{"id":"bgbl1-1960-27-2","kind":"bgbl1","year":1960,"number":27,"date":"1960-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_27.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Süßstoffgesetzes","law_date":"1960-05-31T00:00:00Z","page":318,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["318                                               Bundesge1setzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Süßstoffgesetzes\nVom 31. Mai 1960\nDer Bundestag hat              das       folgende         Gesetz  be-   2. In § 6 a wird der folgende Absatz 3 eingefügt:\nschlossen:\n,, (3) Wer als Reisender Süßstoff zum Reisever-\nArtikel 1                                           brauch mit sich führt, bedarf zu dessen Einfuhr,\nsofern der Süßstoff nach Absatz 2 von der Steuer\nDas Süßstoffgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichs-                            befreit ist, keiner Erlaubnis.\"\ngesetzbl. I S. 111) in der zur Zeit geltenden Fassung\nwird wie folgt geändert:                                                   3. In § 7 erhält der bisherige Wortlaut die Absatz-\nbezeichnung ,, (1) \"; danach wird der folgende\n1. § 3 erhält die folgende Fassung:                                           Absatz 2 eingefügt:\n„Steuersätze                                         ,, (2} Der Bundesminister der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung anordnen, daß Süßstoff,\n§ 3\nder zu anderen Zwecken als zur Süßung von\nDie Steuer beträgt für ein Kilogramm reinen                              Lebens- oder Genußmitteln verwendet wird, von\nSüßstoff, dessen Süßkraft die Süßkraft der Saccha-                         der Steuer befreit ist, sofern er zum Genuß un-\nrose (des reinen Rüben- oder Rohrzuckers) über-                            tauglich gemacht (vergällt) wird.\"\nsteigt\nbis zum 50f achen . . . . . . . . . . . . . . . . .         5,- DM,\nArtikel 2\num mehr als das            50foche bis zum\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n150fachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  15,- DM,\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-\num mehr als das 150fache bis zum                                        gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\n300fachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  28,- DM,     auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\num mehr als das 300fache bis zum                                        Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im\n600fachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  37,50 DM,    Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\ngesetzes.\num mehr als das 600fo.che bis zum\n900fachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  70,- DM,                            Artikel 3\num mehr als das 9001ache . . . . . . . . . 100,- DM.\"                     Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1960 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsjnd gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. Mai 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}