{"id":"bgbl1-1960-26-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":26,"date":"1960-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_26.pdf#page=1","order":3,"title":"Handelszählungsgesetz 1960","law_date":"1960-05-27T00:00:00Z","page":313,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["313\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                      Ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1960                                                                               Nr. 26\nTag                                              Inhalt:                                                                                 Seite\n27.5.60     Handelszählungsgesetz 1960 .......................... .                                                                          313\n23. 5. 60  Verordnung zur Änderung der Baumeisterverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           315\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   316\nIn Teil II Nr. 22, ausgegeben am 7. Mai 1960, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 19. Juni 1959\nzum Abkommen vom 26. August 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nsdiaft über die Regelung der Forderungen der Sdiweizerisdien Eidgenossensdiaft gegen das ehemalige Deutsdie\nReidl. - Sechste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutsdien Zolltarif 1959. - Bekanntmadiung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer. - Bekanntmadiung über\nden Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums. - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsdiland und dem Königreidi\nNorwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Reditshilfe auf dem Gebiete\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer. - Bekanntmachung über das Inkraft-\ntreten des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rediten an Luftfahrzeugen. - Bekanntmadiung\nüber das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsdiland und dem Königreidi Norwegen\nüber Leistungen zugunsten norwegischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen\nbetroffen worden sind.\nIn Teil II Nr. 23, ausgegeben am 12. Mai 1960, sind veröffentlicht: Dreiundzwanzigste Verordnung über Zolltarifände-\nrungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Sperial-\nwalzdraht). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenver-\nkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenver-\nkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge. - Bekanntmachung über\ndie Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr auf weitere britische Gebiete.\nIn Teil II Nr. 24, ausgegeben am 28. Mai 1960, sind veröffentlicht: Zolltarif-Verordnung (Deutscher Zolltarif 1960). -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\n(Inkrafttreten für Peru). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland ·und der Republik Osterreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen\nEntscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen. - Bekanntmachung über den\nGeltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Immunitäten\nder Staatsschiffe (Inkrafttreten für die Vereinigte Arabische Republik).\nGesetz\nüber eine Zählung im Handel\nsowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe\n(Handelszählungsgesetz 1960)\nVom 27. Mai 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                2. eine repräsentative Ergänzungserhebung zur\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             Handels- und Gaststättenzählung (Ergänzungs-\nerhebung; §§ 6 und 7).\nERSTER ABSCHNITT\nZWEITER ABSCHNITT\nAllgemeine Vorschriften\nHandels- und Gaststättenzählung\n§ 1\nIm Handel und im Gaststätten- und Beherber-                                                               § 2\ngungsgewerbe wird eine Zählung als Bundesstatistik             Die Handels- und Gaststättenzählung (§ 1 Nr. 1)\ndurchgeführt. Sie umfaßt                                     wird im Handel mit Stichtag 30. September 1960, im\n1. eine allgemeine Zählung (Handels- und Gast-           Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe mit Stich-\nstättenzählung; §§ 2 bis 5);                         tag 31. August 1960 durchgeführt.\nZ 1997 A","314                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teti:l I\n§ 3                          Verkaufsstellen und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2\n(1) Die Handels- und Gaststättenzählung erfaßt\nBuchstabe a und Abs. 2 bezeichneten Tatbestände.\nfolgende Tatbestände:                                      (4) Bei Unternehmen mit Zweigniederlassungen,\n1. die beschäftigten Personen und die geleiste-  Verkaufsfilialen und sonstigen von der Hauptnie-\nten Arbeitsstunden der Teilbeschäftigten am   derlassung räumlich getrennt liegenden Betriebs-\nStichtag der Zählung oder in dem Monat,       stätten sind die Auskünfte auch getrennt für die\nin dem der Stichtag der Zählung liegt;        einzelnen Niederlassungen zu erteilen.\n2. a) den Umsatz,\nb) den Wareneingang,                                                    § 5\nc) die Löhne, Gehälter und Sozialaufwen-        Die Finanzämter teilen den erhebenden Stellen\ndungen                                    Anschrift und Gewerbekennziffer aller Unterneh-\nin dem Kalenderjahr oder Geschäftsjahr,       men im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mit. Zur\ndas dem Stichtag der Zählung vorausge-        Feststellung der Anschriften der nach § 4 Abs. 3 zu\ngangen ist;                                   befragenden Unternehmen wird im Jahre 1960 eine\neinmalige Befragung im Rahmen der durch das Ge-\n3. a) den Waren- und Materialbestand,            setz über die Allgemeine Statistik in der Industrie\nund im Bauhauptgewerbe vom 15. Juli 1957 (Bundes-\nb) die Außenstände\ngesetzbl. I S. 720) angeordneten Statistik durchge-\nam Anfang und am Ende des Kalenderjah-        führt.\nres oder Geschäftsjahres, das dem Stichtag\nder Zählung vorausgegangen ist;\n4. die Beherbergungskapazität (nur in Beher-                       DRITTER ABSCHNITT\nbergungsbetrieben) am Ende des Kalender-                       Ergänzungserhebung\njahres oder Geschäftsjahres, das dem Stich-          zur Handels- und Gaststättenzählung\ntag der Zählung vorausgegangen ist.                           (Ergänzungserhebung)\n(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbe-                                  § 6\nständen werden Angaben zur Kennzeichnung der\nUnternehmen und Betriebe erhoben, die zu einer            Die Ergänzungserhebung erfaßt folgende Tatbe-\nzutreffenden Beurteilung der statistischen Zuord-       stände:\nnung der Unternehmen und Betriebe erforderlich             1. a) die Umsatzstruktur,\nsind.                                                         b) die Struktur des Wareneingangs,\nc) die Aufwendungen für Lohnaufträge beim\nGroß-, Außen- und Einzelhandel sowie die\n§ 4                                    Heimarbeiterentgelte beim Einzelhandel\n(1) Auskunftspflichtig für die Handels- und Gast-          in dem Kalenderjahr oder Geschäftsjahr, das\nstättenzählung sind                                           dem Stichtag der Zählung vorausgegangen ist;\n1. die Unternehmen des Einzelhandels (ein-          2. die Aktiva und Passiva (soweit sie zur Ermitt-\nschließlich Versand- und Markthandel,               lung der Vermögens- und Kapitalstruktur er-\nWarenhandel außerhalb einer festen Be-              forderlich sind) nach der Einkommen- und Kör-\ntriebsstätte sowie Apotheken),                      perschaftsteuerbilanz am Anfang und am Ende\n2. die Unternehmen des Großhandels und des             des Kalenderjahres oder Geschäftsjahres, das\nAußenhandels (einschließlich Einkaufs- und          dem Stichtag der Zählung vorausgegangen ist;\nVerkaufsvereinigungen und Verlagsbuch-           3. die Anschaffung und den Verkauf von Anlage-\nhandel),                                            vermögen in den Kalenderjahren 1958 und 1959\n3. die Unternehmen des Handelsvertreter- und           oder in den beiden dem Stichtag der Zählung\nHandelsmaklergewerbes, soweit sie den               vorausgegangenen Geschäftsjahren;\nAn- und Verkauf von Waren vermitteln,           4. in Unternehmen des Außenhandels\n4. di~ Unternehmen des Gaststätten- und Be-            a) Angaben über das Warenlager im Inland\nherbergungsgewerbes.                                   und im Ausland,\nb) Angaben über die im Ausland gegründeten\n(2) Auskunftspflichtig sind auch die in die Hand-             oder erworbenen, rechtlich selbständigen\nwerksrolle eingetragenen Inhaber von Handwerks-                  Unternehmen, über die im Ausland errichte-\nbetrieben, die Handel mit fremden Erzeugnissen,                  ten Zweigniederlassungen und über die Be-\nHandelsvermittlung oder Gaststätten betreiben. Die               teiligungen an Unternehmen im Ausland.\nZählung erstreckt sich auf höchstens 60 000 dieser\nBetriebe.\n§ 7\n(3) Die Zählung erstreckt sich auch auf industrielle\nUnternehmen, die durch eigene, rechtlich unselbstän-      Auskunftspflichtig für die Ergänzungserhebung\ndige offene Verkaufsstellen eigene Erzeugnisse un-      sind die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen. Die\nmittelbar an Letztvc~rbraucher liefern. Sie erfaßt bei  Erhebung wird bei höchstens 15 vom Hundert dieser\ndiesen Unternehmen nur die in Satz 1 bezeichneten       Unternehmen durchgeführt.","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1960                             315\nVIERTER ABSCHNITT                      Gaststättenzählung abweichend von den Vorschrif-\nten der §§ 2, 5 und 6 Nr. 3 regeln.\nDbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 9\n§ 8\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nZur Erzielung verglc~ichbarer Ergebnisse kann der     des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nBundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit der        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRegierung des Saarlandes durch Rechtsverordnung,\nweJche nicht der Zustimmung des Bundesrates be-                                    § 10\ndarf, für das Saarland die Stichtage, das Erhebungs-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\njahr und die Berichtszeiträume der Handels- und          dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Mai 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nVerordnung zur Änderung der Baumeisterverordnung\nVom 23. Mai 1960\nAuf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbe-                   3. fünf Jahre als Ge,selle, Facharbeiter, Bau-\nordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des                      führer oder Techniker, davon mindestens\nGrundgesetzes für die Bundeisrepublik Deutschland                     zwei Jahre als Bauführer nach Ablegung\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                      der in Nummer 2 geforderten Abschluß-\nBundesrates:                                                          prüfung, bei Ausführung von Bauten\nArtikel 1                                       praktisch, nicht nur zeichnerisch, tätig\nDie Baumeisterverordnung vom 1. April 1931                          gewesen ist, und\n(Reichsgesetzbl. I S. 131), geändert durch die Verord-             4. im Bezirk der Prüfungsbehörde innerhalb\nnung zur Abänderung der Baumeisterverordnung                          der letzten sechs Monate seinen Wohn-\nvom 17. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 33), wird                   iSitz gehabt hat,\nwie folgt geändert:\nwenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                             ergibt, daß der Antragsteller nicht die für die\n,,§ 2                           Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderliche\nZuverlässigkeit besitzt.\n(1) Zur Baumeisterprüfung ist zuzulassen, wer\n1. in einem Bauhauptgewerbe                          (2) Von den Erfordernissen de1s Absatzes 1\na) die Gesellenprüfung oder                    Nr. 1 und 4 kann die zuständige Behörde zur Ver-\nb) die Facharbeiterprüfung vor einem           meidung von Unbilligkeiten Ausnahmen bewil-\nPrüfungsausschuß der Industrie- und         ligen. Ausnahmen von dem Erfordernis des Ab-\nHandelkammer                               satzes 1 Nr. 1 können nur bewilligt werden, wenn\nbestanden hat,                                 der Antragsteller die erforderlichen Kenntnis,se\nauf andere Weise vor Beginn der in Absatz 1\n2. die Abschlußprüfung für Hoch- oder Tief-       Nr. 3 bezeichneten Tätigkeit erworben hat.\"\nbau an einer staatlichen oder staatlich\nanerkannten Ingenieurschule bestanden       2. §§ 4, 5 und 7 der Baumeisterverordnung werden\nhat,                                           aufgehoben.","316                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nArtikel 2                                                                Artikel 3\n(1) Die Berufsbezeichnung „Baumeister\" sowie                               Die Verordnung zur Abänderung der Baumeister-\ndie Berufsbezeichnungen, die das Wort „Baumeister\"                          verordnung vom 17. Januar 1934 und die Verord-\nenthalten und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe                              nung zur Durchführung der Verordnung zur Ab-\nhinweisen, darf weiterhin führen, wer bei Inkraft-                          änderung der Baumeisterverordnung vom 17. Januar\ntreten dieser Verordnung zur Führung dieser Be-                             1934 (Reichsgesetzbl. I S. 34) werden aufgehoben.\nzeichnungen berechtigt ist.\n(2) Auf die Zeit, die ein Bewerber nach § 2 Abs. 1                                                 Artikel 4\nNr. 3 der Baumeisterverordnung in der Fassung des                              Diese Rechtsverordnung gilt auch im Land Berlin,\nArtikels 1 Nr. l als Bauführer nach Ablegung der                            sofern ,sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nAbschlußprüfung abgeleistet haben muß, wird die\nZeit der von fäm bei Inkrafttreten dieser Verord-\nnung als Geselle, Facharbeiter, Bauführer oder Tech-                                                    Artikel 5\nniker abgeleisteten Tätigkeit angerechnet, soweit                              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsie drei Jahre übersteigt.                                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 23. Mai 1960\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                  Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                     Bundesanzeiger                  Inkraft-\nNr.        vom                  tretens\nAnordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten des\nBundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nnach der Sechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum\nG 131\nVom 20. Mai 1960                                                                                       102     28.5.60                   1. 6. 60\nBekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz\nfür die Rheinschiffahrt über die Sichtzeichen der Wahrschau-\nposten an der Rheinbrücke Maxau bei Nacht\nVom 20. Mai 1960                                                                                       102     28.5.60                   1. 6. 60\nHeraus q c her; Der Bundesminister der Justiz. -· Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b H., Bonn/Köln. - Druck , Bundesdruckerei\nDas ßundcsqesclzhla1.t erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach threr\nAusfortiqunq verkündet In Teil III wird dils als fortqeltend fcstqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes•\nrechts vom 10. Juli !D5B (Bundesqcsclzbl. I S 437) nach Sachqeb1etcn geordnet veröffentlicht. Bezugsbedmgunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezucrsbeclinqunqcn für Teil I und ll: L il u f ende r Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zuslcllqcbühr. U in z e l stücke je anqefanriene 24 Seiten DM 0,40 geqen Vorei~sendunq des erforderliche~. Betraqes auf Post.scheckkonto\n.,Bundesqeselzblalt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzugl!ch Versandgebuhr DM 0,10."]}