{"id":"bgbl1-1960-28-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":28,"date":"1960-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1960-06-01T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["321\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                      Ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 1960                                                                                                Nr. 28\nTag                                                        Inhalt:                                                                                          Seite\n1. 6. 60  Bekanntmachung zu § 35 des vVarenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                        321\n8.6.60    Gesetz über die Finanzstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   322\n8.6.60    Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     324\n9.6.60    Bekanntmachung der neuen Sätze de,s Grundgehalts und der unwiderruflichen Stellenzulagen\nin den Anlagen I und IV des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              326\n10.6.60    Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   328\n25.5.60    Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalte,rs, des Vergleichsverwalters, der Mit-\ngHeder des Gläubigerausschusses und der Mitgliie,der des Gläubigerbeirats . . . . . . . . . . . . . . . .                                           329\n3.6.60    Verordnung über Einfuhrerleichterungen für Weinsendungen aus Frankre-ich im Rahmen der\nzollfreien Kontingente für das Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           332\n10.6.60    Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Industrie- und\nHandelskammern) und Änderung der Zwölften, Vierzehnten, Neunzehnten, Einundzwanzig-\nsten und Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             333\nIn Teil II Nr. 27, ausgegeben am 9. Juni 1960, ist verkündet: Haushaltsgesetz 1960.\nTeil II Nr. 28, ausgegeben am 14. Juni 1960, enthält folgende Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften\n(Nachrichtlicher Abdruck):\nÄnderung zu Artikel 56 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nDie Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Geschäftsordnung und allgemeine Organi-\nsationsordnung.\nHinweis.\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Haushaltsplan der Europäischen Atomgemeinschaft und Forschungs-\nund Investitionshaushalt der Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 1960.\nIn Teil II Nr. 29, ausge9eben am 21. Juni 1960, ist veröffentlicht: Verordnung über die Inkraftsetzung von Ände-\nrungen und Ergdnzungen der Internationalen Ubereinkommen vom 25, Oktober 1952 über den Eisenbahnfracht-\nverkehr und über dPn Eisenhahn-Pr~r,;onc!n- und -Gepäckverkehr.\nBekanntmachung\nzu § 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 1. Juni 1960\nAuf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-\nzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklä-\nrung des Präsidenten des israelischen Patentamts\nbekanntgemacht:\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen\nin dem Staat Israel anmelden, brauchen nicht den\nNachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen\nin dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung\nbefindet, den Markenschutz nachgesucht und er-\nhalten haben.\nBonn, den 1. Juni 1960\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nZ 1997 A","322                                   Bundesgeisetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz über die Finanzstatistik\nVom 8. Juni 1960\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-         1. die Einnahmen des Bundes und der Länder\nschlossen:                                                        aus Steuern und Zöllen nach Arten monatlich;\n§ 1                                2. die Einnahmen aus Steuern, Finanzzuweisungen\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine                   und die Umlagen\nStatistik der öffentlichen Finanzwirtschaft (Finanz-              a) der Gemeinden mit 1000 und mehr Ein-\nstatistik) als Bundesstatistik durchgeführt.                          wohnern und der Gemeindeverbände vier-\nteljährlich,\n§ 2                                   b) der Gemeinden mit weniger als 1000 Ein-\nwohnern halbjährlich;\nDie Statistik erstreckt sich auf\n3. das Aufkommen aus Realsteuern mit Angaben\n1. die Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der\nder Bemessungsgrundlagen und der Hebesätze\nLänder, der Gemeinden und der Gemeindever-\njährlich.\nbände;\n2. das Steueraufkommen, die Finanzzuweisungen                                       § 5\nund Umlagen des Bundes, der Länder, der                 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nGemeinden und der Gemeindeverbände;                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n3. das Vermögen des Bundes, der Länder, der              Gegenstand, Umfang und Art der Vermögensstati-\nGemeinden und der Gemeindeverbände;                  stik, den Zeitpunkt des Beginns und der Wieder-\nholungen zu bestimmen sowie Vorschriften zur ein-\n4. die Schulden des Bundes, der Länder,           der    heitlichen Bewertung des statistisch zu erfassenden\nGemeinden und der Gemeindeverbände;                  Vermögens zu erlassen.\n5. das    Personal des Bundes, der Länder, der\nGemeinden und der Gemeindeverbände;                                            § 6\n6. die Finanzen der staatlichen und kommunalen              Die Statistiken über die Schulden (§ 2 Nr. 4) er-\nEinrichtungen und wirtschafllichen Unter-            fassen\nnehmen, die als Eigenbetriebe oder in recht-\n1. den Stand der Schulden des Bundes, der Länder,\nlich selbstctndiger Form betrieben werden.\nder Gemeinden und der Gemeindeverbände\nnach Arten und Bedingungen sowie die Bürg-\n§ 3                                   schaften am 31. Dezember jedes Jahres;\nDie Statistiken über die Einnahmen und Ausgaben             2. die Schulden de·s Bundes, der Länder, der Ge-\n{§ 2 Nr. 1) erfassen                                              meinden mit 10 000 und mehr Einwohnern und\nder Gemeindeverbände vierteljährlich.\n1. die rechnungsmäßigen Einnahmen und Aus-\ngaben des Bundes, der Länder, der Gemeinden\n§ 7\nund der Gemeindeverbände im Rahmen des\nfinanzstatistischen Kennziffernplans, gegliedert        Die Statistiken über das Personal des Bundes,\nnach Aufgabenbereichen (Verwaltungszweigen)          der Länder, der Gemeinden und der Gemeindever-\nund gruppiert nach Einnahme- und Ausgabe-            bände (§ 2 Nr. 5) erfassen nach dem Stand am\narten, jährlich;                                     2. Oktober\n2. die Haushaltsansätze des Bundes, der Länder,             1. den Personalstand gegliedert nach Aufgaben-\nder Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwoh-                  bereichen, Geschlecht, Dienstverhältnis, Lauf-\nnern und der Gemeindeverbände im Rahmen                    bahngruppen und Vertriebenen-(Flüchtlings-)\nvon Haushaltsquerschnitten jährlich;                       eigenschaft in jedem dritten Jahr;\n3. die Einnahmen und Ausgaben des Bundes und                2. den Personalstand gegliedert nach dem Dienst-\nder Länder nach Gruppen vierteljährlich;                   verhältnis jeweils zwischen den in Nummer 1\ngenannten Erhebungen.\n\"'· die Ausgaben der Gemeinden mit 10000 und\nmehr Einwohnern und der Gemeindeverbände\nfür Investitionen vierteljährlich;                                             § 8\n5. die Gesamteinnahmen und -ausgaben sowie die              (1) Die Statistik über die Finanzen der staatlichen\nKassenlage des Bundes und der Länder monat-          und kommunalen Einrichtungen und wirtschaftlichen\nlich.                                                Unternehmen, die als Eigenbetriebe oder in recht-\nlich selbständiger Form betrieben werden (§ 2 Nr. 6),\n§ 4                             erfaßt Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnun-\nDie Statistiken über das Steueraufkommen, die            gen jährlich.\nFinanzzuweisungen und Umlagen (§ 2 Nr. 2) er-                  (2) Als staatliche und kommunale Unternehmen in\nfassen                                                      rechtlich selbständiger Form gelten Unternehmen, an","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1960                           323\ndenen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder die      gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nGemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar mit         nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nmehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des      werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nStimmrechts beteiligt sind.                            Uberlei tungsgesetzes.\n§ 9                                                     § 10\nDieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nUberleitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-       dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Jun1i 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","324                               Bundesgersetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz\nüber die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen\nVom 8. Juni 1960\nDer  Bundestag   hat  das   folgende  Gesetz  be-       1. wenn der Bemessung der Versorgungsbezüge\nschlossen:                                                    ein Grundgehalt nach einer Besoldungsordnung\n§ 1                                  des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt,\ndurch Zugrundelegung des Grundgehalts, der\n(1) Das Grundqehalt (§ 5 Abs. 1 des Bundesbesol-           unwiderruflichen Stellenzulagen und des Orts-\ndungsgesetzes) und die unwiderruflichen Stellenzu-            zuschlages nach§ 1 Abs. 2 und 3;\nlagen in den Anlagen I und IV des Bundesbesol-\ndungsgesetzes werden um sieben vom Hundert                 2. wenn der Bemessung der Versorgungsbezüge\nerhöht.                                                       ein Grundgehalt zugrunde liegt, das sich nicht\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-             aus einer Besoldungsordnung des Bundesbesol-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der              dungsgesetzes ergibt, durch Erhöhung dieses\nFinanzen die Sätze des Grundgehalts und der un-               Grundgehalts (einschließlich der ruhegehalt-\nwiderruflichen Stellenzulagen, die sich aus Absatz 1          fähigen Zulagen) um sieben vom Hundert und\nin den Anlagen I und IV des Bundesbesoldungs-                 unter Zugrundelegung des Ortszuschlages nach\ngesetzes ergeben, bekanntzumachen.                            § 1 Abs. 3;\n(3) Die Ortszuschlagstubelle (Anlage II des Bun-        3. wenn der Bemessung der Versorgungsbezüge\ndesbesoldungsgesetzes) wird durch die Tabelle in              ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt, durch\nder Anlage dieses Gesetzes ersetzt.                           Erhöhung dieser Bezüge um sieben vom Hun-\ndert.\n§ 2\n§ 3\nVersorgungsbezüge nach § 48 des Bundesbesol-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndungsgesetzes, nach § 5 des Gesetzes zur Einführung     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nvon Beamtenrecht des Bundes im Saarland und ent-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsprechende Versorgungsbezüge, auf die ein An-\nspruch in der Zeit vom 1. April 1957 bis zum Tage\n§ 4\nvor dem Inkraftlreten dieses Gesetzes entstanden\nist, werden wie folgt erhöht:                              Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1960 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Juni 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz el","Nt. '.2L>         ·1c1~ de1 Ausgubc: Bonn, den 22. Juni 1960                                                    325\nAnlage\n(zu§ 1)\nOrtszuschlag\n---··-- --·-------- - ----·---                           ---\n')\nSLufe      ,)\n(bei ei ni?m kinc!er-\nTarif-               Zu dE!r Tdtiikld.S:;()                                           Stufe 1        Stufo 2                            _,\n9ehörc,ndc\nOrts-                                      :cllJ:C,lJt:: t::Ul\nklasse                                                                     k]usse\nßcsold unqs\\Jn1 pp,m\nMonatsbeträge in DM\ns         214            268                    284\nIa                   B7 bis B 11                                            A         182            230                    245\nB         150             192                   205\ns         167            216                    232\nIb                   A 15 und A 16,\nA         140             184                   199\nB 1 bis B (:i\nB         113             152                   1G5\n·------\ns         135            1··,n\nrö\nII                   A 11 bis A 14                                          A         114             151\nB          93            124\n_., __           ·-                                                                  1\n1\ns         109             145                   151\nIII                  A7 bis A 10                                            A           91            123                   13ß\nB           73            101                   114\n-------·----\n!\ns           98           129                    145\nIV                   Al bis A6                                              A           82           110                    125\nB           66             91                   104\nBei mehr als einem kinderzuschla9sberechtigten Kind erhöht sich der\nOrtszuschlaq für jE:des weilere zu berücksichtigende Kind, und zwar\nfür dus zweite bis zum fünften Kind                            in Ortsklasse S um je 22 DM,\nin Ortsklasse A um je 20 DM,\nin Ortsklasse B um je 17 DM,\nfür das scchsle und die weiteren\nKinder                                                         in Ortsklasse S um je 29 DM,\nin Ortsklasse A um je 27 DM,\nin Ortsklasse B um je 23 DM.","326                            Bundesge:s,etzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nBekanntmachung der neuen Sätze des Grundgehalts\nund der unwiderruflichen Stellenzulagen in den Anlagen I und IV des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 9. Juni 1960\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die\nErhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom\n8. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 324) gebe ich im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nzen nachstehend die vom 1. Juni 1960 an g,eltenden\nSätze des GrundgehaUs und der unwiderruflichen\nSt,ellenzulagen in den Anla,gen I und IV des Bundes-\nbesoldungsgesetzes bekannt.\nBonn, den 9. Juni 1960\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nvon Lex","Grundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes\nOrts-\nBesol-                                                                 Dienstaltersstufe                                                  Dienst-\nzuschlag                                                                                                                        alters-\ndungs-\nTarif-\ngruppe                                                                                                                                    zulage\nklasse       1       2       3       4       5            6        7          8        9        10      11      12          13\nBesoldungsordnung A\n267,50   278,20  288,90  299,60  310,30      321,-    331,70     342,40    353,10   363,80  374,50   -          -     10,70\n2                  278,20   288,90  299,60  310,30  321,-       331,70   342,40     353,10    363,80   374,50  385,20  395,90      -     10,70\n3                  288,90   299,60  310,30  321,-   331,70      342,40   353, 10    363,80    374,50   385,20  395,90  406,60     -      10,70\n4\nIV\n299,60   310,30  321,-   331,70  342,40      353,10   363,80     374,50    385,20   395,90  406,60  417,30      -     10,70\nz:-,\nN\n5                  321,-    331,70  342,40  353,10  363,80      374,50   385,20     395,90    406,60   417,30  428,-   438,70    449,40  10,70    CO\n6                  339, 19  354,17  369,15  384,13  399,11      414,09   429,07     444,05    459,03   474,01  488,99  503,97    518,95  14,98\n,_,\n498,62                                                                   p;\n7                  376,64   396,97  417,30  437,63  457,96      478,29              518,95    539,28   559,61  579,94  600,27    620,60  20,33  t.O\n8                  409,81   432,28  454,75  477,22  499,69      522,16   544,63     567,10    589,57   612,04  634,51  656,98    679,45  22,47    p_.\nIII                                                                                                                                    (D\nt-;\n9                  479,36   501,83  524,30  546,77  569,24      591,71   614, 18    636,65    659,12   681,59  704,06  726,53    749,-   22,47\n10                  522,16   549,98  577,80  605,62  633,44      661,26   689,08     716,90    744,72   772,54  800,36  828,18    856,-   27,82   •C\n(/l\nt.O\n11                  634,51   667,68  700,85  734,02  767,19      800,36   833,53     866,70    899,87   933,04  966,21  999,38   1032,55  33,17     PJ\nO\"\n(D\n12                  700,85   738,30  775,75  813,20  850,65      888,10   925,55     963,-    1000,45  1037,90 1075,35 1112,80   1150,25  37,45\nII                                                                                                                            37,45    to\n13                  786,45   823,90  861,35  898,80  936,25      973,70  1011,15    1048,60   1086,05  1123,50 1160,95 1198,40   1235,85           0\n~\n14                  863,49   Q10,57  957,65 1004,73 1051,81     1098,89  1145,97    1193,05   1240,13  1287,21 1334,29 1381,37   1428,45  47,08   p\np_.\n15                  977,98  1029,34 1080,70 1132,06 1183,42     1234,78  1286,14    1337,50   1388,86  1440,22 1491,58 1542,94   1594,30  51,36   (D\n~\nIb\n16                 1124,57  1185,56 1246,55 1307,54 1368,53     1429,52  1490,51    1551,50   1612,49  1673,48 1734,47 1795,46   1856,45  60,99    N\n!v\nc.....,\nBesoldungsordnung B                                                                                                                           i=\n8.\n1                1588,95                                                                                                                          ......\nUnwiderrufliche Stellenzulagen in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes            <.D\nO')\n2                1915,30                                                                                                                          0\nBesoldungsgruppe     A  4, Fußnote 1                        21,40   DM\n3                2059,75\nIb                                                    Besoldungsgruppe     A  5, Fußnote 2                        10,70   DM\n4                2209,55\nBesoldungsgruppe     A  6, Fußnote 1                       21,40    DM\n5                2354,-\nBesoldungsgruppe     A  9, Fußnoten 1 und 2                 42,80   DM\n6                2503,80\n7                2648,25                               Unwiderrufliche Stellenzulagen in der Anlage IV Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\n8                2798,05                                         Fußnote 1                                                   58,85 DM\n9          Ia    3236,75                                         Fußnote 2                                                   31,03 DM\n10                3531,-                                          Fußnote 3                                                   26,75 DM             ~\nN\n11                3900,15                                                                                                                           --.J"]}