{"id":"bgbl1-1960-29-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":29,"date":"1960-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/29#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_29.pdf#page=3","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens","law_date":"1960-06-15T00:00:00Z","page":339,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1960                             339\nSechste Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften\nauf dem Gebiete des Saatgutwesens\nVom 15. Juni 1960\nAuf Grund des § 13 Abs. 2, des § 42 Abs. 1, des             b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n§ 45 Abs. 2, des § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und                    11 (3) Bei Errechnung der Wertzahl nach\ndes § 52 Abs. 1 Satz 2 des Saatgutgesetzes vom                     Ziffer III Nr. 1 der Anlage 3 bleiben bis zum\n27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit                  1. Juli 1965 bei leichtem Mosaik von 100 unter-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                              suchten Knollen bis zu 20 durch das X-Virus\nbefallene Knollen unberücksichtigt.\"\nArtikel 1                           6. Anlage 1:\na) In Ziffer III Buchstabe B Nr. 2 Buchstabe h\nDie Verordnung über das Entqclt für die gewerbs-                werden die Worte „in der Form der\" durch\nmäßige Erzeugung von Nachbausaatgut bei Kar-                       die Worte „bei gleichzeitiger\" ersetzt.\ntoffeln vom 30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1504), zuletzt geändert durch die Fünfte Verord-            b) In Ziffer III Buchstabe B Nr. 3 werden die\nWorte „Abbaukrankheiten\" jeweils durch die\nnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem\n'Worte „Viruskrankheiten\" und das Wort\nGebiete des Saatgutwesens vom 4. März 1959\n,,abbaukranke\" durch das Wort „viruskranke\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 81), 'Wird w ic folgt geändert:\nsowie in Buchstabe C Nr. 2 das Wort „abbau-\n1. In § l Satz 1 wird das Wort „sechs\" durch das                   kranken\" durch das Wort „viruskranken\"\nWort „sieben\" ersetzt.                                          ersetzt.\n2. In § 3 wird die Jahreszahl \"1960\" durch die                 c) In Ziffer VI Buchstabe C Nr. 5 werden die\nJahreszahl „ l 9G3\" ersetzt.                                    Worte„ Ubertragbare Abbaukrankheiten\" durch\ndas Wort „Viruskrankheiten\" und das Wort\n,,Abbaukranke\" durch das Wort „Virus-\nArtikel 2                                  kranke\" ersetzt.\nDie Anerkennungsverordnung in der Fassung vom            7. Anlage 3:\n4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97, 103), geändert          Ziffer III Nr. 1 Satz 2 und 3 erhalten folgende\ndurch die Fünfte Verordnung zur Änderung von                   Fassung:\nRechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut-                 „Die Wertzahl ergibt sich aus dem Hundertsatz der\nwesens vom 4. März 1959, wird wie folgt geändert:              mit Viruskrankheiten befallenen Knollen multipliziert\nmit der Bewertungsziffer. Diese beträgt\n1. § 8 erhält folgende neue AbsLHze 3 und 4:\nbei Blattrollkrankheit, Strichelkrankheit,\n,, (3) Die Anerkennungsstelle kann im Einzel-                Kräuselkrankheit, schwerer Mosaikkrank-\nfall verlangen, daß bis zu einem bestimmten                     heit und Bukettkrankheit sowie bei\nTermin das Kartoffelkraut abgetötet oder die                    manifestem und latentem Befall durch\nKartoffeln gerodet sein müssen, wenn dies zur                   das Tabakrippenbräune-Virus                1,3\nVermeidung einer Spätinfektion mit Viruskrank-                  bei leichtem Mosaik, ausgenommen bei\nheiten notwendig erscheint.                                     der Sorte Erstling,                        0,8.\"\n(4) Zur Erzeugung von Hochzuchtsaatgut de,r\nKartoffel darf nur Vorstufensaatgut verwendet                                    Artikel 3\nwerden, das bei der Beschaffenheitsprüfung einer            Die Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechts-\nbesonderen Untersuchung auf Viruskrankheiten             vorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens,\nunterzogen worden ist.\"                                  geändert durch die Verordnung zur Änderung der\nFünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvor-\n2. Der bisherige § 8 Abs. 3 wird § 8 Abs. 5.                schriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens vom\n3. In § 14 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Abbau-              26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 310), wird wie\nkrankheit\" durch das Wort „Viruskrankheit\"               folgt geändert:\nersetzt.                                                 1. Artikel 2 Nr. 3 wird gestrichen.\n4. § 17 Abs. 1 erhält folgenden neuen Satz 2:               2. In Artikel 8 Abs. 1 werden hinter der Jahreszahl\n1959 das Komma und die Worte „Artikel 2 Nr. 3\n„Bei Kartoffeln gilt die Anerkennung bis zum\njedoch erst am 1. Januar 1961\" gestrichen.\n30. Juni des auf die Anerkennung folgenden An-\nbaujahres.\"\nArtikel 4\n5. § 21 wird wie folgt geändert:\nDie Allgemeine Zulassungsverordnung in der\na) Absatz 2 wird durch folgenden neuen Absatz 2          Fassung vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97,\nersetzt:                                           120, 391), geändert durch die Fünfte Verordnung\n\"(2) § 8 Abs. 3 tritt am 1. Januar 1961 und     zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Ge-\n§ 8 Abs. 4 am 1. Januar 1963 in Kraft.\"            biete des Saatgutwesens vom 4. März 1959, wird","340                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nwie folgt geändert:                                                           c) Ziffer II Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n1. § 9 Abs. 1 erhält folgenden neuen Satz 2:                                       ,, 1. Die Wertzahl 16 darf nicht überschritten sein.\nDie Wertzahl ergibt sich aus dem Hundertsatz\n„Bei Kartoffeln gilt die Zulassung bis zum                                          der von Viruskrankheiten befallenen Knollen\n30. Juni des auf die Zulassung folgenden Anbau-                                      multipliziert mit der Bewertungsziffer. Diese\njahres.\"                                                                             beträgt\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                                                            bei Blattrollkrankheit, Strichel-\nkrankheit, Kräuselkrankheit,\na) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2                                              schwerer Mosaikkrankheit und\nund 3\" durch die Worte „Absatz 2\" und das                                          Bukettkrankheit sowie bei mani-\nWort „bestimmen\" durch das Wort „be-                                               festem und latentem Befall durch\nstimmt\" ersetzt.                                                                   das Tabakrippenbräune-Virus                  1,3\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                                            bei leichtem Mosaik, ausgenommen\nbei der Sorte Erstling,                      0,8.\"\nc) Absatz 3 wird mit folgender Fassung Absatz 2:                          d) In Ziffer V Buchstabe B Nr. 5 werden die\n,, (2) Beii Errechnung der Wertzahl nach                             Worte„ Ubertragbare Abbaukrankheiten\" durch\nZiffer II Nr. 1 der Anlage 1 bleiben bis zum                              das Wort „Viruskrankheiten\" und das Wort\n1. Juli 1965 bei leichtem Mosaik von 100 unter-                           ,,Abbaukranke\" durch das Wort „Virus-\nsuchten Knollen bis zu 20 durch das X-Virus                               kranke\" ersetzt.\nbefallene Knollen unberücksichtigt.\"\nArtikel 5\n3. Anlage 1:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\na) In Ziffer I Buchstabe A laufende Nummern 1                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbis 4 werden jeweils in Spalte 8 die Worte                        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saat-\n,,durch Fußkrankheiten oder Rostbefall\" ge-                       gutgesetzes auch im Land Berlin.\nstrichen.\nb) In Ziffer I Buchstabe A laufende Nummer 13                                                     Artikel 6\nwird in Spalte 6 die Zahl „0,1\" durch die Zahl                      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n,,0,5\" ersetzt.                                                   kündung in Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1960\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetz.e und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 {Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und ll: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}