemessene Frist gelassen werden.            (2) Wird mit offenen radioaktiven Stoffen um-\n(3) Die Verfügung ist an denjenigen zu richten      gegangen, so ist in Kontrollbereichen und in den\nder einer Genehmigung nach § 3 bedarf oder de;         von der Aufsichtsbehörde bezeichneten Bereichen\nnach § 8 ohne Genehmigung mit radioaktiven Stof-       mindestens arbeitstäglich, in Uberwachungsberei-\nfen umgeht. In dringenden Fällen kann die Ver-         chen soweit es zum Schutz der sich darin aufhalten-\nfügung auch an die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 genannten      den Personen oder der dort befindlichen Sachgüter\nPersonen gerichtet werden.                             erforderlich ist, festzustellen, ob gefahrbringende\nVerunreinigungen durch diese Stoffe vorhanden\n§ 34                         sind. Die Feststellung ist insbesondere am Arbeits-\nplatz, an den Geräten, die zum Umgang mit offenen\nSchutz von Luft, Wasser und Boden\nradioaktiven Stoffen bestimmt sind, an der Kleidung\n(1) Aus Kontrollbereichen herausgelangende Luft     und an ungeschützten Körperteilen zu treffen. Wird\noder herausgelangendes Wasser darf, wenn die           mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen, de-\nMöglichkeit des Entweichens besteht, keine von         ren Radiotoxizität in Anlage I durch eine niedrigere\neinem Umgang mit radioaktiven Stoffen herrüh-          Freigrenze als 10 Mikrocurie gekennzeichnet ist, so\nrende höhere Konzentration radioaktiver Stoffe als     muß die Feststellung nach Satz 1 auch den Anteil\nein Zehntel der in Anlage II genannten Werte ent-      dieser radioaktiven Stoffe an der Verunreinigung\nhalten.                                                und die Art der Verunreinigung umfassen.","438                                Bundesg,ese tzblatt, Jahrgang 1960, Teü I\n1\n(3) Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-        Abs. 1 Nr. 1 für den Strahlenschutz Verantwort-\nbehörde kann von den in Absatz 2 genannten Pflich-        lichen haben die Aufzeichnungen 30 Jahre aufzu-\nten ganz oder teilweise befreien, wenn dadurch ein-       bewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde\nzelne und die Allgemeinheit nicht gefährdet werden„       bei dieser zu hinterlegen.\n(4) Der Zeitpunkt und     das Ergebnis der Fest-\nstellungen nach Absatz 2     sind aufzuzeichnen. Der\n§ 38\nGenehmigungsinhaber hat       die Aufzeichnungen 30\nJahre aufzubewahren und      auf Verlangen der Auf-                           Duld ungspflicht\nsichtsbehörde bei dieser zu  hinterlegen.                    Personen, an denen nach § 36 die Personendosis\noder nach § 37 die Aufnahme radioaktiver Stoffe in\n§ 36                             den Körper zu messen ist, haben die erforderlichen\nMessung der Personendosis                   Messungen zu dulden.\n(1) An Personen, die mit radioaktiven Stoffen                                    § 39\numgehen, mit denen nur auf Grund einer Genehmi-                 Kennzeichnung von Geräten und Behältern\ngung nach § 3 umgegangen werden darf, oder die\nsich in Kontrollbereichen aufhalten, sind die Strah-         (1) In ausreichender Weise sind zu kennzeichnen\nlendosen zu messen. Die Messungen müssen am                      1. Aufbewahrungs- und Beförderungsbehält-\nRumpf vorgenommen werden. Sind einzelne Stellen                     nisse, die radioaktive Stoffe enthalten, mit\ndes Körpers der Strahlung besonders ausgesetzt, so                  denen auf Grund einer Genehmigung nach\nmüssen die Messungen auch an diesen Stellen vor-                     § 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 um-\ngenommen werden.                                                    gegangen werden darf,\n(2) Die Messungen am Körper sind nach zwei                    2. Anlagen, Geräte oder sonstige Vorrichtun-\nvoneinander unabhängigen Verfahren vorzuneh-                         gen, in denen sich radioaktive Stoffe be-\nmen. Die eine Messung muß die jederzeitige Fest-                    finden, mit denen auf Grund einer Geneh-\nstellung der Dosis ermöglichen; die nach diesem                     migung nach § 3 oder ohne Genehmigung\nVerfahren gemessenen Tagesdosen sind aufzuzeich-•                   nach § 8 umgegangen werden darf,\nnen. Die andere Messung ist mit nicht offen an-                  3. umschlossene radioaktive Stoffe, mit denen\nzeigenden, unlöschbaren Dosismessern durchzufüh-                     nur auf Grund einer Genehmigung nach\nren; diese sind in Zeitahständen von höchstens                       § 3 umgegangen werden darf, soweit die\n4 Wochen einer nach Landesrecht zuständigen Stelle                   Art der Umhüllung es möglich macht.\n(Meßstelle) einzureichen. Die Meßstelle hat die           Die Kennzeichnung muß das Wort „RADIOAKTIV\"\nDosiswerte- festzustellen, die Meßergebnisse aufzu-       enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffen-\nzeichnen und dem Einsender schriftlich mitzuteilen.       heit des zu kennzeichnenden Gege11standes möglich\nSie hat ihre Aufzeichnungen 30 Jahre aufzubewah-\nist.\nren.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Behältnisse, die inner-\n(3) Der Genehmigungsinhaber hat die Aufzeich-          halb eines Kontrollbereiches in abgesonderten Be-\nnungen über die Tagesdosen sowie die Mitteilungen         reichen für Laboratoriumsarbeiten verwendet wer-\nder Meßstelle 30 Jahre aufzubewahren und auf Ver-         den, solange die mit diesen Arbeiten betraute Per-\nlangen der Aufsichtsbehörde bei dieser zu hinter-         son in dem abgesonderten Bereich anwesend ist.\nlegen.\n(3) Gegenstände, die bei dem Umgang mit offe-\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag von           nen radioaktiven Stoffen in gefahrbringender Weise\nden Pflichten des Absatzes 2 befreien, wenn dadurch       radioaktiv verunreinigt worden sind, müssen nach\ndie in Absatz 1 genannten Personen nicht gefährdet        Beendigung des Umganges in nach Absatz 1 ge-\nwerden. Sie kann, wenn nach der Art des Betriebes         kennzeichnete Behältnisse abgelegt oder entspre-\noder nach der Art und Menge der verwendeten               chend Absatz 1 gekennzeichnet werden.\nradioaktiven Stoffe eine besondere Gefährdung\nmöglich erscheint, bestimmen, daß die nicht offen\nanzeigenden unlöschbaren Dosismesser in kürzeren                                    § 40\nals vierwöchigen Zeitabständen zur Auswertung                     Verhalten bei dem Umgang mit offenen\neinzureichen sind.                                                          radioaktiven Stoffen\n§ 37                                Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen\numgehen, mit denen auf Grund einer Genehmigung\nFeststellung der Auinahme nu:Hoaktiver Stoffe          nach § 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umge-\nin den menschlichen Körper                   gangen werden darf, ist ein Verhalten zu unter-\nWer sich in Bereichen aufhält oder aufgehalten          sagen, bei dem sie oder andere von einem Umgang\nhat, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen          herrührende radioaktive Stoffe in den Körper auf-\nwird, mit denen auf Grund einer Genehmigung nach           nehmen oder in gefahrbringender Weise an den\n§ 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umgegangen             Körper bringen können, insbesondere durch Nah-\nwerden darf, hat auf Anordnung der Aufsichts-             rungsaufnahme oder Rauchen; § 31 bleibt unberührt.\nbehörde die Aufnahme radioaktiver Stoffe in seinen         Das gleiche gilt für Personen, die sich in Bereichen,\nKörper durch geeignete Messungen am Körper fest-          in denen ein nach § 3 genehmigungspflichtiger oder\nstellen zu lassen. Der Zeitpunkt und das Ergebnis         nach § 8 genehmigungsfreier Umgang mit offenen\nder Feststellungen sind aufzuzeichnen. Die nach § 20      radioaktiven Stoffen stattfindet, aufhalten.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960                         439\n§ 41                                          VIERTER ABSCHNITT\nBelehrung                       Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe und\nAnzeige des Verlustes von radioaktiven Stoffen\n(1) Personen, die mit radioaktiven Stoffen um-\ngehen oder denen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 der Zu-                                § 44\ntritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vor-\nPrüfung umschlossener radioaktiver Stoffe\nher über die Arbeitsmethoden, die möglichen Ge-\nfahren, die anzuwendenden Schutzmaßnahmen und             Die Genehmigungsbehörde oder die Aufsichts-·\nden für ihre Tätigkeit wesentlichen Inhalt und Um-     behörde kann den Inhaber einer Genehmigung nach\nfang der Genehmigung zu belehren. Die Belehrung        § 3 verpflichten, die Dichtigkeit der Umhüllung um-\nmuß halbjährlich, auf VerlangE-n der Aufsichts-        schlossener radioaktiver Stoffe, deren Menge die\nbehörde in kürzeren Zeiträumen, wiederholt wer-        Freigrenzen der Anlage I übersteigt, durch eine\nden.                                                   näher zu bezeichnende Stelle prüfen und die Prü-\nfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in be-\n(2) Personen, denen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 der\nbestimmten Zeitabständen wiederholen zu lassen.\nZutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird, sind\nDer Genehmigungsinhaber hat die Prüfbefunde der\nvorher über die möglichen Gefahren und ihre Ver-\nAufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.\nhütung zu belehren.\n(3) Dber den Inhalt und den Zeitpunkt der Be-                                § 45\nlehrung sind Aufzeichnungen zu führen, die von der\nVerlust von radioaktiven Stoffen\nbelehrten Person zu unterzeichnen sind. Die Auf-\nzeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1             (1) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über\n5 Jahre, in jenen des Absatzes 2 ein Jahr aufzube-     radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund einer Ge-\nwahren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen          nehmigung nach § 3 oder ohne Genehmigung nach\nvorzulegen.                                            § 8 umgegangen werden darf oder die in Vorrich-\ntungen im Sinne des § 14 eingefügt sind, hat der\n§ 42                          Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicher-\nBeseitigung radioaktiver Abfälle            heit und Ordnung zuständigen Behörde das Ab-\nhandenkommen dieser Stoffe unverzüglich anzuzei-\n(1) Radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund einer   gen.\nGenehmigung nach § 3 oder ohne Genehmigung\n(2) Ist ein Behältnis, das radioaktive Stoffe im\nnach § 8 umgegangen werden darf und die beseitigt\nSinne des Absatzes 1 enthält, bei einer Beförderung\nwerden sollen, sind an eine nach Landesrecht zu\nabhanden gekommen oder so beschädigt worden,\nbestimmende Sammelstelle abzuliefern oder auf\ndaß mit dem Abhandenkommen der radioaktiven\neine andere in einer Genehmigung nach § 3 zu-\nStoffe gerechnet werden muß, so haben Absender,\ngelassene Weise sicherzustellen oder zu beseitigen.\nBeförderer und Empfänger der Aufsichtsbehörde\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann ferner zu-         oder der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nlassen, daß                                            zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu er-\n1. Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halb-\nstatten.\nwertszeiten bis zu 100 Tagen enthalten, wie\ngewöhnliche Abfälle behandelt werden,                        FUNFTER ABSCHNITT\nwenn die Radioaktivitäl der in der Abfall-\nÄrztliche Uberwachung\nmenge enthaltenen radioaktiven Stoffe\nnicht mehr als das Zehnfache der in An-                               § 46\nlage I festgelegten Werte beträgt und in-           Ärztliche Untersuchung der Arbeitnehmer\nnerhalb von 3 Tagen nicht mehr als zehn\nsolcher Abfallmengen abgegeben werden,          (1) Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer den\nUmgang mit offenen radioaktiven Stoffen, mit denen\n2. feste Abfälle, die radioaktive Stoffe mit\nnur auf Grund einer Genehmigung nach § 3 um-\nHalbwertszeiten von mehr als 100 Tagen       gegangen werden darf, nur erlauben, oder ihn in\nenthalten, wie gewöhnliche Abfälle be-\nKontrollbereichen nur beschäftigen, wenn dieser\nhandelt werden, wenn deren mittlere spe-\ninnerhalb der letzten 2 Monate vor Beginn des Um-\nzifische Radioaktivität vor der Abgabe\nganges oder der Beschäftigung von einem durch die\n10 Mikrocurie je Kubikmeter nicht über-\nnach Landesrecht zuständige Behörde ermächtigten\nschreitet.\nArzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber\n§ 43                          eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung\nvorliegt, nach der dem Umgang oder der Beschäfti-\nAuslegung oder Aushang der Verordnung           gung keine gesundheitlichen Bedenken entgegen-\nWer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 für den Strahlenschutz    stehen. Die ärztliche Bescheinigung kann durch die\nverantwortlich ist und regelmäßig mindestens eine      Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 48 ersetzt\nPerson, die nach § 6 keiner Genehmigung bedarf,        werden.\nbeschäftigt oder sonst unter seiner Aufsicht tätig        (2) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in\nwerden läßt, hat einen Abdruck dieser Verordnung       der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Weise nach Ab-\nan geeigneter Stelle in dem Betrieb zur Einsicht       lauf von 6 Monaten seit der letzten Untersuchung\nauszulegen oder auszuhängen.                           nur weiterbeschäftigen, wenn dieser von- einem er-","440                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nmächtigten Arzt erneut untersucht worden ist und           (2) Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer in\ndem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte       Kontrollbereichen nur beschäftigen, wenn die Auf-\nBescheinigung vorliegt, daß gegen die Weiter-           sichtsbehörde dies gestattet hat. Sie darf die Be-\nbeschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken be-       schäftigung nur gestatten, wenn auf Grund eines\nstehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.              ärztlichen Gutachtens nicht zu besorgen ist, daß die\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann gestatten, daß der     Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird. Sie\nArbeitgeber einen Arbeitnehmer oder ei.ne be-           kann ferner unter den in Satz 2 genannten Voraus-\nstimmte Gruppe von Arbeitnehmern gelegentlich in        setzungen gestatten, daß von der Einhaltung der\nKontrollbereichen ohne Untersuchung im Sinne des        Vorschrift des § 25 Abs. 2 abgesehen wird.\nAbsatzes 1 beschäftigt, wenn der einzelne Arbeit-\nnehmer bei dieser Beschüftigung nicht mit radio-                                 § 50\naktiven Stoffen umgeht und keine höhere als die in           Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper\n§ 29 Abs. 2 bezeichnete Dosis erhalten kann. Die\nAufsichtsbehörde kann ferner gestatten, daß für            Ist zu besorgen, daß ein Arbeitnehmer während\neinen Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe           seiner Beschäftigung_ radioaktive Stoffe in den Kör-\nvon Arbeitnehmern die in Absatz 2 bestimmte Frist       per aufgenommen hat, die ihn oder andere Personen\nfür die erneute Untersuchung verlängert wird oder       gefährden können, so hat der Arbeitgeber dafür zu\ndaß diese Arbeitnehmer nicht erneut zu untersuchen      sorgen, daß der Arbeitnehmer sofort ärztlich unter-\nsind, wenn sie dadurch nicht gefährdet werden. Bei      sucht und unverzüglich einem ermächtigten Arzt\nberuflich strahlenexponierten Personen darf die in      vorgestellt wird. § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet\nAbsatz 2 bestimmte Frist auf höchstens 1 Jahr ver-      Anwendung.\nlängert werden.                                                                  § 51\n(4) Der Arbeitgeber hat dem untersuchenden Arzt              Ärztliche Untersuchung auf Anordnung\nund dem Arbeitnehmer die Ergebnisse der Personen-                        der Aufsichtsbehörde\ndosismessungen und der Feststellungen über die\n(1) Wer als Arbeitnehmer mit radioaktiven Stof-\nAufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper zu-\nfen, mit denen auf Grund einer Genehmigung nach\ngänglich zu machen.\n§ 3 oder ohne Genehmigung nach § 8 umgegangen\n§ 47                           werden darf; umgeht oder umgegangen ist, hat sich\nauf Anordnung der Aufsichtsbehörde durch einen er-\nÄrztliche Bescheinigung                  mächtigten Arzt untersuchen zu lassen, wenn eine\nDer Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigun-     Anzeige nach § 30 erstattet worden ist oder hätte\ngen aufzubewahren. Sie sind der Aufsichtsbehörde        erstattet werden müssen oder wenn eine unmittel-\nauf Verlangen vorzulegen. Scheidet der Arbeitneh-       bare Gefahr für einzelne oder die Allgemeinheit zu\nmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, so sind ihm die      besorgen ist. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die\närztlichen Bescheinigungen auf sein Verlangen un-       in Kontrollbereichen beschäftigt sind oder beschäf-\nverzüglich auszuhändigen.                               tigt gewesen sind.\n(2) Ist zu besorgen, daß der Arbeitnehmer an sei-\n§ 48                           ner Gesundheit geschädigt wird, wenn er eine in\nAbsatz 1 bezeichnete Beschäftigung weiterhin aus-\nEntscheidung der Aufsichtsbehörde             übt, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er\nWird in der ärztlichen Bescheinigung festgestellt,   nicht mehr oder nur unter Beschränkungen mit ra-\ndaß einer Beschäftigung im Sinne von § 46 gesund-       dioaktiven Stoffen umgehen oder in Kontrollberei-\nheitliche Bedenken entgegenstehen, so entscheidet       chen beschäftigt werden darf.\ndie Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers\noder des Arbeitnehmers, ob und unter welchen Vor-\naussetzungen der Untersuchte beschäftigt werden                                  § 52\ndarf. Die Aufsichtsbehörde darf die Beschäftigung              Ärztliche Uberwachung anderer Personen\nnur gestatten, wenn auf Grund eines ärztlichen Gut-\n(1) Die Vorschriften der §§ 49 und 50 finden ent-\nachtens nicht zu besorgen ist, daß die Gesundheit\nsprechende Anwendung auf den für den Strahlen-\ndes Arbeitnehmers gefährdet wird.\nschutz Verantwortlichen, unter dessen Aufsicht Per-\nsonen mit radioaktiven Stoffen umgehen oder sich\n§ 49                           in Kontrollbereichen aufhalten, ohne in einem Ar-\nSofortmaßnahmen bei Bestrahlung mit einer          beitsverhältnis zu stehen.\nerhöhten Einzeldosis                      (2) Die Vorschriften des § 51 finden entsprechende\n(1) Ist zu besorgen, daß ein Arbeitnehmer bei        Anwendung auf Personen, die unter der Aufsicht\neiner den Vorschriften dieser Verordnung unter-         eines für den Strahlenschutz Verantwortlichen mit\nliegenden Tätigkeit eine Einzeldosis von mehr als       radioaktiven Stoffen umgehen oder umgegangen\n25 rem, in den Fällen des § 27 von mehr als 60 rem      sind oder ~ich in Kontrollbereichen aufhalten oder\nerhalten hat, so hat der Arbeitgeber dafür zu sor-      aufgehalten haben, ohne in einem Arbeitsverhältnis\ngen, daß dieser sofort ärztlich untersucht und un-      zu stehen.\nverzüglich einem ermächtigten Arzt vorgestellt             (3) Die Vorschriften der §§ 46 bis 48 finden ent-\nwird. Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde den      sprechende Anwendung, wenn bei einem nach § 3\nSachverhalt unverzüglich anzuzeigen.                    genehmigungspflichtigen Umgang mit radioaktiven","Nr. 31 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960                         441\nStoffen Personen, die nicht in einem Arbeitsverhält-      (2) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit\nnis stehen, unter der Aufsicht eines für den Strah-    radioaktiven Stoffen umgegangen ist, ohne einer\nlenschutz Verantwortlichen llinger als 4 Monate mit    Genehmigung nach den in Absatz 1 genannten\noffenen radioaktiven Stoffen umgehen oder sich         Rechtsvorschriften zu bedürfen, und danach mit\nlänger als 4 Monate in Kontrollbereichen aufhalten.    radioaktiven Stoffen umgehen will, hat innerhalb\nvon 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord-\nnung den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung\n§ 53\nnach § 3 zu stellen. Bei rechtzeitiger Stellung des\nAllgemehie Unfallanzeige                Antrages darf bis zur Entscheidung der Genehmi-\nWer einer Gem)hmigung nach §§ 3 oder 4 bedarf,       gungsbehörde der bisher zulässige Umgang mit ra-\nnach § 8 ohne Genehmigung mit radioaktiven Stof-       dioaktiven Stoffen ohne Genehmigung nach dieser\nfen umgeht oder nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 für den         Verordnung fortgesetzt werden.\nStrahlenschutz verantwortlich ist, hat der Aufsichts-      (3) Bei der nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen\nbehörde Unfälle und sonsti~Je Schadensfälle beim       Fortsetzung des Umganges mit radioaktiven Stoffen\nUmgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Be-       darf bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde\nförderung dieser Stoffe unverzüglich anzuzeigen.       abweichend von den Vorschriften des § 25 Abs. 2\nbis 5, § 26 die wöchentliche Strahlenbelastung bis\nzu 0,3 rem betragen. Ein Jahr nach Inkrafttreten\nSECHSTER ABSCHNITT                     dieser Verordnung gelten die Vorschriften des § 25\nAbs. 2 bis 5, § 26 ohne die in Satz 1 zugelassene\nUbergangsvorschrHten                   Erweiterung.\n§ 54                           (4) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person\nbis zum Ablauf der in Absatz 3 Satz 2 bestimmten\nFortführung der bisherigen Betätigung          Frist infolge einer Strahlenbelastung im Beruf die\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für     nach § 25 Abs. 2 höchstzulässige Lebensaltersdosis\nden Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Beförde-      überschritten, so bleibt der überschreitende Wert\nrung, die Einfuhr oder die Ausfuhr solcher Stoffe      außer Betracht.\nnach                                                      (5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind un-\ndem Gesetz Nr. 22 der Alliierten Hohen Kom-     beschadet anderweitiger Auflagen der Genehmi-\nmission betreffend die Uberwachung von          gungsbehörde oder anderweitiger Verfügungen\nStoffen, Einrichtungen und Ausrüstungen auf     der Aufsichtsbehörde die Vorschriften der §§ 46\ndem Gebiet der Atomkernenergie vom 2. März      bis 48, 52 Abs. 3 erst nach Ablauf eines Jahres nach\n1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-       Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.\nmission in Deutschland S. 122) in der Fassung\nder Gesetze der Alliierten Hohen Kommission\n§ 55\nNr. 53 vom 26. April 1951 (Amtsblatt der Al-\nliierten Hohen Kommission in Deutschland               Kernbrennstoffe, Anlagen im Sinne von § 7\nS. 882, 990) und Nr. 68 vom 14. Dezember 1951               des Atomgesetzes und Bergbau\n(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission         (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\nin Deutschland S. 1361),                        mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, 14 bis 19, 54 Abs. 1,\nder bayerischen Ersten Verordnung zum           2 und 5 für die Einfuhr und Ausfuhr von Kernbrenn-\nSchutz der Allgemeinheit vor radioaktiven       stoffen (§ 3 des Atomgesetzes), die Beförderung von\nGefährdungen (1.Atomverordnung) vom29.Au-       Kernbrennstoffen (§ 4 des Atomgesetzes), die Auf-\ngust 1957 (Bayerisches Gesetz- und Verord-      bewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der\nnungsblatt S. 183),                             staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes), die\nder Verordnung (Polizeiverordnung) des Lan-     Errichtung, den Betrieb oder den Besitz von Anla-\ndes Schleswig-Holstein über den Schutz gegen    gen zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kern-\nSchädigungen durch Strahlen radioaktiver        brennstoffen oder zur Aufarbeitung , bestrahlter\nStoffe (Strahlenschutzverordnung) vorn 17. Juli Kernbrennstoffe (§ 7 des Atomgesetzes) sowie für\n1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für          die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Ver-\nSchleswig-Holstein S. 229) und                  wendung von Kernbrennstoffen außerhalb geneh-\nder Berliner Ersten Verordnung zum Atom-        migungspflichtiger Anlagen (§ 9 des Atomgesetzes).\ngesetz (Strahlenschutzverordnung) vorn 22. Ok-  Eine Genehmigung nach § 3 ist nicht erforderlich,\ntober 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für    wenn und soweit sich die nach §§ 7 oder 9 des\nBerlin S. 1029)                                 Atomgesetzes erteilte Genehmigung auf einen nach\nerteilte Genehmigung erlischt 6 Monate nach In-        § 3 genehmigungspflichtigen Umgang mit radioak-\nkrafttreten dieser Verordnung, es sei denn, daß der    tiven Stoffen erstreckt. In den Fällen der Sätze 1\nInhaber der Genehmigung innerhalb dieser Frist         und 2 ist im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 für den\neinen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer        Strahlenschutz verantwortlich, wer einer Genehmi-\nGenehmigung nach den §§ 3 bis 5 gestellt hat. Bei      gung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes be•\nrechtzeitiger Stellung des Antrages erlischt die vor   darf.\nInkrafttreten dieser Verordnung erteilte Genehmi-         (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\ngung mit der Entscheidung der Genehmig·ungs-           mit Ausnahme der §§ 3, 14 bis 19, 54 Abs. 1, 2 und\nbehörde.                                               5 für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung","442                                  Bundes~ e:s etzblatt, Jahrgang 1960, Te,il I\n0  1\nvon radioaktiven Mineralien, insbesondere Uran-                      7. entgegen § 38 die erforderlichen Messun~\nund Thoriumerzen, in Betrieben, die der Aufsicht                         gen der Personendosis oder der Aufnahme\nder Bergbehörde unterliegen. Wer radioaktive Mi-                         radioaktiver Stoffe in den Körper nicht\nneralien aufsucht, gewinnt oder aufbereitet, hat                         duldet,\neinen für den Strahlenschutz im Sinne des § 20                       8. der ihm nach § 43 obliegenden Pflicht zur\nAbs. 1 Nr. 1 Verantwortlichen und, soweit eine                           Auslegung oder zum Aushang eines Ab-\nsichere Ausführung der Tätigkeit dies erfordert,                         druckes dieser Verordnung nicht oder\nweitere für den Strahlenschutz im Sinne des § 20                         nicht in der vorgeschriebenen Weise nach-\nAbs. 1 Nr. 2 Verantwortliche zu bestellen; diese                         kommt,\nPersonen müssen die für den Strahlenschutz erfor-                    9. Personen entgegen § 46 Abs. 1 oder 2,\nderliche Fachkunde besitzen und für diesen Ge-                           § 49 Abs. 2, § 50 Satz 2 oder § 52 Abs. 1\nschäftskreis nach den Berggesetzen der Länder als                        und 3 beschäftigt, ohne daß ihm die er-\nAufsichtspersonen anerkannt sein.                                        forderliche Bescheinigung vorliegt· oder\n(3) In den Füllen der Absätze 1 und 2 sind un-                        die Aufsichtsbehörde dies gestattet hat,\nbeschadet anderweitiger Auflagen der Genehmi-                       10. entgegen §§ 47, 52 Abs. 3 die ärztlichen\ngungsbehörde und anderweitiger Verfügungen der                           Bescheinigungen nicht aufbewahrt oder\nAufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zu-                           der Aufsichtsbehörde auf Verlangen nicht\nständigen Behörde die Vorschriften der §§ 46 bis                         vorlegt,\n48, 52 Abs. 3 erst nach Ablauf eines Jahres nach                    11. entgegen § 49 Abs. 1, § 50 Satz 1 oder § 52\nInkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.                              Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig dafür\nsorgt, daß Personen ärztlich untersucht\noder einem ermächtigten Arzt vorgestellt\nSIEBENTER ABSCHNITT                                    werden,\n12. entgegen § 55 Abs. 2 Satz 2 die für den\nOrdnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften                             Strahlenschutz Verantwortlichen nicht be-\nstellt,\n§ 56                                     13. vollziehbaren Verfügungen der Aufsichts-\nOrdnungswidrigkeiten                                   behörde, die auf Grund dieser Verordnung\nerlassen werden, zuwiderhandelt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 des Atom-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                   14. die nach § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 13\nAbs. 1, §§ 18, 19 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 1\n1. ohne die nach dieser Verordnung erforder-                     Nr. 2, §§ 30, 45, 49 Abs. 1 Satz 2, § 50\nliche Genehmigung                                            Satz 2 oder § 53 vorgeschriebenen Anzei-\na) mit radioaktiven Stoffen umgeht (§ 3                      gen nicht, unrichtig, nicht vollständig oder\nAbs. 1),                                                 nicht rechtzeitig erstattet.\nb) radioaktive Stoffe befördert (§ 4 Abs. 1),       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 des Atom-\nc) radioaktive Stoffe einführt oder aus-         gesetzes handelt ferner, wer als für den Strahlen-\nführt oder sonst in den Geltungsbereich      schutz Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig\noder aus dem Geltungsbereich dieser                  1. der ihm nach § 21 in Verbindung mit den\nVerordnung verbringt (§ 5 Abs. 1),                       §§ 25, 27 bis 29 oder 54 Abs. 3 obliegenden\n2. entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1                       Pflicht zur Einhaltung der zulässigen\nradioaktive Stoffe an einen Nichtberech-                     Strahlenbelastung zuwiderhandelt,\ntigten abgibt oder durch einen Nicht-                    2. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 31\nberechtigten befördern läßt oder bei der                     obliegenden Pflicht zur Einhaltung der\nUbergabe radioaktiver Stoffe zur Beförde-                    höchstzulässigen Konzentrationen radio-\nrung der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2                    aktiver Stoffe in der Luft zuwiderhandelt,\nüber das Verpacken zuwiderhandelt,                       3. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 22\n3. entgegen § 13 nicht, unrichtig oder nicht                    Abs. 1 obliegenden Pflicht zur Abgrenzung\nvollständig Buch führt,                                      oder Kennzeichnung von Kontrollberei-\n4. entgegen § 19 Abs. 1 einen Abdruck des                       chen zuwiderhandelt,\nZulassungsscheines nicht bereithält oder                4. Personen den Zutritt zu Kontrollbereichen\nder Aufsichtsbehörde auf Verlangen nicht                      erlaubt, die nach § 22 Abs. 3 Kontroll-\nvorlegt,                                                     bereiche nicht betreten dürfen,\n5. entgegen § 19 Abs. 2 als Inhaber einer                    5. Personen, die das 18. Lebensjahr noch\nVorrichtung, die von dem Widerruf be-                        nicht vollendet haben, sowie schwangere\ntroffen ist oder den in dem Zulassungs-                      oder stillende Frauen entgegen § 23 mit\nschein bezeichneten Merkmalen nicht mehr                     offenen radioaktiven Stoffen umgehen\nentspricht, diese nicht stillegt oder die                    oder in Kontrollbereichen tätig werden\ngebotenen Schutzmaßnahmen nicht trifft,                     läßt,\n6. entgegen § 35 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 3                  6. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 34\noder § 37 Satz 3 Aufzeichnungen nicht                        Abs. 1, 2, 4 und 5 obliegenden Pflicht zum\naufbewahrt oder auf Verlangen der Auf-                       Schutz von Luft, Wasser und Boden zu-\nsichtsbehörde bei dieser nicht hinterlegt,                   widerhandelt,","Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960                           443\n7. die nach § 35 Abs. 1 Satz 3 vorgeschrie-        (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 des Atom-\nbene Anzeige ni.cht oder nicht rechtzeitig   gesetzes handelt auch, wer als für den Strahlen-\nerstattet,                                   schutz Verantwortlicher Personen entg(;•gen § 40 das\n8. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 35     dort näher bezeichnete Verhalten nicht untersagt,\nAbs. 2 in Kontrollbereichen oder in den      obwohl er weiß, daß diese oder andere Personen\nvon der Aufsi(:htsbehörde bezeichneten       durch das Verhalten von einem Umgang herrüh-\nBereichen oder nach § 21 in Verbindung       rende radioaktive Stoffe in den Körper aufnehmen\nmit§ 35 Abs. 4 Satz 1, § 36 Abs. 1, 2 und 4  oder in gefahrbringender Weise an den Körper\noder § 37 Satz 2 obliegenden Pflicht zur     bringen können.\nFeststellun9, Messung oder Aufzeichnung\nzuwiderhandelt,                                                        § 57\n9. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 39\nGeltung in Berlin\nobliegenden Pflicht zur Kennzeichnung\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nWeise nachkommt,                             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n10. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 41     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 des Atom-\nobliegenden Pflicht zur Belehrung, Auf-      gesetzes auch im Land Berlin.\nzeichnung der Belehrung oder Aufbewah-\nrung oder Vorlane der Aufzeichnungen\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen                               § 58\nWeise nachkommt,\nInkrafttreten\n11. der ihm nach § 21 in Verbindung mit § 42\nAbs. 1 obliegenden Pflicht zur Ablieferung,    Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nSicherstelJung oder Beseitigung radioakti-   die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats\nver Abfälle zuwiderhandelt.                  in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1960\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft\nBalke\nAnlage I umstehend","444                                         Bundesgesetzblatt, Jahrg-ang 1960, TeH I\nAnlage I\nAllgemeine Freigrenzen für radioaktive Stoffe\n(§ 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 44)\nFreigrenze                                                      Freigrenze\nRadioaktiver Stoff                        Mikrocurie               Radioaktiver Stoff                     Mikrocurie\nAktinium                     soAc2U                        0,1     Europium                     63Euts2                   10\ng9Ac228                       1                                    (9,2 Stunden Hwz)\n63Eut52\nAmericium                    95Am24t                       0,1                                  (13 Jahre Hwz)\n95Am24:i                      0,1                                  63Eull'i4                  1\nAntimon                      r,1Sbt22                    10                                     63Eut55                    1\ns1Sbt24                     10                                       oF18                  100\nFluor\nr,1SL12G                    10\nGadolinium                   64Gd153                   10\nArgon                        18Ar37                     100                                     64Gd159                 100\n18Ar4t                      10\nGallium                      31Ga72                    10\nArsen                       33As73                       10\n33As74                      10        Germanium                    s2Ge7t                  100\n33As 7\"                      10\n33As77                      10        Gold                         79Au196                   10\n79Au1os                   10\nAstatin                     sr,A1:211                      0,1                                  79Aurno                   10\nBarium                       5HBat:u                     10        Hafnium                      12Hfts1                   10\nr,HBal40                      1\nHolmium                      61Hot66                   10\nBerkelium                   91ßk249                        1\nIndium                       49Jn113rn               100\nBeryllium                      4Be7                     100                                     49ln114m                  10\nBlei                        s2Pb2oa                      10                                     49 Jn1t5rn              100\ns2Pb210                       1                                    49In1ts        nicht beschränkt\ns2Pb212\nIridium                      nirrno                    10\nBrom                         3r,Brs2                     10                                     nir192                    10\nnlrt!l4                   10\nCadmium                      4sCd 100                    10\n4sCd 1 rnm                  10        Jod                          53 J126                    1\n4sCdl rn                    10                                     53]129                     1\nCalcium                      20Ca4r.                                                            ,;gJ131                    1\n20Ca47                                                             53J132                    10\n53]133                    10\nCalifornium                  osCf249                       0,1                                  53]134                    10\n9sCf2/\\o                      0,1                                  53J 13 ri                 10\ngsCf2/\\:?.                    0,1\nKalium                       19K42                     10\nCaesium                      r,5Cs1:u                   100                                                      nicht beschränkt\nK natürlich\n55Csl34m                   100\n55Cst34                     10        Kobalt                       21Co57                    10\n5:;Cst31l                    10                                    21Co58rn                  10\n5:;Cst:rn                    10                                    21Co5s                    10\n55Csta1                      10                                    21Co60                    10\nCer                          r,sCe141                     10       Kohlenstoff                  6C14                    100\n5sCet43                      10\nKrypton                      36Kr85rn                  10\n5sCet44                       1\n36Kr85                  100\nChlor                        11 c1:rn                     10                                    35Kr87                    10\n11CI38                     100\nKupfer                       20Cu64                    10\nChrom                        24Cri'i 1                  100\nLanthan                      57Lat4o                   10\nCurium                       95Cm242                       0,1\n9(;Cm243                              Lutetium                     nLut77                    10\n0,1\n95Cm24-t                      0,1     Mangan                       251\\-fo52                 10\n95Cm245                       0,1                                  2sMn54                    10\nooCm24G                       0,1                                  2sMn56                    10\nDysprosium                   66DyHi5                    100        Molybdän                      42Mo 99                  10\n6!iDylG6                     10                                     uNa22                    10\nNatrium\nEisen                        26Fe 51l                     10                                     uNa24                    10\n2(;Fe59                      1                                    GoNdt44          nicht beschränkt\nNeodym\nErbium                        osErt69                     10                                     ooNd147                  10\n(isErt7t                  100                                     6oNd141l                 100","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960                           445\nFreigrenze                                            Freigrenze\nRadioaktiver Stoff                     Mikrocurie              Radioaktiver Stoff            Mikrocurie\nNeptunium                    naNp237                    0,1    Silber                       47Ag1os         10\n113Np2a11                 10                                   47Ag1tom         10\n47Ag111          10\nNickel                       28Ni:,IJ                  10\n28Ni 63                   10      Silizium                     14 Si31        100\n28Ni65                   10\nSkandium                     21Sc 46         10\nNiob                         41Nb!l:lm                10                                    21Sc47          10\n41NbHr,                  10                                    21Sc48          10\n41NbH 7                 100\nStrontium                    33Sr85m           0,1\nOsmium                       70Üsl8/i                 10                                    3sSrs5            0,1\n10Ost!J11n              100                                    3sSr89            1\n1nOst!l 1                10                                    3sSr9o            0,1\n70Os11l:l                10                                    3sSr9t          10\nssSr92          10\nPalladium                    40Ptl 103                10\n4uPdtoo                  10      Tantal                        rnTa1s2         10\nPhosphor                     ir,P32                   10      Technetium                    43 Tc96m       100\nPlatin                       1sPtl!lt                 10                                    43Tc96          10\n1sPt19:lm                10                                    43Tc97m         10\n1sPt11l3                  10                                    43Tc97          10\n7sPt11l7m                100                                    43Tc99m        100\n1sPtt97                   10                                    43 Tc 99        10\nPlutonium                    94Pu:rns                   0,1   Tellur                        s2Te125m        10\n94Pu2:rn                    0,1                                 52Te127m        10\n94Pu240                     0,1                                r,2Te121         10\n94Pu241                     1                                   52 Te129m       10\n94Pu242                     0,1                                s2 Te120         10\nPolonium                    s4Po210                     0,1                                s2Te131m         10\n52 Tel32           0,1\nPraseodym                   r,9Prt42                  10\n,rnPrt4a                  10      Terbium                      65 Tb160         10\nPromethium                   u1Pm147                  10      Thallium                     s1 T1200         10\nn1Pm 140                 10                                   s1T1201         100\nProtaktinium                 o1Pa230                    1                                  s1T1202          10\no1Pa2:H                     0,1                                s1 Tl204         10\n111Pa 2:ia                10      Thorium                      ooTh227            1\nQuecksilber                 80 Hgt97m                 10                                   ooTh228            0,1\nsol-Ig 197                10                                   90 Th230           0,1\nsollg203                    1                                  9o Th231         10\noo Th232           0,1\nRadium                      s8Ra22a                     1                                  90Th234            1\nssRa221                     1\nTh-natürlich       0,1\nssRa22fl                   0,1\ns,Jza228                   0,1    Thulium                      69 Tm110\nRadon                       snRn220                                                        60Tmt71          10\n10\nsnRn222                    0,1    Tritium                        1 H3          siehe\nRhenium                                                                                                 Wasserstoff\n7r,Ret83                  10\n,r.Rern1;                 10      Uran                         92u2so             1\n7r,Ret87                  10                                   92U232             0,1\n7,;Rerns                  10                                   92U23a             1\nRhodium                     4:;Rh10am                                                      92U234             0,1\n100\n,i;;Rhl0G                                                      o2U235             1\n10\n02U236             1\nRubidium                    :nRbH6                    10                                   92U23s             1\n31Rb87                    10                                   V-natürlich        1\nRuthenium                   41Hun                     10      Vanadium                     23V48            10\n44Ru10:i                  10\n44Ru1or;                          Wassers toff                   iH3           100\n10\n44Rul0H                    1      Wismut                       g3Bi206\ng3ßi207\nSamarium                    n2SmH 7                     1\n33ßi210\nm!Smtr.1                    1\n33Bi212\nn2Smtr.:1                 10\nSchwefel                    1ns:iri\nWolfram                      74W181           10\n10\n74W185           10\nSelen                       :14Se75                   10                                   74W187             0,1","446                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nFreigrenze                                            Freigrenze\nRadioaktiver Sloff                     Mikrocurie              Radioaktiver Stoff            Mikrocurie\nXenon                         r,.1Xet:11m               0,1      Zink                        30Zn65           10\n54Xe 13 :i               10                                    30Zn69m          10\n54Xe1:ir;                10                                    30Zn69           10\nYlterbium                     70 Yb 17 :;              10                                                     10\nZinn                        :.rnSn113\nYttrium                       3!l Y!lO                 10                                    50Sn125          10\n:rnY!Jlrn                 0,1\n:rnY!l 1                   1       Zirkon                      40Zr93           10\n:wYH::!                  10                                    40Zr95           10\n:wyn:1                   10                                    40Zr97         100\nAlle anderen nicht aufgeführten\nradioaktiven Stoffe                           0,1\nBe:i gleichzeitigem Urn\\Jctng mit verschiedenen radioaktiven Stoffen einzeln oder in einem Gemisch sowie\nbei der Beförderung, der Einfuhr oder der Ausfuhr (§ 7 Abs. 1) müssen die zu ermittelnden Freigrenzenwerte\nfolgender Formel genügen:\n<\nF1\nW1   +  w~\nf..\nI- ...\nFn\n+ w-;,\nEs bedeuten:\nF1, F:?... F 11 die zu ermittelnden Freigrenzenwerte für den Stoffi, Stoff2 ... Stoffn,\nW1, W'J ... Wn die in dieser Anlage für den Stoffi, Stoff2 ... Stoff11 angegebenen Freigrenzenwerte.","Nr. 31 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960              447\nAnlage II\nKonzentrationswerte radioaktiver Stoffe\n(§ 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2)\nin Wasser          in Luft\nRudioakliver Stoff                 Mikrocurie/cm 8   Mikrocurie/cm 8\nAktinium                     s9Ac227            2 X 10-5          8 X l0-13\ns0Ac22s            9 X 10-4         6 X 10--9\nAmericium                    9r,Am241           4 X 10-5          2 X 10-12\n9r,Am243           4 X 10-5          2 X 10-12\nAntimon                      51Sbt22            3 X 10-4         5 X 10-8\nr,1Sbt24           2 X 10-4          7 X 10-9\nr,1Sbt2;;          1 X 10-3         9 X 10--9\nArgon                        isAr37             5 X 10-2          1 X 10-3\n18Ar4t             3 X 10-3          4 X 10-7\nArsen                        33As73             5  X 10-3         1 X 10-7\n33As74             5  X 10-4         4 X lQ-8\n33As 76            2  X 10-4         3 X 10-8\n:rnAs77            8  X 10--4        1 X 10-7\nAstalin                      sr,At.211          1 X 10-5          1 X 10-9\nBarium                       ,rnßat:i1          2 X 10-3          1 X 10-7\n56Bat4o            2 X 10-4          1 X 10-8\nBerkelium                    inBk249            6 X 10-3          3 X 10-10\nBeryllium                      4ße 7            2 X 10-2          4 X 10-7\nBlei                         s2Pb2O3            4 X 10-3          6 X 10-7\ns2Pb21O            1 X 10-6          4 X 10-11\ns2Pb212            2 X l0-4          6 X 10-9\nBrom                         :isBr 82           4 X 10-4          6 X 10-8\nCadmium                      4sCd1O0            2 X 10-3          2 X 10-8\n4sCd115rn          3 X 10-4          1 X 10-8\n4sCd 115           3 X 10-4          6 X 10-8\nCalcium                      20Ca45             9 X 10-5          1 X 10-8\n20Ca 47            3 X l0--4         6 X 10-8\nCalifornium                  9sCf249            4 X 10-5          5 X l0-13\n9sCf25O            1 X 10-4          2 X 10-12\n98 Cf252           7 X 10-5          2 X 10-12\nCaesium                      sr,Cs131           9 X  10-3         1 X 10-6\n55Cs134m           1 X  10-2         2 X 10-6\nssCs134            9 X  10-5         4 X 10-9\n55Cst35            1 X  10-3         3 X 10-8\n55Cs136            6 X  10-4         6 X 10-8\nssCst37            2 X  10-4         5 X 10-9\nCer                          r,sCe141           9 X 10-4          5 X 10-8\nssCe143            4 X 10-4          7 X l0-8\n5sCet44            1 X 10-4          2 X 10-9\nChlor                        t,Cl36             6 X 10-4          8 X 10-9\n17C]:l8            4 X 10-3          7 X 10-7\nChrom                        24Crri 1           2 X 10-2          8 X 10-7\nCurium                       96Cm242            2  X 10-4         4 X  10-11\n96Cm24:l           5  X 10-5         2 X  10-12\n96Cm244            7  X 10-5         3 X  10-12\no6Cm245            4  X 10-5         2 X  10-12\n96Cm246            4  X 10-5         2 X  10-12\nDysprosium                   6nDy165            4 X 10-3          7 X 10-7\n(rnDyt66           4 X 10·-4         7 X 10-8","448                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nRadioaktiver Stoff                       in Wasser         in Luft\nMikrocurie/cm3   Mikrocurie/cm3\nEisen                        20Fe55                8 X 10-3         3 X 10-7\n25Fe 59               5 X 10-4         2 X 10-8\nErbium                       osfaHi9               9 X 10-4         1 X 10-7\n6sEr171               1 X 10-3         2 X 10-7\nEuropium                     o:iEut:,2             6 X 10-4         1 X 10-7\n(9,2 Stunden Hwz)\no3Eu152               8 X 10-4         4 X 10-9\n(13 Jahre Hwz)\no3Eu154               2 X 10-4         1 X 10-9\no3Eutr.r.             2 X 10-3         3 X 10-8\nFluor                          9Fl8                5 X 10-3         9 X 10....,-7\nGadolinium                  o4Gd153                2 X 10-3         3 X 10-8\no4Gd159               8 X 10-4         1 X 10-7\nGallium                      a1Ga 72               4 X 10-4         6 X 10--8\nGermanium                    a2Ge71                2 X 10-2         2 X 10-6\nGold                         79Au196               1 X 10-3         2 X 10-7\n79Au198               5 X 10-4         8 X 10-8\n79Au199               2 X 10-3         3 X 10-7\nHafnium                      72 Hf181              7 X 10-4         1 X 10-8\nHolmium                      o1Ho166               3 X 10-4         6 X 10-8\nIndium                      4oln113m               1 X 10-2         2 X  10-:-6\n49Jn114m               2 X 10-4         7 X  10-9\n49ln115m               4 X 10-3         6 X  10-7\n49ln115             nicht beschränkt    1 X  10-8\nIridium                      77Jrl!l0              2 X 10-3         1 X 10-7\n77lr192               4 X 10-4         9 X 10-9\n77lrl!l 4             3 X 10-4         5 X 10-8\nJod                          53J126                1  X  10-5       2 X  10--9\n53J 129               2  X  10-6       3 X   10-10\n53J131                1  X  10-5       2 X  10-9\n53J132                3  X  10-4       4 X  10--8\n53 JJ33               4  X  10-5       5 X  10-9\n53J184                5  X  10-4       1 X  10-7\n53J135                1  X  10-4       2 X  10-8\nKalium                       rnK42                 2 X 10-4         4 X 10-8\nK-natürlich        nicht beschränkt nicht beschränkt\nKobalt                       21Co57                4 X 10-3         6 X   10-8\n21Co58m               2 X 10-2         3 X   10-6\n21Co 58                9 X 10-4         2 X  10-8\n21Co 66               3 X 10-4         3 X  10-9\nKohlenstoff                  6C14                  8 X 10-3         1 X 10-6\nKryplon                      36Kr85m               2 X 10-3         1 X 10-6\n30Kr85                6 X 10-4         3 X 10-6\nsnKr87                2 X 10-3         2 X 10-7\nKupfer                       29CuM                 2 X 10-3         4 X 10-7\nLanthan                      57La14o               2 X 10-4         4 X 10-8\nLutetium                     71Lu177               1 X 10-3         2 X 10-7\nMungan                      2r,Mn 52               3 X 10-4         5 X 10-8\n2r,Mn54                1 X 10-3         1 X 10-8\n25M1156                1 X 10-3         2 X 10-7\nMolybdän                     42Mo 99               4 X 10-4         7 X 10-8\nNalrium                      11Na22                3 X 10·-4        3 X 10-9\nuNa24                 3 X 10--4        5 X 10-8\nNeodym                       6oNd144            nicht beschränkt    3 X 10-11\n6oNd147               6 X 10-4         8 X 10-8\nooNcl149              3 X 10-3         5 X 10-7","Nr. 31 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960             449\nin Wasser          in Luft\nRi1rlioaktivcr Stoff                Mikrocurie/cm 3   Mikrocurie/cm3\nNeplunium                       r,aNp2:i7         3 X 10-5          1 X 10-:-12\n93Np2:rn          1 X 10-3          2 X 10--7\nNickel                          2sNi59            2 X 10-3          2 X 10-7\n2sNi6:J          3 X 10-4          2 X 10-8\n2sNi 65           1 X 10-3         2 X 10-7\nNiob                            41Nb93m           4 X 10-3          4 X 10-8\n41 Nb95           1 X 10-3          3 X 10-8\n41Nb97           9 X 10-3           2 X 10--0\nOsmium                          ;nOs185          7   X 10-4        2  X  10-8\n76Os191m         2   X 10-2         3 X  10-6\n7HOs191           2   X 10-3         1 X  10-7\n7HOs193           5   X 10-4        9  X  10-8\nPalladium                      4HPd103           3 X 10-3          3 X 10-7\n41;Pd100          7 X l0--4          1 X 10-7\nPhosphor                       ir,P32            2 X 10-4           2 X 10-8\nPlatin                         ;sPt191            1  X 10-3        2  X  10-7\n;sPtl!l:Jm        1   X 10-2        2  X  10-6\n;sPt193           9   X 10-3         1 X  10-7\n78 p1;197m        9   X 10-3         2 X  10--6\n;sPt197           1   X 10-3        2  X  10-7\nPlulonium                      94Pu2:is          5   X 10-5        7  X  10-13\n94Pu239           5   X 10-5         6 X  10--13\n94Pu240           5   X 10-5         6 X  l0-13\n94Pu241           2   X 10-3         3 X  10-11\n94Pu212           5   X 10-5         6 X  10-13\nPolonium                       s4Po210           7 X l0--6          7 X 10--11\nPraseodym                      ,-;oPr142         3 X 10-4           5 X 10-8\nr,oPr143          5 X 10-4           6 X 10--8\nPronwlhium                     ll1Pmt47          2 X 10-3           2 X 10-8\nii1Pm149          4 X 10-4           8 X 10-8\nProtakl.inium                  o1Pa2:io          2 X 10-3           3 X 10-10\no1Pa23t           9 X 10-6           4 X 10--13\no1Pa233            1 X 10-3          6 X 10-8\nQucck silber                   soI-lgl97m        2 X 10-3           3 X 10-7\nsoHg197           3 X 10-3          4 X 10-7\nsof-l9203         2 X 10-4           2 X l0--8\nRadium                         ssRa223           7   X l0-6         8 X  10-11\nssRa221           2   X 10-5         2 X  10-10\nssRa226           1   X 10-7         1 X  10-11\nssRc122s          3   X 10-7         1 X  10-11\nRtHlon                         8flRn220          5 X 10-5           1 X 10-7\ns0Rn222           5 X l0-5           1 X 10-8\nRhc)nium                       7r,Re1s3          3   X 10-3         5 X  10--8\n7r,Re18fl         5   X 10-4         8 X  10-8\n7r,Re187          2   X 10--2        2 X  10--7\n7r,Re188          3   X  l0---4      6 X  10-8\nRhodium                        45Rhl03m           1 X 10-1          2X 10-s\n4:;Rh105           1 X 10-3          2 X l0-7\nRubidium                       :17Rb86           2 X 10-4           2 X 10-8\n:nRb87            1 X 10-3          2 X 10-8\nRuthenium                      44Ru97            3   X 10-3         6 X  10-7\n44Ru103            8  X 10-4         3 X  10-8\n44Rul05            1  X 10-3         2 X  10-7\n44Ruto<1           1  X  l0-4        2 X  10-9\nSamarium                       62Sm147            6 X 10-4          2 X 10-11\nm!Sm151          4 X 10-3           2 X 10-8\n62Smrn3            8 X 10-4          1 X 10--7","450                      Bundesge setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n1\nRadioaktiver Stoff                   in Wasser        in Luft\nMikrocurie/cm3 Mikrocurie/cm3\nSchwefel                      16S35             6 X 10--4      9 X 10-8\nSelen                         MSe75             3 X 10--3      4 X 10-8\nSilber                        47Ag105           1 X 10-3       3 X 10--8\n47 Ag110m         3 X 10-4       3 X 10--9\n47Ag111           4 X 10-4       8 X 10-8\nSilizium                      14Si!H            2 X 10-3       3 X 10-7\nSkandium                      21Sc 46           4 X 10--4      8 X 10--9\n21Sc47            9 X 10-4       2 X 10--7\n21Sc48            3 X 10-4       5 X 10--8\nStrontium                     :isSr85m          7 X  10-2      1 X 10-5\n3sSr85            1 X  10-3      4 X 10-8\n3sSr89            1 X  10-4       1 X 10-8\nssSr90            1X   10-6       1 X 10-10\n3sSro1            5 X  10-4      9 X 10-8\n3sSro2            6 X  10-4      1 X 10-7\nTantal                        73 Tat82          4 X 10-4       7 X 10-9\nTechnetium                    43Tc96m           1 X 10-1        1X    10-5\n43 Tc 96          5 X 10-4       8 X   10-8\n43Tcll7m          2 X 10-3       5 X   10-8\n4:1TcH 7          8 X 10-3       1 X   10--7\n43Tc99m           3 X 10-2       5 X   10-6\n43Tc99            2 X 10-3       2 X   10-8\nTellur                        52Te125m          1  X 10-3      4  X  10-8\n52Te127m          5  X  10--4     1 X   10-8\n52Te127           2  X  10--3    3  X  10-7\n52Te129m          2  X  10-4      1 X   10-8\n52Te129           8 X  10-3      1  X  10-6\n52 Te131m         4 X  10-4      6  X  10-8\n52Tet32           2 X  10-4      4  X  10-8\nTerbium                       o:;Tbl!iO         4 X 10-4       1 X 10-8\nThallium                      81 n200           2  X 10-3      4  X  10-7\ns1n201            2  X 10-3      3  X  10-7\ns1T1202           7  X  10-4     8  X  10--8\ns1TJ204           6  X 10-4      9  X  10-9\nThorium                       9o Th227          2  X 10-4      6 X 10-11\n90Th22s           7  X  10-5     2 X 10-12\n90Th2::io         2  X 10-5      8 X 10-13\n90Th2::i1         2  X 10-3      4 X 10--7\n110Th232          2  X 10-5      7 X 10-13\n90 Th 2a4         2  X 10-4      1 X 10-8\nTh-natürlich      1  X  10-5     6 X 10-13\nThulium                       !i9Tm170          5 X 10-4       1 X 10-8\n69Tm 171          5 X 10-3       4 X 10-8\nTritium                         1Ha          siehe Wasserstoff\nUran                          92 u230           5  X 10-5      4  X  10-11\n92 u2:rn          3  X 10-4      9  X  10-12\n92U233            3  X  10-4     4  X   10-11\n92 U234           3  X  10-4     4  X   10-11\n92 u2:rn          3  X  10-4     4  X   10-11\n92 u2::i6         3  X  10-4     4  X   10-11\n92U23s            4  X  10-4     3  X   10-11\nU-natürlich       2 X   10-4     2 X    10-11\nVanadium                      23V48             3 X 10-4       2 X 10-8\nWassers toff                    1H3             3 X 10-2       2 X 10-6\nWismut                        s3Bi206           4 X 10-4       5 X 10-8\ns3ßi207           6 X 10-4       5 X 10-9\nsaBi210           4 X 10-4       2 X 10-9\ns3Bi212           4 X 10-3       3 X 10-8","Nr. 31 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960              451\nin Wasser           in Luft\nRadioaktiver Stoff                Mikrocurie/cm3    Mikrocurie/cm'l\nWolfram                          74w1s1           3 X 10-3          4 X 10-8\n74W18r.           1 X 10-3          4 X 10-8\n74w1s,           6 X 10-4          1 X 10-7\nXenon                           54 Xe131m         1 X 10-3          4 X 10-6\nr;,4Xe 1:33       1 X 10--3         3 X l0--6\n54Xe13r;,         1 X 10--3         1 X 10-6\nYtlcrbium                       10Yb175           1 X 10-3          2 X 10-7\nYttrium                         :rn yflo         2  X 10-4          3 X 10-8\n:rnY!llm         3  X 10-2          6 X 10-6\n:rnY!ll          3  X 10-4          1 X 10-8\n:l!IY!l2         6  X 10--4         1 X 10-7\n:rnyo:i          3  X  10-4         5 X 10-8\nZink                            :rnZnü5          1 X 10-3           2 X 10-8\n:rnZn60m         6 X 10-4           1 X 10-7\naoZn 69          2 X 10-2          2 X 10-6\nZinn                            r,oSn113         8 X 10-4           2 X 10-8\nr,osn125         2 X 10-4           3 X 10-8\nZirkon                          40Zr93           8 X 10-3           4 X 10-8\n40Zr9r.          6 X 10-4           1 X 10-8\n40Zr 97          2 X 10-4           3 X 10-8\nRadioaktive Sloffe oder Gemische sol-\ncher Stoffe in Wasser, die nicht analy-\nsiert oder in dieser Anlage nicht ge-\nnannt sind                                        1 X 10-7\nGemische von in dieser Anlage aufge-\nführten radioaktiven Stoffen in Was-\nser, die nicht analysiert, jedoch frei\nvon Radium 226 und Radium 228 sind                1 X 10-6\nGemische von in dieser Anlage aufge-\nführlen radioaktiven Stoffen in Was-\nser, die~ nicht <1.nalysiert, jedoch frei\nvon Strontium 90, Blei 210, Radium\n226 und Radium 228 sind                          6 X 10-6\nGemische von in dieser Anlage aufge-\nführb~n radioaktiven Stoffen in Was-\nser, die nicht analysiert, jedoch frei\nvon Strontium 90, Jod 129, Blei 210,\nPolonium 210, Radium 223, Radium\n22G, Rudi um 228, Protaktinium 231 und\nnatürlichem Thorium sind                         2 X 10-5\nC~:rnische von in dieser Anlage aufge-\nfül1rtc~n raclioukli ven Stoffen in Was-\nser, die nicht analysiert, jedoch frei\nvon Strontium 90, Jod 129, Blei 210,\nPolonium 210, Aslulin 211, Radium\n223, Radi um 224, Radi um 226, Akti-\nnium 227, Radium 22B, Thorium 230,\nPrnl.aklinium 231, Thorium 232 und\nnal.ürlichern Thorium sind                       3 X 10-5\nRadioziklive Sloffe oclt~r Gemische sol-\ncher Sloffo in Luft, die nicht analysiert\noder in cliesc~r Anla.ge nicht genannt\nsind                                                                4 X 10-13\nGemische von in diesE!r Anlage aufge-\nführten radioDkliven Stoffen in Luft,\ndie nicht analysifJrt, jedoch frei von\nProtaktinium 2~H, natürlichem Tho-\nrium, Plutonium 239, Plutonium 240,\nPlutonium 242 und Californium 249\nsind                                                                7 X 10-13","452                                          Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nRadioaktiver Stoff                            in Wasser                 in Luft\nMikrocurie/cm 3          Mikrocurie/cm 3\nGemische von in dieser Anlage aufge-\nführten radioaktiven Stoffen in Luft,\ndie nicht analysiert, jedoch frei von\nAktinium 227, Thorium 230, Protak-\ntinium 231, Thorium 232, natürlichem\nThorium, Plutonium 238, Plutonium\n239, Plutonium 240, Plutonium 242 und\nCalifornium 249 sind                                                                 1 X 10-12\nGemische von in dieser Anlaqe auf-\ngeführten radioaktiven Stoffen in Luft,\ndie nicht analysiert, jedoch frei von\nAlpha-Strahlern und Aktinium 227\nsind                                                                                 i X 10-11\nGemische von in dieser Anlage aufge-\nführten radioaktiven Stoffen in Luft,\ndie nicht analysiert, jedoch frei von\nAlpha-Strahlern und von Blei 210,\nAktinium 227, Radium 228 und Pluto-\nnium 241 sind                                                                        1 X 10-lO\nGemische von in dieser Anlage aufge-\nführten radioaktiven Stoffen in Luft,\ndie nicht analysiert, jedoch frei von\nAlpha-Strahlern und von Strontium 90,\nJod 129, Blei 210, Aktinium 227, Ra-\ndium 228, Protaktinium 230, Plutonium\n241 und Berkelium 249 sind                                                           1 X 10-9\nDie Konzentrationswerte bei\neinem Gemisch radioakliver Stoffe in Luft oder Wasser oder die Konzentrationswerte verschiedener radio-\naktiver Stoffe im Tagesdurchschnitt gemäß § 34 Abs. 2 müssen folgender Formel genügen:\n_K1  +   K~ + ... +       ~ ;S 1\nT1     T~                Tn\nEs bedeuten\nK1, K~, ... K11 dje zu ermittelnden Konzentrationswerte für den Stoffi, Stoff2 ... Stoffn (oder Gemischn)\nT1, T~, ... Tn die in dieser Anlage für den Stoff1, Stoff2, ... Stoffn (oder Gemischn) angegebenen Kon-\nzentrationswerte.\nHeraus <Je b er: Der Bundesmm1ster der Justiz - Ver 1 a g Bundesanzeiger Verlagsges m b H               Bonn/Köln - Druck Bundesdruckerei\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer\nAusferligunq verkündet. In Teil lll wird das als fortq<:ltend festgestellte Bundesrecht au! Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10 Juli 195B (ßund0sq<,selzbl I S 4371 nach SachqebrPten geordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqungen für Teil IIl durch den Verlag\nBezuqsbedlnqunqen für Teil I und lT Laufend er 13 f' z 11 q nur durch die Post Bez u q s p r e 1 s vierteljährlich für feil I und Teil II Je DM 5,-\nzuzüqlich Zuslellqebühr Einzelslücke je anqefangene 24 Seiten DM 0.40 qeqen Voreins0ndunq rlps Prforder!ichen ßetraqes ,rnt PostscheC'kkonto\n„Bundesqesetzblalt\" Köln 3 99 oder nach Bewhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10"]}