{"id":"bgbl1-1960-26-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":26,"date":"1960-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_26.pdf#page=3","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Baumeisterverordnung","law_date":"1960-05-23T00:00:00Z","page":315,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1960                             315\nVIERTER ABSCHNITT                      Gaststättenzählung abweichend von den Vorschrif-\nten der §§ 2, 5 und 6 Nr. 3 regeln.\nDbergangs- und Schlußvorschriften\n§ 9\n§ 8\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nZur Erzielung verglc~ichbarer Ergebnisse kann der     des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nBundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit der        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRegierung des Saarlandes durch Rechtsverordnung,\nweJche nicht der Zustimmung des Bundesrates be-                                    § 10\ndarf, für das Saarland die Stichtage, das Erhebungs-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\njahr und die Berichtszeiträume der Handels- und          dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Mai 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nVerordnung zur Änderung der Baumeisterverordnung\nVom 23. Mai 1960\nAuf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbe-                   3. fünf Jahre als Ge,selle, Facharbeiter, Bau-\nordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des                      führer oder Techniker, davon mindestens\nGrundgesetzes für die Bundeisrepublik Deutschland                     zwei Jahre als Bauführer nach Ablegung\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                      der in Nummer 2 geforderten Abschluß-\nBundesrates:                                                          prüfung, bei Ausführung von Bauten\nArtikel 1                                       praktisch, nicht nur zeichnerisch, tätig\nDie Baumeisterverordnung vom 1. April 1931                          gewesen ist, und\n(Reichsgesetzbl. I S. 131), geändert durch die Verord-             4. im Bezirk der Prüfungsbehörde innerhalb\nnung zur Abänderung der Baumeisterverordnung                          der letzten sechs Monate seinen Wohn-\nvom 17. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 33), wird                   iSitz gehabt hat,\nwie folgt geändert:\nwenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                             ergibt, daß der Antragsteller nicht die für die\n,,§ 2                           Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderliche\nZuverlässigkeit besitzt.\n(1) Zur Baumeisterprüfung ist zuzulassen, wer\n1. in einem Bauhauptgewerbe                          (2) Von den Erfordernissen de1s Absatzes 1\na) die Gesellenprüfung oder                    Nr. 1 und 4 kann die zuständige Behörde zur Ver-\nb) die Facharbeiterprüfung vor einem           meidung von Unbilligkeiten Ausnahmen bewil-\nPrüfungsausschuß der Industrie- und         ligen. Ausnahmen von dem Erfordernis des Ab-\nHandelkammer                               satzes 1 Nr. 1 können nur bewilligt werden, wenn\nbestanden hat,                                 der Antragsteller die erforderlichen Kenntnis,se\nauf andere Weise vor Beginn der in Absatz 1\n2. die Abschlußprüfung für Hoch- oder Tief-       Nr. 3 bezeichneten Tätigkeit erworben hat.\"\nbau an einer staatlichen oder staatlich\nanerkannten Ingenieurschule bestanden       2. §§ 4, 5 und 7 der Baumeisterverordnung werden\nhat,                                           aufgehoben."]}