{"id":"bgbl1-1960-25-1","kind":"bgbl1","year":1960,"number":25,"date":"1960-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1960-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1960/bgbl1_1960_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die befristete Begrenzung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen außerhalb geschlossener Ortschaften","law_date":"1960-05-21T00:00:00Z","page":309,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["309\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1960                      Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1960                                                                                                   Nr. 25\nTag                                                          Inhalt:                                                                                          Seite\n21. 5. 60  Verordnung über die befristet,e Begrenzung der zulässigen Fahrgeschwindlgketit von Kraft-\nfahrz,eugen außerhalb geschlossener Ortschaften ........................... , . . . . . . . . . . . . .                                               309\n20.5.60   At,omanlagen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   310\nHinwei:s auf Ve.rkündungen im Bundesanz,eiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     312\nTeil II Nr. 21, aus·gegeben am 6. Mai 1960, enthält folgende Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften\n(Nachrichtlicher Abdruck):\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Haushaltsp1an der Europäischen Wirtschafts1geme inschaH für da,s                                          1\nHaushaltsjahr 1960.\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Veromdnung Nr. 9 zur Bestimmung der Konzentration der in Arti-\nkel 197 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgeme.inschaft erwähnten Erze.\nHinweis.\nVerordnung\nüber die befristete Begrenzung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit\nvon Kraftfahrzeugen außerhalb geschlossener Ortschaften\nVom 21. Mai 1960\nAuf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs-                                                                               § 2\ngesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt,\nordnet:                                                                      wird nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes mit\nGeldstrafe bis zu 150,- Deutsche Mark oder mit\n§ 1                                              Haft bestraft.\n§ 3\nIn der Zeit vom 3. Juni 1960 bis einschließlich\n7. Juni 1960 und vom 15. Juni 1960 bis einschließlich                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n20. Juni 1960 beträgt die höchstzulässige Fahrge-                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften                            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Geset-\nfür Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen                               zes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. De-\nund Kraftrüder                                                              zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit\nArtikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßen-\nauf Bundesautobahnen               100 km je Stunde,                      verkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung\nauf anderen Straßen                 80 km je Stunde.                      des Straßenverkehrs vom 16. Juli 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 709) auch im Land Berlin.\nDie Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Nr. 2\nder Straßenverkehrs-Ordnung bleiben unberührt.                                                                                  § 4\n§ 9 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 Satz 1 der Straßenver-                                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkehrs-Ordnung gelten entsprechend.                                           kündung in Kraft.\nBonn, den 21. Mai 1960\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nZ 1997 A","310                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I\nVerordnung über das Verfahren\nbei der Genehmigung von Anlagen nach § 1 des Atomgesetzes\n(Atomanlagen-Verordnung)\nVom 20. Mai 1960\nAuf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 3 und des § 54 des      auszulegenden Unterlagen soweit umschrieben sein,\nGesetzes über die friedliche Verwendung der Kern-         daß es Dritten möglid1 ist, zu beurteilen, ob und in\nenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atom-         welchem Umfang sie von den Auswirkungen der\ngesetz) vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I          Anlage betroffen werden können.\nS. 814) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-              (6) Entsprechen die Unterlagen nicht den Anfor-\nordnet:                                                   derungen der Absätze 2 oder 3 oder des Absatzes 5\n§ 1                           Satz 2, so fordert die Genehmigungsbehörde den\nAntrag                          Antragsteller auf, sie binnen einer angemessenen\nFrist zu ergänzen oder im Falle des Absatzes 5\n(1) Der Antrag auf eine Genehmigung nach § 7          Satz 2 glaubhaft zu machen, daß dies ohne Preis-\ndes Atomge·setzes ist schriftlich bei der Genehmi-       gabe des Geheimnisses nicht möglich ist. Kommt\ngungsbehörde des Landes zu stellen, in dem die An-       der Antragsteller der Aufforderung nicht nach, so\nlage errichtet werden soll oder sich befindet (§ 24      ist der Antrag zurüdczuweisen.\nAbs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes).\n(2) Dem Antrag sind die zur Prüfung erforder-                                     § 2\nlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere                            Bekanntmachung und Auslegung\n1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Be-            (1) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die\nschreibungen;                                 Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amt-\n2. ein Sicherheitsbericht, der alle mit der An-   lichen Veröffentlichungsblatt und in einer im Be-\nlage verbundenen Gefahren und die vor-         reich des Standorts der Anlage verbreiteten Tages-\ngesehenen Sicherheitsmaßnahmen unter           zeitung bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung\nbesonderer Berüdcsichtigung von § 7 Abs. 2     ist im Bundesanzeiger hinzuweisen.\nNr. 2 und 4 des Atomgesetzes darlegt;             (2) Die Bekanntmachung muß\n3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuver-                1. darauf hinweisen, daß und wo der Geneh-\nlässigkeit und Fachkunde der für die Er-                  migungsantrag und die in § 1 Abs. 2 Nr. J\nrichtung der Anlage und für die Leitung                   und 2 genannten Unterlagen zur Einsicht\nund Beaufsichtigung ihres Betriebs ver-                   ausgelegt sind;\nantwortlichen Personen zu prüfen (§ 7                  2. dazu auffordern, etwaige Einwendungen\nAbs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes);                           bei einer in der Bekanntmachung zu be-\n4. Vorschläge über die Vorsorge für die Er-                  zeichnenden Stelle vorzubringen, und zwar\nfüllung gesetzlicher Schadensersatzver-                   binnen eines Monats, von dem auf die Aus-\npflichtungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 des Atom-                  gabe des Veröffentlichungsblattes (Absatz 1\ngesetzes).                                                Satz 1) folgenden Tag an gerechnet; dabei\n(3) Wird beantragt, zunächst nur die Errichtung                  ist auf die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 hin-\nder Anlage zu genehmigen, oder ist der Antrag in                    zuweisen;\nanderer Weise eingeschränkt (Antrag auf Teilge-                  3. einen Erörterungstermin bestimmen und\nnehmigung), so kann die Genehmigungsbehörde                          darauf hinweisen, daß die erhobenen Ein-\nzulassen, daß endgültige Angaben nur hinsichtlich                   wendungen in dem Termin ohne Rüdcsicht\ndes Gegenstandes der beantragten Teilgenehmi-                       auf das Ausbleiben des Antragstellers\ngung gemacht werden, wenn den Erfordernissen                        oder der Personen, die Einwendungen er-\ndes Absatzes 2 im übrigen durch vorläufige An-                      hoben haben, erörtert werden.\ngaben genügt wird; diese müssen ein vorläufiges              (3) Der Genehmigungsantrag und die in § 1\nGesamturteil über die Anlage und ihren Betrieb er-       Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen sind wäh-\nmöglichen.                                                rend des Laufs der Frist, binnen deren Einwendun-\n(4) Die Genehmigungsbehörde bestimmt, wieviele        gen erhoben werden können (Absatz 2 Nr. 2), zur\nMehrfertigungen des Antrags und der Unterlagen            Einsicht auszulegen. Dies gilt nicht, soweit die\nvorzulegen sind.                                          Unterlagen gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet\nsind oder soweit der Auslegung strafrechtliche Vor-\n(5) Soweit die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichne-\nschriften entgegenstehen, die nicht dem Schutz von\nten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheim-\nGeschäfts- oder Betriebsgeheimnissen dienen.\nnis enthalten, sind sie entsprechend zu kennzeich-\nnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß jedoch,          (4) Von der Bekanntmachung und der Auslegung\nsoweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses ge-           kann abgesehen werden, wenn hinsichtlich der An-\nschehen kann, in den gemäß § 2 Abs. 3 zur Einsicht        lage, auf die sich der Antrag bezieht,","Nr. 25 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1960                           311\n1. bereits früher eine den Erfordernissen der                              § 4\nAbsützc 1 bis J entsprechende Bekannt-                       Sachprüiung und Bescheid\nmachung und       Auslegung durchgeführt\n(1) Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde\nwurde und\nerstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraus-\n2. eine erneute He kann tmachung und Aus-        setzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf\nlegung keine weiteren Umstände offen-         die Beachtung der übrigen in Betracht kommenden\nbaren würde, die für die Belange Dritter      öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des\nerheblich sein können.                        Bau- und Wasserrechts.\n(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller und den\nPersonen zuzustellen, die Einwendungen erhoben\n§ 3                           haben.\nEinwendungen                                                 § 5\n(1) Durch Ablc.rnf der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bezeich-                     Geltung in Berlin\nneten Frist werden alle Einwendungen ausgeschlos-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nTiteln beruhen.                                         setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des\nAtomgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Einwendungen, die auf besonderen privat-\nrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg                               § 6\nvor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. Die\nübrigen Einwendung(~n sind mit dem Antragsteller                             Inkrafttreten\nund den Personen, die Einwendungen erhoben                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nhaben, mündlich zu erörtern.                           kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Mai 1960\nDer Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft\nBalke"]}