{"id":"bgbl1-1960-28-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":28,"date":"1960-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_28.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung","law_date":"1960-06-10T00:00:00Z","page":328,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["328                                  Buudesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVernrdmmg zur Änderung der Unterhaltszuschußvero:rdnung\nVom 10. Juni 1960\nAuf Grund des § 79 a dPs Bundesbeamtengesetzes         3. § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nin der Fassung vom 18. September 1957 (Bundes-                  ,, (4) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monat-\ngesetzbl. I S. 1337) in Verbindung mit § 1 des Ge-           lich in der Laufbahngruppe\nsetzes zur Einführun9 von Beamtenrecht des Bundes            des einfachen Dienstes\nim Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I\nsechsundsechzig Deutsche Mark,\nS. 332) wird verordnet:\ndes mittleren Dienstes\nArtikel                                                 siebenundsiebzig Deutsche Mark,\nDie Unterhaltszuschußverordnung vom 21. Novem-            des gehobenen Dienstes\nber 1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 1828) wird wie folgt                             sechsundachtzig Deutsche Mark,\ngeändert:                                                    des höheren Dienstes\n1. In § 5 erhült der lelztf~, rnil den Worten „soweit                        siebenundneunzig Deutsche Mark.\"\ndieser\" beginnende Satzteil folgende Fassung:\n4. Die übersieht in § 9 erhält folgende Fassung:\n\"soweit dieser                                                                       „Nach Vollendung des\nim einfachen Dienst                                                                     27.   33.   39.\neinundachtzig Deutsche Mark,                                       Lebensjahres\nAnwärter\nim mittleren Dienst                                       des einfachen Dienstes        33    66    99 DM\nsiebenundneunzig Deutsche Mark,          Anwärter\nim gehobenen Dienst                                       des mittleren Dienstes        44    88   132 DM\nhundertvierundvierzig Deutsche Mark,          Anwärter\ndes gehobenen Dienstes        54   108   162 DM\nim höheren Dienst\nAnwärter\nzweihuncfortsed1sunddreißig Deutsche Mark\ndes höheren Dienstes          65   130   195 DM.\"\nmonatlich übersteigt.. \"\n5. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „sechshundert-\n2. § 7 erhält folgende Fassung:                              achtzig Deutsche Mark\" durch die Worte \"sieben-\nhundertachtundzwanzig Deutsche Mark\" ersetzt.\n11§ 7\n6. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.\nDer Grundbetrag belrägt monatlich\nfür die Anwärter der Laufbahngruppe                                          Artikel 2\ndes einfachen Dienstes                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nhunderlfünfundsiebzig Deutsche Mark,       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\ndes mittleren Dienstes\nbeamtengesetzes und § 17 des Gesetzes zur Einfüh-\nhundertsiebenundneunzig Deutsche Mark,        rung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland\ndes gehobl~nen Dienstes                               auch im Land Berlin.\nzweihunderteinundvierzig Deutsche Mark,                              Artikel 3\ndes höheren Dienstes                                     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni\ndreihundertfünf Deutsche Mark.\"     1960 in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1960\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nvon Lex\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el","Nr. 28 -   Tctg der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960                          329\nVerordnung über die Vergütung\ndes Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters,\nder Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats\nVom 25. Mai 1960\nAuf Grund des § 85 Abs. 2 und des § 91 Abs. 2                jedoch voll berücksichtigt, auch wenn auf Grund\nder Konkursordnung sowie des § 43 Abs. 5 und des               des Pfandrechts Zahlungen aus der Masse an\n§ 45 Abs. 2 der Vergleichsordnung in Verbjndung                den Vermieter geleistet sind.\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird ver-          2. Werden Aus- oder Absonderungsrechte abge-\nordnet:                                                        funden, so wird die aus der Masse hierfür\ngewährte Leistung vom Sachwert der Gegen-\nstände, auf die sich diese Rechte erstreckten,\nERSTER ABSCHNITT                             abgezogen.\nVergütung des l(onktusvcr-waUers                  3. Massekosten und Masseschulden werden nicht\nabgesetzt. Beträge, die der Konkursverwalter\n§ 1                                  als Rechtsanwaltsgebühren aus der Masse er-\nhält, werden jedoch in Abzug gebracht.\n(1) Die Vergütung des Konkursverwalters wird\nnach der Teilungsmasse berechnet, auf die sich die             Gehen verauslagte Prozeß- oder Vollstreckungs-\nSchlußrechnung erstreckt.                                      kosten wieder ein, so werden sie gegen die\nverauslagten Kosten verrechnet.\n(2) Ist der Gesamtbetrag d(~r Konkursforderungen\n4. Steht einer Forderung eine Gegenforderung\ngeringer, so ist dieser maßgebend.\ngegenüber, so wird lediglich der bei einer\nVerrechnung sich ergebende Uberschuß berück-\nsichtigt.\n§ 2\n5. Wird das Geschäft des Gemeinschuldners weiter-\nDie Teilungsmasse ist im einzelnen wie folgt zu              geführt, so ist aus den Einnahmen nur der\nbestimmen:                                                     Uberschuß zu berücksichtigen, der sich nach\n1. Massegegenstünde, die mit Absonderungsrech-               Abzug der Ausgaben ergibt.\nten (z.B. Hypotheken, Vertrags- oder Pfän-             6. Ein zur Durchführung des Verfahrens von\ndungspfandrechlen, Rechten aus einer Siche-               einem anderen als dem Gemeinschuldner gelei-\nrungsübereignung) belastet sind, werden nur               steter Vorschuß oder ein zur Erfüllung eines\ninsoweit berücksichtigt, aJs aus ihnen ein                Zwangsvergleichs zur Masse geleisteter Zu-\nDberschuß zur Masse geflossen ist oder voraus-            schuß bleibt außer Betracht. Gleiches gilt für\nsichtlich noch fließen wird. Gegenstände, die             den Verzicht eines Gläubigers auf seine For-\ndem Vermieterpfandrecht unterliegen, werden               derung.\n§ 3\n(1) Der Konkursverwalter erhält in der Regel\nvon den ersten      5 000 DM   der  Teilungsmasse 15v.H.,\nvon  dem   Mehrbetrag bis zu      10 000 DM   der  Teilungsmasse 12v.H.,\nvon  dem   Mehrbetrag bis zu      25 000 DM   der  Teilungsmasse     9v.H.,\nvon  dem   Mehrbetrag bis zu      50 OOODM    der  Teilungsmasse     6v.H.,\nvon  dem   Mehrbetrag bis zu 100 000 DM       der  Teilungsmasse     3v.H.,\nvon  dem   Mehrbetrag bis zu 500 000 DM       der  Teilungsmasse l½v.H.,\nvon  dem   Mehrbetrag bis zu 1000000 DM       der  Teilungsmasse     1 v.H.,\nvon  dem   darüber hinausgehenden Betrag                           ½v.H.\n(2) Die Vergütung soll in der Regel mindestens          dem Regelsatz der Vergütung (§§ 1 bis 3), so ist\n200 DM betragen.                                          dies durch eine entsprechende Abweichung vom\n(3) Sind mehrere Konkursverwalter nebeneinan-           Regelsatz a.uszugleichen.\nder bestellt, so sind die Vergütungen so zu berech-         (2) Der Konkursverwalter erhält eine über dem\nnen, daß sie zusammen den Betrag nicht übersteigen,       Regelsatz liegende Vergütung insbesondere dann,\nder in dieser Verordnung als Vergütung für einen          wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungs-\nKonkursverwalter vor~resehen ist.\nrechten einen erheblichen Teil der Verwaltertätig-\nkeit ausgemacht hat, ohne daß die TeiJungsmasse\n§ 4\nentsprechend größer geworden ist. Der Regelsatz\n(1) Ergibt sich im Einzelfall ein Mißverhältnis         kann ferner überschritten werden, wenn der Ver-\nzwischen der Tätigkeit des Konkursverwalters und          walter zur Vermeidung von Nachteilen für die Kon-","330                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nkursmnsse <fos Gc~sc:hiifl weitergeführt oder wenn       an Hilfskräfte            worden sind, die zur Beauf-\ner Hüuser vPrwciltct liat und die Teilungsmasse          sichtigung des Geschäfts, zur Ordnung des Lagers\nnicht cnlsprcchc;Hl g reiß er geworden ist.              oder zur Bestandsaufnahme herangezogen wurden;\n(3) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist        hatte der Verwalter diese Aufgaben eigenen An-\nmöglicherweise gcrechtJcrtigt,                           gestellten übertragen, so ist dies anzugeben.\na) wenn der Konl<:ursverwalter in einem frü-\nheren Vergleichsverfahren als Vergleichs-                                  § 7\nverwalter crhchl iche Vorarbeit für das           Der Konkursverwalter kann aus der Mc.sse einen\nKonkursverfahren ncleistet und dafür eine      Vorschuß auf die Vergütung und Auslagen entneh-\nentsprechende Vergütung erhalten hat oder      men, wenn das Konkursgericht es genehmigt. Die\nb) wenn die Masse bereits zu einem wesent-        Genehmigung soll nur erteUt werden, wenn das\nlichen Teil verwertet v.rar, als der Konkurs-  Konkursverfahren ungewöhnlich lange (z.B. meh-\nverwalter das Amt übernahm, oder               rere Jahre) dauert oder besonders hohe Auslagen\nc) wenn das Konkursverfahren vorzeitig be-        erforderlich werden.\nendet wird (z.B. durch Aufhebung des Er-\nöffnungsbeschlusses oder durch Einstellung\nZWEITER ABSCHNITT\ndes Verfahrens).\n(4) Ob und in welcher Höhe Nachtragsverteilun-                 Vergütung des Vergleichsverwalters\ngen besonders vergütet werden, bestimmt das Ge-                                      § 8\nricht nuch billigem Ermessen unter Berücksichtigung\nder Umstände des Einzelfalles.                              (1) Die Vergütung des Vergleichsverwalters wird\nnach dem Aktivvermögen des Schuldners berechnet.\nDas Aktivvermögen ergibt sich aus der mit dem\n§ 5                          Vergleichsantrag eingereichten Vermögensü bersi eh t\n(1) Durch die Vergütung sind die allgemeinen          (§ 5 VerglO); Berichtigungen, die sich im Laufe des\nGeschäftsunkosten abqegolten. Zu den allgemeinen         Verfahrens (etwa auf Grund der Angaben des\nGeschüftsunkoslen gehört der Büroaufwand des             Schuldners oder auf Grund von Ermittlungen des\nKonkursverwalters. Schreibqebühren und Gehälter          Gerichts oder des Vergleichsverwalters) ergeben,\nvon Angestellten, die im Rahmen ihrer laufenden          werden berücksichtigt.\nArbeiten auch bei der Konkursverwaltung beschäf-            (2) Für die Bestimmung des Aktivvermögens gilt\ntigt werden, können der Masse daher nicht - auch         im einzelnen folgendes:\nnicht unteilig - in Rechnung gestellt werden. Glei-             1. Der Wert von Gegenständen, die mit Ab-\nches gilt für die vom Konkursverwalter zu zahlende                 sonderungsrechten belastet sind, wird nur\nUmsatzsteuer und die Kosten einer Haftpflichtver-                  insoweit in Ansatz gebracht, als er den\nsicherung.                                                         Wert dieser Rechte übersteigt.\n(2) Zu den allgemeinen Geschäftsunkosten gehö-               2. Werden Aus- oder Absonderungsrechte\nren nicht die besonderen Unkosten, die dem Ver-                     abgefunden, so sind von dem Wert der\nwalter im Einzelfall {z. B. durch die Einstellung von              Geqenstände die Abfindungsbeträge abzu-\nHilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen                      setzen.\nder Konkursverwc1ltung oder durch Reisen) tatsäch-              3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung\nlich erwachsen. Durch Absatz 1 wird nicht ausge-                   gegenüber, so ist lediglich der bei einer\nschlossen, daß diese besonderen Unkosten als                       Verrechnung sich ergebende Uberschuß zu\nAuslagen erstattet werden, soweit sie angemessen                   berücksirh tigen.\nsind.\n4. Die zur Erfüllung des Vergleichs von einem\n§ 6                                    Dritten geleisteten Zuschüsse bleiben außer\nBetracht.\n(1) Vergütung und Auslagen werden auf Antrag\ndes Konkursverwalters vom Konkursgericht fest-              (3) Ist der Gesamtbetrag der Vergleichsforderun-\ngesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und       gen geringer als das Aktivvermögen des Schuldners,\nAuslagen gesondert.                                      so ist für die Berechnung der Vergütung des Ver-\ngleichsverwalters der Gesamtbetrag der Vergleichs-\n(2) Der Antrag soll tunlichst gestellt werden,\nforderungen maßgebend.\nwenn die Schlußrechnung an das Konkursgericht\nübersandt wird.\n§ 9\n(3) In dem Antrag ist anzugeben und näher dar-\nzulegen, inwieweit die in der Schlußrechnung aus-           Der Vergleichsverwalter erhält als Vergütung je\ngewiesenen Einnahmen als Teilungsmasse anzusehen         nach dem Umfang und der Schwierigkeit seiner\nsind.                                                    Tätigkeit in der Reqel ¼ bis ½ der in § 3 Abs. 1\nfür den Konkursverwalter bestimmten Sätze, in der\n(4) Auslagen hat der Konkursverwalter einzeln         Regel jedoch mindestens 150 DM.\nanzuführen und zu belegen. Ist zweifelhaft, ob eine\nAufwendung als Masseschuld nach § 59 KO oder\nals eine nach § 85 KO zu erstattende Auslage an-                                    § 10\nzusehen ist, so hat er den Posten zu erläutern. Dies        (1) § 4 Abs. 1 gilt für den Vergleichsverwalter\nkann erforderlich werden, wenn Entschädigungen           entsprechend.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960                           331\n(2) Der Vergleichsverwalter' erhält eine über dem       (2) Die Festsetzung erfolgt alsbald nach der Be-\nRegelsatz (§ 9) licqende Vergütung insbesondere          endigung des Amtes des Vergleichsverwalters oder\ndann, wenn die Prüfung von Aus- und Absonde-             - wenn das Verfahren nicht mit der Bestätigung\nrungsrechten einen erheblichen Teil der Verwalter-       des Vergleichs endet - alsbald nach der Bestäti-\ntätigkeit ausgemJcht hat. Ein Uberschreiten des Re-      gung des Vergleichs. Für das Nachverfahren werden\ngelsatzes kann ferner in Betracht kommen, wenn           die Vergütung und Auslagen alsbald nach dessen\ninfolge anderer durch das Verfahren bedingter Um-        Beendigung festgesetzt.\nstände (etwa durch di0. A11sübung das Mitwirkungs-\n(3) Vorschußzahlungen auf die Vergütung und\nrecht bei fü~chtsgeschMten des Schuldners nach § 57\nden Auslagenersatz soll das Gericht nur in ganz\nVerglO oder durch Maßnahmen mit Rücksicht auf\nbesonders gelagerten Ausnahmefällen bewilligen.\nVerfügungsbeschränkungen des Schuldners nach\n§§ 58 ff. VerglO) die Verwaltertätigkeit besonders\numfangreich war.                                                         DRITTER ABSCHNITT\n(3) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist\nEntschädigung der Mitglieder des\nmöglicherweise gerechtfertigt,\nGläubigerausschusses und des Gläubigerbeirats\na) wenn das Vergleichsverfahren durch Ein-\nstellung vorzeitig beendet wurde oder                                  § 13\nb) wenn das Aktivvermögen des Schuldners            (1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubiger-\ngroß war und das Verfahren verhältnis-        ausschusses im Konkursverfahren richtet sich nach\nmäßig gerinqe Anforderungen an den Ver-       der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit. Maßge-\nwalter stellte oder                           bend ist im allgemeinen der erforderliche Zeitauf-\nc) wenn der Verwalter ausnahmsweise zum          wand. Die Vergütung beträgt regelmäßig mindestens\nVergleichsverwalter bcstcJlt wurde, obwohl    5 DM je Stunde. Dies gilt auch für die Teilnahme\ner vor der Stellung des Antrags auf Er-       an einer Gläubigerausschußsitzung und für die Vor-\nöffnung des Vergleic:hsvcrfvhrens zur Vor-    nahme einer Kassenprüfung.\nbereitun~-J des Verqleicbsantraqs tätig war      (2) Der Anspruch der Mitglieder des Gläubiger-\nund für die vorbereitende T2itigkeit ein      beirats auf Ersatz für Zeitversäumnis im Vergleichs-\nEntgelt erhalten hat.                         verfahren bestimmt sich nach dem erforderlichen\nZeitaufwand. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\n§ 11\n(1) Für den Umfang der durch die Vergütung des\nVergleichsverwalters abue~Joltenen Tätigkeit und                         VIERTER ABSCHNITT\nden Ersatz der besonderen Auslagen gilt § 5 ent-\nsprechend. Die Vergütung deckt in der Reqel auch                           Schlußvorschriften\ndie Auslagen des Verwallers für die Prüfung der\n§ 14\nBücher oder die Abschätzung der Warenbestände\ndes Schuldners (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VerglO).                 (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-\n(2) Eine Tätigkeit, die der V erqleichsverwalter      ten die durch die Allgemeine Verfügung des frühe-\nvor der Eröffnung des Verqleichsvcrfohrens als vor-      ren Reichsministers der Justiz vom 22. Februar 1936\nläufiger Verwalter ausgeübt hat, wird nicht beson-       erlassenen Richtlinien für die Vergütung des Kon-\nders vergütet. Wird dc!r vorlän fige Vcrwa Her nicht     kurs- und Vergleichsverwalters und der Mitglieder\nzum Vergleichsverwalter bes1:E)llt, so erhält er für     des Gläubigerausschusses und Gläubigerbeirats\nseine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter einen an-      (Deutsche Justiz S. 311) und alle übrigen auf Grund\ngemessenen Bruchteil ck~r in § 9 für den Vergleichs-     von § 85 Abs. 2, § 91 Abs. 2 der Konkursordnung\nverwalter vorgesehenen RegelvPrgütung. § 10 gilt         und § 43 Abs. 5, § 45 Abs. 2 der Vergleichsordnung\nentsprechend.                                            erlassenen Verordnungen und Verfügungen des\nfrüheren Reichsministers der Justiz und der Landes-\n(3) Die Tätigkeit des Vergleichsverwalters in\njustizverwaltungen außer Kraft.\neinem Nachverfahren nach § 96 VcrglO wird beson-\nders vergütet (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Verglü). Die              (2) Für Konkurs- und Vergleichsverfahren, die im\nVergütung wird nach der Art und dem Umfang der           Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung\nTätigkeit des Verwalters im Nachverfahren bemes-         bereits eröffnet sind, bleiben die früheren Bestim-\nsen; zu berücksichtigen ist., inwieweit der Vergleich    mungen anwendbar.\ne:füllt worden ist. Die Vergü lung soll in der Regel                              § 15\nemen angemessenen Bruchteil der Vergütung für\ndas Vergleichsverfahren nicht überschreiten.                Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n§ 12\n(1) Vergütung und Auslaqen werden von dem                                      § 16\nVergleichsgericht getrennt festgesetzt.                    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1960\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer"]}