{"id":"bgbl1-1960-30-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":30,"date":"1960-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/30#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_30.pdf#page=49","order":2,"title":"Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht","law_date":"1960-06-23T00:00:00Z","page":389,"pdf_page":49,"num_pages":38,"content":["Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                           389\nGesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft\nund über ein soziales Miet- und Wohnrecht\nVom 23. Juni 1960\nInhaltsübersicht:\nArtikel         I:      Zweites Bundesmietengesetz\nArtikel        II:      A.nderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes 1 )\nArtikel       III:      Änderung des Mieterschutzgesetzes\nArtikel       IV:       Änderung des Geschäftsraummietengesetzes\nArtikel        V:       .A nderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes 2 )\nArtikel       VI:       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nArtikel VII:            Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen 3}\nArtikel VIII:           Gesetz über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnungen\nArtikel       IX:       Änderung sonstiger Gesetze und Verordnungen\nArtikel        X:       Schlußvorschriften 4 )\nAnlage zu Artikel X § 6:         Neufassung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes 5)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                3. Umlagen für laufende Mehrbelastungen seit\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                             dem 1. April 1945,\n4. Untermietzuschläge,\nArtikel I\nNeben das Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli                             5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 458), geändert durch § 116                             zu anderen als Wohnzwecken.\nde8 Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-\n(3) Gilt die Kostenvergleichsmiete, so tritt für\nund Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes-\ndie Berechnung des Mietzuschlages an die Stelle der\n.gesetzbl. I S. 523), tritt folgendes\nGrundmiete die Kostenvergleichsmiete abzüglich\nder in ihr enthaltenen Kosten des Betriebes der zen-\nZweites Bundesmietengesetz                                  tralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanla•\nERSTER ABSCllNITT                               gen. Die übrigen in Absatz 2 bezeichneten Umlagen\nMiete für Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948                           und Zuschläge sind abzuziehen, soweit sie nach dem\nbezugsfertig geworden ist                               Zeitpunkt entstanden sind, von dem an die Kosten-\nvergleichsmiete gilt.\n§ 1\n(1) Die Miete für preisgebundenen Wohnraum,                                                    § 2\nder bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist,                      Die Miete für preisgebundenen Wohnraum, der\ndarf vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an um einen                     bis zum 20. Juni 1948 bez.ugsfertig geworden ist,\nZuschlag von 15 vom Hundert erhöht werden.\ndarf vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach § 4\n(2) Der Mietzuschlag ist von der Grundmiete                         erhöht werden,\nnach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens die-\nses Gesetzes zu berechnen. Grundmiete nach dem                            1. wenn in Gemeinden unter 100000 Einwohnern\nStande vom Vortag des Inkrafttretens dieses Geset-                           eine abgeschlossene Wohnung mit fünf oder\nzes ist die an diesem Tage preisrechtlich zulässige                          mehr Wohnräumen einschließlich Küche Gegen-\nMiete abzüglich folgender in ihr enthaltener Beträge:                        stand des Mietverhältnisses ist oder\n1. Umlagen für Wasserverbrauch,                                   2. wenn in Gemeinden mit 100000 und mehr Ein•\n2. Kosten des Betriebes der zentralen Hei-                           wohnern eine abgeschlossene Wohnung mit\nzungs- und Warmwasserversorgungsanla-                            sechs oder mehr Wohnräumen einschließlich\ngen,                                                             Küche Gegenstand des Mietverhältnisses ist\n1) Bundesgesetzbl. III 234-1\noder\n2) BundBsgcsetzbL III 2330-1\n3. wenn das Gebäude nicht mehr als zwei abge•\n3) Ändert Bundesgesetzbl. III 2330-2.\n4) Ändert Bundesgesetzbl. III 234-1.\nschlossene Wohnungen hat und der Eigen-\n5) Ersetzt Bundesqesetzbl. III 234-1.                                         tümer in dem Gebäude wohnt oder","390                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n4. wenn die monatliche Grundmiete nach § 1 den                                                  § 5\nfolgenden Betrag übersteigt:                                         (1) Ist nach § 2 die Zahl der Wohnräume zu be-\nrücksichtigen, so werden Küchen und andere Wohn-\nbei Mietverhältnissen über             räume mit weniger als sechs Quadratmetern nicht\n2\nmitgezählt.\n5         4             3\nin Gemeinden                                                       (2) Die \\'.'ohnflächen sind gemäß den §§ 25 bis 27\nWohnräume einschließlich Küche            der Ersten Berechnungsverordnung vom 20. Novem-\nber 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. 1950\nDM      I DM I DM               T DM     S. 753, 1957 I S. 1719) zu berechnen; betragen die\nnach § 25 der Ersten Berechnungsverordnung an-\nunter 20 000\nEinwohnern          1  -.-1 40.-1              35,=I     25,-\nrechenbaren Grundflächen von Fluren, Dielen und\nsonstigen Nebenräumen mehr als 10 vom Hundert\nder Wohnfläche, so bleibt für die Berechnung nach\nmit 20 000 bis\n§ 4 die Hälfte der Mehrfläche außer Betracht.\nunter 100 000\nEinwohnern             -,-        50,-         45,-      32,50\nmit 100 000                                                                         ZWEITER. ABSCHNITT\nund mehr                                                                 Miete für Wohnraum, der in der Zeit\nEinwohnern             70,-       65,-         60,-      45,-     vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949\nbezugsfertig geworden ist\n§ 6\n§ 3\n(1) Für preisgebundenen Wohnraum, der in der\nDie Miete für preisgebundenen Wohnraum, der\nZeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949\nbis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist und\nbezugsfertig geworden und mif öffentlichen Mitteln\nnicht unter § 2 fällt, darf vom 1. Januar 1963 an nach\n§ 4 erhöht werden.\nim Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\ngeschaffen worden ist, ist vom Inkrafttreten dieses\n§ 4                                    GE.setzes an die Miete preisrechtlich zulässig, die\nsich bei entsprechender Anwendung der §§ 30 a\n(1) Ist in den Fällen der §§ 2 oder 3 die nach § 1\nbi.::; 30c des Ersten Wohnungsbaugesetzes ergibt.\nerhöhte monatliche Grundmiete niedriger als der\nBetrag, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl                         (2) Gilt am Vortag des Inkrafttretens dieses Ge-\nder Quadratmeter der Wohnfläche mit dem nach Ab-                      setzes eine Miete nach § 3 des Ersten Bundesmie-\nsatz 2 maßgeblichen Betrag ergibt, so ist eine Er-                    tengesetzes als genehmigt, die höher ist als die nach\nhöhung um den Unterschiedsbetrag, jedoch um nicht                     Absatz 1 zulässige Miete, so bleibt die Genehmi-\nmehr als 20 vom Hundert der nach § 1 erhöhten                         gung wirksam. § 3 Abs. 3 des Ersten Bundesmieten-\nmonatlichen Grundmiete, zulässig.                                     gesetzes in der Fassung des Artikels IX des Geset-\nzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft\n(2) Für Absatz 1 sind folgende Beträge maß-\ngeblich:                                                              und über ein soziales Miet- und Wohnrecht ist ent-\nsprechend anzuwenden.\nbei 'Wohnungen\n§ 7\nmit\nSammel-            ohne Sammelheizung                  (1) Für grundsteuerbegünstigten Wohnraum, der\nheizunq                                           in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember\nmit\nBad\nI ohne\nBad\nmit\nBad\n1\nohne Bad\n1949 bezugsfertig geworden ist, darf vom Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes an eine vom Vermieter\nselbstverantwortlich gebildete Miete vereinbart\nin Gemeinden                                                     mit  werden. Grundsteuerbegünstigt ist Wohnraum, der\nmit             Toi-\nToi- Toi-  mit         ohne öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten\nlette\nlette           außer- Wohnungsbaugesetzes geschaffen worden ist, für\nin der     lette\nim    halb  den aber auf Grund eines gemäß § 8 des Ersten Woh-\nWoh-               des  nungsbaugesetzes ergangenen Landesgesetzes oder\nnunq     Hause   Hau-\nses  entsprechender Vorschriften der Länder oder Ge-\nmeinden eine Ermäßigung oder ein Erlaß der Grund-\nDM    1   DM     1\nDM         DM    1   DM     DM   steuer (Grundsteuervergünstigung) in Anspruch ge-\nunter 20000\nEinwohnern\nmit 20 000 bis\n1\n1,301 1,05; 1,05\n1\ni\n1\n0,951 o,s5     l 0,65\nnommen oder, soweit es sich um Arbeiterwohnstät-\nten handelt, eine Grundsteuerbeihilfe gewährt wird.\n(2) übersteigt die vereinbarte Miete die zur\nDeckung der laufenden Aufwendungen erforderliche\nunter 100000                                                          Miete (Kostenmiete) und beruft sich der Mieter\nEinwohnern         1,45     1, 15    1,15       1,05      0,90   0,70 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ver-\nmieter innerhalb eines Jahres nach der Vereinba-\nmit 100000                                                            rung auf die Kostenmiete, so gilt § 45 Abs. 2 bis 5\nund mehr                                                              in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten\nEinwohnern         1,60     1,30     1,30       1,20      1,00   0,80 Wohnungsbaugesetzes entsprechend. Als Berufung","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                         391\ngilt auch eine Erklärung, die vor dem Inkrafttreten                              § 12\ndieses Gesetzes nach § 3 Abs. 3 des Ersten Bundes-         Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nmietengesetzes abgegeben worden und deren Wir-          stehen den Mietverhältnissen ähnliche entgeltliche\nkung bei Inkrafttretcm dieses Gesetzes noch nicht       Nutzungsverhältnisse gleich.\neingetreten ist.\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten                               § 13\nauch dann, wenn die Grundsteuervergünstigung\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für\noder die Grundsteuerbeihilfe entfallen ist.\nUntermietverhältnisse und der Untervermietung\npreisrechtlich gleichstehende Fälle.\nDRITTER ABSCHNITT\nGemeinsame Vorschriften für Wohnraum,                                       § 14·\nder bis zum 31. Dezember 1949                  Die Durchführung der Mieterhöhungen nach die-\nbezugsfertig geworden ist                 sem Gesetz richtet sich nach dem Siebenten Ab-\nschnitt des Ersten Bundesmietengesetzes.\n§ 8\nIst nach § 3 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengeset-\nzes eine Miete vereinbart, die höher ist als die                         VIERTER ABSCHNITT\npreisrechtlich zulässige Miete, so sind die Mietzu-                   Allgemeine V orschriiten\nschläge nach den §§ 1 bis 4 nicht von der vereinbar-             für preisgebundenen Wohnraum\nten Miete, sondern von der Grundmiete nach § 1\nzu berechnen. Die vereinbarte Miete darf um die                                  § 15\nMietzuschläge nach den §§ 1 bis 4 nur bis zu dem           (1) Die Mietpreise für preisgebundenen Wohn-\nBetrag erhöht werden, der der Grundmiete nach § 1       raum werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6\nzuzüglich der Mietzuschläge nach den §§ 1 bis 4 ent-    frühestens am 1. Juli 1963 und spätestens am 1. Ja-\nspricht. Satz 2 ist auf Mieterhöhungen nach § 6 ent-    nuar 1966 freigegeben, jedoch nicht vor dem Zeit-\nsprechend anzuwenden.                                   punkt, zu dem das in § 2 des Gesetzes über die Ge-\n§ 9                           währung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichnete\nGesetz in Kraft getreten ist.\nEine Mieterhöhung nach den §§ 1 bis 7 ist nicht\nzulässig.                                                  (2) Wird die Wohnraumbewirtschaftung für eine\nkreisfreie Stadt oder einen Landkreis durch eine\n1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit\nden allgemeinen Anforderungen an gesunde          Rechtsverordnung der Landesregierung nach §§ 3 c\noder 3 d des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes bis\nWohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt,\nzum 30. Juni 1963 aufgehoben, so unterliegen Miet-\ninsbesondere wegen ungenügender Licht- und\nverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum vom\nLuftzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder\n1. Juli 1963 an nicht mehr den Preisvorschriften; auf\nwegen unhygienischer oder unzureichender\ndiese Rechtsfolge ist in der Rechtsverordnung hin-\nsanitärer Einrichtungen,\nzuweisen.\n2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Ba-\n(3) Wird die Wohnraumbewirtschaftung für eine\nracken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissen-\nkreisfreie Stadt oder einen Landkreis durch eine\nhütten und sonstige behelfsmäßige Unter-\nRechtsverordnung der Landesregierung gemäß § 3 d\nkünfte sowie für Wohnraum, dessen weitere\ndes Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes nach dem\nBenutzung aus bauordnungsrechtlichen Grün-\n30. Juni 1963 aufgehoben, so unterliegen Mietver-\nden oder auf Grund von Anordnungen der\nnisse über preisgebundenen Wohnraum vom\nWohnungsaufsicht und Wohnungspflege we-\nZeitpunkt der Aufhebung an nicht mehr den\ngen baulicher oder sonstiger Mängel unter-\nPreisvorschriften; auf diese Rechtsfolge ist in den\nsagt ist.\nRechtsverordnungen hinzuweisen.\n§ 10\n(4) Soweit in den Fäl1en der Absätze 2 und 3 die\nEine nach anderen Vorschriften in Betracht kom-      Wohnraumbewirtschaftung für eine Gemeinde eines\nmende Erhöhung oder Herabsetzung der preisrecht-        Landkreises über den 30. Juni 1963 hinaus aufrecht-\nlich zulässigen Miete bleibt unberührt.                 erhalten wird, unterliegen Mietverhältnisse über\npreisgebundenen Wohnraum weiter den Preisvor-\n§ 11                          schriften. Wird die Wohnraumbewirtschaftung für\nEine Mieterhöhung nach den §§ 1 bis 6 bleibt bei     eine solche Gemeinde später durch eine Rechtsver-\nder Berechnung der Miete, die nach § 2 der Ver-         ordnung der Landesregierung nach § 3 c Abs. 4 oder\nordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstät-        § 3 d Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumbewirtschaftungs-\nten vom l. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 437) und    gesetzes aufgehoben, so unterliegen Mietverhält-\nnach der Verordnung zur Änderung der Verord-            nisse über preisgebundenen Wohnraum vom Zeit-\nnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten         punkt der Aufhebung an nicht mehr den Preisvor-\nvom 18. Januar 1943 (ReichsgesetzbL I S. 27) für        schriften; auf diese Rechtsfolge ist in den Rechts-\ndie Grundsteuerbeihilfe maßgebend ist. außer Be-        verordnungen hinzuweisen.\ntracht. Das gleiche gilt, wenn im Falle des § 7 Abs. 1     (5) Wird die Wohnraumbewirtschaftung für eine\ndie vereinbarte Miete die Kostenmiete nach § 7          kreisfreie Stadt, einen Landkreis oder eine Ge-\nAbs. 2 nicht übersteigt.                                meinde eines Landkreises auf deren Antrag durch","392                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\neine Rechtsverordnung der Landesregierung nach               (2) § 23 sowie die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundes-\n§ 3 e des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vorzei-       mietengesetzes, soweit sie nach § 23 entsprechend\ntig aufgehoben, so unterliegen Mietverhältnisse über     anzuwenden sind, treten für Mietverhältnisse, für\npreisgebundenen Wohnraum weiter den Preisvor-            welche die Preisvorschriften bis zum 31. Dezember\nschriften; auf diese Rechtsfolge ist in dieser Rechts-   1965 gelten, mit Ablauf des 31. Dezember 1966 außer\nverordnung hinzuweisen. Uberschreitet die Zahl           Kraft.\nder Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Nor-               (3) Wird eine Rechtsverordnung nach § 16 erlas-\nmalwohnungen am 31. Dezember 1962 oder am                sen und ist darin ein Termin vorgesehen, der nach\n31. Dezember eines der nachfolgenden Jahre um            dem 31. Dezember 1965 liegt, so treten die in Ab-\nweniger als 3 vom Hundert, so soll die Landes-           satz 1 genannten Mietpreisvorschriften erst zu die-\nregierung durch eine weitere Rechtsverordnung            sem Zeitpunkt und die in Absatz 2 genannten Miet-\nbestimmen, daß die Mietverhältnisse über preis-          preisvorschriften ein Jahr danach außer Kraft.\ngebundenen Wohnraum frühestens von dem darauf-\nfolgenden 1. Juli an nicht mehr den Preisvorschriften\nunterliegen; § 3 c Abs. 2 des Wohnraumbewirtschaf-                                      Artikel II\ntungsgesetzes ist anzuwenden.\nÄnderung des\n1\n(6) Wird im Falle des Absatzes 5 die Wohnraum-            W ohnraumbewirtschaftungsgesetzes )\nbewirtschaftung für eine Gemeinde eines Landkrei-\nses aufrechterhalten, so unterliegen Mietverhält-             Das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31.\nnisse über preisgebundenen Wohnraum, sofern die          März 1953 {Bundesgesetzbl. I S. 97), zuletzt geändert\nWohnraumbewirtschaftung für diese Gemeinde vor           durch § 114 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ndem 1. Juli 1963 aufgehoben wird, vom 1. Juli 1963       (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27.\nan nicht mehr den Preisvorschriften. Wird die            Juni 1956 {Bundesgesetzbl. I S. 523), wird wie folgt\nWohnraumbewirtschaftung für diese Gemeinde nach          geändert:\ndem 30. Juni 1963 aufgehoben, so unterliegen Miet-          1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum von\n,, (2) Die Wohnraumbewirtschaftung erstreckt\nder Aufhebung an nicht mehr den Preisvorschriften.\nsich auf die zu einer Wohnung gehörenden\nAuf diese Rechtsfolgen ist in den Rechtsverordnun-\ngen hinzuweisen.                                               Nebenräume, Flächen, Einrichtungen und An-\nlagen.\"\n§ 16\n2. § 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                  „c) Wohnraum, der wegen seines räumlichen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                       oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit\ndie im § 15 gesetzten Termine um ein Jahr zu ver-                     Geschäftsraum im Sinne des Geschäftsraum-\nlegen, soweit die Lage auf dem V✓ohnungsmarkt we-                     mietengesetzes zugleich mit diesem ver-\ngen eines unerwarteten Zustroms von Wohnung-                          mietet oder verpachtet oder auf Grund\nsuchenden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes                      eines sonstigen Rechtsverhältnisses einem\ndies erfordert.                                                       anderen überlassen ist oder im Hinblick\n§ 17\nauf einen solchen räumlichen oder wirt-\nschaftlichen Zusammenhang vom Grund-\n§ 23 sowie die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundesmie-                  stückseigentümer oder einem ihm gleich-\ntengesetzes, soweit sie nach § 23 entsprechend an-                    stehenden dinglich Berechtigten genutzt\nzuwenden sind, sind auf Mietverhältnisse, die nach                    wird; die Ausnahme von der Wohnraum-\n§§ 15 und 16 nicht mehr den Preisvorschriften                         bewirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn\nunterliegen, noch ein Jahr nach der Mietpreisfrei-                    die Voraussetzungen nachträglich wegfal-\ngabe anzuwenden.                                                      len.\"\n§ 18                              3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3 a bis 3 e ein-\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezem-           gefügt:\nber 1965 außer Kraft, jedoch nicht vor dem Zeit-                                            ,,§ 3 a\npunkt, in dem das in § 2 des Gesetzes über die Ge-             Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung\nwährung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichnete              ab Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau\nGesetz in Kraft tritt. Gleichzeitig treten die sonsti-         der Wohnungszwangswirtschaft und über ein\ngen Mietpreisvorschriften, soweit sie bis zu diesem                       soziales Miet- und Wohnrecht\nZeitpunkt noch gelten, außer Kraft; insbesondere                  {1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten- des Ge-\ntreten außer Kraft:                                            setzes über den Abbau der Wohnungszwangs-\n1. das Erste Bundesmietengesetz vorbehaltlich           wirtschaft und über ein soziales Miet- und\ndes Absatzes 2;                                      Wohnrecht an wird folgender Wohnraum von\n2. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des            der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen,\nErsten und Zweiten Wohnungsbaugesetzes;              wenn er bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig ge-\n3. die Altbaumietenverordnung vom 23. Juli              worden ist:\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 549);                              a) ohne Rücksicht auf die Höhe der\nGrundmiete abgeschlossene Wohnun-\n4. die Neubaumietenverordnung vom 17. Ok-\ntober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1736).        1)  Bundesqesetz!Jl. III 234-1","Nr. 30      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                         393\ngen mit fünf oder mehr Wohnräumen               Der Verfügungsberechtigte hat darzulegen, daß\neinschließlich Küche in Gemeinden               diese Voraussetzungen vorliegen. Die §§ 21, 22,\nunter 100 000 Einwohnern,                       35 bleiben unberührt.\nb) ohne Rücksicht auf die Höhe der                    (2) § 3 a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu-\nGrundmiete abgeschlossene Wohnun-               wenden.\ngen mit sechs oder mehr Wohnräumen\neinschließlich Küche in Gemeinden                  (3) Besteht kein Mietverhältnis, so ist für die\nmit 100 000 und mehr Einwohnern,                Anwendung des Absatzes 1 der Wohnraum\noder die Gesamtheit der Räume maßgebend, die\nc) ohne Rücksicht auf die Höhe der                 einheitlich genutzt werden oder nach der Be-\nGrundmiete Wohnraum in einem Ge-                stimmung des Verfügungsberechtigten einheit-\nbäude, das nicht mehr als zwei abge-            lich genutzt werden sollen.\nschlossene Wohnungen hat und in\ndem der Eigentümer wohnt,\n§ 3c\nd) ohne Rücksicht auf die Höhe der\nGebietsweise Aufhebung der Wohnraumbewirt-\nGrundmiete zweckbestimmter Y..1 ohn-\nschaftung drei Monate nach Inkrafttreten des\nraum im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 3\nGesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-\nund Wohnraum in Gebäuden von Ge-\nwirtschaft und über ein soziales Miet- und\nnossenschaften, der satzungsgemäß nur\nWohnrecht\nan Mitglieder vergeben werden darf.\nDie §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt.                          (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit\nWirkung von dem Monatsersten, der drei Mo-\n(2) Ist nach Absatz 1 Buchstaben a und b die            nate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den\nZahl der Wohnräume zu berücksichtigen, so                  Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über\nwerden Küchen und andere Wohnräume mit                     ein soziales Miet- und Wohnrecht liegt, durch\nweniger als sechs Quadratmetern nicht mitg-e-              Rechtsverordnung der Landesregierung in den\nzählt. Die Wohnflächen sind gemäß §§ 25 bis 27             kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben\nder Ersten Berechnungsverordnung vom 20. No-               werden, in denen die Zahl der Wohnparteien\nvember 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl.              die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen\n1950 S. 753, 1957 I S. 1719) zu berechnen.                 am 31. Dezember 1959 um weniger als 3 vom\n(3) Die Ausnahme von der Wohnraumbe-                    Hundert überschritten hat. Die §§ 21, 22, 35\nwirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn die               bleiben unberührt.\nVoraussetzungen nachträglich wegfallen.                       (2) Für die Zahl der Normalwohnungen ist\ndie amtliche Bautätigkeitsstatistik maßgebend;\n§ 3b                              jedoch ist die Zahl der Normalwohnungen ab-\nAusnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung                  zuziehen, die nach der Statistik auf Grund des\nauf Antrag                            Gesetzes über eine Statistik der Wohn- und\n(1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Ge-               Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs\nsetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-                  (Wohnungsstatistik 1956/57) vom 17. Mai 1956\nwirtschaft und über ein soziales Miet- und                 (Bundesgesetzbl. I S. 427) nur beschränkt be-\nWohnrecht kann der Verfügungsberechtigte                   wohnbar sind. Als Wohnparteien zählen die\nvon der Wohnungsbehörde verlangen, daß                     Mehrpersonenhaushalte und die Hälfte der Ein-\nWohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugs-                personenhaushalte, in Gemeinden mit 100 000\nfertig geworden ist, von der Wohnraumbewirt-               und mehr Einwohnern 60 vom Hundert der Ein-\nschaftung ausgenommen wird, wenn die monat-                personenhaushalte. Die Zahl der Wohnparteien\nliche Grundmiete im Sinne des § 1 des Zweiten              ist aus der Wohnungsstatistik 1956/57 mit Fort-\nBundesmietengesetzes den folgenden Betrag                  rechnung bis zum 31. Dezember 1959 zu ent-\nübersteigt:                                                nehmen. Die Fortrechnung geschieht so, daß\ndas Verhältnis der Wohnparteien zur Einwoh-\nbei Mietverhältnissen über\nnerzahl nach der Wohnungsstatistik 1956/57 auf\ndie amtliche Bevölkerungsstatistik am 31. De-\n5        4        3    1  2        zember 1959 übertragen wird.\nin Gemeinden                                              (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nWohnräume einschließlich Küche        soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in\nAbsatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemein-\nDM    1\nDM    1\nDM    1\nDM        den auf deren Antrag aufrechterhalten werden,\nunter 20000\nEinwohnern         1 _.J      40,-i _35,-1      25,-\nwenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse\nes erfordern und wenn\na) die Zahl der Einwohner über 10 000\nmit 20 000 bis                                                       beträgt und die Zahl der W ohnpar-\nunter 100 000                                                        teien die Zahl der vorhandenen Nor-\nEinwohnern           -,-      50,-      45,--   32,50                malwohnungen am 31. Dezember 1959\num 5 vom Hundert überschritten hat\nmit 100000                                                           oder\nund mehr                                                         b) die Zahl der Wohnparteien die Zahl\nEinwohnern           70,-     65,---    60,-- . 45,-                 der vorhandenen Normalwohnungen","394                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19~0, Te,il I\nam 31. Dezember 1959 um 3 vom                einer Gemeinde eines Landkreises sollen die\nHundert überschritten hat, die Zahl           Landesregierungen eine solche Rechtsverord-\nder Einwohner über 2000 beträgt und          nung erlassen, wenn die wohnungswirtschaft-\nsich in den letzten drei Jahren vor          lichen Verhältnisse dies rechtfertigen. Von der\ndem 1. Januar 1960 um mehr als               Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung blei-\n10 vom Hundert erhöht hat.                   ben die §§ 21, 22, 35 unberührt.\n(4) Die Wohnraumbewirtschaftung in den in               (2) Bei einer Aufhebung der Wohnraumbe-\nAbsatz 3 bezeichneten Gemeinden soll durch              wirtschaftung durch Rechtsverordnung nach Ab-\nRechtsverordnung der Landesregierung vom                satz 1 für Landkreise ist § 3 c Abs. 3 und 4 ent-\n1. Juli 1961 oder vom l. Juli jeden weiteren            sprechend anzuwenden.\"\nJahres an aufgehoben werden, wenn am 31. De-\nzember des vorhergegangenen Jahres die Zahl          4. § 4 wird auf gehoben.\nder Wohnparteien die Zahl der vorhandenen            5. § 9 wird wie folgt gefaßt:\nNormalwohnungen um weniger als 3 vom Hun-                                         ,,§ 9\ndert überschritten hat.\nGegenstand der Zuteilung\n§ 3d\nDie Wohnungsbehörden haben freien Wohn-\nGebietsweise Aufhebung                    raum und die zu einer Wohnung gehörenden\nder Wohnraumbewirtschaftung ab 1. Juli 1961            Nebenräume, Flächen, Einrichtungen und An-\n(1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit             lagen nach Maßgabe der §§ 10 bis 20 zuzu-\nWirkung vom 1. Juli 1961 und sodann vorn                teilen. Sie können davon absehen, Teile einer\n1. Juli jedes weiteren Jahres an durch Rechts-          Wohnung zuzuteilen, wenn nicht gewichtige\nverordnung der Landesregierung in den kreis-            Gründe der Wohnraumbewirtschaftung eine Zu-\nfreien Städten und Landkreisen aufgehoben               teilung erfordern.\"\nwerden, in denen die Zahl der Wohnparteien\n6. § 11 Abs. 3 wird aufgehoben.\ndie Zahl der vorhandenen Normalwohnungen\nam 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres          7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\num weniger als 3 vom Hundert überschritten                 ,, (1) Die Benutzungsgenehmigung ist entspre-\nhat; § 3 c Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.          chend dem Antrag des Verfügungsberechtigten\nDie §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt.                     zu erteilen; sie kann jedoch versagt werden,\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1            wenn der Wohnraum aus gewichtigen Gründen\nsoll die Wohnraumbewirtschaftung in den in              der Wohnraumbewirtschaftung einem anderen\nAbsatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemein-            als dem vorgeschlagenen Wohnungsuchenden\nden auf deren Antrag aufrechterhalten werden,            zuzuteilen ist. Ein gewichtiger Grund liegt ins-\nwenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse           besondere auch vor, wenn\nes erfordern und wenn                                              a) eine Person, die auf Grund des Ge-\na) die Zahl der Einwohner über 10 000                         setzes über die Notaufnahme von\nbeträgt und die Zahl der Wohnparteien                      Deutschen in das Bundesgebiet vom\ndie Zahl der vorhandenen Normalwoh-                        22. August 1950 (Bundesgesetzbl.\nnungen am 31. Dezember des vorher-                         S. 367) oder der Verordnung über die\ngegangenen Jahres um 5 vom Hundert                         Bereitstellung von Durchgangslagern\nüberschritten hat oder                                     und über die Verteilung der in das\nb) die Zahl der Wohnparteien die Zahl                         Bundesgebiet aufgenommenen deut-\nder vorhandenen Normalwohnungen                            schen Vertriebenen auf die Länder\nam 31. Dezember des vorhergegange-                         des Bundesgebietes (Verteilungsver-\nnen Jahres um 3 vom Hundert über-                          ordnung) vom 28. März 1952 (Bundes-\nschritten hat, die Zahl der Einwohner                      gesetzbl. I S. 236) in ein Land einge-\nüber 2000 beträgt und sich in den letz-                    wiesen wurde,\nten drei Jahren vor dem 1. Januar                       b) ein Evakuierter im Sinne der §§ 1, 2\n1961 oder dem 1. Januar jedes weite-                       des Bundesevakuiertengesetzes in der\nren Jahres um mehr als 10 vom Hun-                         Fassung vom 5. Oktober 1957 (Bun-\ndert erhöht hat.                                           desgesetzbl. I S. 1687),\n§ 3 c Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.                          c) ein im Sinne der Asylverordnung vom\n6. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 3)\n§ 3e                                         anerkannter ausländischer Flüchtling\nVorzeitige Aufhebung                                  oder\nder Wohnraumbewirtschaftung                             d) ein Umsiedler im Sinne der §§ 26 bis\n(1) Die Landesregierungen können durch                            34 des Bundesvertriebenengesetzes in\nRechtsverordnungen die Wohnraumbewirtschaf-                           der Fassung vom 14. August 1957\ntung für eine kreisfreie Stadt, einen Landkreis                       (Bundesgesetzbl. I S. 1215)\noder eine Gemeinde eines Landkreises vor den            unterzubringen ist, dem an Stelle einer öffentlich\nin den §§ 3 c und 3 d angegebenen Terminen              geförderten Wohnung, die unmittelbar oder\naufheben, wenn die wohnungswirtschaftlichen             mittelbar der Unterbringung von Personen\nVerhältnisse dies rechtfertigen. Auf Antrag             dieser Personenkreise dient, eine andere zu-\neiner kreisfreien Stadt, eines Landkreises oder         mutbare Wohnung zugeteilt werden soll.\"","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                             395\n8. In § 17 a Abs. 1 Buchstabe b werden hinter den              b) in Absatz 3 sind die Worte ,,§ 23 c Abs. 2\nWorten „und für die\" die Worte ,,am Vortag                       des Mieterschutzgesetzes\" durch die Worte\ndes Inkrafttretens des Gesetzes über den Abbau                   ,, § 23 c des Mieterschutzgesetzes\" zu erset-\nder Wohnungszwangswirtschaft und über ein so-                    zen.\nziales Miet- und Wohnrecht\" eingefügt und die\nWorte „zulässig sind\" durch „zulässig waren\"           13. § 34 entfällt.\nersetzt.                                               14. § 35 wird wie folgt geändert:\n9. § 21 wird wie folgt gefaßt:                                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden in den Buch-\n,,§ 21                                   staben a und b jeweils die Worte „der\nWohnungsbehörde\" gestrichen und folgen-\nVerbot der Zweckentfremdung von Wohnraum\nder neuer Buchstabe c eingefügt:\nWohnraum darf anderen als Wohnzwecken\n,,c) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ge-\nnur        mit   Genehmigung        der   Wohnungs-\nbäude ohne Genehmigung verändert,\";\nbehörde. nach Aufhebung der Wohnraumhe-\nwirtschaflung nur mit Genehmigung der von                         der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.\nder Landesregierung bestimmten Stelle zuge-                 b) In Absatz 2 wird der Buchstabe „c\" durch\nführt werden. Die Genehmigung kann befristet,                     Buchstabe „d\" ersetzt.\nbedingt oder unter Auflagen erteilt werden Ist\ndie Wirksamkeit der Genehmigung erloschen,             15. Nach § 37 wird der folgende § 38 eingefügt:\nso ist der Raum wieder als Wohnraum zu be-                                             ,,§ 38\nhandeln. Einer Genehmigung bedarf es nicht                      Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezem-\nfür die Umwt~ndlung eines VJohnraums in                     ber 1965 außer Kraft.     11\neinen Nebenraum. insbesondere einen Bade-•\nraum.. Einer Genehmigung bedarf es ferner\nnicht, wenn und solange Räume nach den Vor-\nArtikel III\nschriften des § 10 Abs. 2, 3 nicht überschüssig\nsind.\"                                                      Änderung des Mieterschutzgesetzes\n10. § 22 wird wie folgt geändert:                              Das Mieterschutzgesetz in der Fassung vom 15. De-\nzember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712), zuletzt ge-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nändert durch § 115 des Zweiten Wohnungsbauge-\n,. (1) Ein Gebäude darf ohne Genehmigung        setzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom\nder Wohnunqsbehörde und nach Aufhebung             27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), wird wie\nder Wohnraumbewirtschaftung ohne Geneh-            folgt geändert:\nmigung der von der Landesregierung be-\nstimmten Stelle durch bauliche Maßnahmen           1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nnicht derart verändert werden, daß eine                  ,, (1) Der Vermieter kann auf Aufhebung des\nWohnung für Wohnzwecke nicht mehr ge-                 Mietverhältnisses klagen, wenn er an der Rück-\neignet ist.\"                                          gabe des Mietraumes ein dringendes Interesse\nb) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte              hat und nicht das Interesse des Mieters und\n„die frühere Brauchbarkeit\" die Worte „die            seiner Familie an der Beibehaltung des Wohn-\nEignung für Wohnzwecke\".                              raumes derart überwiegt, daß dem Mieter die\nRückgabe nicht zugemutet werden kann. zu-\n11. § 32 wird wie folgt gefaßt:                                gunsten des Vermieters ist es besonders zu\nberücksichtigen, wenn\n,,§  32\na) der Vermieter die Räume als Wohnung\nBescheinigung                                        für sich, die zu seinem Hausstand ge-\nBeabsichtigt ein Vermieter nach den §§ 4, 22                          hörenden Per,sonen oder seine Fami-\nbis 23 b des Mieterschutzgesetzes auf Aufhe-                              lienangehörigen benötigt; dabei ist im\nbung des Mietverhältnisses über Wohnraum zu                               Zweifel anzunehmen, daß das Interesse.\nklagen, so hat ihm die zuständige Stelle auf                              des Vermieters überwiegt, wenn er\nAntrag zu bescheinigen, ob sie eine erforder-                             und die zu seinem Hausstand gehören-\nliche Zuteilung des Wohnraums im Falle seines                             den Familienangehörigen nicht ange-\nFreiwerdens entsprechend den Absichten des                                messen oder zu nicht :zumutbaren Be-\nVermieters vornehmen oder von einer Zutei-                                dingungen untergebracht sind;\nlung nach § 9 Satz 2 absehen wird oder ob sie                          b) der Vermieter durch die Fortsetzung\neine ~:ür die beabsichtigte anderweitige Ver-                             des Mietverhältnisses an einer gerecht-\nwendung des Raumes erforderliche Genehmi-                                 fertigten wirtschaftlichen Verwertung\ngung erteilen wird.\"                                                      des Grundstücks gehindert und dadurch\nerhebliche Nachteile erleiden würde;\n12. § 33 wird wie folgt geändert:                                             die Möglichkeit, im Falle einer ander-\na) In Absatz 2 werden die Worte „wegen Eigen-                             weitigen Vermietung als Wohnraum\nbedarfs (§ 4 des Mieterschutzgesetzes)\" durch                        eine höhere Miete zu erzielen, bleibt\ndie Worte „nach § 4 des Mieterschutzgeset-                           außer Betracht.\nzes\" sowie die Worte „des § 4 a Abs. 2\"               Zugunsten des Mieters ist es besonders zu be-\ndurch die Worte „des § 4 a\" ersetzt;                  rücksichtigen, wenn","396                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeLI I\na) nach Lage der Wohnraumversorgung             gegen den Mieter nur geltend machen, soweit\nmit einer anderweitigen angemessenen         das Mieteinigungsamt dies zugelassen hat. Eine\nUnterbringung des Mieters und der zu         Mieterhöhung soll zugelassen werden, wenn es\nseinem I-fausstand gehörenden Perso-         den .Umständen nach billig erscheint, jed.:>ch darf\nnen zu zumutbaren Bedingungen auch           der Mieterhöhung höchstens ein Betrag für die\ninnerhalb einer zu gewährenden Räu-          Kosten und Aufwendungen zugrunde gelegt\nmungsfrist nicht gerechnet werden            werden, der dem Dreifachen der jährlichen\nkann;                                        Grundmiete nach § 1 Abs. 2, 3 des Zweiten Bun-\nb) der Mieter oder für ihn ein Dritter          desmietengesetzes entspricht; abweichende Ver-\ndurch Gewährung von Zuschüssen oder          einbarungen zwischen dem Vermieter und Mie-\nDarlehen oder in sonstiger Weise einen       ter sind zulässig.\"\nerheblichen Beitrag zur Schaffung,\nInstandsetzung, Instandhaltung oder      5. Nach § 53 wird der folgende § 54 angefügt:\nneuzeitlichen Ausgestaltung des Wohn-                                ,,§ 54\nraumes geleistet hat, der durch die\nMietdauer noch nicht als getilgt ange-          (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-\nsehen werden kann.\"                          zember 1965 außer Kraft, jedoch nicht vor dem\nZeitpunkt, in dem das in § 2 des Gesetzes über\n2. § 4 a wird wie folgt gefaßt:                             die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen\n,,§ 4a\nbezeichnete Gesetz in Kraft tritt. Gleichzeitig\ntreten die Anordnung für das Verfahren in Miet-\nEin Mietverhältnis über Wohnraum kann nach\neinigungssachen vom 16. Dezember 1942 (Reichs-\n§ 4 nur aufgehoben werden, wenn die zuständige\ngesetzbl. I S. 723) und die Verordnung des Zen-\nStelle dem Vermieter bescheinigt hat, daß eine          tral-Justizamtes für die Britische Zone zur\nerforderliche Zuteilung des Wohnraumes ent-\nÄnderung des Mieterschutzgesetzes vom 27. Juli\nsprechend den Absichten des Vermieters erfolgen\n1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone\noder von einer Zuteilung nach § 9 Satz 2 des           S. 225) außer Kraft.\nWohnraumbewirtschaftungsgesetzes abge,sehen\nwird, oder daß eine für die beabsichUgte ander-            (2) Werden auf Grund des § 15 des Zwei-\nweitige Verwendung des Raumes erforderliche             ten Bundesmietengesetzes die Mietpreise schon\nGenehmigung erteilt wird.\"                               vor dem 1. Januar 1966 freigegeben, so sind in\nden kreisfreien Städten, den Landkreisen und\n3. § 23 c wird wie folgt gefaßt:                           den Gemeinden eines Landkreises, für welche\n,,§ 23c                          die Preise freigegeben werden, das Mieterschutz-\nEin Mietverhältnis über Wohnraum kann nach          gesetz und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten\nden §§ 22 bis 23 b nur aufgehoben werden, wenn         Vorschriften nicht mehr anzuwenden.\ndie zuständige Stelle dem Vermieter bescheinigt             (3) § 18 Abs. 3 des Zweiten Bundesmieten-\nhat, daß eine erforderliche Zuteilung des Wohn-         gesetzes gilt entsprechend.\"\nraums entsprechend den Absichten des Vermie-\nters erfolgen oder von einer Zuteilung nach § 9\nSatz 2 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes\nabgesehen wird, oder daß eine für die beab-\nArtikel IV\nsichtigte anderweitige Verwendung des Raumes                                Änderung\nerforderliche Genehmigung erteilt wird.\"                   des Geschäftsraummietengesetzes\n4. Hinter § 28 wird der folgende § 28 a eingefügt:\nDas Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952\n,,§ 28a                       (Bundesgesetzbl. I S. 338), zuletzt geändert durch das\n(1) Auf Antrag des Vermieters kann das Miet-     Zweite Gesetz zur ÄLderung des Geschäftsraum-\neinigungsamt den Mieter verpflichten, bauliche       mietengesetzes vom 28. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\nVerbesserungen oder das Anbringen von Ein-           S. 159), wird wie folgt geändert:\nrichtungen, durch die Wohnraum in seinem Ge-\nbrauchswert auf die Dauer verbessert wird, zu        1. § 3 wird wie folgt geändert:\ndulden, wenn und soweit ihm die Maßnahmen               a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestri-\nund ihre Durchführung zuzumuten sind. Das                    chen und in Satz 4 die Worte „den Sätzen 1\nMieteinigungsamt kann die Maßnahmen und                      bis 3\" durch das Wort „Satz 1\" ersetzt.\nihre Durchführung im einzelnen be,stimmen; es           b) Absatz 3 entfällt.\nkann auch dem Vermieter Verpflichtungen auf-\nerlegen, insbesondere den Vermieter verpflich-       2. Nach § 29 wird folgende Vorschrift angefügt:\nten, dem Mieter notwendige Aufwendungen, die\n,,§ 30\ndiesem durch die Maßnahmen erwachsen, vorzu-\nschießen oder zu ersetzen. Auf Antrag des Ver-             (1) Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem\nmieters oder Mieters kann das Mieteinigungs-            Mieterschutzgesetz außer Kraft.\namt seine Entscheidung ändern, wenn sich die\n(2) Werden auf Grund des § 15 des Zweiten\nVerhältnisse geändert haben.\nBundesmietengesetzes die Mietpreise schon vor\n(2) Im Falle des Absatzes 1 darf der Vermieter       dem 1. Januar 1966 freigegeben, so ist in den\neine preisrechtlich zugelassene Mieterhöhung            kreisfreien Städten, den Landkreisen und den","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          397\nGemeinden eines Landkreises, für welche die                    der Wohnungszwangswirtschaft und über ein\nPreise freigegeben werden, das Geschäftsraum-                  soziales Miet- und Wohnrecht über die nach\nmietengesetz nicht mehr anzuwenden.                            § 30 a zulässigen Mieten hinaus um den Betrag\n(3) § 18 Abs. 3 des Zweiten Bundesmieten-                   erhöht werden, der an einer Verzinsung der\ngesetzes gilt entsprechend.\"                                   Eigenleistung von 4 vom Hundert fehlt. Haben\nsich nach der erstmaligen Bewilligung der öffent-\nArtikel V                           lichen Mittel gegenüber der bei der Bewilligung\nzugrunde -gelegten Berechnung die Gesamtkosten\nÄnderung                              erhöht und ist diese Erhöhung durch Eigenlei-\n2\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes l                             stung oder Ersatz von Eigenleistung ganz oder\nDas Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung                     teilweise gedeckt worden, so ist die Erhöhung\nvom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) wird              zu berücksichtigen; diese gilt nur, soweit die Er-\nwie folgt geändert:                                               höhung auf Umständen beruht, die der Ver-\nmieter nicht zu vertreten hat. Der für das\n1. Nach § 30 werden die folgenden §§ 30 a bis 30 c\nGebäude oder die Wirtschaftseinheit sich er-\neingefügt:\n.,§ 30a                          gebende Betrag der Mieterhöhung ist auf die\nMieterhöhungen                        einzelnen Wohnungen nach dem Verhältnis der\nEinzelmieten aufzuteilen; die nach § 30 a zuläs-\n(1) Für öffentlich geförderte Mietwohnungen,\nsige Einzelmiete darf jedoch höchstens um wei-\ndie nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig\ntere 0,10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn-\ngeworden sind, darf die Miete für die einzelne\nfläche im Monat erhöht werden.\nWohnung (Einzelmiete) vom Inkrafttreten des\nGesetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-                       (2) Die von der Landesregierung bestimmte\nwirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-               Stelle hat dem Vermieter auf Antrag zu be-\nrecht an um 0,10 Deutsche Mark je Quadrat-                    scheinigen, um welchen Betrag eine Mieterhö-\nmeter Wohnfläche im Monat erhöht werden ..                     hung nach Absatz 1 zulässig ist; die Bescheini-\ngung kann bereits vor dem Zeitpunkt erteilt\n(2) Sind nach der Bewilligung der öffentlichen\nwerden, von dem an die Mieterhöhung zulässig\nMittel Mehrbelastungen des Vermieters dadurch\nist. Eine Erklärung des Vermieters nach § 18 des\neingetreten, daß sich die für ein Jahr ergebenden\nErsten Bundesmietengesetzes ist nur wirksam,\n1. laufenden öffentlichen Lasten des Grund-            wenn die Bescheinigung oder eine Abschrift bei-\nstücks, namentlich die Grundsteuer, je-            gefügt ist.\ndoch nich• die Hypothekengewinnab-\n(3) § 30 a Abs. 3 gilt entsprechend.\ngabe,\n2. Kosten der Straßenreinigung und Müll-                                        § 30c\nabfuhr,                                                                Preisbindung\n3. Kosten der Entwässerung,\nDie Vermietung der öffentlich geförderten\n4. Kosten der Schornsteinreinigung oder                Wohnungen unterliegt den Preisvorschriften.\"\n5. Kosten der Sach- und Haftpflichtver-\nsicherung                                       2. An § 32 wird der folgende Absatz 5 angefügt:\nerhöht haben oder daß derartige Kosten neu                       ,.(5) Bei Vermietung einer in Absatz 1 bezeich-\nentstanden sind, so darf der Mehrbetrag neben                 neten Wohnung sind die Vorschriften der §§ 30 a\nder Einzelmiete umgelegt werden, soweit die                   bis 30 c entsprechend anzuwenden.\"\nMehrbelastung nicht auf Umständen beruht, die               3. In § 45 werden die Absätze 2 und 3 durch die\nder Vermieter zu vertreten hat.                               folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:\n(3) Auf Grund einer Mieterhöhung nach den                     \"(2) Ubersteigt die vereinbarte Miete die\nAbsätzen 1 oder 2 darf eine höhere Verzinsung                 zur Deckung der laufenden Aufwendungen erfor-\ndes der nachstelligen Finanzlerung dienenden                  derliche Miete (Kostenmiete) und beruft sich der\nöffentlichen Baudarlehns nicht verlangt werden.               Mieter durch schriftliche Erklärung gegenüber\n§ 30b                           dem Vermieter innerhalb eines Jahres nach der\nVereinbarung auf die Kostenmiete, so ist vom\nMieterhöhung zur Verzinsung der Eigenleistung\nErsten des auf die Erklärung folgenden Monats\n(1) Ist der erstmaligen Bewilligung der öffent-            an die Mietpreisvereinbarung insoweit und so-\nlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung               lange unwirksam, als die vereinbarte Miete die\noder eine ähnliche Berechnung zugrunde gelegt                 Kostenmiete übersteigt.\nworden und sind Zinsen für die darin ausgewie-\n(3) Absatz 2 gilt nur, soweit die vereinbarte\nsene Eigenleistung nicht oder nur in einer Höhe\nMiete ohne Umlagen, Vergütungen und Zu-\nvon weniger als 4 vom Hundert in Anspruch ge-                 schläge je Quadratmeter Wohnfläche den Miet-\nnommen oder anerkannt worden oder hat der                     richtsatz um mehr als 80 vom Hundert über-\nVermieter oder sein Rechtsvorgänger auf einen                 steigt, der nach § 29 Abs. 1 für öffentlich geför-\nAnsatz der Zinsen bis zu dieser Höhe ganz oder                derte Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die\nteilweise verzichtet, so dürfen die Mieten für die            Gemeinde oder den Gemeindeteil bestimmt war.\nöffentlich geförderten Mietwohnungen des Ge-                  Ist der Mietrichtsatz innerhalb derselben Ge-\nbäudes oder der Wirtschaftseinheit drei Monate                meinde oder innerhalb desselben Gemeindeteils\nnach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau                gestaffelt, so ist der örtlich in Betracht kom-\n2) Bundesgesetzbl. III 2330-1                                     mende höchste Satz entscheidend.","398                                   Bundesgese<tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(4) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist                   nung nach Absatz 1 auch bestimmen, daß die\nvon der Miete auszugehen, die sich für die                      Zweite Berechnungsverordnung zur Durch-\nsteuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes                       führung dieses Gesetzes weiterhin anwendbar\noder der Wirlschaftseinheit auf Grund der Wirt-                 bleibt; dabei kann die Zweite Berechnungs-\nschaftlichkeitsberechnung für den Quadratmeter                  verordnung entsprechend geändert oder er-\nder Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durch-                  gänzt werden.\"\nschnittsmiete). Auf der Grundlage der Durch-\n5. § 50 wird wie folgt geändert:\nschnittsmiete ist die Miete für die einzelnen\nWohnungen unter angemessener Berücksichti-                  a) In Absatz 1 werden die Worte „der §§ 7, 37\ngung ihrer Größe, Lage und Ausstattung zu be-                   bis 41\" ersetzt durch die Worte „der§§ 7, 30a\nrechnen. Die Summe der Einzelmieten darf den                    bis 30 c, des § 32 Abs. 5, der §§ 37 bis 41 \",\nBetrag nicht übersteigen, der sich aus der Ver-             b) In Absatz 2 werden die Worte „der §§ 19\nvielfältigung der Durchschnittsmiete rnit der                   bis 36\" ersetzt durch die Worte „der §§ 19\nnach Quadratmetern berechneten Surnrne der                      bis 30, 31, des § 32 Abs. 1 bis 4 und der §§ 33\nWohnflächen ergibt. Die danach für die Woh-                     bis 36\".\nnung des Mieters, der eine schriftliche Erklä-               c) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt; die\nrung nach Absatz 2 abgegeben hat, sich erge-                    bisherigen Absätze 3 unc' 4 werden Ab-\nbende Einzelmiete ist die Kostenmiete irn Sinne                 sätze 4 und 5:\ndes Absatzes 2. Der Vermieter hat dern Mieter                      ,, (3) Ist über einen nach § 45 des Ersten\nauf Verlangen Einsicht in die Berechnungsunter-                 Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fas-\nlagen .zu gewähren.                                             sung vorn 25. August 1953 {Bundesgesetzbl. I\n(5) Die Vermietung der steuerbegünstigten                    S. 1047) vorn Mieter gestellten Antrag auf\nWohnungen unterliegt den Preisvorschriften,                     Herabsetzung der vereinbarten Miete bis zurn\nwenn und solange die Kostenmiete nach Absatz 2                  Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes über\nverbindlich ist.                                                den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft\n(6) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten              und über ein soziales Miet- und Wohnrecht\nauch dann, wenn die Grundsteuervergünstigung                    noch nicht entschieden, so sind § 45 in der\nnach §§ 7, 11 dieses Gesetzes entfallen ist oder                bisherigen Fassung vorn 25. August 1953 und\nwenn ein nach § 7 c des Einkornrnensteuergesetzes               die zu seiner Durchführung ergangenen\nbegünstigtes Finanzierungsmittel zurückgezahlt                  Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden. Ist\nworden ist.\"                                                    die Miete nach § 45 des Ersten Wohnungs-\nbaugesetzes in der bisherigen Fassung vorn\n4. § 48 wird wie folgt geändert:\n25. August 1953 herabgesetzt worden, so darf\na) An Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte                     sie vorn Inkrafttreten des Gesetzes über den\n,,sowie die Belastung und ihre Berechnung\"                 Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und\nangefügt.                                                   über ein soziales Miet- und Wohnrecht an auf\nb) Absatz 1 Buchstabe b erhält die folgende                     den Betrag erhöht werden, der sich auf Grund\nFassung:                                                    einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung\n,,b) die Ermittlung und Anerkennung der Ge-                nach §§ 45 und 48 der vorstehenden Fassung\nsamtkosten, der Finanzierungsmittel, der           dieses Gesetzes ergibt.\"\nlaufenden Aufwendungen (Kapitalkosten\nund Bewirtschaftungskosten), die Ermitt-\nlung und Anerkennung von Änderungen                                 Artikel· VI\nder Kosten und Finanzierungsmittel, die\nBegrenzung der Ansätze und Ausweise\nÄnderung\nsowie die Aufbringung und Bewertung                  des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nder Eigenleistung;\".                           Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-\nc) Absatz 1 Buchstabe c erhält die folgende             ändert:\nFassung:\n1. Nach § 556 wird der folgende § 556 a eingefügt:\n,,c) die Ermittlung der preisrechtlich zulässi-\ngen Miete, namentlich auch die Er-                                     ,,§ 556a\nhebung und Berechnung von Umlagen,                Würde die vertragsmäßige Beendigung des\nVergütungen und Zuschlägen, sowie die          Mietverhältnisses über Wohnraum wegen be-\nMietpreisüberwachung und das Ver-              sonderer Umstände des Einzelfalles einen Ein-\nfahren;\".                                      griff in die Lebensverhältnisse des Mieters oder\nd) Absatz 2 Buchstabe e wird gestrichen.                    seiner Familie bewirken, dessen Härte auch unter\ne) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                        voller Würdigung der Belange des Vermieters\n,, (3) Solange nicht durch Rechtsverordnung        nicht zu rechtfertigen ist, so kann der Mieter der\nnach Absatz 1 Vorschriften zur Durchführung            Kündigung widersprechen und vorn Vermieter\ndes § 45 in der vorstehenden Fassung dieses            verlangen, das Mietverhältnis so lange fortzu-\nGesetzes ergangen sind, gilt für die Wirt-             setzen, als dies unter Berücksichtigung aller Um-\nschaftlichkeitsberechnung nach § 45 die                stände angemessen ist.\nZweite Berechnungsverordnung vorn 17. Ok-                 Ist dern Vermieter die Fortsetzung des Miet-\ntober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719). Die            verhältnisses zu den bisherigen Bedingungen\nBundesregierung kann in der Rechtsverord-              nicht zuzumuten, so kann der Mieter nur verlan-","Nr. 30 -   Tr1g der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          399\ngen, daß das Mietverhältnis unter einer angemes-            jeweils drei Monate. Auf die Vereinbarung einer\nsenen Änderung der Vertragsbedingungen fort-                kürzeren Kündigungsfrist kann sich der Ver-\ngesetzt wird.                                               mieter nur berufen, wenn der Wohnraum zu\nKommt keine Einigung zustande, so wird über              nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist.\ndie Dauer des Mietverhältnisses und die Ver-                Auf eine Vereinbarung, nach der die Kündigung\ntragsbedingungen, unter denen das Mietverhält-              nur für den Schluß bestimmter Kalendermonate\nnis fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung               zulässig sein soll, können sich die Vertragsteile\ngetroffen.                                                  nicht berufen.\nDer Mieter kann eine Fortsetzung des Miet-                  Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder\nverhältnisses nicht verlangen,                              überwiegend mit Einrichtungsgegenständen aus-\nzustatten hat, nicht zum dauernden Gebrauch für\n1. wenn er das Mietverhältnis gekündigt hat;\neine Familie überlassen, so ist die Kündigung\n2. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Ver-             zulässig,\nmieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer             1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist,\nKündigungsfrist berechtigt ist;                           an jedem Tag für den Ablauf des folgenden\n3. wenn auf Widerspruch des Mieters durch                      Tages,\nEinigung oder Urteil eine Fortsetzung des\n2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen\nMietverhältnisses bereits einmal bestimmt                 ist, spätestens am ersten Werktag einer\nworden ist.                                               Woche für den Ablauf des folgenden Sonn-\nDie Erklärung des Mieters, mit der er der                      abends,\nKündigung widerspricht und die Fortsetzung des                 3. wenn der Mietzins nach Monaten oder län-\nMietverhältnisses verlangt, bedarf der schrift-                   geren Zeitabschnitten bemessen ist, späte-\nlichen Form.                                                      stens am Fünfzehnten eines Monats für den\nDer Vermieter kann die Einwilligung verwei-                    Ablauf dieses Monats.\ngern, wenn der Mieter den Widerspruch nicht\nBei einem Mietverhältnis über bewegliche\nspätestens drei Monate vor der Beendigung des\nSachen ist die Kündigung zulässig,\nMietverhältnisses dem Vermieter gegenüber er-\nklärt hat; bestimmt sich die Kündigungsfrist nach              1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist,\n§ 565 Abs. 2 Satz 1, so genügt es, wenn das Ver-                  an jedem Tag für den Ablauf des folgenden\nlangen zwei Monate vor der Beendigung des                         Tages,\nMietverhältnisses erklärt worden ist.                          2. wenn der Mietzins nach längeren Zeitab-\nschnitten bemessen ist, spätestens am dritten\nAuf eine entgegenstehende Vereinbarung\nkönnen sich die Vertragsteile nicht berufen.                      Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das\nMietverhältnis endigen soll.\nDiese Vorschriften gelten nicht für Wohnraum,\nAbsatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 3,\nder zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet\nist. II\nAbsatz 4 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein\nMietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen\n11\n2. § 565 wird wie folgt gefaßt:                                 Frist vorzeitig gekündigt werden kann.\n,,§ 565\nBei einem Mietverhältnis über Grundstücke,                                  Artikel VII\nRäume oder im Schiffsregister eingetragene                                       Gesetz\nSchiffe ist die Kündigung zulässig,                           über die Gewährung von Miet- und\n1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen                                 Lastenbeihilfen\nist, an jedem Tag für den Ablauf des folgen-\nden Tages;                                                          ERSTER ABSCHNITT\n2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen                           Miet- und Lastenbeihilfen\nist, spätestens am ersten Werktag einer                        nach der Mietpreisfreigabe\nWoche für den Ablauf des folgenden Sonn-\nabends;                                                                    § 1\n3. wenn der Mietzins nach Monaten oder län-              (1) Um jeder Familie wirtschaftlich ein Min-\ngeren Zeitabschnitten bemessen ist, späte-       destmaß an Wohnraum zu sichern, wird einem Mie-\nstens am dritten Werktag eines Kalender-         ter von Wohnraum, dem Eigentümer eines Eigen-\nmonats für den Ablauf des übernächsten           heims, einer Kleinsiedlung oder einer Eigentums-\nMonats, bei einem Mietverhältnis über            wohnung oder einem Dauerwohnberechtigten eine\nGeschäftsräume, gewerblich genutzte unbe-        Miet- oder Lastenbeihilfe gewährt, wenn die Miete\nbaute Grundstücke oder im Schiffsregister        oder Belastung über einen bestimmten Anteil des\neingetragene Schiffe jedoch nur für den Ab-      Einkommens des Wohnungsinhabers und seiner\nlauf eines Kalendervierteljahres.                Familienangehörigen hinausgeht und ihm aus Grün-\nBei einem Mietverhältnis über Wohnraum               den, die er nicht zu vertreten hat, die volle Auf-\nist die Kündigung spätestens am dritten Werk-           bringung der Miete oder Belastung unmöglich ist.\ntag eines Kalendermonats für den Ablauf des             Dabei wird nur die Miete oder Belastung berechnet,\nübernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht           die auf die benötigte Wohnfläche entfällt.\nund zehn Jahren seit der Uberlassung des Wohn-             (2) Miet- und Lastenbeihilfen sind keine Leistun-\nraums verlängert sich die Kündigungsfrist um             gen der öffentlichen Fürsorge.","400                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 2                              (4) Absatz 1 ist auf Untermietverhältnisse ent-\nsprechend anzuwenden, wenn die preisgebundene\nDie näheren Einzelheilen über die Gewährung            Untermiete gilt.\nvon Miet- und Lastenbeihilfen nach der Mietpreis-\nfreigabe gemäß §§ 15, 16 des Zweiten Bundes-                (5) Ist die Miete auf Grund\nmietengesetzes regelt ein Bundesgesetz. Bis zu sei-             1. der §§ 22 oder 23 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten\nnem Inkrafttreten gelten die §§ 3 bis 15.                          Bundesmietengesetzes in der Fassung des\nArtikels IX des Gesetzes über den Abbau\nder Wohnungszwangswirtschaft und über\nZWEJTER ABSCHNITT                                 ein soziales Miet- und Wohnrecht oder\nMiet- und Lastenbeihilfen                          2. des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Bundes-\nvor der Mietpreisfreigabe                             mietengesetzes in Verbindung mit Artikel\nIV Nr. 1 des Gesetzes über den AQbau der\nWohnungszwangswirtschaft und über ein\n§ 3                                     soziales Miet- und Wohnrecht\n(1) Ist für preisgebundenen Wohnraum die Miete         für ein Mietverhältnis erhöht worden, für das die\nauf Grund                                                Mieterhöhung nach seiner Begründung zulässig ge-\nworden ist, so kann der Mieter ebenfalls eine Miet-\n1. der §§ 1 bis 4 oder des § 6 des Zweiten        beihilfe beantragen.\nBundesmietengesetzes oder\n2. des § 30 a Abs. 1, des § 30b, des § 32 Abs. 5                            § 4\noder des § 50 Abs. 3 Satz 2 des Ersten            (1) Auf Antrag nach § 3 wird die Mietbeihilfe in\nWohnungsbaugesetzes                            Höhe des Unterschiedes zwischen der erhöhten\nfür ein Mietverhältnis erhöht worden, für das die        Grund-, Einzel- oder Untermiete und dem Betrag\nMieterhöhung nach seiner Begründung zulässig ge-         gewährt, der als tragbar (§ 5) anzusehen ist. Die\nworden ist, so kann der Mieter bei der von der           Mietbeihilfe darf jedoch in den Fällen des § 3 Abs. 1\nLandesregierung bestimmten Stelle eine Mietbei-          bis 4 den Unterschied zwischen der Grund-, Einzel-\nhilfe beantragen.                                        oder preisgebundenen Untermiete nach dem Stande\nvom Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes und\n(2) Bezieht ein Mieter, der in Wohnraum im            der zu entrichtenden Miete nicht übersteigen; bei\nSinne des § 9 oder in einer Unterkunft im Sinne          der zu entrichtenden Miete bleiben Umlagen und\ndes § 9 Nr. 2 des Zweiten Bundesmietengesetzes           Zuschläge außer Betracht. In den Fällen des § 3\nwohnte, auf Grund eines nach dem Vortag des In-          Abs. 5 darf die Mietbeihilfe den Betrag nicht über-\nkrafttretens dieses Gesetzes begründeten Mietver-        steigen, um den die Miete nach den in § 3 Abs. 5\nhältnisses eine preisgebundene Wohnung, für die          genannten Vorschriften erhöht worden ist.\nnach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften eine         (2) Bei einer Wohnung, deren Wohnfläche größer\nMieterhöhung zulässig ist, oder dient der Bezug          ist als die benötigte Wohnfläche, ist nur der Teil\neiner solchen preisgebundene,n Wohnung der Neu-          der Miete zu berücksichtigen, der auf die benötigte\ngründung eines Familienhaushalts, so kann der Mie-       Wohnfläche entfällt. Die Miete ist nach dem Ver-\nter eine Mielbeihilfe beantragen, soweit eine höhere     hältnis der Wohnflächen aufzuteilen.\nals die preisrechtlich zulässige Miete nach dem             (3) Die benötigte Wohnfläche wird im Einzelfall\nStande vom Vortag des Inkrafttretens dieses Ge-          von der Stelle festgesetzt, die für die Gewährung\nsetzes zu entrichten ist.                                von Mietbeihilfen zuständig ist. Für einen Haushalt\nmit zwei Personen soll in der Regel eine Wohn-\n(3) Hatte ein Mieter mit zwei oder mehr Kindern,\nfläche bis zu 50 Quadratmetern und für jede weitere\nfür die ihm Kinderermäßigung nach§ 32 Abs. 2 Nr. 1\nzum Haushalt rechnende Person von je weiteren\nbis 3 des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ge- 15 Quadratmetern als benötigt anerkannt werden.\nwährt wird, bisher eine Wohnung inne, deren Bei Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugs-\nWohnfläche die Hälfte der benötigten Wohnfläche fertig geworden sind, sollen in der Regel für einen\n(§ 4 Abs. 3) nicht überstieg, und hat er auf Grund       Haushalt mit zwei Personen nur 40 Quadratmeter\neines nach dem Vortag des Inkrafttretens dieses . und für jede weitere zum Haushalt rechnende Per-\nGesetzes begründeten Mietverhältnisses eine grö- son je weitere 10 Quadratmeter als benötigt aner-\nßere preisgebundene Wohnung bezogen, für die kannt werden. Ist der Mieter oder ein Familien-\nnach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften eine angehöriger infolge einer Schwerbeschädigung oder\nMieterhöhung zulässig ist, so kann er ebenfalls eine einer Dauererkrankung, insbesondere Tuberkulose,\nMietbeihilfe beantragen, soweit eine höhere als die auf einen besonderen Wohnraum angewiesen, so\npreisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom soll zusätzlich die Wohnfläche eines Raumes als\nVortag des Inkraf ttretens dieses Gesetzes zu ent- benötigt anerkannt werden.\nrichten ist. Eine Mietbeihilfe wird nicht dadurch\nausgeschlossen, daß die bisherige Wohnung des\n§ 5\nMieters eine Wohnfläche hatte, die geringfügig über\ndie Hälfte der nach § 4 Abs. 3 als benötigt anzu-           (1) Als tragbar im Sinne des § 4 Abs. 1 ist der\nerkennenden Wohnfläche hinausging.                       Betrag anzusehen, der folgende Vomhundertsätze","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          401\ndes Jahreseinkommens des Mieters und der zu sei-                                    § 7\nnem Haushalt rechnenden Familienangehörigen\nnicht übersteigt:                                            Ändern sich die für die Bewilligung der Mietbei-\nhilfe maßgebenden Verhältnisse, so hat der Empfän-\nbei einem Jahres-   ger der Mietbeihilfe dies der bewilligenden Stelle\neinkommen     unverzüglich mitzuteilen.\nbis   über über\nZU     3600 6000                           § 8\n3600    DM   DM\nDM       bis         Die Mietbeihilfe ist zu entziehen, soweit die für\n6000\nDM        ihre Gewährung erforderlichen Voraussetzungen\nnicht mehr vorliegen. Die Entziehung kann rück-\nfür einen All einstehen den              16      18   20  wirkend von dem Zeitpunkt an ausgesprochen wer-\nfür eine Familie mit zwei                14      16   18  den, von dem an die zur Entziehung berechtigenden\ndrei             13      15   17  Voraussetzungen gegeben sind.\nvier             12      14   16\nfünf             11      13   15\nsechs            10      11   13                            § 9\nsieben            9      10   11     Bei Anwendung der §§ 3 bis 8 stehen den Miet-\nacht                              verhältnissen andere Nutzungsverhältnisse gleich,\noder mehr Familienangehörigen             7       8    9  bei denen das Entgelt auf Grund der in § 3 genann-\nten Vorschriften erhöht worden ist.\n(2) Jahreseinkommen sind die in einem Jahr an-\nfallenden Einkünfte in Geld oder Geldeswert, ohne\nRücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf,                               § 10\nob die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-\n(1) Für die eigengenutzte Wohnung in einem\ngesetzes steuerpflichtig sind oder nicht. Die Bundes-\nEigenheim oder einer Kleinsiedlung oder für eine\nregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit\neigengenutzte Eigentumswohnung ist auf Antrag\nZustimmung des Bundesrates Näheres über die Be-\neine Lastenbeihilfe zu gewähren, wenn sieb das\nrechnung des Jahreseinkommens und die abzuzie-\nFamilieneinkommen durch Tod oder Arbeitsunfähig-\nhenden Beträge; sie kann zur Vermeidung von\nHärten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.                     keit des Eigentümers oder eines Familienangehöri-\ngen, der zur Aufbringung der Belastung beigetragen\n(3) Als Familienangehörige gelten die in § 8          hat, nach dem Vortag des Inkrafttretens dieses Ge-\nAbs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genann-            setzes wesentlich verringert und aus diesem Grunde\nten Personen.                                             die volle Belastung nicht mehr tragbar ist. Das\ngleiche gilt für eine Wohnung in der Rechtsform des\n§ 6                            Dauerwohnrechts, wenn sie von dem Dauerwohn-\n(1) Eine Mietbeihilfe wird auch in den Fällen, in     berechtigten selbst genutzt wird und das Dauer-\ndenen die Miete den nach § 5 als tragbar anzu-            wohnrecht nicht zu den von § 9 betroffenen Nut-\nsehenden Betrag übersteigt, nicht gewährt, wenn           zungsverhältnissen gehört.\ndem Mieter nach seinen persönlichen und wirt-\n(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen, für die\nschaftlichen Verhältnissen zugemutet werden kann,\ndie öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De-\ndie Miete in voller Höhe aufzubringen, oder wenn\nzember 1956 bewilligt worden sind oder werden,\ner infolge eigenen schweren Verschuldens dazu\ngilt Absatz 1 nicht in den Ländern, in denen ~ie ~ür\naußerstande ist. In den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3\ndas Wohnungs- und Siedlungswesen zustand1ge\nwird eine Mietbeihilfe ferner nicht gewährt, wenn\noberste Landesbehörde nach § 46 des Zweiten Woh-\nder Mieter ohne zwingenden Grund eine Wohnung\nnungsbaugesetzes bestimmt hat oder bestimmt, daß\nbezogen hat, die für ihn nach seinen wirtschaftlichen\ndie Tragbarkeit der sich ergebenden Belastungen\nVerhältnissen offenbar zu aufwendig ist.\ndurch Gewährung von Lastenbeihilfen nach § 73 des\n(2) Mietbeihilfen sind keine Leistungen der           Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu erzielen ist.\nöffentlichen Fürsorge; sie unterliegen nicht den\nSteuern vom Einkommen.\n§ 11\n(3) Eine Mietbeihilfe wird nicht gewährt, wenn\nDie Lastenbeihilfe ist in Höhe des Unterschiedes\ndie Miete ganz oder zum Teil aus Fürsorgemitteln\nzwischen dem Betrag der zu berücksichtigenden\ngetragen wird oder zu tragen ist. Wer jedoch nur\nBelastung, die auf die benötigte Wohnfläche der\ninfolge einer Erhöhung der Wohnungsmiete nach\nWohnung entfällt, und dem als tragbar angesehenen\n§ 3 fürsorgerechtlich hilfsbedürftig wird, erhält eine\nTeil der Belastung zu gewähren. Ist die tatsächliche\nMietbeihilfe nach den Vorschriften dieses Ab-\nBelastung für die benötigte Wohnfläche höher als\nschnitts und insoweit keine Fürsorgeleistungen.\nder Betrag der Miete für die entsprechende Wohn-\n(4) Wird ein Mietbeihilfeempfänger fürsorgerecht-     fläche einer vergleichbaren Mietwohnung mit durch-\nlich hilfsbedürftig, so ist die Mietbeihilfe nach die-   schnittlicher Ausstattung, so ist der Lastenbeihilfen-\nsem Abschnitt bis zu einem halben Jahr in der bis-       berechnung der Unterschied zwischen der zumut-\nherigen Höhe weiter zu gewähren. Sie fällt weg,           baren Belastung und der vergleichbaren Miete für\nwenn die fürsorgerechtliche Hilfsbedürftigkeit län-       die benötigte Wohnfläche zugrunde zu legen. § 4\nger als ein halbes Jahr dauert.                          Abs. 3 und die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.","402                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960. Teil I\n§ 12                         4. In § 73 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                ,, (5) Die Miet- und Lastenbeihilfen werden bis\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nä-                zum Inkrafttreten des in § 2 des Gesetzes über\nhere iiher die Berechnung von Wohnflächen be-                 die Gew.ährung von Miet- und Lastenbeihilfen\nstimmen                                                       bezeichneten Gesetzes gewährt.\"\n(2) Solange eine Rechtsverordnung nach Absatz 1       5. § 74 Abs 2 wird wie folgt gefaßt:\nnicht ergangen ist, gelten für die Berechnung von                ., (2) Aufwendungen für Miet- und Lastenbei-\nWohnflächen für Wohnungen, auf welche die Vor-                hilfen nach Absatz 1, die einem Land entstanden\nschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes an7u-               sind, werden vom Bund und vom Land zu glei-\nwenden sind, die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berech-             chen Teilen getragen, und zwar für jedes Jahr\nnungsverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundes-                 gesondert. In Höhe des demgemäß auf den Bund\ngesetzbl. I S. 1719), für die übrigen Wohnungen die           entfallenden Anteils vermindern sich die Zins-\n§§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungsverordnung                 und Tilgungsforderungen des Bundes gegen das\nvom 20. November 1950/17. Oktober 1957 (Bundes-               Land aus den Darlehen, die der Bund dem Land\ngesetzbl. 1950 S 753, 19:S7 J S. 1719)                        zur Förderung des Wohnungsbaues gewährt hat.\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann            Abweichende Verwaltungsvereinbarungen zwi-\nbestimmt werden, daß die Zweite Berechnungsver-               schen dem Bund und dem Land sind zulässig.\"\nordnung in allen Fällen des Absatzes 2 anzuwenden\nist; dabei kann die Zweite Berechnungsverordnung\nentsprechend geändert oder ergänzt werden.                                   VIERTER ABSCHNITT\nAuibringung der Kosten für die Miet-\n§ 13                                             und Lastenbeihilfen\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                                     § 15\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\n(1) Die Mittel für die Miet- und Lastenbeihilfen\nNähere über die Bewilligung, die Auszahlung und\nnach dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes werden\ndie Entziehung der Miet- und Lastenbeihilfen be-\nvom Bund und von dem Land zu gleichen Teilen\nstimmen, insbesondere über den Umfang und die\ngetragen, und zwar für jedes Jahr gesondert. Der\nBerechnung der Belastung, die bei der Bewilligung\nAnteil des Bundes kann den in § 20 des Zweiten\nder Lastenbeihilfen zu berücksichtigen ist.\nWohnungsbaugesetzes bezeichneten Mitteln ent-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,          nommen werden.\ndie in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverordnung zu               (2) Für die Aufbringung der Mittel, die für die\nerlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer Er-        Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen nach\nmächtigung keinen Gebrauch macht.                         dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes erforderlich\nsind, gilt § 74 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.\nDRITTER ABSCHNITT\nMiet- und Lastenbeihilfen\nnach dem zweiten Wohnungsbaugesetz                                        Artikel VIII\n§ 14                                                   Gesetz\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-              über Bindungen für öffentlich geförderte\nund Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes-                                Wohnungen\ngesetzbl. I S. 523) a) wird wie folgt geändert:\n§ 1\n1. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Bei Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948\n,, (2) Für die benötigte Wohnfläche der Woh-      bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-\nnung soll in der Regel der Betrag der Miete oder      den und für deren Bau öffentliche Mittel (§ 3 des\nBelastung als tragbar angesehen werden, der die       Ersten Wohnungsbaugesetzes, § 6 des Zweiten Woh-\nin § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung         nungsbaugesetzes) als Darlehen bewilligt worden\nvon Miet- und Lastenbeihilfen bezeichneten Vom-       sind oder bewilligt werden, hat der Schuldner\nhundertsätze des Jahreseinkommens des Woh-            gegenüber dem Gläubiger die in diesem Gesetz\nnungsinhabers und der zu seinem Haushalt              bestimmten Verpflichtungen. Entsprechende Ver-\ngehörenden Angehörigen nicht übersteigt. § 5          pflichtungen hat der Empfänger von Darlehen oder\nAbs. 2, 3 und § 13 des genannten Gesetzes sind        Zuschüssen zur Deckung der laufenden Aufwendun-\nentsprechend anzuwenden.\"                             gen (Aufwendungsbeihilfen), von Zinszuschüssen\n2. In § 73 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte      11\n, läng-  oder von Annuitätsdarlehen gegenüber der Stelle\nstens jedoch bis zum 31. März 1961\" gestrichen.       die diese öffentlichen Mittel gewährt.\n(2) Die Verpflichtungen nach diesem Gesetz er-\n3. In § 73 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „über\nlöschen bei einer Wohnung in einem Familienheim,\ndie Ermittlung des Jahreseinkommens,\" ge-\nstrichen.                                              einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder einer\nKaufeigentumswohnung, sobald für diese Wohnung,\n3)  Bundesqesetzbl. III 2330-2                              bei anderen Wohnungen, sobald für sämtliche öffent-","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Jurii 1960                          403\nlieh geförderten Wohnungen eines Gebäudes als            Verzinsung für das der nachstemgen finanzierung\nDarlehen gewährte öffentliche Mittel zurückgezahlt       dienende öffentliche Baudarlehen nicht verlangt\nsind und öffentliche Mittel nicht mehr in Anspruch       werden.\ngenommen werden.\n(2) Der Schuldner darf eine Wohnung, die nach\n§ 2                           der Preisfre,i,gabe bezugsferUg geworden ist, nur\ngegen ein Entgelt vermieten oder sonst zum Ge-\n(1) Der Schuldner darf eine Wohnung, die der\nbrauch überlassen, das die Kostenmiete nicht über-\nWohnraumbewirtschaftung nicht oder nicht mehr\nsteigt. Ist der Bewilligung der öffentlichen Mittel\nunterliegt, nur einem Wohnungsuchenden vermie-\neine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde\nten oder sonst zum Gebrauch überlassen, der ihm\ngelegt worden, so darf der Schuldner die Wohnung\nbei Abschluß des Mietvertrages oder bei der Uber-\nnur gegen ein Entgelt vermieten oder sonst zum\nlassung eine Bescheinigung darüber übergibt, daß\nGebrauch überlassen, das die Miete für vergle,ich-\nsein Jahreseinkommen die in § 25 des Zweiten\nbare öffentlich -geförderte Mietwohnungen nicht\nWohnungsbaugesetzes bestimmte Grenze nicht über-\nüberstei,gt.\nsteigt. Ist diese Wohnung bei der Bewilligung der\nöffentlichen Mittel Angehörigen eines besonderen            (3) Die von der Landesregierung bestimmte Stelle\nPersonenkreises vorbehalten worden, so darf der          kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen\nSchuldner sie für die Dauer des Vorbehaltes nur          von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 zulassen; die Ver-\neinem Wohnungsuchenden vermieten oder sonst              einbarung eines die Kostenmiete überschreitenden\nzum Gebrauch überlassen, wenn sich außerdem aus          Entgeltes darf jedoch nicht zugelassen werden.\nder Bescheinigung ergibt, daß der Wohnung-\nsuchende diesem Personenkreis angehört.                     (4) Erhöhen sich die laufendernAufwendungen für\ndie Wohnung nachhaltig und bernht die Erhöhung\n(2) Di,e Bescheinigung wird auf Antrag von der        auf Umständen, die der Schuldner nicht zu vertreten\nStelle erteilt, die von der Landesregierung bestimmt     hat, so darf er die Wohnung zu einem entsprechend\nwird. Die Bescheinigung ist nur für das laufende         höheren Entgelt vermieten oder sonst zum Gebrauch\nKalenderjahr gültiig.                                    überlassen, sofern die von der Landesre,gi erung\n(3) Die von der Landesrngierung bestimmte Stelle      bestimmte Stelle zugestimmt hat. Die Zustimmung\nkann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen           gilt als erteilt, wenn die Stelle nicht biinnen zwei\nvon Absatz 1 zulassen.                                   Wochen nach Eingang derMitteilung des Schuldners\n(4) Soweit das öffentliche Internsse eine Bindung     widersprochen hat.\nnach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht erfordert,           (5) Der Schuldner hat der von der Landesregierung\nkann die von der Landesrngiemng bestimmte Stelle         bestimmten Stelle auf Verlangen Allskunft über\nden Schuldner hiervon freistellen. Die Freistellung      die Höhe der vereinbarten Miete oder des verein-\nkann für die e•inzelne Wohnung oder allgeme,in für       barten sonstigen Entgeltes zu erteilen und Berech-\nWohnungen bestimmter Art ausgesprochen werden.           nungsunterlagen vorzule,gen.\nDer Schuldner kann auch befristet von der Bindung\nfreigestellt werden. Die Freistellung i,st dem Schuld-\nner schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung kann bei\neiner allgemeinen Freistellung durch öffentliche Be-\n§ 4\nkanntmachung ersetzt werden.                                (1) Für die Zeit, in welcher der Schuldner eine der\nVerpflichtungein nach den §§ 2, 3 schuldhaft verletzt,\nkann der Gläubi9er verlangern, daß di,e jeweiils noch\n§ 3                           bestehende Darlehnsschuld zusätzlich zu der bisher\n(1) Der Schuldner darf eine Wohnung, deren Ver-       zu entrichtenden Verzinsung mit fünf vom Hundert\nmietung infolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16         für das Jahr verzinst wird; de,r Gläubi9er kann\ndes Zwe,iten Bundesmietengesetzes nicht mehr den         ferner das Darlehen fristlos kündiigen. Darüber\nPreisvorschriften unterliegt, nur gegen ein Entgelt      hinausgehende vertragliche Verninbarungen bleiben\nvermieten oder sonst zum Gebrauch übeirlassen, das       unberührt.\ndi•e vor der Prnisfrnigabe prnisrechtlich zulässige         (2) Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf-\nMiete nicht überste·igt. Ist das Entgelt erheblich       wendungen und Zinszuschüsse können für die Zeit,\nniedriger als die zur Deckung der laufenden Auf-         in welcher der Empfänger eine der Verpflichtungen\nwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete), wie         nach den §§ 2, 3 schuldhaft verletzt hat, zurück-\nsie sich auf Grund der Re-chtsverordnung nach § 7        gefordert werden. Ferner kann die Bewilligung noch\nergibt, so kann die von der Landesrngierung be-          nicht gewährter Darlehen oder Zuschüsse wider-\nstimmte Ste1le auf Antrag zulassen, daß ein Entgelt      rufen werden.\nbis zur Kostenmiete vereinbart wird, jedoch nicht\nhöher als 25 vom Hundert über der vor der Miet-             (3) Der Gläubi.ger soll von der Geltendmachung\npreisfreigabe prnisrechtlich zulässigen Miete. Der       der Befugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur\nSchuldner ist bei der Berechnung der Kostenmiete         absehen, wenn die Geltendmachung unter Berück-\nnicht daran gebunden, daß er oder sein Rechtsvor-        sichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, nament-\ngänger gegenüber der Bewilligungsstelle auf einen       lich de•r Bedeutung des vom Schuldner be,gangenen\nAnsatz der Zinsen für di,e Eigenleistung oder von       Verstoßes, unbilHg sein würde. Der Gläubi,ger kann\nBewirtschaftungskosten ganz ode,r teilwe·ise ver-       von der Geltendmachung des Rechte,s der Kündi-\nzichtet hat Auf Grund der Erhöhung des Entgeltes         gung und des Widerrufs der Bewilligung absehen,\nbis zur Kostenmi-ete nach Satz 2 da.rf e1i,ne höhere    wenn hierdurch für ihn Verluste zu befürchten sind.","404                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Te,il I\n§ 5                               a) § 3 -erhält die folgende Fassung:\nDie Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen                                       ,,§ 3\ngelten für einzelne Wohnräume entsprechend; die\n(1) Be,i prnisgebundenem Wohnraum, der\n§§2, 3 gelten nicht für Wohnheime sowie für Räume,\nbis zum 20. Juni 1948 bezugsforti,g ,geworden\ndie Teil der Wohnung des Schuldners sind.\nist, gilt eine seit dem 1. Januar 1955 verein-\n§ 6                                   barte Miete, die höher ist als die preisrecht-\nVerpflichtungen, die durch die Gewährung oder                lich zulässige Miete, für die Dauer des Miet-\nmit Rücksicht auf die Gewährung anderer als der                 verhältnisses insoweit als preisrechtlich ge-\nin § 1 Abs. 1 bezeichneten Mittel begründet wor-                 nehmigt, als sie die preisrechtlich zulässige\nden sind oder begründet werden, bleiben unberührt,               Miete nach dem Stande vom Vortag des In-\nsoweit sich aus Artikel X § 3 des Gesetzes über den              krafttretens des Gesetz-es über den Abbau\nAbbau der Wohnungszwangswirtschaft und über eiin                 der Wohnungszwangswi,rtschaft und über ein\nsoziales Miet- und Wohnrecht nichts anderes ergibt.              soziales Miet- und Wohnrecht um nicht mehr\nals ein Drittel überstei,gt. Dabe•i sind Brenn-\n§ 7                                   stoffkosten, Anfuhrkosten für die Brennstoffe\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch               und Kosten der Bedienung für Heizungs- und\nRe,chtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                 Warmwasserversorgungsanlagen nicht zu be-\nVorschriften zur Durchführung des § 3 zu erlassen                berücksichtigen.\nüber                                                                 (2) Eine Mietvereinbarung de·r in Absatz 1\na) die Wi.rtschaftlichkeit, ihr Berechnung               bezeichneten Art ist insoweit und so lange\nund Sicherung,                                        unwirksam, als die vereinbart,e Miete di·e nach\nb) die Ermittlung und Anerkennung der Ge-               Absatz 1 genehmi:gte Miete überstei,gt.\nsamtkosten, der Finanzierungsmittel, der                  (3) Hat sich der Mieter oder eine öffent-\nlaufenden Aufwendungen (Kapitalkosten                liche SteUe, die ganz oder zum Teil für die\nund Bewirtschaftungskosten 1 und der Er-              Bezahlung der Miete aufkommt, vor dem In-\nträge, die Ermittlung und Anerkennung                krnfttreten des Gesetzes über den Abbau der\nvon Änderungen der Kosten und Finan-                 Wohnungszwangswirtschaft und über ein\nzierungsmittel, die Begrenzung der Ansätze           soziales Miet- und Wohnrecht auf die preis-\nund Ausweise sowie die Bewertung der                 rechtlich zulässige Miete berufen, so bleiben\nfügenleistung,                                       die bisheri.gen Vorschriften maßgebend; dies\nc) die Ermittlung der Kostenmiete, nament-              gilt auch dann, wenn die Erklärung bis zum\nlich auch die Erhebung und Berechnung                Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau\nvon , Umlagen, Vergütungen und Zu-                   de•r Wohnungszwangswirtschaft und über eiin\nschlägen,                                            soziales Miet- und Wohnrecht noch nicht wirk-\nd) die Bernchnung von Wohnflächen.                      sam geworden ist.\"\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Buch-          b) An § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nstaben a und b ist für öffentlich geförderte Woh-                „Dies gilt nicht für Mieterhöhungen nach dem\nnungen, auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz                    Zweiten Bundesmietengesetz.     11\nnicht anzuwenden ist, vorzusehen, daß in eine neue\nWirtschaftlichkeiitsbernchnung nur die Gesamtkosten         c) §§ 8, 9, 10 werden at...fgehoben.\nzu übernehmen sind, die in der der BewLfügung der           d) § 11 wird wie fol,gt gefaßt:\nöffenfüchen Mittel zugrunde gele,gten Berechnung\n,,§ 11\nenthalten waren oder die in deir Schlußabrechnung\noder sonst von der Bewilligungsstelle anerkannt                     Die Vermietung von Wohnraum, der in der\nworden sind. Kosten für Wertverbesserungen dür-                 Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember\nfen den Gesamtkosten nur in den in der Rechtsver-               1949 bezugsfertiig geworden ist, unterliegt nicht\nordnung aufgeführten Fällen hinzugerechne,t werden.             mehr den Preisvorschriften, wenn der Wohn-\nraum ohne öffentliche Mittel im Sinne des § 3\n(3) Solange nkht durch Rechtsverordnung nach                 des Ersten Wohnungsbaugesetzes geschaffen\nAbsatz 1 Vorschriften zur Durchführung des § 3 -er-\nworden und nicht ,grundsteuerbe,günsUgt im\ngangen sind, gilt für die Wirtschaftlichkeitsberech-\nSinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Bun-\nnung die Zweite Berechnungsverordnung vom                                                  11\ndesmietengesetzes ist.\n17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719).\ne) § 13 entfällt.\nArtikel IX                             f) § 22 wird wLe folgt gefaßt:\nÄnderung sonstiger Gesetze                                                   ,,§ 22\nund Verordnungen                                    (1) Ist bei grundsteuerbegünstiigtem Wohn-\nraum im Sinne des § 7 des Zweiten Bundes-\nFolgende Gesetze und Verordnungen werden g.e-                mietengesetzes oder bei steuerbegünstigtem\nändert:                                                         Wohnraum, der nach dem 31. Dezembe.r 1949\n1. Das Erste Bundesmietengesetz, geändert durch                 bezugsfertig geworden ist, die vereinbarte\n§ 116 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-                 Miete niedriger als die Kostenmiete, so ge,1-\nnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni               ten die §§ 18 bis 21 entsprechend mit der\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), wird wie folgt ge-         Maßgabe, daß an die Stelle der preisrechtlicb\nändert:                                                      zulässigen Miete die Kostenmiete tritt","Nr. 30 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          405\n(2) Für    die  Ermitllung   der     Kostenmiete            (3) Bei preisgebundenem Wohnraum, der\ng(~lten                                                     nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertLg geworden\na) fü1  gnmdsleuerbf!günsligten Wohn-              ist, ist eine Vorausle<istung der Miete oder ein\nraum im Sinmi des § 7 des Zweiten              Mietmdarlehen zulässig, soweit der Ver-\nBundcsmieten~Jesetzes und für steuer-           mieter damit einen noch nicht abgewohnten\nbegünsti,gten Wohnraum im Sinne                 oder getilgten und nach § 29 Abs. 1 oder 3\nclcs § 42 des Ersten Wohnungsbau-               zulässigen Finanzierungsbeitrng erstattet.\ngeselzes die Vorschriften des § 45                  (4) Die Zulässigkeit    der Finanzierungsbei-\nAbs. 4 in Verbindung mit den Vor-\nträge zum Neubau, zum Wiederaufbau, zur\nschriften nach § 48 Abs 1 und 3 des\nWiederherstellung, zum Ausbau oder zur\nErsten V\\1 ohmmgsbaugesetzes,\nErweiterung preisge bundenein Wohnraums\nb) für steuerbegünstigten Wohnraum                  nach § 29 Abs.1 bleibt unberührt.\"\nim Sinne des § 82 oder im Sinne der\n§§ l 10, 82 des Zweiten Wohnungs-\n1) § 45 wird wie foLgt gefaßt:\nbaugesetzes die Vorschriften des\n§ 85 Abs. 3 in Verbindung mit den                                      ,,§ 45\nVorschriften nach § 105 Abs. 1 des\nDie Vorschriften des Ersten, Zweiten,\nZweiten Wohnungsbaugesetzes.\"\nFünften, Sechsten, Siebenten, Achten und\ng) § 23 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                     Neunten Abschnitts dieses Gesetzes gelten\n„ 1. bei frei finanzi.ertem Wohnraum im Si:nne              gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-\ndes Ersten Wohnungsbaugesetze,s sowie                 gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nin den Fällen des § 11, wenn die Miete                gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit\ndie Kostenmiete für steuerbegünstigten                folgender Maßgabe:\nWohnraum nach dem Ersten Wohnungs-                      1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte\nbaugesetz nicht übersteigt.   11\n,1. Januar 1955' durch die Worte ,1. Ja-\nh) § 24 Abs. 1 entfällt; Absatz 2 wird einziger                       nuar 1960' ersetzt. In § 1 Abs. 1 Satz 2\nAbsatz.                                                           werden die Worte ,bis zum Inkrafttreten\ndieses Gesetzes· durch die Worte ,bis\ni) In § 26 wird fol,gender Absatz 2 eingefügt:                       zum Inkrafttreten des Gesetzes über den\n\"(2) Bei preisgebundenem Wohnraum ist                         Abbau der Wohnungszwangswirtschaft\neine Mietvereinbarung insoweit und so lange                       und über ein soziales Miet- und Wohn-\nunwirksam, als die vereinbarte Miete die                          recht' ersetzt. § 1 Abs. 3 erhält die fol-\nMiete überstei,gt, die preisrechtlich zulässig                    gende Fassung:\nist oder nach § 3 als genehmigt gilt.\"                               ,(3) War eine Mietvereinbarung, die\nDer bisherige einzige Absatz wird Absatz 1.                       sich aus der letzten vor dem 1. Januar\nj) § 27 entfällt.                                                    1960 zustande gekommenen Vereinba-\nrung ergibt, preisrechtlich unzulässig, so\nk) Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:                         steht dieser Umstand der Wirksamkeit\n\"§ 29a                                     der Vereinbarung vom Inkrafttreten des\n(1) Einmalige Leistungen,      die der Mieter                 Gesetzes über den Abbau der Woh-\noder für ihn ein Dritter dem Vermieter mit                        nungszwangswirtschaft und über ein so-\nRücksicht auf die Vermietung preisgebunde-                        ziales Miet- und Wohnrecht an nicht ent-\nnen Wohnraums auf Grund vertraglicher Ver-                        gegen, es sei denn, daß die Miete nach\npflichtung erbringt, sind unzulässtg, soweit                      der Vereinbarung durch die Preis-\nsich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes                      behörde herabgesetzt worden ist.'\nergibt                                                       2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte ,bis zum\n(2) Eine Vorausleistung der Miete ist bis                     31. Dezember 1955' durch die Worte ,bis\nzum Vierfachen der jährlichen Grund- oder                         sechs Monate nach Inkrafttreten des Ge-\nEinzelmiete nach dem Stande vom Vortag des                        setzes über den Abbau der Wohnungs-\nlnkrafttretens des Gesetzes über den Abbau                        zwangswirtschaft und über ein soziales\nder Wohnungszwangswirtschaft und über ein                         Miet- und Wohnrecht' ersetzt. In § 2\nsoziales Miet- und Wohnrecht zulässig, so-                        Abs. 2 werden die Worte ,sind Brenn-\nweit sie innerhalb von höchstens acht Jahren                      stoffkosten, Anfuhrkosten für die Brenn-\nauf die Miete angerechnet und zur Instand-                        stoffe und Kosten der Bedienung für\nsetzung, Instandhaltung ode,r zur neuzeit-                        Heizungs- und W armwasserversorgungs-\nlichen Ausgestalttmg des Wohnraums ver-                           anlagen' ersetzt durch die Worte ,sind\nwendet wird. Das gilt entsprechend für ein                        die preisrechtlich zulässigen Umlagen\nDarlehen, das der Mieter oder für ihn ein                         für Kosten des Betriebs von Heizungs-\nDritter dem Vermieter mit Rücksicht auf die                       und Warmwasserversorgungsanlagen'.\nVermietung des Wohnraums gewährt (Mieter-\ndarlehen); jedoch ist ein Mieterdarlehen un-                 3. § 3 entfällt.\nbeseht änkt nach Höhe und Laufzeit zulässig,                 4. In § 4 werden die Worte ,oder eine Er-\nwenn es mit we-ni,gstens vier vom Hundert                         klärung nach § 3 abzugeben' gestrichen\njährlich zu verzinsen ist                                         und die Worte ,laufen die in den §§ 2","406                                Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nund 3 bestimmten Fristen' durch die                                 2. bei frei finanziertem Wohn-\nWorte ,ltiuft die in § 2 bestimmte Frist'                              raum im Sinne des Ersten Woh-\nersetzt.                                                               nungsbaugesetzes,     wenn die\nMiete die Kostenmiete für\n5. In § 5 wird das Datum ,20. Juni 1948'                                  steuerbegünstigten Wohnraum\ndurch ,24. Juni 1948' ersetzt.                                         nach dem Ersten Wohnungsbau-\ngesetz nicht übersteigt.'\n6. § 6 entfällt.\n12. § 24 erhält die folgende Fassung:\n7. In § 7 Abs. 1 werden die Worte ,Die                                             ,§ 24\nMietzuschläge nach den §§ 5 und 6 sind'\nDie Vorschriften der §§ 5, 7, 18 bis 21\ndurch die Worte ,Der Mietzuschlag nach\ngelten entsprechend für preisgebundene\n§ 5 ist' ersetzt; an die Stelle der Num-\nMiet- und Pachtverhältnisse über Ge-\nmer 3 tritt die folgende Nummer 3:                         schäftsräume und gewerblich genutzte\n,3. Umlagen oder Zuschläge für laufende                    unbebaute Grundstücke. Eine nach § 6\nMehrbelastungen seit dem 1.Juli 1953,'.               der Berliner Verordnung über Maß-\nAbsatz 1 Nr. 6 entfällt.                                   nahmen auf dem Gebiete des Mietpreis-\nrechts vom 8. Juni 1953 (Gesetz- und Ver-\nAbsatz 2 erhält die folgende Fassung:                      ordnungsblatt für Berlin S. 386) in der\n,(2) Wird die in Absatz 1 Satz 1 be-                    Fassung der Verordnung vom 24. Juni\nzeichnete Miete nach dem Inkrafttreten                     1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ndes Gesetzes über den Abbau der Woh-                       Berlin S. 329) und des Artikels II der\nnungszwangswirtschaft und über ein so-                     Verordnung zur Änderung der Anord-\nziales Miet- und Wohnrecht in preis-                       nung über Preisbildung für Zuschuß-\nrechtlich zulässiger Weise erhöht oder                     wohnungen bei Wegfall von Zinsver-\nherabgesetzt, so tritt an ihre Stelle die                  günstigungen vom 9. November 1954\nerhöhte oder herabgesetzte Miete. Dies                     (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\ngilt nicht für Mieterhöhungen nach dem                     S. 628) zulässige Mietvereinbarung darf\nZweiten Bundesmientengesetz.'                              nur insoweit um den Mietzuschlag nach\n§ 5 erhöht werden, als dadurch die sonst\n8. § 14 entfällt.                                             preisrechtlich zulässige Miete zuzüglich\ndes Zuschlages nach § 5 nicht überschrit-\n9. In § 18 Abs. 4 werden die Worte ,des                       ten wird. Soweit der Mietzuschlag nach\n§ 10, des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 2                  § 5 in zulässiger Weise bereits erhoben\nNr. 1· ersetzt durch die Worte ,des § 22                   worden ist, bleibt er zulässig.'\nund des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2'.\n13. In § 26 Abs. 2 entfallen die Worte ,oder\n10. In § 22 Abs. 1 werden die Worte ,bei                       nach § 3 als genehmigt gilt'.\ngrundsteuerbegünstigtem Wohnraum im                   14. In § 28 werden die Worte ,nach den\nSinne des § '7 des Zweiten Bundesmie-                      §§ 1, 2, 3 und T durch die Worte ,nach\ntengesetzes oder' und in Absatz 2 Buch-                    den § § 1, 2 und T ersetzt.\nstabe a die Worte ,für grundsteuerbe-\n15. In § 29 a entfällt der Absatz 2; die Ab-\ngünstigten Wohnraum im Sinne des § 7\nsätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\ndes Zweiten Bundesmietengesetzes und'\ngestrichen.                                                In dem neuen Absatz 2 wird das Datum\n,20. Juni 1948' durch ,24. Juni 1948' und in\n11. § 23 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:                   Absatz 1 werden die Worte ,Absätze 2\nbis 4' durch die Worte ,Absätze 2 und 3'\n, (2) Eine Miet~ ist als angemessen er-                ersetzt.\nhöht im Sinne des Absatzes 1 anzusehen\n1. bei Wohnraum in Einfamilien-             16. § 31 erhält die folgende Fassung:\nhäusern mit einem Einheits-                                        .,§ 31\nwert von mehr als 30 000 DM,                     (1) Hat ein Vermieter von preisge-\nwenn die Miete die Kosten-                    bundenem Wohnraum die Ausführung\nmiete im Sinne der §§ 6 und 7                 von Instandsetzungs- oder Instandhal-\nder Anordnung über Höchst-                    tungsarbeiten unterlassen, so kann die\npreise bei der Vermietung von                 zuständige Stelle die sachgemäße Aus-\nWohnräumen und gewerblichen                   führung solcher Arbeiten durch geeig-\nRäumen vom 12. Juni 1950                      nete Verfügungen sicherstellen. Die zu-\n(Verordnungsblatt für Groß-                   ständige Stelle hat dabei dem Umfang\nBerlin I S. 216) in der Fassung               und der Dringlichkeit der Arbeiten Rech-\nvom 26. Juni 1951 (Gesetz- und                nung zu tragen. Sie kann insbesondere\nVerordnungsblatt       für Berlin             anordnen, daß die Mieter zur Deckung\nS. 492) zuzüglich der Mieter-                 der Kosten bis zu 50 vom Hundert der\nhöhungen nach §§ 5, 7 und nach                jeweils fälligen Miete abzüglich der in\ndem Zweiten Bundesmietenge-                   § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ge-\nsetz nicht übersteigt;                        nannten Beträge nicht an den Ver-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                           407\nmieter, sondern an die Stelle seihst                     Kostenvorschriften, zu ändern, zu ergän-\noder an eine andere Stelle zu ent-                       zen oder aufzuheben, um die Vorschriften\nrichten haben, oder daß sie die Arbeiten                 des Mietpreisrechts zu vereinfachen, un-\nselbst ausführen und den bestimmten                      ter Berücksichtigung der Bundesmieten-\nTeil der Miete einbehalten können; inso-                 gesetze in der in Berlin geltenden Fas-\nweit erlischt der Anspruch des Vermie-\nsung zusammenzufassen und an das\nters; dies gilt auch für den Fall der Ab-\nMietpreisrecht der Altbaumietenverord-\ntretung, Verpfändung, Pfändung oder Be-\nschlagnahme der Mietzinsforderungen.                      nung vom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I\nS. 549) anzupassen; hierbei .darf die Miet-\n(2) Der Senat von Berlin wird ermäch-                 höhe nicht wesentlich geändert werden.'\ntigt, durch Rechtsverordnung nähere Vor-\nschriften über das Verfahren bei Verfü-             21. §§ 42 und 43 entfallen.\ngungen nach Absatz 1 zu erlassen. Er                22. In § 44 werden die Worte ,dieses Ge-\nkann namentlich bestimmen, welche Stel-\nsetzes' durch die Worte ,des Gesetzes\nlen für diese Maßnahmen zuständig sind,\nüber den Abbau der Wohnungszwangs-\nund auch vorschreiben, daß die Beträge\nwie Gemeindeabgaben beigetrieben wer-                    wirtschaft und über ein soziales Miet-\nden können.·                                             und Wohnrecht' ersetzt.\n23. § 45 a entfällt.\n17. § 32 erhält die folgende Fassung:\n24. § 45 b entfällt. 11\n,§ 32\nUmlagen von Kosten für den Wasser-           m) Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:\nverbrauch, Untermietzuschläge sowie Zu-                                       ,,§ 45a\nschläge gemäß der Berliner Verordnung\nüber den Ausgleich von Mehrbelastun-                   (1) Vom Ersten Bundesmietengesetz gelten\ngen des Hausbesitzes vom 8. Juni 1953               im Saarland §§ 19 und 20, 29 a Abs. 1 und 2,\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Ber-              § 30.\nlin S. 391) in der Fassung der Verord-                 (2) § 18 Abs. 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe,\nnung vom 11. Dezember 1957 (Gesetz-                 daß in Absatz 1 Satz 1 die Worte ,nach die-\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 1793)             sem Gesetz oder nach sonstigen Vorschriften'\nbleiben bei der Berechnung der Miete.               entfallen. § 23 Abs. 1 und 3 gilt mit der Maß-\ndie nach § 2 der Verordnung über die               gabe, daß in Absatz 3 die Worte ,in anderen\nFörderung von Arbeiterwohnstätten vom                Fällen' durch die Worte ,im Falle' ersetzt\n1. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 437)           werden. § 26 gilt mit der Maßgabe, daß in\nund nach der Verordnung zur Änderung                Absatz 2 die Worte ,oder nach § 3 als ge-\nder Verordnung über die Förderung von               nehmigt gilt' entfallen. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt\nArbeiterwohnstätten vom 18. Januar 1943             mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 die Worte\n(Reichsgesetzbl. I S. 27) für die Grund-           ,in Absatz 1 oder' entfallen und in Absatz 4\nsteuerbeihilfen maßgebend ist, außer Be-            die Worte ,Absätze 1 bis 3' ersetzt werden\ntracht. Das gleiche gilt für Mietzuschläge          durch ,Absätze 2 und 3'. § 40 Abs. 2 bis 4 gilt\nnach § 5 dieses Gesetzes.·                          mit der Maßgabe, daß in Absatz 2 die Worte\n,eine in Absatz 1 bezeichnete Vorschrift' er-\n18. In § 34 werden die Worte ,Die §§ 1 bis              setzt werden durch ,§ 3 a des Mieterschutz-\n10' durch die Worte ,Die §§ 1, 2, 4, 5             gesetzes'. § 42 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe,\nund 7' ersetzt.                                     daß das Wort ,Mietpreisvorschriften' durch\n19. Die §§ 35, 36, 37 und 38 entfallen.                 ,Preisvorschriften' ersetzt wird und nach dem\nWort ,an' die Worte ,auf Verstöße gegen\n20. § 39 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:            Mietpreisvorschriften' eingefügt werden.\"\n,§ 39                       n) Hinter § 45 a wird der folgende § 45 b ein-\nDer Bundesminister für Wirtschaft und           gefügt:\nder Bundesminister für Wohnungsbau                                            ,,§ 45b\nwerden ermächtigt, durch Rechtsverord-                 Ist vor dem Inkrafttreten dieser Vor-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates                schrift die Kostenvergleichsmiete beantragt\nim Einvernehmen mit dem Senat von                   oder vereinbart worden, so sind die §§ 8\nBerlin die Vorschriften des in Berlin gel-          und 9 und die Verordnung über die Er-\ntenden Mietpreisrechts für Wohnraum,                rechnung der Kostenvergleichsmiete für preis-\nsoweit sie in Rechtsverordnungen und                gebundenen Wohnraum nach dem Ersten\nVerwaltungsbestimmungen enthalten sind              Bundesmietengesetz vom 21. Dezember 1956\nund von den im übrigen Geltungs-                    (Bundesgesetzbl. I S. 994) weiter anzuwenden 1\nbereich dieses Gesetzes maßgeblichen                das gleiche gilt im Falle des § 3 Abs. 3 in\nVorschriften und Bestimmungen abwei-                der vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift\nchen, einschließlich der Verfahrens- und            geltenden Fassung.      11","408                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n2. § 12 der Allbaumietenverordnung erhält die                      3. die Verordnung über Kündigungsschutz\nfolgende Fassung:                                                 für Miet- und Pachträume vom 28. August\n,,§ 12                                 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 917) und die\nBauli.che Verbesserungen, Einrichtungen,                    bayerische Verordnung Nr. 44 über die\nAusbau der Verkehrsflächen,                         verlängerte Geltungsdauer der· Verord-\nAnlage der Kanalisation oder von Hausanschlüssen                  nung über Kündigungsschutz für Miet-\n(1) Eine jährliche Mieterhöhung ist zulässig:                  und Pachträume vom 2. Januar 1946\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-\n1. bei baulichen Verbesserungen und bei\nblatt S. 140);\nEinrichtungen um 14 vom Hundert der\naufgewendeten Bau- und Einrichtungs-               4. das Gesetz über die Auflockerung der\nkosten,                                               Kündigungstermine bei Mietverhältnissen\nüber Wohnräume vom 24. März 1938\n2. bei    Aufwendungen des Vermieters\n(Reichsgesetzbl. I S. 306);\nnach dem 31. Dezember 1954 für den\nAusbau einer Verkehrsfläche oder die               5. § 4 der Durchführungsverordnung zur Ver-\nAnlage der Kanalisation um 6 vom                      ordnung über die Stillegung von Betrieben\nHundert dieser Aufwendungen,                           zur Freimachung von Arbeitskräften vom\n3. bei Hausanschlüssen an Versorgungs-                     27. August 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1190);\nleitungen um 6 vom Hundert der Auf-                 6. die Verordnung über die Kündigung von\nwendungen.                                             Mietverhältnissen über Garagenräume\n(2) Durch die Mieterhöhung sind alle Kosten                     vom 18. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I\neinschließlich der Kosten der Verzinsung, Ab-\ns. 107);\nschreibung und Instandhaltung abgegolten. Zu-                   7. die Verordnung zur Wohnraumversor-\nsätzliche Betriebskosten dürfen in der tatsäch-                    gung der luftkriegsbetroffenen Bevölke-\nlichen Höhe umgelegt werden; die Vorschriften                      rung vom 21. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I\ndieser Verordnung über die Umlegung von                            s. 355);\nBetriebskosten gelten sinngemäß.                                8. die Verordnung über Änderungen des\n(3) Kosten und Aufwendungen dürfen nur                          Mieterschutzrechtes vom 7. November 1944\ninsoweit berücksichtigt werden, als sie vom                        (Reichsgesetzbl. I S. 319);\nVermieter getragen werden und durch sie der                     9. die hessische Verordnung über die einst-\nGebrauchswert des Wohnraumes, für den die                          weilige Regelung von Mietstreitigkeiten\nMieterhöhung zulässig ist, oder seine Wohnlage                     vom 23. November 1946 (Gesetz- und Ver-\nauf die Dauer verbessert wird. Werden die                          ordnungsblatt für Groß-Hessen S. 222);\nKosten für die Durchführung der Maßnahmen                      10 das württernberg-badische Gesetz Nr. 228\ndurch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus                   zur Änderung des Mieterschutzrechts vom\nöffentlichen Haushalten, vom Mieter oder für                       4. März 1948 (Regierungsblatt der Regie-\ndiesen von einem Dritten gedeckt, so ermäßigen                     rung Württemberg-Baden S. 48);\nsich insoweit die in Absatz 1 genannten Vom-                   11. § 35 des schleswig-holsteinischen Ein-\nhundertsätze um den Unterschiedsbetrag zwi-                        gliederungsgesetzes vom 30. Januar 1952\nschen dem marktüblichen Zinssatz für erststellige                  (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-\nHypotheken und dem für das Darlehen zu ent-                        wig-Holstein S. 5);\nrichtenden Zinssatz; eine Mietvorauszahlung                    12. die Verordnung PR Nr. 15/53 über die\nsteht einem Darlehen des Mieters gleich.                           Vergütung für die Benutzung von Räumen\n(4) Kosten, die während der Nutzungsdauer                       des Beherbergungsgewerbes .zu Dauer-\nzur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Ge-                           wohnzwecken vom 12. Juni 1953 (Bundes-\nbrauchs aufge\\•vendet werden müssen, um die                        anzeiger Nr. 116 vorn 20. Juni 1953);\ndurch Abnutzung, Alterung und Witterungsein-                   13. die Verordnung über die Errechnung der\nwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen                      Kostenver,gleichsmiete für preisgebun-\nMängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instand-                       denen Wohnraum nach dem Ersten Bun-\nhaltungskosten), berechtigen nicht zu einer Miet-                  desmietengesetz vorn 21. Dezember 1956\nerhöhung.\"                                                         (Bundesgesetzbl. I S. 991);\nArtikel X                                14. § 5 Abs. 2 bis 4 und § 29 Abs. 2 der Neu-\nSchlußvorschriften                                  baumieteinverordnung vom 17. Oktober\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1736) und die\n§ 1                                     dort bezeichneten Vorschriften.\n(1) Mit Wirkung vorn Inkrafttreten dieses Ge-              (2) An di,e Stelle der in Absatz 1 Nr. 9 und 10 be-\nsetzes an werden aufgehoben                                 zeichneten Vorschriften tritt das im übrigen Bundes-\n1. das Gesetz zur E·gänzung und Änderung          gebiet geltende Recht.\nder Vorschriften über Miet- und Pacht-\nstreitigkeiten vom 20. Juli 1933 (Reichs-                               § 2\ngesetzbl. I S. 521);                            Ist für eine steuerbegünshgte Wohnung die\n2. das Gesetz über Anerkennung und Be-            Kostenmiete nach § 85 des Zweiten Wohnungsbau-\naufsichtigung von Vereinigungen von           gesetzes verbindlich und auf Grund der in § 113 des\nHausbesitzern und Mietern vom 7. März         Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Vor-\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 352);              schriften berechnet worden, so darf sie vom Inkraft-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                             409\ntreten des vorliegenden Cesetzes an aut den Betrag                                      § 6\nerhöht werden, d(~r sich aus einer neuen Wirtschaft-       Das Wohnraumbewirt.schaftungsgesetz 4 ) gilt vom\nlichkeitsberechnung auf Grund der Zweiten Berech-       Inkrafttret::m dieses Gesetzes an in der aus der\nnungsverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundes--          Anlage ersichtlichen Fass.ung\ngesetzbl. I S 1719) ergibt\n§ 7\n§ 3\nEin Mietverhältnis, das zur Zeit des Inkrafttre-\nIst für den Bau r:iner nach dem 20. Juni 1948 be-    tens dieses Gesetzes besteht, richtet sich von die-\nzugsferti,g gewordenen Wohnung ein Darlehen oder        sem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.\nein Zuschuß aus ctnderen als den in § 3 Abs. 1 des\nErsten Wohnun9sbaugesetzes oder in § ö Abs. 1 des                                       § 8\nZweiten Wohn u rigsbaugesetzr's bezeich 'Jeten Mit-        In Rechtsstreitigkeiten über die Aufhebung eines\nteln eines ö11entlichen Hausl1alts gewährt und im       Mietverhältnisses gilt von dem Zeitpunkt an, in\nZusammenhang damit vereinbart worden, daß der           dem das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 außer\nVermieter keine höhere als eine bestimrnte Miete        Kraft tritt oder unanwendbar wird, folgendes:\nverlangen darf, so gilt folgendes\n1. Die Klage gilt als auf die Räumung gerichtet.\na) Bei öffentlich gefördertem Wohnraum gilt als               Dabei ist die Aufhebungskla,ge als eine Kündi-\nVertragsinhalt, daß keine höhere Miete ver-               gung anzusehen, die der Vermieter im Zeit-\nlangt werden darf, als nach den für den je-               punkt der Rechtshängigkeit dem Mieter gegen-\nweiligen Wohnraum geltenden mietpreisrecht-               über erklärt hat.\nlichen Vorschriften des Ersten oder des Zwei-\n2. Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung,\nten Wohnungsbaugesetzes und der Durch-\ndie geschlossen worden ist, wieder zu eröffnen.\nführungsvorschriften ode1 nach dem Gesetz\nüber Bindungen für öffentlich geförderte Woh-       3. Eine Klage oder eine Berufung kann ohne Ein-\nnungen vereinbart werden darf:                            willigung des Beklagten oder des Berufungs-\nb) bei anderem Wohnraum bleibt die Vereinba-                  beklagten zurückgenommen werden, solange\ndieser nicht erneut zur Hauptsache verhandelt\nrung wirksam, doch ist die Stelle, die das Dar-\nlehen oder den Zuschuß gewährt hat. ver-                  hat.\npflichtet. einer Erhöhung der Miete insoweit        4. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermes-\nzuzustimmen, als eine Beibehaltung der in der             sen, ob die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 der\nVereinbarung bestimmten Miete die Wirt-                   Zivilprozeßordnung) ganz oder teilweise zu\nschaftlichkeit des Wohnraums gefährdet.                   erstatten sind. Hat eine Partei Kosten durch\nein unbegründetes Rechtsmittel oder durch\n§ 4\ngrobes Verschulden veranlaßt, so sind ihr die\nKosten aufzuerlegen; dies gilt nicht für Kosten,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndie eine Partei durch ein unbegründetes\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  Rechtsmittel veranlaßt hat, wenn sich das\ndie auf dem Gebiet des Mietpreisrechts ergangenen                Rechtsmittel gegen ein Urteil richtet, das er-\nRe,chtsverordnungen zu ändern, zu ergänzen oder                  gangen ist, bevor das Mieterschutzgesetz\naufzuheben. um sie zu vereinfachen; hierbei darf die             außer Kraft getreten oder unanwendbar ge-\nMiethöhe für die einzelnen Gruppen von Wohnun-                   worden ist.\ngen nicht wesentlich geändert werden\n§ 9\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nIm Land Berlin gelten die folgenden Sonderbe-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Erste Berechnungsverordnung und die Zweite          stimmungen:\nBerechnungsverordnung zu ändern, zu ergänzen               1. Artikel I gilt mit folgender Maßgabe:\noder aufzuheben, soweit dies zur Anpassung an die                a) In der Uberschrift des Ersten Abschnitts\nRechtslage notwendig ist, die durch dieses Gesetz                     wird das Datum „20. Juni 1948\" durch\nge,geben ist; sie kann dabei zur Vereinfachung des                    ,,24. Juni 1948\" ersetzt.\nRechts der wohnungswirtschaftlichen Berechnungen                 b) In § 1 Abs. 1 wird das Datum „20. Juni\ndiese beiden Verordnungen und damit auch die                          1948\" durch „24. Juni 1948\" ersetzt. In § 1\nRechtsverordnunc,en zusammenfassen, die nach § 48                    Abs. 2 werden die Worte „ Umla,gen für\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes, § 105 des                            laufende Mehrbelastungen seit dem 1. April\nZweiten Wohnungsbaugesetzes, §§ 12, 13 de,s Ge-                       1945,\" durch die Worte „ Umlagen oder Zu-\nsetzes über die Gewährung von Miet- und Lasten-                      schläge für laufende Mehrbelastungen seit\nbeihilfen sowie nach § 7 des Gf!setzes über Bindun-                  dem 1. Juli 1953,\" ersetzt. § 1 Abs. 3 ent-\ngen für öffentlich geförderte Wohnungen erlassen                      fällt.\nwerden.\nc) § 2 gilt nicht in Berlin.\n§ 5                                   d) § 3 erhält die folgende Fassung:\nSoweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften                                           ,,§ 3\nauf Gesetze oder Rechtsverordnungen verwiesen\nDie Miete für preisgebundenen Wohn-\nwird, die i.n diesem Gesetz geändert werden, erhält\nraum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugs-\ndie Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechen-\nfertig geworden ist, darf vom 1. August\nden Vorschriften der Fassung der geänderten Ge-\n1963 an nach § 4 erhöht werden.''\nsetze oder Rechtsverordnungen, die sich aus den\nentsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes ergibt.     4) ß,~ n desqesetzb I III 234-1","410                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I\ne) § 4 erhält die folgende Fassung:                           i) § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fas-\n,,§ 4                                 sung:\n(1) Ist die nach § 1 erhöhte monatliche                   ,,Für grundsteuerbegünsügten Wohnraum,\nGrundmiete niedriger als der Betrag, der                     der in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum\nsich aus der Vervielfältigung der Zahl der                   31. Dezember 1949 bezug,sfertig geworden\nQuadratmeter der Wohnfläche mit dem                          ist, gelten die Vorschriften des Ersten Ab-\n11\nnach Absatz 4 maßgeblichen Betrag ergibt,                    schnitts entsprechend.\nso ist eine Erhöhung um den Unterschieds-                    § 7 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\nbetrng, jedoch um nicht mehr als 10 vom\n,, (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn die\nHundert der nach § 1 erhöhten monatlichen\nGrundsteuervergünstigung oder die Grund-\nGrundmiete zulässig.                                                                          11\nsteuerbeihilfe entfallen ist.\n(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Betrag\nvon 10 vom Hundert erhöht sich um 5 vom                      § 7 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\nHundert, wenn es sich um eine abgeschlos-                       ,,(3) Für Wohnraum, der in de,r Zeit vom\nsene Wohnung mit Anschlußmöglichkeiten                       25. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949 bezugs-\nfür Gas- oder Elektroherd, neuzeitlichen                     ferti,g geworden und der ohne öffentliche\nund betriebsfähiigen sanitären Anlagen in-                   Mittel geschaffen worden ist und für den\nnerhalb der Wohnung, einschließlich einer                    keine          Grundsteuervergünstigung  oder\nBadeeinrichtung mit zentralem oder beson                     Grundsteuerbeihilfe gewährt wird, gelten\nderem Warmwasserbereiter, mit einer be-                      ebenfalls die Vorschriften des Ersten Ab-\n11\ntriebsfähigen      Sammelheizung         (Zentral-           schnitts entsprechend.\noder Eta,genheizung) und mit Keller oder                 j) § 8 gilt nicht in Berlin.\nentsprechendem Ersatzraum handelt. Dies\nk) In § 9 Nr. 1 werden nach dem Wort „Feuch-\ngilt nicht, wenn der Mieter die Kosten für\ntigkeit\" die Worte „oder we,gen unhygie-\ndie Schaffung der Badeeinrichtung oder der\nnischer oder\" gestrichen und nach einem\nSammelheizung ganz oder überwie,gend ge-\nKomma di,e Worte „wegen hygienisch nicht\ntragen hat.\neinwandfreier oder\" eingefügt.\n(3) Ist die Mi,ete nach dem 17. Oktober\n1936 wegen der in Absatz 2 genannten                     1) In § 11 werden die Worte „nach den §§ 1\nAusstattungsmerkmale bereHs bis zu dem                       bis 6 durch die TNorte „nach diesem Ge-\n11\nInkrafttreten des Gesetzes über den Abbau                    setz\" ersetzt. Satz 2 entfällt.\nder Wohnungszwangswirtschaft und über                   m) § 15 erhält die folgende Fassung:\nein soziales Miet- und Wohnrecht auf                                                 ,,§ 15\nGrund einer Genehmigung der Preisbe-\nhörde erhöht worden oder wird sie künfüg                        Die Mietpreise für preisgebundenen\nerhöht, so ermäßigt sich der in Absatz 2                     Wohnraum werden ein Jahr nach der Auf-\ngenannte Betrag von 5 vom Hundert um                         hebung der Wohnraumbewirtschaftung,\nden Betrag der von der Preisbehörde ge-                      frühestens am 1. Juli 1963, freigegeben,\nnehmigten Mieterhöhung.                                      jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem\ndas in § 2 des Gesetzes über die Gewäh-\n(4) Für die Absätze 1 und 2 sind folgende                 rung von Miet- und Lastenbeihilfen be-\nBeträge maßgeblich:                                          zeichnete Gesetz in Kraft getreten ist.\"\nbei Wohnunqen                            n) § 18 Abs. 1 Satz 1 be,ginnt wie folgt:\nmit Samrnel-                                                 ,,Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach Aufhe-\nheizunq             ohne Sammelheizung\nbung der Wohnraumbewirtschaftung außer\nKraft, jedoch nicht vor Ablauf des 31. De-\nohne Bad                    zember 1965 und nicht vor dem Zeit-\npunkt, ... \".\nmit       .        1!1it 2. Artikel II gilt mit folgender Maßgabe:\nohne  mit Bad Toilette    1!11t Toilette\nmit Bad\nBad              in der Toilette außer-        a) In Nummer 2 entfa.llen im Buchstaben c die\nWoh-      im         halb          Worte „im Sinne des Geschäftsraummi,eten-\nHause        des\nnunq             Hauses           gesetzes\".\nb) Nummer 3 erhält die folgende Fassung:\nDM         DM     DM         DM     DM          DM\n„3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3 a\n1,60      1,30\nbis 3 c eingefügt:\n1,30      1,20    1,00       0,80\"\n,§ 3a\nf) § 5 Abs. 1 entfällt, Absatz 2 wird einziger                         Ausnahmen von der Wohnraumbewirt-\nAbsatz.                                                            schaftung ab Inkrafttreten des Gesetzes\ng) In der Uberschrift des Zweiten Abschnitts                           über den Abbau der Wohnungszwangs-\nwird das Datum „21. Juni 1948 11 durch das                         wirtschaft und über e,in soziales Miet-\nDatum „25. Juni 1948\" ersetzt.                                                    und Wohnrecht\nh) § 6 Abs. 2 entfällt, Absatz 1 wird einziger                              (1) Mit Wi.rkung vom Inkrafttreten\nAbsatz. Das Datum „21. Juni 1948 wird      11\ndes Gesetzes über den Abbau der Woh-\ndurch das Datum „25. Juni 1948\" ersetzt.                           nungszwangswirtschaft und über ei,n so-","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                                 411\nziales Miet- und Wohnrecht an wird                               denen Normalwohnungen um weniger\nfolgender Wohnraum von der Wohn-                                 als eins vom Hundert überschritten hat.\nraumbewirtschaftung          ausgenommen,                        Di•e §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt.\nwenn er bis zum 24. Juni 1948 bezugs-                               (2) Für die Zahl der Normalwohnun-\nfertig geworden ist:                                             ge,n ist die amtliche Bautätigkeitsstati-\na) abgeschlossene       Wohnungen                         stik maßgebend; jedoch ist die Zahl der\nmit sechs oder mehr Wohn-                             Normalwohnungen        abzuziehen,    die\nräumen einschließlich Küche,                          nach der Statistik auf Grund des Ge-\nb) Wohnraum in einem Gebäude,                             setzes über eine Statistik der Wohn-\ndas nicht mehr als zwei ab-                           und Mietverhältnisse und dei:> Woh-\ngeschlossene Wohnungen hat                            nungsbedarfs (Wohnungsstatistik 1956/\nund in dem der Eigentümer                            57) vom 17 Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I\noder ein ihm gleichstehender                          S 427) nur beschränkt bewohnbar sind.\ndinglich Berechtigter wohnt.                          Als Wohnparteien zählen die Mehrper-\nc) zweckbestimmter       Wohnraum                         sonenhaushalte und 75 vom Hundert\nim Sinne des § 18 Abs. 1 bis 3                        der Einpersonenhaushalte. Die Zahl\nund Wohnraum in Gebäuden                              der Wohnparteien ist aus der Woh-\nvon    Genossenschaften,    der                       nungsstatistik 1956/57 mit Fortrechnung\nsatzungsgemäß nur an Mit-                             bis zum 31. Dezember 1959 zu entneh-\nglieder ver,geben werden darf.                        men Die Fortrechnung geschieht so,\ndaß das Verhältnis der Wohnparteien\nDie §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt\nzur Einwohnerzahl nach der Wohnungs-\n(2) Ist nach Absatz 1 Buchstabe a die                         statistik 1956/57 auf die amfüche Be-\nZahl der Räume zu berücksichtigen, so                            völkerungsstatistik am 31. Dezember\nwerden Küchen und andere Wohn-                                   1959 übertragen wird.'\"\nräume mit weniger als sechs Quadrat-\nmetern nicht mitgezählt Die Wohn-              3. Artikel III gilt mit folgender Maßgabe:\nflächen sind gemäß §§ 25 bis 27 der                Numme•r 1 erhält folgenden Zusatz:\nErsten     Berechnungsverordnung      vom          ,, § 4 erhält folgenden Absatz 7:\n20 November        1950/17. Oktober   1957              ,(7) Für Geschäftsräume gilt Absatz 1 in der\n(Bundesgesetzbl. 1950 S. 753, 1957                 vor Ink1 afttreten des Gesetzes über den Ab-\nS. 1719) zu berechnen.                             bau der Wohnungszwangswirtschaft und über\n(3) Die Ausnahme von der Wohn-                  ein soziales Miet- und Wohnrecht geltenden\nraumbewirtschaftung bleibt auch be-                Fassung bis zur anderweiti,gen Re,gelung des\nstehen, wenn die Voraussetzungen                  Geschäftsraummietrechts in Berlin.' \"\nnachträglich we,gfallen.                           In Nummer 5 wird in § 54 Abs. 1 das Datum\n, ,,31 Dezember 1965\" durch „31. Dezember 1966\"\n§ 3b                           ersetzt Absatz 2 des § 54 erhält folgende Fas-\nAusnahmen von der Wohnraumbewirt-                  sung:\nschaftung ein Jahr nach Inkrafttreten                    ., (2) Werden auf Grund des § 15 des Zwei-\ndes Gesetzes über den Abbau der                    ten Bundesmietengesetzes die Mietprnise schon\nWohnungszwangswi.rtschaft und über                 vor dem 1 Januar 1967 freigegeben, so sind\nein soziales Miet- und Wohnrecht               das Mieterschutz,gesetz und die in Absatz 1\n(1) Ein   Jahr nach Inkrafttreten des           Satz 2 bezeichneten Vorschriften nicht mehr\nGe,setzes über den Abbau der Woh-                  anzuwenden.\"\nnungszwangswirtschaft und über ein so-         4. Artikel IV gilt nicht in Berlin.\nziales Miet- und Wohnrecht werden ab-\ngeschlossene Wohnungen mit 5 Wohn-             5. Artikel VII gilt mit folgender Maßgabe:\nräumen einschließlich Küche von der                In § 3 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fas-\nWohnraumbewirtschaftung ausgenom-                  sung:\nmen, wenn sie bis zum 24. Juni 1948                 ,, 1. der §§ 1, 3, 4, 6 und 7 des Zweiten Bundes-\nbezugsf erti,g geworden sind. Die § § 21,                    mi ete,ngesetzes, \".\n22, 35 bleiben unberührt.\nIn § 3 Abs. 5 erhalten die Nummern 1 und 2\n(2) §   3a  Abs.   2  unc\"  3  giH ent-         folgende Fassung:\nsprechend.                                          „der §§ 22 oder 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des\n§ 3c                            Ersten Bundesmietengesetzes\".\nAufhebung der Wohnraumbewirtschaf-\n6. Artikel VIII gilt mit der Maßgabe, daß in § 1\ntung bei Wegfall des Wohnungsfehl-\nAbs. 1 das Datum „20. Juni 1948\" durch\nbestandes\n,,24. Juni 1948\" ersetzt wird.\n(1) Die      Wohnraumbewirtschaftung\n7. Artikel IX gilt mit der Maßgabe, daß Num-\nsoll durch Rechtsverordnung des Senats\nmer 2 entfällt.\nvon Berlin mit Wirkung vom 1 Juli des\nJahres aufgehoben werden, das auf den          8. Artikel X gilt mit folgender Maßgabe:\n31 Dezember folgt, an dem die Zahl                  a) In § 3 wird das Datum „20. Juni 1948\" durch\nder Wohnparteien die Zahl der vorhan-                       .,24. Juni 1948\" ersetzt.","412                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nb) § 6 erhält die folgende Fassung:                                 den die Mieterhöhung zulässig ist, oder\n,,§ 6                                seine Wohnlage auf di ~ Dauer verbessert\nwird. Werden die Kosten für die Durch-\nDer Senat von Berlin wird ermächtigt,\nführung der Maßnahmen durch zinsverbil-\ndas Wohnraumbewirtschaftungsgesetz in\nligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen\nder sich aus dem vorliegenden Gesetz er-\nHaushalten vom Mieter oder für diesen\ngebenden Fassung neu bekanntzumachen\nvon einem Dritten gedeckt, so ermäßigen\nund Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\nsich insoweit die in Absatz 1 genannten\nseitigen.\"\nVomhundertsätze um den Unter,schied-sbe-\n§ 10\ntrag zwischen dem marktüblichen Zinssatz\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                        für erststellige Hypotheken und dem für\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                      das Dahrlehen zu entrichtenden Zinssatz;\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-                    eine Mietvorauszahlung steht einem Dar-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-                       lehen des Mieters gleich.\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des                               (4) Kosten, die während der Nutzung,s-\nDritten Uberleitungsgesetzes.                                            dauer zur Erhaltung des bestimmungsmä-\nßigen Gebrauchs aufgewendet werden müs-\n§ 11\nsen, um die durch Abnutzung, Alterung\n(1) Artikel I gilt im Saarland mit folgender Maß-                     und Witterungseinwirkung entstehenden\ngabe: -                                                                 baulichen oder sonstigen Mängel ordnungs-\n1. In der Uberschrift des Ersten Abschnitts                        gerr~äß zu beseitigen (Instandhaltung,s-\nwird das Datum „20. Juni 1948\" durch                            kosten), berechtigen nicht zu einer Miet-\n,,1. April 1948\" ersetzt.                                      erhöhung.\"\n2. a) In § 1 Abs. 1 wird das Datum „20. Juni                  5. Die §§ 6 bis 8 gelten nicht im Saarland.\n1948\" durch „ 1. April 1948\" ersetzt.                6. In§ 9 werden die Worte ,,§§ 1 bis 7\" durch\nb) § 1 Abs. 2 ·satz 2 lautet:                                   ,, § § 1 bis 4\" ersetzt.\n„Grundmiete nach dem Stande vom                      'i. In § 11 werden die Worte ,, §§ 1 bis 6\" durch\nVortag des Inkrafttretens dieses Ge-                      ,, §§ 1 bis 4\" ersetzt; Satz 2 entfällt.\nsetzes ist die an föesem Tage preis-\n8. § 13 gilt nicht im Saarland.\nrechtlich zulässige Miete abzüglich etwa\nin ihr enthaltener Umlaigen und Zu-                  9. In § 17 und § 18 Abs. 2 werden jeweils die\nschläge, ausgenommen Grundsteuer und                      Worte ,,§ 23 sowie die §§ 18 bis 20 des\nVersicherungsprämien.      11                            Ersten Bundesmietengesetzes, soweit sie\nnach § 23\" ersetzt durch die Worte ,, § 23\nc) § 1 Abs. 3 entfällt.\nAbs. 1 und 3 sowie die §§ 18 Abs. 1 bis 3,\n3. In den §§ 2 und 3 wird jeweils das Datum                        19, 20 des Ersten Bundesmietengesetzes,\n,,20. Juni 1948\" durch „ 1. April 1948\" er-                     soweit sie nach § 23 Abs. 1 und 3\".\nsetzt.                                                 (2) Artikel II gilt im Saarland in folgender Fas-\n4. Nach § 5 wird der folgende § 5 a e,ingefügt:         sung:\n„Artikel II\n,,§ Sa\n(1) Eine jährliche Mieterhöhung ist zu-                                     Änderung\nlässiig                                                des saarländischen Wohnraumbewirtschaftungs-\nge,setzes\n1. bei baulichen Verbesserungen und\nbei Einrichtungen um 14 vom Hun-           Das Gesetz Nr. 213 über die Wohnraumbewirt-\ndert der aufgewandten Bau- und           schaftung (WBG) vom 19. Juli 1950 (Amtsblatt des\nEinrichtungskosten,                      Saarlandes S. 779) wird wie folgt geändert:\n2. bei Aufwendungen des Vermie-               1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nters nach dem Inkrafttreten diese,s              ,(1) Der Wohnraumbewirtschaftung unterlie-\nGesetzes für den Ausbau einer                 gen alle Räume, die zu Wohnzwecken besti1:1mt\nVerkehrsfläche oder die Anla,ge               und geeignet sind, einschließlich der zu emer\nder Kanalisation um 6 vom Hun-                Wohnung gehörenden Nebenräume.'\ndert dieser Aufwendungen,                     Absatz 3 entfällt.\n3. bei Hausanschlüssen an Versor-             2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\ngungsleitungen um 6 vom Hun-                                             ,§ 3\nde,rt der Aufwendungen.\nAusnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung\n(2) Durch die Mieterhöhung sind alle\nKosten einschließlich der Kosten der Ver-                    Die Vor,schriften dieses Gesetzes sind nicht\nzinsung, Abschreibung und Instandhaltung                  anzuwenden auf\nabgegolten.        Zusätzliche      Betriebskosten           1. Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1947\ndürfen in der tatsächlichen Höhe umge-                            bezugsfertig neu erstellt wordeI). ist;\nle.gt werden.                                                2. Wohnraum, der infolge Kriegseinwirkung\n(3) Kosten und Aufwendungen dürfen                           unbewohnbar oder nur notdürftig be-\nnur insoweit berücksichtigt werden, als sie                       wohnbar war und nach dem 20. Juni 1947\nvom Vermieter getragen werden und durch                           endgültig wieder bewohnbar gemacht\nsie der Gebrauchswert des Wohnraums, für                          worden ist;","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                           413\n3. Wohnraum, der wegen seines räumlichen                (3) Die Ausnahme von der Wohnraumbe-\noder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit           wirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn die\nGeschäftsräumen im Sinne des § 2 Abs 3           Voraussetzungen nachträglich wegfallen.\nde,s Gesetzes Nr. 429 über eine Fünfte vor-\nläufige Regelung der Mieten und Pachten,                                § 3b\nmit Ausnahme der Pachten für landwirt-           Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung\nschaftlich genutzte Grundstücke, vom                                 auf Antrag\n7. Juli 1954 (Amtsblatt des Saarlandes\nS. 890) zugleich mit diesen vermie1et                (1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Ge-\noder verpachtet oder auf Grund eines             setzes über den Abbau der Wohnungszwangs-\nsonstigen Rechtsverhältnisses einem an-          wirtschaft und über ein soziales Miet- und\nderen überlassen ist oder im Hinblick auf        Wohnrecht kann der Verfügungsberechtigte von\neinen solchen räumlichen oder wirtschaft-        der Wohnungsbehörde verlangen, daß Wohn-\nlichen Zusammenhang vom Grundstücks-             raum, der bis zum 20. Juni 1947 bezugsfertig\neigentümer oder einem ihm gleichstehen-          geworden ist, von der Wohnraumbewirtschaf-\nden dinglich Berechtigten genutzt wird;          tung ausgenommen wird, wenn die monatliche\nGrundmiete im Sinne des § 1 des Zweiten Bun-\n4. Wohnraum im Sinne des § 22.                       desmietengesetzes den folgenden Betrag über-\nDie Ausnahme von der Wohnraumbewirtschaf-               steigt:\ntung bleibt auch bestehen, wenn die Voraus-                                   bei Mietverhältnissen über\nsetzungen nachträglich wegfallen.'\n5    1\n4  1\n3   1\n2\nin Gemeinden\n3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3 a bis 3 e                                Wohnräume einschließlich Küche\neingefügt:                                                                                              ----\"-\nDM   1   DM  1  DM    1  DM\n,§ 3a\nAusnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung                 unter 20 000\nab Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau              Einwohnern        -,-      40,-   35,-     25,-\nder Wohnungszwangswirtschaft und über ein                                                           ···--\nsoziales Miet- und Wohnrecht                   mit 20 000 bis\nunter 100 000\n(1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Ge-              Einwohnern        -,-      50,-   45,-     32,50\nsetzes über den Abbau der Wohnungszwangs-                                                           ----\nwirtschaft ~nd über ein soziales Miet- und                mit 100 000\nWohnrecht an wirc folgender Wohnraum von                  und mehr Ein-\nder Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen,                  wohnern           70,-     65,-   60,-     45,-\nwenn er bis zum 20. Juni 1947 bezugsfertig\ngeworden ist:\nDer Verfügungsberechtigte hat darzulegen, daß\n1. ohne Rücksicht auf die Höhe der              diese Voraussetzungen vorliegen. Die,§§ 4 und\nGrundmiete abgeschlossene Wohnun-            38 bleiben unberührt.\ngen mit fünf oder mehr Wohnräumen               (2) § 3 a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu-\nemschließlich Küche in Gemeinden\nwenden.\nunter 100000 Einwohnern;\n(3) Besteht kein Mietverhältnis, so ist für\n2. ohne Rücksicht auf die Höhe der              die Anwendung des Absatzes 1 der Wohnraum\nGrundmiete abgeschlossene Wohnun-            oder die Gesamtheit der Räume maßgebend,\ngen mit sechs oder mehr Wohnräu-             die einheitlich genutzt werden oder nach der\nmen einschließlich Küche in Gemein-          Bestimmung des Verfügungsberechtigten ein-\nden mit 100 000 und mehr Einwoh-             heitlic? genutzt werden ,sollen.\nnern;\n3. ohne Rücksicht auf die Höhe der                                     § 3c\nGrundmiete Wohnraum in einem Ge-            Gebietsweise Aufhebung der Wohnraumbewirt-\nbäude, das nicht mehr als zwei ab-           schaftung drei Monate nach Inkrafttreten des\ngeschlossene Wohnungen hat und in            Gesetzes über den Abbau der Wohnungs-\ndem der Eigentümer wohnt;                    zwangswirtschaft und über ein soziales Miet-\n4. ohne Rücksicht auf die Höhe der                               und Wohnrecht\nGrundmiete zweckgebundener Wohn-                (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit\nraum im Sinne des § 21.                      Wirkung von dem Monatsersten, der drei Mo-\nDie §§ 4 und 38 bleiben unberührt.                      nate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über\nden Abbau·der Wohnungszwangswirtschaft und\n(2) Ist nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 die Zahl          über ein soziales Miet- und Wohnrecht liegt,\nder Wohnräume zu berücksichtigen, so werden             durch Rechtsverordnung der Landesregierung in\nKüchen und andere Wohnräume mit weniger                 den kreisfreien Städten und Landkreisen aut-\nals sechs Quadratmetern nicht mitgezählt. Die           gehoben werden, in denen die Zahl der Wohn-\nWohnflächen sind gemäß §§ 25 bis 27 der                parteien die Zahl der vorhandenen Normal-\nErsten Berechnungsverordnung vom 20. Novem-            wohnungen am 31. Dezember 1959 um weniger\nber 1950 I 17 Oktober 1957 (Bundesgesetzbl.             als 3 vom Hundert überschritten hat. Die &§ 4\n1950 S. 7 53. 19S7 S. 1719) zu berechnen.               und 38 bleiben unberührt.","414                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(2) für die Zahl der Normalwohnungen ist                  (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\ndie amtliche Bautätigkeitsstatistik maßgebend;             soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in\njedoch ist die Zahl der Normalwohnungen ab-              Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemein-\nzuziehen, die nach der Statistik auf Grund der            den auf deren Antrag durch Rechtsverordnung\nVerordnung über die Durchführung einer ein-                aufrechterhalten werden, wenn die wohnungs-\nmaligen Zählung der Gebäude, der Wohnungen,              wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und\nder Bevölkerung im Saarland (Wohnungs-                   wenn\nstatistik 1959) vom 29. Januar 1959 (Amtsblatt                    1. die Zahl der Einwohner über 10 000\ndes Saarlandes S. 491) nur beschränkt bewohn-                        beträgt und die Zahl der Wohnpar-\nbar sind. Als Wohnparteien zählen die Mehr-                          teien die Zahl der vorhandenen Nor-\npersonenhaushalte und die Hälfte der Einper-                         malwohnungen am 31. Dezember des\nsonenhaushalte, in Gemeinden mit 100 000 und                         vorhergegangenen Jahres um 5 vom\nmehr Einwohnern 60 vom Hundert der Einper-                           Hundert überschritten hat oder\nsonenhaushalte. Die Zahl der Wohnparteien ist\naus der Wohnungsstatistik 1959 mit Fortrech-                      2. die Zahl der Wohnparteien die Zahl\nnung bis zum 31. Dezember 1959 zu entnehmen.                         der vorhandenen Normalwohnungen\nDie Fortrechnung geschieht so, daß das Ver-                          am 31. Dezember des vorhergegange-\nhältnis der Wohnparteien zur Einwohnerzahl                           nen Jahres um 3 vom Hundert über-\nnach der Wohnungsstatistik 1959 auf die amt-                         schritten hat, die Zahl der Einwohner\nliche Bevölkerungsstatistik am 31. Dezember                          über 2000 beträgt und sich in den\n1959 übertragen wird.                                                letzten drei Jahren vor dem 1. Januar\n1961 oder dem 1. Januar jedes wei-\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1                        teren Jahres um mehr als 10 vom Hun-\nsoll die Wohnraumbewirtschaftung in den in\ndert erhöht hat.\nAbsatz 1 bezeichneten Landkreisen für Ge-\nmeinden auf deren Antrag aufrechterhalten                 § 3 c Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nwerden, wenn die wohnungswirtschaftlichen\nVerhältnisse es erfordern und wenn                                                § 3e\n1. die Zahl der Einwohner über 10 000                            Vorzeitige Aufhebung\nbeträgt und die Zahl der Wohnpar-                        der Wohnraumbewirtschaftung\nteien die Zahl der vorhandenen Nor-               {1) Die Landesregierung kann durch Rechts-\nmalwohnungen am 31. Dezember 1959              verordnung die Wohnraumbewirtschaftung für\num 5 vom Hundert überschritten hat             eine kreisfreie Stadt, einen Landkreis oder eine\noder                                           Gemeinde eines Landkreises vor den in den\n2. die Zahl der Wohnparteien die Zahl             §§ 3 c und 3 d angegebenen Terminen aufheben,\nder vorhandenen Normalwohnungen               wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhält-\nam 31. Dezember 1959 um 3 vom Hun-            nisse dies rechtfertigen. Auf Antrag einer kreis-\ndert überschritten hat, die Zahl der          freien Stadt, eines Landkreises oder einer Ge-\nEinwohner über 2000 beträgt und sich          meinde eines Landkreises soll die Landesregie-\nin den letzten drei Jahren vor dem             rung eine solche Rechtsverordnung erlassen,\n1. Januar 1960 um mehr als 10 vom             wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhält-\nHundert erhöht hat.                            nisse dies rechtfertigen. Von der Aufhebung\n(4) Die Wohnraumbewirtschaftung in den in             der Wohnraumbewirtschaftung bleiben die §§ 4\nAbsatz 3 bezeichneten Gemeinden soll durch                und 38 unberührt.\nRechtsverordnung der Landesregierung vom                      (2) Bei einer Aufhebung der Wohnraum-\n1. Juli 1961 oder vom 1. Juli jedes weiteren              bewirtschaftung durch Rechtsverordnung nach\nJahres an aufgehoben werden, wenn am 31. De-              Absatz 1 für Landkreise ist § 3 c Abs. 3 und 4\nzember des vorhergegangenen Jahres die Zahl               entsprechend anzuwenden.'\nder Wohnparteien die Zahl der vorhandenen              4. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nNormalwohnungen um weniger als 3 vom Hun-\ndert überschritten hat.                                                             ,§ 4\nZweckentfremdung, Verminderung des\n§ 3d                                            vorhandenen Wohnraums\nGebietsweise Aufhebung\n{1) Wohnraum darf anderen als Wohnzwek-\nder Wohnraumbewirtschaftung ab 1. Juli 1961\nken nur mit Genehmigung der Wohnungs-\n(1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit              behörde, nach Aufhebung der Wohnraum-\nWirkung vom 1. Juli 1961 und sodann vom                   bewirtschaftung nur mit Genehmigung der von\n1. Juli jedes weiteren Jahres an durch Rechts-            der Landesregierung bestimmten Stelle zuge-\nverordnung der Landesregierung in den kreis-              führt werden. Die Genehmigung kann befristet,\nfreien Städten und Landkreisen aufgehoben                 bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.\nwerden, in denen die Zahl der Wohnparteien                Ist die Wirksamkeit der Genehmigung er-\ndie Zahl der vorhandenen Normalwohnungen                  loschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum\nam 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres               zu behandeln. Einer Genehmigung bedarf es\num weniger als 3 vom Hundert überschritten                nicht für die Umwandlung eines Wohnraums\nhat; § 3 c Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.            in einen Nebenraum, insbesondere einen Bade-\nDie §§ 4 und 38 bleiben unberührt.                        raum. Einer Genehmigung bedarf es ferner","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                           415\nnicht, wenn und solange Räume dem Woh-                             fügung gehalten und benötigt werden,\nnungsinhaber nach den Vorschriften des § 5                         es sei denn, daß der Hauseigentümer\nzuteilbar sind.                                                    einen berechtigten Anspruch auf den\nWohnraum geltend macht;\n(2) Ein Gebäude darf ohne Genehmigung der\nWohnungsbehörde und nach Aufhebung der                          3. Wohnräume in Gebäuden, die im\nw·ohnraumbewirtschaftung ohne Genehmigung                          Eigentum von Wohnungs-, Bau- oder\nder von der Landesregierung bestimmten Stelle                      Siedlungsgesellschaften stehen, denen\ndurch bauliche Maßnahmen nicht derart ver-                         die Mittel zum Bauen ganz oder über-\nändert werden, daß eine Wohnung für Wohn-                          wiegend vom Lande, einer Gemeinde\nzwecke nicht mehr geeignet ist. Die Genehmi-                       oder einem Gemeindeverband zu dem\ngung ist zu erteilen, wenn der Verfügungs-                         Zwecke überlassen worden sind,\nberechtigte an der Änderung ein überwiegen-                        Wohnraum für Bedienstete des Lan-\ndes berechtigtes Interesse hat. Sie soll erteilt                   des, einer Gemeinde oder eines Ge-\nwerden, wenn ein öffentliches Bedürfnis vor-                       meindeverbandes zu errichten.\nliegt oder wenn neuerstellter oder wiederher-              (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten\ngestellter Wohnraum dem Wohnungsamt als                 entsprechend für die Deutsche Bundespost und\nErsatz zur Verfügung gestellt wird.'                    die Deutsche Bundesbahn.'\n5. In § 13 Abs. 1 wird angefügt:                         9. § 23 entfällt.\n,Es kann davon abgesehen werden, Teile einer        10. Die Uberschrift ,V. Strafbestimmungen' wird\nWohnung zu erfassen, wenn nicht gewichtige              durch ,V. Ordnungswidrigkeiten' ersetzt.\nGründe der Wohnraumbewirtschaftung die Er-\n. fassung erfordern.·                                 11. § 38 wird wie folgt gefaßt:\n,§ 38\n6. In § 19 Abs. 1 entfallen die Nummern 3 und 4.\nOrdnungswidrigkeiten\n7. § 21 wird wie folgt gefaßt:                                 (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer\n,§ 21\n1. entgegen § 11 Abs. 2 Wohnraum ohne\nGenehmigung in Anspruch nimmt oder\nWerks- und Betriebswohnungen                             überläßt,\n(1) Werks- und Betriebswohnungen im Sinne                    2. entgegen § 4 Abs. 1 Wohnraum ohne\ndieses Gesetzes sind Wohnräume in Gebäuden,                        Genehmigung für andere als Wohn-\ndie von gewerblichen oder land- oder forstwirt-                    zwecke verwendet,\nschaftlichen Betrieben zur Unterbringung von                    3. entgegen § 4 Abs. 2 ein Gebäude ohne\nBetriebsangehörigen errichtet, erworben oder                       Genehmigung verändert,\ngemietet worden sind.\n4. als Verfügungsberechtigter den Vor-\n(2) Als zweckgebundener Wohnraum im                            schriften des § 8 Abs. 1, als Wohnungs-\nSinne des Absatzes 1 gelten für den Heim-                          inhaber oder Verfügungsberechtigter\nstätter bestimmte Wohnungen in Reichsheim-                          den Vorschriften des § 9 Abs. 1 zu-\nstätten, für den Kleinsiedler bestimmte Woh-                      widerhandelt.\nnungen in Kleinsiedlungen und Genossen-                 Wird im Falle des § 4 Abs. 1 eine Genehmi-\nschaftswohnungen, die satzungsgemäß nur an              gung zur Zweckentfremdung erforderlich, weil\nMitglieder vergeben werden dürfen.                      Räume für den Wohnungsinhaber nicht mehr\n(3) Eine Zweckbindung im Sinne der Absätze          zuteilbar sind, so liegt eine Ordnungswidrig-\n1 und 2 ist nur wirksam, wenn die Zweckbin-            keit nach Nummer 2 erst von dem Zeitpunkt\ndung vor dem 1. Januar 1950 erfolgte.'                 an vor, in welchem die Genehmigung endgültig\nabgelehnt ist.\n8. § 22 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n,§ 22                           Geldbuße geahndet werden. Im Falle des Ab-\nDienst- und Behördenwohnungen                  satzes 1 Nr. 4 beträgt die Geldbuße höchstens\n150 Deutsche Mark.'\n(1) Dienst-  und Behördenwohnungen im\nSinne dieses Gesetzes sind                         12. § 39 entfällt.\n1. Wohnräume, die in einem im Eigen-        13. Abschnitt VI (Ubergangsvorschriften) entfällt.\ntum oder in der Verwaltung des Lan-\ndes, einer Gemeinde oder eines Ge-       14. Nach § 49 wird folgender § 50 angefügt:\nmeindeverbandes stehenden Gebäude                                      ,§ 50\nzur Unterbringung ihrer Bediensteten\nbestimmt sind und benötigt werden;               Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-\nzember 1965 außer Kraft.'\n2. Wohnräume, die in einem nicht im\nEigentum oder in der Verwaltung des      15. Die in diesem Gesetz enthaltenen Worte ,Lan-\nLandes, einer Gemeinde oder eines            deswohnungsamt' und ,Minister für Arbeit und\nGemeindeverbandes stehenden Ge-               Wohlfahrt' werden jeweils durch die Worte\nbäude für deren Bedienstete zur Ver-          ,Minister für Arbeit und Sozialwesen' ersetzt.\"","4Hi                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I\n(3) Artikel III gilt im Saarland mit folgender                     ständiger Wohnraum vermietet wor-\nMaßgabe:                                                              den sind, ist das Mieterschutzgesetz\n1. Die einleitenden Worte „Das Mieter-                         nicht anzuwenden.\"\nschutzgesetz wird wie folgt geändert:\"              (5) Die Artikel IV und V gelien nicht im\nwerden ersetzt durch: ,,Das Mieter-               Saarland.\nschutzgesetz, das im Saarland in\n(6} Artikel VII gilt im Saarland mit folgen-\nder Fassung vom 15. Dezember 1942\nder Maßgabe:\n(Reichsgesetzbl. I S. 712), geändert durch\ndie Verordnung über Anderungen des                       l. a) § 3 Abs. 1 lautet:\nMieterschutzrechts vom 7. November                                   ,, (1) Ist  für     preisgebundenen\n1944 (Reichsgesetzbl. I S. 319) ünd                               Wohnraum die Miete auf Grund\ndurch § 11 des Gesetzes zur Einfüh-                               der §§ 1 bis 4 des zweiten Bundes-\nrung von Bundesrecht im Saarland vom                              mietengesetzes für ein Mietverhält-\n30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 313,                          nis erhöht worden, für das die\n644), gilt. wird wie folgt geändert: •  11\nMieterhöhung nach seiner Begrün-\ndung zulässig geworden ist, so\n2. Die Nummern 2 und 3 entfallen.\nkann der Mieter bei der von der\n(4) Das im Saarland geltende Mieterschutz-                                Landesregierung bestimmten Stelle\ngesetz wird weiter wie folgt geändert:                                      eine Mietbeihilfe beantragen.\"\n1. § 3 a wird aufgehoben.                                      bJ § 3 Abs. 4 zweiter Halbsatz entfällt.\nc} § 3 Abs. 5 entfällt.\n2. Nach § 4 wird der folgende § 4 b ein-\ngefügt:                                                  2. In § 4 entfallen Absatz 1 letzter Satz\n,,§ 4b                                 und Absatz 3 Satz 3.\n(1) Der Vermiete1 kann die Auf-                       3. § 10 Abs. 2 lautet:\nhebung des Mietverhältnisses ver-                              ,, (2) Absatz 1 gilt nicht für die\nlangen,                                                     öffentlich geförderten Wohnungen, auf\na) wenn auf dem vermieteten                          die die Vorschriften des Wohnungs-\nGrundstück oder Grundstücks-                     baugesetzes für das Saarland über die\nteil ein Gebäude durch Kriegs-                   Bewilligung der öffentlichen Mittel an-\neinwirkungen zerstört oder                       zuwenden sind.\"\nerheblich beschädigt ist, der                 4. § 12 Abs. 2 lautet:\nalsbaldige Wiederaufbau oder                        ,, (2) Solange eine Rechtsverordnung\ndie alsbaldige Wiederherstel-                    nach Absatz 1 nicht ergangen ist, gel-\nlung gewährleistet erscheint                     ten für die Berechnung der Wohn-\nund bei Fortsetzung des Miet-                    flächen die §§ 25 bis 27 der Ersten\nverhältnisses der Wiederauf-                     Berechnungsverordnung vom 20. No-\nbau oder die Wiederherstel-                      vember 1950/17. Oktober 1957 (Bundes-\nlung wesentlich erschwert                        gesetzbl. 1950 S. 753, 1957 I S. 1719).    11\nwäre;                                         5. § 14 lautet:\nb) wenn die vermieteten Räume                                              ,,§ 14\nsich in einem behelfsmäßig                          Das Gesetz Nr. 6J6, Wohnungsbau-\nerrichteten Gebäude, insbe-                      gesetz für das Saarland, vom 17. Juli\nsondere in einem Behelfs-                        1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349}\nheim, einer Wohnbaracke                          wird wie folgt geändert:\noder Wohnlaube befinden,\na) In § 36 wird folgender Absatz 4\ndie    alsbaldige     Errichtung\nangefügt:\neines für die Dauer bestimm-\nten Gebäudes auf dem Grund-                               ,, (4) Die Miet- und Lastenbeihil-\nstück gewährleistet erschemt                           fen werden bis zum Inkrafttreten\nund bei Fortbestehen des                               des in § 2 des Gesetzes über die\nMietverhältnisses die Errich-                          Gewähfung von Miet- und Lasten-\ntung des Gebäudes wesent-                              beihilfen bezeichneten Gesetzes\nlich erschwert wäre.                                   gewährt.\"\nb} § 38 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten\n,,§ 38\ndie Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 6\nentsprechend.\"                                                       Tragbare Miete oder Belastung\nFür die benötigte Wohnfläche\n3. Nach § 31 wird folgender § 31 a ein-                              der Wohnung soll in der Regel der\ngefügt:                                                           Betrag der Miete · oder Belastung\n,,§ 31 a\nals tragbar angesehen werden, der\nAuf Wohnungen und Wohnräume,                                   die in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie durch Neubau, Umbau, Einbau oder                              die Gewährung von Miet- und\nInstandsetzung nach dem 1. April 1948                             Lastenbeihilfen bezeichneten Vom-\nbezugsfertig geworden und als selb-                               hundertsätze des Jahreseinkorn-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          417\nmens des Wohnungsinhabers und                  (8) Artikel IX gilt im Saarland mit folgender\nder zu seinem Haushalt gehören-              Maßgabe:\nden Angehörigen nicht übersteigt.                  Die Nummer 1 Buchstaben a bis h, j, 1\n§ 5 Abs. 2, 3 und § 13 des genann-                und n und Nummer 2 entfallen.\nten Gesetzes sind entsprechend an-\nzuwenden.\"                                     (9) Artikel X gilt im Saarland mit folgender\nMaßgabe:\nc) In § 41 wird folgender Absatz 2 an-\n1. Die §§ 2 und 3 gelten nicht im Saar-\ngefügt:\nland.\n,, (2) Aufwendungen für Miet-                   2. § 6 lautet:\nund Lastenbeihilfen nach Absatz 1,                                      ,,§ 6\ndie dem Land entstanden sind, wer-\nDie Regierung des Saarlandes wird\nden vom Bund und vom Land zu\nermächtigt, das Gesetz Nr. 213 über\ngleichen Teilen getragen, und zwar\ndie Wohnraumbewirtschaftung vom\nfür jedes Jahr gesondert. In Höhe\n19. Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlan-\ndes demgemäß auf den Bund ent-\ndes S. 779) in der sich aus dem vorlie-\nfallenden Anteils vermindern sich\ngenden Gesetz ergebenden Fassung\ndie Zins- und Tilgungsforderungen\nmit neuem Datum, unter neuer Uber-\ndes Bundes gegen das Land aus                         schrift und in neuer Paragraphenfolge\nden Darlehen, die der Bund dem                        bekanntzumachen und Unstimmigkei-\nLand zur Förderung des Wohnungs-                      ten des Wortlautes zu beseitigen.\"\nbaues gewährt hat. Abweichende\nVerwaltungsvereinbarungen zwi-                                    § 12\nschen dem Bund und dem Land sind          (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf\nzulässig.\"                             die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\n6. In § 15 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 74        (2) Artikel VI Nr. 1 und 2 tritt mit dem Außer-\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes\"           krafttreten des Mieterschutzgesetzes in Kraft, in den\ndurch ,,§ 41 des Wohnungsbaugesetzes       in § 54 Abs. 2, 3 des Mieterschutzgesetzes genannten\nfür das Saarland\" ersetzt.                 Gebieten jedoch mit dem Tage, von dem an das\nMieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 nicht\n(7) Artikel VIII gilt nicht im Saarland.          mehr anzuwenden ist.\nDas vorstehende ·Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Juni 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nLücke\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","418                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nAnlage\n(zu Artikel X § 6)\nWohnraumbewirtschaftungsgesetz               5\n)\nERSTER ABSCHNITT                         c) Wohnraum der wegen seines räumlichen oder\nAllgemeine Vorschriften                           wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Ge-\nschäftsraum im Sinne des Geschäftsraum-\n§ 1                              mietengesetzes zugleich mit diesem vermietet\nWohnraumbewirtschaftung und Wohnungsbehörden                        oder verpachtet oder auf Grund eines sonsti-\ngen Rechtsverhältnisses einem anderen über-\n(1) Wohnraum          unterliegt im Hinblick auf den            lassen ist oder im Hinblick auf einen solchen\nWohnungsmangel der öffentlichen Bewirtschaftung                    räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammen-\nnach Maßgabe dieses Gesetzes. Das Grundrecht der                    hang vom Grundstückseigentümer oder einem\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des                       ihm g1eichstehenden dinglich Berechtigten ge-\nGrundgesetzes) wird insoweit vorübergehend ein-                     nutzt wird; die Ausnahme von der Wohnraum-\ngeschränkt.                                                         bewirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn\n(2) Die Wohnraumbewirtschaftung ist eine staat-                 die Voraussetzungen nachträglich wegfallen.\nliche Aufgabe; sie wird durch Wohnungsbehörden\nausgeübt.                                                                               § 3a\n§ 2                          Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung\nGegenstand der Wohnraumbewirtschaftung                         ab Inkrafttreten des Gesetzes über den\n(1) Der       Wohnraumbewirtschaftung        unterliegt            Abbau der Wohnungszwangswirtschaft\nRaum, der zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt                     und über ein soziales Miet- und Wohnrecht\nist (Wohnungen und Wohnräume).                                  (1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes\n(2) Die Wohnraumbewirtschaftung erstreckt sich            über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft\nauf die zu einer Wohnung gehörenden Neben-                   und über ein soziales Miet- und Wohnrecht an wird\nräume, Flächen, Einrichtungen und Anlagen.                   folgender Wohnraum von der Wohnraumbewirt-\nschaftung ausgenommen, wenn er bis zum 20. Juni\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Woh-            1948 bezugsfertig geworden ist:\nnungen finden entsprechende Anwendung auf einen\n• a) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grund-\neinzelnen Wohnraum oder mehrere Wohnräume,\nmiete abgeschlossene \\Nohnungen mit\nwenn darin eine Person oder mehrere Personen ge-\nfünf oder mehr Wohnräumen einschließ-\nmeinschaftlich ihr häusliches Leben führen oder\nlich Küche in Gemeinden unter 100 000\nführen sollen.\nEinwohnern,\n(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen bun-\nb) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grund-\ndesrechtlichen sowie bestehenden und künftigen\nmiete abgeschlossene Wohnungen mit\nlandesrechtlichen Vorschriften, nach denen zur Be-\nsechs oder mehr Wohnräumen einschließ-\nseitigung von besonderen Notständen Wohnraum\nlich Küche in Gemeinden mit 100 000 und\nund anderer zur Unterbringung von Personen ge-\nmehr Einwohnern,\neigneter Raum vorübergehend in Anspruch genom-\nmen werden kann, nicht entgegen.                                     c) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grund-\nmiete Wohnraum in einem Gebäude, das\nnicht mehr als zwei abgeschlossene Woh-\n§ 3\nnungen hat und in dem der Eigentümer\nAusnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung                            wohnt,\nDie Vorschriften dieses Gesetzes über die Wohn-                   d) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grund-\nraumbewirtschaftung sind, soweit sieb nicht für                         miete zweckbestimmter Wohnraum im\nDoppelwohnungen aus § 11 etwas anderes ergibt.                          Sinne des § 18 Abs. 1 bis 3 und Wohn-\nnicht anzuwenden auf                                                    raum in Gebäuden von Genossenschaften,\na) frei ·finanzierte und steuerbegünstigte Wohnun-                   der satzungsgemäß nur an Mitglieder\ngen im Sinne der §§ 42, 47 des Ersten Woh-                      vergeben werden darf.\nnungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. Au-           Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt.\ngust 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und des            (2) Ist nach Absatz 1 Buchstaben a und b die Zahl\n§ 5 Abs. 2 und 3 sowie des § 99 Abs. 2 des           der Wohnräume zu berücksichtigen, so werden\nZweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungs-                Küchen und andere Wohnräume mit weniger als\nbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni             sechs Quadratmetern nicht mitgezählt. Die Wohn-\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).                     flächen sind gemäß §§ 25 bis 27 der Ersten Berech-\nb) ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse ge-           nungsverordnung vom 20. November 1950/17. Okto-\nschaffenen Wohnraum, der in der Zeit vom              ber 1957 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 753, 1957 I S. 1719}\n21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 be-           zu berechnen.\nzugsfertig geworden ist,                                 (3) Die Ausnahme. von der Wohnraumbewirt-\nschaftung bleibt auch bestehen, wenn die Voraus-\n5) Ersetzt Bundesgeselzbl. III 234-1.                        setzungen nachträglich wegfallen.","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                            419\n§ 3b                             nach der Statistik auf Grund des Gesetzes über\nAusnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung                  eine Statistik der Wohn- und Mietverhältnisse und\nauf Antrag                           des Wohnungsbedarfs (vVohnungsstatistik 1956/57)\nvom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 427) nur be-\n(1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes             schränkt bewohnbar sind. Als Wohnparteien zählen\nüber den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft                   die Mehrpersonenhaushalte und die Hälfte der Ein-\nund über ein soziales Miet- und Wohnrecht kann                personenhaushalte, in Gemeinden mit 100 000 und\nder Verfügungsberechtigte von der Wohnungsbe-                 mehr Einwohnern 60 vom Hundert der Einpersonen-\nhörde verlangen, daß Wohnraum, der bis zum                    haushalte. Die Zahl der vVohnparteien ist aus der\n20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist. von der              Wohnungsstatistik 1956/57 mit Fortrechnung bis zum\nWohnraumbewirtschaftung             ausgenommen         wird,  31. Dezember 1959 zu entnehmen. Die Fortrechnung\nwenn die monatliche Grundmiete im Sinne des § 1                geschieht so, daß das Verhältnis der Wohnparteien\ndes Zweiten Bundesmietengesetzes den folgenden                 zur Einwohnerzahl nach der Wohnungsstatistik\nBetrag übersteigt:                                             1956/57 auf die amtliche Bevölkerungsstatistik am\n31. Dezember 1959 übertragen wird.\nbei Mietverhältnissen über\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll\n5        4       3        2     die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1\nin Gemeinden\nWohnräume einschließlich Küche     bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren\nAntrag aufrechterhalten werden, wenn die woh-\nDM       DM       DM       DM\n1\nnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und\nwenn\nunter 20 000                                                          a) die Zahl der Einwohner über 10 000 be-\nEinwohnern                  --,-     40,-     35,-     25,-              trägt und die Zahl der Wohnparteien die\nZahl der vorhandenen Normalwohnungen\nmit 20 000 bis\nam 31. Dezember 1959 um 5 vom Hundert\nunter 100 000\nüberschritten hat oder\nEinwohnern                  --,-     50,-     45,-     32,50\nb) die Zahl der Wohnparteien die Zahl\nder vorhandenen Normalwohnungen am\nmit 100 000 und                                                          31. Dezember 1959 um 3 vom Hundert\nmehr Einwohnern             70,-     65,-     60,-     45,-              überschritten hat, die Zahl der Einwohner\nüber 2000 beträgt und sich in den letzten\nDer Verfügungsberechtigte hat darzulegen, daß                            drei Jahren vor dem 1. Januar 1960 um\ndiese Voraussetzungen vorliegen. Die §§ 21. 22, 35                       mehr als 10 vom Hundert erhöht hat.\nbleiben unberührt.                                               (4) Die Wohnraumbewirtschaftung in den in Ab-\n(2) § 3 a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu-              satz 3 bezeichneten Gemeinden soll durch Rechts-\nwenden.                                                       verordnung der Landesregierung vom 1. Juli 1961\noder vom 1. Juli jedes weiteren Jahres an aufge-\n(3) Besteht kein Mietverhältnis, so ist für die\nhoben werden, wenn am 31. Dezember des vorher-\nAnwendung des Absatzes 1 der Wohnraum oder\ngegangenen Jahres die Zahl der Wohnparteien die\ndie Gesamtheit der Räume maßgebend, die einheit-\nZahl der vorhandenen Normalwohnungen um weni-\nlich genutzt werden oder nach der Bestimmung des\nger als 3 vom Hundert überschritten hat.\nVerfügungsberechtigten einheitlich genutzt werden\nsollen.\n§ 3d\n§ 3c                                             Gebietsweise Aufhebung\nGebietsweise Aufhebung der Wohnraumbewirt-                      der Wohnraumbewirtschaftung ab 1. Juli 1961\nschaftung drei Monate nach Inkrafttreten                (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wir-\ndes Gesetzes über den Abbau der Wohnungs-                kung vom 1. Juli 1961 und sodann vom 1. Juli jedes\nzwangswirtschaft und über ein soziales              weiteren Jahres an durch Rechtsverordnung der\nMi.et- und Wohnrecht                       Landesregierung in den kreisfreien Städten und\n(1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wir-              Landkreisen aufgehoben werden, in denen die Zahl\nkung von dem Monatsersten, der drei Monate nach               der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen N or-\nInkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der                 malwohnungen am 31. Dezember des vorhergegan-\n\\,Vohnungszwangswirtschaft und über ein soziales              genen Jahres um weniger als 3 vom Hundert\nMiet- und Wohnrecht liegt, durch Rechtsverordnung             überschritten hat; § 3 c Abs. 2 ist entsprechend anzu-\nder Landesregierung in den kreisfreien Städten und            wenden. Die §§ 21. 22, 35 bleiben unberührt.\nLandkreisen aufgehoben werden, in denen die Zahl                 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll\nder Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Nor-                die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1\nmalwohnungen am 31. Dezember 1959 um weniger                  bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren\nals 3 vom Hundert überschritten hat. Die §§ 21, 22,           Antrag aufrechterhalten werden, wenn die woh:..\n35 bleiben unberührt.                                         imngswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und\n(2) Für die Zahl der Normalwohnungen ist die               wenn\namtliche Bautätigkeitsstatistik maßgebend; jedoch                     a) die Zahl der Einwohner über 10 000 be-\nist die Zahl der Normalwohnun9en abzuziehen, die                         trägt und die Zahl der Wohnparteien die","120                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tei-l I\nZahl der vorhandenen Normalwohnungen                            ZWEITER ABSCHNITT\nam 31. Dezember des vorhergegangenen\nJahres um 5 vom Hundert überschritten             Feststellung des Wohnraumbestandes und\nhat oder                                                     der W ohnungsucbenden\nb) die Zahl der Wohnparteien die Zahl                                       § 7\nder vorhandenen Normalwohnungen am\n31. Dezember des vorhergegangenen Jah-                 Feststellung des Wohnraumbestandes\nres um 3 vom Hundert überschritten hat,          (1) Die Wohnungsbehörden haben Unterlagen\ndie Zahl der Einwohner über 2000 beträgt      über den Wohnraumbestand, soweit solche nicht\nund sich in den letzten drei Jahren vor       vorhanden sind, anzulegen und auf dem laufenden\ndem 1. Januar 1961 oder dem 1. Januar        zu halten.\njedes weiteren Jahres um mehr als 10 vom\nHundert erhöht hat.                             (2) Verfügungsberechtigte, Rauminhaber und ihre\nBeauftragten sind verpflichtet,\n§ 3 c Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\na) auf Verlangen der Wohnungsbehörden\nFormblätter für die Wohnraumbestands-\n§ 3e                                     aufnahme wahrheitsgemäß auszufüllen und\nVorzeitige Aufhebung                              über Raum aller Art. seine Verwendung\nder Wohnraumbewirtschaftung                            und die ihn betreffenden Rechtsverhält-\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechts-                  nisse Auskunft zu erteilen,\nverordnungen die Wohnraumbewirtschaftung für                    b) Beauftragten der Wohnungsbehörden und\neine kreisfreie Stadt, einen Landkreis oder eine                   Wohnungsuchenden, die sich durch eine\nGemeinde eines Landkreises vor den in den §§ 3 c                   besondere wohnungsbehördliche Beschei-\nund 3 d angegebenen Terminen aufheben, wenn die                    nigung ausweisen, die Besichtigung von\nwohnungswirtschaftlichen Verhältnisse dies recht-                  Raum und dazu gehörenden Flächen, Ein-\nfertigen. Auf Antrag einer kreisfreien Stadt. eines                richtungen und Anlagen an den Werk-\nLandkreises oder einer Gemeinde eines Land-                        tagen von 9 bis 18 Uhr zu gestatten. Die\nkreises solJ die Landesregierung eine solche Rechts-               Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung erlassen, wenn die wohnungswirtschaft-                  verordnung die Besichtigungszeiten nach\nlichen Verhältnisse dies rechtfertigen. Von der                    örtlichen Bedürfnissen ändern.\nAufhebung der Wohnraumbewirtschaftung bleiben\ndie §§ 21, 22, 35 unberührt.                                (3) Verfügungsberechtigte und ihre Beauftragten\nsind verpflichtet, der Wohnungsbehörde binnen\n(2) Bei einer Aufhebung der Wohnraumbewirt-          einer Woche anzuzeigen, wenn Wohnraum frei oder\nschaftung durch Rechtsverordnung nach Absatz t           bezugsfertig geworden ist oder wenn die Belegung\nfür Landkreise ist § 3 c Abs. 3 und 4 entsprechend      von Wohnraum sich für einen Zeitraum von mehr\nanzuwenden.                                              als sechs Monaten oder dauernd verringert. Ist ein\nanderer Verfügungsberechtigter nicht vorhanden, so\n§ 4\nist der Grundstückseigentümer oder der ihm gleich-\n(weggefallen)                      stehende dinglich Berechtigte zu der Anzeige ver-\npflichtet.\n§ 5\n§ 8\nSondervorschriften                            Aufzeichnung der Wohnungsuchenden\nOffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des\nErsten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                 Die Wohnungsbehörden haben Vormerklisten zu\nunterliegen der Wohnraumbewirtschaftung nach            führen, Wohnungsuchende auf Antrag einzutragen\nMaßgabe dieses Gesetzes. Unberührt bleiben die          und ihnen hierüber eine Bescheinigung zu erteilen\nVorschriften der genannten Gesetze und anderer          sowie die Vormerklisten auf dem laufenden zu\nentsprechender Gesetze, soweit sich aus diesen          halten.\netwas anderes ergibt.\n§ 6                                             DRITTER ABSCHNITT\nAufgaben der Wohnungsbehörden\nZuteilung von Wohnraum\nDie Wohnungsbehörden haben folgende Auf-\ngaben:                                                                             § 9\na) die Feststellung des Wohnraumbestandes und                        Gegenstand der Zuteilung\nder Wohnungsuchenden (§§ 7, 8),\nb) die Zuteilung von Wohnraum (§§ 9 bis 20),            Die Wohnungsbehörden haben freien Wohnraum\nund die zu einer Wohnung gehörenden Neben-\nc) Maßnahmen zur Verhinderung der Zweckent-          räume, Flächen Einrichtungen und Anlagen nach\nfremdung von Wohnraum (§ 21),\nMaßgabe der §§ 10 bis 20 zuzuteilen. Sie können\nd) Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und         davon absehen Teile einer Wohnung zuzuteilen,\nVermehrung von Wohnraum und zur Erleich-         wenn nicht gewichtige Gründe der Wohnraumbe-\nterung des Städtebaues (§§ 22 bis 25).           wirtschaftung eine Zuteilung erfordern.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          421\n§ 10                         wenn für ihn Grundsteuervergünstigungen oder\nFreier Wohnraum                     Grundsteuerbeihilfen in Anspruch genommen wer-\nden, oder wenn bei seiner Finanzierung unverzins-\n(1) Wohnraum gilt als frei,                         liche Darlehen oder Zuschüsse verwendet sind, für\na) wenn er nicht benutzt wird, es sei denn,     die Steuervergünstigungen nach § 7.c des Einkom-\ndaß der Inhaber ein dringendes berechtig-    mensteuergesetzes gewährt sind. Wird hiernach als\ntes Interesse hat, ihn zu behalten,          frei geltender Wohnraum nicht binnen einer von der\nb) wenn der Inhaber nach privatem oder          Wohnungsbehörde zu bestimmenden angemessenen\nöffentlichem Recht nicht zum Besitz be-      Frist einem Wohnungsuchenden zur Benutzung über-\nrechtigt ist.                                lassen, so unterliegt er der Zuteilung. Bei späterem\nFreiwerden ist in gleicher Weise zu verfahren. ·\n(2) Ferner gelten überschüssige Räume unterbe-\nlegter Wohnungen als frei. Eine Wohnung gilt unbe-\ntSchadet des § 14 Abs. 2 Satz 2 als unterbelegt, wenn                            § 12\nder Verfügungsberechtigte mehr Räume innehat, als            Benutzung und Uberlassung von Wohnraum\nihm nach seinen persönlichen, familiären und beruf-\nlichen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der             (1) Wohnraum darf außer auf Grund einer Zutei-\nWohndichte der Gemeinde zugestanden werden             lung nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörden\nkann. Die Landesregierungen können durch Rechts-       in Benutzung genommen oder zur Benutzung über-\nverordnung bestimmen, daß an die Stelle der Wohn-      lassen werden.\ndichte der Gemeinde die Wohndichte eines kleine-           (2) Wohnraum kann zugeteilt werden\nren oder größeren Gebiets oder de,s Landes tritt; sie\na) durch Benutzungsgenehmigung (§ 14),\nkönnen ferner durch Rechtsverordnung bestimmen,\ndaß an Stelle der Wohndichte mit Rücksicht auf die             b) durch Zuweisung (§ 15).\nUmsiedlung von Heimatvertriebenen oder die Rück-           (3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn\nführung von Evakuierten eine von ihnen zu be-          Wohnraum einem anderen nicht zur ausschließlichen\nstimmende höhere Verhältniszahl zwischen Wohn-         Benutzung überlassen wird (Mitbenutzung), es sei\nräumen und Wohnungsbenutzern der Ermittlung            denn, daß eine Bereitstellungsverfügung (§ 19) ent-\nüberschüssiger Räume zugrunde zu legen ist. § 5        gegensteht.\nAbs. 2 des Heimkehrergesetzes bleibt unberührt.\n(4) Wollen Verfügungsberechtigte ihre Wohnung\n(3) Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten,      innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nzu bestimmen, daß bei der Ermittlung überschüssi-      tauschen, so darf die Genehmigung nur aus beson-\nger Räume unterbelegter Wohnungen von einer            ders dringenden Gründen der Wohnraumbewirt-\nbestimmten Verhältniszahl zwischen Wohnräumen          schaftung versagt werden. Die Genehmigung gilt als\nund Wohnungsbenutzern auszugehen ist und als-          erteilt, wenn dem Verfügungsberechtigten nicht bin-\ndann besondere persönliche, familiäre und beruf-       nen zwei Wochen nach Eingang seines Antrags ein\nliche Verhältnisse gemäß Absatz 2 zu berücksichti-     ablehnender Bescheid zugegangen ist. Im Streitfalle\ngen sind.                                              hat der Verfügungsberechtigte den Eingang des An-\n(4) Bei der Auswahl der Räume, die dem Verfü-       trages zu beweisen.\ngungsberechtigten zu bela,ssen oder als überschüssig\n§ 13\nWohnungsuchenden zuzuteilen sind, ist auf die Vor-\nschläge und Bedürfnisse des Verfügungsberechtig-                  Genehmigungsbedüritige Verträge\nten Rücksicht zu nehmen, soweit nicht besonders           Verträge, die Untermietern oder anderen Woh-\ndringende Gründe der Wohnraumbewirt,schaftung          nungsbenutzern die Rechtsstellung eines Hauptmie-\nentgegenstehen.                                        ters einräumen, bedürfen der Genehmigung der\nWohnungsbehörden.\n§ 11\nDoppelwohnungen                                              § 14\n(1) Verfügt jemand über mehrere Wohnungen,                  Zuteilung durch Benutzungsgenehmigung\nso gelten von diesen alle bis auf eine als frei,          (1) Die Benutzungsgenehmigung ist entsprechend\nsoweit der Verfügungsberechtigte nicht ein drin-       dem Antrag des Verfügungsberechtigten zu ertei-\ngendes berechtigtes Interesse hat, sie zu behalten.    len; sie kann jedoch versagt werden, wenn der\nDer Verfügungsberechtigte kann der Wohnungs-           Wohnraum aus gewichtigen Gründen der Wohn-\nbehörde die Wohnung bezeichnen, die er behalten        raumbewirtschaftung einem anderen als dem vor-\nwill. Bezeichnet er die Wohnung binnen einer von       geschlagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist. Ein\nder Wohnungsbehörde zu bestimmenden angemes-           gewichtiger Grund liegt insbesondere auch vor,\nsenen Frist nicht, so bestimmt die Wohnungsbehörde     wenn\ndie Wohnung, die als frei gilt.\na) eine Person, die auf Grund des Gesetzes\n(2) Absatz 1 gilt auch für steuerbegünstigte Woh-              über die Notaufnahme von Deutschen in\nnungen im Sinne der §§ 42, 47 des Ersten Woh-                     das Bundesgebiet vom 22. August 1950\nnungsbaugesetzes und de•s § 5 Abs. 2 und des § 99                 (Bundesgesetzbl. S. 367) oder der Verord-\nAbs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und ohne                   nung über die Bereitstellung von Durch-\nöffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffenen                  gangslagern und über die Verteilung der\nWohnraum, der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis                   in das Bundesgebiet aufgenommenen deut-\nzum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist,                  schen Vertriebenen auf die Länder des Bun-","422                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\ndesgebietes (Verteilungsverordnung) vom         (2) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.\n28. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 236) in     (3) Die Zuweisung soll bei Wohnraum, der üb-\nein Land eingewiesen wurde,\nlicherweise von dem Grundstückseigentümer oder\nb) ein Evakuierter im Sinne der §§ 1, 2 des     dem ihm wirtschaftlich gleichstehenden Berechtig-\nBundesevakuiertengesetzes in der Fassung     ten vermietet wird, an diesen, im übrigen an den\nvom 5. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I       sonstigen Verfügungsberechtigten (Hauptmieter) ge-\ns. 1687),                                    richtet werden.\nc) ein im Sinne der Asylverordnung vom 6. Ja-      (4) Die Zuweisung ist außer im Falle des Ab-\nnuar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 3) aner-     satzes 6 nur zulässig, wenn nicht innerhalb von\nkannter ausländischer Flüchtling oder        zwei Wochen, seitdem die Anzeige vom Freiwerden\nd) ein Umsiedler im Sinne der §§ 26 bis 34      oder Bezugsfertigwerden von Wohnraum (§ 7 Abs. 3)\ndes Bundesvertriebenengesetzes in der Fas-   erstattet ist, ein Antrag auf Benutzungsgenehmi-\nsung vom 14. August 1957 (Bundesgesetz-      gung nach § 14 eingegangen ist, oder wenn einem\nblatt I S. 1215)                             innerhalb dieser Frist gestellten Antrag nicht ent-\nunterzubringen ist, dem an Stelle einer öffentlich     sprochen ist. Ist eine Anzeige nicht oder nicht frist-\ngeförderten Wohnung, die unmittelbar oder mittel-      gemäß erstattet, so wird die bezeichnete Frist erst\nbar der Unterbringung von Personen· dieser Per-        durch eine Mitteilung der Wohnungsbehörde an den\nsonenkreise dient, eine andere zumutbare Woh-          Verfügungsberechtigten in Lauf gesetzt.\nnung zugeteilt werden soll.                               (5) Wohnungsuchende müssen binnen drei Wo-\n(2) Die Genehmigung zur Benutzung von frei          chen zugewiesen werden, nachdem Wohnraum frei\ngewordenen Teilen einer Wohnung ist zugunsten          oder bezugsfertig geworden ist und die Anzeige ge-\ndes Verfügungsberechtigten zu erteilen, soweit die     mäß § 7 Abs. 3 bei der Wohnungsbehörde erstattet\nRäume für ihn nicht überschüssig sind. Dabei blei-     ist. Im Streitfalle hat der Verfügungsberechtigte den\nben Personen außer Betracht, die der Verfügungs-       Eingang der Anzeige zu beweisen. Ergeht die Zu-\nberechtigte ohne Genehmigung der Wohnungsbe-           weisung nicht fristgemäß, so gilt die Uberlassung\nhörde aufgenommen hat; dies gilt nicht für den Ehe-    von Wohnraum an den Wohnungsuchenden als ge-\ngatten, für Verwandte und Verschwägerte gerader        nehmigt, den der Verfügungsb.erechtigte der Woh-\nLinie und Arbeitnehmer, die üblicherweise zum          nungsbehörde benennt. § 10 Abs. 2, 3 bleibt unbe-\nHausstand des Verfügungsberechtigten gehören. So-      rührt.\nweit nicht § 78 und § 109 Abs. 4 des Zweiten Woh-         (6) Das Auswahlrecht darf nur versagt werden,\nnungsbaugesetzes anzuwenden sind, gelten die           wenn besonders dringende Gründe der Wohnraum-\nSätze 1 und 2 entsprechend, wenn eine Einlieger-       bewirtschaftung die Zuteilung an einen bestimmten\nwohnung in einer öffentlich geförderten Kleinsied-     Wohnungsuchenden erforderlich machen. Die Gründe\nlung ganz oder teilweise frei wird.                    sind dem Verfügungsberechtigten bekanntzugeben.\n(3) Die Benutzungsgenehmigung kann aus beson-\nderen Gründen unter einer auflösenden Bedingung                                  § 16\noder befristet erteilt werden. In diesem Falle er-                          Mietverfügung\nlischt ein über die Benutzung abgeschlossenes             (1) Kommt ein der Zuweisung entsprechender\nRechtsverhältnis mit dem Eintritt der Bedingung        Vertrag über Wohnraum nicht fristgemäß zustande,\noder dem Ablauf der Frist.                             so kann die Wohnungsbehörde auf Antrag eines\n(4) Die Benutzungsgenehmigung gilt a..ls erteilt,   Beteiligten eine Verfügung erlassen, welche die\nwenn dem Verfügungsberechtigten nicht binnen drei      Wirkung eines Mietvertrages hat (Mietverfügung).\nWochen nach Eingang seines Antrages ein ableh-         In die Verfügung sind die wesentlichen Bestimmun-\nnender Bescheid zugegangen ist. Im Streitfalle hat     gen eines Mietvertrages, auf Antrag eines Beteilig-\nder Verfügungsberechtigte den Eingang des An-          ten auch ergänzende oder von den Vorschriften des\ntrages zu beweisen.                                    Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende besondere\nBestimmungen, aufzunehmen, soweit diese nach\n§ 15                        Lage des Einzelfalles geboten und zumutbar sind.\nZuweisung von Wohnungsuchenden                Die Höhe des Mietzinses richtet sich nach den für\n(1) Die Wohnungsbehörden können verlangen,          die Bemessung von Mietpreisen geltenden Vor-\ndaß der Verfügungsberechtigte mit einem von meh-       schriften. Die Wohnungsbehörde kann auch ver-\nreren zur Auswahl benannten Wohnungsuchenden           fügen, daß die Preisbehörde an ihrer Stelle den\nbinnen einer angemessenen Frist ein Rechtsverhält-     Mietzins bestimmt; in diesem Falle hat die Woh-\nnis vereinbart, das den Wohnungsuchenden zur Be-       nungsbehörde den einstweilen zu entrichtenden\nnutzung von Wohnraum und zur Benutzung oder            Mietzins festzusetzen. Für das Verfahren der Preis-\nMitbenutzung von Küchen, Nebenräumen, Flächen,         behörden gelten die dafür erlassenen besonderen\nEinrichtungen und Anlagen berechtigt (Zuweisung).      Vorschriften. Vor Erlaß der Mietverfügung sind die\nDie Wohnungsbehörden dürfen Wohnungsuchende            Beteiligten zu hören.\nnur zuweisen, wenn sie nach vorangegangener Prü-          (2) Müssen Zugewiesene so dringend unterge-\nfung annehmen können, daß diese in der Lage sind,      bracht werden, daß die endgültige Regelung nicht\ndie vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, ins-    abgewartet werden kann, so kann eine vorläufige\nbesondere den preisrechtlich zulässigen Mietzins zu    Mietverfügung ohne Anhören der Beteiligten er-\nzahlen, oder daß die Zahlung des Mietzinses in son-    gehen. Die vorläufige Mietverfügung wird end-\nstiger Weise gewährleistet ist.                        gültig, falls nicht einer der Beteiligten binnen drei","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          423\nMonaten nach Zugang der vorläufigen Mietver-                   c) Wohnungen, die auf Grund der Verord-\nfügung beantragt, sie zu ändern oder zu ergänzen.                 nung über die Förderung von Arbeiter-\nwohnstätten vom 1. April 1937 (Reichsge-\n§ 17                                    setzbl. I S. 437) als Arbeiterwohnstätten\ngelten oder als solche anerkannt sind.\nRichtlinien für die Berücksichtigung der Wohnung-\nsuchenden bei der Zuteilung                  (2) Wohnraum, der nach Absatz 1 für Wohnung-\nsuchende mit geringem Einkommen vorbehalten ist,\n(1) Bei der Zuteilung von Wohnraum hat der           ist entsprechend diesem Vorbehalt zuzuteilen, so-\nGrundstückseigentümer oder ein ihm gleichstehen-        fern die Wohnungsbehörde nicht im Einzelfall auf\nder dinglich Berechtigter den Vorrang. Im übrigen       den Vorbehalt verzichtet. Die Wohnungsbehörde\nsind die Wohnungsuchenden nach der Dringlichkeit       kann auf den Vorbehalt insbesondere verzichten,\nihrer Bewerbung zu berücksichtigen. Die Dringlich-     wenn sichergestellt ist, daß hierdurch eine Wohnung\nkeit einer Bewerbung richtet sich außer nach per-       frei gemacht wird, die einem Wohnungsuchenden\nsönlichen Verhältnissen des Wohnungsuchenden           mit geringem Einkommen zugeteilt wird.\nauch nach volkswirtschaftlichen Bedürfnissen. Ins-\nbesondere sind Wohnungsuchende in der Nähe ihrer           (3) Bei Wohnraum der in Absatz 1 Buchstabe b\nArbeitsstätte oder an Orten unterzubringen, die        oder c bezeichneten Art entfällt der Vorbehalt, so-\nihnen Arbeitsmöglichkeiten bieten. Ferner sind die-     weit ein Anspruch auf Zuteilung nach § 17 Abs. 1\njenigen Wohnungsuchenden besonders zu bevor-            Satz 1 geltend gemacht wird oder soweit es sich\nzugen, deren anderweitige Unterbringung zum Wie-       um zweckbestimmten Wohnraum im Sinne des § 18\nderaufbau, zur Wiederherstellung und zum Neubau         Abs. 1 bis 3 handelt.\nvon Wohnraum erforderlich ist. Weiter ist das              (4) § 38 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nrechtsstaatliche Interesse an der Vollstreckung ge-     und § 76 Abs. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nrichtlicher Räumungstitel zu berücksichtigen. Bei       bleiben unberührt.\ngleicher Dringlichkeit hat ein früher vorgemerkter\nWohnungsuchender den Vorrang.                                                     § 18\n(2) Ein Rechtsanspruch auf bestimmten Wohn-                     Zweckbestimmter Wohnraum\nraum besteht außer im Falle des Absatzes 1 Satz 1          (1) Zweckbestimmter v\\lohnraum ist seiner Zweck-\nnicht.                                                  bestimmung entsprechend zuzuteilen. Bei der Zu-\n(3) Die Länder können im Wege der Gesetz-            teilung überschüssiger Räume zweckbestimmter\ngebung Vorschriften über die Bevorzugung bestimm-       Wohnungen soll auf diese Bestimmung Rücksicht\nter Personengruppen erlassen. Hierbei bleibt § 5        genommen werden.\nAbs. 1 des Heimkehrergesetzes unberührt.\n(2) Als zweckbestimmter Wohnraum sind insbe-\n§ 17 a                         sondere anzusehen Dienstwohnungen, sonstige für\nAngehörige des öffentlichen Dienstes bestimmte\nFür Wohnungsuchende mit geringem Einkommen\nWohnungen, Werks- und Betriebswohnungen, von\nvorbehaltener Wohnraum\ngewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen\n(1) Folgender Wohnraum ist für Wohnung-              Betrieben geförderte Wohnungen, für den Heim-\nsuchende mit geringem Einkommen im Sinne des            stätter bestimmte Wohnungen in Reichsheimstätten,\n§ 27 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorbe-            für den Kleinsiedler bestimmte Wohnungen in öff ent-\nhalten:                                                lich geförderten Kleinsiedlungen und Wohnungen\na) Wohnungen, für die öffentliche Mittel im      auf Grundstücken mit gewerblichen oder land- oder\nSinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Woh-         forstwirtschaftlichen Betrieben, die für den Betriebs-\nnungsbaugesetzes erstmalig nach dem           inhaber oder Betriebsleiter bestimmt sind.\n31. Dezember 1956 bewilligt sind, wenn die\nWohnungen nach § 27 Abs. 3 des Zweiten           (3) Eine Zweckbestimmung im Sinne des Absat-\nWohnungsbaugesetzes bei der Bewilligung       zes 1 ist nur wirksam,\nder öffentlichen Mittel für Wohnung-                 a) wenn die Zweckbestimmung vor dem\nsuchende mit geringem Einkommen vor-                    16. März 1946 erfolgt ist oder\nbehalten sind;                                       b) wenn der Wohnraum für die besonderen\nb) Wohnungen, für die öffentliche Mittel im                Zwecke errichtet worden ist oder errichtet\nSinne des § 3 des Ersten Wohnungsbau-                  wird oder\ngesetzes erstmalig in der Zeit vom 21. Juni          c) wenn in anderen als in den unter Buch-\n1948 bis zum 31. Dezember 1956 bewilligt               staben a und b bezeichneten Fällen die\nworden sind, und für die am Vortag des                 Zweckbestimmung von der Wohnungs-\nInkrafttretens des Gesetzes über den Ab-                behörde bestätigt worden ist oder be-\nbau der Wohnungszwangswirtschaft und                    stätigt wird.\nüber ein soziales Miet- und Wohnrecht         In den in Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten\nkeine höheren Mieten preisrechtlich zu-       Fällen hat die Wohnung,sbehörde auf Antrag des\nlässig waren, als dem Mietrichtsatz ent-     Verfügungsberechtigten den Wohnraum als zweck-\nspricht, der nach § 29 Abs. 1 des Ersten     bestimmt anzuerkennen. Bei den mit öffentlichen\nWohnungsbaugesetzes für öffentlich ge-        Mitteln geförderten Wohnungen, die als Werks-\nförderte Wohnungen am 1. Oktober 1954         oder Betriebswohnungen errichtet worden sind oc:er\nfür die Gemeinde oder den Gemeindeteil        errichtet werden und nach dem 31. Dezember 1949\nbestimmt war;                                 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-","424                                Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nden, gilt Satz 1 Buchstabe b nur, wenn die Voraus-        Einer Genehmigung bedarf es ferner nicht, wenn\nsetzungen des § 39 des Ersten Wohnungsbaugeset-           und solange Räume nach den Vorschriften des § 10\nzes oder des § 77 des Zweiten Wohnungsbau-                Abs. 2, 3 nicht überschüssig sind.\ngesetzes vorliegen; insoweit darf bei Fehlen dieser\nVoraussetzungen eine Bestätigung nach Satz 1 Buch-\nstabe c nicht erfolgen.                                                     FUNFTER ABSCHNITT\n(4) Hat die Wohnungsbehörde Wohnraum als              Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und\nzweckbestimmt bestätigt oder anerkannt (Absatz 3),                Vermehrung von Wohnraum und zur\nso gilt eine von dem Verfügungsberechtigten be-                       Erleichterung des Städtebaues\nantragte Benutzungsgenehmigung zugunsten des\nvorgeschlagenen Wohnungsuchenden als erteilt,                                        § 22\nwenn die Wohnungsbehörde sie nicht binnen zwei\nWochen nach dem Eingang des Antrages versagt.                        Verbot baulicher VerändertJngen\nIm Streitfalle hat der Verfügung·sberechtigte den             (1) Ein Gebäude darf ohne Genehmigung der\nEingang des Antrages zu beweisen. Die Versagung           Wohnungsbehörde und nach Aufhebung der Wohn-\nist nur zulässig, wenn der vorgeschlagene Wohnung-         raumbewirtschaftung ohne Genehmigung der von\nsuchende die Voraussetzungen für den zweckbe-            der Landesregierung bestimmten Stelle durch bau-\nstimmten Wohnraum nicht erfüllt.                          liche Maßnahmen nicht derart verändert werden,\n(5) Die Absätze 1., 3, 4 finden auf Einliegerwoh-     daß eine Wohnung für Wohnzwecke nicht mehr ge-\nmmgen in öffentlich geförderten Kleinsiedlungen           eignet ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nentisprechende Anwendung, soweit nicht § 78 und          der Verfügungsberechtigte an der Änderung ein\n§ 109 Abs. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes an-         überwiegendes berechtigtes Internsse hat.\nzuwenden sind. Bei der Zuteilung von Wohnraum                  (2) Wer der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 zu-\nin Gebäuden von Genossenschaften, der satzungs-           widerhandelt, hat auf Verlangen der Wohnungs-\ngemäß nur an Mitglieder vergeben werden darf, ist         behörde auf seine Kosten die Eignung für Wohn-\nder Satzungsbestimmung Rechnung zu tragen.                zwecke wiederherzustellen. Kommt er dem Verlan-\ngen nicht nach, so kann die Wohnungsbehörde die\n§ 19                            Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten ausführen\nBereitstellung von Wohnraum                   oder ausführen lassen.\nDie Wohnungsbehörden können verlangen, daß\nVerfügungsberechtigte und Rauminhaber zuteilbaren                                    § 23\nWohnraum und sonstige Gegenstände der Zuteilung                    Einbau von sanitären Einrichtungen und\n(§ 9) zur Benutzung (Mitbenutzung) durch Wohnung-                            Versorgungsanlagen\nsuchende bereitstellen (Bereitstellungsverfügung).\nIst Wohnraum nicht oder nur mangelhaft mit\nDie Entfernung aller oder einzelner Einrichtungs-         sanitären Einrichtungen oder Versorgungsanlagen\ngegenstände können sie nicht verlangen, wenn die\nausgestattet, so können die Wohnungsbehörden die\nwirtschaftliche Lebensgrundlage der Verfügun9s-\nerforderlichen sanitären Einrichtungen und Versor-\nberechtigten dadurch erheblich beeinträchtigt würde.\ngungsanlagen ausführen oder ausführen lassen. Sie\nkönnen verfügen, daß der Grundstückseigentümer\n§ 20                            oder der ihm wirtschaftlich gleichstehende Berech-\nBesitzeinweisung                       tigte die Maßnahmen zu dulden hat, soweit es ihm\nzugemutet werden kann; zur Erstattung der Kosten\nDie Wohnungsbehörden können den Zugewiese-             ist er nicht verpflichtet.\nnen in den Besitz zugeteilten Wohnraums und der\nsonstigen Gegenstände der Zuteilung (§ 9) entspre-                                   § 24\nchend der Mietverfügung (§ 16) einweisen.\nDuldungspflicht Dritter\nDie Wohnungsbehörden können verfügen, daß\nVIERTER ABSCHNITT\nDritte, die durch Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 und\nZweckentfremdung von Wohnraum                     § 23 in ihren Rechten beeinträchtigt werden, die an-\ngeordneten Maßnahmen zu dulden haben, soweit es\n§ 21                            ihnen zugemutet werden kann.\nVerbot der Zweckentfremdung von Wohnraum\nWohnraum darf anderen als Wohnzwecken nur                                         § 25\nmit Genehmigung der Wohnungsbehörde, nach\nAufhebung der Wohnraumbewirtschaftung nur mit                   Wohnungsräumung zur Vornahme baulicher\nGenehmigung der von der Lande,sregierung be-                                    Maßnahmen\nstimmten Stelle zugeführt werden. Die Genehmi-                (1) Die Wohnungsbehörden können eine vor        0\ngung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen          übergehende Räumung von Wohnraum in den Fäl-\nerteilt werden. Ist die Wirksamkeit der Genehmi-          len des § 22 Abs. 2 und des § 23 verfügen, wenn\ngung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohn-          die Maßnahmen ohne eine Räumung nicht durchge-\nraum zu behandeln. Einer Genehmigung bedarf es            führt werden können oder in einem unzumutbaren\nnicht für die Umwandlung eines Wohnraums in               Maße er,schwert würden und die Räumung dem Be-\neinen Nebenraum, insbesondere einen Baderaum.             troffenen zugemutet werden kann.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          425\n(2) Absatz l gilt entsprechend                        Stelle der angemessenen eine ausreichende Unter-\na) im Falle des Wiederaufbaues eines zer-         bringung, wenn sie dem Schuldner zugemutet\nstörten oder der Wiederherstellung eines      werden kann.\nbeschädigten Gebäudes;                           (2) Bei einem Schuldner, der zu dem nach § 25\nb) wenn zur Errichtung eines für die Dauer        de,s Zweiten Wohnungsbaugesetzes begünstigten\nbestimmten Gebäudes die Freimachung           Personenkreis gehört, ist die Unterbringung wegen\nbehelfsmäßig errichteten Raumes, insbe-       der Höhe• der für den Ersatzraum zu entrichtenden\nsondere eines Behelfsheimes, einer Wohn-      Miete nicht als unangemessen oder unzumutbar an-\nbaracke oder Wohnlaube, erforderlich ist.     zusehen, wenn der Schuldner durch diese Miete\nnicht stärker belastet wird, als dies für ihn bei\n(3) In den in Absatz 2 bezeichneten Fällen kann\neiner öffentlich geförderten Wohnung nach dem\nauch ein endgültiger Wohnungswechsel verfügt\nZweiten Wohnungsbaugesetz in Betracht kommt.\nwerden, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit,\ninsbesondere aus städtebaulichen Gründen, erfor-            (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mieter\nderlich i,st und die Betroffenen innerhalb der Ge-       auf Grund einer Kündigung gemäß § 32 des Mieter-\nmeinde anderweitig angemessen untergebracht              schutzgesetzes zur Räumung verurteilt ist, es sei\nwerden. Rechte, die dem verfügten Wohnungs-              denn, daß\nwechsel entgegenstehen, können nicht ausgeübt                    a) Tatsachen vorliegen, die eine Aufhebung\nwerden; sie erlöschen mit dem Zeitpunkt, an dem                      des Mietverhältnisses nach den §§ 2 und 3\ndie Verfügung der Durchführung des Wohnungs-                         des Mieterschutzge,setzes gerechtfertigt\nwechsels unanfechtbar geworden ist.                                  hätten,\n(4) Die Wohnungsbehörden haben die Durch-                      b) Umstände vorlagen, unter denen bei einer\nführung der in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen                     ·werkwohnung der Mieterschutz nach § 20\nMaßnahmen davon abhängig zu machen, daß der                          Satz 2 des Mieterschutzgesetzes entfallen\nBegünstigte dem Betroffenen die Kosten, die durch                    würde.\ndie vorübergehende Räumung oder im Falle des                (4} In anderev Fällen - unbeschadet des § 31 -\nWohnungswechsels durch den Umzug entstehen,              hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des\nim voraus bezahlt oder zu seinen Gunsten· hinter-        Schuldnern die Vollstreckung aus Titeln, die auf\nlegt.                                                    Herausgabe oder Räumung ·von Wohnraum lauten,\neinstweilen einzustellen, wenn und soweit der\nSECHSTER ABSCHNITT                      Wohnraum für den Schuldner und die zu seinem\nErgänzende V orschriiten                   Hausstand gehörenden Personen unentbehrlich ist\nund wenn nicht eine ausreichende anderweitige\n§  26                          Unterbringung des Schuldners und der zu seinem\nSchriftform                       Haus,stand gehörenden Personen gesichert ist. Die\neinstweilige Einstellung ist jedoch zu versagen,\nVerfügungen der Wohnungsbehörden bedürfen              wenn sie für den Gläubiger eine unzumutbare Härte\nder Schriftform.                                         darstellen würde. Eine unzumutbare Härte liegt in\n§  27                          der Regel vor, wenn der Schuldner zur Räumung\nvon landwirtschaftlichem Werkwohnraum unter den\nVerwaltungszwang                       Voraussetzungen des § 20 Satz 2 oder des § 21 in\nVerfügungen der Wohnungsbehörden können im             Verbindung mit § 20 Satz 2 des Mieterschutzge,set-\nWege de,s Verwaltungszwanges vollzogen werden.           zes verurteilt ist und der Wohnraum für die Zwecke\ndes landwirtschaftlichen Betriebes benötigt wird.\n§ 28                             (5) Absatz 4 gilt auch in den Fällen der Ab-\n(weggefallen)                       sätze 1, 3, wenn nach Schluß der letzten mündlichen\nVerhandlung Umstände eintreten, die eine Auf-\n§ 29\nhebung des Mietverhältnisses nach den §§ 2 und 3\nde,s Mieterschutzgesetzes rechtfertigen würden.\n(weggefallen)\n(6) Gegen die Entscheidung des Vollstreckungs-\ngerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor\n§ 30\nder Entscheidung ist der Gegner zu hören.\nVollstreckungsschutz\n(1) Wird ein Mietverhältnis über Wohnraum                                       § 31\nlediglich auf Grund der § § 4, 4 b, 22 bis 23 b des              Vollstreckungsschutz bei Zahlungsverzug\nMieterschutzgesetzes aufgehoben, so hat das Voll-\nstreckungsgericht auf Antrag des Schuldnern die             (1) Ist ein Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs\nVollstreckung aus dem Aufhebungsurteil wegen des         aufgehoben, so darf dem Schuldner eine Räumungs-\nHerausgabeanspruchs einstweilen einzustellen, wenn       frist oder Vollstreckungsschutz nur bis zum Ablauf\nnicht eine angemessene anderweitige Unterbringung        von zwei Wochen ,seit der Rechtskraft des Urteils\nde,s Schuldners und der zu seinem Hausstand ge-          oder seit der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen\nhörenden Personen gesichert ist. Ist im Zeitpunkt        Vergleichs gewährt werden.\nder Entscheidung des Vollstreckungsgerichts der              (2) Uber den in Absatz 1 bezeiichneten Zeitpunkt\nBedarf im Sinne der §§ 4, 4 b, 22 bis 23 b des Mieter-   hinaus kann eine Räumungsfrist oder Vollstrek-\nschutzgesetzes besonders dringend, so genügt an          kungsschutz gewährt werden, wenn die Zahlung der","426                                Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nseit der Aufhebung geschuldeten Nutzungsentschä-                                     § 33\ndigung gewährleistet ist, insbesondere wenn die                     Verhältnis der Wohnungsbehörden\nFürsorgebehörde sich insoweit zur Befriedigung des                     zu den ordentlichen Gerichten\nGläubigers bereit erklärt hat. Eine Räumungsfrist\noder Vollstreckungsschutz soll jedoch nicht gewährt          (1) Maßnahmen der Wohnungsbehörden, die dem\nSinne eines rechtskräftigen oder vorläufig voll-\nwerden, wenn Umstände vorliegen und im Auf-\nhebungsverfahren geltend gemacht worden sind, die        streckbaren gerichtlichen Urtens zuwiderlaufen, sind\neine Aufhebung des Mietverhältnisses nach § 2 des        nicht zulässig.\nMieterschutzgesetzes gerechtfertigt hätten, oder             (2) Wird ein Mietverhältnis nach § 4 des Mieter-\nwenn Umstände, die eine solche Aufhebung recht-          schutzgesetzes aufgehoben und liegen die Voraus-\nfertigen würden, nach Schluß der letzten münd-           setzungen des§ 4a des Mieterschutzge,setzes vor, so\nlichen Verhandlung eingetreten sind.                     ist hiernach frei werdender Wohnraum dem durch\ndas Urteil begünstigten Verfügungsberechtigten zu-\n(3) Geht dem Vollstreckungsgericht eine Erklä-        zuteilen; frei gewordener Wohnraum gilt zugunsten\nrung der für die Unterbringung von Obdachlosen           des Verfügungsberechtigten nicht als überschüssig.\nzuständigen Behörde zu, daß sie die bisherigen           Würde der Verfügungsberechtigte durch die Zutei-\nRäume oder einen Teil von ihnen für die vorläufige       lung mehrere Wohnungen erhalten, so ist nach § 11\nUnterbringung des Schuldners auf ihre Kosten in           zu verfahren.\nAnspruch nehme, so darf insoweit die Räumung\nnicht ausgeführt werden. Da,s Vollstreckungsgericht          (3) Absatz 2 gilt im Falle des § 23 c des Mieter-\nhat die in Satz 1 bezeichnete Erklärung dem Gläu-         schutzgesetzes entsprechend.\nbiger zuzustellen und dem Schuldner mitzuteilen.\nMit der Zustellung an den Gläubiger, frühestens                                      § 34\njedoch mit dem Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten                             (weggefallen)\nFrist, gilt die Vollstreckung hinsichtlich der in An-\nspruch genommenen Räume als erfolgt. Unter den                                       § 35\nin Absatz 2 Satz 2 bestimmten Voraussetzungen hat                          Ordnungswidrigkeiten\ndas Vollstreckungsgericht ohne Rücksicht auf den\nZugang der in Satz 1 bezeichneten Erklärung auf              (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer\nAntrag des Gläubigers die Räumung durch Beschluß                  a) entgegen § 12 Wohnraum ohne Genehmi-\nfür zulässig zu erklären, wenn ihre Unterlassung                     gung in Benutzung nimmt oder zur Be-\nfür den Gläubiger eine unzumutbare Härte dar,stel-                   nutzung überläßt,\nlen würde; bis zur rechtskräftigen Entscheidung                   b) entgegen § 21 Wohnraum ohne Genehmi-\nüber den Antrag des Gläubigers unterbleibt die in                    gung für andere als Wohnzwecke ver-\nSatz 2 vorgesehene Zustellung an den Gläubiger.                      wendet oder überläßt,\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn             c) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Gebäude\nein Mieter auf Grund einer Kündigung wegen                           ohne Genehmigung verändert,\nZahlungsverzugs zur Räumung von Wohnraum ver-                     d) als Verfügungsberechtigter, Rauminhaber\nurteilt ist oder sich aus diesem Grunde in einem                     oder Beauftragter den ihm nach § 1\ngerichtlichen Vergleich zur Räumung von Wohn-                        Abs. 2, 3 c bliegenden Pflichten zuwider-\nraum verpflichtet hat.                                               handelt.\n(5) § 30 Abs. 6 ist anzuwenden.                        Wird im Falle des § 21 letzter Satz eine Genehmi-\ngung zur Zweckentfremdung erforderlich, weil\nRäume überschüs,sig geworden sind, so liegt eine\nOrdnungswidrigkeit nach Buchstabe b erst von dem\n§ 32                            Zeitpunkt an vor, in welchem die Genehmigung\nBescheinigung                        endgültig abgelehnt ist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nBeabsichtigt ein Vermieter, nach den §§ 4, 22 bis      buße geahndet werden. Im Falle des Absatzes 1\n23 b des Mieterschutzgesetzes auf Aufhebung des           Buchstabe d beträgt die Geldbuße höchstens ein-\nMietverhältnisses über Wohnraum zu klagen, so             hundertfünfzig Deut,sche Mark.\nhat ihm die zuständige Stelle auf Antrag zu be-\nscheinigen, ob sie eine erforderliche Zuteilung des\nWohnraums im Falle seines Freiwerdens entspre-                                     §§ 36, 37\nchend den Absichten des Vermietern vornehmen                                   (weggefallen)\noder von einer Zuteilung nach § 9 Satz 2 absehen\nwird oder ob sie eine für die beabsichtigte ander-                                    § 38\nweitige Verwendung des Raumes erforderliche                   Dieses Ges•etz tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nGenehmigung erteilen wird.                                 1965 außer Kraft."]}