{"id":"bgbl1-1960-28-8","kind":"bgbl1","year":1960,"number":28,"date":"1960-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/28#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_28.pdf#page=13","order":8,"title":"Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Industrie- und Handelskammern) und Änderung der Zwölften, Vierzehnten, Neunzehnten, Einundzwanzigsten und Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Gesetz","law_date":"1960-06-10T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960                          333\nSiebenundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Industrie- und Handelskammern)\nund Änderung der Zwölften, Vierzehnten, Neunzehnten, Einundzwanzigsten\nund zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Gesetz\nVom 10. Juni 1960\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit den           (2) Der Treuhänder vertritt innerhalb des in Ab-\nNummern 2, 8, 9, 12, 47 bis 49, 53 und 80 der An-        satz 1 bezeichneten Tätigkeitsbereichs die Gesci.mt-\nlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der       heit der Aufnahmeeinrichtungen in Rechtsstreitig-\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-      keiten vor den Gerichten und als Drittschuldner in\ngesetzes fallenden Personen in der Fassung vom           Pfändungssachen.\n11. September 1957 (I3undesgesetzbl. I S. 1296) ver-                                § 4\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\n(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61\nBundesrates:\nAbs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-\nABSCHNITT I                         bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-\ngung teilnehmenden Angehörigen der Herkunftsein-\n§ 1                           richtungen ist von den einzelnen Aufnahmeeinrich-\nFür die Unterbringung und Versorgung der Ange-        tungen nach einem mit Zweidrittelmehrheit der\nhörigen der in Abschnitt I der Anlage zu dieser Ver-     Aufnahmeeinrichtungen schriftlich beschlossenen\nordnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftsein-        Verteilungsschlüssel zu erfüllen.\nrichtungen) sind entsprechende Einrichtungen im              (2) Solange eine solche Regelung nicht besteht, ist\nSinne des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in Ab-             die Unterbringung von der einzelnen Aufnahmeein-\nschnitt II der gleichen Anlage aufgeführten Einrich-      richtung nach Maßgabe des Verhältnisses ihres Be-\ntungen (Aufnahmeeinrichtungen).                           soldungsaufwandes zum Besoldungsaufwand aller\nAufnahmeeinrichtungen zu bewirken.\n§ 2\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I                             § 5\nund III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungsbe-             (1) Besetzt eine Aufnahmeeinrichtung, die ihren\nzüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun-        Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-\ngen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der          ordnung) nicht erfüllt, nicht mindestens ein Drittel\nHerkunftseinrichtungen und die Hinterbliebenen sol-       der im Laufe des Rechnungsjahres außerhalb des\ncher Personen sowie für die Zuschüsse gemäß § 18 a       Bereichs der Mangelberufe frei werdenden oder neu-\nAbs. 4 des Gesetzes und für die Nachversicherung          geschaffenen Beamtenplanstellen oder Stellen für\n(§§ 72, 72 a, 72 b des Gesetzes) erforderlich sind,       Angestellte mit an der Unterbringung teilnehmen-\nwerden von den Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam            den oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den\naufgebracht und dem Treuhänder (§ 6 dieser Verord-       Pflichtanteil anrechenbaren Personen der Herkunfts-\n·nung) zur Verfügung gestellt. Zu diesen Mitteln ge-       einrichtungen, so gilt § 17 Abs. 1 des Gesetzes sinn-\nhören auch die Verwaltungskosten, die dem Treu-           gemäß; die Zahlungen sind zu den gemeinsamen\nhänder bei der Durchführung seiner Aufgaben               Mitteln (§ 2 dieser Verordnung) zu entrichten. Man-\nentstehen.                                                gelberufe im Sinne des Satzes 1 sind solche Lauf-\n(2) Das Verhältnis, in dem die Aufnahmeeinrich-       bahnen oder Berufsgruppen bei den Aufnahme-\ntungen einander zur Aufbringung der Mittel ver-           einrichtungen oder Teile von ihnen, für die die Bun-\npflichtet sind, kann durch einen mit Zweidrittelmehr-     desausgleichsstelle (§ 25 des Gesetzes) allgemein auf\nheit schriftlich gefaßten Beschluß der Aufnahmeein-      Zeit oder Dauer das Fehlen geeigneter Bewerber aus\nrichtungen festgelegt werden; dabei sollen die            dem Kreis der an der Unterbringung teilnehmenden\nbesonderen Verhältnisse der Berliner Einrichtung          oder auf die Pflichtanteile anrechenbaren Personen\nBerücksichtigung finden. Solange eine solche Rege-        feststellt.\nlung nicht besteht, ist jede Aufnahmeeinrichtung ver-        (2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-\npflichtet, zu den erforderlichen Mitteln in dem Ver-      richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungsauf-\nhältnis beizutragen, das dem Verhältnis der von ihr       wand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermindert\nan den Deutschen Industrie- und Handelstag gezahl-        sich um die Summe der von den säumigen Auf-\nten Umlage zu der Gesamtumlage entspricht.                nahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden\nBeträge; die Aufteilung dieser Summe erfolgt in dem\n§ 3                            nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung geltenden Ver-\n(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-      hältnis.\nsetzes werden von dem Treuhänder aus den ihm                 (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht\ngemäß § 2 dieser Verordnung zur Verfügung ge-             an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach\nstellten Mitteln geleistet.                               § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am","334                                Bunde1sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nBesoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-                                         § 9\nrechmibarcn An~Jchörigcn der Herkunftseinrichtun-           Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-\ngen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt       ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des\nwerden, ist zu berücksichtigen.                          Gesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in die-\nser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61\n§ 6                            Abs. 1 des Gesetzes.\n(1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur\nDurchführung der von ihnen gemeinsam zu erfüllen-                                    § 10\nden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und             Die Aufnahmeeinrichtungen sind von der allge-\naußergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der            meinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes\nGesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-           grundsätzlich befreit. Stellt jedoch der Bundesmini-\ntungen durch Mchrhci lsbeschluß eine natürliche oder     ster des Innern fest, daß nur eine teilweise Befrei-\njuristische Persern oder einen aus mehrer n Per-\n0\nung von der allgemeinen Unterbringungspflicht ge-\nsonen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmenmehr-         rechtfertigt ist, so vermindert sich von dem in der\nheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein Treu-       Feststellung bestimmten Zeitpunkt ab ein von einer\nhänder nicht bestellt ist, werden dessen Geschäfte       Aufnahmeeinrichtung wegen Nichterfüllung der in\nvon dem Deutschen Industrie- und Handelstag wahr-        den §§ 12, 14 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten\ngenommen.                                                Pflichten nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes zu zahlender\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-         Gesamtbetrag um den Betrag, den sie für den glei-\nhänder die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben          chen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung\ndienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die        zahlt. Außerdem ist der Betrag abzusetzen, den die\nPrüfungsberichte (§ 9 dieser Verordnung) sind außer      Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an der ge-\nder für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen Auf-         meinsamen Versorgungslast nach § 2 dieser Verord-\nsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu übersenden.         nung für den gleichen Zeitraum aus eigenen Mitteln\naufbringt.\n§ 7                                                        § 11\n(1) Auf Grund einer mit Zweidrittelmehrheit der          (1) Bei der Anwendung des § 72 Abs. 11 des Ge-\nAufnahmeeinrichtungen beschlossenen schriftlichen        setzes auf die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\nErmächtigung kann der Treuhänder auch die Maß-           gen tritt an die Stelle des Bundes die Gesamtheit\nnahmen treffen, die nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1       der Aufnahmeeinrichtungen.\ndieser Verordnung dem Beschluß der Aufnahmeein-             (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-\nrichtungen vorbehalten sind.                             nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-\n(2) Der Treuhänder fertigt die Beschlüsse der         richtung als anderer Dienstherr im Sinne der §§ 18 a,\nAufnahmeeinrichtungen aus und stellt die zu leisten-     20 a und 42 des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtun-\nden Beiträge (§ 2 dieser Verordnung), die Pflichtan-     gen können mit Zustimmung des Bundesministers\nteile und ihre Erfüllung (§ 4 dieser Verordnung) und     des Innern durch einen mit Zweidrittelmehrheit\ndie Beträge nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung fest.      schriftlich gefaßten Beschluß eine andere Regelung\ntreffen. Uber die Zusicherung eines Zuschusses ge-\n(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-        mäß § 18 a Abs. 4 des Gesetzes entscheidet an Stelle\ngen Rechnung zu legen Die Aufnahmeeinrichtungen          des Bundesministers des Innern die nach § 12 dieser\nkönnen für die Durchführung der ihnen nach dieser        Verordnung zuständige oberste Dienstbehörde.\nVerordnung obliegenden Aufgaben durch Mehr-\n(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der\nheitsbeschluß eine Geschäftsanweisung erlassen;\n§§ 21, 22, 24, 24 b, 24 c, 24 d, 24 e, 35 Abs. 3, des § 36\ndiese bedarf der Genehmigung durch den Bundes-\nAbs. 1 Nr. 4, der §§ 37, 37b Abs. 2, des § 45 Abs. 2,\nminister des Innern.\nder §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bundes-\n(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der       beamtengesetzes gilt die Beschäftigung eines\nGesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung im Rah-          Angehörigen der Herkunftseinrichtungen bei einer\nmen dieser Verordnung der Aufsicht des Bundes-           Aufnahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren\nministers des Innern.                                    Rechtsnatur als Verwendung im öffentlichen Dienst.\n§ 8\n§ 12\n(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in die-\nser Verordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-          (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des\nnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes          Gesetzes ist für die Angehörigen der Herkunftsein-\nentsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen            richtungen die zuständige oberste Landesbehörde\nkönnen nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän-       des Landes, in dem der Treuhänder seinen Sitz hat.\nders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die erfor-         (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung\nderlichen Nachweise (§ 7 Abs. 2 dieser Verordnung)       der Versorgungsbezüge, zur Entscheidung über\nbeizufügen.                                              Widersprüche (§ 79 des Gesetzes in Verbindung mit\n(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer     § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nAufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1 dieser Verord-       in der Fassung des § 191 der Verwaltungsgerichts-\nnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes und vorste-        ordnung vom 21. Januar 1960 - Bundesgesetzbl. I\nhender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.                     S. 17) und zur Vertretung gemäß § 79 des Geset-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960                          335\nzes in Verbindung mit dem dem § 174 des Bundes-         Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nbeamtengesc~tzes entsprechenden, für die oberste        kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\nDienstbehörde (Absatz 1) geltenden Landesrecht          29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 453) erhalten fol-\nkönnen auch auf den Treuhänder, die Befugnisse zur      gende Fassung:\nFestsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge                                      ,,§ 13\nauch auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen werden.\n(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60\nDie Dbertragung ist unbeschadet landesrechtlicher\ndes Gesetzes ist für die Angehörigen der Her-\nVorschriften (Satz 1) auch im Bundesanzeiger be-\nkunftseinrichtungen der Bundesminister für Arbeit\nkanntzumachen.\nund Sozialordnung. Er kann seine Befugnisse\n§  13                           durch allgemeine Anordnung auf eine andere\nDienststelle übertragen, die Befugnis zur Entschei-\n(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder        dung über Widersprüche jedoch nur in den Gren-\nvor ihren Entscheidunqen zu hörc~n. Enlscheidungen        zen des § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrah-\nauf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und           mengesetzes. Die Anordnung ist im Bundesanzei-\ndes Bundesbeamtengesetzes sind von der obersten            ger bekanntzumachen. § 174 Abs. 3 Halbsatz 2 des\nDienstbehörde im Benehmen mit dem Treuhänder              Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.\"\nzu treffen.\n(2) In Fällen, in denen bei Anwendung des Ge-\nsetzes der Bundesminister der Finanzen mitwirkt,                                   § 16\ntritt an dessen Stelle der Treuhänder.                     § 12 Abs. 1 der Vierzehnten Verordnung zur\nDurchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\n§ 14                         fallenden Personen vom 18. Juni 1955 (Bundesgesetz-\n(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-       blatt I S. 315) erhält folgende Fassung:\nrungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent-\n,,§ 12\nsprechenden im Land Berlin geltenden Vorschriften\neine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge zahlt,            (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60\nbleiben diese Versorgungsempfänger für die Berech-         des Gesetzes ist für die Angehörigen der Her-.\nnung der gemeinsamen Versorgungslast und der              kunftseinrichtung der Bundesminister für Arbeit\nBeiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser             und Sozialordnung. Er kann seine Befugnisse\nVerordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 gezahl-        durch allgemeine Anordnung auf eine andere\nten Bezüge werden den Empfängern auf die Versor-           Dienststelle übertragen, die Befugnis zur Entschei-\ngungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung ange-               dung über Widersprüche jedoch nur in den Gren-\nrechnet.                                                   zen des § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrah-\nmengesetzes. Die Anordnung ist im Bundesanzei-\n(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für\nger bekanntzumachen. § 174 Abs. 3 Halbsatz 2 des\nVersorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-\nBundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.\"\nsatz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeichne-\nten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur Fort-\nführung der Versorgungszahlungen einer oder\nmehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-\nABSCHNITT III\nden, scheiden die Versorgungsempfänger dieser\nHerkunftseinrichtung für die Berechnung der gemein-                                § 17\nsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dieser\nVerordnung) aus.                                           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten\nGesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung\nABSCHNITT II                     der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nGrundgesetzes fallenden Personen vom 19. August\n§ 15\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) und Artikel VII des\n§ 13 Abs. 1 der Zwölften Verordnung zur Durch-      Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-        Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes       kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\nfallenden Personen vom 15. Juni 1955 (Bundes-           11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) mit\ngesetzbl. I S. 308), § 13 Abs. 1 der Neunzehnten Ver-  Wirkung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\nordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Rege-\nlung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\ndes Grundgesetzes fallenden Personen vom 7. Sep-                                  § 18\ntember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 581), § 13 Abs. 1       (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des in den\nder Einundzwanzigsten Verordnung zur Durchfüh-         Absätzen 3 und 4 Bestimmten und mit Ausnahme\nrung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-      des § 5 Abs. 1, der §§ 10 und 11 Abs. 2 Satz 1, 3\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-     und Abs. 3 sowie der Anwendung des § 18 a des\nlenden Personen vom 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I    Gesetzes (§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, 3 dieser\nS. 448) und § 13 Abs. 1 der Zweiundzwanzigsten         Verordnung) mit Wirkung vom 1. April 1951 in\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes zur           Kraft.","336                                               Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\n(2) Hinsichtlich der in Absatz 1 ausgenommenen                                                   ,, (3) Für die Anwendung des § 20\nVorschriften gilt mit Ausnahme für das Saarland                                                  Abs. 1 Nr. 2, der §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des\nund des § 12 Abs. 2 sowie der §§ 15, 16 dieser Ver-                                              § 37 Abs. 3, des § 37 b Abs. 2, des § 45\nordnung folgendes:                                                                               Abs. 2, der §§ 73, 74 des Gesetzes und\ndes § 158 des Bundesbeamtengesetzes\n1. § 5 Abs. 1, § 10 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1                                            (für die Zeit vom 1. April 1951 bis\n(ausgenommen hinsichtlich der Anwendung\n31. August 1953 an seiner Stelle des § 127\ndes § 18 a des Gesetzes) und Abs. 3 dieser                                           des Deutschen Beamtengesetzes) gilt die\nVerordnung treten mit Wirkung vom\nBeschäftigung eines Angehörigen der Her-\n1. September 1957 in Kraft;\nkunftseinrichtungen bei einer Aufnahme-\n2. für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August                                        einrichtung ohne Rücksicht auf deren\n1957 finden an Stelle der in Nummer 1 be-                                            Rechtsnatur als Verwendung im öffent-\nzeichneten Vorschriften § 5 Abs. 1, §§ 11                                            lichen Dienst.\"\nund 12 Abs. 2 Satz 1 der Einundzwanzigsten                                     3. Soweit Vorschriften dieser Verordnung die\nVerordnung zur Durd1führung des Ges(~tzcs                                         Anwendung des § 18 a des Gesetzes betref-\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der                                           fen(§ 2 Abs, 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, 3), treten\nunter Artikel 131 des Gnmdgesetzes fallen-                                        sie mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.\nden Personen vom 29. Mai 1956 (Bundcs-                                    (3) § 12 Abs. 2 sowie die §§ 15, 16 treten mit Wir-\ngesetzbl. I S. 448) entsprechende Anwen-                                kung vom Tage nach der Verkündung dieser Ver-\ndung, § 11 jedoch mit der Maßgabe, daß die                              ordnung in Kraft.\nRegelung der dortigen Nummer 2 entfällt.                                  (4) Im Saarland tritt diese Verordnung mit Wir-\nFür den gleichen Zeitraum ist § 11 Abs. 3                               kung vom 6. Juli 1959, hinsichtlich dm in Absatz 3\ndieser Verordnung in folgender Fassung                                  bezeichneten Vorschriften jedoch erst zu dem dort\nanzuwenden:                                                             genannten Zeitpunkt in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1960\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nAnlage\n(zu § 1)\nI.\nHerkunftseinrichtungen\n1. Industrie- und Handelskammern\n2. Handels- und Gewerbekammern, Handelsgremien in der Tschecho-\nslowakei\n3. Rigaer Börsenverein\n4. Rigaer Börsenkomitee\n5. Litauische Handels-, Industrie- und Handwerkskammer (anteilig für\ndie Dienstangehörigen der Handelskörperschaft und der Industrie-\nkörperschaft)\nII.\nA ufnahmeeinri eh tun gen\nIndustrie- und Handelskammern, einschließlich der Handelskammern\nBremen und Hamburg\nHerausgeber: Der Bundesmm1sler der Justiz. -                   Verlag. Bundesanzeiger Verlagsges. m. b H,, Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesr1esetzblal1 erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertir11mq verkündet In Teil III wird das als fortqeltend festqest eilte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Samm !unq des Bundes-\nrechts vorn 10. Juli !9:i8 (BundPsqcselzbl I S 437) nach Silchqehieten qeordncet veröffentlicht Bezugsbedinqunqen für Teil III durd1 den Verlag.\nBezuqsbedinqunqen fü, Teil I und II· Lautender Bezuq nu1 durch die Post Bezuqspreis vierteljährlich für TeiliundTeilIJ jeDM5,-\nzuzüqlich Zusl.ellqd1iilu. Ein 'l e Ist ü c k e je ilTl(Jcfiln<Jcne 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}