{"id":"bgbl1-1960-28-4","kind":"bgbl1","year":1960,"number":28,"date":"1960-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_28.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz über die Finanzstatistik","law_date":"1960-06-08T00:00:00Z","page":322,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["322                                   Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz über die Finanzstatistik\nVom 8. Juni 1960\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-         1. die Einnahmen des Bundes und der Länder\nschlossen:                                                        aus Steuern und Zöllen nach Arten monatlich;\n§ 1                                2. die Einnahmen aus Steuern, Finanzzuweisungen\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine                   und die Umlagen\nStatistik der öffentlichen Finanzwirtschaft (Finanz-              a) der Gemeinden mit 1000 und mehr Ein-\nstatistik) als Bundesstatistik durchgeführt.                          wohnern und der Gemeindeverbände vier-\nteljährlich,\n§ 2                                   b) der Gemeinden mit weniger als 1000 Ein-\nwohnern halbjährlich;\nDie Statistik erstreckt sich auf\n3. das Aufkommen aus Realsteuern mit Angaben\n1. die Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der\nder Bemessungsgrundlagen und der Hebesätze\nLänder, der Gemeinden und der Gemeindever-\njährlich.\nbände;\n2. das Steueraufkommen, die Finanzzuweisungen                                       § 5\nund Umlagen des Bundes, der Länder, der                 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nGemeinden und der Gemeindeverbände;                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n3. das Vermögen des Bundes, der Länder, der              Gegenstand, Umfang und Art der Vermögensstati-\nGemeinden und der Gemeindeverbände;                  stik, den Zeitpunkt des Beginns und der Wieder-\nholungen zu bestimmen sowie Vorschriften zur ein-\n4. die Schulden des Bundes, der Länder,           der    heitlichen Bewertung des statistisch zu erfassenden\nGemeinden und der Gemeindeverbände;                  Vermögens zu erlassen.\n5. das    Personal des Bundes, der Länder, der\nGemeinden und der Gemeindeverbände;                                            § 6\n6. die Finanzen der staatlichen und kommunalen              Die Statistiken über die Schulden (§ 2 Nr. 4) er-\nEinrichtungen und wirtschafllichen Unter-            fassen\nnehmen, die als Eigenbetriebe oder in recht-\n1. den Stand der Schulden des Bundes, der Länder,\nlich selbstctndiger Form betrieben werden.\nder Gemeinden und der Gemeindeverbände\nnach Arten und Bedingungen sowie die Bürg-\n§ 3                                   schaften am 31. Dezember jedes Jahres;\nDie Statistiken über die Einnahmen und Ausgaben             2. die Schulden de·s Bundes, der Länder, der Ge-\n{§ 2 Nr. 1) erfassen                                              meinden mit 10 000 und mehr Einwohnern und\nder Gemeindeverbände vierteljährlich.\n1. die rechnungsmäßigen Einnahmen und Aus-\ngaben des Bundes, der Länder, der Gemeinden\n§ 7\nund der Gemeindeverbände im Rahmen des\nfinanzstatistischen Kennziffernplans, gegliedert        Die Statistiken über das Personal des Bundes,\nnach Aufgabenbereichen (Verwaltungszweigen)          der Länder, der Gemeinden und der Gemeindever-\nund gruppiert nach Einnahme- und Ausgabe-            bände (§ 2 Nr. 5) erfassen nach dem Stand am\narten, jährlich;                                     2. Oktober\n2. die Haushaltsansätze des Bundes, der Länder,             1. den Personalstand gegliedert nach Aufgaben-\nder Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwoh-                  bereichen, Geschlecht, Dienstverhältnis, Lauf-\nnern und der Gemeindeverbände im Rahmen                    bahngruppen und Vertriebenen-(Flüchtlings-)\nvon Haushaltsquerschnitten jährlich;                       eigenschaft in jedem dritten Jahr;\n3. die Einnahmen und Ausgaben des Bundes und                2. den Personalstand gegliedert nach dem Dienst-\nder Länder nach Gruppen vierteljährlich;                   verhältnis jeweils zwischen den in Nummer 1\ngenannten Erhebungen.\n\"'· die Ausgaben der Gemeinden mit 10000 und\nmehr Einwohnern und der Gemeindeverbände\nfür Investitionen vierteljährlich;                                             § 8\n5. die Gesamteinnahmen und -ausgaben sowie die              (1) Die Statistik über die Finanzen der staatlichen\nKassenlage des Bundes und der Länder monat-          und kommunalen Einrichtungen und wirtschaftlichen\nlich.                                                Unternehmen, die als Eigenbetriebe oder in recht-\nlich selbständiger Form betrieben werden (§ 2 Nr. 6),\n§ 4                             erfaßt Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnun-\nDie Statistiken über das Steueraufkommen, die            gen jährlich.\nFinanzzuweisungen und Umlagen (§ 2 Nr. 2) er-                  (2) Als staatliche und kommunale Unternehmen in\nfassen                                                      rechtlich selbständiger Form gelten Unternehmen, an","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960                           323\ndenen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder die      gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nGemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar mit         nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nmehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des      werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nStimmrechts beteiligt sind.                            Uberlei tungsgesetzes.\n§ 9                                                     § 10\nDieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nUberleitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-       dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Jun1i 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}