{"id":"bgbl1-1960-30-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":30,"date":"1960-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundesbaugesetz","law_date":"1960-06-23T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":1,"num_pages":48,"content":["341\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                        Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1960                                                                                                               Nr. 30\nTag                                                                        Inhalt:                                                                                          Seite\n23. 6. 60  Bundesbaugesetz       ....................... ...............................................                                                                       341\nÄndert B11ndesgesetzbl. 111 2330-2, 2331-8 und hebt auf Bundesgesetzbl. Ill 2330-11 und2331-10.\n23. 6. 60   Gesetz über den Abbau der ,vohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und\nWohnrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   389\nÄndert Bundesgesetzbl. Ill 234-1, 2330-J. und 2330-2.\nHinwf~is auf Vc:rkündunqen im Bundesanzeiger                                                                                                                        427\nBundesbaugesetz\nVom 23. Juni 1960\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                                      §§\nERSTER TEIL                                                                                                 ZWEITER TEIL\nBauleitplanung                                                                               Sicherung der Bauleitplanung\nErster Abschnitt\nErster Abschnitt\nVeränderungssperre und Zurückstellung\nAllgemeine Vorschriften\nvon Baugesuchen\nZweck und Arten der Bauleitplanung ............. .                                         Veränderungssperre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                14\nAufstellung der Bauleitpläne ..................... .                               2       Zurückstellung von Baugesuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            15\nGemeinsame Flächennutzungspläne ............... .                                  3       Beschluß über die Veränderungssperre . . . . . . . . . . . . .                                16\nPlanungsverbände ............................... .                                 4       Geltungsdauer der Veränderungssperre . . . . . . . . . . . .                                  17\nEntschädigung bei Veränderungssperren . . . . . . . . . . .                                   18\nZweiter Abschnitt\nVorbereitender Bauleitplan                                                                                         Zweiter Abschnitt\n(Flächennutzungsplan)                                                                                             Bodenverkehr\nInhalt des Flächennutzungsplanes ................. .                               5       Genehmigungspflicht für den Bodenverkehr                                                      19\nGenehmigung des Flächennutzungsplanes ......... .                                  6\nVersagungsgründe ................................                                             20\nAnpassung an den Flächennutzungsplan ........... .                                 7       Inhalt der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    21\nVerhältnis zu anderen Vorschriften über den Boden-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   22\nSicherung der Vorschriften über den Bodenverkehr                                              23\nDritter Abschnitt\nVerbindlicher Bauleitplan\nDritter Abschnitt\n(Bebauungsplan)\nGesetzliche Vorkaufsrechte\nZweck des Bebauungsplanes ..................... .                                  8                                            der Gemeinden\nInhalt des Bebauungsplanes ...................... .                                9       Allgemeines Vorkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     24\nBeschluß über den Bebauungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . .                10        Besonderes Vorkaufsrecht für unbebaute Grundstücke                                            25\nGenehmigung des Bebauungsplanes . . . . . . . . . . . . . . .                    11        Besonderes Vorkaufsrecht in Sanierungsgebieten . . .                                          26\nInkrafttreten des Bebauungsplanes . . . . . . . . . . . . . . . .                12        Ausübung des Vorkaufsrechtes zugunsten anderer . .                                            27\nVereinfachte Anderung des Bebauungsplanes . . . . . . .                          13        Entschädigung für ältere Erwerbsrechte . . . . . . . . . . . .                                28\nZ 1997 A","342                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§§                                                                                              §§\nDRITTER TEIL                                                   Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, An-\nRegelung der baulichen und sonstigen Nutzung                                               pflanzungen und sonstige Einrichtungen . . . . . . . . . . . .                               60\nAufhebung, Änderung und Begründung von Rechten                                               61\nErster Abschnitt                                                Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche\nVerhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       62\nZulässigkeit von Vorhaben\nUbergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung                                           63\nBegriff des Vorhabens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              29 Geldleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         64\nZulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines                                            Hinterlegung und Verteilungsverfahren ........... .                                          65\nBebauungsplanes ...................... : . . . . . . . . . .                               30 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes ...... .                                          66\nAusnahmen und Befreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      31 Umlegungskarte ............................ • • • • • •                                      67\nNutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbe-                                                Umlegungsverzeichnis ......................... • • •                                         68\ndarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen ..                                        32 Auslegung der Umlegungskarte; Einsicht in das Um-\nZulüssigkeit von Vorhaben während der Planaufstel-                                            legungsverzeichnis .............................. .                                          69\nlung ............................................ .                                        33 Zustellung des Umlegungsplanes ................ • •                                          70\nZulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusam-                                             Inkrafttreten des Umlegungsplanes ............... .                                          71\nmenhang bebauten Ortsteile ..................... .                                         34\nWirkungen der Bekanntmachung ................. •                                             72\nZulässigkeit von VorhabC:m im Außenbereich ...... .                                        35\nÄnderung des Umlegungsplanes .................. •                                            73\nBeteiligung der Gemeinde und der höheren Verwal-\nBerichtigung der öffentlichen Bücher .............. .                                        74\ntungsbehörde ................................... .                                         36\nEinsichtnahme in den Umlegungsplan ............. .                                           75\nBauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder ..                                            37\nVorwegnahme der Entscheidung .................. .                                            76\nBauliche Maßnahmen auf Grund von anderen Ge-\nsetzen                                                                                     38 Vorzeitige Besitzeinweisung ..................... .                                          77\nSchutz des Mutterbodens ........................ .                                         39 Verfahrens- und Sachkosten ..................... ,                                           78\nGebühren-, Auslagen- und Abgabenbefreiung . . . . . .                                        79\nZweiter Abschnitt                                                                               Zweiter Abschnitt\nEntschädigung                                                                                   G r e n z ·r e g e 1 u n g\nEntschädigung in Geld oder durch Ubernahme                                                 40 Zweck und Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        80\nEntschädigung bei Festsetzungen von unbebaubaren                                              Geldleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         81\nGrundstücken und von Schutzflächen . . . . . . . . . . . . . .                             41 Beschluß über die Grenzregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          82\nEntschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und                                              Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenz-\nLeitungsrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      42 regelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   83\nEntschädigung bei Bindungen für Bepflanzungen . . . .                                      43 Berichtigung der öffentlichen Bücher . . . . . . . . . . . . . . •                           84\nEntschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer\nzulässigen Nutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           44\nFUNFTER TEIL\nEnteignung\nVIERTER TEIL                                                                                  Erster Abschnitt\nZulässigkeit der Enteignung\nBodenordnung\nEnteignungszweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             85\nErster Abschnitt                                                 Gegenstand der Enteignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      86\nUmlegung                                                     Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung                                          87\nEnteignung aus zwingenden städtebaulid:J.en Gründen                                          88\nZweck der Umlegung                                                                         45 Veräußerungspflicht der Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . .                           89\nZuständigkeit und Voraussetzungen .............. .                                         46 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in\nUmlegungsbeschluß .............................. .                                         47 Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90\nBeteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Ersatz für entzogene Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    91\nRechtsnachfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        49 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteig-\nBekanntmachung des Umlegungsbeschlusses . . . . . . . .                                    50 nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92\nVerfügungs- und Veränderungssperre . . . . . . . . . . . . . .                             51\nUmlegungsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          52\nBestandskarte und Bestandsverzeichnis . . . . . . . . . . . .                              53                               Zweiter Abschnitt\nBenachrichtigung des Grundbuchamtes und Vollstrek-                                                                         Entschädigung\nkungsgerichts; Umlegungsvermerk . . . . . . . . . . . . . . . . .                          54 Entschädigungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   93\nUmlegungsmasse und Verteilungsmasse . . . . . . . . . . . .                                55 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungs-\nVerteilungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           56 verpflichteter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     94\nVerteilung nach Werten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 57 Entschädigung für den Rechtsverlust . . . . . . . . . . . . . . .                            95\nVerteilung nach Flächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                58 Entschädigung für andere Vermögensnachteile . . . . . .                                      96\nZuteilung und Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  59 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten . . . . .                                        97","Nr. 30 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                                                                             343\n§§                                                                                              §§\nSchuldübergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          98                             SIEBENTER TEIL\nEntschädigung in Geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               99             Ermittlung von Grundstückswerten\nEntschädigung in Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              100\nWertermittlung ...................................                                         136\nEntschädigung durch Gewährung anderer Rechte . . .                                         101\nGutachterausschüsse und Geschäftsstellen .......•..                                        137\nRückenteignung ..................................                                          102\nZusammensetzung der Gutachterausschüsse . . . • . . . .                                    138\nEntschädigung für die Rückenteignung .............                                         103\nUnabhängigkeit und Sachkunde . . . . . . . . . . . . . • . . . . .                         139\nAuskunfts- und Vorlagepflicht .....................                                        140\nVerkehrswert ....................................                                          141\nDritter Abschnitt                                                   Wirkung der Gutachten .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . • .. .. . .                    142\nEnteignungs verfahren                                                          Kaufpreissammlungen, Richtwerte und Obersichten .                                          143\nEnteignungsbehörde .............................. 104                                           Organisation und Verfahren ...............•...... 144\nEnteignungsantrag ..............................•.                                         105\nZustimmung der Obersten Landesbehörde . . . . . . . . .                                    106\nBeteiligte ........................................                                        107\nVorbereitung der mündlichen Verhandlung ........                                           108                               ACHTER TEIL\nEinleitung des Enteignungsverfahrens und Anberau-\nmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ....                                           109     Allgemeine Vorschriften; Verwaltungsverfahren\nEinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 11 0\nGrundstücke; Rechte an Grundstücken ......•......                                          145\nTeileinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •     111\nBegriff der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 146\nEntscheidung der Enteignungsbehörde .............                                          112\nAbweichende Zuständigkeit~regelung ........ ; .....                                        147\nEnteignungsbeschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            113\nOrtliche und sachliche Zuständigkeit . . . . . . . . • . . . . . .                         148\nLauf der Verwendungsfrist ........................                                         114\nVon Amts wegen bestellter Vertreter .............                                          149\nVerfahren bei der Entschädigung durch Gewährung\nErforschung des Sachverhaltes ....................                                         150\nanderer Rechte ...................................                                         115\nVorarbeiten auf Grundstücken ....................                                          151\nVorzeitige Besitzeinweisung .......................                                        116\nRechts- und Amtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            152\nAusführung des Enteignungsbeschlusses . . . . . . . . . . .                                117\nWiedereinsetzung ..........................•.....                                          153\nHinterlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     118\nBelehrung über Rechtsbehelfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     154\nVerteilungsverfahren .............................                                         t 19\nVorverfahren ....................................                                          155\nAufhebung des Enteignungsbeschlusses ............                                          120\nOrdnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               156\nKosten ..........................................                                          121\nVollstreckbarer Titel ..............................                                       122\nNEUNTER TEIL\nSECHSTER TEIL\nVerfahren vor den Kammern (Senaten)\nErschließung                                                                             für Baulandsachen\nErster Abschnitt                                                  Antrag auf gerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . . . . . .                            157\nAllgemeine Vorschriften                                                          Wiedereinsetzung in den vorigen Stand . . . . . . . . . . .                                 158\nOrtliche Zuständigkeit der Landgerichte . . . . . . . . . . .                               159\nErschließungslast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         123\nZusammensetzung der Kammern für Baulandsachen ..                                            160\nGrundsätze für die Durchführung der Erschließung ..                                        124\nAllgemeine Verfahrensvorschriften . . . . . . . . . . . . . . .                             161\nBindung an den Bebauungsplan ...................                                           125\nBeteiligte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  162\nPflichten des Eigentümers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                126\nAnfechtung von Ermessensentscheidungen .........                                           163\nAnfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung .....                                        164\nVorzeitige Ausführungsanordnung .................                                          165\nZweiter Abschnitt                                                  Urteil ............................................                                         166\nErschließung sbei trag                                                       Säumnis eines Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                167\nKosten des Verfahrens ...........................                                          168\nErhebung des Erschließungsbeitrages . . . . . . . . . . . . . .                            127\nBerufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   169\nUmfang des Erschließungsaufwandes ...............                                          128\nRevision                                                                                   170\nBeitragsfähiger Erschließungsaufwand . . . . . . . . . . . . .                             129\nEinigung                                                                                   171\nArt der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließunus-\naufwandes .................................... :' ..                                       130\nMaßstäbe für die Verteilung des Erschließungs-\naufwandes .......................................                                          131\nZEHNTER TEIL\nRegelung durch Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 132\n1           172\nGegenstand und Entstehung der Beitragspflicht .....                                        133     Änderung grundsteuerlicher Vorschriften                                        )\nBeitragspflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        134\nFälligkeit und Zahlung des Beitrages . . . . . . . . . . . . . .                           135  t) Ändert Bundesgesetzbl. III 2330-2.","344        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§§\nELFTER TEIL\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nOberleitung bestehender Pläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   173\nAbwicklung eingeleiteter Verfahren ...............                                      174\nAnfechtung von Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     175\nFortgeltung von Bausperren ......................                                       176\nObergangsvorschriften für den Bodenverkehr . . . . . .                                  177\nDbergangsvorschriften für das Vorkaufsrecht der\nGemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   178\nUbergangsvorschriften für die Rückenteignung . . . . .                                  179\nOberleitung des Erschließungsbeitragsrechtes . . . . . . .                              180\nFortgeltung von Rechtsverordnungen . . . . . . . . . . . . . .                          181\nFortbestand von Umlegungsausschüssen . . . . . . . . . . .                              182\nÄnderung des Bundesfernstraßengesetzes . . . . . . . . . .                              183\nÄnderung sonstiger Vorschriften 2 ) • • • • • • • • • • • • • • • •                     184\nAufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr\nmit Grundstücken ................................                                       185\nAufhebung sonstiger Vorschriften 3 ) 4) •••••••••••••                                   186\nGeltung in Berlin .................................                                     187\nSonderregelung für einzelne Länder und das Gebiet\ndes Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk . . . . . . . . .                               188\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189\n2) Andert Bundesgesetzbl. III 2331-8.\n3) Hebt BundesgesetzbL III 2330-11 auf.\n4) Hebt Bundesgesetzbl. III 2331-10 auf","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          345\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             (4) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   sollen aufeinander abgestimmt werden.\n(5) ·Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ,sollen\nERSTER TEIL                         die Behörden und die Stellen beteiligt werden, die\nBauleitplanung                        Träger öffentlicher Belange sind.\n(6) Die Gemeinde hat die Entwürfe der Bauleit-\nERSTER ABSCHNITT\npläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Be-\nAllgemeine Vorschriften                      gründung auf die Dauer eines Monats öffentlich\nauszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind\n§ 1\nmindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt-\nZweck und Arten der Bauleitplanung              zumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken\n(1) Um die städtebauliche Entwicklung in Stadt        und Anregungen während der Auslegungsfrist vor-\nund Land zu ordnen, ist :lie bauliche und sonstige       gebracht werden können. Die nach Absatz 5\nNutzung der Grundstücke nach Maßgabe dieses Ge-          Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt\nsetzes durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu           werden. Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorge-\nleiten.                                                  brachten Bedenken und Anregungen und teilt das\n(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan         Ergebnis mit. Bei der Vorlage der Bauleitpläne zur\n(vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan      Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde\n(verbindlicher Bauleitplan).                             (§§ 6, 11) sind die nicht berücksichtigten Bedenken\nund Anregungen mit einer Stellungnahme der Ge-\n(3) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raum-\nmeinde beizufügen.\nordnung und Landesplanung anzupassen.\n(7) Die Vorschriften über die Aufstellung von\n(4) Die Bauleitpläne haben sich nach den sozialen\nBauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Er-\nund kulturellen BedürfnisiSen der Bevölkerung, ihrer\ngänzung und Aufhebung.\n· Sicherheit und Gesundheit zu richten. Dabei sind\ndie öffentlichen und privaten Belange gegeneinan-           (8) Jedermann kann die Bauleitpläne, die Er-\nder und untereinander gerecht abzuwägen. Die             läuterungsberichte und die Be9ründungen einsehen\nBauleitpläne sollen den Wohnbedürfnissen der Be-         und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.\nvölkerung dienen und die Eigentumsbildung im                (9) Auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder\nWohnungswesen fördern.                                   Aufhebung von Bauleitplänen besteht kein An-\n(5) Die Bauleitpläne haben die von den Kirchen , spruch.\nund Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts         (10) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird\nfestgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und        ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch\nSeelsorge zu berücksichtigen, die Bedürfnisse der        Rechtsverordnung yorschriften zu erla,ssen über\nWirtschaft, der Landwirtschaft, der Jugendförderung,              1. Darstellungen und Festsetzungen in den\ndes Verkehrs und der Verteidi;:rung zu beachten so-                  Bauleitplänen über\nwie den Belangen des Natur- und Landschaftsschut-\na) die Art der baulichen Nutzung,\nzes und der Ge,staltung des Orts- und Landschafts-\nbildes zu dienen. landwirtschaftlich genutzte                        b)  das  Maß   der baulichen  Nutzung und\nFlächen sollen nur in dem not.wendigen Umfang für                        seine Berechnung,\nandere Nutzungsarten vorge·sehen und in Anspruch                     c) die Bauweise sowie die überbaubaren\ngenommen werden.                                                         und die nicht überbauba.ren Grund-\n§ 2                                           stücksflächen,\nAufstellung der Bauleitpläne                            d)  die   Mindestgröße     der  Baugrund-\nstücke;\n(1) Die Bauleitpläne sinri. von den Gemeinden in\n2. die in den Baugebieten zulässigen bau-\neigener Verantwortung aufzustellen, sobald und so-                   lichen und sonstigen Anlagen;\nweit es e.rforderlich ist.\n3. die Zulässigkeit von Festsetzungen nach\n(2) Ein Flächennutzungsplan iist nicht erforder-                 Nummer 1, wenn Bebauungspläne nicht\nlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die                       aufgestellt sind oder Festsetzungen nach\nstädtebauliche Entwicklung zu ordnen.                                Nummer 1 nicht enthalten;\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-                 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne ein-\nverordnung Stellen bestimmen, die verpflichtet sind,                 schließlich der dazugehörigen Unter-\nauf Antrag der Gemeinden Bauleitpläne auszu-                         lagen sowie über die Darstellung des\narbeiten. Das Recht der Gemeinden, andere fachlich                   Planinhalts, insbesondere über die dabei\ngeeignete Personen zu beauftragen, bleibt unbe-                      zu verwendenden Planzeichen und ihre\nrührt.                                                               Bedeutung.","346                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 3                             (5) Ist zum Vollzug des Bebauungsplane,s eine\nGemeinsame Flächennutzungspläne              Enteignung zugunsten eines oder mehrerer öffent-\nlicher Planungsträger erforderlich, so kann der\nFür benachbarte Gemeinden sollen gemeinsame       Planung,sverband die Enteignung nach den Vor-\nFlächennutzungspläne aufgestellt werden, wenn ihre    schriften des Fünften Teiles dieses Gesetzes bean-\nstädtebauliche Entwicklung wesentlich durch ge-       tragen.\nmeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse be-\nstimmt wird oder gemeinsame Flächennutzungs-             (6) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn\npläne einen gerechten Ausgleich der verschiedenen     die Voraus,setzungen für den Zusammenschluß weg-\nBelange ermöglichen. Gemeinsame Flächennutzungs-      gefallen sind oder der Zweck der gemeinsamen\npläne sollen insbesondere aufgestellt werden, wenn    Planung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender\nErschließungsanlagen einer Gemeinde auf das Ge-       Beschluß über die Auflösung nicht zustande, so gilt\nbiet einer benachbarten Gemeinde übergreifen.         Absatz 2 sinngemäß.\n(7) Nach Auflösung des Planungsverbandes gel-\n§ 4                          ten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne\nder einzelnen Gemeinden.\nPlanungsverbände\n(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungs-      (8) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckver-\nträger können sich zu einem Planungsverband            bandsrecht oder durch besondere Landesgesetze\nzusammenschließen, um q.urch gemeinsame zusam-         wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.\nmengefaßte Bauleitplanung den Ausgleich der ver-\nschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsver-\nband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die                           ZWEITER ABSCHNITT\nBauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle\nder Gemeinden.                                                   Vorbereitender Bauleitplan\n(Fl äch enn u tzung sp 1an)\n(2) Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1\nnicht zustande, so können die Beteiligten auf An-                                 § 5\ntrag eines Planungsträgers zu einem Planungsver-\nband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum                    Inhalt des Flächennutzungsplanes\nWohle der Allgemeinheit, insbesondere aus Grün-          (1) In dem Flächennutzungsplan ist für das ganze\nden der Raumordnung, dringend geboten ist. Uber        Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Boden-\nden Antrag entscheidet die Landesregierung. Sind       nutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der\nPlanungsträger verschiedener Länder beteiligt, so      Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.\nerfolgt der Zusammenschluß nach Vereinbarung\n(2} Soweit es erforderlich ist, sind insbesondere\nzwischen den beteiligten Landesregierungen. Sollen     darzustellen\nder Bund oder eine bundesunmittelbare Körper-\nschaft oder Anstalt an dem Planung,sverband be-               1. die für die Bebauung vorgesehenen\nteiligt werden, so erfolgt der Zusammenschluß nach               Flächen nach der allgemeinen Art ihrer\nVereinbarung zwischen der Bundesregierung und                    baulichen Nutzung (Bauflächen} sowie\nder Lande,sregierung, sofern die beteiligte Behörde              nach der besonderen Art und dem allge-\ndes Bundes oder der bundesunmittelbaren Körper-                  meinen Maß ihrer baulichen Nutzung\nschaft oder Anstalt dem Zusammenschluß durch die                 (Baugebiete); Bauflächen, für die eine zen-\nLandesregierung widerspricht.                                    trale Abwasserbeseitigung nicht vorge-\nsehen ist, sind zu kennzeichnen;\n(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder\n2. die Ausstattung des Gemeindegebietes\nüber den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande,\nmit den der Allgemeinheit dienenden bau-\nso stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung\nlichen Anlagen und Einrichtungen, wie\noder einen Plan auf und legt sie dem Planungsver-\nKirchen, Schulen, kirchliche, kulturelle und\nband zur Beschlußfassung vor. Einigen sich die Mit-\nsonstige öffentliche Gebäude und Einrich-\nglieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht,\ntungen (Gemeinbedarf};\n,so setzt die Landesregierung die Satzung oder den\nPlan fest. Absatz 2 Satz 3 ist sinngemäß anzuwen-              3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr\nden. Ist der Bund oder eine bunde,sunmittelbare                   und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;\nKörperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband               4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für\nbeteiligt, so wird die Satzung oder der Plan nach                 die Verwertung oder Beseitigung von Ab-\nVereinbarung zwischen der Bundesregierung und                     wasser und festen Abfallstoffen sowie für\nder Landeisregierung festgesetzt, sofern die betei-               Hauptversorgungs- und Hauptabwasser-\nligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittel-                 leitungen;\nbaren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung                5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauer-\ndurch die Landesregierung widerspricht.                           kleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Bade-\n(4) Sind zum Vollzug eines Bebauungsplanes                    plätze, Friedhöfe;\nbodenordnende Maßnahmen notwendig, so kann sie                 6. die Wasserflächen, Häfen und die für die\nder Planung,sverband durchführen. Die Vorschriften                Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen;\ndes Vierten Teiles dieses Gesetzes sind mit der Maß-           7. die Flächen fü:- Aufschüttungen, Abgrabun-\ngabe entsprechend anzuwenden, daß der Planungs-                   gen oder für die Gewinnung von Steinen,\nverband an die Stelle der Gemeinde tritt.                         Erden und anderen Bodenschätzen;","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                              347\n8. die Flächen für die Landwirtschaft und für                                  § 7\ndie Forstwirtschaft.                                  Anpassung an den Flächennutzungsplan\n(3) Flächen, bei deren Bebauung besondere bau-            Offentliche Planungsträger, die nach § 2 Abs. 5\nliche Vorkehrungen oder bei denen besondere bau-          beteiligt sind, haben ihre Planungen dem Flächen-\nliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten             nutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem\nerforderlich sind, sowie Flächen, unter denen der         Plan nicht widersprochen haben. Macht eine Ver-\nBergbau umgeht oder die für den Abbau von Mine-           änderung der Sachlage eine abweichende Planung\nralien bestimmt sind, sollen im Flächennutzungsplan       erforderlich, so haben sie sich unverzüglich mit der\ngekennzeichnet werden.                                    Gemeinde ins Benehmen zu setzen.\n(4) Gebiete, in denen zur Beseitigung städtebau-\nlicher Mißstände besondere der Stadterneuerung\ndienende Maßnahmen erforderlich sind (Sanierungs-                              DRITTER ABSCHNITT\ngebiete}, sollen kenntlich gemacht werden.\nVerbindlicher Bauleitplan\n(5) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen,                              (Bebauungsplan)\ndie nach anderen gesetzlichen Vorschriften festge-\nsetzt sind, sollen nachrichtlich übernommen werden.                                      § 8\nSind derartige Festsetzungen in Aussicht genom-                            Zweck des Bebauungsplanes\nmen, ,so sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt\nwerden.                                                      (1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbind-\nlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ord-\n(6) Soweit dies für die städtebauliche Entwick-       nung. Er bildet die Grundlage für weitere zum Voll-\nlung der Gemeinde erforderlich ist und nicht über-        zug dieses Gesetzes erforderliche Maßnahmen.\nwie,gende Belange des Natur- und Landschaftsschut-\nzes entgegenstehen, können für Flächen, die dem              (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächen-\nLandschaftsschutz unterliegen, Nutzungsregelungen         nutzungsplan zu entwickeln. § 2 Abs. 2 bleibt un-\nnach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 getroffen werden. Mit dem      berührt. Wenn zwingende Gründe es erfordern,\nInkrafttreten eines Bebauungsplanes treten in             kann ein Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor\nseinem Geltungsbereich Regelurgen, die dem Land-         der Flächennutzungsplan aufgestellt ist.\nschaftsschutz dienen, insoweit außer Kraft, als sie\nder Durchführung des Bebauungsplaneis entgegen-                                          § 9\nstehen.\nInhalt des Bebauungsplanes\n(7) Dem Flächennutzungsplan ist ein Erläute-\nrungsbericht beizufügen.                                     (1) Der Bebauungsplan setzt, soweit es erforder-\nlich .ist, durch Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text\n§ 6                           fest\n1. das Bauland und für das Bauland\nGenehmigung des Flächennutzungsplanes\na) die Art und das Maß der baulichen\n(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Geneh-                          Nutzung,\nmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Sie kann\nb} die Bauweise, die überbaubaren und\nräumliche und sachliche Teile des Flächennutzungs-\ndie nicht überbaubaren Grundstücks-\nplanes vorweg genehmigen.\nflächen sowie die Stellung der bau-\n(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,                           lichen Anlagen,\nwenn der Flächennutzungsplan nicht ordnung1sge-                        c} die Mindestgröße der Baugrundstücke,\nmäß zustande gekcmmen ist oder diesem Gesetz,\nd) die Höhenlage der baulichen Anlagen,\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder\nsonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.                             e) die Flächen für Stellplätze und Garagen\nsowie ihre Einfahrten auf den Bau-\n(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen er-                            grundstücken,\nteilt werden, durch die nach Absatz 2 bestehende\nf} die Baugrundstücke für den Gemein-\nVersagungsgründe ausgeräumt werden.\nbedarf,\n(4) Dber die Genehmigung ist binnen drei Mo-                       g) die überwiegend für die Bebauung mit\nnaten zu entscheiden. Aus wichtigen Gründen kann                          Familienheimen vorgesehenen Flächen,\ndie Frist auf Antrag der höheren Verwaltungsbe-\nh} Baugrundstücke für besondere bauliche\nhörde von der zuständigen Obersten Landesbehörde\nAnlagen,      die privatwirtschaftlichen\nverlängert werden. Die Gemeinde ist von der Frist-\nZwecken dienen und deren Lage durch\nverlängerung in Kenntnis zu setzen.\nzwingende städtebauliche Gründe, ins-\n(5) Wenn die Planungsbereiche gemeinsamer                              besondere solche des Verkehrs, be-\nFlächennutzungspläne der Zuständigkeit verschie-                           stimmt ist;\ndener höherer Verwaltungsbehörden unterliegen, so\n2. die Grundstücke, die von der Bebauung\nentscheidet die Oberste Landesbehörde über die\nfreizuhalten sind und ihre Nutzung;\nGenehmigung. Liegen die Planungsbereiche in ver-\nschiedenen' Ländern, so entscheiden die Obersten                   3. die Verkehrsflächen;\nLandesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.                      4. die Höhenlage der anbaufähigen Ver-\n(6) Die Gemeinde hat die Genehmigung orts-                         kehrsflächen sowie den Anschluß der\nüblich bekanntzumachen.                                                Grundstücke an die Verkehrsflächen;","348                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n5. die Versorgungsllctchen;                            (6) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung bei-\n6. die Führung oberirdischer Versorgungs-          zufügen. In ihr sollen insbesondere die überschlägig\nanlagen und -lcitungen;                        ermittelten Kosten angegeben werden, die der Ge-\n7. die Flächen für die Verwertung oder Be-         meinde durch die vorgesehenen städtebaulichen\nseitigung von Abwasser und festen Ab-          Maßnahmen voraussichtlich entstehen. Außerdem\nfallstoffen;                                   sind in der Begründung bodenordnende und sonstige\nMaßnahmen darzulegen, für die der Bebauungsplan\n8. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauer-\ndie Grundlage bilden soll.\nkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Bade-\nplätze, Friedhöfe;\n9. die Flächen für Aufschüttungen, Abgra-                                      § 10\nbungen oder für die Gewinnung von                          Beschluß über den Bebauungsplan\nSteinen, Erden und anderen Boden-                  Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als\nschätzen;                                       Satzung.\n10. die Flächen für die Landwirtschaft und für\ndie Forstwirtschaft;                                                      § 11\n11. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten                   Genehmigung des Bebauungsplanes\nzugunsten der Allgemeinheit, eines Er-             Der Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der\nschließungsträgers oder eines beschränk- höheren Verwaltungsbehörde. Sie kann räumliche\nten Personenkreises        zu    belastenden und sachliche Teile des Bebauungsplanes vorweg\nFlächen;                                        genehmigen. § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n12. die Flächen für Gemeinschaftsstellplätze\nund Gemeinschaftsgaragen;\n13. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen, die                                  §  12\nfür Wohngebiete oder Betriebsstätten                       Inkrafttreten des Bebauungsplanes\ninnerhalb eines engeren räumlichen Be-\nDie Gemeinde hat den genehmigten Bebauungs-\nreichs aus Gründen der Sicherheit oder plan mit Begründung öffentlich auszulegen. Sie hat\nGesundheit erforderlich sind;\ndie Genehmigung sowie Ort und Zeit der Aus-\n14. die bei einzelnen Anlagen, welche die legung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Be-\nSicherheit oder die Gesundheit der Nach- kanntmachung, die an die Stelle der sonst für\nbarschaft gefährden oder erheblich be- Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt,\neinträchtigen, von der Bebauung freizu- wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.\nhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung;\n15. das Anpflanzen von Bäumen und Sträu-\nchern;                                                                     § 13\n16. die Bindungen für Bepflanzungen und für               Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes\ndie Erhaltung von Bäumen, Sträuchern               (1) Änderungen und Ergänzungen des Bebau-\nund Gewässern.                                  ungsplanes werden ohne Auslegung und Geneh-\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts- migung rechtsverbindlich, wenn sie die Grundzüge\nverordnung bestimmen, daß auch Festsetzungen der Planung nicht berühren und für die Nutzung der\nüber die äußere Gestaltung baulicher Anlagen so- betroffenen und der benachbarten Grundstücke nur\nwie über den Schutz und die Erhaltung von Bau- von unerheblicher Bedeutung sind.\nund Naturdenkmälern in den Bebauungsplan auf-                   (2) Stimmen die Eigentümer der betroffenen und\ngenommen werden können.                                      benachbarten Grundstücke sowie die nach § 2 Abs. 5\n(3) Flächen, bei deren Bebauung besondere bau- beteiligten Behörden und Stellen der Änderung oder\nliche Vorkehrungen oder bei denen besondere bau- Ergänzung nicht zu, so ist § 11 anzuwenden.\nliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten\nerforderlich sind, sowie Flächen, unter denen der\nBergbau umgeht oder die für den Abbau von Mine-\nralien bestimmt sind, sollen im Bebauungsplan ge-                                 ZWEITER TEIL\nkennzeichnet werden.                                                      Sicherung der Bauleitplanung\n(4) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften ge-\nERSTER ABSCHNITT\ntroffene Festsetzungen sollen in den Bebauungsplan\nnachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu               Veränderungssperre und Zurückstellung\nseinem Verständnis oder für die städtebauliche Be-                             von Baugesuchen\nurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweck-\nmäßig sind. Ist nach § 2 Abs. 2 die Aufstellung                                         § 14\neines Flächennutzungsplanes nicht erforderlich oder                            Veränderungssperre\nwird nach § 8 Abs. 2 Satz 3 der Bebauungsplan\naufgestellt, bevor der Flächennutzungsplan vorliegt,            (1) Hat die Gemeinde beschlossen, einen Bebau-\nso gilt § 5 Abs. 6 sinngemäß.                                ungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder\naufzuheben, so kann sie zur Sicherung der Planung\n(5) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines            für den künftigen Planbereich eine Veränderungs-\nräumlichen Geltungsbereichs fest.                            sperre mit dem Inhalt beschließen, daß","Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                        349\n1. erhcbliclic oder wesentlich wertsteigernde          (4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf\nVeränderun~Jcn der Grundstücke nicht vor-        ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald\ngenommen werden dürfen;                          die Voraussetzungen für ihren Erlaß weggefa1len\n2. nicht genchmigungsbcdürflige, aber wert-         sind.\nsteigernde bauliche Anlu~Jcn nicht errichtet        (5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle\noder wertsteigernde Anderungen solcher           außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung\nAnlagen nicht vorgenommen werden dürfen;         rechtsverbindlich abgeschlossen ist.\n3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen\nnicht errichtet oder geändert werden dürfen.                              § 18\n(2) Wenn überwiegende öflenlliche Belange nicht                Entschädigung bei Veränderungssperren\nentgegenstehen, kann von der Veränderungssperre\neine Ausnahme zugelassen werden. Die Entschei-                (1) Dauert die Veränderungssperre länger als\ndung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungs-            vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder\nbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.                  der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach\n§ 15 hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch ent-\n(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver-        standene Vermögensnacb teile eine angemessene\nänderungssperre baurechtlich genehmigt worden              Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften\nsind, Unterhaltungsarbeiten und die f ortführung           über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des\neiner bisher ausgeübten Nutzung werden von der             Fünften Teiles dieses Gesetzes gelten sinngemäß.\nVeränderungssperre nicht berührt.\n(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich-\ntet. Kommt eine Einigung über die Entschädigung\n§ 15\nnicht zustande, so entscheidet die höhere Verwal-\nZurückstellung von Baugesuchen                  tungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Be-\nWird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht            teiligten zu hören.\nbeschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben\nsind, so hat die Baugenehmigungsbehörde auf An-\ntrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zu-                             ZWEITER ABSCHNITT\nlässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall für einen                          Bodenverkehr\nZeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn\nzu befürchten ist, daß die Durchführung der Planung                                 § 19\ndurch die bauliche Anlage unmöglich gemacht oder                 Genehmigungspflicht für den Bodenverkehr\nwesentlich erschwert werden würde.                            (1) Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches\neines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 und in-\n§ 16                            nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,\nBeschluß über die Veränderungssperre               für die ein solcher Bebauungsplan nicht vorhanden\nist, bedarf die Teilung eines Grundstücks zu ihrer\n(1) Die Veränderungssperre wird von der Ge-             Wirksamkeit der Genehmigung.\nmeinde als Satzung beschlossen. Sie bedarf der Ge-\nnehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6                 (2) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches\nAbs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                            eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 und\naußerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-\n(2) Die Veränderungssperre ist ortsüblich be-\nteile (Außenbereich) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit\nkanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung,\nder Genehmigung\ndie an die Stelle der sonst für Satzungen vorge-\nschriebenen Veröffentlichung tritt, rechtsverbindlich.            1. die Auflassung eines Grundstücks, wenn\nsie nach dem Inhalt des zugrunde liegen-\nden Verpflichtungsgeschäftes zum Zwecke\n§ 17\nder Bebauung oder kleingärtnerischen\nGeltungsdauer der Veränderungssperre                          Dauernutzung vorgenommen wird, sowie\n(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von                  die Einigung über die Bestellung eines\nzwei Jahren außet Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist                 Erbbaurechtes;\nder seit der Zustellung der ersten Zurückstellung                 2. die Teilung eines Grundstücks, wenn das\neines Bau9esuches nach § 15 abgelaufene Zeitraum                     Grundstück bebaut oder seine Bebauung\nanzurechnen. Die Gemeinde kann mit Zustimmung                        genehmigt ist, oder wenn die Teilung zum\nder höheren Verwaltungsbehörde die Frist um ein                      Zwecke der Bebauung oder der kleingärt-\nJahr verlängern.                                                     nerischen Dauernutzung vorgenommen wird.\n(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann             (3) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber\ndie Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht          .abgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte Er-\nzuständigen Behörde die Frist bis zu einem weite-          klärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil\nren Jahr nochmals verlängern.                              grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges\n(3) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der                Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit\nhöheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft ge-            anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer\ntretene Veränderungssperre ganz oder teilweise             Grundstücke eingetragen werden soll.\nerneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für              (4) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde\nihren Erlaß fortbestehen.                                  erteilt, wenn sie für die Erteilung der Baugenehmi-","350                                   Bundesgersetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\ngung zuständig ist, im übrigen durch die Baugeneh-          vorhandenen Bebauung, in den Fällen des § 19\nmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge-                  Abs. 2 mit einer geordneten städtebaulichen Ent-\nmeinde (Genehmigungsbehörde). Im Falle des Ab-              wicklung nicht vereinbar wäre.\nsatzes 2 darf die Genehmigung nur mit Zustim-                  (2) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt\nmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt wer-            werden.\nden, soweit der Rechtsvorgang der Vorbereitung\neines in § 36 bezeichneten Vorhabens dient. Die                                       § 21\nGenehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen                         Inhalt der Genehmigung\nzwei Monaten nach Eingang des Antrages versagt\nwird.                                                          (1) Ist die Genehmigung nach § 19 erteilt, so darf\nauf einen Antrag, der innerhalb von d.rei Jahren\n(5) Rechtsvorgänge bedürfen der Genehmigung              seit der Erteilung der Genehmigung gesteJlt wurde,\nnicht, wenn                                                 aus den in § 20 genannten Gründen eine Bau-\n1. sie in einem Verföhren zur Enteignung oder       genehmigung für die mit dem Rechtsvorgang be-\nBodenordnung nach diesem Gesetz oder             zweckte Nutzung nicht versagt werden.\nanderen bundes- oder landesrechtlichen              (2) Absatz 1 gilt nicht, w'enn sich die für die Er-\nVorschriften oder für ein Unternehmen, für       teilung der Genehmigung maßgebenden rechtlichen\ndas die Enteignung für zulässig erklärt          oder tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben.\nwurde, oder in einem bergbaulichen Grund-        Jedoch ist alsdann bei Versagung der Genehmigung\nabtretungsverfahren vorgenommen werden;          aus den in§ 20 genannten Gründen dem Eigentümer\n2. der Bund, ein Land oder eine Gemeinde            oder dem Erbbauberechtigten eine angemessene Ent-\nals Vertragsteil, Eigentümer oder Ver-           schädigung in Geld insoweit zu leisten, als durch die\nwalter beteiligt ist;                            Versagung\n3. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaft-           1. der Wert des Grundstücks gemindert wird,\nlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen                  2. Aufwendungen an Wert verlieren, die der\nZwecken      dienende     öffentlich-rechtliche             Eigentümer oder Erbbauberechtigte für\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung, eine                   Vorbereitungen zur Nutzung des Grund-\nmit den Rechten einer Körperschaft des                      stücks im Vertrauen auf die Genehmigung\nöffentlichen Rechts ausgestattete Religions-                nach § 19 bereits gemacht hat.\ngesellschaft oder eine den Aufgaben einer\nsolchen    Religionsgesellschaft     dienende       (3} Die Vorschriften über die Entschädigung im\nrechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Per-         Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles dieses Ge-\nsonen verem1gung als Vertragsteil oder           setzes gelten sinngemäß. Jedoch darf im Falle des\nEigentümer beteiligt ist;                         Absatzes 2 Nr. 1 die Entschädigung den Unterschied\nzwischen dem aufgewandten Entgelt und dem Ver-\n4. es sich um die Teilung eines Grundstücks\nkehrswert, der sich nach Versagung der Baugeneh-\nhandelt und ein Teil des Grundstücks ver-\nmigung ergibt, nicht übersteigen. Zur Entschädi-\näußert oder mit einem Erbbaurecht be-\ngung ist die Gemeinde verpflichtet. Kommt eine\nlastet werden soll, sofern die Auflassung\nEinigung über die Entschädigung nicht zustande, so\ndes Grundstücksteiles oder die Einigung\nentscheidet die höhere Verwaltungsbehörde Vor\nüber die Bestellung des Erbbaurechtes\nder Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.\ndaran bereits genehmigt ist;\n5. durch sie Einzeleigentum in Miteigentum\nnach Bruchteilen oder in Gesamthands-                                       § 22\neigentum oder Miteigentum nach Bruch-                       Verhältnis zu anderen Vorschriften\nteilen in Gesamthandseigentum umge-                               über den Bodenverkeh1\nwandelt wird oder umgekehrt;\nIn dem räumlichen Geltungsbereich eines Be-\n6. es sich um Vereinbarungen über die Er-\nbauungsplanes im Sinne des § 30 sind die Vor-\nrichtung von Anlagen der öffentlichen\nschriften über den Verkehr mit land- und forst-\nVersorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme\nwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es\nund Wasser sowie von Anlagen der Ab-\nsei denn, daß es sich um die Veräußerung der Wirt-\nwasserwirtschaft handelt.\nschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen\n(6) Die Landesregierungen können für Gebiete,             Betriebes oder solcher Grundstücke handelt. die im\nin denen es wegen der geringen Wohnsiedlungs-                Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft\ntätigkeit nicht erforderlich ist. den Bodenverkehr zu        oder für die Forstwirtschaft ausgewiesen sind.\nüberwachen, durch Rechtsverordnung vorschreiben,\ndaß es einer Genehmigung nicht bedarf.\n§ 23\nSicherung der Vorschriften über den Bodenverkehr\n§ 20                                (1) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines\nVersagungsgründe                         nach § 19 genehmigungsbedürftigen Rechtsvorganges\neine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen,\n(1} Die Genehmigung darf nur versagt werden,\nwenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist.\nwenn der Rechtsvorgang oder die mit ihm be-\nzweckte Nutzung in den Fällen des § 19 Abs. 1 mit               (2) Ist zu einem Rechtsvorgang eine Genehmi-\nden Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der               gung nach § 19 nicht erforderlich oder gilt sie als","Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                        351\nerteilt, so hat die Genehmigungsbehörde auf An-           Flächen bezeichnen, in denen ihr bei dem Kauf von\ntrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszu-         unbebauten Grundstücken ein Vorkaufsrecht zu-\nstellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.        steht. § 24 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden. Das Vor-\n(3) Ist auf Grund eines nicht genehmigten Rechts-      kaufsrecht darf auch bei Vorliegen der Voraus-\nsetzung des § 24 Abs. 2 nur ausgeübt werden,\nvorganges eine Eintragung in das Grundbuch vor-\ngenommen worden, so kann die Genehmigungs-                wenn anzunehmen ist, daß der Käufer das Grund-\nbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war,          stück nicht binnen einer Frist von drei Jahren ent-\ndas Grundbuchamt um die Eintragung eines Wider-           sprechend den bestehenden oder den beabsichtig-\nspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchord-           ten baurechtlichen Festsetzungen nutzen wird. Die\nFrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Ge-\nnung bleibt unberührt.\nmeinde die Mitteilung von dem Kaufvertrag emp-\n(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch        fangen hat; ist ein Bebauungsplan noch nicht auf-\nist zu löschen, wenn die Genehmigungsbehörde              gestellt, beginnt die Frist nicht vor dem Zeitpunkt,\ndarum ersucht oder wenn die Genehmigung er-               in dem ein bauliches Vorhaben zulässig ist (§ 33).\nteilt ist.\n(2) Kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht auf\nGrund des Absatzes 1 Satz 3 nicht ausüben, so kann\nDRITTER ABSCHNITT                       sie sich vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Vor-\nGesetzliche Vorkaufsrechte                     kaufsrechtes durch schriftliche Mitteilung an den\nder Gemeinden                          Käufer ihre Rechte aus Absatz 3 vorbehalten. Zur\nSicherung dieser Rechte ist auf ihr Ersuchen eine\n§ 24                           Vormerkung in das Grundbuch einzutragen. Die\nGemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vor-\nAllgemeines Vorkaufsrecht                  merkung und ihrer Löschung.\n(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht bei\n(3) Ist das Grundstück nach Ablauf der Frist von\ndem Kauf von Grundstücken zu, die\ndrei Jahren nicht entsprechend den bestehenden\n1. in einem Bebauungsplan als Baugrund-           oder beabsichtigten baurechtlichen Festsetzungen\nstücke für den Gemeinbedarf oder als           genutzt worden und hatte die Gemeinde nach Ab-\nVerkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen       satz 2 sich ihre Rechte vorbehalten, so kann sie\nfestgesetzt oder                               binnen einer Frist von einem Jahr von dem Eigen-\n2. in ein Verfahren zur Bodenordnung ein-         tümer verlangen, daß ihr das Grundstück Zug um\nbezogen sind.                                  Zug gegen Zahlung eines Entgeltes übereignet wird.\n(2) Das Vorkaufsrecht darf ausgeübt werden,            Die Ubereignung kann nicht mehr verlangt werden,\nwenn das \\Vohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.       wenn im Zeitpunkt des Verlangens mit der zu-\nlässigen Nutzung begonnen worden ist. Das von der\n(3) Soweit die Grundstücke nicht als Baugrund-         Gemeinde zu leistende Entgelt darf den vom Käufer\nstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,           aufgewandten Kaufpreis nicht übersteigen, jedoch\nVersorgungs- oder Grünflächen benötigt werden, ist        sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer\ndas Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn der Eigen-         Werterhöhung des Grundstücks geführt haben.\ntümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an\neine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie          (4) Auf Antrag des Eigentümers kann die höhere\nverwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie        Verwaltungsbehörde die Dreijahresfrist angemessen\nbis zum dritten Grade verwandt ist.                       verlängern, wenn er sie aus von ihm nicht zu ver-\n.tretenden Gründen nicht einhalten kann, insbeson-\n(4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen einem\ndere wenn über einen rechtzeitig und ordnungs-\nMonat nach der MitteHung des Kaufvertrages aus-\ngemäß gestellten Antrag auf Bewilligung öffent-\ngeübt werden. §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1, §§ 512,\nlicher Mittel noch nicht entschieden ist.\n1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht               (5) Die Gemeinde hat die Grundstücke, soweit\nist nicht übertragbar.                                    sie im Bebauungsplan nicht als Baugrundstücke für\n(5) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet der Vor-        den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs-\nschriften der §§ 4 bis 11 des Reichssiedlungsgeset-       oder Grünflächen festgesetzt sind oder als Aus-\nzes allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor            tauschland oder zur Entschädigung in Land benötigt\nund bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.         werden, binnen drei Jahren nach dem Erwerb unter\nBei einem Eigentumserwerb auf Grund der Aus-              Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne\nübung des Vorkaufsrechtes erlöschen rechtsgeschäft-       Gewinn an Bauwillige zu übereignen, die bereit\nliche Vorkaufsrechte.                                     sind, die Grundstücke innerhalb angemessener Frist\nentsprechend den baurechtlichen Festsetzungen zu\n§ 25                           nutzen. Dabei sollen nach Möglichkeit solche Bau-\nwilligen bevorzugt werden, die noch kein Grund-\nBesonderes Vorkaufsrecht für\neigentum besitzen. Erfüllt die Gemeinde diese Ver-\nunbebaute Grundstücke\npflichtung nicht, so kann der Käufer, in dessen\n(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes          Rechte die Gemeinde in Ausübung ihres Vorkaufs-\nsowie in Gebieten, für die die Gemeinde die Auf-          rechtes eingetreten ist, binnen einem weiteren Jahr\nstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat,           verlangen, daß ihm das Grundstück zu dem ver-\nkann die Gemeinde durch Satzung, die der Geneh-           traglich vereinbarten Entgelt, jedoch unter Berück-\nmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf,             sichtigung werterhöhender Aufwendungen, durch","352                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\ndie Gemeinde übereignet wird. Die Übereignung             zu hören. Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht\nkann nicht mehr verlangt werden, wenn sich die            zugunsten eines anderen ausgeübt, so kann sie von\nGemeinde einem anderen gegenüber zur Ubereig-             diesem Erstattung des Entschädigungsbetrages ver-\nnung des Grundslücks bindend verpflichtet hatte,          langen.\nbevor das V erlangen gestellt wurde.\nDRITTER TEIL\n§ 26\nRegelung der baulichen und sonstigen Nutzung\nBesonderes Vorkaufsrecht in Sanierungsgebieten\n(1) Unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1                            ERSTER .ABSCHNITT\nSatz 1 kann die Gemeinde in der Satzung Sanie-                      Zulässigkeit von Vorhaben\nrungsgebiete bezeichnen, in denen ihr bei dem\nKauf von bebauten Grundstücken ein Vorkaufsrecht                                    § 29\nzusteht. § 24 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.\nBegriff des Vorhabens\n(2) Das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 25\nin Sanierungsgebieten bleibt unberührt.                      Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder\nNutzungsänderung von baulichen Anlagen zum\nInhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-\n§ 27                            nehmigung oder Zustimmung bedürfep, gelten die\n§§ 30 bis 37. Dies gilt auch für Vorhaben, die der\nAusübung des Vorkaufsrechtes zugunsten anderer          Landesverteidigung dienen. Diese Vorschriften gel-\n(1) Die Gemeinde kann das ihr gemäß §§ 24, 25          ten mit Ausnahme des § 35 sinngemäß auch für\nund 26 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines           Aufschüttungen und Abgrabung~n größeren Um-\nanderen (Begünstigter) ausüben, wenn dieser ein-          fanges sowie für Ausschachtungen. Die Vorschriften\nverstanden ist und                                        des Bauordnungsrechtes und andere öffentlich-recht-\n1. das Grundstück a.ls Baugrundstück für den       liche Vorschriften bleiben unberührt.\nGemeinbedarf oder als Verkehrs-. Ver-\nsorgungs- oder Grünfläche festgesetzt wor-\nden ist oder                                                              § 30\n2. das Grundstück mit Eigenheimen bebaut                         Zulässigkeit von Vorhaben\nwerden soll oder in einem Gebiet liegt,               im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes\ndas nach städtebaulichen Erfordernissen\nIm Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der\nals Eigenheimgebiet entwickelt werden\nallein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen\nsoll. Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen\nVorschriften mindestens Festsetzungen über die Art\nstehen Eigenheimen gleich.\nund das Maß der baulichen Nutzung, über die über-\n(2) Steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der       baubaren Grundstücksflächen und über die örtlichen\nBedarfsträger fest, so ist die Gemeinde verpflichtet,     Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig,\nauf Antrag des Bedarfsträgers das Vorkaufsrecht           wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht\nzu seinen Gunsten auszuüben, wenn er für die Ver-         und die Erschließung gesichert ist.\npflichtungen der Gemeinde nach Absatz 3 Satz 2\nSicherheit leistet.\n§ 31\n(3) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes kommt\nder Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Ver-                        Ausnahmen und Befreiungen\npflichteten zustande. Die Gemeinde haftet für die            (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes\nVerpflichtungen aus dem Kauf neben dem Begün-             kann die Baugenehmigungsbehörde im Einverneh-\nstigten als Gesamtschuldnerin.                            men mit der Gemeinde solche Ausnahmen zulassen,\n. die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang\nausdrücklich vorgesehen sind.\n§ 28\n(2) Im   übrigen kann die Baugenehmigungs-\nEntschädigung für ältere Erwerbsrechte\nbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde und\nNach Ausübung des Vorkaufsrechtes hat die Ge-          mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde\nmeinde denjenigen für dadurch entstandene Ver-            Befreiung erteilen, wenn die Durchführung des Be-\nmögensnctcbteile zu entschädigen, dem ein vertrag-        bauungsplanes im Einzelfall zu einer offenbar nicht\nliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand,          beabsichtigten Härte führen würde und die Abwei-\nbevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde         chmig auch unter Würdigung nachbarlicher Inter-\nauf Grund dieses Gesetzes oder solcher landesrecht-       essen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist,\nlicher Vorschritten, die durch § 186 aufgehoben           oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die\nworden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften       Befreiung erfordern. Die Zustimmung der höheren\nüber die Entschärligung im Zweiten Abschnitt des          Verwaltungsbehörde gilt als erteilt, w~nn sie nicht\nFünften Teiles dieses Gesetzes gelten sinngemäß.          binnen zwei Monaten versagt wird. Die höhere\nKommt eine Einigung über die Entschädigung nicht          Verwaltungsbehörde kann für genau begrenzte Fälle\nzustande, so entscheidet die höhere Verwaltungs-          allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht\nbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten        erforderlich ist.","Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                        353\n§ 32                                    4. wegen seiner besonderen Anforderungen\nNutzungsbeschränkungen                                an die Umgebung, wegen seiner nach-\nauf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-,                       teiligen Wirkung auf die Umgebung oder\nVersorgungs- oder Grünflächen                            wegen seiner besonderen Zweckbestim-\nmung nur im Außenbereich ausgeführt\nSind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan                        werden soll.\nals Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als\nVerkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen fest-               (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zu-\ngesetzt. so dürfen auf ihnen Vorhaben, die eine           gelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Be-\nwertsteigernde Änderung baulicher Anlagen zur            nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt\nFolge haben, nur zugelassen und für sie Befreiungen          (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange\nvon den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur             liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben unwirt-\nerteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungs-     schaftliche Aufwendungen für Straßen und andere\nträger zustimmt oder der Eigentümer für sich und         Verkehrseinrichtungen, Versorgungs- und Abwas-\nseine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung        seranlagen, für die Sicherheit, Gesundheit oder für\nfür den Fall schriftlich verzichtet, daß der Bebau-       sonstige Aufgaben erfordert, die Wasserwirtschaft\nungsplan durchgeführt wird. Dies gilt auch für die        gefährdet, das Ortsbild verunstaltet oder die natür-\nde:rr Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile          liche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder\neiner baulichen Anlage, wenn sie für sich allein         wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu be-\nnicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei        fürchten ist. Auf Maßnahmen zur Verbesserung der\nder Enteignung die Ubernahme der restlichen über-        Agrarstruktur ist besonders Rücksicht zu nehmen.\nbauten Flächen verlangt werden kann.\n§ 36\n§ 33\nBeteiligung der Gemeinde\nZulässigkeit von Vorhaben                            und der höheren Verwaltungsbehörde\nwährend der Planaufstellung\n(1) Uber die Zulässigkeit von Vorhaben nach\nIn Gebieten, für die die Gemeinde beschlossen         §§ 33 bis 35 wird im Baugenehmigungsverfahren\nhat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 auf-          von der Baugenehmigungsbehörde im Einverneh-\nzustellen, ist ein Vorhaben zulässig, wenn nach          men mit der Gemeinde entschieden. In den Fällen\ndem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist,            der §§ 33 und 35 Abs. 2 ist auch die Zustimmung\ndaß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des         der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.\nBebauunqsplanes nicht entgegenstehen wird, der\nAntragsteller diese Festsetzungen für sich und seine         (2) · Die höhere Verwaltungsbehörde kann für\nRechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Er-       genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß ihre\nschließung gesichert ist.                                Zustimmung nicht erforderlich ist.\n§ 34                                                        § 37\nZulässigkeit von Vorhaben innerhalb der                         Bauliche Maßnahmen des Bundes\nim Zusammenhang bebauten Ortsteile                                     und der Länder\nIn Gebieten, für die die Gemeinde noch nicht be-          (1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestim-\nschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des          mung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines\n§ 30 aufzustellen, oder für die die Aufstellung           Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses\neines solchen Bebauungsplanes nicht erforderlich          Gesetzes oder den auf Grund dieses . Gesetzes\nist, ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten           erlassenen Vorschriften abzuweichen und ist das\nOrtsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der         Einvernehmen mit der Gemeinde nach den §§ 14, 31\nvorhandenen· Bebauung und Erschließung unbe-              oder 36 nicht erreicht worden, so entscheidet die\ndenklich ist.                                             höhere Verwaltungsbehörde.\n§ 35                              (2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der\nZulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich            Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bun-\ndesgrenzschutzes oder dem zivilen Bevölkerungs-\n(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zu-           schutz dienen, ist nur die Zustimmung der höheren\nlässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen-          Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Erteilung der\nstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist       Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören.\nund wenn es                                               Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zu-\n1. einem landwirtschaftlichen oder forstwirt-     stimmung oder widerspricht die Gemeinde dem\nschaftlichen Betrieb dient und nur einen       beabsichtigten Bauvorhaben, so entscheidet der\nuntergeordneten Teil der Betriebsfläche        zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit\neinnimmt,                                      den beteiligten Bundesministern und im Benehmen\n2. einer Landarbeiterstelle dient,                mit der'zuständigen Obersten Landesbehörde.\n3. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Ver-         (3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durch-\nsorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und       führung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2\nWasser, der Abwasserwirtschaft oder einem      Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem\nortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient      Gesetz, so sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen\noder                                           zu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein","354                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nBebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder              5. Flächen für die Verwertung oder Beseiti-\naufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch                   gung von Abwasser und festen Abfall-\nentstandenen Kosten zu ersetzen.                                  stoffen,\n(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken                6. Grünflächen,\nerrichtet werden, die nach dem Gesetz über die                 7. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen\nLandbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung                     oder für die Gewinnung von Steinen,\nvom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) in                Erden und anderen Bodenschätzen,\nder Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1958                 8. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und\n(Bundesgesetzbl. I S. 990) beschafft werden, so sind              Gemeinschaftsgaragen,\nin dem Verfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaf-              9. Flächen für Gemeinschaftsanlagen\nfungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der\nhöheren Verwaltungsbehörde nach den vorstehen-         festgesetzt, so ist der Eigentümer nach Maßgabe der\nden Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen           folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Ver-\nabschließend zu erörtern Eines Verfahrens nach         mögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen\nAbsatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht.              der Nummern 8 und 9 nicht, soweit die Festsetzun-\ngen oder ihre Durchführung den Interessen des\nEigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegen-\n§ 38                         den Rechtspflicht dienen.\nBauliche Maßnahmen                        (2) Der Eigentümer kann die Ubernahme der\nauf Grund von anderen Gesetzen              Flächen verlangen,\nDie Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes              1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf\nvom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903), des                die Festsetzung oder Durchführung des\nBundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bun-                    Bebauungsplanes wirtschaftlich nicht mehr\ndesgesetzbl. I S. 955), des Telegraphenwegegesetzes               zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten\nvom 18. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 705), des               oder es in der bisherigen oder einer ande-\nLuftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Januar                ren zulässigen Art zu nutzen, oder\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9) und des Gesetzes über            2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt\ndie Beförderung von Personen zu Lande in der                      werden dürfen und dadurch die bisherige\nFassung vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I                   Nutzung einer baulichen Anlage aufge-\nS. 1319) bleiben von den Vorschriften des Dritten                 hoben oder wesentlich herabgesetzt wird.\nTeiles unberührt. Das gleiche gilt bei Planfeststel-   In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 8 und 9 kann\nlungsverfahren für überörtliche Planungen auf den      die Ubernahme auch verlangt werden, sobald die\nGebieten des Verkehrs-, Wege- und Wasserrechtes        Erschließung durchgeführt ist.\nnach landesrechtlic-hen Vorschriften, wenn die Ge-        (3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Ent-\nmeinde beteiligt worden ist. § 37 Abs. 3 ist anzu-     schädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit\nwenden.                                                Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen\n§ 39                         und dadurch die bisherige Nutzung seines Grund-\nstücks wirtschaftlich erschwert wird. Die Vorschrif-\nSchutz des Mutterbodens                 ten über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt\nMutterboden, der bei der Errichtung und Ände-       des Fünften Teiles dieses Gesetzes gelten sinn-\nrung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen          gemäß.\nanderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgeho-          (4) Zur Entschädigung ist der Begünstigte ver-\nben wird, .ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und    pflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen\nvor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Der       Gunsten einverstanden ist Ist ein Begünstigter nicht\nBundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt,        bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht vor,\nzu dem in Satz 1 genannten Zwecke durch Rechts-        so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.\nverordnung Vorschriften über Art und Umfang des        Erfüllt der Begünstigte seine Verpflichtung nicht, so\n· Schutzes des Mutterbodens zu erlassen.                 ist dem Eigentümer gegenüber auch die Gemeinde\nverpflichtet; der Begünstigte hat der Gemeinde Er-\nsatz zu leisten.\nZWEITER ABSCHNITT                        (5) Ist die Entschädigung durch Ubernahme der\nFlächen zu leisten und kommt eine Einigung über\nEntschädigung                       die Ubernahme nicht zustande, so kann der Eigen-\ntümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen\n§ 40\nverlangen. Für die Entziehung des Eigentums gelten\nEntsdtädigung in Geld oder durch Ubernabme         die Vorschriften des Fünften Teiles dieses Gesetzes.\nVerkehrswert ist dabei mindestens der Wert, den\n(1) Sind im Bebauungsplan                           die Flächen hätten, wenn der Bebauungsplan nicht\n1. Baugrundstücke für den Gemeinbedarf,         aufgestellt worden wäre.\n2. Baugrundstücke für besondere bauliche           (6) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und\nAnlagen, die privatwirtschaftlichen Zwek-    kommt eine Einigung über die Geldentschädigung\nken dienen,                                  nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwal-\n3. Verkehrsflächen,                             tungsbehörde. Vor der Entsd1eidung sind die Be-\n4. Versorgungsflächen,                          teiligten zu hören.","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          355\n§ 41                               (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde ver-\nEntschädigung bei Festsetzungen                pflichtet. Sind die Festsetzungen zugunsten eines\nvon unbebau·,aren Grundstücken                 Dritten erfolgt, so ist dieser zur Entschädigung ver-\nund von Schutzflächen                  . pflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen\n(1) Sind im Bebauungsplan innerhalb der Bau-           Gunsten einverstanden ist. § 40 Abs. 4 Satz 3 gilt\ngebiete gelegene Flächen als von der Bebauung frei-       entsprechend. Kommt eine Einigung über die Ent-\nschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere\nzuhaltende Grundstücke festgesetzt, so ist dem\nVerwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die\nEigentümer für eine dadurch eintretende Wertmin-\nBeteiligten zu hören.\nderung des Grundstücks eine angemessene Entschä-\ndigung in Geld zu leisten. Dies gilt nicht für die                                  § 44\nnicht überbaubaren Teile von Baugrundstücken. Eine\nEntschädigung kann nicht verlangt werden, wenn                 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung\ndie Beschaffenheit oder die besondere Lage des                           einer zulässigen Nutzung\nGrundstücks in der Ortlichkeit erfordert, das Grund-         (1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 bis 42\nstück von der Bebauung freizuhalten.                     nicht vor, so kann der Eigentümer eine angemessene\n(2) Sind im Bebauungsplan von der Bebauung            Entschädigung in Geld verlangen,\nfreizuhaltende Schutzflächen festgesetzt, so gilt Ab-            1. wenn die bisher zulässige bauliche Nutzung\nsatz 1 entsprechend.                                                eines bebauten Grundstücks aufgehoben\n(3) Ist dem Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr                 oder geändert wird,\nzuzumuten, das Grundstück zu behalten oder es in                 2. wenn die bisher zulässige bauliche Nutzung\nder bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art                 eines unbebauten Grundstücks aufgehoben\nzu nutzen, so kann er Entschädigung durch Uber-                     oder geändert wird und die Voraussetzun-\nnahme des Grundstücks verlangen.                                    gen für eine bauliche Nutzung nach § 30\n(4) Die Vorschriften über die Entschädigung im                   gegeben waren, oder\nZweiten Abschnitt des Fünften Teiles dieses Geset-               3. wenn eine bisher zulässige sonstige Nut-\nzes gelten sinngemäß. § 40 Abs. 4 bis 6 gilt ent-                   zung aufgehoben oder geändert wird,\nsprechend.                                               soweit dadurch eine nicht nur unwesentliche Wert-\n§ 42                           minderung des Grundstücks eintritt. Dies gilt nicht,\nEntschädigung bei Begründung                 wenn die bisher zulässige Nutzung geändert wird,\nvon Geh-, Fahr- und Leitungsrechten             weil sie den allgemeinen Anforderungen an ge-\n(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt,        sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die\ndie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten      Sicherheit der auf dem betroffenen Grundstück·. ~der\nsind, so kann der Eigentümer unter den Voraus-           im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeiten-\nsetzungen des § 40 Abs. 2 verlangen, daß an diesen       den Menschen nicht entspricht.\nFlächen einschließlich der für die Leitungsführungen         (2) Der Eigentümer kann ferner angemessene\nerforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten        Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch eine\ndes in § 40 Abs. 4 Bezeichneten begründet wird. Dies     Aufhebung oder Änderung der sein Grundstück be-\ngilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher     treffenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Auf-\nörtlichen Leitungen, die der Erschließung und Ver-       wendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des\nsorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende            Grundstücks an Wert verlieren, die der Eigentümer\nRechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur        im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Fest-\nDuldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist,       setzungen des Bebauungsplanes gemacht hat.\nbleiben unberührt.\n(3) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich-\n(2) Kann der Eigentümer nach Absatz 1 die Be-          tet. Die Vorschriften über die Entschädigung im\ngründung des Rechtes verlangen und kommt eine            Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles dieses Geset-\nEinigung nicht zustande, so gelten die Vorschriften      zes gelten sinngemäß. Kommt eine Einigung über\ndes Fünften Teiles dieses Gesetzes sinngemäß.            die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die\nhöhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung\n§ 43\nsind die Beteiligten zu hören.\nEntschädigung bei Bindungen für Bepflanzungen\n(1) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Be-\npflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,                                 VIERTER TEIL\nSträuchern und Gewässern sowie für das Anpflan-\nzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, so ist                             Bodenordnung\ndem Eigentümer eine angemessene Entschädigung\nin Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser                          ERSTER ABSCHNITT\nFestsetzungen                                                                   Umlegung\n1. besondere Aufwendungen notwendig sind,                                    § 45\ndie über das bei ordnungsgemäßer Bewirt-\nschaftung erforderliche Maß hinausgehen,                         Zweck der Umlegung\noder                                               (1) Im   Geltungsbereich eines Bebauungsplanes\n2. eine    wesentliche Wertminderung des           im Sinne des § 30 können zur Erschließung oder\nGrundstücks eintritt.                           Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und un-","356                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise                       Grundstücks berechtigt oder den Verpflich-\nneugeordnet werden. daß nach Lage. Form und                           teten in der Benutzung des Grundstücks\nGrfße für die bauliche oder sonstige Nutzung                          beschränkt,\nzweckmäßig gestc1ltete Grundstücke entstehen                       4. die Gemeinde,\n(2)  Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet                    5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5\nwerden, auch wenn ein Bebauungsplan noch nicht                        die Bedarfsträger,\naufgestellt ist In diesem Falle muß der Bebauungs-                 6. die Erschließungsträger.\nplan vor der Auslegung der Umlegungskarte (§ 69\nAbs. 1) in Kraft getreten sein.                               (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen\nwerden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die\nAnmeldung ihres Rechtes der Umlegungsstelle zu-\n§ 46                            geht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung\nZuständigkeit und Voraussetzungen               über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.\n(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Um-                (3)..ßestehen    Zweifel an einem angemeldeten\nlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuord-           Recht, so hat die Um]egungsstelle dem Anmelden-\nnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur             den unverziiglich eine Frist zur Glaubhaftmachung\nVerwirklichung eines Bebauungsplanes erforderlich          seines Rechtes zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf\nist.                                                       der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines\nRechtes nicht mehr zu beteiligen.\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung bestimmen,                                         (4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger\n1. daß von der Gemeinde Umlegungsaus-             einer Hypothek. Grundschuld oder Rentenschuld. für\nschüsse mit selbständigen Entscheidungs-       die ein Briet erteilt ist, sowie jeder seiner Rechts-\nbefugnissen für die Durchführung der Um-        nachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle\nlegung gebildet werden.                         eine Erklärung rlarüber abzuge_ben, ob ein anderer\n2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse        rJie Hypothek. Grundschuld oder Rentenschuld oder .\nzusr1mrnenzusetzen und mit welchen Befug-       ein Recht daran erworben hat; die Person des Er-\nnissen sie auszustatten sind,                   werbers hat er dabei zu bezeichnen. § 150 Abs. 2\nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n3. daß zur Entscheidung über einen Rechts-\nbehelf im Umlegungsverfahren Obere Um-\nlegungsansschilsse gebildet werden und wie                                 § 49\ndiese Ausschüsse zusammenzusetzen sind\nRechtsnachfolge\n(3)  Auf die Anordnung und Durchführung einer              Wechselt die Person eines Beteiligten während\nUmlegung besteht kein Anspruch.                           eines Umlegungsvertahrens, so tritt sein Rechtsnach-\nfolger in dieses Verfahren in dem Zustande ein, in\n§ 47\ndem es sich im Zeitpunkt des Uberganges des\nRechtes befindet.\nUmlegungsbeschluß\n§ 50\nDie Umlegung wird durch eir~en Beschluß der\nUmlegungsstelle eingeleitet (Umlegungsbeschluß)                  Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses\nIm Umlegungsbeschluß ist das Umlegungsgebiet                  (1)   Der Umlegungsbeschluß ist in der Gemeinde\n(§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet ge-          ortsüblich bekanntzumachen. Sind die Beteiligten\nlegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.             einverstanden, so kann von der Bekanntmachung\nabgesehen werden.\n§ 48                                (2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus-\nBeteiligte                        ses hat die Aufforderung zu enthalten. innerhalb\neines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht\n(1) In dem Umlegungsverfahren sind Beteiligte          ersichtlich sind. aber zur Beteiligung am Umlegungs-\n1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet          verfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle an-\ngelegenen Grundstücke,                         zumelden.\n2. die Inhaher eines im Grundbuch eingetra-           (3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Ab-\ngenen oder durch Eintragung gesicherten        satz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach\nRechtes an einem im Umlegungsgebiet ge-        Ablauf der in § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft\nlegenen Grundstück oder an einem das           gemacht, so muß ein Berechtigter die bisherigen\nGrundstück belastenden Recht,                  Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten\nlassen. wenn die UmlegungsstelJe dies bestimmt.\n3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch\neingetragenen Rechtes ctn dem Grundstück           (4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten\noder an einem das Grundstück belastenden       Rechtes muß die Wirkung eines vor der Anmeldung\nRecht, eines Anspruches mit dem Recht auf      eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten\nBetriedigung aus dem Grundstück oder           lassen wie der Beteiligte, dem gegeniiber die Frist\neines persönlichen Rechtes. das zum Er-        durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst\nWPrb zum Besitz oder zur Nutzung des         1 in Lauf gesetzt worden ist.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                         357\n(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Ab-       Die Bestandskarte weist die bisherige Lage, die\nsätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekannt-      Größe und die Nutzung der Grundstücke des Umle-\nmachung hinzuweisen.                                    gungsgebietes aus und bezeichnet die Eigentümer.\nIn dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grund-\n§ 51                         stück aufzuführen\nVerfügungs- und Veränderungssperre                    1. die im Grundbuch eingetragenen Eigen-\n(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbe-                    tümer,\nschlusses bis zur Bekanntmachung des Umlegungs-               2. die grundbuch- und katastermäßige Be-\nplanes (§ 71) dürfen im Umlegungsgebiet nur mit                   zeichnung der Grundstücke unter Angabe\nschriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle                     von Straße und Hausnummer sowie\n1. Verfügungen über ein Grundstück und über            3. die im Grundbuch in Abteilung II einge-\nRechte an einem Grundstück getroffen oder               tragenen Lasten und Beschränkungen.\nVercinba,;ungcn abgeschlossen werden,           (2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Nr. 1\ndurch die einem anderen ein Recht zur        und 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses\nNutzung oder Bebauung eines Grundstücks      sind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde\noder Grundstücksteiles eingeräumt wird;      öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung\n2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche   sind mindestens eine Woche vor der Auslegung\noder wesentlich wertsteigernde, sonstige     ortsüblich bekanntzumachen. Von der Auslegung der\nVeränderungen der Grundstücke vorgenom-      Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses kann\nmen werden;                                  abgesehen werden, wenn alle Beteiligten einver-\n3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wert-     standen sind.\nsteigernrle bauliche Anlagen errichtet oder     (3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grund-\nwertsteigernde Änderungen solcher Anla-      stücke, so genügt an Stelle der ortsüblichen Be-\ngen vorgpnommen werden;                      kanntmachung die Mitteilung an die Eigentümer\n4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen      und die Inhaber sonstiger Rechte, soweit sie aus\nerrichtet oder geändert werden.              dem Grundbuch ersichtlich sind oder ihr Recht bei\n(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver-    der Umlegungsstelle angemeldet haben.\nänderungssperre baurechtlich genehmigt worden             (4) In den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Teil des\nsind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung        Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem ge-\neiner bisher ausgeübten Nutzung werden von der         stattet, der ein bere~htigtes Interesse darlegt.\nVeränderungssperre nicht berührt.\n(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden,                                  § 54\nwenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vor-                 Benachrichtigung des Grundbuchamtes\nhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich             und Vollstreckungsgerichts; Umlegungsvermerk\nmachen oder wesentlich erschweren würde.\n(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt\ndie Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und\n§ 52\ndie nachträglichen Änderungen des Umlegungsge-\nUmlegungsgebiet                    bietes (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die\n(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen,        Grundbücher der umzulegenden Grundstücke einzu-\ndaß die Umlegung sich zweckmäßig durchführen           tragen, daß das Umlegungsverfahren eingeleitet ist\nläßt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen be-       (Umlegungsvermerk).\nstehen.                                                   (2) Das Grundbuchamt hat die Umlegungsstelle\n(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung      von alien Eintragungen zu benachrichtigen, die nach\nder Umlegung erschweren oder deren Grenzen durch       dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsver-\ndie Umlegung nicht geändert werden sollen, können      fahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke\nvon der Umlegung ganz oder teilweise ausgenom-•        vorgenommen sind oder vorgenommen werden.\nmen werden.                                               (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\n(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungs-         versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen,\ngebietes können bis zur Auslegung der Umlegungs-       so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungs-\nkarte (§ 69 Abs. 1) von der um:;egungsstelle ohne      gericht von dem Umlegungsbeschluß Kenntnis, so-\nförmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vor-        weit dieser das Grundstück betrifft, das Gegenstand\ngenommen werden. Die Änderungen werden mit der         des Vollstreckungsverfahrens ist.\nschriftlichen Mitteilung den Eigentümern der be-\ntroffenen Grundstücke gegenüber wirksam. Im übri-                                § 55\ngen gilt § 50 entsprechend.                                   Umlegungsmasse und Verteilungsmasse\n(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grund-\n§ 53\nstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu\nBestandskarte und Bestandsverzeichnis          einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse).\n(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und         (2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die\nein Verzeichnis der Grundstücke des Umlegungsge-       Flächen, die nach dem Bebauungsplan als örtliche\nbietes an (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis).     Verkehrsflächen und Grünflächen festgesetzt sind,\n2","358                                Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nauszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonsti-           Gemeinde von den eingeworfenen Grundstücken\nden Erschließungsträger zuzuteilen; dies gilt für         einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang ab-\nGrünflächen nur insoweit, als sie überwiegend den         zuziehen, daß die Vorteile ausgeglichen werden, die\nBedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebietes           durch die Umlegung erwachsen. Der Flächenbeitrag\ndienen sollen.                                            darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden,\n(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der       nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten\nsonstige Erschließungsträger für von ihnen in die         nur bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen\nUmlegungsmasse eingeworfene örtliche Verkehrs-            Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt\nflächen und Grünfiächen insoweit abgefunden, als          eines Flächenbeitrages ganz oder teilweise einen\nnach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Flä-           entsprechenden Geldbeitrag erheben.\nchen für die in Absatz 2 genannten Zwecke be-                (2) Soweit ein Flächenabzug für Flächen im Sinne\nnötigt werden                                             des § 55 ,bs. 2 den nach Absatz 1 zulässigen Um-\n(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungs-       fang übersteigt. findet ein Ausgleich in Geld statt.\nmasse.\n(3) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher\n(5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebau-          oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind\nungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke fest-       dadurch begründete Wertunterschiede in Fläche oder\ngesetzt ist, können ausgeschieden und dem Bedarfs-       Geld auszugleichen.\noder Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn\n(4) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und\ndieser geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb\nAusgleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im\ndes Umlegungsgebietes liegen kann, in die Vertei-\nZeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.\nlungsmasse einbringt. Die Umlegungsstelle soll von\ndieser Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur\nalsbaldigen Durchführung des Bebauungsplanes\nzweckmäßig ist.                                                                    § 59\nZuteilung und Abfindung\n§ 56\nVerteilungsmaßstab                         (1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigen-\ntümern dem Umlegungszweck entsprechend nach\n(1) Für   die Errechnung der den beteiligten          Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder gleich-\nGrundeigentümern an der Verteilungsmasse zu-              wertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke\nstehenden Anteile (Sollanspruch) ist entweder von         und entsprechend den nach §§ 57, 58 errechneten\ndem Verhältnis der Flächen oder dem Verhältnis            Anteilen zuzuteilen.\nder Werte auszugehen, in dem die früheren Grund-\nstücke vor der Umlegung zueinander gestanden                 (2) Soweit es unter Berücksichtigung des Bebau-\nhaben. Der Maßstab ist von der Umlegungsstelle            ungsplanes und sonstiger baurechtlicher Vorschrif-\nnach pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter Ab-          ten nicht möglich ist, die nach §§ 57, 58 errechneten\nwägung der Interessen der Beteiligten je nach             Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich\nZweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.                  in Geld statt.\n(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann          (3) Grundeigentümer können in Geld oder mit\ndie Verteilungsmasse auch nach einem anderen              außerhalb des Um1egungsgebietes gelegenen Grund-\nMaßstab aufgeteilt werden.                                stücken abgefunden werden, wenn sie keine bebau-\nungsfähigen Grundstücke erhalten oder wenn dies\nsonst zur Erreichung der Ziele des Bebauungsplanes\n§ 57\nerforderlich ist. Die Vorschriften über die Entschädi-\nVerteilung nach Werten                    gung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles gelten\nGeht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis            sinngemäß.\nder Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in               (4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigen-\ndem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksich-        tümer kann als Abfindung die Begründung von Mit-\ntigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt             eigentum, Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauer-\nsind. Jedem Eigentümer ist möglichst ein Grund-           wohnrecht, Dauernutzungsrecht, Erbbaurecht, Woh-\nstück mit dem gleichen Verkehrswert zuzuteilen,           nungserbbaurecht und Teilerbbaurecht vorgesehen\nden sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des Um-         werden.\nlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden\nGrundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den            (5) In Sanierungsgebieten kann die Umlegungs-\nZeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln.         stelle - der Umlegungsausschuß auf Verlangen der\nDabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung         Gemeinde - die Grundstücke mit der Maßgabe zu-\nbewirkt werden, zu berücksichtigen. Unterschiede          teilen, daß sie innerhalb einer näher zu bestimmen-\nzwischen den so ermittelten Verkehrswerten sind           den angemessenen Frist zu bebauen sind, wenn die\nin Geld auszugleichen.                                    alsbaldige Bebauung zur geordneten baulichen Ent-\nwicklung des Gemeindegebietes erforderlich und\n§ 58                            eine tragbare Finanzierung des Bauvorhabens ge-\nwährleistet ist. Erfüllt der Eigentümer diese Ver-\nVerteilung nach Flächen\npflichtung nicht, so kann die Gemeinde die Uber-\n(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis        eignung des Grundstücks zum Verkehrswert ver-\nder Flächen aus, so hat sie auf Verlangen der             langen. § 89 Abs. 2 gilt sinngemäß.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                         359\n§ 60                                                    § 63\nAbfiuduug und Ausgleich für bauliche Anlagen,                 Ubergang von Rechtsverbältnissen\nAnpflanzungen und sonstige Einrichtungen                            auf die Abfindung\nFür bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für            (1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsicht-\nsonstige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung      lich der Rechte an den alten Grundstücken und der\nzu gewähren. Werden sie zugeteilt, so ist ein Aus-     diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse,\ngleich in Geld festzusetzen. Die Vorschriften über     die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten\ndie Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünf-       Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen\nten Teiles gelten sinngemäß.                           Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen\nauf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen\nGrundstücke über.\n§ 61\nAufhebung, Änderung und Begründung                 (2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grund-\nvon Rechten                       stück zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum\nAusgleich von \\'\\Tertunterschieden einen Geldaus-\n(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte   gleich oder nach § 59 oder nach § 60 eine Geldab-\nan einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück       findung, so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte\noder an einem das Grundstück belastenden Recht, fer-   durch die Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit\nner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus       auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.\ndem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum\nErwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Um-\nlegungsgebiet gelegenen Grundstücks berechtigen                                  § 64\noder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund-                         Geldleistungen\nstücks beschränken, können durch den Umlegungs-           (1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuld-\nplan aufgehoben, geändert oder neu begründet wer-     nerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geld-\nden. Insbesondere können zur zweckmäßigen und         leistungen.\nwirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke Flächen\nfür hintere Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume,           (2) Geldleistungen werden mit dem Eintritt der\nStellplätze, Garagen oder andere Gemeinschaftsan-     Unanfechtbarkeit des Umiegungsplanes fällig. Die\nlagen in Ubereinstimmung mit den Zielen des Be-       Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für Mehrwerte\nbauungsplanes festgelegt und ihre Rechtsverhält-       (§§ 57 bis 59) kann bis zu längstens zehn Jahren\nnisse geregelt werden.                                hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen\nwerden, daß die Bezahlung dieser Ausgleichsleistun-\n(2) Soweit der Rechtsinhaber hierdurch in seinem   gen ganz oder teilweise in wiederkehrenden Lei-\nRecht beeinträchtigt wird, ist in dem Umlegungsplan   stungen erfolgt.\neine Gel da bfind ung festzusetzen. Die Vorschriften\nüber die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des           (3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder\nFünften Teiles gelten sinngemäß.                      des Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den\n§§ 57 bis 60 gelten als Beitrag und ruhen als öffent-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach\nliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.\n§ 55 Abs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten\nGrundstücke.                                              (4) Wird zur Sicherung eines Kredites, der\n§ 62                                 1. der Errichtung von Neubauten, dem Wie-\nGemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche               deraufbau zerstörter Gebäude oder dem\nVerhältnisse                                Ausbau oder der Erweiterung bestehender\nGebäude oder\n(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und\ndie Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches             2. der Durchführung notwendiger außerordent-\nEigentum an Grundstücken geteilt werden.                         licher Instandsetzungen an Gebäuden\n(2) Wenn einem Eigentümer für mehrere ver-         auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grund-\nschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende alte     pfandrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag\nGrundstücke oder Berechtigungen ein neues Grund-      ein Befriedigungsvorrecht vor der öffentlichen Last\nstück zugeteilt wird, so werden entsprechend den      gemäß Absatz 3 oder einem Teil derselben für den\nverschiedenen Rechtsverhältnissen Bruchteile der      Fall der Zwangsvollstreckung. in das Grundstück be-\nGesamtabfindung bestimmt, die an die Stelle der       willigt werden, wenn dadurch die Sicherheit der\neinzelnen Grundstücke oder Berechtigungen treten.     öffentlichen Last nicht gefährdet wird und die Zins-\nIn diesen Fällen kann für jedes eingeworfene Grund-   und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den üb-\nstück oder jede Berechtigung an Stelle des Bruch-     lichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungs-\nteiles ein besonderes Grundstück zugeteilt werden.    hypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann von\nder Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht\n(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt       werden.\nwird (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein\nGrundstück mehrere neue Grundstücke zugeteilt             (5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der\nwerden, so kann die Umlegungsstelle Grundpfand-        Umlegung von einem Bedarfs- oder Erschließungs-\nrechte und Reallasten, mit denen eingeworfene          träger verursacht sind, sind sie von ihm der Ge-\nGrundstücke belastet sind, entsprechend den im Um-     meinde zu er-statten.\nlegungsverfahren ermittelten Werten auf die zuzu-         (6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im\nteilenden Grundstücke verteilen.                       Grundbuch zu vermerken.","360                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 65                                                      § 69\nHinterlegung und Verteilungsverfahren                 Auslegung der Umlegungskarte; Einsicht in das\nFür die Hinterlegung von Geldleistungen und für                          Umlegungsverzeicbnis\ndas Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften               (1) Die Umlegungskarte ist auf die Dauer eine,s\nder §§ 118, 119 sinngemäß.                                 Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen.     Sind\ndie Beteiligten einverstanc...en, so kann von der Aus-\n§ 66                           legung abgesehen werden. Ort und Dauer der        Aus-\nlegung sind mindestens eine Woche vor r:ler       Aus-\nAufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes\nlegung ortsüblich bekan11.tzumachen.\n(1) Der UmlAgungsplan ist von der Umlegungs-\n(2) Da,s  Umlegungsve1 zeichnis kann jeder ein-\nstelle nach Erörterung mit dc~n Eigentümern durch\nsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.\nBeschluß ,rnfzustellen.\n(2} Aus dem Umlegungsplan muß der in Aus-                                         § 70\nsicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen\nund rechtlichen Änderungen hervorgehen, welche                         Zustellung des Umlegungsplanes\ndie im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke                  (1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffen-\nerfahren. Der Umlegungsplan muß nach Form und              der Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen\nInhalt zur Ubernahme in das Liegenschaftskataster\n(2) Hält die    Umlegungsstelle Anderungen des\ngeeignet sein.\nUmlegungsplanes für erforderlich, so können die\n(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Um-               Bekanntmachung und die Zustellung des geänderten\nlegung,skarte und dem Umlegungsverzeichnis.                 Umlegungsplane•s auf die von der Anderung Betrof-\nfenen beschränkt werden.\n§ 67                              (3)  Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\nUmlegungskarte                       versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen,\nso gibt die UmlegungssteUe dem VoHstreckungs-\nDie Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand\ngericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis,\ndes Umlegungsgebietes dar. In die Karte sind ins-\nsoweit dieses das Grundstück, das Gegenstand des\nbesondere die neuen Grundstücksgrenzen und -be-\nVonstr2ckungsverfahrens ist, und die daran be-\nzeichnungen sowie die Flächen im Sinne des § 55\nstehenden Rechte betrifft.\nAbs. 2 einzutragen.\n§ 68                                                      § 71\nUm1 egungsverzeichnis                              Inkrafttreten des Umlegungsplanes\n(1} Das Umlegungsverzeichnis führt auf                     (1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt-\n1. die Grundstücke, einschließlich der außer-    zumachen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan\nhalb des Umlegungsgebietes zugeteilten,       unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unan-\nnach Lage, Größe und Nutzungsart unter       fechtbarkeit des Umlegungsplanes steht es gleich,\nGegenüberstellung des alten und neuen        wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe\nBestandes mit Angabe ihrer Eigentümer;        einer Geldabfindung anfechtbar ist.\nder Anteil an örtlichen Verkehris- und          (2) Soweit     Rechtsbehelfe nur einzelne Grund-\nGrünflächen (§ 55 Abs. 2) ist seiner Größe    stücke betreffen, kann <lie Umle,gungsstelle den Um-\nnach besonders anzugeben;                     legungsplan für die übrigen Grundstücke bereits vor\n2. die Rechte an einem Grundstück oder            der Entscheidung über die Rechtsbehelfe insoweit\neinem das Grundstück belastenden Recht,       durch Bekanntmachung in Kraft setzen, als diese\nferner Ansprüche mit dem Recht auf Be-        Grundstücke von ihnen nicht berührt werden.\nfriedigung aus dem Grundstück oder per-          (3) Soweit ein Rechtsbehelf sich nur gegen die\nsönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Be-      Höhe von Ausgleichsleistungen in Geld nach .~ 57\n1sitz oder zur Nutzung eines Grundstücks      Satz 5, § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 richtet, kann die\nberechtigen oder den Verpflichteten in der    Umlegungsstelle den Umlegungsplan hinsichtlich\nBenutzung des Grundstücks beschränken,        der übrigen, das neue Grundstück betreffenden\nsoweit sie aufgehoben, geändert oder neu      Festlegungen bereits vor der Entscheidung über den\nbegründet werden;                             Rechtsbehelf durch Bekanntmachung in Kraft setzen.\n3. die Grundstückslaslen nach Rang und Be-\ntrag;                                                                    § 72\n4. die Geldleistungen sowie deren Fälligkeit                   Wirkungen der Bekanntmachung\nund Zahlungsart;\n(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der\n5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten       bisherige Rechtszustand durch den in dem Um-\nGeldleistungen festgesetzt sind;              legungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand er-\n6. die einzuziehenden und die zu verlegen-        setzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung\nden örtlichen Verkehrs- und Grünflächen       der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten\n(§ 55 Abs. 2) sowie die Wasserläufe.          Grundstücke ein.\n(2) Das       Umlegungsverzeichnis kann für    jedes       (2) Die Gemeinde hat        den Umlegungsplan zu\nCrundstück gesondert auf gestellt werden.                  vollziehen, sobald er unanf~chtbar geworden ist. Sie","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                         361\nhat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungs-                 Grundstücke in die Ortlichkeit sonstige\nrechte, erforderlichenfi.11Js mit den Mitteln des Ver-              am Umlegungsverfahren Beteiligte in den\nwaltungszwanges, zu verschaffen.                                    Besitz der nach dem Umlegungsplan für\nsie vorgesehenen Grundstücke oder Nut-\n§ 73                                     zungsrechte einweisen.\nÄnderung des Umlegungsplanes                      (2) §§ 116, 122 gelten sinngemäß.\nDie Umlegungsstelle kann den Umlegungspian\nauch nach Eintritt der Unanfcchtbarkeit ändern, wenn                                § 78\n1. der Bebauungsplan geändert wird,                                  Verfahrens- und Sachkosten\n2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerich-         Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die\ntes die Andcrung notwendig macht oder               nicht durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten\n3. die Beteiligten mit der Anderung einver,stan-       Sachkosten.\nden sind.                                                                     § 79\n§ 74\nGebühren-, Auslagen- und Abgabenbefreiung\nBerichtigung der öffentlichen Bücher\n(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-\n(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grund-          führung oder Vermeidung der Umlegung dienen,\nbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Bekannt-           einschließlich der Berichtigung der öffentlichen\nmachung nach § 71 sowie beglaubigte Abschriften           Bücher, sind frei von Gebühren, Auslagen und son-\naus dem Umlegungsplan und ersucht es, die Rechts-         stigen Abgaben; dies gilt nicht für die Kosten eines\nänderungen in das Grundbuch einzutragen. Dies gilt        Rechtsstreites. Hiervon unberührt bleiben Regelun-\nauch für außerhalb des Umlegungsgebietes zugeteilte       gen hinsichtlich der Gebühren, Auslagen und son-\nGrundstücke.                                              stigen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vor-\n(2) Bis zur Berichti.gung des Liegenschaftskatasters    schriften beruhen, und hinsichtlich der Steuern mit\ndienen die Umlegungskarte und das Umlegungsver-           örtlich bedingtem Wirkungskreis.\nzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke           (2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen\nim Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung,             Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn\nwenn die für die Führung des Liegenschaftskatasters       die Umlegungsstelle versichert, daß ein Geschäft\nzuständige Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt         oder eine Verhandlung der Durchführung oder Ver-\nhat, daß sie nach Form und Inhalt zur Ubernahme           meidung der Umlegung dient.\nin das Liegenschaftskataster geeignet sind.\n§ 75\nEinsichtnahme in den Umlegungsphm                                 ZWEITER ABSCHNITT\nGren:-:regelung\nBis zur Berichtigung dE!s Grundbuches ist die Ein-\nsicht in den Umlegungsplan jedem gcstatlet, der ein\nberechtigtes Interesse darlegt.                                                     § 80\nZweck und Voraussetzungen\n§ 76                              (1) Zur   Herbeiführung einer ordnungsmäßigen\nVorwegnahme der Entscheidung                  Bebauung oder zur Beseitigung baurechtswidriger\nZustände kann die Gemeinde im Geltungsbere~ch\nSind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden,       eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zu-\nso können die Eigentums- und Besitzverhältnisse           sammenhang bebauten Ortsteile Teile benachbarter\nfür einzelne Grundstücke nach §§ 56 bis 59 durch         Grundstücke gegeneinander austauschen oder ein-\nBeschluß der Umlegungsstelle bereits geregelt sowie       seitig zuteilen (Grenzregelung), wenn dies im öffent-\nEntscheidungen nach § 61 qetroffen werden, bevor          lichen Interesse gelioten i,st und der Wert der\nder Umlegungsplan aufgestellt ist. §§ 70, 71, 74          Grundstücke nur unerheblich geändert wird. Da-\nund 75 gelten entsprechend.                               durch betroffene Dienstbarkeiten können neu ge-\nordnet werden\n§ 77\n(2) Die Grundstücksteile dürfen nicht selbständig\nVorzeitige Besitzeinweisung                  bebaubar sein.\n(1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so                                  § 81\nkann die Umlegung,ssteJle, wenn das Wohl der All-\ngemeinheit es erfordert,                                                     · Geldleistungen\n1. vor Aufstellung des Umlegungsplanes die            (1) Wertänderungen der Grundstücke, die durch\nGemeinde oder den sonstigen Erschlie-           die Grenzregelung bewirkt werden, sind von den\nßungsträger in den Besitz der Grundstücke,     Eigentümern in Geld auszugleichen. Die Vor,schriften\ndie in dem Bebauungsplan als Flächen            über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des\nSinne des § 55 Abs. 2 festgesetzt sind,        Füi1ften Teiles gelten sinngemäß.\neinweisen;                                         (2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistun-\n2. nach Aufstellung des Umlegungsplanes            gen ist die Gemeinde. Die Beteiligten können mit\nund Ubertragung der Grenzen der neuen           Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen","362                                 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1960, Teil l\ntreffen. Die Geldleistungen werden mit dem Eintritt                              FUNFTER TEIL\nder Unanfechtbarkeit des Beschlus,ses über die\nGrenzregelung fällig.                                                              Enteignung\n(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die                            ERSTER ABSCHNITT\nGrenzregelung beeinträchtigt werden, sind insoweit                    Zulässigkeit der Enteignung\nauf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.\nFür die Hinterlegung von Geldleistungen und für\n§ 85._\ndas Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften\nder §§ 118, 119 sinngemäß.                                                     Enteignungszweck\n(1) Nach diesem Gesetz kann nur enteignet wer-\nden, um\n§ 82                                     1. entsprechend den Festsetzungen des Be-\nBeschluß über die Grenzregelung                            bauungsplane:s ein Grundstück zu nutzen\noder ein€ solche Nutzung vorzubereiten,\n(1) Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen\n2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grund-\nGrenzen sowie die Geldleistungen fest und rngelt in\nihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung von                   stücke, die nicht im Bereich eines Bebauungs-\nDienstbarkeiten. Beteiligten, deren Rechte durch den                  planes, aber innerhalb im Zusammenhang\nBe schluß betroffen werden, ist vorher Gelegenheit\n1\nbebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur\nzur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß muß                          Schließung von Baulücken, entsprechend\nnach Form und Inhalt zur Ubernahme in das Liegen-                     den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen\nschaftska taster geeignet sein.                                       oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,\n3. Grundstücke      für die Entschädigung      in\n(2) Der Beschluß ist allen Beteiligten zuzustellen,                Land zu beschaffen oder\nderen Rechte durch die Grenzregelung betroffen\nwerden.                                                           4. durch Enteignung entzogene Rechte durch\nneue Rechte zu ersetzen.\n§ 83                                (2) Die Vorschriften über Enteignung zu anderen\nBekanntmachung und Rechtswirkungen                 als den in Absatz 1 genannten Zwecken bleiben\nder Grenzregelung                       unberührt.\n(1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen\nin welchem Zeitpunkt der Beschluß unanfechtba;                                         § 86\ngeworden ist.                                                             Gegenstand der Enteignung\n(2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige             (1) Durch Enteignung können\nRechtiszustand durch den in dem Beschluß über die                 1. das Eigentum an Grundstücken entzogen\nGrenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand                        oder belastet werden;\nersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung\nder neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten                2. andere Rechte an Grundstücken entzogen\nGrundstücksteile ein.                                                 oder belastet werden;\n3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb,\n(3) Soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80\nAbs. 1 Satz 2 etwas anderes ergibt, geht da1s Eigen-                  zum Besitz oder zur Nutzung von Grund-\ntum an den ausgetauschten oder zugewiesenen                           stücken berechtigen oder die den Ver-\npflichteten in der Benutzung von Grund-\n~-runds~~cksteilen lastenfrei auf die neuen Eigen-\nturner uber. Unschädlichkeitszeugni,ss,e sind nicht                   stücken beschränken;\nerforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen                4. soweit es in den Vorschriften dieses Tei-\nGrundstücksteile werden Bestandteil des Grund-                        les vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse be-\nstücks, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen                      gründet werden, die Rechte der in Num-\nRechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf                        mer 3 bezeichneten Art gewähren;\ndie zugewiesenen Grundstücksteile.                                 5. die Änderung oder Beseitigung vorhande-\nner baulicher Anlagen entsprechend den\nFe,stsetzungen des Bebauungsplanes ange-\n§ 84                                         ordnet werden.\nBerichtigung der öffentlichen Bücher                (2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie\nauf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden\n(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt            Zwecke mit dem Grundstück verbunden oder in ein\neine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die        Gebäude eingefügt sind, darf die Enteignung nur\nGrenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekannt-            nach Maßgabe des § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.\nmachung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht das Grund-\nbuchamt, die Rechtsänderungen in das Grundbuch                (3) Die für die Entziehung oder Belastung des\neinzutragen. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend                 Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften\nsind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung\n(2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die         der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte\n§§ 78, 79 entsprechend.                                    sinngemäß anzuwenden.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                         363\n§ 87                          haft madien, daß sie die Grundstücke entsprechend\nVoraussetzungen für die Zulässigkeit            den Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb\nder Enteignung                      angemessener Frist nutzen werden. Hierbei sind zu-\nnächst die früheren Eigentümer zu berücksichtigen.\n(1) Die Enteignung ist im einzelnen Falle nur\nzulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie er-           (2) Sind Grundstücke nach § 87 Abs. 3 oder § 88\nfordert und der Enteignunqszweck auf andere zu-           zugunsten der Gemeinde enteignet worden, um sie\nmutbare Weise nicht erreicht werden kann.                 der baulichen Nutzung zuzuführen, so ist die Ge-\nmeinde verpflichtet, die Grundstücke binnen zwei\n(2) Die Enteignung zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 1         Jahren nach Eintritt der Rechtsänderung unter Be-\nund 2 bezeichneten Zwecken setzt voraus, daß              rücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Ge-\n1. die Bereitstellung von Grundstücken, die       winn, an Bauwillige zu übereignen, die glaubhaft\nim Rahmen der beabsichtigten städtebau-        machen, daß sie die Grundstücke innerhalb ange-\nlichen Entwicklung für das Vorhaben ge-       messener Frist baulich nutzen werden.\neignet sind, weder aus dem Grundhesitz           (3) Die Gemeinde kann an Stelle der Ubereig-\ndes Bundes, des Landes, einer Gemeinde        nung ein Erbbaurecht bestellen, wenn der Nutzungs-\n(Gemeindeverband) oder einer juristischen      willige es beantragt und seine wirtschaftlichen Ver-\nPerson des Privatrechts, an der der Bund,      hältnisse es erfordern. Die Gemeinde hat dem frühe-\ndas Land oder eine Gemeinde (Gemeinde-        ren Eigentümer das mit dem Erbbaurecht belastete\nverband) allein oder gemeinsam über-          Grundstück zu angemessenen Bedingungen zum\nwiegend beteiligt sind, noch aus dem des      Rückerwerb anzubieten.\nAntragstellers möglich und zumutbar ist.\n2. der Antragsteller sich ernsthaft um den                                  § 90\nfreihändigen Erwerb eines geeigneten\nGrundstücks zu angemessenen Bedingun-                                Enteignung\ngen, insbesor..dere, soweit ihm dies möglich       von Grundstücken zur Entschädigung in Land\nund zumutbar ist, unter Angebot geeigne-         (1) Die Enteignung von Grundstücken zur Ent-\nten anderen Lanrles aus dem eigenen Ver-      schädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn\nmögen oder aus dem Besitzstand von                   1. die Entschädigung eines Eigentümers ge-\njuristischen Personen des Privatrechts, an              mäß § 100 in Land festzusetzen ist,\nderen Kapital er überwiegend beteiligt ist,          2. die Bereitstellung von Grundstücken, die\nvergeblich bemüht hat und                               im Rahmen der beabsichtigten städtebau-\n3. er glaubhaft macht, daß das Grundstück                   lichen Entwicklung als Ersatzland geeignet\ninnerhalb angemessener Frist zu dem vor-                sind, weder aus dem Grundbesitz des Ent-\ngesehenen Zwecke verwendet wird.                        eignungsbegünstigten noch aus dem Grund-\n(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem                     besitz des Bundes, des Landes, einer Ge-\nZwecke, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten                  meinde (Gemeindeverband) oder einer ju-\n(§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung                  ristischen Person des Privatr~chts, an der\nzuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten                 der Bund, das Land oder eine Gemeinde\nder Gemeinde erfolgen.                                             (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam\nüberwiegend beteiligt sind, möglich und\n§ 88                                    zumutbar ist und\nEnteignung                               3. von dem Enteignungsbegünstigten geeig-\naus zwingenden städtebaulichen Gründen                      nete Grundstücke freihändig zu angemes-\nsenen Bedingungen, insbesondere, soweit\nWird die Enteignung eines Grundstücks von der\nihm dies möglich und zumutbar ist, unter\nGemeinde zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 be-\nAngebot geeigneten anderen Landes aus\nzeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen\ndem eigenen Vermögen oder aus dem\nGründen beantragt, so genügt an Stelle des § 87\nBesitzstand von juristischen Personen des\nAbs. 2 der Nachweis, daß die Gemeinde sich ernst-\nPrivatrechts, an deren Kapital er überwie-\nhaft um den freihändigen Erwerb dieses Grund-\ngend beteiligt ist, nicht erworben werden\nstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich\nkönnen.\nbemüht hat.\n(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung\n§  89                              Entschädigung in Land, wenn und sowe.it\nVeräußerungspflicht der Gemeinde                     1. der EigentümEr oder bei land- oder forst-\n(1) Sind Grundstücke nach § 87 Abs. 3 zur Vor-                  wirtschaftlich genutzten Grundstücken auch\nbereitung der baulichen Nutzung zugunsten der Ge-                  der sonstige Nutzungsberechtigte auf das\nmeinde enteignet worden. so ist die Gemeinde ver-                  zu enteignende Grundstück mit seiner Be-\npflichtet, die Grundstücke, soweit sie nicht als                   rufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen\nBaugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als                       und ihm im Interesse der Erhaltung der\nVerkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen benötigt                  Wirtschaftlichkeit seines Betriebes die Ab-\nwerden, binnen zwei Jahren nach Ablauf der nach                    gabe nicht zuzumuten ist, oder\n§ 113 Abs. 2 Nr. 3 festgesetzten Frist unter Berück-            2. die Grundstücke oder ihre Erträge un-\nsichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn,                   mittelbar öffentlichen Zwecken odEr der\nan solche Nutzungswillige zu übereignen, die glaub-                Wohlfahrtspflege. dem Unterricht, der For-","364                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nschung, der Kranken- und Gesundheits-                          ZWEITER ABSCHNITT\npflege, der Erziehung, der Körperertüchti-\ngung oder den Aufgaben der Kirchen und\nEntschädigung\nanderer Religionsgesellschaften des öffent-\nlichen Rechts sowie deren Einrichtungen                                 § 93\ndienen oder zu dienern bestimmt sind.                        Entschädigungsgrundsätze\n(3) Außerhalb des räurnlidwn Geltungsbereiches            (1) Für   die  Enteignung   ist Entschädigung zu\neines Bebauungspluncs und außerhalb der im Zu-            leisten.\nsammenhang bebauten Ortsteile können Grund-\n(2) Die Entschädigung wird gewährt\nstücke zur Entschädigung in Land nur enteignet\nwerden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich ge-              1. für den· durch die Enteignung eintretenden\nnutzt werden sollen.                                                Rechtsverlust,\n2. für andere durch die Enteignung eintre-\n(4) Die Enteignung zum Zwecke der Entschädigung\ntende Vermögensnachteile.\neines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaf-\nfung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.          (3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungs-\nberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung ent-\nstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung\n§ 91                          zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines\nErsatz für entzogene Rechte               Vermögensnachteiles ein Verschulden des Entschädi-\ngungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bür-\nDie Enteignung zu dem Zwecke, durch Enteignung         gerlichen Gesetzbuches sinngemäß.\nentzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist\nnur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften          (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der\ndes Zweiten Abschnittes vorgesehen ist. Für den Er-       Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maß-\nsatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege          gebend, in dem- die Enteignungsbehörde über den\nder Enteignung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die         Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der\nin § 90 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Ent-          vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in\nschädigung in Land getroffenen Vorschriften sinn-         dem Zeitpunkt maßgebend, in dem_ diese wirksam\nqemäß.                                                    wird.\n§ 92                                                    § 94\nUmfang, Beschränkung und Ausdehnung                              Entschädigungsberechtigter\nder Enteignung                                 und Entschädigungsverpflichteter\n(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfange ent-           (1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem\neignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des         Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und\nQnteignungszweckes erforderlich ist. Reicht eine          dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.\nBelastung des Grundstücks mit einem Recht zur\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Ent-\nVerwirklichung des Enteignungszweckes aus, so ist\neignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland\ndie Enteignung hierauf zu beschränken.\nenteignet, so ist zur Entschädigung derjenige ver-\n(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht          pflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteig-\nbelastet werden, so kann der Eigentümer an Stelle         nende Grundstück beschaffen muß.\nder Belastung die Entziehung des Eigentums ver-\nlangen. Soll ein Grundstück mit einem anderen\nRecht belastet werden, so kann der Eigentümer die                                   § 95\nEntziehung des Eigentums verlangen, wenn die                        Entschädigung für den Rechtsverlust\nBelastung mit dem dinglichen Recht für ihn un-\n(1) Die Entschädigung für den durch die Enteig-\nbillig ist.\nnung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach\n(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder         dem Verkehrswert (§ 141) des zu enteignenden\nwirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur          Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes der Ent-\nzu einem Teil enteignet werden, so kann der Eigen-        eignung. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem\ntümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Rest-         Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den\ngrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen,        Enteignungsantrag entscheidet.\nals das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht             (2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben\nmehr in angemessenem Umfange baulich oder wirt-\nunberücksichtigt\nschaftlich genutzt werden kann.\n1. Wertänderungen, die infolge der bevor-\n(4) Der Eigentümer kann verlangen, daß die Ent-                  stehenden Enteignung eingetreten sind;\neignung auf die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegen-\n2. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt\nstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie in-\neingetreten sind, in dem der Eigentümer\nfolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen\nzur Vermeidung der Enteignung ein Kauf-\noder in anderer Weise angemessen verwerten kann.\noder Tauschangebot des Antragstellers mit\n(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist                  angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2\nschriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteig-                  Nr. 2, § 88) hätte annehmen können, es sei\nnungsbehörde bis zum Schluß der mündlichen Ver-                     denn, daß der Eigentümer Kapital oder\nhandlung geltend zu machen.                                         Arbeit für sie aufgewendet hat;","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                             365\n3. wertsteigernde Veränderungen, die wäh-                                     §  97\nrend einer Veränderungssperre ohne Ge-              Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten\nnehmigung der Baugenehmigungsbehörde\nvorgenommen worden sind;                          (1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück\nsowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur\n4. wertsteigernde     Veränderungen, die nach      Nutzung des Grundstücks berechtigen oder den Ver-\nEinleitung des Enteignungsverfahrens ohne      pflichteten in der Benutzung des Grundstücks be-\nbehördliche Anordnung oder Zustimmung          schränken, können aufrechterhalten werden, soweit\nder Enteignungsbehörde         vorgenommen     dies mit dem Enteignungszweck vereinbar ist.\nworden sind.\n(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück,\n(3) Für bauliche Anlagen, deren Abbruch jeder-         das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustim-\nzeit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften        mung des Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein\nentschädigungslos gefordert werden kann, ist eine         anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten\nEntschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Grün-          mit einem gleichen Recht belastet werden. Als Ersatz\nden der Billigkeit geboten ist. Kann der Abbruch          für ein persönliches Recht, das nicht aufrechterhal-\nentschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist ge-        ten wird, kann mit Zustimmung des Rechtsinhabers\nfordert werden, so ist die Entschädigung nach dem         ein Rechtsverhältnis begründet werden, das ein\nVerhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu        Recht gleicher Art in bezug auf das Ersatzland oder\nbemessen.                                                 auf ein anderes Grundstück des Enteignungsbegün-\nstigten gewährt. Als Ersatz für dingliche oder per-\n(4) Wird der Wert des Eigentums an dem                 sönliche Rechte eines öffentlichen Verkehrsunter-\nGrundstück durch Rechte Dritter gemindert, die an         nehmens oder eines Trägers der öffentlichen Ver-\ndem Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen         sorgung mit Elektrizität, Gas, V\\Tärme oder Wasser,\nGrundstück neu begründet oder gesondert entschä-          der auf diese zur Erfüllung seiner wesensgemäßen\ndigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der          Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen Antrag\nEntschädigung für den Rechtsverlust zu berücksich-        Rechte gleicher Art zu begründen; soweit dazu\ntigen,                                                    Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht ge-\neignet sind, können zu diesem Zwecke auch andere\nGrundstücke in Anspruch genommen werden. An-\n§ 96                          träge nach Satz 3 müssen vor Beginn der münd-\nEntschädigung für andere Vermögensnachteile          lichen Verhandlung schriftlich. oder zur Niederschrift\nder Enteignungsbehörde gestellt werden.\n(1) Wegen anderer durch die Enteignung ein-                (3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht\ntretender Vermögensnachteile ist eine Entschädi-          durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Ent-\ngung nur zu gewähren, ,-\\renn und soweit diese Ver-       eignung eines Grundstücks gesondert zu entschä-\nmögensnachteile nicht bei der Bemessung der Ent-          digen\nschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind.\n1. Erbbauberechtigte,     Altenteilsberechtigte\nDie Entschädigung ist unter gerechter Abwägung\nsowie Inhaber von Dienstbarkeiten und\nder Interessen der Allgemeinheit und der Beteilig-\nErwerbsrechten an dem Grundstück,\nten festzusetzen, insbesondere für\n2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum\n1. den vorübergehenden oder dauernden Ver-                     Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks\nlust, den der bisherige Eigentümer in seiner               berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz\nBerufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder              des Grundstücks ist,\nin Erfüllung der ihm wesensgemäß oblie-                 3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum\ngenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis                   Erwerb des Grundstücks berechtigen oder\nzu dem Betrag des Aufwandes, der erfor-                    den Verpflichteten in der Nutzung des\nderlich ist, um ein anderes Grundstück in                  Grundstücks beschränken.\nder gleichen Weise wie das zu enteignende\nGrundstück zu nutzen;                              (4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhal-\nten, nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht\n2. die Wertminderung, die durch die Enteig-        gesondert entschädigt werden, haben bei der Ent-\nnung eines Grundstücksteiles oder eines        eignung eines Grundstücks Anspruch auf Ersatz\nTeiles eines räumlich oder wirtschaftlich      des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädi-\nzusammenhängenden Grundbesitzes bei            gung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit\ndem anderen Teil oder durch Enteignung         sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entspre-\ndes Rechtes an einem Grundstück bei einem      chend für die Geldentschädigungen, die für den\nanderen Grundstück entsteht, soweit die        durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust\nWertminderung nicht schon be:i der Fest-       in anderen Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 fest-\nsetzung der Entschädigung nach Nummer 1       gesetzt werden.\nberücksichtigt ist;\n3. die notwendigen Aufwendungen für einen                                      § 98\ndurch die Enteignung erforderlich werden-                           Schuldiiberga·ng\nden Umzug.\n(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterha 1-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2      ten oder durch ein neues Recht an einem ande1en\nNr. 2 anzuwenden.                                          Grundstück ersetzt wird, der von der Enteignung","366                                 Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil 1\nBetroffene zugleich persönlich, so übernimmt der           einer Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn\nEnteignungsbegünstigte die Schuld in Höhe der              nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Abbruch\nHypothek. §§ 415, 416 des Bürgerlichen Gesetz-             des Gebäudes jederzeit entschädigungslos gefordert\nbuches gelten entsprechend; als Veräußerer im               werden kann.\nSinne des § 416 ist der von der Enteignung Betrof-\n(3J Die Entschädigung kann auf Antrag ganz oder\nfene anzusehen.\nteilweise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn\n(2} Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld       diese Art der Entschädigung nach pflichtmäßigem\noder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch          Ermessen der Enteignungsbehörde unter gerechter\nein neues Recht an einem anderen Grundstück er-             Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und\nsetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zu-          der Beteiligten billig ist und bei dem· Enteignungs-\ngleich persönlich haftet, sofern er spätestens in dem      begünstigten die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten\ngemäß § 109 anzuberaumenden Termin die gegen               Voraussetzungen vorliegen.\nihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Be-\n(4) Für die Bewertung des Ersatzlandes gilt § 95\ntrages und Grundes angemeldet und auf Verlangen            entsprechend. Hierbei kann eine Werterhöhung be-\nder Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten\nrücksichtigt werden, die das übrige Grundvermögen\nglaubhaft gemacht hat.\ndes von der Enteignung Betroffenen durch den Er-\n§ 99\nwerb des Ersatzlandes über dessen Wert nach Satz 1\nhinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren\nEntschädigung in Geld                    Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist eine\n(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen          dem Wertunterschied entsprechende zusätzliche\nBetrag zu leisten, soweit dieses Gesetz nichts anderes     Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland\nbestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die              einen höheren Wert als das zu enteignende Grund-\nEntschädigung in wiederkehrenden Leistungen fest-          stück, so ist festzusetzen, daß der Entschädigungs-\ngesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten          berechtigte an den durch die Enteignung Begünstig-\nzuzumuten ist.                                              ten eine dem Wertunterschied entsprechende Aus-\ngleichszahlung zu leisten hat. Die Ausgleichszah-\n(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit\nlung wird mit dem nach § 117 Abs. 3 Satz 1 in der\neinem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem\nAusführungsanordnung festgesetzten Tage fällig.\nErbbauzins zu leisten.\n(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit                (5) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so\n2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen            sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie\nBundesbank jährlich von dem Zeitpunkt an zu ver-            nicht an dem zu enteignenden Grundstück aufrecht-\nzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den              erhalten werden, auf Antrag des Rechtsinhabers\nEnteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzei-         ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 97 Abs. 2\ntigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend,         ersetzt werden. Soweit dies nicht möglich ist oder\nin dem diese wirksam wird.                                 nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte geson-\ndert in Geld zu entschädigen; dies gilt für die in\n§ 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigten nur, soweit\n§ 100                          ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß\nEntschädigung in Land                   Absatz 4 zu gewährende zusätzliche Geldentschädi-\ngung gedeckt werden.\n(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigen-\ntümers in geeignetem Ersatzland fe~tzusetzen, wenn             (6) Anträge nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5\ner zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Er-         sind schriftlich oder zur Niederschrift der Enteig-\nwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesens-          nungsbehörde zu stellen, und zwar in den Fällen\ngemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland ange-             der Absätze 1 bis 3 vor Beginn und im Falle des\nwiesen ist und                                              Absatzes 5 bis zum Schluß der mündlichen Verhand-\nlung (§ 109).\n1. der Enteignungsbegünstigte über als Er-\nsatzland geeignete Grundstücke verfügt,\n§ 101\nauf die er nicht mit seiner Berufstätigkeit,\nseiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung        Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte\nder ihm wesensgemäß obliegenden Auf-               (1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grund-\ngaben angewiesen ist oder                      stücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Ab-\n2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Er-      wägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz\nsatzland nach pflichtmäßigem Ermessen          oder teilweise entschädigt werden\nder Enteignungsbehörde freihändig zu an-                 1. durch Bestellung oder Ubertragung von\ngemessenen Bedingungen beschaffen kann                      Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauer-\noder                                                        wohnrecht oder Dauernutzungsrecht an\n3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung                      diesem oder einem anderen Grundstück\nnach § 90 beschafft werden kann.                            des Enteignungsbegünstigten oder\n(2) Unter den VoraussE:tzunqen der Nummern 1                     2. durch Ubertragung von Eigentum an einem\nbis 3 des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf An-                       bebauten Grundstück des Enteignungsbe-\ntrag des Eigentümers auch dann in geeignetem Er-                         günstigten oder\nsatzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteig-                   3. durch Ubertragung von Eigentum an einem\nnet werden soll, das mit einem Eigenheim oder                            Grundstück des Enteignungsbegünstigten,","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                         367\ndas mit einem Eigenheim oder einer K1ein-                              § 103\nsiedlung bebaut werden soll.                           Entschädigung für die Rückenteignung\nBei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach\nWird dem Antrag auf Rückenteignung stattgege-\nSatz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt\nben, so hat der Antragsteller dem von der Rück-\n§ 100 Abs. 4 entsprechend.\nenteignung Betroffenen Entschädigung für den\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß bis zum Schluß      Rechtsverlust zu leisten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht\nder mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Nie-    anzuwenden. Die dem Eigentümer zu gewährende\nderschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.      Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung\nzugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks\nnicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu\n§ 102                          berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des\nRückenteignung                      Grundstücks geführt haben. Im übrigen gelten die\nVorschriften über die Entschädigung im Zweiten\n(1} Der enteignete frühere Eigentümer kann ver-       Abschnitt sinngemäß.\nlangen, daß das enteignete Grundstück zu seinen\nGunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung).\nwenn und soweit\n1. der durch die Enteignung Begünstigte oder                     DRITTER ABSCHNITT\nsein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht                   Enteignungsverfahren\ninnerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113\nAbs. 2 Nr. 3, § 114} zu dem Enteignungs-                               § 104\nzweck verwendet oder den Enteignungs-\nzweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat                      Enteignungsbehörde\noder                                             (1) Die Enteignung wird von der höheren Ver-\n2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Uber-    waltungsbehörde       durchgeführt    (Enteignungsbe-\neignung nach § 89 nicht erfüllt hat.         hörde).\n(2} Die Rückenteignung kann nicht verlangt wer-          (2} Die Landesregierungen können durch Rechts-\nden, wenn                                              verordnung bestimmen, daß an den Entscheidungen\n1. der Enteignete selbst das Grundstück im      der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mit-\nWege der Enteignung nach den Vorschrif-•     zuwirken haben.\nten dieses Gesetzes oder des Bauland-                                  § 105\nbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder\nEnteignungsantrag\n2. ein Verfahren zur Enteignung des Grund-\nstücks nach diesem Gesetz zugunsten eines        Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in\nanderen Bauwilligen eingeleitet worden ist   deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück\nund der enteignete frühere Eigentümer        liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer\nnicht glaubhaft macht, daß er das Grund-     Stellungnahme binnen einem Monat der Enteig-\nstück binnen angemessener Frist zu dem       nungsbehörde vor.\nvorgesehenen Zwecke verwenden wird.\n§ 106\n(3} Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen\nZustimmung der Obersten Landesbehörde\nzwei Jahren seit Entstehung des Anspruches bei der\nzuständigen Enteignungsbehörde einzureichen. § 203         (1) Wird die Enteignung eines Grundstücks für\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entspre-     industrielle Anlagen beantragt, so bedarf die Ein-\nchend. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in      leitung des Enteignungsverfahrens der Zustimmung\nden Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten       der Obersten Landesbehörde. Diese hat bei ihrer\nVerwendung begonnen oder die Veräußerung oder          Entscheidung insbesondere die Erfordernisse der\nAusgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Ein-        Raumordnung zu berücksichtigen.\ngang des Antrages bei der Enteignungsbehörde ein-          (2) Versagt die Oberste Landesbehörde die Zu-\ngeleitet worden ist.                                    stimmung, so hat die Enteignungsbehörde den Ent-\n(4} Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteig-       eignungsantrag abzulehnen.\nnung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich ver-\nändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung                                  § 107\nin Land gewährt worden ist.\nBeteiligte\n(5) Der frühere Inhaber eines Rechtes, das durch\nEnteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes           (1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte\naufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 be-                 1. der Antragsteller,\nzeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein                  2. der Eigentümer und diejenigen, für welche\ngleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück                ein Recht an dem Grundstück oder an\nzu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begrün-                 einem das Grundstück belastenden Recht\ndet wird. Die Vorschriften über die Rückenteignung                im Grundbuch eingetragen oder durch Ein-\ngelten sinngemäß.                                                 tragung gesichert ist,\n(6} Für das Verfahren gelten die § § 104 bis 122            3. Inhaber eines nicht im Grundbuch einge-\nentsprechend.                                                     tragenen Rechtes an dem Grundstück oder","368                                 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nan einem das Grundstück belastenden                                       § 109\nRecht, eines Anspruches mit dem Recht auf                 Einleitung des Enteignungsverfahrens\nBefriedigung aus dem Grundstück oder                 und Anberaumung des Termins zur mündlichen\neines persönlichen Rechtes, das zum Er-                               Verhandlung\nwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des\nGrundstücks berechtigt oder die Benutzung           (1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anbe-\ndes Grundstücks beschränkt,                      raumung eines Termins zu einer mündlichen Ver-\nhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der\n4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der\nmündlichen Verhandlung sind der Antragsteller,\nEigentümer und die Inhaber der in den\nµer Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die\nNummern 2 und 3 genannten Rechte hin-\nsichtlich des Ersalzlandes,                      sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteilig-\nten und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist\n5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch        zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.\neine Enteignung nach § 91 betroffen wer-\nden, und                                            (2) Die Ladung muß enthalten\n6. die Gemeinde.                                           1. die Bezeichnung des Antragstellers und\ndes Jetroffenen Grundstücks,\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen\n2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungs-\nwerden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die\nantrages mit dem Hinweis, daß der An-\nAnmeldung ihres Rechtes der Enteignungsbehörde\ntrag mit den ihm beigefügten Unterlagen\nzugeht. Die Anmeldung kann spätestens in der\nbei der Enteignungsbehörde eingesehen\nletzten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten\nerfolgen.                                                            werden kann,\n3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen\n(3) Bestehen    Zweifel an einem angemeldeten                     gegen den Enteignungsantrag möglichst\nRecht, so hat die Enteignungsbehörde dem Anmel-                      vor der mündlichen Verhandlung bei der\ndenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaft-                        Enteignungsbehörde schriftlich einzurei-\nmachung seines Rechtes zu setzen. Nach fruchtlosem                   chen oder zur Niederschrift zu erklären,\nAblauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung                     und\nseines Rechtes nicht mehr zu beteiligen.\n4. den Hinweis, daß auch bei Nichterschei-\n(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger                        nen über den Enteignungsantrag und an-\neiner Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,                        dere im Verfahren zu erledigende Anträge\nfür die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner                     entschieden werden kann.\nRechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteig-               (3)  Die Ladung von Personen, deren Beteiligung\nnungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben,\nauf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht,\nob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder              muß außer dem in Absatz 2 vorgeschriebenen In-\nRentenschuld oder ein Recht daran erworben hat;            halt ·auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen\ndie Person eines Erwerbers hat e,r dabei zu be-            Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grund-\nzeichnen. § 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.     stücks, für das die Entschädigung in Land gewährt\nwerden soll, enthalten.\n§ 108\n(4) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist\nVorbereitung der mündlichen Verhandlung             unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und\n(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt          des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen\ndurchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll           sowie des ersten Termins der mündlichen Verhand-\nschon vor der mündlichen Verhandlung alle Anord-           lung mit den Beteiligten in ortsüblicher Weise in\nnungen treffen, die erforderlich sind, um das Ver-         der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. In der\nfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu            Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern,\nerledigen. Sie hat den gesamten Sachverhalt, soweit        ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhand•\ner für das Enteignungsverfahren von Bedeutung ist,         lung wahrzunehmen mit dem Hinweis, daß auch bei\nzu ermitteln und dem Eigentümer, dem Antragstel-           Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und\nler sowie den Behörden, für deren Geschäftsbereich         andere im Verfahren zu erledigende Anträge ent-\ndie Enteignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur          schieden werden kann.\nÄußerung zu geben. Bei der Ermittlung des Sach-               (5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grund-\nverhaltes hat die Enteignungsbehörde ein Gutachten         buchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens\ndes Gutachterausschusses (§ 137) einzuholen, wenn          mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde\nEigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt            von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach\nwerden soll.                                           ·   dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsver-\n(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirt-            fahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks\nschaftsbehörde zu hören, wenn landwirtschaftlich           vorgenommen sind und vorgenommen werden.\ngenutzte Grundstücke, die außerhalb des räumlichen\n(6) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\nGeltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen,\nversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen,\nzur Entschädigung in Land enteignet werden sollen.\nso gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstrek-\n(3) Werden von einer Enteignung für ein zu-            kungsgericht von der Einleitung des Enteignungs-\nsammenhängendes Bauvorhaben mehrere Grund-                verfahrens Kenntnis, soweit dieses das Grundstück\nstücke betroffen, so sind die Verfahren, die diese        betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfah-\nGrundstücke betreffen, miteinander zu verbinden.          rens ist.","Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                           369\n§ 110                                  2. die sonstigen Beteiligten;\nEinigung                                 3. den Enteignungszweck und die Frist, inner-\n(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Eini-                    halb deren das Grundstück zu dem vorge-\ngung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.                         sehenen Zwecke zu verwenden ist;\n(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Ent-             4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar\neignungsbehörde eine Niederschrift über die Eini-                  a) wenn das Eigentum an einem Grund-\ngung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Er-                        stück Gegenstand der Enteignung ist,\nfordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist                     das Grundstück nach Größe, grundbuch-\nvon den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevoll-                     mäßiger, katastermäßiger und sonst üb-\nmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich                     licher Bezeichnung; im Falle der Enteig-\nbeglaubigten Vollmacht.                                                nung eines Grundstücksteiles ist zu\nseiner Bezeichnung auf Vermessungs-\n(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht\nschriften (Vermessungsrisse und -karten)\nmehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich.\nBezug zu nehmen, die von einer zu Fort-\n§ 113 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\nführungsvermessungen befugten Stelle\noder von einem öffentlich bestellten\nVermessungsingenieur gefertigt sind,\n§ 111\nb) wenn ein anderes Recht an einem\nTeileinigung                                      Grundstück Gegenstand einer selbstän-\nEinigen sich die Beteiligten nur über den Uber-                      digen Enteignung ist, dieses Recht nach\ngang oder die Belastung des Eigentums an dem zu                        Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeich-\nenteignenden Grundstück, jedoch nicht über die                         nung,\nHöhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 entspre-               c) wenn ein persönliches Recht, das zum\nchend anzuwenden. Im übrigen nimmt das Enteig-                         Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung\nnungsverfahren seinen Fortgang.                                        von Grundstücken berechtigt oder den\nVerpflichteten in der Nutzung von\nGrundstücken beschränkt, Gegenstand\n§ 112\neiner selbständigen Enteignung ist,\nEntscheidung der Enteignungsbehörde                            dieses Recht nach seinem Inhalt und\n(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt,                       dem Grund seines Bestehens,\nentscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der                   d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Ge-\nmündlichen Verhandlung durch Beschluß über den                         genstände, wenn die Enteignung auf\nEnteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge                      diese ausgedehnt wird;\nsowie über die erhobenen Einwendungen.                          5. bei der Belastung eines Grundstücks mit\n(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteig-                      einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er\nnungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich                     durch Vertrag bestimmt werden kann, so-\n1. darüber, welche Rechte der in § 97 bezei-                wie den Rang des Rechtes, den Berechtig-\nneten Berechtigten an dem Gegenstand der                 ten und das Grundstück;\nEnteignung aufrechterhalten bleiben,                  6. bei der Begründung eines Rechtes der in\n2. darüber, mit welchen Rechten der Gegen-                  Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art\nstand der Enteignung, das Ersatzland oder                den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die\nein anderes Grundstück belastet werden,                  daran Beteiligten;\n3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begrün-            7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsver-\ndet werden, die Rechte der in § 86 Abs. 1                hältnisse vor und nach der Enteignung;\nNr. 3 und 4 bezeichneten Art gewähren,\n8. die Art und Höhe der Entschädigungen und\n4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland                  die Höhe der Ausgleichszahlungen nach\nüber den Eigentumsübergang oder die Ent-                  § 100 Abs. 4 Satz 4 und § 101 Abs. 1 Satz 2\neignung des Ersatzlandes.                                mit der Angabe, von wem und an wen sie\nzu leisten sind; Geldentschädigungen, aus\n§ 113\ndenen andere von der Enteignung Betrof-\nfene nach § 97 Abs. 4 zu entschädigen sind,\nEnteignungsbeschluß                               müssen von den sonstigen Geldentschädi-\n(1) Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist zu                   gungen getrennt ausgewiesen werden;\nbegründen und den Beteiligten zuzustellen. Der Be-              9. bei der Entschädigung in Land das Grund-\nschluß ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit,                   stück in der in Nummer 4 Buchstabe a be-\nForm und Frist des Antrages auf gerichtliche Ent-                  zeichneten Weise.\nscheidung (§ 157) zu versehen.\n(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\n(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteig-           versteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetra-\nnungsantrag statt, so muß der Beschluß (Enteig-          gen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Voll-\nnungsbeschluß) bezeichnen                                streckungsgericht von .dem Enteignungsbeschluß\n1. die von der Enteignung Betroffenen und         Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgege-\nden Enteignungsbegünstigten;                   ben worden ist.","370                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang l 960, TeH I\n§ 114                          Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittel-\nLauf der Verwendungsfrist                 baren Besitzer zuzustellen Die Besitzeinweisung\nwird in dem von der Enteignungsbehörde bezeich-\n(1) Die Frist, innerhalb deren der Enteignungs-       neten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittel-\nzweck nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist,      baren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens\nbeginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.             zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über\n(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor       die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.\nihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn                    (2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige\n1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß      Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit\ner den Enteignungszweck ohne Verschulden       in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und\ninnerhalb der festgesetzten Frist nicht er-    von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen\nfüllen kann, oder                              abhängig machen Auf Antrag des Inhabers eines\n2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechts-         Rechtes, das zum Besitz oder zur Nutzung des\nnachfolge eintritt und der Rechtsnachfol-      Grundstücks berechtigt, ist die Einweisung von der\nger nachweist, daß er den Enteignungs-         Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraus-\nzweck innerhalb der festgesetzten Frist        sichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu\nnicht erfüllen kann.                           machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller. dem\nDer enteignete frühere Eigentümer ist vor der            Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.\nEntscheidung über die Verlängerung zu hören.                (3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer\nder Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer.\n§ 115\nDer Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von\nihm im Enteigungsantrag bezeichnete Bauvorhaben\nVerfahren bei der Entschädigung durch Gewährung           ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen\nanderer Rechte                      treffen.\n(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines         (4) Der Eingewiesene hat für die durch die vor-\nzu enteignenden Grundstücks gemäß § 101 fest-            zeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-\ngesetzt werden und ist die Bestellung, Ubertragung        nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nach-\noder die Bewertung eines der dort bezeichneten           teile nicht durch die Verzinsung der Geldentschä-\nRechte im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungs-        digung (§ 99 Abs. 3) ausgeglichen werden. Art und\nbeschlusses noch nicht möglich, so kann die Enteig-      Höhe der Entschädigung werden durch die Enteig-\nnungsbehörde, wenn es der Eigentümer unter Be-           nungsbehörde spätestens in dem in § 113 bezeich-\nzeichnung eines Rechtes beantragt, im Enteignungs-       neten Beschluß festgesetzt. Wird der Beschluß über\nbeschluß neben der Festsetzung der Entschädigung         Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so\nin Geld dem Enteignungsbegünstigten aufgeben,             ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen\nbinnen einer bestimmten Frist dem von der Enteig-        zuzustellen. Die Entschädigung für die Besitzeinwei-\nnung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu       sung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf\nangemessenen Bedingungen anzubieten.                     gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in\n(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der      Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.\nbestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art             (5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 be-\nnicht an oder einigt er sich mit dem von der Ent-        zeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde\neignung Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches       den Zustand des Grundstücks vor der Besitzein-\nRecht auf Antrag zugunsten des von der Enteignung        weisung in einer Niederschrift feststellen zu lassen,\nBetroffenen durch Enteignung entzogen. Die Enteig-       soweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Ent-\nnungsbehörde setzt den Inhalt des Rechtes fest,           eignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den\nsoweit dessen Inhalt durch Vereinbarung bestimmt          Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu\nwerden kann. Die Vorschriften dieses Teiles des Ge-       übersenden.\nsetzes über das Verfahren und die Entschädigung\n(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so\nsind sinngemäß anzuwenden.\nist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und\n(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur inner-          der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den\nhalb von sechs Monaten nach Ablauf der bestimm-           Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle\nten Frist gestellt werden.                                durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen\nbesonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Ab-\n§ 116                          satz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nVorzeitige Besitzeinweisung\n§ 117\n(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtig-\nten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allge-                     Ausführung des Enteignungsbeschlusses\nmeinheit dringend geboten, so kann die Enteig-               (1) Ist der Enteignungsbeschluß nicht mehr an-\nnungsbehörde den Antragsteller auf Antrag durch           fechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die\nBeschluß in den Besitz des von dem Enteignungs-           Enteignungsbehörde seine Ausführung an (Ausfüh-\nverfahren betroffenen Grundstücks einweisen. Die          rungsanordnung), wenn der durch die Enteignung\nBesitzeinweisung ist nur zulässig, wenn über sie in       Begünstigte die Geldentschädigung gezahlt oder zu-\neiner mündlichen Verhandlung verhandelt worden            lässigerweise unter Verzicht auf das Recht der\nist. Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem       Rücknahme hinterlegt hat.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                           371\n(2) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteilig-                oder    Zwangsverwaltungsverfahren       be-\nten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den                    schlagnahmt, so hat es hierbei sein Be-\nEnteignungsbeschluß betroffen wird. Die Ausfüh-                    wenden;\nrungsanordnung ist der Gemeinde abschriftlich mit-\n3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung\nzuteilen, in deren Bezirk das von der Enteignung\ndes Verfahrens von Amts wegen das\nbetroffene Grundstück liegt. § 113 Abs. 3 gilt\nGrundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 des\nsinngemäß.\nZwangsversteigerungsgesetzes bezeichne-\n(3) Mit dem in der Ausführungsanordnung fest-                   ten Mitteilungen zu ersuchen; in die be-\nzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand                   glaubigte Abschrift des Grundbuchblattes\ndurch den im Enteignungsbeschluß geregelten neuen                  sind die zur Zeit der Zustellung des Ent-\nRechtszustand ersetzt. Gleich?:eitig entstehen die                 eignungsbeschlusses an · den Enteigneten\nnach § 113 Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsver-                     vorhandenen Eintragungen sowie die spä-\nhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als                  ter eingetragenen Veränderungen und\nzwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten                   Löschungen aufzunehmen;\nvereinbart.\n4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4\n(4) Die Ausführungsanordnung schließt die Ein-                  bezeichneten     Entschädigungs berechtigten\nweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks                  nach Maßgabe des § 10 des Zwangsver-\nund des Ersatzlandes zu dem festgesetzten Tag ein.                 steigerungsgesetzes zu berücksichtigen,\n(5) Die Enteignungsbehörde übersendet dem                       wegen der Ansprüche auf wiederkehrende\nGrundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Ent-                   Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit\neignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung                   bis zur Hinterlegung.\nund ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grund-\nbuch einzutragen.                                          (4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschrif-\nten die Verteilung des Erlöses im Falle einer\n§ 118                         Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungs-\nHinterlegung                      gericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzu-\nnehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt wer-\n(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Be-        den, daß diese andere Stelle auch für das Vertei-\nrechtigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind    lungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig\nunter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hin-      ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser\nterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch      anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung\nhaben und eine Einigung über die Auszahlung nicht       des Vollstreckungsgerichtes nachzusuchen. Die Be-\nnachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem      schwerde findet gegen die Entscheidung des Voll-\nAmtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteig-       streckungsgerichtes statt.\nnung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangs-\nversteigerungsgesetzes gilt sinngemäß.\n(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter-                                § 120\nlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch              Aufhebung des Enteignungsbeschlusses\nnicht berührt.\n§ 119                            (1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht er-\ngangen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteig-\nVerteilungsverfahren                  nungsbeschluß auf Antrag aufzuheben, wenn der\n(1) Nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes      durch die Enteignung Begünstigte die ihm durch den\nkann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten    Enteignungsbeschluß auferlegten Zahlungen nicht\nSumme gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht      innerhalb von einem Monat nach dem Zeitpunkt\nbestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend      geleistet hat, in dem der Beschluß unanfechtbar ge-\nmachen oder die Einleitung eines gerichtlichen Ver-     worden ist. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte,\nteilungsverfahrens beantragen.                          dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder\nder nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.\n(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amts-\ngericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Ent-        (2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteig-\neignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifels-       nung Begünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluß\nfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes        ist allen Beteiligten zuzustellen und der Gemeinde\nsinngemäß.                                              und dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.\n(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vor-\nschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle\nder Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichun-                                   § 121\ngen sinngemäß anzuwenden:                                                         Kosten\n1. Das Verteilungsverfahren ist durch Be-\nschluß zu eröffnen;                              (1) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfah-\nrens zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteig-\n2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses     nung stattgegeben, so hat der von der Rückenteig-\nan den Antragsteller gilt als Beschlag-       nung Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen.\nnahme im Sinne des § 13 des Zwangs-\nversteigerungsgesetzes; ist das Grundstück       (2) Die Kosten richten sich nach landesrechtlichen\nschon in einem Zwangsversteigerungs-         Vorschriften.","372                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 122                                                     § 125\nVollstreckbarer Titel                               Bindung an den Bebauungsplan\n(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschrif-          (1) Die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege,\nten der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung        Plätze und Grünanlagen setzt einen Bebauungsplan\nvon Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten        voraus. Sie hat sich nach seinen Festsetzungen zu\nfindet statt                                             richten.\n1. aus der Niederschrift über eine Einigung          (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen\nwegen cler in ihr bezeichneten Leistungen;     diese Anlagen nur mit Zustimmung der höheren\n2. aus einem nicht mehr anfechtbaren Ent-         Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Dies gilt\neignungsbeschluß wegern einer Ausgleicbs-      nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im\nzablung;                                       Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die\n3. aus einem Beschluß über die vorzeitige         die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht erfor-\nBesitzeinweisung oder deren Aufhebung          derlich ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden,\nwegen der darin festgesetzten Leistungen.      wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 3\nDie Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichs-          bis 5 bezeichneten Anforderungen widerspricht.\nzahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsan-\nordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.                                      § 126\n(2) Die   vollstreckbare Ausfertigung wird von                        Pflichten des Eigentümers\ndem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amts-            (1) Der Eigentümer hat das Anbringen von\ngerichtes erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungs-            1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Be-\nbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei                 leuchtungskörper der Straßenbeleuchtung\neinem Gericht anhängig ist. von dem Urkundsbeam-\nund\nten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes. In den Fäl-\nlen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivil-        2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Er-\nprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Be-                 schließungsanlagen\nzirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die       auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu\nStelle des Prozeßgerichtes.                              benachrichtigen.\n(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem\nEigentümer durch das Anbringen oder das Entfer-\nSECHSTER TEIL                        nen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände ent-\nstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine an-\nErschließung\ngemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt\nERSTER ABSCHNITT                      eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande,\nso entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor\nAllgemeine Vorschriften                      der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.\n§ 123                             (3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der\nvon der Gemeinde festgesetzten Nummer zu ver-\nErschließungslast                    sehen. Im übrigen gelten die landesrechtlichen Vor-\n(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde,        schriften.\nsoweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vor-\nschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen\nZWEITER ABSCHNITT\neinem anderen obliegt.\nErs chließungsbei trag\n(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend\nden Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs                                    § 127\nhergestellt werden und spätestens bis zur Fertig-\nstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen                   Erhebung des Erschließungsbeitrages\nbenutzbar sein.                                             (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres\n(3) Die Gemeinde kann die Erschließung durch          anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschlie-\nVertrag auf einen Dritten übertragen.                    ßungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maß-\ngabe der folgenden Vorschriften.\n(4) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht\nnicht.                                                      (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Ab-\nschnittes sind\n(5) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen\nrichtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.               1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten\nStraßen, Wege und Plätze;\n§ 124\n2. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete;\nSammelstraßen sind öffentliche Straßen,\nGrundsätze für die Durchführung                          Wege und Plätze, die selbst nicht zum An-\nder Erschließung                                bau bestimmt, aber zur Erschließung der\nDer Bundesminister für Wohnungsbau wird er-                      Baugebiete notwendig sind;\nmächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Richt-                 3. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie\nlinien über die städtebaulichen Grundsätze der Er-                  Bestandteil der in den Nummern 1 und 2\nschließung aufzustelJen.                                            genannten Verkehrsanlagen oder nach","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          373\nstädtebaulichen Grundsätzen innerhalb der     oder sonstiger baurechtlicher Vorschriften verlangt\nBaugebiete zu deren Erschließung notwen-      werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die\ndig sind.                                     Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des\nbeitragsfähigen Erschließungsaufwandes.\n(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grund-\nerwerb, die Freilegung und für Teile der Erschlie-         (2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechts-\nßungsanlagen selbständig erhoben werden (Kosten-        vorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen auf-\nspaltung).                                              gewandt hat, dürfen bei der Obernahme als ge-\n(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben,       meindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erho-\ndie nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Ab-      ben werden.\nschnittes sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbeson-                             § 130\ndere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser so-\nwie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme                            Art der Ermittlung\nund Wasser.                                                   des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes\n(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann\n§ 128                         nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach\nUmfang· des Erschließungsaufwandes             Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze\nsind nach den in der Gemeinde für die üblicherweise\n(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt       durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleich-\ndie Kosten für                                          barer Erschließungsanlagen festzusetzen.\n1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen        (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann\nfür die Erschließungsanlagen;                 für die einzelne Erschließungsanlage oder für be-\n2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich    stimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage er-\nder Einrichtungen für ihre Entwässerung       mittelt werden. Für mehrere Anlagen, die für die\nund ihre Beleuchtung;                         Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden,\n3. die Obernahme von Anlagen als gemeind-        kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt\nliche Erschließungsanlagen                    werden.\nDer Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert                                     § 131\nder von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereit-                        Maßstäbe für die Verteilung\ngestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.                    des Erschließungsaufwandes\n(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht be-           (1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungs-\nrechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweite-      aufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die\nrungen oder Verbesserungen von Erschließungsan-         durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu ver-\nlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die    teilen.                            ,\nLänder können bestimmen, daß die Kosten für die\n(2) Verteilungsmaßstäbe sind\nBeleuchtung der Erschließungsanlagen in den Er-\nschli~ßungsaufwand nicht einzubeziehen sind.                    1. die Art und das Maß der baulichen oder\nsonstigen Nutzung;\n(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die\nKosten für                                                      2. die Grundstücksflächen;\n1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit               3. die Grundstücksbreite an der Erschließungs-\nden dazugehörigen Rampen;                                anlage.\nDie Verteilungsmaßstäbe können miteinander ver-\n2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von\nbunden werden.\nBundesstraßen sowie von Landstraßen I.\nund II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen           (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten dieses\ndieser Straßen keine größere Breite als ihre  Gesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unter-\nanschließenden freien Strecken erfordern.     schiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig\nist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzu-\nwenden, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung\n§ 129                         nach Art und Maß entsprochen wird.\nBeitragsfähiger Erschließungsaufwand\n(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten                                 § 132\nErschließungsaufwandes können Beiträge nur inso-                         Regelung durch Satzung\nweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen          Die Gemeinden regeln durch Satzung\nerforderlich sind, um die Bauflächen und die ge-\nwerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den             1. die Art und den Umfang der Erschließungs-\nbaurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitrags-               anlagen im Sinne des § 129,\nfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen              2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des\nnach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt               Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes,\nsind oder von ihm auf Grund der Verordnung über\nGaragen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939           3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und\n(Reichsgesetzbl. I S. 219) in der Fassung des Erlasses    4. die Merkmale der endgültigen Herstellung\nvom 13. September 1944 (Reichsarbeitsblatt S. I 325)           einer Erschließungsanlage.","374                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 133                            sichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung\nGegenstand und Entstehung der Beitragspflicht         der Finanzierungsmittel angepaßt, jedoch nicht über\nzwei Jahre hinaus erstreckt werden.\n(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke,\nfür die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung fest-          (3) Läßt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Ver-\nrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch\ngesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich ge-\nBescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höch-\nnutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für\nstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In\ndie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht\ndem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fällig-\nfestgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn\nkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der je-\nsie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und\nweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert\nnach der geordneten baulichen Entwicklung der Ge-\nüber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\nmeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt\njährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen\nbekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Bei-\nwiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10\ntragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat           Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes\nkeine recbtsbegründende Wirkung.                            gleich.\n(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgül-           (4) Werden     Grundstücke landwirtschaftlich ge-\ntigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für            nutzt, so kann der Beitrag so lange gestundet wer-\nTeilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Auf-              den, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirt-\nwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll,             schaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muß.\nabgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Abs. 1 Nr. 3\n(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von\nentsteht die Beitragspflicht mit der Ubernahme\nder Erhebung des Erschließungsbeitrages ganz oder\ndurch die Gemeinde.\nteilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Inter-\n(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitrags-         esse oder zur Vermeidung unbilliger Härten gebo-\npflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfange ent-        ten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vor-\nstanden ist, können Vorausleistungen auf den Er-           gesehen werden, daß die Beitragspflicht noch nicht\nschließungsbeitrag verlangt werden, wenn ein Bau-          entstanden ist.\nvorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird.\nDie Gemeinde kann Bestimmungen über die Ab-\nSIEBENTER TEIL\nlösung des Erschließungsbeitrages im ganzen vor\nEntstehung der Beitragspflicht treffen.                             Ermittlung von Grundstückswerten\n(4) Soweit    Erschließungsanlagen bereits herge-                                 § 136\nstellt sind, entsteht die Beitragspflicht mit dem                               WertermiUlung\nInkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gemeinde gibt\n(1) Uber    den Wert unbebauter und bebauter\nbekannt, welche Erschließungsanlagen hergestellt\nGrundstücke ist ein Gutachten zu erstatten, wenn\nsind und für welche Anlagen Teilbeträge erhoben\nwerden; die Bekanntmachung hat keine rechts-                       1. die Eigentümer, die ihnen gleichstehenden\nbegründende Wirkung.                                                  Berechtigten (§ 145 Abs. 2), Nießbraucher\nsowie Gläubiger einer Hypothek, Grund-\noder Rentenschuld,\n§ 134\n2. die für den Vollzug dieses Gesetzes zu-\nBeitragspflichtiger                               ständigen Behörden,\n(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeit-               3. Gerichte oder\npunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigen-                 4. Kaufbewerber, solange sie mit dem Eigen-\ntümer des Grundstückis ist. Ist das Grundstück mit                    tümer    in   ernsthaften  Verhandlungen\neinem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberech-                  stehen,\ntigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.\nMehrere Beitrngspflichtige haften als Gesamtschuld-        es beantragen. Ausgenommen sind die einer land-\nner.                                                       oder forstwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltenen\nGrundstücke.\n(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem\n(2) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigen-\nGrundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem\nErbbaurecht.                                               tümer des Grundstücks zu übersenden.\n§ 137\n§ 135\nGutachterausschüsse und Geschäftsstellen\nFälligkeit und Zahlung des Beitrages\n(1) Die Gutachten werden durch selbständige Gut-\n(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Zu-           achterausschüsse erstattet, die bei den kreisfreien\nstellung des Beitragsbescheides fällig.                    Städten und den Landkreisen gebildet werden.\n(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbil-                (2) Als Geschäftsstelle zur Vorbereitung ihrer\nliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies       Arbeit beäienen sieb die Gutachterausschüsse der\nzur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens            Verwaltung der Körperschaft, bei der sie gebildet\nerforderlich ist, zulassen, daß der Erschließungs-         sind. Die Landesregierungen können die Aufgaben\nbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt          der Geschäftsstellen vorhandenen kommunalen oder\nwird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens ge-          staatlichen Einrichtungen übertragen.","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                        375\n§ 138                                                   § 141\nZusammensetzung der Gutachterausschüsse                                Verkehrswert\n(1) Der Gutachternusschuß besteht aus einem              (1) Der Gutachterausschuß ermittelt den gemei-\nVorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gut-            nen Wert (Verkehrswert).\nachtern. Er wird im Einzelfall in der von der Landes-       (2) Der Verkehrswert wird durch den Preis be-\nregierung durch Rechtsverordnung nach § 144              stimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die\nbestimmten Besetzung tätig. Der Vorsitzende und          Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsver„\ndie Gutachter dürfen nicht rnH der Verwaltung der        kehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Be-\ngemeindeeigenen Grundstücke befaßt sein.                 schaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne\n(2) Die Gutachter werden von der höheren Ver-         Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Ver-\nwaltungsbehörde auf vier Jahre bestellt; die Be-         hältnisse zu erzielen wäre.\nstellung kann wiederholt werden.                            (3) Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrs-\n(3) Die ehrenamtlichen Gutachter sind verpflich-      wert des Bodenanteils und der Bauteile getrennt zu\ntet, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis          ermitteln, wenn dies auf Grund von Vergleichs-\ngelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Ver-       preisen möglich ist; sie sind im Gutachten gesondert\nhältnisse der Beteiligten gehcimzuhalten.                anzugeben.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\n§ 139                         Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nnung Vorschriften zu erlassen, um die Anwendung\nUnabhängigkeit und Sachkunde\ngleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Ver-\n(1) Die  Gutachter haben ihr Gutachten nach          kehrswerte zu sichern.\nbestem Wissen und Gewissen abzugeben und zu\nbegründen. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.                                  § 142\nWirkung der Gutachten\n{2} Zu Gutachtern dürfen nur Personen bestellt\nwerden, die in der Bewertung von Grundstücken               Die Gutachten haben keine bindende Wirkung,\nerfahren sind. Unter ihnen sollen sich PE~rsonen mit    soweit nichts anderes vereinbart wird.\nbesonderer Sachkunde für die verschiedenen Grund-\nstücksarten und Gebietsteile der kreisfreien Stadt                                § 143\noder des Landkreises befinden.                                          Kaufpreissammlungen,\n(3) Ein Gutachter ist von der Mitwirkung ausge-                    Richtwerte und Ubersichten\nschlossen, wenn er an dem Grundstück wirtschaft-            (1) Jeder Vertrag, durch den sich jemand ver-\nlich interessiert ist. Das gleiche gilt, wenn der Aus-  pflichtet, das Eigentum an einem Grundstück gegen\nschließungsgrund bei dem Ehegatten oder bei einer       Entgelt zu übertragen, ist von der beurkundenden\nPerson vorliegt, mit welcher der Auszuschließende       Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuß zu über-\nin gerader Linie verwandt oder verschwägert, in         senden.\nder Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt\noder bis zum zweiten Grade verschwägert oder                {2} Bei den Geschäftsstellen der Gutachteraus-\ndurch Adoption verbunden oder deren gesetz-             schüsse sind Kaufpreissammlungen einzurichten und\nlicher Vertreter oder Bevollmächtigter er ist. Ein      zu führen. Soweit ungewöhnliche oder persönliche\nGutachter ist von der Mitwirkunu auch ausgeschlos-      Verhältnisse die Höhe der vereinbarten Kaufpreise\nsen, wenn er in anderer als öffentlicher Eigenschaft    beeinflußt haben, sind die Kaufpreise insoweit be-\nentweder in der Angelegenheit ein Gutachten ab-          richtigt in die Sammlungen aufzunehmen oder in\ngegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder bei      ihnen nicht 'zu berücksichtigen.\njemandem beschäftigt ist, der an dem Ergebnis des           (3) Auf Grund der Kaufpreissammlungen sind\nGutachtens ein persönliches oder wirtschaftliches        für die einzelnen Teile des Gemeindegebietes oder\nInteresse hat.                                          für das gesamte Gemeindegebiet durchschnittliche\nLagewerte (Richtwerte) zu ermitteln. Dabei sind\n§ 140                          solche Grundstücke, die nach Beschaffenheit, Lage\nAuskunfts- und Vorlagepflicht               oder Zweckbestimmung besondere preisbestim-\nmende Merkmale haben, gesondert zu berücksich-\n(1) Der Gutachterausschuß kann die mündliche\noder schriftliche Befragung von Sachverständigen        tigen.\nsowie von Personen anordnen, die Auskünfte über             (4) Die Richtwerte sind in regelmäßigen Abstän-\ndas Grundstück geben können. Er kann verlangen,          den ortsüblich in der Gemeinde bekanntzumachen\ndaß Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten          und der höheren Verwaltungsbehörde mitzuteilen.\nan dem Grundstück die zur Begutachtung notwen-           Sie sind von der höheren Verwaltungsbehörde in\ndigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der       Dbersichten zusammenzustellen. Die Landesregie-\nBesitzer des Grundstücks haben zu dulden, daß das        rungen können anordnen, daß die Dbersichten ver-\nGrundstück zur Vorbereitung der Begutachtung be-         öffentlicht werden.\ntreten wird. Wohnungen dürfen nur mit Zustim-               (5) Jedermann kann von der Geschäftsstelle des\nmung der Wohnungsinhaber betreten werden.               Gutachterausschusses Auskunft über die Richtwerte\n{2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gut-         und von der höheren Verwaltungsbehörde Auskunft\nachterausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten.         über den Inhalt der Dbersichten verlangen.","376                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(6) Die   Bundesregierung wird ermächtigt, mit                                § 147\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-                   Abweichende Zuständigkeitsregelung\nnung zu bestirnrnen, daß die in Absatz 4 genannten\nUbersichten für die Länder und das Bundesgebiet            (1) Die zuständige Oberste Landesbehörde kann\nzusammengefaßt und veröffentlicht werden und in         im Einvernehmen mit der Gemeinde bestimmen, daß\nwelcher Weise dies zu geschehen hat.                    die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden\nAufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft über-\n§ 144                         tragen werden oder auf einen Verband, an dessen\nWillensbildung die Gemeinde mitwirkt.\nOrganisation und Verfahren\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\n(1) Die Einzelheiten der Organisation, des Ver-\nverordnung die nach diesem Gesetz der höheren\nfahrens sowie der Aufbringung der Kosten der            Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf\nGutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen wer-\neine andere staatliche Behörde übertragen. Die Auf-\nden von den Landesregierungen durch Rechtsver-          gaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem\nordnung geregelt. In der Rechtsverordnung sind ins-     Fünften Teil dieses Gesetzes dürfen auf eine ihr\nbesondere zu regeln                                     nachgeordnete staatliche Behörde nicht übertragen\n1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die       werden.\nim Einzelfall mitwirken;\n2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gut„                              § 148\nachter vorzeitig abberufen werden kann;\nörtliche und sachliche Zuständigkeit\n3. die Anlegung der Kaufpreissammlungen\n(1) Ortlich zuständig ist die Behörde, in deren\nund ihre Führung, insbesondere auch die\nBereich das betroffene Grundstück liegt. Werden\nBeschaffung der Unterlagen für die zu-\nGrundstücke betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich\nrückliegende Zeit;\nzusammenhängen und demselben Eigentümer ge-\n4. die Berichtigung der Kaufpreise für die       hören, und liegen diese Grundstücke im Bereich\nKaufpreissammlung, die Ermittlung der         mehrerer nach diesem Gesetz sachlich zuständiger\nRichtwerte und die Anlage der Ubersichten     Behörden, so wird die örtlich zuständige Behörde\nnach § 143 Abs. 4;                            durch die nächsthöhere gemeinsame Behörde be-\n5. die Entschädigung für die ehrenamtlichen      stimmt.\nMitglieder des Gutachterausschusses;             (2) Ist  eine höhere Verwaltungsbehörde nicht\n6. die Gebührenerhebung.                         vorhanden, so ist die Oberste Landesbehörde zu-\ngleich höhere Verwaltungsbehörde.\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung bestimmen, daß die Gutachterausschüsse\nallgemein oder im Einzelfall bei kreisangehörigen\n§ 149\nGemeinden oder bei Gemeindeverbänden einge-\nrichtet werden, die nach Landesrecht Aufgaben                     Von Amts wegen bestellter Vertreter\nkreisangehöriger Gemeinden wahrnehmen.                     Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vor-\nmundschaftsgericht auf Ersuchen der zuständigen\nBehörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter\nACHTER TEIL                         zu bestellen\nAllgemeine Vorschriften;                     1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt,\nVerw al tungsverf ahren                        oder für eine Person, deren Beteiligung unge-\nwiß ist,\n§ 145                            2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Auf-\nGrundstücke; Rechte an Grundstücken                  enthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar\nbekannt, der aber an der Besorgung seiner\n(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften             Vermögensangelegenheiten verhindert ist,\ndieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Grund-\nstücksteile.                                               3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich\nnicht innerhalb des Geltungsbereiches dieses\n(2) Die für das Eigentum an Grundstücken be-               Gesetzes befindet, wenn er der Aufforderung\nstehenden Vorschriften gelten, soweit dieses Ge-               der zuständigen Behörde, einen Vertreter zu\nsetz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß auch für           bestellen, innerhalb der ihm gesetzten .Frist\ngrundstücksg leiche Rechte.                                   nicht nachgekommen ist,\n4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer\n§ 146                               nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber\neines sonstigen Rechtes an einem Grundstück\nBegriff der Landwirtschaft                      oder an einem das Grundstück belastenden\nLandwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ins-            Recht, wenn sie der Aufforderung der zustän-\nbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weide-                 digen Behörden, einen gemeinsamen Vertreter\nwirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobst-             zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten\nbau und der Weinbau.                                           Fristen nicht nachgekommen sind,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                         377\n5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der                                § 152\naus dem Eigentum sich ergebenden Rechte und                        Rechts- und Amtshilfe\nPflichten.\nAlle Gerichte und Behörden sind verpflichtet, den\nFür die Bestellung und für das Amt des Vertreters       zuständigen Behörden auf Verlangen Rechts- und\ngelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-        Amtshilfe zu leisten. Hierzu gehört insbesondere\nbuches für die Pflegschaft entsprechend.                die Erteilung beglaubigter Abschriften und Ab-\ndrucke aus öffentlichen Büchern, Kartenwerken und\n§ 150                         sonstigen Urkunden.\nErforschung des Sachverhaltes\n§ 153\n(1) Die Behörden haben den Sachverhalt, soweit\nWiedereinsetzung\ner für die Entscheidung Bedeutung hat, von Amts\nwegen zu erforschen. Sie können insbesondere              (1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden ver-\nBesichtigungen durchführen, Zeugen und Sachver-         hindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses\nständige vernehmen sowie Urkunden und Akten             Gesetzes bestimmte Frist für eine Verfahrenshand-\nheranziehen.                                            lung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiederein-\nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n(2) Die Behörden können anordnen, daß\n(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach\n1. Beteiligte persönlich erscheinen,\nWegfall des Hindernisses, spätestens jedoch inner-\n2. Urkunden und sonstige Unterlagen vor-         halb eines Jahres seit dem Ende der versäumten\ngelegt werden, auf die sich ein Beteiligter   Frist, zu stellen und zu begründen. Innerhalb der\nbezogen hat,                                  Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nach-\n3. Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-         zuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiederein-\nschuldgläubiger die in ihrem Besitz be-       setzung auch ohne Antrag gewährt werden.\nfindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und        (3) Uber den Antrag auf 'Wiedereinsetzung ent-\nRentenschuldbriefe vorlegen.                  scheidet die Behörde, die über die versäumte\nFür den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung         Rechtshandlung zu befinden hat. Sie kann nach\nnicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu ein-        Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle\ntausend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt         einer Entscheidung, die den durch das bisherige\nwerden. Ist Beteiligter eine juristische Person oder    Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand\neine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist      ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.\ndas Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Ver-\ntretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn                                    § 154\nfestzusetzen. Androhung und Festsetzung können                       Belehrung über RecJitsbehelfe\nwiederholt werden.\nDen nach diesem Gesetz ergehenden Verwaltungs-\n§ 151                         akten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der\nBeteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den\nVorarbeiten auf Grundstücken\nVerwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der\n(1) Eigentümer    und Besitzer haben zu dulden,      der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist\ndaß Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vor-       belehrt wird.\nbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu\n§ 155\ntreffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und\nVermessungen, Boden- und Grundwasserunter-                                   Vorverfahren\nsuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die           Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nAbsicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigen-    ordnung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder\ntümern oder Besitzern vorher bekanntzugeben.            Fünften Teil dieses Gesetzes erlassener Verwal-\nWohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Woh-            tungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nnungsinhaber betreten werden.                           nach § 157 erst angefochten werden kann, nachdem\n(2) Entstehen durch eine nach Absatz l zulässige     seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem\nMaßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittel-         Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorver-\nbare Vermögensnachteile, so ist dafür von der          fahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der\nStelle, die den Auftrag erteilt hat, eine angemessene   Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.\nEntschädigung in Geld zu leisten; kommt eine Eini-\ngung über die Geldentschädigung nicht zustande, so                                § 156\nentscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor                           Ordnungswidrigkeiten\nder Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Hat\neine Enteignungsbehörde den Auftrag erteilt, so hat        (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nder Antragsteller, in dessen Interesse die Enteig-             1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben\nnungsbehörde tätig geworden ist, dem Betroffenen                  macht oder unrichtige Pläne oder Unter-\ndie Entschädigung zu leisten; kommt eine Einigung                 lagen vorlegt, um einen begünstigenden\nüber die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt               Verwaltungsakt zu erwirken oder einen\ndie Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; vor                belastenden Verwaltungsakt zu verhin-\nder Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.                   dern;","378                                Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierun-       ist auf Antrag vom Landgericht die Wiedereinset-\ngen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt,          zung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den\nverändert, unkenntlich macht oder unrich-       Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei\ntig setzt;                                      Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ein-\n3. einer Vorschrift einer nach § 39 ergange-       reicht und die Tatsachen, welche die Wiederein-\nnen Rechtsverordnung zum Schutze des            setzung begründen, glaubhaft macht. Gegen die\nMutterbodens zuwiderhandelt, soweit die         Entscheidung über den Antrag findet die sofortige\nRechtsverordnung auf diese Bußgeldvor-          Beschwerde an das Oberlandesgericht statt. Nach\nschrift verweist.                               Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten\nFrist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-        mehr beantragt werden.\nbuße geahndet werden.\n(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Ent-\n(3) Wird eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des\neignungsbeschluß und ist der bisherige Rechts-\nAbsatzes 1 in einem Betriebe begangen, so kann\nzustand bereits durch den neuen Rechtszustand\ngegen den Inhaber oder Leiter und, falls der In-\nersetzt (§ 117 Abs. 3), so kann das Cericht im Falle\nhaber des Betriebes eine juristische Person oder\nder Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluß\neine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist,\nnicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstandes\ngegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn\nder Enteignung oder der Art der Entschädigung nicht\nder Inhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen         ändern.\nVertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig\nseine Aufsichtspflicht verletzt bat und der Verstoß                                 § 159\nhierauf beruht.                                                   Ortliche Zuständigkeit der Landgerichte\n(1) Ortlich zuständig ist das Landgericht, in\nNEUNTER TEIL                        dessen Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt\nVerfahren vor den Kammern (Senaten)                erlassen ha.t, ihren Sitz hat.\nfür Baulandsachen                         (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung die Verhandlung und Entscheidung über\n§ 157                           Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem Land-\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung            gericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu-\nweisen, wenn die Zusammenfassung für eine För-\n(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünf-         derung oder schnellere Erledigung der Verfahren\nten Teil sowie nach §§ 18, 21 Abs. 3, §§ 28, 40 bis       sachdienlich ist. Die Landesregierungen können diese\n44, 126 Abs. 2, § 151 Abs. 2 oder § 153 Abs. 3 Satz 2     Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen\nkönnen nur durch Antrag auf gerichtliche Entschei-        übertragen.\ndung angefochten werden. Dber den Antrag ent-\nscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.                                 § 160\n(2) Der Antrag ist binnen einem Monat seit der         Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen\nZustellung des Verwaltungsaktes bei der Stelle ein-          (1) Bei den Landgerichten werden eine oder meh-\nzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist       rere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die\ndie ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungs-           Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Be-\naktes vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs      setzung mit drei Richtern des Landgerichts ein-\nWochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat          schließlich des Vorsitzenden sowie zwei hauptamt-\nein Vorverfahren (§ 155) stattgefunden, so beginnt        lichen Richtern der Verwaltungsgerichte.\ndie in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des\nBescheides, der das Vorverfahren beendet hat.                (2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die\nfür den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Ver-\n(3) Der Antrag muß den Verwaltungsakt bezeich-         treter werden von der für die Verwaltungsgerichts-\nnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung,    barkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf\ninwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird,            die Dauer von drei Jahren bestellt.\nund einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die\nGründe sowie die Tatsachen und Beweismittel an-                                     § 161\ngeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\n(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen\nhat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich             (1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrages\ndem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das           auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten an-\nVerfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen,        hängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen\nso sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen       Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entspre-\nAktenstücke vorzulegen.                                   chend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 157 bis\n171 nichts anderes ergibt. Auf das Verfahren sind\ndie Gerichtsferien ohne Einfluß.\n§ 158\n(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\nAufnahme von Beweisen anordnen und nach An-\n(1) Einern Beteiligten, der durch Naturereignisse      hörung der Beteiligten auch solche Tatsachen be-\noder andere unabwendbare Zufälle verhindert               rücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht\nworden ist, die Frist nach § 157 Abs. 2 einzuhalten,      worden· sind.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          379\n(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt meh-        beschlusses anzuordnen hat. In dem Beschluß kann\nrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt,   bestimmt werden, daß der Enteignungsbegünstigte\nso wird über sie gleichzeitig verhandelt und ent-      für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu\nschieden.                                              leisten hat. Die Ausführungsanordnung darf erst\nergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die\n(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung einer\nfestgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zuläs-\nProzeßgebühr nach § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 des\nsigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rück-\nGerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.\nnahme hinterlegt hat.\n(5) § 510 c der Zivilprozeßordnung gilt entspre-\n§ 166\nchend.\n§ 162                                                 Urteil\nBeteiligte                         (1) Uber den Antrag auf gerichtliche Entschei-\ndung wird durch Urteil entschieden.\n(1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwal-\ntungsakt erlassen worden ist, Beteiligter war, ist        (2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung,\nauch in dem gerichtlichen Verfahren Beteiligter,       der einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft,\nwenn seine Rechte oder Pflichten durch die Ent-        für begründet erachtet, so hat das Gericht den\nscheidung des Gerichts betroffen werden können.        Verwaltungsakt zu ändern. Wird in anderen Fällen\nIn dem gerichtlichen Verfahren ist auch die Stelle     ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung für be-\nBeteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen hat.       gründet erachtet, so hat das Gericht den Verwal-\ntungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls auszu-\n(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist    sprechen, daß die Stelle, die den Verwaltungsakt\nden übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Betei-     erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter\nligten, soweit sie bekimnt sind, zuzustellen.          Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ander-\n(3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien   weit zu entscheiden.\ngeltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung ent-        (3) Einen Enteignungsbeschluß kann das Gericht\nsprechend anzuwenden. § 78 der Zivilprozeßordnung      auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Ent-\ngilt in dem Verfahren vor dem Landgericht und          scheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung\ndem Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die An-      betrifft. Es darf in diesem Falle über den Antrag\nträge in der Hauptsache stellen.                       des Beteiligten, der den Antrag auf gerichtliche\n(4) Die Beteiligten können sich vor dem nach        Entscheidung gestellt hat, hinaus den Enteignungs-\n§ 159 Abs. 2 bestimmten Gericht auch durch Rechts-     beschluß auch ändern, soweit ein anderer Beteilig-\nanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht      ter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des\nzugelassen sind, vor das der Antrag auf gerichtliche   Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der\nEntscheidung ohne die Regelung nach § 159 Abs. 2       den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt\ngehören würde.                                         hat, nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluß\ngeändert, so ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzu-\n§ 163\nwenden. Wird ein Enteignungsbeschluß aufgehoben\nAnfechtung von Ermessensentscheidungen          oder hinsichtlich des Gegenstandes der Enteignung\nSoweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlas-    geändert, so gibt das Gericht im Falle des § 113\nsen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu        Abs. 3 dem Vollstreckungsgericht von seinem Urteil\nhandeln, kann der Antrag nur darauf gestützt wer-      Kenntnis.\nden, daß die Entscheidung rechtswidrig ist, weil          (4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder\ndie gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschrit-     ist nur ein Teil eines Antrages zur Endentscheidung\nten sind oder von dem Ermessen in einer dem            reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur\nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden            erlassen, wenn es zur Beschleunigung des Ver-\nWeise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt nicht,    fahrens notwendig erscheint.\nsoweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch          (5) Urteile sind den Beteiligten von Amts wegen\nauf eine Geldleistung entschieden worden ist.          zuzustellen.\n§ 164                                                  § 167\nAnfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung                     Säumnis eines Beteiligten\nHat ein Beteiligter gegen eine vorzeitige Besitz-       (1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf\neinweisung Antrag auf gerichtliche Entscheidung        gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem\ngestellt, so sind Zwangsmaßnahmen zur Verschaf-        Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch\nfung des tatsächlichen Besitzes nur mit Zustimmung     dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der\ndes Gerichts zulässig, bei dem die Sache anhängig      anderen Beteiligten nicht erscheint. Uber einen An-\nist.                                                   trag, den ein nichterschienener Beteiligter in einer\nfrüheren mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann\n§ 165\nnach Lage der Akten entschieden werden.\nVorzeitige Ausführungsanordnung\n(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf\nIst nur noch die Höhe einer Geldentschädigung        gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Ter-\nstreitig, so kann das Gericht auf Antrag des Ent-       min zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann\neignungsbegünstigten beschließen, daß die Enteig-       jeder andere Beteiligte eine Entscheidung nach Lage\nnungsbehörde die Ausführung des Enteignungs-            der Akten beantragen.","380                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(3) Die §§ 332 bis 3:35, 336 Abs. 2 und § 337 der            ung sofort möglich ist. Soweit ein Bebauungs-\nZivilprozeßordnung gelten sinngemäß. Im übrigen                 plan nicht aufgestellt ist, gelten solche Grund-\ntSind die Vorschriften über die Versäumnisurteile               stücke als baureif, die durch Verkehrsanlagen\nnicht anzuwenden.                                              im Sinne des § 127 des Bundesbaugesetzes und\n§ 168                               durch Versorgungseinrichtungen für die Be-\nbauung in ortsüblicher Weise ausreichend er-\nKosten des Verfahrens                        schlossen, nach der Verkehrsauffassung Bau-\n(1) Soweit der Beteiligte, der den Antrag auf                land sind und nach der geordneten baulichen\ngerichtliche Entscheidung gestellt hat, obsiegt, gilt,          Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung an-\nwenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch                 stehen. Unbebaute Grundstücke gelten nicht\nstehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat,                als baureif im Sinne dieser Vorschrift, wenn\nbei Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivil-                 sie als Baugrundstücke für den Gemeinbeda rf\nprozeßordnung die Stelle, die den Verwaltungsakt                vorgesehen oder in einem Bebauungsplan als\nerlassen hat, als unterliegende Partei.                         reines Industrie- oder Gewerbegebiet festge-\nsetzt sind.\n(2) Uber die Erstattung der Kosten eines Beteilig-\nten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat,                 (2} Die erhöhte Steuermeßzahl beträgt von\nentscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten              dem Beginn des Kalenderjahres ab, das auf\nnach billigem Ermessen.                                         den Eintritt der Voraussetzungen des Ab-\nsatzes 1 folgt, 20 vom Tausend. Sie erhöht\n§ 169                               sich nach Ablauf von zwei Kalenderjahren,\nBerufung                              für die eine Steuermeßzahl von 20 vom Tau-\nsend gegolten hat, auf 25 vom Tausend und\nUber die Berufung entscheidet des Oberlandes-                nach Ablauf von weiteren zwei Kalender-\ngericht, Senat für Baulandsachen, in der Besetzung              jahren auf 30 vom Tausend\nmit drei Richtern des Oberlandesgerichts einschließ-\nHch des Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen                        (3) Die  Gemeinde weist die baureifen\nRichtern eines Oberverwaltungsgerichts. § 160 Abs. 2            Grundstücke im Sinne des Absatzes 1 in einer\ngilt entsprechend.                                              Karte aus und gibt diese erstmalig zum\n1. Januar 1961. sodann jeweils im Abstand\n§ 170                               von läng,stens zwei Jahren öffentlich bekannt.\nRevision                              Das Finanzamt ist im Veranlagungsverfahren\nUber die Revision entscheidet der Bundesgerichts-            an den Inhalt der Karte nicht gebunden.\nhof.                                                                f4) Die Feststellung darüber, ob ein Grund-\n§ 171                               stück nach Absatz 1 baureif ist, ist durch\nFortschreibung oder Nachfeststellung des Ein-\nEinigung                              heitswerte,s zu treffen. Diese Feststellungen\nEinigen sich die Beteiligten während eines gericht-          sowie die auf der Grundlage der erhöhten\nlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so             Steuermeßzahlen durchzuführenden Fortschrei-\ngelten die §§ 110, 111 entsprechend. Das Gericht                bungsveranlagungen und Nachveranlagungen\ntritt an die Stelle der Enteignungspehörde.                     der Steuermeßbeträge sind erstmals auf den\n1. Januar 1961 vorzunehmen.\n(5) Wird auf einem baureifen Grundstück\nZEHNTER TEIL                              im Sinne des Absatzes 1 ein Gebäude im\nSinne des § 32 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 der\nÄnderung grundsteuerlicher Vorschriften                     Durchführung,sverordnung zum Bewertungs-\n§ 172                               gesetz vom 2. ?ebruar 1935 errichtet, so ist\nzugunsten desjenigen, der im Zeitpunkt der\n1. Das Grundsteuergesetz in der Fassung vom                     Fortschreibung des Grundstücks als bebautes\n10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519) wird             Grundstück Eigentümer ist, der auf den er-\nwie folgt geändert:                                         höhten Steuermeßzahlen des Absatzes 2 be-\na) Hinter § 12 werden die folgenden Vorschriften            ruhende Steuermeßbetrag nachträglich auf den\neingefügt:                                              Steuermeßbetrag herabzusetzen, der sich er-\n,,§ 12 a                           gibt, wenn die Absätze 1 und 2 außer Betracht\nbleiben. Der Steuermeßbetrag ist mit Wirkung\nErhöhte Steuermeßzahlen\nvon dem Zeitpunkt ab 1-ierabzusetzen, der\nfür unbebaute baureife Grundstücke\nzwei Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt liegt,\n(1) Die Steuermeßzahl für unbebaute bau-             auf den das unbebaute Grundstück als be-\nreife Grundstücke erhöht ,sich nach Maßgabe             bautes Grundstück fortgeschrieben wird: ist\nder Absätze 2 und 4. Baureife Grundstücke               da1s Grundstück dem Eigentümer erst von\nsind Grundstücke, die im Bebauungsplan als              einem späteren Zeitpunkt ab zugerechnet\nBauland festgesetzt sind, wenn sie durch Ver-           worden, so wird die Herabsetzung vom Zeit-\nkehrsanlagen im Sinne des § 127 des Bundes-             punkt der Zurechnungsfortschreibung ab vor-\nbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesge-                genommen. Der Bundesminister der Finanzen\nsetzbl. I S. 341) und durch Versorgungseinrich-         wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\ntungen für die Bebauung in ortsüblicher Weise           Bundesminister für \\I\\Tohnungsbau und mit\nausreichend erschlossen sind und ihre Bebau-            Zustimmung de,s Bundesrates durch Rechts-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                               381\nverordnung Vorschriften darüber zu erlassen,                                       § 12c\ndaß die Frist von zwei Jahren für solche                       Geltungsdauer der Steuermeßzahlen\nGrundstücke, die bei Eintritt in die Steuer--                            für baureife Grundstücke\npflicht nach Absatz 2 im Eigentum des Bau-                  Die Vorschriften der §§ 12 a und 12 b\nherrn standen, bei der Bebauung mit Gebäuden             treten mit dem Wirksamwerden der näch-\nim Sinne des § 32 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 der              sten Hauptveranlagung der Grundsteuermeß-\nDurchführung1sverordnung zum Bewertungs-                 beträge außer Kraft.\"\ngesetz auf vier Jahre verlängert wird.\nb) In § 21\n(6) Die   erhöhten Steuermeßzahlen sind                aa) werden in Absatz 2 Satz 1 nach den Wor-\nnicht anzuwenden für Grundstücke, die im                      ten „das gleiche gilt\" die Worte „vor-\nRahmen eines land wirtschaftlichen, forstwirt-                behaltlich des Absatzes 3\" eingefügt;\nschaftlichen oder gärtnerischen Betriebe,s oder\nbb) wird folgender Absatz 3 angefügt:\neines Weinbaubetriebes bewirtschaftet wer-\nden, wenn der Betrieb dem Eigentümer, Päch-                       ,, (3) Für die Steuermeßbeträge, die auf\nter oder sonstigen Nutzungsberechtigten als                   Grund der erhöhten Steuermeßzahlen der\nErwerbsgnmdlage dient und eine Veräuße-                        §§ 12 a und 12 b festgesetzt worden sind,\nrung oder anderweitige Nutzung des Grund-                     kann ein besonderer, von den übrigen\nstücks die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit                   Hebesätzen abweichender, einhei~!icher\ndeis Betriebes beeinträchtigen würde                          Hebesatz festgesetzt werden.\"\nc) In § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\na) in Gebieten außerhalb    eines    Be-\nbauungsplanes,                                 „Die Sätze 1 und 2 gelten vom Rechnungsjahr\n1961 an nur noch für Grundstücke, die nicht\nb) in Gebieten innerhalb eines Be-                baureif (§ 12 a Abs. 1) sind.\"\nbauungsplanes, solange dem Inhaber\ndes Betriebes geeignetes Ersatzland    2. In § 92 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nnicht nachgewiesen werden kann,           vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) 1 ) und\nin § 47 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das\nDies gilt sinngemäß auch für Betriebe, die aLs       Saarland vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt de,s Saar-\nalleinige Erwerbsgrundlage nicht ausreichen.         landes S. 1349) wird dem Satz 1 nach einem\n(7) Die Absätze 1 bis LI. sind in Gebieten        Semikolon folgendes angefügt:\nmit geringer Wohnsiedlungstätigkeit nicht an-         ,,beruht die Veranlagung auf erhöhten Steuer-\nzuwenden. Eine geringe Wohnsiedlungstätig-           meßzahlen im Sinne der § § 12 a oder 12 b des\nkeit liegt vor, wenn die Nachfrage nach Bau-         Grundsteuergesetzes in der Fassung des § 172 des\nland in der Regel befriedigt werden kann,            Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundes-\nohne daß eine allgemeine erhebliche Steige-          gesetzbl. I S. 341), so bleibt der Teil des Steuer-\nrung der Baulandp'reise eintritt. Die Landes-        meßbetrages außer Betracht, der den ohne\nregierungen bestimmen durch Recht,sverord-           Anwendung dieser Vorschriften maßgebenden\nnung, welche Gemeindeverbände, Gemeinden             Steuermeßbetrag übersteigt.\"\noder Teile von Gemeinden zu diesen Gebieten\ngehören.\nELFTER TEIL\n(8) Grundstücksflächen, die baureif im                 Ubergangs- und Schlußvorschriften\nSinne des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sind, sind\nabweichend von § 51 des Bewertungsgesetzes                                      § 173\nvom 16. Oktober 1934 (Reichsge:setzbl. I S. 1035)               Oberleitung bestehender Pläne\nin der derzeit geltenden Fassung stets dem           (1) Bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be-\nGrundvermögen (§ 50 des Bewertungsgesetzes)       stehende rechtsgültige Wirtschaftspläne nach dem\nzuzurechnen, wenn mit der Zurechnung die          Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungs-\nVoraussetzungen für die Anwendung der er-         gebieten vom 22. September 1933 (ReichsgesetzbL I\nhöhten Steuenneßzahlen vorliegen. Die Nach-       S. 659) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Sep-\nfeststellungen oder Fortsthreibungen der Ein-     tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1246) - Wohn-\nheitiswerte sind erstmals auf den 1. Januar       siedlungsgesetz - gelten bis zum Ablauf von zwei\n1961 durchzuführen.                              Jahren nach dem Inkrafttreten diese·s Gesetzes als\nFlächennutzungspläne im Sinne des § 5, wenn sie\nnicht vor diesem Zeitpunkt aufgehoben werden.\n§ 12b\nEntsprechen diese Wirtschaftspläne inhaltlich und\nErhöhte Steuermeßzahlen für baureife         verfahrensrechtlich im wesentlichen den an einen\nGrundstücke mit zerstörten Gebäuden          Flächennutzungsplan gestellten Anforderungen, so\n(1) Für   Grundstücke mit Gebäuden, die       können sie von der höheren Verwaltungf:behörde\ndurch Kriegseinwirkung völlig zerstört oder      zu unbefri,stet geltenden Flächennutzungsplänen im\ninfolge von Kriegssachschäden nicht mehr          Sinne des § 5 erklärt werden.\nbenutzbar sind, gilt § 12 a entsprechend.           (2) Die Lanctesregierungen können durch Rechts-\nverordnung bestimmen, daß sonstige auf Grund\n(2) Diese Vorschrift tritt im Land Berlin\nbisher geltender Vorschriften aufgestellte vorberei-\nerst zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Senat\ntende städtebauliche Pläne unverändert oder mit\ndes Landes Berlin durch Rechtsverordnung\nbestimmt.                                        1) Bundesgesetzbl. lII 2330-2","382                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nbesonderen Maßgaben weitergelten, wenn sie den         regierungen können durch Rechtsverordnung be-\nan einen Flächennutzungsplan gestellten Anforde-       stimmen, daß diese Verfahren nach den Vorschriften\nrungen inhaltlich und verfahrensrechtlich im we-       dieses Gesetzes weiterzuführen sind.\nsentlichen entsprechen.\n(3) Eingeleitete Enteignungsverfahren sind nach\n(3) Bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be-       den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen.\nstehende baurechtliche Vorschriften und festgeste!lte  Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch\nstädtebauliche Pläne gelten als Bebauungspläne,        nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften über die\nsoweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 be-      Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften\nzeichneten Art enthalten. Dies gilt für Festsetzun-    Teiles dieses Gesetzes anzuwenden.\ngen in den Fällen des § 9 Abs. 7 des Bundesfern-          (4) Eingeleitete Verfahren nach dem Wohnsied-\nstraßengesetzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetz-      lungsgesetz, welche die Genehmigung eines nach\nblatt I S. 903) in der Fassung des § 183 dieses Ge-    den Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr geneh-\nsetzes nur, wenn sie unter Mitwirkung des Trägers      migungsbedürftigen Rechtsvorganges zum Gegen-\nder Straßenbaulast zustande gekommen sind oder         stand haben, sind einzustellen. Gerichtskosten blei-\nihnen der Träger der Straßenbaulast nachträglich       ben in diesem Falle außer Ansatz.\nzugestimmt hat. Soweit die in Satz 1 bezeichneten\nVorschriften und Pläne den in § 1 Abs. 3 bis 5            (5) Sonstige  eingeleitete· Verfahren sind nach\ngestellten Anforderungen nicht entsprechen, sind      den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen.\nsie zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies von\neinem bei der Bauleitplanung zu beteiligenden Trä-                             § 175\nger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5) innerhalb eines\nAnfechtung von Entscheidungen\nMonats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bean-\ntragt wird.                                               (1) Die Anfechtung von Verwaltungsakten, die\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-      der außer Kraft getretenen Vorschriften ergangen\nverordnung bestimmen, daß die in Absaz 3 Satz 1        und noch nicht unanfechtbar geworden sind, sowie\ngenannten Bebauungspläne längstens für die Dauer       das weitere Verfahren und die Entscheidung richten\nvon fünf Jahren als Bebauungspläne im Sinne des        sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über\n§ 30 gelten, auch wenn sie keine Festsetzungen         die entsprechenden Verwaltungsakte. Ein nach den\nüber die örtlichen Verkehrsflächen enthalten, weil     bisher geltenden Vorschriften zulässiger Rechts-\ndie für diese Festsetzungen erforderlichen vermes-     behelf wird als ein nach diesem Gesetz zulässiger\nsungstechnischen Unterlagen nicht vorhanden sind.      Rechtsbehelf behandelt, auch wenn er bei einer\n(5) Bis zum Inkrafttreten der in § 2 Abs. 10 be-    nicht mehr zuständigen Stelle eingelegt wird; die\nzeichneten Rechtsverordnungen sind die entspre-        Sache ist von dieser an die nunmehr zur Entschei-\nchenden landesrechtlichen Vorschriften weiterhin       dung zuständige Stelle abzugeben.\nanzuwenden.                                               (2) Die Anfechtung von gerichtlichen Entschei-\ndungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(6) Sollen weitergeltende baurechtliche Vor-\nergangen und noch nicht unanfechtbar geworden\nschriften oder städtebauliche Pläne (Absätze 1 bis 3)\nsind oder die in den bei dem Inkrafttreten dieses\ngeändert oder aufgehoben werden, so sind die für\nGesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren er-\nBauleitpläne geltenden Vorschriften dieses Gesetzes\ngehen, sowie das weitere Verfahren bis zur rechts-\nanzuwenden, auch wenn nach den landesrechtlichen\nkräftigen Entscheidung richten sich nach den bisher\nVorschriften ein anderes Verfahren vorgeschrieben\ngeltenden Vorschriften.\nwar.\n§ 174                                                  § 176\nAbwicklung eingeleiteter Verfahren                         Fortgeltung von Bausperren\n(1) Eingeleitete Verfahren zur         Aufstellung,    Bausperren, die nach den bisher geltenden Vor-\nÄnderung und Aufhebung vorbereitender und ver-         schriften angeordnet sind, gelten mit den bisherigen\nbindlicher städtebaulicher Pläne werden nach den       Wirkungen bis zu deren Ablauf weiter, längstens\nbisher geltenden Vorschriften weitergeführt, wenn      bis zur Dauer von sechs Monaten nach dem Inkraft-\ndie Pläne bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be-    treten dieses Gesetzes, jedoch nicht über eine Ge-\nreits ausgelegt sind. Die Landesregierungen können     samtdauer von vier Jahren hinaus. Nach ihrem\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Ver-         Außerkrafttreten ist die Anordnung einer Verände-\nfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes wei-      rungssperre für dieses Gebiet nur unter Anrech-\nterzuführen sind; § 173 Abs. 3 Satz 3 gilt sinngemäß.  nung der Geltungsdauer der bisherigen Bausperre\nauf die Fristen nach § 17 zulässig; § 18 findet An-\n(2) Eingeleitete Verfahren zur Bodenordnung\nwendung.\nsind nach den bisher geltenden Vorschriften weiter-\nzuführen. Soweit bei dem Inkraftreten dieses Ge-                                § 177\nsetzes noch keine Festsetzungen erfolgt sind, die\nnach diesem Gesetz dem Umlegungsplan oder dem              Ubergangsvorschriften für den Bodenverkehr\nBeschluß über die Grenzregelung vorbehalten sind,         (1) Für Genehmigungen, die nach § 4 des Wohn-\ngelten für Geldabfindungen die Vorschriften über       siedlungsgesetzes oder nach entsprechenden landes-\ndie Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünf-       rechtlichen Vorschriften erteilt worden sind, gilt\nten Teiles dieses Gesetzes sinngemäß; die Landes-      § 21 entsprechend.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          383\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die           (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 können\nGenehmigungspflicht für den Bodenverkehr sind auf       Erschließungsbeiträge nach diesem Gesetz erhoben\nRechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses        werden, wenn künftig die Voraussetzungen des\nGesetzes eingetreten sind, nur anzuwenden, ,soweit      § 128 Abs. 2 vorliegen.\ndiese auch nach den Vorschriften des Wohnsied-             (5) Wird der Erschließungsbeitrag nach Absatz 1\nlungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrecht-     nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-\nlichen Vorschriften genehmigungsbedürftig waren         tenden Vorschriften erhoben, so ist der Wert unent-\nund über die Genehmigung noch nicht unanfechtbar        geltlicher Geländeabtretungen für Erschließungs-\nentschieden ist.\nanlagen anzurechnen, soweit solche Abtretungen bei\nder Ermittlung des Erschließungsaufwandes für den\n§ 178                         Erschließungsbeitrag berücksichtigt worden sind.\nUbergangsvorschriiten für das Vorkaufsrecht         Maßgebend ist der Verkehriswert im Zeitpunkt der\nder Gemeinden                       Entstehung der Beitragspflicht.\n(1) Ein gesetzliches Vorkaufsrecht, das auf Grund       (6) Soweit zur Erfüllung von Anliegerbeitrags-\nder bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden     pflichten langfristige Verträge oder sonstige Verein-\nVorschriften einer Gemeinde zustand, kann nach          barungen, insbesondere über das Ansammeln von\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr aus-       Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen\ngeübt werden.                                           oder auf Sonderkonten bestehen, können die Länder\nihre Abwicklung durch Ge,setz regeln.\n(2) Die Vorschriften dieses Geisetzes über das ge-\nsetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden sind auf Ver-\n§ 181\nkaufsfälle aus der Zeit vor deni Inkrafttreten dieses\nGesetzes nur anzuwenden, soweit auf Grund der                       Fortgeltung von Rechtsverordnungen\nbei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden            Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf\nVorschriften der Gemeinde ein gesetzliches Vor-         Grund des § 34 Abs. 2 des Baulandbeschaffungs-\nkaufsrecht zustand und die Frist für die Ausübung       gesetzes vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\ndieses Vorkaufsrechtes noch nicht abgelaufen war.       S. 720) erlassenen Vorschriften gelten als auf Grund\ndes § 159 Abs. 2 erlassen.\n§ 179                                                    § 182\nUbergangsvorschriiten für die Rückenteignung                 Fortbestand von Umlegungsausschüssen\n(1) Ist ein Grundstück nach § 11 Vierter Teil Ka-       Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften\npitel II der Dritten Verordnung des Reichspräsiden-     vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Umlegungs-\nten vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537,      ausschüsse und Obere Umlegungsausschüsse einge-\n551) oder nach dem Baulandbeschaffungsgesetz vom        richtet worden sind, gelten sie als auf Grund des\n3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 720) enteignet     § 46 Abs. 2 eingerichtet, es sei denn, das die Lan-\nworden, so gelten die Vorschriften über die Rück-       desregierungen durch Rechtsverordnungen etwas\nenteignung entsprechend.                                andereis bestimmen.\n(2) Die Rückenteignung kann nur innerhalb der\nFrist verlangt werden, binnen der nach den bisher                                  § 183\ngeltenden Vorschriften der Anspruch auf Rück-                 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\nenteignung besteht oder der Antrag auf Rück-               Das Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953\nenteignung einzureichen ist. Im Falle der Anfech-       (Bundesgesetzbl. I S. 903) wird wie folgt geändert:\ntung der Entscheidung gelten die §§ 157 bis 171.\n1. § 9 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\n,, (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit\n§ 180                              das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebau-\nungsplanes entspricht (§§ 9, 173 Abs. 3 des Bun-\nOberleitung des Erschließungsbeitragsrechtes\ndesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesge-\n(1) Ist für Grundstücke eine Beitragspflicht be-        setzbl. I S. 341), der mindestens die Begrenzung\nreits auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses           der Verkehrsflächen enthält und unter Mit-\nGesetze1s geltenden Vorschriften entstanden und            wirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande\nkann sie noch geltend gemacht werden, so gelten an         gekommen ist. Absatz 6 gilt nicht in Ortsdurch-\nStelle der § § 127 bis 133 die bisherigen Vorschriften.    fahrten.\"\n(2) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die     2. § 17 Abs. 3 enthält folgende Fassung:\neine Beitragspflicht auf Grund der bis zum Inkraft-           ,, (3) Bebauungspläne nach § 9 des Bundes-\ntreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften nicht        baugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I\nentstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetz             S. 341) ersetzen die Planfeststellung nach Ab-\nkein Beitrag erhoben werden.                                satz 1. Ist eine Ergänzung notwendig, so ist die\n(3) Für unbebaute Grundstücke, die bei dem In-           Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzu-\nkrafttreten dieses Gesetzes an Ortsdurchfahrten von         führen.\"\nBundesstraßen sowie von Landstraßen 1. und II. Ord-     3. § 17 erhält folgenden Absatz 8:\nnung liegen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 Er-             ,, (8) In den Fällen des Absatzes 3 gelten die\nschließungsbeiträge nach diesem Gesetz zu erheben;          §§ 40, 41 des Bundesbaugesetzes. Absatz 7 ist\ninsoweit ist § 128 Abs. 3 Nr. 2 nicht anzuwenden.           nicht anzuwenden.\"","384                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I\n§ 184                                5. die Verordnung des Württembergischen\nStaatsministeriums betreffend Bestim-\nÄnderung sonstiger Vorschriften                             mungen der Landeszentralbehörde im\n(1) Die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten                      Sinne der Reichsverordnung zur Be-\nvom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551) 2)                  hebung der dringendsten Wohnungsnot\nin der Fassung der Verordnung zur Änderung von                          vom 18. Mai 1920 (Württembergisches\nVorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten                       Regierungsblatt S. 369),\nvom 26. Februar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 233) und\n6. die badische Verordnung zur Behebung\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni\nder dringendsten Wohnungsnot vom\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) Vierter Teil Kapitel II\n14. Januar 1920 (Badisches Gesetz- und\nwird mit Ausnahme der§§ 2; 3, 5 und 20 aufgehoben.\nVerordnungsblat~ S. 43) in der Fassung\n(2) In § 1 Nr. 7 der Anordnung über Preisbildung                     der Verordnung vom 3. Februar 1938\nund Preisüberwachung nach der Währungsreform                            (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nvom 25. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt                         S.5),\ndes Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschafts-\ngebietes S. 61) in der Fassung der Anordnung PR                     7. das Gesetz über Enteignungsrecht von\nNr. 144/48 vom 27. Dezember 1948 (Mitteilungsblatt                      Gemeinden bei Aufhebung oder Ermäßi-\nder Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirt-                     gung von Rayonbeschränkungen vom\nschaftsgebietes Teil II S. 199) entfallen die Worte                     27. April 1920 (Reichsgesetzbl. I S. 697),\n,,Grundstücke sowie\".                                               8. die Beamten-Siedlungsverordnung          vom\n11. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 53) 4)\n§ 185\nin der Fassung des Gesetzes            vom\n30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S.   455),\nAufhebung der Preisvorschriften\nfür den Verkehr mit Grundstücken                         9. die Zweite Verordnung des Reichsprä-\nsidenten zur Sicherung von Wirtschaft\nAuf den Verkehr mit Grundstücken sind die Ver-                       und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichs-\nordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom                         gesetzbl. I S. 279) in der Fa,ssung des\n26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) sowie                      Gesetzes zur Änderung der Notverord-\nPreisvorschriften, die auf Grund der §§ 2, 3 des                        nung über Enteignungen auf dem Gebiet\nPreisgesetzes vom 10. April 1948 (Gesetz- und Ver-                      des Städtebaues vom 31. März 1939\nordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten                      (Reichsgesetzbl. I S. 649), Sechster Teil\nWirtschaftsgebietes S. 27) in der jeweiis geltenden                     Kapitel III,\nFassung erlassen worden sind, nicht mehr anzu-\nwenden.                                                           -10. das Gesetz über die Aufschließung von\nWohnsiedlungsgebieten vom 22. Septem-\nber 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der\n§ 186\nFassung des Gesetzes vom 27. September\nAufhebung sonstiger Vorschriften                            1938 (Reichsges-etzbl. I S. 1246),\n(1) Vorschriften, deren Gegenstände in diesem                   11. die Verordnung zur Ausführung des\nGesetz geregelt sind oder die ihm wider,sprechen,                       Gesetzes über die Aufschließung von\ntreten mit dem Inkrafttreten der einzelnen Teile die-                   Wohnsiedlung,sgebieten vom 25. Februar\nses Gesetzes außer Kraft. Es treten insbesondere                        1935 (Reichsgesetzbl. I S. 292),\naußer Kraft:\n1. Die Verordnung zur Behebung der drin-                  12. die bayerische Verordnung zu § 2 Satz 3\ng,endsten Wohnungsnot vom 9. Dezember                      des Wohnsiedlungsgesetzes vom 6. Juni\n1919 (Reichsgesetzbl. I S. 1968) 3 ),                      1956 (Bereinigte Sammlung des baye-\nrischen Landesrechts Band II Seite 430),\n2. die preufüsche Verordnung zur Ausfüh-\nrung der Verordnung der Reichsregie-                  13. die niedP-rsächsische Verordnung zur\nrung über die Behebung der ~ringend-                       Durchführung des· Wohnsiedlungsgesetzes\nsten Wohnungsnot vom 14. Februar 1921                      vom 3. Juli 1959 (Gesetz- und Verord-\n(Preußische Gesetzsammlung S. 315),                        nungsblatt S. 87),\n3. die II. preußische Verordnung zur Aus-                 14. das Gesetz über einstweilige Maßnahmen\nführung der Verordnung der Reichs-                          zur Ordnung des deutschen Siedlungs-\nregierung über die Behebung der drin-                      we-sens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I\ngendsten Wohnungsnot vom 2. Mai 1925                       s. 568),\n(Preußische Gesetzsammlung S. 55),\n15. die Verordnung über die Regelung der\n4. die bayerische Verordnung betr. den                         Bebauung vom 15. Februar 1936 (Reichs-\nVollzug der Reichsverordnung zur Be-                       gesetzbl. I S. 104),\nhebung der dringendsten Wohnungsnot\nvom 13. August 1921 (Bayerischer Staats-              16. das Gesetz über die Zahlung und Siche-\nanzeiger Nr. 195),                                         rung von Anliegerbeiträgen vom 30. Sep-\ntember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 854J,\n2) Bundesneselzbl. III 2331-8\n3) BundPsqesetzlll III 2330-11                              4) Bundesqesetzbl. III 2331-10","Nr. 30 -:- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                         385\n17. die Verordnung über die Zulässigkeit                29. Artikel I Buchstabe A Nr. 17 des baye-\nbefristeter Bausperren yom 29. Oktober                  rischen Gesetzes, die Zwangsabtretung\n1936 (Reich.:;gesetzbl. I S. 933),                     für öffentliche Zwecke betr., vom 17. No-\nvember 1837 (Bereinigte Sammlung des\n18. das Gesetz über die Neuge,staltung deut-\nbayerischen Landesrechts Band I S. 203),\nscher Städte vom 4. Oktober 1937 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 1054) und die dazu ergange-          30. das Gesetz über die städtebauliche Pla-\nnen Ausführungsvorschriften,                            nung im Lande Berlin (Planungsgesetz)\nvom 22. August 1949 in der Fassung vom\n19. die Verordnung über Neuordnungsmaß-\n22. März 1956 (Gesetz- und Verordnungs-\nnahmen zur Beseitigung von Kriegsfolgen\nblatt für Berlin S .272),\nvom 2. Dezember 1940 (ReichsgesetzbL I\nS. 1575) in der Fassung der Verordnung              31. da,s    Berliner Baulandumlegungsgesetz\nvom 14. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 462),           vom 3. März 1950 (Verordnungsblatt für\nGroß-Berlin I S. 71),\n20. das       Baulandbeschaffungsgesetz      vom\n3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 720),          32. das bremische Umlegungsgesetz vom\n21. Dezember 1929 (Gesetzblatt der Freien\n21. das preußische Gesetz betr. die An-                      Hansestadt Bremen S. 293) in der Fassung\nlegung und Veränderung von Straßen                      der Bekanntmachung vom 17. April 1934\nund Plätzen in Städten und ländlichen                   (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-\nOrtschaften vom 2. Juli 1875 (Preußische                men S. 143) und der Gesetze zur Ände-\nGesetzsammlung S. 561) in der Fassung                   rung des Umlequng,sgesetzes vom 12. No-\nder Gesetze vom 1. August 1883 (Preu-                   vember 1937 (Gesetzblatt der Freien\nßische Gesetzsammlung S. 237), vom                      Hansestadt Bremen S. 205) und vom\n28. März 1918 (Preußische Gesetzsamm-                   5. Juli 1949 (Gesetzblatt der Freien Hanse-\nlung S. 23) und der Verordnungen vom                    stadt Bremen S. 146),\n3. September 1932 (Preußische Gesetz-\nsammlung S. 283} und vom 30. Januar                 33. das hamburgische Bebauungsplangesetz\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 106),                        vom 31. Oktober 1923 (Hamburgisches\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 1357) mit\n22. das preußische Gesetz betr. die Umlegung                 den nachträglichen Änderungen,\nvon Grundstücken in Frankfurt a. M. vom\n28. Juli 1902 (Preußische Gesetzsammlung            34. das hamburgische Gesetz über den Auf-\nS. 273) in der Fassung des Gesetzes vom                 bau der Hansestadt Hamburg vom\n8. Juli 1907 (Preußische Gesetzsammlung                 11. April 1949 (Hamburgisches Gesetz-\ns. 259),                                                und Verordnungsblatt S. 45) in der Fas-\nsung vom 12. April 1957 (Hamburgisches\n23. das württemberg-badische Gesetz Nr. 329                  Ge,setz- und Verordnungsblatt S. 241),\n(Aufbaugesetz) vom 18. August 1948\n(Regierungsblatt für Württembera-Baden              35. die Erste Verordnung zur Durchführung\nS, 127),                             V                  des Gesetzes über den Aufbau der Hanse-\nstadt Hamburg vom 9. August 1949 (Ham-\n24. das württembergische Gesetz über die                     burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nErschließunq von Bauland durch Um-                      S. 178) in der Fassung der Verordnung\nlegung und Grenzregelung (Bauland-                      vom 10. Juni 1958 (Hamburgische,s Ge-\ngesetz) vom 18. Februar 1926 (Württem-                  setz- und Verordnungsblatt S. 194),\nbergisches Regierungsblatt S. 43) in der\nFassung der Bekanntmachung Nr. 351                  36. die Zweite Verordnung zur Durchführung\ndes     Innenminfrteriums      Württemberg-             des Gesetzes über den Aufbau der Hanse-\nBaden vom 24. September 1948 (Regie-                    stadt Hamburg (Verordnung über Zwangs-\nrungsblatt für Württemberg-Baden S. 157),               verbände) vom 9. August 1949 (Hambur-\ngisches Gesetz- und Verordnungsblatt\n25. das badische Aufbaugesetz vom 25. No-                    s. 182),                      .\nvember 1949 (Badische,s Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt 1950 S. 29),                          37. die Dritte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über den Aufbau der Han-\n26. die Landesverordnung zur Durchführung                    sestadt Hamburg vom 3. Juli 1951 (Ham-\ndes     badischen    Aufbaugesetze,s    vom             burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt\n1. Oktober 1951 (Badisches Gesetz- und                  s. 101),\nVerordnungsblatt S. 155),\n38. das hessische Gesetz über den Aufbau\n27. das württemberg-hohenzollernsche Ge-                     der Städte und Dörfer des Landes Hessen\nsetz über die Erschließung von Bauland                  (Aufbaugesetz) vom 25. Oktober 1948\n(Baulandgesetz) vom 28. November 1949                   (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n(Regierungsblatt für das Land Württem-                  Land Hessen S. 139) in der Fassung des\nberg-Hohenzollern 1950 S. 1),                           Gesetzes vom 23. November 1949 (Ge-\n28. das bayerische Gesetz über die Ernchlie-                 setz- und Verordnungsblatt für das Land\nßung von Baugelände vom 4. Juli 1923                    Hessen S. 164),\n(Bereinigte Sammlung des bayerischen                39. die Erste Verordnung zur Durchführung\nLandesrecht~ Band II S. 419),                           des Gesetzes über den Aufbau der Städte","386                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nund Dörfer des Landes Hessen (Aufbau-              49. die Dritte Verordnung zur Durchführung\ngesetz) vom 16. März 1950 (Gesetz- und                des Gesetzes über Maßnahmen zum Auf-\nVerordnungsblatt für das Land Hessen                   bau in den Gemeinden (Aufbaugesetz)\ns. 56),                                                (Verordnung über Zusammenlegungsver-\nbände) vom 14. Mai 1952 (Sammlung des\n40. das braunschweigische Umlegungsgesetz\nbereinigten Landesrechts Nordrhein-West-\nvom 24. Januar 1920 (Braunschweigisches\nfalen S. 466),\nGesetz- und Verordnungsblatt Nr. 39\ns. 125),                                           50. die Vierte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Maßnahmen zum Auf-\n41. das niedersächsische Gesetz zur Durch-\nbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz)\nführung der Ortsplanung und des Auf-\nvom 9. August 1952 (Sammlung des be-\nbaues in den Gemeinden (Aufbaugesetz)\nreinigten Landesrechts Nordrhein-West-\nvom 9. Mai 1949 in der Fassung vom\nfalen S. 469),\n20. Dezember 1957 (Niedersächsisches Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt Sb. I S. 398),          51. die Fünfte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Maßnahmen zum Auf-\n42. die Erste Durchführungsverordnung zum                  bau in den Gemeinden (Aufbaugesetz)\nGesetz zur Durchführung der Ortsplanung                vom 9. Juni 1958 (Gesetz- und Verord-\nund des Aufbaues in den Gemeinden (Auf-                nungsblatt für das Land Nordrhein-West-\nbaugesetz) vom 17. Juni 1949 (Niedersäch-              falen S. 277),\nsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nSb. I S. 406),                                     52. das Landesgesetz des Landes Rheinland-\nPfalz über den Aufbau in den Gemeinden\n43. die Zweite Durchführungsverordnung zum                 (Aufbaugesetz) vom 1. August 1949 (Ge-\nGesetz zur Durchführung der Ortsplanung                setz- und Verordnungsblatt der Landes-\nund des Aufbaues in den Gemeinden                      regierung Rheinland-Pfalz S. 317) in der\n(Aufbaugesetz) vom 26. Juni 1950 in der                Fassung des Landesgesetzes vom 23. De-\nFassung vom 30. September 1958 (Nieder-                zember 1949 (Gesetz- und Verordnungs-\nsächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt               blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz\nSb. I S. 410),                                         s. 623),\n44. die Vierte Durchführungsverordnung zum             53. die Landesverordnung zur Durchführung\nGesetz zur Durchführung der Ortsplanung                des Landesgesetzes über den Aufbau in\nund des Aufbaues in den Gemeinden                      den Gemeinden vom 21. März 1950 (Ge-\n(Aufbaugesetz) vom 11. Juli 1951 (Nieder-              setz- und Verordnungsblatt der Landes-\nsächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt               regierung Rheinland-Pfalz S. 129),\nSb. I S. 411),                                     54. das Gesetz über Planung und Städtebau\n45. Gesetz für den Landesteil Oldenburg betr.              im Saarland vom 30. Juli 1948 (Amtsblatt\nAnlegung oder Veränderung von Straßen                  des Saarlandes S. 1198) in der Fassung der\nund Plätzen in den Städten und größeren                Gesetze vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des\nOrten vom 25. März 1879 in der Fassung                 Saarlandes S. 898) und vom 8. Juli 1957\nder Bekanntmachung vom 16. Mai 1927                    (Amtsblatt des Saarlandes S. 670),\n(Oldenburgisches Gesetzblatt Bd. 45 S. 167),       55. die Erste Verordnung zur Ergänzung und\nAusführung des Gesetzes über Planung\n46. das   nordrhein-westfälische Gesetz über               und Städtebau im Saarland vom 23. No-\nMaßnahmen zum Aufbau in den Gemein-                    vember 1948 (Amtsblatt des Saarlandes\nden (Aufbaugesetz) vom 29. April 1952                  S. 1494) in der Fassung der Verordnung\n(Sammlung des bereinigten Landesrechts                 vom 2. Oktober 1953 (Amtsblatt des Saar-\nNordrhein-Westfalen S. 454),\nlandes S. 673),\n47. die Erste Verordnung zur Durchführung              56. das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes\ndes Gesetzes über Maßnahmen zum Auf-                   über Planung und Städtebau im Saarland\nbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz)                    vom 12. Januar 1951 (Amtsblatt des Saar-\nvom 13. Juni 1950 (Sammlung des berei-                 landes S. 220),\nnigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen\ns. 462),                                           57. das saarländische Gesetz über die Um-\nlegung von Baugelände vom 2. Mai 1950\n48. die Zweite Verordnung zur Durchführung                 (Amtsblatt des Saarlandes S. 379),\ndes Gesetzes über Maßnahmen zum Auf-\nbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz)                58. das saarländische Gesetz zur Beschaffung\nvom 9. Oktober 1951 (Sammlung des be-                  von Baugrundstücken in bebauten Orts-\nreinigten Landesrechts Nordrhein-West-                 lagen vom 31. Januar 1950 (Amtsblatt des\nfalen S. 465),                                         Saarlandes S. 185),","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960                          387\n59. das saarländische Gesetz zur Beschaffung                               § 187\nvon Bauland für den sozialen Wohnungs-\nGeltung in Berlin\nbau vom 2. Februar 1952 (Amtsblatt des\nSaarlandes S. 197),                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1.2 Abs. 1\nund 5 sowie des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberlei-\n60. das saarländische Gesetz über die Be-\ntungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nschaffung von Bauland zur Förderung des\nS. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die\nWohnungsbaues für Vertriebene, Flücht-\nlinge und notaufgenommene Deutsche vom        auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten\n27. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes       im Land Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungs-\ns. 1075),                                     gesetzes.\n61. die §§ 66 und 67 des lübeckischen Aus-\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-                                  § 188\nsetzbuch, zum Handelsgesetzbuch und zur\nSonderregelung für einzelne Länder und das Gebiet\n\"\\t\\Techselordnung vom 30. Oktober 1899\ndes Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk\n(Sammlung der Liiheckischen Verordnun-\ngen und Bekanntmachungen, Band LXVI              (1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen\n1899 Heft IV Nr. 67 S. 150),                  die in § 6 Abs. 1, §§ 11, 16, 17 und 25 vorgesehenen\n62. das Gesetz über den Aufbau in den             Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bre-\nschleswig-holsteinischen Gemeinden (Auf-      men kann bestimmen, daß diese Genehmigungen\nbaugesetz) vom 21. Mai 1949 (Gesetz- und      oder Zustimmungen entfallen.\nVerordnungsblatt für Schleswig-Holstein\nS.93),                                           (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,\nwelche Form der Rechtssetzung an die Stelle der in\n63. die Zweite Durchführungsverordnung zum        diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen tritt. Das\nGesetz über den Aufbau in den schleswig-\nLand Bremen kann eine solche Bestimmung treffen.\nholsteinischen Gemeinden (Aufbaugesetz)\nDie Länder Berlin, Bremen und Hamburg können\n- Straßenkostenbeiträge---vom31. August\n1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für        eine von §§ 12 und 16 Abs. 2 abweichende Regelung\nSchleswig-Holstein S. 159),                   treffen.\n64. die Dritte Durchführungsverordnung zum           (3) Das Land Bayern kann zu § 6 Abs. 2 und § 11\nGesetz über den Aufbau in den schleswig-      weitergehende Versagungsgründe festlegen.\nholsteinischen Gemeinden (Aufbaugesetz)          (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und\n- Umlegungsverfahren -- vom 13. Fe-           Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses\nbruar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nGesetzes über die Zuständigkeit von Behörden und\nfür Schleswig-Holstein S. 11),\nden Sitz . der Gutachterausschüsse (§ 137 Abs. l)\n65. die Verordnung über die Preisüberwa-          dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder\nchung und die Rechtsfolgen von Preis-        anzupassen.\nverstößen im Grundstücksverkehr vom\n7. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 451),        (5) Im Land Nordrhein-Westfalen bleiben für\ndas Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlen-\n66. die Verordnung PR Nr. 75/52 über die           bezirk die bestehenden Zuständigkeiten anderer als\nAufhebung der Preisvorschriften für den       der in diesem Gesetz genannten Stellen bis zu einer\nVerkehr mit bebauten Grundstücken vom         anderen landesrechtlichen Regelung unberührt. So-\n28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I\nweit deren Zuständigkeiten auf Vorschriften be-\ns. 792),\nruhen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden,\n67. die Verordnung PR Nr. 1/55 über die            treten die entsprechenden Vorschriften dieses Ge-\nAufhebung von Preisvorschriften für die       setzes an ihre Stelle.\nVeräußerung von Grundstücken im Wege\nder Zwanqsversteigerung vom 17. April            (6) Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für\n1955 (Bundesanzeiger Nr. 75 vom 20. April     die Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemeinde.\n1955).\n(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des                                     § 189\nBundes und der Länder auf die nach Absatz 1 außer\nKraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten                           Inkrafttreten\nan ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften die-\nses Gesetzes.                                               (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbe-\nschadet der Absätze 2 und 3 vier Monate, die Vor-\n(3) Unberührt bleiben die Vorschriften der Ver-        schriften des Ersten bis Dritten Teiles ein Jahr nach\nordnung über Garagen- und Einstellplätze vom             der Verkündung in Kraft.\n17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 219) in der Fas-\nsung des Erlasses vorn 13. September 1944 (Reichs-          (2) § 133 tritt für öffentlich-rechtliche Beiträge,\narbeitsbl. S. I 325), soweit sie nicht den Bestimmun-    die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften für Er-\ngen dieses Gesetzes entgegenstehen.                      schließungsanlagen erhoben werden können, vier","388                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH I\nMonate, die übrigen Vorschriften des Sechsten Teiles        (3} Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsver-\ntreten ein Jahr nach der Verkündung in Kraft. Die        ordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landes-\nLandesregierungen können durch Rechtsverordnung          gesetzen vorsehen, sowie die Ermächtigungen zum\nbestimmen, daß diese Vorschriften zu einem frühe-         Erlaß von Satzungen in ,§§ 25 und 132 treten am\nren Zeitpunkt in Kraft treten.                           Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Juni 1960\nDer Bunde,spräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nLücke\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Fin a,nz e n\nEtzel\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö d e r"]}