{"id":"bgbl1-1960-25-3","kind":"bgbl1","year":1960,"number":25,"date":"1960-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_25.pdf#page=2","order":3,"title":"Atomanlagen-Verordnung","law_date":"1960-05-20T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["310                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerordnung über das Verfahren\nbei der Genehmigung von Anlagen nach § 1 des Atomgesetzes\n(Atomanlagen-Verordnung)\nVom 20. Mai 1960\nAuf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 3 und des § 54 des      auszulegenden Unterlagen soweit umschrieben sein,\nGesetzes über die friedliche Verwendung der Kern-         daß es Dritten möglid1 ist, zu beurteilen, ob und in\nenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atom-         welchem Umfang sie von den Auswirkungen der\ngesetz) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I          Anlage betroffen werden können.\nS. 814) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-              (6) Entsprechen die Unterlagen nicht den Anfor-\nordnet:                                                   derungen der Absätze 2 oder 3 oder des Absatzes 5\n§ 1                           Satz 2, so fordert die Genehmigungsbehörde den\nAntrag                          Antragsteller auf, sie binnen einer angemessenen\nFrist zu ergänzen oder im Falle des Absatzes 5\n(1) Der Antrag auf eine Genehmigung nach § 7          Satz 2 glaubhaft zu machen, daß dies ohne Preis-\ndes Atomge·setzes ist schriftlich bei der Genehmi-       gabe des Geheimnisses nicht möglich ist. Kommt\ngungsbehörde des Landes zu stellen, in dem die An-       der Antragsteller der Aufforderung nicht nach, so\nlage errichtet werden soll oder sich befindet (§ 24      ist der Antrag zurüdczuweisen.\nAbs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes).\n(2) Dem Antrag sind die zur Prüfung erforder-                                     § 2\nlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere                            Bekanntmachung und Auslegung\n1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Be-            (1) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die\nschreibungen;                                 Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amt-\n2. ein Sicherheitsbericht, der alle mit der An-   lichen Veröffentlichungsblatt und in einer im Be-\nlage verbundenen Gefahren und die vor-         reich des Standorts der Anlage verbreiteten Tages-\ngesehenen Sicherheitsmaßnahmen unter           zeitung bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung\nbesonderer Berüdcsichtigung von § 7 Abs. 2     ist im Bundesanzeiger hinzuweisen.\nNr. 2 und 4 des Atomgesetzes darlegt;             (2) Die Bekanntmachung muß\n3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuver-                1. darauf hinweisen, daß und wo der Geneh-\nlässigkeit und Fachkunde der für die Er-                  migungsantrag und die in § 1 Abs. 2 Nr. J\nrichtung der Anlage und für die Leitung                   und 2 genannten Unterlagen zur Einsicht\nund Beaufsichtigung ihres Betriebs ver-                   ausgelegt sind;\nantwortlichen Personen zu prüfen (§ 7                  2. dazu auffordern, etwaige Einwendungen\nAbs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes);                           bei einer in der Bekanntmachung zu be-\n4. Vorschläge über die Vorsorge für die Er-                  zeichnenden Stelle vorzubringen, und zwar\nfüllung gesetzlicher Schadensersatzver-                   binnen eines Monats, von dem auf die Aus-\npflichtungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 des Atom-                  gabe des Veröffentlichungsblattes (Absatz 1\ngesetzes).                                                Satz 1) folgenden Tag an gerechnet; dabei\n(3) Wird beantragt, zunächst nur die Errichtung                  ist auf die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 hin-\nder Anlage zu genehmigen, oder ist der Antrag in                    zuweisen;\nanderer Weise eingeschränkt (Antrag auf Teilge-                  3. einen Erörterungstermin bestimmen und\nnehmigung), so kann die Genehmigungsbehörde                          darauf hinweisen, daß die erhobenen Ein-\nzulassen, daß endgültige Angaben nur hinsichtlich                   wendungen in dem Termin ohne Rüdcsicht\ndes Gegenstandes der beantragten Teilgenehmi-                       auf das Ausbleiben des Antragstellers\ngung gemacht werden, wenn den Erfordernissen                        oder der Personen, die Einwendungen er-\ndes Absatzes 2 im übrigen durch vorläufige An-                      hoben haben, erörtert werden.\ngaben genügt wird; diese müssen ein vorläufiges              (3) Der Genehmigungsantrag und die in § 1\nGesamturteil über die Anlage und ihren Betrieb er-       Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen sind wäh-\nmöglichen.                                                rend des Laufs der Frist, binnen deren Einwendun-\n(4) Die Genehmigungsbehörde bestimmt, wieviele        gen erhoben werden können (Absatz 2 Nr. 2), zur\nMehrfertigungen des Antrags und der Unterlagen            Einsicht auszulegen. Dies gilt nicht, soweit die\nvorzulegen sind.                                          Unterlagen gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet\nsind oder soweit der Auslegung strafrechtliche Vor-\n(5) Soweit die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichne-\nschriften entgegenstehen, die nicht dem Schutz von\nten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheim-\nGeschäfts- oder Betriebsgeheimnissen dienen.\nnis enthalten, sind sie entsprechend zu kennzeich-\nnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß jedoch,          (4) Von der Bekanntmachung und der Auslegung\nsoweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses ge-           kann abgesehen werden, wenn hinsichtlich der An-\nschehen kann, in den gemäß § 2 Abs. 3 zur Einsicht        lage, auf die sich der Antrag bezieht,","Nr. 25 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1960                           311\n1. bereits früher eine den Erfordernissen der                              § 4\nAbsützc 1 bis J entsprechende Bekannt-                       Sachprüiung und Bescheid\nmachung und       Auslegung durchgeführt\n(1) Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde\nwurde und\nerstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraus-\n2. eine erneute He kann tmachung und Aus-        setzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf\nlegung keine weiteren Umstände offen-         die Beachtung der übrigen in Betracht kommenden\nbaren würde, die für die Belange Dritter      öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des\nerheblich sein können.                        Bau- und Wasserrechts.\n(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller und den\nPersonen zuzustellen, die Einwendungen erhoben\n§ 3                           haben.\nEinwendungen                                                 § 5\n(1) Durch Ablc.rnf der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bezeich-                     Geltung in Berlin\nneten Frist werden alle Einwendungen ausgeschlos-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nTiteln beruhen.                                         setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des\nAtomgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Einwendungen, die auf besonderen privat-\nrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg                               § 6\nvor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. Die\nübrigen Einwendung(~n sind mit dem Antragsteller                             Inkrafttreten\nund den Personen, die Einwendungen erhoben                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nhaben, mündlich zu erörtern.                           kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Mai 1960\nDer Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft\nBalke","312                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende .im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                    Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                       Bundesanzeiger                   Inkraft-\nNr.          vom                  tretens\nVerordnung der Oberfinanzdirektion München über die Bestim-\nnmng von Zollandungsplätzen im Oberfinanzbezirk München\nVom 27. April 1960                                                                                   94       17.5.60                 18.5.60\nVerordnung Nr. 9/60 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt\nVom 12. Mai 1960                                                                                     96       19.5.60              Inkrafttreten\ngemäß§ 4\nAllgemeine Anordnung des Vorslandes der Deutschen Bundes-\nbahn über die Uberlragung von Entscheidungen über Wider-\nsprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten\nund der Hinterbliebenen gegen Verwaltungsakte im Bereich\nder Deutschen Bundesbahn\nVom 5. Mai 1960                                                                                      97       20.5.60                  1. 4. 60\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgese1zblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqesclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedinnungcn für Teil I und II: Lu u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüglich Zustellgebühr. U in z c Ist ü c k c je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 gg oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}