{"id":"bgbl1-1960-3-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":3,"date":"1960-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_3.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über den zivilen Ersatzdienst","law_date":"1960-01-13T00:00:00Z","page":10,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["10                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz über den zivilen Ersatzdienst\nVom 13. Januar 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   § 4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nAbleistung des Ersatzdienstes\nERSTER ABSCHNITT                        Der Ersatzdienstpflichtige wird durch den Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung, bevor er\nEinrichtung des zivilen Ersatzdienstes und          einberufen wird, zur Dienstleistung aufgefordert.\nHeranziehung der Wehrpflichtigen zum\nErsatzdienst\n§ 5\n§ 1\nDienstleistung in den Organisationen\nAufgaben des Ersatzdienstes\n(1) Im   zivilen Ersatzdienst werden Aufgaben           (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\ndurchgeführt, die dem Allgemeinwohl dienen; dazu        nung kann auf Antrag des Ersatzdienstpflichtigen\ngehört insbesondere der Dienst in Kranken-, Heil-       der Ableistung des Ersatzdienstes in einer gemäß\nund Pflegeanstalten.                                    § 3 anerkannten Organisation zustimmen. Die Zu-\nstimmung kann jederzeit widerrufen werden.\n(2) Soweit Beschäftigungsmöglichkeiten in Kran-\nken-, Heil- und Pflegeanstalten nicht in ausreichen-       (2) Dem Antrag ist eine Erklärung der Organisa-\ndem Maße vorhanden sind, wird der zivile Ersatz-        tion beizufügen, aus der sich die Bereitschaft, den\ndienst bevorzugt herangezogen zur Anlage von            Ersatzdienstpflichtigen aufzunehmen, und die Art der\nEinrichtungen für soziale und mildtätige Zwecke,        vorgesehenen Dienstleistung ergeben. Der Dienst\nzur Verhütung und Beseitigung von Schäden, die          soll in der Regel nicht am Wohn- oder Heimatort\ndurch Katastrophen oder Unglücksfälle hervor-           des Ersatzdienstpflichtigen abgeleistet werden.\ngerufen werden, sowie zu zusätzlichen, gemein-\nnützigen und volkswirtschaftlich wertvollen Arbei-\nten, die der Förderung der Wasserwirtschaft und                                   § 6\nLandeskultur dienen.                                            Dienstleistung in Ersatzdienstgruppen\n§ 2                             (1) Soweit die Ersatzdienstpflichtigen den Ersatz-\nOrganisation des Ersatzdienstes             dienst nicht in den vom Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung anerkannten Organisationen ab-\nDer zivile Ersatzdienst wird vom Bundesminister      leisten, werden sie zu Ersatzdienstgruppen zusam-\nfür Arbeit und Sozialordnung durchgeführt.              mengezogen, die nach Bedarf aufgestellt werden.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n§ 3\nbestimmt nach Anhörung des beteiligten Landes\nden Sitz der Ersatzdienstgruppen.\nAnerkennung von Organisationen,\nin denen der Ersatzdienst geleistet werden kann            (2) Die Aufgaben werden den Ersatzdienstgruppen\nim Einvernehmen mit dem Träger der Maßnahmen\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-        zugewiesen.\nordnung kann Einrichtungen oder Vereinigungen\nauf deren Antrag als Organisation anerkennen, in                                  § 7\ndenen Ersatzdienstpflichtige Dienst leisten können\n(§ 5), wenn diese                                                 Kostenbeitrag der Organisationen\nund der Träger der Maßnahmen\n1. vorwiegend gemeinnützigen oder mildtäti-\ngen Aufgaben dienen und                          Die Organisationen und die Träger der Maßnah-\n2. die Gewähr bieten, daß der Ersatzdienst-      men entrichten für die Dienstleistungen der Ersatz-\npflichtige in ihnen zu Arbeiten herangezo-    dienstpflichtigen einen Kostenbeitrag. Der Bundes-\ngen wird, die dem Wesen des Ersatzdienstes    minister für Arbeit und Sozialordnung setzt diesen\nentsprechen und                               in der Regel entsprechend dem durchschnittlichen\n3. bereit sind, Beauftragten des Bundesmini-     Aufwand für die den Ersatzdienstleistenden zu ge-\nsters für Arbeit und Sozialordnung oder       währenden Geld- und Sachbezüge sowie für deren\nder von ihm bestimmten Stelle Einblick in     Ausrüstung und Unterbringung fest.\ndie Gesamttätigkeit der Ersatzdienstpflich-\ntigen und ihre einzelnen Aufgaben zu ge-                                § 8\nwähren.\nPersonal der Ersatzdienstgruppen\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn               Das leitende Personal der Ersatzdienstgruppen\neine der in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen       muß auf Grund seiner Berufs- und Lebenserfahrung\nnicht mehr vorliegt.                                    für diese Aufgabe besonders geeignet sein.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1960                            11\n§ g                            (2) Er muß im Dienst Gefahren auf sich nehmen,\nHeranziehung, Befreiung und Zurückstellung       wenn es zur Rettung anderer aus Lebensgefahr\nvon Ersatzdienstpflichtigen              oder zur Abwendung von Schäden, die der Allge-\nmeinheit drohen, erforderlich ist.\n(1) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die\n(3) Er ist gehalten, sich ausbilden zu lassen, wenn\nPersonalunterlagen der Wehrpflichtigen, die nach\neiner vollziehbaren Entscheidung als Kriegsdienst-    es die vorgesehene Verwendung erfordert.\nverweigerer für den zivilen Ersatzdienst zur Ver-\nfügung stehen, dem Bundesminister für Arbeit und                                  § 14\nSozialordnung zu übergeben.                                           Dienstliche Anordnungen\n(2) Die Ersatzdienstpflichtigen werden durch den      (1) Der Ersatzdienstleistende hat die dienstlichen\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung für        Anordnungen des Leiters der Organisation oder der\nden Ersatzdienst einberufen. §§ 21 und 23 des Wehr-    Ersatzdienstgruppe sowie der Personen zu befolgen,\np11ichtgesetzes, § 13 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie   die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht in den\n§§ 14 bis 19 der Musternngsverordnung gelten ent-      Organisationen und Ersatzdienstgruppen beauftragt\nsprechend.                                             sind. Die Beauftragung muß dem Ersatzdienstleisten-\nden bekanntgemacht worden sein.\n(3) Die Befreiung und Zurückstellung vom Ersatz-\ndienst wird vom Bundesminister für Arbeit und             (2) Erhebt der Ersatzdienstleistende Bedenken\nSozialordnung verfügt.                                 gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anord-\nnung und wird die Anordnung aufrechterhalten, so\n§ 10                         hat er sie zu befolgen, e,s sei denn, daß sie nicht\nzu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Men-\nDhergang vom Wehrdienst zum Ersatzdienst\nschenwürde verletzt oder daß durch das Befolgen\n(l) Wird ein Soldat aus dem Wehrdienst entlas-      ein Verbrechen oder Vergehen begang:en würde.\nsen, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt\n(3) Befolgt der Ersatzdienstleistende eine dienst-\nist und keinen Antrag auf Heranziehung zum waf-\nliche Anordnung, so ist er von der eigenen Ver-\nfenlosen Dienst in der Bundeswehr gestellt hat (§ 29\nantwortung befreit, sofern nicht die Ausführung\nAbs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes), so ist er mög-\nder Anordnung als Verbrechen oder Vergehen straf-\nlicbst unverzüglich zum Ersatzdienst heranzuziehen.\nbar ist und die Strafbarkeit entweder von ihm er-\n('2) Der geleistete Wehrdienst wird auf den Er-     kannt wird oder nach den ihm bekannten Umstän-\nsatzdienst angerechnet.                                den offensichtlich ist.\n§ 15\n§ 11                                          Politische Betätigung\nMeldepflicht                        (1) Der Ersatzdienstleistende hat die gleichen\nDie Ersatzdienstpflichtigen sind verpflichtet, nach staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staats-\nihrem Ausscheiden aus dem Ersatzdienst jede Än-        bürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Er-\nderung ihres ständigen Aufenthaltes oder ihrer         fordernisse des zivilen Ersatzdienstes durch seine\nWohnung binnen zwei Wochen dem Bundesminister          gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.\nfür Arbeit und Sozialordnung zu melden.                   (2) Der Ersatzdienstleistende darf sich im Dienst\nnicht zugunsten oder zuungunsten einer politischen\nRichtung betätigen. Das Recht, im Gespräch mit an-\nderen seine Meinung zu äußern, bleibt unberührt.\nZWEITER ABSCHNITT                        (3) Der Ersatzdienstleistende hat sich so zu ver-\nRechtsstellung der Ersatzdienstpflichtigen        halten, daß der Arbeitsfriede innerhalb der Organi-\nsation und das Zusammenleben innerhalb der Er-\n§ 12                         satzdienstgruppe nicht gefährdet wird.\nDauer des Ersatzdienstverhältnisses             (4) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und\nAnlagen darf die freie Meinungsäußerung während\n(1) Die Ersatzdienstpfüchtigen haben ebensolange    der Freizeit die Gemeinsamkeit des Dienste:s nicht\nErsutzdienst zu leisten, wie sie als Soldaten des      stören. Der Ersatzdienstleistende darf dort insbe-\nuntersten     Mannschaftsdienstgrades      andernfalls sondere nicht als Werber für eine politische Gruppe\nWehrdienst zu leisten hätten.                          wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt\n(2) Das Ersatzdienstverhältnis beginnt mit dem      oder als Vertreter einer politischen Organisation\nZeitpunkt, der für den Diensteintritt des Ersatz-      arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht ge-\ndienstpflichtigen festgesetzt ist; es endet mit dem    fährdet werden.\nAblauf des Tages, an dem der Ersatzdienstpflichtige                               § 16\naus dem Ersatzdienst ausscheidet.                            Gemeinschaftsunterkunft und -ve:rpflegung\nDer Ersatzdienstleistende ist auf dienstliche An-\n§ 13                         ordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunter-\nkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsver-\nGrundpflichten\npflegung teilzunehmen. Die erforderlichen Verwal-\n(1) Der Ersatzdienstleistende hat seinen Dienst     tungsvorschriften erläßt der Bundesminister für\ngewissenhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemein-   Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\nschaft, in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen. dem Bundesminister des Innern.","12                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n§ 17                              (2) Der Ersatzdienstleistende erhält an Stelle der\nRegelmäßige Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst      einem Soldaten zu gewährenden Uniform unentgelt-\nlich Arbeitskleidung. Er ist verpflichtet, sie bei der\n(1) Auf die regelmäßige Arbeitszeit im Ersatz-       Arbeit auf Anordnung zu tragen. Ersatzansprüche\ndienst finden die für Bundesbeamte geltenden Vor-       für etwaige Abnutzung oder Beschädigung der\nschriften sinngemi:iß Anwendung, soweit dieses Ge-      eigenen Arbeitskleidung bestehen nicht, sofern nicht\nsetz nichts anderes bestimmt.                           ein Dienstunfall vorliegt. Dem Ersatzdienstleisten-\nden ist auf Antrag ein angemessener Zuschuß für\n(2) Wird der Ersatzdienst in einer Organisation\ndie Abnutzung der eigenen Kleidung außerhalb des\ngeleistet, für die abweichende Bestimmungen über\nDienstes zu gewähren.\ndie Arbeitszeit bestehen, so gelten diese auch für\nden Ersatzdienstleistenden.                                (3) Sind bei einem Unfall im Sinne des § 33 Abs. 2\nKleidungsstücke oder andere Gegenstände, die Er-\n(3) Außerhalb der in den Absätzen 1 und 2 fest-\nsatzdienstleistende üblicherweise mit sich führen,\ngelegten Arbeitszeit hat der Ersatzdienstleistende\nbeschädigt oder zerstört worden oder abhanden ge-\ndiejenigen Aufgaben zu übernehmen, die sich aus\nkommen, so ist dafür angemessener Ersatz zu leisten.\nder Gemeinschaftsunterbringung ergeben oder die\nSind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall\nsonst zur Aufrechterhaltung· des gemeinschaftlichen\nbesondere Kosten entstanden, so ist dem Ersatz-\nDienstes erforderlich sind. Die Zeit für diese Auf-\ndienstleistenden der nachweisbar notwendige Auf-\ngaben soll unter Beschränkung auf das erforder-\nwand zu ersetzen.\nliche Maß täglich zwei Stunden nicht überschreiten.\n(4) Beim Tode des Ersatzdienstleistenden werden\ndie Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-\n§ 18                           beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-\nNebentätigkeit                       monat entsprechend angewandt.\nEinern Ersatzdienstleistenden darf die Ausübung\neiner Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn                                  § 21\nsie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienst-              Personalakten und Beurteilungen\nlichen Erfordernissen zuwiderläuft.\n(1) Der Ersatzdienstpflichtige muß über Beschwer-\nden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn\n§ 19                           ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,\nvor Aufnahme in die Personalakten oder Verwer-\nHaftung\ntung in einer Beurteilung gehört werden. Seine\n(1) Verletzt ein Ersatzdienstleistender schuldhaft   Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.\ndie ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Bund\n(2) Der Ersatzdienstpflichtige hat auch nach Be-\nden daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Ist\nendigung seines Ersatzdienstes ein Recht auf Ein-\nder Schaden in Ausführung dienstlicher Obliegen-\nsicht in seine vollständigen Personalakten. Dazu\nheiten entstanden, die nicht auf die Wahrnehmung\ngehören alle ihn betreffenden Vorgänge.\nbürgerlich-rechtlicher Belange des Bundes gerichtet\nsind, so haftet der Ersatzdienstleistende nur inso-\nweit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur                              § 22\nLast fällt. Haben mehrere Ersatzdienstleistende ge-\nmeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als                          Vertrauensmann\nGesamtschuldner.                                           (1) Die Ersatzdienstleistenden in jeder Ersatz-\n(2) Hat der Bund auf Grund der Vorschriften des      dienstgruppe und, soweit sie in Organisationen\nArtikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz      Dienst tun, in jeder Arbeitsgruppe mit fünf und\ngeleistet, so ist der Rückgriff gegen den Ersatz-       mehr Ersatzdienstleistenden wählen aus ihren\ndienstpflichtigen nur insoweit zulässig, als ihm Vor-   Reihen einen Vertrauensmann und einen Stellver-\nsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.          treter.\n(3) Für-die Verjährung der Ansprüche gegen den          (2) Der Vertrauensmann ist mit Vorschlägen in\nErsatzdienstpflichtigen und den Ubergang von Er-        Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienst-\nsatzansprüchen auf ihn gelten die Vorschriften des      betriebes, der Fürsorge und des außerdienstlichen\n§ 78 Abs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent-        Gemeinschaftslebens zu hören.\nsprechend.                                                 (3) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die\nWahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver-\n§ 20                           fahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner\nFürsorge; Urlaub; Geld- und Sachbezüge           und die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit wer-\nden durch eine Rechtsverordnung, die nicht der\n(1) Auf den Ersatzdienstpflichtigen finden in Fra-   Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach den\ngen der Fürsorge, der Heilfürsorge, der Geld- und      Grundsätzen geregelt, die für die Wahl des Ver-\nSachbezüge sowie des Urlaubs die Bestimmungen          trauensmannes von Mannschaften in militärischen\nentsprechende Anwendung, die für einen Soldaten        Einheiten gelten. Die Rechtsverordnung wird vom\ndes untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf         Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung er-\nGrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten.      lassen.","Nr. 3 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1960                         13\n(4) Bei Ersatzclienstpflichligen, die einzeln oder in      (4) Die Disziplinargewalt des Leiters der Ersatz-\nGruppen von weniger als fünf Ersatzdienstpflichti-          dienstgruppe ist an die Dienststellung gebunden.\ngen den Ersatzdienst leisten, entfällt die Wahl eines       Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht von\nVertrauensmannes. Die Ersatzdienst.pflichtigen kön-         selbst auf den Stellvertreter im Amt über.\nnen sich mit ihren Anliegen an den Betriebsrat (Per-           (5) Sind seit der Dienstpflichtverletzung mehr als\nsonalrat) des Betriebes (der Verwaltung) wenden,            drei Monate verstrichen, so ist eine disziplinare\nin der sie Dienst tun. Dieser hat auf die Berücksich-       Bestrafung nicht mehr zulässig. Die Frist wird ge-\ntigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen,       hemmt, solange Ermittlungen über den Sachverhalt\nbei dem Leiter dc!s Betriebes oder der Dienststelle         laufen.\nhinzuwirken.\n§ 27\n§ 23\nVerfahren bei Disziplinarstraien\nSeelsorge\n(1) Wer zur Verhängung einer Disziplinarstrafe\nDer Ersatzdienstleistende hat einen Anspruch auf\nbefugt ist, hat zu prüfen, ob eine Dienstpflichtver-\nungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am\nletzung nach § 26 disziplinar erledigt werden muß\nGottesdienst ist freiwillig.\noder ob es bei einer Belehrung, Warnung oder Zu-\nrechtweisung bewendet bleiben kann. Er hat dabei\n§ 24                           das gesamte dienstliche und außerdienstliche Ver-\nhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Bei den\nErhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe         zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Er-\nDer Ersatzdienstleistende hat alles in seinen             mittlungen sind nicht nur die belastenden, sondern\nKräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu             auch die entlastenden und die für die Strafbemes- ,\nerhalten oder wiederherzustellen. § 17 Abs. 4 Satz 2        sung bedeutsamen Umstände festzustellen. Das Er-\nbis 5 des Soldatengesetzes findet entsprechende             gebnis der Ermittlungen ist aktenkundig zu machen.\nAnwendung.                                                     (2) Vor der Entscheidung ist der Beschuldigte zu\n§ 25                           befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwi-\ndern wolle. Dabei ist ihm Gelegenheit zu geben,\nAnträge und Beschwerden                    die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu be-\n(1) Der Ersatzdienstleistende kann Anträge und           seitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden\nBeschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienst-          Tatsachen geltend zu machen. Danach ist der Ver-\nweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum                  trauensmann oder der Betriebsrat (Personalrat) zur\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung steht           Person des Beschuldigten zu hören. Der Sachverhalt\noffen.                                                      ist ihm vorher bekanntzugeben.\n(2) Richtet die Beschwerde sich gegen den Leiter            (3) Die Disziplinarstrafe wird durch eine schrift-\nder Organisation, in der der Ersatzdienstpflichtige         liche mit  Gründen versehene Disziplinarverfügung\nseinen Ersatzdienst ableistet, oder gegen den Leiter        verhängt,   die dem Beschuldigten zu eröffnen ist.\nder Ersatzdienstgruppe, der er angehört, so kann            Dber die    Eröffnung ist eine Niederschrift aufzu-\nsie beim Bundesminister für Arbeit und Sozialord-           nehmen.\nnung unmittelbar eingereicht werden.                           (4) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinar-\nverfügung innerhalb zwei Wochen nach Eröffnung\nbei dem nach § 26 Abs. 2 von dem Bundesminister\n§ 26\nfür Arbeit und Sozialordnung bestellten Beamten\nDiszi plinarstr af en                  oder beim Leiter der Ersatzdienstgruppe schriftlich\n(1) Ein Ersatzdienstleistender, der          schuldhaft  oder mündlich Beschwerde einlegen. Wird die Be-\nseine Dienstpflicht verletzt, kann mit                      schwerde mündlich eingelegt, so ist eine Nieder-\nschrift zu fertigen, die vom Beschwerdeführer zu\n1. einem Verweis,                                  unterschreiben ist. Binnen einer Woche ist die Be-\n2. einer Ausgangsbeschränkung          von   drei  schwerde mit einer Stellungnahme des bestellten\nTagen bis zu drei Wochen,                       Beamten oder im Falle des § 26 Abs. 3 des Leiters\nder Ersatzdienstgruppe dem Bundesminister für\n3. einer Geldbuße bis zur Hälfte der monat-\nArbeit und Sozialordnung zur Entscheidung vorzu-\nlichen Barbezüge\nlegen. Die Entscheidung über die Beschwerde darf\nbestraft werden. Die Strafen unter Nummer 2 und 3           die Strafe nicht verschärfen.\nkönnen nebeneinander verhängt werden.                          (5) Gegen die Entscheidung des Bundesministers\n(2) Ein vom Bundesminister für Arbeit und Sozial-        für Arbeit und Sozialordnung kann der Beschuldigte\nordnung zu bestellender Beamter oder sein hierfür           innerhalb zwei Wochen nach ihrer Zustellung die\nbestellter Vertreter, die die BE~fähigung zum Richter-      Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer bean-\namt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben                tragen. Zuständig ist die Bundesdisziplinarkammer,\nmüssen, sind zur Verhängung der Strafen befugt.             in deren Bezirk der Ersatzdienstleistende seinen ·\nDienst leistet. Der Antrag ist schriftlich bei dem\n(3) ·Der Leiter der Ersatzdienstgruppe kann Er-         Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ein-\nsatzdienstpflichtige, die den Ersatzdienst in Ersatz-       zureichen und zu begründen; die Antragsfrist wird\ndienstgruppen ableisten, mit Verweis und Aus-               auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der An-\ngangsbeschränkung von drei Tagen bestrafen.                 trag bei der Bundesdisziplinarkammer gestellt wird.","14                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nDie Bundesdisziplinarkammer entscheidet über die                                    § 31\nRechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung ohne\nNachdienen\nmündliche Verhandlung endgültig durch Beschluß,\nder schriftlich zu begründen ist. Für die Besetzung        Ersatzdienstpflichtige, die während des Ersatz-\nder Bundesdisziplinarkammer und das Verfahren           dienstes Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als\ngelten die entsprechenden Vorschriften der Bundes-      dreißig Tagen verbüßt haben, müssen die hierdurch\ndisziplinarordnung und der Verordnung zur Durch-        versäumte Zeit nachdienen. Ausnahmen kann der\nführung der Bundesdisziplinarordnung mit der Maß-       Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in\ngabe, daß an Stene des in §§ 35 und 37 der              Einzelfällen zulassen.\nBundesdisziplinarordnung bezeichneten nicht rechts-\nkundirren Beisitzers ein Beisitzer tritt, der im Bezirk                             §  32\nder Bundesdisziplinarkammer Ersatzdienst leistet.              Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis\nDie Bestellung als Beisitzer erfolgt für die Dauer\nder Ersatzdienstleistung auf Vorschlag des Bundes-          (1) Dem Ersatzdienstpfli'chtigen ist nach Beendi-\nministers für Arbeit und Sozialordnung durch den         gung des Ersatzdienstes eine Dienstzeitbescheini-\nBundesminister des Innern.                               gung auszustellen. Auf Antrag ist ihm bei einer\nDienstzeit von mindestens vier Wochen ein vor-\n(6) Wird eine Disziplinarverfügung aufgehoben\nläufiges Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art\nund ist wegen des gleichen Sachverhalts eine Diszi-\nund Dauer seines Dienstes, über seine Führung\nplinarstrafe noch möglich, so darf diese nicht schär-\nund seine Leistung im Dienst Auskunft gibt.\nfer als die aufgehobene Strafe sein.\n(2) Auf Antrag ist dem Ersatzd{enstleistenden\neine angemessene Zeit vor dem Ende des Ersatz-\n§  28\ndienstes ein Dienstzeugnis zu erteilen.\nVollziehung von Disziplinarstrafen\n(1) Der Verweis gilt mit der Eröffnung als voll-\nstreckt.                                                                             § 33\n(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße dürfen                                  Versorgung\nerst vollzogen werden, wenn die Frist des § 27              (1) Ein Ersatzdienstpflichtiger, der eine Ersatz-\nAbs. 4 Satz 1 abqelaufcn ist, ohne daß der Beschul- dienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Be-\ndigte Beschwerde eingelegt hat, oder wenn der endigung des Dienstverhältnisses wegen der ge-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung über . sundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der\ndie Beschwerde entschieden hat. Auf Antrag des Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechen-\nBeschuldigten kann die Bundesdisziplinarkammer der Anwendung der Vorschriften des Bundesver-\nden Vollzug aussetzen.                                   sorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts\nAbweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise er-\n§ 29\nhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf\nGnadenrecht                        Antrag Versorgung.\nDem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht              (2) Ersatzdienstbeschädigung ist eine gesundheit-\nhinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Dis- liche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,\nziplinarstrafen und des Ausschlusses gemäß § 30 durch einen während der Ausübung des Ersatzdien-\nzu; er kann die Ausübung anderen Stellen über-           stes erlittenen Unfall oder durch die dem Ersatz-\ntragen.                                                  dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt\n§ 30                           worden ist.\nBefreiung, Zurückstellung und Ende                 (3) Als Dienstverrichtung gilt auch\ndes Ersatzdienstverhältnisses                       1. das Erscheiner eines Ersatzdienstpflichtigen\n(1) Das Ersatzdienstverhältnis endet durch Ent-                  auf  Anordnung     einer für  die Durchführung\nlassung oder Ausschluß. §§ 29 bis 31 des Wehr-                      des zivilen Ersatzdienstes   zuständigen Stelle,\npflichtgesetzes sind entsprechend anzuwenden. An                 2. der Weg eines Ersatzdienstpflichtigen bei\ndie Stelle der Arzte der Bundeswehr und des Wehr-                   Antritt und der Rückweg bei Beendigung\nbereichsarztes (§ 29 Abs. 2 und 3 des Wehrpflicht-                  des Ersatzdienstes,\ngesetzes) tritt ein vom Bundesminister für Arbeit                3. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-\nund Sozialordnung bestellter Arzt.                                  sammenhängenden Weges nach und von\n(2) Die Entlassung wird vom Bundesminister für                   der  Dienststelle.\nArbeit und Sozialordnung oder der von diesem be-            (4) Als Ersatzdienstbeschädigung gilt auch eine\nstimmten Stelle verfügt.                                 gesundheitliche Schädigung, die ein Ersatzdienst-\n(3) Ersatzdienstpflichtige, die nach Absatz 1 in      pflichtiger während seiner Dienstzeit, aber außerhalb\nVerbind~ng mit § 29 des Wehrpflichtgesetzes vor          des Dienstes dadurch erleidet, daß er angegriffen\nAblauf der für den Ersatzdienst festgesetzten Zeit       wird\nentlassen worden sind, werden zum Ersatzdienst                   1. im Hinblick auf sein pflichtigemäßes dienst-\nnicht mehr einberufen, wenn sie bereits zwei Drit-                  liches Verhalten oder\ntel der für sie festgesetzten Zeit Ersatzdienst gelei-           2. wegen seiner Zugehörigkeit zum Ersatz-\nstet haben. Dies gilt nicht im Falle einer Entlassung               dienst aus Gründen, die er nicht zu ver-\nnach § 29 Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes.                     treten hat.","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1960                           15\n(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung                             DRITTER ABSCHNITT\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-                    Straf- und Bußgeldvorschriften\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Eine\nvom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädi-\n§ 36\ngung gilt nicht als Ersatzdienstbeschädigung.\nEigemnäthtige Abwesenheit\n(6) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit\nder Maßqabe, daß die Versorgung der Beschädigten             (1) Wer eigenmächtig den Ersat,zdienst verläßt\nnicht vor dem Tage beuinnt, der auf den Tag folgt,       oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig\nbis zu dem laufende Bezüge auf Grund des Ersatz-         länger als drei volle Kalendertage abwesend ist,\ndienstverhältnisses zustehen.                            wird mit Gefängnis oder Einschließung bis zu zwei\nJahren oder mit Haft bestraft.\n(7) Treffen Ansprüche aus einer Ersatzdienstbe-\nschädigung mit Ansprüchen aus einer Schädigung               (2) Ist der Täter vorsätzlich oder fahrlässig län-\nnach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach         ger als einen Monat abwesend, so ist die Strafe\nanderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz        Gefängnis nicht unter einem Monat oder Einschlie-\nfür anwendbar erklären, zusammen, so ist unter           ßung von einem Monat bis zu fünf Jahren oder\nBerücksichtigung der durch die gesamten Schädi-          Haft nicht unter drei Wochen.\ngungsfolgen.,. bedingten Minderung der Erwerbs-\nfähigkeit eine einh ei t1i ehe Rente festzusetzen.                                   §  37\n(8) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch                                Dienstflucht\nbeim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Ab-\n(1) Wer eigenmächtig den Ersatzdienst verläßt\nsatz 1 anzuwenden.\noder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum\n(9) Die Versorgung wird von den zur Durchfüh-         Ersatzdienst dauernd oder für den Verteidigungs-\nrung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen           fall zu entziehen oder die Beendigung des Ersatz-\nBehörden im Auftrage des Bundes durchgeführt. § 88       dienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Gefäng-\nAbs. 3 bis 7 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt        nis nicht unter einem Monat bestraft.\nentsprechend.                                                (2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Stellt sich · der Täter innerhalb eines Monats\n§ 34\nund ist er bereit, der Verpflichtung zum Ersatz-\nHeilbehandlung bei Gesundheitsstörungen            dienst nachzukommen, so kann auf Haft nicht unter\nohne Ersatzdienstbeschädigung                drei Wochen erkannt werden.\nEin Ersatzdienstpflichtiger, der Ersatzdienst ge-\nleistet hat, erhält wegen einer Gesundheitsstörung,                                   § 38\ndie während des Ersatzdienstverhältnisses entstan-                \\-Veigerung, Anordnungen zu befolgen\nden, aber keine Folge einer Ersatzdienstbeschädi-\ngung ist, auf Antrag die Sachleistungen der Heil-            (1) Mit Gefängnis oder Einschließung bis zu fünf\nbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz bis          Jahren oder mit Haft wird bestraft,\nzur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des                    1. wer die Befolgung einer dienstlichen An-\nDienstverhältnisses, wenn er bei dessen Beendi-                      ordnung dadurch verweigert, daß er sich\ngung heilbehandlungsbedürftig ist und die Heil-                     mit Wort oder Tat gegen sie auflehnt, oder\nbehandlung nicht anderweitig sichergestellt ist oder             2. wer darauf beharrt, eine dienstliche An-\nsichergestellt werden kann. Sie ist sichergestellt,                  ordnung nicht zu befolgen, nachdem diese\nsoweit ein Anspruch gegen einen Sozialversiche-                     wiederholt worden ist.\nrungsträger oder durch einen Vertrag gegen Dritte\nbesteht. Kein Anspruch nach Satz 1 besteht, wenn             (2) Verweigert der Täter in den Fällen des Ab-\ndie Gesundheitsstörung auf eigenes grobes Ver-           satzes 1 Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen An-\nschulden oder auf Geschlechtskrankheit zurückzu-          ordnung, die nicht sofort auszu.führen ist, befolgt\nführen ist.                                              er sie aber rechtzeitig aus freien Stücken, so kann\ndas Gericht von Strafe absehen.\n§ 35                             (3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Ersatz-\nAusgJeich für Ersatzdienstbeschädigung           dienst.leistende nicht rechtswidrig, wenn die dienst-\nliche Anordnung nicht verbindlich ist, insbesondere\n(1) Ersatzdienst.leistende erhalten wegen der Fol-    wenn sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist\ngen einer Ersatzdienstbeschädigung während ihrer          oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch\nDienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente         das Befolgen ein Verbrechen oder Vergehen began-\nnach § 29 Abs. 1, §§ 30 und 31 des Bundesversor-         gen würde. Dies gilt auch, wenn der Ersatzdienst-\ngungsgesetzes.                                            leistende irrig annimmt, die dienstliche Anordnung\nsei verbindlich.\n(2) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem\nseine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 2              (4) Befolgt ein Ersatzdienstleistender eine dienst-\nSatz 1 und § 62 Abs. 1 des Bundesversorgungsgeset-        liche Anordnung nicht, weil er irrig annimmt, daß\nzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Aus-           durch die Ausführung ein Verbrechen oder Verge-\ngleich erlischt spätestens mit Ablauf des Tages, bis      hen begangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht\nzu dem Dienstbezüge zustehen.                            strafbar, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.","16                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(5) Nimmt ein Ersatzdienstleistender irrig an, daß                              S. 293) entsprechend mit der Maßgabe, daß für\neine dienstliche Anordnung aus anderen Gründen                                     den Ersatzdienst die Vorschriften über den\nnicht verbindlich ist, und befolgt er sie deshalb                                  Grundwehrdienst oder die Wehrübungen an-\nnicht, so kann die Strafe nach den Vorschriften über                               zuwenden sind und in § 5 Abs. 2 an die Stelle\ndie Bestrafung des Versuchs gemildert werden,                                      des Bundesministers für Verteidigung der Bun-\nwenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.                                         desminister für Arbeit und Sozialordnung tritt,\n§ 39                                         2. das Unterhaltssicherungsgesetz vom 26. Juli\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046),\nBußgeldvorschrift\n3. sonstige beamtenrechtliche, besoldungsrecht-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nliche und sozialversicherungsrechtliche Vor-\nfahrlässig den Vorschriften über die Meldepflicht\nschriften sowie die Vorschriften über die\n(§ 11) zuwiderhandelt.\nArbeitslosenversicherung, die für Wehrpflich-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-                                  tige gelten, die zum Grundwehrdienst oder zu\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu                                    einer Wehrübung einberufen worden sind, und\neintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-                                   die zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durch-\ngangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert                                   führung erlassenen Vorschriften.\nDeutsche Mark geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7~ des\n§ 42\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bun-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung oder die                                         Einschränkung von Grundrechten\nvon ihm bestimmte Stelle. Der Bundesminister für                                 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nArbeit und Sozialordnung oder die von ihm be-                                 (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der\nstimmte Stelle nimmt insoweit auch die Befugnisse                             Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nder obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des                                  Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11\n§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-                              Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe\nten wahr.                                                                     dieses Gesetzes eingeschränkt.\nVIERTER ABSCHNITT\n§ 43\nRechtsmittel- und Schlußvorschriften\nVersorgungsberechtigte im Land Berlin\n§ 40\n(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auch\nKlagen aus dem Dienstverhältnis                                  gewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder\nund Anfechtung von Einberufungsbescheiden                               ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.\n(1) Für Klagen des Ersatzdienstpflichtigen oder                               (2) § 95 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes\nfrüheren Ersatzdienstpflichtigen aus dem Ersatz-\ngilt entsprechend.\ndienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg ge-\ngeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetz-                                                            §  44\nlich vorgeschrieben ist.                                                         § 27 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes vom\n(2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche.                               21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651) wird ge-\n(3) Der Bund wird durch den Bundesminister für                            strichen.\nArbeit und Sozialordnung vertreten. Dieser kann                                                              §  45\ndie Vertretung durch allgemeine Anordnung an-\nderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im                                                       Inkrafttreten\nBundesgesetzblatt zu veröffentlichen.                                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n(4) Bei Anfechtung von Einberufungsbescheiden,                            dung in Kraft.\ndie auf Grund dieses Gesetzes ergehen, gelten die\nVorschriften der §§ 32, 33 Abs. 7, 9 und 10, §§ 34,                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n35, 36 Abs. 5, § 47 des Wehrpflichtgesetzes entspre-\nchend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des                                 Bonn, den 13. Januar 1960\nWehrersatzamtes der Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung tritt.                                                                          Der Bundespräsident\n§ 41                                                                    Lübke\nEntsprechende Anwendung\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nweiterer Rechtsvorschriften\nLudwig Erhard\nFür Ersatzdienstleistende gelten\n1. die Bestimmungen des Ersten, Zweiten und                                         Der Bundesminister iür Arbeit\nVierten Abschnitts des Arbeitsplatzschutzge-                                              und Sozialordnung\nsetzes vom 30. März 1957 (Bunde,sgesetzbl. I                                                        Blank\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köl~ ..- Dr u ~ k: Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzhl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbeclingunqcn für Teil I und II: L t1 u f ende r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zusl.ellrJebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefonqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderliche~. B~trages auf Pos~_scheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nac.h ßernhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzughch Versandgebuhr DM 0,10."]}